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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 117 ausgegeben am 22. August 1996
Gesetz vom 23. Mai 1996
zum Schutz von Natur und Landschaft
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz soll auf der gesamten Landesfläche: a) alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten erhalten; b) Lebensräume für sie bewahren, fördern und schaffen; c) einen funktionsfähigen Landschaftshaushalt sichern; d) naturgemässe Arten der Nutzung unterstützen, die geeignet sind,
gefährdete Lebensräume zu erhalten; e) naturnahe Landschaften vor weiteren Belastungen schützen und be
stehende Beeinträchtigungen vermindern; f) das heimatliche Landschaftsbild bewahren.
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451.0 Naturschutzgesetz (NSchG)
Art. 2
Grundsatz
Natur- und Landschaftsschutz sind verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft. Als wesentliche Teile der natürlichen Lebensgrundlage sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass a) ihre Dynamik, Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, c) die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und d) die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig gesichert sind.
Art. 3
Pflichten für Land und Gemeinden
Land und Gemeinden fördern Bestrebungen des Natur- und Land schaftsschutzes und schaffen Anreize für naturgemässe Nutzungen. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab, insbesondere bei der Ausarbeitung von raumplaneri schen Instrumenten, bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilli gungen, bei der Errichtung von Bauten und Anlagen und bei der Gewäh rung von Ausgleichszahlungen oder Bewirtschaftungsbeiträgen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 4
Pflichten für den einzelnen
1) Jeder einzelne ist verpflichtet, zu Natur, Landschaft und Umwelt Sorge zu tragen.
2) Jeder einzelne hat durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Hilfsquellen und die Lebensgrundlagen für die freilebende Pflanzen- und Tierwelt soweit wie möglich erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.
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II. Schutzobjekte
Art. 5
Schützenswerte Objekte
Zu schützen und zu fördern sind: a) alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten, deren Populationen sowie
genügend grosse, untereinander vernetzte Lebensräume, welche ge eignet sind, deren Lebewesen langfristig zu erhalten;
b) naturnahe oder kennzeichnende Natur- und Kulturlandschaften; c) Landschaftsstrukturen und Verbindungselemente, welche zur Ver
netzung der Lebensräume beitragen; d) Landschaftselemente, welche Bestandteile der natürlichen Eigenart
eines Gebietes sind, wie erdgeschichtlich bedeutsame Oberflächen formen, geologische Aufschlüsse, Felspartien sowie Landschaftsteile, die von Gletschern und Fliessgewässern geprägt sind;
e) Aussichtspunkte, Bergrücken und deren Umgebung.
Art. 6
Besonders schützenswerte Lebensräume
1) Besonders schützenswerte Lebensräume sind: a) Magerstandorte; b) Kleingewässer und Tümpel, naturnahe stehende und fliessende Ge
wässer, Quellen und Tuffbildungen, einschliesslich ihrer Ufer und deren Vegetation, Röhrichte, Moore einschliesslich Riedwiesen, Auen wälder;
c) Naturwälder mit Altholzbeständen, seltene Waldgesellschaften, Waldbestände mit seltenen Waldstrukturen, Waldränder;
d) Feld- und Ufergehölze, Hecken und Gebüsche; e) Lebensräume seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.
2) Von der ungeschmälerten Erhaltung der in Abs. 1 genannten Ob jekte darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein übergeord netes Interesse dies erfordert und keine anderen Lösungen möglich sind. In diesen Fällen sind Ausgleichsmassnahmen oder gleichwertige Ersatz massnahmen zu treffen.
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III. Schutzmassnahmen
A. Grundlagen
Art. 7
Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume
1) Land und Gemeinden streben an, dass sich ökologisch bedeutsame Lebensräume mit entsprechenden Verbindungselementen wie ein Netz über die gesamte Landesfläche verteilen.
2) Wo Bedarf besteht, schaffen sie die Voraussetzungen, dass entspre chende neue Lebensräume entstehen können.
3) Land und Gemeinden tragen Sorge, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume nicht durch künstliche Barrieren voneinander isoliert wer den.
