Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
Vom 27. Februar 2014
Auf Grund des § 70a des Gerichtskostengesetzes, der durch Artikel 12 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), wird nach- stehend der Wortlaut des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung be- kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
3. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar- tikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354),
4. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838),
5. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar- tikel 12f des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),
6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
7. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar- tikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392),
8. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
9. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar- tikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408),
10. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
11. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),
12. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954),
13. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Arti- kel 4 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
15. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti- kel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477),
16. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Arti- kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802),
17. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318),
18. den am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426),
19. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar- tikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
20. den teils am 31. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
21. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370),
22. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894),
24. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
25. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar- tikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122),
26. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar- tikel 47 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258),
28. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),
29. den am 2. September 2009 in Kraft getretenen Ar- tikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479),
30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti- kel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408),
31. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar- tikel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864),
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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32. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885),
33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900),
34. den am 28. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar- tikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248),
35. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898),
36. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti- kel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302),
37. den am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577),
38. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),
39. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Arti- kel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182),
40. den teils am 1. Januar 2013, teils am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418),
41. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425),
42. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),
43. den am 1. November 2013 in Kraft getretenen Arti- kel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 42 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
44. den am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379),
45. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
46. den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
47. den am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714),
48. den am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
49. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799).
Berlin, den 27. Februar 2014
D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
H e i k o M a a s
155Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Gerichtskostengesetz (GKG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Höhe der Kosten § 4 Verweisungen § 5 Verjährung, Verzinsung § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument § 5b Rechtsbehelfsbelehrung
A b s c h n i t t 2
F ä l l i g k e i t
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen § 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der
Auslagen
A b s c h n i t t 3
Vo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g
§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und straf-
rechtlicher Ermittlungsverfahren § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren § 16 Privatklage, Nebenklage § 17 Auslagen § 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
A b s c h n i t t 4
K o s t e n a n s a t z
§ 19 Kostenansatz § 20 Nachforderung § 21 Nichterhebung von Kosten
A b s c h n i t t 5
K o s t e n h a f t u n g
§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 23 Insolvenzverfahren § 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz-
verfahren § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren § 27 Bußgeldsachen § 28 Auslagen in weiteren Fällen § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht § 31 Mehrere Kostenschuldner § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
A b s c h n i t t 6
G e b ü h r e n v o r s c h r i f t e n
§ 34 Wertgebühren § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren § 36 Teile des Streitgegenstands § 37 Zurückverweisung § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
A b s c h n i t t 7
We r t v o r s c h r i f t e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 39 Grundsatz § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse § 42 Wiederkehrende Leistungen § 43 Nebenforderungen § 44 Stufenklage § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige
Rechtsmittel, Aufrechnung § 46 (weggefallen) § 47 Rechtsmittelverfahren
Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften
§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 49 (weggefallen) § 49a Wohnungseigentumssachen § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren § 51 Gewerblicher Rechtsschutz § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetz § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und
Sozialgerichtsbarkeit § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148
Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes § 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 54 Zwangsversteigerung § 55 Zwangsverwaltung § 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,
Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten § 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit § 58 Insolvenzverfahren § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
§ 61 Angabe des Werts § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts
oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 64 Schätzung des Werts § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
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A b s c h n i t t 8
E r i n n e r u n g u n d B e s c h w e r d e
§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-
gebühr § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör
A b s c h n i t t 9
S c h l u s s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 69b Verordnungsermächtigung § 70 (weggefallen) § 70a Bekanntmachung von Neufassungen § 71 Übergangsvorschrift § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Gesetzes § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 34)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Ver- fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Voll- streckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2. nach der Insolvenzordnung;
3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord- nung;
4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5. nach der Strafprozessordnung;
6. nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen;
10. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- setz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus- führungsgesetz;
13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichts- hof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmus- tergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sorten-
schutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerb- lichen Rechtsschutzes);
15. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge- setz;
18. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen und
19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach die- sem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfah- ren
1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Ge- setz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Ar- beitsgerichtsgesetz und
5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafpro- zessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und
2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem- ber 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahn- verfahrens (ABI. EU Nr. L 399 S. 1).
