210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043, beschliesst:
Einleitung
Art. 1 A. Anwendung 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach des Rechts Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Art. 2 B. Inhalt der 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung Rechtsverhält- nisse seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. I. Handeln nach 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.Treu und Glau- ben
Art. 3 II. Guter Glaube 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Per-
son geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. 2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berech- tigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
AS 24 233, 27 207 und BS 2 3 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
1
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Gericht- liches5 Ermessen
C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung
II. Öffentliches Recht der Kan- tone
D. Allgemeine Bestimmungen des Obligatio- nenrechtes
E. Beweisregeln I. Beweislast
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
Art. 4 Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Ent- scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 5 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. 2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Art. 6 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. 2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechts- geschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
Art. 7 Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch An- wendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
Art. 8 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 9 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
5 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
6 SR 220
2
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 107
Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
Art. 11 A. Persönlichkeit 1 Rechtsfähig ist jedermann. im Allgemeinen I. Rechts- 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechts- fähigkeit ordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Art. 12 II. Handlungs- Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen fähigkeit Rechte und Pflichten zu begründen.1. Inhalt
Art. 138 2. Voraus- Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. setzungen a. Im Allgemei- nen
Art. 149 b. Volljährigkeit Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Art. 1510 c. …
Art. 1611 d. Urteils- Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen fähigkeit ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö-
7 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
8 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
9 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
11 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
rung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln.
Art. 1712 III. Handlungs- Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie unfähigkeit Personen unter umfassender Beistandschaft.1. Im Allgemei- nen
Art. 18 2. Fehlen der Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Urteilsfähigkeit Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbei-
zuführen.
Art. 19 3. Urteilsfähige 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim- handlungsunfä- hige Personen mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder a. Grundsatz13 Rechte aufgeben.14
2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Art. 19a16 b. Zustimmung 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche des gesetzlichen Vertreters Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im
Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.
12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
13 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
14 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
15 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
16 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Fehlen der Zustimmung
4. Höchstpersön- liche Rechte
IIIbis. Einschrän- kung der Hand- lungsfähigkeit
IV.20 Verwandt- schaft und Schwägerschaft 1. Verwandt- schaft
Art. 19b17 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs- unfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.
Art. 19c18 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.
Art. 19d19
Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse- nenschutzes eingeschränkt werden.
Art. 20 1 Der Grad der Verwandtschaft21 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
17 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
18 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
19 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
20 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).
21 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
5
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Schwäger- schaft
V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimat- angehörigkeit
2. Wohnsitz a. Begriff
b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
Art. 2122 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der glei- chen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. 2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
Art. 23 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafan- stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Art. 24 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
23 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
6
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Wohnsitz Minderjähriger25
d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassen- der Beistand- schaft
B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermäs- siger Bindung29
II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz
Art. 2524 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindes- schutzbehörde.27
Art. 2628
Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 27 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Art. 2830 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Ge- richt anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffent- liches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
24 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
25 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
26 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
27 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
28 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
7
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Klage a. Im Allgemei- nen32
b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
Art. 28a31 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn
sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmun- gen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Art. 28b33 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Woh- nung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszu- weisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. 3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine ange- messene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
8
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwach- senenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Ab- satz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34 4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
Art. 28c–28f 35 3. …
Art. 28g36 4. Recht auf 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Gegen- darstellung Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persön- a. Grundsatz37 lichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
Art. 28h38 b. Form und 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegen- Inhalt stand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensicht- lich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.
Art. 28i39 c. Verfahren
34 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
9
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
d. Veröffent- lichung
e. Anrufung des Gerichts
III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz
1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Ta- gen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kennt- nis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. 2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
Art. 28k40 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tat- sachendarstellung erreicht. 2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medien- unternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. 3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
Art. 28l41 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstel- lungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
422 … 433 und 4 …
Art. 29 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchti- gung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
42 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
43 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
10
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Namens- änderung a. Im Allgemei- nen44
b. Bei Tod eines Ehegatten
C. Anfang und Ende der Persön- lichkeit I. Geburt und Tod
II. Beweis 1. Beweislast
2. Beweismittel a. Im Allgemei- nen
Art. 30 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Ände- rung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.45
462 … 3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahres- frist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
Art. 30a47
Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschlies- sung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 31 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. 2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Art. 32 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen. 2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Perso- nen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
Art. 33 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt. 2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
46 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
11
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Anzeichen des Todes
III. Verschollen- erklärung 1. Im Allgemei- nen
2. Verfahren
3. Wegfallen des Gesuches
4. Wirkung
Art. 34 Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umstän- den verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 35 1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
482 …
Art. 36 1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden. 2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwunde- nen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. 3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskün- dung anzusetzen.
Art. 37 Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 38 1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es kön- nen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. 2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. 3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.49
48 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
49 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
12
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Register I. Allgemeines
II. Melde- pflicht52
III. Nachweis nicht streitiger Angaben
Zweiter Abschnitt:50 Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 3951 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). 2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beur- kundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljäh- rigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partner- schaft;
3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 40 1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden. 2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.
533 …
Art. 41 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abga- be einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
50 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
51 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
53 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
13
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Bereinigung 1. Durch das Gericht
2. Durch die Zivilstandsbe- hörden
V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
Art. 42 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehör- den an und stellt ihnen das Urteil zu. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
Art. 43 Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Art. 43a54 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. 2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittel- bares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. 3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regel- mässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten blei- ben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz. 3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.55 4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not- wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200156 über die Ausweise für Schweizer Staatsange- hörige;
2.57 die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungs- system nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni
54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
55 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
56 SR 143.1
14
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
200858 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Ar- tikel 35959 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bun- des;
4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zustän- dige Stelle des Bundes60;
5.61 der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erken- nen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201562;
6.63 die für die Führung der kantonalen und kommunalen Ein- wohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200664 zuständigen Behörden;
7. 65 die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194666 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung zuständige Stelle des Bundes;
8. 67 die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Arti- kel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 200068 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.
57 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
58 SR 361 59 Heute: Art. 365. 60 Zurzeit das Bundesamt für Polizei. 61 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015,
in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 62 SR 121 63 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands
und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551). 64 SR 431.02 65 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands
und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551). 66 SR 831.10 67 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands
und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551). 68 SR 235.2
15
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Organisation I. Zivilstands- behörden 1. Zivilstands- beamtinnen und Zivilstands- beamte
2. Aufsichts- behörden
Ia. Zentrales Personen- Informations- system
Art. 44 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbe- sondere folgende Aufgaben:
1. Sie führen die Register. 2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. 3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung
durch und vollziehen die Trauung. 4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Ver- treter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 45 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. 2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungs-
verfahren der Eheschliessung mit. 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Ein-
tragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betref- fen.
5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstands- wesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichts- behörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.69
Art. 45a70 1 Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personen- standsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem. 2 Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten. 3 Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die An- wendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
16
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Haftung
III. Disziplinar- massnahmen
4 Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung. 5 Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone:
1. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwick- lung des Systems;
2. die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung; 3. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren
Stellen, die Zugriff haben; 4. die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kan-
tonen; 5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
sicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen;
6. die Archivierung der Daten. 6 Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.
Art. 46 1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verlet- zung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff neh- men. 3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwort- lichkeitsgesetz vom 14. März 195871 Anwendung.
Art. 47 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Auf- sichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet. 2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung. 3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
SR 170.3271
17
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Ausführungs- bestimmungen I. Bundesrecht
II. Kantonales Recht
Art. 48 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt namentlich:
1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2. die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194672 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektro- nischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personen- registern;
3. die Registerführung; 4. die Aufsicht.73
3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungs- grad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen. 4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest. 5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1. Zivilstandsfälle zu melden; 2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben; 3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.74
Art. 49 1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. 2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungs- bestimmungen. 3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 50 und 51 Aufgehoben
SR 831.10 73 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006,
in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427). 74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der
Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
72
18
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Persönlichkeit
B. Rechtsfähig- keit
C. Handlungs- fähigkeit I. Voraussetzung
II. Betätigung
D. Sitz
Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 52 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.75 3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder wider- rechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlan- gen.
Art. 53 Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Ge- schlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraus- setzung haben.
Art. 54 Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
Art. 55 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Aus- druck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem per- sönlich verantwortlich.
Art. 5676
75 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
19
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Aufhebung I. Vermögens- verwendung
II. Liquidation
F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesell- schafts- und Ge- nossenschafts- rechtes
A. Gründung I. Körperschaft- liche Personen- verbindung
Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
Art. 57 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständi- gen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. 2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. 3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.77
Art. 58 Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossen- schaften aufgestellt sind.
Art. 59 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. 2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genos- senschaften. 3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
Art. 60 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaft- lichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
20
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Eintragung ins Handels- register78
III. Vereine ohne Persönlichkeit
IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz
B. Organisation I. Vereinsver- sammlung 1. Bedeutung und Einberufung
2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Art. 61 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. 2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- werbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist.79 3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vor- standsmitglieder beizufügen.
Art. 62 Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
Art. 63 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, fin- den die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrie- ben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
Art. 64 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Ver- eins. 2 Sie wird vom Vorstand einberufen. 3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
21
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Zuständigkeit
3. Vereins- beschluss a. Beschluss- fassung
b. Stimmrecht und Mehrheit
c. Ausschlies- sung vom Stimmrecht
II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen80
Art. 65 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins über- tragen sind. 2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen. 3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
Art. 66 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. 2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Art. 67 1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. 2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwe- senden Mitglieder gefasst. 3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
Art. 68 Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlos- sen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine ander- seits.
Art. 69 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
22
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 69a81 2. Buchführung Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften
des Obligationenrechts82 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
Art. 69b83 III. Revisions- 1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle stelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in
zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer per- sönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies ver- langt. 3 Die Vorschriften des Obligationenrechts84 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar. 4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversamm- lung85 in der Ordnung der Revision frei.
Art. 69c86 IV. Mängel in 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein der Organisation Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforder-
lichen Massnahmen zu ergreifen. 2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.
81 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
82 SR 220 83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
84 SR 220 85 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 86 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
23
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Mitglied- schaft I. Ein- und Aus- tritt
II. Beitrags- pflicht
III. Ausschlies- sung
IV. Stellung aus- geschiedener Mitglieder
V. Schutz des Vereinszweckes
3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leis- ten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
Art. 70 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. 2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobach- tung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende ange- sagt wird. 3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 7187
Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
Art. 72 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. 2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in die- sen Fällen nicht statthaft. 3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Aus- schliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
Art. 73 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. 2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitglied- schaft.
Art. 74 Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufge- nötigt werden.
87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
24
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VI. Schutz der Mitgliedschaft
Cbis. Haftung
D. Auflösung I. Auflösungs- arten 1. Vereins- beschluss
2. Von Gesetzes wegen
3. Urteil
II. Löschung des Registereintrages
A. Errichtung I. Im Allgemei- nen
Art. 75 Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Mo- natsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
Art. 75a88
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 76 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Art. 77 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zah- lungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Art. 78 Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins wider- rechtlich oder unsittlich ist.
Art. 79 Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
Art. 80 Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermö- gens für einen besondern Zweck.
88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
25
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Form der Errichtung
III. Anfechtung
B. Organisation I. Im Allgemei- nen
II. Buchführung
III. Revisions- stelle 1. Revisions- pflicht und anwendbares Recht
Art. 81 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.89 2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stif- tungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. 3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.90
Art. 82 Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.
Art. 8391
Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
Art. 83a92
Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts93 über die kaufmännische Buch- führung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
Art. 83b94 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen der Befreiung fest.
89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
93 SR 220 94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545;
BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
26
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Verhältnis zur Aufsichts- behörde
IV. Mängel in der Organisation
C. Aufsicht
3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts95 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. 4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
Art. 83c96
Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.
Art. 83d97 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:
1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. 2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden. 3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichts- behörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Auf- sichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese ein- gesetzt hat.
Art. 84 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. 1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftun- gen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.98
95 SR 220 96 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
97 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
27
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Cbis. Mass- nahmen bei Überschuldung und Zahlungs- unfähigkeit
D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation
2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö- gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
Art. 84a99 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. 2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. 3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen. 4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.
Art. 84b100
Art. 85101
Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Ver- mögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung drin- gend erfordert.
98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
28
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Änderung des Zwecks 1. Auf Antrag der Aufsichts- behörde oder des obersten Stiftungsor- gans102
2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen
III. Unwesent- liche Änderun- gen der Stif- tungsurkunde
Art. 86 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.103 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedin- gungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 86a104 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Ver- fügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- änderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. 2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990105 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein. 3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung. 4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen. 5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.
Art. 86b106
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungs- organs unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
105 SR 642.11 106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
29
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 87 E. Familien- 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter stiftungen und kirchliche Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unter- Stiftungen stellt.
1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeich- nen.107 2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
Art. 88108 F. Aufhebung 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf und Löschung im Register Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: I. Aufhebung durch die 1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch zuständige eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten Behörde werden kann; oder
2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. 2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
Art. 89109 II. Antrags- und 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung Klagerecht, Löschung im berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. Register 2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags
anzumelden.
Art. 89a110 G. Personalfür- 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obli- sorgestiftun- gen111 gationenrechts112 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten
überdies noch folgende Bestimmungen.113
107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
110 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.
111 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
112 SR 220 113 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
30
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
114
115
116 117 118
119
120
121
2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. 3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Per- sonal des Arbeitgebers zu wählen.114
1154 … 5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stif- tung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leis- tungen zusteht. 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Frei- zügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993116 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982117 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:118
1.119 die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkom- mens (Art. 1, 33a und 33b),
2.120 die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1), 3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a), 3a.121 die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeaus-
gleich (Art. 24 Abs. 5), 3b.122 die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung
des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580). SR 831.42 SR 831.40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
31
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4.123 die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preis- entwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
4a.124 die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a), 5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von
Vorsorgeunterlagen (Art. 41), 5a.125 die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver-
sichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
6. die Verantwortlichkeit (Art. 52), 7.126 die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane
(Art. 52a–52e), 8.127 die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts-
geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d), 10.128 die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f), 11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5,
Art. 56a, 57 und 59), 12.129 die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c), 13.130 … 14.131 die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66
Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g), 15. die Transparenz (Art. 65a), 16. die Rückstellungen (Art. 65b),
122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
125 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten- nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
126 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
127 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
128 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).
129 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
130 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
131 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorge- einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
32
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),
18. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79), 21. den Einkauf (Art. 79b), 22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen
(Art. 79c), 23. die Information der Versicherten (Art. 86b).132
7 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermes- sensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Best- immungen des BVG nur die folgenden:
1. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); 2. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver-
sichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3. die Verantwortlichkeit (Art. 52); 4. die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a,
52b und 52c Abs. 1 Bst. a–d und g, 2 und 3); 5. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts-
geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6. die Gesamtliquidation (Art. 53c); 7. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b); 8. die Rechtspflege (Art. 73 und 74); 9. die Strafbestimmungen (Art. 75–79); 10. die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).133
8 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
132 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10–12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17–20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3–5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
33
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Fehlende Verwaltung
B. Zuständigkeit
1. Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2. Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrts- fonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3. Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.134
Zweiter Titelbis:135 136 Die Sammelvermögen
Art. 89b 1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an. 2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden. 3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistand- schaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.
Art. 89c 1 Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist. 2 Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zustän- dig, die die Stiftungen beaufsichtigt.
134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
135 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 136 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
34
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Verlobung
B. Auflösung des Verlöbnisses I. Geschenke
II. Beitrags- pflicht
III. Verjährung
A. Ehefähigkeit
Zweiter Teil: Das Familienrecht Erste Abteilung: Das Eherecht Dritter Titel:137 Die Eheschliessung Erster Abschnitt: Das Verlöbnis
Art. 90 1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet. 2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.138 3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.
Art. 91 1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden. 2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rück- erstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Berei- cherung.
Art. 92 Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Ver- löbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.
Art. 93 Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen
Art. 94
137 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
138 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
35
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Ehe- hindernisse I. Verwandt- schaft140
II. Frühere Ehe
A. Grundsätze
Abis. Umgehung des Ausländer- rechts
1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
1392 …
Art. 95 1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.141 2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner ange- stammten Familie anderseits nicht auf.
Art. 96 Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
Art. 97 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. 2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen las- sen. 3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durch- geführt werden.
Art. 97a142 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
139 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
142 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
36
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Vorberei- tungsverfahren I. Gesuch
II. Durchführung und Abschluss des Vorberei- tungsverfahrens
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Braut- leute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Aus- künfte einholen.
Art. 98 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorberei- tungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. 2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt. 3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzun- gen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor. 4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässi- gen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.143
Art. 99 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; 2. die Identität der Verlobten feststeht; und 3.144 die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine
Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch of- fensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.145 3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kanto- nalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstands- kreis aus. 4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.146
143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts- widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
144 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts- widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
37
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Fristen
C. Trauung I. Ort
II. Form
D. Ausführungs- bestimmungen
A. Grundsatz
Art. 100147
Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde.
Art. 101 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. 2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermäch- tigung vorlegen. 3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.
Art. 102 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.148 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. 3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.
Art. 103 Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
Art. 104 Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ge- schlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
148 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
38
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 105 B. Unbefristete Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: Ungültigkeit I. Gründe 1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten149 bereits ver-
heiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;
2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteils- fähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3.150 die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegat- ten verboten ist;
4.151 einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5.152 ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; 6.153 einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiter-
führung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen die- ses Ehegatten.
Art. 106 II. Klage 1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz
der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben verein- bar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.154 2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen. 3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.
149 Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).
150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
151 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
152 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
153 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
154 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
39
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe
II. Klage
D. Wirkungen des Urteils
Art. 107 Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht ur- teilsfähig war;
2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4.155 …
Art. 108 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kennt- nis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung ein- zureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ehe- schliessung. 2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.
Art. 109 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. 2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehe- gatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung. 3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmun- gen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Auslän- dern zu umgehen.156
Art. 110157
155 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
156 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
157 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
40
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Titel:158 Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen
Art. 111159 A. Scheidung auf 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie gemeinsames Begehren eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den I. Umfassende nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Einigung Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die
Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. 2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
Art. 112 II. Teileinigung 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und
erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. 2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Schei- dungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
1603 …
Art. 113161
Art. 114162 B. Scheidung auf Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Klage eines Ehegatten Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- I. Nach Ge- dung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. trenntleben
158 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).
160 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
161 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
41
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Unzumutbar- keit
A. Voraus- setzungen und Verfahren
B. Trennungs- folgen
A. Name
Art. 115163
Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
Art. 116164
Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung
Art. 117 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Vorausset- zungen wie bei der Scheidung verlangen.
1652 … 3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungs- urteil nicht berührt.
Art. 118 1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
Art. 119166
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
164 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
165 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
42
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Güterrecht und Erbrecht
C. Wohnung der Familie
D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz
II. Ausgleich bei Austritts- leistungen
Art. 120 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmun- gen über das Güterrecht. 2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.
Art. 121 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Grün- den auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. 2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrech- nen. 3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhalts- beiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzu- heben.
Art. 122167
Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
Art. 123168 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
43
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Ausgleich bei Invalidenren- ten vor dem re- glementarischen Rentenalter
IV. Ausgleich bei Invaliden- renten nach dem reglementari- schen Renten- alter und bei Altersrenten
V. Ausnahmen
SR 831.42
3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Arti- keln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993169.
Art. 124170 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeits- gesetzes vom 17. Dezember 1993171 nach Aufhebung der Invaliden- rente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel- ten sinngemäss. 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
Art. 124a172 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. 2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsor- geeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Der Bundesrat regelt:
1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente;
2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufge- schoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.
Art. 124b173
170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
171 SR 831.42 172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung),
in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung),
in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
169
44
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche
VII. Unzumut- barkeit
VIII. Unmög- lichkeit
1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungs- folgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorge- ausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invaliden- vorsorge gewährleistet bleibt. 2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehe- gatten.
3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemein- same Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
Art. 124c174 1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenan- sprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt. 2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.
Art. 124d175
Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegat- ten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumut- bar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.
Art. 124e176 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht mög- lich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegat-
174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
176 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
45
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraussetzun- gen
ten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. 2 Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsor- geansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.
Art. 125 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebühren- den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu
leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehe-
gatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistun- gen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Per- son:
1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob ver- letzt hat;
2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbunde-
nen Person eine schwere Straftat begangen hat.
46
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Modalitäten des Unterhalts- beitrages
III. Rente 1. Besondere Vereinbarungen
2. Anpassung an die Teuerung
3. Abänderung durch Urteil
4. Erlöschen von Gesetzes wegen
Art. 126 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
Art. 127 Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
Art. 128 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei be- stimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
Art. 129 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit ein- gestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konn- te. 2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der ver- pflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise ge- stiegen ist. 3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlan- gen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
Art. 130 1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person. 2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wie- derverheiratung der berechtigten Person.
47
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe
2. Vorschüsse
3. Anweisungen an die Schuldner und Sicher- stellung179
F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten
Art. 131177 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich. 2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
Art. 131a178 1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhalts- pflicht nicht nachkommt. 2 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Art. 132 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. 2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemes- sene Sicherheit zu leisten.
Art. 133180 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestim- mungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1. die elterliche Sorge; 2. die Obhut; 3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsan-
teile; und 4. den Unterhaltsbeitrag.
177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
48
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Veränderung der Verhältnisse
2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berück- sichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. 3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
Art. 134 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutz- behörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkun- gen des Kindesverhältnisses.181 3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.182 4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindes- schutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.183
Art. 135–149184
Art. 150–158 Aufgehoben
181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
184 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
49
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
B. Name
C. Bürgerrecht
D. Eheliche Wohnung
E. Unterhalt der Familie I. Im Allgemei- nen
Fünfter Titel:185 Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Art. 159 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemein- schaft verbunden. 2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in ein- trächtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemein- sam zu sorgen. 3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Art. 160186 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. 2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. 3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.
Art. 161187
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Art. 162 Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
Art. 163 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemein- schaft und ihre persönlichen Umstände.
185 Fassung des fünften Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 8–8b des SchlT hiernach.
186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
50
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Betrag zur freien Verfügung
III. Ausseror- dentliche Bei- träge eines Ehegatten
F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten
Art. 164 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfü- gung ausrichtet. 2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berech- tigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
Art. 165 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Ver- mögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. 3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
Art. 166 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. 2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die ehe- liche Gemeinschaft nur vertreten:
1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt wor- den ist;
2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Auf- schub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustim- men kann.
3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungs- befugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.
Art. 167 Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemein- schaft Rücksicht.
51
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
H. Rechts- geschäfte der Ehegatten I. Im Allgemei- nen
II. Wohnung der Familie
J. Auskunfts- pflicht
K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft I. Beratungs- stellen
II. Gerichtliche Massnahmen 1. Im Allgemei- nen
Art. 168 Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 169 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
Art. 170 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. 2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Art. 171 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierig- keiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können.
Art. 172 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. 2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige bei- ziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. 3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz
52
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Während des Zusammen- lebens a. Geld- leistungen
b. Entzug der Vertretungs- befugnis
3. Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes a. Gründe
b. Regelung des Getrenntlebens
der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.188
Art. 173 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. 2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. 3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei- chung des Begehrens gefordert werden.
Art. 174 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehe- lichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungs- befugnis ganz oder teilweise entziehen. 2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben. 3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 175 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich ge- fährdet ist.
Art. 176 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1.189 die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfer-
tigen.
188 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
53
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse
b. Anweisungen an die Schuld- ner192
5. Beschränkun- gen der Ver- fügungsbefugnis
6. Änderung der Verhältnisse194
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusam- menleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. 3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.190
Art. 176a191
Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden Anwendung.
Art. 177 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
Art. 178 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. 2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen. 3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
Art. 179193 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhält- nisse bei Scheidung gelten sinngemäss.195
190 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
191 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
193 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
54
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Ordentlicher Güterstand
B. Ehevertrag I. Inhalt des Vertrages
II. Vertrags- fähigkeit
III. Form des Vertrages
2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
Art. 180196
Sechster Titel:197 Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 181 Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschafts- beteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes verein- baren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Art. 182 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. 2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur inner- halb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.
Art. 183 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. 2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters.198
Art. 184 Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschlie- ssenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
196 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
197 Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9–11a des SchlT hiernach.
198 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
55
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Ausseror- dentlicher Gü- terstand I. Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung
2. …
3. Aufhebung
II. Bei Konkurs und Pfändung 1. Bei Konkurs
2. Bei Pfändung a. Anordnung
Art. 185 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die er- forderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamt- gut verweigert;
4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden o- der über das Gesamtgut verweigert;
5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist. 3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
Art. 186199
Art. 187 1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren frühe- ren oder einen andern Güterstand vereinbaren. 2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.
Art. 188 Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Kon- kurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Art. 189 Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anord- nung der Gütertrennung verlangen.
199 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
56
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Begehren200
3. Aufhebung
III. Güterrecht- liche Aus- einandersetzung
D. Schutz der Gläubiger
E. …
F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
Art. 190 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2012 …
Art. 191 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anord- nen. 2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
Art. 192 Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinander- setzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 193 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Be- friedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. 2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
Art. 194202
Art. 195 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmun- gen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehe- gatten bleiben vorbehalten.
200 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
201 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
202 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
57
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
G. Inventar
A. Eigentums- verhältnisse I. Zusammen- setzung
II. Errungen- schaft
III. Eigengut 1. Nach Gesetz
Art. 195a 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. 2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Art. 196 Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungen- schaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
Art. 197 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. 2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1. seinen Arbeitserwerb; 2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialver-
sicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; 3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; 4. die Erträge seines Eigengutes; 5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Art. 198 Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Gü- terstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst- wie unentgeltlich zufallen;
3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.
58
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Nach Ehever- trag
IV. Beweis
B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
C. Haftung gegenüber Dritten
D. Schulden zwi- schen Ehegatten
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinander- setzung I. Zeitpunkt der Auflösung
Art. 199 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errun- genschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. 2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
Art. 200 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei- der Ehegatten angenommen. 3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Art. 201 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe- gatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfü- gen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 202 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermö- gen.
Art. 203 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 204 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Ver- einbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. 2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter-
59
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Rücknahme von Vermögens- werten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemei- nen
2. Mehrwert- anteil des Ehegatten
III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten 1. Ausscheidung der Errungen- schaft und des Eigengutes
2. Hinzu- rechnung
standes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
Art. 205 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetz- lichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
Art. 206 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegen- leistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitra- ges und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so ent- spricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag. 2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig. 3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehr- wertanteil ausschliessen oder ändern.
Art. 207 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. 2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapi- talwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstan- des zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
Art. 208 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zu- stimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
60
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Ersatz- forderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut
4. Vorschlag
IV. Wert- bestimmung 1. Verkehrswert
2. Ertragswert a. Im Allgemei- nen
2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteili- gungsanspruch des andern zu schmälern.
2032 …
Art. 209 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt wor- den, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. 3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesse- rung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern bei- getragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so ent- spricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinander- setzung oder der Veräusserung berechnet.
Art. 210 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzu- gerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. 2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
Art. 211 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögens- gegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
Art. 212 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung er- hebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungs- forderung zum Ertragswert einzusetzen. 2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als
203 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
61
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Besondere Umstände
3. Massgebender Zeitpunkt
V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz
2. Nach Vertrag a. Im Allgemei- nen
b. Bei Schei- dung, Trennung, Ungültigerklä- rung der Ehe oder gerichtli- cher Gütertren- nung
Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten. 3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.
Art. 213 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn beson- dere Umstände es rechtfertigen. 2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürf- nisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirt- schaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
Art. 214 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinanderset- zung. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet wer- den, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
Art. 215 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. 2 Die Forderungen werden verrechnet.
Art. 216 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag ver- einbart werden. 2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nicht- gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Art. 217 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
62
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VI. Bezahlung der Beteiligungs- forderung und des Mehrwert- anteils 1. Zahlungsauf- schub
2. Wohnung und Hausrat
3. Klage gegen Dritte
Art. 218 1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierig- keiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden. 2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinander- setzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.
Art. 219 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise bei- behalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbe- nen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen. 3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden. 4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterfüh- rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor- behalten.
Art. 220 1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erb- schaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungs- forderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern. 2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herab- setzungsklage sinngemäss.204
204 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
63
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Eigentums- verhältnisse I. Zusammen- setzung
II. Gesamtgut 1. Allgemeine Gütergemein- schaft
2. Beschränkte Gütergemein- schaften a. Errungen- schaftsgemein- schaft
b. Andere Güter- gemeinschaften
III. Eigengut
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
Art. 221 Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
Art. 222 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. 2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. 3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
Art. 223 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken. 2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.
Art. 224 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeits- erwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft aus- schliessen. 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermö- genswerte nicht in das Gesamtgut.
Art. 225 1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen. 2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch die- nen, sowie die Genugtuungsansprüche. 3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.
Art. 226 IV. Beweis
64
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut 1. Ordentliche Verwaltung
2. Ausserordent- liche Verwaltung
3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft
4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
5. Verantwort- lichkeit und Ver- waltungskosten
Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
Art. 227 1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. 2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
Art. 228 1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Ge- meinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. 2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wis- sen oder wissen sollten, dass sie fehlt. 3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.
Art. 229 Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Ge- samtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.
Art. 230 1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erb- schaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine über- schuldete Erbschaft annehmen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anru- fen.205
Art. 231 1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwort- lich. 2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.
205 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
65
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Eigengut
C. Haftung ge- genüber Dritten I. Vollschulden
II. Eigen- schulden
D. Schulden zwi- schen Ehegatten
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinanderset- zung I. Zeitpunkt der Auflösung
Art. 232 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwal- tung diesem belastet.
Art. 233 Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Ver- tretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewer- bes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwen- det werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich ein- zustehen hat;
4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten ver- einbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
Art. 234 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigen- gut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Ge- meinschaft.
Art. 235 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 236 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Verein- barung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst. 2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter-
66
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Zuweisung zum Eigengut
III. Ersatz- forderungen zwi- schen Gesamtgut und Eigengut
IV. Mehrwert- anteil
V. Wert- bestimmung
VI. Teilung 1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes
2. In den übrigen Fällen
standes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. 3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.
Art. 237 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut gewor- den ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegat- ten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerech- net.
Art. 238 1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Ersatzforderungen, wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln der andern bezahlt worden sind. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusam- menhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.
Art. 239 Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbetei- ligung.
Art. 240 Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhan- denen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
Art. 241 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. 2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. 3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nach- kommen nicht beeinträchtigen.
Art. 242
67
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VII. Durch- führung der Teilung 1. Eigengut
2. Wohnung und Hausrat
3. Andere Ver- mögenswerte
4. Andere Teilungsvor- schriften
1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehe- gatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteili- gung sein Eigengut wäre. 2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. 3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 243 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigen- gut wäre.
Art. 244 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der über- lebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrech- nung zugeteilt wird. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge- räumt werden. 3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.
Art. 245 Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er ver- langen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zuge- teilt werden.
Art. 246 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigen- tum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
68
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung I. Im Allgemei- nen
II. Beweis
B. Haftung ge- genüberDritten
C. Schulden zwi- schen Ehegatten
D. Zuweisung bei Miteigentum
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
Art. 247 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe- gatte sein Vermögen und verfügt darüber.
Art. 248 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei- der Ehegatten angenommen.
Art. 249 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermö- gen.
Art. 250 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 251 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güter- standes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegat- ten ungeteilt zugewiesen wird.
69
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses206 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen207
Art. 252208 A. Entstehung 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter des Kindes- verhältnisses im mit der Geburt. Allgemeinen 2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter
begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festge- stellt. 3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
Art. 253209 B. …
Art. 254210
Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes211
Art. 255212 A. Vermutung 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als
Vater. 2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
206 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
207 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
208 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
209 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
210 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
211 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
212 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
70
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todes- gefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
Art. 256213 B. Anfechtung 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten wer- I. Klagerecht den:
1. vom Ehemann; 2.214 vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemein-
same Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. 2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mut- ter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. 3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998215 vorbe- halten.216
Art. 256a217 II. Klagegrund 1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger 1. Bei Zeugung nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.während der Ehe
2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermu- tet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.218
Art. 256b219 2. Bei Zeugung 1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt wor- vor der Ehe oder während den, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfech- Aufhebung des tung nicht weiter zu begründen.Haushaltes
2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Emp- fängnis der Mutter beigewohnt hat.
213 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
214 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
215 SR 810.11 216 Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205). 217 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 218 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 219 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
71
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 256c220 III. Klagefrist 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem
er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beige- wohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. 2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.221 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Art. 257222 C. Zusammen- 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe treffen zweier Vermutungen durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe
geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.223 2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
Art. 258224 D. Klage der 1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteils- Eltern unfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater
oder seiner Mutter erhoben werden. 2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung. 3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.
Art. 259225 E. Heirat der 1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind Eltern die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende
Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerken- nung oder Urteil festgestellt ist.
220 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
221 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
222 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
223 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
224 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
225 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
72
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Die Anerkennung kann angefochten werden: 1. von der Mutter; 2.226 vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen,
wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haus- halt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; 4. vom Ehemann.
3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden ent- sprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil227
Art. 260228 A. Anerkennung 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das I. Zulässigkeit Kind anerkennen.und Form
2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entspre- chende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetz- lichen Vertreters notwendig.229 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeam- ten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Fest- stellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Art. 260a230 II. Anfechtung 1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim 1. Klagerecht Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind
und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. 2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen
226 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
227 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
228 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
229 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
230 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
73
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Klagegrund
3. Klagefrist
B. Vaterschafts- klage I. Klagerecht
Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irr- tum über seine Vaterschaft anerkannt hat. 3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.
Art. 260b231 1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. 2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.
Art. 260c232 1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. 2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.233 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Art. 261234 1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindes- verhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. 2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes. 3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.
231 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
232 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
233 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
234 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
74
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 262235 II. Vermutung 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der
Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. 2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. 3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
Art. 263236 III. Klagefrist 1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden,
ist aber einzureichen: 1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt; 2.237 vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Voll-
jährigkeit. 2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden. 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspä- tung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Vierter Abschnitt238: Die Adoption
Art. 264239 A. Adoption 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptions- Minderjähriger willigen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege undI. Allgemeine Voraussetzungen Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umstän-
den zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
235 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
236 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
237 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
238 Ursprünglich Dritter Abschnitt. 239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018
(AS 2017 3699; BBl 2015 877).
75
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
Art. 264a240 II. Gemein- 1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie schaftliche Adoption seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und
beide mindestens 28 Jahre alt sind. 2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.
Art. 264b241 III. Einzel- 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener adoption Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindes-
tens 28 Jahre alt ist. 2 Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist. 3 Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetrage- ne Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist. 4 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Ab- weichung zu begründen.
Art. 264c242 IV. Stief- 1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater kindadoption sie:
1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
240 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
241 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
76
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.
Art. 264d243 V. Altersunter- 1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptions- schied willigen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als
45 Jahre betragen. 2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kin- deswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abwei- chung zu begründen.
Art. 265244 VI. Zustimmung 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. des Kindes und der Kindes- 2 Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es ur-schutzbehörde
teilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutz- behörde erfolgen.
Art. 265a245 VII. Zustim- 1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des mung der Eltern246 Kindes. 1. Form 2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder
Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. 3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.247
Art. 265b248 2. Zeitpunkt 1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der
Geburt des Kindes erteilt werden.
243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
245 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
247 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
248 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
77
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden. 3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.
Art. 265c249 3. Absehen von Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn der Zustimmung er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend odera. Voraus- setzungen dauernd urteilsunfähig ist.
Art. 265d250 b. Entscheid 1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren
Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann.251 2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu ent- scheiden.
2523 …
Art. 266253 B. Adoption 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: einer volljähri- gen Person 1. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dau-
ernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjäh- rigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwie- sen haben; oder
3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
249 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
250 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
252 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
78
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Wirkungen I. Im Allgemei- nen
II. Name
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähri- ger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
Art. 267254 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptie- renden Personen. 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. 3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adop- tierenden Person:
1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
Art. 267a255 1 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung. 2 Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss. 3 Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. 4 Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der zu adoptierenden Person ableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung aus- drücklich zu.
254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
255 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
79
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 267b256 III. Bürgerrecht Das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach den
Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.
Art. 268257 D. Verfahren 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am I. Im Allgemei- Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.nen
2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.258 3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteils- unfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.259 4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.260 5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Perso- nenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.261
Art. 268a262 II. Untersuchung 1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesent-
lichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. 2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adopti- onswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.263
256 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
257 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
260 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
261 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
262 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
80
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Anhörung des Kindes
IV. Vertretung des Kindes
V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen
2643 …
Art. 268abis 265 1 Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigne- ter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. 2 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
Art. 268ater 266 1 Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
Art. 268aquater 267 1 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. 2 Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung:
1. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des ein- getragenen Partners der zu adoptierenden Person;
2. der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und 3. der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht
ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzu- teilen.
264 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
265 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
266 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
267 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
81
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dbis.Adoptions- geheimnis
Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen
Dquater. Kantona- le Auskunftsstel- le und Such- dienste
Art. 268b268 1 Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wah- rung des Adoptionsgeheimnisses. 2 Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben. 3 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Art. 268c269 1 Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen. 2 Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identi- tät möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. 3 Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Persona- lien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden. Ausserdem kann es verlangen, dass ihm Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Art. 268d270 1 Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde. 2 Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffene Person über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Kontakt- aufnahme mit der gesuchstellenden Person ein. Sie kann diese Aufga- ben an einen spezialisierten Suchdienst übertragen. 3 Lehnt die vom Auskunftsgesuch betroffene Person den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde oder der beauftragte Suchdienst
268 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
269 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber- einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
82
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern
E. Anfechtung I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung
2. Andere Mängel
die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persön- lichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Person aufmerk- sam. 4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
Art. 268e271 1 Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Ver- einbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindes- schutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung. 2 Ist das Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbe- hörde. 3 Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit ver- weigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben.
Art. 269272 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt wor- den, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. 2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
Art. 269a273 1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten.
271 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
272 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
273 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
83
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwi- schen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.
Art. 269b274 II. Klagefrist Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfech-
tungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
Art. 269c275 F. Adoptiv- 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur kinder- vermittlung Adoption aus.
2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.276 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.
2774 …
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses278 Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder279
Art. 270280 A. Name 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene I. Kind verheira- Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie beiteter Eltern
274 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
275 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber- einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
276 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
277 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
278 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
279 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
280 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
84
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Kind unver- heirateter Eltern
III. Zustimmung des Kindes
B. Bürgerrecht
der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. 2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. 3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Art. 270a281 1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. 2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. 3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. 4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen über die Namensänderung.
Art. 270b282
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Art. 271283 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Eltern- teils, dessen Namen es trägt. 2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebür- gerrecht anstelle des bisherigen.
281 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
282 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
85
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 272284 C. Beistand und Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Gemeinschaft Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
Art. 273285 D. Persönlicher 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das Verkehr minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenenI. Eltern und Kinder persönlichen Verkehr.286 1. Grundsatz 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind
ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachtei- lig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus ande- ren Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
Art. 274287 2. Schranken 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Ver-
hältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Auf- gabe der erziehenden Person erschwert.288 2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr- det, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernst- haft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. 3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adop- tion untergebracht wird.
Art. 274a289 II. Dritte
284 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
285 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
286 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
287 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
288 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
289 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
86
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Zuständig- keit
E. Information und Auskunft
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwand- ten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. 2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
Art. 275290 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an sei- nem Aufenthaltsort. 2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.291 3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
Art. 275a292 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
290 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
292 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
87
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern293
Art. 276294 A. Allgemeines 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- I. Gegenstand und Umfang295 leistet.296
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe- sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen.297 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Ar- beitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Art. 276a298 II. Vorrang der 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. minderjährigen Kind 2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen,
insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten voll- jährigen Kindes zu vermeiden.
Art. 277299 B. Dauer 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des
Kindes.300 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.301
293 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
294 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
295 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
298 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
299 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
300 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
88
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Verheiratete Eltern
D. Klage I. Klagerecht304
II. und III. …
IV. Bemessung des Unterhalts- beitrages 1. Beitrag der Eltern
2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen
Art. 278302 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. 2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Art. 279303 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. 2–3 …305
Art. 280–284306
Art. 285307 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. 2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. 3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster- mine fest.
Art. 285a308 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerich- tet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. 2 Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuste-
302 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
303 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
304 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
305 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
306 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
89
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Veränderung der Verhältnisse 1. Im Allgemei- nen310
2. Mankofälle
hen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt. 3 Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen er- setzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Art. 286309 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leis- tungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. 2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. 3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kin- des kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten.311
Art. 286a312 1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Ent- scheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten. 2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausser- ordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. 3 Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.
309 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
310 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
311 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
312 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
90
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Verträge über die Unterhalts- pflicht I. Periodische Leistungen
II. Inhalt des Unterhalts- vertrages
III. Abfin- dung316
Art. 287313 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. 2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausge- schlossen worden ist. 3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
Art. 287a314
Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:
a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;
b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes
Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Ver-
änderungen der Lebenskosten angepasst werden.
Art. 288315 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann ver- einbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt. 2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
313 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
314 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
315 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
316 Ursprünglich Ziff. II.
91
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
F. Erfüllung I. Gläubiger
II. Vollstreckung 1. Inkassohilfe
2. Anweisungen an die Schuldner
III. Sicher- stellung
G. Öffentliches Recht
Art. 289317 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz- lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.318 2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Art. 290319 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich. 2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
Art. 291320
Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
Art. 292321
Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhalts- pflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge ange- messene Sicherheit zu leisten.
Art. 293322 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungs- pflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
317 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
318 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
319 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
320 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
321 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
322 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
92
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vor- schüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unter- haltspflicht nicht nachkommen.
Art. 294323 H. Pflegeeltern 1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld,
sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. 2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwand- ten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.
Art. 295324 J. Ansprüche der 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den unverheirateten Mutter Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:325
1. für die Entbindungskosten; 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wo-
chen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; 3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird. 3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtferti- gen.
Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge326
Art. 296327 A. Grundsätze 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
323 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
324 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
325 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
326 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
327 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
93
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Abis. Tod eines Elternteils
Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren
2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemein- samen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. 3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistand- schaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistand- schaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entspre- chend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
Art. 297328 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. 2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den über- lebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nach- dem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
Art. 298329 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aus- sicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persön- lichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.330 2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.331 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Über- nahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
329 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
330 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
94
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Aquater. Anerken- nung und Vater- schaftsurteil I. Gemeinsame Erklärung der Eltern
II. Entscheid der Kindesschutz- behörde
Art. 298a332 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. 2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kin- desschutzbehörde beraten lassen. 4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. 5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mut- ter zu.
Art. 298b333 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. 2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elter- lichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. 3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.334 3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das
332 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
333 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
334 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
95
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.335 3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.336 4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei- standschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
Art. 298c337 III. Vater- Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die ge- schaftsklage meinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes-
wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
Art. 298d338 IV. Veränderung 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen der Verhältnisse regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge
neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Ver- kehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. 3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.339
Art. 298e340 Aquinquies. Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie Veränderung der Verhältnisse eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche nach Stiefkind- Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Verän-adoption in faktischen derung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil Lebensgemein- sinngemäss anwendbar.schaften
335 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
336 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
337 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
338 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
339 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
96
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 299341 Asexies. Stief- Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge eltern342 gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und
ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
Art. 300343 Asepties. Pflege- 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter eltern344 Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung
der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. 2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört wer- den.
Art. 301345 B. Inhalt 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und I. Im Allgemei- Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähig-nen
keit die nötigen Entscheidungen. 1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu er-
reichen ist.346 2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. 3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemein- schaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzo- gen werden. 4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
341 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
343 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
345 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
346 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
97
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Bestimmung des Aufenthalt- sortes
III. Erziehung349
Art. 301a347 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Ge- richts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen
auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. 4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will. 5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wah- rung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elter- lichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unter- haltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Art. 302348 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. 3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützi- gen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
347 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
348 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
98
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 303350 IV. Religiöse 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Erziehung351
2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. 3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selb- ständig über sein religiöses Bekenntnis.
Art. 304352 V. Vertretung 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes 1. Dritten gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elter-gegenüber a. Im Allgemei- lichen Sorge.354 nen353
2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläu- bige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einverneh- men mit dem andern handelt.355 3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vorneh- men, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.356
Art. 305357 b. Rechtsstellung 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des des Kindes358 Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begrün-
den und höchstpersönliche Rechte ausüben.359 2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rück- sicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
350 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
351 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
352 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
353 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
354 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
355 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
356 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
357 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
358 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
359 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
99
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 306360 2. Innerhalb der 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Gemeinschaft Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten
damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.361 2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Ange- legenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegen- heit selber.362 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.363
Art. 307364 C. Kindesschutz 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von I. Geeignete sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft dieMassnahmen
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern ver- pflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Art. 308365 II. Beistand- 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde schaft366 dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind
mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der
360 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
361 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
362 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
363 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
364 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
365 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
100
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.367 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
Art. 309368
Art. 310369 III. Aufhebung 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so des Aufenthalts- bestimmungs- hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei rechts370 Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen. 2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzu- mutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. 3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kin- desschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
Art. 311371 IV. Entziehung 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder der elterlichen Sorge erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindes- 1. Von Amtes schutzbehörde die elterliche Sorge:373 wegen372
1.374 wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebre- chen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszu- üben;
367 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
368 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
369 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
371 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
372 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
373 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
374 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
101
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Mit Einver- ständnis der Eltern376
V. Änderung der Verhältnisse
VI. Verfahren 1. Im Allgemei- nen
2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt ha- ben.
2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. 3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeord- net wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirk- sam.
Art. 312375
Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:377
1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; 2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch unge-
nannte Dritte eingewilligt haben.
Art. 313378 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. 2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
Art. 314379 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde sind sinngemäss anwendbar. 2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. 3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Be- schränkungen der elterlichen Sorge fest.
375 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
376 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
377 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
378 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
379 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
102
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Anhörung des Kindes
3. Vertretung des Kindes
4. Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
Art. 314a380 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen spre- chen. 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid we- sentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
Art. 314abis 381 1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbe- sondere, wenn:
1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; 2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge
oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.
3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.
Art. 314b382 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
380 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
381 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
382 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
103
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 314c383 1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung5. Melderechte erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle
Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. 2 Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetz- buch384 unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Art. 314d385 6. Melde- 1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem pflichten Strafgesetzbuch386 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn
konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefähr- dung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
1. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pfle- ge, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern ha- ben;
2. wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt. 2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet. 3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 314e387 7. Mitwirkung 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir- und Amtshilfe kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Kindes-
schutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erfor- derlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. 2 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch388 unterstehen, sind zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
383 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
384 SR 311.0 385 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit
1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). 386 SR 311.0 387 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit
1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). 388 SR 311.0
104
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisbe- rechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000389 bleibt vorbehalten. 4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz- würdige Interessen entgegenstehen.
Art. 315390 VII. Zuständig- 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde keit am Wohnsitz des Kindes angeordnet.3921. Im Allgemei- nen391 2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen
Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. 3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
Art. 315a393 2. In eherecht- 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der lichen Verfahren ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zua. Zuständigkeit des Gerichts den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutz-
massnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Voll- zug.394 2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. 3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:395
1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindes- schutzverfahren weiterzuführen;
389 SR 935.61 390 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 391 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 392 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 393 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
394 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
395 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
105
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen
VIII. Pflege- kinderaufsicht
IX. Zusammen- arbeit in der Jugendhilfe
2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht recht- zeitig treffen kann.
Art. 315b396 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszutei- lung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1. während des Scheidungsverfahrens; 2. im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss
den Vorschriften über die Ehescheidung; 3. im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die
Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwend- bar.
2 In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.397
Art. 316398 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindes- schutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. 1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufge- nommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.399 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
Art. 317400
Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivil- rechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
396 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
397 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
398 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
399 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
400 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
106
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen401
Art. 318402 A. Verwaltung 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das
Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. 2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindes- schutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.403 3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kin- desvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.404
Art. 319405 B. Verwendung 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, der Erträge Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit
entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. 2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
Art. 320406 C. Anzehrung 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teil- des Kindesver- mögens beträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt
des Kindes verbraucht werden. 2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
Art. 321407 D. Freies 1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, Kindesvermögen wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter derI. Zuwendungen
401 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
402 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
403 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
404 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
405 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
406 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
407 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
107
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Pflichtteil
III. Arbeits- erwerb, Berufs- und Gewerbe- vermögen
E. Schutz des Kindesvermö- gens I. Geeignete Massnahmen
II. Entziehung der Verwaltung
Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet wor- den ist. 2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.
Art. 322408 1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. 2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.
Art. 323409 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nut- zung. 2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Art. 324410 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. 2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. 3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
Art. 325411 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwal- tung einem Beistand.
408 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
409 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
410 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
411 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
108
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung
II. Verantwort- lichkeit
A. Grundsatz
B. Rechtsstel- lung I. Des Kindes
II. Des Vor- munds
2 Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kin- desvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. 3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch be- stimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutz- behörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
Art. 326412
Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
Art. 327413 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten ver- antwortlich. 2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. 3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haus- halt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.
Fünfter Abschnitt:414 Minderjährige unter Vormundschaft
Art. 327a Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kin- desschutzbehörde einen Vormund.
Art. 327b Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge.
Art. 327c 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. 2 Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und
412 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
413 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
414 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
109
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss an- wendbar. 3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht
Art. 328415 A. Unterstüt- 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in zungspflichtige auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand
in Not geraten würden. 2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.416
Art. 329 B. Umfang und 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Rei- Geltendmachung des An- henfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die spruches417 Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und
den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.418 2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.419 3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen fin- den entsprechende Anwendung.420
415 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
416 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
417 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
418 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
419 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
420 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
110
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Unterhalt von Findelkindern
A. Voraus- setzung
B. Wirkung I. Hausordnung und Fürsorge
II. Verantwort- lichkeit
Art. 330 1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie einge- bürgert worden sind. 2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Aus- lagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.
Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt
Art. 331 1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vor- schrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu. 2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Ver- wandte421 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsver- hältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemein- samen Haushalte leben.422
Art. 332 1 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden. 3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familien- haupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.
Art. 333 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beo- bachtet hat.423
421 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
422 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
423 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
111
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Forderung der Kinder und Grosskinder 1. Voraus- setzungen
2. Geltend- machung
A. Familien- stiftungen
2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.424 3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
Art. 334425 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Gross- eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.426 2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädi- gung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
Art. 334bis 427 1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden. 2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht wer- den, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht. 3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Tei- lung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
Art. 335 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. 2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
424 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
425 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
426 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
427 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
112
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Gemeinder- schaften I. Begründung 1. Befugnis
2. Form
II. Dauer
III. Wirkung 1. Art der Gemeinderschaft
2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemei- nen
b. Befugnis des Hauptes
Art. 336 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
Art. 337 Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
Art. 338 1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. 2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemein- der auf sechs Monate kündigen. 3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündi- gung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.
Art. 339 1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirt- schaftlicher Tätigkeit. 2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt. 3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung bean- spruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.
Art. 340 1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Ge- meindern gemeinsam geordnet. 2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.
Art. 341 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinder- schaft bezeichnen. 2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
113
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Gemein- schaftsgut und persönliches Vermögen
IV. Aufhebung 1. Gründe
2. Kündigung, Zahlungsun- fähigkeit, Heirat
3. Tod eines Gemeinders
3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gut- gläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
Art. 342 1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigen- tum aller Gemeinder. 2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch. 3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Ver- mögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
Art. 343 Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1. nach Vereinbarung oder Kündigung; 2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet
worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird; 3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemein-
schaftsgute zur Verwertung gelangt ist; 4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist; 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
Art. 344 1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Ge- meinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden. 2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.
Art. 345 1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemein- derschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen. 2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
114
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Teilungsregel
V. Ertrags- gemeinderschaft 1. Inhalt
2. Besondere Aufhebungs- gründe
Art. 346 1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines aus- scheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist. 2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art. 347 1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat. 2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemes- sene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksich- tigung der Leistungen des Übernehmers.
Art. 348 1 Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden. 2 Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Tei- lung. 3 Im Übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.
Art. 349–358428
Art. 359429
428 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
429 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
115
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Grundsatz
B. Errichtung und Widerruf I. Errichtung
II. Widerruf
Dritte Abteilung:430 Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag
Art. 360 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga- ben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen.
Art. 361 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. 2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. 3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestim- mungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Art. 362 1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet. 3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
430 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
116
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme
D. Auslegung und Ergänzung
E. Erfüllung
F. Entschädi- gung und Spesen
431 SR 220 432 SR 220
Art. 363 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsun- fähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. 2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutz- behörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich
sind. 3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligatio- nenrechts431 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Art. 364 Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Neben- punkten ersuchen.
Art. 365 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts432 über den Auftrag sorgfältig wahr. 2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so be- nachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenen- schutzbehörde. 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.
Art. 366 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädi- gung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
117
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
G. Kündigung
H. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde
I. Wiedererlan- gen der Urteils- fähigkeit
A. Grundsatz
2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftrag- gebenden Person belastet.
Art. 367 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. 2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Art. 368 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. 2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungs- ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. 2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr- det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung
Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
118
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Errichtung und Widerruf
C. Eintritt der Urteilsunfähig- keit
D. Einschreiten der Erwachse- nenschutz- behörde
3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen.
Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn- gemäss anwendbar.
Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. 2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn be- gründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. 3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Art. 373 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend ma- chen, dass:
1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz- behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
119
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Vorausset- zungen und Umfang des Vertretungs- rechts
B. Ausübung des Vertretungs- rechts
C. Einschreiten der Erwachse- nenschutz- behörde
Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
Art. 374 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus- halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauf- trag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. 2 Das Vertretungsrecht umfasst:
1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö- gensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde einholen.
Art. 375 Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts433 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
Art. 376 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertre- tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. 2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehe- gatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Bei- standschaft.
SR 220433
120
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Behandlungs- plan
B. Vertretungs- berechtigte Person
Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Art. 377 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini- schen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Per- son über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medi- zinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Ent- scheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern:
1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein- samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person re- gelmässig und persönlich Beistand leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- mässig und persönlich Beistand leisten.
121
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Dringliche Fälle
D. Behandlung einer psychi- schen Störung
E. Einschreiten der Erwachse- nenschutzbe- hörde
A. Betreuungs- vertrag
2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu- bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung.
Art. 381 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistand- schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. 2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:
1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; 2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffas-
sungen haben; oder 3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt sind. 3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.
Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Art. 382 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreu- ungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.
122
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit I. Voraussetzun- gen
II. Protokollie- rung und Information
III. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde
2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leis- tungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie mög- lich berücksichtigt. 3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Be- treuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.
Art. 383 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei- dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenü- gend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche In- tegrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu be- seitigen.
2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen. 3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechti- gung hin überprüft.
Art. 384 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Mass- nahme. 2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs- freiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen. 3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.
Art. 385 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
123
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Schutz der Persönlichkeit
D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich- tungen
A. Zweck
B. Subsidiarität und Verhältnis- mässigkeit
2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachse- nenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung. 3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutz- behörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
Art. 386 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. 2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde. 3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
Art. 387 Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleis- tet ist.
Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 388 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. 2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Art. 389 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Fami- lie, andere nahestehende Personen oder private oder öffent- liche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint;
124
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Vorausset- zungen
B. Aufgaben- bereiche
C. Verzicht auf eine Beistand- schaft
2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 390 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwäche- zustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann;
2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe- stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
Art. 391 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. 2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr. 3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betre- ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu aus- drücklich erteilt hat.
Art. 392 Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwach- senenschutzbehörde:
125
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Begleit- beistandschaft
B. Vertretungs- beistandschaft I. Im Allgemei- nen
II. Vermögens- verwaltung
1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zu- stimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag ertei- len; oder
3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für be- stimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften
Art. 393 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürfti- gen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Ange- legenheiten begleitende Unterstützung braucht. 2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Art. 394 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürf- tige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. 3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Bei- ständin anrechnen oder gefallen lassen.
Art. 395 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermö- genswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet wer- den sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. 2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschrän- ken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
126
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Mitwirkungs- beistandschaft
D. Kombination von Beistand- schaften
E. Umfassende Beistandschaft
4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.
Art. 396 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustim- mung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. 2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Art. 397 Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
Art. 398 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbe- dürftig ist. 2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft
Art. 399 1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
127
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen
II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen
III. Übertragung des Amtes auf mehrere Perso- nen
B. Verhinderung und Interessen- kollision
Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin
Art. 400 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. 2 Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.434 3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstüt- zung erhält.
Art. 401 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. 2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. 3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
Art. 402 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft meh- reren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist. 2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Per- sonen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
Art. 403 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbei- ständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
434 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2801; BBl 2017 1811 3205).
128
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Entschädi- gung und Spesen
A. Übernahme des Amtes
B. Verhältnis zur betroffenen Person
2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegen- heit.
Art. 404 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Kom- plexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. 3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft
Art. 405 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. 2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachse- nenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutz- behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. 4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 406 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
129
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Eigenes Handeln der betroffenen Person
D. Vermögens- verwaltung I. Aufgaben
II. Beträge zur freien Verfügung
III. Rechnung
E. Bericht- erstattung
2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensver- hältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwäche- zustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Art. 407 Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchst- persönliche Rechte ausüben.
Art. 408 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. 2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2. soweit angezeigt Schulden bezahlen; 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürf-
nisse vertreten. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Auf- bewahrung des Vermögens.
Art. 409 Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Art. 410 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. 2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
Art. 411 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutz- behörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Be- richt über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
130
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
F. Besondere Geschäfte
G. Sorgfalts- und Verschwiegen- heitspflicht
H. Änderung der Verhältnisse
A. Prüfung der Rechnung und des Berichts
SR 220
2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Be- richts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Ver- langen eine Kopie.
Art. 412 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegen- heitsgeschenke. 2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
Art. 413 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts435. 2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
Art. 414 Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutz- behörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermög- lichen.
Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 415 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichti- gung. 2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
435
131
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Zustim- mungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen
II. Auf Anord- nung
Art. 416 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine
ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Be- lastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögens- werte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwal- tung und Bewirtschaftung fallen;
6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Einge- hung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversi- cherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapi- talbeteiligung;
9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Ab- schluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforder- lich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht einge- schränkt ist. 3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der be- troffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
Art. 417 Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anord- nen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
132
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Fehlen der Zustimmung
A. Von Gesetzes wegen
Art. 418 Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenen- schutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgese- hen ist.
Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 419 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Bei- ständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenen- schutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige
Art. 420 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachse- nenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur perio- dischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
Art. 421 Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes we- gen:
1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festge- legten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2. mit dem Ende der Beistandschaft;
133
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Entlassung I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin
II. Übrige Fälle
C. Weiterfüh- rung der Geschäfte
D. Schluss- bericht und Schlussrechnung
3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbei- ständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
Art. 422 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Art. 423 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehen- den Person beantragt werden.
Art. 424 Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
Art. 425 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenen- falls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht ent- binden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schluss- bericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die perio- dischen Berichte und Rechnungen. 3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffe- nen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
134
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Die Mass- nahmen I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung
II. Zurückbehal- tung freiwillig Eingetretener
B. Zuständigkeit für die Unter- bringung und die Entlassung I. Erwachsenen- schutzbehörde
4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schluss- rechnung verweigert hat.
Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
Art. 426 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigne- ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu ent- scheiden.
Art. 427 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und frei- willig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder 2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft ge-
fährdet. 2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. 3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.
Art. 428 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. 2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
135
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Ärztinnen und Ärzte 1. Zuständigkeit
2. Verfahren
C. Periodische Überprüfung
D. Vertrauens- person
Art. 429 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen. 2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festge- legten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. 3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Art. 430 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an. 2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:
1. Ort und Datum der Untersuchung; 2. Name der Ärztin oder des Arztes; 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung; 4. die Rechtsmittelbelehrung.
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes ver- fügt. 4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. 5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der be- troffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbrin- gung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.
Art. 431 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. 2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Über- prüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
Art. 432 Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts
136
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Medizinische Massnahmen bei einer psychi- schen Störung I. Behandlungs- plan
II. Behandlung ohne Zustim- mung
III. Notfälle
und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
Art. 433 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Pati- entenverfügung zu berücksichtigen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 434 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chef- ärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vor- gesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:
1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körper- liche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftig- keit urteilsunfähig ist; und
3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die we- niger einschneidend ist.
2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.
Art. 435 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. 2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.
137
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Austritts- gespräch
V. Kantonales Recht
F. Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit
G. Anrufung des Gerichts
Art. 436 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. 2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.
Art. 437 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. 2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
Art. 438 Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Perso- nen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrich- tungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
Art. 439 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung; 2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung; 3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrich-
tung; 4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mittei- lung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. 4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
138
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Erwachsenen- schutzbehörde
B. Aufsichts- behörde
C. Örtliche Zuständigkeit
Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
Art. 440 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kan- tone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
Art. 441 1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden. 2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.
Art. 442 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. 2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Mass- nahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. 3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. 4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. 5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn- sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 443 A. Melderechte und -pflichten
139
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Prüfung der Zuständigkeit
C. Vorsorgliche Massnahmen
D. Verfahrens- grundsätze
1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.436 3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.437
Art. 444 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unver- züglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. 3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaus- tausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. 4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
Art. 445 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbeson- dere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschlies- send entscheidet sie neu. 3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
Art. 446 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not- wendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit
436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
437 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
140
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Anhörung
F. Mitwirkungs- pflichten und Amtshilfe
G. Begutachtung in einer Einrich- tung
Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. 3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. 4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Art. 447 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. 2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
Art. 448 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir- kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachse- nenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Entbindungspfleger, Chiropraktoren, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermäch- tigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.438 3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediato- rinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden. 4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz- würdige Interessen entgegenstehen.
Art. 449 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeig- nete Einrichtung ein.
438 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
141
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
H. Anordnung einer Vertretung
I. Akteneinsicht
J. Mitteilungs- pflicht
A. Beschwerde- objekt und Beschwerde- befugnis
2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unter- bringung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 449a Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
Art. 449b 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akten- einsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
Art. 449c Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mittei- lung, wenn:
1. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um- fassende Beistandschaft stellt;
2. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.
Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
Art. 450 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. 2 Zur Beschwerde befugt sind:
1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. 3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzu- reichen.
142
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Beschwerde- gründe
C. Beschwerde- frist
D. Aufschieben- de Wirkung
E. Vernehmlas- sung der Vor- instanz und Wiedererwägung
F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgeri- scher Unterbrin- gung
Art. 450a 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1. Rechtsverletzung; 2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts; 3. Unangemessenheit.
2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
Art. 450b 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss. 2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin- gung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Ent- scheids. 3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Art. 450c Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
Art. 450d 1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutz- behörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. 2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenen- schutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.
Art. 450e 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er- wachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. 3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. 4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an
143
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Verschwie- genheitspflicht und Auskunft
B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten
und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung
Art. 450f Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinnge- mäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung
Art. 450g 1 Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf An- trag oder von Amtes wegen. 2 Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeord- net, so kann dieser direkt vollstreckt werden. 3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizei- liche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.
Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht
Art. 451 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenen- schutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.
Art. 452 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. 2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Bei-
144
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Zusammen- arbeitspflicht
A. Grundsatz
B. Verjährung
SR 220
ständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden. 3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden ver- antwortlich.
Art. 453 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mittei- lung zu machen.
Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 454 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutz- behörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verur- sacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
Art. 455 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts439 über die unerlaubten Hand- lungen.440 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf
440 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
439
145
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Haftung nach Auftragsrecht
A. Verwandte443 Erben I. Nachkommen
II. Elterlicher Stamm
Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrecht- lichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanz- lichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.441 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen- über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
Art. 456 Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part- ners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertre- terin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts442 über den Auftrag.
Dritter Teil: Das Erbrecht Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
Art. 457 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. 2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Art. 458 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erb- schaft an den Stamm der Eltern. 2 Vater und Mutter erben nach Hälften. 3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
441 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
442 SR 220 443 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
146
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Grosselter- licher Stamm
IV. Umfang der Erbberechtigung
B. Überlebende Ehegatten und überlebende ein- getragene Partnerinnen oder Partner
Art. 459 1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elter- lichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Gross- eltern. 2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorver- storbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite. 5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 460444
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Ver- wandten auf.
Art. 461445
Art. 462446
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
444 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
445 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
446 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
147
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 463–464447
Art. 465448 C. …
Art. 466449 D. Gemeinwesen Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den
Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berech- tigt bezeichnet wird.
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit
Art. 467 A. Letztwillige Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, Verfügung unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein
Vermögen letztwillig zu verfügen.
Art. 468450 B. Erbvertrag 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als
Erblasser einen Erbvertrag abschliessen. 2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbver- trags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Art. 469 C. Mangelhafter 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arg- Wille listiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täu- schung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Dro- hung weggefallen ist.
447 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
448 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, mit Wirkung seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.
449 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
450 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
148
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Verfügbarer Teil I. Umfang der Verfügungs- befugnis
II. Pflichtteil
III. …
IV. Begünsti- gung des Ehe- gatten
3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Perso- nen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit
Art. 470 1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partne- rin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.451 2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
Art. 471452
Der Pflichtteil beträgt: 1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erb-
anspruches; 2. für jedes der Eltern die Hälfte; 3.453 für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin
oder den eingetragenen Partner die Hälfte.
Art. 472454
Art. 473 1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.455 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben die- sen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser
451 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
452 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
453 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
454 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
455 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
149
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Berechnung des verfügbaren Teils 1. Schulden- abzug
2. Zuwendungen unter Lebenden
3. Versiche- rungsansprüche
B. Enterbung I. Gründe
Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nach- lasses.456 3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordent- lichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.457
Art. 474 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. 2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
Art. 475 Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
Art. 476 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Ver- sicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu des- sen Vermögen gerechnet.
Art. 477 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1.458 wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen An- gehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
456 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
457 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
458 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
150
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Wirkung
III. Beweislast
IV. Enterbung eines Zahlungs- unfähigen
A. Im Allgemei- nen
Art. 478 1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Her- absetzungsklage geltend machen. 2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders ver- fügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Ent- erbte den Erbfall nicht erlebt hätte. 3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
Art. 479 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Ent- erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. 2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen. 3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Ent- erbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit auf- recht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
Art. 480 1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern dessel- ben zuwendet. 2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
Art. 481 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. 2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
151
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Auflagen und Bedingungen
C. Erbeinsetzung
D. Vermächtnis I. Inhalt
II. Verpflichtung des Beschwerten
Art. 482 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. 2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig. 3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet. 4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.459
Art. 483 1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. 2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
Art. 484 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzuset- zen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. 2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien. 3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Be- schwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
Art. 485 1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaf- fenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet. 2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erb- ganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
459 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
152
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Verhältnis zur Erbschaft
E. Ersatz- verfügung
F. Nacherben- einsetzung I. Bezeichnung des Nacherben
II. Zeitpunkt der Auslieferung
III. Sicherungs- mittel
Art. 486 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden. 2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Ver- mächtnisse gleichwohl in Kraft. 3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann bean- spruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Art. 487 Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächt- nisnehmers zufallen soll.
Art. 488 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nach- erben auszuliefern. 2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. 3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
Art. 489 1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten. 2 Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über. 3 Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
Art. 490 1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. 2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.
153
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Rechts- stellung 1. Des Vorerben
2. Des Nacher- ben
V. Urteils- unfähige Nachkommen
G. Stiftungen
H. Erbverträge I. Erbeinset- zungs- und Ver- mächtnisvertrag
3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder ge- fährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsver- waltung anzuordnen.
Art. 491 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. 2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
Art. 492 1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. 2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. 3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erb- unwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nach- erben.
Art. 492a460 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nach- erbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. 2 Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.
Art. 493 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen. 2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Art. 494 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Ver- mächtnis zu hinterlassen. 2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen. 3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.
460 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
154
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Erbverzicht 1. Bedeutung
2. Lediger Anfall
3. Rechte der Erbschafts- gläubiger
A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung 1. Im Allgemei- nen
2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungs- form
b. Mitwirkung des Beamten
Art. 495 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. 2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. 3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
Art. 496 1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgendeinem Grunde nicht erwerben. 2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegen- über entfernteren Erben nicht bestehe.
Art. 497 Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungs- unfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
Art. 498 Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffent- licher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklä- rung errichten.
Art. 499 Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkunds- person, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Art. 500
155
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Mitwirkung der Zeugen
d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers
e. Mitwirkende Personen
1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt. 2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben. 3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unter- schreiben.
Art. 501 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeich- nung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte. 2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestäti- gen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungs- fähigkeit befunden habe. 3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
Art. 502 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzule- sen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung. 2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erb- lassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
Art. 503 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines straf- gerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte461 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten462 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beur- kundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
461 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).
462 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
156
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
f. Aufbewahrung der Verfügung
3. Eigenhändige Verfügung
4. Mündliche Verfügung a. Verfügung
b. Beurkundung
2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
Art. 504 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Ab- schrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbe- wahrung übergeben.
Art. 505 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.463 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben wer- den können.
Art. 506 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse ver- hindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. 2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkun- dung zu verschaffen. 3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
Art. 507 1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähig- keit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. 2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der glei- chen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
463 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
157
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Verlust der Gültigkeit
II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf
2. Vernichtung
3. Spätere Verfügung
B. Erbverträge I. Errichtung
3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichts- behörde ersetzen.
Art. 508 Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von die- sem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
Art. 509 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Art. 510 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. 2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer ver- nichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Art. 511 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der frühe- ren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergän- zung darstellt. 2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Art. 512 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. 2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
158
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Aufhebung 1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung
b. Durch Rück- tritt vom Vertrag
2. Vorabsterben des Erben
C. Verfügungs- beschränkung
A. Erteilung des Auftrages
SR 220
Art. 513 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. 2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächt- nisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt. 3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
Art. 514 Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu for- dern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sicher- gestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes464 den Rücktritt erklären.
Art. 515 1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin. 2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.
Art. 516 Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.
Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker
Art. 517 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder meh- rere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. 2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
464
159
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Inhalt des Auftrages
A. Ungültig- keitsklage I. Bei Verfü- gungsunfähig- keit, mangel- haftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlich- keit
II. Bei Form- mangel 1. Im Allgemei- nen465
3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
Art. 518 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsver- walters. 2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten ins- besondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Tei- lung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. 3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
Art. 519 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich
oder rechtswidrig ist. 2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
Art. 520 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erho- bene Klage für ungültig erklärt. 2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. 3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
465 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
160
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Bei eigenhän- diger letztwilli- ger Verfügung
III. Verjährung
B. Herab- setzungsklage I. Voraus- setzungen 1. Im Allgemei- nen
2. Begünstigung der Pflichtteils- berechtigten
3. Rechte der Gläubiger
Art. 520a466
Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforder- lichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Rei- henfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.
Art. 521 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. 2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jah- ren. 3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit gel- tend gemacht werden.
Art. 522 1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. 2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetz- lichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzu- fassen.
Art. 523 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.
Art. 524
466 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
161
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen
2. Vermächtnis einer einzelnen Sache
3. Bei Verfügun- gen unter Le- benden a. Fälle
b. Rückleistung
1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblas- ser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist. 2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.
Art. 525 1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. 2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Ver- mächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem glei- chen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnis- mässig herabgesetzt werden.
Art. 526 Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.
Art. 527 Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heirats- gut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte,
oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheits- geschenke;
4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser of- fenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschrän- kung vorgenommen hat.
Art. 528 1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur inso- weit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechts- geschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
162
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Versiche- rungsansprüche
5. Bei Nutz- niessung und Renten
6. Bei Nach- erbeneinsetzung
III. Durch- führung
IV. Verjährung
2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleis- tung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
Art. 529 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Ver- fügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
Art. 530 Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmass- lichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Her- absetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
Art. 531467
Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtig- ten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.
Art. 532 Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt wer- den, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
Art. 533 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jah- ren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erb- lassers an gerechnet werden. 2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
467 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
163
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers
B. Ausgleichung beim Erbverzicht I. Herabsetzung
II. Rückleistung
A. Voraus- setzung auf Seite des Erblassers
3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen
Art. 534 1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Ver- tragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen. 2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermö- gen. 3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anord- nung auf die Erben des eingesetzten Erben über.
Art. 535 1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistun- gen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. 2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. 3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschrif- ten wie bei der Ausgleichung.
Art. 536 Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rück- leistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht ver- zichtet hätte.
Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
Art. 537 1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. 2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie
164
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Ort der Eröffnung468
C. Vorausset- zungen auf Seite des Erben I. Fähigkeit 1. Rechts- fähigkeit
2. Erbunwürdig- keit a. Gründe
b. Wirkung auf Nachkommen
nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
Art. 538 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Ver- mögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
4692 …
Art. 539 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erb- unfähig ist. 2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Perso- nen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestell- ten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
Art. 540 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers her- beigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zu- stand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechts- widrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufge- hoben.
Art. 541 1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
468 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
469 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
165
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe
2. Als Ver- mächtnisnehmer
3. Das Kind vor der Geburt
4. Nacherben
D. Verschollen- heit I. Beerbung ei- nes Verscholle- nen 1. Erbgang ge- gen Sicher- stellung
2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Art. 542 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. 2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
Art. 543 1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat. 2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zuguns- ten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
Art. 544 1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird. 1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kin- desschutzbehörde eine Beistandschaft.470 2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Be- tracht.471
Art. 545 1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnis- ses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zuge- wendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt. 2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vor- erben.
Art. 546 1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Be- dachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
470 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
471 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
166
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Aufhebung der Verschollen- heit und Rück- erstattung
II. Erbrecht des Verschollenen
III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander
IV. Verfahren von Amtes we- gen
2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes- gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre. 3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb- schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.
Art. 547 1 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. 2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.
Art. 548 1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt. 2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Ver- schwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nach- richt über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschollen- erklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen. 3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.
Art. 549 1 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermö- gen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögens- werte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf. 2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschol- lenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.
Art. 550 1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen wäh- rend zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Be- hörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.
167
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Im Allgemei- nen
B. Siegelung der Erbschaft
C. Inventar
2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berech- tigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemein- wesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton. 3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiese- nen Erben.
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
Art. 551 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.472 2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgese- henen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inven- tars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
4733 …
Art. 552 Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.
Art. 553 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es ver-
langt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht
oder unter sie zu stellen ist.474
472 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
473 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
474 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
168
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
D. Erbschafts- verwaltung I. Im Allgemei- nen
II. Bei unbe- kannten Erben
E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durch- zuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetz- gebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Art. 554 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, so- fern es seine Interessen erfordern;
2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzu- weisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; 4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. 3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.475
Art. 555 1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berech- tigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden. 2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erb- schaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.
Art. 556 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. 2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
475 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
169
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Eröffnung
III. Mitteilung an die Beteiligten
IV. Auslieferung der Erbschaft
A. Erwerb I. Erben
3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhö- rung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetz- lichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuord- nen.
Art. 557 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. 2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden be- kannt sind, vorgeladen. 3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
Art. 558 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. 2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.
Art. 559 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berech- tigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Be- scheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungül- tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. 2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
Art. 560 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. 2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. 3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröff- nung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
170
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 561476 II. …
III. Vermächtnis- nehmer 1. Erwerb
2. Gegenstand
3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnis- nehmer
4. Herabsetzung
Art. 562 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder ein- gesetzten Erben einen persönlichen Anspruch. 2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann. 3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
Art. 563 1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschrif- ten des Sachen- und Obligationenrechtes. 2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.
Art. 564 1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Ver- mächtnisnehmern vor. 2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbe- haltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.
Art. 565 1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschafts- schulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können. 2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in An- spruch genommen werden.
476 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
171
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Ausschlagung I. Erklärung 1. Befugnis
2. Befristung a. Im Allgemei- nen
b. Bei Inventar- aufnahme
3. Übergang der Ausschlagungs- befugnis
4. Form
Art. 566 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. 2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Art. 567 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. 2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeit- punkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Art. 568 Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
Art. 569 1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über. 2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeit- punkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kennt- nis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist. 3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.
Art. 570 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. 2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. 3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
172
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Verwirkung der Aus- schlagungs- befugnis
III. Ausschla- gung eines Mit- erben
IV. Aus- schlagung aller nächsten Erben 1. Im Allgemei- nen
2. Befugnis der überlebenden Ehegatten
3. Ausschlagung zugunsten nach- folgender Erben
Art. 571 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. 2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschafts- sachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Art. 572 1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. 2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an des- sen nächsten gesetzlichen Erben.
Art. 573 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausge- schlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. 2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Über- schuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Art. 574 Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.
Art. 575 1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird. 2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklä- ren, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.
173
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Frist- verlängerung
VI. Aus- schlagung eines Vermächtnisses
VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben
VIII. Haftung im Falle der Aus- schlagung
A. Voraus- setzung
Art. 576 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
Art. 577 Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erb- lassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Art. 578 1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausge- schlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden. 2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation. 3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechten- den Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.
Art. 579 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erb- schaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Aus- gleichung unterworfen sein würden. 2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kos- ten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen. 3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
Art. 580 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. 2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
174
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Verfahren I. Inventar
II. Rechnungsruf
III. Aufnahme von Amtes wegen
IV. Ergebnis
C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung
Art. 581 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. 2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. 3 Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
Art. 582 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rech- nungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Aus- kündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimm- ten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. 2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung auf- merksam zu machen. 3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Aus- kündung an gerechnet, anzusetzen.
Art. 583 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes we- gen in das Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
Art. 584 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Betei- ligten aufgelegt. 2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
Art. 585 1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Ver- waltungshandlungen vorgenommen werden.
175
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Betreibung, Prozesse, Verjährung
D. Wirkung I. Frist zur Erklärung
II. Erklärung
III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar 1. Haftung nach Inventar
2. Haftung ausser Inventar
2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen.
Art. 586 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
4772 … 3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fort- gesetzt noch angehoben werden.
Art. 587 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich bin- nen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprü- chen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
Art. 588 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. 2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffent- lichem Inventar angenommen.
Art. 589 1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über. 2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen. 3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
Art. 590 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren An-
477 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
176
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Haftung für Bürgschafts- schulden
F. Erwerb durch das Ge- meinwesen
A. Voraus- setzung I. Begehren eines Erben
II. Begehren der Gläubiger des Erblassers
meldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. 2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inven- tar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. 3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
Art. 591 Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erb- schaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
Art. 592 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.
Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
Art. 593 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu ver- langen. 2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begeh- ren keine Folge gegeben werden. 3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schul- den der Erbschaft nicht haftbar.
Art. 594 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Mona- ten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
177
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Verfahren I. Verwaltung
II. Ordentliche Liquidation
III. Konkursamt- liche Liquidation
A. Vorausset- zung
2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
Art. 595 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durch- geführt. 2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rech- nungsruf verbunden wird. 3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
Art. 596 1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erb- lassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forde- rungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurich- ten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. 2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden. 3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.
Art. 597 Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage
Art. 598 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
4782 …
478 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
178
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Wirkung
C. Verjährung
D. Klage der Vermächtnis- nehmer
A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemein- schaft
II. Haftung der Erben
Art. 599 1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszu- geben. 2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte ge- genüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
Art. 600 1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklag- ten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröff- nung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. 2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungs- frist stets 30 Jahre.
Art. 601 Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung
Art. 602 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. 2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfü- gen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. 3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Art. 603
179
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Teilungs- anspruch
C. Verschiebung der Teilung
D. Anspruch der Hausgenossen
A. Im Allgemei- nen
1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haft- bar. 2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Gross- kindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft ent- steht.479
Art. 604 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft ver- langen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. 2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschafts- sachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erb- schaft erheblich schädigen würde. 3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Art. 605 1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt ver- schoben werden. 2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erfor- derlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
Art. 606 Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
Art. 607 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
479 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
180
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Ordnung der Teilung I. Verfügung des Erblassers
II. Mitwirkung der Behörde
C. Durchführung der Teilung I. Gleichberech- tigung der Erben
II. Bildung von Losen
2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei ver- einbaren. 3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
Art. 608 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu ma- chen. 2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. 3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersicht- lich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Art. 609 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. 2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
Art. 610 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. 2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzutei- len, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. 3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
Art. 611 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. 2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches,
181
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Zuweisung und Verkauf ein- zelner Sachen
IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus- rates an den überlebenden Ehegatten
D. Besondere Gegenstände I. Zusammen- gehörende Sa- chen, Familien- schriften
der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Mit- erben die Lose zu bilden. 3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Los- ziehung unter den Erben.
Art. 612 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. 2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. 3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Ver- steigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
Art. 612a480 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge- räumt werden. 3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterfüh- rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor- behalten. 4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinn- gemäss.481
Art. 613 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einan- der getrennt werden.
480 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
481 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
182
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
I.bis Landwirt- schaftliches In- ventar
II. Forderungen des Erblassers an Erben
III. Verpfändete Erbschaftssachen
IV. Grundstücke 1. Übernahme a. Anrechnungs- wert
b. Schatzungs- verfahren
2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen beson- deren Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden. 3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Art. 613a482
Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.
Art. 614 Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
Art. 615 Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld über- bunden.
Art. 616483
Art. 617484
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Art. 618 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verstän- digen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.485
4862 …
482 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
483 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
484 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
485 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
183
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Landwirt- schaftliche Gewerbe und Grundstücke
A. Aus- gleichungspflicht der Erben
B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben
C. Berechnungs- art I. Einwerfung oder Anrechnung
Art. 619487
Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewer- ben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991488 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 620–625489
Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung
Art. 626 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Aus- gleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Art. 627 1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Aus- gleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten. 2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
Art. 628 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendun- gen.
486 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
487 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
488 SR 211.412.11 489 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
184
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Verhältnis zum Erbanteil
III. Aus- gleichungswert
D. Erziehungs- kosten
E. Gelegenheits- geschenke
Art. 629 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. 2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewen- det worden sind.
Art. 630 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. 2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
Art. 631 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung ein- zelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nach- gewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. 2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräu- men.490
Art. 632 Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungs- pflicht.
Art. 633491
490 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
491 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
185
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Abschluss des Vertrages I. Teilungs- vertrag
II. Vertrag über angefallene Erbanteile
III. Verträge vor dem Erbgang
B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewähr- leistung
II. Anfechtung der Teilung
Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung
Art. 634 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertra- ges. 2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 635 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.492 2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.
Art. 636 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich. 2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Art. 637 1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. 2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen. 3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forde- rungen später fällig werden.
Art. 638 Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen.
492 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
186
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haf- tung
II. Rückgriff auf die Miterben
A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemei- nen493
II. Tiere
Art. 639 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. 2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jah- ren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
Art. 640 1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen. 2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat. 3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.
Vierter Teil: Das Sachenrecht Erste Abteilung: Das Eigentum Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 641 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechts- ordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. 2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszu- verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
Art. 641a494 1 Tiere sind keine Sachen. 2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
493 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
494 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
187
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile
II. Natürliche Früchte
III. Zugehör 1. Umschreibung
2. Ausschluss
C. Gemein- schaftliches Ei- gentum I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer
Art. 642 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. 2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auf- fassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschä- digung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Art. 643 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten. 2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden. 3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
Art. 644 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. 2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte übli- chen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Ver- wahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. 3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
Art. 645 Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrau- che dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Bezie- hung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Ver- kauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
Art. 646 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äus- serliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. 2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
188
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Nutzungs- und Verwaltungsord- nung
3. Gewöhnliche Verwaltungs- handlungen
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 647495 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer geändert werden kann.496 1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwal- tungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentü- mer.497 2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigen- tümer zustehenden Befugnisse:
1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshand- lungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sa- che vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
Art. 647a498 1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigen- tümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegen- nahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit. 2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zustän- digkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Best- immungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Mass- nahmen anders geregelt werden.
495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
496 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
497 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
498 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
189
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Wichtigere Verwaltungs- handlungen
5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige
b. Nützliche
Art. 647b499 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungs- handlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserun- gen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen bau- lichen Massnahmen.
Art. 647c500
Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer aus- geführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshand- lungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.
Art. 647d501 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. 2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Be- nutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. 3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missver- hältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Mit- eigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
499 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
500 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
501 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
190
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Der Ver- schönerung und Bequemlichkeit dienende
6. Verfügung über die Sache
7. Tragung der Kosten und Lasten
Art. 647e502 1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden. 2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, ange- ordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmen- den Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorüber- gehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil über- nehmen.
Art. 648503 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträg- lich ist. 2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Mit- eigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung ver- einbart haben. 3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsantei- len, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit sol- chen Rechten belasten.
Art. 649504 1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. 2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
502 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
503 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
504 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
191
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
8. Verbindlich- keit von Rege- lungen und Anmerkung im Grundbuch506
9. Ausschluss aus der Gemein- schaft a. Miteigentümer
b. Andere Berechtigte
Art. 649a505 1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwal- tungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. 2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grund- buch angemerkt werden.507
Art. 649b508 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemein- schaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. 2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts ande- res vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten. 3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsver- wertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
Art. 649c509
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigen- tumsanteil sinngemäss anwendbar.
505 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
506 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
507 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
508 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
509 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
192
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung
b. Art der Teilung
c. Tiere des häuslichen Bereichs
Art. 650510 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigen- tums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. 2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinba- rung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.511 3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art. 651 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder meh- rere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. 2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei- gert. 3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Aus- gleichung der Teile in Geld verbunden werden.
Art. 651a512 1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet. 2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei ver- pflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen. 3 Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
510 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
511 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
512 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
193
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Gesamt- eigentum 1. Voraussetzung
2. Wirkung
3. Aufhebung
III. Gemein- schaftliches Ei- gentum an landwirtschaftli- chen Gewerben und Grundstü- cken
Art. 652 Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemein- schaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Art. 653 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Ge- meinschaft steht. 2 Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des ein- stimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer. 3 Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
Art. 654 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. 2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Art. 654a513
Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1991514 über das bäuerliche Bodenrecht.
513 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
514 SR 211.412.11
194
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Gegenstand I. Grund- stücke516
II. Unselbststän- diges Eigentum
B. Erwerb I. Eintragung
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
Art. 655515 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke. 2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dau-
ernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1. weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch aus- schliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.517
Art. 655a518 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart ver- knüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. 2 Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsan- spruch nicht geltend gemacht werden.
Art. 656 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
515 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
516 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
517 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
518 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
195
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Erwerbsarten 1. Übertragung
2. Aneignung
3. Bildung neuen Landes
4. Bodenver- schiebung a. im Allgemei- nen519
2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Ein- tragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
Art. 657 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlich- keit der öffentlichen Beurkundung. 2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
Art. 658 1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches her- renlos ist. 2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
Art. 659 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. 2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlas- sen. 3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
Art. 660 1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewir- ken keine Veränderung der Grenzen. 2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmun- gen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.
519 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
196
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. dauernde
c. Neufest- setzung der Grenze
5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung
b. Ausserordent- liche Ersitzung
Art. 660a520 1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind. 2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffe- nen Grundstücke zu berücksichtigen. 3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.
Art. 660b521 1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird. 2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.
Art. 661 Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
Art. 662 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenom- men ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetra- gen werde. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. 3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen wor- den ist.
520 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
521 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
197
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Fristen
6. Herrenlose und öffentliche Sachen
III. Recht auf Eintragung
C. Verlust
Art. 663 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forde- rungen entsprechende Anwendung.
Art. 664 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. 2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähi- gen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderwei- tigen Nachweises kein Privateigentum. 3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
Art. 665 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigen- tümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. 2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken. 3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf An- meldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.522
Art. 666 1 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes. 2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone be- stimmt.
522 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
198
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
D. Richterliche Massnahmen I. Bei unauffind- barem Eigen- tümer
II. Bei Fehlen der vorgeschrie- benen Organe
A. Inhalt I. Umfang
II. Abgrenzung 1. Art der Abgrenzung
Art. 666a523 1 Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifi- zieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen. 2 Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen. 3 Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:
1. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat; 2. das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.
4 Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.
Art. 666b524
Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person oder andere Rechtsträgerin nicht mehr über die vorgeschriebe- nen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks dem Gericht bean- tragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzu- ordnen.
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
Art. 667 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. 2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
Art. 668 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Ab- grenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
523 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
524 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
199
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Abgrenzungs- pflicht
3. Miteigentum an Vorrichtun- gen zur Abgren- zung
III. Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial a. Eigentums- verhältnis
b. Ersatz
2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Ab- grenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. 3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.525
Art. 669 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nach- barn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenz- zeichen.
Art. 670 Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
Art. 671 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Mate- rial oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes. 2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist. 3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
Art. 672 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen. 3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
525 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
200
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Zuweisung des Grund- eigentums
2. Überragende Bauten
3. Baurecht
4. Leitungen
Art. 673 Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.
Art. 674 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. 2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. 3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das ding- liche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewie- sen werden.
Art. 675 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden einge- graben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Boden- fläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen beson- deren Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. 2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.
Art. 676 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.526 2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die ding- liche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
526 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
201
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
5. Fahrnisbauten
IV. Einpflanzun- gen auf dem Grundstück
V. Verantwort- lichkeit des Grundeigen- tümers 1. Bei Über- schreitung des Eigentums- rechts530
3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.527
Art. 677 1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer. 2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Art. 678 1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. 2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflan- zen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.528 3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienst- barkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.529
Art. 679 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentums- recht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.531
527 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
528 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
529 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
530 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
531 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
202
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Bei rechtmäs- siger Bewirt- schaftung des Grundstücks
B. Beschränkun- gen I. Im Allgemei- nen
II. Veräusse- rungsbeschrän- kungen; gesetz- liche Vorkaufs- rechte 1. Grundsätze
2. Ausübung
Art. 679a532
Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorüberge- hend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.
Art. 680 1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch. 2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. 3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentums- beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.
Art. 681533 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteige- rung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschla- gen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertrag- lichen Vorkaufsrechte gelten. 2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person ver- äussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorde- ren Rang zusteht. 3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
Art. 681a534 1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. 2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Ver- trages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintra-
532 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
533 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
534 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
203
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Abänderung, Verzicht
4. Im Miteigen- tums- und im Baurechtsver- hältnis537
gung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden. 3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend ma- chen.
Art. 681b535 1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht aus- geschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt wer- den, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht. 2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.
Art. 682536 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmit- eigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.538 2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigen- tümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird. 3…539
535 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
536 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
537 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
538 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
539 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
204
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
5. Vorkaufsrecht an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken
III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen543
2. Graben und Bauen a. Regel
b. Kantonale Vorschriften
Art. 682a540
Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grund- stücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 683542
Art. 684 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge- rechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.544
Art. 685 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewe- gung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beein- trächtigt. 2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
Art. 686 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabun- gen und Bauten zu beobachten sind. 2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
540 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
541 SR 211.412.11 542 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
543 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
544 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
205
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Pflanzen a. Regel
b. Kantonale Vorschriften
4. Wasserablauf
5. Ent- wässerungen
6. Durch- leitungen a. Pflicht zur Duldung
Art. 687 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. 2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsen- den Früchte (Anries). 3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vor- schriften keine Anwendung.
Art. 688 Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbar- lichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu ver- pflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder auf- zuheben.
Art. 689 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzuneh- men, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. 2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn ver- ändern. 3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehr- lich ist.
Art. 690 1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen. 2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.
Art. 691 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschä-
206
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Wahrung der Interessen des Belasteten
c. Änderung der Verhältnisse
7. Wegrechte a. Notweg
digung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.545 2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. 3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durch- leitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grund- buch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.546
Art. 692 1 Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde. 2 Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei ober- irdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.
