232.121.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Nr. 137 ausgegeben am 5. November 2002
Verordnung vom 29. Oktober 2002
über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 1341, verordnet die Regierung:
Art. 12
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2
Festsetzung der Gebühren
1) Die Gebühren, die nach dem Designgesetz und aufgrund der zuge hörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festgesetzt.
2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport ei ne Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädi gung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.3
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LR 232.12 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Art. 3
Zahlung
1) Die Gebühren sind im Voraus bei der Landeskasse zu entrichten.
2) Die Bestimmungen des Designgesetzes und der zugehörenden Ver ordnung bleiben vorbehalten.
Art. 41
Zahlungsart
Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.
Art. 5
Angaben über die Zahlung
1) Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Anga ben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.
2) Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Handel und Trans port die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8.2
Art. 6
Eingang und Gültigkeit der Zahlung
1) Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Amtes für Handel und Transport.3
2) Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zah lungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungs schein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist.4
1 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Gewerblicher Rechtsschutz 232.121.1
3) Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.
Art. 7
Rechtzeitige Zahlung
1) Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten.
2) Den Beweis für die rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Art. 81
Rückerstattung von Zahlungen
Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollstän dig bezahlten Betrages kann das Amt für Handel und Transport eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Art. 92
Rückzug oder Zurückweisung des Eintragungsgesuchs
Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, so verfällt die Eintragungsgebühr dem Amt für Handel und Transport.
Art. 10
Publikationskosten
Die Kosten für Veröffentlichungen in den amtlichen Publikations organen sind vom Hinterleger zu tragen und innert 30 Tagen ab Rech nungstellung zu bezahlen.
1 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Art. 11
Übergangsbestimmung
1) Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Er eignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verord nung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht.
2) Wird eine Gebühr zu Unrecht nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin nachgezahlt wird.1
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Januar 1991 über die Registergebühren für die Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, LGBl. 1991 Nr. 12, wird aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Designgesetz in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
1 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Anhang (Art. 2 Abs. 1)
Gebühren
Franken
1. Eintragungsgebühr a) Grundgebühr für die erste Schutzperiode (1. bis 5. Jahr):
- für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung: 100.
- für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung: 50.- höchstens jedoch: 300.
b) Gebühr für den Aufschub der Veröffentlichung: 50.-
2. Schutzverlängerungsgebühr a) für die zweite Schutzperiode (6. bis 10. Jahr), die dritte
Schutzperiode (11. bis 15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16. bis 20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21. bis 25. Jahr), je: - für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste
Design einer Sammelhinterlegung: 100. - für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung: 50.- höchstens jedoch: 300.
b) Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutz periode: 80.-
3. Gebühr für die Änderung oder Berichtigung der Regis tereintragung a) Grundgebühr: 40.- b) für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers,
wenn gleichzeitig dieselbe Änderung oder Berichtigung beantragt wird: 20.-
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232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz
4. Weiterbehandlungsgebühr: 100.
5. Gebühr für die Rückgabe von Abbildungen und Exemplaren der Designs: 30.-
6. Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges: 35.-
7. Gebühr für die Einsichtnahme in das Aktenheft und Register a) für jede Hinterlegung: 10.- b) Mindestgebühr: 30.-
8. Gebühr für die Erstellungeines Registerauszuges: 35.-
9. Auskunftsgebühr a) für jede Hinterlegung: 10.- b) Mindestgebühr: 30.-
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