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erho- ben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinne- rung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah- rensvorschriften vor.
§ 2
Kostenfreiheit
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bun- des oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstal- ten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maß- gebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Ab- gabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläu- biger der Forderung ist.
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(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeits- sachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Ab- satz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor- schriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten ge- währen, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar- keit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bun- desrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschrif- ten über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurück- zuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens über- nimmt.
§ 3
Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
§ 4
Verweisungen
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanz- liches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver- fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
§ 5
Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise been- det ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Ka- pitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver- jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je- doch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeit- punkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh- rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, ge- nügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter sei- ner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Mus- terverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfah- rensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
§ 5a
Elektronische Akte, elektronisches Dokument
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah- rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwen- den, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zu- grunde liegende Verfahren gelten.
§ 5b
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent- scheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Abschnitt 2
Fälligkeit
§ 6
Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent- sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts- schutzes und
5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal- tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechts- mittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfah- rensgebühr mit der Zulassung fällig.
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(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons- tige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit die- ser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
§ 7
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den An- trag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Ge- bühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Be- schwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver- waltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresge- bühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
§ 8
Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteil- ten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechts- kraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfah- ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ent- sprechend.
§ 9
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Muster- verfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmel- dungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfah- rens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Muster- verfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Ausla- gen fällig, wenn
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er- gangen ist,
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Mo- nate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been- det ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung
§ 10
Grundsatz für die Abhängigmachung
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Ge- richte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
§ 11
Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwen- den; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssa- chen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstre- ckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
§ 12
Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All- gemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag er- weitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenom- men werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kos- tenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Widerklage,
2. für europäische Verfahren für geringfügige Forderun- gen,
3. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Ar- beitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4. für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der da- für vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnver- fahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abge- geben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag- ten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Ge- richtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
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(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnver- fahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortge- führt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenom- men werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstatt- lichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren voll- streckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessord- nung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elek- tronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozess- ordnung.
§ 12a
Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Ab- satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 13
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsver- fahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs- ordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekannt- machung entschieden werden.
§ 14
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewil- ligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten be- reiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmäch- tigten bestellten Rechtsanwalts.
§ 15
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätes- tens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungs- termins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Ge- bühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag- steller jährlich einen angemessenen Gebührenvor- schuss zu zahlen.
§ 16
Privatklage, Nebenklage
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro- zessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug ei- nen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num- mern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Ge- bühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel ein- legt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jewei- ligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechen- den in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kos- tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweili- gen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechen- den in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kos- tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
§ 17
Auslagen
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Aus- lagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla- gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen- ten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen decken- den Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom- men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus- lagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anord- nung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privat- kläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Be- schuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Ver- fahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
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§ 18
Fortdauer der Vorschusspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen über- nommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Kostenansatz
§ 19
Kostenansatz
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah- ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wer- den angesetzt:
1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän- gig ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch- ten Gericht entstanden sind.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwalt- schaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssa- chen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, wer- den die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung ein- zuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist da- neben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei- dung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle an- gesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg be- richtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Ent- scheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entschei- dung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
§ 20
Nachforderung
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrech- nung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrech- nung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal- schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem be- stimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts- behelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten ein- gelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge- nügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs- pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset- zung mitgeteilt worden ist.
§ 21
Nichterhebung von Kosten
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we- gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta- gung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei- sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt- nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be- ruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Abschnitt 5
Kostenhaftung
§ 22
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Aus- nahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das ge- mäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Voll- streckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaf- tung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückver- weisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht fest- steht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurück- verweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Mo- nate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
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(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kos- ten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmel- der. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
§ 23
Insolvenzverfahren
(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kos- tenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.1
(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
§ 23a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisations- verfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
§ 24
Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öf- fentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidun- gen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfah- ren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
§ 25
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
§ 26
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vor- behaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul- det nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.
(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.
§ 27
Bußgeldsachen
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
§ 28
Auslagen in weiteren Fällen
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Aus- drucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke an- gefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti- gungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenver- zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der An- tragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht ab- gelehnt wird oder
2. die Übermittlung des Antrags von der Übermitt- lungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskosten- hilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.