Art. 693 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. 2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. 3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemes- sener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
Art. 694 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräu- men. 2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegever- hältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. 3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
545 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
546 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
207
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Andere Wegrechte
c. Anmerkung im Grundbuch
8. Einfriedigung
9. Unterhalts- pflicht
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt
2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl.
Art. 695 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grund- eigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustel- len.
Art. 696 1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht. 2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.
Art. 697 1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Ei- gentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen. 2 In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
Art. 698 An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrecht- lichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
Art. 699 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsen- der Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständi- gen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. 2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
Art. 700 1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Natur- gewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.
208
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Abwehr von Gefahr und Schaden
V. Öffentlich- rechtliche Be- schränkungen 1. Im Allgemei- nen
2. Boden- verbesserungen
2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.
Art. 701 1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
Art. 702 Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzu- stellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheits- polizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserun- gen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von länd- lichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichts- punkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
Art. 703547 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwäs- serungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusam- menlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigen- tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grund- eigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. 2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. 3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Boden- verbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vor- schriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschie- bungen anwendbar erklären.548
547 Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).
548 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
209
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigen- tum und Quel- lenrecht
II. Ableitung von Quellen
III. Abgraben von Quellen 1. Schadenersatz
2. Wiederher- stellung
IV. Quellen- gemeinschaft
Art. 704 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. 2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. 3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
Art. 705 1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder unter- sagt werden. 2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet dar- über endgültig der Bundesrat.
Art. 706 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunrei- nigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden. 2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
Art. 707 1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden. 2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt wer- den, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.
Art. 708 1 Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich ge- fasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.
210
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Benutzung von Quellen
VI. Notbrunnen
VII. Pflicht zur Abtretung 1. Des Wassers
2. Des Bodens
2 Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses. 3 Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.
Art. 709 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.
Art. 710 1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Ent- schädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen ver- langen. 2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Inter- esse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffe- nen Ordnung verlangt werden.
Art. 711 1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nut- zen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete. 2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
Art. 712 Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.
211
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Inhalt und Gegenstand I. Inhalt
II. Gegenstand
Dritter Abschnitt:549 Das Stockwerkeigentum
Art. 712a 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grund- stück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. 2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch kei- nem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rech- tes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Ein- richtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. 3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhal- tung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
Art. 712b 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Neben- räume umfassen können. 2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschie- den werden:
1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stock- werkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stock- werkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerk- eigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht gesche- hen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.
549 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
212
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Verfügung
B. Begründung und Untergang I. Begründungs- akt
II. Räumliche Ausscheidung und Wertquo- ten551
Art. 712c 1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufs- recht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemach- ten Mitteilung Einsprache erhoben haben. 3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.550
Art. 712d 1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. 2 Die Eintragung kann verlangt werden:
1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Aus- gestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;
2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Bau- rechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
Art. 712e 1 Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.552 2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmit- telbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stock- werkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde
550 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
551 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
552 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
213
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Untergang
C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendba- ren Bestimmun- gen
oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
Art. 712f 1 Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch. 2 Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in sei- ner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstück übertra- gen werden können. 3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude:
1. zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederauf- bau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder
2. seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr be- stimmungsgemäss genutzt werden kann.553
4 Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwen- den.554
Art. 712g 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. 2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begrün- dungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerk- eigentümer. 3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der An- nahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.
553 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
554 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
214
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Gemein- schaftliche Ko- sten und Lasten 1. Bestand und Verteilung
2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht
b. Retentions- recht
4 Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.555
Art. 712h 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaft- lichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwal- tung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. 2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Ein- richtungen;
2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Ent- schädigung des Verwalters;
3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffent- lich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, de- nen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkei- gentümer solidarisch verpflichtet haben.
3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Ein- richtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz gerin- gem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichti- gen.
Art. 712i 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwer- keigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil. 2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bau- handwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 712k Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den
555 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
215
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Handlungs- fähigkeit der Gemeinschaft
D. Organisation I. Versammlung der Stockwerk- eigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung
Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrich- tung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.
Art. 712l 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. 2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Na- men klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.556
Art. 712m 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versamm- lung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befug- nisse:
1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tä- tigkeit zu führen;
3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, des- sen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung dar- über Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Vertei- lung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausser- ordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leis- tung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung ab- schliesst.
2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfech- tung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
556 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
216
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Einberufung und Leitung
3. Ausübung des Stimmrechtes
4. Beschluss- fähigkeit
II. Der Verwalter 1. Bestellung
2. Abberufung
Art. 712n 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat. 2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
Art. 712o 1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. 2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stock- werkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienen- den baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.
Art. 712p 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind. 2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Ver- sammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf. 3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder ver- treten sind.
Art. 712q 1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigen- tümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen. 2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.
Art. 712r 1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden. 2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder
217
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmun- gen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung
b. Vertretung nach aussen
A. Gegenstand
Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen. 3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abbe- rufen werden.
Art. 712s 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Regle- mentes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stock- werkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. 2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzel- nen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwen- dung der vorhandenen Geldmittel. 3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Ge- bäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
Art. 712t 1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaft- lichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. 2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. 3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Auf- forderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.
Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
Art. 713 Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweg- lichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen
218
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Erwerbsarten I. Übertragung 1. Besitzüber- gang
2. Eigentums- vorbehalt a. Im Allgemei- nen
b. Bei Abzah- lungsgeschäften
3. Erwerb ohne Besitz
II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen
2. Herrenlos werdende Tiere
Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grund- stücken gehören.
Art. 714 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. 2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertra- gen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertra- gung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzes- regeln im Besitze der Sache geschützt ist.
Art. 715 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweili- gem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffent- lichen Register eingetragen ist. 2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Art. 716 Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
Art. 717 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirk- sam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. 2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Art. 718 Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
Art. 719 1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununter- brochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.
219
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Fund 1. Bekanntma- chung, Nachfra- ge a. Im Allgemei- nen557
b. Bei Tieren
2. Auf- bewahrung, Versteigerung
3. Eigentums- erwerb, Heraus- gabe
2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. 3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.
Art. 720 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemesse- ne Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. 2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt. 3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffent- lichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzu- liefern.
Art. 720a558 1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. 2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.
Art. 721 1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren. 2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängi- ger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kost- spieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat. 3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
Art. 722 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
557 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
558 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Abs. 2 wird auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt.
220
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Mona- te.559 1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.560 2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. 3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finder- lohn zu beanspruchen.
Art. 723 4. Schatz 1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umstän-
den mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen. 2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist. 3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Art. 724 5. Wissen- 1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem schaftliche Gegenstände Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden
worden sind.561 1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.562
559 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
560 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
561 Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
562 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
221
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Zuführung
V. Verarbeitung
VI. Verbindung und Ver- mischung
2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufge- funden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens. 3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
Art. 725 1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders. 2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienen- stock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.
Art. 726 1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes. 2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be- reicherung.
Art. 727 1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinan- der vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädi- gung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. 2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be- reicherung.
222
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VII. Ersitzung
C. Verlust
A. Gegenstand
Art. 728 1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer. 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Mona- te.563 1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungs- frist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter- transfergesetzes vom 20. Juni 2003564 30 Jahre.565 2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt. 3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Still- stand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
Art. 729 Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten
Art. 730 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentums- recht nicht ausüben darf. 2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwer- ber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Ver-
563 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
564 SR 444.1 565 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003,
in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
223
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung
2. Rechts- geschäft
3. Errichtung zu eigenen Lasten
II. Untergang 1. Im Allgemei- nen
2. Vereinigung
3. Ablösung durch das Gericht
pflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grund- buch ergibt.566
Art. 731 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. 2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. 3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
Art. 732567 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
Art. 733 Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.
Art. 734 Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des be- rechtigten Grundstückes.
Art. 735 1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen. 2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.
Art. 736 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
566 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
567 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
224
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Inhalt I. Umfang 1. Im Allgemei- nen
2. Nach dem Eintrag
3. Bei veränder- tem Bedürfnis
4. Nach kantona- lem Recht und Ortsgebrauch
5. Bei mehreren Berechtigten
2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Ver- gleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
Art. 737 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Aus- übung der Dienstbarkeit nötig ist. 2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. 3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienst- barkeit verhindert oder erschwert.
Art. 738 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. 2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während länge- rer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Art. 739 Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
Art. 740 Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungs- rechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
Art. 740a568 1 Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und ist nichts anderes ver- einbart, so sind die für Miteigentümer geltenden Regelungen sinnge- mäss anwendbar. 2 Das Recht, durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemein- schaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der für den Dienst- barkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre ausge-
568 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
225
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Last des Unterhaltes
III. Verlegung der Belastung570
IV. Teilung eines Grundstücks
schlossen werden. Die Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
Art. 741 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten. 2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.569
Art. 742 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. 2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
5713 …
Art. 743572 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so be- steht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter. 2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht be- troffenen Teilen zu löschen. 3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
569 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
570 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
571 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
572 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
226
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Nutzniessung I. Gegenstand
II. Entstehung 1. Im Allgemei- nen
2. …
III. Untergang 1. Gründe
Art. 744573
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
Art. 745 1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. 2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes. 3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.574
Art. 746 1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.
Art. 747575
Art. 748 1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war. 2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages. 3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grun- des.
573 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
574 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
575 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
227
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Dauer
3. Ersatz bei Untergang
4. Rückleistung a. Pflicht
b. Verantwort- lichkeit
c. Ver- wendungen
5. Verjährung der Ersatz- ansprüche
Art. 749 1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung. 2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.
Art. 750 1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wie- der herzustellen. 2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt. 3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
Art. 751 Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
Art. 752 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Ver- schulden eingetreten ist. 2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen. 3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
Art. 753 1 Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vor- genommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. 2 Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.
Art. 754 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wert- verminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.
228
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemei- nen
b. Natürliche Früchte
c. Zinse
d. Übertrag- barkeit
2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht
b. Sicherstellung
Art. 755 1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. 2 Er besorgt deren Verwaltung. 3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorg- fältigen Wirtschaft zu verfahren.
Art. 756 1 Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind. 2 Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädi- gung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll. 3 Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
Art. 757 Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig wer- den.
Art. 758 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persön- liches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden. 2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittel- bar geltend zu machen.
Art. 759 Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.
Art. 760 1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu ver- langen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist. 2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden. 3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
229
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit
3. Inventarpflicht
4. Lasten a. Erhaltung der Sache
b. Unterhalt und Bewirtschaftung
Art. 761 1 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjeni- gen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutz- niessung geschenkt hat. 2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.
Art. 762 Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weite- res zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.
Art. 763 Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemein- same Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.
Art. 764 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Un- terhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. 2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten. 3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
Art. 765 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaf- tung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser. 2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten. 3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutz- niesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
230
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
d. Versicherung
V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte
b. Wirtschaftli- che Bestimmung
c. Wald
Art. 766 Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapi- talschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtferti- gen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.
Art. 767 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Ver- sicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfäl- tigen Wirtschaft gerechnet wird. 2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
Art. 768 1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird. 2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehö- ren sie dem Eigentümer.
Art. 769 1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentü- mer von erheblichem Nachteil sind. 2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verän- dern. 3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestim- mung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.
Art. 770 1 Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschafts- plan dies rechtfertigt. 2 Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.
231
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
d. Bergwerke
2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
3. Forderungen a. Inhalt
b. Rück- zahlungen und Neuanlage
3 Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie all- mählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Ver- hältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.
Art. 771 Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewin- nung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entspre- chende Anwendung.
Art. 772 1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig. 2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig. 3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
Art. 773 1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen. 2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapie- re müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigun- gen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen. 3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.
Art. 774 1 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutz- niesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide ge- meinsam zu zahlen oder zu hinterlegen. 2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapi- tal, unterliegt der Nutzniessung. 3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.
232
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Recht auf Abtretung
B. Wohnrecht I. Im Allgemei- nen
II. Ansprüche des Wohnungs- berechtigten
III. Lasten
C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grund- buch576
Art. 775 1 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten For- derungen und Wertpapiere zu verlangen. 2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzich- tet wird. 3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.
Art. 776 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. 2 Es ist unübertragbar und unvererblich. 3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Best- immungen über die Nutzniessung.
Art. 777 1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürf- nissen des Berechtigten bemessen. 2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen. 3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Art. 778 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes. 2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
Art. 779 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
576 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
233
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Rechts- geschäft
III. Inhalt, Umfang und Vormerkung579
IV. Folgen des Ablaufs der Dauer 1. Heimfall
2. Entschädigung
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. 3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 779a577 1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestim- mungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.
Art. 779b578 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flä- chen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. 2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorge- merkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.580
Art. 779c581
Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstü- ckes werden.
Art. 779d582 1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für
577 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
578 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
579 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
580 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
581 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
582 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
234
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf. 2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Ent- schädigungsforderung eingetragen werde. 3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Art. 779e583
Art. 779f584 V. Vorzeitiger Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht über- Heimfall schreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der1. Voraus- setzungen Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die
Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich sel- ber verlangt.
Art. 779g585 2. Ausübung des 1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heim- Heimfallsrechtes fallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird,
bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann. 2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 779h586 3. Andere Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt Anwendungs- fälle jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung
oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.
583 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
584 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
585 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
586 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
235
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VI. Haftung für den Bau- rechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts
2. Eintragung
VII. Höchstdauer
D. Quellenrecht
E. Andere Dienstbarkeiten
Art. 779i587 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegen- über dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen. 2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen fest- gesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
Art. 779k588 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Bau- recht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfah- ren ausgenommen. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bau- handwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
Art. 779l589 1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden. 2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht ver- bindlich.
Art. 780 1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ablei- tung des Quellwassers. 2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererb- lich. 3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grund- stück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 781 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft
587 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
588 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
589 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
236
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
F. Richterliche Massnahmen
A. Gegenstand
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart
diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. 2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. 3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grund- dienstbarkeiten.
Art. 781a590
Für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffind- barkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin sinngemäss.
Dritter Abschnitt: Die Grundlasten
Art. 782 1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstü- ckes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet. 2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grund- stückes bezeichnet sein. 3 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirt- schaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.591
Art. 783 1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch. 2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jah- resleistung. 3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
590 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
591 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
237
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 784592 2. Öffentlich- Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren rechtliche Grundlasten Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen
über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.
Art. 785593
Art. 786 II. Untergang 1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit 1. Im Allgemei- dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.nen
2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Art. 787 2. Ablösung 1 Der Gläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach a. Durch den Abrede und ferner:594Gläubiger
1.595 wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verle- gung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert;
2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;
3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
2 Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechts- kräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.596
Art. 788 b. Durch den 1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und fer- Schuldner ner:
592 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
593 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
594 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
595 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
596 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
238
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Ablösungs- betrag
3. Verjährung
C. Inhalt I. Gläubigerrecht
II. Schuldpflicht
1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berech- tigten nicht innegehalten wird;
2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verab- redet worden ist.
2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen. 3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.
Art. 789 Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamt- wert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.
Art. 790 1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen. 2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
Art. 791 1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes. 2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grund- stück nicht mehr haftet.
Art. 792 1 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast. 2 Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teil- stücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestim- mungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke ver- legt.597
597 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
239
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Voraus- setzungen I. Arten
II. Gestalt der Forderung 1. Betrag
2. Zinse
III. Grundstück 1. Verpfänd- barkeit
2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 793 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuld- brief bestellt.598 2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
Art. 794 1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimm- ter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben. 2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubi- gers haftet.
Art. 795 1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden. 2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
Art. 796 1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind. 2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungs- rechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu unter- sagen.
Art. 797 1 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das ver- pfändet wird, bestimmt anzugeben. 2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grund- buch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.
598 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
240
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Bei mehreren Grundstücken
3. Landwirt- schaftliche Grundstücke
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung
2. Bei gemein- schaftlichem Ei- gentum
II. Untergang
Art. 798 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfand- recht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. 2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten. 3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
Art. 798a599
Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991600 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 799 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnah- men mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.601
Art. 800 1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer sei- nen Anteil verpfänden. 2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
Art. 801 1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes. 2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungs- recht des Bundes und der Kantone.
599 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
600 SR 211.412.11 601 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
241
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Grund- pfänder bei Güterzusammen- legung 1. Verlegung der Pfandrechte
2. Kündigung durch den Schuldner
3. Entschädigung in Geld
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft
II. Miet- und Pachtzinse
Art. 802 1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfand- rechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen. 2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belas- tet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.
Art. 803 Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durch- führung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
Art. 804 1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld ent- richtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzu- tragen. 2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzig- sten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grund- stück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.
Art. 805 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. 2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotel- mobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann. 3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
Art. 806 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so er- streckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderun- gen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grund-
242
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Verjährung
IV. Sicherungs- befugnisse 1. Massregeln bei Wert- verminderung a. Untersagung und Selbsthilfe
b. Sicherung, Wieder- herstellung, Ab- zahlung
pfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. 2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Kon- kurs veröffentlicht worden ist. 3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unter- pfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Art. 807 Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen kei- ner Verjährung.
Art. 808 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen. 2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdien- lichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächti- gung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3 Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.602 4 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.603
Art. 809 1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. 2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
602 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
603 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
243
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Unver- schuldete Wert- verminderung
3. Abtrennung kleiner Stücke
V. Weitere Belastung
3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
Art. 810 1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintre- ten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird. 2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.604 3 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.605
Art. 811 Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubi- ger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
Art. 812 1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich. 2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubi- ger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belas- tung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. 3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.
604 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
605 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
244
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VI. Pfandstelle 1. Wirkung der Pfandstellen
2. Pfandstellen untereinander
3. Leere Pfandstellen
VII. Befriedi- gung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung
2. Verteilung des Erlöses
Art. 813 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird. 2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errich- tet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintra- gung vorbehalten wird.
Art. 814 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzu- rücken. 2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden. 3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
Art. 815 Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weni- ger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Art. 816 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen. 2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig. 3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
Art. 817 1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grund- pfandgläubiger nach ihrem Range verteilt. 2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleich- mässige Befriedigung.
245
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Umfang der Sicherung
4. Sicherung für erhaltende Auslagen
VIII. Pfandrecht bei Bodenver- besserungen 1. Vorrang
2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes
Art. 818 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1. für die Kapitalforderung; 2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; 3.606 für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver-
wertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nach- gehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Art. 819607 1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grund- buch und geht jeder eingetragenen Belastung vor. 2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.
Art. 820 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintra- gen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. 2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
Art. 821 1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchge- führt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Pro- zent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.
606 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
607 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
246
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IX. Anspruch auf die Versiche- rungssumme
X. Unauffindba- rer Gläubiger
A. Zweck und Gestalt
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung
2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.
Art. 822 1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustim- mung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden. 2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben. 3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerver- sicherung vorbehalten.
Art. 823608
Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.
Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
Art. 824 1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwär- tige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden. 2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
Art. 825 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbe- stimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag. 2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.
608 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
247
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Untergang 1. Recht auf Lö- schung
2. Stellung des Eigentümers
3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltend- machung
b. Öffentliche Versteigerung
3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintra- gung auf der Vertragsurkunde treten.
Art. 826 Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belaste- ten Grundstückes vom Gläubiger verlangen dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
Art. 827 1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist. 2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
Art. 828 1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermäch- tigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet. 2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen. 3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.
Art. 829 1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monats- frist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist. 2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungs- betrag. 3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höhe- ren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.
248
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Amtliche Schätzung
4. Kündigung
C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft 1. Veräusserung
2. Zerstückelung
3. Anzeige der Schuldüber- nahme
Art. 830 Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.
Art. 831 Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
Art. 832 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuld- ners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. 2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforde- rung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläu- biger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 833 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigen- tümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfand- haft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird. 2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er bin- nen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde. 3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuld- ner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahres- frist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 834 1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grund- buchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben. 2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mit- teilung an.
249
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Übertragung der Forderung
D. Gesetzliches Grundpfandrecht I. Des kantona- len Rechts
II. Des Bundes- privatrechts 1. Fälle
Art. 835 Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschrei- bung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Art. 836609 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glau- ben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten wer- den. 3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbe- halten.
Art. 837610 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grund- stück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein gelie- fert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grund- eigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie- ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berech- tigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unter-
609 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
610 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
250
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
3. Handwerker und Unter- nehmer a. Eintragung
nehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. 3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Art. 838 Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.
Art. 839611 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. 2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. 3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer aner- kannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. 4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwal- tungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war. 5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. 6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwal- tungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfand- rechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
611 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
251
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Rang
c. Vorrecht
A. Allgemeine Vorschriften I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundver- hältnis
II. Arten
Art. 840 Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Un- ternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschie- denem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befrie- digung aus dem Pfande.
Art. 841 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfand- gläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist. 2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten. 3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Dritter Abschnitt:612 Der Schuldbrief
Art. 842 1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. 2 Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegen- über dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhält- nis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
Art. 843 Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
612 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
252
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Stellung des Eigentümers
IV. Veräusse- rung. Teilung
V. Schuldbrief- forderung und Nebenverein- barungen 1. Im Allgemei- nen
2. Kündigung
VI. Schutz des guten Glaubens
VII. Einreden des Schuldners
Art. 844 1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandver- schreibung. 2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Art. 845 Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
Art. 846 1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten. 2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbrief- forderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verwei- sung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
Art. 847 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halb- jährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
Art. 848 Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
Art. 849 1 Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergeben, ihm persönlich gegen den ihn belan- genden Gläubiger zustehen oder aus dem Pfandtitel beim Papier- schuldbrief hervorgehen. 2 Vereinbarungen, die Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung enthalten, können einem gutgläubigen Erwerber des Schuldbriefs nur
253
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VIII. Bevoll- mächtigte Person
IX. Zahlungsort
X. Änderungen im Rechtsver- hältnis
XI. Tilgung
entgegengehalten werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief zudem aus dem Titel ergeben.
Art. 850 1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefs kann einer Person eine Voll- macht erteilt werden. Diese Person hat die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren. 2 Der Name der bevollmächtigten Person ist im Grundbuch und auf dem Pfandtitel aufzuführen. 3 Fällt die Vollmacht dahin und können sich die Beteiligten nicht einigen, so trifft das Gericht die nötigen Anordnungen.
Art. 851 1 Der Schuldner hat alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitz oder am früheren Wohnsitz des Gläubigers befreien.
Art. 852 1 Ändert sich das Rechtsverhältnis zugunsten des Schuldners, nament- lich durch Abzahlung der Schuld, so kann der Schuldner vom Gläu- biger verlangen, dass dieser der Einschreibung der Änderung in das Grundbuch zustimmt. 2 Beim Papier-Schuldbrief vermerkt das Grundbuchamt diese Ände- rung auf dem Titel. 3 Ohne diese Einschreibung oder diesen Vermerk auf dem Titel muss sich ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen.
Art. 853 Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
254
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
XII. Untergang 1. Wegfall des Gläubigers
2. Löschung
XIII. Aufrufung des Gläubigers
B. Register- Schuldbrief I. Errichtung
II. Übertragung
Art. 854 1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen. 2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.
Art. 855 Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
Art. 856 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläu- biger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden. 2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
1. beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch ge- löscht; oder
2. der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
Art. 857 1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grund- buch. 2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Art. 858 1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers. 2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
255
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Verpfän- dung, Pfändung und Nutznies- sung
C. Papier- Schuldbrief I. Errichtung 1. Eintragung
2. Pfandtitel
II. Schutz des guten Glaubens
III. Rechte des Gläubigers 1. Geltend- machung
Art. 859 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schrift- lichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers. 2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschrän- kung in das Grundbuch. 3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Art. 860 1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintra- gung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt. 2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden. 3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuld- briefwirkung.
Art. 861 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt. 2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchver- walters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt. 3 Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrückli- cher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.
Art. 862 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat. 2 Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend. 3 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschrif- ten über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
Art. 863 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
256
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Übertragung
IV. Kraftlos- erklärung
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausge- stellt worden ist.
Art. 864 1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber. 2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwer- bers.
Art. 865 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird. 2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere. 3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlan- gen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
Art. 866–874 Aufgehoben
Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
Art. 875 Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung ei- nes Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obliga- tionsgläubiger.
257
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 876–883613
Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht
Art. 884 A. Faustpfand 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch I. Bestellung verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfand- 1. Besitz des Gläubigers sache übertragen wird.
2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. 3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die aus- schliessliche Gewalt über die Sache behält.
Art. 885 2. Vieh- 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossen- verpfändung schaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons
ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintra- gung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungs- amt. 2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.614 3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Ver- richtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.615
Art. 886 3. Nach- Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faust- verpfändung pfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt
und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.
613 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
614 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
615 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
258
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
II. Untergang 1. Besitzes- verlust
2. Rückgabe- pflicht
3. Haftung des Gläubigers
III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers
2. Umfang der Pfandhaft
Art. 887 Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfän- ders weiter verpfänden.
Art. 888 1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlan- gen kann. 2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubi- gers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.
Art. 889 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus ande- rem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben. 2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
Art. 890 1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist. 2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
Art. 891 1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. 2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Ein- schluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugs- zinse.
Art. 892 1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör. 2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein. 3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfand- sache sind, unterliegen der Pfandhaft.
259
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Rang der Pfandrechte
4. Verfalls- vertrag
B. Retentions- recht I. Voraus- setzungen
II. Ausnahmen
III. Bei Zah- lungsunfähigkeit
Art. 893 1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt. 2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung be- stimmt.
Art. 894 Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Art. 895 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. 2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren. 3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Art. 896 1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden. 2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubi- ger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
Art. 897 1 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist. 2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache einge- treten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernom- mene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.
260
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Wirkung
A. Im Allgemei- nen
B. Errichtung I. Bei Forderun- gen mit oder ohne Schuld- schein
II. Bei Wert- papieren
Art. 898 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurück- behaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten. 2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erfor- derliche vorzunehmen.
Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
Art. 899 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. 2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
Art. 900 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. 2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. 3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vor- gesehen ist.
Art. 901 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. 2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklä- rung. 3 Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008616.617
SR 957.1 617 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit
1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
616
261
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Bei Waren- papieren
IV. Nachver- pfändung
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft
II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesell- schaften mit beschränkter Haftung618
III. Verwaltung und Abzahlung
Art. 902 1 Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt. 2 Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfand- scheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
Art. 903 Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vor- gehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
Art. 904 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer For- derung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen. 2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
Art. 905 1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten. 2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesell- schafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.619
Art. 906 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
618 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
619 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
262
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Versatzanstalt I. Erteilung der Gewerbe- befugnis
II. Dauer
B. Versatzpfand- recht I. Errichtung
II. Wirkung 1. Verkauf des Pfandes
2. Recht auf den Überschuss
2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung be- nachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrich- ten. 3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand
Art. 907 1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewil- ligung der kantonalen Regierung. 2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll. 3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.
Art. 908 1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden. 2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestim- mungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.
Art. 909 Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.
Art. 910 1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Ein- lösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen. 2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
Art. 911 1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe. 2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Be- rechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden. 3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
263
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung
2. Rechte der Anstalt
C. Kauf auf Rückkauf
D. Ordnung des Gewerbes
Art. 912 1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatz- scheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat. 2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fäl- ligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist. 3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Mo- naten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich aus- drücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Schei- nes auszulösen.
Art. 913 1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den gan- zen laufenden Monat zu verlangen. 2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu die- ser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
Art. 914 Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.
Art. 915 1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.
6202 …
Vierter Abschnitt: ...
Art. 916–918621
620 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
621 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930, mit Wirkung seit 1. Febr. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).
264
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Begriff und Arten I. Begriff
II. Selbständiger und unselbstän- diger Besitz
III. Vorüber- gehende Unter- brechung
B. Übertragung I. Unter Anwe- senden
II. Unter Abwesenden
III. Ohne Übergabe
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
Art. 919 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. 2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Art. 920 1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. 2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Art. 921 Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlas- sung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
Art. 922 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. 2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Art. 923 Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Über- gabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzo- gen.
Art. 924 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. 2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirk- sam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. 3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verwei- gern können.
265
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Bei Waren- papieren
C. Bedeutung I. Besitzesschutz 1. Abwehr von Angriffen
2. Klage aus Besitzesentzie- hung
3. Klage aus Besitzesstörung
4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
Art. 925 1 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst. 2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.
Art. 926 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erweh- ren. 2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich ent- zogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. 3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
Art. 927 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. 2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. 3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
Art. 928 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. 2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
Art. 929 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
266
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums
2. Vermutung bei unselbstän- digem Besitz
3. Klage gegen den Besitzer
4. Verfügungs- und Rückforde- rungsrecht a. Bei anver- trauten Sachen
b. Bei abhanden gekommenen Sachen
2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
Art. 930 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. 2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
Art. 931 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat. 2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
Art. 932 Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
Art. 933 Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
Art. 934 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verlo- ren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.622 1bis Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003623, die
622 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
623 SR 444.1
267
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Bei Geld- und Inhaberpapieren
d. Bei bösem Glauben
5. Vermutung bei Grundstü- cken
III. Verantwort- lichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung
gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.624 2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Emp- fänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefor- dert werden. 3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
Art. 935 Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfän- ger nicht abgefordert werden.
Art. 936 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Heraus- gabe belangt werden. 2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfor- dern.
Art. 937 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. 2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
Art. 938 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berech- tigten nicht ersatzpflichtig. 2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu erset- zen.
624 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
268
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Ersatz- forderungen
2. Bösgläubiger Besitzer
IV. Ersitzung
A. Einrichtung I. Bestand 1. Im Allgemei- nen
Art. 939 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendun- gen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern. 2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. 3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Art. 940 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtig- ten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. 2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären. 3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
Art. 941 Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vor- gängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
Art. 942 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. 2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegen- schaftsbeschreibungen und dem Tagebuche. 3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt wer- den.625 4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechts- wirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den
625 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
269
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Aufnahme a. Gegenstand
b. Ausnahmen
3. Bücher a. Hauptbuch
b. Grundbuch- blatt
Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.626
Art. 943627 1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selb- ständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigen- tumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
Art. 944 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur auf- genommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben. 2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen. 3 …628
Art. 945 1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer. 2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereini- gung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.
Art. 946 1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1. das Eigentum;
626 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
627 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
628 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
270
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Kollektiv- blätter
d. Tagebuch, Belege
4. Verordnungen a. Im Allgemei- nen629
2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist. 2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grund- buche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.
Art. 947 1 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden. 2 Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grund- dienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam. 3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grund- stücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.
Art. 948 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch einge- schrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begeh- rens. 2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grund- buch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzu- bewahren. 3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Be- urkundung herstellen.
Art. 949 1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben. 2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt blei- ben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültig- keit der Genehmigung des Bundes bedürfen.
629 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
271
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 949a630 b. Bei Führung 1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, des Grundbuchs mittels Informa- bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- tik departements.
2 Der Bundesrat regelt: 1. das Ermächtigungsverfahren; 2. den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuch-
führung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;
3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;
4. ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessen- nachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlich- keit zur Verfügung gestellt werden;
5. den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffs- berechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;
6. den Datenschutz; 7. die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eid- genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.
Art. 949b631 4a. …
Art. 949c632 4b. …
630 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
631 Noch nicht in Kraft (AS 2018 4017). 632 Noch nicht in Kraft (AS 2018 4017).
272
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs
5. Amtliche Vermessung
II. Grundbuch- führung 1. Kreise a. Zugehörigkeit
b. Grundstücke in mehreren Kreisen
Art. 949d633 1 Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:
1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
2. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis ein- sehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
2 Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.
Art. 950634 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. 2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007635 regelt die quali- tativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
Art. 951 1 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet. 2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenom- men, in dem sie liegen.
Art. 952 1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise. 2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grund- stückes liegt. 3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.
633 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
634 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
635 SR 510.62
273
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Grundbuch- ämter
3. Gebühren
III. Haftung637
IV. Administra- tive Aufsicht
V. Rechtsschutz 1. Beschwerde- befugnis
Art. 953 1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone. 2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bun- des.636
Art. 954 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbunde- nen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. 2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Boden- austausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Art. 955 1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Füh- rung des Grundbuches entsteht. 2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grund- buchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt. 3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung ver- langen.
Art. 956638 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administ- rativen Aufsicht der Kantone. 2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
Art. 956a639 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung.
636 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
637 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
638 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
639 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
274
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Beschwerde- verfahren
B. Eintragung I. Grundbuch- einträge 1. Eigentum und dingliche Rechte
2. Vormer- kungen a. Persönliche Rechte
2 Zur Beschwerde berechtigt sind: 1. jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
2. die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt;
3. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes. 3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.
Art. 956b640 1 Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage. 2 Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amts- handlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.
Art. 957641
Art. 958 In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetra- gen:
1. das Eigentum; 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten; 3. die Pfandrechte.
Art. 959 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. 2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
640 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
641 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
275
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Verfügungs- beschränkungen
c. Vorläufige Eintragung
d. Eintragung nachgehender Rechte
Art. 960 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vor- gemerkt werden:
1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.642 auf Grund einer Pfändung; 3.643 auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung
im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nach- erben.
2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 961 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; 2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Aus-
weises. 2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anord- nung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. 3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vor- merkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau fest- stellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprü- che eine Frist ansetzt.644
Art. 961a645
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehen- den Rechts nicht.
642 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
643 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
644 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
645 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
276
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Anmerkungen 1. Von öffent- lich-rechtlichen Beschränkungen
2. Von Vertre- tungen
Art. 962646 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Auf- gabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentums- beschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grund- stücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. 2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. 3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
Art. 962a647
Im Grundbuch können angemerkt werden: 1. der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren
der zuständigen Behörde; 2. der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Li-
quidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;
3. der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfand- gläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
4. der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträ- gerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begeh- ren oder auf Begehren des Gerichts;
5. der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerver- sammlung oder des Gerichts.
646 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
647 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
277
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Voraus- setzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Ein- tragungen
b. Bei Löschun- gen
2. Ausweise a. Gültiger Ausweis
b. Ergänzung des Ausweises
IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemei- nen
Art. 963 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung be- zieht. 2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. 3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
Art. 964 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. 2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgege- ben werden.
Art. 965 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Ver- fügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. 2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungs- berechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. 3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
Art. 966 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht bei- gebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. 2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
Art. 967 1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind. 2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.
278
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Bei Dienst- barkeiten
V. Anzeige- pflicht
C. Öffentlichkeit des Grundbuchs I. Auskunfts- erteilung und Einsichtnahme
3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Art. 968 Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.
Art. 969 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuch- lichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu ma- chen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.648 2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
Art. 970649 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. 2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücks- beschreibung;
2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkei- ten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. 4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
648 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
649 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
279
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Veröffent- lichungen
D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung
II. Bedeutung der Eintragung 1. Im Allgemei- nen
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
Art. 970a650 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigen- tums an Grundstücken vorsehen. 2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbtei- lung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrecht- lichen Auseinandersetzung.
Art. 971 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. 2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
Art. 972 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. 2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tage- buch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. 3 Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenproto- koll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tage- buch.
Art. 973 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlas- sen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.651
650 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
651 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
280
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
E. Löschung und Änderung der Einträge I. Bereinigung 1. Bei der Teilung des Grundstücks
2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
Art. 974 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Ein- trag nicht berufen. 2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. 3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
Art. 974a652 1 Wird ein Grundstück geteilt, so müssen für jedes Teilstück die Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. 2 Der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks muss dem Grund- buchamt beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstücke zu übertragen sind. Andernfalls ist die Anmeldung abzu- weisen. 3 Betrifft ein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags.
Art. 974b653 1 Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt wer- den, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzel- nen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen. 2 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belas- tung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. 3 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert. 4 Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grund- stücks sind sinngemäss anwendbar.
652 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
653 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
281
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Bei unge- rechtfertigtem Eintrag654
III. Erleichterte Löschung 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge
2. Andere Einträge a. Im Allgemei- nen
b. Bei Einspruch
Art. 975 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. 2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Art. 976655
Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Be- deutung verloren hat;
2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstor- benen Person betrifft;
3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
Art. 976a656 1 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen. 2 Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.
Art. 976b657 1 Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut. 2 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert
654 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
655 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
656 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
657 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
282
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Öffentliches Bereinigungs- verfahren
IV. Berichti- gungen659
drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.
Art. 976c658 1 Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hin- fällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen. 2 Diese Anordnung ist auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken. 3 Die Kantone regeln die Einzelheiten und das Verfahren. Sie kön- nen die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abwei- chende Vorschriften erlassen.
Art. 977 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Ein- willigung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen. 2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden. 3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verord- nung.
658 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
659 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
283
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrück- wirkung
II. Rückwirkung 1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit
2. Inhalt der Rechtsverhält- nisse kraft Ge- setzes
3. Nicht erworbene Rechte
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen660 Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts661
Art. 1 1 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben. 2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen. 3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen wer- den, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 2 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkraft- treten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Aus- nahme nicht vorgesehen hat. 2 Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sitt- lichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.
Art. 3 Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteilig- ten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.
Art. 4 Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes ein- getreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen
660 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
661 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
284
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Personenrecht I. Handlungs- fähigkeit
II. Verschollen- heit
IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen
III. Juristische Personen 1. Im Allgemei- nen664
ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.
Art. 5 1 Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes beurteilt. 2 Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt.
Art. 6 1 Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes. 2 Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben. 3 Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Ver- fahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Best- immungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Be- teiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.
Art. 6a662 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- ronische Registerführung. 2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran- ken.
Art. 6b663 1 Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bis- herigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Per- sönlichkeit nicht erlangt hätten.
662 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
663 Ursprünglich Art. 6a. Vorher Art. 7. 664 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
285
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen war, binnen fünf Jah- ren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt. 2bis Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 12. Dezember 2014 (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die be- sonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.665 3 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Per- sonen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.
Art. 6c666 2. Buchführung Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005667 betref- und Revisions- stelle fend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten
Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.
Art. 6d668 IV. Schutz der Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezem- Persönlichkeit vor Gewalt, ber 2018 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Drohungen oder Nachstellungen
Art. 7669 C. Familienrecht 1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz I. Ehe- vom 26. Juni 1998670 in Kraft getreten ist.schliessung
665 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
666 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
667 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969 668 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes
gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). 669 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 670 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1
286
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung ange- rechnet wird.
Art. 7a671 Ibis. Scheidung 1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 1. Grundsatz 26. Juni 1998672 in Kraft getreten ist.
2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstre- ckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind. 3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kin- der und das Verfahren.
Art. 7b673 2. Rechtshängige 1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundes- Scheidungs- prozesse gesetzes vom 26. Juni 1998674 rechtshängig und die von einer kanto-
nalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung. 2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinn- vollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.
Art. 7c675 3. Trennungsfrist Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom bei rechts- hängigen 19. Dezember 2003676 rechtshängig und die von einer kantonalen Scheidungs- prozessen
671 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
672 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 673 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 674 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 675 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht),
in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825). 676 AS 2004 2161
287
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Berufliche Vorsorge
5. Umwandlung bestehender Renten
Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen 1. Grundsatz
Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.
Art. 7d677 1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. 2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rück- weisung an die kantonale Instanz.
Art. 7e678 1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichte- ten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementari- schen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. 2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987679 über das Internationale Privatrecht. 3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Renten- anteil.
Art. 8680
Für die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.
677 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
678 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
679 SR 291 680 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
288
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 8a681 2. Name Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. Sep-
tember 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 8b682 3. Bürgerrecht Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat,
kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.
Art. 9683 II. Güterrecht der Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1. Januar vor 1. Januar 1912 geschlos- 1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesem Tag in Kraft senen Ehen684 getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Anwendung
bisherigen und neuen Rechts.
Art. 9a685 IIbis. Güterrecht 1 Für die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom der nach 1. Ja- nuar 1912686 5. Oktober 1984 bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichts anderes geschlossenen bestimmt ist.Ehen 1. Im Allgemei- 2 Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkrafttreten nen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelöst worden sind, gilt
das bisherige Recht.
681 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
682 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
683 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
684 Für die Anwendung des Übergangsrechtes siehe auch die früheren Bestimmungen des sechsten Tit. am Schluss des ZGB.
685 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
686 Siehe die bis zum 31. Dez. 1987 gültigen Bestimmungen am Schluss des vorliegenden Textes.
289
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Wechsel von der Güterverbin- dung zur Errun- genschaftsbetei- ligung a. Änderung der Vermögens- massen
b. Vorrecht
c. Güterrecht- liche Auseinan- dersetzung unter dem neuen Recht
Art. 9b687 1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinander und gegenüber Dritten die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. 2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über die Errungen- schaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetes Sondergut wird Eigengut. 3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder macht hierfür eine Ersatzforderung geltend.
Art. 9c688
Die bisherigen Bestimmungen über die Ersatzforderungen der Ehefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei Kon- kurs und Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch zehn Jahre anwendbar.
Art. 9d 689 1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten für die ganze Dauer des frü- heren und des neuen ordentlichen Güterstandes nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über die Güterverbin- dung bereits abgeschlossen. 2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand der Güterver- bindung nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst wer- den müsse. 3 Wird der Güterstand aufgelöst, weil eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, so richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem bisherigen Recht.
687 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
688 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
689 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
290
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Beibehaltung der Güter- verbindung
4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gericht- lichen Güter- trennung
5. Ehevertrag a. Im Allgemei- nen
b. Rechtskraft gegenüber Dritten
Art. 9e690 1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbin- dung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich geändert zu ha- ben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten; das Güterrechtsregisteramt führt ein Verzeichnis der Beibehaltserklärungen, das jedermann einsehen kann. 2 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten. 3 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vor- schriften über die Gütertrennung.
Art. 9f 691
Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertren- nung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.
Art. 10692 1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und ihr gesamter Güterstand bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen die- ses Titels über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertragliche Gütertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt. 2 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vor- schriften über die Gütertrennung. 3 Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemein- samen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Art. 10a693 1 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.
690 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
691 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
692 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
693 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
291
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
c. Unterstellung unter das neue Recht
d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht
e. Im Hinblick auf das Inkraft- treten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge
f. Güterrechts- register
2 Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, so gelten im Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über die Errungen- schaftsbeteiligung.
Art. 10b694 1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güterstand aber ehevertraglich geändert haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohn- sitz vereinbaren, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen. 2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag ins- künftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.
Art. 10c695
Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gütertrennung ver- einbart, so gelten für sie inskünftig die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.
Art. 10d 696
Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.
Art. 10e697 1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehr vorgenommen. 2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.
694 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
695 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
696 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
697 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
292
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung
7. Schutz der Gläubiger
III. Das Kindes- verhältnis im Allgemeinen
Art. 11698
Bereitet bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zahlung von Geld- schulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 11a699
Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 5. Oktober 1984, so gelten für die Haftung die Bestim- mungen über den Schutz der Gläubiger bei Änderung des Güter- standes.
Art. 12700 1 Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht; der Famili- enname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben erhalten. 2 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem Inkrafttreten unter Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt, sofern nicht nach den Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet worden ist. 3 Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam. 4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b findet sinngemäss Anwendung.701 5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzo- gen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wen-
698 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
699 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
700 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
701 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
293
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IIIbis. Adoption 1. Fortdauer des bisherigen Rechts
2. Hängige Verfahren
3. Unterstellung unter das neue Recht
den, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre zurückliegt.702
Art. 12a703 1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin unter dem am 1. Januar 1912704 in Kraft getretenen Recht; Zustim- mungen, die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in jedem Falle wirksam. 2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mün- digkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkraft- treten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.705
Art. 12b706
Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 17. Juni 2016 hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 12c707
Die Bestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 über das Adop- tionsgeheimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern und deren Nachkommen sowie die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönli- chen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.
702 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
703 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
704 Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912: 1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen. 2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.
705 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
706 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
707 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
294
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IIIter. Anfechtung der Ehelich- erklärung
IV. Vaterschafts- klage 1. Hängige Klagen
2. Neue Klagen
IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfech- tung des Kindes- verhältnisses
Art. 12cbis 708
Art. 12d709
Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgten Ehe- licherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen des neuen Rechts über die Anfechtung einer Anerkennung nach der Heirat der Eltern.
Art. 13710 1 Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen sich nach dem bisherigen Recht.
Art. 13a711 1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entschei- dung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermö- gensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. 2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, so erlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt.
Art. 13b712
Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ein- reichen.
708 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
709 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
710 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
711 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
712 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
295
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IVter. Unterhalts- beiträge 1. Bestehende Unterhaltstitel
2. Rechtshängige Verfahren
IVquater. Name des Kindes
Art. 13c713
Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhalts- beiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.
Art. 13cbis 714 1 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 2 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rück- weisung an die kantonale Instanz.
Art. 13d715 1 Führen die Eltern nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. Septem- ber 2011 dieses Gesetzes aufgrund einer Erklärung nach Artikel 8a dieses Titels keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. 2 Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheira- teter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden. 3 Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbe- halten.
713 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
714 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
715 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
296
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Erwachsenen- schutz 1. Bestehende Massnahmen
2. Hängige Verfahren
Art. 14716 1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Ände- rung vom 19. Dezember 2008717 in Kraft getreten ist. 2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventar- pflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungs- ablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit. 3 Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. 4 Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom 1. Januar 1981718 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Mass- nahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestim- mungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklä- rungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.
Art. 14a719 1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008720 von der neu zuständigen Behörde weiterge- führt. 2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung. 3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
716 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
717 AS 2011 725 718 AS 1980 31 719 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
720 AS 2011 725
297
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang
II. Verfügungen von Todes wegen
E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im Allgemeinen
II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
Art. 15 1 Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt. 2 Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erb- gang.
Art. 16 1 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach dem Recht, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat, von einem ver- fügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist, nicht deshalb angefoch- ten werden, weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfü- gungsfähig gewesen wäre. 2 Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden, wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben. 3 Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist.
Art. 17 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt. 2 In Bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die be- schränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht. 3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.
Art. 18 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig aner- kannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes ent- sprechen. 2 Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind.
298
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Ersitzung
IV. Besondere Eigentumsrechte 1. Bäume auf fremdem Boden
2. Stockwerk- eigentum a. Ursprüng- liches
b. Umgewandel- tes
c. Bereinigung der Grundbücher
3 Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft fest- gesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.
Art. 19 1 Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht. 2 Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttre- ten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnis- mässig angerechnet.
Art. 20721 1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch weiterhin nach kantonalem Recht anerkannt. 2 Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben.
Art. 20bis 722
Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäfts- raumeinheiten in sich abgeschlossen sind.
Art. 20ter 723 1 Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formen des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch ein- getragen worden ist, den neuen Vorschriften über das Stockwerkei- gentum unterstellen. 2 Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung der Einträge im Grundbuch.
Art. 20quater 724
Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umge- wandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur
721 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
722 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
723 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
724 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
299
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
V. Grunddienst- barkeiten
VI. Grundpfand- rechte 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel
2. Errichtung von Pfand- rechten
3. Tilgung von Titeln
Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfah- rensvorschriften erlassen.
Art. 21 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienst- barkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft, können aber, solange sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. 2 Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009725 be- gründet wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlas- sen, weiterhin entgegengehalten werden.726
Art. 22 1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfand- titel bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat. 2 Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben.
Art. 23 1 Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden. 2 Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.
Art. 24 1 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung u. dgl. stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vor- schriften. 2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Recht.
725 AS 2011 4637 726 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
300
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Umfang der Pfandhaft
5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im Allgemei- nen
b. Sicherungs- rechte
c. Kündigung, Übertragung
6. Rang
7. Pfandstelle
Art. 25 1 Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Recht. 2 Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden.
Art. 26 1 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurtei- len sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Recht. 2 In Bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht. 3 Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen.
Art. 27 Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnis- ses, wie namentlich die Sicherungsrechte und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttre- tens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht.
Art. 28 Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.
Art. 29 1 Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht. 2 Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.
Art. 30 1 In Bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubigers auf Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und
301
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den Gläubiger beste- henden besondern Ansprüche. 2 Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen.727
Art. 31 und 32728 8. …
Art. 33 9. Gleichstellung 1 Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im bisheriger Pfandarten mit Allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des solchen des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhaltenneuen Rechtes sei.
2 Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfand- rechte.
7293 …
Art. 33a730 10. Fortdauer des 1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grund- bisherigen Rechts für buch eingetragen. bisherige Pfandarten 2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für gering- fügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.
Art. 33b731 11. Umwandlung Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können der Art des Schuldbriefs gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der
727 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
728 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
729 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
730 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
731 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
302
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VII. Fahrnis- pfandrechte 1. Formvor- schriften
2. Wirkung
VIII. Retentions- recht
IX. Besitz
X. Grundbuch 1. Anlegung des Grundbuches
Änderung vom 11. Dezember 2009732 eingetragener Papier-Schuld- brief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.
Art. 34 1 Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden. 2 Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigung zulässig ist.
Art. 35 1 Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist. 2 Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsver- trag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.
Art. 36 1 Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind. 2 Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor die- sem Zeitpunkt entstanden sind. 3 Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 37 Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Recht.
Art. 38 1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einführungs- planung für das Grundbuch fest. Er kann diese Zuständigkeit an das zuständige Departement oder Amt übertragen.733
732 AS 2011 4637 733 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft
seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
303
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Amtliche Vermessung a. …
b. Verhältnis zum Grundbuch
c. Zeit der Durchführung
3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren
b. Folge der Nichteintragung
7342 …
Art. 39735
…
Art. 40 1 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen. 2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.
Art. 41 7361 …
2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.
Art. 42737
Art. 43 1 Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden. 2 Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen. 3 Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Recht begründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen.
Art. 44 1 Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
734 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
735 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)
736 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
737 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
304
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Behandlung aufgehobener Rechte
5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches
6. Einführung des Sachen- rechtes vor dem Grundbuch
7. Wirkung kan- tonaler Formen
2 Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehal- ten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären. 3 Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009738 entstandene, nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten entgegengehalten werden.739
Art. 45740 1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begrün- det werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken. 2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.
Art. 46 1 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten. 2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.
Art. 47 Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im Allgemeinen in Kraft, auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.
Art. 48 1 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Ein- tragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll.
738 AS 2011 4637 739 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 740 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965
(AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
305
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
F. Verjährung
G. Vertrags- formen
A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes
B. Ergänzende kantonale An- ordnungen I. Recht und Pflicht der Kantone
2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entste- hung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rech- te die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist. 3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwir- kung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.
Art. 49741 1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. 2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht. 3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Art. 50 Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht.
Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 51 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Best- immungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 52 1 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehe- nen Anordnungen, wie namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands-, Vormundschafts-742 und Grundbuchämter.
741 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
742 Heute: Erwachsenenschutzbehörden (siehe Art. 440).
306
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergän- zung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone ver- pflichtet, solche aufzustellen, und können sie vorläufig auf dem Ver- ordnungswege erlassen.743 3 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Ge- nehmigung des Bundes.744 4 Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.745
Art. 53 II. Ersatz- 1 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig verordnungen des Bundes getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Ver-
ordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesver- sammlung. 2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so ver- bleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 54 C. Bezeichnung 1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen der zuständigen Behörden die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Be-
hörde zuständig sein soll. 2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen. 3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008746 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.747
Art. 55 D. Öffentliche 1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die Beurkundung öffentliche Beurkundung hergestellt wird.I. Im Allgemei- nen748
743 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
744 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
745 Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
746 SR 272 747 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 748 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
307
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubi- gungen
E. Wasserrechts- verleihungen
F.–H. …
2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.
Art. 55a749 1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektroni- sche Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. 2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Überein- stimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. 3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016750 über die elektronische Signatur beruht.751 4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Inter- operabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.
Art. 56752
Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasser- rechtsverleihungen folgende Bestimmung: Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausge- stellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grund- buch aufgenommen werden.
Art. 57753
749 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
750 SR 943.03 751 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische
Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). 752 Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasser-
kräfte (SR 721.80). 753 Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und
Sparkassen, mit Wirkung seit 1. März 1935 (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171).
308
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 58754 J. Schuld- Das Bundesgesetz vom 11. April 1889755 über Schuldbetreibung und betreibung und Konkurs Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie
folgt: …756
Art. 59757 K. Anwendung 1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891758 betreffend die zivilrecht- schweizerischen und fremden lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für Rechtes die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer
in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwen- dung kommt, in Kraft.
7592 … 3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a–7i …
Art. 60760 L. Aufhebung 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Wider- von Bundeszivil- recht spruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufge-
hoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874761 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe; das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881762 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; das Bundesgesetz vom 14. Juni 1881763 über das Obligationenrecht.
754 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
755 SR 281.1 756 Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4
siehe AS 24 233 SchlT Art. 60. 757 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen
Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
758 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).
759 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
760 Fassung gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
761 [AS 1 506] 762 [AS 5 556] 763 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1]
309
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telefonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.
Art. 61764 M. Schluss- 1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. bestimmung
2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung be- fugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.
764 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
310
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Ordentlicher Güterstand
B. Güterstand des Ehevertrages I. Inhalt des Vertrages
II. Vertrags- fähigkeit
III. Form des Vertrages
Wortlaut der früheren Bestimmungen765 des sechsten Titels Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 178 Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Art. 179 1 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abge- schlossen werden. 2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind. 3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträch- tigen.
Art. 180 1 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit. 2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Art. 181 1 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unter- schrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Ver- treter. 2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. 3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vor- schriften über das Güterrechtsregister.
765 BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.
311
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Ausser- ordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung
II. Gerichtliche Gütertrennung 1. Auf Begehren der Ehefrau
2. Auf Begehren des Ehemannes
3. Auf Begehren der Gläubiger
III. Beginn der Gütertrennung
Art. 182 1 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. 2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, die Verlust- scheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.
Art. 183 Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzu- ordnen:
1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicher- heit nicht leistet;
3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.
Art. 184 Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzu- ordnen:
1. wenn die Ehefrau überschuldet ist; 2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz
oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügun- gen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frau- engutes verlangt hat.
Art. 185 Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführ- ten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.
Art. 186 1 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in Betreff des Vermögens, das die Ehe- gatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbe- zogen. 2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbrin- gung des Begehrens zurückbezogen.
312
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Aufhebung der Güter- trennung
D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung
II. Auseinander- setzung bei Ein- tritt der Güter- trennung
E. Sondergut I. Entstehung 1. Im Allgemei- nen
3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.
Art. 187 1 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses ein- getretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben. 2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wie- derherstellung des früheren Güterstandes anordnen. 3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden.
Art. 188 1 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konn- ten, dieser Haftung nicht entzogen werden. 2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht. 3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Eheman- nes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.
Art. 189 1 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau. 2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güter- stande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat. 3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicher- heit zu leisten.
Art. 190 1 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes.
313
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Kraft Gesetzes
II. Wirkung
III. Beweislast
A. Eigentums- verhältnisse I. Eheliches Vermögen
II. Eigentum von Mann und Frau
2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu bean- spruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.
Art. 191 Kraft Gesetzes sind Sondergut:
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu per- sönlichem Gebrauche dienen;
2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.
Art. 192 1 Das Sondergut steht im Allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung. 2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.
Art. 193 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.
Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung
Art. 194 1 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie über- geht, zum ehelichen Vermögen. 2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.
Art. 195 1 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehe- frau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum. 2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist. 3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauen- gutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut
314
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Beweis
IV. Inventar 1. Errichtung und Beweiskraft
2. Bedeutung der Schätzung
V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut
B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungs- befugnis I. Verwaltung
auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehe- mannes.
Art. 196 1 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig. 2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehe- frau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauen- gute gehören.
Art. 197 1 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde. 2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.
Art. 198 1 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung. 2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.
Art. 199 Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauen- gutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.
Art. 200 1 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen. 2 Er trägt die Kosten der Verwaltung. 3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
315
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Nutzung
III. Verfügungs- befugnis 1. Des Ehe- mannes
2. Der Ehefrau a. Im Allgemei- nen
b. Ausschlagung von Erbschaften
C. Sicherung der Ehefrau
Art. 201 1 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich. 2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht. 3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatz- forderung.
Art. 202 1 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des ein- gebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt. 2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkenn- bar sind.
Art. 203 Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.
Art. 204 1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilli- gung des Ehemannes. 2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.
Art. 205 1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben. 2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen. 3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889766 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.
SR 281.1766
316
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
D. Haftung I. Haftung des Ehemannes
II. Haftung der Ehefrau 1. Mit dem ganzen Vermö- gen
2. Mit dem Sondergut
E. Ersatz- forderungen I. Fälligkeit
Art. 206 Der Ehemann ist haftbar:
1. für seine vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die er während der Ehe begründet; 3. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
Art. 207 1 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:
1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes o-
der bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemein- samen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.
Art. 208 1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet; 2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes
begründet; 3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.
Art. 209 1 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauen- gut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.
317
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung 1. Anspruch der Ehefrau
2. Vorrecht
F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau
II. Tod des Ehemannes
III. Vor- und Rückschlag
2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sonder- gute getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
Art. 210 1 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehe- mannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen. 2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht. 3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigen- tümerin an sich ziehen.
Art. 211 1 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889767 über Schuldbetreibung und Konkurs. 2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugun- sten einzelner Gläubiger sind ungültig.
Art. 212 1 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau. 2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
Art. 213 Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene ein- gebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Feh- lende die Ersatzforderung geltend machen.
Art. 214 1 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nach- kommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.
SR 281.1767
318
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Allgemeine Gütergemein- schaft I. Eheliches Vermögen
II. Verwaltung und Verfügungs- befugnis 1. Verwaltung
2. Verfügungs- befugnis a. Verfügung über Gesamtgut
b. Ausschlagung von Erbschaften
2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat. 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
Art. 215 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört. 2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen. 3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamt- gute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.
Art. 216 1 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut. 2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut. 3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
Art. 217 1 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhn- liche Verwaltung handelt. 2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.
Art. 218 1 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern. 2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormund- schaftsbehörde anrufen.
319
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes
2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamt- gutes
b. Sonderguts- schulden
Art. 219 Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:
1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten; 2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben; 3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder
zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet wer- den.
Art. 220 1 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:
1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes o-
der bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemein- samen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht. 3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.
Art. 221 1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet; 2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes
begründet; 3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.
320
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Zwangsvoll- streckung
IV. Ersatz- forderungen 1. Im Allgemei- nen
2. Frauenguts- forderung
V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz
b. Nach Vertrag
Art. 222 Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstre- ckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehe- mann.
Art. 223 1 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung. 2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sonderguts- schulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein An- spruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.
Art. 224 1 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögens- werten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889768 über Schuld- betreibung und Konkurs. 2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zu- gunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.
Art. 225 1 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu. 2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über. 3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus der Güter- gemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Schei- dung der Ehe zukommen würde.
Art. 226 1 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden. 2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Vier- tel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht ent- zogen werden.
SR 281.1768
321
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Haftung des Überlebenden
3. Anrechnung
B. Fortgesetzte Gütergemein- schaft I. Voraussetzung
II. Umfang
III. Verwaltung und Vertretung
Art. 227 1 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar. 2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamt- gutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind. 3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.
Art. 228 Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.
Art. 229 1 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen. 2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde. 3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
Art. 230 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes. 2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut. 3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.
Art. 231 1 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu. 2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes fest- gesetzt werden.
322
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Aufhebung 1. Durch Erklärung
2. Von Gesetzes wegen
3. Durch Urteil
4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes
Art. 232 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten. 3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Aus- tritt erklären.
Art. 233 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufge- hoben:
1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;
2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kin- der.
2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Betei- ligten verlangen, dass es ausscheide. 3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögens- werten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbe- nen Mutter.
Art. 234 1 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehe- gatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. 2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
Art. 235 1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlan- gen, dass es ausscheide. 2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen. 3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.
323
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
5. Teilungsart
C. Beschränkte Gütergemein- schaft I. Mit Güter- trennung
II. Mit Güter- verbindung
III. Errungen- schaftsgemein- schaft 1. Umfang
2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag
Art. 236 1 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage. 2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche. 3 Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen wer- den.
Art. 237 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Güter- gemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen. 2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.
Art. 238 1 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden. 2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.
Art. 239 1 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungen- schaft beschränkt werden. 2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft. 3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.
Art. 240 1 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt. 2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist. 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.
324
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
A. Ausdehnung
B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung
C. Haftung I. Im Allgemei- nen
II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung
D. Einkünfte und Erwerb
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
Art. 241 1 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider Ehegatten. 2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
Art. 242 1 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die Verwaltung und die Nutzung. 2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe. 3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.
Art. 243 1 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehe- frau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden. 2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre wäh- rend der Ehe entstandenen Schulden. 3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.
Art. 244 1 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Ver- mögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.
Art. 245 Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.
325
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Tragung der ehelichen Lasten
F. Ehesteuer
A. Rechtskraft
B. Eintragung I. Gegenstand
II. Ort der Eintragung
Art. 246 1 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. 2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht ver- ständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt. 3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.
Art. 247 1 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehe- steuer zuweist. 2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wenn es nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.
Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister
Art. 248 1 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegat- ten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betref- fen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung. 2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzu- sehen.
Art. 249 1 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein sollen. 2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.
Art. 250 1 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehe- mannes. 2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Register- bezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.
326
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.
Art. 251 C. Register- 1 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, führung soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Register-
führer bezeichnen. 2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Aus- züge zu verlangen. 3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.
327
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Inhaltsverzeichnis
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Einleitung
A. Anwendung des Rechts Art. 1 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2 II. Guter Glaube Art. 3 III. Gerichtliches Ermessen Art. 4
C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung Art. 5 II. Öffentliches Recht der Kantone Art. 6
D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes Art. 7 E. Beweisregeln
I. Beweislast Art. 8 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 9 Aufgehoben Art. 10
Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit A. Persönlichkeit im Allgemeinen
I. Rechtsfähigkeit Art. 11 II. Handlungsfähigkeit
1. Inhalt Art. 12 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen Art. 13 b. Volljährigkeit Art. 14 c. … Art. 15 d. Urteilsfähigkeit Art. 16
III. Handlungsunfähigkeit 1. Im Allgemeinen Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Art. 18 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen a. Grundsatz Art. 19 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Art. 19a c. Fehlen der Zustimmung Art. 19b
328
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Höchstpersönliche Rechte Art. 19c IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 19d IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft
1. Verwandtschaft Art. 20 2. Schwägerschaft Art. 21
V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit Art. 22 2. Wohnsitz a. Begriff Art. 23 b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt Art. 24 c. Wohnsitz Minderjähriger Art. 25 d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Art. 26
B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermässiger Bindung Art. 27 II. Gegen Verletzungen
1. Grundsatz Art. 28 2. Klage a. Im Allgemeinen Art. 28a b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 28b 3. … Aufgehoben Art. 28c–28f 4. Recht auf Gegendarstellung a. Grundsatz Art. 28g b. Form und Inhalt Art. 28h c. Verfahren Art. 28i d. Veröffentlichung Art. 28k e. Anrufung des Gerichts Art. 28l
III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz Art. 29 2. Namensänderung a. Im Allgemeinen Art. 30 b. Bei Tod eines Ehegatten Art. 30a
C. Anfang und Ende der Persönlichkeit I. Geburt und Tod Art. 31 II. Beweis
1. Beweislast Art. 32 2. Beweismittel a. Im Allgemeinen Art. 33
329
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Anzeichen des Todes Art. 34 III. Verschollenerklärung
1. Im Allgemeinen Art. 35 2. Verfahren Art. 36 3. Wegfallen des Gesuches Art. 37 4. Wirkung Art. 38
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
A. Register I. Allgemeines Art. 39 II. Meldepflicht Art. 40 III. Nachweis nicht streitiger Angaben Art. 41 IV. Bereinigung
1. Durch das Gericht Art. 42 2. Durch die Zivilstandsbehörden Art. 43
V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Art. 43a B. Organisation
I. Zivilstandsbehörden 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Art. 44 2. Aufsichtsbehörden Art. 45
Ia. Zentrales Personeninformationssystem Art. 45a II. Haftung Art. 46 III. Disziplinarmassnahmen Art. 47
C. Ausführungsbestimmungen I. Bundesrecht Art. 48 II. Kantonales Recht Art. 49
Art. 50 und 51
Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Persönlichkeit Art. 52 B. Rechtsfähigkeit Art. 53 C. Handlungsfähigkeit
I. Voraussetzung Art. 54 II. Betätigung Art. 55
D. Sitz Art. 56
330
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
E. Aufhebung I. Vermögensverwendung Art. 57 II. Liquidation Art. 58
F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes Art. 59
Zweiter Abschnitt: Die Vereine A. Gründung
I. Körperschaftliche Personenverbindung Art. 60 II. Eintragung ins Handelsregister Art. 61 III. Vereine ohne Persönlichkeit Art. 62 IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz Art. 63
B. Organisation I. Vereinsversammlung
1. Bedeutung und Einberufung Art. 64 2. Zuständigkeit Art. 65 3. Vereinsbeschluss a. Beschlussfassung Art. 66 b. Stimmrecht und Mehrheit Art. 67 c. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 68
II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 69 2. Buchführung Art. 69a
III. Revisionsstelle Art. 69b IV. Mängel in der Organisation Art. 69c
C. Mitgliedschaft I. Ein- und Austritt Art. 70 II. Beitragspflicht Art. 71 III. Ausschliessung Art. 72 IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder Art. 73 V. Schutz des Vereinszweckes Art. 74 VI. Schutz der Mitgliedschaft Art. 75
Cbis. Haftung Art. 75a D. Auflösung
I. Auflösungsarten 1. Vereinsbeschluss Art. 76 2. Von Gesetzes wegen Art. 77 3. Urteil Art. 78
331
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Löschung des Registereintrages Art. 79
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen A. Errichtung
I. Im Allgemeinen Art. 80 II. Form der Errichtung Art. 81 III. Anfechtung Art. 82
B. Organisation I. Im Allgemeinen Art. 83 II. Buchführung Art. 83a III. Revisionsstelle
1. Revisionspflicht und anwendbares Recht Art. 83b 2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde Art. 83c
IV. Mängel in der Organisation Art. 83d C. Aufsicht Art. 84 Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Art. 84a
Art. 84b D. Umwandlung der Stiftung
I. Änderung der Organisation Art. 85 II. Änderung des Zwecks
1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans Art. 86 2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen Art. 86a
III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde Art. 86b E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87 F. Aufhebung und Löschung im Register
I. Aufhebung durch die zuständige Behörde Art. 88 II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register Art. 89
G. Personalfürsorgestiftungen Art. 89a Zweiter Titelbis: Die Sammelvermögen
A. Fehlende Verwaltung Art. 89b B. Zuständigkeit Art. 89c
332
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil: Das Familienrecht Erste Abteilung: Das Eherecht
Dritter Titel: Die Eheschliessung Erster Abschnitt: Das Verlöbnis
A. Verlobung Art. 90 B. Auflösung des Verlöbnisses
I. Geschenke Art. 91 II. Beitragspflicht Art. 92 III. Verjährung Art. 93
Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen A. Ehefähigkeit Art. 94 B. Ehehindernisse
I. Verwandtschaft Art. 95 II. Frühere Ehe Art. 96
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
A. Grundsätze Art. 97 Abis. Umgehung des Ausländerrechts Art. 97a B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch Art. 98 II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Art. 99 III. Frist Art. 100
C. Trauung I. Ort Art. 101 II. Form Art. 102
D. Ausführungsbestimmungen Art. 103 Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
A. Grundsatz Art. 104 B. Unbefristete Ungültigkeit
I. Gründe Art. 105 II. Klage Art. 106
C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe Art. 107 II. Klage Art. 108
333
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
D. Wirkungen des Urteils Art. 109 Aufgehoben Art. 110
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen
A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung Art. 111 II. Teileinigung Art. 112 Aufgehoben Art. 113
B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten I. Nach Getrenntleben Art. 114 II. Unzumutbarkeit Art. 115 Aufgehoben Art. 116
Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung A. Voraussetzungen und Verfahren Art. 117 B. Trennungsfolgen Art. 118
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen A. Name Art. 119 B. Güterrecht und Erbrecht Art. 120 C. Wohnung der Familie Art. 121 D. Berufliche Vorsorge
I. Grundsatz Art. 122 II. Ausgleich bei Austrittsleistungen Art. 123 III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter Art. 124 IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten Art. 124a V. Ausnahmen Art. 124b VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Art. 124c VII. Unzumutbarkeit Art. 124d VIII. Unmöglichkeit Art. 124e
E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraussetzungen Art. 125 II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages Art. 126 III. Rente
1. Besondere Vereinbarungen Art. 127 2. Anpassung an die Teuerung Art. 128
334
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
3. Abänderung durch Urteil Art. 129 4. Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 130
IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe Art. 131 2. Vorschüsse Art. 131a 3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 132
F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten Art. 133 II. Veränderung der Verhältnisse Art. 134
Aufgehoben Art. 135–158
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Art. 159 B. Name Art. 160 C. Bürgerrecht Art. 161 D. Eheliche Wohnung Art. 162 E. Unterhalt der Familie
I. Im Allgemeinen Art. 163 II. Betrag zur freien Verfügung Art. 164 III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten Art. 165
F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft Art. 166 G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten Art. 167 H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten
I. Im Allgemeinen Art. 168 II. Wohnung der Familie Art. 169
J. Auskunftspflicht Art. 170 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft
I. Beratungsstellen Art. 171 II. Gerichtliche Massnahmen
1. Im Allgemeinen Art. 172 2. Während des Zusammenlebens a. Geldleistungen Art. 173 b. Entzug der Vertretungsbefugnis Art. 174 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes a. Gründe Art. 175 b. Regelung des Getrenntlebens Art. 176
335
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 176a b. Anweisungen an die Schuldner Art. 177 5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis Art. 178 6. Änderung der Verhältnisse Art. 179 Aufgehoben Art. 180
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
A. Ordentlicher Güterstand Art. 181 B. Ehevertrag
I. Inhalt des Vertrages Art. 182 II. Vertragsfähigkeit Art. 183 III. Form des Vertrages Art. 184
C. Ausserordentlicher Güterstand I. Auf Begehren eines Ehegatten
1. Anordnung Art. 185 2. … Art. 186 3. Aufhebung Art. 187
II. Bei Konkurs und Pfändung 1. Bei Konkurs Art. 188 2. Bei Pfändung a. Anordnung Art. 189 b. Begehren Art. 190 3. Aufhebung Art. 191
III. Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 192 D. Schutz der Gläubiger Art. 193 E. … Art. 194 F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern Art. 195 G. Inventar Art. 195a
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
A. Eigentumsverhältnisse I. Zusammensetzung Art. 196 II. Errungenschaft Art. 197 III. Eigengut
336
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
1. Nach Gesetz Art. 198 2. Nach Ehevertrag Art. 199
IV. Beweis Art. 200 B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung Art. 201 C. Haftung gegenüber Dritten Art. 202 D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 203 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 204 II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden
1. Im Allgemeinen Art. 205 2. Mehrwertanteil des Ehegatten Art. 206
III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten 1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes Art. 207 2. Hinzurechnung Art. 208 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut Art. 209 4. Vorschlag Art. 210
IV. Wertbestimmung 1. Verkehrswert Art. 211 2. Ertragswert a. Im Allgemeinen Art. 212 b. Besondere Umstände Art. 213 3. Massgebender Zeitpunkt Art. 214
V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz Art. 215 2. Nach Vertrag a. Im Allgemeinen Art. 216 b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung Art. 217
VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwert- anteils
1. Zahlungsaufschub Art. 218 2. Wohnung und Hausrat Art. 219 3. Klage gegen Dritte Art. 220
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung Art. 221 II. Gesamtgut
337
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222 2. Beschränkte Gütergemeinschaften a. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223 b. Andere Gütergemeinschaften Art. 224
III. Eigengut Art. 225 IV. Beweis Art. 226
B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut
1. Ordentliche Verwaltung Art. 227 2. Ausserordentliche Verwaltung Art. 228 3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft Art. 229 4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften Art. 230 5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten Art. 231
II. Eigengut Art. 232 C. Haftung gegenüber Dritten
I. Vollschulden Art. 233 II. Eigenschulden Art. 234
D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 235 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 236 II. Zuweisung zum Eigengut Art. 237 III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut Art. 238 IV. Mehrwertanteil Art. 239 V. Wertbestimmung Art. 240 VI. Teilung
1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes Art. 241 2. In den übrigen Fällen Art. 242
VII. Durchführung der Teilung 1. Eigengut Art. 243 2. Wohnung und Hausrat Art. 244 3. Andere Vermögenswerte Art. 245 4. Andere Teilungsvorschriften Art. 246
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
I. Im Allgemeinen Art. 247 II. Beweis Art. 248
B. Haftung gegenüber Dritten Art. 249
338
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Schulden zwischen Ehegatten Art. 250 D. Zuweisung bei Miteigentum Art. 251
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen Art. 252 B. …
Aufgehoben Art. 253 und 254
Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes A. Vermutung Art. 255 B. Anfechtung
I. Klagerecht Art. 256 II. Klagegrund
1. Bei Zeugung während der Ehe Art. 256a 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes Art. 256b
III. Klagefrist Art. 256c C. Zusammentreffen zweier Vermutungen Art. 257 D. Klage der Eltern Art. 258 E. Heirat der Eltern Art. 259
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil A. Anerkennung
I. Zulässigkeit und Form Art. 260 II. Anfechtung
1. Klagerecht Art. 260a 2. Klagegrund Art. 260b 3. Klagefrist Art. 260c
B. Vaterschaftsklage I. Klagerecht Art. 261 II. Vermutung Art. 262 III. Klagefrist Art. 263
Vierter Abschnitt: Die Adoption A. Adoption Minderjähriger
I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 264 II. Gemeinschaftliche Adoption Art. 264a
339
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Einzeladoption Art. 264b IV. Stiefkindadoption Art. 264c V. Altersunterschied Art. 264d VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde Art. 265 VII. Zustimmung der Eltern
1. Form Art. 265a 2. Zeitpunkt Art. 265b 3. Absehen von der Zustimmung a. Voraussetzungen Art. 265c b. Entscheid Art. 265d
B. Adoption einer volljährigen Person Art. 266 C. Wirkungen
I. Im Allgemeinen Art. 267 II. Name Art. 267a III. Bürgerrecht Art. 267b
D. Verfahren I. Im Allgemeinen Art. 268 II. Untersuchung Art. 268a III. Anhörung des Kindes Art. 268abis IV. Vertretung des Kindes Art. 268ater V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen Art. 268aquater
Dbis. Adoptionsgeheimnis Art. 268b Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen Art. 268c Dquater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste Art. 268d Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern Art. 268e E. Anfechtung
I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung Art. 269 2. Andere Mängel Art. 269a
II. Klagefrist Art. 269b F. Adoptivkindervermittlung Art. 269c
340
Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder
A. Name I. Kind verheirateter Eltern Art. 270 II. Kind unverheirateter Eltern Art. 270a III. Zustimmung des Kindes Art. 270b
B. Bürgerrecht Art. 271 C. Beistand und Gemeinschaft Art. 272 D. Persönlicher Verkehr
I. Eltern und Kinder 1. Grundsatz Art. 273 2. Schranken Art. 274
II. Dritte Art. 274a III. Zuständigkeit Art. 275
E. Information und Auskunft Art. 275a Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
A. Allgemeines I. Gegenstand und Umfang Art. 276 II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Art. 276a
B. Dauer Art. 277 C. Verheiratete Eltern Art. 278 D. Klage
I. Klagerecht Art. 279 II. und III. Aufgehoben Art. 280–284 IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages
1. Beitrag der Eltern Art. 285 2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen Art. 285a
V. Veränderung der Verhältnisse 1. Im Allgemeinen Art. 286 2. Mankofälle Art. 286a
E. Verträge über die Unterhaltspflicht I. Periodische Leistungen Art. 287 II. Inhalt des Unterhaltsvertrages Art. 287a
341
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Abfindung Art. 288 F. Erfüllung
I. Gläubiger Art. 289 II. Vollstreckung
1. Inkassohilfe Art. 290 2. Anweisungen an die Schuldner Art. 291
III. Sicherstellung Art. 292 G. Öffentliches Recht Art. 293 H. Pflegeeltern Art. 294 J. Ansprüche der unverheirateten Mutter Art. 295
Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge A. Grundsätze Art. 296 Abis. Tod eines Elternteils Art. 297 Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Art. 298 Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil
I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Art. 298a II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 298b III. Vaterschaftsklage Art. 298c IV. Veränderung der Verhältnisse Art. 298d
Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften Art. 298e Asexies. Stiefeltern Art. 299 Asepties. Pflegeeltern Art. 300 B. Inhalt
I. Im Allgemeinen Art. 301 II. Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 301a III. Erziehung Art. 302 IV. Religiöse Erziehung Art. 303 V. Vertretung
1. Dritten gegenüber a. Im Allgemeinen Art. 304 b. Rechtsstellung des Kindes Art. 305 2. Innerhalb der Gemeinschaft Art. 306
C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen Art. 307 II. Beistandschaft Art. 308
342
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Aufgehoben Art. 309 III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310 IV. Entziehung der elterlichen Sorge
1. Von Amtes wegen Art. 311 2. Mit Einverständnis der Eltern Art. 312
V. Änderung der Verhältnisse Art. 313 VI. Verfahren
1. Im Allgemeinen Art. 314 2. Anhörung des Kindes Art. 314a 3. Vertretung des Kindes Art. 314abis 4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik Art. 314b 5. Melderechte Art. 314c 6. Meldepflichten Art. 314d 7. Mitwirkung und Amtshilfe Art. 314e
VII. Zuständigkeit 1. Im Allgemeinen Art. 315 2. In eherechtlichen Verfahren a. Zuständigkeit des Gerichts Art. 315a b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen Art. 315b
VIII. Pflegekinderaufsicht Art. 316 IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Art. 317
Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen A. Verwaltung Art. 318 B. Verwendung der Erträge Art. 319 C. Anzehrung des Kindesvermögens Art. 320 D. Freies Kindesvermögen
I. Zuwendungen Art. 321 II. Pflichtteil Art. 322 III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen Art. 323
E. Schutz des Kindesvermögens I. Geeignete Massnahmen Art. 324 II. Entziehung der Verwaltung Art. 325
F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung Art. 326 II. Verantwortlichkeit Art. 327
343
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Fünfter Abschnitt: Minderjährige unter Vormundschaft
A. Grundsatz Art. 327a B. Rechtsstellung
I. Des Kindes Art. 327b II. Des Vormunds Art. 327c
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht
A. Unterstützungspflichtige Art. 328 B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 329 C. Unterhalt von Findelkindern Art. 330
Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt A. Voraussetzung Art. 331 B. Wirkung
I. Hausordnung und Fürsorge Art. 332 II. Verantwortlichkeit Art. 333 III. Forderung der Kinder und Grosskinder
1. Voraussetzungen Art. 334 2. Geltendmachung Art. 334bis
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen A. Familienstiftungen Art. 335 B. Gemeinderschaften
I. Begründung 1. Befugnis Art. 336 2. Form Art. 337
II. Dauer Art. 338 II. Wirkung
1. Art der Gemeinderschaft Art. 339 2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemeinen Art. 340 b. Befugnis des Hauptes Art. 341 3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen Art. 342
IV. Aufhebung 1. Gründe Art. 343 2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat Art. 344 3. Tod eines Gemeinders Art. 345
344
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Teilungsregel Art. 346 V. Ertragsgemeinderschaft
1. Inhalt Art. 347 2. Besondere Aufhebungsgründe Art. 348 Aufgehoben Art. 349–359
Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen
Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag
A. Grundsatz Art. 360 B. Errichtung und Widerruf
I. Errichtung Art. 361 II. Widerruf Art. 362
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme Art. 363 D. Auslegung und Ergänzung Art. 364 E. Erfüllung Art. 365 F. Entschädigung und Spesen Art. 366 G. Kündigung Art. 367 H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 368 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Art. 369
Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung A. Grundsatz Art. 370 B. Errichtung und Widerruf Art. 371 C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit Art. 372 D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 373
Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374 B. Ausübung des Vertretungsrechts Art. 375 C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 376
345
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen
A. Behandlungsplan Art. 377 B. Vertretungsberechtigte Person Art. 378 C. Dringliche Fälle Art. 379 D. Behandlung einer psychischen Störung Art. 380 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 381
Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
A. Betreuungsvertrag Art. 382 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit
I. Voraussetzungen Art. 383 II. Protokollierung und Information Art. 384 III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 385
C. Schutz der Persönlichkeit Art. 386 D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen Art. 387
Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
A. Zweck Art. 388 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Art. 389
Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Voraussetzungen Art. 390 B. Aufgabenbereiche Art. 391 C. Verzicht auf eine Beistandschaft Art. 392
Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistand- schaften
A. Begleitbeistandschaft Art. 393 B. Vertretungsbeistandschaft
I. Im Allgemeinen Art. 394 II. Vermögensverwaltung Art. 395
C. Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 D. Kombination von Beistandschaften Art. 397 E. Umfassende Beistandschaft Art. 398
346
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft Art. 399
Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin
A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 400 II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen Art. 401 III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen Art. 402
B. Verhinderung und Interessenkollision Art. 403 C. Entschädigung und Spesen Art. 404
Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft
A. Übernahme des Amtes Art. 405 B. Verhältnis zur betroffenen Person Art. 406 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person Art. 407 D. Vermögensverwaltung
I. Aufgaben Art. 408 II. Beträge zur freien Verfügung Art. 409 III. Rechnung Art. 410
E. Berichterstattung Art. 411 F. Besondere Geschäfte Art. 412 G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 413 H. Änderung der Verhältnisse Art. 414
Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde
A. Prüfung der Rechnung und des Berichts Art. 415 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte
I. Von Gesetzes wegen Art. 416 II. Auf Anordnung Art. 417 III. Fehlen der Zustimmung Art. 418
Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 419
347
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige
Art. 420 Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
A. Von Gesetzes wegen Art. 421 B. Entlassung
I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin Art. 422 II. Übrige Fälle Art. 423
C. Weiterführung der Geschäfte Art. 424 D. Schlussbericht und Schlussrechnung Art. 425
Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung A. Die Massnahmen
I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426 II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427
B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung
I. Erwachsenenschutzbehörde Art. 428 II. Ärztinnen und Ärzte
1. Zuständigkeit Art. 429 2. Verfahren Art. 430
C. Periodische Überprüfung Art. 431 D. Vertrauensperson Art. 432 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung
I. Behandlungsplan Art. 433 II. Behandlung ohne Zustimmung Art. 434 III. Notfälle Art. 435 IV. Austrittsgespräch Art. 436 V. Kantonales Recht Art. 437
F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 438 G. Anrufung des Gerichts Art. 439
348
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
A. Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 B. Aufsichtsbehörde Art. 441 C. Örtliche Zuständigkeit Art. 442
Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutz- behörde
A. Melderechte und -pflichten Art. 443 B. Prüfung der Zuständigkeit Art. 444 C. Vorsorgliche Massnahmen Art. 445 D. Verfahrensgrundsätze Art. 446 E. Anhörung Art. 447 F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe Art. 448 G. Begutachtung in einer Einrichtung Art. 449 H. Anordnung einer Vertretung Art. 449a I. Akteneinsicht Art. 449b J. Mitteilungspflicht Art. 449c
Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis Art. 450 B. Beschwerdegründe Art. 450a C. Beschwerdefrist Art. 450b D. Aufschiebende Wirkung Art. 450c E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung Art. 450d F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung Art. 450e
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung Art. 450f
Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung Art. 450g
349
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht
A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft Art. 451 B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten Art. 452 C. Zusammenarbeitspflicht Art. 453
Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit A. Grundsatz Art. 454 B. Verjährung Art. 455 C. Haftung nach Auftragsrecht Art. 456
Dritter Teil: Das Erbrecht Erste Abteilung: Die Erben
Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben A. Verwandte Erben
I. Nachkommen Art. 457 II. Elterlicher Stamm Art. 458 III. Grosselterlicher Stamm Art. 459 IV. Umfang der Erbberechtigung Art. 460
Art. 461 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner Art. 462 Aufgehoben Art. 463–464 C. … Art. 465 D. Gemeinwesen Art. 466
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit
A. Letztwillige Verfügung Art. 467 B. Erbvertrag Art. 468 C. Mangelhafter Wille Art. 469
Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit A. Verfügbarer Teil
I. Umfang der Verfügungsbefugnis Art. 470 II. Pflichtteil Art. 471 III. … Art. 472
350
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IV. Begünstigung des Ehegatten Art. 473 V. Berechnung des verfügbaren Teils
1. Schuldenabzug Art. 474 2. Zuwendungen unter Lebenden Art. 475 3. Versicherungsansprüche Art. 476
B. Enterbung I. Gründe Art. 477 II. Wirkung Art. 478 III. Beweislast Art. 479 IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen Art. 480
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten A. Im Allgemeinen Art. 481 B. Auflagen und Bedingungen Art. 482 C. Erbeinsetzung Art. 483 D. Vermächtnis
I. Inhalt Art. 484 II. Verpflichtung des Beschwerten Art. 485 III. Verhältnis zur Erbschaft Art. 486
E. Ersatzverfügung Art. 487 F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben Art. 488 II. Zeitpunkt der Auslieferung Art. 489 III. Sicherungsmittel Art. 490 IV. Rechtsstellung
1. Des Vorerben Art. 491 2. Des Nacherben Art. 492
V. Urteilsunfähige Nachkommen Art. 492a G. Stiftungen Art. 493 H. Erbverträge
I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag Art. 494 II. Erbverzicht
1. Bedeutung Art. 495 2. Lediger Anfall Art. 496 3. Rechte der Erbschaftsgläubiger Art. 497
351
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen A. Letztwillige Verfügungen
I. Errichtung 1. Im Allgemeinen Art. 498 2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungsform Art. 499 b. Mitwirkung des Beamten Art. 500 c. Mitwirkung der Zeugen Art. 501 d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers Art. 502 e. Mitwirkende Personen Art. 503 f. Aufbewahrung der Verfügung Art. 504 3. Eigenhändige Verfügung Art. 505 4. Mündliche Verfügung a. Verfügung Art. 506 b. Beurkundung Art. 507 c. Verlust der Gültigkeit Art. 508
II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf Art. 509 2. Vernichtung Art. 510 3. Spätere Verfügung Art. 511
B. Erbverträge I. Errichtung Art. 512 II. Aufhebung
1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung Art. 513 b. Durch Rücktritt vom Vertrag Art. 514 2. Vorabsterben des Erben Art. 515
C. Verfügungsbeschränkung Art. 516 Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker
A. Erteilung des Auftrages Art. 517 B. Inhalt des Auftrages Art. 518
Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
A. Ungültigkeitsklage I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit Art. 519 II. Bei Formmangel
352
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
1. Im Allgemeinen Art. 520 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung Art. 520a
III. Verjährung Art. 521 B. Herabsetzungsklage
I. Voraussetzungen 1. Im Allgemeinen Art. 522 2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten Art. 523 3. Rechte der Gläubiger Art. 524
II. Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen Art. 525 2. Vermächtnis einer einzelnen Sache Art. 526 3. Bei Verfügungen unter Lebenden a. Fälle Art. 527 b. Rückleistung Art. 528 4. Versicherungsansprüche Art. 529 5. Bei Nutzniessung und Renten Art. 530 6. Bei Nacherbeneinsetzung Art. 531
III. Durchführung Art. 532 IV. Verjährung Art. 533
Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers Art. 534 B. Ausgleichung beim Erbverzicht
I. Herabsetzung Art. 535 II. Rückleistung Art. 536
Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers Art. 537 B. Ort der Eröffnung Art. 538 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben
I. Fähigkeit 1. Rechtsfähigkeit Art. 539 2. Erbunwürdigkeit a. Gründe Art. 540 b. Wirkung auf Nachkommen Art. 541
353
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe Art. 542 2. Als Vermächtnisnehmer Art. 543 3. Das Kind vor der Geburt Art. 544 4. Nacherben Art. 545
D. Verschollenheit I. Beerbung eines Verschollenen
1. Erbgang gegen Sicherstellung Art. 546 2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547
II. Erbrecht des Verschollenen Art. 548 III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander Art. 549 IV. Verfahren von Amtes wegen Art. 550
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
A. Im Allgemeinen Art. 551 B. Siegelung der Erbschaft Art. 552 C. Inventar Art. 553 D. Erbschaftsverwaltung
I. Im Allgemeinen Art. 554 II. Bei unbekannten Erben Art. 555
E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung Art. 556 II. Eröffnung Art. 557 III. Mitteilung an die Beteiligten Art. 558 IV. Auslieferung der Erbschaft Art. 559
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft A. Erwerb
I. Erben Art. 560 II. … Art. 561 III. Vermächtnisnehmer
1. Erwerb Art. 562 2. Gegenstand Art. 563 3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer Art. 564 4. Herabsetzung Art. 565
354
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
B. Ausschlagung I. Erklärung
1. Befugnis Art. 566 2. Befristung a. Im Allgemeinen Art. 567 b. Bei Inventaraufnahme Art. 568 3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 569 4. Form Art. 570
II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis Art. 571 III. Ausschlagung eines Miterben Art. 572 IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
1. Im Allgemeinen Art. 573 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten Art. 574 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben Art. 575
V. Fristverlängerung Art. 576 VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses Art. 577 VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben Art. 578 VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung Art. 579
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar A. Voraussetzung Art. 580 B. Verfahren
I. Inventar Art. 581 II. Rechnungsruf Art. 582 III. Aufnahme von Amtes wegen Art. 583 IV. Ergebnis Art. 584
C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung Art. 585 II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586
D. Wirkung I. Frist zur Erklärung Art. 587 II. Erklärung Art. 588 III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar
1. Haftung nach Inventar Art. 589 2. Haftung ausser Inventar Art. 590
E. Haftung für Bürgschaftsschulden Art. 591 F. Erwerb durch das Gemeinwesen Art. 592
355
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation A. Voraussetzung
I. Begehren eines Erben Art. 593 II. Begehren der Gläubiger des Erblassers Art. 594
B. Verfahren I. Verwaltung Art. 595 II. Ordentliche Liquidation Art. 596 III. Konkursamtliche Liquidation Art. 597
Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage A. Voraussetzung Art. 598 B. Wirkung Art. 599 C. Verjährung Art. 600 D. Klage der Vermächtnisnehmer Art. 601
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung
A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemeinschaft Art. 602 II. Haftung der Erben Art. 603
B. Teilungsanspruch Art. 604 C. Verschiebung der Teilung Art. 605 D. Anspruch der Hausgenossen Art. 606
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart A. Im Allgemeinen Art. 607 B. Ordnung der Teilung
I. Verfügung des Erblassers Art. 608 II. Mitwirkung der Behörde Art. 609
C. Durchführung der Teilung I. Gleichberechtigung der Erben Art. 610 II. Bildung von Losen Art. 611 III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen Art. 612 IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den über- lebenden Ehegatten Art. 612a
D. Besondere Gegenstände I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften Art. 613 I.bis Landwirtschaftliches Inventar Art. 613a
356
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Forderungen des Erblassers an Erben Art. 614 III. Verpfändete Erbschaftssachen Art. 615
Aufgehoben Art. 616 IV. Grundstücke
1. Übernahme a. Anrechnungswert Art. 617 b. Schatzungsverfahren Art. 618
V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Art. 619 Aufgehoben Art. 620–625
Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung A. Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626 B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben Art. 627 C. Berechnungsart
I. Einwerfung oder Anrechnung Art. 628 II. Verhältnis zum Erbanteil Art. 629 III. Ausgleichungswert Art. 630
D. Erziehungskosten Art. 631 E. Gelegenheitsgeschenke Art. 632 Aufgehoben Art. 633
Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung A. Abschluss des Vertrages
I. Teilungsvertrag Art. 634 II. Vertrag über angefallene Erbanteile Art. 635 III. Verträge vor dem Erbgang Art. 636
B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewährleistung Art. 637 II. Anfechtung der Teilung Art. 638
C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haftung Art. 639 II. Rückgriff auf die Miterben Art. 640
Vierter Teil: Das Sachenrecht Erste Abteilung: Das Eigentum
Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen A. Inhalt des Eigentums
I. Im Allgemeinen Art. 641
357
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
II. Tiere Art. 641a B. Umfang des Eigentums
I. Bestandteile Art. 642 II. Natürliche Früchte Art. 643 III. Zugehör
1. Umschreibung Art. 644 2. Ausschluss Art. 645
C. Gemeinschaftliches Eigentum I. Miteigentum
1. Verhältnis der Miteigentümer Art. 646 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung Art. 647 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen Art. 647b 5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige Art. 647c b. Nützliche Art. 647d c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Art. 647e 6. Verfügung über die Sache Art. 648 7. Tragung der Kosten und Lasten Art. 649 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch Art. 649a 9. Ausschluss aus der Gemeinschaft a. Miteigentümer Art. 649b b. Andere Berechtigte Art. 649c 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung Art. 650 b. Art der Teilung Art. 651 c. Tiere des häuslichen Bereichs Art. 651a
II. Gesamteigentum 1. Voraussetzung Art. 652 2. Wirkung Art. 653 3. Aufhebung Art. 654
III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Ge- werben und Grundstücken Art. 654a
358
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
A. Gegenstand I. Grundstücke Art. 655 II. Unselbstständiges Eigentum Art. 655a
B. Erwerb I. Eintragung Art. 656 II. Erwerbsarten
1. Übertragung Art. 657 2. Aneignung Art. 658 3. Bildung neuen Landes Art. 659 4. Bodenverschiebung a. im Allgemeinen Art. 660 b. dauernde Art. 660a c. Neufestsetzung der Grenze Art. 660b 5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung Art. 661 b. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662 c. Fristen Art. 663 6. Herrenlose und öffentliche Sachen Art. 664
III. Recht auf Eintragung Art. 665 C. Verlust Art. 666 D. Richterliche Massnahmen
I. Bei unauffindbarem Eigentümer Art. 666a II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Art. 666b
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
A. Inhalt I. Umfang Art. 667 II. Abgrenzung
1. Art der Abgrenzung Art. 668 2. Abgrenzungspflicht Art. 669 3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung Art. 670
III. Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial a. Eigentumsverhältnis Art. 671
359
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Ersatz Art. 672 c. Zuweisung des Grundeigentums Art. 673 2. Überragende Bauten Art. 674 3. Baurecht Art. 675 4. Leitungen Art. 676 5. Fahrnisbauten Art. 677
IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück Art. 678 V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts Art. 679 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Art. 679a
B. Beschränkungen I. Im Allgemeinen Art. 680 II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte
1. Grundsätze Art. 681 2. Ausübung Art. 681a 3. Abänderung, Verzicht Art. 681b 4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis Art. 682 5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 682a Aufgehoben Art. 683
III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen Art. 684 2. Graben und Bauen a. Regel Art. 685 b. Kantonale Vorschriften Art. 686 3. Pflanzen a. Regel Art. 687 b. Kantonale Vorschriften Art. 688 4. Wasserablauf Art. 689 5. Entwässerungen Art. 690 6. Durchleitungen a. Pflicht zur Duldung Art. 691 b. Wahrung der Interessen des Belasteten Art. 692 c. Änderung der Verhältnisse Art. 693 7. Wegrechte a. Notweg Art. 694 b. Andere Wegrechte Art. 695 c. Anmerkung im Grundbuch Art. 696
360
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
8. Einfriedigung Art. 697 9. Unterhaltspflicht Art. 698
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt Art. 699 2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl. Art. 700 3. Abwehr von Gefahr und Schaden Art. 701
V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen 1. Im Allgemeinen Art. 702 2. Bodenverbesserungen Art. 703
C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigentum und Quellenrecht Art. 704 II. Ableitung von Quellen Art. 705 III. Abgraben von Quellen
1. Schadenersatz Art. 706 2. Wiederherstellung Art. 707
IV. Quellengemeinschaft Art. 708 V. Benutzung von Quellen Art. 709 VI. Notbrunnen Art. 710 VII. Pflicht zur Abtretung
1. Des Wassers Art. 711 2. Des Bodens Art. 712
Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum A. Inhalt und Gegenstand
I. Inhalt Art. 712a II. Gegenstand Art. 712b III. Verfügung Art. 712c
B. Begründung und Untergang I. Begründungsakt Art. 712d II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten Art. 712e III. Untergang Art. 712f
C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendbaren Bestimmungen Art. 712g II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten
1. Bestand und Verteilung Art. 712h 2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht Art. 712i b. Retentionsrecht Art. 712k
III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft Art. 712l
361
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
D. Organisation I. Versammlung der Stockwerkeigentümer
1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung Art. 712m 2. Einberufung und Leitung Art. 712n 3. Ausübung des Stimmrechtes Art. 712o 4. Beschlussfähigkeit Art. 712p
II. Der Verwalter 1. Bestellung Art. 712q 2. Abberufung Art. 712r 3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung Art. 712s b. Vertretung nach aussen Art. 712t
Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum A. Gegenstand Art. 713 B. Erwerbsarten
I. Übertragung 1. Besitzübergang Art. 714 2. Eigentumsvorbehalt a. Im Allgemeinen Art. 715 b. Bei Abzahlungsgeschäften Art. 716 3. Erwerb ohne Besitz Art. 717
II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen Art. 718 2. Herrenlos werdende Tiere Art. 719
III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage a. Im Allgemeinen Art. 720 b. Bei Tieren Art. 720a 2. Aufbewahrung, Versteigerung Art. 721 3. Eigentumserwerb, Herausgabe Art. 722 4. Schatz Art. 723 5. Wissenschaftliche Gegenstände Art. 724
IV. Zuführung Art. 725 V. Verarbeitung Art. 726 VI. Verbindung und Vermischung Art. 727 VII. Ersitzung Art. 728
C. Verlust Art. 729
362
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten A. Gegenstand Art. 730 B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung 1. Eintragung Art. 731 2. Rechtsgeschäft Art. 732 3. Errichtung zu eigenen Lasten Art. 733
II. Untergang 1. Im Allgemeinen Art. 734 2. Vereinigung Art. 735 3. Ablösung durch das Gericht Art. 736
C. Inhalt I. Umfang
1. Im Allgemeinen Art. 737 2. Nach dem Eintrag Art. 738 3. Bei verändertem Bedürfnis Art. 739 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch Art. 740 5. Bei mehreren Berechtigten Art. 740a
II. Last des Unterhaltes Art. 741 III. Verlegung der Belastung Art. 742 IV. Teilung eines Grundstücks Art. 743 Aufgehoben Art. 744
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
A. Nutzniessung I. Gegenstand Art. 745 II. Entstehung
1. Im Allgemeinen Art. 746 2. … Art. 747
III. Untergang 1. Gründe Art. 748 2. Dauer Art. 749 3. Ersatz bei Untergang Art. 750
363
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4. Rückleistung a. Pflicht Art. 751 b. Verantwortlichkeit Art. 752 c. Verwendungen Art. 753 5. Verjährung der Ersatzansprüche Art. 754
IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemeinen Art. 755 b. Natürliche Früchte Art. 756 c. Zinse Art. 757 d. Übertragbarkeit Art. 758 2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht Art. 759 b. Sicherstellung Art. 760 c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznies- sung Art. 761 d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit Art. 762 3. Inventarpflicht Art. 763 4. Lasten a. Erhaltung der Sache Art. 764 b. Unterhalt und Bewirtschaftung Art. 765 c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen Art. 766 d. Versicherung Art. 767
V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte Art. 768 b. Wirtschaftliche Bestimmung Art. 769 c. Wald Art. 770 d. Bergwerke Art. 771 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen Art. 772 3. Forderungen a. Inhalt Art. 773 b. Rückzahlungen und Neuanlage Art. 774 c. Recht auf Abtretung Art. 775
B. Wohnrecht I. Im Allgemeinen Art. 776 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten Art. 777 III. Lasten Art. 778
364
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch Art. 779 II. Rechtsgeschäft Art. 779a III. Inhalt, Umfang und Vormerkung Art. 779b IV. Folgen des Ablaufs der Dauer
1. Heimfall Art. 779c 2. Entschädigung Art. 779d Aufgehoben Art. 779e
V. Vorzeitiger Heimfall 1. Voraussetzungen Art. 779f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes Art. 779g 3. Andere Anwendungsfälle Art. 779h
VI. Haftung für den Baurechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts Art. 779i 2. Eintragung Art. 779k
VII. Höchstdauer Art. 779l D. Quellenrecht Art. 780 E. Andere Dienstbarkeiten Art. 781 F. Richterliche Massnahmen Art. 781a
Dritter Abschnitt: Die Grundlasten A. Gegenstand Art. 782 B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart Art. 783 2. Öffentlichrechtliche Grundlasten Art. 784 Aufgehoben Art. 785
II. Untergang 1. Im Allgemeinen Art. 786 2. Ablösung a. Durch den Gläubiger Art. 787 b. Durch den Schuldner Art. 788 c. Ablösungsbetrag Art. 789 3. Verjährung Art. 790
C. Inhalt I. Gläubigerrecht Art. 791 II. Schuldpflicht Art. 792
365
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Voraussetzungen I. Arten Art. 793 II. Gestalt der Forderung
1. Betrag Art. 794 2. Zinse Art. 795
III. Grundstück 1. Verpfändbarkeit Art. 796 2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück Art. 797 b. Bei mehreren Grundstücken Art. 798 3. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 798a
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung
1. Eintragung Art. 799 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum Art. 800
II. Untergang Art. 801 III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung
1. Verlegung der Pfandrechte Art. 802 2. Kündigung durch den Schuldner Art. 803 3. Entschädigung in Geld Art. 804
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft Art. 805 II. Miet- und Pachtzinse Art. 806 III. Verjährung Art. 807 IV. Sicherungsbefugnisse
1. Massregeln bei Wertverminderung a. Untersagung und Selbsthilfe Art. 808 b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung Art. 809 2. Unverschuldete Wertverminderung Art. 810 3. Abtrennung kleiner Stücke Art. 811
V. Weitere Belastung Art. 812 VI. Pfandstelle
1. Wirkung der Pfandstellen Art. 813 2. Pfandstellen untereinander Art. 814 3. Leere Pfandstellen Art. 815
366
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VII. Befriedigung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung Art. 816 2. Verteilung des Erlöses Art. 817 3. Umfang der Sicherung Art. 818 4. Sicherung für erhaltende Auslagen Art. 819
VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen 1. Vorrang Art. 820 2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes Art. 821
IX. Anspruch auf die Versicherungssumme Art. 822 X. Unauffindbarer Gläubiger Art. 823
Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung A. Zweck und Gestalt Art. 824 B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung Art. 825 II. Untergang
1. Recht auf Löschung Art. 826 2. Stellung des Eigentümers Art. 827 3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltendmachung Art. 828 b. Öffentliche Versteigerung Art. 829 c. Amtliche Schätzung Art. 830 4. Kündigung Art. 831
C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft
1. Veräusserung Art. 832 2. Zerstückelung Art. 833 3. Anzeige der Schuldübernahme Art. 834
II. Übertragung der Forderung Art. 835 D. Gesetzliches Grundpfandrecht
I. Des kantonalen Rechts Art. 836 II. Mit Eintragung
1. Fälle Art. 837 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder Art. 838 3. Handwerker und Unternehmer a. Eintragung Art. 839 b. Rang Art. 840 c. Vorrecht Art. 841
367
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief A. Allgemeine Vorschriften
I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis Art. 842 II. Arten Art. 843 III. Stellung des Eigentümers Art. 844 IV. Veräusserung. Teilung Art. 845 V. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen
1. Im Allgemeinen Art. 846 2. Kündigung Art. 847
VI. Schutz des guten Glaubens Art. 848 VII. Einreden des Schuldners Art. 849 VIII. Bevollmächtigte Person Art. 850 IX. Zahlungsort Art. 851 X. Änderungen im Rechtsverhältnis Art. 852 XI. Tilgung Art. 853 XII. Untergang
1. Wegfall des Gläubigers Art. 854 2. Löschung Art. 855
XIII. Aufrufung des Gläubigers Art. 856 B. Register-Schuldbrief
I. Errichtung Art. 857 II. Übertragung Art. 858 III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung Art. 859
C. Papier-Schuldbrief I. Errichtung
1. Eintragung Art. 860 2. Pfandtitel Art. 861
II. Schutz des guten Glaubens Art. 862 III. Rechte des Gläubigers
1. Geltendmachung Art. 863 2. Übertragung Art. 864
IV. Kraftloserklärung Art. 865 Aufgehoben Art. 866–874
Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht Art. 875 Aufgehoben Art. 876–883
368
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht
A. Faustpfand I. Bestellung
1. Besitz des Gläubigers Art. 884 2. Viehverpfändung Art. 885 3. Nachverpfändung Art. 886 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger Art. 887
II. Untergang 1. Besitzesverlust Art. 888 2. Rückgabepflicht Art. 889 3. Haftung des Gläubigers Art. 890
III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers Art. 891 2. Umfang der Pfandhaft Art. 892 3. Rang der Pfandrechte Art. 893 4. Verfallsvertrag Art. 894
B. Retentionsrecht I. Voraussetzungen Art. 895 II. Ausnahmen Art. 896 III. Bei Zahlungsunfähigkeit Art. 897 IV. Wirkung Art. 898
Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
A. Im Allgemeinen Art. 899 B. Errichtung
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein Art. 900 II. Bei Wertpapieren Art. 901 III. Bei Warenpapieren Art. 902 IV. Nachverpfändung Art. 903
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft Art. 904 II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Art. 905 III. Verwaltung und Abzahlung Art. 906
369
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand A. Versatzanstalt
I. Erteilung der Gewerbebefugnis Art. 907 II. Dauer Art. 908
B. Versatzpfandrecht I. Errichtung Art. 909 II. Wirkung
1. Verkauf des Pfandes Art. 910 2. Recht auf den Überschuss Art. 911
III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung Art. 912 2. Rechte der Anstalt Art. 913
C. Kauf auf Rückkauf Art. 914 D. Ordnung des Gewerbes Art. 915
Vierter Abschnitt: ... Art. 916–918
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
A. Begriff und Arten I. Begriff Art. 919 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz Art. 920 III. Vorübergehende Unterbrechung Art. 921
B. Übertragung I. Unter Anwesenden Art. 922 II. Unter Abwesenden Art. 923 III. Ohne Übergabe Art. 924 IV. Bei Warenpapieren Art. 925
C. Bedeutung I. Besitzesschutz
1. Abwehr von Angriffen Art. 926 2. Klage aus Besitzesentziehung Art. 927 3. Klage aus Besitzesstörung Art. 928 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage Art. 929
II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums Art. 930 2. Vermutung bei unselbständigem Besitz Art. 931 3. Klage gegen den Besitzer Art. 932
370
Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210
4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht a. Bei anvertrauten Sachen Art. 933 b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934 c. Bei Geld- und Inhaberpapieren Art. 935 d. Bei bösem Glauben Art. 936 5. Vermutung bei Grundstücken Art. 937
III. Verantwortlichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung Art. 938 b. Ersatzforderungen Art. 939 2. Bösgläubiger Besitzer Art. 940
IV. Ersitzung Art. 941
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch A. Einrichtung
I. Bestand 1. Im Allgemeinen Art. 942 2. Aufnahme a. Gegenstand Art. 943 b. Ausnahmen Art. 944 3. Bücher a. Hauptbuch Art. 945 b. Grundbuchblatt Art. 946 c. Kollektivblätter Art. 947 d. Tagebuch, Belege Art. 948 4. Verordnungen a. Im Allgemeinen Art. 949 b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik Art. 949a 4a. … Art. 949b 4b. … Art. 949c 4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs 949d 5. Amtliche Vermessung Art. 950
II. Grundbuchführung 1. Kreise a. Zugehörigkeit Art. 951 b. Grundstücke in mehreren Kreisen Art. 952 2. Grundbuchämter Art. 953 3. Gebühren Art. 954
371
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
III. Haftung Art. 955 IV. Administrative Aufsicht Art. 956 V. Rechtsschutz
1. Beschwerdebefugnis Art. 956a 2. Beschwerdeverfahren Art. 956b Aufgehoben Art. 957
B. Eintragung I. Grundbucheinträge
1. Eigentum und dingliche Rechte Art. 958 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte Art. 959 b. Verfügungsbeschränkungen Art. 960 c. Vorläufige Eintragung Art. 961 d. Eintragung nachgehender Rechte Art. 961a
II. Anmerkungen 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Art. 962 2. Von Vertretungen Art. 962a
III. Voraussetzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Eintragungen Art. 963 b. Bei Löschungen Art. 964 2. Ausweise a. Gültiger Ausweis Art. 965 b. Ergänzung des Ausweises Art. 966
IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemeinen Art. 967 2. Bei Dienstbarkeiten Art. 968
V. Anzeigepflicht Art. 969 C. Öffentlichkeit des Grundbuchs
I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme Art. 970 II. Veröffentlichungen Art. 970a
D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung Art. 971 II. Bedeutung der Eintragung
1. Im Allgemeinen Art. 972 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten Art. 973 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten Art. 974
E. Löschung und Änderung der Einträge
372
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
I. Bereinigung 1. Bei der Teilung des Grundstücks Art. 974a 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken Art. 974b
II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag Art. 975 III. Erleichterte Löschung
1. Zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge Art. 976 2. Anderer Einträge a. Im Allgemeinen Art. 976a b. Bei Einspruch Art. 976b 3. Öffentliches Bereinigungsverfahren Art. 976c
IV. Berichtigungen Art. 977
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungs- bestimmungen
Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts
A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrückwirkung Art. 1 II. Rückwirkung
1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit Art. 2 2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes Art. 3 3. Nicht erworbene Rechte Art. 4
B. Personenrecht I. Handlungsfähigkeit Art. 5 II. Verschollenheit Art. 6 IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen Art. 6a III. Juristische Personen
1. Im Allgemeinen Art. 6b 2. Buchführung und Revisionsstelle Art. 6c
IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 6d
C. Familienrecht I. Eheschliessung Art. 7 Ibis. Scheidung
1. Grundsatz Art. 7a 2. Rechtshängige Scheidungsprozesse Art. 7b 3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen Art. 7c 4. Berufliche Vorsorge Art. 7d
373
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
5. Umwandlung bestehender Renten Art. 7e Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
1. Grundsatz Art. 8 2. Name Art. 8a 3. Bürgerrecht Art. 8b
II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen Art. 9 IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen
1. Im Allgemeinen Art. 9a 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschafts- beteiligung a. Änderung der Vermögensmassen Art. 9b b. Vorrecht Art. 9c c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht Art. 9d 3. Beibehaltung der Güterverbindung Art. 9e 4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Güter- trennung Art. 9f 5. Ehevertrag a. Im Allgemeinen Art. 10 b. Rechtskraft gegenüber Dritten Art. 10a c. Unterstellung unter das neue Recht Art. 10b d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht Art. 10c e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abge- schlossene Eheverträge Art. 10d f. Güterrechtsregister Art. 10e 6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Art. 11 7. Schutz der Gläubiger Art. 11a
III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen Art. 12 IIIbis. Adoption
1. Fortdauer des bisherigen Rechts Art. 12a 2. Hängige Verfahren Art. 12b 3. Unterstellung unter das neue Recht Art. 12c Aufgehoben Art. 12cbis
IIIter.Anfechtung der Ehelicherklärung Art. 12d IV. Vaterschaftsklage
1. Hängige Klagen Art. 13 2. Neue Klagen Art. 13a
374
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses Art. 13b IVter. Unterhaltsbeiträge
1. Bestehende Unterhaltstitel Art. 13c 2. Rechtshängige Verfahren Art. 13cbis
IVquater. Name des Kindes Art. 13d IV. Erwachsenenschutz
1. Bestehende Massnahmen Art. 14 2. Hängige Verfahren Art. 14a
D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang Art. 15 II. Verfügungen von Todes wegen Art. 16
E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im Allgemeinen Art. 17 II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch Art. 18 III. Ersitzung Art. 19 IV. Besondere Eigentumsrechte
1. Bäume auf fremdem Boden Art. 20 2. Stockwerkeigentum a. Ursprüngliches Art. 20bis b. Umgewandeltes Art. 20ter c. Bereinigung der Grundbücher Art. 20quater
V. Grunddienstbarkeiten Art. 21 VI. Grundpfandrechte
1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel Art. 22 2. Errichtung von Pfandrechten Art. 23 3. Tilgung von Titeln Art. 24 4. Umfang der Pfandhaft Art. 25 5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im Allgemeinen Art. 26 b. Sicherungsrechte Art. 27 c. Kündigung, Übertragung Art. 28 6. Rang Art. 29 7. Pfandstelle Art. 30 8. … Art. 31 und 32 9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes Art. 33 10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten Art. 33a
375
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs Art. 33b VII. Fahrnispfandrechte
1. Formvorschriften Art. 34 2. Wirkung Art. 35
VIII. Retentionsrecht Art. 36 IX. Besitz Art. 37 X. Grundbuch
1. Anlegung des Grundbuches Art. 38 2. Amtliche Vermessung a. ... Art. 39 b. Verhältnis zum Grundbuch Art. 40 c. Zeit der Durchführung Art. 41 Aufgehoben Art. 42 3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren Art. 43 b. Folge der Nichteintragung Art. 44 4. Behandlung aufgehobener Rechte Art. 45 5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches Art. 46 6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch Art. 47 7. Wirkung kantonaler Formen Art. 48
F. Verjährung Art. 49 G. Vertragsformen Art. 50
Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes Art. 51 B. Ergänzende kantonale Anordnungen
I. Recht und Pflicht der Kantone Art. 52 II. Ersatzverordnungen des Bundes Art. 53
C. Bezeichnung der zuständigen Behörden Art. 54 D. Öffentliche Beurkundung
I. Im Allgemeinen Art. 55 II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen Art. 55a
E. Wasserrechtsverleihungen Art. 56 F.–H. ... Art. 57 J. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 58 K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes Art. 59
376
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 60 M. Schlussbestimmung Art. 61
Wortlaut der früheren Bestimmungen des sechsten Titels
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
A. Ordentlicher Güterstand Art. 178 B. Güterstand des Ehevertrages
I. Inhalt des Vertrages Art. 179 II. Vertragsfähigkeit Art. 180 III. Form des Vertrages Art. 181
C. Ausserordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung Art. 182 II. Gerichtliche Gütertrennung
1. Auf Begehren der Ehefrau Art. 183 2. Auf Begehren des Ehemannes Art. 184 3. Auf Begehren der Gläubiger Art. 185
III. Beginn der Gütertrennung Art. 186 IV. Aufhebung der Gütertrennung Art. 187
D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung Art. 188 II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung Art. 189
E. Sondergut I. Entstehung
1. Im Allgemeinen Art. 190 2. Kraft Gesetzes Art. 191
II. Wirkung Art. 192 III. Beweislast Art. 193
Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung A. Eigentumsverhältnisse
I. Eheliches Vermögen Art. 194 II. Eigentum von Mann und Frau Art. 195 III. Beweis Art. 196 IV. Inventar
1. Errichtung und Beweiskraft Art. 197
377
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
2. Bedeutung der Schätzung Art. 198 V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut Art. 199
B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis I. Verwaltung Art. 200 II. Nutzung Art. 201 III. Verfügungsbefugnis
1. Des Ehemannes Art. 202 2. Der Ehefrau a. Im Allgemeinen Art. 203 b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 204
C. Sicherung der Ehefrau Art. 205 D. Haftung
I. Haftung des Ehemannes Art. 206 II. Haftung der Ehefrau
1. Mit dem ganzen Vermögen Art. 207 2. Mit dem Sondergut Art. 208
E. Ersatzforderungen I. Fälligkeit Art. 209 II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung
1. Anspruch der Ehefrau Art. 210 2. Vorrecht Art. 211
F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau Art. 212 II. Tod des Ehemannes Art. 213 III. Vor- und Rückschlag Art. 214
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft A. Allgemeine Gütergemeinschaft
I. Eheliches Vermögen Art. 215 II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis
1. Verwaltung Art. 216 2. Verfügungsbefugnis a. Verfügung über Gesamtgut Art. 217 b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 218
III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes Art. 219 2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes Art. 220
378
210Schweizerisches Zivilgesetzbuch
b. Sondergutsschulden Art. 221 3. Zwangsvollstreckung Art. 222
IV. Ersatzforderungen 1. Im Allgemeinen Art. 223 2. Frauengutsforderung Art. 224
V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz Art. 225 b. Nach Vertrag Art. 226 2. Haftung des Überlebenden Art. 227 3. Anrechnung Art. 228
B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft I. Voraussetzung Art. 229 II. Umfang Art. 230 III. Verwaltung und Vertretung Art. 231 IV. Aufhebung
1. Durch Erklärung Art. 232 2. Von Gesetzes wegen Art. 233 3. Durch Urteil Art. 234 4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes Art. 235 5. Teilungsart Art. 236
C. Beschränkte Gütergemeinschaft I. Mit Gütertrennung Art. 237 II. Mit Güterverbindung Art. 238 III. Errungenschaftsgemeinschaft
1. Umfang Art. 239 2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag Art. 240
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung A. Ausdehnung Art. 241 B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung Art. 242 C. Haftung
I. Im Allgemeinen Art. 243 II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung Art. 244
D. Einkünfte und Erwerb Art. 245 E. Tragung der ehelichen Lasten Art. 246 F. Ehesteuer Art. 247
379
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister A. Rechtskraft Art. 248 B. Eintragung
I. Gegenstand Art. 249 II. Ort der Eintragung Art. 250
C. Registerführung Art. 251
380
210
English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.