Art. 8
Ökologische Ausgleichsflächen und Siedlungsgrünflächen
1) In intensiv genutzten Gebieten innerhalb der Bauzonen sowie in den landwirtschaftlichen Gunstlagen sorgen Land und Gemeinden in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich für einen angemessenen ökologi schen Ausgleich und für auf Dauer festgelegte Siedlungsgrünflächen.
2) Ökologische Ausgleichsflächen sind Schutzgebiete, Pufferzonen, extensiv genutzte Flächen mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen, gegliederte und abgestufte Waldränder, Hochstammobstgärten, Natur gärten und begrünte Dächer sowie andere naturnahe und standortgemäs se Vegetation.
3) Als Siedlungsgrünflächen gelten naturnahe Freiräume, die der Trennung und Gliederung von Baugebieten sowie der Naherholung dienen.
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Art. 9
Inventar der Naturvorrangflächen
1) Die Regierung erstellt ein Inventar der geschützten und schüt zenswerten Landschaftsteile. Dieses bildet die wissenschaftliche Grund lage für die künftige Ausweisung schützenswerter Gebiete und Objekte.
2) Das Inventar enthält eine genaue Umschreibung der schützenswer ten Gebiete und Objekte innerhalb und ausserhalb von Schutzgebieten nach landesweiter und lokaler Bedeutung, die Gründe der Schutzwürdig keit, die möglichen Bedrohungen und die erforderlichen Schutzmass nahmen. Es ist periodisch auf allfällige Änderungen und Ergänzungen zu überprüfen.
3) Die Regierung hat die betroffenen Gemeinden und Liegenschafts eigentümer sowie im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte von der Aufnahme von Landschaftsteilen in das Inventar unverzüglich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne der Art. 12, 13, 14, 15, 16, 43, 50, 51 und 52 zu verständigen.
Art. 10
Natur- und Landschaftsschutzkonzept
1) Die Regierung erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Natur- und Landschaftsschutzkonzept.
2) Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept enthält sowohl eine Analyse der Situation des Natur- und Landschaftsschutzes als auch eine Erfolgsbewertung der bisher getroffenen Massnahmen. Ausserdem legt es fest, welche Massnahmen für die Zukunft notwendig sind, um die Aufgaben und Ziele dieses Gesetzes zu erfüllen.
3) Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept ist periodisch zu über arbeiten.
4) Bei sämtlichen raumwirksamen Tätigkeiten ist das Natur- und Landschaftsschutzkonzept zu berücksichtigen.
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Art. 11
Unterhalt und Pflege
1) Land und Gemeinden sorgen dafür, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume und schützenswerte Objekte unterhalten oder in angepass ter Weise gepflegt werden.
2) Für rechtlich ausgewiesene Schutzgebiete gemäss Art. 17 sind Pfle gepläne zu erstellen.
3) An Dritte, insbesondere in der Land- und Waldwirtschaft, können auf der Grundlage von Pflegevereinbarungen Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet werden.
B. Eingriffe in Natur und Landschaft
Art. 12
Eingriffe
1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig be einträchtigen können.
2) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgen de Massnahmen ausserhalb des Baugebietes: a) der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bestandtei
len davon; b) Abgrabungen, Aufschüttungen von Materialdepots, Auf- oder Ab
spülungen, Auffüllungen; c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen,
Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen; d) die Errichtung von Zwischendeponien und die Einrichtung oder
wesentliche Änderung von Lager-, Abstell-, Ausstellungs- oder Zelt flächen;
e) die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, Altmaterial und Ma schinen;
f) die Errichtung oder Änderung von Freileitungen; g) die Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Rieden und Sümpfen.
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3) Als Eingriffe in Natur- und Landschaft gelten ebenso Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Verände rung des charakteristischen Zustandes führen können.
Art. 13
Bewilligung von Eingriffen
1) Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 werden nur be willigt, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Land schaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen.
2) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 bedürfen der Bewilligung der Ge meinde nach Rücksprache mit der Regierung.
3) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 3 bedürfen der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung und Gemeinde.
Art. 14
Ersatzmassnahmen bei Eingriffen
1) Sind Eingriffe nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vor, so können vom Verursacher flächen- und funktionsgleiche Ersatzmassnahmen in derselben Gegend verlangt werden.