§ 29
Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner,
1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge- teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,
1 § 23 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Ar- tikel 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung: „(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Wider-
ruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insol- venzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.“
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wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset- zes haftet und
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
§ 30
Erlöschen der Zahlungspflicht
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
§ 31
Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- schuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haf- tung eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge- macht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erst- schuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag be- zieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Pro- zesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend ge- macht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah- lung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der be- sonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend ge- macht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver- nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haf- tet, wenn
1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht an- genommenen Vergleich übernommen hat,
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kos- ten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus- drücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung ent- spricht.
§ 32
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, de- nen Kosten auferlegt worden sind.
§ 33
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
§ 34
Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro
um … Euro
2 000 500 18 10 000 1 000 19 25 000 3 000 26 50 000 5 000 35 200 000 15 000 120 500 000 30 000 179
über 500 000 50 000 180
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
§ 35
Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts- zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
§ 36
Teile des Streitgegenstands
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen- stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
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(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be- rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu be- rechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Ge- bührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe- trag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer- den.
§ 37
Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
§ 38
Verzögerung des Rechtsstreits
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder ei- nes Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhand- lung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konn- ten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffent- lichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Abschnitt 7
Wertvorschriften
U n t e r a b s c h n i t t 1
A l l g em e i n e We r t v o r s c h r i f t e n
§ 39
Grundsatz
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegen- stände zusammengerechnet, soweit nichts anderes be- stimmt ist.
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millio- nen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
§ 40
Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den je- weiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
§ 41
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrund- entgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet wer- den.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert er- gibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus ei- nem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn- raum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusam- mengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmit- telinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer ge- ringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforder- ten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchfüh- rung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbe- trag einer angemessenen Mietminderung und bei An- sprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchfüh- rung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnah- men der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietmin- derung durch den Mieter maßgebend. Endet das Miet- verhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
§ 42
Wiederkehrende Leistungen
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver- hältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an- stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wieder- kehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wie- derkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistun- gen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der ge- forderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbar- keit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag
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des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Beste- hen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Ar- beitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehr- ten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbe- trag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssa- chen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Ent- scheidung über den Antrag oder über eine alsbald ein- gelegte Beschwerde eingereicht wird.
§ 43
Nebenforderungen
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
§ 44
Stufenklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Be- klagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der ver- bundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßge- bend.
§ 45
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozes- sen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver- gleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- den.
§ 46
(weggefallen)
§ 47
Rechtsmittelverfahren
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge einge- reicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitge- genstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit- wert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
U n t e r a b s c h n i t t 2
B e s o n d e r e We r t v o r s c h r i f t e n
§ 48
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Pro- zessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegen- stands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechts- streitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengeset- zes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Be- deutung der Sache und der Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu be- stimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro an- genommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen An- spruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
§ 49
(weggefallen)
§ 49a
Wohnungseigentumssachen
(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entschei- dung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers
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und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entschei- dung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wer- tes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigen- tums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetrete- nen übersteigen.
(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Woh- nungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Ab- satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 50
Bestimmte Beschwerdeverfahren
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartell- behörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen),
2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Re- gulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speiche- rungsgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 37u Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) und
4. über Beschwerden gegen Entscheidungen der zu- ständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EG-Verbraucherschutzdurchset- zungsgesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent- scheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
§ 51
Gewerblicher Rechtsschutz
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er- messen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts an- deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhalts- punkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzu- nehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Be- deutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit- wertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Mar- kengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.
§ 51a
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Muster- verfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterver- fahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.
(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Be- stimmung des Streitwerts von der Summe der in sämt- lichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrens- gesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren je- weils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbe- schwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsver- fahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
§ 52
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts an- deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim- mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunk- te, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwal- tungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag
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des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsak- te, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streit- werts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zu- künftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wo- bei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
(4) In Verfahren
1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kinder- geldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht un- ter 1 500 Euro,
2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan- zierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und
3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro
angenommen werden.
(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwand- lung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zu- lagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehalts- fähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalen- derjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, blei- ben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verlei- hung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Ver- setzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolg- ten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermö- gensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klage- begehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßge- bend.