Swiss Civil Code
of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2020)
The Federal Assembly of the Swiss Confederation, 2based on Article 64 of the Federal Constitution1,
and having considered the Dispatch of the Federal Council dated 28 May 19043, decrees:
Introduction
Art. 1 A. Application of the law
1 The law applies according to its wording or interpretation to all legal questions for which it contains a provision. 2 In the absence of a provision, the court4 shall decide in accordance with customary law and, in the absence of customary law, in accord- ance with the rule that it would make as legislator. 3 In doing so, the court shall follow established doctrine and case law.
Art. 2 B. Scope and 1 Every person must act in good faith in the exercise of his or her limits of legal relationships rights and in the performance of his or her obligations. I. Acting in good 2 The manifest abuse of a right is not protected by law.faith
Art. 3 II. Good faith 1 Where the law makes a legal effect conditional on the good faith of a
person, there shall be a presumption of good faith.
AS 24 233, 27 207 and BS 2 3 1 [BS 1 3]. This provision corresponds to Art. 122 of the Federal Constitution of 18 April
1999 (SR 101). 2 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since
1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Term in accordance with No I 1 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). This amendment is taken into consideration throughout the Code.
1
210 Swiss Civil Code
III. Judicial5 discretion
C. Federal law and cantonal law I. Cantonal civil law and local custom
II. Cantonal public law
D. General provisions of the Code of Obligations
E. Rules of evidence I. Burden of proof
II. Proof by public document
2 No person may invoke the presumption of good faith if he or she has failed exercise the diligence required by the circumstances.
Art. 4 Where the law confers discretion on the court or makes reference to an assessment of the circumstances or to good cause, the court must reach its decision in accordance with the principles of justice and equity.
Art. 5 1 Insofar as federal law reserves the application of cantonal law, the cantons may enact or repeal civil law provisions. 2 Where the law makes reference to practice or local custom, the existing cantonal law is deemed a valid expression thereof, provided no divergent practice is shown to exist.
Art. 6 1 Federal civil law does not restrict the right of the cantons to enact public law. 2 The cantons are entitled within the limits of their sovereignty to restrict or prohibit the trade in certain goods or to declare transactions involving such goods legally invalid.
Art. 7 The general provisions of the Code of Obligations6 concerning the formation, performance and termination of contracts also apply to other civil law matters.
Art. 8 Unless the law provides otherwise, the burden of proving the existence of an alleged fact shall rest on the person who derives rights from that fact.
Art. 9 1 Public registers and public deeds constitute full proof of the facts evidenced by them, unless their content is shown to be incorrect.
5 Term in accordance with No I 1 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). This amendment is taken into consideration throughout the Code.
6 SR 220
2
210Swiss Civil Code
A. Personality in general I. Legal capacity
II. Capacity to act 1. Nature
2. Requirements a. In general
b. Majority
c. ...
2 Such proof of incorrectness does not require to be in any particular form.
Art. 107
Part One: Law of Persons Title One: Natural Persons Chapter One: Legal Personality
Art. 11 1 Every person has legal capacity. 2 Accordingly, within the limits of the law, every person has the same capacity to have rights and obligations.
Art. 12 A person who has capacity to act has the capacity to create rights and obligations through his actions.
Art. 138
A person who is of age and is capable of judgement has the capacity to act.
Art. 149
A person is of age if he or she has reached the age of 18.
Art. 1510
7 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
8 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
9 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
10 Repealed by No I of the FA of 7 Oct. 1994, with effect from 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
3
210 Swiss Civil Code
Art. 1611 d. Capacity of A person is capable of judgement within the meaning of the law if he judgement or she does not lack the capacity to act rationally by virtue of being
under age or because of a mental disability, mental disorder, intoxica- tion or similar circumstances.
Art. 1712 III. Incapacity A person does not have the capacity to act if he or she is incapable of 1. In general judgement or is under age or is subject to a general deputyship.
Art. 18 2. Lack of A person who is incapable of judgement cannot create legal effect by capacity of judgement his or her actions, unless the law provides otherwise.
Art. 19 3. Persons 1 Persons who are capable of judgement but lack the capacity to act capable of judgement but may only enter into obligations or give up rights with the consent of lacking the their legal representative.14capacity to act. a. Principle13 2 Without such consent, they may only accept advantages that are free
of charge or carry out minor everyday transactions.15 3 They are liable in damages for unpermitted acts.
Art. 19a16 b. Consent of the 1 Unless the law provides otherwise, the legal representative may legal representa- tive consent expressly or tacitly in advance or approve the transaction
retrospectively. 2 The other party is relieved of any obligation if approval is not given within a reasonable period that he or she fixes or has fixed by a court.
11 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
12 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
13 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
14 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
15 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
16 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4
210Swiss Civil Code
c. Absence of consent
4. Strictly personal rights
IIIbis. Restriction of the capacity to act
IV.20 Kinship by blood and by marriage 1. Blood kinship
Art. 19b17 1 If the legal representative does not grant approval, either party may demand restitution of any performance already made. A person lacking capacity to act is however only liable to the extent that he or she has already benefited from the performance or to which he or she has been enriched at the time of the demand or has alienated the benefits in bad faith. 2 If the person lacking capacity to act has induced the other party to erroneously assume that he or she has the capacity to act, he or she is liable for the damage incurred.
Art. 19c18 1 Persons capable of judgement but lacking capacity to act exercise their strictly personal rights independently; cases where the law re- quires the consent of the legal representative are reserved. 2 The legal representative acts for a person lacking capacity of judge- ment unless a right is so strictly personal that any form of representa- tion is excluded.
Art. 19d19
The capacity to act may be restricted by an adult protection measure.
Art. 20 1 The degree of kinship21 is determined by the number of intermediary generations. 2 Lineal kinship exists between two persons where one is descended from the other and collateral kinship exists between two persons where both are descended from a third person and are not related lineally.
17 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
18 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
19 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
20 Amended of margin title in accordance with No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).
21 Term amended by No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
5
210 Swiss Civil Code
2. Kinship by marriage
V. Place of origin and domicile 1. Origin
2. Domicile a. Definition
b. Change of domicile, temporary residence
Art. 2122 1 Where one person is related to another, he or she is related as an in- law to the latter’s spouse or registered partner in the same line and to the same degree. 2 Kinship by marriage is not ended by dissolution of the marriage or of the registered partnership which created it.
Art. 22 1 The place of origin of a person is determined by his or her citizen- ship. 2 Citizenship is governed by public law. 3 If a person is a citizen of more than one place, his or her place of origin is the one in which he or she is or was most recently resident or, in the absence of any such residence, the one in which he or she or his or her ancestors last acquired citizenship.
Art. 23 1 A person’s domicile is the place in which he or she resides with the intention of settling; residence for the purpose of education or the accommodation of a person in an educative institution or care home, a hospital or a penal institution does not by itself establish domicile.23 2 No person may have more than one domicile at a time. 3 This provision does not apply to places of business.
Art. 24 1 A person retains his or her domicile until such time as a new one is acquired. 2 A person’s domicile is deemed to be the place in which he or she is temporarily resident if no previously established domicile may be proven or if he or she was formerly resident abroad and has not yet established a domicile in Switzerland.
22 Amended by Annex No. 8 of the Registered Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
23 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
6
210Swiss Civil Code
c. Domicile of minors25
d. Persons in institutions
B. Protection of legal personality I. Against excessive restriction29
II. Against infringements 1. Principle
Art. 2524 1 The domicile of a child subject to parental responsibility26 is deemed to be that of the parents or, if the parents have different domiciles, that of the parent with whom the child is resident; in all other cases it is deemed to be the child’s temporary domicile. 2 Children under guardianship are domiciled at the seat of the child protection authority.27
Art. 2628
Adults subject to a general deputyship are domiciled at the location of the adult protection authority.
Art. 27 1 No person may, wholly or in part, renounce his or her legal capacity or his or her capacity to act. 2 No person may surrender his or her freedom or restrict the use of it to a degree which violates the law or public morals.
Art. 2830 1 Any person whose personality rights are unlawfully infringed may petition the court for protection against all those causing the infringe- ment. 2 An infringement is unlawful unless it is justified by the consent of the person whose rights are infringed or by an overriding private or public interest or by law.
24 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
25 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
26 Term in accordance with No I 1 of the FA of 26 June 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). This amendment is taken into consideration throughout the Code.
27 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
28 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
29 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
30 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
7
210 Swiss Civil Code
Art. 28a31 2. Actions 1 The applicant may ask the court: a. In general32
1. to prohibit a threatened infringement; 2. to order that an existing infringement cease; 3. to make a declaration that an infringement is unlawful if it
continues to have an offensive effect. 2 In particular the applicant may request that the rectification or the judgment be notified to third parties or published. 3 Claims for damages and satisfaction and for handing over profits in accordance with the provisions governing agency without authority are reserved.
Art. 28b33 b. Violence, 1 To obtain protection from violence, threats or harassment, the appli- threats or harassment cant may request the court in particular to order the offending party to
refrain from: 1. approaching the applicant or from entering a defined area
around the applicant’s dwelling; 2. frequenting specified locations, notably particular streets,
squares or districts; 3. from making contact with the applicant, especially by tele-
phone, in writing or electronically, or from harassing the ap- plicant in any other way.
2 If the applicant lives in the same dwelling as the offending party, the applicant may ask the court to order the offending party to leave the dwelling for a specified period. This period may be extended on one occasion for good cause. 3 Where justified by the circumstances, the court may:
1. require the applicant to pay reasonable compensation for his or her exclusive use of the dwelling; or
2. with the landlord’s consent, transfer the rights and obligations under the lease to the applicant alone.
31 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
32 Amended by No I of the FA of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats and Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
33 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Amended by No I of the FA of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats and Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
8
210Swiss Civil Code
3bis It shall give notice of its decision to the competent child and adult protection authorities, the competent cantonal authority under para- graph 4 and other authorities and third parties, provided this appears necessary in order to fulfil its responsibilities or for the protection of the applicant, or enables the decision to be enforced.34 4 The cantons shall designate an authority which in urgent cases may order the immediate expulsion of the offending party from the joint dwelling and shall enact rules governing the procedure.
Art. 28c–28f35 3. ...
Art. 28g36 4. Right of reply 1 Any person whose personality rights are directly affected by a repre- a. Principle37 sentation of events in periodically appearing media, especially the
press, radio or television, shall have a right of reply. 2 There is no right of reply in respect of accurate reports of the public dealings of an authority in which the affected person took part.
Art. 28h38 b. Form and 1 The text of the reply must be succinct and confine itself to the sub- content ject matter of the contentious representation.
2 The reply may be refused if it is plainly incorrect or violates the law or public morals.
Art. 28i39 c. Procedure 1 The author of the reply must send the text to the media company
within 20 days of learning of the contentious representation, but at the latest within three months of publication.
34 Inserted by No I of the FA of 14 Dec. 2018 on Improving the Protection given to Victims of Violence, in force since 1 July 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
35 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
36 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
37 Amended by No I of the FA of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats and Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
38 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
39 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
9
210 Swiss Civil Code
2 The media company must immediately inform the author of the reply when it will be published or why it is rejected.
Art. 28k40 d. Publication 1 The reply must be published as soon as possible and in such a man-
ner as to ensure that it reaches the same audience or readership as the contentious representation. 2 The reply must be identified as such; the media company is not permitted to make any addition except to state whether it stands by its representation or to indicate its sources. 3 The reply must be published free of charge.
Art. 28l41 e. Recourse to 1 If the media company obstructs the right of reply, rejects the reply or the courts fails to publish it correctly, the party in question may petition the
court. 422 ...
433 and 4 ...
Art. 29 III. Right to use 1 If a person’s use of his or her name is disputed, he or she may apply one’s name for a court declaration confirming his rights.1. Protection of one’s name 2 If a person is adversely affected because another person is using his
or her name, he or she may seek an order prohibiting such use and, if the user is at fault, may bring a claim for damages and, where justified by the nature of the infringement, for satisfaction.
Art. 30 2. Change of 1 The government of the canton of residence may permit a person to name change his or her name for good cause.45a. General44
40 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
41 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
42 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
43 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
44 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
45 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
10
210Swiss Civil Code
b. On the death of a spouse
C. Beginning and end of personality rights I. Birth and death
II. Proof 1. Burden of proof
2. Evidence a. In general
b. Presumption of death
III. Declaration of presumed death 1. In general
462 ... 3 A person adversely affected by a change of name may contest the same in court within one year of learning thereof.
Art. 30a47
A person whose spouse dies may, if that person changed his or her surname on marriage, at any time declare before the civil registrar the wish to revert to the name by which he or she was known prior to the marriage.
Art. 31 1 Personality rights begin on the birth of the living child and end on death. 2 An unborn child has legal capacity provided that it survives birth.
Art. 32 1 Any person who, in exercising a right, relies on the fact that another person is living or has died or was alive at a particular time or sur- vived another person must produce evidence thereof. 2 If it cannot be proved that, of a group of several deceased persons, one survived another, all are deemed to have died at the same time.
Art. 33 1 Proof of the birth or death of a person is established by the records kept by the civil register. 2 If records are missing or shown to be incorrect, proof may be ad- duced in another form.
Art. 34 The death of a person is deemed proven, even if no-one has seen the corpse, if that person has disappeared in circumstances in which his death may be considered certain.
Art. 35 1 If it is highly probable that a person is dead because he or she has disappeared in extremely life-threatening circumstances or has been missing for a lengthy period without any sign of life, the court may
46 Repealed by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
47 Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
11
210 Swiss Civil Code
2. Procedure
3. Failure of application
4. Effect
A. Registers I. In general
declare that person presumed dead on application by any person deriving rights from his or her death.
482 ...
Art. 36 1 The application may be made when at least one year has elapsed since the life-threatening event or five years have elapsed since the last sign of life. 2 The court must, by suitable public means, call on any person who may provide information about the missing person to come forward within a specified period. 3 The period shall run for at least one year following the first public notice.
Art. 37 If the missing person comes forward within the set period or if news of the missing person is received or if the date of his or her death is proved, the application fails.
Art. 38 1 If no news is received during the set period, the missing person is declared presumed dead and rights derived from the fact of his or her death may be enforced as if death were proven. 2 The declaration of presumed death has retroactive effect from the time of the life-threatening event or the last sign of life. 3 A declaration of presumed death dissolves a marriage.49
Chapter Two:50 Registration of Civil Status
Art. 3951 1 Civil status is recorded in an electronic register (civil register). 2 Civil status includes in particular:
48 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
49 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
50 Amended by No I 1 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
51 Amended by No I 1 of the FA of 15 Dec. 2017 (Registration of Civil Status and Land Register), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
12
210Swiss Civil Code
II. Duty to notify52
III. Proof of undisputed information
IV. Rectification 1. By court order
2. By the register authorities
1. a person’s particulars, such as those relating to birth, marriage, registered civil partnership and death;
2. a person’s status under the law of persons and family law, such as majority, parentage, marriage or registered civil part- nership;
3. names; 4. cantonal and communal citizenship; 5. nationality.
Art. 40 1 The Federal Council determines which persons and authorities have a duty to furnish the information necessary to record civil status. 2 It may provide that breaches of said duty be punishable by fines.
533 ...
Art. 41 1 Where documentary proof of information concerning civil status is required but is impossible or unreasonably difficult to obtain despite making reasonable efforts, the cantonal supervisory authority may accept a declaration made in the presence of the registrar as proof provided such information is not disputed. 2 The registrar shall remind any person making such a declaration of his or her duty to tell the truth and that a false declaration may lead to prosecution.
Art. 42 1 Any person who satisfies the court that he or she has a personal interest warranting protection may seek an order for the registration of disputed information concerning personal status or the rectification or removal of an entry. The court shall hear the relevant cantonal super- visory authority, to which it shall notify its judgment. 2 The cantonal supervisory authorities are likewise entitled to make such applications.
Art. 43 The register authorities must of their own accord rectify mistakes resulting from an obvious oversight or error.
52 Amended by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
53 Repealed by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
13
210 Swiss Civil Code
Art. 43a54 V. Data protec- 1 In relation to the registration of civil status, the Federal Council is tion and disclosure responsible for safeguarding the personality and constitutional rights
of persons in respect of whom data is processed. 2 It regulates the disclosure of data to private persons who may show a direct interest warranting protection. 3 It stipulates those authorities, in addition to the register authorities, to whom the data necessary for the performance of their legal duties may be disclosed periodically or on request. The disclosure provisions under cantonal law are reserved. 3bis The register authorities are required to report to the competent authority any criminal offences that come to their attention while carrying out their official duties.55 4 The following bodies have online access to data required for proving the identity of a person:
1. the issuing authorities under the Federal Act of 22 June 200156 on Identification Documents for Swiss Nationals;
2.57 the federal agency responsible for operating the computerised police search system under Article 15 of the Federal Act of 13 June 200858 on the Federal Police Information Systems and the filtering agencies of the cantonal and communal police forces linked into the search system;
3. the federal agency responsible for keeping the computerised register of convictions under Art. 359 of the Criminal Code59;
4. the federal agency responsible for investigations regarding missing persons60;
5.61 the Federal Intelligence Service for the early detection and prevention of threats to internal or external security in accord- ance with Article 6 paragraph 1 letter a of the Intelligence Service Act of 25 September 201562;
54 Introduced by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
55 Inserted by No. I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
56 SR 143.1 57 Amended by Annex 1 No. 4 of the FA of 13 June 2008 on the Federal Police Information
Systems, in force since 5 Dec. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). 58 SR 361 59 Now: Art. 365. 60 Currently the Federal Office of Police. 61 Inserted by Annex No II 4 of the Intelligence Service Act of 25 Sept. 2015, in force since
1 Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 62 SR 121
14
210Swiss Civil Code
6.63 the authorities responsible for keeping the cantonal and com- munal registers of residents in accordance with the Register Harmonisation Act of 23 June 200664;
7. 65 the federal agencies responsible for keeping the central regis- ters of insured persons in accordance with Article 71 para- graph 4 letter a of the Federal Act of 20 December 194666 on Old-Age and Survivors Insurance;
8. 67 the federal agencies at the Federal Department of Foreign Af- fairs responsible for keeping the register of Swiss living abroad in accordance with Article 4 paragraph 1 of the Federal Act of 24 March 200068 on the Processing of Personal Data.
Art. 44 B. Organisation 1 In particular, the registrars shall perform the following tasks: I. Civil register authorities 1. they maintain the civil register; 1. Civil registrars
2. they make notifications and provide extracts; 3. they carry out the preparatory procedure for weddings and
conduct the wedding ceremony; 4. they record declarations as to civil status.
2 Exceptionally, the Federal Council may entrust a representative of Switzerland abroad with these tasks.
Art. 45 2. Supervisory 1 Each canton shall appoint a supervisory authority. authorities
2 In particular, the supervisory authority shall perform the following tasks:
1. it supervises the register offices; 2. it supports and advises the register offices; 3. it assists in maintaining the civil register and in carrying out
the preparatory procedure for weddings; 4. it issues directives on recognition and recording of matters re-
lating to civil status that occur abroad and of foreign judicial and administrative decisions concerning civil status;
63 Inserted by No I 1 of the FA of 15 Dec. 2017 (Registration of Civil Status and Land Register), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
64 SR 431.02 65 Inserted by No I 1 of the FA of 15 Dec. 2017 (Registration of Civil Status and Land
Register), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551). 66 SR 831.10 67 Inserted by No I 1 of the FA of 15 Dec. 2017 (Registration of Civil Status and Land
Register), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551). 68 SR 235.2
15
210 Swiss Civil Code
Ia. Central civil information system
II. Liability
5. it provides for the basic and continuing education and training of persons working in the civil register service.
3 The Confederation is responsible for oversight. It may have recourse to cantonal appeal procedures against the decisions of the registrars and the supervisory authorities.69
Art. 45a70 1 The Confederation shall operate and develop a central civil infor- mation system for running a centralised civil register. 2 The Confederation bears the operating and development costs. 3 The cantons shall pay the Confederation an annual fee for the use of the system for the purposes of managing the register of civil status. 4 The Confederation shall involve the cantons in the development of the system and provide technical support in its use. 5 In cooperation with the cantons, the Federal Council regulates:
1. the details of the cantons’ involvement in developing the sys- tem;
2. the amount to be paid by the cantons for its use; 3. the rights of access of the civil register authorities and other
agencies with access rights; 4. how the Confederation and cantons cooperate over running the
system; 5. the organisational and technical measures necessary to safe-
guard data protection and data security; 6. data archiving.
6 It may provide for the costs of services for third parties for purposes unrelated to civil status matters to be charged to these third parties.
Art. 46 1 Any person suffering loss caused unlawfully by persons employed in the civil register service in the exercise of their official duties is enti- tled to damages and, where justified by the gravity of the loss, to satisfaction. 2 The canton is liable; it may have recourse against persons who have caused loss wilfully or through gross negligence.
69 Amended by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
70 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register) (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). Inserted by No I 1 of the FA of 15 Dec. 2017 (Registration of Civil Status and Land Register), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
16
210Swiss Civil Code
III. Disciplinary measures
C. Implementing provisions I. Federal law
71 SR 170.32 72 SR 831.10
3 The Government Liability Act of 14 March 195871 applies in rela- tion to persons employed by the Confederation.
Art. 47 1 Wilful or negligent breaches of official duty by persons working in civil register offices are subject to disciplinary measures taken by the cantonal supervisory authority. 2 Disciplinary measures shall consist of reprimands, fines of up to CHF 1000 or, in serious cases, removal from office. 3 The right to prosecute is reserved.
Art. 48 1 The Federal Council issues the provisions on implementation. 2 In particular it regulates:
1. the registers to be maintained and the information to be rec- orded;
2. the use of the OASI number in accordance with Article 50c of the Federal Act of 20 December 194672 on the Old-Age and Survivors' Insurance for the purpose of electronic data ex- change between official registers of persons;
3. the maintenance of the register; 4. supervision.73
3 To ensure technically reliable implementation the Federal Council may set minimum requirements for the basic and continuing education and training of personnel in the civil register service and for the func- tion of registrar. 4 It determines the fees charged by the civil register service. 5 It determines the conditions on which it is permissible by electronic means:
1. to provide civil status information; 2. to make declarations concerning civil status; 3. to make notifications and provide extracts from the civil regis-
ter.74
73 Amended by Annex No. 2 of the Register Harmonisation Act of 23 June 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).
74 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic Civil Register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
17
210 Swiss Civil Code
II. Cantonal law
A. Legal personality
B. Legal capacity
C. Capacity to act I. Requirements
II. Action on behalf of the legal entity
Art. 49 1 The cantons define the civil register districts. 2 They enact the provisions necessary for implementation within the framework of federal law. 3 Such cantonal provisions, with the exception of those concerning remuneration of personnel, are subject to approval by the Confedera- tion.
Art. 50 and 51 Repealed
Title Two: Legal Entities Chapter One: General Provisions
Art. 52 1 Associations of persons organised as corporate bodies and independ- ent bodies with a specific purpose acquire legal personality on being entered in the commercial register. 2 Public law corporations and bodies, and associations that do not have a commercial purpose do not require registration.75 3 Associations of persons and bodies which pursue an immoral or unlawful purpose may not acquire legal personality.
Art. 53 Legal entities have all the rights and duties other than those which presuppose intrinsically human attributes, such as gender, age or kinship.
Art. 54 Legal entities have capacity to act once the governing bodies required by law and their articles of association have been appointed.
Art. 55 1 The governing bodies express the will of the legal entity. 2 They bind the legal entity by concluding transactions and by their other actions.
75 Amended by No I 1 of the FA of 12 Dec. 2014 on the Implementation of the 2012 Revision of the Recommendations of the Financial Action Task Force, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
18
210Swiss Civil Code
D. Seat
E. Dissolution I. Application of assets
II. Liquidation
F. Reservation of public law and company law
A. Formation I. Corporate group of persons
3 The governing officers are also personally liable for their wrongful acts.
Art. 5676
The seat of the legal entity is located where its administration is car- ried out, unless its articles of association provide otherwise.
Art. 57 1 On dissolution of a legal entity, and unless provided otherwise by law, the articles of association, the founding charter or the governing bodies, its assets pass to the state authority (Confederation, canton, commune) to which the entity had been assigned according to its objects. 2 Such assets must be used as far as possible for the original purpose. 3 Where a legal entity is dissolved due to its pursuit of immoral or unlawful objects, the assets pass to the state authority even where contrary provision has been made.77
Art. 58 The procedure for liquidating the assets of the legal entity is governed by the regulations for cooperatives.
Art. 59 1 Public and ecclesiastical corporations and institutions are governed by federal and cantonal public law. 2 Associations of persons which pursue a commercial purpose are subject to the provisions on companies and cooperatives. 3 Common land cooperatives and similar bodies remain subject to the provisions of cantonal law.
Chapter Two: Associations
Art. 60 1 Associations with a political, religious, scientific, cultural, charita- ble, social or other non-commercial purpose acquire legal personality
76 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
77 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
19
210 Swiss Civil Code
II. Entry in the commercial register78
III. Associations lacking legal personality
IV. Relationship between articles of association and the law
B. Organisation I. General meeting 1. Function, convening of meetings
as soon as their intention to exist as a corporate body is apparent from their articles of association. 2 The articles of association must be done in writing and indicate the objects of the association, its resources and its organisation.
Art. 61 1 Once the articles of association have been ratified and the committee appointed, the association is eligible for entry in the commercial register. 2 The association must be registered if it:
1. conducts a commercial operation in pursuit of its objects; 2. is subject to an audit requirement.79
3 The articles of association and a list of committee members must be enclosed with the application for registration.
Art. 62 Associations which cannot acquire or have not yet acquired legal personality are treated as simple partnerships.
Art. 63 1 Where the articles of association do not provide rules for the associa- tion’s organisation or its relationship with its members, the following provisions apply. 2 Mandatory provisions of law cannot be altered by the articles of association.
Art. 64 1 The general meeting of members is the supreme governing body of the association. 2 The general meeting is called by the committee. 3 General meetings must be convened in accordance with the rules set out in the articles of association and also, as required by law, if one- fifth of the members so request.
78 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
79 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
20
210Swiss Civil Code
2. Powers
3. Resolutions a. Form
b. Voting rights and majority
c. Exclusion from voting
II. Committee 1. Rights and duties in general80
Art. 65 1 The general meeting of members decides on admission and exclu- sion of members, appoints the committee and decides all matters which are not reserved to other governing bodies of the association. 2 It supervises the activities of the governing bodies and may at any time dismiss the latter without prejudice to any contractual rights of those dismissed. 3 The right of dismissal exists by law whenever justified by good cause.
Art. 66 1 Resolutions are passed by the general meeting. 2 The written consent of all members to a proposal is equivalent to a resolution of the general meeting.
Art. 67 1 All members have equal voting rights at the general meeting. 2 Resolutions require a majority of the votes of the members present. 3 Resolutions may be taken on matters for which proper notice has not been given only where this is expressly permitted by the articles of association.
Art. 68 Each member is by law excluded from voting on any resolution con- cerning a transaction or dispute between him or her, his or her spouse or a lineal relative on the one hand and the association on the other.
Art. 69 The committee is entitled and obliged as defined under the articles of association to manage and represent the association.
80 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
21
210 Swiss Civil Code
Art. 69a81 2. Accounting The committee shall maintain the association’s business ledgers. The
provisions of the Code of Obligations82 on commercial bookkeeping and accounting apply mutatis mutandis.
Art. 69b83 III. Auditors 1 The association must submit its accounts to a full audit by external
auditors if two of the following figures are exceeded in two successive business years:
1. total assets of CHF 10 million; 2. turnover of CHF 20 million; 3. average annual total of 50 full-time staff.
2 The association must submit its accounts to a limited audit by exter- nal auditors if a member with personal liability or an obligation to provide further capital so requests. 3 The provisions of the Code of Obligations84 on external auditors for companies apply mutatis mutandis. 4 In all other cases the articles of association and the general meeting85 are free to make such auditing arrangements as they deem fit.
Art. 69c86 IV. Organisa- 1 If the association lacks one of the prescribed governing bodies, a tional defects member or a creditor may apply to the court for an order that the
necessary measures be taken. 2 In particular, the court may set the association a time limit in which to restore the situation required by law and may, if necessary, appoint an administrator.
81 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Amended by Annex No. 1 of the FA of 23 Dec. 2011 (Accounting Law), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
82 SR 220 83 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies
and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
84 SR 220 85 Corrected by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 58 para. 1 ParlA;
SR 171.10). 86 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies
and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
22
210Swiss Civil Code
C. Membership I. Admission, resignation
II. Duty to pay subscriptions
III. Exclusion
IV. Status of former members
V. Protection of the objects of the association
3 The association bears the cost of such measures. The court may order the association to make an advance payment to the persons appointed. 4 For good cause, the association may apply to the court for the re- moval of the persons it appointed.
Art. 70 1 Members may be admitted at any time. 2 All members have a legal right to resign subject to six months’ notice expiring at the end of the calendar year or, if an administrative period is provided for, at the end of such period. 3 Membership is neither transferable nor heritable.
Art. 7187
Members have a duty to pay subscriptions if the articles of association so provide.
Art. 72 1 The articles of association may specify the grounds on which a member may be excluded, but exclusion may also occur without reasons being given. 2 In such cases, the exclusion may not be challenged based on the reasons. 3 Unless the articles of association provide otherwise, exclusion re- quires a resolution by the members and good cause.
Art. 73 1 Members who resign or are excluded have no claim on the assets of the association. 2 They are liable for the subscriptions due during the period of their membership.
Art. 74 No member may be forced against his or her will to accept a change in the objects of the association.
87 Amended by No I of the FA of 17 Dec. 2004 (Determination of Subscription Duties for Association Members), in force since 1 June 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
23
210 Swiss Civil Code
VI. Protection of members
Cbis. Liability
D. Dissolution I. Manner of dissolution 1. By resolution
2. By operation of law
3. By court order
II. Deletion from the commercial register
A. Formation I. In general
Art. 75 Any member who has not consented to a resolution which infringes the law or the articles of association is entitled by law to challenge such resolution in court within one month of learning thereof.
Art. 75a88
The association is liable for its obligations with its assets. Such liabil- ity is limited to the assets unless the articles of association provide otherwise.
Art. 76 The association may be dissolved at any time by resolution of the members.
Art. 77 The association is dissolved by operation of law if it is insolvent or if the committee may no longer be appointed in accordance with the articles of association.
Art. 78 Where the objects of the association are unlawful or immoral, the competent authority or an interested party may apply for a court order of dissolution.
Art. 79 Where the association is registered, the committee or the court shall inform the commercial registrar of the dissolution so that the entry may be deleted.
Chapter Three: Foundations
Art. 80 A foundation is established by the endowment of assets for a particu- lar purpose.
88 Inserted by No I of the FA of 17 Dec. 2004 (Determination of Subscription Duties for Association Members), in force since 1 June 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
24
210Swiss Civil Code
Art. 81 II. Form of 1 A foundation may be created by public deed or by testamentary establishment disposition.89
2 The foundation is entered in the commercial register based on its charter and, as the case may be, in accordance with any directions issued by the supervisory authority, and the entry must indicate the members of the board of trustees. 3 The probate authority shall inform the commercial registrar of the creation of the foundation by testamentary disposition.90
Art. 82 III. Challenge A foundation may be challenged by the founder’s heirs or creditors in
the same manner as a gift.
Art. 8391 B. Organisation The foundation charter shall stipulate the foundation’s governing I. In general bodies and the manner in which it is to be administered.
Art. 83a92 II. Bookkeeping 1 The supreme governing body of the foundation shall maintain its
business ledgers. The provisions of the Code of Obligations93 on commercial bookkeeping and accounting apply mutatis mutandis.
Art. 83b94 III. Auditors 1 The board of trustees shall appoint external auditors. 1. Duty of audit and applicable 2 The supervisory authority may exempt a foundation from the duty to law appoint external auditors. The Federal Council determines the condi-
tions for such exemption.
89 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
90 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
91 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
92 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Amended by Annex No. 1 of the FA of 23 Dec. 2011 (Accounting Law), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
93 SR 220 94 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations) (AS 2005 4545;
BBl 2003 8153 8191). Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
25
210 Swiss Civil Code
2. Supervisory authority
IV. Organisa- tional defects
C. Supervision
SR 220
3 Where there are no special provisions for foundations, the provisions of the Code of Obligations95 on external auditors for public limited companies apply mutatis mutandis. 4 If the foundation has a duty to carry out a limited audit, the supervi- sory authority may require a full audit where necessary for a reliable assessment of the foundation’s financial situation.
Art. 83c96
The external auditors must provide the supervisory authority with a copy of the audit report and all important communications with the foundation.
Art. 83d97 1 If the planned system of organisation proves inadequate or if the foundation lacks one of the prescribed governing bodies or one such body is not lawfully constituted, the supervisory authority must take the necessary measures. In particular it may:
1. set a time limit within which the foundation must restore the legally required situation; or
2. appoint the body which is lacking or an administrator. 2 In the event that the foundation is unable to organise itself effective- ly, the supervisory authority shall transfer its assets to another founda- tion with as similar objects as possible. 3 The foundation bears the cost of such measures. The supervisory authority may require the foundation to make an advance payment to the persons appointed. 4 For good cause, the foundation may request the supervisory authori- ty to remove persons whom it has appointed.
Art. 84 1 Foundations are supervised by the state authority (Confederation, canton, commune) to which they are assigned.
96 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
97 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
95
26
210Swiss Civil Code
1bis The cantons may subject foundations at communal level to super- vision at cantonal level.98 2 The supervisory authority must ensure that the foundation’s assets are used for their declared purpose.
Art. 84a99 Cbis. Measures in 1 Where there are grounds for concern that the foundation is over- the event of overindebtedness indebted or will no longer be able to meet its obligations in the longer and insolvency term, its board of trustees must draw up an interim balance sheet at
liquidation values and submit it to the external auditors. If the founda- tion has no external auditors, the board of trustees must submit the interim balance sheet to the supervisory authority. 2 If the external auditors establish that the foundation is overindebted or will no longer be able to meet its obligations in the longer term, it must submit the interim balance sheet to the supervisory authority. 3 The supervisory authority shall direct the board of trustees to take the necessary measures. If it fails to do so, the supervisory authority takes such measures itself. 4 If necessary, the supervisory authority shall take legal enforcement measures; the provisions of company law on commencement or defer- ral of compulsory dissolution apply mutatis mutandis.
Art. 84b100
Art. 85101 D. Modification At the request of the supervisory authority and having heard the board of the foundation of trustees, the competent federal or cantonal authority may modifyI. Reorganisation
the foundation’s organisation where such a step is urgently required in order to preserve the foundation’s assets or safeguard the pursuit of its objects.
98 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
99 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
100 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Repealed by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), with effect from 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
101 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
27
210 Swiss Civil Code
Art. 86 II. Amendment 1 At the request of the supervisory authority or the board of trustees, of objects the competent federal or cantonal authority may amend the objects of1. Request by the supervisory the foundation where the original objects have altered in significance authority or the or effect to such an extent that the foundation has plainly becomeboard of trustees102 estranged from the founder’s intentions.103
2 Subject to the same requirements, conditions that are detrimental to the objects of the foundation may be revoked or amended.
Art. 86a104 2. At the 1 The competent federal or cantonal authority shall amend the objects founder’s request or in accordance of the foundation at the founder’s request or in accordance with his or with his her testamentary disposition, provided that the charter reserves thetestamentary disposition right to amend the objects and that at least ten years have elapsed
since the foundation was established or since the last amendment requested by the founder. 2 Where the foundation pursues public or charitable objects within the meaning of Art. 56 lit. g of the Federal Act of 14 December 1990 on Direct Federal Taxation105, such new objects must likewise be public or charitable. 3 The right to amend a foundation’s objects is neither transferable nor heritable. If the founder is a legal entity, the right extinguishes at the latest 20 years after the establishment of the foundation. 4 Joint founders may only jointly request an amendment of the founda- tion’s objects. 5 The probate authority shall inform the competent authority of any testamentary disposition concerning the amendment of the founda- tion’s objects.
Art. 86b106 III. Minor Having heard the board of trustees, the supervisory authority may amendments to the charter make minor amendments to the foundation charter provided these are
objectively justified and do not impair the rights of any third party.
102 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
103 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
104 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
105 SR 642.11 106 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since
1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
28
210Swiss Civil Code
Art. 87 E. Family and 1 Family and ecclesiastical foundations are not subject to supervision, ecclesiastical foundations unless otherwise provided by public law.
1bis They are exempt from the duty to appoint external auditors.107 2 Private law disputes are decided by the courts.
Art. 88108 F. Dissolution 1 The competent federal or cantonal authority shall dissolve the foun- and deletion from the register dation on application or of its own accord if: I. Dissolution by the competent 1. its objects have become unattainable and the foundation can- authority not be maintained by modifying its charter; or
2. its objects have become unlawful or immoral. 2 Family and ecclesiastical foundations shall be dissolved by court order.
Art. 89109 II. Right to apply 1 Any interested party may file an application or bring an action for for dissolution, deletion from the the dissolution of a foundation. register 2 Dissolution must be reported to the commercial registrar so that the
entry may be deleted.
Art. 89a110 G. Employee 1 The following additional provisions apply to employee benefits benefits schemes111 schemes established in accordance with Art. 331 of the Code of Obli-
gations112 in the form of a foundation.113 2 The foundation’s governing bodies must furnish the beneficiaries with the necessary information concerning the foundation’s organisa- tion, activities and assets.
107 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
108 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
109 Amended by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
110 Inserted by No II of the FA of 21 March 1958, in force since 1 July 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Originally Art. 89bis, until the entry into force of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
111 Amended by No II Art. 2 No 1 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
112 SR 220 113 Amended by No II Art. 2 No 1 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972
(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
29
210 Swiss Civil Code
114
115
116 117 118
119
120
121
122
123
124
3 If employees pay contributions into the benefits scheme, they are entitled to participate in its administration at least in proportion to their contributions; wherever possible, the employees must elect their representative from among their employer’s personnel.114
1154 ... 5 The beneficiaries may sue the foundation for the distribution of benefits if they have paid contributions into it or if according to the foundation’s regulations they have a legal entitlement to such benefits. 6 For employee benefits schemes providing old age, survivors’ and invalidity pensions which are subject to the Vested Benefits Act of 17 December 1993116 (VBA), the provisions of the Federal Act of 25 June 1982 on Occupational Old Age, Survivors’ and Invalidity Pen- sion Provision (OPA)117 on the following matters apply:118
1.119 the definition and principles of occupational pension arrange- ments and the insurable salary or income (Art. 1, 33a and 33b);
2.120 the requirement of being subject to OASI (Art. 5 para. 1); 3. the beneficiaries in the case of survivors’ benefits (Art. 20a); 3a.121 the adjustment of the invalidity pension following the equi-
table division of occupational pensions (Art. 24 para. 5); 3b.122 the provisional continuation of insurance and of the entitle-
ment to benefits on the reduction or termination of the invalid- ity pension (Art. 26a);
4.123 the adjustment of plan benefits to inflation (Art. 36 para. 2–4); 4a.124 the agreement on a lump sum payment (Art. 37a);
Amended by No II Art. 2 No 1 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Repealed by No III of the FA of 21 June 1996, with effect from 1 Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580). SR 831.42 SR 831.40 Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649). Amended by No II 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Measures to Facilitate the Employment of Older Persons), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649). Inserted by Annex No 2 of the FA of 18 March 2011 (6th InvI Revision, first set of measures) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). Amended by Annex No 1 of the FA of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
30
210Swiss Civil Code
5. the prescription of claims and the safekeeping of insurance documents (Art. 41);
5a.125 the use, processing and disclosure of the OASI number for the Old Age and Survivors’ Insurance (Art. 48 para. 4, Art. 85a lit. f and Art. 86a para. 2 lit. bbis);
6. liability (Art. 52); 7.126 the licensing and duties of the supervisory bodies
(Art. 52a–52e); 8.127 the integrity and loyalty of the persons responsible, transac-
tions with close associates and conflicts of interest (Art. 51b, 51c and 53a);
9. partial or total liquidation (Art. 53b–53d); 10.128 termination of contracts (Art. 53e); 11. the guarantee fund (Art. 56 para. 1 lit. c and para. 2–5,
Art. 56a, 57 and 59); 12.129 supervision and oversight (Art. 61–62a and 64–64c); 13.130 ... 14.131 financial security (Art. 65 para. 1, 3 and 4, Art. 66 para. 4,
Art. 67 and Art. 72a–72g); 15. transparency (Art. 65a); 16. reserves (Art. 65b); 17. insurance contracts between occupational benefits schemes
and insurance institutions (Art. 68 para. 3 and 4); 18. asset management (Art. 71); 19. legal recourse (Art. 73 and 74); 20. criminal provisions (Art. 75–79); 21. buy-in (Art. 79b); 22. insurable salary and income (Art. 79c);
125 Inserted by Annex No 1 of the FA of 23 June 2006 (New OASI Insurance Number), in force since 1 Dec. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
126 Amended by No II 1 of the FA of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
127 Amended by No II 1 of the FA of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
128 Amended by No II of the FA of 20 Dec. 2006 (Change of Employee Benefits Scheme), in force since 1 May 2007 (AS 2007 1803 1805; BBl 2005 5941 5953).
129 Amended by No II 1 of the FA of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
130 Repealed by No. II 1 of the FA of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
131 Amended by No II 1 of the FA of 17 Dec. 2010 (Funding of benefits schemes for public corporations), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
31
210 Swiss Civil Code
23. provision of information to insured persons (Art. 86b).132 7 For employee benefits schemes providing old age, survivors’ and invalidity pensions but which are not subject to the VBA, such as employer-sponsored welfare funds with discretionary benefits and financing foundations, only the following provisions of the OPA apply:
1. the requirement of being subject to OASI (Art. 5 para. 1); 2. the use, processing and disclosure of the OASI number (Art.
48 para. 4, 85a let. f and 86a para. 2 let. bbis); 3. liability (Art. 52); 4. the licensing and duties of the auditors (Art. 52a, 52b and 52c
para. 1 let. a–d and g, 2 and 3); 5. the integrity and loyalty of the persons responsible, transac-
tions with close associates and conflicts of interest (Art. 51b, 51c and 53a);
6. total liquidation (Art. 53c); 7. supervision and oversight (Art. 61–62a and 64–64b); 8. legal recourse (Art. 73 and 74); 9. criminal provisions (Art. 75–79); 10. tax treatment (Art. 80, 81 para. 1 and 83).133
8 For employee benefits schemes under paragraph 7, the following provisions also apply:
1. they manage their assets so that security, an adequate yield on investments and the required liquidity for their tasks are guar- anteed.
2. the supervisory authority shall rule on partial liquidation mat- ters related to employer-sponsored welfare funds with discre- tionary benefits at the request of the foundation board.
3. they shall respect the principles of equal treatment and fairness 134mutatis mutandis.
132 Inserted by Annex No 1 of the FA of 25 June 1982 on Old Age, Survivors’ and Disability Insurance (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Amended by Annex No 1 of the FA of 3 Oct. 2003 (1st revision of OPA), No. 6, 7, 10-12, 14 (with the exception of Art. 66 para. 4), 15, 17-20 and 23 in force since 1 April 2004, No. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 para. 4) and 16 in force since 1 Jan. 2005, No. 1, 21 and 22 in force since 1 Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
133 Inserted by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
134 Inserted by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
32
210Swiss Civil Code
A. No manage- ment
B. Jurisdiction
A. Betrothal
B. Ending the engagement I. Gifts
Title Twobis:135 136 Collective Assets
Art. 89b 1 In the case of a public collection for charitable purposes, if no ar- rangements have been made for the management or use of the collec- tive assets, the competent authority shall take the required measures. 2 It may appoint an administrator for the collective assets or allocate the assets to an association or a foundation with objects that are as similar as possible. 3 The administrator is subject, mutatis mutandis, to the regulations on deputyships in context of adult protection.
Art. 89c 1 The canton in which the main part of the collective is managed has jurisdiction. 2 Unless the canton provides otherwise, the authority that supervises the foundations has jurisdiction.
Part Two: Family Law Division One: Marital Law Title Three:137 Marriage Chapter One: Engagement
Art. 90 1 Engagement is constituted by mutual promises to marry. 2 Minors incur no obligation through betrothal without the consent of their legal representative.138 3 Engagement does not give rise to any actionable obligation to marry.
Art. 91 1 If the engagement is ended, the engaged parties may demand the return of gifts made to each other, with the exception of the usual occasional gifts, unless the engagement has ended as a result of death.
135 Corrected by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 58 Abs. 1 ParlA; SR 171.10).
136 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
137 Amended by No I 2 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
138 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
33
210 Swiss Civil Code
II. Duty to contribute
III. Prescription
A. Capacity to marry
B. Impediments I. Kinship140
II. Previous marriage
2 Where such gifts are no longer at hand, restitution is subject to the provisions governing unjust enrichment.
Art. 92 If one of the engaged couple has in good faith incurred expense in anticipation of the marriage ceremony and the engagement is then ended, that party may claim a reasonable contribution from the other where this is not inequitable in the overall circumstances.
Art. 93 Claims arising from the engagement prescribe one year from the ending of the engagement.
Chapter Two: Requirements for Marriage
Art. 94 1 To be able to marry, the prospective spouses must have reached 18 years of age and have the capacity of judgement.
1392 ...
Art. 95 1 Marriage between lineal relatives and between siblings or half- siblings, whether related to each other by parentage or adoption, is prohibited.141 2 Adoption does not remove the impediment to marriage constituted by kinship between the adopted child and his issue on the one hand and his adoptive family on the other.
Art. 96 A person wishing to remarry must prove that any previous marriage has been annulled or dissolved.
139 Repealed by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
140 Amended by Annex No. 8 of the Civil Partnerships Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
141 Amended by Annex No. 8 of the Civil Partnerships Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
34
210Swiss Civil Code
A. General principles
Abis. Circumven- tion of the legislation on foreign nationals
B. Preparatory procedure I. Request
II. Conduct and completion of the preparatory procedure
Chapter Three: Preparation and Wedding Ceremony
Art. 97 1 The wedding ceremony takes place in the presence of the civil regis- trar after the preparatory procedure has been taken. 2 The engaged couple may marry in the civil register district of their choice. 3 No religious wedding ceremony is permitted prior to the civil cere- mony.
Art. 97a142 1 The civil registrar shall not consider a request for marriage if the bride or groom clearly has no intention of living together but wishes to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals. 2 The civil registrar shall grant a hearing to the prospective spouses and may obtain information from other authorities or third parties.
Art. 98 1 The preparatory procedure is carried out at the civil register office at the domicile of the bride or groom at their request. 2 They must appear in person. If they may show that they clearly cannot be required to do so, the preparatory procedure may be carried out in writing. 3 They must furnish documentary proof of identity and personally declare at the civil register office that they satisfy the legal require- ments for marriage; they must also produce any necessary consent. 4 Engaged couples who are not Swiss citizens must prove during the preparatory procedure that they are lawfully resident in Switzer- land.143
Art. 99 1 The civil register office verifies that:
1. the request has been duly submitted; 2. the identity of the engaged couple has been established; and
142 Inserted by Annex No II 4 of the FA of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
143 Inserted by No I of the FA of 12 June 2009 (Prevention of Marriages in the event of Unlawful Residence), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
35
210 Swiss Civil Code
3.144 the requirements for marriage are satisfied, and in particular whether there are any circumstances that suggest that the re- quest clearly does not reflect the free will of the engaged cou- ple.
2 Provided these requirements are fulfilled, the civil register office shall inform the betrothed parties that the preparatory procedure has been completed and of the legally prescribed time limits for holding the wedding ceremony.145 3 After consulting the engaged couple and in conformity with cantonal regulations, the civil register office sets the date of the wedding cere- mony or, upon request, authorises that it may be conducted in another civil register district. 4 The civil register office must inform the competent authority of the identity of any engaged couple who have not proven that they are lawfully resident in Switzerland.146
Art. 100147 III. Time limits The wedding ceremony may take place within three months following
notification of completion of the preparatory procedure.
Art. 101 C. Wedding 1 The wedding ceremony takes place at the wedding venue of the civil ceremony register district chosen by the engaged couple.I. Venue
2 Where the preparatory procedure was conducted in a different civil register district, the engaged couple must produce a marriage licence. 3 If the engaged couple show that they cannot reasonably be required to appear at the official venue, the wedding may take place at another location.
Art. 102 II. Form 1 A wedding is a public ceremony that takes place in the presence of
two adult witnesses who are capable of judgement.148
144 Amended by No I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
145 Amended by No I of the FA of 28 Sept. 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
146 Inserted by No I of the FA of 12 June 2009 (Prevention of Marriages in the event of Unlawful Residence), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
147 Amended by No I of the FA of 28 Sept. 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
148 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
36
210Swiss Civil Code
D. Implementing provisions
A. General principle
B. Annulment not subject to a time limit I. Grounds
2 The civil registrar asks the bride and groom individually whether each wishes to marry the other. 3 If both answer in the affirmative, they are pronounced married by mutual consent.
Art. 103 The Federal Council and, within the scope of their powers, the cantons shall enact the necessary implementing provisions.
Chapter Four: Annulment of Marriage
Art. 104 A marriage contracted before a civil registrar may be annulled only on one of the grounds provided in this chapter.
Art. 105 Grounds for annulment are:
1. that one of the spouses149 was already married at the time of the wedding and the previous marriage had not been dissolved by divorce or by the death of the previous spouse;
2. that one of the spouses lacked capacity of judgement at the time of the wedding and has not regained such capacity since;
3.150 that the marriage was prohibited due to kinship; 4.151 one of the spouses has no intention of living with the other,
but wishes to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals;
5.152 a spouse has not married of his or her own free will; 6.153 one of the spouses is a minor, unless the continuation of the
marriage is in the overriding interest of this spouse.
149 Footnote relevant to German text only. 150 Amended by No. 8 of the Civil Partnerships Act of 18 June 2004, in force since
1 Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 151 Inserted by Annex No II 4 of the FA of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since
1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709). 152 Inserted by No. I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in
force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). 153 Inserted by No. I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in
force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
37
210 Swiss Civil Code
II. Action for annulment
C. Annulment subject to a time limit I. Grounds
II. Action for annulment
D. Effects of judgment
Art. 106 1 An action for annulment is brought ex officio by the competent cantonal authority at the domicile of the spouses; in addition, any interested party is entitled to bring such action. Provided this is com- patible with their duties, the federal and cantonal authorities shall contact the authority competent for the action if they have reason to believe that there are grounds for annulment.154 2 If the marriage has been otherwise dissolved, the authority may no longer seek an annulment ex officio; however, any interested party may seek a declaration of annulment. 3 An action for annulment may be brought at any time.
Art. 107 A spouse may seek a declaration of annulment if he or she:
1. temporarily lacked capacity of judgement at the time of the wedding;
2. married in error, whether because he or she did not wish to marry at all or did not wish to marry the other person;
3. contracted the marriage because he or she was intentionally deceived with regard to essential personal attributes of the other spouse;
4.155 ...
Art. 108 1 An action for annulment must be brought within six months of learning of the grounds for annulment or of the date on which the threat ceased, but in any event within five years of the wedding. 2 The right to bring an action for annulment does not pass to heirs; however, an heir may continue an action already brought.
Art. 109 1 A marriage does not become invalid until a court has declared it annulled; prior to such judgment it has all the effects of a valid mar- riage with the exception of claims under inheritance law, which in any event the surviving spouse loses.
154 Last sentence inserted by No I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
155 Repealed by No I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced- Marriages, with effect from 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
38
210Swiss Civil Code
2 The provisions governing divorce apply mutatis mutandis to the effects of a court declaration of annulment on the spouses and their children. 3 The presumption of paternity in favour of the husband does not apply if the marriage is annulled because it served to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals.156
Art. 110157
Title Four:158 Divorce and Separation Chapter One: Requirements for Divorce
Art. 111159 A. Divorce by 1 Where the spouses jointly request divorce and submit a comprehen- joint request sive agreement on the consequences of the divorce along with anyI. Comprehen- sive agreement necessary documents and with joint applications in respect of the
children, the court shall hear the spouses both separately and together. The hearing may comprise two or more sessions. 2 If the court is persuaded that desire for divorce and the agreement are the product of free will and careful reflection and that the agree- ment with the applications in respect of the children may be approved, the court shall issue the divorce decree.
Art. 112 II. Partial 1 The spouses may jointly request divorce and ask the court to decide agreement matters on which they cannot reach agreement.
2 As in the case of comprehensive agreement, the court shall hear the parties on those consequences of the divorce on which they have reached agreement and on their request that the remaining conse- quences be decided by the court.
1603 ...
156 Inserted by Annex No II 4 of the FA of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
157 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
158 Amended by No I 3 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
159 Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2009 (Reflection Period in Divorce Proceedings by joint Application), in force since 1 Feb. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).
160 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
39
210 Swiss Civil Code
Art. 113161
Art. 114162 B. Divorce at the A spouse may petition for divorce if, at the time the petition is filed or petition of one spouse at the time the divorce request is replaced by a divorce petition, the I. After living spouses have lived apart for at least two years. apart
Art. 115163 II. Irretrievable Prior to the expiry of the two-year period, a spouse may petition for breakdown divorce if the marriage has irretrievably broken down for compelling
reasons for which he or she is not responsible.
Art. 116164
Chapter Two: Separation
Art. 117 A. Requirements 1 Spouses may petition for a separation decree subject to the same and procedure requirements as apply to divorce.
2 ...165 3 The right to petition for divorce is unaffected by the separation decree.
Art. 118 B. Effects of 1 By operation of the law, the separation decree implements the mari- separation tal property separation of property regime.
2 Otherwise, the provisions governing measures for the protection of the marital union apply mutatis mutandis.
161 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
162 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 2003 (Separation Period in Divorce Law), in force since 1 June 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
163 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 2003 (Separation Period in Divorce Law), in force since 1 June 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
164 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
165 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
40
210Swiss Civil Code
A. Civil status of divorced spouses
B. Marital property law and inheritance law
C. Family home
D. Occupational pensions I. Principle
Chapter Three: Consequences of Divorce
Art. 119166 1 A spouse who has changed his or her surname on marriage retains that surname following divorce; he or she may at any time declare before the civil registrar the wish to revert to the name by which he or she was known prior to the marriage.
Art. 120 1 The provisions of marital property law apply to the division of marital property. 2 Divorced spouses have no rights of inheritance in relation to each other and may not make claims based on testamentary dispositions made before their divorce proceedings were made pending.
Art. 121 1 If a spouse must remain in the family home because of the children or for other compelling reasons, the court may transfer the rights and obligations under the tenancy agreement to that spouse provided this is not inequitable for the other. 2 The previous tenant is jointly and severally liable for payment of the rent up to the date on which the tenancy ends or may be terminated pursuant to the tenancy agreement or by law, but for a maximum period of two years; if an action is brought to recover rent due, he or she is entitled to set off the amount paid in instalments equal to the amount of the monthly rent against any maintenance payments owed to the other spouse. 3 If the home belongs to the family of one of the spouses, the court may, on the same conditions, grant the other spouse a right of resi- dence for a fixed term in return for reasonable compensation or set-off against maintenance payments. Where new and compelling reasons so require, such right of residence may be restricted or revoked.
Art. 122167
In the event of divorce, any occupational pension assets accrued during the marriage up to the point at which divorce proceedings commence are divided equitably.
166 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
167 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
41
210 Swiss Civil Code
II. Equitable division of termination benefits
III. Equitable division of invalidity pension prior to statutory retirement age
IV. Equitable division in the case of invalidity pensions after statutory retirement age and in the case of retirement pensions
Art. 123168 1 Termination benefits including vested benefits and early withdrawals for purchasing owner-occupied property are divided equally. 2 Paragraph 1 does not apply to one-off contributions from individual property in accordance with the law. 3 The termination benefits to be divided are calculated on the basis of Articles 15–17 and 22a or 22b of the Vested Benefits Act of 17 December 1993169.
Art. 124170 1 If, at the point at which divorce proceedings commence, a spouse is drawing an invalidity pension prior to the statutory retirement age, the amount to which he or she would be entitled under Article 2 paragraph 1ter of the Vested Benefits Act of 17 December 1993171 following cancellation of the invalidity pension counts as the termination bene- fits. 2 The provisions on the equitable division of termination benefits apply mutatis mutandis. 3 The Federal Council determines in which cases the amount under paragraph 1 may not be applied in the division because there has been a reduction due to over-compensation.
Art. 124a172 1 If, at the point at which divorce proceedings commence, a spouse is drawing an invalidity pension after the statutory retirement age or drawing a retirement pension, the court decides at its own discretion how the pension is to be divided. In doing so it primarily takes into account the duration of the marriage and the pension requirements of each spouse. 2 The share of the pension awarded to the spouse entitled thereto is converted into a life-long pension. This is paid to the entitled spouse by the liable spouse’s occupational pension fund or is transferred to the entitled spouse’s own occupational pension fund.
168 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
169 SR 831.42 170 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce),
in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 171 SR 831.42 172 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce),
in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
42
210Swiss Civil Code
V. Exceptions
VI. Offset of mutual entitle- ments
3 The Federal Council regulates: 1. the actuarial conversion of the share of the pension into a life-
long pension; 2. the procedure in cases in which the retirement benefits are
postponed or the invalidity pension is reduced due to over- compensation.
Art. 124b173 1 The spouses may, in an agreement on the consequences of the di- vorce, agree not to divide the assets equally or not to divide them at all if there are sufficient retirement pension and invalidity pension funds otherwise. 2 The court may award the entitled spouse less than half of the termi- nation benefits or rule that they should not be divided if good cause exists. Good cause exists above all when equal division would be unreasonable:
1. in view of the division of marital property or the economic circumstances following divorce;
2. in view of the pension requirements, in particular with regard to the difference in age between the spouses.
3 The court may award the entitled spouse more than half of the termi- nation benefits if he or she cares for joint children following the divorce and the liable spouse continues to have sufficient retirement and invalidity pension assets.
Art. 124c174 1 The spouses’ mutual entitlements to termination benefits or a share of a pension are offset. The pension entitlement is offset before the share of the pension awarded to the entitled spouse is converted into a life-long pension. 2 Termination benefits may only be offset against a share of a pension if the spouses and the occupational pension institutions agree.
173 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
174 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
43
210 Swiss Civil Code
VII. Unreasona- bleness
VIII. Impossibil- ity
E. Post-marital maintenance I. Requirements
Art. 124d175
If, having considered the pension requirements of both spouses, an equitable division of occupational pension assets is unreasonable, the liable spouse shall owe the entitled spouse a lump sum payment.
Art. 124e176 1 If the equitable division of pension fund assets is not possible, the liable spouse shall owe the entitled spouse adequate compensation in the form of a lump sum payment or as a pension. 2 A Swiss judgment may be amended at the request of the liable spouse if pension entitlements existing abroad have been offset by adequate compensation pursuant to paragraph 1 and such pension entitlements are then divided up in a foreign decision that is binding on the foreign party liable to pay pension contributions.
Art. 125 1 If a spouse cannot reasonably be expected to provide for his or her own maintenance, including an appropriate level of retirement provi- sion, the other spouse must pay a suitable contribution. 2 In deciding whether such a contribution is to be made and, if so, in what amount and for how long, the following factors in particular must be considered:
1. the division of duties during the marriage; 2. the duration of the marriage; 3. the standard of living during the marriage; 4. the age and health of the spouses; 5. the income and assets of the spouses; 6. the extent and duration of child care still required of the
spouses; 7. the vocational training and career prospects of the spouses and
the likely cost of reintegration into working life; 8. expectancy of federal old age and survivor’s insurance bene-
fits and of occupational or other private or state pensions, in- cluding the expected proceeds of any division of withdrawal benefits.
175 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
176 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
44
210Swiss Civil Code
II. Modalities of maintenance contributions
III. Regular payments 1. Special terms
2. Adjustment for inflation
3. Adjustment by court order
3 Exceptionally, a maintenance contribution may be denied or reduced if it would clearly be inequitable, particularly because the spouse otherwise entitled to receive such contribution:
1. has grossly neglected his or her duty to contribute to the maintenance of the family;
2. has wilfully brought about his or her own indigence; 3. has committed a serious criminal offence against the other
spouse or a person close to him or her.
Art. 126 1 The court shall fix an amount to be paid periodically by way of maintenance contribution and set the date on which the duty of maintenance commences. 2 Where justified in specific circumstances, a lump sum settlement may be ordered instead of regular payments. 3 The court may attach conditions to the maintenance contribution.
Art. 127 The spouses may wholly or in part exclude any alteration of the regu- lar maintenance payments stipulated in the agreement.
Art. 128 The court may direct that the maintenance contribution will automati- cally increase or decrease depending on specified changes in the cost of living.
Art. 129 1 In the event of a substantial and enduring change in circumstances, the periodic maintenance payments may be reduced, cancelled or suspended for a certain time; an improvement in the circumstances of the party entitled to maintenance may be taken into account only if the payments stipulated in the divorce decree provided sufficient mainte- nance. 2 The party entitled to maintenance may request that the payments be adjusted in line with future inflation if the income of the other party has increased unexpectedly since the divorce. 3 Within five years of the divorce, the party entitled to maintenance may request that payments be ordered or increased provided the divorce decree states that it was not possible at that time to order sufficient maintenance payments and provided the economic circum- stances of the party obliged to pay maintenance have since improved.
45
210 Swiss Civil Code
4. Expiry by law
IV. Enforcement 1. Enforcement assistance
2. Advance payments
3. Directions to debtors and posting securi- ty179
F. Children I. Parental rights and obligations
Art. 130 1 The duty to pay maintenance expires on the death of either the receiving party or the paying party. 2 Unless otherwise agreed, it likewise expires on the remarriage of the party entitled to receive maintenance.
Art. 131177 1 Where the liable party fails to pay maintenance, an official agency designated by cantonal law shall on request, in an appropriate way and usually without charge, assist the party entitled to maintenance to enforce his or her claims. 2 The Federal Council determines the terms of enforcement assistance.
Art. 131a178 1 Public law may provide for advance payments to be made should the liable person fail to make the necessary maintenance payments. 2 If the state authority makes maintenance payments to the entitled person, the maintenance entitlement with all rights is assigned to the state authority.
Art. 132 1 If the party obliged to pay maintenance fails to do so, the court may order his debtors to make payment in whole or in part to the party entitled to maintenance. 2 If the party obliged to pay maintenance persistently fails to do so, or if there are grounds to suspect that said party is preparing to abscond or is dissipating or concealing his assets, the court may order him to post appropriate security for future maintenance contributions.
Art. 133180 1 The court regulates parental rights and obligations in accordance with the provisions on the legal effects of the parent-child relationship. In particular it regulates:
1. parental responsibility;
177 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
178 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
179 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
180 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
46
210Swiss Civil Code
II. Change of circumstances
2. residence; 3. contact (Art. 273) or the sharing of parenting duties; and 4. child maintenance contributions.
2 It shall consider all circumstances important to the child's best inter- ests. It shall take account of a joint proposal by the parents and, if feasible, the opinion of the child. 3 It may order that the child maintenance contribution continue to be paid after the child reaches the age of majority.
Art. 134 1 At the request of either parent, the child or the child protection authority, new arrangements for parental responsibility shall be made by the child protection authority provided this is in the child’s best interests due to a substantial change in circumstances. 2 The requirements for the modification of other parental rights and - obligations are governed by the provisions on the effects of the parent- child relationship.181 3 If the parents agree, the child protection authority reassesses parental responsibility, residence and approves a child support agreement. In the other cases, the court competent to modify the divorce decree decides.182 4 If the court is required to decide on the modification of parental responsibility, residence or the child maintenance contribution for a minor child, it shall if necessary also reassess contact or sharing of parenting duties; in the other cases, the child protection authority shall decide on the modification of contact or sharing of parenting duties.183
Art. 135–149184
Art. 150–158 Repealed
181 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
182 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
183 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
184 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
47
210 Swiss Civil Code
A. Marital union; rights and duties of spouses
B. Surname
C. Cantonal and communal citizenship
D. Marital home
E. Maintenance of the family I. In general
Title Five:185 General Effects of Marriage
Art. 159 1 The wedding ceremony binds the spouses in marital union. 2 They mutually undertake to strive to safeguard the interests of the marital union and to care jointly for the children. 3 They owe each other loyalty and support.
Art. 160186 1 Each spouse retains his or her surname. 2 However, the prospective spouses may declare to the civil registrar that they wish bear the surname of the bride or the groom as the fami- ly surname. 3 If the prospective spouses retain their surnames, they decide which of the surnames their children will bear. In justified cases, the civil registrar may relieve the prospective spouses of this obligation.
Art. 161187
Each spouse retains his or her cantonal and communal citizenship.
Art. 162 The spouses jointly decide where to establish the marital home.
Art. 163 1 The spouses jointly provide for the proper maintenance of the fami- ly, each according to his or her ability. 2 They agree on the contributions each of them will make, notably by providing money, looking after the household, caring for the children or supporting the other’s career or business. 3 In so doing they take due account of the needs of the marital union and of their own personal circumstances.
185 Amendment of Title Five in accordance with No I 1 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). See also Art. 8–8b of the Final Title below.
186 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
187 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
48
210Swiss Civil Code
II. Allowance for personal use
III. Extraordi- nary contribu- tions by one spouse
F. Representa- tion of the marital union
G. Spouses’ career or business
Art. 164 1 A spouse who looks after the household, cares for the children or supports the career or business of the other spouse is entitled to re- ceive from the latter a reasonable allowance for his or her own per- sonal use. 2 When determining said allowance, account must be taken of the personal resources of the receiving spouse and the need to provide conscientiously for the family, career and business.