2) Werden Eingriffe von der zuständigen Behörde bewilligt oder er fordern unrechtmässig getätigte Eingriffe ein Einschreiten der zuständigen Behörde, so hat diese die erforderlichen Anordnungen im Sinne dieses Gesetzes zu treffen.
Art. 15
Landschaftspflegerische Begleitpläne bei Eingriffen
1) Kommt es bei einem Projekt zu Eingriffen in Natur und Land schaft, kann die zuständige Behörde die Erteilung der Bewilligung von der Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans abhängig machen. Ob ein Begleitplan beizubringen ist, wird von Art und Umfang des Ein griffes abhängig gemacht.
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2) Im Begleitplan sind die zum Ausgleich erforderlichen Massnahmen im einzelnen in Text und Karte darzustellen.
3) Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Projektes.
Art. 16
Eingriffe in Magerstandorte
Eingriffe, die über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ökolo gisch besonders wertvoller Magerstandorte hinausgehen und zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustands führen können, bedürfen der Bewilligung der Regierung.
C. Unterschutzstellung besonders schützenswerter Gebiete und Naturdenkmäler
Art. 17
Unterschutzstellung
1) Die Regierung kann unter Mitwirkung der Gemeinde mit Verord nung Landschaften und Landschaftsteile landesweiter Bedeutung, die im Inventar als schützenswert aufgeführt sind, unter Schutz stellen. Sie hat die erforderlichen Gebote und Verbote hinsichtlich der zukünftigen Nutzung und der Vermeidung von schädigenden Einwirkungen festzu setzen.
2) Die Art der Mitwirkung der Gemeinde richtet sich nach den Be stimmungen der nachfolgenden, die Unterschutzstellung betreffenden Artikel.
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Art. 18
Landschaftsschutzgebiete
1) Als Landschaftsschutzgebiete können Landschaften und Land schaftsteile bestimmt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemassnahmen erforderlich sind: a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes; c) wegen des kulturhistorischen Wertes; oder d) wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Wohlbefinden für Mensch
und Tier.
2) Eingriffe, die den traditionellen Charakter und die Eigentümlich keit des Gebietes verändern, den Naturhaushalt auf Dauer ungünstig beeinflussen oder den Naturgenuss beeinträchtigen, sind verboten. Die gebiets- und sachgerechte land- und waldwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei sind gestattet.
3) Die Unterschutzstellung sowie die Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Landschaftsschutzgebiete landesweiter Bedeutung sind von der Regierung im Einvernehmen mit der Gemeinde mit Verordnung durchzuführen.
Art. 19
Naturschutzgebiete
1) Als Naturschutzgebiete können Landschaftsteile bestimmt werden, in denen ein besonderer Schutz erforderlich ist: a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen wild
wachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten, die in ihrem Bestand bedroht sind;
b) aus wissenschaftlichen, natur- oder kulturgeschichtlichen Gründen; c) aufgrund ihrer ökologischen Funktion; d) wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder herausragenden
Schönheit.
2) Eingriffe, die zu einer Zerstörung oder Beschädigung des Natur schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Stö rung führen können, sind unbeschadet der im Einzelfall festgesetzten besonderen Bestimmungen verboten.
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3) Die Unterschutzstellung sowie die Festlegung von Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Naturschutzgebiete landesweiter Bedeu tung sind von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung durchzuführen. Es sind auch der Umfang der land- und waldwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Ausübung der Jagd und der Fischerei zu regeln.
4) Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, gegen Einflüsse von aussen durch ökologisch ausreichende und für jedes Schutzgebiet festzu legende Pufferzonen abzuschirmen. Diese Pufferzonen sind Bestandteil des Schutzgebietes. Als Pufferzonen gelten dabei Flächen, die Lebens räume von besonderer Schutzwürdigkeit vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen schüt zen sollen. Pufferzonen sind ausserhalb der schützenswerten Lebens räume derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass die Einhaltung der Schutzziele in den Schutzgebieten gewährleistet wird.
Art. 20
Naturdenkmäler
1) Als Naturdenkmäler können bestimmte, kleinflächig begrenzte Landschaftsteile bestimmt werden, deren Erhaltung wegen ihrer heraus ragenden Schönheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaft lichen, naturgeschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere charakteristi sche Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Find linge, Quellen, Weiher, Wasserläufe, alte oder seltene Bäume und tieri sche Lebensräume.