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
§ 53
Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nichts anderes bestimmt ist,
2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro- zessordnung) und
4. nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwech- selnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermö- gens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Be- deutung der Sache für die Parteien höher zu bewer- ten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Auf- hebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Fi- nanzgerichtsordnung,
2. nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Ab- satz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungs- gerichtsordnung,
3. nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5. nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
§ 53a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisations- verfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisations- verfahrens erhoben.
§ 54
Zwangsversteigerung
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung fest- gesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststel- lungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, we- sentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheits- bewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Ein- heitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht ent- gegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be- stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Er- steher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsver-
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steigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteige- rung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthand- eigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be- stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Ge- samtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Ge- genstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
§ 55
Zwangsverwaltung
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal- tungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
§ 56
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,
Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vor- schriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweg- lichen Kuxe.
§ 57
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit be- stimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
§ 58
Insolvenzverfahren
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des In- solvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insol- venzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens er- hoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi- gung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers ge- gen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Ab- satz 2.
§ 59
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Ver- teilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren fest- gestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Ge- samtbetrag der Ansprüche.
§ 60
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Ver- fahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbin- dung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 ent- sprechend.
U n t e r a b s c h n i t t 3
We r t f e s t s e t z u n g
§ 61
Angabe des Werts
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
§ 62
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zu- ständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Ar- beitssachen.
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§ 63
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein- spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Par- teien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Ge- richts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Ver- fahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Absatz 4 bestimmten Mindestwert zu bemes- sen.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander- weitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Ar- beitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für an- gemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entschei- dung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu- lässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
§ 64
Schätzung des Werts
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor- derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert fest- gesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teil- weise der Partei auferlegt werden, welche die Abschät- zung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertanga- be, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbe- gründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.
§ 65
Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge- setz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-
gesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde
§ 66
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Ge- richten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Ka- pitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entschei- det hierüber das für die Durchführung des Musterver- fahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung fin- det die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be- schwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege- richt vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthö- here Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Ge- richtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwer- degericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebun- den; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zu- gelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir- kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer- den; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrens- ordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Ge- richt einzulegen, das für die Entscheidung über die Er- innerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Be- schwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Ent- scheidung angefochten wird.
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(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Ent- scheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechts- pfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sa- che besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet je- doch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf- schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer- degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
§ 67
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wer- den soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertre- ten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfah- ren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
§ 68
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Ab- satz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, we- gen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei- dung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf die- ser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei- lung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel- lung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzu- legen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul- den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent- scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wo- chen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung be- gründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschul- dens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jah- res, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt wer- den. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie in- nerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist be- ginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Ab- satz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
§ 69
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Be- schwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen- stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Be- schwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 69a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be- schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge- gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt ent- sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei- dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetz- lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
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verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht- baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 69b
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh- ren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kos- tenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Ver- fahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags been- det wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Ver- fahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unter- nommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Ge- richt den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt ent- sprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh- ren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.
§ 70
(weggefallen)
§ 70a
Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesge- setzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
3. das Inkrafttreten der Änderungen.
§ 71
Übergangsvorschrift
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer- den die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor- schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver- weist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kos- ten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver- fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal- tung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
§ 72
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 an- hängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge- hende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechts- kräftig geworden ist;
3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver- fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal- tung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig ge- worden sind.
§ 73
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge- fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
171Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis G l i e d e r u n g
Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Hauptabschnitt 3 (weggefallen)
Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Beschwerde
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Über- nahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangs- liquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung
Abschnitt 6 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Hauptabschnitt 3 Privatklage
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
Abschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Berufung
Abschnitt 4 Revision
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 5 Nebenklage
Abschnitt 1 Berufung
Abschnitt 2 Revision
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren
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Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts- gesetzes
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Beschwerde
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4 Beschwerde
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Abschnitt 2 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde
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Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr
Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Beschwerde
Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr
Teil 9 Auslagen
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Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
1100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Euro- päischen Zahlungsbefehls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– mindestens 32,00 €
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent- steht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Pro- zessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitge- genstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterver- fahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Ver- kündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäfts- stelle übermittelt wird,
d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine münd- liche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei- nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tat- bestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider- spruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1213 Beendigung des gesamten Verfahrens, durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
177Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
1. den §§ 63 und 116 GWB,
2. § 48 WpÜG,
3. § 37u Abs. 1 WpHG,
4. § 75 EnWG,
5. § 13 VSchDG und
6. § 35 KSpG
anzuwenden.