Art. 165 1 Where the contribution made by one spouse to the other’s career or business is significantly greater than required in the light of the latter’s contribution to the maintenance of the family, he or she is entitled to reasonable compensation. 2 The same applies if a spouse has contributed significantly more of his or her own income or assets to the maintenance of the family than he or she was obliged to contribute. 3 However, a spouse is not entitled to compensation if such extraordi- nary contribution was made under a work, loan or partnership agree- ment or on the basis of some other legal relationship.
Art. 166 1 While living together under the same roof, both spouses represent the marital union with regard to the day-to-day needs of the family. 2 A spouse may represent the marital union with regard to the other needs of the family only if:
1. authorised so to do by the other spouse or by court order; 2. the interests of the marital union brook no delay and the other
spouse is unable to consent due to illness, absence or other similar reasons.
3 Each spouse is personally liable for his or her own actions and, to the extent that these do not exceed his or her powers of representation in a manner apparent to third parties, also renders the other spouse jointly and severally liable for such actions.
Art. 167 In the choice and pursuit of his or her career or business, each spouse must have due regard to the other and to the welfare of the marital union.
49
210 Swiss Civil Code
H. Transactions by the spouses I. In general
II. Family home
J. Duty to inform
K. Protection of the marital union I. Counselling agencies
II. Court measures 1. In general
Art. 168 Each spouse may enter into transactions with the other or with third parties unless the law provides otherwise.
Art. 169 1 A spouse may terminate a tenancy agreement, alienate the family home or limit the rights in respect of the family home by other trans- actions only with the express consent of the other. 2 If the spouse cannot obtain such consent or it is withheld without good cause, he or she may petition the court.
Art. 170 1 Each spouse has the right to demand information from the other concerning his or her income, assets and debts. 2 At the request of one spouse, the court may order the other spouse or a third party to furnish the information required and to produce the necessary documents. 3 This does not apply to any information held by lawyers, solicitors, doctors, clergy and their auxiliary staff which is subject to profession- al confidentiality.
Art. 171 The cantons must ensure that spouses experiencing marital problems may seek help individually or jointly from marriage guidance or family counselling agencies.
Art. 172 1 If a spouse fails to fulfil his or her duties to the family or if the spouses disagree on matters of importance to the marital union, they may apply jointly or separately to the court for mediation. 2 The court reminds the spouses of their duties and attempts to settle their differences; if the spouses consent, experts may be consulted or they may be referred to a marriage guidance or family counselling agency. 3 If necessary, at the request of one spouse the court will take the steps envisaged by law. The provision governing the protection of the person from violence, threats or harassment applies mutatis mutan- dis.188
188 Second sentence inserted by No I of the FA of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats or Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
50
210Swiss Civil Code
2. While living together a. Financial contributions
b. Revocation of powers of representation
3. Suspension of joint household a. Grounds
b. Arrangements for living apart
Art. 173 1 At the request of one spouse, the court determines the amounts to be paid for the maintenance of the family. 2 Likewise, at the request of one spouse, it determines the allowance payable to the spouse who looks after the household, cares for the children or supports the other’s career or business. 3 Payments may be claimed for the future and for one year preceding the request.
Art. 174 1 If a spouse exceeds his or her power to represent the marital union or proves incapable of exercising it, at the other spouse’s request the court may revoke such power in whole or in part. 2 The spouse making such request may inform third parties of the revocation only by communications in person. 3 The revocation is effective towards third parties acting in good faith only if it has been made public by order of the court.
Art. 175 A spouse is entitled to suspend the joint household for as long as his or her personality rights or financial security or the welfare of the family are seriously endangered by living together.
Art. 176 1 If the suspension of the joint household is justified, at the request of one spouse the court will:
1.189 determine the maintenance paid to any children and the other spouse;
2. issue directions on the use of the home and the household ef- fects;
3. order a separation of property where justified in the circum- stances.
2 A spouse may also make such request if living together is impossi- ble, in particular because the other spouse refuses to do so without good cause.
189 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
51
210 Swiss Civil Code
3 If the spouses have minor children, the court must take the necessary steps in accordance with the provisions governing the legal effects of the parent-child relationship.190
Art. 176a191 4. Enforcement The provisions governing enforcement assistance and advance pay- a. Enforcement ments on divorce and consequent to the parent-child relationshipassistance and advance apply. payments
Art. 177 b. Directions to If a spouse fails to fulfil his or her duty to maintain the family, the debtors192 court may order his or her debtors to make payment in full or in part to
the other spouse.
Art. 178 5. Restriction of 1 To the extent required to ensure the family’s financial security or power to dispose of assets fulfilment of a financial obligation arising from the marital union, at
the request of one spouse the court may make the power to dispose of certain assets conditional on its consent. 2 The court orders the appropriate protective measures. 3 If it prohibits a spouse from disposing of land it must have a note to this effect recorded in the land register.
Art. 179193 6. Change of 1 If there is a change in circumstances, at the request of either spouse circumstances194 the court shall modify the measures or revoke the same if they are no
longer justified. The provisions on a change of circumstances in divorce cases apply mutatis mutandis.195 2 If the spouses resume living together, the measures ordered in con- nection with living apart lapse, with the exception of the separation of property and the child protection measures.
190 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
191 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
192 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
193 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
194 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
195 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
52
210Swiss Civil Code
A. Ordinary property regime
B. Marital agreement I. Choice of regime
II. Capacity to enter into an agreement
III. Form of the agreement
C. Extraordinary property regime I. At the request of one spouse 1. By court order
Art. 180196
Repealed
Title Six:197 Marital Property Law Chapter One: General Provisions
Art. 181 Spouses are subject to the provisions governing participation in ac- quired property provided they have not agreed otherwise in a marital agreement and provided no extraordinary marital property regime has come into effect.
Art. 182 1 A marital agreement may be concluded before or after the wedding. 2 The prospective spouses or the spouses may choose, set aside or modify their marital property regime only within the limits of the law.
Art. 183 1 A person wishing to enter into a marital agreement must have ca- pacity of judgement. 2 Minors, or adults subject to a deputyship that covers the conclusion of a marital agreement require the consent of their legal representa- tive.198
Art. 184 The marital agreement must be executed as a public deed and signed by the parties and, where applicable, by the legal representative.
Art. 185 1 At the request of one spouse, the court shall order a separation of property where there is good cause to do so. 2 In particular, good cause exists:
196 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
197 Amended of Title Six in accordance with No I 1 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). See also Art. 9–11a of the Final Title below.
198 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
53
210 Swiss Civil Code
2. ...
3. Revocation
II. In the event of bankruptcy or distraint 1. Bankruptcy
2. Distraint a. By court order
1. if the other spouse is overindebted or his or her share of the common property has been distrained;
2. if the other spouse is endangering the interests of the applicant or of the marital union;
3. if the other spouse unreasonably withholds the consent re- quired for the disposal of common property;
4. if the other spouse refuses to provide the applicant with infor- mation concerning his or her income, assets and debts or con- cerning common property;
5. if the other spouse permanently lacks capacity of judgement. 3 Where a spouse permanently lacks capacity of judgement, his or her legal representative may likewise request separation of property for this reason.
Art. 186199
Art. 187 1 The spouses may at any time reinstate their previous marital property regime or implement a new one by marital agreement. 2 If the reason for the separation of property no longer exists, at the request of one spouse the court may direct that the previous marital property regime be reinstated.
Art. 188 If a spouse living under the community of property regime is declared bankrupt, separation of property takes effect ex officio.
Art. 189 If a spouse living under the community of property regime is pursued for a personal debt and his or her share of the common property is distrained, the debt enforcement supervisory authority may request that the court order a separation of property.
199 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
54
210Swiss Civil Code
b. Request200
3. Revocation
III. Liquidation of the previous marital property regime
D. Protection of creditors
E. ...
F. Management of one spouse’s assets by the other
Art. 190 1 The request is directed against both spouses.
2012 ...
Art. 191 1 If the creditors have been satisfied, at the request of one spouse the court may order the restoration of the community of property regime. 2 By marital agreement, the spouses may opt for the participation in acquired property regime.
Art. 192 Whenever the separation of property regime comes into effect, the liquidation of the previous regime is governed by the provisions applicable to the latter, unless the law provides otherwise.
Art. 193 1 The establishment, variation or liquidation of a marital property regime may not have the effect of releasing an asset with which one of the spouses or the marital union had hitherto been liable to creditors from such liability. 2 If such an asset has been transferred to the other spouse, the latter must pay the debt but may be released from such liability to the extent that he or she may prove that the asset received is worth less than the debt.
Art. 194202
Art. 195 1 Where one spouse expressly or tacitly entrusts management of his or her assets to the other, the provisions governing agency apply unless otherwise agreed. 2 The provisions governing settlement of debts between spouses are reserved.
200 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
201 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
202 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
55
210 Swiss Civil Code
G. Inventory
A. Ownership I. Categories
II. Acquired property
III. Individual property 1. By operation of law
Art. 195a 1 Each spouse may at any time require the other’s cooperation in drawing up an inventory of their joint assets in the form of a public deed. 2 Such an inventory is deemed accurate if made within one year of the inclusion of such assets under the regime.
Chapter Two: Statutory Marital Property Regime of Participation in Acquired Property
Art. 196 The marital property regime of participation in acquired property comprises the property acquired during the marriage and the individu- al property of each spouse.
Art. 197 1 Acquired property comprises those assets which a spouse has ac- quired for valuable consideration during the marital property regime. 2 In particular, the acquired property of a spouse comprises:
1. the proceeds from his or her employment; 2. benefits received from staff welfare schemes, social security
and social welfare institutions; 3. compensation for inability to work; 4. income derived from his or her own property; 5. property acquired to replace acquired property.
Art. 198 By operation of law, a spouse’s individual property comprises:
1. personal effects used exclusively by that spouse; 2. assets belonging to one spouse at the beginning of the marital
property regime or acquired later at no cost by inheritance or otherwise;
3. claims for satisfaction; 4. acquisitions that replace individual property.
56
210Swiss Civil Code
2. By marital agreement
IV. Proof
B. Management, benefits and power of disposal
C. Liability toward third parties
D. Debts between spouses
E. Dissolution of the property regime and liquidation I. Time of dissolution
Art. 199 1 Under a marital agreement, spouses may declare acquired property to be individual property set aside for professional or business use. 2 Furthermore, spouses may stipulate in a marital agreement that income from individual property does not qualify as acquired proper- ty.
Art. 200 1 Any person who asserts that a specific object or asset is owned by one or other spouse bears the burden of proof. 2 If no such proof may be adduced, the object or asset is presumed to be in the co-ownership of both spouses. 3 Until proven otherwise, all assets of a spouse are deemed to be acquired property.
Art. 201 1 Within the limits of the law, each spouse administers and enjoys the benefits of his or her individual property and has power of disposal over it. 2 If an asset is in the co-ownership of both spouses, neither spouse may dispose of his or her share in it without the other’s consent, unless otherwise agreed.
Art. 202 Each spouse is liable for his or her debts with all his or her property.
Art. 203 1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses. 2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might en- danger the marital union, such spouse may request a time limit within which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.
Art. 204 1 The marital property regime is dissolved on the death of a spouse or on implementation of a different regime.
57
210 Swiss Civil Code
II. Taking back property and settling debts 1. In general
2. Participation in increased value
III. Calculating the surplus for each spouse 1. Separation of acquired property and individual property
2. Additions
2 In the case of divorce, separation, annulment of the marriage or a court order for separation of property, the dissolution of the marital property regime takes retroactive effect as of the date on which the application was filed.
Art. 205 1 Each spouse shall take back any of his or her property that is in the other’s possession. 2 Where one spouse shows an overriding interest in gaining sole possession of an object or asset in co-ownership, and notwithstanding any other legal measures available, he or she may request that said object or asset be allocated to him or her in return for compensation. 3 The spouses settle their debts to each other.
Art. 206 1 Where a spouse has contributed to the acquisition, improvement or preservation of an asset belonging to the other without receiving equivalent compensation, and where at the time of the liquidation that asset has increased in value, then his or her claim corresponds to his or her proportionate contribution and is calculated according to the current value of the asset; if, conversely, the asset has decreased in value, his or her claim corresponds to the original contribution. 2 If such an asset had already been alienated beforehand, the claim is calculated according to the proceeds obtained and is due immediately. 3 By written agreement, spouses may exclude participation in the increased value or vary the proportion thereof.
Art. 207 1 The property acquired during marriage and the individual property of each spouse are separated according to their value at the time of the dissolution of the marital property regime. 2 Lump sum pension or invalidity benefits received by a spouse are added to his or her individual property in an amount equivalent to the present value of the pension or invalidity annuity to which he or she would be entitled on dissolution of the marital property regime.
Art. 208 1 The following are added to the property acquired during marriage:
1. the value of dispositions made without consideration by one spouse without the other’s consent during the five years pre- ceding the dissolution of the marital property regime, save for the usual occasional gifts;
58
210Swiss Civil Code
3. Compensation operations between acquired property and individual property
4. Surplus
IV. Valuation 1. Market value
2. Capitalised value a. In general
2. the value of assets disposed of by one spouse during the mari- tal property regime with the intention of diminishing the oth- er’s share.
2032 ...
Art. 209 1 Where debts incurred in connection with acquired property have been paid out of individual property or where debts incurred in con- nection with individual property have been paid out of acquired prop- erty, there is a claim for compensation when the marital property regime is liquidated. 2 A debt encumbers the property in relation to which it was incurred, and in the event of doubt, it encumbers the acquired property. 3 If assets belonging to one category of property have contributed to the acquisition, improvement or preservation of assets belonging to the other and if the value of the latter has increased or diminished, the claim for compensation corresponds to the proportionate contribution made and is calculated according to the value of the assets at the time of the liquidation or their disposal.
Art. 210 1 The remaining total value of the acquired property, including the assets added in and claims for compensation, and after deduction of the debts encumbering the acquired property, constitutes the surplus. 2 A deficit is disregarded.
Art. 211 For the purpose of liquidating the marital property regime, assets are stated at their market value.
Art. 212 1 An agricultural enterprise which one spouse continues to operate as owner or in respect of which the surviving spouse or one of the issue makes a justified claim for undivided allocation is stated at its capital- ised value when calculating the proportionate added value and the claim for participation. 2 The owner of the agricultural enterprise or his or her heirs may bring a claim against the other spouse for proportionate added value or
203 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
59
210 Swiss Civil Code
b. Special circumstances
3. Defining juncture
V. Participation in the surplus 1. By law
2. By agreement a. In general
b. On divorce, separation, annulment of the marriage or separation of property by court order
participation only in the amount they would receive if the business were stated at its market value. 3 The inheritance law provisions governing valuation and the partici- pation of co-heirs in the profit apply mutatis mutandis.
Art. 213 1 The allocation value may be increased by a suitable amount if justi- fied by special circumstances. 2 Special circumstances include in particular the maintenance re- quirements of the surviving spouse, the purchase price of the agricul- tural enterprise including capital investments, and the financial cir- cumstances of the spouse to whom the agricultural enterprise belongs.
Art. 214 1 For the purpose of valuing the acquired property at hand at the time of the dissolution of the marital property regime, the defining juncture is the time of the division. 2 For assets added to the acquired property, the defining juncture is the date on which they were alienated.
Art. 215 1 Each spouse or his or her heirs is or are entitled to one-half of the surplus of the other spouse. 2 The claims are set off.
Art. 216 1 A different participation in the surplus may be agreed by marital agreement. 2 Such agreements must not adversely affect the statutory inheritance entitlements of children who are not the common issue of the spouses or those of the issue of such children.
Art. 217 In the case of divorce, separation, annulment of marriage or separation of property by court order, agreements varying the statutory participa- tion in the surplus are valid only if the marital property agreement expressly so provides.
60
210Swiss Civil Code
VI. Payment of the participation claim and the share of the increased value 1. Deferred payment
2. Home and household effects
3. Claims against third parties
Art. 218 1 If immediate payment of the participation claim and the share of the increased value would cause serious difficulties for the debtor, he or she may request a deferral. 2 Unless otherwise agreed by the spouses, the participation claim and the share of the increased value bear interest as of completion of the division of property and, where justified in the circumstances, security must be furnished.
Art. 219 1 To ensure that the surviving spouse may maintain his or her accus- tomed lifestyle, at his or her request he or she will be granted a usu- fruct of or a right of residence in the home in which the spouses lived and which belonged to the deceased spouse, and this will be set off against his or her entitlement, subject to any contrary provision in the marital agreement. 2 On the same conditions, he or she may request that ownership of the household effects be transferred to him or her. 3 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other legal heirs of the deceased spouse, ownership of the home may be granted rather than a usufruct or right of residence. 4 The surviving spouse may not claim such rights in respect of premis- es in which the deceased practised a profession or ran a business and which are required by one of his or her issue in order to continue said profession or business, subject to the provisions of agricultural inher- itance law.
Art. 220 1 If the assets of the debtor or his or her estate are insufficient to cover the participation claim on division of the property, the entitled spouse or his or her heirs may demand from third-party beneficiaries the return of such dispositions as are to be added to the acquired property up to the amount of the shortfall. 2 The right to bring a claim is extinguished one year after the spouse or his or her heirs learn of the infringement of their rights, but in any event ten years after the dissolution of the marital property regime. 3 Moreover, the provisions governing claims in abatement under inheritance law apply mutatis mutandis.204
204 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
61
210 Swiss Civil Code
A. Ownership I. Categories
II. Common property 1. General community of property
2. Limited community of property a. Community restricted to acquired property
b. Further community of property regimes
III. Individual property
Chapter Three: Community of Property
Art. 221 The marital property regime of community of property comprises the common property and the individual property of each spouse.
Art. 222 1 The general community of property combines the assets and income of the spouses into common property, with the exception of those assets which by law constitute individual property. 2 The common property belongs to both spouses jointly. 3 Neither spouse is entitled to dispose of his or her share of the com- mon property.
Art. 223 1 By marital agreement, the spouses may restrict community of prop- erty to the property acquired during marriage. 2 Revenue from individual property becomes common property.
Art. 224 1 By marital agreement, the spouses may exclude from the community of property specific assets or types of assets, such as land, a spouse’s income from work or assets used to practise a profession or run a business. 2 Unless otherwise agreed, income from such assets does not become common property.
Art. 225 1 Individual property may be created by marital agreement, disposi- tions by third parties or by law. 2 By law, items for the exclusive personal use of a spouse and claims for satisfaction constitute individual property. 3 A spouse’s statutory inheritance entitlement may not pass to him or her from his or her relatives as individual property where the marital agreement provides that such assets are common property.
62
210Swiss Civil Code
IV. Proof
B. Management and power of disposal I. Common property 1. Everyday housekeeping
2. Extraordinary housekeeping
3. Use of common property for professional or business purposes
4. Renunciation and acceptance of inheritances
5. Liability and management costs
Art. 226 All assets are presumed to be common property unless proven to be the individual property of a spouse.
Art. 227 1 The spouses must manage the common property in the best interests of the marital union. 2 Within the limits of everyday housekeeping, each spouse may incur commitments on behalf of the marital union and dispose of common property.
Art. 228 1 Outside the limits of everyday housekeeping, the spouses may incur commitments on behalf of the common property and dispose thereof only jointly or individually with the other’s consent. 2 Third parties are entitled to presume such consent provided they do not know or cannot be expected to know that it is absent. 3 The provisions governing representation of the marital union are reserved.
Art. 229 If a spouse practises a profession or runs a business on his or her own using common property with the other’s consent, he or she may con- clude all transactions that such activities entail.
Art. 230 1 Without the other’s consent, a spouse is not entitled to renounce an inheritance which would become common property or accept inher- itance of an overindebted estate. 2 If the spouse is unable to obtain consent or if it is withheld without good cause, he or she may petition the court.205
Art. 231 1 In relation to dealings concerning common property, on dissolution of the marital property regime, each spouse is liable as if he or she were an agent. 2 The costs of management are borne by the common property.
205 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
63
210 Swiss Civil Code
II. Individual property
C. Liability toward third parties I. Full liability
II. Individual liability
D. Debts between spouses
E. Dissolution of the property regime and liquidation I. Time of dissolution
Art. 232 1 Each spouse administers and disposes of his or her individual prop- erty within the limits of the law. 2 If income accrues to individual property, the management costs are borne by such property.
Art. 233 Each spouse is liable with his or her individual property and the com- mon property:
1. for debts incurred in exercising his or her powers to represent the marital union or in managing the common property;
2. for debts incurred in the pursuit of a profession or business, provided common property has been used for this or the in- come therefrom becomes common property;
3. for debts for which the other spouse is also personally liable; 4. for debts in respect of which the spouses have agreed with
third parties that their common property as well as the debtor’s individual property will be liable.
Art. 234 1 For all other debts a spouse is liable only to the extent of his or her individual property and half the value of the common property. 2 Claims arising from the unjust enrichment of the marital union are reserved.
Art. 235 1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses. 2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might en- danger the marital union, such spouse may request to be granted a time limit in which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.
Art. 236 1 The marital property regime is dissolved on the death of a spouse, the implementation of a different regime or when one of the spouses is declared bankrupt. 2 In the case of divorce, separation, annulment of the marriage or a court order for separation of property, the dissolution of the marital
64
210Swiss Civil Code
II. Allocation to individual property
III. Compensa- tion operations between joint and individual property
IV. Participation in increased value
V. Valuation
VI. Division 1. On death or implementation of a different marital property regime
property regime takes retroactive effect as of the date on which the application was filed. 3 When determining the composition of common property and indi- vidual property, the defining juncture is the dissolution of the marital property regime.
Art. 237 Lump sum pension or invalidity benefits received by a spouse that have become common property are added to his or her individual property in the capitalised amount equivalent to the pension or inva- lidity annuity to which he or she would be entitled on dissolution of the marital property regime.
Art. 238 1 Where debts encumbering one category of property were paid out of assets belonging to the other, respective compensation claims between the common property and the individual property of each spouse arise on the dissolution of the marital property regime. 2 A debt encumbers the property in relation to which it was incurred, but in the case of doubt it encumbers the common property.
Art. 239 Where the individual property of a spouse or the common property has contributed to the acquisition, improvement or preservation of an asset belonging to another category of property, the provisions governing increased value in relation to participation in acquired property apply mutatis mutandis.
Art. 240 For the purpose of valuing the common property at hand at the time of the dissolution of the marital property regime, the defining juncture is the time of the division.
Art. 241 1 If the community of property regime is dissolved by the death of a spouse or the implementation of a different marital property regime, each party or his or her heirs is entitled to one-half of the common property. 2 A different method of division may be agreed by marital agreement. 3 Such agreements must not adversely affect the statutory inheritance entitlements of the spouse’s issue.
65
210 Swiss Civil Code
2. In other cases
VII. Division of the property 1. Individual property
2. Home and household effects
3. Other assets
4. Further provisions
Art. 242 1 On divorce, separation, annulment of the marriage or separation of property by law or court order, each spouse shall take back from the common property such property as would have been his or her indi- vidual property under the participation in acquired property regime. 2 The remaining common property is divided equally between the spouses. 3 Agreements to vary the statutory method of division are valid only if the marital agreement expressly so provides.
Art. 243 If the community of property is dissolved by the death of a spouse, the surviving spouse may request that such property as would have been his or her individual property under the participation in acquired property regime be allocated to him or her and count toward his or her share of the estate.
Art. 244 1 If the home in which the spouses lived or any household effects belong to the common property, the surviving spouse may request that such property be allocated to him or her and count toward his or her share of the estate. 2 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other legal heirs of the deceased spouse, a usufruct or right of residence may be granted in lieu of ownership. 3 If the community of property is not dissolved by death, each spouse may make such requests where he or she may show an overriding interest.
Art. 245 If a spouse demonstrates an overriding interest, he or she may also demand that other assets be allocated to him or her and count toward his or her share.
Art. 246 In other respects the provisions governing the division of property in co-ownership and the division of estates apply mutatis mutandis.
66
210Swiss Civil Code
A. Management, benefits and power of disposal I. In general
II. Proof
B. Liability toward third parties
C. Debts between spouses
D. Allocation of property in co- ownership
Chapter Four: Separation of Property
Art. 247 Within the limits of the law, each spouse shall administer and enjoy the benefits of his or her own property and has power of disposal over it.
Art. 248 1 Any person who asserts that a specific object or asset is owned by one or other spouse bears the burden of proof. 2 If no such proof may be adduced, there is a presumption of co- ownership.
Art. 249 Each spouse is liable for his or her debts with all his or her property.
Art. 250 1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses. 2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might en- danger the marital union, such spouse may request to be granted a time limit in which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.
Art. 251 Where one spouse shows an overriding interest in gaining sole posses- sion of an object or asset in co-ownership, and notwithstanding any other legal measures available, he or she may request that said object or asset be allocated to him or her in return for compensation.
67
210 Swiss Civil Code
Division Two: Kinship Title Seven: Formation of the Parent-child Relationship206 Chapter One: General Provisions207
Art. 252208 A. Formation of 1 The parent-child relationship is formed between child and mother on parent-child relationship in the birth of the child. general 2 It is formed between child and father by virtue of the latter being
married to the mother, by recognition or by court declaration. 3 Moreover, the parent-child relationship is formed by adoption.
Art. 253209 B. ...
Art. 254210
Chapter Two: Paternity of the Husband211
Art. 255212 A. Presumption 1 Where a child is born in wedlock, the husband is deemed to be the
father. 2 If the husband dies, he is deemed to be the father provided the child is born within 300 days of his death or, if born thereafter, if it is shown that the child was conceived before the husband’s death. 3 If the husband has been declared presumed dead, he is deemed to have been the father provided the child is born within 300 days of the life-threatening event or the last sign of life.
206 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
207 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
208 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
209 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
210 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
211 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
212 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
68
210Swiss Civil Code
Art. 256213 B. Challenge 1 The presumption of paternity may be challenged in court: I. Right to challenge 1. by the husband;
2.214 by the child if the spouses cease living together while the child is still a minor.
2 The husband’s challenge is directed against the child and the mother, that of the child against the husband and the mother. 3 The husband has no right of challenge if he consented to impregna- tion by a third party. The child’s right to challenge paternity is subject to the Reproductive Medicine Act of 18 December 1998215.216
Art. 256a217 II. Grounds for 1 If a child was conceived in wedlock, the challenging party mustchallenge show that the husband is not the father.1. In the case of conception in wedlock 2 The child is presumed to have been conceived in wedlock if it was
born no earlier than 180 days after the wedding and no later than 300 days after the marriage was dissolved as a result of death.218
Art. 256b219 2. In the case of 1 If a child was conceived before the marriage was concluded or at a conception before marriage time when the spouses were living apart, no further grounds need be or while spouses given for the challenge.were living apart
2 However, in such cases the paternity of the husband is still presumed where the court is satisfied that he had sexual intercourse with the mother around the date of the conception.
Art. 256c220 III. Time limits 1 The husband must file the challenge within one year of learning of
the birth and of the fact that he is not the father or that another man
213 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
214 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
215 SR 810.11 216 Amended by Art. 39 of the Federal Act on Medically Assisted Reproduction of
18 Dec. 1998, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205). 217 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237;
BBl 1974 II 1). 218 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118;
BBl 1996 I 1). 219 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237;
BBl 1974 II 1). 220 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237;
BBl 1974 II 1).
69
210 Swiss Civil Code
had sexual intercourse with the mother around the date of the concep- tion, but in any event not later than five years after the birth. 2 The child’s challenge must be filed at the latest within one year of attaining the age of majority.221 3 Once these time limits have expired, a challenge of paternity is admissible provided there is good cause for the delay.
Art. 257222 C. Conflict of 1 Where a child was born within 300 days of the dissolution of the presumptions marriage as a result of death and the mother has since remarried, the
second husband is deemed to be the father.223 2 If this presumption is disproved, the first husband is deemed to be the father.
Art. 258224 D. Challenge by 1 If the husband died or lost capacity of judgement before the timethe parents limit expired, his father or his mother may challenge his paternity.
2 In this case the provisions governing a challenge by the husband apply mutatis mutandis. 3 The one-year time limit for bringing the claim begins at the earliest on the date on which the father or mother learns of the husband’s death or loss of capacity of judgement.
Art. 259225 E. Marriage of 1 If the parents marry each other, the provisions governing children the parents born in wedlock apply mutatis mutandis to a child born prior to the
marriage, providing the paternity of the husband is established by recognition or court declaration. 2 Recognition may be challenged:
1. by the mother;
221 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
222 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
223 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
224 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
225 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
70
210Swiss Civil Code
2.226 by the child or, after his or her death, by his or her issue if the spouses ceased living together while the child was still a mi- nor or if recognition did not occur until after the child's twelfth birthday;
3. by the husband’s commune of origin or residence; 4. by the husband.
3 The provisions governing challenge of recognition apply mutatis mutandis.
Chapter Three: Recognition and Court Declaration of Paternity227
Art. 260228 A. Recognition 1 Where the parent-child relationship exists only with the mother, the I. Admissibility father may recognise the child.and form
2 Where the recognising person is a minor or subject to a general deputyship or if the adult protection authority has issued a related order, recognition requires the consent of his or her legal representa- tive.229 3 Recognition is effected by means of a declaration made before the civil registrar or by testamentary disposition or, if an action to declare paternity is pending, by a declaration made to the court.
Art. 260a230 II. Challenge 1 Recognition may be challenged before the courts by any interested 1. Right to party, namely the mother, the child or, after its death, its issue, and bychallenge
the commune of origin or domicile of the recognising person. 2 The recognising person is entitled to file a challenge only if he or she recognised the child under threat of imminent and substantial risk to his or her own life, limb, reputation or property or to those of a person close to him or her, or in the erroneous belief that he was the father. 3 The challenge is directed against the recognising person and the child, insofar as they themselves are not the challenging persons.
226 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
227 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
228 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
229 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
230 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
71
210 Swiss Civil Code
Art. 260b231 2. Grounds 1 The challenging person must prove that the recognising person is not
the child’s father. 2 However, mother and child are only required to prove this if the recognising person may satisfy the court that he had sexual intercourse with the mother around the time of the child’s conception.
Art. 260c232 3. Time limits 1 The challenge must be filed within one year of the date on which the
claimant learned of the recognition and the fact that the recognising person is not the father, or that another man had sexual intercourse with the mother around the time of the conception, or on which he or she learned of his or her error or on which the threat ceased, but in any event within five years of the recognition. 2 In all cases, the child may file the challenge at any time prior to the elapse of one year after attaining the age of majority.233 3 Once these time limits have expired, a challenge of recognition is admissible provided there is good cause for the delay.
Art. 261234 B. Action to 1 Both mother and child are entitled to bring an action to declare the determine paternity existence of the parent-child relationship between the child and the I. Right to bring father. the action
2 The action is brought against the father or, if he has died, in order of priority against his issue, parents or siblings or, where none exist, against the competent authority of his last domicile. 3 If the father has died, the court must inform his wife that the action has been brought so that she may safeguard her interests.
Art. 262235 II. Presumption 1 If the defendant had sexual intercourse with the mother during the
period between the 300th day and the 180th day before the child’s birth, his paternity is presumed.
231 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
232 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
233 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
234 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
235 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
72
210Swiss Civil Code
III. Time limits
A. Adoption of minors I. General requirements
2 Paternity is also presumed even if the child was conceived prior to the 300th day or after the 180th day prior to birth provided the defend- ant had sexual intercourse with the mother during the period in which the child was conceived. 3 There is no such presumption if the defendant shows that his paterni- ty is either impossible or less probable than that of another man.
Art. 263236 1 The action is admissible both before and after the birth but must be brought:
1. by the mother within one year of the birth; 2.237 by the child at any time prior to the elapse of one year after
attaining the age of majority. 2 If a parent-child relationship already exists with another man, the action may in any event be brought within one year of the date on which said relationship is annulled. 3 Once these time limits have expired, an action for determination of paternity is admissible provided there is good cause for the delay.
Chapter Four:238 Adoption
Art. 264239 1 A minor child may be adopted if the persons wishing to adopt have raised and cared for the child for at least one year and provided the general circumstances suggest that establishing a parent-child relation- ship would be in the child’s best interests without being unfair for any other children of the adoptive parents. 2 Adoption is only possible, if the persons wishing to adopt the child are able to provide for the child up to the child’s majority on the basis of their age and their personal circumstances.
236 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
237 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
238 Originally Chapter Three. 239 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018
(AS 2017 3699; BBl 2015 877).
73
210 Swiss Civil Code
II. Joint adoption
III. Adoption by a single person
IV. Adoption of a stepchild
Art. 264a240 1 Spouses may adopt a child jointly if they have been in the same household for at least three years and both are at least 28 years old. 2 Exceptions from the minimum age may be made if this is necessary for the welfare of the child. The spouses must justify the exception.
Art. 264b241 1 A person who is not married and does not live in a registered part- nership is permitted to adopt a child alone if he or she is at least 28 years old. 2 A married person who is at least 28 years old is permitted to adopt alone where the other spouse permanently lacks capacity of judgement or has been of unknown whereabouts for more than 2 years or if the spouses have been separated by court order for more than 3 years. 3 A person living in a registered partnership who is at least 28 years old is permitted to adopt a child alone if his or her registered partner permanently lacks capacity of judgement or has been of unknown whereabouts for more than 2 years. 4 Exceptions from the minimum age may be made if this is necessary for the welfare of the child. The person wishing to adopt must justify the exception.
Art. 264c242 1 A person is permitted to adopt the child of the person:
1. to whom he or she is married; 2. with whom he or she lives in a registered partnership; 3. with whom he or she cohabits.
2 The couple must have been in the same household for at least three years. 3 Persons who cohabit are not permitted to be married or to be bound by a registered partnership.
240 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877)
241 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877)
242 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
74
210Swiss Civil Code
V. Difference in age
VI. Consent of the child and the child protection authority
VII. Parents’ consent246 1. Form
2. Time of consent
Art. 264d243 1 The age difference between the child and the persons wishing to adopt may not be less than 16 years and not more than 45 years. 2 Exceptions may be made if this is necessary for the welfare of the child. The person wishing to adopt must justify the exception.
Art. 265244 1 If the child is capable of judgement, its consent is required for the adoption. 2 Where the child has a legal guardian or a legal representative, adop- tion requires the consent of the child protection authority even if the child is capable of judgement.
Art. 265a245 1 Adoption requires the consent of the child’s father and mother. 2 Such consent must be given by oral or written declaration to the child protection authority of the parents’ or child’s domicile or tempo- rary residence and must be recorded. 3 Such consent is valid even if the persons wishing to adopt are not named or not yet determined.247
Art. 265b248 1 Consent to adoption may not be given until at least six weeks after the birth of the child. 2 It may be revoked within six weeks of having been accepted. 3 Where consent, having been revoked, is given again, it is then final.
243 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
244 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
245 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
246 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
247 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
248 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
75
210 Swiss Civil Code
3. Dispensing with consent a. Requirements
b. Decision
B. Adoption of an adult
Art. 265c249
The consent of a parent may be dispensed with if the identity of that parent is unknown, or if he or she has been of unknown whereabouts for some length of time, or permanently lacks capacity of judgement.
Art. 265d250 1 Where the child is entrusted to persons wishing to adopt with a view to subsequent adoption and the consent of one parent is not forthcom- ing, the child protection authority at the child’s domicile shall , at the request of the legal guardian or a legal representative, an adoption agency or the persons wishing to adopt, decide whether such consent can be dispensed with, as a rule before the child is placed in care.251 2 In all other cases, the decision is made at the time of the adoption.
2523 ...
Art. 266253 1 An adult may be adopted if:
1. he or she is permanently in need of help for physical, mental or psychological reasons and the persons wishing to adopt have looked after him or her for at least one year;
2. the persons wishing to adopt raised and cared for the person for at least one year while he or she was still a minor; or
3. there are other good reasons and he or she has lived in the same household with the persons wishing to adopt for at least one year.
2 In all other respects, the provisions governing adoption of minors apply mutatis mutandis, with the exception of the provision on paren- tal consent.
249 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
250 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
251 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
252 Repealed by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), with effect from 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
253 Amended by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
76
210Swiss Civil Code
C. Effects I. In general
II. Name
III. Citizenship
Art. 267254 1 The adoptive child acquires the legal status of a child of the persons wishing to adopt. 2 Previous parent-child relationships are extinguished. 3 The child’s relationship with the parent who:
1. is married to; 2. lives in a registered partnership with; 3. cohabits with;
the adopting person is not extinguished.
Art. 267a255 1 In the case of joint adoption and adoption by a single person, the minor may be given a new first name if there are good reasons for doing so. Prior to this, the child is heard in person in an appropriate manner by the competent authority or by a third party appointed for this purpose, unless this is inadvisable due to the child's age or for other good cause. If the child is at least twelve years of age, a change of name requires his or her consent. 2 The name of the child is determined in accordance with the provi- sions governing the legal effects of the parent-child relationship. These apply mutatis mutandis to the adoption of the child by the registered partner of its mother or father. 3 The competent authority may authorise an adult to be adopted to continue using his or her existing name if there are good reasons for doing so. 4 The change of name of an adult to be adopted does not affect the naming of persons whose name is derived from the previous name of the person to be adopted, unless they expressly agree to a change of name.
Art. 267b256
The citizenship of a minor is determined by provisions governing the legal effects of the parent-child relationship.
254 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
255 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581)
256 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
77
210 Swiss Civil Code
D. Procedure I. In general
II. Investigation
Art. 268257 1 Adoption is pronounced by the competent cantonal authority at the adoptive parents’ domicile. 2 The adoption requirements must already be met when the application is submitted.258 3 Once the application has been submitted, the death or loss of capaci- ty of judgement of the person wishing to adopt does not preclude the adoption provided the other requirements are still fulfilled.259 4 If the child attains the age of majority after the application for adop- tion has been submitted, the provisions governing the adoption of minors continue to apply provided the requirements for adoption were previously fulfilled.260 5 The adoption decision shall contain all the information required for entry in the civil register relating to the first name, surname and citi- zenship of the adopted person.261
Art. 268a262 1 An application for adoption may not be upheld until all material circumstances have been thoroughly investigated, where necessary in consultation with the relevant specialists. 2 In particular, the investigation must look into the character and health of the persons wishing to adopt and the child, their mutual relationship, their suitability as parents, their financial situation, mo- tives and family circumstances and the history of the child care rela- tionship.263
2643 ...
257 Amended by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
258 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
259 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
260 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
261 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
262 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
263 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
264 Repealed by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), with effect from 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
78
210Swiss Civil Code
III. Hearing for the child
IV. Representa- tion for the child
V. Taking account of the attitude of family members
Dbis. Confidenti- ality of adoption information
Art. 268abis 265 1 The child shall be heard in person in an appropriate manner by the cantonal authority responsible for the adoption procedure or by a third party appointed for this purpose, unless this is inadvisable due to the child's age or for other good cause. 2 Minutes shall be kept of the hearing. 3 A child capable of judgement may appeal against a decision to refuse a hearing.
Art. 268ater 266 1 The cantonal authority responsible for the adoption procedure shall order the child to be represented and appoint a person experienced in welfare and legal matters as the child's deputy. 2 If a child with the capacity to consent so requests, a representative must be appointed. 3 The child may challenge the rejection of his or her request by filing an objection.
Art. 268aquater 267 1 Where the persons wishing to adopt have issue of their own, the latter’s attitude to the adoption must be taken into account. 2 Prior to the adoption of an adult, the attitude of following persons must also be taken into account:
1. the spouse or registered partner of the person to be adopted; 2. the biological parents of the person to be adopted 3. the issue of the person to be adopted, unless this is inadvisable
due to their age or for other good cause. 3 These persons shall, if possible, be notified of the adoption decision.
Art. 268b268 1 The adopted child and the adoptive parents are entitled to confidenti- ality of adoption information.
265 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
266 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
267 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
268 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
79
210 Swiss Civil Code
Dter. Information on the adoption, the biological parents and their issue
Dquater. Cantonal information centre and tracing services
2 Identifying information about the minor or his or her adoptive par- ents may only be disclosed to the biological parents if the child is capable of judgement, and the adoptive parents and the child have consented to disclosure. 3 Identifying information about the adult child may be disclosed to the biological parents and their direct descendants if the child has con- sented to disclosure.
Art. 268c269 1 The adoptive parents must inform the child of his or her adoption when his or her age or maturity permits. 2 A minor is entitled to information about his or her biological parents, provided it is not possible to draw conclusions about their identity. The child shall be given identifying information only if he or she can show an interest worthy of protection. 3 An adult child may at any time request that the personal details of his or her biological parents and further information about them be dis- closed to him or her. The adult child may also request that information about the direct descendants of his or her biological parents be dis- closed to him or her if the descendants are of age and have consented to the disclosure.
Art. 268d270 1 Information about the biological parents, their direct descendants and the child may be obtained from the cantonal authority responsible for the adoption procedure. 2 The authority shall inform the person referred to in the request for information about the request and, where necessary, obtain his or her consent to contact the person requesting information. The authority may delegate these tasks to a specialised tracing service. 3 If the person referred to in the request for information refuses to make personal contact, the authority or the authorised tracing service shall inform the person requesting information and draw his or her attention to the personal rights of the person referred to in the request for information. 4 The cantons shall designate a body to provide advice to the biologi- cal parents, their direct descendants or the child on request.
269 Inserted by Annex No. 2 of the FA of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
270 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
80
210Swiss Civil Code
Dquinquies. Contact with the biological parents
E. Challenge I. Grounds 1. Lack of consent
2. Other defects
II. Time limits
Art. 268e271 1 The adoptive parents and the biological parents may agree that the biological parents be entitled to reasonable contact with the minor. This agreement and any amendments thereto shall be submitted to the child protection authority at the child’s place of residence for approv- al. The child protection authority or a third party appointed by it shall hear the child in person in an appropriate manner before the decision is taken, unless this is inadvisable due to the child's age or for other good cause. If the child is capable of judgement, its consent is re- quired for the agreement. 2 If the best interests of the child are at risk or if there is disagreement about the implementation of the agreement, the child protection au- thority shall decide. 3 The child may refuse contact with its biological parents at any time. The adoptive parents may not pass on information to the biological parents against the child’s will.
Art. 269272 1 Where for no just cause consent has not been obtained, those persons whose consent is required may bring an action to challenge the adop- tion providing this does not seriously impair the interests of the child. 2 However, the parents are not entitled to bring such action where they may appeal against the decision to the Federal Supreme Court.
Art. 269a273 1 If the adoption displays other grave defects, it may be challenged by any interested party and in particular by the commune of origin or domicile. 2 However, a challenge is excluded if the defect has been rectified in the interim or if it relates solely to procedural provisions.
Art. 269b274
An action to challenge the adoption must be brought within six months of discovering the grounds for the challenge and in any event within two years of the adoption.
271 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
272 Amended by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
273 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
274 Inserted by No I 1 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
81
210 Swiss Civil Code
F. Adoption agency services
A. Family surname I. Child of married parents
Art. 269c275 1 The Confederation is responsible for supervising child adoption agency activities. 2 Any person engaging in such activities professionally or in connec- tion with his or her professional activities requires an official licence; this does not apply to agency services rendered by the child protection authority.276 3 The Federal Council enacts the implementing regulations and deter- mines the manner in which the cantonal authorities responsible for placing children in foster care with a view to subsequent adoption are to be involved in assessing fulfilment of the requirements for approval of adoption and in carrying out the necessary supervision.
2774 ...
Title Eight: Effects of the Parent-Child Relationship278 Section One: Community of Parents and Children279
Art. 270280 1 Where the parents are married to each other but bear different sur- names, the child takes the surname that the parents decided would be given to their children when they married. 2 Within one year of the birth of their first child, the parents may request that the child take the surname of the other parent. 3 If the parents bear a joint family name, the child takes that name.
275 Inserted by No I 3 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by Annex No. 2 of the FA of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
276 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
277 Repealed by Annex No. 15 of the Federal Administrative Court Law of 17 June 2005, with effect from 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
278 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
279 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
280 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
82
210Swiss Civil Code
II. Child of unmarried parents
III. Consent of the child
B. Citizenship
C. Support and common welfare
Art. 270a281 1 If one parent has parental responsibility, the child takes that parent's surname before marriage. If the parents share parental responsibility, they decide which of their surnames before marriage their children should take. 2 If joint parental responsibility is established after the birth of the first child, either parent may within a year of its establishment declare before the civil registrar that the child should take the other parent's name before marriage. This declaration applies to all common chil- dren, regardless of who is given parental responsibility. 3 If neither parent has parental responsibility, the child takes the moth- er's name before marriage. 4 A change in the allocation of parental responsibility has no effect on names. The provisions on changing names are reserved.
Art. 270b282
If the child has attained the age of twelve, his or her surname may only be changed if he or she consents.
Art. 271283 1 The child acquires the cantonal and communal citizenship of the parent whose surname the child bears. 2 Where a child acquires the surname of the other parent while still a minor, the child acquires the cantonal and communal citizenship of that parent.
Art. 272284
Parents and children owe each other such support, consideration and respect as the good of the family community requires.
281 Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
282 Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
283 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
284 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
83
210 Swiss Civil Code
D. Contact I. Parents and children 1. Principle
2. Restrictions
II. Third parties
Art. 273285 1 Parents not granted parental responsibility or whose children are not resident with them are entitled to reasonable contact with their minor children, and their children are entitled to contact with them.286 2 The child protection authority may remind parents, foster parents or the child of their duties and issue them with instructions where the exercise or failure to exercise contact entitlements is detrimental to the child or where such reminder or direction is required for some other reason. 3 Contact entitlements must be stipulated if either the father or the mother so requests.
Art. 274287 1 The father and the mother must refrain from any conduct that im- pairs the child’s relationship with the other parent or makes the task of the person with custody more difficult.288 2 Where contact with the child is not in its best interests, or the parents breach their duties in the course of such contact or have not cared for the child to any meaningful degree, or other good cause exists, the parents’ right of contact with the child may be refused or withdrawn. 3 Where the parents have consented to the adoption of their child or their consent may be dispensed with, their right of contact with the child is extinguished as soon as the child is placed in foster care with a view to future adoption.
Art. 274a289 1 In extraordinary circumstances, a right of contact with the child may also be granted to other persons and in particular to relatives, to the extent this serves the child’s best interests. 2 The restrictions on parents’ visiting rights apply mutatis mutandis.
285 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
286 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
287 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
288 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
289 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
84
210Swiss Civil Code
Art. 275290 III. Responsible 1 Responsibility for orders regulating rights of contact with the child authorities lies with the child protection authority at the child’s domicile and with
that of his or her place of temporary residence, insofar as the latter has taken or is taking child protection measures. 2 If the court regulates parental responsibility, residence or the child maintenance contribution in accordance with the provisions on the divorce and protection of the marital union, it shall also regulate contact.291 3 Where no orders have yet been issued regulating the father’s and mother’s contact entitlements, no contact may be had against the will of the person granted parental responsibility or with whom the child resides.
Art. 275a292 E. Right to 1 Parents who do not exercise parental responsibility should be in- information formed of special events in the child’s life and consulted before im-
portant decisions affecting its development are taken. 2 They are entitled to obtain information concerning the child’s condi- tion and development from third parties involved in its care, such as teachers and doctors, in the same manner as the person with parental responsibility. 3 The provisions governing responsibility for and limitations on con- tact with the child apply mutatis mutandis.
Section Two: Parents’ Duty of Maintenance293
Art. 276294 A. General 1 Maintenance is provided by caring for and raising the child and in I. Object and the form of monetary payments.296scope295
290 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
291 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
292 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
293 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
294 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
295 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
296 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
85
210 Swiss Civil Code
II. Precedence of maintenance for minors
B. Duration
C. Married parents
2 The parents must, each according to their own abilities, provide for the child’s maintenance, including the costs of caring for and raising the child, his or her education and measures taken for his or her pro- tection.297 3 The parents are released from their duty of maintenance to the extent that the child may reasonably be expected to meet the costs thereof from his or her own earnings or other resources.
Art. 276a298 1 The duty of maintenance towards a minor shall take precedence over other maintenance duties under family law. 2 In justified cases, the court may disregard this rule, in particular in order to prevent any disadvantage to a child entitled to maintenance who is of age.
Art. 277299 1 The parents’ duty of maintenance lasts until the child attains the age of majority.300 2 If at that juncture the child has not yet had a suitable education, the parents must pay for his or her maintenance, to the extent consciona- ble in the overall circumstances, until such time as the child can com- plete a suitable education within the customary timescale.301
Art. 278302 1 For the duration of their marriage, the parents bear the costs of maintenance in accordance with the provisions of marital law. 2 Each spouse must give the other all reasonable assistance in dis- charging the duty to maintain children born prior to the marriage.
297 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
298 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
299 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
300 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
301 Amended by No I of the FA of 7 Oct. 1994, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
302 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
86
210Swiss Civil Code
Art. 279303 D. Court action 1 The child is entitled to sue the father or the mother or both for I. Right to sue304 maintenance in future and for one year prior to the bringing of such
action. 3052–3 ...
Art. 280–284306 II. and III. ...
Art. 285307 IV. Amount of 1 The child maintenance contribution should correspond to the child’s child mainte- nance contribu- needs and to the parents’ financial circumstances and resources; the tion child’s assets and income must be taken into account. 1. Parents’ contribution 2 The child maintenance contribution also serves to ensure that the
child is cared for by the parents or by third parties. 3 The child maintenance contribution is payable in advance on the dates stipulated by the court.
Art. 285a308 2. Other 1 Family allowance credits paid to the parent required to pay mainte- payments for maintenance of nance must be paid in addition to the maintenance. the child 2 Unless the court rules otherwise, any child allowance, social security
children’s supplement and similar child support benefits to which the parent subject to the duty of maintenance is entitled must be paid in addition to the child maintenance contribution. 3 Where as a result of old age or invalidity the parent subject to the duty of maintenance subsequently receives social security, children’s supplements or similar child support benefits which replace his or her employment income, he or she must pay said benefits to the child; by operation of law, his or her existing child maintenance contribution is automatically reduced by the amount of such new benefits.
303 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
304 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
305 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
306 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
307 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
308 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
87
210 Swiss Civil Code
Art. 286309 V. Change of 1 The court may order that the child maintenance contribution be circumstances automatically increased or decreased in the event of specified changes1. In general310
in the child’s needs, the parents’ financial resources or the cost of living. 2 If circumstances change considerably, at the request of one parent or the child the court will set a new level of child maintenance contribu- tion or revoke it entirely. 3 Should the child have unforeseen, extraordinary needs the court may order the parents to make a special financial contribution.311
Art. 286a312 2. Shortfalls 1 If it was previously established in an approved maintenance agree-
ment or a decision that no maintenance contribution could be set to provide due maintenance for the child, and should the circumstances of the parent liable to pay maintenance have since improved substan- tially, the child is entitled to claim payments that were not met by this parent during the previous five years in which payments were owed to provide due maintenance. 2 This claim must be brought within one year of it being known that the circumstances have improved substantially. 3 This claim passes with all rights to the other parent or to the state authority in as far as this parent or the state authority has met the missing share of the due maintenance.
Art. 287313 E. Maintenance 1 Maintenance agreements are binding on the child only once they agreements have been approved by the child protection authority.I. Regular payments 2 Child maintenance contributions stipulated in such agreements may
be modified, providing such changes have not been excluded with the approval of the child protection authority. 3 If the agreement is concluded in court proceedings, such approval must be given by the court.
309 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
310 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
311 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
312 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
313 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
88
210Swiss Civil Code
Art. 287a314 II. Scope of a Where maintenance contributions are set in a maintenance agreement, maintenance agreement the agreement must specify:
a. the income and assets of each parent and each child from which the set amount is calculated;
b. the amount set for each child; c. the amount required to cover any shortfall in the due mainte-
nance of each child; d. if and to what extent the maintenance contributions will be ad-
justed to reflect changes in living costs.
Art. 288315 III. Final 1 Full and final settlement of the child’s maintenance entitlement may settlement316 be agreed if it is in the child’s best interests.
2 The settlement agreement becomes binding on the child only: 1. once the child protection authority or, in the case of an agree-
ment reached during court proceedings, the court has approved it, and
2. once the settlement amount has been paid into the account designated in the approval.
Art. 289317 F. Fulfilment 1 The right to child maintenance contributions is that of the child and, I. Entitlement so long as he or she is a minor, is fulfilled by payment to the child's
legal representative or to the person with whom the child resides, unless the court decides otherwise.318 2 However, where the state authority assumes the cost of maintaining the child, such claim and all attendant rights pass to the state authority.
314 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
315 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
316 Originally No II. 317 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237;
BBl 1974 II 1). 318 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since
1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
89
210 Swiss Civil Code
Art. 290319 II. Enforcement 1 If a father or mother does not fulfil his or her obligation to provide 1. Enforcement maintenance, a specialist office designated by cantonal law shall, onassistance
application, help the child and the other parent to enforce the mainte- nance claim appropriately and free of charge. 2 The Federal Council determines the terms of enforcement assistance.
Art. 291320 2. Directions to If the parents neglect to take due care of the child, the court may order debtors their debtors to make payment in whole or in part to the child’s legal
representative.
Art. 292321 III. Security If the parents are persistently neglectful in their duty of maintenance,
or if there are grounds to suspect that they are preparing to abscond or are dissipating or concealing their assets, the court may order them to furnish appropriate security for future child maintenance contribu- tions.
Art. 293322 G. Public law 1 Subject to the duty of relatives to provide support, public law deter-
mines who must bear the costs of maintenance if neither the parents nor the child may defray them. 2 Public law also governs the provision of advances to maintain the child if the parents fail to fulfil their duty of maintenance.
Art. 294323 H. Foster parents 1 Foster parents are entitled to receive an appropriate fostering allow-
ance unless otherwise agreed or clearly dictated by the circumstances. 2 Where children are fostered by close relatives or with a view to subsequent adoption there is a presumption that no remuneration is due.
319 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
320 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
321 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
322 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
323 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
90
210Swiss Civil Code
Art. 295324 J. Rights of the 1 Up to one year after the birth at the latest, the mother may file a unmarried mother claim against the father or his legal heirs for compensation:325
1. in respect of the confinement costs; 2. in respect of the costs of maintenance for at least four weeks
prior to the birth and at least eight weeks thereafter; 3. in respect of other expenses rendered necessary by the preg-
nancy or confinement, including the initial equipment for the child.
2 On grounds of equity, the court may award partial or full compensa- tion for such costs if the pregnancy ends prematurely. 3 Third-party payments to which the mother is entitled by law or by contract must be taken into consideration to the extent justified in the circumstances.
Section Three: Parental Responsibility326
Art. 296327 A. Principles 1 Parental responsibility serves the best interests of the child.
2 Until such time as they attain the age of majority, children remain the joint parental responsibility of their father and mother. 3 Parents who are minors or subject to a general deputyship may not exercise parental responsibility. When the parents attain the age of majority, they are assigned parental responsibility. If the general deputyship is revoked, the child protection authority shall assign parental responsibility in a manner appropriate to the child's best interests.
Art. 297328 Abis. Death of a 1 If the parents have joint parental responsibility and one parent dies, parent the surviving parent retains sole parental responsibility.
324 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
325 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
326 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
327 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
328 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
91
210 Swiss Civil Code
Ater. Divorce and other marital proceedings
Aquater. Recogni- tion and court declaration of paternity I. Joint declara- tion by the parents
2 If a parent who has sole parental responsibility dies, the child protec- tion authority shall assign parental responsibility to the surviving parent or if a legal guardian is appointed for the child, to the person more suited to safeguarding the child's best interests.
Art. 298329 1 In divorce proceedings or proceedings to protect the marital union, the court shall assign one parent sole parental responsibility if this is necessary to safeguard the child's best interests. 2 It may limit itself to regulating residence, contact or sharing of parenting duties if there is no prospect of the parents agreeing on these matters. 2bis When regulating residence, contact and the sharing of parenting duties it shall take account of the right of the child to maintain regular personal relationships with both parents.330 2ter Where joint parental responsibility is awarded, with respect to the child’s best interests, it shall consider the possibility of the child residing with both parents on an alternating basis, if this is requested by one of the parents or by the child.331 3 It shall request the child protection authority to appoint a legal guardian for the child if neither the mother nor the father can be ex- pected to accept parental responsibility.
Art. 298a332 1 If the parents are not married to each other and if the father recognis- es the child, or the parent-child relationship is established by court judgment but joint parental responsibility was not ordered at the time of the judgment, joint parental responsibility is established based on a joint declaration by the parents. 2 In the declaration, the parents confirm that they:
1. are prepared to accept joint responsibility for the child; and 2. have agreed on residence and contact or on the sharing of par-
enting duties and on the child maintenance contribution for the child.
329 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
330 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
331 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
332 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
92
210Swiss Civil Code
II. Decision of the child protection authority
3 Before making the declaration, the parents may seek advice from the child protection authority. 4 If the parents make the declaration at the same time as recognising paternity, the declaration is made to the civil registrar. A subsequent declaration must be made to the child protection authority at the child's domicile. 5 Unless and until the declaration has been made, the mother has sole parental responsibility.
Art. 298b333 1 If a parent refuses to make a declaration on joint parental responsi- bility, the other parent may request the child protection authority at the child's domicile to intervene. 2 The child protection authority shall order joint parental responsibil- ity, unless the mother should retain sole parental responsibility or sole parental responsibility should be assigned to the father in order to safeguard the child's best interests. 3 At the same time as deciding on parental responsibility, the child protection authority shall regulate any other matters in dispute. An action for payment of the maintenance contribution may be brought before the competent court; in such a case the court also decides on parental responsibility and other matters relating to the child.334 3bis In its decision on residence, contact and the sharing of parenting duties, the child protection authority shall take account of the right of the child to maintain regular personal relationships with both par- ents.335 3ter Where joint parental responsibility is awarded, with respect to the child’s best interests, it shall consider the possibility of the child residing with both parents on an alternating basis, if this is requested by one of the parents or by the child.336 4 If the mother is a minor or subject to a general deputyship, the child protection authority shall assign parental responsibility to the father or appoint a legal guardian for the child, depending on which measure is more suitable to safeguard the child's best interests.
333 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
334 Second sentence amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
335 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
336 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
93
210 Swiss Civil Code
III. Paternity action
IV. Change in circumstances
Aquinquies. Change in the situation after the adoption of a stepchild in a cohabitation relationship
Asexies. Step- parents342
Art. 298c337
If the court upholds a paternity action, it shall order joint parental responsibility unless the mother retains sole parental responsibility or sole parental responsibility is assigned to the father in order to safe- guard the child's best interests.
Art. 298d338 1 At the request of either parent, the child or ex officio, the child pro- tection authority shall reassign parental responsibility if this is neces- sary to safeguard the child's best interests due to a substantial change in circumstances. 2 It may limit itself to regulating residence, contact or the sharing of parenting duties. 3 An action for a change to the maintenance payments may be brought to the competent court; in such a case the court may make a new ruling on parental responsibility and other matters relating to the child.339
Art. 298e340
If the person who adopts the child cohabits with the child’s mother or father, and there is a substantial change in the circumstances, the provision on the change of circumstances applies mutatis mutandis in the case of recognition and judgement of paternity.
Art. 299341
Each spouse must give the other reasonable support in exercising parental responsibility over the latter’s children and must represent the other spouse as circumstances require.
337 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
338 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
339 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
340 Inserted by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
341 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
342 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
94
210Swiss Civil Code
Art. 300343 Asepties. Foster 1 If a child is placed in foster care with third parties, unless the rele- parents344 vant orders provide otherwise, these third parties exercise parental
responsibility over the child in loco parentis to the extent required for the proper fulfilment of their duties. 2 Foster parents must be consulted before any important decisions are taken regarding the child.
Art. 301345 B. Scope 1 The parents raise and care for a child with his or her best interests in I. In general mind and take all necessary decisions unless the child has capacity to
act. 1bis The parent who is taking care of the child may decide alone if:
1. the matter is routine or urgent; 2. the other parent cannot be consulted without incurring unrea-
sonable trouble or expense.346 2 The child owes his or her parents obedience; according to how mature the child is, the parents shall allow the child the freedom to shape his or her own life and, wherever feasible, take due account of the child’s opinion in important matters. 3 The child is not permitted to leave the family home without the parents’ consent, nor may he or she be unlawfully removed from them. 4 The parents give the child his or her first name.
Art. 301a347 II. Deciding on 1 Parental responsibility includes the right to decide on the child's the place of residence place of residence.
2 If parents exercise joint parental responsibility and if one parent wishes to change the child's place of residence, this requires the con- sent of the other parent or a decision of the court or the child protec- tion authority if:
343 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
344 Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
345 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
346 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
347 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
95
210 Swiss Civil Code
a. the new place of residence is outside Switzerland; or b. the change of place of residence has serious consequences for
the ability of the other parent to exercise parental responsibil- ity and have contact.
3 If one parent has sole parental responsibility and if he or she wishes to change the child's place of residence, he must inform the other parent of this in good time. 4 A parent who wishes to change his or her own domicile has the same duty to provide information. 5 If required, the parents shall agree to modify the rules on parental responsibility, residence, contact and the child maintenance contribu- tion in such a way as to safeguard the child's best interests. If they are unable to agree, the court or the child protection authority decides.
Art. 302348 III. Upbring- 1 The parents must raise the child according to their circumstances and ing349 encourage and safeguard the child's physical, mental and moral devel-
opment. 2 The parents must arrange for the child, especially if he or she has physical or learning disabilities, to receive an appropriate general and vocational education that corresponds as closely as possible to the child’s abilities and inclinations. 3 To that end, the parents must co-operate as appropriate with school authorities and, where required, with public and charitable youth support agencies.
Art. 303350 IV. Religious 1 The parents are free to determine the child’s religious upbringing. upbringing351
2 Any agreement restricting this freedom is invalid. 3 Once a child is 16 years of age, he or she is free to decide his or her own religious denomination.
348 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
349 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
350 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
351 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
96
210Swiss Civil Code
Art. 304352 V. Representa- 1 By operation of law, the parents are vested with the power to repre- tion sent the child in all dealings with third parties to the extent they have1. In relation to third parties parental responsibility for the child.354 a. In general353 2 If both parents have parental responsibility, all third parties acting in
good faith may assume that each parent acts with the other’s con- sent.355 3 Parents acting as their child's representative may not provide any financial guarantees, establish any foundations or make gifts on behalf of the client, with the exception of customary occasional gifts.356
Art. 305357 b. Child’s legal 1 A child under parental responsibility may by his or her own acts status358 establish rights and obligations and exercise strictly personal rights
under the law of persons.359 2 The child is liable with all his or her assets for any obligations en- tered into, without regard to the parents’ property rights.
Art. 306360 2. Within the 1 Children with capacity of judgement who are under parental respon- family communi- ty sibility may, with their parents’ consent, act for the family as a whole,
but in so doing engage not themselves but their parents.361 2 If the parents are prevented from acting or if they have interests in a matter that conflict with those of the child, the child protection author- ity shall appoint a deputy or regulate the matter itself.362
352 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
353 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
354 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
355 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
356 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
357 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
358 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
359 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
360 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
361 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
362 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
97
210 Swiss Civil Code
3 In the event of a conflict of interests, the parents' powers become automatically void by law in relation to the matter concerned.363
Art. 307364 C. Child 1 If the child’s best interests are threatened and the parents are unwill-protection I. Appropriate ing or unable to remedy the situation, the child protection authority measures must take all appropriate measures to protect the child.
2 The child protection authority has the same duty with regard to children placed with foster parents or otherwise living outside the family home. 3 In particular it is entitled to remind parents, foster parents or the child of their duties, issue specific instructions regarding care, up- bringing or education and appoint a suitable person or agency with powers to investigate and monitor the situation.
Art. 308365 II. Deputyship366 1 Where circumstances so require, the child protection authority shall
appoint a child deputy whose function is to help the parents look after the child by providing advice and practical support. 2 It may assign special powers to the deputy, in particular to represent the child in the paternity action, in safeguarding the child's right to child support and the child's other rights and in supervising contact.367 3 Parental responsibility may be restricted accordingly.
Art. 309368
Art. 310369 III. Revocation 1 Where there is no other way to avert a threat to the child’s best of the right to decide on place interests, the child protection authority must remove the child from the of residence370
363 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
364 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
365 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
366 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
367 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
368 Repealed by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), with effect from 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
369 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
370 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
98
210Swiss Civil Code
parents or from any third parties with whom he or she is staying and place the child in a suitable location. 2 At the request of the parents or the child, the child protection au- thority must do likewise if relations between them have deteriorated to the extent that it is no longer conscionable for the child to remain in the family home and provided no other practical remedy is available in the circumstances. 3 Where a child has lived for some length of time with foster parents, the child protection authority may forbid the parents to take the child back if such action might pose a serious risk to the child’s develop- ment.
Art. 311371 IV. Withdrawal 1 If other child protection measures have failed or offer little prospect of parental responsibility of proving adequate, the child protection authority shall revoke paren- 1. Ex-officio372 tal responsibility:373
1.374 if the parents are unable to exercise parental responsibility as required on account of inexperience, illness, disability, ab- sence, violent behaviour or other similar reasons;
2. if the parents have not cared for the child to any meaningful degree or have flagrantly violated their duties towards the child.
2 Where parental responsibility is withdrawn from both parents, a legal guardian is appointed for their children. 3 Unless expressly ordered otherwise, the withdrawal of parental responsibility is effective in respect of all the children, including those born subsequently.
Art. 312375 2. With the The child protection authority shall withdraw parental responsibil- parents' con- sent376 ity:377
371 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
372 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
373 Amended by No I 2 of the FA of 19. Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
374 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
375 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
376 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
377 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
99
210 Swiss Civil Code
V. Change in circumstances
VI. Procedure 1. General
2. Hearing for the child
3. Representa- tion for the child
1. if the parents so request for good cause; 2. if the parents have consented to having the child adopted in
future by unnamed third parties.
Art. 313378 1 If circumstances change, the child protection measures in place must be adapted to suit the new situation. 2 On no account may parental responsibility be restored within less than one year of its withdrawal.
Art. 314379 1 The provisions on the procedure before the adult protection authority apply mutatis mutandis. 2 In appropriate cases, the child protection authority may request the parents to attempt mediation. 3 If the child protection authority appoints a deputy, it shall state the tasks of the deputy and any restrictions on parental responsibility in the decision.
Art. 314a380 1 The child is heard in person in an appropriate manner by the child protection authority or by a third party appointed for this purpose, unless this is inadvisable due to the child's age or other good cause. 2 The record of the hearing contains only the findings of relevance to the decision. The parents are informed of these findings. 3 A child capable of judgement may appeal against a decision to refuse a hearing.
Art. 314abis 381 1 If necessary, the child protection authority shall order the child to be represented and appoint a person experienced in welfare and legal matters as the child's deputy.
378 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
379 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
380 Inserted by No II of the FA of 6 Oct. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
381 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
100
210Swiss Civil Code
4. Committal to a secure institution or psychiatric hospital
5. Right to notify
6. Duty to notify
2 The child protection authority shall consider the appointment of a representative in particular if:
1. the proceedings relate to the child's accommodation; 2. the parties file differing applications in relation to regulating
parental responsibility or important contact issues. 3 The child's deputy may file applications and appeals.
Art. 314b382 1 If the child must be committed to a secure institution or a psychiatric hospital, the adult protection provisions on care-related hospitalisation apply mutatis mutandis. 2 If the child is capable of judgement, he or she may petition the court directly.
Art. 314c383 1 Any person may notify the child protection authorities if a child’s physical, mental or sexual integrity appears to be at risk. 2 If a report is in the interest of the child, persons who are subject to professional confidentiality under the Swiss Criminal Code384 are also entitled to notify the authorities. This provision does not apply to auxiliary persons bound by professional confidentiality under the Criminal Code.
Art. 314d385 1 The following persons, provided they are not subject to professional confidentiality under the Swiss Criminal Code386, are obliged to report if there are clear indications that the physical, psychological or sexual integrity of a child is at risk and that they cannot remedy the threat as part of their professional activities:
1. specialists from the fields of medicine, psychology, care ser- vices, childcare, education, counselling, religion and sport who have regular contact with children;
2. persons who learn of such a case in their official capacity. 2 The duty to notify is fulfilled when a person notifies a superior.
382 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
383 Inserted by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
384 SR 311.0 385 Inserted by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019
(AS 2018 2947; BBl 2015 3431). 386 SR 311.0
101
210 Swiss Civil Code
7. Cooperation and administra- tive assistance
VII. Jurisdiction 1. In general391
3 The cantons may provide for further notification obligations.
Art. 314e387 1 The persons and third parties involved in the proceedings are obliged to cooperate in ascertaining the facts of the case. The child protection authority issues the necessary orders to protect any interests worthy of protection. If necessary, it shall issue an order for the compulsory enforcement of the duty to cooperate. 2 Persons bound by professional confidentiality in accordance with the Swiss Criminal Code388 are entitled to cooperate without having to be released from this confidentiality requirement beforehand. This provi- sion does not apply to auxiliary persons bound by professional confi- dentiality under the Criminal Code. 3 Persons bound by professional confidentiality in accordance with the Swiss Criminal Code are obliged to cooperate if the person entitled to confidentiality has authorised them to do so or if the superior authority or the supervisory authority has released them from professional confidentiality at the request of the child protection authority. Article 13 of the Lawyers Act of 23 June 2000389 remains reserved. 4 Administrative authorities and courts shall pass on the necessary documentation, reports and information, provided there is no conflict with interests worthy of protection.
Art. 315390 1 Child protection measures are ordered by the child protection author- ities at the child’s domicile.392 2 If the child lives with foster parents or otherwise outside the parental family home or if there is risk in delay, responsibility also rests with the authorities of the place in which the child is currently staying. 3 If the latter authorities implement a child protection measure, they must inform the authority at the child’s domicile.
387 Inserted by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
388 SR 311.0 389 SR 935.61 390 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237;
BBl 1974 II 1). 391 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118;
BBl 1996 I 1). 392 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons
and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
102
210Swiss Civil Code
Art. 315a393 2. In marital 1 If the court is called on to rule on relations between the parents and proceedings the children in accordance with the provisions governing divorce ora. Jurisdiction of the court protection of the marital union, it must also order all necessary child
protection measures and instruct the child protection authority to implement them.394 2 The court may also modify child protection measures already in place to take account of changes in circumstances. 3 However, the child protection authority retains the power:395
1. to continue child protection proceedings introduced prior to the court proceedings;
2. to order such measures as are required immediately to protect the child where the court is unlikely to be able to do so in good time.
Art. 315b396 b. Amendment 1 The court has jurisdiction to amend court orders regarding custody of court orders awards and child protection:
1. during divorce proceedings; 2. in proceedings to alter the divorce decree pursuant to the regu-
lations governing divorce; 3. in proceedings to modify measures for protection of the mari-
tal union; the regulations governing divorce are applicable mu- tatis mutandis.
2 In all other cases jurisdiction lies with the child protection authori- ty.397
Art. 316398 VIII. Supervi- 1 Any person taking in foster children requires authorisation from and sion of foster children is under the supervision of the child protection authority at his domi-
cile or some other body designated by the canton.
393 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
394 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
395 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
396 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
397 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
398 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
103
210 Swiss Civil Code
1bis Where a child is fostered with a view to subsequent adoption, a single cantonal authority is responsible.399 2 The Federal Council enacts implementing regulations.
Art. 317400 IX. Cooperation The cantons issue such regulations as are required to ensure effective in youth support cooperation between the authorities and official bodies in the areas of
child protection under civil law, the criminal law relating to young offenders and other youth support activities.
Section Four: Property of the Child401
Art. 318402 A. Management 1 As long as they have parental responsibility for the child, the parents
have the right and the duty to administer the child’s property. 2 If a parent dies, the surviving parent must file an inventory of the child's property with the child protection authority.403 3 If the child protection authority regards it as appropriate in view of the nature and extent of the child's property and the personal circum- stances of the parents, it shall order an inventory to be prepared or regular accounts and reports to be submitted.404
Art. 319405 B. Use of 1 The parents are permitted to use the income from the child’s proper- income ty for the child’s maintenance, upbringing and education and, where
equitable, also for the requirements of the household. 2 Any surplus accrues to the child’s property.
399 Inserted by Annex No. 2 of the FA of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
400 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
401 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978(AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
402 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
403 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
404 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
405 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
104
210Swiss Civil Code
C. Drawing on the child’s assets
D. Freely disposable property of the child I. Endowments
II. Statutory entitlement
III. Employment income, professional and business assets
Art. 320406 1 Settlements, compensation and similar payments may be used in portions to fund the child’s maintenance in accordance with its current requirements. 2 Where necessary to meet the costs of maintenance, upbringing or education, the child protection authority may permit the parents to make use of other parts of the child’s assets in specific amounts.
Art. 321407 1 The parents are not permitted to draw on revenue from the child’s assets if, when given to the child, they were designated as interest- bearing investments or savings or use of the revenue by the parents was expressly excluded. 2 Management by the parents is excluded only where expressly so provided when the child is endowed with the assets.
Art. 322408 1 By testamentary disposition the child’s statutory inheritance entitle- ment may also be excluded from management by the parents. 2 If the testator appoints a third party to administer the bequest, the child protection authority may require the latter to carry out periodic accounting and reporting.
Art. 323409 1 The child manages and enjoys the benefits of all fruits of his or her own labour and of those of his or her assets that are released by his or her parents for use in the child's professional or business activities. 2 If the child lives with its parents in the family home, they may re- quire the child to make an appropriate contribution to his or her maintenance.
406 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
407 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
408 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
409 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
105
210 Swiss Civil Code
E. Protection of the child’s property I. Appropriate measures
II. Withdrawal of management
F. End of asset management I. Return of property
II. Liability
Art. 324410 1 Where there is no adequate guarantee that the child’s property will be diligently managed, the child protection authority takes the neces- sary measures to protect it. 2 In particular, the child protection authority may issue instructions regarding such management and, where the periodic accounting and reporting is insufficient, may order the parents to deposit the property or furnish security. 3 Procedure and jurisdiction are regulated mutatis mutandis by the provisions governing child protection.
Art. 325411 1 If there is no other way to avert a threat to the child’s property, the child protection authority shall appoint a child welfare advocate to manage it. 2 The child protection authority does likewise if a child’s property that is not managed by the parents is threatened. 3 Where there is serious concern that income from the child’s property or the amounts designated for use or released to cover the child’s needs are not being used as intended, the child protection authority may also appoint a child welfare advocate to manage those assets.
Art. 326412
On termination of parental responsibility or the parents’ management, the parents must hand over the child’s property together with a final statement of account to the adult child or to the child’s legal repre- sentative.
Art. 327413 1 The parents are liable to make restitution as if they were authorised agents. 2 The parents must surrender the proceeds of any property alienated in good faith. 3 The parents do not owe compensation for any authorised expendi- tures on the child or the household.
410 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
411 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
412 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
413 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
106
210Swiss Civil Code
A. Principle
B. Legal status I. Of the child
II. Of the guardian
A. Persons obliged to lend assistance
B. Scope and enforcement of the claim for assistance417
Section Five:414 Minors subject to Guardianship
Art. 327a If a child is not subject to parental responsibility, the child protection authority shall appoint a guardian for the child.
Art. 327b A child subject to guardianship has the same legal status as a child subject to parental responsibility.
Art. 327c 1 A guardian has the same rights as the parents. 2 The provisions on adult protection, and in particular on appointing a and acting as a deputy and the involvement of the adult protection authority apply mutatis mutandis. 3 If the child must be committed to a secure institution or psychiatric hospital, the adult protection provisions on care-related hospitalisation apply mutatis mutandis.
Title Nine: Family Community Chapter One: Duty of Assistance
Art. 328415 1 A person living in financial comfort has a duty to lend assistance to any lineal relatives of older or younger generations who would suffer hardship without such assistance. 2 The duty of maintenance of parents, spouses and registered partners is reserved.416
Art. 329 1 The claim for assistance is directed against those with a duty to provide it in order of their inheritance entitlements; the amount is
414 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
415 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
416 Amended by Annex No. 8 of the Federal Act on Partnerships of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
417 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
107
210 Swiss Civil Code
dependent on the degree of assistance required to maintain the indi- gent claimant and on the circumstances of the person obliged to pro- vide it. 1bis No claim for support may be made if the hardship arises from a restriction in the ability to pursue gainful employment owing to the care of one’s own children.418 2 Where in the light of special circumstances the court deems it inequi- table to require a person to fulfil his duty of assistance, the court may restrict such duty or revoke it entirely.419 3 The provisions governing child maintenance entitlement and the transfer of such entitlement to the state authority are applicable muta- tis mutandis.420
Art. 330 C. Maintenance 1 Foundlings are maintained by the commune in which they have of foundlings become naturalised.
2 If a foundling’s parentage is established, the commune may require those relatives with a duty of assistance and, as a last recourse, the state authority under such duty to compensate it for the costs incurred in maintaining the foundling.
Chapter Two: Authority within the Household
Art. 331 A. Requirement 1 Where by law, agreement or family custom persons living in com-
mon household have a head of the family, such person holds authority within the household. 2 The authority extends over all persons living in the household, whether relatives by blood421 or by marriage or employees or persons in a similar position based on a contractual relationship.422
418 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
419 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
420 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
421 Term amended by No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
422 Amended by No II Art. 2 No. 2 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
108
210Swiss Civil Code
Art. 332 B. Effect 1 The house rules to which the household members are subject must I. House rules take due account of the interests of all involved.and welfare
2 In particular, the household members must be allowed the freedom required for their education, occupation and religious practices. 3 All property brought in by the household members must be kept safe and sound by the head of the family with the same care and attention given to his own property.
Art. 333 II. Liability 1 If damage is caused by a member of the household who is a minor,
suffers from a mental disability, is subject to a general deputyship, or is mentally ill, the head of the family is liable unless he can show that his supervision of the household was as diligent as would normally be expected in the circumstances prevailing.423 2 The head of the family is obliged to ensure that the condition of a household member who suffers from a mental disability or a mental illness does not result in risk or damage to himself or to others.424 3 Where necessary, the head of the family must notify the competent authority with a view to having the requisite precautionary measures put in place.
Art. 334425 III. Claims of 1 Adult children or grandchildren who have contributed their labour or children and grandchildren income to parents or grandparents with whom they live in a common 1. Requirements household are entitled to suitable compensation in return.426
2 In the event of dispute the court determines the amount of compensa- tion, the security required and the payment method.
Art. 334bis 427 2. Asserting 1 The compensation due to children or grandchildren may be claimedclaims on the debtor’s death.
423 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
424 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
425 Amended by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
426 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
427 Inserted by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
109
210 Swiss Civil Code
A. Family foundations
B. Ownership in undivided shares I. Formation 1. Authority
2. Form
II. Duration
III. Effect 1. Type of ownership
2 It may also be claimed during the debtor’s lifetime if his property is distrained or he is declared bankrupt, the common household ceases to exist or the business changes hands. 3 The claim is not subject to prescription, but must be brought at the latest on division of the deceased debtor’s estate.
Chapter Three: Family Property
Art. 335 1 A body of assets may be tied to a family by means of a family foun- dation created under the law of persons or inheritance law in order to meet the costs of raising, endowing or supporting family members or for similar purposes. 2 It is no longer permitted to establish a fee tail.
Art. 336 Members of a family may tie a body of assets to the family by placing all or part of an inheritance or other property under joint ownership in undivided shares.
Art. 337 The agreement establishing joint ownership in undivided shares is valid only if done as a public deed signed by all co-owners or their representatives.
Art. 338 1 Joint ownership in undivided shares may be constituted for a limited or indefinite duration. 2 If constituted for an indefinite duration, it may be terminated by any co-owner subject to six months’ notice. 3 Where the co-owned asset is an agricultural enterprise, such notice must always expire on a spring or autumn date in accordance with local custom.
Art. 339 1 Joint ownership in undivided shares binds the co-owners together in common economic activity. 2 Unless otherwise provided, they enjoy equal rights in the co-owned property.
110
210Swiss Civil Code
2. Management and representa- tion a. In general
b. Manager's powers
3. Common property and personal property
IV. Dissolution 1. Grounds
3 For the duration of their joint ownership in undivided shares, they may neither seek a division of the property nor dispose of their own share.
Art. 340 1 The affairs of the joint ownership in undivided shares are regulated by all the co-owners acting collectively. 2 Each co-owner may take ordinary administrative actions on his own initiative.
Art. 341 1 The co-owners may appoint one of their number to act as their manager. 2 The manager represents the co-owners in all external dealings and directs their economic activities. 3 Where representation by the other co-owners is excluded, such exclusion may be invoked against third parties acting in good faith only if the sole representative is entered in the commercial register.
Art. 342 1 The property under joint ownership in undivided shares is owned collectively by all the co-owners. 2 The co-owners are jointly and severally liable for debts encumbering such property. 3 Except where otherwise agreed, all property belonging to a co-owner besides that owned collectively in undivided shares, and all property inherited or acquired in some other manner without valuable consider- ation during the co-ownership is the personal property of that co- owner.
Art. 343 Joint ownership in undivided shares is dissolved:
1. by agreement or notice of termination; 2. on expiry of the period for which ownership in undivided
shares was established, providing it is not tacitly renewed; 3. on realisation of a co-owner’s share of the property that has
been distrained; 4. if a co-owner is declared bankrupt; 5. at the request of a co-owner for good cause.
111
210 Swiss Civil Code
2. Notice, insolvency, marriage
3. Death of a co- owner
4. Division
V. Revenue- generating co- ownership 1. Nature
2. Special grounds for dissolution
Art. 344 1 If one co-owner gives notice to terminate joint ownership in undi- vided shares or is declared bankrupt, or if his share is realised after having been distrained, joint ownership in undivided shares may be maintained by the other co-owners provided they reach a settlement with him or his creditors. 2 A co-owner who marries is entitled to request such settlement with- out giving notice of termination.
Art. 345 1 On the death of a co-owner, heirs who are not also co-owners are entitled only to settlement of his share. 2 Where he is survived by issue entitled to inherit his share, with the consent of the other co-owners such issue may accede to the joint ownership in undivided shares in his place.
Art. 346 1 Division of the collectively owned property or settlement of a with- drawing co-owner’s share is based on the condition of the property when the grounds for dissolution arose. 2 Its implementation may not be requested at an inopportune time.
Art. 347 1 The co-owners may entrust the exploitation and representation of the collectively owned property to one of their number on condition that he pay each co-owner a share of the net profit annually. 2 Unless otherwise agreed, such share is determined equitably on the basis of the average revenues generated by the property over a suffi- ciently long period and with due regard to the work done by the per- son managing it.
Art. 348 1 If the collectively owned property is not properly managed or the managing co-owner fails to meet his obligations towards the other co- owners, the joint ownership in undivided shares may be dissolved. 2 Where there is good cause, a co-owner may request the court to authorise him to assume joint management of the property, taking due consideration of the provisions governing the division of the estate. 3 In all other respects, revenue-generating joint ownership in undivid- ed shares is subject to the provisions governing the joint ownership in undivided shares of a collectively managed business.
112
210Swiss Civil Code
A. Principle
B. Execution and revocation I. Execution
II. Revocation
Art. 349–358428
Art. 359429
Division Three:430 The Protection of Adults Title Ten: Own Arrangements for Care and Statutory Measures Section One: Own Arrangements for Care Subsection One: The Advance Care Directive
Art. 360 1 A person with capacity to act may instruct a natural person or legal entity to take responsibility for his or her personal care or the man- agement of his or her assets or to act as his or her legal agent in the event that he or she is no longer capable of judgement. 2 He or she must define the tasks that are to be assigned and may issue instructions on how these tasks are to be fulfilled. 3 He or she may provide for a replacement for the event that the ap- pointee is not suitable for the tasks, does not accept the mandate or terminates the mandate.
Art. 361 1 The advance care directive must be executed in holographic form or publicly authenticated. 2 A holograph advance care directive must be handwritten, dated and signed by the client from beginning to end. 3 On request, the Civil Register Office shall record in the central database the fact that a person has executed an advance care directive and the place where it is kept. The Federal Council shall issue the required provisions, in particular on the access to the data.
Art. 362 1 The client may revoke the advance care directive at any time in either of the ways provided for its execution.
428 Repealed by No I 4 of the FA of 26 June 1998, with effect from 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
429 Repealed by No II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on Approval of Cantonal Decrees by the Federal Government, with effect from 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
430 Amended by No I 1 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
113
210 Swiss Civil Code
C. Decision on effectiveness and acceptance
D. Interpretation and clarification
E. Fulfilment
431 SR 220 432 SR 220
2 He or she may also revoke the advance care directive by destroying the document. 3 If he or she executes a new advance care directive without expressly revoking the previous directive, the new advance care directive re- places the previous one unless it is clearly no more than an amend- ment to the same.
Art. 363 1 Where the adult protection authority learns that a person is no longer capable of judgement, but it is unaware if there is an advance care directive, it shall enquire at the Civil Register Office. 2 If there is an advance care directive, the adult protection authority shall verify if:
1. the directive has been validly executed; 2. the requirements for its effectiveness are met; 3. the appointee is fit for his or her duties; and 4. if further adult protection measures are required.
3 If the appointee accepts the advance care directive, the authority shall advise him or her of his or her obligations under the provisions of the Code of Obligations431 on agency contracts and issue him or her with a formal document stating his or her powers.
Art. 364 The appointee may request the adult protection authority to interpret the advance care directive and to add clarification to secondary points.
Art. 365 1 The appointee shall represent the client in accordance with the advance care directive and fulfil his or her duties with due care in accordance with the provisions of the Code of Obligations432 on agency contracts. 2 Where transactions must be carried out that are not covered by the advance care directive, or if the appointee has an interest in a matter that conflicts with that of the client, the appointee shall notify the adult protection authority immediately. 3 In the event of a conflict of interest, the powers of the appointee cease to apply by law.
114
210Swiss Civil Code
F. Remuneration and expenses
G. Termination
H. Intervention by the adult protection authority
I. Regaining the capacity of judgement
A. Principle
Art. 366 1 If the advance care directive has no instructions on the remuneration of the appointee, the adult protection authority shall specify appropri- ate remuneration provided this appears justified given the extent of the duties or if the services provided by the appointee are normally remu- nerated. 2 The remuneration and the required expenses are charged to the client.
Art. 367 1 The appointee may terminate the advance care directive at any time subject to giving two months' written notice to the adult protection authority. 2 For good cause, the appointee may terminate the directive without notice.
Art. 368 1 If the interests of the client are endangered or no longer protected, the adult protection authority may take the required measures ex officio or at the request of a closely associated person. 2 It may in particular issue the appointee with instructions, order the appointee to file an inventory, regular accounts and reports or revoke all or some of his or her powers.
Art. 369 1 If the client regains the capacity of judgement, the advance care directive shall by law cease to have effect. 2 If the interests of the client are endangered thereby, the appointee must continue to carry out the tasks assigned to him or her until the client can safeguard his or her own interests. 3 The appointee is bound as if the directive still applies by transactions that he or she enters into before he or she learns that the directive has ceased to apply.
Subsection Two: The Patient Decree
Art. 370 1 A person who is capable of judgement may specify in a patient decree which medical procedures he or she agrees or does not agree to in the event that he or she is no longer capable of judgement.
115
210 Swiss Civil Code
B. Execution and revocation
C. Loss of capacity of judgement
D. Intervention by the adult protection authority
2 He or she may also designate a natural person who in the event that he or she is no longer capable of judgement should discuss the medi- cal procedures with the attending doctor and decide on his or her behalf. He or she may issue instructions to this person. 3 He or she may issue alternative instructions for the event that the designated person is not suitable for the tasks, does not accept the mandate or terminates the mandate.
Art. 371 1 The patient decree must be executed in writing, and be dated and signed. 2 Any person who has executed a patient decree may have this fact and the place where it is kept entered on his or her health insurance card. The Federal Council shall issue the required provisions, in particular on the access to the data. 3 The provision on revoking an advance care directive applies mutatis mutandis.
Art. 372 1 If the patient lacks capacity of judgement and it is not known if there is a patient decree, the attending doctor shall ascertain the position from the health insurance card. The foregoing does not apply to urgent cases. 2 The doctor shall comply with the patient decree unless it violates statutory regulations or there is reasonable doubt that it is based on the patient's free will or still corresponds to his or her presumed will. 3 The doctor shall make a note in the patient records of any reasons why the patient decree was not complied with.
Art. 373 1 Any person closely related to the patient may contact the adult protection authority in writing and claim that:
1. the patient decree is not being complied with; 2. the interests of the patient are being endangered or no longer
safeguarded; 3. the patient decree is not based on the patient's free will.
2 The provision on intervention by the adult protection authority in the case of an advance care directive applies mutatis mutandis.
116
210Swiss Civil Code
A. Requirements for and extent of the right to act as representative
B. Exercise of the right to act as representative
C. Intervention by the adult protection authority
Section Two: Statutory Measures for Persons lacking Capacity of Judgement Sub-Section One: Representation by the Spouse or Registered Partner
Art. 374 1 Any person who as spouse or registered partner cohabits with a person who is no longer capable of judgement or who regularly and personally provides that person with support has a statutory right to act as that person's representative if there is no advance care directive and no deputy has been appointed. 2 The right to act as representative includes:
1. all legal acts that are normally required to meet the need for support;
2. due management of income and other assets; and 3. the right to open and deal with post, if necessary.
3 For legal acts involving exceptional asset management, the spouse or the registered partner must obtain the consent of the adult protection authority.
Art. 375 The exercise of the right to act as representative is governed by the provisions of the Code of Obligations433 on agency contracts mutatis mutandis.
Art. 376 1 If there is any doubt as to whether the requirements for representa- tion are met, the adult protection authority shall decide on the right to act as representative and if required shall provide the spouse or the registered partner with a document stating his or her powers. 2 If the interests of the person lacking capacity of judgement are endangered or no longer safeguarded, the adult protection authority shall at the request of a closely associated person or ex officio revoke the power of the spouse or registered partner to act as representative partly or fully and shall appoint a deputy.
SR 220433
117
210 Swiss Civil Code
A. Treatment plan
B. The repre- sentative
Sub-Section Two: Representation in relation to Medical Procedures
Art. 377 1 If a person lacking capacity of judgement has not given instructions on treatment in a patient decree, the attending doctor shall plan the required treatment in consultation with the person entitled to act as representative in relation to medical procedures. 2 The doctor shall inform the representative about all the important aspects of the planned medical procedures, and in particular about the reasons therefor, their purpose, form, methods, risks, side effects and costs, the consequences of not carrying out the treatment and any alternative treatment options. 3 If possible, the person lacking capacity of judgement shall also be involved in making the decision. 4 The treatment plan shall be adapted to ongoing developments.
Art. 378 1 The following persons are entitled in the following order to represent the person lacking capacity of judgement and to grant or refuse con- sent to the planned out-patient or in-patient measures:
1. a person appointed in a patient decree or in an advance care directive;
2. a deputy with a right to act as representative in relation to medical procedures;
3. any person who as a spouse or registered partner cohabits with the person lacking capacity of judgement or who regularly and personally provides him or her with support;
4. any person who cohabits with the person lacking capacity of judgement and who regularly and personally provides him or her with support;
5. issue who regularly and personally provide the person lacking capacity of judgement with support;
6. the parents, if they regularly and personally provide the person lacking capacity of judgement with support;
7. siblings, if they regularly and personally provide the person lacking capacity of judgement with support.
2 If two or more persons have the right to act as representative, the doctor, acting in good faith, may require that each act with the agree- ment of the others.
118
210Swiss Civil Code
C. Urgent cases
D. Treatment of a mental disorder
E. Intervention by the adult protection authority
A. Care agree- ment
3 If a patient decree contains no instructions, the representative shall decide according to the presumed wishes and interests of the person lacking capacity of judgement.