2) Naturdenkmäler von landesweiter Bedeutung werden von der Re gierung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung unter Schutz gestellt.
3) Es ist verboten, ein Naturdenkmal landesweiter Bedeutung oder Teile davon ohne Genehmigung der Regierung zu entfernen, zu zerstö ren oder zu verändern.
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Art. 21
Pflanzenschutzgebiete
Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Ver ordnung genau umgrenzte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete erklären und darin das Ausreissen, Ausgraben und Pflücken sowie sonstige Schä digungen der wildwachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verbieten. Pflanzenschutzgebiete sind zu markieren.
Art. 22
Magerwiesen
1) Die Regierung sorgt für die Erhaltung der im Magerwieseninventar ausgewiesenen Magerwiesen innerhalb und ausserhalb von Schutzgebieten. Als Magerwiesen gelten dabei landwirtschaftlich extensiv genutzte Grundflächen auf Trocken- und Halbtrockenstandorten oder wechsel feuchte Riedwiesen (Streuemähder), Hang- oder Flachmoore und Quell sümpfe.
2) Zur Förderung der Magerwiesen richtet das Land jährliche Bewirt schaftungsbeiträge aus.
3) Die näheren Bestimmungen über das Magerwieseninventar, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Bezug der Beiträge, die Beitragshöhe und das Verfahren regelt die Regierung mit Verord nung.
4) Die Beitragshöhe richtet sich nach der Anbaueignung und den Be wirtschaftungserschwernissen.
Art. 23
Ruhezonen
1) Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung genau umgrenzte Gebiete als Ruhezonen erklären.
2) Als Ruhezonen gelten dabei grossflächige Lebensräume der Tier- welt, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen und von Störungen durch den Freizeit- und Erholungsbetrieb weitgehend freizuhalten sind.
3) In Ruhezonen hat die land- und waldwirtschaftliche Nutzung, ins besondere die Durchführung von Erschliessungsvorhaben, in Rücksicht nahme auf die Lebensraumqualitäten zu erfolgen.
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D. Schutz von Pflanzen und Tieren
Art. 24
Artenschutz
Der Artenschutz bezweckt den Schutz und die Pflege der wildwach senden Pflanzen und wildlebenden Tiere in ihrer natürlichen und histo risch entstandenen Vielfalt. Er umfasst insbesondere: a) den Schutz der Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensgemeinschaften
vor Beeinträchtigungen durch den Menschen; b) den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung
der Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten sowie die Gewährleis tung ihrer sonstigen Lebensbedingungen;
c) die Ansiedlung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Lebensräumen ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. Die Ansiedlung oder Wiederan siedlung von Arten bedarf der Bewilligung der Regierung.
Art. 25
Begriffe
Im Sinne des Art. 24 sind: a) Pflanzen: wildwachsende, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen
wildwachsender Arten sowie Samen, Früchte und sonstige Entwick lungsformen von Pflanzen wildwachsender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildwachsender Arten und aus ihnen ge wonnene Erzeugnisse;
b) Tiere: wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene oder tote Tiere wildlebender Arten und Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildlebender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.
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Art. 26
Schutzbestimmungen
1) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen zu wirtschaftlichen Zwe cken oder in grösseren Mengen zu pflücken, auszugraben, ihre Bestände zu verwüsten oder grundlos zu beschädigen sowie standortsfremde Pflan zen in der freien Natur auszusäen.
2) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu fangen oder zu töten, mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen sowie nicht einheimische Tiere in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Jagd und Fischerei sowie den Tier schutz.
Art. 27
Besonders geschützte Pflanzen und Tierarten
1) Die Regierung stellt mit Verordnung bestimmte Pflanzen und nicht jagdbare Tiere und Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz, soweit dies erforderlich ist wegen a) der Gefährdung des Bestandes heimischer Arten durch menschliche
Einwirkungen, oder b) der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer Arten oder Populati
onen durch den internationalen Handel.
2) Besonders geschützte Arten sind auch die in internationalen Arten schutzübereinkommen als gefährdet eingestuften Pflanzen- und Tierar ten, soweit diese Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein rechtsver bindlich sind.
