P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 749
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1996 Ausgegeben am 29. März 1996 44. Stück
!%! Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov. 1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.) [CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098]
!%! Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov. 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 93/1993, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „des Kunstgewerbes“ durch „der angewandten Kunst (des Kunstge- werbes)“ zu ersetzen.
2. Im § 16 Abs. 3 ist die Wendung „vorbehaltlich des § 16a“ durch „vorbehaltlich der §§ 16a und 16b“ zu ersetzen.
3. Nach § 16a ist der folgende § 16b einzufügen:
„Ausstellen
§ 16b. (1) § 16 Abs. 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Kün- ste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungs- gesellschaften geltend gemacht werden. § 16a Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).“
4. Nach § 17 sind die folgenden §§ 17a und 17b einzufügen:
„§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunk- sendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunterneh- mer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwer- tungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenomme- nen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.
(2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat statt, der kein Mitgliedstaat des Euro- päischen Wirtschaftsraums ist und in dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutz- rechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. XVII des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt
1. in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden;
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2. wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums, in dem die Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die Eingabe im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat.
(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Betreiben der Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragser- teilung zur Eingabe im Sinn des Abs. 1 als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1.“
5. Im § 38 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz der folgende Satz einzufügen:
„Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.“
6. Dem § 39 Abs. 4 ist der folgende Satz anzufügen:
„Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilli- gung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet ge- bliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.“
7. § 39 Abs. 5 wird aufgehoben.
8. § 42 hat zu lauten:
„Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bezie- hungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulge- brauch) und verbreiten. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(4) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfälti- gungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie die- ses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfälti- gungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt werden.
(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zuläs- sig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch Abschreiben vorge- nommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft oder unter den Vorausset- zungen des Abs. 4 Z 1; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfäl- tigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.“
9. Nach § 42 sind die folgenden §§ 42a und 42b einzufügen:
„§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Ge- brauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zuläs- sig,
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1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird.
§ 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urhe- ber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnli- cher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine ange- messene Vergütung (Reprographievergütung),
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Be- treibervergütung).
(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten: 1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial bezie-
hungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Ver- kehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland ge- werbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht;
2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.
(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer; 2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts; 3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts,
die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.
(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen 1. an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den
Letztverbraucher in das Ausland ausführt; 2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt,
es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung ge- nügt.“
10. Der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung § 42c.
11. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erschei- nen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und verbreitet werden:
1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeich- nung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;
2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.“
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12. § 51 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,
1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.“
12a. Im § 53 Abs. 1 Z 4 ist das Wort „Musikkapelle“ durch die Wortfolge „Musikkapelle oder einem solchen Chor“ zu ersetzen.
13. § 54 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
„3. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeich- nung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu ver- vielfältigen und zu verbreiten;“
14. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 ist die folgende Z 3a einzufügen: „3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissen-
schaftlichen Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten;“
15. Nach § 56 sind die folgenden §§ 56a bis 56d einzufügen:
„Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien
§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981) verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.
Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken
§ 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersamm- lung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vor- führungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend ge- macht werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines aus- schließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
§ 56c. (1) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen; das Recht zur Aufführung von Spielfilmen steht jedoch nur Hochschulen zu.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht 1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsge-
brauch bestimmt sind; 2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes,
das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
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Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
§ 56d. (1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und
3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
16. Die §§ 59a und 59b haben zu lauten:
„§ 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesell- schaft (§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwer- tungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.
§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zu- stande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe bean- tragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.
(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen An- spruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.“
17. § 61 hat zu lauten:
„§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet wor- den ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaf- fung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht sieb- zig Jahre nach der Veröffentlichung.“
18. § 62 hat zu lauten:
„Filmwerke
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.“
19. § 63 hat zu lauten:
„Lieferungswerke
§ 63. Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröf- fentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.“
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20. § 67 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5 bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträ- ger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.“
21. Im § 67 Abs. 2 hat das Zitat „ , §§ 59a und 59b“ zu entfallen.
22. § 69 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„§ 42 Abs. 3 und 4, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“
23. § 69 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.“
24. Im § 70 Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten:
„§ 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“
25. Die Überschrift des II. Abschnitts des II. Hauptstücks hat zu lauten:
„II. Abschnitt
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken“
26. Im § 74 Abs. 6 erster Satz und im § 76a Abs. 4 erster Satz sind die Worte „dreißig Jahre“ jeweils durch „fünfzig Jahre“ zu ersetzen.
