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القانون الاتحادي لعام 1992 المعدل لقانون حماية العلامات التجارية، النمسا

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التفاصيل التفاصيل سنة الإصدار 1992 نوع النص قوانين الملكية الفكرية الرئيسية الموضوع العلامات التجارية، الأسماء التجارية

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النصوص الرئيسية النصوص الرئيسية بالألمانية Bundesgesetz mit dem das Markenschutzgesetz geändert wird (Markenschutzgesetz-Novelle 1992)        

Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz geändert wird (Markenschutzgesetz- Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992 (Patent- und Markengebühren-Novelle 1992), wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. ausschließlich Angaben in Worten oder Bildern über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen-oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten;"
  2. § 9 lautet: „§ 9. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind."
    1. § 10 wird folgender § 10 a angefügt: „§ 10 a. (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
    2. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."
  3. § 16 Abs. 2 lautet: „(2) Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen werden durch Verordnung festgesetzt."
  4. § 17 Abs. 4 lautet:
    „(4) Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen."
  5. § 18 Abs. 1 lautet: „(1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten eine Recherchengebühr (§ 21) in Höhe von 400 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S."
  6. § 22 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
  7. § 22 Abs. 3 lautet: „(3) Die Anträge unterliegen der Zahlung einer Gebühr, deren jeweilige Höhe durchVerordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes festzusetzen ist. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes ist der für die Tätigkeit erforderliche Arbeitsund Sachaufwand zu berücksichtigen."
  8. § 26 Abs. 1 lautet: „(1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, zuerkannt hat."
  9. § 28 Abs. 2 lautet: „(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30bis 33 c) und auf Übertragung (§ 30 a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung)."
  10. § 30 erhält die Bezeichnung § 30 Abs. 1.
    1. § 30 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: „(2) Der Antrag ist innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kenntnis von der Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke zu stellen. Dies gilt nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.
    2. (3) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück."
  11. § 30 a erhält die Bezeichnung § 30 a Abs. 1.
  12. § 30 a wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück."
  13. § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück."
  14. § 32 erhält die Bezeichnung § 32 Abs. 1.
  15. § 32 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück."
  16. § 33 erhält die Bezeichnung § 33 Abs. 1.
  17. § 33 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück."
    1. § 33 a Abs. 3 lautet:
    2. „(3) Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem a) sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder b) der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte, kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter lit. a oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde."
    1. § 33 a wird folgender Abs. 6 angefügt:
    2. „(6) Das Löschungserkenntnis wirkt fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer."
    1. § 33 a werden folgende §§ 33 b und 33 c angefügt: „§ 33 b. (1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist.
        1. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die abgeschlossene Entwicklung der Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung (Freizeichen) nachgewiesen wurde."
        2. „§ 33 c. (1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
      1. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die irreführende Benutzung der Marke nachgewiesen wurde."
  1. § 34 entfällt.
  2. § 37 lautet:„§ 37. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 33 c) und über Anträge auf Übertragung (§ 30 a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung."
  3. § 42 Abs. 1 lautet: „(1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57 b, 58 a, 58 b, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145, 169 sowie 172 a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1)."
  4. § 60 Abs. 1 lautet: „(1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist."
  5. § 62 Abs. 3 lautet: „(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 68 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in- der jeweils geltenden Fassung zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt."
  6. § 70 Abs. 1 lautet: „(1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nichtübersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeiterforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden"
    1. § 71 lautet: „§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
      1. hinsichtlich der §§ 10, 10 a, 12 bis 14, 23 und 57 der Bundesminister für w wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
      2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
      3. hinsichtlich der §§ 51 bis 56 und des § 67 der Bundesminister für Justiz,
      4. hinsichtlich des § 70 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
      5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten."
  1. § 72 erhält die Bezeichnung § 72 Abs. 1.
  2. § 72 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10 a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18, 22 Abs. 3, §§ 26, 28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33 a Abs. 3 und 6,§§ 33 b, 33 c, 37, 42, 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Klestil Vranitzky


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ويبو لِكس رقم AT064