Art. 28
Schutz der besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten
1) Es ist verboten: a) Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile davon
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;
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b) Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädi gen;
c) Tiere der besonders geschützten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
d) frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu neh men, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- und verarbeiten, abzugeben, anzubieten, zu veräussern oder sonst in den Verkehr zu bringen;
e) im zoologischen Handel Tiere der besonders geschützten Arten, die im Inland in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos ge worden sind, auszustellen, abzugeben, feilzuhalten, zu veräussern, in Besitz zu nehmen, zu erwerben oder sonst in den Verkehr zu bringen.
2) Soweit der Schutzzweck es zulässt, kann die Regierung zur Ab wendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden, zu Forschungs-, Lehr- und Unterrichtszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gestatten.
3) Die Einrichtungen, die Haltung und Pflege gefangener wildleben der Tiere richten sich nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
Art. 29
Auskunftspflicht und Herkunftsnachweis
1) Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2) Wer lebende Pflanzen oder Tiere der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, ist verpflichtet, ihre Herkunft nachzuweisen. Dies gilt auch für die Entwicklungsformen dieser Arten, für die im wesentlichen vollständig erhaltenen, toten Pflan zen oder Tiere dieser Arten sowie für die ohne weiteres erkennbaren Teile von Pflanzen oder Tieren dieser Arten und die aus ihnen gewonne nen Erzeugnisse.
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3) Die zuständigen Behörden und die von ihnen entsandten Erhe bungsorgane dürfen auf begründeten Verdacht in Vollzug der Abs. 1 und 2 Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunfts pflichtigen betreten und die Behältnisse sowie die erforderlichen Unter lagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Massnahmen zu dul den, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 30
Regierung
1) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes und der dazu erlasse
nen Verordnungen; b) die Erstellung eines Inventars der geschützten und schützenswerten
Landschaftsteile (Art. 9); c) die Erarbeitung eines Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden (Art. 10); d) die im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgende Erteilung
einer Bewilligung für Eingriffe in Inventarobjekte, welche zu Verän derungen des charakteristischen Zustands führen können (Art. 13);
e) die Bewilligung von Eingriffen, die über die bisherige landwirtschaft liche Nutzung ökologisch besonders wertvoller Magerstandorte hi nausgehen (Art. 16);
f) die Unterschutzstellung von Landschaften und Landschaftsteilen landesweiter Bedeutung unter Mitwirkung der Gemeinde (Art. 17, 18, 19, 20 und 21);
g) die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung, Zerstörung oder Veränderung eines Naturdenkmals landesweiter Bedeutung (Art. 20);
h) die Erhaltung der im Inventar ausgewiesenen Magerwiesen sowie die Ausrichtung der Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 22);
i) die Erklärung genau umgrenzter Gebiete zu Ruhezonen in Zusam menarbeit mit der Gemeinde (Art. 23);
k) die Bewilligung der Ansiedlung oder Wiederansiedlung von Pflan zen- und Tierarten (Art. 24);
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l) die Unterschutzstellung von Pflanzen- und Tierarten (Art. 27); m) die Bewilligung von Ausnahmen bezüglich besonderer Artenschutz
massnahmen (Art. 28); n) die Bestellung der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
(Art. 32); o) die Bestellung und Aufsicht der Naturwacht (Art. 34); p) der Erlass besonderer Vorschriften über die Pflege von Grundstücken
(Art. 35); q) die Einrichtung, der Betrieb und der Unterhalt der Naturkundlichen
Sammlung (Art. 38); r) die Förderung der Natur- und Umwelterziehung (Art. 39); s) die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung, von Forschungen
und der periodischen Erhebungen des Zustandes von Natur und Landschaft (Art. 40);
t) die Information und Beratung der Öffentlichkeit über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 41);
u) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und von funktionsgleichen Ersatzmassnahmen (Art. 43);
v) das Stellen der Anträge auf Eintragung oder Löschung öffentlich rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch (Art. 45);
w) der Erlass von Verfügungen bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen (Art. 46);
x) die Bezeichnung von beschwerdeberechtigten Vereinigungen (Art. 47);
y) die Verhängung von Bussen bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen (Art. 50).
2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. d, e, h, m, p, q, r, s, t, u, v und w dem Amt für Wald, Natur und Landschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.1
1 Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.