Art. 379 In urgent cases, the doctor may carry out medical procedures accord- ing to the presumed wishes and interests of the person lacking capaci- ty of judgement.
Art. 380 The treatment of a mental disorder of a person lacking capacity of judgement in a psychiatric hospital is governed by the provisions on care-related hospitalisation.
Art. 381 1 The adult protection authority shall establish a representative depu- tyship if there is no representative available or the representative does not wish to exercise the right to act. 2 It shall appoint a representative or establish a representative depu- tyship if:
1. it is unclear who has a right to act as representative 2. the persons with a right to act as representative are unable to
agree; or 3. the interests of the person lacking capacity of judgement are
endangered or no longer safeguarded. 3 It shall act at the request of the doctor, another closely associated person or ex officio.
Sub-Section Three: Stays in Residential or Care Institutions
Art. 382 1 If a person lacking capacity of judgement is cared for in a residential or nursing institution for a longer period, a written care agreement must be drawn up to regulate the services that the institution provides and the costs thereof. 2 In determining the services provided by the institution, account must be taken of the wishes of the person concerned as far as possible. 3 Responsibility for representing the person lacking capacity of judgement in concluding, amending or terminating the care agreement
119
210 Swiss Civil Code
B. Restriction of freedom of movement I. Requirements
II. Records and Information
III. Intervention by the adult protection authority
is governed mutatis mutandis by the provisions on representation relating to medical procedures.
Art. 383 1 The residential or nursing institution may restrict the freedom of movement of the person lacking capacity of judgement only if less stringent measures are clearly insufficient or prove to be so and the measure serves to:
1. prevent serious danger to the life or physical integrity of the client or third parties; or
2. remedy serious disruption to life in and around the institution. 2 Before his or her freedom of movement is restricted, it shall be explained to the person concerned what is happening, why the meas- ure has been ordered, how long it will probably last and who will be responsible for the person concerned during this period. The foregoing does not apply in emergencies. 3 An order to restrict freedom of movement shall be revoked as soon as possible and in every case reviewed regularly to ascertain whether it is still required.
Art. 384 1 A record shall be kept of any measure restricting freedom of move- ment. This shall contain in particular the names of the person ordering the measure, the purpose, the nature and the duration the measure. 2 The representative in relation to medical procedures shall be notified of the measure restricting freedom of movement and may inspect the record at any time. 3 The persons supervising the residential or nursing institution shall also have a right to inspect the record.
Art. 385 1 The person concerned or a closely related person may submit a written request at any time for the adult protection authority at the location of the institution to intervene in relation to a measure restrict- ing freedom of movement. 2 If the adult protection authority establishes that the measure fails to meet the statutory requirements, it shall amend the measure, revoke it or order an official adult protection measure. If necessary, it shall notify the institution's supervisory authority. 3 Any request for an assessment to be made by the adult protection authority shall be passed on to the authority immediately.
120
210Swiss Civil Code
C. Protection of privacy
D. Supervision of residential and care institution
A. Aim
B. Subsidiarity and proportional- ity
Art. 386 1 The residential or nursing institution shall protect the privacy of a person lacking capacity of judgement and where possible encourage contacts with persons outside the institution. 2 If no one outside the institution expresses an interest in the client, the residential or nursing institution shall notify the adult protection authority. 3 The freedom to choose one's doctor shall be respected unless there is good cause for not doing so.
Art. 387 The cantons shall make residential and care institution in which per- son lacking capacity of judgement are cared for subject to supervision, unless federal regulations already guarantee supervision.
Title Eleven: Official Measures Section One: General Principles
Art. 388 1 Official adult protection measures shall aim to secure the best inter- ests and protection of persons in need. 2 Where possible, they should preserve and encourage the independ- ence of the persons concerned.
Art. 389 1 The adult protection authority shall order a measure if:
1. support for the person in need offered by his or her family, other closely related persons or private or public services is or proves to be insufficient;
2. where the person in need is no longer capable of judgement, he or she has failed to make any or sufficient arrangements for his or her own care and the statutory measures are insufficient.
2 Any official measure must be necessary and suitable.
121
210 Swiss Civil Code
A. Requirements
B. Scope of responsibilities
C. Dispensing with a depu- tyship
Section Two: The Deputyship Sub-Section One: General Provisions
Art. 390 1 The adult protection authority shall establish a deputyship if an adult:
1. due to a learning disability, a mental disorder or a similar in- herent debility is wholly or partially unable to manage his or her own affairs;
2. due to a temporary loss of the capacity of judgement or tempo- rary absence is neither able to take care of matters that must be dealt with, nor has appointed a representative.
2 Account must be taken of the burden on and the protection of family members and third parties. 3 The deputyship shall be established at the request of the person concerned (the client) or a closely associated person or ex officio.
Art. 391 1 The adult protection authority shall define the scope of the depu- tyship's responsibilities according to the needs of the client. 2 The scope of responsibilities shall relate to personal care, the man- agement of his or her assets or legal matters. 3 Without the consent of the client, the deputy may only open his or her post or enter his or her residence if the adult protection authority has expressly granted the power to do so.
Art. 392 If establishing a deputyship is clearly a disproportionate measure due the extent of the work involved, the adult protection authority may:
1. do what is required itself, and in particular consent to a trans- action;
2. instruct third parties to carry out individual tasks; or 3. designate a suitable person or agency that must be consulted
and informed on specific matters.
122
210Swiss Civil Code
A. Assistance deputyship
B. Representa- tive deputyship I. In general
II. Asset management
C. Advisory deputyship
D. Combination of deputyships
Sub-Section Two: Types of Deputyship
Art. 393 1 An assistance deputyship is established with the consent of the person in need if he or she needs assistance in order to deal with certain matters. 2 The assistance deputyship does not limit the capacity of the client to act.
Art. 394 1 A representative deputyship is established if the person in need is unable to deal with certain matters and therefore must be represented. 2 The adult protection authority may limit the capacity of the client to act accordingly. 3 Even if his or her capacity to act has not been limited, the client is bound by the acts of the deputy.
Art. 395 1 If the adult protection authority establishes a representative depu- tyship to manage assets, it shall specify the assets to be managed by the deputy. It may make all or part of the income, all or part of the capital or all or part of the income and capital subject to the deputy's management. 2 The management powers also cover savings from the managed income or the revenue from the managed capital unless the adult protection authority provides otherwise. 3 Without limiting the capacity of the client to act, the adult protection authority may prohibit him or her from accessing individual assets. 4 If the adult protection authority prohibits the client from disposing of heritable property, it must arrange for a note to be made in the land register.
Art. 396 1 An advisory deputyship shall be established if the client requires for his or her own protection that certain acts be made subject to the consent of the deputy. 2 The client's capacity to act shall thus be limited accordingly by law.
Art. 397 Assistance, representative and advisory deputyships may be combined with each other.
123
210 Swiss Civil Code
E. General deputyship
A. Appointment I. General requirements
II. Wishes of the client or his or her closely associated persons
Art. 398 1 A general deputyship is established if a person, in particular due to permanent loss of capacity of judgement, is in particular need. 2 It covers all aspects of personal care, management of assets and legal matters. 3 The client's capacity to act is revoked by law.
Sub-Section Three: End of the Deputyship
Art. 399 1 The deputyship ends by law on the death of the client. 2 The adult protection authority shall terminate a deputyship at the request of the client or of a closely associated person or ex officio as soon as there is no reason for it to continue.
Sub-Section Four: The Deputy
Art. 400 1 The adult protection authority shall appoint as deputy a natural person who has the personal aptitude and knowledge to carry out the planned tasks, who has the time required to do so and who can carry out the tasks in person. Where circumstances require, it may appoint two or more persons. 2 The person may only be appointed with their consent.434 3 The adult protection authority shall ensure that the deputy receives the instructions, advice and support that he or she requires
Art. 401 1 If the client proposes someone as his or her deputy, the adult protec- tion authority shall agree to the proposal provided the person proposed is suitable and is prepared to accept the deputyship 2 It shall if possible take account of the wishes of family members or other closely associated persons. 3 If the client rejects a specific person as the deputy, the adult protec- tion authority shall respect this wish provided it is reasonable.
434 Inserted by No I 1 of the FA of 29 Sept. 2017, in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2801; BBl 2017 1811 3205).
124
210Swiss Civil Code
III. Appointment of two or more persons
B. Incapacity and conflict of interests
C. Remuneration and expenses
A. Assumption of office
Art. 402 1 If the adult protection authority appoints two or more persons as deputies, it shall specify whether their tasks should be carried out jointly or who is responsible for which tasks. 2 Two or more deputies may be required to carry out their tasks jointly only if they agree to do so.
Art. 403 1 If the deputy is unable to act or if the deputy's interests conflict with those of the client, the adult protection authority shall appoint a substi- tute deputy or regulate the matter itself. 2 In the event of a conflict of interests, the powers of the deputy cease to apply by law in the relevant matter.
Art. 404 1 The deputy is entitled to appropriate remuneration and to the reim- bursement of necessary expenses from the assets of the client. In the case of professional deputies, the remuneration is paid and expenses reimbursed by the employer. 2 The adult protection authority determines the level of remuneration. It takes account in particular of the extent and the complexity of the tasks assigned to the deputy. 3 The cantons shall issue implementing provisions and rules on remu- neration and reimbursing expenses if they cannot be paid out of the assets of the client.
Sub-Section Five: Deputyship Tasks
Art. 405 1 The deputy shall obtain the information required to fulfil his or her tasks and shall make personal contact with the client. 2 If the deputyship involves asset management, the deputy shall im- mediately make an inventory of the assets to be managed in coopera- tion with the adult protection authority. 3 If justified in the circumstances, the adult protection authority may order a public inventory to be made. This has the same effect for creditors as a public inventory under the law of succession. 4 Third parties are obliged to provide all the information required for the inventory to be made.
125
210 Swiss Civil Code
B. Relationship with the client
C. Client's autonomy
D. Asset management I. Tasks
II. Personal allowance
III. Accounts
Art. 406 1 The deputy shall carry out his or her tasks in the interests of the client, take account of the client's opinions, where possible, and re- spect the client's desire to organise his or her life in a way that corre- sponds to his or her abilities and accords with his or her wishes and ideas. 2 The deputy shall try to develop a relationship of mutual trust with the client and to prevent any deterioration in the client's debility or to reduce the effect thereof.
Art. 407 Even if his or her capacity to act has been revoked, a client who is capable of judgement may through his or her own acts establish rights and obligations under the law of persons, and exercise strictly personal rights.
Art. 408 1 The deputy shall manage the assets with due care and carry out all the legal acts connected with their management. 2 In particular the deputy may:
1. accept payments due to the client by third parties thus dis- charging their obligations;
2. pay debts where appropriate; 3. represent the client in attending to his or her everyday needs,
if necessary. 3 The Federal Council shall issue provisions on the investment and safe custody of assets.
Art. 409 The deputy shall provide the client with an allowance from the client's assets which the client is free to spend.
Art. 410 1 The deputy shall keep accounts and submit them to the adult protec- tion authority for approval at regular intervals specified by the authori- ty, and at least every two years. 2 The deputy shall explain the accounts to the client and provide him or her with a copy on request.
126
210Swiss Civil Code
E. Reporting
F. Special transactions
G. Duties of care and confidential- ity
H. Amendment of conditions
A. Examination of accounts and report
SR 220
Art. 411 1 The deputy shall submit a report on the client's situation and the deputyship to the adult protection authority as often as necessary, but at least every two years. 2 The deputy shall if possible consult the client when preparing the report and provide the client with a copy request.
Art. 412 1 The deputy may not provide any financial guarantees, establish any foundations or make gifts on behalf of the client, with the exception of customary occasional gifts. 2 Assets that are of special value to the client or his or her family shall not be disposed of if possible.
Art. 413 1 In fulfilling his or her tasks, the deputy shall have the same duty of care as an agent under the provisions of the Code of Obligations435. 2 The deputyship is subject to a duty of confidentiality unless this is contrary to overriding interests. 3 Third parties must be notified of the existence of the deputyship provided this is required for the deputy to duly fulfil his or her tasks.
Art. 414 The deputy shall notify the adult protection authority immediately of any circumstances that require the measure to be amended or make the termination of the deputyship possible.
Sub-Section Six: Role of the Adult Protection Authority
Art. 415 1 The adult protection authority shall examine the accounts and grant or refuse approval thereof; if necessary, they shall require the accounts to be corrected. 2 It shall examine the report and, if necessary, require it to be amend- ed. 3 If necessary, it shall take measures to safeguard the interests of the client appropriately.
435
127
210 Swiss Civil Code
B. Transactions requiring consent I. By law
II. By order
Art. 416 1 The consent of the adult protection authority is required before the deputy may carry out any of the following transactions on behalf of the client:
1. liquidation of the household, terminating the lease on a dwell- ing where the client lives;
2. long-term contracts for the client's accommodation; 3. acceptance or renunciation of a inheritance if an express decla-
ration is required therefor, as well as contracts of succession and contracts dividing an estate;
4. the acquisition, sale, pledge and other burdening of immova- ble property and the construction of buildings that goes be- yond ordinary administrative activities;
5. the acquisition, sale and pledge of other assets and the creation of a usufruct where such transactions do not fall under the conduct of ordinary administration and management;
6. the acceptance and granting of substantial loans, entering into bill-of-exchange-related liabilities;
7. life annuity and lifetime maintenance agreements as well as life assurance, provided these do not form part of an occupa- tional pension in connection with a contract of employment;
8. the takeover or liquidation of a business, involvement in a company with personal liability or a substantial capital partic- ipation;
9. declaration of inability to pay, conduct of legal proceedings, conclusion of a settlement, an arbitration agreement or a compo- sition agreement, subject to the reservation of provisional measures by the deputy in cases of urgency.
2 The adult protection authority's consent is not required if a client who is capable of judgement grants his or her consent and his or her capacity to act is not limited by the deputyship. 3 Contracts between the deputy and the client shall always require the adult protection authority's consent other than in the case of assign- ments issued by the client that do not involve the payment of a fee.
Art. 417 The adult protection authority may for good cause order that other transactions should require its consent.
128
210Swiss Civil Code
III. Lack of consent
A. By law
Art. 418 If a transaction has been entered into without the required consent of the adult protection authority, this shall only affect the client to the extent provided for under the provisions of the law of persons on lack of consent from a legal representative.
Sub-Section Seven: Intervention by the Adult Protection Authority
Art. 419 The client, a closely related person or any person with a legitimate interest may call on the adult protection authority to intervene in relation to acts or omissions by the deputy or by a third party or agen- cy to which the adult protection authority has issued an assignment.
Sub-Section Eight: Special Provisions for Family Members
Art. 420 If the client's spouse, registered partner, parents, issue, sibling, or de facto life partner is appointed deputy, the adult protection authority may wholly or partly absolve the deputy of the obligations to prepare an inventory, submit regular reports and accounts, and obtain consent for specific transaction if this is justified by the circumstances.
Sub-Section Nine: Termination of the Office of Deputy
Art. 421 The office of deputy terminates by law:
1. on expiry of a term of office set by the adult protection author- ity, unless the deputy is confirmed in office;
2. with the end of the deputyship; 3. with termination of employment as a professional deputy; 4. in the event that the deputy is made subject to a deputyship,
becomes incapable of judgement, or dies.
129
210 Swiss Civil Code
B. Discharge I. At the deputy's request
II. Other cases
C. Continuation of transactions
D. Final report and final accounts
A. The measures I. Hospitalisation for treatment or care
Art. 422 1 The deputy may request to be discharged at the earliest after serving a term of four years. 2 Prior to this, the deputy may request to be discharged for good cause.
Art. 423 1 The adult protection authority shall discharge the deputy if:
1. he or she is no longer suitable to carry out the tasks; 2. there is other good cause for his or her discharge.
2 The client or a closely associated person may request that the deputy be discharged.
Art. 424 The deputy must continue with transactions that cannot be postponed until a successor takes over office, unless the adult protection authori- ty orders otherwise. This provision does not apply to a professional deputy.
Art. 425 1 When the term of office ends, the deputy shall submit a final report to the adult protection authority and if applicable file the final ac- counts. The adult protection authority may waive this requirement for professional deputies if the employment relationship ends. 2 The adult protection authority shall examine and approve the final report and the final accounts in the same way as the regular reports and accounts. 3 It shall pass on the final report and final accounts to the client or his or her heirs and if applicable to the new deputy and shall at the same time draw the attention of these persons to the provisions on account- ability. 4 It shall also inform them whether it exonerated the deputy or refused to approve the final report or the final accounts.
Section Three: Care-Related Hospitalisation
Art. 426 1 A person suffering from a mental disorder or mental disability or serious neglect (the patient) may be committed to an appropriate institution if the required treatment or care cannot be provided other- wise.
130
210Swiss Civil Code
II. Detention of persons admitted voluntarily
B. Responsibility for hospitalisa- tion and discharge I. Adult protec- tion authority
II. Doctors 1. Responsibility
2. Procedures
2 The burden that the patient places on family members and third parties and their protection must be taken into account. 3 The patient shall be discharged as soon as the requirements for hospitalisation no longer are fulfilled. 4 The patient or a closely related person may request his or her dis- charge at any time. A decision must be made on the request immedi- ately.
Art. 427 1 If a person suffering from a mental disorder who has entered an institution voluntarily wishes to leave the institution, he or she may be detained by the institution's medical management for a maximum of three days if he or she:
1. is a risk to his or her own life or limb; or 2. is a serious risk to the life or the physical integrity of others.
2 At the end of the three day period, the patient may leave the institu- tion unless he or she is subject to an enforceable hospitalisation order. 3 The patient shall be notified in writing that he or she may petition the court.
Art. 428 1 The adult protection authority is responsible for ordering hospitalisa- tion and discharge. 2 In specific cases, it may delegate responsibility for discharge to the institution.
Art. 429 1 The cantons may designate doctors who in addition to the adult protection authority are authorised to order hospitalisation for a period specified by cantonal law. The period may not exceed six weeks. 2 Hospitalisation may not continue beyond the specified period at the latest unless an enforceable hospitalisation order from the adult pro- tection authority applies. 3 The institution decides on discharge.
Art. 430 1 The doctor shall examine and interview the patient in person. 2 The hospitalisation order shall contain at least the following infor- mation:
1. the place and date of the examination;
131
210 Swiss Civil Code
C. Regular review
D. Authorised representative
E. Medical measures in the case of a mental disorder I. Treatment plan
2. the name of the doctor; 3. the diagnosis, reasons therefor and the purpose of hospitalisa-
tion; 4. instructions on rights of appeal.
3 An appeal does not have suspensive effect unless the doctor or the competent court orders otherwise. 4 A copy of the hospitalisation order shall be given to the patient; a further copy shall be given to the institution on the patient's admission. 5 The doctor shall if possible notify a person closely related to the patient in writing on his or her committal and on the rights of appeal.
Art. 431 1 The adult protection authority shall conduct a review at the latest six months after hospitalisation of whether the requirements for hospitali- sation are still being met and whether the institution is still suitable. 2 It shall conduct a second review within the following six months. Thereafter it shall conduct a review as often as necessary, but at least once every year.
Art. 432 Any person committed to an institution may appoint a person that he or she trusts as a representative to support him or her during his or her stay and until the conclusion of all related procedures.
Art. 433 1 If a person is committed to an institution to be treated for a mental disorder, the attending doctor shall draw up written treatment plan in consultation with the patient and if applicable his or her authorised representative. 2 The doctor shall inform the patient and the authorised representative of all matters relevant to the planned medical procedures, and in particular the reasons therefor, their purpose, nature, modalities, risks and side effects, of the consequences of not undergoing treatment and of any alternative treatment options. 3 The treatment plan shall be given to the patient so that he or she may consent. Where the patient is incapable of judgement, account must be taken of any patient decree. 4 The treatment plan is adjusted to take account of ongoing develop- ments.
132
210Swiss Civil Code
II. Treatment without consent
III. Emergencies
IV. Pre- discharge interview
V. Cantonal law
F. Measures restricting freedom of movement
G. Petition to the court
Art. 434 1 In the absence of the patient's consent, the chief physician in the department may order in writing the medical procedures planned in the treatment plan if:
1. failure to carry out the treatment could lead to serious damage to the patient's health or seriously endanger the life or the physical integrity of third parties;
2. the patient is unable to exercise judgement in relation to his or her need for treatment; and
3. no appropriate measure is available that is less invasive. 2 Written notice of the order shall be given to the patient and his or her authorised representative together with instructions on rights of ap- peal.
Art. 435 1 In an emergency, essential medical procedures may be carried out immediately to protect the patient or third parties. 2 If the institution is aware how the person wishes to be treated, it shall take account of those wishes.
Art. 436 1 If there is a risk that the medical condition will recur, the attending doctor shall attempt to agree with the client before discharge on prin- ciples for treatment in the event that the patient is committed to the institution again. 2 The pre-discharge interview must be documented.
Art. 437 1 The cantons shall regulate follow-up care. 2 They may provide for out-patient measures.
Art. 438 Measures restricting the patient's freedom of movement in the institu- tion are governed by the provisions on restricting the freedom of movement of patients in residential or care institutions mutatis mutan- dis. The right to appeal to the court is reserved.
Art. 439 1 In the following cases, the patient or a closely related person may petition the competent court in writing:
133
210 Swiss Civil Code
A. Adult protection authority
B. Supervisory authority
C. Local jurisdiction
1. in cases of hospitalisation ordered by a doctor; 2. in cases where the patient is detained by the institution; 3. in cases where a request for discharge is refused by the institu-
tion; 4. in cases where a mental disorder is treated without consent; 5. in cases of measures restricting freedom of movement.
2 The deadline for appealing to the court is ten days from the date on which notice of the decision is given. In the case of measures restrict- ing freedom of movement, an appeal may be made to the court at any time. 3 The procedure is governed mutatis mutandis by the provisions on proceedings before a judicial appellate authority. 4 An application for judicial assessment must be passed on to the competent court immediately.
Title Twelve: Organisation Section One: Authorities and Local Jurisdiction
Art. 440 1 The adult protection authority is a specialist authority. It is appointed by the cantons. 2 It has a quorum of three members for taking decisions. The cantons may provide for exceptions for specific matters. 3 It also carries out the tasks of the child protection authority.
Art. 441 1 The cantons shall appoint the supervisory authorities. 2 The Federal Council may issue provisions on supervision.
Art. 442 1 The adult protection authority at the place of residence of the client has jurisdiction. In ongoing proceedings, the same authority retains jurisdiction until the case has been concluded. 2 In urgent cases, the authority where the client is actually residing has jurisdiction. If this authority carries out a measure, it shall notify the authority in the client's normal place of residence. 3 In the case of a deputyship due to absence, the authority at the place where the majority of the assets have been managed or have been transferred to the client has jurisdiction.
134
210Swiss Civil Code
A. Notification rights and obligations
B. Verification of jurisdiction
C. Precautionary measures
4 The cantons are entitled to declare the authority in the client's place of origin rather than place of residence to have jurisdiction over citi- zens of the canton who are resident in the canton, provide the com- mune of origin is wholly or partly responsible for supporting persons in need. 5 If a person subject to a measure changes place of residence, the authority at the new place shall take responsibility for the measure immediately, unless there is good cause for not doing so.
Section Two: Procedure Sub-section One: Before the Adult Protection Authority
Art. 443 1 Any person may notify the adult protection authority if a person appears to be in need of assistance. The provisions on professional confidentiality are reserved. 2 Any person who while acting in an official capacity learns that a person needs assistance and is unable to provide this assistance in the context of their professional activities is required to notify the adult protection authority. The provisions on professional confidentiality remain reserved.436 3 The cantons may provide for further notification obligations.437
Art. 444 1 The adult protection authority shall verify its jurisdiction ex officio. 2 If it decides that it has no jurisdiction, it shall assign the case imme- diately to the authority that it regards as having jurisdiction. 3 If it is uncertain as to whether it has jurisdiction, it shall consult the authority that it believes may have jurisdiction. 4 If no agreement is reached after consultation, the authority originally involved shall refer the question of jurisdiction to the appellate author- ity.
Art. 445 1 The adult protection authority shall at the request of a person partici- pating in the proceedings or ex officio take all the precautionary
436 Inserted by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
437 Inserted by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
135
210 Swiss Civil Code
D. Procedural principles
E. Hearing
F. Obligations to cooperate and administrative assistance
measures required for the duration of the proceedings. It may in par- ticular order an adult protection measure as a precautionary measure. 2 In cases of particular urgency, it may take precautionary measures immediately without hearing the persons participating in the proceed- ings. At the same time, it shall give these persons the opportunity to express their views, after which it shall review its decision. 3 An appeal against precautionary measures may be filed within ten days of notice thereof being given.
Art. 446 1 The adult protection authority investigates the circumstances of the case ex officio. 2 It shall conduct the required enquiries and gather the required evi- dence. It may instruct a suitable person or agency to carry out enquir- ies. If necessary, it shall commission an opinion from an expert. 3 It is not limited by the requests made by the persons participating in the proceedings. 4 It shall apply the law ex officio.
Art. 447 1 The client shall be heard in person unless to do so appears inappro- priate. 2 In a case involving care-related hospitalisation, the adult protection authority shall normally hear the client normally as a panel.
Art. 448 1 The persons participating in the proceedings and third parties are obliged to cooperate in the enquiries into the circumstances. The adult protection authority shall make the arrangements required to safeguard legitimate interests. If necessary, it shall order the enforcement of the duty to cooperate. 2 Doctors, dentists, pharmacists, midwives and birth assistants, chiro- practors and psychologists and their auxiliary personnel are only obliged to cooperate if the person entitled to confidentiality has au- thorised them to do so or if a superior authority or the supervisory authority has relieved them of the obligation of professional confiden- tiality at their own request or at the request of the adult protection authority.438
438 Amended by No I of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
136
210Swiss Civil Code
G. Assessment in an institution
H. Appointment of a representa- tive
I. Inspection of files
J. Notification duty
A. Object and right of appeal
3 Members of the clergy, lawyers, defence agents, mediators and former welfare deputies appointed in the case are not subject to the obligation to cooperate. 4 Administrative authorities and courts shall hand over the required files, draw up reports and provide information unless legitimate inter- ests require otherwise.
Art. 449 1 If a psychiatric assessment is essential and cannot be carried out on an out-patient basis, the adult protection authority shall have the client admitted to a suitable institution for assessment. 2 The provisions on the procedure for care-related hospitalisation apply mutatis mutandis.
Art. 449a If necessary, the adult protection authority shall order that the client be represented and appoint a person experienced in care-related and legal matters as deputy.
Art. 449b 1 The persons participating in the proceedings have the right to inspect the case files, unless legitimate interests require otherwise. 2 If a person participating in the proceedings is refused access to any case files, the information therein may only be used in the proceedings if the authority discloses the content relevant to the case verbally or in writing to the person concerned.
Art. 449c The adult protection authority shall notify the civil register office if:
1. it makes a person subject to a general deputyship due to per- manent loss of the capacity of judgement;
2. an advance care directive become effective for a person per- manently lacking capacity of judgement.
Sub-section Two: Before the Appellate Authority
Art. 450 1 Decisions of the adult protection authority are subject to a right of appeal to the competent court.
137
210 Swiss Civil Code
B. Grounds of appeal
C. Deadline for filing the appeal
D. Suspensive effect
E. Consultation with the lower instance and reconsideration
2 The following persons have a right of appeal: 1. persons participating in the proceedings; 2. persons closely associated with the client; 3. persons with a legitimate interest in the contested decision be-
ing reversed or amended. 3 The appeal must be filed with the court in writing and with a state- ment of the grounds.
Art. 450a 1 The appeal may challenge:
1. an infringement of the law; 2. an incorrect or incomplete finding of legally relevant fact; 3. an inappropriate decision.
2 An appeal is also competent on the grounds of denial of justice or unjustified delay.
Art. 450b 1 The appeal must be filed within thirty days of notification of the decision. This deadline also applies to persons entitled to appeal who are not required to be notified of the decision. 2 In the case of a decision concerning care-related accommodation, the appeal must be filed within ten days of notification of the decision. 3 An appeal on the grounds of denial of justice or unjustified delay may be filed at any time.
Art. 450c An appeal has suspensive effect unless the adult protection authority or the judicial appellate authority rules otherwise.
Art. 450d 1 The judicial appellate authority shall give the adult protection au- thority the opportunity to express its position. 2 Instead of submitting its views, the adult protection authority may reconsider its decision.
138
210Swiss Civil Code
F. Special provisions in the case of care- related hospitali- sation
Art. 450e 1 A statement of grounds is not required for an appeal against a deci- sion relating to care-related hospitalisation. 2 The appeal does not have suspensive effect unless the adult protec- tion authority or the judicial appellate authority rules otherwise. 3 In cases involving mental disorders, the decision must be based on the opinion of an expert. 4 The judicial appellate authority shall normally hear the client as a panel of judges. If necessary, it shall order that the client be represent- ed and appoint a person experienced in care-related and legal matters as deputy. 5 Normally, it decides within five working days of the appeal being filed.
Sub-Section Three: Joint Provision
Art. 450f In addition, the provisions of the Civil Procedure Ordinance apply mutatis mutandis, unless the cantons provide otherwise.
Sub-Section Four: Enforcement
Art. 450g 1 The adult protection authority shall enforce decisions on request or ex officio. 2 If the adult protection authority or the judicial appellate authority in the decision has already ordered compulsory enforcement measures, these may be enforced directly. 3 The person responsible for enforcement may enlist the help of the police if necessary. Normally a warning must be given before direct compulsory measures are applied.
Section Three: Relationship with Third parties and Duty of Cooperation
Art. 451 1 The adult protection authority is subject to a duty of confidentiality in the absence of overriding interests.
A. Duty of confidentiality and information
139
210 Swiss Civil Code
B. Effect of the measures on third parties
C. Duty of cooperation
A. Principle
2 Any person who shows a credible interest may request the adult protection authority to provide information on the existence and the effects of an adult protection measure.
Art. 452 1 An adult protection measure may be cited in opposition to third parties even if they are acting in good faith. 2 If the deputyship limits the capacity of the client to act, debtors must be notified that contractual performance only relieves them of their obligations payment if it is made to the deputy. Prior to notice being given, the deputyship may not be cited in opposition to debtors acting in good faith. 3 If a person subject to an adult protection measure induces other persons to accept his or her capacity to act in error, he or she is liable to them for any damage caused thereby.
Art. 453 1 If there is a serious risk that a person in need will endanger himself or herself or commit a felony or misdemeanour that seriously damages another person physically or mentally or causes them material loss, the adult protection authority shall cooperate with the agencies concerned and the police. 2 In such cases, persons subject to official or professional confidential- ity are entitled to notify the adult protection authority.
Section Four: Accountability
Art. 454 1 Any person who is injured by an unlawful act or omission related to official adult protection measures has the right to damages and, if justified by the seriousness of the injury, to satisfaction. 2 The same right applies if the adult protection authority or the super- visory authority behaves unlawfully in relation to other adult protec- tion matters. 3 The canton is liable; the person suffering damage has no right to damages against the person who caused the damage. 4 The canton's right of recourse against the person that caused the damage is governed by the cantonal law.
140
210Swiss Civil Code
Art. 455 B. Prescription 1 The right to claim damages or satisfaction prescribes in accordance
with the provisions of the Code of Obligations439 on the law of tort.440 2 If the person who caused the damage committed a criminal offence through his or her conduct, the right to claim damages or satisfaction prescribes at the earliest when the right to prosecute the offence pre- scribes. If the right to prosecute is no longer liable to prescription because a first instance criminal judgment has been issued, the right to claim damages or satisfaction prescribes at the earliest three years after notice of the judgment is given.441 3 If the injury is related to the ordering or conduct of a long-term measure, the prescriptive period for a claim against the canton does not begin before the long-term measure ends or is continued by anoth- er canton.
Art. 456 C. Liability The liability of a person entrusted with another's care as well as that of under agency law a spouse or registered partner of a person lacking capacity of judge-
ment or of a representative in the case of medical measures, insofar as that person is not a welfare deputy is governed by the provisions of the Code of Obligations442 on agency.
Part Three: Law of Succession Division One: Heirs Title Thirteen: Statutory Heirs
Art. 457 A. Related443 1 The nearest heirs of a deceased person are his or her issue. heirs I. Issue 2 Children inherit in equal parts.
3 Predeceased children are replaced by their own issue in all degrees per stirpes.
439 SR 220 440 Amended by Annex No 3 of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on
Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). 441 Amended by Annex No 3 of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on
Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). 442 SR 220 443 Term amended by No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973
(AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
141
210 Swiss Civil Code
II. Parental line
III. Grandparen- tal line
IV. Scope of succession rights
B. Surviving spouses and registered partners
Art. 458 1 Where the deceased is not survived by any issue, the estate passes to the parental line. 2 The father and mother each inherit one-half of the estate. 3 A predeceased parent is replaced by his or her issue in all degrees per stirpes. 4 Where there are no issue on one side, the entire estate passes to the heirs on the other.
Art. 459 1 Where the deceased is survived by neither issue nor heirs in the parental line, the estate passes to the line of the grandparents. 2 Where the grandparents of the paternal and maternal lines survive the deceased, they inherit in equal parts on both sides. 3 A predeceased grandparent is replaced by his or her issue in all degrees per stirpes. 4 If a grandparent on the paternal or maternal side has predeceased without issue, that entire half of the estate is inherited by the heirs on that side. 5 If there are no heirs in either the paternal or the maternal side, the entire estate passes to the heirs in the other side.
Art. 460444
The succession rights of relatives end with the line of the grandpar- ents.
Art. 461445
Art. 462446
Surviving spouses and registered partners receive: 1. one-half of the estate, where they are obliged to share with the
deceased’s issue; 2. three-quarters of the estate, where they are obliged to share
with heirs in the parental line;
444 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
445 Repealed by No I 2 of the FA of 25 June 1976, with effect from 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
446 Amended by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
142
210Swiss Civil Code
C...
D. State authority
A. Wills
B. Contract of succession
C. Voidable dispositions
3. the entire estate, where no heirs exist in the parental line ei- ther.
Art. 463–464447
Art. 465448
Art. 466449
Where the deceased leaves no heirs, his or her estate passes to the canton in which he or she was last resident or to the commune desig- nated by the law of that canton.
Title Fourteen: Testamentary Dispositions Section One: Testamentary Capacity
Art. 467 Any person who has the capacity of judgement and is at least 18 years old has the right to draw up a will disposing of his or her property in accordance with the limits and forms prescribed by law.
Art. 468450 1 Any person who is capable of judgement and has reached the age of 18 may conclude a contract of succession as a testator. 2 Persons subject to a deputyship that covers the conclusion of a contract of succession require the consent of their legal representative.
Art. 469 1 Dispositions made in error or under the influence of malicious de- ception, threats or coercion are void. 2 However, they become valid if not revoked by the testator within one year of his or her discovering the error or deception or of his or her release from the threat or coercion.
447 Repealed by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
448 Repealed by No I 3 of the FA of 30 June 1972, with effect from 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). However, see Art. 12a Final Title below.
449 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
450 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
143
210 Swiss Civil Code
3 If a disposition contains an obvious error with regard to persons or objects and the testator’s true intention may be established with cer- tainty, the disposition shall be rectified accordingly.
Section Two: Testamentary Freedom
Art. 470 A. Disposable 1 A person who is survived by issue, parents, a spouse or a registered part partner may make a testamentary disposition of that part of his or herI. Scope of testamentary property which exceeds the statutory entitlement of the survivor or powers survivors.451
2 A person who is not survived by any such heirs may dispose of his or her entire property by testamentary disposition.
Art. 471452 II. Statutory The statutory entitlement is: entitlement
1. for any issue, three-quarters of their statutory succession rights;
2. for each parent, one-half; 3.453 for the surviving spouse or registered partner, one-half.
Art. 472454 III. ...
Art. 473 IV. Dispositions 1 By a testamentary disposition, the testator may grant the surviving in favour of the spouse spouse a usufruct of the entire part of the estate passing to their com-
mon issue.455 2 This usufruct shall replace the statutory succession right due to the spouse where the common issue are co-heirs with the spouse. In addition to this usufruct, the disposable part is one-quarter of the estate.456
451 Amended by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
452 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
453 Amended by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
454 Repealed by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). 455 Amended by No I of the Swiss Civil Code of 5 Oct. 2001, in force since 1 March 2002
(AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111). 456 Amended by No I of the Swiss Civil Code of 5 Oct. 2001, in force since 1 March 2002
(AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
144
210Swiss Civil Code
V. Calculation of the disposable part 1. Deduction of debts
2. Inter vivos gifts
3. Insurance claims
B. Disinher- itance I. Grounds
II. Effect
3 If the surviving spouse remarries, the usufruct ceases to apply to that part of the estate which, on succession, could not have been encum- bered by a usufruct under the provisions ordinarily governing the statutory entitlements of the deceased’s issue.457
Art. 474 1 The disposable part is calculated on the basis of the value of the deceased’s assets at the time of his or her death. 2 In calculating this value, the deceased’s debts, the funeral expenses, the costs of sealing and of drawing up the inventory and the mainte- nance claims of members of the household for one month are deducted from value of the estate.
Art. 475 Inter vivos gifts are added to the estate insofar as they are subject to an action in abatement.
Art. 476 Where a life assurance claim maturing on the death of the deceased was established in favour of a third party by an inter vivos or testa- mentary disposition or mortis causa or was transferred by the deceased during his or her lifetime to a third party without valuable considera- tion, the redemption value of such insurance claim at the time of death is added to the estate.
Art. 477 The testator has the power to deprive an heir of his or her statutory entitlement by means of a testamentary disposition:
1.458 if the heir has committed a serious crime against the testator or a person close to him or her;
2. if the heir has seriously breached his or her duties under fami- ly law towards the testator or the latter’s dependants.
Art. 478 1 The disinherited person may neither participate in the estate nor bring an action in abatement.
457 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
458 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
145
210 Swiss Civil Code
III. Burden of proof
IV. Disinher- itance of an insolvent person
A. In general
2 Unless disposed of otherwise by the testator, the disinherited per- son’s portion passes to the testator’s statutory heirs as if the disinherit- ed person had predeceased. 3 The disinherited person’s issue retain their statutory entitlements as if he or she had predeceased.
Art. 479 1 A disinheritance is valid only if the testator indicates the reason for the disinheritance in his or her testamentary disposition. 2 If the disinherited person challenges the disinheritance on the grounds that the reason therefor is incorrect, any heir or legatee wish- ing to benefit from the disinheritance must prove that the reason is correct. 3 Where no such proof may be adduced or no reason for the disinher- itance is indicated, the disposition shall be upheld insofar as it does not deprive the disinherited person of his or her statutory entitlement unless it was made by the testator in obvious error regarding the reason for the disinheritance.
Art. 480 1 If unpaid debt certificates exist in respect of any of the issue of the testator, the latter may deprive the said issue of one-half of his or her statutory entitlement providing he or she leaves that half to the exist- ing or subsequently born children of the said issue. 2 At the disinherited person’s request, the disinheritance is void if, on commencement of the succession process, the unpaid debt certificates no longer exist against him or her or if their total amount does not exceed one-quarter of his or her share of the estate.
Section Three: Types of Disposition
Art. 481 1 Within the limits of his or her right to dispose of his or her property, the testator may dispose of it in part or in full by will or by contract of succession. 2 Any property in respect of which no testamentary disposition has been made passes to the statutory heirs.
146
210Swiss Civil Code
B. Burdens and conditions
C. Naming of heirs
D. Legacy I. Nature
II. Duty on the obligor of the legacy
Art. 482 1 The testator may attach burdens or conditions to the disposition, the fulfilment of which may be requested by any interested party once the disposition becomes effective. 2 Immoral or unlawful burdens or conditions render the disposition null and void. 3 Where they are merely onerous to third parties or meaningless, they are deemed not to exist. 4 If an animal receives a bequest by testamentary disposition, this disposition is deemed to be a burden by which the animal must be cared for according to its needs.459
Art. 483 1 The testator may name one or more heirs to the entire estate or to a fraction thereof. 2 Any disposition by which a beneficiary should receive all or a speci- fied fraction of the deceased’s estate is deemed to constitute the nam- ing of an heir.
Art. 484 1 The testator may bequeath a legacy to a beneficiary without naming that person as an heir. 2 He or she may bequeath a specific legacy or the usufruct of the whole or a part of the estate, or he or she may instruct the heirs or other legatees to make payments to that person from the value of the estate or to release that person from obligations. 3 If the testator bequeaths a specific legacy but the object is not part of the estate and no other intention is evident from the disposition, no obligation is placed on the obligor of the legacy.
Art. 485 1 The object must be delivered to the beneficiary in the same condition that it was in at the commencement of the succession process, includ- ing damage and growth and with or without encumbrance. 2 With regard to expenditure on and deterioration of the legacy since the commencement of the succession process, the obligor of the lega- cy has the same rights and duties as an agent without authority.
459 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
147
210 Swiss Civil Code
III. Relationship to the estate
E. Substitution
F. Remainder- men I. Designation of a remainderman
II. Time of delivery
III. Security
Art. 486 1 Where the legacies exceed the value of the estate or of the bequest to the obligor or of the disposable part, application may be made to have them abated proportionately. 2 If the obligors do not survive the testator, are unworthy to inherit or disclaim their inheritance, the legacies remain nonetheless effective. 3 If the testator has bequeathed a legacy to a statutory or named heir, the latter has the right to claim the legacy even if he or she disclaims his or her inheritance.
Art. 487 In his or her disposition, the testator may designate one or more per- sons to whom the estate or legacy shall pass in the event that the initial heir or legatee is predeceased or disclaims it.
Art. 488 1 The testator is entitled in his or her dispositions to require the named heir, as provisional heir, to deliver the estate to a third party, as re- mainderman. 2 No such obligation may be imposed on the remainderman. 3 The same provisions apply to legacies.
Art. 489 1 Except where the disposition stipulates otherwise, the time of deliv- ery is deemed to be the death of the provisional heir. 2 Where a different time is specified and that time has not yet occurred on the death of the provisional heir, the inheritance passes to his or her heirs against security. 3 If for whatever reason that time may no longer occur, the inheritance passes unreservedly to the heirs of the provisional heir.
Art. 490 1 In all cases in which remaindermen are designated, the competent authority must order an inventory to be drawn up. 2 Delivery of the inheritance to the provisional heir is made only against security, except where the testator has expressly released him or her from such an obligation; in the case of immovable property, security may be provided by entering the delivery obligation under priority notice in the land register.
148
210Swiss Civil Code
IV. Legal status 1. Of the provisional heir
2. Of the remainderman
V. Issue lacking capacity of judgement
G. Foundations
H. Contracts of succession I. Contracts naming heirs and making legacies
3 If the provisional heir is unable to provide security or jeopardises the remainderman’s expectancy, the inheritance must be placed under probate administration.
Art. 491 1 A provisional heir acquires the inheritance in the same manner as any named heir. 2 He or she becomes the owner of the inheritance with an obligation to deliver it.
Art. 492 1 The remainderman acquires the testator’s bequest if he or she is alive at the stipulated delivery time. 2 If he or she dies before then, the inheritance passes to the provisional heir unless the testator has ordered otherwise. 3 If the provisional heir dies before the testator or is unworthy of inheritance or disclaims the inheritance, it passes to the remainderman.
Art. 492a460 1 If any issue permanently lacks capacity of judgement and if he or she is not survived by issue or a spouse, the testator may designate a remainderman in respect of the residue. 2 The designation of the remainderman ceases to apply by law if the issue, contrary to expectation, becomes capable of judgement.
Art. 493 1 The testator is entitled to bequeath all or part of the disposable portion of his or her property to a foundation for any purpose of his or her choosing. 2 However, the foundation is valid only if it conforms to the legal requirements.
Art. 494 1 The testator may, by contract of succession, undertake to another person to bequeath his or her estate or a legacy to that person or a third party. 2 He or she is free to dispose of his or her property as he or she sees fit.
460 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
149
210 Swiss Civil Code
II. Renunciation of inheritance 1. Significance
2. Void renun- ciation
3. Rights of the creditors of the estate
A. Wills I. Drawing up a will 1. In general
2. By public deed a. Formal requirements
3 However, testamentary dispositions or gifts that are incompatible with obligations entered into under the contract of succession are subject to challenge.
Art. 495 1 The testator may conclude an inheritance renunciation contract with an heir with or without valuable consideration. 2 The renouncing party is not deemed to be an heir on succession. 3 Unless the contract provides otherwise, the renunciation of an inher- itance also applies to the issue of the renouncing party.
Art. 496 1 Where certain persons are named in the renunciation contact as heirs in lieu of the renouncing party, the renunciation is void if such persons fail to acquire the inheritance for whatever reason. 2 Where an inheritance is renounced in favour of co-heirs, the renunci- ation is presumed to be effective only in respect of the heirs of the line descending from their nearest common ascendant and has no effect with regard to more distant heirs.
Art. 497 If the deceased was insolvent on commencement of the succession process and his or her creditors are not satisfied by the heirs, the renouncing party and his or her heirs may be held liable to the extent that they received valuable consideration for the renounced inher- itance within the five years prior to the death of the deceased and were still enriched by such consideration on succession.
Section Four: Formal Requirements of Testamentary Dispositions
Art. 498 The testator may make his or her will in the form of a public deed or in holographic or oral form.
Art. 499 A will by public deed is made in the presence of two witnesses by a public official, notary public or other person authorised under cantonal law to conduct such business.
150
210Swiss Civil Code
b. Role of the public official
c. Role of the witnesses
d. Drawing up a will without the testator reading and signing it
e. Persons involved
Art. 500 1 The testator must inform the official of his or her wishes, whereupon the official draws up the deed or causes it to be drawn up and gives it to the testator to read. 2 The deed must be signed by the testator. 3 The official must date and sign the deed.
Art. 501 1 As soon as the public deed has been signed and dated, the testator must declare to the two witnesses, in the presence of the official, that he or she has read the document and that it contains his or her will. 2 The witnesses must sign the deed and in so doing confirm that the testator made said declaration in their presence and that, in their judgment, in so doing he or she was in full possession of testamentary capacity. 3 It is not necessary for the witnesses to be informed of the content of the deed.
Art. 502 1 If the testator does not read and sign the deed, the official must read it out in the presence of the two witnesses and the testator, who must then declare that the deed contains his or her will. 2 In this case the witnesses must not only attest to the testator’s decla- ration and their judgment concerning his or her testamentary capacity but must also confirm, by appending their signatures, that the deed was read out to the testator by the official in their presence.
Art. 503 1 Persons who lack capacity to act, have been deprived of their civil rights due to a criminal conviction461 or are unable to read or write, lineal relatives462 or siblings of the testator or their spouses and the testator’s spouse are not permitted to act as authenticating officials or witnesses when making a will in the form of a public deed. 2 No disposition may be made in the will in favour of any authenticat- ing officer or witness or his or her lineal relatives, siblings or spouse.
461 The suspension of civil rights and privileges due to criminal conviction has been abolished (see AS 1971 777; BBl 1965 I 561 and AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).
462 Term amended by No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
151
210 Swiss Civil Code
f. Safekeeping of wills
3. Holographic will
4. Oral will a. Dispositions
b. Conversion into deed
Art. 504 The cantons must ensure that public officials entrusted with wills either keep the original or a copy of such deeds themselves or else forward them to an authority for safekeeping.
Art. 505 1 A holographic will must be written in the testator’s own hand from start to finish, include an indication of the day, month and year on which it is drawn up, and be signed by the testator.463 2 The cantons must ensure that such wills can be forwarded, whether open or sealed, to an authority for safekeeping.
Art. 506 1 Where the testator is prevented from using any other form of will by extraordinary circumstances such as the imminent risk of death, breakdown in communications, epidemic or war, he or she is entitled to make a will in oral form. 2 To do so, he or she must declare his or her will in the presence of two witnesses and instruct them to have it drawn up as required in the form of a deed. 3 The witnesses are subject to the same disqualification provisions as apply to wills made in the form of public deeds.
Art. 507 1 The oral will, including the place, day, month and year, must be written down immediately by one of the witnesses, then signed by both and lodged without delay with a judicial authority together with a declaration that the testator was in full possession of his or her testa- mentary capacity and that he or she informed them of his or her will in the special circumstances prevailing at that time. 2 The two witnesses may instead have the will recorded by a judicial authority along with the same declaration. 3 If the testator makes his or her oral will while on military service, an officer with the rank of captain or higher may take the place of the judicial authority.
463 Amended by No I of the FA of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
152
210Swiss Civil Code
c. Loss of validity
II. Revocation and destruction 1. Revocation
2. Destruction
3. Subsequent wills
B. Contracts of succession I. Execution
II. Revocation 1. Inter vivos a. By contract and by will
Art. 508 If the testator subsequently has the opportunity to draw up his or her will in another form, the oral will ceases to be valid 14 days after such opportunity arises.
Art. 509 1 The testator may revoke his or her will at any time in one of the forms envisaged for drawing it up. 2 Such revocation may apply to all or part of the will.
Art. 510 1 The testator may revoke his or her will by destroying the deed. 2 If the deed is destroyed by others wilfully or by accident, the will likewise becomes void inasmuch as its content may no longer be ascertained precisely and completely; claims for damages are re- served.
Art. 511 1 If the testator makes a will without expressly revoking a previous will, the later will supersedes the earlier unless it is manifestly no more than a codicil thereto. 2 Likewise, a bequest of a specific object is revoked if the testator subsequently makes a new disposition of the same object that is in- compatible with the previous disposition.
Art. 512 1 In order to be valid, a contract of succession must meet the same formal requirements as a will executed as a public deed. 2 The contracting parties must simultaneously declare their intentions to the public official and sign the deed before him or her and two witnesses.
Art. 513 1 The contract of succession may be revoked at any time by written agreement between the parties. 2 The testator may unilaterally revoke the naming of an heir or a legacy provided the heir or legatee is guilty of conduct constituting grounds for disinheritance after the contract was concluded. 3 The unilateral revocation must be done in one of the forms pre- scribed for drawing up wills.
153
210 Swiss Civil Code
b. By withdrawal from the contract
2. Predeceased heir
C. Restriction of testamentary freedom
A. Appointment of executors
B. Function of an executor
SR 220
Art. 514 A person entitled to benefits inter vivos under a contract of succession may declare his or her withdrawal from the contract in accordance with the provisions of the Code of Obligations464 in the event of failure to perform such benefits or to furnish security for them.
Art. 515 1 Where the heir or legatee does not survive the testator, the contract becomes void. 2 Where at the time of the heir’s death the testator has been enriched as a result of the contract of succession, unless otherwise provided, the heirs of the deceased may demand restitution of the amount involved.
Art. 516 If a testator becomes subject to a restriction of testamentary freedom after he or she has made a testamentary disposition, the disposition is not annulled but is subject to action in abatement.
Section Five: Executors
Art. 517 1 In the will, the testator may appoint one or more persons with ca- pacity to act to execute the will. 2 The probate authority shall notify these persons of the appointment ex officio and they must state whether they accept it within 14 days of such notification, silence being deemed tacit acceptance. 3 They are entitled to adequate recompense for their activities.
Art. 518 1 Unless otherwise provided by the testator, the executors have the same rights and duties as an official estate administrator. 2 The executors’ function is to represent the testator’s wishes and, in particular, to administer the estate, settle debts left by the testator, distribute legacies and divide the estate in accordance with the testa- tor’s instructions or as required by law. 3 Where more than one executor has been appointed, these powers are exercised jointly, unless the testator has provided otherwise.
464
154
210Swiss Civil Code
A. Action for declaration of invalidity I. On grounds of lack of testamen- tary capacity, lack of free will, unlawfulness or immorality
II. On grounds of formal defect 1. In general465
2. In holographic wills
III. Prescription
Section Six: Declaration of Invalidity and Abatement of Dispositions
Art. 519 1 Where contested, a testamentary disposition may be declared invalid:
1. if it was made by the testator at a time when he or she lacked testamentary capacity;
2. if it is the product of a lack of free will; 3. if its content or a condition attached to it is immoral or unlaw-
ful. 2 An action of declaration of invalidity may be brought by any inter- ested heir or legatee.
Art. 520 1 If the testamentary disposition is formally defective, it is declared invalid on being contested before a court. 2 If the formal defect consists in the certain persons being party to the execution of the disposition who or whose family members are bene- ficiaries under the testamentary disposition, only the clauses relating to those beneficiaries shall be declared invalid. 3 The right of action is governed by the same provisions as apply in the event of a lack of testamentary capacity.
Art. 520a466
If the formal defect in a holographic will consists in the day, month or year not being indicated correctly or at all, the will may be declared invalid only if the precise date cannot be ascertained in some other manner and is necessary in order to determine the testator’s testamen- tary capacity, the chronological order of multiple wills or any other issue affecting the validity of the will.
Art. 521 1 The right to bring an action of declaration of invalidity prescribes one year after the contesting party learned of the will and the ground for nullity and in any event a maximum of ten years after the com- mencement of probate proceedings.
465 Amended by No I of the FA of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
466 Inserted by No I of the FA of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
155
210 Swiss Civil Code
B. Action in abatement I. Requirements 1. In general
2. Bequests in favour of heirs with a statutory entitlement
3. Rights of creditors
II. Effect 1. Of abatement in general
2 In all cases, the right to bring an action on grounds of lack of testa- mentary capacity, immorality or unlawfulness against a beneficiary acting in bad faith does not prescribe until 30 years have elapsed. 3 Invalidity may be invoked as a defence at any time.
Art. 522 1 Where the testator has exceeded his or her testamentary freedom, those heirs who do not receive the full value of their statutory entitle- ment may sue to have the disposition abated to the permitted amount. 2 Clauses contained in testamentary dispositions relating to the enti- tlements of the statutory heirs are deemed merely to be instructions for dividing the estate unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise.
Art. 523 Where a testamentary disposition contains legacies in favour of sever- al heirs with a statutory entitlement and the testator has exceeded his or her testamentary freedom, such legacies shall be abated among the co-heirs in proportion to the amounts by which they exceed each co- heir’s statutory entitlement.
Art. 524 1 Where the testator has exceeded his or her testamentary freedom to the detriment of an heir and the latter fails to bring a action in abate- ment despite being instructed to do so by the bankruptcy administra- tors or by creditors holding unpaid debt certificates on succession, the administrators or creditors themselves may bring an action in abate- ment for the amount necessary to cover their claims within the same time limit that applies to the heir. 2 The same right applies in the case of a disinheritance not contested by the person disinherited.
Art. 525 1 Abatement is applied in equal proportion in respect of all named heirs and legatees unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise. 2 Where the abatement applies to a legacy whose beneficiary is also the obligor of other legacies, subject to the same proviso such benefi- ciary may request that those other legacies be abated proportionately.
156
210Swiss Civil Code
2. On specific legacies
3. On disposi- tions inter vivos a. Cases
b. Restitution
4. On assurance claims
5. On usufruct and annuities
Art. 526 Where a specific legacy that cannot be divided without loss of value is to be abated, the legatee may either claim it and pay the balance or claim the disposable amount in lieu of the object.
Art. 527 The following are subject to abatement in the same manner as testa- mentary dispositions:
1. advances against a person’s share of an inheritance made in the form of wedding gifts, settlements or assignments of as- sets, to the extent these are not subject to hotchpot;
2. compensation payments in settlement of future rights of inher- itance;
3. gifts that were freely revocable by the deceased or made in the five years prior to his or her death, with the exception of cus- tomary occasional gifts;
4. assets alienated by the deceased with the obvious intention of circumventing the limitations on his or her testamentary free- dom.
Art. 528 1 A person acting in good faith has a duty of restitution only to the extent that he or she is still enriched by such transactions with the deceased at the time of succession. 2 Where benefits conferred under a contract of succession are subject to abatement, the beneficiary is entitled to reclaim a proportionate amount of the counter-performance made to the testator.
Art. 529 Where a life assurance claim maturing on the death of the deceased was established in favour of a third party by a disposition inter vivos or by a testamentary disposition or was transferred by the deceased during his or her lifetime to a third party without valuable considera- tion, such claim is subject to abatement at its redemption value.
Art. 530 If the testator has encumbered the estate with rights of usufruct and annuities such that their capitalised value over their probable duration exceeds the disposable part of the estate, the heirs are entitled either to seek proportionate abatement of such rights or to redeem them by surrendering the disposable part of the estate to the beneficiaries.
157
210 Swiss Civil Code
6. On naming of remaindermen
III. Order of abatement
IV. Prescription
A. Claims in respect of lifetime transfers
Art. 531467
The naming of a remainderman in respect of an heir entitled to a statutory entitlement is invalid as to that part of the estate; the provi- sion on issue who are incapable of judgement is reserved.
Art. 532 Abatement applies first to testamentary dispositions and thereafter to dispositions inter vivos in reverse chronological order until the statuto- ry entitlement has been reconstituted.
Art. 533 1 A claim in abatement prescribes one year after the date on which the heirs learned of the infringement of their rights and in any event after ten years have elapsed since the succession, in the case of testamen- tary disposition, or since the testator’s death, in the case of other dispositions. 2 If the declaration of the invalidity of a later disposition revives an earlier one, the prescriptive periods begin on the date on which inva- lidity was declared. 3 The entitlement to abatement may be invoked as a defence at any time.
Section Seven: Claims under Contracts of Succession
Art. 534 1 If the testator transfers his or her property during his or her lifetime to the contractual heir, the latter may arrange for a public inventory to be taken. 2 Where the testator has not transferred all his or her property or has acquired property since the transfer, except where otherwise provided the contract applies only to the property transferred. 3 Where such transfer takes place during the testator’s lifetime, except where otherwise provided all rights and obligations arising from the contract pass to the heirs of the named heir.
467 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
158
210Swiss Civil Code
B. Hotchpot in the case of renunciation of inheritance I. Abatement
II. Reimburse- ment
A. Requirements for the deceased
B. Place where succession commences468
C. Requirements for the heirs I. Capacity 1. Legal capacity
Art. 535 1 If the testator during his or her lifetime conferred benefits on a renouncing heir that exceed that heir’s share of the estate, his or her co-heirs may request abatement. 2 However, such benefits are subject to abatement only to the extent they exceed the statutory entitlement of the renouncing heir. 3 Allowance is made for them according to the provisions governing hotchpot.
Art. 536 If as a result of abatement a renouncing heir is obliged to reimburse the estate, he or she has the choice of either taking the reimbursement upon himself or of placing the entire benefit into hotchpot and partici- pating in the division as if he or she had never renounced.
Division Two: Succession Title Fifteen: Commencement of the Succession Process
Art. 537 1 Succession commences on the death of the deceased. 2 Insofar as dispositions and divisions made during deceased's lifetime are relevant under law of succession, they are taken into account according to the condition of the estate as at the time of his or her death.
Art. 538 1 The succession process commences in respect of the entire estate at the deceased’s last domicile.
4692 ...
Art. 539 1 Every person is capable of being an heir and acquiring property by testamentary disposition unless by law he or she is deemed incapable of inheritance. 2 Bequests with a designated purpose to groups of persons not consti- tuting a legal entity are acquired by all such persons individually with
468 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
469 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
159
210 Swiss Civil Code
2. Unworthiness to inherit a. Grounds
b. Effect on issue
II. Capacity to inherit on succession 1. As heir
2. As legatee
an obligation to use them as prescribed or, where this is not practical, give rise to a trust.
Art. 540 1 A person is unworthy of inheriting or acquiring anything by a testa- mentary disposition if:
1. he or she wilfully and unlawfully caused or attempted to cause the death of the person now deceased;
2. he or she wilfully and unlawfully rendered the person now de- ceased permanently incapable of making a testamentary dispo- sition;
3. by malice, coercion or threat he or she induced the person now deceased to make or revoke a testamentary disposition or pre- vented him or her from doing so;
4. he or she wilfully and unlawfully eliminated or invalidated a testamentary disposition in such a manner as to prevent the person now deceased from drawing up a new one.
2 Unworthiness to inherit does not apply if the person now deceased has forgiven the person concerned.
Art. 541 1 Unworthiness to inherit applies only to the person concerned. 2 His or her issue inherit from the deceased as if the person unworthy to inherit were predeceased.
Art. 542 1 In order to inherit, an heir must be alive and capable of inheriting at the time of succession. 2 If an heir dies after commencement of succession, his or her rights of inheritance in respect of the estate pass to his or her own heirs.
Art. 543 1 A legatee surviving the testator and capable of inheriting acquires a claim to the legacy. 2 If he or she dies before the testator, his or her legacy is extinguished in favour of the person who would have been obliged to deliver the legacy to him, unless some other intention is evident from the disposi- tion.
160
210Swiss Civil Code
3. Unborn child
4. Remainder- men
D. Presumption of death I. Inheriting from persons pre- sumed dead 1. Devolution against security
2. Annulment of presumption of death and restitution
Art. 544 1 A child is capable of inheriting from the moment of conception onwards, providing he or she is subsequently born alive. 1bis If it is required to protect the child's interests, the child protection authority shall establish a deputyship.470 2 If the child is stillborn, it is disregarded for inheritance purposes.471
Art. 545 1 The testator may bequeath his or her estate or part thereof to a person not yet living when succession commences by designating such person a remainderman. 2 Where no provisional heir is named, the statutory heirs are deemed to be the provisional heirs.
Art. 546 1 Where a person has been declared presumed dead, before his or her heirs or legatees succeed to the estate, they must furnish security for the restitution of the property to those with a prevailing claim or to the missing person himself. 2 Such security shall be furnished for five years in the case of disap- pearance in life-threatening circumstances and for 15 years in the case of absence without sign of life, but never beyond the date on which the missing person would have become 100 years old. 3 The five-year period runs from the date on which the estate is trans- ferred and the 15-year period from the last sign of life.
Art. 547 1 If the person who is presumed dead returns or other parties assert prevailing claims to the estate, those put in possession of the estate must return it according to the rules governing possession. 2 Provided they acted in good faith, they are liable to parties with prevailing claims only during the period in which action may be brought for reclamation of the estate.
470 Inserted by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
471 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
161
210 Swiss Civil Code
II. Succession rights of persons presumed dead
III. Correlation of the two cases
IV. Procedure ex officio
Art. 548 1 If it is impossible to determine whether an heir is alive or dead when succession commences because he or she has disappeared, his or her share of the inheritance is placed under official administration. 2 Those who would succeed to the missing heir’s share if he or she were dead may request the court to declare the heir presumed dead one year after his or her disappearance in life-threatening circum- stances or five years after the last sign of life and, once such declara- tion has been made, may apply for release of their shares of his or her inheritance. 3 Such shares are released according to the provisions governing release to the heirs of persons presumed dead.
Art. 549 1 If the heirs of the person presumed dead are already in possession of his or her property and an inheritance passes to him or her, his or her co-heirs may invoke this fact and request that such inheritance be released to them without need for a second declaration of presumed death. 2 The heirs of the person presumed dead may likewise invoke a decla- ration of presumed death obtained by the co-heirs.
Art. 550 1 Where the missing person’s property or succession rights have been under official administration for ten years or more, or he or she would have reached the age of 100, at the request of the competent authority the declaration of presumed death is pronounced ex officio. 2 If no rightful heirs come forward during the public notice period, the property of the person presumed dead passes to the state authority with right to succeed or, if he or she was never resident in Switzer- land, to the canton of origin. 3 The local authority or canton concerned has the same duty of restitu- tion as those put in possession of the estate towards the person pre- sumed dead and parties with prevailing claims.
162
210Swiss Civil Code
A. In general
B. Sealing the estate
C. Inventory
D. Estate administrators I. In general
Title Sixteen: Effect of Succession Chapter One: Measures to Safeguard Succession
Art. 551 1 The competent authority must of its own accord take all measures necessary to ensure proper succession.472 2 In the cases envisaged by law, in particular, such measures include sealing the estate, drawing up the inventory, appointing the estate administrators and reading out the wills of the deceased. 3 ...473
Art. 552 The order to seal the estate is given whenever provided for by canton- al law.
Art. 553 1 The order to draw up an inventory is given:
1. where an heir is under guardianship or is to be made a ward of court;
2. where an heir is permanently absent and without representa- tion;
3. at the request of one of the heirs; 4. where an adult heir is or is to be made subject to a general
deputyship.474 2 The inventory is drawn up in accordance with the provisions of cantonal law and normally must be completed within two months of the death of the deceased. 3 Cantonal legislation may require that an inventory be drawn up in other cases.
Art. 554 1 Estate administrators are appointed:
1. where such an appointment is in the best interests of an heir who is permanently absent and without representation;
472 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
473 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
474 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
163
210 Swiss Civil Code
II. In the case of unknown heirs
E. Probate proceedings I. Duty to submit the will
II. Reading the will
2. where none of the claimants may adequately establish his or her succession rights or the existence of an heir is uncertain;
3. where not all heirs are known; 4. in special cases provided for by law.
2 Where the deceased had named an executor, administration of the estate is entrusted to him or her. 3 Where the deceased was subject to a deputyship that covers asset management, the deputy is responsible for administering the estate unless other instructions apply.475
Art. 555 1 If the authority is uncertain as to whether the deceased is survived by heirs or whether it is aware of all the heirs, the authority must by appropriate public means call on all persons with succession rights to come forward and claim them within one year. 2 If no such person comes forward during this time and if no heirs are known to the authority, the estate passes to the state authority with right to succeed, subject to any action for recovery of inheritance.
Art. 556 1 If the deceased left a will, this must be submitted to the authority without delay even if it appears to be invalid. 2 The public official by whom the will was recorded or with whom it was deposited or any other person who had custody of the will or found it among the personal effects of the deceased is personally responsible on learning of the testator’s death for ensuring that the will is submitted to the authority. 3 Once the will has been submitted, the authority must, where feasible after hearing all interested parties, either release the estate to the statutory heirs on a provisional basis or appoint estate administrators.
Art. 557 1 The testator’s will must be opened and read out by the competent authority within one month of its submission. 2 All heirs known to the authority are summoned to attend the reading. 3 If the testator left more than one will, all are to be submitted to the authority and opened and read out by it.
475 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
164
210Swiss Civil Code
III. Notification of interested parties
IV. Release of the estate
A. Vesting I. Heirs
II. ...
III. Legatees 1. Vesting
Art. 558 1 At the estate’s expense, all interested parties receive a copy of the provisions of the will as relate to them. 2 Legatees of unknown whereabouts are informed by appropriate public notice.
Art. 559 1 One month after notification of the interested parties, at the request of the named heirs the probate authority issues such persons with a certificate confirming them as heirs, subject to action of declaration of invalidity and for recovery of inheritance, providing their entitlement has not expressly been challenged by the statutory heirs or the legatees of an earlier will. 2 At the same time the estate administrator will be instructed, where applicable, to release the estate into their possession.
Chapter Two: Vesting of the Estate
Art. 560 1 On the death of the deceased, the estate in its entirety vests by opera- tion of law in the heirs. 2 Subject to the statutory exceptions, the deceased’s claims, rights of ownership, limited rights in rem and rights of possession automatical- ly pass to the heirs and the debts of the deceased become the personal debts of the heirs. 3 Vesting in the named heirs takes effect retroactively from the date on which the succession process commenced and the statutory heirs must relinquish the estate to them according to the rules governing posses- sion.
Art. 561476
Art. 562 1 The legatees have a personal claim against the obligors of their legacies or, where no-one is specifically named as such, against the legal or named heirs.
476 Repealed by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
165
210 Swiss Civil Code
2. Object
3. Relationship between creditors and legatees
4. Abatement
B. Disclaimer I. Declaration 1. Right to renounce
2. Time limit a. In general
2 Unless otherwise provided by testamentary disposition, the claim becomes due once the obligor has accepted the inheritance or is no longer able to disclaim it. 3 If the heirs fail to fulfil their obligation, they may be sued for release of the bequeathed property or, where the legacy pertains to perfor- mance of some action, for damages.
Art. 563 1 Where the bequest to the legatee is a usufruct or annuity or other recurring benefit, unless otherwise stipulated, his or her claim is determined according to the provisions of property law and the Code of Obligations. 2 If the legacy is a life assurance claim maturing on the death of the testator, the legatee is entitled to assert that claim directly.
Art. 564 1 The claims of the testator’s creditors precede those of legatees. 2 The claims of the heir’s creditors rank equally with those of the testator’s creditors, provided the heir acquired the inheritance without reservation.
Art. 565 1 If, after the legacies have been distributed, the heirs pay debts of the estate that were previously unknown to them, they are entitled to reimbursement from the legatees of an amount corresponding to the proportionate abatement of such legacies that the heirs could have claimed. 2 However, the legatees may be held liable only in the amount by which they are enriched at the time such reimbursement is demanded.
Art. 566 1 The legal and named heirs are entitled to disclaim the inheritance passing to them. 2 There is a presumption of a disclaimer if at the time of his or her death the deceased had been officially declared insolvent or was manifestly insolvent.
Art. 567 1 The time limit for a disclaimer is three months. 2 For statutory heirs, this limit begins on the date on which they learned of the death, unless they can show that they did not learn of
166
210Swiss Civil Code
b. In the case of an inventory
3. Passing of right to disclaim
4. Form
II. Forfeiture of right to disclaim
III. Disclaimer by one co-heir
their succession rights until later, and for named heirs it begins on the date on which they received official notification of the testator’s disposition.
Art. 568 If an inventory has been drawn up as a precautionary measure, the disclaimer time limit for all heirs begins on the date on which the authority notified them that the inventory was complete.
Art. 569 1 If an heir dies before disclaiming or accepting an inheritance, the right to disclaim passes to his or her heirs. 2 For such heirs, the disclaimer time limit begins on the date on which they learned that the inheritance passed to the deceased heir and ends no sooner than the date on which the time limit for disclaiming the inheritance from the deceased heir expires. 3 Where such heirs disclaim the inheritance and it passes to other heirs who previously had no succession rights, the disclaimer time limit for the latter begins on the date on which they learned of the disclaimer.
Art. 570 1 An heir must declare his or her disclaimer orally or in writing to the competent authority. 2 It must be unconditional and without reservation. 3 The authority keeps an official record of disclaimers.
Art. 571 1 If the heir fails to declare that he or she disclaims the inheritance within the relevant time limit, he or she acquires it without reserva- tion. 2 Where an heir has interfered in the affairs of the estate before expiry of the disclaimer time limit or has acted in a manner not conducive to administering the estate or maintaining the deceased’s business activi- ties, or where he or she has appropriated or concealed objects belong- ing to the estate, he or she is no longer entitled to disclaim the inher- itance.
Art. 572 1 Where the deceased has not made a testamentary disposition and one of two or more heirs disclaims the inheritance, his or her share of the estate passes to the other heirs as if he or she had predeceased.
167
210 Swiss Civil Code
IV. Disclaimer by all the nearest heirs 1. In general
2. Entitlement of surviving spouse
3. Disclaimer in favour of subsequent heirs
V. Extension of time limit
VI. Disclaimer of a legacy
VII. Security for the heir’s creditors
2 Where the deceased has made testamentary disposition, any share of the estate disclaimed by a named heir passes to the testator’s nearest statutory heirs, unless other intentions on the part of the testator are evident from the disposition.
Art. 573 1 Where the inheritance is disclaimed by all the nearest heirs, the estate is liquidated by the bankruptcy office. 2 If liquidation produces a surplus after payment of debts, this passes to those entitled to inherit as if they had not disclaimed it.
Art. 574 If the deceased’s issue have disclaimed the inheritance, the authority notifies the disclaimer to the surviving spouse, who is entitled to declare acceptance within one month.
Art. 575 1 When disclaiming the inheritance, the heirs may request that it be offered to their subsequent heirs before the estate is liquidated. 2 In this event, the authority informs the subsequent heirs that the preceding heirs have disclaimed, and if the former fail to declare their acceptance of the inheritance within one month, they are likewise deemed to have disclaimed it.
Art. 576 Where there is good cause, the competent authority may grant the legal and named heirs an extension of the time limit or set a new one.
Art. 577 Where a legatee disclaims a legacy, it becomes void in favour of the obligor, unless other intentions on the part of the testator are evident from his or her disposition.
Art. 578 1 Where an overindebted heir has disclaimed an inheritance in order to withhold it from his or her creditors, the latter or the bankruptcy administrators may challenge the disclaimer within six months unless their claims are secured. 2 If their challenge is upheld, the inheritance is placed in official liquidation.
168
210Swiss Civil Code
VIII. Liability in the event of disclaimer
A. Requirements
B. Procedure I. Inventory
II. Formal call to account
3 Any surplus serves first to satisfy the challenging creditors and any balance remaining after redemption of the other debts passes to the heirs in whose favour the disclaimer was made.
Art. 579 1 Where the deceased was insolvent and his or her heirs disclaim the inheritance, they remain liable to his or her creditors to the extent that in the five years prior to his or her death they received property or assets from him or her which on division of the estate would have been subject to hotchpot. 2 The endowment of newly-weds according to local custom and the costs of raising and educating children are not affected by such liabil- ity. 3 Heirs acting in good faith are liable only to the extent they are still enriched.
Chapter Three: Public Inventory
Art. 580 1 Any heir entitled to disclaim his or her inheritance has the right to request a public inventory. 2 The request must be made to the competent authority within one month in the same form as the disclaimer. 3 A request made by one heir is also valid for the others.
Art. 581 1 The public inventory is drawn up by the competent authority in accordance with the provisions of cantonal law and consists of a list of all the assets and debts of the estate, together with an appraisal of the value of each item in the inventory. 2 Any person able to provide information on the financial circum- stances of the deceased is personally obliged to give the authority all the information it requires. 3 In particular, the heirs must inform the authority of any debts of the deceased that are known to them.
Art. 582 1 In the course of drawing up the inventory, the authority shall make a formal call to account whereby appropriate public notices are issued calling on all creditors and debtors of the deceased, including creditors
169
210 Swiss Civil Code
III. Inclusion ex officio
IV. Result
C. Situation of the heirs during the inventory I. Administration
II. Debt en- forcement, litigation, prescription
D. Effect I. Time limit for declaration of intention
under a surety, to come forward and register their claims and debts within a specified time limit. 2 Such notices must alert the creditors to the consequences of any failure to register. 3 The time limit for registering must not be earlier than one month from the date of the first public notice.
Art. 583 1 Claims and debts evident from the public registers or from the papers of the deceased are included ex officio. 2 The debtors and creditors must be notified of any such inclusion.
Art. 584 1 On expiry of the published time limit, the inventory is closed and made available for perusal by all interested parties for at least one month. 2 The costs are borne by the estate and, where this is insufficient, by the heirs who requested the inventory.
Art. 585 1 While the inventory is being drawn up, only the necessary adminis- trative actions may be taken. 2 Where the authority authorises an heir to continue the deceased’s business activities, the co-heirs may request that security be furnished.
Art. 586 1 While the inventory is being drawn up, no action may be taken to enforce the debts of the deceased.
4772 ... 3 Except in urgent matters, court proceedings may neither be com- menced nor continued.
Art. 587 1 Once the inventory is closed, all the heirs are requested to declare their intentions with regard to acquiring the inheritance due to them.
477 Repealed by Annex No 3 of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
170
210Swiss Civil Code
II. Declaration of intention
III. Effects of acceptance subject to public inventory 1. Liability as per inventory
2. Liability beyond the inventory
E. Liability for debts subject to a surety
2 Where justified in the circumstances, the competent authority may set a further time limit for obtaining appraisals, settling disputed claims and the like.
Art. 588 1 During the set time limit, an heir may disclaim his or her inheritance or request official liquidation or accept the inheritance either subject to public inventory or without reservation. 2 Where an heir makes no declaration, he or she is deemed to have accepted the inheritance subject to public inventory.
Art. 589 1 Where an heir accepts the inheritance subject to public inventory, the debts of the deceased listed in the inventory and the assets pass to him or her. 2 The acquisition of the inheritance with all attendant rights and obli- gations takes effect retroactively from the date on which the succes- sion process commenced. 3 The heir is liable for debts listed in the inventory both with the inheritance and with his or her own assets.
Art. 590 1 The heirs are not liable either personally or with the inheritance towards creditors of the estate whose claims were not included in the inventory because the creditors failed to register them in time. 2 Where such failure to register claims in the inventory was through no fault of the creditor or his or her claims were not included in the inventory despite having been registered, the heir is liable to the extent he or she is enriched by the inheritance. 3 In all cases, creditors may assert claims to the extent these are se- cured by a lien on the estate assets.
Art. 591 Any debts under a surety given by the deceased are listed separately in the inventory and may be asserted against an heir, even where he or she accepts the inheritance, only in the amount that would be allocated to the surety debt if all debts of the estate were to be redeemed under the rules governing bankruptcy.
171
210 Swiss Civil Code
F. Acquisition by a state authority
A. Requirements I. At the request of an heir
II. At the request of the deceased’s creditors
B. Procedure I. Administration
II. Ordinary liquidation
Art. 592 Where an estate passes to a state authority, a formal call to account is made ex officio and the state authority is liable for the debts of the estate only in the amount of the assets it has inherited from the estate.
Chapter Four: Official Liquidation
Art. 593 1 Rather than disclaim the inheritance or accept it subject to public inventory, each heir is entitled to request official liquidation. 2 However, such request may not be granted if at least one co-heir accepts the inheritance. 3 In the event of official liquidation, the heirs are not liable for the debts of the estate.
Art. 594 1 Where the deceased’s creditors have good cause to fear that their claims will not be met and such claims are not satisfied or secured at their request, within three months of the death of the deceased or the reading of the will they may demand the official liquidation of the estate. 2 Subject to the same conditions, legatees may request provisional measures by way of security.
Art. 595 1 The official liquidation is carried out by the competent authority or by one or more estate administrators acting at the authority’s behest. 2 It begins with the taking of an inventory and the attendant formal call to account. 3 The estate administrator is under the authority’s supervision and the heirs may appeal to the authority against any measures taken or planned by the administrator.
Art. 596 1 For the purpose of liquidation, any business activities of the de- ceased still in operation are brought to a close, his or her obligations are performed, his or her claims are called in, his or her legacies are distributed where possible, his or her rights and duties are determined at law, where necessary, and his or her assets are converted into cash.
172
210Swiss Civil Code
III. Liquidation by the bankrupt- cy office
A. Requirements
B. Effect
C. Prescription
2 Land formerly belonging to the deceased is sold at public auction; it may be disposed of by private sale only with the consent of all the heirs. 3 The heirs are entitled even during the liquidation process to request that some or all of the objects and monies that are not required for the liquidation be released into their possession.
Art. 597 If the estate is overindebted, its liquidation is carried out by the bank- ruptcy office in accordance with the provisions governing bankruptcy.
Chapter Five: Action for Recovery of Inheritance
Art. 598 1 A person who believes that, as a legal or named heir, he or she has a better claim than the current possessor to an estate or a part thereof may assert his or her claim by bringing an action for recovery of inheritance.
4782 ...
Art. 599 1 If the claim is upheld, the possessor must relinquish the estate or the part thereof to the claimant in accordance with the rules governing possession. 2 The defendant cannot invoke adverse possession in respect of prop- erty belonging to the estate.
Art. 600 1 The right to bring an action for recovery of inheritance against a defendant acting in good faith prescribes one year after the date on which the claimant learned that the property was possessed by the defendant and that he or she has a better claim to it, but in all cases ten years after the death of the deceased or the date on which the will was read. 2 The prescriptive period for the right to bring an action against a defendant acting in bad faith is always 30 years.
478 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
173
210 Swiss Civil Code
D. Action by a legatee
A. Effect of succession I. Community of heirs
II. Liability of the heirs
B. Right to division
Art. 601 The right of a legatee to bring an action prescribes ten years after notification of the testamentary disposition or from the subsequent date on which the legacy became due.
Title Seventeen: Division of the Estate Chapter One: Community of Heirs prior to Division
Art. 602 1 Where several heirs inherit the estate, on succession and until such time as it is divided they form a community in respect of all rights and obligations of the estate. 2 They become joint owners of the property belonging to the estate and have joint power of disposal over the rights of the estate, subject to contractual or statutory powers of representation and administra- tion. 3 At the request of one co-heir, the competent authority may appoint a representative of the community of heirs until the estate is divided.
Art. 603 1 The heirs are jointly and severally liable for the debts of the de- ceased. 2 The appropriate compensation due to children or grandchildren for contributions made to the household they shared with the deceased must be added to the debts of the estate unless this would render the estate overindebted.479
Art. 604 1 Any heir may at any time request that the estate be divided unless he or she is under a contractual or statutory obligation to remain a mem- ber of the community of heirs. 2 On application by an heir, the court may order a temporary deferral of the division of the estate or specific parts thereof where immediate division would substantially impair their value. 3 Where one heir is insolvent, his or her co-heirs may apply for provi- sional measures to secure their own claims immediately upon succes- sion.
479 Inserted by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
174
210Swiss Civil Code
C. Deferral of division
D. Claims of household members
A. In general
B. Instructions concerning the division I. Testamentary disposition
II. Assistance from the authorities
Art. 605 1 If on succession the rights of an unborn child need to be taken into consideration, the division of the estate must be deferred until the child is born. 2 In the interim, the child’s mother is entitled to enjoy the benefits of the joint estate to the extent required for her maintenance.
Art. 606 Heirs who were members of the household of and maintained by the deceased at the time of his or her death may demand that they be maintained for a further month at the estate’s expense.
Chapter Two: Method of Division
Art. 607 1 Statutory heirs must divide the estate among themselves and with the named heirs according to the same principles. 2 Except where provided otherwise, they are free to decide on the method of division. 3 Co-heirs in possession of estate property or in debt to the deceased must provide precise information regarding such circumstances prior to the division.
Art. 608 1 The testator is entitled by means of testamentary disposition to give his or her heirs instructions concerning the division and the formation of portions. 2 Such instructions are binding on the heirs, subject to measures to balance out the portions in the event of an inequality not intended by the testator. 3 Unless other intentions on the part of the testator are evident from his or her disposition, any bequest of a given part of the estate to one particular heir is deemed to be merely an instruction concerning the division rather than a specific legacy.
Art. 609 1 At the request of a creditor who has acquired or distrained an inher- itance that has passed to an heir or who holds unpaid debt certificates against him or her, the authorities must assist in the division in place of that heir.
175
210 Swiss Civil Code
C. Performing the division I. Equal rights of heirs
II. Formation of lots
III. Allocation and sale of specific objects
IV. Allocation of the home and household effects to the surviving spouse
2 Cantonal law may provide for official intervention in the division process in other cases.
Art. 610 1 Except where other provisions apply, all heirs have an equal right to the estate property. 2 They must disclose to each other all circumstances concerning their relationship with the deceased insofar as these pertain to the just and equitable division of the estate. 3 Each heir may request that the debts of the deceased be redeemed or secured prior to division of the estate.
Art. 611 1 The heirs form as many portions or lots as there are heirs or stirpes. 2 If they are unable to reach agreement, at the request of one heir the competent authority must form the lots with due regard to local cus- tom and the personal circumstances and wishes of the majority of the co-heirs. 3 The lots are distributed among the heirs either as agreed or by the drawing of lots.
Art. 612 1 Where the value of an object belonging to the estate would be sub- stantially diminished if such object were divided, it is allocated in its entirety to one of the heirs. 2 Where the heirs are unable to agree on the division or allocation of an object, it must be sold and the proceeds divided. 3 At the request of an heir, such sale must be carried out at auction and, in the absence of agreement among the heirs, the competent authority decides whether such auction is to be public or only among the heirs.
Art. 612a480 1 Where the house or apartment in which the spouses lived or the household effects form part of the estate, the surviving spouse may request that such property be allocated to him or her against his or her portion.
480 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
176
210Swiss Civil Code
D. Special items I. Items that belong together, family docu- ments
I.bis Agricultural inventory
II. Claims of the deceased against his or her heirs
III. Pledged estate property
2 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other statutory heirs of the deceased, a usufruct or right of residence may be granted rather than ownership of the home. 3 The surviving spouse cannot claim such rights in respect of premises in which the deceased practised a profession or ran a business and which are required by one of his or her issue in order to continue the profession or business, subject to the provisions of agricultural law of succession. 4 The same provisions apply mutatis mutandis to registered part- ners.481
Art. 613 1 Items which by their nature belong together must not be separated if one of the heirs objects to such separation. 2 Family documents and items of special sentimental value to the family must not be sold if any of the heirs objects. 3 If the heirs cannot reach agreement, the competent authority decides whether to sell such items or to allocate them, against the recipient’s portion or otherwise, giving due regard to local custom and, in the absence of such custom, to the personal circumstances of the heirs.
Art. 613a482
Where the tenant of an agricultural enterprise dies and one of his or her heirs continues the lease on his or her own, on request he or she may have the entire inventory (livestock, machinery, supplies, etc.) allocated to him or her and charged to his or her portion at its utility value.
Art. 614 Claims of the deceased against an heir are charged to the latter’s portion.
Art. 615 If as a result of the division an heir receives estate property that is pledged to secure the debts of the deceased, the debt to the pledgee is likewise transferred to him or her.
481 Inserted by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
482 Inserted by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
177
210 Swiss Civil Code
Art. 616483
Art. 617484 IV. Land Land is charged to the heirs’ portions at its market value as at the time 1. Method of of the division.allocation a. Imputed value
Art. 618 b. Valuation 1 Where the heirs are unable to agree on the market value, it is esti- procedure mated by an officially appointed expert.485
2 ...486
Art. 619487 V. Agricultural The method of including and allocating agricultural enterprises and businesses and land agricultural land is governed by the Federal Act of 4 October 1991488
on Rural Land Rights.
Art. 620–625489
Chapter Three: Hotchpot
Art. 626 A. Hotchpot duty 1 The statutory heirs are under a mutual obligation to place into hotch- of the heirs pot any property received from the deceased during his or her lifetime
as advancements against their share of the estate. 2 Unless the deceased expressly instructed otherwise, anything gifted or granted to his or her issue by way of dowry, endowment or assign- ment of assets, debt remission and the like is subject to hotchpot.
483 Repealed by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct 1991 on Rural Land Rights, with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
484 Amended by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
485 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
486 Repealed by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, with effect from 15 Feb. 1994 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
487 Amended by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
488 SR 211.412.11 489 Repealed by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct 1991 on Rural Land Rights with effect from
1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
178
210Swiss Civil Code
B. Hotchpot if heirs cease to be heirs
C. Calculation method I. In kind or by imputation of value
II. Correlation with share of the estate
III. Hotchpot value
D. Education costs
Art. 627 1 If a person ceases to be an heir before or after succession, his or her duty of hotchpot passes to the heirs that replace him or her. 2 The issue of an heir have a duty of hotchpot in respect of advance- ments made in his or her favour even if those advancements have not devolved on them.
Art. 628 1 When placing property in hotchpot, the heirs may at their discretion do so either in kind or by imputing its value, even if the advancements made in their favour exceed the value of their share of the estate. 2 The above provisions are subject to any contrary instructions issued by the testator and to the co-heirs’ right to abatement of the advance- ments.
Art. 629 1 Where advancements to an heir exceed the value of his or her share of the estate, subject to claims in abatement, the surplus is exempt from hotchpot if it may be shown that the deceased intended to favour said heir by such advancements. 2 Exemption from hotchpot is presumed in the case of endowments in the usual order of magnitude made to the issue on their marriage.
Art. 630 1 Hotchpot is calculated according to the value of the advancements on succession or, where the advanced property has previously been sold, the sale proceeds obtained. 2 Any expenditure on and damage to the property and the natural produce derived therefrom must be allowed for among the heirs ac- cording to the rules governing possession.
Art. 631 1 Unless it is shown that the deceased intended otherwise, sums ex- pended by him or her on the upbringing and education of individual children are subject to hotchpot only insofar as they exceed the normal amounts. 2 Children still in education or who suffer from disabilities must be granted appropriate advance payments on division of the estate.490
490 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
179
210 Swiss Civil Code
E. Occasional gifts
A. Agreement I. Contract of division
II. Contracts regarding shares of the estate
III. Contracts prior to succes- sion
B. Liability among co-heirs I. Warranty
Art. 632 Customary occasional gifts are not subject to hotchpot.
Art. 633491
Chapter Four: Completion and Effect of Division
Art. 634 1 The division of the estate becomes binding on the heirs once the lots have been formed and received or on conclusion of the contract of division. 2 In order to be valid, the contract of division must be done in writing.
Art. 635 1 In order to be valid, contracts between heirs regarding assignment of shares of the estate must be done in writing.492 2 If such contracts are concluded by an heir with third parties, they do not give the latter any right to participate in the division of the estate, but merely confer a claim on the share allocated to that heir as a result of the division.
Art. 636 1 Contracts concluded without the involvement and authorisation of the testator between one heir and another or between an heir and a third party regarding an inheritance that has not yet devolved on the heir are not binding. 2 Any performance rendered under such contracts may be reclaimed.
Art. 637 1 On completion of the division, the co-heirs are mutually liable for the estate property as if they were purchasers and vendors. 2 They must mutually warrant the existence of claims allocated to them in the division and, except in the case of securities with a market price, are mutually liable as simple guarantors for the debtor’s solven- cy in the amount at which such claims were brought into account.
491 Repealed by No I 1 of the FA of 6 Oct. 1972, with effect from 15 Feb. 1994 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
492 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
180
210Swiss Civil Code
II. Challenging the division
C. Liability toward third parties I. Joint and several liability
II. Recourse against co-heirs
A. Nature of ownership I. In general493
3 Claims under such warranty prescribe one year after the division or the subsequent date on which the claims fell due.
Art. 638 A contract of division may be challenged in accordance with the provisions governing challenge of contract in general.
Art. 639 1 Even after the division of the estate, the heirs remain jointly and severally liable with their entire property for the debts of the testator to his or her creditors, providing the latter have not expressly or tacitly agreed to a division or transfer of such debts. 2 The joint and several liability of the co-heirs prescribes five years after the division or the subsequent date on which the debt claim fell due.
Art. 640 1 If an heir has paid a debt owed by the deceased that was not allocat- ed to him or her in the division, or if he or she has paid more of a debt than he or she has assumed, he or she has right of recourse against the co-heirs. 2 Recourse is taken first against the person who assumed such debt in the division. 3 In all other respects, the heirs must bear the debts in proportion to their shares in the estate, unless otherwise agreed.
Part Four: Property Law Division One: Ownership Title Eighteen: General Provisions
Art. 641 1 The owner of an object is free to dispose of it as he or she sees fit within the limits of the law. 2 He or she has the right to reclaim it from anyone withholding it from him or her and to protect it against any unwarranted interference.
493 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
181
210 Swiss Civil Code
II. Animals
B. Scope of ownership I. Constituent parts
II. Natural fruits
III. Accessories 1. Definition
2. Exclusions
Art. 641a494 1 Animals are not objects. 2 Where no special provisions exist for animals, they are subject to the provisions governing objects.
Art. 642 1 The owner of an object also has ownership of all its constituent parts. 2 A constituent part is anything which, according to local custom, is held to be an essential part of an object and which cannot be detached without destroying, damaging or altering it.
Art. 643 1 The owner of an object also has ownership of its natural fruits. 2 Natural fruits are the periodic produce and revenues customarily derived from an object used according to its purpose. 3 Prior to separation, the natural fruits are an integral part of the ob- ject.
Art. 644 1 Any disposition affecting an object also applies to its accessories, unless an exception is made. 2 Accessories are those chattels which, according to local custom or the clear will of the main object's owner, permanently facilitate the management, use or preservation of the main object and are auxiliary thereto by virtue of having been joined to it, adapted to it or otherwise connected with it. 3 If an object is an accessory, it remains so regardless of temporary separation from the main object.
