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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 39 ausgegeben am 16. Februar 2001
Verordnung vom 30. Januar 2001
über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
(Topographienverordnung, ToV)
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographien gesetzes, ToG), LGBl. 1999 Nr. 1621, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Topographiengeset zes, insbesondere das Anmeldeverfahren, das Topographienregister, die Hilfeleistung der Zollverwaltung und die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt.
Art. 2
Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts.
1 LR 231.2 2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Art. 3
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topogra phiengesetz ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung obliegen dem Amt für Handel und Transport.1
2) Ausgenommen sind Art. 13 ToG sowie die Art. 17 bis 19 und 21 dieser Verordnung, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.
Art. 4
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deut scher Sprache abgefasst sein.2
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit ver langen. Werden die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, bleibt die Urkunde unberücksichtigt.3
II. Anmeldeverfahren
Art. 5
Mehrere Anmelder
1) Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen.4
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreter.5
1 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Art. 6
Unterlagen zur Identifizierung
1) Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschauli chung der Topographie zugelassen: a) Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Her
stellung des Halbleitererzeugnisses; b) Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur
Herstellung des Halbleitererzeugnisses; c) Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halblei
tererzeugnisses.
2) Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.
3) Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29.7 cm) oder auf die ses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1.5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.
Art. 7
Unvollständige Anmeldung
1) Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Amt für Handel und Transport dem Anmelder eine Frist zur Vervollständi gung der Anmeldung ein.1
2) Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Amt für Handel und Transport auf die Anmeldung nicht ein.2
1 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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III. Topographienregister
Art. 8
Registerinhalt
Das Amt für Handel und Transport trägt die folgenden Angaben in das Register ein:1
a) die Eintragungsnummer; b) das Anmeldedatum; c) der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person
oder deren Rechtsnachfolger; d) der Name und die Adresse des Herstellers; e) die Bezeichnung der Topographie; f) das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbrei
tung der Topographie; g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung; h) die Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäft
lichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten; i) die Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Vollstreckungs
behörden; k) das Datum der Löschung.
Art. 92
Aktenheft
Das Amt für Handel und Transport führt für jede Topographie ein Aktenheft.
Art. 10
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.
1 Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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2) Unterlagen, die nach Art. 6 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.
3) Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung der an der Topographie Be rechtigten, die im Register eingetragen sind.1
Art. 112
Bescheinigung
Nach der Eintragung stellt das Amt für Handel und Transport eine entsprechende Bescheinigung aus.
Art. 123
Veröffentlichung
Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht in den amtlichen Publikationsorganen die im Register eingetragenen Angaben.
Art. 13
Änderung und Löschung von Einträgen
1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 8 Bst. c, h oder i) sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.
2) Für jeden Änderungsantrag muss eine vom Amt für Handel und Transport in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt werden.4
3) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschrän kungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gebühren frei eingetragen. Es ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
1 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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4) Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register einge tragen und vom Amt für Handel und Transport bescheinigt.1
Art. 14
Berichtigung
1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topogra phie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.2
3) Berichtungen, welche aufgrund eines Fehlers oder eines Versehens des Amtes für Handel und Transport notwendig sind, sind gebühren frei.3
Art. 154
Registerauszüge
Das Amt für Handel und Transport erstellt auf Antrag und gegen Gebühr Auszüge aus dem Register.
Art. 16
Aufbewahrung und Rückgabe
1) Das Amt Handel und Transport bewahrt die Akten sowie die hin terlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen An meldung während 20 Jahren auf.5
2) Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Amt für Handel und Transport auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.6
1 Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 6 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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IV. Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 17
Umfang
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Halbleitererzeugnisse in einem Zolllager.
Art. 18
Antrag auf Hilfeleistung
1) Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Halblei tererzeugnisse ein- oder ausgeführt werden sollen.1
2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kür zere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 19
Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen
1) Behält das Zollamt Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller einer Drittperson in Verwahrung.
2) Die Antragsteller sind berechtigt, die zurückbehaltenen Halbleiter erzeugnisse zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Halbleiterer zeugnisse Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 2 beziehungs weise Abs. 3 URG fest, dass die Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.
1 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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V. Gebühren
Art. 20
Grundsatz
1) Die Gebühren, die nach dem Topographiengesetz oder nach dieser Verordnung erhoben werden, sind im Anhang festgesetzt.
2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport ei ne kostendeckende Entschädigung verlangen; massgebend sind der Zeit aufwand und die entstandenen Kosten.1
3) Die Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung, der Ände rungen und Berichtigungen in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger zu bezahlen.
Art. 21
Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren bei Hilfeleistungen der Zollverwaltung
1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Halbleitererzeugnisse rich- ten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verord nung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 18 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.2
Art. 22
Zahlung, Zahlungsart
1) Die Gebühren sind im Voraus und bis zu dem vom Amt für Han del und Transport angegebenen Termin bei der Landeskasse zu entrich ten. Die Bestimmungen des Topographiengesetzes bleiben vorbehalten.3
1 Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Topographienverordnung (ToV) 231.21
2) Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.1
3) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 8 der Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz sinngemäss Anwendung.
VI. Schlussbestimmung
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
1 Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Anhang (Art. 20 Abs. 1)
Gebühren
Franken
1. Anmeldegebühr (Art. 15 Abs. 2 ToG) 200.-
2. Gebühr für eine Änderung der Eintragung (Art. 13 Abs. 2 ToV) a) für jede Topographie 50.-- b) für jede zusätzliche Topographie des gleichen Inha
bers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 10.-
3. Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft (Art. 17 ToG) a) für jede Topographie 10.-- b) Mindestbetrag 100.-
4. Gebühr für Registerauszüge (Art. 17 ToG, Art. 15 ToV) a) für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird 100.- b) für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges,
das im selben Auftrag verlangt wird 10.-
5. Gebühr für Auskünfte (Art. 17 ToG) a) für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird 10.- b) Mindestbetrag 100.-
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