1220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei- nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num- mer 1222 erfüllt sind.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
1230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erle- digung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
1250 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0
179Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent- scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs- lizenzsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750,00 €
1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurück- nahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahme- erklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3 (weggefallen)
Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei- nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Ur-
teils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Abschnitt 2
Berufung
1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An- trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 1422 erfüllt sind.
Abschnitt 3
Beschwerde
1430 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord- nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
1431 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510 Verfahren über Anträge auf
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
1511 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des An- trags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 € Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG . . . . . 15,00 €
1513 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . 20,00 €
1514 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei- dungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei- nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520 Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
1521 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
1522 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 € Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523 Verfahren über Rechtsmittel in
1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und
2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Selbständiges Beweisverfahren
1610 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1620 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schieds- spruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1622 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1623 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters . . . . . 0,5
1624 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1625 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1626 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
1627 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
1628 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1629 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
183Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1641 Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1642 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1643 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . . . . 1,0
1644 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650 Sanierungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1651 Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1650 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
1652 Reorganisationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1653 Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1652 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 71a GWB): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1810 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
1811 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 € (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO . . . . . . . . . . 180,00 €
1824 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbe- schwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
1825 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
1826 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge- richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1827 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren
1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge- bühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom Gericht bestimmt
1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . 0,5
185Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 € Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind
wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 € Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner
gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO . . . . . . . . . . . . 20,00 €
2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) . . . . . . 20,00 €
2114 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
2115 (weggefallen)
2116 (weggefallen)
2117 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO 60,00 €
2119 Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 € Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
2124 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge- richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Ge- samtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
2211 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.
2214 Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
2221 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . 0,5 – mindestens 120,00 €,
im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils
mindestens 60,00 €
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlag- nahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
2231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2232 Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Fest- gebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 € Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2241 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 € Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2243 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– mindestens 180,00 €
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbe- freiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €2
Abschnitt 6
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2360 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2361 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2363 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2364 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge- richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2 Nummer 2350 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 7 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
„2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €“.
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420 Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 € Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2441 Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 € Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach
dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1:
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech- nen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn er- kannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personen- vereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamt- strafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
3111 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280,00 €
3112 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,00 €
3113 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560,00 €
3114 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700,00 €
3115 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
3116 – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung . . . . . . . 70,00 €
3117 – Festsetzung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % des Betrags der Geldbuße
– mindestens 50,00 €
– höchstens 15 000,00 €
3118 Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410
Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist . . . . . . . . . . . . 0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Berufung
3120 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
3121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
191Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
Abschnitt 3
Revision
3130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . 2,0
3131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3141 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 € Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der
Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
Hauptabschnitt 3 Privatklage
Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310 Hauptverhandlung mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
3311 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Abschnitt 2
Berufung
3320 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,00 €
3321 Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Revision
3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . 430,00 €
3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
3341 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Abschnitt 2
Beschwerde
3420 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Abschnitt 3
Berufung
3430 Verwerfung der Berufung durch Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
3431 Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Revision
3440 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 70,00 €
3441 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
3451 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Hauptabschnitt 5 Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
Abschnitt 1
Berufung
3510 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt . . . . 95,00 €
193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
3511 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Revision
3520 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Ange- klagte freigesprochen oder für straffrei erklärt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
3521 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
3530 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
3531 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,00 €
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt- abschnitt 8 geregelten Gebühren.
3600 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
3601 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafver- fahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenver- einigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
3602 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren
3700 Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:
3810 – Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3811 – Der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:
3820 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
3821 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
3830 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Voll- zugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 € Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Be-
willigungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewil- ligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.
3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 €
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungs- frist.
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
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Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren- erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1: (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.
Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn fest- gesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Per- sonenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens
50,00 € – höchstens 15 000,00 €
4111 Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
– mindestens 15,00 €
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwie- sen worden ist.