Art. 645 Chattels do not qualify as accessories if they are intended for tempo- rary use or consumption by the possessor of the main object, are not intrinsically related to it or are connected with it only for storage, sale or hire purposes.
494 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
182
210Swiss Civil Code
Art. 646 C. Collective 1 Co-ownership exists where several persons own a share in an object ownership which is physically undivided.I. Co-ownership 1. Relationship 2 Unless otherwise stipulated, they are co-owners in equal measure.among co- owners 3 Each co-owner has the rights and obligations of ownership in respect
of his or her share in the object, and said share may be alienated and pledged by him or her, or distrained by his or her creditors.
Art. 647495 2. Use and 1 The co-owners may agree rules on use and administration that devi- administration rules ate from the statutory provisions and provide therein that the rules
may be amended with the consent of the majority of all co-owners.496 1bis Any amendment to the provisions of the use and administration rules on the allocation of exclusive rights of use also requires the consent of the co-owners who are directly affected.497 2 Such rules cannot annul or restrict the rights of each co-owner:
1. to request such measures as are necessary to preserve the ob- ject’s value and serviceability and, where required, to have these ordered by a court;
2. to take, on his or her own initiative and at the expense of all co-owners, such measures as are urgently needed to safeguard the object against imminent or incremental damage.
Art. 647a498 3. Ordinary 1 Each co-owner may attend to ordinary administration and in particu- administration lar carry out repairs, sowing and harvesting, short-term custody and
supervision, may conclude contracts for such purposes and may exer- cise the powers derived from such contracts and from rental, lease, work and service agreements, including the payment and acceptance of monies on behalf of all the co-owners. 2 With the consent of the majority of the co-owners, the authority to carry out administration may be submitted to a different regime,
495 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
496 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
497 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
498 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
183
210 Swiss Civil Code
4. Major administrative acts
5. Construction work a. Necessary work
b. Useful work
subject to the statutory provisions governing necessary and urgent measures.
Art. 647b499 1 By the consent of a majority of the co-owners together representing a majority share in the object, major administrative acts may be carried out, notably including changes in methods of cultivation or use, con- clusion and termination of rental and lease agreements, participation in land improvements and the appointment of an administrator whose authority extends beyond ordinary administrative acts. 2 The provisions governing necessary construction work are reserved.
Art. 647c500
Maintenance, reconstruction and renovation work necessary to pre- serve the object’s value and serviceability may be carried out with the consent of the majority of co-owners where such work does not fall under the authority of each individual co-owner to take ordinary administrative steps.
Art. 647d501 1 Renovations and refurbishments aimed at enhancing the value or improving the object’s profitability or serviceability require the ap- proval of a majority of the co-owners together representing a majority share in the object. 2 Alterations which permanently hinder or render unprofitable a co- owner’s use or exploitation of the object for its existing purpose may not be carried out without the consent of that co-owner. 3 Where an alteration would require a co-owner to bear unreasonable costs, in particular because they are disproportionate to the value of his or her share, the alteration may be carried out without his or her consent only if the other co-owners assume such part of his or her share of the costs as exceeds that which he or she may reasonably be expected to meet.
499 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
500 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
501 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
184
210Swiss Civil Code
c. Works to improve appearance or convenience
6. Power of disposal over the object
7. Costs and expenses
8. Binding nature of rules and noting in the land register506
Art. 647e502 1 Building works serving merely to embellish the object, improve its appearance or make its use more comfortable or convenient may only be carried out with the consent of all the co-owners. 2 If such works are commissioned with the consent of the majority of the co-owners who also represent a majority share in the object, they may be carried out even against the wishes of a dissenting co-owner providing they do not permanently impair the latter’s right of use and enjoyment and the other co-owners compensate him or her for the merely temporary impairment and assume his or her share of the costs.
Art. 648503 1 Each co-owner is entitled to represent, use and exploit the object insofar as is compatible with the rights of the other co-owners. 2 The alienation or encumbrance of the object and the modification of its designated purpose require the consent of all co-owners, unless they have unanimously agreed some other arrangement. 3 Where mortgage rights or real burdens apply to co-ownership shares, the co-owners are not permitted to further encumber the object itself with such charges.
Art. 649504 1 Except where otherwise provided, the administrative costs, taxes and other expenses arising from co-ownership or in relation to the object in co-ownership are borne by the co-owners in proportion to their shares. 2 If a co-owner has borne more than his or her fair share of such costs, he or she is entitled to compensation from the others to an equivalent extent.
Art. 649a505
The use and administration rules agreed by the co-owners, their ad- ministrative decisions and all relevant court judgments and orders are
502 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993 ; BBl 1962 II 1461).
503 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
504 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
505 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
506 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
185
210 Swiss Civil Code
9. Exclusion from collective ownership a. Co-owners
b. Further entitled persons
10. Dissolution a. Right to request division
also binding on a co-owner’s legal successor and on any person ac- quiring a right in rem to a co-ownership share. 2 They may be noted next to co-ownership shares of immovable property in the land register.507
Art. 649b508 1 A co-owner may be excluded from the community of co-owners by court order if, as a result of his or her conduct or that of persons to whom he or she granted use of the object or for whom he or she is responsible, his or her duties towards the other co-owners individually or collectively are so seriously violated that continuation of the com- munity of co-owners becomes unreasonable. 2 Where the community comprises only two co-owners, each has the right to sue the other; in other cases, unless otherwise agreed, legal action against one co-owner must be authorised by a majority of all the co-owners excluding the person to be sued. 3 If the court rules in favour of excluding the defendant, it shall order him or her to alienate his or her share and, should he or she fail to do so within the allowed time limit, shall order it to be sold at public auction in accordance with the provisions governing the forced sale of land to the exclusion of the provisions governing dissolution of co- ownership.
Art. 649c509
The provisions governing exclusion of co-owners apply mutatis mu- tandis to usufructuaries and to owners of other rights in rem or per- sonal rights of use entered under priority notice in the land register in respect of co-ownership shares.
Art. 650510 1 Every co-owner has the right to request the dissolution of the co- ownership unless this is excluded by an agreement, by division of the object into condominium units or by the dedication of the object to a permanent purpose.
507 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
508 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
509 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
510 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
186
210Swiss Civil Code
b. Form of partition
c. Animals kept as pets
II. Joint owner- ship 1. Prerequisites
2. Effect
2 Dissolution may be excluded for a maximum of 50 years by means of an agreement which, where the object is land, is valid only if done as a public deed and which may be entered under priority notice in the land register.511 3 Dissolution may not be requested at an inopportune time.
Art. 651 1 Dissolution is effected by means of physical division, by private sale or sale at auction and division of the sale proceeds, or by transfer of the entire object to one or more co-owners who buy out the others. 2 If the co-owners are unable to agree on the method of dissolution, the court will order the physical division of the object or, where this is impossible without substantially diminishing its value, its sale at public auction or private auction among the co-owners. 3 Physical division giving rise to unequal shares may entail monetary payments to balance out the shares.
Art. 651a512 1 In the event of disputes over ownership of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the court will award sole ownership to whichever party offers the better conditions of animal welfare in which to keep the animal. 2 The court may order the person to whom ownership of the animal is awarded to provide appropriate compensation to the other party; the court determines the amount at its discretion. 3 The court shall take all necessary provisional measures, in particular in relation to the animal’s care in the interim.
Art. 652 If several persons bound together into a community by legal provision or contract own an object by virtue of that community, they are joint owners and the rights of each joint owner attach to the whole object.
Art. 653 1 The rights and obligations of the joint owners are determined by the rules governing their legal or contractual community.
511 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
512 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
187
210 Swiss Civil Code
3. Dissolution
III. Joint ownership of agricultural enterprises and land
A. Subject matter I. Immovable property516
2 Unless otherwise provided, the unanimous decision of all the joint owners is required in order to exercise ownership rights and in particu- lar to dispose of the object in any way. 3 For the duration of the community, the right to divide the object or make dispositions relating to a fraction of it is excluded.
Art. 654 1 Dissolution occurs when the object is alienated or the community is terminated. 2 Unless otherwise provided, division of the object is effected accord- ing to the provisions governing co-ownership.
Art. 654a513
The dissolution of joint ownership of agricultural enterprises and agricultural land is governed by the Federal Act of 4 October 1991514 on Rural Land Rights.
Title Nineteen: Land Ownership Chapter One: Object, Acquisition and Loss of Land Ownership
Art. 655515 1 The object of land ownership is all immovable property. 2 Within the meaning of this Code, immovable property includes:
1. parcels of land and the buildings thereon; 2. distinct and permanent rights recorded in the land register; 3. mines; 4. co-ownership shares in immovable property.
3 An easement relating to immovable property may be recorded in the land register as an independent and permanent right if it:
1. is not created in favour of a benefited property nor exclusively for a specific person; and
513 Inserted by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
514 SR 211.412.11 515 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993;
BBl 1962 II 1461). 516 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other
amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
188
210Swiss Civil Code
II. Dependent property
B. Acquisition I. Registration
II. Types of acquisition 1. Transfer
2. Appropriation
2. is established for at least 30 years or for an unlimited peri- od.517
Art. 655a518 1 A parcel of land may be linked to another parcel of land such that the owner of the main parcel of land is also the owner of the attached parcel of land. The attached parcel shares the same legal destiny as the main parcel and may not be alienated, pledged or encumbered sepa- rately. 2 If the parcels are linked for a permanent purpose, the statutory right of pre-emption of the co-owners and the right to demand dissolution may not be claimed.
Art. 656 1 The acquisition of land ownership must be recorded in the land register. 2 In the case of appropriation, inheritance, compulsory purchase, debt enforcement or court judgment, the acquirer becomes the owner even before registration in the land register but obtains the power of dispos- al over the immovable property only once he or she has been recorded as the owner in the land register.
Art. 657 1 In order to be binding, a contract to transfer land ownership must be executed as a public deed. 2 Testamentary disposition and marital contracts require the forms prescribed by the law of succession and marital property law.
Art. 658 1 Immovable property recorded in the land register may be appropriat- ed only if the register establishes that it has no owner. 2 Appropriation of land not recorded in the land register is subject to the provisions governing ownerless objects.
517 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
518 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
189
210 Swiss Civil Code
3. Formation of new land
4. Ground displacement a. In general519
b. Constant ground dis- placement
c. Redrawing of boundaries
Art. 659 1 If new exploitable land is formed from previously ownerless land as a result of alluvion, filling or ground displacement, changes in the course or level of public waters or in some other manner, such land belongs to the canton in which it lies. 2 The cantons are free to allocate such land to owners of adjoining land. 3 If a person can show that parts of ground have become detached from his or her property, he or she is entitled to take them back within an appropriate period.
Art. 660 1 Ground displacement from one parcel of land to another does not alter the boundaries of the parcels. 2 Earth and other objects moving from one parcel to the other in the process are subject to the provisions governing driftage or the joining and mixing of chattels.
Art. 660a520 1 The general principle whereby ground displacement does not alter land boundaries does not apply to areas designated by the cantons as being in permanent danger of ground displacement. 2 When designating such areas, due consideration shall be given to the characteristics of the land in question. 3 Where a parcel of land forms part of such an area, this fact must be notified in an appropriate manner to the interested parties and record- ed in the land register.
Art. 660b521 1 If a land boundary is rendered impractical by ground displacement, any affected landowner may request that it be redrawn. 2 Any loss or gain in value shall be balanced out.
519 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
520 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
521 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
190
210Swiss Civil Code
5. Adverse possession a. Ordinary adverse posses- sion
b. Extraordinary adverse posses- sion
c. Time limits
6. Ownerless and public objects
III. Right to registration
Art. 661 Where a person has been wrongly recorded in the land register as the owner of immovable property, his or her ownership may no longer be challenged if he or she has been in possession of it in good faith, uninterruptedly and without challenge for ten years.
Art. 662 1 Where a person has been in possession of immovable property not recorded in the land register uninterruptedly and without challenge for 30 years as if it were his or her property, he or she has the right to be registered as the owner. 2 The same right applies on the same conditions to a person in posses- sion of immovable property whose owner is not evident from the land register or who was declared dead or presumed dead at the beginning of the 30-year adverse possession period. 3 However, such registration may be made only by court order on expiry of a publicly notified period for objections, provided no such objections have been raised or those raised have been dismissed.
Art. 663 The rules for computing, interrupting and suspending adverse posses- sion time limits are determined mutatis mutandis by the provisions governing prescription of debt claims.
Art. 664 1 Ownerless and public objects are subject to the sovereignty of the canton on whose territory they are situated. 2 No rights of private ownership apply to public waters or to land not suitable for cultivation, such as rocks and scree, firn and glaciers, or to springs rising therefrom, unless proof to the contrary is produced. 3 The cantons shall enact the provisions required to govern the appro- priation of ownerless land, exploitation and common use of public objects such as roads, town and village squares, waterways and riv- erbeds.
Art. 665 1 By virtue of acquisition, the acquirer gains a personal claim against the owner to be recorded in the land register and, should the owner refuse, the right to have ownership awarded by court order. 2 In the case of appropriation, inheritance, compulsory purchase, debt enforcement or court judgment, the acquirer may obtain such registra- tion on his or her own initiative.
191
210 Swiss Civil Code
C. Loss
D. Judicial measures I. Where the owner cannot be found
II. In the absence of the required management bodies
3 Changes to land ownership occurring by operation of law as a result of marital community of property or the dissolution thereof shall be recorded in the land register at the request of either spouse.522
Art. 666 1 Land ownership is extinguished on deletion of the land register entry and on complete loss of the immovable property. 2 In the case of compulsory purchase, the time at which the loss occurs is determined according to federal and cantonal compulsory purchase law.
Art. 666a523 1 If the owner recorded in the land register cannot be identified, if his or her address is unknown or if the name or address of one or more of his or her heirs is unknown, the court may on application order the required measures. 2 The court may in particular appoint a representative. On application, it shall stipulate the extent of the powers of representation. Unless it stipulates otherwise, such powers shall be limited to measures to maintain the property. 3 The following may apply for measures to be ordered:
1. any person with a legitimate interest; 2. the land register at the location of the immovable property.
4 The ordering of measures does not interrupt the period required to obtain extraordinary adverse possession.
Art. 666b524
If a legal entity or other rights holder that is recorded in the land register as the owner no longer has the required management bodies, and person with a legitimate interest or the land register at the location of the immovable property may apply to the court for the required measures relating to the immovable property to be ordered.
522 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
523 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
524 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
192
210Swiss Civil Code
A. Substance I. Scope
II. Boundaries 1. Type of boundary
2. Duty to establish boundaries
3. Co-ownership of boundary markers
III. Buildings on the parcel of land 1. Land and building materials a. Ownership
Chapter Two: Substance and Limitation of Land Ownership
Art. 667 1 Land ownership extends upwards into the air and downwards into the ground to the extent determined by the owner’s legitimate interest in exercising his or her ownership rights. 2 Within the limits prescribed by law, it includes all buildings and plants as well as springs.
Art. 668 1 Land boundaries are established by the land register plans and by boundary markings on the land itself. 2 In the event of discrepancy between the existing land register plans and the boundary markings, the land register plans are presumed correct. 3 The foregoing presumption does not apply to areas designated by the canton as being in permanent danger of ground displacement.525
Art. 669 Every landowner is obliged, at the request of his or her neighbour, to co-operate in establishing the boundary where it is unclear, whether by amendment of the land register plans or by affixing boundary markers.
Art. 670 Where boundaries are marked by features such as walls, hedges and fences, such features are presumed to be jointly owned by the two neighbouring landowners.
Art. 671 1 Where a person uses materials belonging to another in building work on his or her own land or materials of his or her own on land belong- ing to another, such materials become an integral part of the parcel of land. 2 However, where such materials are used against the will of their owner, the latter is entitled to demand that the materials be removed and returned to him or her at the landowner’s expense to the extent this is possible without causing disproportionate damage.
525 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
193
210 Swiss Civil Code
b. Compensation
c. Assignment of land ownership
2. Encroaching buildings
3. Building right
3 On the same condition, where the materials were used against the will of the landowner, the latter may demand that they be removed from his or her land at the expense of the builder.
Art. 672 1 Where the materials are not removed from the land, the landowner must provide appropriate compensation for the cost of the materials. 2 Where the landowner on whose land the building work was carried out acted in bad faith, the court may award full damages. 3 Where the owner of the materials used in the building work acted in bad faith, the damages awarded may not exceed the minimum value of the building work to the landowner.
Art. 673 Where the value of the building plainly exceeds the value of the land, the party acting in good faith may request that ownership of both building and land be assigned to the owner of the materials in ex- change for appropriate compensation.
Art. 674 1 Buildings and other structures encroaching from one parcel of land onto another remain part of the parcel from which they originate, providing their owner has a right in rem to their existence. 2 The right to encroach on neighbouring land may be recorded as an easement in the land register. 3 If an injured party fails to object in timely manner to an unauthorised encroachment, despite being aware of it, where justified in the circum- stances the builder of the encroaching structure, provided he or she acted in good faith, may be granted ownership of the encroaching part thereof or of the land below it in exchange for appropriate compensa- tion.
Art. 675 1 Buildings and other structures that are dug into or built onto land belonging to another person or otherwise permanently connected with that parcel of land on or below its surface may have a separate owner provided their existence is recorded as an easement in the land regis- ter. 2 The creation of rights to buildings in respect of individual storeys of a building is not permitted.
194
210Swiss Civil Code
Art. 676 4. Pipes, cables, 1 Pipes, cables and conduits for water, gas, electricity and the like conduits located outside the parcel of land which they serve are, except where
otherwise regulated, the property of the utility plant from which they come or to which they lead.526 2 Where the provisions of the law of neighbours do not apply, the encumbrance of parcels of land by rights in rem relating to such pipes, cables and conduits belonging to another person is established by way of easement. 3 If the pipe, cable or conduit is visible, the easement is created when the pipe, cable or conduit is laid. In other cases, it is created by entry in the land register.527
Art. 677 5. Movable 1 Sheds, huts, shacks, cabins and the like retain their separate owner if structures they are constructed on land belonging to another person without the
intention of becoming a permanent fixture. 2 Their existence is not recorded in the land register.
Art. 678 IV. Plants grown 1 Where a person uses another person’s plants on his or her own land on the parcel of land or his or her own plants on another person’s land, the same rights and
obligations arise as for the use of building materials or for movable structures. 2 An easement corresponding to a building right may be created in respect of individual plants and plantations for a minimum of ten and a maximum of 100 years.528 3 The servient owner may request the termination of the easement before the end of the agreed duration in the event of the termination of a lease agreement concluded between him or her and the easement beneficiary concerning the use of the land. The court shall determine the financial consequences taking due account of all the circumstanc- es.529
526 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
527 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
528 Amended by No I of the FA of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
529 Inserted by No I of the FA of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
195
210 Swiss Civil Code
V. Landowner’s liability 1. Acts in excess of ownership rights530
2. Lawful management of the land
B. Limitations I. In general
II. Restrictions on alienation; statutory right of pre-emption 1. General principles
Art. 679 1 Where a person incurs or is at risk of damage because a landowner acts in excess of his or her ownership rights, he or she may sue for abatement of the damage or for protection against any imminent damage and for damages. 2 Where a building or installation deprives a neighbouring parcel of land of certain properties, the aforementioned rights apply only if the regulations that applied at the time the building or installation was constructed were not complied with.531
Art. 679a532
Where a landowner temporarily causes excessive and unavoidable disadvantages to a neighbour while managing his or her parcel of land lawfully, in particular by building and thus causes damage, the neigh- bour may only claim damages from the landowner.
Art. 680 1 Statutory restrictions on ownership exist irrespective of whether they are recorded in the land register. 2 Any lifting or modification thereof by agreement is invalid unless executed in the form of a public deed and recorded in the land register. 3 Public law restrictions on ownership may not be revoked or modi- fied.
Art. 681533 1 Statutory rights of pre-emption may also be exercised in the case of compulsory sale at auction, but only at the auction itself and on the conditions that apply to a sale to the highest bidder; in other respects statutory rights of pre-emption may be exercised subject to the condi- tions that apply to contractual rights of pre-emption. 2 The right of pre-emption becomes void if the land is sold to a person with a right of pre-emption of equal or higher rank.
530 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
531 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
532 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
533 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
196
210Swiss Civil Code
3 Statutory rights of pre-emption may neither be inherited nor as- signed. They take precedence over contractual rights of pre-emption.
Art. 681a534 2. Exercise 1 Where a purchase agreement is concluded, the vendor must notify
persons with a right of pre-emption of the terms thereof. 2 If a person wishes to exercise his or her right of pre-emption, he or she must assert it within three months of learning of the conclusion and terms of the purchase agreement. Such a right may no longer be exercised once two years have elapsed since the entry of the new owner in the land register. 3 During that time a person may exercise a right of pre-emption against any owner of the land.
Art. 681b535 3. Modification, 1 An agreement excluding or modifying a statutory right of pre- waiver emption is valid only if executed in the form of a public deed. It may
be entered under priority notice in the land register provided the right of pre-emption is held by the current owner of another parcel of land. 2 The beneficiary may waive his or her statutory right of pre-emption in writing once the event that triggers it has occurred.
Art. 682536 4. In respect of 1 Co-owners have a right of pre-emption against any person acquiring co-ownership and building a share who is not a co-owner. If several co-owners exercise their right rights537 of pre-emption, the share is allocated to them in proportion to their
existing shares.538 2 The owner of a parcel of land encumbered with a distinct and per- manent building right shall also have a right of pre-emption in respect of that right over anyone wishing to acquire it, and the holder of the right has a right of pre-emption in respect of the parcel of land it
534 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
535 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
536 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
537 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
538 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
197
210 Swiss Civil Code
encumbers, providing the land is used in the exercise of his or her right.
5393...
Art. 682a540 5. Right of pre- Rights of pre-emption of agricultural enterprises and agricultural land emption of farms and farmland are also governed by the Federal Act of 4 October 1991541 on Rural
land Rights.
Art. 683542
Art. 684 III. Law of 1 In exercising their ownership rights, including in particular the right neighbours to run a business on his or her land, landowners are obliged to refrain1. Excess detriment543 from any excess detrimental to neighbouring properties.
2 In particular all harmful effects that are not justified by the location and character of the land or by local custom such as air pollution emissions of noxious vapours, noise, vibrations, radiation or the deprivation of sunlight or daylight are prohibited.544
Art. 685 2. Excavation 1 When carrying out excavation or construction work, the owner is not and construction permitted to damage the adjoining properties by causing their terraina. Rule
to shift, exposing it to the risk of shifting or by weakening existing structures. 2 Buildings which contravene the provisions of the law of neighbours are subject to the provisions governing encroaching buildings.
539 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
540 Inserted by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
541 SR 211.412.11 542 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code
(Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
543 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
544 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
198
210Swiss Civil Code
b. Cantonal regulations
3. Plants a. Rule
b. Cantonal regulations
4. Flowing waters
5. Drainage
Art. 686 1 The cantons may set minimum separation distances to be observed in excavation and construction works. 2 They have the right to issue further building regulations.
Art. 687 1 Overhanging branches and roots encroaching beyond the boundary may be severed and kept by the neighbour if they are damaging his or her property and have not been removed within a reasonable time following his or her complaint in relation thereto. 2 If a landowner tolerates branches overhanging cultivated or devel- oped land, he or she is entitled to the fruit that grows on them. 3 These provisions do not apply to adjoining parcels of woodland.
Art. 688 The cantons are authorised to set minimum separation distances for plantations depending on the type of land and plants involved or to oblige the landowner to permit the overhanging branches or encroach- ing roots of fruit trees and to regulate or annul his or her right to take the fruit from such branches.
Art. 689 1 Every landowner is obliged to receive the waters flowing naturally from a higher-lying parcel of land, such as rain water, melting snow and water from unchannelled springs. 2 No person may alter the natural course of flow to his or her neigh- bour’s damage. 3 Water flowing to a lower-lying parcel of land and required by that property may be withheld only to the extent that such water is indis- pensable to the higher-lying parcel of land.
Art. 690 1 Where a higher-lying parcel of land is drained, the owner of lower- lying parcel of land is obliged to receive such water as previously flowed naturally onto his or her land without being entitled to com- pensation. 2 If he or she suffers damage as a result of drainage channels, he or she may require the owner of the higher-lying parcel of land to continue such channels through the lower-lying parcel of land at the latter’s expense.
199
210 Swiss Civil Code
6. Pipes, cables, conduits a. Duty to permit
b. Safeguarding the interests of the servient landowner
c. Change of circumstances
7. Rights of way a. Necessary right of way
Art. 691 1 Every landowner is obliged to permit water conduits, drainage pipes, gas pipes and the like and subterranean or overhead cables to traverse his or her land in exchange for full compensation, to the extent that such works would be impossible or prohibitively expensive if they did not traverse his or her land.545 2 The right for pipes, cables and conduits to traverse an adjoining parcel of land may not be claimed on the basis of the law of neigh- bours in cases subject to compulsory purchase under cantonal or federal law. 3 At the request of the dominant or the servient owner, such rights shall be recorded in the land register as an easement at the expense of the dominant owner. The right for pipes, cables and conduits to trav- erse an adjoining parcel of land may be cited in opposition to a person acquiring a parcel of land in good faith, even if it is not registered.546
Art. 692 1 The servient owner is entitled to just and equitable consideration of his or her own interests. 2 Where justified by extraordinary circumstances, he or she may request that the piece of the land above which overhead pipes, cables and conduits are to be routed together with a reasonable portion of the surrounding land be purchased from him or her at its full value.
Art. 693 1 If circumstances change, the servient owner may request that the route of the pipe, cable or conduit be altered in accordance with his or her interests. 2 The costs of such re-routing are normally borne by the owner of the dominant property. 3 However, where justified by special circumstances, an appropriate portion of the costs may be charged to the servient owner.
Art. 694 1 Where a landowner does not have adequate access from his or her land to a public thoroughfare, he or she has the right to require his or
545 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
546 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
200
210Swiss Civil Code
b. Other rights of way
c. Notation in the land register
8. Enclosure
9. Duty to maintain
IV. Right of access and to ward off danger 1. Access
her neighbours to grant him or her the necessary right of way in ex- change for full compensation. 2 This right is in the first place exercised against the neighbour who, in the light of existing ownership and access circumstances, may most reasonably be expected to grant such right of way, and secondly in respect of the neighbour for whom it is least damaging. 3 When determining the route of a right of way, the interests of both parties must be taken into consideration.
Art. 695 The cantons reserve the right to enact more detailed provisions which govern the landowner’s right to enter neighbouring land for the pur- poses of managing his or her own land or carrying out repairs or building works and which regulate rights of way for the purpose of tillage, watering cattle, transit over fallow ground or in the dead sea- son, transit for timber gathering, and the like.
Art. 696 1 Rights of way established directly by law exist without need for registration. 2 However, if permanent they are noted in the land register.
Art. 697 1 The costs of enclosing a parcel of land are borne by its owner, sub- ject to the provisions governing co-ownership of boundary markers. 2 Cantonal law may enact provisions governing the duty to enclose and the manner of enclosure.
Art. 698 The costs of any structures required for the exercise of rights under the law of neighbours are borne by the landowners in proportion to their interests.
Art. 699 1 Any person has the right to enter woodlands and meadows and to gather wild berries, fungi and the like to the extent permitted by local custom except where the competent authority enacts specific limited prohibitions in the interests of conservation. 2 Cantonal law may enact more detailed regulations on access to land owned by others for the purposes of hunting and fishing.
201
210 Swiss Civil Code
2. Retrieval of driftage and the like
3. Trespass to ward off danger or damage
V. Public law restrictions on ownership 1. In general
2. Land im- provements
Art. 700 1 If objects are carried onto another parcel of land by water, wind, avalanche or other force of nature or by chance event, or if animals such as livestock, swarms of bees, poultry and fish stray onto his or her property, the landowner must grant the rightful owner access to his or her land to search for and retrieve them. 2 The landowner is entitled to claim damages for any damage caused and to that end has a special lien as to such objects and animals.
Art. 701 1 If a person is able to ward off imminent damage or present danger from himself or herself or others only by trespassing on land belong- ing to another, the latter is obliged to tolerate such trespass to the extent that such danger or damage would be considerably greater than the detriment caused by the trespass. 2 Appropriate compensation is owed for any resultant damage.
Art. 702 The Confederation, cantons and communes reserve the right to impose restrictions on ownership that are in the public interest, and in particu- lar that relate to building, fire and health regulations, forestry and road services, towpaths, erection of boundary markings and triangulation pillars, land improvements, fragmentation of landholdings, consolida- tion of agricultural land and building land, conservation of antiquities and natural monuments, preservation of areas of natural beauty and scenic vantage points and protection of mineral springs.
Art. 703547 1 Where it is possible to carry out land improvements, such as water- course modifications, drainage, irrigation, reforestation, path-building, land consolidation procedures and the like, only by collective endeav- our and such endeavour has been approved by the majority of the landowners owning more than half of the land involved, the other landowners are obliged to participate. Landowners who choose not to participate in the decision-making process are deemed to consent. Participation is recorded in the land register. 2 The cantons regulate the procedure. In particular, they must issue detailed rules on consolidation of landholdings. 3 Cantonal legislation may further facilitate the realisation of such land improvements and may declare that the corresponding provisions also
547 Amended by Art. 121 of the Agriculture Act of 3 oct. 1951, in force since 1 Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).
202
210Swiss Civil Code
C. Rights to springs and wells I. Spring ownership and spring rights
II. Diversion of springs
III. Cutting off springs 1. Damages
2. Restoration
IV. Community of spring owners
apply to building land and to areas designated as being in permanent danger of ground displacement.548
Art. 704 1 Springs are an integral part of the land and their ownership may be acquired only through ownership of the land from which they rise. 2 Rights to spring water on land owned by others are established as easements by entry in the land register. 3 Groundwater is deemed equivalent to springs.
Art. 705 1 Cantonal law may regulate, restrict or prohibit the diversion of spring waters to safeguard the public interest. 2 In the event of conflict between cantons, the final decision rests with the Federal Council.
Art. 706 1 Where springs and wells that enjoy considerable use or whose waters are collected for further use are cut off, diminished or contaminated by building works, installations or other measures to the detriment of their owners or rightful users, such persons are entitled to claim dam- ages. 2 Where the damage was done neither intentionally nor through negli- gence, or the injured parties are themselves at fault, the court deter- mines the amount and manner of compensation at its discretion.
Art. 707 1 If springs and wells that are indispensable for the exploitation or habitation of a parcel of land or for the supply of drinking water are cut off or contaminated, those affected have the right to demand that the status quo ante be restored where at all possible. 2 In other cases restoration of the status quo ante may be demanded only where this is justified by special circumstances.
Art. 708 1 Where springs located near to each other and belonging to different owners form a group rising from a common catchment basin, each of the owners may request that the springs be collectively captured and
548 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
203
210 Swiss Civil Code
V. Use of springs
VI. Right to use an essential water source
VII. Duty to cede 1. Water sources
2. Land
channelled to the rightful users in proportion to the existing volume of flow. 2 The costs of the common installations are borne by the rightful users in proportion to their respective interests. 3 If one user opposes the request, each user has the right to capture and divert his or her own spring in the normal manner, even if the volume of flow of the other springs is thereby diminished, and is liable to pay compensation only to the extent that his or her own spring is augment- ed by the new works.
Art. 709 The cantons have the right to determine the extent to which privately owned springs, wells and streams may also be used by neighbours and other persons for drawing water, watering livestock and the like.
Art. 710 1 If a parcel of land lacks the water required for domestic and farming requirements and if such water cannot be obtained from anywhere else except at an entirely disproportionate cost and effort, the owner may request that a neighbour able to spare such water without suffering hardship allow him or her a share of the latter’s spring or well to him or her in exchange for full compensation. 2 When determining which water source is thus affected, the interests of the person required to supply the water are the primary considera- tion. 3 Where circumstances change, a modification of the arrangement in place may be requested.
Art. 711 1 Where landowners make no use of springs, wells or streams, or make very little use thereof in comparison with their potential utility, they may be required to cede them in exchange for full compensation for supplying drinking water, fire hydrants or other uses in the public interest. 2 Such compensation may take the form of water supplied from the new installation.
Art. 712 Owners of drinking water utilities have the right to expropriate the land surrounding their springs to the extent necessary to protect them from contamination.
204
210Swiss Civil Code
A. Definition and object I. Definition
II. Object
Chapter Three:549 Condominium
Art. 712a 1 Condominium is a form of co-ownership of immovable property that gives the co-owner the exclusive right to make sole use of specific parts of a building thereon and design the interior of such parts. 2 Each condominium owner is free to manage, use and design the structure of his or her own parts of the building as he or she wishes but must not obstruct any other condominium owners in the exercise of their own rights or in any way damage the common parts of the build- ing, fittings and installations or impair their functional effectiveness or appearance. 3 Each condominium owner is obliged to maintain his or her parts of the building in the manner required to preserve the sound condition and good appearance of the building as a whole.
Art. 712b 1 The object of the exclusive right may be individual storeys or parts of a storey which must be self-contained with their own access and used either as dwellings or as self-contained units of rooms used for business or other purposes, although separate ancillary rooms are allowed. 2 The condominium owner may not be granted an exclusive right to the following:
1. the land on which the building stands and the building right by virtue of which it is constructed;
2. the parts of the building that are vital to the soundness, struc- ture and stability of the building as a whole or of the units of other condominium owners or that determine the outward form and appearance of the building;
3. the fittings and installations that also serve the other condo- minium owners in the use of their units.
3 The deed of constitution or a subsequent agreement among the condominium owners executed in the same form may stipulate that other parts of the building are common property, failing which they are presumed to be the object of a exclusive right.
549 Inserted by No II of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
205
210 Swiss Civil Code
III. Power of disposal
B. Creation and extinction I. Deed of constitution
II. Layout of the condominium units and shares in the proper- ty551
Art. 712c 1 Condominium owners do not by law have first right of refusal in respect of a third party acquiring a share, but such right may be stipu- lated in the deed of constitution or by subsequent agreement and entered under priority notice in the land register. 2 Similarly, it may be stipulated that the alienation, encumbrance with usufruct or right of residence or letting of a unit is valid only if the other co-owners do not object by resolution made within 14 days of receiving notice of such transaction. 3 The objection is ineffective if made without good cause.550
Art. 712d 1 Condominium is constituted by entry in the land register. 2 Such entry may be requested:
1. on the basis of an agreement between the condominium own- ers to constitute their shares as condominium;
2. on the basis of a declaration by the owner of the property or the holder of a distinct and permanent building right to form shares in co-ownership and to constitute the same as condo- minium.
3 In order to be valid, the constitution of condominium must be exe- cuted in the form of a public deed or, where provided for in a testa- mentary disposition or in a contract of division of estate, in the form prescribed by the law of succession.
Art. 712e 1 The deed of constitution must specify the manner in which the property is divided into condominium units and define the share that each unit represents of the value of the property or of the building right expressed as fractions with a common denominator.552 2 Alteration of the size of a share requires the consent of all directly involved parties and the approval of the assembly of condominium owners; however, each condominium owner is entitled to seek rectifi- cation if his or her share has been defined incorrectly in error or is no
550 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
551 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
552 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
206
210Swiss Civil Code
III. Extinction
C. Administra- tion and use I. Applicable provisions
longer accurate owing to structural modifications to the building or its surroundings.
Art. 712f 1 Condominium is extinguished on the loss of the property or the building right and its deletion from the land register. 2 Such deletion may be requested in accordance with a termination agreement or by a single condominium owner holding all the shares, but it requires the consent of all persons with rights in rem to the individual units which cannot be transferred to the property as a whole without detriment. 3 Any condominium owner may request termination of the condomin- ium where:
1. more than half the value of the building has been destroyed and reconstruction would impose an onerous burden on him; or
2. the building has been divided into condominium units for more than 50 years and can no longer be used in accordance with the regulations due to its poor structural condition.553
4 Condominium owners wishing to maintain the condominium may prevent such termination by buying out the others.554
Art. 712g 1 The provisions governing co-ownership regulate the authority to take administrative action and instruct construction work. 2 Except where such provisions are mandatory, they may be replaced by others set out in the deed of constitution or adopted by unanimous resolution of the assembly of condominium owners. 3 Moreover, each condominium owner is entitled to request that a set of rules governing administration and use be drawn up and noted in the land register, such rules being binding once accepted by resolution passed by a majority of the condominium owners who together repre- sent more than one-half of the property and being subject to amend- ment by the same majority even if included in the deed of constitution.
553 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
554 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
207
210 Swiss Civil Code
II. Communal charges and costs 1. Definition and distribution
2. Liability for cost contribu- tions a. Statutory lien
b. Special lien
4 Any amendment to the allocation of exclusive rights of use in ac- cordance with the regulations shall also require the consent of the condominium owners directly affected.555
Art. 712h 1 The condominium owners bear the charges in relation to the com- munal parts of the property and the costs of joint administration in proportion to the value of their shares. 2 In particular, such charges and costs include:
1. regular maintenance, repairs and renovations of the communal parts of the parcel of land and the building and shared fittings and installations;
2. administration, including remuneration of the administrator; 3. public duties and taxes imposed collectively on the co-owners; 4. interest and capital repayments to lenders to whom the proper-
ty is pledged or to whom the condominium owners are jointly and severally liable.
3 Where specific parts of the building, fittings or installations are of little or no benefit to certain condominium owners, the allocation of shared costs must take this into account.
Art. 712i 1 The community of condominium owners is entitled to establish a lien on each condominium owner’s unit as security for his or her portion of the shared costs over the previous three years. 2 Registration of the lien may be requested by the administrator or, where no administrator has been appointed, by any condominium owner so authorised by majority resolution or court order and by any person for whom the claim for shared costs has been distrained. 3 In other respects, the provisions governing the establishment of a building contractor’s lien apply mutatis mutandis.
Art. 712k The community of condominium owners has the same special lien that a lessor would have on the chattels located in the condominium own- er’s unit as security for shared costs over the previous three years.
555 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
208
210Swiss Civil Code
III. Communi- ty’s capacity to act
D. Organisation I. Assembly of condominium owners 1. Competence and legal status
2. Convening and chairing meetings
Art. 712l 1 The community of condominium owners acquires under its own name the revenue derived from its administrative activities, including in particular contributions from the individual condominium owners and the resultant funds, such as the renovation fund. 2 The community of condominium owners may sue and collect debts in its own name and may be sued or subjected to debt enforcement proceedings.556
Art. 712m 1 In addition to those rights stipulated in other provisions, the assem- bly of condominium owners has the following rights in particular:
1. to decide on all administrative matters outside the administra- tor’s remit;
2. to appoint the administrator and supervise his or her activities; 3. to elect a committee or person to whom it may delegate ad-
ministrative matters, including in particular the tasks of advis- ing the administrator, superintending his or her management activities, and reporting and making recommendations to the assembly on such matters;
4. to approve the budget, accounts and division of costs among the condominium owners each year;
5. to establish a renovation fund for maintenance and renovation; 6. to safeguard the building against fire and other risks and to
take out the customary liability insurance and, furthermore, to require any condominium owner who has fitted his or her unit out at extraordinary expense to pay an additional premium un- less he or she has arranged supplementary insurance for his or her own account.
2 In the absence of any specific provisions in the law, the assembly of condominium owners and its delegates are subject to the provisions on governing bodies of associations and challenges to resolutions of associations.
Art. 712n 1 The assembly of condominium owners is convened and chaired by the administrator, unless the assembly resolves otherwise. 2 Minutes are taken of the assembly’s resolutions and held in safe- keeping by the administrator or the chairman of the meeting.
556 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
209
210 Swiss Civil Code
3. Voting rights
4. Quorum
II. Administrator 1. Appointment
2. Removal
Art. 712o 1 Where a unit is owned by more than one person, these persons together have only one vote, to be cast by one of their number as their representative. 2 Similarly, the owner and the usufructuary of a unit must agree on the exercise of their voting rights, failing which the usufructuary is deemed to hold the right to vote on all administrative matters with the exception of building work carried out for merely useful or decorative purposes or to enhance comfort or convenience.
Art. 712p 1 The assembly of condominium owners is quorate if one half of the condominium owners representing one half of the shares in condomin- ium, and in any event at least two condominium owners, are present or represented. 2 If the assembly is not quorate, a second meeting must be convened which may be held no earlier than ten days after the first. 3 The second meeting is quorate if one third of the condominium owners, and in any event at least two condominium owners, are pre- sent or represented.
Art. 712q 1 If the assembly of condominium owners fails to appoint an adminis- trator, any condominium owner is entitled to request the court to appoint one. 2 Other interested parties, such as the pledgee or insurer, have the same right to request court appointment of an administrator.
Art. 712r 1 By resolution of the assembly of condominium owners, the adminis- trator may be removed from his or her position at any time, subject to claims for compensation. 2 If the assembly of condominium owners refuses to remove the administrator despite good cause to do so, any condominium owner may, within one month, request the court to remove him or her. 3 A court-appointed administrator may not be removed prior to expiry of the period for which he or she was appointed.
210
210Swiss Civil Code
3. Duties a. Implementa- tion of provi- sions and resolutions concerning administration and use
b. External representation
A. Object
B. Forms of acquisition I. Transfer 1. Delivery of possession
Art. 712s 1 The administrator shall take all action required for collective admin- istration in accordance with the relevant legal provisions, the rules and resolutions passed by the assembly of condominium owners and must of his or her own accord take all measures urgently needed to prevent or remedy damage to the property. 2 He or she divides the communal costs and charges among the con- dominium owners, makes out the relevant invoices, collects contribu- tions, manages the available funds and applies them as required by law. 3 He or she ensures that the condominium owners exercise their exclu- sive rights and use the communal parts of the property and the com- munal fittings and installations in accordance with the relevant legal provisions, regulations and house rules.
Art. 712t 1 The administrator shall represent the condominium owners both as a community and as individuals in all external dealings relating to communal administration within the scope of his or her statutory duties. 2 Except in summary proceedings, the administrator must obtain the prior approval of the assembly of condominium owners to act as plaintiff or defendant in civil proceedings unless the matter is urgent, in which case such approval may be obtained retrospectively. 3 Declarations, demands, judgments and court orders addressed to the community of condominium owners are deemed duly notified once they are served on the administrator at his or her domicile or at the place where the property is situated.
Title Twenty: Chattel Ownership
Art. 713 Chattel ownership relates to movable physical objects and to forces of nature that may be the subject of legal rights and which do not form part of any immovable property.
Art. 714 1 Transfer of chattel ownership requires the delivery of possession to the acquirer. 2 A person who in good faith receives possession of a chattel as owner will become its owner even if the transferor is not authorised to alien-
211
210 Swiss Civil Code
2. Reservation of ownership a. In general
b. Transactions involving payment by instalments
3. Acquisition without posses- sion
II. Appropriation 1. Ownerless chattels
2. Escaped animals
ate it as soon his or her possession of it is protected according to the provisions governing possession.
Art. 715 1 Reservation of ownership in respect of a chattel transferred to the acquirer is only effective provided it is entered in the official register kept by the debt enforcement office at his or her current domicile. 2 Reservation of ownership is not permitted in livestock trading.
Art. 716 An object transferred under reservation of ownership may be re- claimed by the owner only on condition that he or she reimburse any payments made for it by the acquirer after deduction of an appropriate rental charge and compensation for wear and tear.
Art. 717 1 If as a result of a special legal relationship, the chattel remains in the transferor’s possession, this transfer of ownership is null and void in relation third parties if the underlying intention was to disadvantage them or to circumvent the provisions governing the pledging of chat- tels. 2 The court shall rules on this at its discretion.
Art. 718 Ownership of an ownerless chattel is acquired by the act of taking it into possession with the intention of becoming its owner.
Art. 719 1 Captured animals become ownerless if they regain their freedom and their owner fails to search for them immediately and persistently with a view to recapturing them. 2 Domesticated animals become ownerless once they regress to a feral state and no longer return to their masters. 3 Swarms of bees do not become ownerless by virtue of straying onto land belonging to others.
212
210Swiss Civil Code
III. Found property 1. Reporting, tracing a. In general557
b. Animals
2. Safekeeping and auction
3. Acquisition of ownership, return
Art. 720 1 A person finding a lost object must inform its owner and, if the latter is unknown, either report the find to the police or himself take appro- priate steps to publicise the find and trace the owner. 2 He or she has a duty to report the find to the police if the value of the object clearly exceeds ten francs. 3 A person who finds an object in an occupied house or on premises used for public services or public transport must deposit it with the head of the household, the tenant or the supervisor.
Art. 720a558 1 A person who finds a lost animal must, subject to Art. 720 para. 3, inform the owner or, if the latter is unknown, report his or her find. 2 The cantons designate the authority to which such finds must be reported.
Art. 721 1 A find must be held in appropriate safekeeping. 2 If it requires expensive maintenance or is susceptible to rapid deteri- oration, or if the police or a public body has held it for more than one year, it may be sold at public auction with the prior authorisation of the competent authority. 3 The proceeds of sale at auction replace the object.
Art. 722 1 A person who has discharged his or her duties as finder acquires ownership of the find if it has not been possible to trace the rightful owner within five years of the announcement or public notice being given of the find. 1bis In the case of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the period is two months.559
557 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
558 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Para. 2 comes into force on 1 April 2004.
559 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
213
210 Swiss Civil Code
4. Treasure trove
5. Objects of scientific value
1ter If the finder puts the animal in a home with the intention of re- nouncing its ownership, on expiry of the two-month period the animal home is at liberty to dispose of the animal as it sees fit.560 2 If the find is returned to its owner, the finder is entitled to compensa- tion for all outlays and to a suitable finder’s reward. 3 In the case of a find made in an occupied house or on premises used for public services or public transport, the head of the household, tenant or supervisor is deemed to be the finder but is not entitled to any finder’s reward.
Art. 723 1 If an object of value is found in circumstances indicating with cer- tainty that it has lain buried or hidden so long that it will not be possi- ble to trace its owner, it is treated as treasure trove. 2 Subject to the provisions governing objects of scientific value, treasure trove belongs to the owner of the land or chattel where it was found. 3 The finder is entitled to an appropriate finder’s reward not exceeding one-half of the treasure’s value.
Art. 724 1 Ownerless natural specimens and antiquities of scientific value are the property of the canton on whose territory they are found.561 1bis Such objects must not be alienated without the consent of the competent cantonal authorities. They may not be purchased in good faith or acquired through adverse possession. There is no prescriptive period on the canton’s right to recover them.562 2 The owner of the land on which such objects are found is obliged to permit their excavation in exchange for compensation for the damage caused. 3 The finder, and in the case of treasure trove also the owner is entitled to an appropriate finder’s reward not exceeding one-half of the value of the find.
560 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
561 Amended by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
562 Inserted by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
214
210Swiss Civil Code
IV. Driftage
V. Processing
VI. Joining and mixing chattels
VII. Adverse possession
Art. 725 1 If chattels are carried onto a person’s property by water, wind, ava- lanche or other force of nature or by chance event, or if animals be- longing to others stray onto his or her property, such a person has the rights and obligations of the finder of a lost object. 2 If a swarm of bees flies into an occupied beehive belonging to an- other person, the owner of that hive acquires said swarm without obligation to compensate.
Art. 726 1 If a person has processed or reworked an object that does not belong to him, the newly created object becomes the property of that person if the work is more valuable than the material, failing which it belongs to the original owner. 2 Where the person doing such work did not act in good faith, the court may award the newly created object to the original owner even if his or her work is more valuable than the material. 3 Claims for damages and unjust enrichment are reserved.
Art. 727 1 If chattels belonging to different owners are mixed or joined together such that they may no longer be separated without substantial damage or prohibitive labour and expense, those involved acquire joint owner- ship rights in the new object in proportion to the value of the constitu- ent parts at the time that they were mixed or joined. 2 If one chattel is mixed with or joined to another such that it acquires the character of a secondary component of the latter, the entire object belongs to the owner of the primary component. 3 Claims for damages and unjust enrichment are reserved.
Art. 728 1 If a person has possessed a chattel belonging to another person uninterruptedly and without challenge for five years believing in good faith that he or she owns it, he or she becomes its owner by adverse possession. 1bis In the case of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the period is two months.563 1ter Subject to exceptions prescribed by law, the time limit for adverse possession in the case of objects of cultural heritage within the mean-
563 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
215
210 Swiss Civil Code
C. Loss
A. Object
B. Creation and extinction I. Creation 1. Registration
SR 444.1
ing of Art. 2 para. 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003564 is 30 years.565 2 Involuntary loss of possession does not interrupt adverse possession provided the possessor regains the chattel within one year or by means of legal action brought within the same time limit. 3 The computation, interruption and suspension of adverse possession time limits are governed mutatis mutandis by the provisions on the prescription of debts.
Art. 729 Even where possession has been lost, ownership of the chattel is not extinguished until the owner relinquishes his or her right or until another person subsequently acquires ownership.
Division Two: Limited Rights in rem Title Twenty-One: Easements and Real Burdens Chapter One: Easements
Art. 730 1 A parcel of land may be encumbered in favour of another property such that the servient owner must permit the owner of the dominant property to exercise certain rights over it to or may not exercise cer- tain of the rights attaching to his or her property for the benefit of the owner of the dominant property. 2 An obligation to carry out certain acts may only be accessory to an easement. Any person acquiring the dominant or servient property is only bound by such an obligation if it is based on an entry in the land register.566
Art. 731 1 An easement is created by entry in the land register. 2 The provisions governing land ownership apply to the acquisition or registration of an easement, except where otherwise provided. 3 Adverse possession of an easement is possible only in respect of parcels of land which may be possessed adversely.
565 Inserted by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
566 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
564
216
210Swiss Civil Code
2. Legal transaction
3. Creation in favour of own property
II. Extinction 1. In general
2. Amalgamation
3. By court order
C. Nature I. Scope 1. In general
Art. 732567 1 The legal transaction creating an easement is only valid if done as a public deed. 2 If in the circumstances the exercise of the easement is limited to part of the dominant property and if the geographical location is not suffi- ciently identifiable in the certificate of legal title, it must be shown in a diagram in an extract of the plan for the land register.
Art. 733 The owner of a property may create an easement on a property in favour of another property which he or she also owns.
Art. 734 An easement is extinguished with the deletion of its registration or the complete loss of either the servient or the dominant property.
Art. 735 1 If the beneficiary of an easement becomes the servient owner, he or she may have the easement deleted from the land register. 2 If it is not deleted, the easement remains in place as a right in rem.
Art. 736 1 If an easement is of no value to the dominant property, the servient owner may request its deletion. 2 If the dominant property still derives a benefit from the easement but this is minor and disproportionate to the encumbrance, the easement may be partly or wholly cancelled in return for compensation.
Art. 737 1 The beneficiary is entitled to take all measures necessary to preserve and exercise the easement. 2 However, he or she is obliged to exercise his or her rights as benign- ly as possible. 3 The servient owner must not do anything to obstruct the exercise of the easement or render it more difficult.
567 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
217
210 Swiss Civil Code
2. As defined by land register entry
3. If needs change
4. Cantonal law and local custom
5. In the case of two or more beneficiaries
II. Duty of maintenance
Art. 738 1 The land register entry for an easement defines the scope of the easement, provided it clearly indicates the attendant rights and duties. 2 Within the limits of such entry, the scope of the easement may be inferred from the reason for its creation or from the fact that it has been exercised unchallenged and in good faith for some length of time.
Art. 739 Additional encumbrances may not be imposed on the servient owner if the needs of the dominant property change.
Art. 740 In the absence of any other specific arrangement in a given case, cantonal law and local custom shall govern rights of way, such as footpaths, bridle paths, carriageways, field paths, rights of transit in the dead season or for carting wood, rights of pasture, of transit for watering cattle or for irrigation and similar rights.
Art. 740a568 1 If two or more beneficiaries benefit from common fixtures based on the same easement and if no other agreement exists, the provisions applicable to co-owners apply by analogy. 2 The right to leave the community by waiving the easement may be excluded for a maximum of 30 years by agreement in the form speci- fied for the easement agreement. The agreement may be noted in the land register.
Art. 741 1 The beneficiary is responsible for maintaining any fixtures required for the exercise of an easement. 2 If the fixture also serves the interests of the servient owner, both parties are responsible for its maintenance in proportion to their inter- ests. An alternative arrangement is binding on the acquirer of the dominant and the acquirer of the servient property if there is proof thereof in the land register.569
568 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
569 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
218
210Swiss Civil Code
Art. 742 III. Relocation of 1 If only part of a property is affected by the exercise of an easement, the encum- brance570 the servient owner is entitled, provided he or she can show a legiti-
mate interest and bears the cost, to request that the right be transferred to another location which is no less suitable for the beneficiary. 2 He or she is entitled to do so even if the easement is recorded in the land register as being in a specific location.
5713 ...
Art. 743572 IV. Partition of a 1 If the dominant property is partitioned, the easement normally con- property tinues to exist in favour of each part of the dominant property.
2 If according to the documentary evidence or the circumstances the exercise of the easement is limited to individual parts of the property, it must be deleted in respect of the other parts. 3 The revision procedure is governed by the regulations on the dele- tion and amendment of land register entries.
Art. 744573
Chapter Two: Usufruct and other Personal Servitudes
Art. 745 A. Usufruct 1 A usufruct may be held over chattels, immovable property, rights or I. Object assets.
2 Unless otherwise provided, it confers complete enjoyment of the object on the usufructuary. 3 A usufruct of immovable property may be limited to a specific part thereof.574
570 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
571 Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
572 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
573 Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
574 Inserted by No I of the FA of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
219
210 Swiss Civil Code
II. Establishment 1. In general
2. ...
III. Extinction 1. Grounds
2. Duration
3. Replacement on extinction of usufruct
4. Return a. Duty
Art. 746 1 A usufruct of chattels or debts is established by transfer to the ac- quirer and a usufruct of immovable property by entry in the land register. 2 The provisions governing ownership apply to the acquisition of a usufruct of chattels and of immovable property as well as to entry in the land register, except where otherwise provided.
Art. 747575
Art. 748 1 Usufruct is extinguished in the event of the complete loss of the object to which it applies and in the case of immovable property on deletion of the entry from the land register where the entry was re- quired to establish the usufruct. 2 Other grounds for extinction, such as the passage of time or the renunciation or death of the usufructuary, confer on the owner only a right to apply for the deletion of the entry. 3 A statutory usufruct ends on cessation of its cause.
Art. 749 1 Usufruct ceases with the death of the usufructuary and in the case of legal entities on their dissolution. 2 In the case of legal entities, however, it may not last more than 100 years.
Art. 750 1 The owner of the object of a usufruct is not obliged to replace or restore the object if it has been destroyed. 2 If it is replaced or restored the usufruct is restored with it. 3 If an object that has been destroyed is replaced, as may be the case with compulsory purchase and insurance indemnities, the usufruct continues on the replacement object.
Art. 751 When the usufruct ends, the person in possession of the object must return it to the owner.
575 Repealed by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
220
210Swiss Civil Code
b. Liability
c. Costs
5. Prescription of compensation rights
IV. Scope 1. Rights of the usufructuary a. In general
b. Natural fruits
Art. 752 1 The usufructuary is liable for complete loss or deterioration of the object, unless he or she shows that he or she was not at fault. 2 He or she must replace any items which have been used up if such consumption is not intrinsic to the use of the object. 3 He or she is not obliged to compensate for any depreciation caused by the proper use of the object.
Art. 753 1 If the usufructuary has of his or her own free will incurred costs or made improvements, on return of the object he or she may request compensation in accordance with the provisions governing agency without authority. 2 He or she is entitled to remove any fixtures he or she has installed for which the owner is not prepared to pay compensation; he or she is, however, obliged to restore the object to its previous condition.
Art. 754 The owner’s right to compensation for alterations or depreciation and the usufructuary’s right to compensation for expenditure or to remove fixtures prescribe one year after the return of the object.
Art. 755 1 The usufructuary has the rights of possession, use and enjoyment of the object. 2 He or she is responsible for looking after it. 3 In the exercise of these rights, he or she must exercise reasonable care.
Art. 756 1 Natural fruits belong to the usufructuary if they have ripened during the period of the usufruct. 2 The person who has cultivated the land is entitled to claim equitable compensation for his or her costs from the person who receives the ripe fruits, whereby this compensation should not exceed their value. 3 Constituent parts of the usufruct other than fruits or produce belong to the owner.
221
210 Swiss Civil Code
c. Interest
d. Assignability
2. Rights of the owner a. Supervision
b. Security
c. Security in the case of gifts and statutory usufruct
d. Consequence of failure to provide security
3. Inventory
Art. 757 Interest on usufructuary capital and other periodic returns accrue to the usufructuary from the day on which the usufruct begins until the day on which it ends, even if they mature at a later date.
Art. 758 1 Unless it is a strictly personal right, the exercise of the usufruct may be assigned to another person. 2 The owner is entitled to assert his or her rights directly against such person.
Art. 759 The owner may object to any unlawful or inappropriate use of the object.
Art. 760 1 The owner is entitled to request security from the usufructuary providing he or she may show that his or her rights are jeopardised. 2 He or she is entitled to request security without such showing and already before transfer where consumable objects or securities are the object of the usufruct. 3 If securities are the object of the usufruct, their deposit constitutes sufficient security.
Art. 761 1 A person who has transferred an object as a gift while reserving a personal right of usufruct may not be required to provide security. 2 The obligation to provide security in the case of statutory usufruct is subject to the specific rules governing the legal relationship.
Art. 762 If the usufructuary fails to provide security within the reasonable time limit set for that purpose, or if he or she persists in using the object unlawfully despite the owner’s objections, the court may dispossess him or her of the object until further notice and appoint a trustee.
Art. 763 The owner and the usufructuary have the right at any time to request that a publicly notarised inventory of the objects subject to the usu- fruct be drawn up at their joint expense.
222
210Swiss Civil Code
4. Costs a. Preservation of the object
b. Maintenance and administra- tion
c. Duty to pay interest on usufruct of assets
d. Insurance
V. Special cases 1. Land a. Fruits
Art. 764 1 The usufructuary must preserve the object in its original condition and of his or her own accord carry out such repairs and renovations as constitute normal maintenance. 2 If more substantial work or measures are necessary to protect the object, the usufructuary must inform the owner and allow such work to be carried out. 3 If the owner does not attend to the matter, the usufructuary is author- ised to take the necessary steps at the owner’s expense.
Art. 765 1 The usufructuary must bear the costs of the normal maintenance and administration of the object, the interest on the attendant debt and taxes and other duties for the duration of his or her rights over the object. 2 If the taxes and duties are payable by the owner, the usufructuary must compensate him or her to the same extent. 3 All other charges are borne by the owner, but if the usufructuary does not advance the owner the necessary funds on request, he or she is entitled to dispose of parts of the usufruct for this purpose.
Art. 766 In the case of a usufruct of assets, the usufructuary must pay interest on the debts but, where justified in the circumstances, is entitled on request to be released from that obligation by redemption of the debt so that afterwards the usufruct is confined to the remainder of the assets.
Art. 767 1 The usufructuary must insure the object in favour of the owner against fire and other risks to the extent such insurance is required under the duty of care required by local custom. 2 Where this is the case, and also where a usufruct is established on an already insured object, the usufructuary bears the costs of the insur- ance for the duration of the usufruct.
Art. 768 1 The usufructuary of immovable property must ensure that it is not exploited beyond the normal limits by the type of use to which it is put.
223
210 Swiss Civil Code
b. Use
c. Woodland
d. Mines
2. Consumables and valued chattels
2 To the extent that fruits are collected beyond such limits they belong to the owner.
Art. 769 1 The usufructuary must not change the intended use of the immovable property in a manner that is significantly detrimental to the owner. 2 He or she must neither transform nor substantially modify the object. 3 He or she may dig quarries, marl pits, peat cuttings and the like only after giving prior notice to the owner and on condition that the intend- ed use of the immovable property is not substantially changed.
Art. 770 1 The usufructuary of woodland is entitled to farm it within the limits of a reasonable business plan. 2 Both owner and usufructuary may require compliance with a plan which takes due account of their rights. 3 Where there is large-scale loss of woodland caused by storm, snow, fire, insect infestation or other factors, either the exploitation must gradually be reduced or the business plan adapted to the changed circumstances; income realised from the clearing of timber must be invested at interest and serves as compensation for the loss of wood- land.
Art. 771 The provisions governing the usufruct of woodland apply mutatis mutandis to the usufruct of objects, such as mines, whose use involves the extraction of substances from the earth.
Art. 772 1 In the absence of an agreement to the contrary, the usufructuary becomes the owner of consumable objects but is liable to replace the value they had at the beginning of the usufruct. 2 Where any other chattels which have been valued are transferred to the usufructuary he or she may, in the absence of an agreement to the contrary, freely dispose of them but is liable for their replacement if he or she exercises such right. 3 Agricultural equipment, herds of animals, stores of goods and the like may be replaced with objects of the same kind and quality.
224
210Swiss Civil Code
3. Claims a. Scope
b. Repayments and reinvestment
c. Right to assignment
B. Right of residence I. In general
II. Rights of the usufructuary
Art. 773 1 A usufruct of debts entitles the usufructuary to retain the realised revenue. 2 Notices of termination to the debtor and dispositions relating to securities subject to a usufruct must be made jointly by the creditor and the usufructuary; notices of termination by the debtor must be addressed to both. 3 If a debt is at risk, the creditor and the usufructuary have a mutual right to request each other’s consent to such measures as are required to ensure diligent administration.
Art. 774 1 If the debtor is not specifically authorised to repay either the creditor or the usufructuary, he or she must pay them jointly or deposit the amount. 2 The benefit received, such as the repayment of the principal, if under the usufruct. 3 Both creditor and usufructuary are entitled to a secure, interest- bearing reinvestment of the principal.
Art. 775 1 The usufructuary has the right to request the assignment of the debts and securities over which he or she has a usufruct within three months of the beginning thereof. 2 Once assignment has been effected, he or she is liable to the former creditor for the value of the debts and securities as at the date of assignment and is required to provide security for that amount unless waived by the creditor. 3 If the creditor has not waived his or her right to security, the assign- ment becomes effective only once security has been posted.
Art. 776 1 The right of residence is the right to live in all or part of a building. 2 It is neither transferable nor heritable. 3 It is subject to the provisions governing usufruct unless the law provides otherwise.
Art. 777 1 The scope of the right of residence is generally tailored to the per- sonal requirements of the usufructuary.
225
210 Swiss Civil Code
2 However, unless the right is expressly restricted to the person of the holder, he or she may share the residence with his or her family and household. 3 If the right of residence is limited to part of a building, the holder may use the fittings and installations intended for common use.
Art. 778 III. Maintenance 1 If the right of residence is exclusive, the usufructuary bears the costs costs of ordinary maintenance.
2 If the right of residence is exercised jointly with the owner, the latter bears the maintenance costs.
Art. 779 C. Building right 1 Immovable property may be encumbered with an easement entitling I. Object and a third party to erect or maintain a construction above or below groundentry in the land register576 on such land.
2 Unless otherwise agreed, this right is transferable and heritable. 3 If the building right has the character of a distinct and permanent right it may be recorded in the land register as immovable property.
Art. 779a577 II. Legal 1 The legal transaction creating a building right is only valid if done as transaction a public deed.
2 If the remuneration for the building right and any other contractual provisions should be noted in the land register, they are also only valid if done as a public deed.
Art. 779b578 III. Nature, 1 Contractual provisions on the nature and scope of a building right, scope and noting579 such as location, design, size and purpose of the buildings, as well as
on the use of land which, although not built on, is used in the exercise
576 Amended by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
577 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
578 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
579 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
226
210Swiss Civil Code
of the building right, are binding on every new owner of the right and the servient property. 2 Additional contractual provisions may be noted in the land register, if the parties so agree.580
Art. 779c581 IV. Consequenc- When the building right expires, any existing construction reverts to es of expiry the landowner and becomes an integral part of his or her parcel of1. Reversion
land.
Art. 779d582 2. Compensation 1 The landowner must pay the holder of the expired right adequate
compensation for the buildings which have reverted to his or her ownership, but such compensation is subject to the outstanding claims of creditors to whom the building right was pledged as security and is not payable to the holder of the building right without their consent. 2 If the compensation has neither been paid nor secured, the holder of the expired right or a creditor to whom the building right was pledged as security may request that a mortgage right be registered in place of and with the same rank as the expired right as security for the com- pensation claim. 3 Such registration must be made within three months of expiry of the building right.
Art. 779e583
Art. 779f584 V. Premature If the holder of the building right grossly violates his or her right in reversion rem or his or her contractual obligations, the owner is entitled to1. Prerequisites
premature reversion by requesting that the building right with all rights and encumbrances be transferred back to him or her.
580 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
581 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
582 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
583 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
584 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
227
210 Swiss Civil Code
2. Exercising the right of reversion
3. Other applicable cases
VI. Liability for remuneration for the right 1. Right to establish a lien
2. Registration
VII. Maximum duration
Art. 779g585 1 The right of reversion may be exercised only provided adequate compensation is paid for the reverting buildings, the amount payable being susceptible to reduction if the holder of the building right is at fault. 2 The building right will not be transferred to the owner until the compensation has been paid or secured.
Art. 779h586
The provisions governing the exercise of the right of reversion apply to all rights reserved by the landowner to terminate or reclaim the building right prematurely in the event of breach of duty.
Art. 779i587 1 Provided the building right is recorded in the land register, the land- owner is entitled to established a lien thereon against each current holder as security for up to three annual payments. 2 Where the remuneration does not consist of equal annual payments, the landowner is entitled to record a statutory lien for an amount aggregating three annual payments.
Art. 779k588 1 The lien may be recorded at any time during the existence of the building right and is exempt from deletion in compulsory sale pro- ceedings. 2 The provisions governing recording of a building contractor’s lien apply mutatis mutandis.
Art. 779l589 1 A building right may be established as a distinct right for a maxi- mum of 100 years.
585 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
586 Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
587 Inserted by section I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
588 Inserted by section I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
589 Inserted by section I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
228
210Swiss Civil Code
D. Right of access to water sources
E. Other servitudes
F. Judicial measures
A. Object
2 It may be prolonged at any time for a further period of up to 100 years in the same form as that required for its establishment, but any obligation to do so stipulated in advance is not binding.
Art. 780 1 The right of access to a water source on a parcel of land owned by another encumbers such land with a servitude permitting the drawing and channelling-off of water. 2 Unless otherwise agreed, the right is transferable and heritable. 3 If the right of access to water is distinct and permanent, it may be recorded in the land register as immovable property.
Art. 781 1 An owner may establish other servitudes on his or her property in favour of any person or group if such servitudes meet a particular need, such as rights of access for shooting practice or rights of way. 2 Unless otherwise agreed, such servitudes are non-transferable and their nature and scope is based on the beneficiaries’ normal needs. 3 In other respects they are subject to the provisions governing ease- ments.
Art. 781a590
The beneficiaries of an easement recorded in the land register are subject by analogy to the provisions on judicial measures in the event that the owner cannot be found or in the absence of the required man- agement bodies of a legal entity.
Chapter Three: Real Burdens
Art. 782 1 A real burden obliges an owner of immovable property to fulfil an obligation to a beneficiary for which he or she is liable solely with the immovable property. 2 The current owner of another property may be designated as the beneficiary. 3 Other than in the case of public law real burdens, a real burden may have as its object only one obligation, which is determined either by
590 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
229
210 Swiss Civil Code
B. Establishment and extinction I. Establishment 1. Registration and form of acquisition
2. Public law real burdens
II. Extinction 1. In general
2. Redemption a. By the creditor
the nature of the servient property or the economic needs of the bene- fited property.591
Art. 783 1 A real burden is established by recording in the land register. 2 The entry must stipulate a total value for the real burden denominat- ed in Swiss currency which, in the case of periodic payments and in the absence of any agreement to the contrary, shall equal twenty times the annual payment. 3 The provisions governing land ownership apply to the acquisition or registration of real burdens, unless otherwise provided.
Art. 784592
The establishment of public law real burdens and their effect in rela- tion to third parties acting in good faith is governed by analogy by the provisions of cantonal law on statutory liens.
Art. 785593
Art. 786 1 A real burden is extinguished on deletion of the entry or on the complete loss of the servient property. 2 In the case of redemption, replacement or other causes of extinction, the burdened owner acquires a right against the beneficiary for the deletion of the entry.
Art. 787 1 The creditor may request redemption of the real burden by agree- ment and also:594
591 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
592 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
593 Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
594 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
230
210Swiss Civil Code
b. By the debtor
c. Redemption sum
3. Prescription
C. Scope I. Creditor’s rights
1.595 if the servient property has been divided and the creditor does not accept the transfer of the debt to the divided parts;
2. if the owner reduces the value of the land without providing other security by way of replacement;
3. if the debtor is in arrears for three years’ worth of perfor- mance.
2 If the creditor requests redemption due to the division of the proper- ty, the he or she must give one year’s notice of termination within one month of the transfer becoming legally binding.596
Art. 788 1 The debtor may request redemption of the real burden by agreement, and also:
1. if the beneficiary fails to abide by the agreement establishing the real burden;
2. if the real burden has been in existence for thirty years, even where a longer duration or a charge in perpetuity was agreed.
2 If the debtor wishes to redeem the charge after thirty years, he or she must in every case give notice of termination one year in advance. 3 The real burden may not be redeemed in such manner if it is linked with a perpetual easement.
Art. 789 The redemption sum is equal to the amount recorded in the land register as the total value of the real burden, unless its real value is shown to be less.
Art. 790 1 A real burden is not subject to prescription. 2 Each individual obligation is subject to prescription from the time it becomes the obligor’s personal debt.
Art. 791 1 The real burden creditor has no personal claim against the debtor, but only the right to satisfaction from the servient property.
595 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
596 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
231
210 Swiss Civil Code
II. Debt liability
A. Requirements I. Types
II. Form of the debt 1. Amount
2. Interest
2 However, three years after it if due, each individual obligation be- comes a personal obligation for which the property is no longer liable.
Art. 792 1 If the land changes ownership, the new owner automatically be- comes the obligor under the real burden. 2 If the land is divided, the owners of the divided parts become debtors under the real burden. The debt is apportioned over the divided parts of the property in accordance with the provisions on mortgage con- tracts.597
Title Twenty-Two: Mortgages Chapter One: General Provisions
Art. 793 1 A mortgage may be created on immovable property in the form of a mortgage contract or a mortgage certificate.598
2 No other types of mortgage are permitted.
Art. 794 1 Whenever a mortgage is created, a specific amount denominated in Swiss currency must be indicated as the debt. 2 If the amount of the debt is unspecified, a maximum amount must be indicated up to which the property is liable for all claims of the credi- tor.
Art. 795 1 The interest payable may be set at any level at the parties’ discretion within the legal limits imposed to prevent abusive interest rates. 2 Cantonal law may provide for a maximum permissible interest rate for debts secured by mortgages.
597 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
598 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
232
210Swiss Civil Code
III. Immovable property 1. Property subject to a charge
2. Specification a. In the case of a single property
b. In the case of more than one property
3. Agricultural properties
B. Creation and extinction I. Creation 1. Registration
Art. 796 1 A mortgage may be created only on immovable property recorded in the land register. 2 The cantons may prohibit or enact special provisions to regulate the creation of mortgages over publicly owned land or over common land and pastures owned by corporations, and over any associated rights of use.
Art. 797 1 Where a mortgage is created, the immovable property that it encum- bers must be clearly specified. 2 Parts of a property may not be made subject to a mortgage unless the division of the property has been recorded in the land register.
Art. 798 1 A mortgage right may be created on two or more properties for a single debt provided the properties are all owned by the same person or by debtors who are jointly and severally liable. 2 In all other cases where more than one property is made subject to a mortgage as security for a single debt, each of the properties shall be encumbered for a specified portion of the total debt. 3 Unless otherwise agreed, the total amount secured by the mortgage is divided in proportion to the values of the properties.
Art. 798a599
The Federal Act of 4 October 1991600 on Rural Land Rights applies to the establishment of mortgages over agricultural properties.
Art. 799 1 Subject to exceptions provided by law, a mortgage is created by its recording in the land register. 2 A legal transaction creating a mortgage is valid only if done as a public deed.601
599 Inserted by Art. 92 No 1 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
600 SR 211.412.11 601 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other
amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
233
210 Swiss Civil Code
2. In the case of joint ownership
II. Extinction
III. Charges on consolidated land 1. Transfer of liens
2. Redemption by the debtor
3. Monetary compensation
C. Effect I. Extent of security
Art. 800 1 In the case of joint ownership of a property, each joint owner may create a mortgage over his or her share. 2 In the case of collective ownership, the property may be made sub- ject to a mortgage only as a whole and in the name of all co-owners.
Art. 801 1 A mortgage is extinguished on deletion of the entry or the complete loss of the property. 2 Extinction as a result of compulsory purchase is governed by federal and cantonal compulsory purchase law.
Art. 802 1 In the case of land consolidation procedures carried out with the assistance or under the supervision of the public authorities, the mort- gage rights assigned are transferred with the same ranking to the land allotted by way of replacement. 2 Where one parcel of land replaces several parcels which are subject to a mortgage as security for different debts, or not all of which are subject to a mortgage, the liens will be applied to the single parcel of land and their ranking preserved wherever possible.
Art. 803 The debtor is entitled to redeem liens on parcels of land involved in a land consolidation procedure by giving three months’ notice expiring on the date on which such consolidation takes effect.
Art. 804 1 Where monetary compensation is received in connection with the consolidation of parcels of land subject to mortgages, such funds are distributed among the creditors according to their rank or, if of equal rank, in proportion to the size of their claims. 2 Such compensation must not be paid to the debtor without the credi- tors’ consent if it exceeds one-twentieth of the secured debt, or if the new parcel of land no longer provides sufficient security.
Art. 805 1 A mortgage right encumbers the entire property including all its constituent parts and accessories. 2 If accessories, such as machines or hotel furnishings, are expressly listed in the mortgage agreement and noted as such in the land regis-
234
210Swiss Civil Code
II. Rent
III. Prescription
IV. Safeguarding powers 1. In the event of a reduction in value a. Court order and action by the creditor
ter, they are treated accordingly unless it is shown that the law pre- cludes their qualification as accessories. 3 Rights of third parties to the accessories are reserved.
Art. 806 1 If the mortgaged property is let, the mortgage covers the rent claims which accrue between the date on which foreclosure proceedings are commenced or the date on which the debtor is declared bankrupt and the date of realisation. 2 Tenants and lessees are bound by the mortgage only once they have been informed of the enforcement proceedings or the bankruptcy has been published. 3 Transactions by the property owner involving claims for unmatured rent and any actions of distraint by other creditors are invalid in re- spect of any mortgage creditor who initiated foreclosure proceedings before the rent claims matured.
Art. 807 Claims for which a mortgage has been recorded in the land register are not subject to prescription.
Art. 808 1 If the owner reduces the value of the mortgaged property, the credi- tor may request that the court prohibit any further detrimental action. 2 The creditor may be authorised by the court to take appropriate measures and may do so even without authorisation if there is risk in delay. 3 He or she may request compensation for the costs of such measures from the owner and shall acquire a lien on the property for the corre- sponding amount. This lien does not require to be recorded in the land register and takes precedence over all other registered encumbranc- es.602 4 If the amount of the lien exceeds 1000 francs and the lien is not recorded in the land register within four months of completion of the measures, it may not cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.603
602 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
603 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
235
210 Swiss Civil Code
b. Security, restoration, redemption
2. Depreciation without owner’s fault
3. Disposal of minor portions of the property
V. Further encumbrances
Art. 809 1 If the property has depreciated, the creditor has the right to request that the debtor secure his or her debts or restore the property to its previous state. 2 He or she may also demand security in the case of imminent depre- ciation. 3 If the debtor does not comply within the time limit set by the court, the creditor may request redemption of such portion of the debt as is appropriate to compensate for the reduced degree of security.
Art. 810 1 In the event of depreciation without fault on the owner’s part, the creditor has a right to security or redemption only if the owner is indemnified for the damage. 2 However, the creditor is entitled to take measures to prevent or eliminate the depreciation. He or she shall acquire a lien on the prop- erty for his or her costs which does not render the owner personally liable. This lien does not require to be recorded in the land register and takes precedence over all other registered encumbrances.604 3 If the amount of the lien exceeds 1000 francs and the lien is not recorded in the land register within four months of completion of the measures, it may not be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.605
Art. 811 If a part of the property worth less than one-twentieth of the secured debt is disposed of, the creditor may not refuse to release this portion from liability under the lien provided a proportionate repayment of the debt is made or the rest of the property provides him or her with sufficient security.
Art. 812 1 Any waiver by the owner of right to create further charges over the servient property is non-binding. 2 If, after the mortgage right has been created, the immovable property is encumbered with an easement or a real burden without the mortgage creditor’s consent, the mortgage right takes precedence over the later
604 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
605 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
236
210Swiss Civil Code
VI. Rank 1. Effect of rank
2. Ranking
3. Vacant ranks
VII. Foreclosure 1. Mode
encumbrances, which will be deleted if, in the event of enforcement proceedings, their existence is prejudicial to the mortgage creditor. 3 However, the beneficiary of the easement or real burden has a claim for payment of the value of his or her right out of the enforcement proceeds, such claim taking precedence over the beneficiaries of encumbrances subsequently recorded in the land register.
Art. 813 1 A mortgage is confined to the rank indicated in the entry. 2 Mortgage rights may be established in a second or any lower rank provided the amount taking precedence is specified in the entry.
Art. 814 1 If mortgage rights of different rank are created on an immovable property, any deletion does not entitle the beneficiaries of lower- ranking mortgage to advance in rank. 2 The owner may create another mortgage in place of one which has been deleted. 3 An agreement providing for mortgage creditors to advance in rank only has in rem effect where it is recorded as a priority notice in the land register.
Art. 815 If a subordinate mortgage right is created and no higher-ranking mortgage exists, or if the debtor has not yet made use of an existing higher-ranking right to create a mortgage, or if a precedent claim is worth less than the amount recorded in the land register, in the event of foreclosure, the proceeds are distributed among the actual mortgage creditors according to their rank and irrespective of vacant ranks.
Art. 816 1 In the event of default on the part of the debtor, the creditor has the right to payment out of the proceeds of the sale of the property. 2 Any agreement stipulating that the property subject to the mortgage will become the property of the creditor in the event of default on the part of the debtor is invalid. 3 Where several properties are made subject to a mortgage as security for a single claim, foreclosure proceedings must be brought simulta- neously against all such properties, while individual properties are sold only if deemed necessary by the debt enforcement office.
237
210 Swiss Civil Code
2. Distribution of the proceeds
3. Extent of security
4. Security for maintenance costs
VIII. Lien in the case of land improvements 1. Precedence
Art. 817 1 The proceeds from the sale of the property are distributed among the mortgage creditors according to their rank. 2 Creditors of the same rank are entitled to equal satisfaction.
Art. 818 1 A mortgage right secures the creditor:
1. for the principal; 2. for the costs of debt enforcement and default interest; 3.606 for three years’ accrued annual interest due on the date of the
application for foreclosure or the debtor is declared bankrupt, plus the interest due since the last maturity date; in the case of a mortgage certificate only the interest actually due is secured by the mortgage.
2 The interest rate originally agreed must not exceed five per cent to the detriment of subordinate mortgage creditors.
Art. 819607 1 If a creditor has incurred expenses necessary for the maintenance of the property, in particular by paying insurance premiums owed by the owner, such expenses are secured by a lien over the property. This lien does not require to be recorded in the land register and takes prece- dence over all other registered encumbrances. 2 If the amount of the lien exceeds 1000 francs and the lien is not recorded in the land register within four months of the compensatory act being carried out, it may not be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.
Art. 820 1 If a rural property increases in value due to improvements carried out with the help of the public authorities, the owner may record a lien in the land register as security for his or her share of the costs which takes precedence over all other registered encumbrances on the prop- erty. 2 If such land improvement is made without state subsidy, the owner may enter the lien for a maximum of two-thirds of his or her costs.
606 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
607 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
238
210Swiss Civil Code
2. Extinction of debt and lien
IX. Entitlement to insurers’ payments
X. Untraceable creditor
A. Purpose and nature
B. Establishment and extinction I. Establishment
Art. 821 1 If a land improvement is made without state subsidy, the debt in relation to the lien must be repaid in annual payments of at least five per cent of the registered amount of the lien. 2 The lien is extinguished for the claim and for each annual payment three years after maturity, and any lower-ranking mortgage creditors advance in rank.
Art. 822 1 A payment under insurance policy may be made to the owner of the insured property only with the consent of all the charge creditors. 2 However, it may be made to the owner for the purposes of restoring the property subject to the charge provided adequate security is fur- nished. 3 In other respects, the cantonal provisions governing fire insurance are reserved.
Art. 823608
Where the name or place of residence of the creditor is unknown, the court may, at the request of the debtor or other interested parties, order the necessary measures in cases where the law requires that a creditor take personal action as a matter of urgency.
Chapter Two: The Mortgage Contract
Art. 824 1 A mortgage contract may secure any kind of debt, be it current, future or contingent. 2 The mortgaged property need not be owned by the debtor.
Art. 825 1 A mortgage contract is created in a specific rank even if the secured amount is indeterminate or variable, and it retains such rank notwith- standing any fluctuations in the secured amount. 2 The creditor may request that the land registrar provide him or her with an extract concerning the mortgage contract. Such an extract has only evidential status and does not constitute a negotiable instrument.
608 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
239
210 Swiss Civil Code
II. Extinction 1. Right to have entry deleted
2. Position of owner
3. Unilateral redemption a. Conditions and procedure
b. Public auction
c. Official valuation
3 In lieu of such evidence, a certificate of registration may be append- ed to the mortgage contract deed.
Art. 826 If the debt is extinguished, the owner of the mortgaged property may request the creditor to authorise the deletion of the entry from the land register.
Art. 827 1 If the property owner is not the debtor of the secured debt, he or she may redeem the mortgage on the same conditions as the debtor may repay the debt. 2 If he or she satisfies the creditor, the claim passes to him or her.
Art. 828 1 Where a property is mortgaged for more than its value in respect of debts for which the acquirer is not personally liable, and providing no debt enforcement proceedings are pending, cantonal law may author- ise the acquirer to redeem the mortgage rights either by paying the purchase price to the creditors or, where the property was acquired without payment, the amount at which he or she values the property. 2 He or she must give the creditors six months’ notice in writing of his or her intention to redeem the mortgage. 3 The redemption amount is distributed among the creditors according to their rank.
Art. 829 1 Within one month of the acquirer’s notification, the creditors are entitled to request that the mortgaged property be sold at public auc- tion provided that they advance the costs, such auction to be an- nounced publicly and held within one month of the date on which it was requested. 2 If a higher price than the one offered is obtained at auction, the mortgage is redeemed at that higher price. 3 The costs of the public auction are borne by the acquirer if a higher price is obtained, or otherwise by the creditor who requested the auction.
Art. 830 Cantonal law may provide that the redemption amount be determined by an official valuation rather than by sale at public auction.
240
210Swiss Civil Code
4. Termination
C. Effect I. Ownership and liability 1. Alienation
2. Division
3. Notice of assumption of debt
II. Assignment of a debt
Art. 831 Where the owner of the mortgaged property is not also the debtor, notice given by the creditor to terminate his or her claim is binding on the owner only if it is served on both him or her and the debtor.
Art. 832 1 The alienation of a mortgaged property does not affect liability under the mortgage contract and of the debtor unless otherwise agreed. 2 However, if the new owner has assumed liability for the secured debt, the previous debtor is discharged unless the creditor notifies him or her in writing within one year that he or she intends to retain him or her as debtor.
Art. 833 1 If part of a mortgaged property or one of two or more mortgaged properties belonging to the same owner is alienated or if the mort- gaged property is divided, unless otherwise agreed, liability under the mortgage will be reallocated in proportion to the value of the different parts. 2 If the creditor does not wish to accept such reallocation, within one month of its becoming final he or she may request repayment of his or her debt within one year. 3 Where the new owners have assumed liability for the debts secured by their properties, the previous debtor is discharged unless the credi- tor notifies him or her in writing within one year that he or she intends to retain him or her as debtor.
Art. 834 1 If the new owner assumes the debt, the land registrar notifies the creditor accordingly. 2 The one-year time limit for the creditor’s declaration runs as of such notice.
Art. 835 The assignment of a debt secured by a mortgage contract is valid without entry in the land register.
241
210 Swiss Civil Code
D. Statutory mortgage right I. Under cantonal law
II. With entry 1. Cases in point
2. Vendor, co-heirs and co-owners
Art. 836609 1 Where cantonal law grants the creditor the right to a lien in respect of debts that are directly related to the servient property, the lien is created when it is recorded in the land register. 2 Where statutory liens amounting to over 1000 francs are created under cantonal law without being recorded in the land register and if they are not recorded in the land register within four months of the underlying debt becoming due, or at the latest within two years of the debt arising, on expiry of the period allowed for registration they may no longer be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith. 3 More restrictive regulations under cantonal law are reserved.
Art. 837610 1 The right to establish a statutory mortgage right applies to:
1. the vendor’s claim to the sale price; 2. the claims of co-heirs and other co-owners in undivided shares
arising from the division of immovable property which be- longed to the community;
3. the claims of tradesmen and building contractors who have supplied labour and materials, or labour alone, for construc- tion or other works, for demolition work, scaffolding work or for securing the construction pit or similar on the property whether the debtor is the owner of the property, tradesman or building contractor, tenant or any other person with rights to the property.
2 If a tenant or other person with rights to the property is liable for debts due to tradesmen or building contractors, the claim is valid only if the property owner has consented to the work being done. 3 The beneficiary may not waive such statutory mortgage rights in advance.
Art. 838 A lien in favour of the vendor, co-heirs or co-owners in undivided shares must be registered within three months of transfer of owner- ship.
609 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
610 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
242
210Swiss Civil Code
3. Tradesmen and building contractors a. Registration
b. Rank
c. Privileged claim
Art. 839611 1 A tradesman's or building contractor’s lien may be recorded in the land register as of the date of his or her undertaking to perform work. 2 Application for such entry must be made within four months of completion of the work. 3 The lien is entered only if the claim has been acknowledged by the owner or confirmed in a court judgment and may not be requested if the owner provides the claimant with adequate security. 4 If the property is indisputably administrative assets and if the own- er's liability for the debt is not based on contractual obligations, the owner shall be liable to the tradesmen or building contractor for debts that are acknowledged or determined by a court in accordance with the provisions on a debt subject to a simple surety, provided a written claim for the debt making reference to the statutory surety was made against the owner no later than four months after completion of the work. 5 If there is a dispute as to whether immovable property constitutes administrative assets, the tradesman or building contractor may apply for the provisional recording of the lien in the land register no later than four months after completion of the work. 6 If it is held in a court judgment that the immovable property consti- tutes administrative assets, the provisional recording of the lien must be deleted. It shall be replaced by the statutory surety provided the requirements of paragraph 4 are met. The deadline is met with the provisional recording of the lien.
Art. 840 If more than one statutory building contractor’s lien is recorded in the land register, such liens confer an equal entitlement to satisfaction from the mortgaged property even if the entries were made on differ- ent dates.
Art. 841 1 Where the claims of tradesmen and building contractors are not wholly satisfied by foreclosure, the shortfall must be compensated for by the higher-ranking creditors out of such portion of the proceeds as exceeds the land value, provided it is apparent to such creditors that their liens have encumbered the property to the detriment of the tradesmen and building contractors.
611 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
243
210 Swiss Civil Code
A. Mortgage certificate I. Purpose; Relationship with the debt arising from the basic relation- ship
II. Form
III. Position of owner
IV. Sale. Division
2 If the higher-ranking creditor alienates his or her mortgage security, he or she must compensate the tradesmen and building contractors for any sum of which they are deprived by such alienation. 3 Once an interested party has had the beginning of the work noted in the land register, until the time limit for registration has expired, liens may only be registered in the form of mortgage contracts.
Chapter Three:612 Mortgage Certificates
Art. 842 1 A mortgage certificate gives rise to a personal debt secured by a mortgage. 2 In the absence of an agreement to the contrary, the mortgage certifi- cate, where applicable, co-exists with the debt to be secured that arises from the basic relationship between the creditor and the debtor 3 The debtor may raise the personal objections arising from the basic relationship against the creditor and his or her legal successors where they do not act in good faith.
Art. 843 The mortgage certificate takes the form of either a register mortgage certificate or a mortgage certificate on paper.
Art. 844 1 The owner of a mortgaged property who is not also the debtor under the mortgage certificate is subject to the provisions governing mort- gage contracts. 2 In the case of a mortgage certificate, the owner of the mortgaged property may raise the same objections as the debtor.
Art. 845 The consequences of the sale and the division of the property are governed by the provisions on mortgage contracts.
612 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
244
210Swiss Civil Code
V. Mortgage certificate debt and ancillary agreements 1. In general
2. Notice
VI. Protection of persons acting in good faith
VII. Objections by the debtor
VIII. Authorised person
Art. 846 1 The mortgage certificate debt must neither relate to the basic rela- tionship nor include conditions or considerations in return. 2 The mortgage certificate may include debt-related ancillary agree- ments on the rate of interest, repayment instalments and discharge as well as other ancillary provisions relating to the mortgage certificate debt. A reference to a separate agreement is permitted.
Art. 847 1 The mortgage certificate may be discharged by the creditor or the debtor at six months notice at the end of any month unless otherwise agreed. 2 Any agreement may not allow the creditor a shorter period of notice than three months, unless the debtor defaults in making the repay- ments or paying the interest.
Art. 848 For any person relying on the land register in good faith, the details of the mortgage certificate debt and the lien accord with the entry.
Art. 849 1 The debtor may raise only such objections as arise from the entry in the land register or to which he or she is personally entitled with regard to the creditor or to document of title in the case of a mortgage certificate on paper. 2 Agreements including ancillary provisions on the mortgage certifi- cate debt may only be cited in opposition to an acquirer of the mort- gage certificate acting in good faith if they are referred to in the land register and on the document of title in the case of a mortgage certifi- cate on paper.
Art. 850 On the issue of a mortgage certificate, a person may be granted a power of attorney. This person must make and receive payments, receive notices, consent to releases from liability under the mortgage and in general safeguard the rights of the creditors, debtor and owner with all due care and impartiality 2 The name of the authorised person must be recorded in the land register and on the document of title. 3 If the power of attorney lapses and the persons involved are unable to agree, the court shall make the necessary arrangements.
245
210 Swiss Civil Code
IX. Place of payment
X. Changes in the legal relationship
XI. Discharge
XII. Extinction 1. In the absence of a creditor
2. Deletion
Art. 851 1 The debtor must make all payments at the domicile of the creditor unless otherwise agreed. 2 If the creditor’s domicile is unknown or has changed to the detriment of the debtor, the latter may discharge his or her obligation by deposit- ing payment with the competent authority at his or her own domicile or at the creditor’s former domicile
Art. 852 1 Where the legal relationship changes to the advantage of the debtor, in particular through the repayment of the debt, the debtor may request the creditor to agree to an amendment being recorded in the land register. 2 In the case of a mortgage certificate on paper, the land register shall note the amendment on the document of title. 3 In the absence of such an entry or the note on the document of title, the effect of the change in the legal relationship has no effect on an acquirer of the mortgage certificate acting in good faith.
Art. 853 If the mortgage certificate debt is discharged, the debtor may request the creditor:
1. to agree to transfer the register mortgage certificate into the name of the debtor; or
2. to hand over the document of title to the paper mortgage cer- tificate without cancelling the same.
Art. 854 1 If there is no longer a creditor, or if the creditor waives his or her lien, the debtor has the option of either having the entry deleted or allowing it to remain in the land register. 2 The debtor also has the right to continue to use the mortgage certifi- cate.