27. § 74 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 16b, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“
28. § 76 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„§ 42 Abs. 2 und 3, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“
29. Im § 76 Abs. 6 ist das Zitat „42a“ durch „42c“ zu ersetzen; der Strichpunkt nach dem ersten Halbsatz ist durch einen Punkt zu ersetzen, der zweite Halbsatz hat zu entfallen.
30. Dem § 76a Abs. 3 ist der folgende Satz anzufügen:
„§ 42 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
31. Im § 76a Abs. 5 ist das Zitat „42a“ durch „42c“ und das Zitat „56“ durch „56, 56a“ zu ersetzen; das Zitat „§ 59a“ hat zu entfallen.
32. Nach § 76a ist der folgende § 76b einzufügen:
„4. Nachgelassene Werke
§ 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.“
33. Im § 86 Abs. 2 ist das Zitat „§ 56 Abs. 3,“ durch „§ 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2,“ zu ersetzen.
33a. § 87a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.“
44. Stück – Ausgegeben am 29. März 1996 – Nr. 151 755
34. § 87a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.“
35. Im § 87a Abs. 3 ist das Zitat „§ 42 Abs. 5 letzter Satz“ durch „§ 42b Abs. 3 Z 1“ zu ersetzen.
36. § 90a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 haben zu lauten:
„(1) Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn des § 42b, die in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren anzugeben; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfä- higkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstel- len den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 geltend machen, zu übersenden.
(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen, die nach zollrechtlichen Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im Fall von Trägermaterial überdies Sendungen, die nicht mehr als 100 Stück umfassen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsge- sellschaften die Anmeldescheine zu übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des An- meldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.“
36a. § 90a Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Aus- kunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.“
37. Dem § 91 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.“
38. Nach § 91 Abs. 2 ist folgender Abs. 2a einzufügen:
„(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
39. Nach § 99a ist der folgende § 99b einzufügen:
„Nachgelassene Werke
§ 99b. Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 ent- sprechend.“
Artikel II
Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – UrhGNov. 1980), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1989, wird geändert wie folgt:
756 44. Stück – Ausgegeben am 29. März 1996 – Nr. 151
1. Art. II Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Ver- wertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwer- tungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden.“
2. Art. II Abs. 4 wird aufgehoben.
3. Im Art. II Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen.
4. Im Art. II Abs. 6 letzter Satz ist das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch „Abs. 1“ zu ersetzen.
Artikel III
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft.
(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die ent- sprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel IV
Leerkassettenvergütung
In der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 hat Art. II Abs. 1 Z 1 UrhGNov. 1980 zu lau- ten:
„1. auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) oder“
Artikel V
Ausstellen
§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbrei- tungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die ent- sprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundes- gesetzes.
Artikel VI
Filmwerke
(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig herge- stellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist.
(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffent- licht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.
(3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberech- tigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeiti- gen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber An- spruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs. 2.
44. Stück – Ausgegeben am 29. März 1996 – Nr. 151 757
Artikel VII
Rundfunksendung über Satellit
Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist, 2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, 3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen
worden ist, 4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle
technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.
Artikel VIII
Schutzfristen
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt würde.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenomme- nen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen,
1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht ab- gelaufen ist oder
2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so er- streckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen.
(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Ver- vielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.
Artikel IX
Nachgelassene Werke
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke, 1. die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ver-
öffentlicht worden sind oder 2. die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b
UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.
(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.
Klestil
Vranitzky
Federal Law with which the Copyright Act and
the 1980 Copyright Act Amendment are amended
(1996 Copyright Act Amendment-UrhGNov 1996)
The National Council decided:
Amendment to the Copyright Act
carriers to federal institutes for
audiovisual media.
enterprises
Protection of pictures, sound carriers, radio
broadcasts, and posthumous works"
Modifications of the Amendment to the 1980 Copyright Law
Entering into force and implementation
Empty cassette remuneration
Exhibition
Cinematographic works
Radio broadcast via satellite
Protection periods
Posthumous works