4112 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4131 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Abschnitt 1
Beschwerde
4210 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
4231 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren
4300 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG . . . . . . . . . 35,00 €
4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
4303 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staats- anwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes- sen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Ur- kundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt- abschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gericht- lichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts
anderes vermerkt ist
4401 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts- kräftig festgesetzt ist.
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts- stelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Er- ledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
5122 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
199Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
5130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
201Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240 Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
5300 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-
bühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom Gericht bestimmt
Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt . . . . 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Revision
6120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
203Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts- stelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechts- zugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220 Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
6300 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 € Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr
6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom Gericht bestimmt
Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
205Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2 Berufung
7120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kos- tenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache voraus- gegangen ist: Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
7130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kos- tenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegan- gen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
207Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
7211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei- dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220 Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
7221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren
7300 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
7500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
7501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
7502 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
7503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
7504 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 € Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
7600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-
bühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
7601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom Gericht bestimmt
Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbe- scheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
8100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
– mindestens 26,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Ver- handlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der münd- lichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess- verfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstre- ckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitge- genstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhand- lung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenüber- nahmeerklärung einer Partei folgt.
8211 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kos- tentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei- nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4 Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen
den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Abschnitt 2
Berufung
8220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,2
8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei- nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Revision
8230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
8231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
8311 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das
nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, ent- schieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusam- mentrifft.
Abschnitt 2
Berufung
8320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,2
8321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An- trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
211Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei- nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num- mer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusam- mentreffen.
Abschnitt 3
Beschwerde
8330 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord- nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2
8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren
8400 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6
8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . 15,00 €
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
8611 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz derGebühr nach § 34 GKG
8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
8613 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
8614 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 € Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO . . . . . . . . . . 145,00 €
8621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbe- schwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
8622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
8623 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge- richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
8624 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr
8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom Gericht bestimmt
Teil 9
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be- schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be- schwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
213Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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Nr. Auslagentatbestand Höhe
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Emp- fangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in voller Höhe 3,00 € 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar- beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50 €
5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterver- fahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Doku- mente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Be- schuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gericht- lichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.3
9001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rück- schein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . 3,50 € Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700,
wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustel- lungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustel- lungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
9003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 €
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.
(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2116 zu erheben ist.
9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Infor- mations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Be- kanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
3 Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung: „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“
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Nr. Auslagentatbestand Höhe
9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal- tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Per- sonen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärden- sprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift- stücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Ver- teidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erfor- derlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran- gezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergü- tung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . 0,30 €
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9008 Auslagen für
1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver- nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG an Zeugen zu zahlen-
den Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleis-
tungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . . in voller Höhe
4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO . . . . . in Höhe des Haftkostenbeitrags
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefan- genen zu erheben ist.
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des
Haftkostenbeitrags Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
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Nr. Auslagentatbestand Höhe
9012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe4
9013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun- gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe, die
Auslagen begrenzt durch die Höchst- sätze für die Aus-
lagen 9000 bis 9011
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal- tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch die
Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
9016 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch die
Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
9017 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrecht- lichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9018 Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . anteilig
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfah- rens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens be- troffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterver- fahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Fest- stellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
9019 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
4 Nummer 9012 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 4 Absatz 47 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ab 14. August 2018 in folgender Fassung:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
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Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Streitwert bis ... €
Gebühr ... €
Streitwert bis ... €
Gebühr ... €
500 35,00 50 000 546,00
1 000 53,00 65 000 666,00
1 500 71,00 80 000 786,00
2 000 89,00 95 000 906,00
3 000 108,00 110 000 1 026,00
4 000 127,00 125 000 1 146,00
5 000 146,00 140 000 1 266,00
6 000 165,00 155 000 1 386,00
7 000 184,00 170 000 1 506,00
8 000 203,00 185 000 1 626,00
9 000 222,00 200 000 1 746,00
10 000 241,00 230 000 1 925,00
13 000 267,00 260 000 2 104,00
16 000 293,00 290 000 2 283,00
19 000 319,00 320 000 2 462,00
22 000 345,00 350 000 2 641,00
25 000 371,00 380 000 2 820,00
30 000 406,00 410 000 2 999,00
35 000 441,00 440 000 3 178,00
40 000 476,00 470 000 3 357,00
45 000 511,00 500 000 3 536,00
217Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
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