Art. 855 A mortgage certificate on paper may not be deleted from the land register before the document of title has been cancelled or declared void by the court.
246
210Swiss Civil Code
XIII. Public call to creditors
B. Register mortgage certificate I. Establishment
II. Transfer
III. Pledging, distraint and usufruct
C. Mortgage certificate on paper I. Creation 1. Registration
Art. 856 1 If the creditor under a mortgage certificate has not come forward for ten years and if no demand has been made for interest during that period, the owner of the mortgaged property may ask the court to make a public call for the creditor to come forward within six months 2 If the creditor fails to come forward within this period and if an investigation concludes that there is a high probability that a valid claim no longer exists, the court shall:
1. in the case of a register mortgage certificate, delete the lien from the land register; or
2. cancel the mortgage certificate on paper and delete the lien from the land register.
Art. 857 1 A register mortgage certificate is created when it is recorded in the land register. 2 It is recorded in the name of the creditor or of the landowner.
Art. 858 1 The transfer of a register mortgage certificate is achieved by record- ing the new creditor in the land register based on a written declaration from the previous creditor. 2 Payments by the debtor only have a discharging effect if they are made to the person who at the time of payment is recorded as the creditor in the land register.
Art. 859 1 The pledging of the register mortgage certificate is achieved by recording the creditor of a charge on chattels in the land register based on a written declaration from the creditor recorded in the land register. 2 A distraint order is executed by recording the restriction on power of disposal in the land register. 3 The usufruct is created by its recording in the land register.
Art. 860 1 The creation of a mortgage certificate on paper always requires an entry in the land register and a document of title 2 The bearer or a specific person, in particular the landowner, may be named as the creditor under the paper mortgage certificate.
247
210 Swiss Civil Code
2. Document of title
II. Protection of persons acting in good faith
III. Creditor's rights 1. Claims
2. Assignment
IV. Cancellation
3 The mortgage certificate shall take effect on registration even if the document of title has not yet been issued.
Art. 861 1 The mortgage certificate on paper is issued by the land register issued. 2 It must be signed by the land registrar in order to be valid. Other requirements as to form shall be imposed by the Federal Council. 3 It may be delivered to the creditor or his or her authorised agent only with the express consent of the debtor and of the owner of the servient property.
Art. 862 1 For any person relying on the land register in good faith, the rights stated in the document of title duly issued as a mortgage certificate on paper apply. 2 If the wording of the document of title does not correspond to the entry or if there is no entry, the land register is authoritative. 3 A person who has acquired a document of title in good faith is enti- tled to damages in accordance with the provisions governing the land register.
Art. 863 1 A claim arising from a mortgage certificate may not be alienated, pledged or otherwise asserted unless the claimant is in possession of the document. 2 This does not apply to the assertion of a claim in cases where the document of title has been cancelled or not yet issued
Art. 864 1 The assignment of a mortgage certificate debt requires the delivery of the document of title to the assignee. 2 If the title is in the names of a person, the title must also be endorsed and the name of the assignee given.
Art. 865 1 Where a document of title has been lost or destroyed without the intention of repaying the debt, the creditor may request the court to cancel the document of title and order the debtor to make payment or that a new document of title be issued for as yet unmatured claims
248
210Swiss Civil Code
A. Bond issues secured by a lien
A. Pledges I. Establishment 1. Possession by pledgee
2 The cancellation is made in accordance with the provisions govern- ing the cancellation of bearer securities but subject to a notice period of six months 3 Likewise, the debtor may request that a lost certificate which has already been redeemed be cancelled.
Art. 866–874 Repealed
Chapter Four: Issue of Bonds secured by a Mortgage Right
Art. 875 Registered or bearer bonds may be secured by a mortgage:
1. by issuing a mortgage contract or a mortgage certificate for the entire series and appointing an agent for the creditors and the borrower;
2. by establishing a mortgage right for the entire bond issue in favour of the issuer and establishing a mortgage on that debt in favour of the bond holders.
Art. 876–883613
Title Twenty-Three: Charges on Chattels Chapter One: Pledges of Chattels and Special Liens
Art. 884 1 Except where otherwise provided by law, chattels may be pledged only by the transfer of possession of the chattel to the pledgee. 2 Any person who in good faith takes a chattel in pledge acquires a general lien over it, provided that third parties do not have rights over the chattel as a result of prior possession, even if the pledger had no authority to alienate it. 3 The general lien is not established as long as the pledger retains exclusive possession of the chattel.
613 Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
249
210 Swiss Civil Code
2. Pledge of livestock
3. Subordinate pledge
4. Further pledge by pledgee
II. Extinction 1. Loss of possession
2. Return
Art. 885 1 A general lien on livestock to secure the claims of lending institu- tions and co-operatives authorised to carry out such transactions by the competent authority of the canton in which they have their seat may be established without transfer of possession by entry in a public register and notification to the debt enforcement office. 2 The Federal Council regulates the keeping of the register.614 3 The cantons may levy fees for entries in the register and the associ- ated administration; they determine the register districts and the re- sponsible officials.615
Art. 886 A subordinate pledge is established by notifying the pledgee in writing and instructing him or her to deliver the pledged chattel to the subor- dinate pledgee after his or her claim has been satisfied.
Art. 887 The pledgee may only give the pledged chattel in further pledge with the pledger’s consent.
Art. 888 1 The general lien is extinguished once the pledgee no longer possess- es the pledged chattel and is unable to demand its return from third parties. 2 The effects of the lien are suspended as long as the pledger has exclusive possession of the pledged chattel with the pledgee’s consent.
Art. 889 1 The pledgee must return the pledged chattel to the entitled party where the pledge is extinguished due to payment of the debt or for some other reason. 2 He or she is not obliged to return the pledged chattel, in whole or in part, until his or her claim has been fully satisfied.
614 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
615 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
250
210Swiss Civil Code
3. Liability of the pledgee
III. Effect 1. Rights of the pledgee
2. Scope of the general lien
3. Rank
4. Default agreements
B. Special lien I. Requirements
Art. 890 1 The pledgee is liable for the depreciation or loss of the pledged chattel, unless he or she shows that he or she is not at fault. 2 If the pledgee has alienated the pledged chattel or given it in further pledge without authority, he or she is liable for any resulting damage.
Art. 891 1 If the debtor is in default the creditor has the right to satisfy his or her claim from the proceeds of the pledge. 2 The general lien provides the creditor with security for his or her claim, including contractual interest, debt enforcement costs and default interest.
Art. 892 1 The general lien encumbers the pledged chattel including its accesso- ries. 2 Unless otherwise agreed, the pledgee must deliver the natural fruits of the pledged chattel to the owner once they are no longer a constitu- ent part thereof. 3 Fruits which are a constituent part of the pledged chattel at the time of its realisation are included in it.
Art. 893 1 Where there are several pledges on the same chattel, the pledgees are satisfied according to their rank. 2 Rank is determined by the date on which the pledges were estab- lished.
Art. 894 Any agreement stipulating that the pledged chattel will become the property of the pledgee in the event of default on the part of the debtor is invalid.
Art. 895 1 A creditor has the right to retain chattels and securities which have come into his or her possession with the debtor’s consent until his or her claim has been satisfied, providing such claim is due and intrinsi- cally connected with the retained objects. 2 Between persons engaged in commerce, an intrinsic connection exists where both the claim and the retained objects relate to their commercial dealings.
251
210 Swiss Civil Code
II. Exceptions
III. In the event of insolvency
IV. Effect
A. In general
B. Establishment I. In the case of ordinary claims
3 The creditor has a special lien provided that third parties do not have rights as a result of prior possession, even if the chattel which he or she has received in good faith does not belong to the debtor.
Art. 896 1 No special lien may be asserted over chattels which by their nature are not realisable. 2 Equally, no special lien may be asserted where to do so would be incompatible with an obligation assumed by the creditor or with instructions issued by the debtor prior to or upon transfer of the chattel or with public policy.
Art. 897 1 In the event of the debtor’s insolvency, the creditor has a special lien even if his or her claim is not yet due. 2 If the insolvency did not occur or become known to the creditor until after transfer of the chattel, the special lien may be exercised even if incompatible with a prior obligation or with a special instruction issued by the debtor.
Art. 898 1 If the debtor is in default and fails to provide sufficient security, the creditor is entitled to realise the retained object in the same manner as a pledged chattel after notifying the debtor. 2 Where retained registered securities are to be realised, the debt enforcement or bankruptcy official must take the necessary steps on the debtor’s behalf.
Chapter Two: Liens on Debts and Other Rights
Art. 899 1 Debts or other rights may be pledged provided they are assignable. 2 Unless otherwise provided, a general lien on debts and other rights is regulated by the provisions governing the pledging of chattels.
Art. 900 1 In order to pledge a debt not evidenced in writing or for which only a borrower’s note exists, the pledge agreement must be executed in writing and, where applicable, the borrower’s note transferred. 2 The pledgee and the pledger may inform the debtor of the pledge.
252
210Swiss Civil Code
II. In the case of securities
III. In the case of documents of title to goods
IV. Subordinate pledge
C. Effect I. Extent of security
3 In order to pledge other rights, a written pledge agreement must be drawn up and any form required for the transfer must be observed.
Art. 901 1 In the case of bearer securities, delivery of the certificate to the pledgee is sufficient to establish the pledge. 2 In the case of other securities, the certificate must be delivered and either endorsed or accompanied by a declaration of assignment. 3 The pledging of intermediated securities is governed exclusively by the Intermediated Securities Act of 3 October 2008616.617
Art. 902 1 Where there are documents of title to goods, the goods may be pledged by pledging the documents. 2 Where a special warrant exists in addition to a document of title to goods, pledging the warrant is sufficient to pledge the goods, provided notice of the pledge including the amount of the debt and the maturity date is entered on the document of title.
Art. 903 A subordinate pledge of a debt is valid only if the prior ranking pledg- ee is notified in writing of the subordinate pledge by the creditor or by the subordinate pledgee.
Art. 904 1 Unless otherwise agreed, a pledge of interest-bearing debts or other debts conferring periodic subsidiary benefits, such as dividends, is limited to the current debt and the creditor is not entitled to payments which have already fallen due. 2 However, where such subsidiary rights are evidenced by separate documents, unless otherwise agreed, they are also covered by pledged to the extent that the pledge has been validly established.
SR 957.1 617 Inserted by Annex No 1 of the Intermediated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since
1 Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
616
253
210 Swiss Civil Code
II. Representa- tion of pledged shares and capital contribu- tions to limited liability compa- nies618
III. Administra- tion and payment
A. Pawnbrokers I. Licensing
II. Duration of licence
Art. 905 1 Pledged shares are represented at general meetings of shareholders by the shareholder rather than the pledgee. 2 Pledged capital contributions to a limited liability company are represented in the members' general meeting by the member rather than the pledgee.619
Art. 906 1 If diligent administration so requires, the creditor may give notice to terminate the pledged claim and collect the debt and the pledgee is entitled to request that such procedures be carried out. 2 Once notified of the pledge, the debtor may make payment to either the creditor or the pledgee, but only with the other party’s consent. 3 Where no such consent is forthcoming, he or she must deposit the amount due.
Chapter Three: Pawnbroking
Art. 907 1 Any person wishing to operate as a pawnbroker requires a licence from the cantonal government. 2 Cantonal law may provide that such licences are granted only to cantonal or communal bodies and charitable organisations. 3 The cantons may levy fees from pawnbrokers.
Art. 908 1 A licences is granted to private pawnbrokers for a specific period only, but may be renewed. 2 A licence may be revoked at any time if the pawnbroker fails to comply with the provisions applicable to his or her business.
618 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
619 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
254
210Swiss Civil Code
B. Pawning I. Establishment
II. Effect 1. Sale of pawned chattel
2. Right to surplus
III. Redemption of the pawned chattel 1. Right of redemption
2. Pawnbroker’s rights
C. Purchase with right of repur- chase
Art. 909 A chattel is pawned by delivering it to the pawnbroker against receipt.
Art. 910 1 If the pawned chattel is not redeemed by the redemption deadline, the pawnbroker may sell it at public auction after making a prior call for redemption. 2 The pawnbroker has no claim against the pledger.
Art. 911 1 If the auction proceeds exceed the pawned amount, the pledger is entitled to the surplus. 2 Several claims against the same pledger may be treated as a single claim for the purpose of calculating the surplus. 3 The claim to the surplus prescribes five years after the sale of the pawned chattel.
Art. 912 1 Provided it has not yet been sold, the pledger may redeem the pawned chattel against return of the receipt. 2 If the pledger is unable to present the receipt, he or she is entitled to redeem the pawned chattel after the redemption deadline provided he or she establishes his or her entitlement. 3 As of six months after the redemption deadline, the pledger also has such right even where the pawnbroker has expressly reserved the right to release the pawned chattel only against return of the receipt.
Art. 913 1 On redemption the pawnbroker is entitled to charge interest for the full current month. 2 If the pawnbroker has expressly reserved the right to return the pawned chattel to any bearer of the pawn receipt, he or she may do so as long as he or she does not know and could not reasonably be ex- pected to know that the bearer acquired the receipt unlawfully.
Art. 914 Commercial purchases with right of repurchase are deemed equivalent to pawnbroking.
255
210 Swiss Civil Code
D. Rules governing pawnbroking
A. Definition and types I. Definition
II. Direct and derivative possession
III. Temporary interruption
B. Transfer I. Among parties present in person
Art. 915 1 Cantonal law may issue further regulations governing pawnbroking. 2 ...620
Chapter Four: ...
Art. 916–918621
Division Three: Possession and the Land Register Title Twenty-Four: Possession
Art. 919 1 Effective control over a thing constitutes possession of it. 2 In the case of easements and real burdens, effective exercise of the right constitutes possession.
Art. 920 1 Where the possessor transfers an object to a third party in order to confer on him or her a limited right in rem or a personal right, both are considered to have possession. 2 The owner of the object has direct possession and any other posses- sor has derivative possession.
Art. 921 Possession is not lost if the exercise of effective control is impeded or interrupted by occurrences of a temporary nature.
Art. 922 1 Possession is transferred by the delivery of the object itself or of the means by which the recipient may gain effective control of it. 2 Transfer is complete once the transferee is able to exercise effective control over the object with the consent of the prior possessor.
620 Repealed by Section II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Decrees by the Confederation, with effect from 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
621 Repealed by Art. 52 No. 2 of the Mortgage Bond Act of 25 June 1930, with effect from 1 Feb. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).
256
210Swiss Civil Code
II. Among absent persons
III. Without physical transfer
IV. In the case of documents of title to goods
C. Legal remedies I. Protection of possession 1. Defence against interfer- ence
2. Action for restitution
Art. 923 Transfer among persons who are absent is completed on delivery of the object to the transferee or his or her representative.
Art. 924 1 Possession of an object may be acquired without physical delivery if a third party or the transferor himself retains possession of it in terms of a special legal relationship. 2 The transfer is not binding on the third party who retains possession of the object until he or she has been notified thereof by the transferor. 3 The third party is entitled to refuse delivery to the acquirer for the same reasons for which he or she could have refused delivery to the transferor.
Art. 925 1 Delivery of documents of title to goods which have been consigned to a carrier or a warehouse is equivalent to the delivery of the goods themselves. 2 However, where a bona fide acquirer of the document of title to goods is in conflict with a bona fide acquirer of the goods, the latter has priority.
Art. 926 1 A possessor has the right to use force in self-defence against any unlawful interference. 2 If he or she has been dispossessed of an object by force or by clan- destine means, he or she has the right to recover it immediately by expelling the trespasser from the property or, in the case of a chattel, by taking it from a person caught in the act and pursued immediately. 3 In doing so, he or she must abstain from all force not justified by the circumstances.
Art. 927 1 A person who wrongfully dispossesses another of an object is obliged to return it, even if he or she claims a better right to it. 2 If the defendant may immediately show a better right entitling him or her to reclaim the object from the claimant, he or she may refuse to return it. 3 The claim is for restitution of the object plus damages.
257
210 Swiss Civil Code
3. Action for trespass
4. Admissibility and prescription
II. Remedies 1. Presumption of ownership
2. Presumption of indirect ownership
3. Action against the possessor
4. Power of disposal and right of restitu- tion a. Entrusted objects
Art. 928 1 A possessor disturbed by trespass may bring an action against the trespasser even if the latter claims to be in the right. 2 The claim is for cessation of trespass, prohibition of further trespass and damages.
Art. 929 1 An action for restitution or trespass is only admissible if the posses- sor sues for restitution of the object or for cessation of trespass imme- diately on becoming aware of the interference in his or her rights and the identity of the trespasser. 2 The action prescribes one year after the date of the trespass or dis- possession even if the claimant did not become aware of the interfer- ence in his or her rights and the identity of the trespasser until a later date.
Art. 930 1 The possessor of a chattel is presumed to be its owner. 2 Each previous possessor is presumed to have been the owner of the chattel while it was in his or her possession.
Art. 931 1 The possessor of a chattel who does not purport to be its owner may invoke the presumption that the person from whom he or she received it in good faith is the owner. 2 Where a person possessing a chattel invokes a limited right in rem or a personal right, the existence of such a right is presumed, but such presumption cannot be invoked against the person from whom the possessor received the chattel.
Art. 932 The possessor of a chattel may invoke the presumption of his or her better right in any action brought against him, subject to the provisions governing wrongful dispossession or trespass.
Art. 933 A person who takes possession of a chattel in good faith in order to become its owner or to acquire a limited right in rem is protected therein even if the chattel was entrusted to the transferor without any authority to effect the transfer.
258
210Swiss Civil Code
b. Stolen or lost chattels
c. Cash and bearer securities
d. Bad faith
5. Presumption of title to land
Art. 934 1 A possessor whose chattel has been stolen or lost, or who has other- wise been dispossessed of it against his or her will, may reclaim it from any possessor within a period of five years. Article 722 is re- served.622 1bis The right to recover an object of cultural heritage as defined by Article 2 paragraph 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003623, possession of which has been lost against the owner’s will, prescribes one year after the owner becomes aware of where and by whom such object is being held, but at the latest 30 years after the loss.624 2 If a chattel has been sold at public auction, or on the market, or by a merchant dealing in goods of the same kind, it may be reclaimed from the first and any subsequent bona fide purchaser only against reim- bursement of the price paid. 3 In other respects, restitution is subject to the provisions governing possession in good faith.
Art. 935 Cash and bearer securities cannot be reclaimed from a recipient in good faith even if the possessor was dispossessed of them against his or her will.
Art. 936 1 A person who has not acquired a chattel in good faith may be re- quired by the previous possessor to return it at any time. 2 However, if the previous possessor likewise did not acquire the chattel in good faith, he or she cannot reclaim the chattel from any subsequent possessor.
Art. 937 1 In respect of land recorded in the land register, only the person registered may invoke presumption of title and bring an action for recovery of possession. 2 However, a person who exercises effective control over the land may bring an action for wrongful dispossession or trespass.
622 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5086).
623 SR 444.1 624 Inserted by Art. 32 No 1 of the Federal Act on Transfer of Cultural Heritage of
20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
259
210 Swiss Civil Code
III. Liability 1. Possessor in good faith a. Use
b. Indemnity
2. Possession in bad faith
IV. Adverse possession
Art. 938 1 A person possessing an object in good faith is not liable to its right- ful owner for the consequences of using it in accordance with his or her presumed right. 2 He or she is not obliged to replace what has been lost or damaged.
Art. 939 1 Where the rightful owner requests restitution of an object, the pos- sessor in good faith may request indemnification for any necessary or useful expenditure incurred and may refuse to surrender the object until such indemnification is forthcoming. 2 He or she has no right to indemnification of other expenditure, but where none is proffered, he or she may remove anything for which he or she has incurred cost, provided this may be done without damaging the property. 3 Any fruits collected by a possessor are set off against his or her claim for indemnification.
Art. 940 1 A person possessing an object in bad faith must return it to the rightful owner and compensate him or her for any damage resulting from such wrongful possession, including any fruits he or she collect- ed or failed to collect. 2 He or she may claim indemnification only of such expenditure as the rightful owner would also have had to incur. 3 As long as a possessor does not know to whom he or she must sur- render the object, he or she is only liable for damage for which he or she is at fault.
Art. 941 A possessor fulfilling the requirements of adverse possession may count his or her predecessor’s period of possession as part of his or her own provided his or her predecessor’s possession also qualified as adverse possession.
260
210Swiss Civil Code
Title Twenty-Five: The Land Register
Art. 942 A. Organisation 1 The land register is kept as a record of property rights. I. Constituent parts 2 It consists of the main register, the plans, property directories, sup- 1. In general porting documents and property descriptions appended to the main
register, and the journal. 3 The land register may be kept on paper or electronically.625 4 Where the land register is kept electronically, legal effect attaches to such data as are properly stored in the system and legible in letters and figures or displayed on plans by means of the technical capabilities of the devices and equipment used by the land register.626
Art. 943627 2. Registered 1 The following are recorded in the land register as immovable proper- data ty:a. Object
1. parcels of land and the buildings thereon; 2. distinct and permanent rights recorded in the land register; 3. mines; 4. co-ownership shares in immovable property.
2 The Federal Council issues detailed regulations governing the pre- requisites for and method of registration of distinct and permanent rights, mines and co-ownership shares in immovable property.
Art. 944 b. Exceptions 1 Immovable property which is not privately owned and is in public
use will be recorded in the land register only if rights in rem attaching to such property are to be registered or if cantonal law provides for its registration. 2 If registered immovable property is transformed into property that is not subject to registration, it is deleted from the land register. 3 ...628
625 Inserted by Annex 1 of the FA of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
626 Inserted by Annex 1 of the FA of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
627 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
628 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immoveable Property Law) and the Code of Obligations (Sale of Immoveable Property), with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
261
210 Swiss Civil Code
3. Registers a. Main Register
b. Folio
c. Joint folio
d. Journal, supporting documents
Art. 945 1 Each item of immovable property has its own folio and number in the main register. 2 The procedure to be followed in the event of the division or consoli- dation of immovable property is determined by Federal Council ordi- nance.
Art. 946 1 The following data is entered in separate sections on each folio:
1. ownership; 2. the easements and real burdens established in favour of or en-
cumbering the property; 3. the liens with which it is encumbered.
2 Accessories may be noted on the folio at the owner’s request and, once noted, may be deleted only with the consent of all such interested parties as are evident from the land register.
Art. 947 1 Two or more parcels of land may be entered on one folio with the owner’s consent, regardless of whether they are contiguous. 2 The entries on such folio are valid for all the land in question with the exception of easements. 3 The owner may at any time request that entries for individual parcels of land be removed from a joint folio, all rights being reserved.
Art. 948 1 Applications for entry in the land register are recorded without delay in the journal in chronological order indicating the applicant and the object of his or her request. 2 Supporting documents are duly classified and archived. 3 In cantons where the land registrar is authorised to draw up public deeds, the supporting documents may be replaced by an official record whose entries constitute public deeds.
262
210Swiss Civil Code
4. Implementing ordinances a. In general629
b. For electronic registers
4a. ...
4b. ...
Art. 949 1 The Federal Council prescribes the land register forms, issues the necessary regulations and regulates at its discretion the keeping of auxiliary registers. 2 The cantons may establish special provisions governing the registra- tion of rights in rem on land under cantonal law, but such provisions become valid only when approved by the Confederation.
Art. 949a630 1 A canton wishing to keep the land register electronically must obtain the approval of the Federal Department of Justice and Police. 2 The Federal Council regulates:
1. the authorisation procedure; 2. the scope and technical details of the electronic land register,
particularly the procedure by which entries become effective; 3. whether and on what conditions electronic communication
with the land register is permissible; 4. whether and on what conditions the public will be given ac-
cess to unrestricted data recorded in the main register; 5. data access, the logging of retrieval requests and conditions
for the withdrawal of user entitlements in the event of abuse; 6. data protection; 7. long-term data security and data archiving.
3 The Federal Department of Justice and Police and the Federal De- partment of Defence, Civil Protection and Sport define data models and standard interfaces for the land register and official land surveys.
Art. 949b631
Art. 949c632
629 Amended by No 1 of the FA of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
630 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land; AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Amended by No 1 of the FA of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
631 Not yet in force (AS 2018 4017). 632 Not yet in force (AS 2018 4017).
263
210 Swiss Civil Code
4c. Commission- ing private individuals to use the electron- ic version of the land register
5. Official cadastral survey
II. Keeping the register 1. Districts a. Allocation to districts
b. Land strad- dling more than one district
Art. 949d633 1 The cantons which maintain the land register electronically may commission private individuals to:
1. ensure access to the data in the land register in the retrieval process;
2. ensure public access to the data of the main register which can be viewed without proof of interest;
3. to carry out electronic transactions with the land registry. 2 The commissioned individuals are subject to the oversight of the cantons and of the Confederation.
Art. 950634 1 The entry for and description of each parcel of land in the register are based on the official cadastral survey, and in particular on a plan drawn for the land register. 2 The Geoinformation Act of 5 October 2007635 regulates the qualita- tive and technical requirements of the official cadastral survey.
Art. 951 1 For land register purposes the cantons are divided into districts. 2 Immovable property is entered in the register for the district in which it is situated.
Art. 952 1 Immovable property that lies in more than one district is entered in the register of each district, with reference being made to the register of the other districts. 2 Entries which establish rights are to be made in the register of the district in which the largest part of the property is situated. 3 Entries in this land register will be notified by the registrar to the other land registries.
633 Inserted by No I 2 of the FA of 15 Dec. 2017 (Registration of Civil Status and Land Register), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
634 Amended by Annex No II of the FA of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
635 SR 510.62
264
210Swiss Civil Code
Art. 953 2. Land registries 1 The cantons are responsible for setting up the land registries, the
demarcation of the districts, the appointment and remuneration of officials and supervision arrangements. 2 The regulations issued by the cantons, save for those concerning the appointment and remuneration of officials, are subject to approval by the Confederation.636
Art. 954 3. Fees 1 The cantons may levy fees for entry in the land register and for the
necessary surveys. 2 No charge may be made for entries relating to land improvements or to land exchanges for the purpose of agricultural consolidation.
Art. 955 III. Liability637 1 The cantons are liable for any damage arising from the maintenance
of the land register. 2 They have a right of recourse against the land register officials and employees and against the immediate supervisory bodies if they are at fault. 3 They may require the officials and employees to provide security.
Art. 956638 IV. Administra- 1 The management of the land registries is subject to the administra- tive supervision tive supervision of the cantons.
2 The Confederation exercises the supervisory control.
Art. 956a639 V. Legal 1 A ruling issued by the land registry may be contested before an protection authority designated by the canton; a ruling includes the unlawful1. Right of appeal refusal to carry out or delay in carrying out an official act.
636 Amended by No II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Decrees by the Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
637 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
638 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
639 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
265
210 Swiss Civil Code
2. Appeal proceedings
B. Registration I. Land register entries 1. Ownership and rights in rem
2. Priority notices a. Personal rights
2 The following persons are entitled to appeal: 1. any person who suffers particular prejudice due to a ruling is-
sued by the land registry and who has a legitimate interest in its revocation or amendment;
2. the cantonal administrative supervisory authority it has a right of appeal under cantonal law;
3. the federal supervisory authority. 3 No appeal may be brought against an entry, amendment or deletion of rights in rem or priority notices executed in the main register.
Art. 956b640 1 The period within which an appeal to the cantonal appellate authori- ties must be filed amounts to 30 days. 2 Where the land registry refuses to carry out or delays in carrying out a specific official act, however, an appeal may be filed at any time.
Art. 957641
Art. 958 The following rights to immovable property are recorded in the land register:
1. ownership; 2. easements and real burdens; 3. liens.
Art. 959 1 Personal rights may be entered under priority notice in the land register where such notices are expressly provided for by law, as is the case for a right of pre-emption, right of repurchase, right of purchase, usufructuary lease and tenancy. 2 By virtue of being entered under priority notice, they may be in- voked against any rights subsequently acquired.
640 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
641 Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
266
210Swiss Civil Code
b. Restrictions on powers of disposal
c. Provisional entries
d. Entry of subordinate rights
Art. 960 1 Restrictions on powers of disposal may be entered under priority notice for individual parcels of land if they result from:
1. an official order made to secure disputed or enforceable claims;
2.642 a distraint order; 3.643 a case in which entry under priority notice is envisaged by
law, such as a remainderman’s expectancy. 2 On entry under priority notice, the restrictions on powers of disposal become effective against all subsequently acquired rights.
Art. 961 1 Provisional entries may be made in the land register:
1. in order to secure asserted rights in rem; 2. in the cases where the law permits the applicant to complete
his or her application. 2 They are made either with the consent of all interested parties or by court order and the right, provided it is later confirmed, becomes effective in rem as of the date of the provisional entry. 3 The court rules on the application and, provided the applicant satis- fies the court of his or her entitlement, approves the provisional entry, precisely specifying its nature, duration and effect and, where neces- sary, setting a time limit within which the applicant must bring an action to assert his or her rights.644
Art. 961a645
A priority notice in the land register does not preclude the registration of a right with a subordinate rank.
642 Amended by Annex No. 4 of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
643 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
644 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
645 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
267
210 Swiss Civil Code
II. Noting 1. Restrictions under public law
2. Of representa- tives
III. Require- ments for entry 1. Applications a. For an entry
Art. 962646 1 The state authority or another public body must arrange for a public law restriction on ownership ordered in respect of a specific property that imposes a permanent restriction on use or power of disposal or duty relating to the property on the owner to be noted in the land register. 2 Where the restriction on ownership ceases to apply, the state authori- ty or the other public body must arrange for the note to be deleted from the land register. If the state authority or the other public body fails to act, the land register may delete the note ex officio. 3 The Federal Council shall stipulate the areas of cantonal law in which restrictions on ownership must be noted in the land register. The cantons may provide for additional notes. They shall draw up a list of circumstances requiring a note, which must be passed on to the Confederation.
Art. 962a647
The following may be noted in the land register: 1. the statutory representative at his or her request or at the re-
quest of the competent authority; 2. the estate administrator, the representative of the heirs, the of-
ficial liquidator and the executors at their request or at the re- quest of the heirs or the competent authority;
3. the representative of an owner, charge creditor or easement beneficiary whose whereabouts are unknown at his or her re- quest or at the request of the court;
4. the representative of a legal entity or other rights holder in the absence of the required management body at his or her request or at the request of the court;
5. the administrator of a condominium association at his or her request or at the request of the condominium owners meeting or of the court.
Art. 963 1 Entries in the land register are based on a written declaration by the owner of the immovable property to which the entry relates.
646 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
647 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
268
210Swiss Civil Code
b. For a deletion
2. Authority a. Valid proof of authority
b. Completion of application
IV. Manner of entry 1. In general
2 No declaration by the owner is required where the acquirer may rely on a provision of the law, a final court judgment or a document having effect equal to that of a court judgment. 3 The officials authorised to execute public deeds may be instructed by the cantons to notify the transactions certified by such deeds for entry in the land register.
Art. 964 1 Amendment or deletion of an entry in the land register requires an declaration in writing by the person whose entitlement results from the entry. 2 Such application may be made by signing the journal.
Art. 965 1 A disposition in the land register, such as an entry, amendment or deletion, may be made only on the basis of documents establishing the right to make such disposition and its legal basis. 2 Authority to request a disposition is established by proof that the appli- cant is the person entitled by virtue of the entry in the land register or has been duly vested with a power of attorney by said person. 3 The legal basis for the requested disposition is established by proof that the formal requirements have been observed.
Art. 966 1 Where the documentation required for a disposition in the land register is not forthcoming, the application is rejected. 2 However, provided the legal basis is established and the application lacks only certain documents, a provisional entry may be made with the owner’s consent or by court order.
Art. 967 1 The entries in the main register are made in the order in which appli- cations are received or in which certifications and declarations are signed by the land registrar. 2 Interested parties will be provided on request with an extract of the entry. 3 The formal requirements for entries, deletions and extracts are regu- lated by the Federal Council.
269
210 Swiss Civil Code
2. For easements
V. Duty to notify
C. Public nature of land register I. Information and right of consultation
II. Publication
Art. 968 Easements are entered and deleted on the folios of both the dominant and servient properties.
Art. 969 1 The registrar must notify interested parties of all dispositions in the land register made without their knowledge; he or she shall, in particu- lar, notify any acquisition of ownership by a third party to parties with rights of pre-emption which are entered under priority notice in the land register or to parties with rights which exist by law and are evi- dent from the land register.648 2 The time limit for challenging such dispositions begins on receipt of such notification.
Art. 970649 1 Any person showing a legitimate interest is entitled to consult the land register or to be provided with an extract. 2 A person is entitled to obtain the following information from the main register without showing a legitimate interest:
1. the name and description of the immovable property; 2. the name and identity of the owner; 3. the form of ownership and the date of acquisition.
3 The Federal Council shall specify other particulars of easements, real burdens and notices in the register which may be made public without the need to show a legitimate interest. It shall pay due regard to the protection of personal privacy. 4 An objection based on ignorance of a land register entry is inadmis- sible.
Art. 970a650 1 The cantons may provide that all acquisitions of immovable property be published.
648 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
649 Amended by Annex No 1 of the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
650 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land; AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Amended by Annex No 1 of the FA of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
270
210Swiss Civil Code
D. Effect I. Need for an entry
II. Effect of entry 1. In general
2. In relation to third parties acting in good faith
3. In relation to third parties acting in bad faith
2 They may not publish the consideration involved in a division of estate, an advance against a person’s share of an inheritance, a marital agreement or a liquidation of marital property.
Art. 971 1 Where the establishment of a right in rem is subject to entry in the land register, such right has effect in rem only if it has been entered. 2 Within the limits of such entry, the scope of a right may be estab- lished by supporting documents or in some other manner.
Art. 972 1 Rights in rem are established and assigned their rank and date by virtue of being entered in the main register. 2 The entry has retroactive effect as of its recording in the journal, provided the supporting documents required by law are included with the application or, in the case of provisional entries, are submitted in good time. 3 In cantons where the registrar draws up public deeds by means of an entry in an official record of title, such a record constitutes entry in the journal.
Art. 973 1 Any person who, relying in good faith on an entry in the land regis- ter, has acquired property or any other right in rem in reliance thereon, is protected in such acquisition. 2 This rule does not apply to boundaries of land in areas designated by the cantons as being in permanent danger of ground displacement.651
Art. 974 1 If the entry of a right in rem is unwarranted, a third party who is or ought to be aware thereof may not rely on the entry. 2 An entry is unwarranted if it is without legal basis or was made on the basis of an invalid transaction. 3 A person whose rights in rem are infringed by such an entry may invoke its defectiveness directly against the third party acting in bad faith.
651 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
271
210 Swiss Civil Code
E. Deletion and amendment of entries I. Revision 1. On the division of property
2. In the case of the consolidation of parcels of land
II. Unwarranted entries654
Art. 974a652 1 If a property is divided, the easements, priority notices and notes for each divided part must be revised. 2 The owner of the property being divided must advise the land registry which entries to delete and which to transfer to the divided parts. If this is not done, the application must be rejected. 3 Where an entry according to the supporting documents or the cir- cumstances does not relate to a divided part, it must be deleted. The procedure is governed by the regulations on the deletion of an entry.
Art. 974b653 1 Two or more parcels of land belonging to one owner may only be consolidated if no mortgage rights or real burdens have to be trans- ferred from the individual parcels to the consolidated property or if the creditor consents. 2 If easements, priority notices or notes encumbering the property must be recorded, they may be consolidated only if the beneficiaries consent or if their rights are not prejudiced due to the nature of the encumbrance. 3 If easements, priority notices or notes benefiting the property real estate must be recorded, they may only be consolidated if the owner of the servient property consents or if the encumbrance is not increased by consolidation. 4 The provisions on revision on the division of property apply by analogy.
Art. 975 1 Where an entry of a right in rem is unwarranted or a correct entry has been deleted or modified in an unwarranted manner, any person whose rights in rem are thereby infringed may bring an action for deletion or amendment of the entry. 2 Rights in rem acquired in good faith by third parties relying on the entry and claims for damages are reserved.
652 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
653 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
654 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
272
210Swiss Civil Code
III. Simplified deletion 1. Clearly insignificant entries
2. Other entries a. In general
b. On objection
3. Public revision procedure
Art. 976655
The land register may delete an entry ex officio if the entry: 1. is limited in time and has lost its legal significance as it has
expired; 2. relates to a non-assignable or non-heritable right of a deceased
person; 3. cannot affect the property due to the local situation; 4. relates to a property that no longer exists.
Art. 976a656 1 If an entry in all probability has no legal importance, in particular because according to the supporting documents or the circumstances it does not relate to the property, then any person encumbered may request its deletion. 2 If the land registry regards the request as justified, it shall inform the beneficiary that it will delete the entry unless he or she files an objec- tion with land registry within 30 days.
Art. 976b657 1 If the beneficiary files an objection, the land registry shall reassess the request for deletion at the request of the encumbered person. 2 If the land registry concludes that the request should be granted despite the objection, it shall notify the beneficiary that it will delete the entry from the main register unless the beneficiary brings a court action to declare that the entry is of legal significance.
Art. 976c658 1 If conditions have changed in fact or law in a specific area and as a result a large number of easements, priority notices or notes have completely or largely lapsed or if the situation can no longer be de-
655 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
656 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
657 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
658 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
273
210 Swiss Civil Code
IV. Correc- tions659
A. General provisions I. General rule of non-retroactive effect
termined, the authority designated by the canton may order a revision in this area. 2 This order must be noted in the corresponding land register folios. 3 The cantons shall regulate the details and the procedure. They may further simplify the revision procedure or issue regulations that devi- ate from federal law.
Art. 977 1 Unless the interested parties consent in writing, the land registrar may correct the register only in accordance with a court order. 2 Instead of correcting an unwarranted entry, the registrar may delete it and make a new one. 3 The land registrar may correct typographical errors of his or her own accord in accordance with regulations to be issued by the Federal Council.
Final Title: Commencement and Implementing Provisions660 Chapter One: Application of Former and New Law661
Art. 1 1 When this Code comes into force, the legal effects of circumstances which occurred previously remain subject to those provisions of federal or cantonal law which were applicable when the circumstances occurred. 2 Accordingly, the legally binding nature and consequences of acts which took place before the commencement hereof remain subject to the law which was applicable at the time. 3 However, circumstances occurring after the commencement hereof are subject to the new law, unless this Code provides otherwise.
659 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
660 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
661 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
274
210Swiss Civil Code
II. Retroactive effect 1. Public policy and good morals
2. Relationships defined by law
3. Non-vested rights
B. Law of persons I. Capacity to act
II. Presumed death
Art. 2 1 The provisions of this Code specifically enacted in the interests of public policy and good morals apply when it comes into force to all circumstances, unless this Code provides otherwise. 2 Accordingly, provisions of the previous law which under the new law are deemed to contravene public policy and good morals cease to apply when the new law comes into force.
Art. 3 When this Code comes into force, legal relationships whose content is defined by law irrespective of the will of the parties concerned are subject to the new law, even if previously such relationships were valid.
Art. 4 The legal effects of circumstances which occurred while the previous law was still in force and which enjoy no protection under the new law are subject to the latter once it has come into force.
Art. 5 1 Capacity to act shall be assessed in all cases in accordance with the provisions of this Code. 2 However, any person who has the capacity to act under the previous law when this Code comes into force but who would not have the capacity to act under the new law will also be recognised as having the capacity to act when this Code comes into force.
Art. 6 1 The declaration of presumed death becomes subject to the new law when this Code comes into force. 2 When this Code comes into force, declarations of death or absence under the previous law have the same effects as a declaration of pre- sumed death under the new law, but the consequences that have oc- curred under the previous law prior to this Code coming into force, such as succession or dissolution of marriage, remain valid. 3 Proceedings ongoing when the new law comes into force shall be restarted in accordance with the provisions of this Code, taking ac- count of the time that has elapsed, or, if requested by the parties, concluded in accordance with the previous procedure, respecting the previous deadlines.
275
210 Swiss Civil Code
Art. 6a662 IIa. Central civil 1 The Federal Council regulates the transition from the former proce- register database dure for keeping the civil register to the electronic civil register.
2 The Confederation assumes the capital investment costs up to an amount of 5 million francs.
Art. 6b663 III. Legal entities 1 Associations of persons and institutions or foundations that had 1. In general664 acquired legal personality under the previous law, retain their person-
ality under the new law even where they would not acquire legal personality under the new law. 2 Existing legal entities that require to be entered in the public register in accordance with this Code must register within five years of the commencement of the new law even if no provision was made for registration under the previous law and are no longer recognised as legal entities on expiry of this time limit. 2bis Religious foundations and family foundation that are not entered in the commercial register when the Amendment of 12 December 2014 (Art. 52 para. 2) comes into force continue to be recognised as legal entities. They must be entered in the commercial register within five years of the Amendment coming into force. The Federal Council shall take the special circumstances of religious foundations into account when determining the requirements for entry in the commer- cial register.665 3 The status of the legal personality of all legal entities is determined by the new law as soon as this Code comes into force.
Art. 6c666 2. Accounting The provisions of the Amendment of 16 December 2005667 relating to and auditors accounting and auditors apply from first financial year that begins on
or after the commencement of this Code.
662 Inserted by No 1 of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
663 Originally Art. 6a. Previously Art. 7. 664 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies
and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
665 Inserted by No I 1 of the FA of 12 Dec. 2014 on the Implementation of the 2012 Revision of the Recommendations of the Financial Action Task Force, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
666 Inserted by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
667 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969
276
210Swiss Civil Code
Art. 7668 C. Family law 1 The new law applies to marriage as soon as the Federal Act of I. Marriage 26 June 1998669 has come into force.
2 Marriages subject to grounds for annulment under the previous law may, once the new law has come into force, only be annulled under the new law. However the period that has lapsed before this date will be taken into account in determining time limits.
Art. 7a670 Ibis. Divorce 1 Divorce proceedings are governed by the new law as soon as the 1. Principle Federal Act of 26 June 1998671 has come into force.
2 Divorces that had taken full legal effect under the previous law remain valid; the new provisions on enforcement apply to periodic maintenance payments or lump sum settlement that are fixed as an alternative to maintenance or as a maintenance contribution. 3 Any amendment of the divorce decree is carried out in accordance with the previous law with the exception of the provisions on children and procedural matters.
Art. 7b672 2. Pending 1 The new law applies to divorce proceedings that are pending on the divorce proceed- ings commencement of the Federal Act of 26 June 1998673 and which must
be judged by a cantonal authority. 2 New legal requests that are required due to the change in the appli- cable law are permitted; uncontested parts of the judgment remain binding, unless they are materially so closely connected with the requests that remain to be judged that it makes sense to reassess the entire case 3 The Federal Supreme Court decides in accordance with the previous law in cases where the contested judgment was issued before the commencement of the Federal Act of 26 June 1998; this also applies if the case is referred back to the cantonal authority.
668 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
669 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 670 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118;
BBl 1996 I 1). 671 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 672 Inserted by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118;
BBl 1996 I 1). 673 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1
277
210 Swiss Civil Code
3.Period of separation for pending divorce proceedings
4. Occupational pension
5. Conversion of existing pensions
Art. 7c674
For divorce proceedings that are pending on commencement of the Amendment of 19 December 2003675 and must be judged by a canton- al authority, the period of separation under the new law applies.
Art. 7d676 1 The new law on occupational pensions on divorce applies as soon as the amendment of 19 June 2015 comes into force. 2 The new law applies to divorce cases pending before a cantonal court at the time when the amendment of 19 June 2015 comes into force. 3 When the contested decision was made before the amendment of 19 June 2015 came into force, the Federal Supreme Court shall decide under previous law; this also applies when a case is referred back to the cantonal court.
Art. 7e677 1 If on divorce under the previous law the court, when deciding on the equitable division of pensions, has awarded compensation to the entitled spouse in the form of a pension that terminates on the death of the liable or the entitled spouse, the entitled spouse may, within one year of the amendment of 19 June 2015 coming into force, demand that he or she be granted a life-long pension in accordance with Arti- cle 124a instead, should the liable spouse draw an old-age pension or an invalidity pension after the commencement of the statutory pension age. 2 In the case of decisions made abroad, jurisdiction is determined by Article 64 of the Federal Act of 18 December 1987678 on International Private Law. 3 Any pension payments already made under previous law are consid- ered part of the pension awarded.
674 Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 2003 (Period of Separation under Divorce Law), in force since 1 June 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
675 AS 2004 2161 676 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce),
in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 677 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce),
in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 678 SR 291
278
210Swiss Civil Code
Art. 8679 Iter. Effects the For the effects of the marriage in general, the new law applies as soon marriage in general as the Federal Act of 5 October 1984 has come into force. 1. Principle
Art. 8a680 2. Surname A spouse who changed his or her name on marriage before the
amendment to this Code of 30 September 2011 came into force may declare to the civil registrar at any time that he or she wishes to use his or her name before marriage again.
Art. 8b681 3. Citizenship A Swiss woman who married under the previous law may within one
year of the new law coming into force declare to the competent au- thority of her former canton of origin that she wishes to retain the citizenship that she held as a single woman.
Art. 9682 II. Marital The legal effects on marital property of marriages contracted before 1 property law applicable to January 1912 are governed by the provisions of the Civil Code on the marriages application of the previous and new law that came into force on thatcontracted before 1 January day. 1912683
Art. 9a684 IIbis. Marital 1 The new law applies to marriages that exist when the Federal Act of property law applicable to 5 October 1984 comes into force, unless otherwise provided. marriages contracted after 2 The legal effects on marital property of marriages that were dis- 1 January solved before the Federal Act of 5 October 1984 came into force are1912685 1. In general governed by the previous law.
679 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
680 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
681 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
682 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
683 For the application of the transitional law, see also the previous provisions of the Sixth Title at the end of the Civil Code.
684 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
685 See the provisions applicable until 31 Dec. 1987 at the end of this text.
279
210 Swiss Civil Code
2. Change from a union of property to participation in acquired property a. Change to the bodies of assets
b. Preferential right
c. Division of marital property under the new law
3. Retention of the union of property regime
Art. 9b686 1 Spouses who have hitherto been subject to a union of property regime are now subject to the regulations on participation in acquired property in relation to each other and to third parties. 2 The assets of each spouse become his or her own property or acqui- sitions in accordance with the regulations on participation in acquired property; separate property in terms of a marital agreement becomes personal assets. 3 The wife reclaims the property she brought into the marriage that became her husband's property or makes a claim for compensation.
Art. 9c687
In the event of the husband's bankruptcy and the distraint of his assets, the previous provisions on the wife's right to compensation in respect of property that she has brought into the marriage and which is no longer available continue to apply for ten years after the new law comes into force.
Art. 9d688 1 After the new law comes into force, the division of marital property between the spouses is governed for the entire duration of the previous and the new statutory marital property regime by the regulations on participation in acquired property, unless the spouses have completed the division of marital property in accordance with the provisions on union of property at the time when the new law comes into force. 2 Before the new law comes into force, either spouse may give written notice to the other that the current marital property regime of union of property must be dissolved in accordance with the previous law. 3 If the marital property regime is dissolved because an action filed before the new law comes into force is upheld, the division of marital property is governed by the previous law.
Art. 9e689 1 Spouses subject to the statutory marital property regime of union of property who have not changed this marital property regime by mari-
686 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
687 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
688 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
689 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
280
210Swiss Civil Code
4. Retention of separation of property by operation of law or by court order
5. Marital agreement a. In general
b. Legal effect in relation to third parties
tal agreement may by one year at the latest after the new law comes into force elect to retain the union of property regime by filing a joint written declaration with the marital property register office at their domicile; the marital property register office shall maintain a register of such declarations that anyone may inspect. 2 The marital property regime may only be cited in opposition to a third party if that third party is or should be aware of it. 3 The new regulations on the separation of property apply in future to the spouses' separate property.
Art. 9f690
In the case of a separation of property established by operation of the law or by court order, the spouses are subject to the new provisions on the separation of property.
Art. 10691 1 If the spouses have entered into a marital agreement in accordance with the Civil Code, this marital agreement continues to apply and their entire marital property regime continues to be governed by the previous law, subject to the reservation of the provisions of this Title on separate property, legal effect on third parties and the contractual separation of property. 2 The new regulations on the separation of property apply in future to the spouses' separate property. 3 Agreements on participation in a surplus or deficit in the case of a union of property regime must not adversely affect the statutory inheritance entitlements of children who are not the common issue of the spouses or those of the issue of such children.
Art. 10a692 1 The marital property regime may only be cited in opposition to a third party if that third party is or should be aware of it. 2 If the marital property agreement has no legal effect in relation to third parties, the provisions on participation in acquired property apply from now on in relation to such parties.
690 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
691 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
692 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
281
210 Swiss Civil Code
c. Application of the new law
d. Contractual separation of property according to previous law
e. Marital agreements concluded with a view to the new law coming into force
f. Register of marital property
6. Repayment of debts in the case of separation of assets under the law of marital property
Art. 10b693 1 Spouses subject to a union of property regime who have changed this marital property regime by marital agreement may by one year at the latest after the new law comes into force elect to make their legal rights subject to the new statutory marital property regime of partici- pation in acquired property by filing of a joint written declaration with marital property register office at their domicile. 2 In this event, contractual participation in the surplus shall in future apply to the total amount of the surplus of both spouses, unless a marital property agreement provides otherwise.
Art. 10c694
If the spouses agreed to a separation of property under the previous law, they are subject in future to the new provisions on the separation of property.
Art. 10d695
Marital agreements concluded before the Federal Act of 5 October 1984 comes into force but which are intended to take effect only under the new law do not require the approval of the child protection author- ity.
Art. 10e696 1 After the Federal Act of 5 October 1984 comes into force, no further entries will be made in the register of marital property. 2 The right to inspect the register continues to apply.
Art. 11697
If a separation of assets under the law of marital property in connec- tion with the new law coming into force causes serious difficulties for a spouse who is liable to pay debts or the replace property that is due, he or she may request additional time to pay; the debt must be secured if this is justified by the circumstances.
693 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
694 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
695 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
696 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
697 Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
282
210Swiss Civil Code
Art. 11a698 7. Protection of If the marital property rights change when the Federal Act of 5 Octo- creditors ber 1984 comes into force, the provisions on the protection the credi-
tors in the event of a change in the marital property regime govern liability.
Art. 12699 III. The parent- 1 As soon as this Code comes into force, the establishment and effects child relationship in general of the parent-child relationship are governed by the new law; the
surname and the citizenship acquired under previous law are retained. 2 Children who are subject to parental authority by operation of the new law but who are under guardianship when the new law comes into force must be placed under parental authority no later than one year after that date unless the contrary was ordered under the provi- sions on the withdrawal of parental of authority. 3 A transfer or withdrawal of parental authority officially ordered under the previous law remains effective after the new law comes into force. 4 When the Amendment of 21 June 2013 comes into force, if parental responsibility is assigned to only one parent, the other parent may within one year of this Amendment coming into force request the competent authority to order joint parental responsibility. Article 298b applies mutatis mutandis.700 5 A parent whose parental responsibility is revoked on divorce may file a request with the competent court only if the divorce was decreed less than five years before the Amendment of 21 June 2013 comes into force.701
Art. 12a702 IIIbis. Adoption 1 An adoption pronounced before the new provisions of the Federal 1. Continuation Act of 30 June 1972 on the Amendment of the Swiss Civil Code comeof the previous law into force continues to be governed by the law that came into force on
698 Inserted by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
699 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
700 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
701 Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
702 Inserted by No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
283
210 Swiss Civil Code
1 January 1912703; consents validly given in accordance with this law remain effective in every case. 2 Persons who are not yet 20 years old when the Federal Act of 7 October 1994 comes into force may still be adopted in accordance with the provisions on minority after attaining majority provided the application is filed within two years of the Federal Act coming into force and of their 20th birthday.704
Art. 12b705 2. Pending The new law applies to adoption procedures pending at the time the proceedings amendment of 17 June 2016 comes into force.
Art. 12c706 3. Application of The provisions of the amendment of 17 June 2016 on the confidential- the new law ity of adoption information, on information about the biological par-
ents and their direct descendants and on the possibility of arranging contact between the biological parents and the child also apply to adoptions which are granted prior to the amendment coming into force or which are pending at the time it comes into force.
Art. 12cbis707
Art. 12d708 IIIter. Contesting The contesting of a declaration of legitimacy made under the previous a declaration of legitimacy law is governed by analogy by the provisions of the new laws on the
contesting of recognition following the parents' marriage.
703 Art. 465 Civil Code in the version of 1 Jan. 1912: 1 An adoptive child and his or her issue have the same rights of succession in respect of the adoptive parents as the issue of their marriage. 2 Adoptive parents and their blood relatives have no rights of succession in respect of an adoptive child.
704 Inserted by No I of the FA of 7 Oct. 1994, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
705 Inserted by No I 3 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
706 Inserted by No I 3 of the FA of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
707 Inserted by Annex No. 2 of the FA of 22 June 2001 on the Hague Convention on Adoption and on Measures to Protect Children in International Adoption Cases (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Repealed by No I of the FA of 17 June 2016 (Adoption), with effect from 1 Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
708 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
284
210Swiss Civil Code
IV. Paternity actions 1. Pending actions
2. New actions
IVbis. Time limit for declaring or challenging the parent-child relationship
IVter. Mainte- nance contribu- tions 1. Existing maintenance titles
2. Pending proceedings
Art. 13709 1 Actions pending when the new law comes into force are judged in accordance with the new law. 2 The effects until the new law comes into force are determined by the previous law.
Art. 13a710 1 If a pecuniary obligation on the father's part is established by court decision or by contract before the new law comes into force, and if the child has not yet reached the age of ten when the new law comes into force, the child may within two years bring an action under the provi- sions of the new law to have the parent-child relationship declared. 2 If the Defendant proves that he or she is not the father or is less likely to be the father than another person, the right to claim future maintenance lapses.
Art. 13b711
Any person who attains majority due to the Federal Act of 7 October 1994 coming into force may in any case file an action within one year to declare or challenge the parent-child relationship.
Art. 13c712
The child may apply for the revision of any maintenance payments set in an approved maintenance agreement or in a decision before the amendment of 20 March 2015 came into force. If they were set at the same time as maintenance payments to one of the parents, payments shall only be revised if there has been a substantial change in circum- stances.
Art. 13cbis 713 1 The new legislation applies to proceedings that are pending at the time of the amendment of 20 March 2015 coming into force.
709 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
710 Inserted by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
711 Inserted by No I of the FA of 7 Oct. 1994, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
712 Inserted by No I of the FA of 7 Oct. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
713 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
285
210 Swiss Civil Code
IVquater. Name of the child
V. Adult protection 1. Existing measures
2 When the contested decision was made before the amendment of 20 March 2015 came into force, the Federal Supreme Court shall decide under the previous law; this also applies when a case is referred back to the cantonal court.
Art. 13d714 1 If after the amendment to this Code of 30 September 2011 comes into force the parents on the basis of a declaration under Article 8a of this Title no longer have the same surname, they may declare within one year of the new law coming into force that their children will take the surname before marriage of the parent who made the declaration. 2 If the parental responsibility of a child of parents who are not mar- ried to each other is transferred to both parents or the father alone before the amendment to this Code of 30 September 2011 comes into force, the declaration provided for in Article 270a paragraphs 2 and 3 may be made within one year of the new law coming into force. 3 In accordance with Article 270b, this shall be subject to the child's consent.
Art. 14715 1 The new law governs adult protection as soon as the Amendment of 19 December 2008716 comes into force. 2 Persons who have been made wards of court under the previous law shall be made subject to a general deputyship under the new law. The adult protection authority shall adapt to the new law as soon as possi- ble. Unless the authority has decided otherwise in the case of extended parental responsibility, parents are exempt from the obligation to prepare an inventory, report and file accounts regularly and to obtain consent for certain transactions. 3 Other measures ordered under the previous law cease to apply three years after the Amendment of 19 December 2008 comes into force unless the adult protection authority transforms them into a measure under the new law. 4 Where a doctor based on Article 397b paragraph 2 in its version of 1 January 1981717 ordered the care-related detention of a mentally ill person, this measure shall continue to apply. The relevant institution shall notify the adult protection authority six months at the latest after the new law comes into force whether it regarded the requirements for
714 Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
715 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
716 AS 2011 725 717 AS 1980 31
286
210Swiss Civil Code
2. Pending proceedings
D. Succession law I. Heirs and succession
II. Testamentary dispositions
hospitalisation to be met. The adult protection authority shall carry out the required enquiries in accordance with the provisions on regular review and if applicable confirm the hospitalisation decision.
Art. 14a718 1 Pending proceedings shall be continued by the new competent au- thority after the Amendment of 19 December 2008719 comes into force. 2 The new procedural law applies. 3 The authority shall decide whether and to what extent the previous proceedings require to be amended.
Art. 15 1 The succession rights and the related and inseparable effects on marital property under cantonal law of the death of a father, a mother or a spouse are determined, provided the deceased dies before this Code comes into force, by the previous law. 2 The foregoing applies both to heirs and to succession.
Art. 16 1 The making or revocation of a testamentary disposition carried out before this Code comes into force, if done by a person subsequently deceased who had testamentary capacity under the law that applied at the time, may not be contested on the grounds that the deceased died following the commencement of the new law and would not have had testamentary capacity under its provisions. 2 A testamentary disposition may not be contested due to a formal defect if it complies with the provisions on form that applied when it was made or at the time of death. 3 The contesting of a disposition on the grounds that the testator exceeded his or her testamentary freedom or due to the nature of the disposition is governed in the case of all testamentary dispositions by the provisions of the new law if the deceased died after the com- mencement of this Code.
718 Inserted by No II of the FA of 6 Oct. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
719 AS 2011 725
287
210 Swiss Civil Code
E. Property law I. Rights in rem in general
II. Right to entry in the land register
III. Adverse possession
IV. Special rights of ownership 1. Trees on another person's land
2. Condominium a. Original
Art. 17 1 Rights in rem existing when this Code comes into force continue to be recognised under the new law subject to the reservation of the regulations on the land register. 2 However, the scope of rights of ownership and restricted rights in rem is subject to the new law after this Code comes into force unless the Code provides otherwise. 3 Rights that can no longer be created under the new law remain subject to the previous law.
Art. 18 1 Rights to create a right in rem that were established before this Code comes into force are recognised as valid provided they correspond to the form required by the former or the new law. 2 The ordinance on maintaining the land register determines what documentary proof is required for the registration of such rights. 3 The scope of a right in rem established before this Code comes into force by a legal transaction remains recognised under the new law, provided it is compatible with the same.
Art. 19 1 Adverse possession is governed by the new law after this Code comes into force. 2 If however adverse possession recognised under the new law has begun under the previous law, the time that elapsed before this Code comes into force is taken into account in the calculating the period of adverse possession.
Art. 20720 1 Existing rights of ownership in relation to trees on another person's land continue to be recognised under cantonal law. 2 The cantons shall have the power to limit or revoke these conditions.
Art. 20bis 721
Condominium governed by the former cantonal law is subject to the new provisions of this Code even if the storeys or parts of storeys are not divided into self-contained dwellings or business units.
720 Amended by No IV of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
721 Inserted by No IV of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
288
210Swiss Civil Code
b. Converted
c. Correction of the land registers
V. Easements
VI. Mortgage rights 1. Recognition of the existing document of title
2. Creation of liens
Art. 20ter 722 1 The cantons may also make condominium recorded in the land register in forms that accord with the law that came into force on 1 January 1912 subject to the new regulations on condominium. 2 The new law becomes effective when the corresponding amendment is made to the entries in the land register.
Art. 20quater 723
In order to make the converted condominium subject to the new regulations and to register existing condominium, the cantons may order the correction of the land registers and issue special procedural regulations for this purpose.
Art. 21 1 The easements created before this Code comes into force remain valid following the introduction of the land register even if not regis- tered, but until registered may not be enforced against third parties acting in good faith. 2 Obligations ancillary to easements that were established before the amendment of 11 December 2009724 came into force and which are based solely on land register supporting documents may continue to be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.725
Art. 22 1 Documents of title existing when this Code comes into force remain in force without having to be adapted to the new law. 2 The cantons have the right to require new versions of existing docu- ments of title to be drawn up on the basis of the new law within spe- cific time limits.
Art. 23 1 After this Code comes into force, new mortgage rights may only be created in the forms recognised herein.
722 Inserted by No IV of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
723 Inserted by No IV of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
724 AS 2011 4637 725 Inserted by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other
amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
289
210 Swiss Civil Code
3. Repayment of securities
4. Extent of liability under the lien
5. Rights and obligations from the mortgage a. In general
b. Rights to security
c. Termination, transfer
2 Until the introduction of the land register, the previous cantonal legal forms for their creation remain valid.
Art. 24 1 The repayment and modification the title, release from liability under a lien and suchlike are subject to the new provisions following the commencement of the new law. 2 However, until the introduction of the land register, the forms are governed by cantonal law.
Art. 25 1 In the case of all mortgage rights, the extent of liability under the lien is determined by the new law. 2 However, if by virtue of a special agreement the creditor has validly received certain objects with the property pledged, the lien continues to apply to these objects even if they could not be pledged under the new law.
Art. 26 1 The rights and obligations of the creditor and of the debtor in rela- tion to the contractual effect of liens existing when this Code comes into force are governed by the previous law. 2 In relation to effects that arise by operation of the law which cannot be modified contractually, the new law also applies to existing liens. 3 If the lien applies to two or more parcels of land, liability under the lien continues to be governed by the previous law.
Art. 27 The rights of the lien creditor during the existing legal relationship, such as rights to security, and the rights of the debtor are governed by the new law in relation to all liens from the time at which this Code comes into force.
Art. 28 For liens existing when this Code comes into force, the termination of the secured debts and the transfer the document of title are governed by the previous law, subject to the reservation of the mandatory provi- sions of the new law.
290
210Swiss Civil Code
Art. 29 6. Ranking 1 Until the introduction of the land register, the ranking of liens is
governed by the previous law. 2 Following the introduction of the land register, the ranking of credi- tors is governed by the land register law contained in this Code.
Art. 30 7. Ranking 1 In relation to a fixed ranking position or the right of a creditor to positions claim a vacant position or an advancement in ranking, the new law
applies on the introduction of the land register and in every case from five years after this Code comes into force, subject to the reservation of creditors' existing special claims. 2 The cantons may enact further transitional provisions.726
Art. 31 and 32727 8. ...
Art. 33 9. Equal status of 1 The cantonal implementing legislation may stipulate that in general previous forms of lien with those or in a specific legal relationship a form of mortgage under the previ- law ous law shall be regarded as equivalent to a form of mortgage under under the new
the new law. 2 If this occurs, the provisions of this Code also apply to such cantonal liens from the date on which the Code comes into force.
7283 ...
Art. 33a729 10. Continued 1 Land charge certificates and mortgage certificates issued in series application of previous law to remain recorded in the land register. existing forms of lien 2 They remain governed by the provisions of the previous law.
3 Cantonal law may provide for the conversion of land charge certifi- cates created under federal law or earlier law into forms of lien under the current law. Conversion may also involve the introduction of
726 Amended by No II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Legislation by the Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
727 Repealed by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
728 Repealed by No II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Legislation by the Confederation (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
729 Inserted by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
291
210 Swiss Civil Code
11. Conversion the form of the mortgage certificate
VII. Charges on chattels 1. Provisions on form
2. Effect
VIII. Special lien
personal liability for the owner of the mortgaged property for minor sums.
Art. 33b730
The landowner and the mortgage certificate creditors may jointly request in writing that a mortgage certificate on paper recorded before the amendment of 11 December 2009731 comes into force be convert- ed into a register mortgage certificate.
Art. 34 1 From the date on which the Code comes into force, charges on chattels may only be created in the forms provided for herein. 2 Where a charge on chattels has been created in another form before this time, it is extinguished after a period of six months which begins to run if the debt is due for payment from the date on which the new law comes into force and in other cases from the date on which it becomes due for payment or when termination is permitted.
Art. 35 1 The effects of the charge on chattels, the rights and obligations of the pledgee, of the pledger and of the pledge debtor are governed from the date on which this Code comes into force by the new law, even if the charge was created before that date. 2 An agreement stipulating that the pledged chattel will become the property of the pledgee in the event of default on the part of the debtor that is concluded before this Code comes into force ceases to be valid from that date.
Art. 36 1 A special lien under this Code also extends to objects that were subject to the power of disposal of the creditor before this Code comes into force. 2 It may also be exercised by the creditors in respect of claims that originated before this date. 3 The effect of special liens originating at an earlier date is subject to the provisions of this Code.
730 Inserted by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
731 AS 2011 4637
292
210Swiss Civil Code
Art. 37 IX. Possession When this Code comes into force, possession becomes subject to the
new law.
Art. 38 X. Land register 1 After consulting the cantons, the Federal Council shall draw up a 1. Establishment plan for the introduction of the land register. It may delegate thisof the land register responsibility to the competent department or office.732
7332 ...
Art. 39734 2. Official cadastral survey a. ...
Art. 40 b. Relation to the 1 As a general rule, the surveying should precede the establishment of land register the land register.
2 With consent of the Confederation, however, the land register may be established beforehand if adequate descriptions of the properties are available.
Art. 41 c. Time schedule 1 ...735
2 The surveying and the introduction of the land register may be carried out successively for the individual districts of a canton.
Art. 42736
Art. 43 3. Registration of 1 On the introduction of the land register, rights in rem that already rights in rem exist shall be recorded in the register.a. Procedure
732 Amended by Annex No II of the FA of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
733 Repealed by Annex No II of the FA of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
734 Repealed by Annex No II of the FA of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)
735 Repealed by Annex No II of the FA of 5 October 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
736 Repealed by Annex No II of the FA of 5 October 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
293
210 Swiss Civil Code
b. Consequences of non- registration
4. Abolished rights
5. Postponement in the introduc- tion of the land register
2 For this purpose, an announcement must be made to the public requesting them to give notice of and register these rights. 3 Rights in rem registered under the previous law in public books shall, provided they may be created under the new law, be entered ex officio in the land register.
Art. 44 1 Rights in rem under the previous law that are not registered remain valid but may not be cited in opposition to third parties who rely in good faith on the land register. 2 The Confederation or the cantons may however enact legislation to have all rights in rem that are not recorded in the land register declared invalid after a specific date subject to prior notice. 3 Unregistered public law real burdens and statutory liens under can- tonal law created before the amendment of 11 December 2009737 comes into force may for a period of ten years from the date on which the amendment comes into force be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.738
Art. 45739 1 Rights in rem that may no longer be established under the land register law such as the ownership of trees on another person's land, liens on usufructs and suchlike are not recorded in the land register but must be noted in an appropriate manner. 2 If such rights have lapsed for whatever reason, they may not be re- established.
Art. 46 1 The introduction of the land register in accordance with the provi- sions of this Code may be postponed by the cantons with the authori- sation of the Federal Council provided the cantonal provisions on forms of notice, with or without amendments appear to be sufficient to guarantee the effects that the new law requires of the land register. 2 The forms of notice under cantonal law that are intended to guaran- tee the effects required by the new law must be precisely specified.
737 AS 2011 4637 738 Inserted by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other
amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
739 Amended by No IV of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
294
210Swiss Civil Code
6. Introduction of the property law before the land register
7. Effect of cantonal forms
F. Prescription
G. Forms of contract
Art. 47 The property law under this Code in general comes into force even if the land registers have not been established.
Art. 48 1 When the property law comes into force and before the introduction of the land register, the cantons may designate the procedures, such those for drawing up documents or registration in the registers for land, liens and servitudes, that will immediately have the effect of being recorded in the land register. 2 Even without or before the introduction of the land register, it may be provided that these procedures have the same effect as being rec- orded in the land register in the case of the creation, transfer, modifi- cation and extinction of rights in rem. 3 However, in the event that the land register itself is not introduced or another equivalent institution established, these procedures do not have the same effect as being recorded in the land register in relation to third parties relying thereon in good faith.
Art. 49740 1 Where the new law specifies a longer period than the previous law, the new law applies, provided prescription has not yet taken effect under the previous law. 2 Where the new law specifies a shorter period, the previous law applies. 3 The entry into force of the new law does not change the date on which an ongoing prescriptive period began, unless the law provides otherwise. 4 Otherwise, the new law governs prescription from the time it comes into force.
Art. 50 Contracts concluded before this Code comes into force remain valid even if their form is not in accordance with the provisions of the new law.
740 Amended by Annex No 3 of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
295
210 Swiss Civil Code
Chapter Two: Introductory and Transitional Provisions
Art. 51 A. Repeal of On commencement of the Civil Code, cantonal civil law provisions cantonal civil law are repealed unless federal law provides otherwise.
Art. 52 B. Supplemen- 1 The cantons shall enact the provisions required to supplement the tary cantonal provisions Civil Code, including in particular those governing the competent I. Rights and authorities741 and the establishment of civil registries, guardianship duties of the authorities and land registries.cantons
2 The cantons shall enact any such supplementary provisions as are required to implement the Civil Code and may do so provisionally in the form of ordinances.742 3 Cantonal provisions on register law require federal approval.743 4 Notice of cantonal provisions on other matters must be given to the Federal Office of Justice.744
Art. 53 II. Substitute 1 Where a canton has failed to enact the necessary provisions in time, ordinances the Federal Council shall provisionally enact substitute ordinances and
notify the Federal Assembly. 2 Where a canton refrains from exercising its powers in respect of matters for which supplementary legislation is not indispensable, the provisions of the Civil Code remain applicable.
Art. 54 C. Designation 1 Where the Civil Code makes reference to a competent authority, the of competent authorities cantons shall designate such authority, be it existing or yet to be
created. 2 Where the Civil Code does not make express reference to a court or an administrative authority, the cantons may designate either as the competent authority.
741 Presently the Adult protection authority (see Art. 440). 742 Amended by No II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on Approval of Cantonal Decrees by the
Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). 743 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons
and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 744 Inserted by No II 21 of the FA of 15 Dec. 1989 on Approval of Cantonal Decrees by the
Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
296
210Swiss Civil Code
3 Unless the Civil Procedure Code of 19 December 2008745 applies, the cantons regulate proceedings.746
Art. 55 D. Public deeds 1 The cantons shall regulate the manner in which public deeds are I. In general747 drawn up on their territory.
2 They enact provisions for the drawing up of public deeds in foreign languages.
Art. 55a748 II. Electronic 1 The cantons may authorise the authenticating officials to make copies and legalisations electronic copies of the public deeds that they issue.
2 They may also authorise the authenticating officials to certify elec- tronically that the electronic copies that they create correspond to the original documents on paper and that the signatures are genuine. 3 The authenticating official must use a qualified electronic signature based on a qualified certificate from a recognised provider of certifica- tion services in accordance with the Federal Act of 18 March 2016749 on Electronic Signatures.750 4 The Federal Council shall issue implementing provisions that guar- antee the interoperability of computer systems and the integrity, authenticity and security of the data.
Art. 56751 E. Allocation of Until such time as federal law regulates the allocation of water rights, water rights the following provision applies:
Rights to public waters may be recorded in the land register as distinct and permanent rights, provided they have been granted for at least 30 years or indefinitely and are not allocated to a dominant property in the form of an easement.
745 SR 272 746 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since
1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 747 Amended by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other
amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
748 Inserted by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
749 SR 943.03 750 Amended by Annex No II 3 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in
force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). 751 See current Art. 59 of the FA of 22 Dec. 1916 on Exploitation of Water Resources
(SR 721.80).
297
210 Swiss Civil Code
Art. 57752 F.–H. ...
Art. 58753 J. Debt enforce- When this Code comes into force, the Federal Act of 11 April 1889754 ment and bankruptcy on Debt enforcement and Bankruptcy is amended as follows:
...755
Art. 59756 K. Application 1 The Federal Act of 25 June 1891757 on the Civil Law Status of of Swiss and foreign law Immigrants and Temporary Residents remains in force in respect of
the legal status of Swiss nationals abroad and of foreigners in Switzer- land and insofar as different laws apply in the cantons. 2 ...758 3 The following provisions are inserted in the Federal Act of 25 June 1891: Art. 7a–7i ...
Art. 60759 L. Repeal of 1 When this Code comes into force, any provisions of federal civil law federal civil law which contradict it are repealed.
2 In particular, the following are repealed: the Federal Act of 24 De- cember 1874760 on the Determination and Documentation of Civil Status and Marriage; the Federal Act of 22 June 1881761 on Personal
752 Repealed by Art. 53 para. 1 item b of the FA of 8 Nov. 1934 on Banks and Savings Banks, with effect from 1 March 1935 (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171).
753 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
754 SR 281.1 755 For text, see the federal act referred to. For the wording of Art. 132bis, 141 para. 3 and 258
para. 4, see AS 24 233 Final Title Art. 60. 756 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in
accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
757 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Annex No I para. a]. See current IPLA of 18 Dec. 1987 (SR 291).
758 Repealed by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
759 Amended by No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
760 [AS 1 506] 761 [AS 5 556]
298
210Swiss Civil Code
M. Final Provision
Capacity to Act; the Federal Act of 14 June 1881762 on the Code of Obligations. 3 The special acts concerning the railways, steamships, the post, telegraph and telephone services, the seizure and compulsory liquida- tion of railways, the laws relating to factory employment and liability arising from the operation of factories and other enterprises, and all federal laws on matters governed by the Code of Obligations which have been enacted to supplement the Federal Act of 14 June 1881 on the Code of Obligations, remain in force.
Art. 61763 1 This Code comes into force on 1 January 1912. 2 Subject to the Federal Assembly’s approval, the Federal Council is authorised to declare individual provisions effective at an earlier date.
762 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 para. 1] 763 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in
accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
299
210 Swiss Civil Code
Text of the Previous Provisions764 of Title Six Title Six: Marital Property Law
764 BS 2 3. These provisions apply as transitional law insofar as provided by Art. 9a ff. Final Title (Revision of Marital Law of 5 Oct. 1984). The provisions have not been translated into English.
