Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
MarkenG§8Bek 96-08
Ausfertigungsdatum: 27.08.1996
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes vom 27. August 1996 (BGBl. I S. 1358)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18. 9.1996 +++)
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3082; 1995 I S. 156) wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit
elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Norwegen eingeführt ist (Anlage 1).
II.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das neue
Emblem der Europäischen Organisation für Flugsicherung und der Name in den aus der
Anlage 2 ersichtlichen Sprachen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Mai 1996 (BGBl. I
S. 747).
Schlußformel
Bundesministerium der Justiz
Anlage 1
(Fundstelle: BGBl I 1996, 1359)
Amtliches Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Norwegen für die Sicherheit
elektrischer Geräte
(... nicht darstellbare Abbildung)
Prüfzeichen NEMKO, das die Übereinstimmung elektrischer Geräte mit nationalen
Sicherheitsnormen bescheinigt
(... nicht darstellbare Abbildung)
Das Prüfzeichen besteht aus dem Großbuchstaben N in einem Kreis in den oben angegebenen
Abmessungen. Es kann in beliebiger Farbe erscheinen und auf dem Gerät mittels Etikett,
Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der Verpackung oder den dazugehörigen
Unterlagen aufgedruckt werden.
Anlage 2
(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1360)
Neues Emblem der Europäischen Organisation für Flugsicherung und Name in verschiedenen
Sprachen
Emblem:
Farben: blau-hellblau oder schwarz-grau
- 1