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Art. 31
Gemeinden
1) Die Gemeinden wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit. Sie sorgen dafür, dass den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes auf ihrem Hoheitsgebiet nachgekommen wird.
2) Die Gemeinden arbeiten insbesondere bei der Unterschutzstellung besonders schützenswerter Gebiete und Objekte und bei der Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Ge biete und Objekte landesweiter Bedeutung mit dem Land zusammen.
3) In Zusammenarbeit mit dem Land sind die Gemeinden für die Un terschutzstellung und die Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Gebiete und Objekte lokaler Bedeutung besorgt.
4) Die Gemeinden nehmen die im Verordnungswege rechtlich aus gewiesenen Schutzgebiete und Naturdenkmäler landesweiter Bedeutung in ihre Zonenpläne auf.
5) Die Gemeinden bestellen eine Kommission, die zu allen grundsätz lichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Gemeinde zu hören ist.
Art. 32
Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
1) Die Regierung bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Kommis sion für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus sachverständi gen Personen und ist zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes zu hören. Die Kommission besteht aus dem ver antwortlichen Ressortinhaber der Regierung als Vorsitzendem, zwei Vertretern der Gemeinden, drei Vertretern privater Naturschutzorgani sationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung.
2) Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz berät die Re gierung und die Gemeinden in allen Fragen des Natur- und Landschafts schutzes. Ihr kommt ein Vorschlagsrecht zu. Sie hat insbesondere: a) die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen
zuhanden der Regierung vorzuschlagen; b) die Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Landschaftsteile
sowie für besonders geschützte Pflanzen und Tiere zu überprüfen und zu überwachen;
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c) die Einstufung von Inventarobjekten hinsichtlich landesweiter oder lokaler Bedeutung vorzuschlagen;
d) bei der Planung von Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für ge schützte Gebiete mitzuwirken;
e) zu Ausnahmegesuchen von Vorschriften zu diesem Gesetz und den entsprechenden Verordnungen Stellung zu nehmen;
f) im Rahmen von Bewilligungsverfahren Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, zu begutachten und gege benenfalls Ausgleichsmassnahmen vorzuschlagen;
g) die Einhaltung und den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen zu beobachten und allfällige Verstösse zu melden;
h) über die Verwendung der für den Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung stehenden Budgetmittel zu beraten.
Art. 331
Amt für Wald, Natur und Landschaft
1) Soweit nicht andere Organe mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, ist das Amt für Wald, Natur und Landschaft für dessen Durchführung besorgt. Das Amt für Wald, Natur und Landschaft nimmt die ihm von der Regierung übertragenen Aufgaben wahr.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft besorgt die administra tiven Arbeiten der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz.
3) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft nimmt Stellung zu allen raumwirksamen Tätigkeiten und Bewilligungen von Land, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, welche die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berühren, und leitet wichtige Agenden zur Behand lung an die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz weiter.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft informiert und berät Gemeinden und Private in allen Fragen des Natur- und Landschafts schutzes.
1 Art. 33 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.
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Art. 34
Naturwacht
1) Zur Mithilfe bei der Überwachung der Bestimmungen dieses Ge setzes und der dazu erlassenen Verordnungen bestellt die Regierung eine Naturwacht. Die Naturwächter haben den von der Regierung ausgestell ten Ausweis bei Ausübung des Dienstes sichtbar bei sich zu tragen. Sie geniessen den Schutz eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterstehen der Aufsicht der Regierung.
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnun gen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Wald, Natur und Landschaft abzuliefern.1
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelan genden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verord nungen dem Amt für Wald, Natur und Landschaft anzuzeigen.2
4) Die näheren Bestimmungen über die Naturwacht, insbesondere hinsichtlich weiterer Aufgaben, des Einsatzortes, der Organisation und der Entschädigung regelt die Regierung mit Verordnung.
V. Besondere Durchführungsbestimmungen
Art. 35
Pflege- und Duldungspflicht
1) Die Regierung kann aus Gründen des Natur- und Landschafts schutzes sowie der Landschaftspflege für bestimmte Gebiete besondere Vorschriften über die Pflege von Grundstücken erlassen.
2) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben, soweit die bis herige Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
1 Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 2 Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.
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landschaftspflegerische und landschaftsgestalterische Massnahmen, die den Zielen dieses Gesetzes dienen, zu dulden a) in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie für Naturdenkmäler
und b) in sonstigen Fällen, wenn der Naturhaushalt oder das Landschafts
bild durch den Zustand des Grundstücks, insbesondere bei Unterlas sung einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung, beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Art. 36
Zusammenarbeit mit privaten Naturschutzorganisationen
1) Land und Gemeinden können bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit privaten Organisationen zusammenarbeiten, welche im Natur- und Landschaftsschutz aktiv sind.
2) Für Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, die im Interesse der Öffentlichkeit liegen, kann das Land diesen privaten Organisationen einen angemessenen Beitrag ausrichten.
Art. 37
Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz
1) Land und Gemeinden stellen die finanziellen Mittel zum Vollzug dieses Gesetzes zur Verfügung.
2) Land und Gemeinden können Leistungen Dritter entschädigen, die im Interesse dieses Gesetzes erbracht werden.
3) Der Finanzierungsschlüssel zwischen Land und Gemeinden ist wie folgt festgelegt: a) an Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen mit
Verordnung rechtlich ausgewiesener Landschaftsschutzgebiete lan desweiter Bedeutung leistet das Land Beiträge von 50 %;
b) für Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen mit Verordnung rechtlich ausgewiesener Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler landesweiter Bedeutung trägt das Land die Kosten zu 100 %;
c) an Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Naturschutzge biete lokaler Bedeutung leistet das Land Beiträge von 30 %.
4) Im übrigen finden das Subventionsgesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen Anwendung.
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Art. 38
Naturkundliche Sammlung
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Un terhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Wald, Natur und Landschaft betreut.1
2) Aufgaben dieser Sammlung sind insbesondere: a) die Sammlung und Aufbewahrung laufend anfallender naturkundli
cher Objekte; b) die laufende Ergänzung der Sammlung mit einheimischen Pflanzen-
und Tierarten; c) die Zurverfügungstellung von Sammlungsbeständen für Forschungs-,
Schulungs- und Informationszwecke; d) die Orientierung der Öffentlichkeit über Natur und Landschaft.
Art. 39
Natur- und Umwelterziehung
1) Die Regierung fördert die Natur- und Umwelterziehung in Zu sammenarbeit mit den Gemeinden in den Schulen und in der Weiterbil dung. Sie bezieht Jäger und Fischer, Landwirte und Forstpersonal sowie die Natur- und Umweltschutzorganisationen mit ein.
2) Dies kann insbesondere über die Berücksichtigung der Natur- und Umwelterziehung in den Stundenplänen, die Durchführung von Sonder anlässen oder die Unterstützung von Weiterbildungsveranstaltungen erfolgen.
Art. 40
Aus- und Weiterbildung; Forschungen und Erhebungen
1) Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.
2) Sie kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
1 Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.
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451.0 Naturschutzgesetz (NSchG)
Art. 41
Information und Beratung
1) Die Regierung informiert die Öffentlichkeit über die Ziele des Na tur- und Landschaftsschutzes, über die Ergebnisse diesbezüglicher Un tersuchungen und die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Mass nahmen.
2) Die Regierung kann sich an privaten Beratungsstellen beteiligen oder Tätigkeiten einschlägig tätiger Organisationen unterstützen.
VI. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 42
Kennzeichnung
1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen sind grundsätzlich vor Ort in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
2) Die Regierung sorgt für die einheitliche Beschilderung, die, soweit erforderlich, auf die Bedeutung des Schutzobjektes und die wichtigsten Schutzbestimmungen hinzuweisen hat.
3) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Aufstellung der Hinweisschilder zu dulden.
Art. 43
Vorsorgliche Massnahmen
1) Besteht begründeter Verdacht, dass ein im Inventar ausgewiesenes Objekt Schaden erleidet oder in seinem Bestand gefährdet ist, trifft die Regierung vorsorgliche Massnahmen. Diese bestehen insbesondere: a) in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung; b) im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung; c) in der Anordnung von flächen- und funktionsgleichen Ersatzmass
nahmen in derselben Gegend auf Kosten des Verursachers.
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Naturschutzgesetz (NSchG) 451.0
2) Beschwerden gegen solche Massnahmen kommt keine aufschie bende Wirkung zu. Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht binnen drei Monaten das Verfahren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
Art. 44
Enteignung
1) Bei den unter Schutz gestellten Landschaftsteilen steht dem Staat das Enteignungsrecht zu, wenn die Ziele dieses Gesetzes nicht auf andere Weise zu erreichen sind. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2) Eigentümer von unter Schutz gestellten Landschaftsteilen können jederzeit verlangen, dass sie vom Staat erworben werden, wenn sie die Unterschutzstellung wie eine Enteignung trifft. Die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestim mungen.
Art. 45
Anmerkung im Grundbuch
1) Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch für alle betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumer ken.
2) Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag der Regierung.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt teilt Übertragun gen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.1
Art. 46
Verfügungen; Rechtsmittel
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der da zu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die Regierung oder die von ihr beauftragte Amtsstelle die entsprechende Verfügung.
2) Gegen Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstel le kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung
1 Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.
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und gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.1
Art. 47
Beschwerdebefugnis
1) Privaten Vereinigungen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens zehn Jahren statutengemäss dem Natur- und Landschaftsschutz oder verwandten Zielen widmen, steht im Rahmen ihres statutengemässen Zweckes das Beschwerderecht zu, soweit Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.
2) Die Regierung bezeichnet auf Antrag die zur Beschwerde berech tigten Vereinigungen.
Art. 48
Anzeigepflicht
Amtsstellen und Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz be traut sind und die eine Widerhandlung im Sinne dieses Gesetzes wahr nehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
VII. Strafbestimmungen
Art. 49
Vergehen
1) Wer vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist: a) ein Naturschutzgebiet zu zerstören, insbesondere seinen Naturhaus
halt zu beeinträchtigen; b) ein Landschaftsschutzgebiet in seinem Charakter zu verändern oder
in seinem Naturhaushalt ungünstig zu beeinflussen; c) ein Naturdenkmal ohne Genehmigung der Regierung zu entfernen,
zu zerstören oder zu verändern; d) die Ufervegetation der Gewässer zu roden, zu überschütten oder auf
andere Weise zu zerstören, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
1 Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
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2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 50
Übertretung
1) Wer vorsätzlich in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstösst, ist von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken zu be strafen.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 511
Einziehung
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung be zieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind bei Vergehen (Art. 49) vom Landgericht, bei Übertretungen (Art. 50) von der Regierung einzuziehen.
2) Eingezogene lebende Tiere sind von einer sachkundigen Person unverzüglich in Freiheit zu setzen, sofern sie dadurch nicht dem Verder ben preisgegeben werden oder ihre Freilassung für den Naturhaushalt ungünstige Folgeschäden verursachen könnte.
3) Im Übrigen gehen die eingezogenen Lebewesen und Gegenstände in das Eigentum des Staates über.
Art. 52
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per son oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzel firma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
1 Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 262.
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VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über: a) die Unterschutzstellung von Landschaften und Landschaftsteilen, die
im Inventar als schützenswert aufgeführt sind (Art. 17); b) Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen in Land
schaftsschutzgebieten (Art. 18 Abs. 3); c) Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten
(Art. 19 Abs. 3); d) die Unterschutzstellung von Naturdenkmälern (Art. 20 Abs. 2); e) die Ausweisung von Pflanzenschutzgebieten (Art. 21); f) das Magerwieseninventar sowie die Voraussetzungen für den Bezug
der Magerwiesenbeiträge, die Beitragshöhe und das Verfahren (Art. 22 Abs. 3);
g) die Ausweisung von Ruhezonen (Art. 23 Abs. 1); h) die Unterschutzstellung von Pflanzen, Tieren und Populationen
(Art. 27 Abs. 1); i) die Naturwacht (Art. 34 Abs. 4).
Art. 54
Weitergeltung bisherigen Rechts
Die aufgrund des bisher geltenden Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen und Einzelverfügungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft, soweit sie dem Inhalt des voliegenden Gesetzes nicht widersprechen.
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Art. 55
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Natur
schutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1966, LGBl. 1967 Nr. 5, des Gesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 56, und des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 38;
b) das Gesetz vom 15. November 1988 über die Ausrichtung von Flä chenbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen, LGBl. 1988 Nr. 59.
Art. 56
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
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