300
210Swiss Civil Code
Table of Contents Introduction
A. Application of the law Art. 1 B. Scope and limits of legal relationships
I. Acting in good faith Art. 2 II. Good faith Art. 3 III. Judicial discretion Art. 4
C. Federal law and cantonal law I. Cantonal civil law and local custom Art. 5 II. Cantonal public law Art. 6
D. General provisions of the Code of Obligations Art. 7 E. Rules of evidence
I. Burden of proof Art. 8 II. Proof by public document Art. 9 Repealed Art. 10
Part One: Law of Persons Title One: Natural Persons
Chapter One: Legal Personality A. Personality in general
I. Legal capacity Art. 11 II. Capacity to act
1. Nature Art. 12 2. Requirements a. In general Art. 13 b. Majority Art. 14 c. ... Art. 15 d. Capacity of judgement Art. 16
III. Incapacity 1. In general Art. 17 2. Lack of capacity of judgement Art. 18 3. Persons capable of judgement but lacking the capacity to act. a. Principle Art. 19 b. Consent of the legal representative Art. 19a c. Absence of consent Art. 19b 4. Strictly personal rights Art. 19c
301
210 Swiss Civil Code
IIIbis. Restriction of the capacity to act Art. 19d IV. Kinship by blood and by marriage
1. Blood kinship Art. 20 2. Kinship by marriage Art. 21
V. Place of origin and domicile 1. Origin Art. 22 2. Domicile a. Definition Art. 23 b. Change of domicile, temporary residence Art. 24 c. Domicile of minors Art. 25 d. Persons in institutions Art. 26
B. Protection of legal personality I. Against excessive restriction Art. 27 II. Against infringements
1. Principle Art. 28 2. Actions a. In general Art. 28a b. Violence, threats or harassment Art. 28b 3. ... Art. 28c–28f 4. Right of reply a. Principle Art. 28g b. Form and content Art. 28h c. Procedure Art. 28i d. Publication Art. 28k e. Recourse to the courts Art. 28l
III. Right to use one’s name 1. Protection of one’s name Art. 29 2. Change of name a. General Art. 30 b. On the death of a spouse Art. 30a
C. Beginning and end of personality rights I. Birth and death Art. 31 II. Proof
1. Burden of proof Art. 32 2. Evidence a. In general Art. 33 b. Presumption of death Art. 34
III. Declaration of presumed death
302
210Swiss Civil Code
1. In general Art. 35 2. Procedure Art. 36 3. Failure of application Art. 37 4. Effect Art. 38
Chapter Two: Registration of Civil Status A. Registers
I. In general Art. 39 II. Duty to notify Art. 40 III. Proof of undisputed information Art. 41 IV. Rectification
1. By court order Art. 42 2. By the register authorities Art. 43
V. Data protection and disclosure Art. 43a B. Organisation
I. Civil register authorities 1. Civil registrars Art. 44 2. Supervisory authorities Art. 45
Ia. Central civil information system Art. 45a II. Liability Art. 46 III. Disciplinary measures Art. 47
C. Implementing provisions I. Federal law Art. 48 II. Cantonal law Art. 49 Repealed Art. 50 and 51
Title Two: Legal Entities Chapter One: General Provisions
A. Legal personality Art. 52 B. Legal capacity Art. 53 C. Capacity to act
I. Requirements Art. 54 II. Action on behalf of the legal entity Art. 55
D. Seat Art. 56 E. Dissolution
I. Application of assets Art. 57 II. Liquidation Art. 58
F. Reservation of public law and company law Art. 59
303
210 Swiss Civil Code
Chapter Two: Associations A. Formation
I. Corporate group of persons Art. 60 II. Entry in the commercial register Art. 61 III. Associations lacking legal personality Art. 62 IV. Relationship between articles of association and the law Art. 63
B. Organisation I. General meeting
1. Function, convening of meetings Art. 64 2. Powers Art. 65 3. Resolutions a. Form Art. 66 b. Voting rights and majority Art. 67 c. Exclusion from voting Art. 68
II. Committee 1. Rights and duties in general Art. 69 2. Accounting Art. 69a
III. Auditors Art. 69b IV. Organisational defects Art. 69c
C. Membership I. Admission, resignation Art. 70 II. Duty to pay subscriptions Art. 71 III. Exclusion Art. 72 IV. Status of former members Art. 73 V. Protection of the objects of the association Art. 74 VI. Protection of members Art. 75
Cbis. Liability Art. 75a D. Dissolution
I. Manner of dissolution 1. By resolution Art. 76 2. By operation of law Art. 77 3. By court order Art. 78
II. Deletion from the commercial register Art. 79
Chapter Three: Foundations A. Formation
I. In general Art. 80 II. Form of establishment Art. 81
304
210Swiss Civil Code
III. Challenge Art. 82 B. Organisation
I. In general Art. 83 II. Bookkeeping Art. 83a III. Auditors
1. Duty of audit and applicable law Art. 83b 2. Supervisory authority Art. 83c
IV. Organisational defects Art. 83d C. Supervision Art. 84 Cbis. Measures in the event of overindebtedness and insolvency Art. 84a
Art. 84b D. Modification of the foundation
I. Reorganisation Art. 85 II. Amendment of objects
1. Request by the supervisory authority or the board of trustees Art. 86 2. At the founder’s request or in accordance with his testamentary disposition Art. 86a
III. Minor amendments to the charter Art. 86b E. Family and ecclesiastical foundations Art. 87 F. Dissolution and deletion from the register
I. Dissolution by the competent authority Art. 88 II. Right to apply for dissolution, deletion from the register Art. 89
G. Employee benefits schemes Art. 89a
Title Twobis: Collective Assets A. No management Art. 89b B. Jurisdiction Art. 89c
Part Two: Family Law Division One: Marital Law
Title Three: Marriage Chapter One: Engagement
A. Betrothal Art. 90 B. Ending the engagement
I. Gifts Art. 91
305
210 Swiss Civil Code
II. Duty to contribute Art. 92 III. Prescription Art. 93
Chapter Two: Requirements for Marriage A. Capacity to marry Art. 94 B. Impediments
I. Kinship Art. 95 II. Previous marriage Art. 96
Chapter Three: Preparation and Wedding Ceremony A. General principles Art. 97 Abis. Circumvention of the legislation on foreign nationals Art. 97a B. Preparatory procedure
I. Request Art. 98 II. Conduct and completion of the preparatory procedure Art. 99 III. Time limit Art. 100
C. Wedding ceremony I. Venue Art. 101 II. Form Art. 102
D. Implementing provisions Art. 103 Chapter Four: Annulment of Marriage
A. General principle Art. 104 B. Annulment not subject to a time limit
I. Grounds Art. 105 II. Action for annulment Art. 106
C. Annulment subject to a time limit I. Grounds Art. 107 II. Action for annulment Art. 108
D. Effects of judgment Art. 109 Repealed Art. 110
Title Four: Divorce and Separation Chapter One: Requirements for Divorce
A. Divorce by joint request I. Comprehensive agreement Art. 111 II. Partial agreement Art. 112 Repealed Art. 113
306
210Swiss Civil Code
B. Divorce at the petition of one spouse I. After living apart Art. 114 II. Irretrievable breakdown Art. 115 Repealed Art. 116
Chapter Two: Separation A. Requirements and procedure Art. 117 B. Effects of separation Art. 118
Chapter Three: Consequences of Divorce A. Civil status of divorced spouses Art. 119 B. Marital property law and inheritance law Art. 120 C. Family home Art. 121 D. Occupational pensions
I. Principle Art. 122 II. Equitable division of termination benefits Art. 123 III. Equitable division of invalidity pension prior to statutory retirement age Art. 124 IV. Equitable division in the case of invalidity pensions after statutory retirement age and in the case of retirement pensions Art. 124a V. Exceptions Art. 124b VI. Offset of mutual entitlements Art. 124c VII. Unreasonableness Art. 124d VIII. Impossibility Art. 124e
E. Post-marital maintenance I. Requirements Art. 125 II. Modalities of maintenance contributions Art. 126 III. Regular payments
1. Special terms Art. 127 2. Adjustment for inflation Art. 128 3. Adjustment by court order Art. 129 4. Expiry by law Art. 130
IV. Enforcement 1. Enforcement assistance Art. 131 2. Advance payments Art. 131a 3. Directions to debtors and posting security Art. 132
F. Children I. Parental rights and obligations Art. 133 II. Change of circumstances Art. 134
307
210 Swiss Civil Code
Repealed Art. 135–158
Title Five: General Effects of Marriage A. Marital union; rights and duties of spouses Art. 159 B. Surname Art. 160 C. Cantonal and communal citizenship Art. 161 D. Marital home Art. 162 E. Maintenance of the family
I. In general Art. 163 II. Allowance for personal use Art. 164 III. Extraordinary contributions by one spouse Art. 165
F. Representation of the marital union Art. 166 G. Spouses’ career or business Art. 167 H. Transactions by the spouses
I. In general Art. 168 II. Family home Art. 169
J. Duty to inform Art. 170 K. Protection of the marital union
I. Counselling agencies Art. 171 II. Court measures
1. In general Art. 172 2. While living together a. Financial contributions Art. 173 b. Revocation of powers of representation Art. 174 3. Suspension of joint household a. Grounds Art. 175 b. Arrangements for living apart Art. 176 4. Enforcement a. Enforcement assistance and advance payments Art. 176a b. Directions to debtors Art. 177 5. Restriction of power to dispose of assets Art. 178 6. Change of circumstances Art. 179 Repealed Art. 180
Title Six: Marital Property Law Chapter One: General Provisions
A. Ordinary property regime Art. 181
308
210Swiss Civil Code
B. Marital agreement I. Choice of regime Art. 182 II. Capacity to enter into an agreement Art. 183 III. Form of the agreement Art. 184
C. Extraordinary property regime I. At the request of one spouse
1. By court order Art. 185 2. ... Art. 186 3. Revocation Art. 187
II. In the event of bankruptcy or distraint 1. Bankruptcy Art. 188 2. Distraint a. By court order Art. 189 b. Request Art. 190 3. Revocation Art. 191
III. Liquidation of the previous marital property regime Art. 192 D. Protection of creditors Art. 193 E. ... Art. 194 F. Management of one spouse’s assets by the other Art. 195 G. Inventory Art. 195a
Chapter Two: Statutory Marital Property Regime of Participation in Acquired Property
A. Ownership I. Categories Art. 196 II. Acquired property Art. 197 III. Individual property
1. By operation of law Art. 198 2. By marital agreement Art. 199
IV. Proof Art. 200 B. Management, benefits and power of disposal Art. 201 C. Liability toward third parties Art. 202 D. Debts between spouses Art. 203 E. Dissolution of the property regime and liquidation
I. Time of dissolution Art. 204 II. Taking back property and settling debts
1. In general Art. 205
309
210 Swiss Civil Code
2. Participation in increased value Art. 206 III. Calculating the surplus for each spouse
1. Separation of acquired property and individual property Art. 207 2. Additions Art. 208 3. Compensation operations between acquired property and individual property Art. 209 4. Surplus Art. 210
IV. Valuation 1. Market value Art. 211 2. Capitalised value a. In general Art. 212 b. Special circumstances Art. 213 3. Defining juncture Art. 214
V. Participation in the surplus 1. By law Art. 215 2. By agreement a. In general Art. 216 b. On divorce, separation, annulment of the marriage or separation of property by court order Art. 217
VI. Payment of the participation claim and the share of the increased value
1. Deferred payment Art. 218 2. Home and household effects Art. 219 3. Claims against third parties Art. 220
Chapter Three: Community of Property A. Ownership
I. Categories Art. 221 II. Common property
1. General community of property Art. 222 2. Limited community of property a. Community restricted to acquired property Art. 223 b. Further community of property regimes Art. 224
III. Individual property Art. 225 IV. Proof Art. 226
B. Management and power of disposal I. Common property
1. Everyday housekeeping Art. 227 2. Extraordinary housekeeping Art. 228
310
210Swiss Civil Code
3. Use of common property for professional or business purposes Art. 229 4. Renunciation and acceptance of inheritances Art. 230 5. Liability and management costs Art. 231
II. Individual property Art. 232 C. Liability toward third parties
I. Full liability Art. 233 II. Individual liability Art. 234
D. Debts between spouses Art. 235 E. Dissolution of the property regime and liquidation
I. Time of dissolution Art. 236 II. Allocation to individual property Art. 237 III. Compensation operations between joint and individual property Art. 238 IV. Participation in increased value Art. 239 V. Valuation Art. 240 VI. Division
1. On death or implementation of a different marital property regime Art. 241 2. In other cases Art. 242
VII. Division of the property 1. Individual property Art. 243 2. Home and household effects Art. 244 3. Other assets Art. 245 4. Further provisions Art. 246
Chapter Four: Separation of Property A. Management, benefits and power of disposal
I. In general Art. 247 II. Proof Art. 248
B. Liability toward third parties Art. 249 C. Debts between spouses Art. 250 D. Allocation of property in co-ownership Art. 251
Division Two: Kinship Title Seven: Formation of the Parent-child Relationship
Chapter One: General Provisions A. Formation of parent-child relationship in general Art. 252
311
210 Swiss Civil Code
B. ... Art. 253 Repealed Art. 254
Chapter Two: Paternity of the Husband A. Presumption Art. 255 B. Challenge
I. Right to challenge Art. 256 II. Grounds for challenge
1. In the case of conception in wedlock Art. 256a 2. In the case of conception before marriage or while spouses were living apart Art. 256b
III. Time limits Art. 256c C. Conflict of presumptions Art. 257 D. Challenge by the parents Art. 258 E. Marriage of the parents Art. 259
Chapter Three: Recognition and Court Declaration of Paternity
A. Recognition I. Admissibility and form Art. 260 II. Challenge
1. Right to challenge Art. 260a 2. Grounds Art. 260b 3. Time limits Art. 260c
B. Action to determine paternity I. Right to bring the action Art. 261 II. Presumption Art. 262 III. Time limits Art. 263
Chapter Four: Adoption A. Adoption of minors
I. General requirements Art. 264 II. Joint adoption Art. 264a III. Adoption by a single person Art. 264b IV. Adoption of a stepchild Art. 264c V. Difference in age Art. 264d VI. Consent of the child and the child protection authority Art. 265 VII. Parents’ consent
1. Form Art. 265a
312
210Swiss Civil Code
2. Time of consent Art. 265b 3. Dispensing with consent a. Requirements Art. 265c b. Decision Art. 265d
B. Adoption of an adult Art. 266 C. Effects
I. In general Art. 267 II. Name Art. 267a III. Citizenship Art. 267b
D. Procedure I. In general Art. 268 II. Investigation Art. 268a III. Hearing for the child Art. 268abis IV. Representation for the child Art. 268ater V. Taking account of the attitude of family members Art. 268aquater
Dbis.Confidentiality of adoption information Art. 268b Dter. Information on the adoption, the biological parents and their issue Art. 268c Dquater. Cantonal information centre and tracing services Art. 268d Dquinquies. Contact with the biological parents Art. 268e E. Challenge
I. Grounds 1. Lack of consent Art. 269 2. Other defects Art. 269a
II. Time limits Art. 269b F. Adoption agency services Art. 269c
Title Eight: Effects of the Parent-Child Relationship Section One: Community of Parents and Children
A. Family surname I. Child of married parents Art. 270 II. Child of unmarried parents Art. 270a III. Consent of the child Art. 270b
B. Citizenship Art. 271 C. Support and common welfare Art. 272
313
210 Swiss Civil Code
D. Contact I. Parents and children
1. Principle Art. 273 2. Restrictions Art. 274
II. Third parties Art. 274a III. Responsible authorities Art. 275
E. Right to information Art. 275a Section Two: Parents’ Duty of Maintenance
A. General I. Object and scope Art. 276 II. Precedence of maintenance for minors Art. 276a
B. Duration Art. 277 C. Married parents Art. 278 D. Court action
I. Right to sue Art. 279 II. and III. ... Art. 280–284 IV. Amount of child maintenance contribution
1. Parents’ contribution Art. 285 2. Other payments for maintenance of the child Art. 285a
V. Change of circumstances 1. In general Art. 286 2. Shortfalls Art. 286a
E. Maintenance agreements I. Regular payments Art. 287 II. Scope of a maintenance agreement Art. 287a III. Final settlement Art. 288
F. Fulfilment I. Entitlement Art. 289 II. Enforcement
1. Enforcement assistance Art. 290 2. Directions to debtors Art. 291
III. Security Art. 292 G. Public law Art. 293 H. Foster parents Art. 294 J. Rights of the unmarried mother Art. 295
314
210Swiss Civil Code
Section Three: Parental Responsibility A. Principles Art. 296 Abis. Death of a parent Art. 297 Ater. Divorce and other marital proceedings Art. 298 Aquater. Recognition and court declaration of paternity
I. Joint declaration by the parents Art. 298a II. Decision of the child protection authority Art. 298b III. Paternity action Art. 298c IV. Change in circumstances Art. 298d
Aquinquies. Change in the situation after the adoption of a stepchild in a cohabitation relationship Art. 298e Asexies. Step-parents Art. 299 Asepties. Foster parents Art. 300 B. Scope
I. In general Art. 301 II. Deciding on the place of residence Art. 301a III. Upbringing Art. 302 IV. Religious upbringing Art. 303 V. Representation
1. In relation to third parties a. In general Art. 304 b. Child’s legal status Art. 305 2. Within the family community Art. 306
C. Child protection I. Appropriate measures Art. 307 II. Deputyship Art. 308 Repealed Art. 309 III. Revocation of the right to decide on place of residence Art. 310 IV. Withdrawal of parental responsibility
1. Ex-officio Art. 311 2. With the parents' consent Art. 312
V. Change in circumstances Art. 313 VI. Procedure
1. General Art. 314 2. Hearing for the child Art. 314a 3. Representation for the child Art. 314abis 4. Committal to a secure institution or psychiatric hospital Art. 314b
315
210 Swiss Civil Code
5. Right to notify Art. 314c 6. Duty to notify Art. 314d 7. Cooperation and administrative assistance Art. 314e
VII. Jurisdiction 1. In general Art. 315 2. In marital proceedings a. Jurisdiction of the court Art. 315a b. Amendment of court orders Art. 315b
VIII. Supervision of foster children Art. 316 IX. Cooperation in youth support Art. 317
Section Four: Property of the Child A. Management Art. 318 B. Use of income Art. 319 C. Drawing on the child’s assets Art. 320 D. Freely disposable property of the child
I. Endowments Art. 321 II. Statutory entitlement Art. 322 III. Employment income, professional and business assets Art. 323
E. Protection of the child’s property I. Appropriate measures Art. 324 II. Withdrawal of management Art. 325
F. End of asset management I. Return of property Art. 326 II. Liability Art. 327
Section Five: Minors subject to Guardianship A. Principle Art. 327a B. Legal status
I. Of the child Art. 327b II. Of the guardian Art. 327c
Title Nine: Family Community Chapter One: Duty of Assistance
A. Persons obliged to lend assistance Art. 328 B. Scope and enforcement of the claim for assistance Art. 329 C. Maintenance of foundlings Art. 330
316
210Swiss Civil Code
Chapter Two: Authority within the Household A. Requirement Art. 331 B. Effect
I. House rules and welfare Art. 332 II. Liability Art. 333 III. Claims of children and grandchildren
1. Requirements Art. 334 2. Asserting claims Art. 334bis
Chapter Three: Family Property A. Family foundations Art. 335 B. Ownership in undivided shares
I. Formation 1. Authority Art. 336 2. Form Art. 337
II. Duration Art. 338 III. Effect
1. Type of ownership Art. 339 2. Management and representation a. In general Art. 340 b. Manager's powers Art. 341 3. Common property and personal property Art. 342
IV. Dissolution 1. Grounds Art. 343 2. Notice, insolvency, marriage Art. 344 3. Death of a co-owner Art. 345 4. Division Art. 346
V. Revenue-generating co-ownership 1. Nature Art. 347 2. Special grounds for dissolution Art. 348 Repealed Art. 349–359
Division Three: The Protection of Adults Title Ten: Own Arrangements for Care and Statutory Measures
Section One: Own Arrangements for Care Subsection One: The Advance Care Directive
A. Principle Art. 360
317
210 Swiss Civil Code
B. Execution and revocation I. Execution Art. 361 II. Revocation Art. 362
C. Decision on effectiveness and acceptance Art. 363 D. Interpretation and clarification Art. 364 E. Fulfilment Art. 365 F. Remuneration and expenses Art. 366 G. Termination Art. 367 H. Intervention by the adult protection authority Art. 368 I. Regaining the capacity of judgement Art. 369
Subsection Two: The Patient Decree A. Principle Art. 370 B. Execution and revocation Art. 371 C. Loss of capacity of judgement Art. 372 D. Intervention by the adult protection authority Art. 373
Section Two: Statutory Measures for Persons lacking Capacity of Judgement Sub-Section One: Representation by the Spouse or Registered Partner
A. Requirements for and extent of the right to act as representative Art. 374 B. Exercise of the right to act as representative Art. 375 C. Intervention by the adult protection authority Art. 376
Sub-Section Two: Representation in relation to Medical Procedures
A. Treatment plan Art. 377 B. The representative Art. 378 C. Urgent cases Art. 379 D. Treatment of a mental disorder Art. 380 E. Intervention by the adult protection authority Art. 381
Sub-Section Three: Stays in Residential or Care Institutions
A. Care agreement Art. 382
318
210Swiss Civil Code
B. Restriction of freedom of movement I. Requirements Art. 383 II. Records and Information Art. 384 III. Intervention by the adult protection authority Art. 385
C. Protection of privacy Art. 386 D. Supervision of residential and care institution Art. 387
Title Eleven: Official Measures Section One: General Principles
A. Aim Art. 388 B. Subsidiarity and proportionality Art. 389
Section Two: The Deputyship Sub-Section One: General Provisions
A. Requirements Art. 390 B. Scope of responsibilities Art. 391 C. Dispensing with a deputyship Art. 392
Sub-Section Two: Types of Deputyship A. Assistance deputyship Art. 393 B. Representative deputyship
I. In general Art. 394 II. Asset management Art. 395
C. Advisory deputyship Art. 396 D. Combination of deputyships Art. 397 E. General deputyship Art. 398
Sub-Section Three: End of the Deputyship Art. 399
Sub-Section Four: The Deputy A. Appointment
I. General requirements Art. 400 II. Wishes of the client or his or her closely associated persons Art. 401 III. Appointment of two or more persons Art. 402
B. Incapacity and conflict of interests Art. 403 C. Remuneration and expenses Art. 404
319
210 Swiss Civil Code
Sub-Section Five: Deputyship Tasks A. Assumption of office Art. 405 B. Relationship with the client Art. 406 C. Client's autonomy Art. 407 D. Asset management
I. Tasks Art. 408 II. Personal allowance Art. 409 III. Accounts Art. 410
E. Reporting Art. 411 F. Special transactions Art. 412 G. Duties of care and confidentiality Art. 413 H. Amendment of conditions Art. 414
Sub-Section Six: Role of the Adult Protection Authority A. Examination of accounts and report Art. 415 B. Transactions requiring consent
I. By law Art. 416 II. By order Art. 417 III. Lack of consent Art. 418
Sub-Section Seven: Intervention by the Adult Protection Authority
Art. 419
Sub-Section Eight: Special Provisions for Family Members
Art. 420
Sub-Section Nine: Termination of the Office of Deputy A. By law Art. 421 B. Discharge
I. At the deputy's request Art. 422 II. Other cases Art. 423
C. Continuation of transactions Art. 424 D. Final report and final accounts Art. 425
Section Three: Care-Related Hospitalisation A. The measures
I. Hospitalisation for treatment or care Art. 426 II. Detention of persons admitted voluntarily Art. 427
320
210Swiss Civil Code
B. Responsibility for hospitalisation and discharge I. Adult protection authority Art. 428 II. Doctors
1. Responsibility Art. 429 2. Procedures Art. 430
C. Regular review Art. 431 D. Authorised representative Art. 432 E. Medical measures in the case of a mental disorder
I. Treatment plan Art. 433 II. Treatment without consent Art. 434 III. Emergencies Art. 435 IV. Pre-discharge interview Art. 436 V. Cantonal law Art. 437
F. Measures restricting freedom of movement Art. 438 G. Petition to the court Art. 439
Title Twelve: Organisation Section One: Authorities and Local Jurisdiction
A. Adult protection authority Art. 440 B. Supervisory authority Art. 441 C. Local jurisdiction Art. 442
Section Two: Procedure Sub-section One: Before the Adult Protection Authority
A. Notification rights and obligations Art. 443 B. Verification of jurisdiction Art. 444 C. Precautionary measures Art. 445 D. Procedural principles Art. 446 E. Hearing Art. 447 F. Obligations to cooperate and administrative assistance Art. 448 G. Assessment in an institution Art. 449 H. Appointment of a representative Art. 449a I. Inspection of files Art. 449b J. Notification duty Art. 449c
Sub-section Two: Before the Appellate Authority A. Object and right of appeal Art. 450
321
210 Swiss Civil Code
B. Grounds of appeal Art. 450a C. Deadline for filing the appeal Art. 450b D. Suspensive effect Art. 450c E. Consultation with the lower instance and reconsideration Art. 450d F. Special provisions in the case of care-related hospitalisation Art. 450e
Sub-Section Three: Joint Provision Art. 450f
Sub-Section Four: Enforcement Art. 450g
Section Three: Relationship with Third parties and Duty of Cooperation
A. Duty of confidentiality and information Art. 451 B. Effect of the measures on third parties Art. 452 C. Duty of cooperation Art. 453
Section Four: Accountability A. Principle Art. 454 B. Prescription Art. 455 C. Liability under agency law Art. 456
Part Three: Law of Succession Division One: Heirs
Title Thirteen: Statutory Heirs A. Related heirs
I. Issue Art. 457 II. Parental line Art. 458 III. Grandparental line Art. 459 IV. Scope of succession rights Art. 460
Art. 461 B. Surviving spouses and registered partners Art. 462 Repealed Art. 463–464 C... Art. 465 D. State authority Art. 466
322
210Swiss Civil Code
Title Fourteen: Testamentary Dispositions Section One: Testamentary Capacity
A. Wills Art. 467 B. Contract of succession Art. 468 C. Voidable dispositions Art. 469
Section Two: Testamentary Freedom A. Disposable part
I. Scope of testamentary powers Art. 470 II. Statutory entitlement Art. 471 III. ... Art. 472 IV. Dispositions in favour of the spouse Art. 473 V. Calculation of the disposable part
1. Deduction of debts Art. 474 2. Inter vivos gifts Art. 475 3. Insurance claims Art. 476
B. Disinheritance I. Grounds Art. 477 II. Effect Art. 478 III. Burden of proof Art. 479 IV. Disinheritance of an insolvent person Art. 480
Section Three: Types of Disposition A. In general Art. 481 B. Burdens and conditions Art. 482 C. Naming of heirs Art. 483 D. Legacy
I. Nature Art. 484 II. Duty on the obligor of the legacy Art. 485 III. Relationship to the estate Art. 486
E. Substitution Art. 487 F. Remaindermen
I. Designation of a remainderman Art. 488 II. Time of delivery Art. 489 III. Security Art. 490 IV. Legal status
1. Of the provisional heir Art. 491 2. Of the remainderman Art. 492
323
210 Swiss Civil Code
V. Issue lacking capacity of judgement Art. 492a G. Foundations Art. 493 H. Contracts of succession
I. Contracts naming heirs and making legacies Art. 494 II. Renunciation of inheritance
1. Significance Art. 495 2. Void renunciation Art. 496 3. Rights of the creditors of the estate Art. 497
Section Four: Formal Requirements of Testamentary Dispositions
A. Wills I. Drawing up a will
1. In general Art. 498 2. By public deed a. Formal requirements Art. 499 b. Role of the public official Art. 500 c. Role of the witnesses Art. 501 d. Drawing up a will without the testator reading and signing it Art. 502 e. Persons involved Art. 503 f. Safekeeping of wills Art. 504 3. Holographic will Art. 505 4. Oral will a. Dispositions Art. 506 b. Conversion into deed Art. 507 c. Loss of validity Art. 508
II. Revocation and destruction 1. Revocation Art. 509 2. Destruction Art. 510 3. Subsequent wills Art. 511
B. Contracts of succession I. Execution Art. 512 II. Revocation
1. Inter vivos a. By contract and by will Art. 513 b. By withdrawal from the contract Art. 514 2. Predeceased heir Art. 515
C. Restriction of testamentary freedom Art. 516
324
210Swiss Civil Code
Section Five: Executors A. Appointment of executors Art. 517 B. Function of an executor Art. 518
Section Six: Declaration of Invalidity and Abatement of Dispositions
A. Action for declaration of invalidity I. On grounds of lack of testamentary capacity, lack of free will, unlawfulness or immorality Art. 519 II. On grounds of formal defect
1. In general Art. 520 2. In holographic wills Art. 520a
III. Prescription Art. 521 B. Action in abatement
I. Requirements 1. In general Art. 522 2. Bequests in favour of heirs with a statutory entitlement Art. 523 3. Rights of creditors Art. 524
II. Effect 1. Of abatement in general Art. 525 2. On specific legacies Art. 526 3. On dispositions inter vivos a. Cases Art. 527 b. Restitution Art. 528 4. On assurance claims Art. 529 5. On usufruct and annuities Art. 530 6. On naming of remaindermen Art. 531
III. Order of abatement Art. 532 IV. Prescription Art. 533
Section Seven: Claims under Contracts of Succession A. Claims in respect of lifetime transfers Art. 534 B. Hotchpot in the case of renunciation of inheritance
I. Abatement Art. 535 II. Reimbursement Art. 536
Division Two: Succession Title Fifteen: Commencement of Succession
A. Requirements for the deceased Art. 537
325
210 Swiss Civil Code
B. Place where succession commences Art. 538 C. Requirements for the heirs
I. Capacity 1. Legal capacity Art. 539 2. Unworthiness to inherit a. Grounds Art. 540 b. Effect on issue Art. 541
II. Capacity to inherit on succession 1. As heir Art. 542 2. As legatee Art. 543 3. Unborn child Art. 544 4. Remaindermen Art. 545
D. Presumption of death I. Inheriting from persons presumed dead
1. Devolution against security Art. 546 2. Annulment of presumption of death and restitution Art. 547
II. Succession rights of persons presumed dead Art. 548 III. Correlation of the two cases Art. 549 IV. Procedure ex officio Art. 550
Title Sixteen: Effect of Succession Chapter One: Measures to Safeguard Succession
A. In general Art. 551 B. Sealing the estate Art. 552 C. Inventory Art. 553 D. Estate administrators
I. In general Art. 554 II. In the case of unknown heirs Art. 555
E. Probate proceedings I. Duty to submit the will Art. 556 II. Reading the will Art. 557 III. Notification of interested parties Art. 558 IV. Release of the estate Art. 559
Chapter Two: Vesting of the Estate A. Vesting
I. Heirs Art. 560 II. ... Art. 561
326
210Swiss Civil Code
III. Legatees 1. Vesting Art. 562 2. Object Art. 563 3. Relationship between creditors and legatees Art. 564 4. Abatement Art. 565
B. Disclaimer I. Declaration
1. Right to renounce Art. 566 2. Time limit a. In general Art. 567 b. In the case of an inventory Art. 568 3. Passing of right to disclaim Art. 569 4. Form Art. 570
II. Forfeiture of right to disclaim Art. 571 III. Disclaimer by one co-heir Art. 572 IV. Disclaimer by all the nearest heirs
1. In general Art. 573 2. Entitlement of surviving spouse Art. 574 3. Disclaimer in favour of subsequent heirs Art. 575
V. Extension of time limit Art. 576 VI. Disclaimer of a legacy Art. 577 VII. Security for the heir’s creditors Art. 578 VIII. Liability in the event of disclaimer Art. 579
Chapter Three: Public Inventory A. Requirements Art. 580 B. Procedure
I. Inventory Art. 581 II. Formal call to account Art. 582 III. Inclusion ex officio Art. 583 IV. Result Art. 584
C. Situation of the heirs during the inventory I. Administration Art. 585 II. Debt enforcement, litigation, prescription Art. 586
D. Effect I. Time limit for declaration of intention Art. 587 II. Declaration of intention Art. 588
327
210 Swiss Civil Code
III. Effects of acceptance subject to public inventory 1. Liability as per inventory Art. 589 2. Liability beyond the inventory Art. 590
E. Liability for debts subject to a surety Art. 591 F. Acquisition by a state authority Art. 592
Chapter Four: Official Liquidation A. Requirements
I. At the request of an heir Art. 593 II. At the request of the deceased’s creditors Art. 594
B. Procedure I. Administration Art. 595 II. Ordinary liquidation Art. 596 III. Liquidation by the bankruptcy office Art. 597
Chapter Five: Action for Recovery of Inheritance A. Requirements Art. 598 B. Effect Art. 599 C. Prescription Art. 600 D. Action by a legatee Art. 601
Title Seventeen: Division of the Estate Chapter One: Community of Heirs prior to Division
A. Effect of succession I. Community of heirs Art. 602 II. Liability of the heirs Art. 603
B. Right to division Art. 604 C. Deferral of division Art. 605 D. Claims of household members Art. 606
Chapter Two: Method of Division A. In general Art. 607 B. Instructions concerning the division
I. Testamentary disposition Art. 608 II. Assistance from the authorities Art. 609
C. Performing the division I. Equal rights of heirs Art. 610 II. Formation of lots Art. 611
328
210Swiss Civil Code
III. Allocation and sale of specific objects Art. 612 IV. Allocation of the home and household effects to the surviving spouse Art. 612a
D. Special items I. Items that belong together, family documents Art. 613 I.bis Agricultural inventory Art. 613a II. Claims of the deceased against his or her heirs Art. 614 III. Pledged estate property Art. 615 Repealed Art. 616 IV. Land
1. Method of allocation a. Imputed value Art. 617 b. Valuation procedure Art. 618
V. Agricultural businesses and land Art. 619 Repealed Art. 620–625
Chapter Three: Hotchpot A. Hotchpot duty of the heirs Art. 626 B. Hotchpot if heirs cease to be heirs Art. 627 C. Calculation method
I. In kind or by imputation of value Art. 628 II. Correlation with share of the estate Art. 629 III. Hotchpot value Art. 630
D. Education costs Art. 631 E. Occasional gifts Art. 632 Repealed Art. 633
Chapter Four: Completion and Effect of Division A. Agreement
I. Contract of division Art. 634 II. Contracts regarding shares of the estate Art. 635 III. Contracts prior to succession Art. 636
B. Liability among co-heirs I. Warranty Art. 637 II. Challenging the division Art. 638
C. Liability toward third parties I. Joint and several liability Art. 639 II. Recourse against co-heirs Art. 640
329
210 Swiss Civil Code
Part Four: Property Law Division One: Ownership
Title Eighteen: General Provisions A. Nature of ownership
I. In general Art. 641 II. Animals Art. 641a
B. Scope of ownership I. Constituent parts Art. 642 II. Natural fruits Art. 643 III. Accessories
1. Definition Art. 644 2. Exclusions Art. 645
C. Collective ownership I. Co-ownership
1. Relationship among co-owners Art. 646 2. Use and administration rules Art. 647 3. Ordinary administration Art. 647a 4. Major administrative acts Art. 647b 5. Construction work a. Necessary work Art. 647c b. Useful work Art. 647d c. Works to improve appearance or convenience Art. 647e 6. Power of disposal over the object Art. 648 7. Costs and expenses Art. 649 8. Binding nature of rules and noting in the land register Art. 649a 9. Exclusion from collective ownership a. Co-owners Art. 649b b. Further entitled persons Art. 649c 10. Dissolution a. Right to request division Art. 650 b. Form of partition Art. 651 c. Animals kept as pets Art. 651a
II. Joint ownership 1. Prerequisites Art. 652 2. Effect Art. 653 3. Dissolution Art. 654
III. Joint ownership of agricultural enterprises and land Art. 654a
330
210Swiss Civil Code
Title Nineteen: Land Ownership Chapter One: Object, Acquisition and Loss of Land Ownership
A. Subject matter I. Immovable property Art. 655 II. Dependent property Art. 655a
B. Acquisition I. Registration Art. 656 II. Types of acquisition
1. Transfer Art. 657 2. Appropriation Art. 658 3. Formation of new land Art. 659 4. Ground displacement a. In general Art. 660 b. Constant ground displacement Art. 660a c. Redrawing of boundaries Art. 660b 5. Adverse possession a. Ordinary adverse possession Art. 661 b. Extraordinary adverse possession Art. 662 c. Time limits Art. 663 6. Ownerless and public objects Art. 664
III. Right to registration Art. 665 C. Loss Art. 666 D. Judicial measures
I. Where the owner cannot be found Art. 666a II. In the absence of the required management bodies Art. 666b
Chapter Two: Substance and Limitation of Land Ownership
A. Substance I. Scope Art. 667 II. Boundaries
1. Type of boundary Art. 668 2. Duty to establish boundaries Art. 669 3. Co-ownership of boundary markers Art. 670
III. Buildings on the parcel of land 1. Land and building materials a. Ownership Art. 671
331
210 Swiss Civil Code
b. Compensation Art. 672 c. Assignment of land ownership Art. 673 2. Encroaching buildings Art. 674 3. Building right Art. 675 4. Pipes, cables, conduits Art. 676 5. Movable structures Art. 677
IV. Plants grown on the parcel of land Art. 678 V. Landowner’s liability
1. Acts in excess of ownership rights Art. 679 2. Lawful management of the land Art. 679a
B. Limitations I. In general Art. 680 II. Restrictions on alienation; statutory right of pre-emption
1. General principles Art. 681 2. Exercise Art. 681a 3. Modification, waiver Art. 681b 4. In respect of co-ownership and building rights Art. 682 5. Right of pre-emption of farms and farmland Art. 682a Repealed Art. 683
III. Law of neighbours 1. Excess detriment Art. 684 2. Excavation and construction a. Rule Art. 685 b. Cantonal regulations Art. 686 3. Plants a. Rule Art. 687 b. Cantonal regulations Art. 688 4. Flowing waters Art. 689 5. Drainage Art. 690 6. Pipes, cables, conduits a. Duty to permit Art. 691 b. Safeguarding the interests of the servient landowner Art. 692 c. Change of circumstances Art. 693 7. Rights of way a. Necessary right of way Art. 694 b. Other rights of way Art. 695 c. Notation in the land register Art. 696 8. Enclosure Art. 697
332
210Swiss Civil Code
9. Duty to maintain Art. 698 IV. Right of access and to ward off danger
1. Access Art. 699 2. Retrieval of driftage and the like Art. 700 3. Trespass to ward off danger or damage Art. 701
V. Public law restrictions on ownership 1. In general Art. 702 2. Land improvements Art. 703
C. Rights to springs and wells I. Spring ownership and spring rights Art. 704 II. Diversion of springs Art. 705 III. Cutting off springs
1. Damages Art. 706 2. Restoration Art. 707
IV. Community of spring owners Art. 708 V. Use of springs Art. 709 VI. Right to use an essential water source Art. 710 VII. Duty to cede
1. Water sources Art. 711 2. Land Art. 712
Chapter Three: Condominium A. Definition and object
I. Definition Art. 712a II. Object Art. 712b III. Power of disposal Art. 712c
B. Creation and extinction I. Deed of constitution Art. 712d II. Layout of the condominium units and shares in the property Art. 712e III. Extinction Art. 712f
C. Administration and use I. Applicable provisions Art. 712g II. Communal charges and costs
1. Definition and distribution Art. 712h 2. Liability for cost contributions a. Statutory lien Art. 712i b. Special lien Art. 712k
III. Community’s capacity to act Art. 712l
333
210 Swiss Civil Code
D. Organisation I. Assembly of condominium owners
1. Competence and legal status Art. 712m 2. Convening and chairing meetings Art. 712n 3. Voting rights Art. 712o 4. Quorum Art. 712p
II. Administrator 1. Appointment Art. 712q 2. Removal Art. 712r 3. Duties a. Implementation of provisions and resolutions concerning administration and use Art. 712s b. External representation Art. 712t
Title Twenty: Chattel Ownership A. Object Art. 713 B. Forms of acquisition
I. Transfer 1. Delivery of possession Art. 714 2. Reservation of ownership a. In general Art. 715 b. Transactions involving payment by instalments Art. 716 3. Acquisition without possession Art. 717
II. Appropriation 1. Ownerless chattels Art. 718 2. Escaped animals Art. 719
III. Found property 1. Reporting, tracing a. In general Art. 720 b. Animals Art. 720a 2. Safekeeping and auction Art. 721 3. Acquisition of ownership, return Art. 722 4. Treasure trove Art. 723 5. Objects of scientific value Art. 724
IV. Driftage Art. 725 V. Processing Art. 726 VI. Joining and mixing chattels Art. 727 VII. Adverse possession Art. 728
C. Loss Art. 729
334
210Swiss Civil Code
Division Two: Limited Rights in rem Title Twenty-One: Easements and Real Burdens
Chapter One: Easements A. Object Art. 730 B. Creation and extinction
I. Creation 1. Registration Art. 731 2. Legal transaction Art. 732 3. Creation in favour of own property Art. 733
II. Extinction 1. In general Art. 734 2. Amalgamation Art. 735 3. By court order Art. 736
C. Nature I. Scope
1. In general Art. 737 2. As defined by land register entry Art. 738 3. If needs change Art. 739 4. Cantonal law and local custom Art. 740 5. In the case of two or more beneficiaries Art. 740a
II. Duty of maintenance Art. 741 III. Relocation of the encumbrance Art. 742 IV. Partition of a property Art. 743 Repealed Art. 744
Chapter Two: Usufruct and other Personal Servitudes A. Usufruct
I. Object Art. 745 II. Establishment
1. In general Art. 746 2. ... Art. 747
III. Extinction 1. Grounds Art. 748 2. Duration Art. 749 3. Replacement on extinction of usufruct Art. 750 4. Return a. Duty Art. 751 b. Liability Art. 752
335
210 Swiss Civil Code
c. Costs Art. 753 5. Prescription of compensation rights Art. 754
IV. Scope 1. Rights of the usufructuary a. In general Art. 755 b. Natural fruits Art. 756 c. Interest Art. 757 d. Assignability Art. 758 2. Rights of the owner a. Supervision Art. 759 b. Security Art. 760 c. Security in the case of gifts and statutory usufruct Art. 761 d. Consequence of failure to provide security Art. 762 3. Inventory Art. 763 4. Costs a. Preservation of the object Art. 764 b. Maintenance and administration Art. 765 c. Duty to pay interest on usufruct of assets Art. 766 d. Insurance Art. 767
V. Special cases 1. Land a. Fruits Art. 768 b. Use Art. 769 c. Woodland Art. 770 d. Mines Art. 771 2. Consumables and valued chattels Art. 772 3. Claims a. Scope Art. 773 b. Repayments and reinvestment Art. 774 c. Right to assignment Art. 775
B. Right of residence I. In general Art. 776 II. Rights of the usufructuary Art. 777 III. Maintenance costs Art. 778
C. Building right I. Object and entry in the land register Art. 779 II. Legal transaction Art. 779a III. Nature, scope and noting Art. 779b
336
210Swiss Civil Code
IV. Consequences of expiry 1. Reversion Art. 779c 2. Compensation Art. 779d Repealed Art. 779e
V. Premature reversion 1. Prerequisites Art. 779f 2. Exercising the right of reversion Art. 779g 3. Other applicable cases Art. 779h
VI. Liability for remuneration for the right 1. Right to establish a lien Art. 779i 2. Registration Art. 779k
VII. Maximum duration Art. 779l D. Right of access to water sources Art. 780 E. Other servitudes Art. 781 F. Judicial measures Art. 781a
Chapter Three: Real Burdens A. Object Art. 782 B. Establishment and extinction
I. Establishment 1. Registration and form of acquisition Art. 783 2. Public law real burdens Art. 784 Repealed Art. 785
II. Extinction 1. In general Art. 786 2. Redemption a. By the creditor Art. 787 b. By the debtor Art. 788 c. Redemption sum Art. 789 3. Prescription Art. 790
C. Scope I. Creditor’s rights Art. 791 II. Debt liability Art. 792
Title Twenty-Two: Mortgages Chapter One: General Provisions
A. Requirements I. Types Art. 793
337
210 Swiss Civil Code
II. Form of the debt 1. Amount Art. 794 2. Interest Art. 795
III. Immovable property 1. Property subject to a charge Art. 796 2. Specification a. In the case of a single property Art. 797 b. In the case of more than one property Art. 798 3. Agricultural properties Art. 798a
B. Creation and extinction I. Creation
1. Registration Art. 799 2. In the case of joint ownership Art. 800
II. Extinction Art. 801 III. Charges on consolidated land
1. Transfer of liens Art. 802 2. Redemption by the debtor Art. 803 3. Monetary compensation Art. 804
C. Effect I. Extent of security Art. 805 II. Rent Art. 806 III. Prescription Art. 807 IV. Safeguarding powers
1. In the event of a reduction in value a. Court order and action by the creditor Art. 808 b. Security, restoration, redemption Art. 809 2. Depreciation without owner’s fault Art. 810 3. Disposal of minor portions of the property Art. 811
V. Further encumbrances Art. 812 VI. Rank
1. Effect of rank Art. 813 2. Ranking Art. 814 3. Vacant ranks Art. 815
VII. Foreclosure 1. Mode Art. 816 2. Distribution of the proceeds Art. 817 3. Extent of security Art. 818 4. Security for maintenance costs Art. 819
338
210Swiss Civil Code
VIII. Lien in the case of land improvements 1. Precedence Art. 820 2. Extinction of debt and lien Art. 821
IX. Entitlement to insurers’ payments Art. 822 X. Untraceable creditor Art. 823
Chapter Two: The Mortgage Contract A. Purpose and nature Art. 824 B. Establishment and extinction
I. Establishment Art. 825 II. Extinction
1. Right to have entry deleted Art. 826 2. Position of owner Art. 827 3. Unilateral redemption a. Conditions and procedure Art. 828 b. Public auction Art. 829 c. Official valuation Art. 830 4. Termination Art. 831
C. Effect I. Ownership and liability
1. Alienation Art. 832 2. Division Art. 833 3. Notice of assumption of debt Art. 834
II. Assignment of a debt Art. 835 D. Statutory mortgage right
I. Under cantonal law Art. 836 II. With entry
1. Cases in point Art. 837 2. Vendor, co-heirs and co-owners Art. 838 3. Tradesmen and building contractors a. Registration Art. 839 b. Rank Art. 840 c. Privileged claim Art. 841
Chapter Three: Mortgage Certificates A. Mortgage certificate
I. Purpose; Relationship with the debt arising from the basic relationship Art. 842 II. Form Art. 843
339
210 Swiss Civil Code
III. Position of owner Art. 844 IV. Sale. Division Art. 845 V. Mortgage certificate debt and ancillary agreements
1. In general Art. 846 2. Notice Art. 847
VI. Protection of persons acting in good faith Art. 848 VII. Objections by the debtor Art. 849 VIII. Authorised person Art. 850 IX. Place of payment Art. 851 X. Changes in the legal relationship Art. 852 XI. Discharge Art. 853 XII. Extinction
1. In the absence of a creditor Art. 854 2. Deletion Art. 855
XIII. Public call to creditors Art. 856 B. Register mortgage certificate
I. Establishment Art. 857 II. Transfer Art. 858 III. Pledging, distraint and usufruct Art. 859
C. Mortgage certificate on paper I. Creation
1. Registration Art. 860 2. Document of title Art. 861
II. Protection of persons acting in good faith Art. 862 III. Creditor's rights
1. Claims Art. 863 2. Assignment Art. 864
IV. Cancellation Art. 865 Repealed Art. 866–874
Chapter Four: Issue of Bonds secured by a Mortgage Right
A. Bond issues secured by a lien Art. 875 Repealed Art. 876–883
340
210Swiss Civil Code
Title Twenty-Three: Charges on Chattels Chapter One: Pledges of Chattels and Special Liens
A. Pledges I. Establishment
1. Possession by pledgee Art. 884 2. Pledge of livestock Art. 885 3. Subordinate pledge Art. 886 4. Further pledge by pledgee Art. 887
II. Extinction 1. Loss of possession Art. 888 2. Return Art. 889 3. Liability of the pledgee Art. 890
III. Effect 1. Rights of the pledgee Art. 891 2. Scope of the general lien Art. 892 3. Rank Art. 893 4. Default agreements Art. 894
B. Special lien I. Requirements Art. 895 II. Exceptions Art. 896 III. In the event of insolvency Art. 897 IV. Effect Art. 898
Chapter Two: Liens on Debts and Other Rights A. In general Art. 899 B. Establishment
I. In the case of ordinary claims Art. 900 II. In the case of securities Art. 901 III. In the case of documents of title to goods Art. 902 IV. Subordinate pledge Art. 903
C. Effect I. Extent of security Art. 904 II. Representation of pledged shares and capital contributions to limited liability companies Art. 905 III. Administration and payment Art. 906
Chapter Three: Pawnbroking A. Pawnbrokers
I. Licensing Art. 907
341
210 Swiss Civil Code
II. Duration of licence Art. 908 B. Pawning
I. Establishment Art. 909 II. Effect
1. Sale of pawned chattel Art. 910 2. Right to surplus Art. 911
III. Redemption of the pawned chattel 1. Right of redemption Art. 912 2. Pawnbroker’s rights Art. 913
C. Purchase with right of repurchase Art. 914 D. Rules governing pawnbroking Art. 915
Chapter Four: ... Art. 916–918
Division Three: Possession and the Land Register Title Twenty-Four: Possession
A. Definition and types I. Definition Art. 919 II. Direct and derivative possession Art. 920 III. Temporary interruption Art. 921
B. Transfer I. Among parties present in person Art. 922 II. Among absent persons Art. 923 III. Without physical transfer Art. 924 IV. In the case of documents of title to goods Art. 925
C. Legal remedies I. Protection of possession
1. Defence against interference Art. 926 2. Action for restitution Art. 927 3. Action for trespass Art. 928 4. Admissibility and prescription Art. 929
II. Remedies 1. Presumption of ownership Art. 930 2. Presumption of indirect ownership Art. 931 3. Action against the possessor Art. 932 4. Power of disposal and right of restitution a. Entrusted objects Art. 933 b. Stolen or lost chattels Art. 934
342
210Swiss Civil Code
c. Cash and bearer securities Art. 935 d. Bad faith Art. 936 5. Presumption of title to land Art. 937
III. Liability 1. Possessor in good faith a. Use Art. 938 b. Indemnity Art. 939 2. Possession in bad faith Art. 940
IV. Adverse possession Art. 941
Titel Twenty-Five: The Land Register A. Organisation
I. Constituent parts 1. In general Art. 942 2. Registered data a. Object Art. 943 b. Exceptions Art. 944 3. Registers a. Main Register Art. 945 b. Folio Art. 946 c. Joint folio Art. 947 d. Journal, supporting documents Art. 948 4. Implementing ordinances a. In general Art. 949 b. For electronic registers Art. 949a 4b. ... Art. 949b 4c. ... Art. 949c 4c. Commissioning private individuals to use the electronic version of the land register Art. 949d 5. Official cadastral survey Art. 950
II. Keeping the register 1. Districts a. Allocation to districts Art. 951 b. Land straddling more than one district Art. 952 2. Land registries Art. 953 3. Fees Art. 954
III. Liability Art. 955 IV. Administrative supervision Art. 956
343
210 Swiss Civil Code
V. Legal protection 1. Right of appeal Art. 956a 2. Appeal proceedings Art. 956b Repealed Art. 957
B. Registration I. Land register entries
1. Ownership and rights in rem Art. 958 2. Priority notices a. Personal rights Art. 959 b. Restrictions on powers of disposal Art. 960 c. Provisional entries Art. 961 d. Entry of subordinate rights Art. 961a
II. Noting 1. Restrictions under public law Art. 962 2. Of representatives Art. 962a
III. Requirements for entry 1. Applications a. For an entry Art. 963 b. For a deletion Art. 964 2. Authority a. Valid proof of authority Art. 965 b. Completion of application Art. 966
IV. Manner of entry 1. In general Art. 967 2. For easements Art. 968
V. Duty to notify Art. 969 C. Public nature of land register
I. Information and right of consultation Art. 970 II. Publication Art. 970a
D. Effect I. Need for an entry Art. 971 II. Effect of entry
1. In general Art. 972 2. In relation to third parties acting in good faith Art. 973 3. In relation to third parties acting in bad faith Art. 974
E. Deletion and amendment of entries I. Revision
1. On the division of property Art. 974a
344
210Swiss Civil Code
2. In the case of the consolidation of parcels of land Art. 974b II. Unwarranted entries Art. 975 III. Simplified deletion
1. Clearly insignificant entries Art. 976 2. Other entries a. In general Art. 976a b. On objection Art. 976b 3. Public revision procedure Art. 976c
IV. Corrections Art. 977
Final Title: Commencement and Implementing Provisions
Chapter One: Application of Former and New Law A. General provisions
I. General rule of non-retroactive effect Art. 1 II. Retroactive effect
1. Public policy and good morals Art. 2 2. Relationships defined by law Art. 3 3. Non-vested rights Art. 4
B. Law of persons I. Capacity to act Art. 5 II. Presumed death Art. 6 IIa. Central civil register database Art. 6a III. Legal entities
1. In general Art. 6b 2. Accounting and auditors Art. 6c
C. Family law I. Marriage Art. 7 Ibis. Divorce
1. Principle Art. 7a 2. Pending divorce proceedings Art. 7b 3. Period of separation for pending divorce proceedings Art. 7c 4. Occupational pension Art. 7d 5. Conversion of existing pensions Art. 7e
Iter. Effects the marriage in general 1. Principle Art. 8 2. Surname Art. 8a 3. Citizenship Art. 8b
345
210 Swiss Civil Code
II. Marital property law applicable to marriages contracted before 1 January 1912 Art. 9 IIbis. Marital property law applicable to marriages contracted after 1 January 1912
1. In general Art. 9a 2. Change from a union of property to participation in acquired property a. Change to the bodies of assets Art. 9b b. Preferential right Art. 9c c. Division of marital property under the new law Art. 9d 3. Retention of the union of property regime Art. 9e 4. Retention of separation of property by operation of law or by court order Art. 9f 5. Marital agreement a. In general Art. 10 b. Legal effect in relation to third parties Art. 10a c. Application of the new law Art. 10b d. Contractual separation of property according to previous law Art. 10c e. Marital agreements concluded with a view to the new law coming into force Art. 10d f. Register of marital property Art. 10e 6. Repayment of debts in the case of separation of assets under the law of marital property Art. 11 7. Protection of creditors Art. 11a
III. The parent-child relationship in general Art. 12 IIIbis. Adoption
1. Continuation of the previous law Art. 12a 2. Pending proceedings Art. 12b 3. Application of the new law Art. 12c Repealed Art. 12cbis
IIIter.Contesting a declaration of legitimacy Art. 12d IV. Paternity actions
1. Pending actions Art. 13 2. New actions Art. 13a
IVbis. Time limit for declaring or challenging the parent-child relationship Art. 13b IVter. Maintenance contributions
1. Existing maintenance titles 2. Pending proceedings Art. 13c
346
210Swiss Civil Code
IVquater. Name of the child Art. 13d V. Adult protection
1. Existing measures Art. 14 2. Pending proceedings Art. 14a
D. Succession law I. Heirs and succession Art. 15 II. Testamentary dispositions Art. 16
E. Property law I. Rights in rem in general Art. 17 II. Right to entry in the land register Art. 18 III. Adverse possession Art. 19 IV. Special rights of ownership
1. Trees on another person's land Art. 20 2. Condominium a. Original Art. 20bis b. Converted Art. 20ter c. Correction of the land registers Art. 20quater
V. Easements Art. 21 VI. Mortgage rights
1. Recognition of the existing document of title Art. 22 2. Creation of liens Art. 23 3. Repayment of securities Art. 24 4. Extent of liability under the lien Art. 25 5. Rights and obligations from the mortgage a. In general Art. 26 b. Rights to security Art. 27 c. Termination, transfer Art. 28 6. Ranking Art. 29 7. Ranking positions Art. 30 8. ... Art. 31 and 32 9. Equal status of previous forms of lien with those under the new law Art. 33 10. Continued application of previous law to existing forms of lien Art. 33a 11. Conversion the form of the mortgage certificate Art. 33b
VII. Charges on chattels 1. Provisions on form Art. 34 2. Effect Art. 35
347
210 Swiss Civil Code
VIII. Special lien Art. 36 IX. Possession Art. 37 X. Land register
1. Establishment of the land register Art. 38 2. Official cadastral survey a. ... Art. 39 b. Relation to the land register Art. 40 c. Time schedule Art. 41 Repealed Art. 42 3. Registration of rights in rem a. Procedure Art. 43 b. Consequences of non-registration Art. 44 4. Abolished rights Art. 45 5. Postponement in the introduction of the land register Art. 46 6. Introduction of the property law before the land register Art. 47 7. Effect of cantonal forms Art. 48
F. Prescription Art. 49 G. Forms of contract Art. 50
Chapter Two: Introductory and Transitional Provisions
A. Repeal of cantonal civil law Art. 51 B. Supplementary cantonal provisions
I. Rights and duties of the cantons Art. 52 II. Substitute ordinances Art. 53
C. Designation of competent authorities Art. 54 D. Public deeds
I. In general Art. 55 II. Electronic copies and legalisations Art. 55a
E. Allocation of water rights Art. 56 F.–H. ... Art. 57 J. Debt enforcement and bankruptcy Art. 58 K. Application of Swiss and foreign law Art. 59 L. Repeal of federal civil law Art. 60 M. Final Provision Art. 61
348
210Swiss Civil Code
Text of the Previous Provisions of Title Six765
Title Six: Marital Property Law
765 BS 2 3. These provisions apply as transitional law insofar as provided by Art. 9a ff. Final Title (Revision of Marital Law of 5 Oct. 1984). The provisions have not been translated into English.
349
210 Swiss Civil Code
350
210Code civil suisse
du 10 décembre 1907 (Etat le 1er juillet 2020)
L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu l’art. 64 de la constitution1,2 vu le message du Conseil fédéral du 28 mai 19043, décrète:
Titre préliminaire
Art. 1 A. Application 1 La loi régit toutes les matières auxquelles se rapportent la lettre ou de la loi l’esprit de l’une de ses dispositions.
2 À défaut d’une disposition légale applicable, le juge prononce selon le droit coutumier et, à défaut d’une coutume, selon les règles qu’il établirait s’il avait à faire acte de législateur. 3 Il s’inspire des solutions consacrées par la doctrine et la jurispru- dence.
Art. 2 B. Étendue des 1 Chacun est tenu d’exercer ses droits et d’exécuter ses obligations droits civils selon les règles de la bonne foi.I. Devoirs généraux 2 L’abus manifeste d’un droit n’est pas protégé par la loi.
Art. 3 II. Bonne foi 1 La bonne foi est présumée, lorsque la loi en fait dépendre la nais-
sance ou les effets d’un droit. 2 Nul ne peut invoquer sa bonne foi, si elle est incompatible avec l’at- tention que les circonstances permettaient d’exiger de lui.
RO 24 245, 27 200 et RS 2 3 1 [RS 1 3]. À la disp. mentionnée correspond actuellement l’art. 122 de la Cst. du
18 avr. 1999 (RS 101). 2 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur
depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591). 3 FF 1904 IV 1, 1907 VI 402
1
210 Code civil
III. Pouvoir d’appréciation du juge
C. Droit fédéral et droit cantonal I. Droit civil et usages locaux
II. Droit public des cantons
D. Dispositions générales du droit des obligations
E. De la preuve I. Fardeau de la preuve
II. Titres publics
Art. 4 Le juge applique les règles du droit et de l’équité, lorsque la loi réserve son pouvoir d’appréciation ou qu’elle le charge de prononcer en tenant compte soit des circonstances, soit de justes motifs.
Art. 5 1 Les cantons ont la faculté d’établir ou d’abroger des règles de droit civil dans les matières où leur compétence législative a été maintenue. 2 Le droit cantonal précédemment en vigueur est tenu pour l’expres- sion de l’usage ou des usages locaux réservés par la loi, à moins que l’existence d’un usage contraire ne soit prouvée.
Art. 6 1 Les lois civiles de la Confédération laissent subsister les compéten- ces des cantons en matière de droit public. 2 Les cantons peuvent, dans les limites de leur souveraineté, restrein- dre ou prohiber le commerce de certaines choses ou frapper de nullité les opérations qui s’y rapportent.
Art. 7 Les dispositions générales du droit des obligations relatives à la con- clusion, aux effets et à l’extinction des contrats sont aussi applicables aux autres matières du droit civil.
Art. 8 Chaque partie doit, si la loi ne prescrit le contraire, prouver les faits qu’elle allègue pour en déduire son droit.
Art. 9 1 Les registres publics et les titres authentiques font foi des faits qu’ils constatent et dont l’inexactitude n’est pas prouvée. 2 La preuve que ces faits sont inexacts n’est soumise à aucune forme particulière.
Art. 104
Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
4
2
Code civil 210
A. De la personnalité en général I. Jouissance des droits civils
II. Exercice des droits civils 1. Son objet
2. Ses conditions a. En général
b. Majorité
c. …
d. Discernement
Livre premier: Droit des personnes Titre premier: Des personnes physiques Chapitre I: De la personnalité
Art. 11 1 Toute personne jouit des droits civils. 2 En conséquence, chacun a, dans les limites de la loi, une aptitude égale à devenir sujet de droits et d’obligations.
Art. 12 Quiconque a l’exercice des droits civils est capable d’acquérir et de s’obliger.
Art. 13 Toute personne majeure et capable de discernement a l’exercice des droits civils.
Art. 145
La majorité est fixée à 18 ans révolus.
Art. 156
Art. 167
Toute personne qui n’est pas privée de la faculté d’agir raisonnable- ment en raison de son jeune âge, de déficience mentale, de troubles psychiques, d’ivresse ou d’autres causes semblables est capable de discernement au sens de la présente loi.
5 Nouvelle teneur selon le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).
6 Abrogé par le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, avec effet au 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).
7 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
3
210 Code civil
Art. 178 III. Incapacité Les personnes incapables de discernement, les mineurs et les per- d’exercer les droits civils sonnes sous curatelle de portée générale n’ont pas l’exercice des droits 1. En général civils.
Art. 18 2. Absence de Les actes de celui qui est incapable de discernement n’ont pas d’effet discernement juridique; demeurent réservées les exceptions prévues par la loi.
Art. 19 3. Personnes 1 Les personnes capables de discernement mais privées de l’exercice capables de discernement qui des droits civils ne peuvent contracter une obligation ou renoncer à un n’ont pas droit qu’avec le consentement de leur représentant légal.10l’exercice des droits civils 2 Elles n’ont pas besoin de ce consentement pour acquérir à titre pure- a. Principe9 ment gratuit ni pour régler les affaires mineures se rapportant à leur vie
quotidienne.11 3 Ils sont responsables du dommage causé par leurs actes illicites.
Art. 19a12 b. Consentement 1 Sous réserve de dispositions légales contraires, le représentant légal du représentant légal peut consentir expressément ou tacitement à l’acte par avance ou le
ratifier. 2 L’autre partie est libérée si la ratification n’a pas lieu dans un délai convenable, qu’elle a fixé ou fait fixer par le juge.
Art. 19b13 c. Défaut de 1 Si l’acte n’est pas ratifié par le représentant légal, chaque partie peut consentement réclamer les prestations qu’elle a fournies. La personne privée de
l’exercice des droits civils ne répond toutefois que jusqu’à concurrence
8 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
9 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
10 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
11 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
12 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
13 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
4
Code civil 210
4. Droits strictement personnels
IIIbis. Exercice restreint des droits civils
IV. Parenté et alliance 1. Parenté
2. Alliance
V. Droit de cité et domicile 1. Droit de cité
des sommes dont elle a tiré profit, dont elle se trouve enrichie au moment de la répétition ou dont elle s’est dessaisie de mauvaise foi. 2 La personne privée de l’exercice des droits civils qui s’est fausse- ment donnée pour capable répond envers les tiers du dommage qu’elle leur a causé.
Art. 19c14 1 Les personnes capables de discernement mais privées de l’exercice des droits civils exercent leurs droits strictement personnels de ma- nière autonome; les cas dans lesquels la loi exige le consentement du représentant légal sont réservés. 2 Les personnes incapables de discernement sont représentées par leur représentant légal, sauf pour les droits qui ne souffrent aucune repré- sentation en raison de leur lien étroit avec la personnalité.
Art. 19d15
L’exercice des droits civils peut être restreint par une mesure de pro- tection de l’adulte.
Art. 20 1 La proximité de parenté s’établit par le nombre des générations. 2 Les parents en ligne directe sont ceux qui descendent l’un de l’autre, les parents en ligne collatérale ceux qui, sans descendre l’un de l’autre, descendent d’un auteur commun.
Art. 2116 1 Les parents d’une personne sont dans la même ligne et au même degré les alliés de son conjoint ou de son partenaire enregistré. 2 La dissolution du mariage ou du partenariat enregistré ne fait pas cesser l’alliance.
Art. 22 1 L’origine d’une personne est déterminée par son droit de cité. 2 Le droit de cité est réglé par le droit public.
14 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
15 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
16 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
5
210 Code civil
3 Lorsqu’une personne possède plusieurs droits de cité, le lieu de son origine est celui qui est en même temps son domicile actuel ou qui a été son dernier domicile; sinon, son origine est déterminée par le der- nier droit de cité qu’elle ou ses ascendants ont acquis.
Art. 23 2. Domicile 1 Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec a. Définition l’intention de s’y établir; le séjour dans une institution de formation ou
le placement dans un établissement d’éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17 2 Nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles. 3 Cette dernière disposition ne s’applique pas à l’établissement indus- triel ou commercial.
Art. 24 b. Changement 1 Toute personne conserve son domicile aussi longtemps qu’elle ne de domicile ou séjour s’en est pas créé un nouveau.
2 Le lieu où elle réside est considéré comme son domicile, lorsque l’existence d’un domicile antérieur ne peut être établie ou lorsqu’elle a quitté son domicile à l’étranger et n’en a pas acquis un nouveau en Suisse.
Art. 2518 c. Domicile 1 L’enfant sous autorité parentale partage le domicile de ses père et des mineurs19 mère ou, en l’absence de domicile commun des père et mère, le domi-
cile de celui de ses parents qui détient la garde; subsidiairement, son domicile est déterminé par le lieu de sa résidence.20 2 Le domicile de l’enfant sous tutelle est au siège de l’autorité de protection de l’enfant.21
17 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
18 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
19 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
20 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
21 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
6
Code civil 210
Art. 2622 d. Domicile des Le domicile des majeurs sous curatelle de portée générale est au siège majeurs sous curatelle de de l’autorité de protection de l’adulte. portée générale
Art. 27 B. Protection de 1 Nul ne peut, même partiellement, renoncer à la jouissance ou à la personnalité l’exercice des droits civils.I. Contre des engagements excessifs23 2 Nul ne peut aliéner sa liberté, ni s’en interdire l’usage dans une
mesure contraire aux lois ou aux mœurs.
Art. 2824 II. Contre 1 Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité peut agir en jus- des atteintes tice pour sa protection contre toute personne qui y participe.1. Principe
2 Une atteinte est illicite, à moins qu’elle ne soit justifiée par le con- sentement de la victime, par un intérêt prépondérant privé ou public, ou par la loi.
Art. 28a25 2. Actions 1 Le demandeur peut requérir le juge: a. En général26
1. d’interdire une atteinte illicite, si elle est imminente; 2. de la faire cesser, si elle dure encore; 3. d’en constater le caractère illicite, si le trouble qu’elle a créé
subsiste. 2 Il peut en particulier demander qu’une rectification ou que le juge- ment soit communiqué à des tiers ou publié. 3 Sont réservées les actions en dommages-intérêts et en réparation du tort moral, ainsi que la remise du gain selon les dispositions sur la ges- tion d’affaires.
22 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
23 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
24 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
25 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
26 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).
7
210 Code civil
Art. 28b27 b. Violence, 1 En cas de violence, de menaces ou de harcèlement, le demandeur menaces ou harcèlement peut requérir le juge d’interdire à l’auteur de l’atteinte, en particulier:
1. de l’approcher ou d’accéder à un périmètre déterminé autour de son logement;
2. de fréquenter certains lieux, notamment des rues, places ou quartiers;
3. de prendre contact avec lui, notamment par téléphone, par écrit ou par voie électronique, ou de lui causer d’autres dérange- ments.
2 En outre, si le demandeur vit dans le même logement que l’auteur de l’atteinte, il peut demander au juge de le faire expulser pour une pé- riode déterminée. Ce délai peut être prolongé une fois pour de justes motifs. 3 Le juge peut, pour autant que la décision paraisse équitable au vu des circonstances:
1. astreindre le demandeur à verser à l’auteur de l’atteinte une indemnité appropriée pour l’utilisation exclusive du logement;
2. avec l’accord du bailleur, attribuer au seul demandeur les droits et les obligations qui résultent du contrat de bail.
3bis Il communique sa décision aux autorités de protection de l’enfant et de l’adulte compétentes et au service cantonal visé à l’al. 4, ainsi qu’à d’autres autorités ou à des tiers si cela semble nécessaire à l’accomplissement de leur tâche ou à la protection du demandeur ou si cela sert à l’exécution de la décision.28 4 Les cantons désignent un service qui peut prononcer l’expulsion immédiate du logement commun en cas de crise, et règlent la procé- dure.
Art. 28c à 28f29 3. …
27 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983 (RO 1984 778; FF 1982 II 661). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).
28 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 14 déc. 2018 sur l’amélioration de la protection des victimes de violence, en vigueur depuis le 1er juil. 2020 (RO 2019 2273; FF 2017 6913).
29 Introduits par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983 (RO 1984 778; FF 1982 II 661). Abrogés par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
8
Code civil 210
4. Droit de réponse a. Principe31
b. Forme et contenu
c. Procédure
d. Modalités de la diffusion
Art. 28g30 1 Celui qui est directement touché dans sa personnalité par la présen- tation que font des médias à caractère périodique, notamment la presse, la radio et la télévision, de faits qui le concernent, a le droit de répondre. 2 Il n’y a pas de droit de réponse en cas de reproduction fidèle des débats publics d’une autorité auxquels la personne touchée a participé.
Art. 28h32 1 La réponse doit être concise et se limiter à l’objet de la présentation contestée. 2 La réponse peut être refusée si elle est manifestement inexacte ou si elle est contraire au droit ou aux mœurs.
Art. 28i33 1 L’auteur de la réponse doit en adresser le texte à l’entreprise dans les vingt jours à compter de la connaissance de la présentation contestée mais au plus tard dans les trois mois qui suivent sa diffusion. 2 L’entreprise fait savoir sans délai à l’auteur quand elle diffusera la réponse ou pourquoi elle la refuse.
Art. 28k34 1 La réponse doit être diffusée de manière à atteindre le plus tôt pos- sible le public qui a eu connaissance de la présentation contestée. 2 La réponse doit être désignée comme telle; l’entreprise ne peut y ajouter immédiatement qu’une déclaration par laquelle elle indique si elle maintient sa présentation des faits ou donne ses sources. 3 La diffusion de la réponse est gratuite.
30 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
31 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).
32 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
33 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
34 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
9
210 Code civil
e. Recours au juge
III. Relativement au nom 1. Protection du nom
2. Changement de nom a. En général38
b. En cas de décès d’un des époux
Art. 28l35 1 Si l’entreprise empêche l’exercice du droit, refuse la diffusion ou ne l’exécute pas correctement, l’auteur peut s’adresser au juge.
362 … 373 et 4 …
Art. 29 1 Celui dont le nom est contesté peut demander au juge la reconnais- sance de son droit. 2 Celui qui est lésé par une usurpation de son nom peut intenter action pour la faire cesser, sans préjudice de tous dommages-intérêts en cas de faute et d’une indemnité à titre de réparation morale si cette indem- nité est justifiée par la nature du tort éprouvé.
Art. 30 1 Le gouvernement du canton de domicile peut, s’il existe des motifs légitimes, autoriser une personne à changer de nom.39
402 … 3 Toute personne lésée par un changement de nom peut l’attaquer en justice dans l’année à compter du jour où elle en a eu connaissance.
Art. 30a41
En cas de décès d’un des époux, le conjoint qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage peut déclarer en tout temps à l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
35 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
36 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
37 Abrogés par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
38 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
39 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
40 Abrogé par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
41 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
10
Code civil 210
C. Commence- ment et fin de la personnalité I. Naissance et mort
II. Preuve de la vie et de la mort 1. Fardeau de la preuve
2. Moyens de preuve a. En général
b. Indices de mort
III. Déclaration d’absence 1. En général
2. Procédure
Art. 31 1 La personnalité commence avec la naissance accomplie de l’enfant vivant; elle finit par la mort. 2 L’enfant conçu jouit des droits civils, à la condition qu’il naisse vivant.
Art. 32 1 Celui qui, pour exercer un droit, prétend qu’une personne existe ou qu’elle est morte, ou qu’elle était vivante à une époque déterminée, ou qu’elle a survécu à une autre personne, doit prouver le fait qu’il allè- gue. 2 Lorsque plusieurs personnes sont mortes sans qu’il soit possible d’établir si l’une a survécu à l’autre, leur décès est présumé avoir eu lieu au même moment.
Art. 33 1 Les actes de l’état civil font preuve de la naissance et de la mort. 2 À défaut d’actes de l’état civil ou lorsqu’il est établi que ceux qui existent sont inexacts, la preuve peut se faire par tous autres moyens.
Art. 34 Le décès d’une personne dont le corps n’a pas été retrouvé est consi- déré comme établi, lorsque cette personne a disparu dans des circons- tances telles que sa mort doit être tenue pour certaine.
Art. 35 1 Si le décès d’une personne disparue en danger de mort ou dont on n’a pas eu de nouvelles depuis longtemps paraît très probable, le juge peut déclarer l’absence à la requête de ceux qui ont des droits subordonnés au décès.
422 …
Art. 36 1 La déclaration d’absence peut être requise un an au moins après le danger de mort ou cinq ans après les dernières nouvelles. 2 Le juge invite, par sommation dûment publiée, les personnes qui pourraient donner des nouvelles de l’absent à se faire connaître dans un délai déterminé.
42 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
11
210 Code civil
3. Requête devenue sans objet
4. Effets
A. Registre I. Généralités
II. Obligation de déclarer46
3 Ce délai sera d’un an au moins à compter de la première sommation.
Art. 37 Si l’absent reparaît avant l’expiration du délai, si l’on a de ses nouvel- les ou si la date de sa mort est établie, la requête est écartée.
Art. 38 1 Lorsque la sommation est restée infructueuse, le juge prononce la déclaration d’absence et les droits ouverts par le décès peuvent être exercés de la même manière que si la mort de l’absent était établie. 2 Les effets de la déclaration d’absence remontent au jour du danger de mort ou des dernières nouvelles. 3 La déclaration d’absence entraîne la dissolution du mariage.43
Chapitre II:44 Des actes de l’état civil
Art. 3945 1 L’état civil est constaté dans un registre informatisé (registre de l’état civil). 2 Par état civil, on entend notamment:
1. les faits d’état civil, tels que la naissance, le mariage, la con- clusion d’un partenariat enregistré, le décès;
2. le statut personnel et familial, tels que la majorité, la filiation, le lien matrimonial, le partenariat enregistré;
3. les noms; 4. les droits de cité cantonal et communal; 5. la nationalité.
Art. 40 1 Le Conseil fédéral détermine les personnes et les autorités qui sont tenues de déclarer les données nécessaires à la constatation de l’état civil.
43 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
44 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
45 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 (Enregistrement de l’état civil et registre foncier), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4017; FF 2014 3395).
46 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).
12
Code civil 210
III. Preuves de données non litigieuses
IV. Modification 1. Par le juge
2. Par les autorités de l’état civil
V. Protection et divulgation des données
2 Il peut prévoir que la violation de l’obligation de déclarer est passible de l’amende.
473 …
Art. 41 1 Lorsque les données relatives à l’état civil doivent être établies par des documents, l’autorité cantonale de surveillance peut admettre que la preuve repose sur une déclaration faite à l’officier de l’état civil, pour autant que les données ne soient pas litigieuses et que la présen- tation des documents s’avère impossible ou ne puisse raisonnablement être exigée. 2 L’officier de l’état civil invite expressément la personne qui procède à la déclaration à dire la vérité et la rend attentive aux conséquences pénales d’une fausse déclaration.
Art. 42 1 Toute personne qui justifie d’un intérêt personnel légitime peut demander au juge d’ordonner l’inscription, la rectification ou la radia- tion de données litigieuses relatives à l’état civil. Les autorités canto- nales de surveillance concernées sont entendues et le juge leur notifie sa décision. 2 Les autorités cantonales de surveillance ont également qualité pour agir.
Art. 43 Les autorités de l’état civil rectifient d’office les inexactitudes résultant d’une inadvertance ou d’une erreur manifestes.
Art. 43a48 1 Le Conseil fédéral assure, en ce qui concerne les actes de l’état civil, la protection de la personnalité et des droits fondamentaux des person- nes dont les données sont traitées. 2 Il règle la divulgation de données aux particuliers qui justifient d’un intérêt direct et digne de protection. 3 Il détermine les autorités externes à l’état civil auxquelles sont divul- guées, régulièrement ou sur demande, les données indispensables à l’accomplissement de leurs tâches légales. Les dispositions de lois cantonales relatives à la divulgation de données sont réservées.
47 Abrogé par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).
48 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).
13
210 Code civil
3bis Les autorités de l’état civil sont tenues de dénoncer aux autorités compétentes les infractions pénales qu’elles constatent dans l’exercice de leurs fonctions.49 4 Les autorités suivantes peuvent accéder en ligne aux données néces- saires à la vérification de l’identité d’une personne:
1. les autorités d’établissement au sens de la loi fédérale du 22 juin 2001 sur les documents d’identité des ressortissants suisses50;
2.51 le service fédéral qui gère le système de recherche informatisé de police prévu à l’art. 15 de la loi fédérale du 13 juin 2008 sur les systèmes d’information de police de la Confédération52 et les services de filtrage des corps de police cantonaux et muni- cipaux raccordés à ce système de recherche;
3. le service fédéral qui tient le casier judiciaire informatisé prévu à l’art. 359 du code pénal53;
4. le service fédéral chargé de la recherche de personnes dispa- rues54;
5.55 le Service de renseignement de la Confédération en vue de dé- celer à temps et de prévenir des menaces pour la sûreté inté- rieure ou extérieure au sens de l’art. 6, al. 1, let. a, de la loi fé- dérale du 25 septembre 2015 sur le renseignement56;
6.57 les autorités compétentes pour la tenue des registres cantonaux et communaux des habitants au sens de la loi du 23 juin 2006 sur l’harmonisation des registres58;
7.59 le service fédéral compétent pour la tenue du registre central des assurés prévu à l’art. 71, al. 4, let. a, de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants60;
49 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).
50 RS 143.1 51 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. 4 de la LF du 13 juin 2008 sur les systèmes
d’information de police de la Confédération, en vigueur depuis le 5 déc. 2008 (RO 2008 4989; FF 2006 4819).
52 RS 361 53 RS 311.0. Actuellement: art. 365. 54 Office fédéral de la police 55 Introduit par l’annexe ch. II 4 de la LF du 25 sept. 2015 sur le renseignement, en vigueur
depuis le 1er sept. 2017 (RO 2017 4095; FF 2014 2029). 56 RS 121 57 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 (Enregistrement de l’état civil et registre
foncier), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4017; FF 2014 3395). 58 RS 431.02 59 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 (Enregistrement de l’état civil et registre
foncier), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4017; FF 2014 3395). 60 RS 831.10
14
Code civil 210
8.61 les services fédéraux compétents pour la tenue du registre des Suisses de l’étranger prévu à l’art. 4, al. 1, de la loi fédérale du 24 mars 2000 sur le traitement des données personnelles au Département fédéral des affaires étrangères62.
Art. 44 B. Organisation 1 Les officiers de l’état civil ont notamment les attributions suivantes: I. Autorités de l’état civil 1. tenir les registres; 1. Officiers de l’état civil 2. établir les communications et délivrer les extraits;
3. diriger la procédure préparatoire du mariage et célébrer le ma- riage;
4. recevoir les déclarations relatives à l’état civil. 2 À titre exceptionnel, le Conseil fédéral peut conférer certaines de ces attributions à des représentants de la Suisse à l’étranger.
Art. 45 2. Autorités de 1 Chaque canton institue une autorité de surveillance. surveillance
2 Cette autorité a notamment les attributions suivantes: 1. exercer la surveillance sur les offices de l’état civil; 2. assister et conseiller les officiers de l’état civil; 3. collaborer à la tenue des registres et à la procédure préparatoire
du mariage; 4. décider de la reconnaissance et de la transcription des faits
d’état civil survenus à l’étranger et des décisions relatives à l’état civil prises par des autorités étrangères;
5.63 assurer la formation et la formation continue des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil.
3 La Confédération exerce la haute surveillance. Elle peut saisir les voies de droit cantonales contre les décisions des officiers de l’état civil et celles des autorités de surveillance.64
61 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 (Enregistrement de l’état civil et registre foncier), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4017; FF 2014 3395).
62 RS 235.2 63 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue,
en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265). 64 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres
de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).
15
210 Code civil
Art. 45a65 Ia. Système 1 La Confédération exploite et développe un système d’information d’information central de central de personnes pour la tenue du registre de l’état civil. personnes 2 Elle finance l’exploitation et le développement du système.
3 Les cantons lui versent un émolument annuel pour l’utilisation du système dans le domaine de l’état civil. 4 La Confédération associe les cantons au développement du système. Elle leur fournit un soutien technique pour son utilisation. 5 Le Conseil fédéral règle en collaboration avec les cantons:
1. les modalités de l’association des cantons au développement du système;
2. le montant de l’émolument des cantons pour l’utilisation du système;
3. les droits d’accès des autorités de l’état civil et des autres auto- rités qui disposent d’un droit d’accès;
4. la collaboration opérationnelle entre la Confédération et les cantons;
5. les mesures techniques et organisationnelles nécessaires pour assurer la protection et la sécurité des données;
6. l’archivage des données. 6 Il peut prévoir que les coûts engendrés par des prestations en faveur de tiers à des fins qui ne relèvent pas du domaine de l’état civil sont facturés aux bénéficiaires.
Art. 46 II. Responsa- 1 Quiconque subit un dommage illicite causé, dans l’exercice de leur bilité fonction, par des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état
civil a droit à des dommages-intérêts et, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie, à une somme d’argent à titre de réparation morale. 2 La responsabilité incombe au canton; celui-ci peut se retourner contre les auteurs d’un dommage causé intentionnellement ou par négligence grave. 3 La loi du 14 mars 1958 sur la responsabilité66 s’applique aux person- nes engagées par la Confédération.
65 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil) (RO 2004 2911; FF 2001 1537). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 (Enregistrement de l’état civil et registre foncier), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4017; FF 2014 3395).
66 RS 170.32
16
Code civil 210
III. Mesures disciplinaires
C. Dispositions d’exécution I. Droit fédéral
II. Droit cantonal
RS 831.10
Art. 47 1 L’autorité cantonale de surveillance punit disciplinairement les per- sonnes employées dans les offices de l’état civil qui contreviennent, intentionnellement ou par négligence, aux devoirs de leur charge. 2 Les peines sont le blâme, l’amende jusqu’à 1000 francs ou, dans les cas graves, la révocation. 3 Les poursuites pénales sont réservées.
Art. 48 1 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution. 2 Il fixe notamment les règles applicables:
1. aux registres à tenir et aux données à enregistrer; 2. à l’utilisation du numéro d’assuré au sens de l’art. 50c de la loi
fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et sur- vivants67 pour permettre l’échange électronique de données entre les registres officiels de personnes;
3. à la tenue des registres; 4. à la surveillance.68
3 Afin d’assurer une exacte exécution des tâches, le Conseil fédéral peut fixer des exigences minimales quant à la formation et à la forma- tion continue des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil et quant au degré d’occupation des officiers de l’état civil.69 4 Il fixe le tarif des émoluments en matière d’état civil. 5 Il détermine à quelles conditions les opérations suivantes peuvent s’effectuer de manière informatisée:
1. l’annonce des faits relevant de l’état civil; 2. les déclarations concernant l’état civil; 3. les communications et l’établissement d’extraits des regis-
tres.70
Art. 49 1 Les cantons définissent les arrondissements de l’état civil.
68 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 23 juin 2006 sur l’harmonisation de registres, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2006 4165; FF 2006 439).
69 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).
70 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).
67
17
210 Code civil
A. De la personnalité
B. Jouissance des droits civils
C. Exercice des droits civils I. Conditions
II. Mode
2 Ils édictent les dispositions d’exécution dans le cadre fixé par le droit fédéral. 3 Les dispositions édictées par les cantons sont soumises à l’appro- bation de la Confédération, à l’exclusion de celles qui concernent la rémunération des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil.
Art. 50 et 51 Abrogés
Titre deuxième: Des personnes morales Chapitre I: Dispositions générales
Art. 52 1 Les sociétés organisées corporativement, de même que les établis- sements ayant un but spécial et une existence propre, acquièrent la personnalité en se faisant inscrire au registre du commerce. 2 Sont dispensés de cette formalité les corporations et les établisse- ments de droit public ainsi que les associations qui n’ont pas un but économique.71 3 Les sociétés et les établissements qui ont un but illicite ou contraire aux mœurs ne peuvent acquérir la personnalité.
Art. 53 Les personnes morales peuvent acquérir tous les droits et assumer toutes les obligations qui ne sont pas inséparables des conditions natu- relles de l’homme, telles que le sexe, l’âge ou la parenté.
Art. 54 Les personnes morales ont l’exercice des droits civils dès qu’elles pos- sèdent les organes que la loi et les statuts exigent à cet effet.
Art. 55 1 La volonté d’une personne morale s’exprime par ses organes. 2 Ceux-ci obligent la personne morale par leurs actes juridiques et par tous autres faits.
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 1389; FF 2014 585).
71
18
Code civil 210
D. Siège
E. Suppression de la personnali- té I. Destination des biens
II. Liquidation
F. Réserves en faveur du droit public et du droit sur les sociétés
3 Les fautes commises engagent, au surplus, la responsabilité person- nelle de leurs auteurs.
Art. 5672
Le siège des personnes morales est, sauf disposition contraire des statuts, au siège de leur administration.
Art. 57 1 Sauf disposition contraire de la loi, des statuts, des actes de fondation ou des organes compétents, la fortune des personnes morales dissoutes est dévolue à la corporation publique (Confédération, canton, com- mune) dont elles relevaient par leur but. 2 La destination primitive des biens sera maintenue dans la mesure du possible. 3 La dévolution au profit d’une corporation publique aura lieu, non- obstant toute autre disposition, si la personne morale est dissoute parce que son but était illicite ou contraire aux mœurs.73
Art. 58 Les biens des personnes morales sont liquidés en conformité des règles applicables aux sociétés coopératives.
Art. 59 1 Le droit public de la Confédération et des cantons demeure réservé pour les corporations ou les établissements qui lui sont soumis et pour ceux qui ont un caractère ecclésiastique. 2 Les organisations corporatives qui ont un but économique sont régies par les dispositions applicables aux sociétés. 3 Les sociétés d’allmends et autres semblables continuent à être régies par le droit cantonal.
72 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
73 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
19
210 Code civil
A. Constitution I. Organisation corporative
II. Inscription au registre du commerce74
III. Associations sans personnalité
IV. Relation entre les statuts et la loi
Chapitre II: Des associations
Art. 60 1 Les associations politiques, religieuses, scientifiques, artistiques, de bienfaisance, de récréation ou autres qui n’ont pas un but économique acquièrent la personnalité dès qu’elles expriment dans leurs statuts la volonté d’être organisées corporativement. 2 Les statuts sont rédigés par écrit et contiennent les dispositions né- cessaires sur le but, les ressources et l’organisation de l’association.
Art. 61 1 L’association dont les statuts ont été adoptés et qui a constitué sa direction peut se faire inscrire au registre du commerce. 2 Est tenue de s’inscrire toute association:
1. qui, pour atteindre son but, exerce une industrie en la forme commerciale;
2. qui est soumise à l’obligation de faire réviser ses comptes.75 3 Les statuts et l’état des membres de la direction sont joints à la de- mande d’inscription.
Art. 62 Les associations qui ne peuvent acquérir la personnalité ou qui ne l’ont pas encore acquise sont assimilées aux sociétés simples.
Art. 63 1 Les articles suivants sont applicables, si les statuts ne renferment pas de règles concernant l’organisation de l’association et ses rapports avec les sociétaires. 2 Les statuts ne peuvent déroger aux règles dont l’application a lieu en vertu d’une disposition impérative de la loi.
74 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
75 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
20
Code civil 210
B. Organisation I. Assemblée générale 1. Attributions et convocation
2. Compétences
3. Décisions a. Forme
b. Droit de vote et majorité
c. Privation du droit de vote
Art. 64 1 L’assemblée générale est le pouvoir suprême de l’association. 2 Elle est convoquée par la direction. 3 La convocation a lieu dans les cas prévus par les statuts et en outre, de par la loi, lorsque le cinquième des sociétaires en fait la demande.
Art. 65 1 L’assemblée générale prononce sur l’admission et l’exclusion des membres, nomme la direction et règle les affaires qui ne sont pas du ressort d’autres organes sociaux. 2 Elle contrôle l’activité des organes sociaux et peut les révoquer en tout temps, sans préjudice de leurs droits reconnus conventionnelle- ment. 3 Le pouvoir de révoquer existe de par la loi lorsqu’il est exercé pour de justes motifs.
Art. 66 1 Les décisions de l’association sont prises en assemblée générale. 2 La proposition à laquelle tous les sociétaires ont adhéré par écrit équivaut à une décision de l’assemblée générale.
Art. 67 1 Tous les sociétaires ont un droit de vote égal dans l’assemblée géné- rale. 2 Les décisions sont prises à la majorité des voix des membres pré- sents. 3 Elles ne peuvent être prises en dehors de l’ordre du jour que si les statuts le permettent expressément.
Art. 68 Tout sociétaire est de par la loi privé de son droit de vote dans les décisions relatives à une affaire ou un procès de l’association, lorsque lui-même, son conjoint ou ses parents ou alliés en ligne directe sont parties en cause.
21
210 Code civil
II. Direction 1. Droits et devoirs en général76
2. Comptabilité
III. Organe de révision
Art. 69 La direction a le droit et le devoir de gérer les affaires de l’association et de la représenter en conformité des statuts.
Art. 69a77
La direction tient les livres de l’association. Les dispositions du code des obligations78 relatives à la comptabilité commerciale et à la pré- sentation des comptes sont applicables par analogie.
Art. 69b79 1 L’association doit soumettre sa comptabilité au contrôle ordinaire d’un organe de révision si, au cours de deux exercices successifs, deux des valeurs suivantes sont dépassées:
1. total du bilan: 10 millions de francs; 2. chiffre d’affaires: 20 millions de francs; 3. effectif: 50 emplois à plein temps en moyenne annuelle.
2 L’association doit soumettre sa comptabilité au contrôle restreint d’un organe de révision, si un membre de l’association responsable individuellement ou tenu d’effectuer des versements supplémentaires l’exige. 3 Les dispositions du code des obligations80 concernant l’organe de révision de la société anonyme sont applicables par analogie. 4 Dans les autres cas, les statuts et l’assemblée générale peuvent orga- niser le contrôle librement.
76 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
77 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce; RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).
78 RS 220 79 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité
limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
80 RS 220
22
Code civil 210
IV. Carences dans l’organisation de l’association
C. Sociétaires I. Entrée et sortie
II. Cotisations
III. Exclusion
Art. 69c81 1 Lorsque l’association ne possède pas l’un des organes prescrits, un membre ou un créancier peut requérir du juge qu’il prenne les mesures nécessaires. 2 Le juge peut notamment fixer à l’association un délai pour régula- riser sa situation; si nécessaire, il nomme un commissaire. 3 L’association supporte les frais de ces mesures. Le juge peut as- treindre l’association à verser une provision à la personne nommée. 4 Pour de justes motifs, l’association peut demander au juge de révo- quer une personne qu’il a nommée.
Art. 70 1 L’association peut en tout temps recevoir de nouveaux membres. 2 Chaque sociétaire est autorisé de par la loi à sortir de l’association, pourvu qu’il annonce sa sortie six mois avant la fin de l’année civile ou, lorsqu’un exercice administratif est prévu, six mois avant la fin de celui-ci. 3 La qualité de sociétaire est inaliénable et ne passe point aux héritiers.
Art. 7182
Les membres de l’association peuvent être tenus de verser des cotisa- tions si les statuts le prévoient.
Art. 72 1 Les statuts peuvent déterminer les motifs d’exclusion d’un sociétaire; ils peuvent aussi permettre l’exclusion sans indication de motifs. 2 Dans ces cas, les motifs pour lesquels l’exclusion a été prononcée ne peuvent donner lieu à une action en justice. 3 Si les statuts ne disposent rien à cet égard, l’exclusion n’est pronon- cée que par décision de la société et pour de justes motifs.
81 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
82 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2004 (Fixation des cotisations des membres d’associations), en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 2117; FF 2004 4529 4537).
23
210 Code civil
IV. Effets de la sortie et de l’exclusion
V. Protection du but social
VI. Protection des droits des sociétaires
Cbis. Responsa- bilité
D. Dissolution I. Cas 1. Par décision de l’association
2. De par la loi
3. Par jugement
II. Radiation de l’inscription
Art. 73 1 Les membres sortants ou exclus perdent tout droit à l’avoir social. 2 Ils doivent leur part de cotisations pour le temps pendant lequel ils ont été sociétaires.
Art. 74 La transformation du but social ne peut être imposée à aucun socié- taire.
Art. 75 Tout sociétaire est autorisé de par la loi à attaquer en justice, dans le mois à compter du jour où il en a eu connaissance, les décisions aux- quelles il n’a pas adhéré et qui violent des dispositions légales ou sta- tutaires.
Art. 75a83
Sauf disposition contraire des statuts, l’association répond seule de ses dettes, qui sont garanties par sa fortune sociale.
Art. 76 L’association peut décider sa dissolution en tout temps.
Art. 77 L’association est dissoute de plein droit lorsqu’elle est insolvable ou lorsque la direction ne peut plus être constituée statutairement.
Art. 78 La dissolution est prononcée par le juge, à la demande de l’autorité compétente ou d’un intéressé, lorsque le but de l’association est illicite ou contraire aux mœurs.
Art. 79 Si l’association est inscrite au registre du commerce, la dissolution est déclarée par la direction ou par le juge au préposé chargé de radier.
83 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2004 (Fixation des cotisations des membres d’associations), en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 2117; FF 2004 4529 4537).
24
Code civil 210
Chapitre III: Des fondations
Art. 80 A. Constitution La fondation a pour objet l’affectation de biens en faveur d’un but spé- I. En général cial.
Art. 81 II. Forme 1 La fondation est constituée par acte authentique ou par disposition
pour cause de mort.84 2 L’inscription au registre du commerce s’opère à teneur de l’acte de fondation et, au besoin, suivant les instructions de l’autorité de sur- veillance; elle indique les noms des membres de la direction. 3 L’autorité qui procède à l’ouverture de la disposition pour cause de mort avise le préposé au registre du commerce de la constitution de la fondation.85
Art. 82 III. Action des La fondation peut être attaquée, comme une donation, par les héritiers héritiers et créanciers ou par les créanciers du fondateur.
Art. 8386 B. Organisation L’acte de fondation indique les organes de celle-ci et son mode I. En général d’administration.
Art. 83a87 II. Tenue des L’organe suprême de la fondation tient les livres de la fondation. Les comptes dispositions du code des obligations88 relatives à la comptabilité
commerciale et à la présentation des comptes sont applicables par analogie.
84 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
85 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
86 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
87 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).
88 RS 220
25
210 Code civil
Art. 83b89 III. Organe de 1 L’organe suprême de la fondation désigne un organe de révision. révision 1. Obligation de 2 L’autorité de surveillance peut dispenser la fondation de l’obligation révision et droit applicable de désigner un organe de révision. Le Conseil fédéral définit les condi-
tions de la dispense. 3 À défaut de dispositions spéciales applicables aux fondations, les dispositions du code des obligations90 concernant l’organe de révision de la société anonyme sont applicables par analogie. 4 Lorsque la fondation est tenue à un contrôle restreint, l’autorité de surveillance peut exiger un contrôle ordinaire, si cela est nécessaire pour révéler l’état du patrimoine et les résultats de la fondation.
Art. 83c91 2. Rapports avec L’organe de révision transmet à l’autorité de surveillance une copie du l’autorité de surveillance rapport de révision ainsi que de l’ensemble des communications im-
portantes adressées à la fondation.
Art. 83d92 IV. Carences 1 Lorsque l’organisation prévue par l’acte de fondation n’est pas dans l’organisation de suffisante, que la fondation ne possède pas tous les organes prescrits la fondation ou qu’un de ces organes n’est pas composé conformément aux pres-
criptions, l’autorité de surveillance prend les mesures nécessaires. Elle peut notamment:
1. fixer un délai à la fondation pour régulariser sa situation; 2. nommer l’organe qui fait défaut ou un commissaire.
2 Lorsque la fondation ne peut être organisée conformément à son but, l’autorité de surveillance remet les biens à une autre fondation dont le but est aussi proche que possible de celui qui avait été prévu. 3 La fondation supporte les frais de ces mesures. L’autorité de surveil- lance peut l’astreindre à verser une provision à la personne nommée.
89 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
90 RS 220 91 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité
limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
92 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
26
Code civil 210
C. Surveillance
Cbis. Mesures en cas de surendet- tement et d’insolvabilité
4 Pour de justes motifs, la fondation peut demander à l’autorité de surveillance de révoquer une personne qu’elle a nommée.
Art. 84 1 Les fondations sont placées sous la surveillance de la corporation publique (Confédération, canton, commune) dont elles relèvent par leur but. 1bis Les cantons peuvent soumettre les fondations dont la surveillance relève des communes au contrôle de l’autorité cantonale de surveil- lance.93 2 L’autorité de surveillance pourvoit à ce que les biens des fondations soient employés conformément à leur destination.
Art. 84a94 1 Si des raisons sérieuses laissent craindre que la fondation est sur- endettée ou qu’elle est insolvable à long terme, l’organe suprême de la fondation dresse un bilan intermédiaire fondé sur la valeur vénale des biens et le soumet pour examen à l’organe de révision. Si la fondation n’a pas d’organe de révision, l’organe suprême de la fondation soumet le bilan intermédiaire à l’autorité de surveillance 2 Si l’organe de révision constate que la fondation est surendettée ou qu’elle est insolvable à long terme, il remet le bilan intermédiaire à l’autorité de surveillance. 3 L’autorité de surveillance ordonne à l’organe suprême de la fonda- tion de prendre les mesures nécessaires. S’il ne le fait pas, l’autorité de surveillance prend elle-même les mesures qui s’imposent. 4 Au besoin, l’autorité de surveillance demande que des mesures d’exécution forcée soient prises; les dispositions du droit des sociétés anonymes relatives à l’ouverture ou l’ajournement de la faillite sont applicables par analogie.
Art. 84b95
93 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
94 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
95 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Abrogé par l’annexe ch.1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
27
210 Code civil
D. Modification I. De l’organisation
II. Du but 1. Sur requête de l’autorité de surveillance ou de l’organe suprême de la fondation97
2. Sur requête ou en raison d’une disposition pour cause de mort du fondateur
Art. 8596
L’autorité fédérale ou cantonale compétente peut, sur la proposition de l’autorité de surveillance et après avoir entendu l’organe suprême de la fondation, modifier l’organisation de celle-ci, lorsque cette mesure est absolument nécessaire pour conserver les biens ou pour maintenir le but de la fondation.
Art. 86 1 L’autorité fédérale ou cantonale compétente peut, sur requête de l’autorité de surveillance ou de l’organe suprême de la fondation, mo- difier le but de celle-ci, lorsque le caractère ou la portée du but primitif a varié au point que la fondation ne répond manifestement plus aux intentions du fondateur.98 2 Peuvent être supprimées ou modifiées de la même manière et dans les mêmes circonstances les charges et conditions qui compromettent le but du fondateur.
Art. 86a99 1 L’autorité fédérale ou cantonale compétente modifie, sur requête du fondateur ou en raison d’une disposition pour cause de mort prise par celui-ci, le but de la fondation lorsque l’acte de fondation réserve cette possibilité et que 10 ans au moins se sont écoulés depuis la constitu- tion de la fondation ou depuis la dernière modification requise par le fondateur. 2 Si la fondation poursuit un but de service public ou d’utilité publique au sens de l’art. 56, let. g, de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’impôt fédéral direct100, le nouveau but doit demeurer un but de service public ou d’utilité publique. 3 Le droit d’exiger la modification du but est incessible et ne passe pas aux héritiers. Lorsque le fondateur est une personne morale, ce droit s’éteint au plus tard 20 ans après la constitution de la fondation. 4 Lorsque la fondation a été constituée par plusieurs fondateurs, ceux- ci doivent requérir la modification du but conjointement.
96 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
97 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
98 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
99 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
100 RS 642.11
28
Code civil 210
III. Modifica- tions accessoires de l’acte de fondation
E. Fondations de famille et fondations ecclésiastiques
F. Dissolution et radiation I. Dissolution par l’autorité compétente
II. Requête et action en dissolution, radiation de l’inscription
5 L’autorité qui procède à l’ouverture de la disposition pour cause de mort avise l’autorité de surveillance compétente de la disposition pré- voyant la modification du but de la fondation.
Art. 86b101
L’autorité de surveillance peut, après avoir entendu l’organe suprême de la fondation, apporter des modifications accessoires à l’acte de fon- dation lorsque celles-ci sont commandées par des motifs objectivement justifiés et qu’elles ne lèsent pas les droits de tiers.
Art. 87 1 Sous réserve des règles du droit public, les fondations de famille et les fondations ecclésiastiques ne sont pas soumises au contrôle de l’autorité de surveillance. 1bis Elles sont déliées de l’obligation de désigner un organe de révi- sion.102 2 Les contestations de droit privé sont tranchées par le juge.
Art. 88103 1 L’autorité fédérale ou cantonale compétente prononce la dissolution de la fondation, sur requête ou d’office lorsque:
1. le but de la fondation ne peut plus être atteint et que la fonda- tion ne peut être maintenue par une modification de l’acte de fondation ou
2. le but de la fondation est devenu illicite ou contraire aux mœurs.
2 La dissolution de fondations de famille et de fondations ecclésias- tiques est prononcée par le tribunal.
Art. 89104 1 La requête ou l’action en dissolution de la fondation peut être inten- tée par toute personne intéressée. 2 La dissolution est communiquée au préposé au registre du commerce afin qu’il procède à la radiation de l’inscription.
101 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
102 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
103 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
104 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
29
210 Code civil
Art. 89a105 G. Institutions de 1 Les institutions de prévoyance en faveur du personnel constituées prévoyance en faveur du sous forme de fondations en vertu de l’art. 331 du code des obliga- personnel106 tions107 sont en outre régies par les dispositions suivantes.108
2 Les organes de la fondation doivent donner aux bénéficiaires les ren- seignements nécessaires sur l’organisation, l’activité et la situation financière de la fondation. 3 Si les travailleurs versent des contributions à la fondation, ils partici- pent à l’administration dans la mesure au moins de ces versements. Dans la mesure du possible, ils élisent eux-mêmes des représentants choisis dans le sein du personnel.109
1104 … 5 Les bénéficiaires peuvent exiger en justice des prestations de la fon- dation, lorsqu’ils lui ont versé des contributions ou que les dispositions régissant la fondation leur donnent un droit à des prestations. 6 Les fondations de prévoyance en faveur du personnel dont l’activité s’étend au domaine de la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité et qui sont soumises à la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage (LFLP)111 sont en outre régies par les dispositions suivantes de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP)112 sur:113
1.114 la définition et les principes de la prévoyance professionnelle et le salaire ou le revenu assuré (art. 1, 33a et 33b),
2.115 l’assujettissement des personnes à l’AVS (art. 5, al. 1),
105 Introduit par le ch. II de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845). Jusqu’à l’entrée en vigueur de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation) le 1er janv. 2013 (RO 2011 725): art. 89bis.
106 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).
107 RS 220 108 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis
le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). 109 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis
le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). 110 Abrogé par le ch. III de la LF du 21 juin 1996, avec effet au 1er janv. 1997
(RO 1996 3067; FF 1996 I 516 533). 111 RS 831.42 112 RS 831.40 113 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en
faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).
114 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Mesures destinées à faciliter la participation des travailleurs âgés au marché du travail), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 4427; FF 2007 5381).
115 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).
30
Code civil 210
3. les bénéficiaires de prestations de survivants (art. 20a), 3a.116 l’adaptation de la rente d’invalidité après le partage de la
prévoyance professionnelle (art. 24, al. 5), 3b.117 le maintien provisoire de l’assurance et du droit aux presta-
tions en cas de réduction ou de suppression de la rente de l’assurance-invalidité (art. 26a),
4.118 l’adaptation à l’évolution des prix des prestations réglementai- res (art. 36, al. 2 à 4),
4a.119 le consentement au versement de la prestation en capital (art. 37a),
5. la prescription des droits et la conservation des pièces (art. 41), 5a.120 l’utilisation, le traitement et la communication du numéro
d’assuré AVS (art. 48, al. 4, 85a, let. f, et 86a, al. 2, let. bbis), 6. la responsabilité (art. 52), 7.121 l’agrément et les tâches des organes de contrôle (art. 52a à
52e), 8.122 l’intégrité et la loyauté des responsables, les actes juridiques
passés avec des personnes proches et les conflits d’intérêts (art. 51b, 51c et 53a),
9. la liquidation partielle ou totale (art. 53b à 53d), 10.123 la résiliation de contrats (art. 53e et 53f), 11. le fonds de garantie (art. 56, al. 1, let. c, al. 2 à 5, art. 56a, 57 et
59), 12.124 la surveillance et la haute surveillance (art. 61 à 62a et 64 à
64c),
116 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 18 mars 2011 (6e révision AI, premier volet) (RO 2011 5659; FF 2010 1647). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
117 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
118 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 18 juin 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 4635; FF 2003 5835).
119 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
120 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 23 juin 2006 (Nouveau numéro d’assuré AVS), en vigueur depuis le 1er déc. 2007 (RO 2007 5259; FF 2006 515).
121 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).
122 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).
123 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 20 déc. 2006 (Changement d’institution de prévoyance), en vigueur depuis le 1er mai 2007 (RO 2007 1803; FF 2005 5571 5583).
124 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).
31
210 Code civil
13.125 … 14.126 la sécurité financière (art. 65, al. 1, 3 et 4, 66, al. 4, 67 et 72a
à 72g), 15. la transparence (art. 65a), 16. les réserves (art. 65b), 17. les contrats d’assurance entre institutions de prévoyance et ins-
titutions d’assurance (art. 68, al. 3 et 4), 18. l’administration de la fortune (art. 71), 19. le contentieux (art. 73 et 74), 20. les dispositions pénales (art. 75 à 79), 21. le rachat (art. 79b), 22. le salaire et le revenu assurable (art. 79c), 23. l’information des assurés (art. 86b).127
7 Les fondations de prévoyance en faveur du personnel dont l’activité s’étend au domaine de la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité mais qui ne sont pas soumises à la LFLP, comme les fonds patronaux de prévoyance à prestations discrétionnaires et les fondations de finan- cement, sont régies exclusivement par les dispositions suivantes de la LPP sur:
1. l’assujettissement des personnes à l’AVS (art. 5, al. 1); 2. l’utilisation, le traitement et la communication du numéro
d’assuré AVS (art. 48, al. 4, 85a, let. f, et 86a, al. 2, let. bbis); 3. la responsabilité (art. 52); 4. l’agrément et les tâches de l’organe de révision (art. 52a, 52b
et 52c, al. 1, let. a à d et g, 2 et 3); 5. l’intégrité et la loyauté des responsables, les actes juridiques
passés avec des personnes proches et les conflits d’intérêts (art. 51b, 51c et 53a);
6. la liquidation totale (art. 53c);
125 Abrogé par le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).
126 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 17 déc. 2010 (Financement des institutions de prévoyance de corporations de droit public), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3385; FF 2008 7619).
127 Introduit par le 1 de la LF du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle, vieillesse, survivants et invalidité (RO 1983 797; FF 1976 I 117). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003 (1re révision LPP), ch. 6, 7, 10 à 12, 14 ( à l’exception de l’art. 66 al. 4), 15, 17 à 20 et 23 en vigueur depuis le 1er avr. 2004, ch. 3 à 5, 8 et 9 13 14 (art. 66 al. 4), 16 en vigueur depuis le 1er janv. 2005, ch. 1, 21 et 22 en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2004 1677; FF 2000 2495).
32
Code civil 210
A. Défaut d’administration
B. Autorité compétente
7. la surveillance et la haute surveillance (art. 61 à 62a et 64 à 64b);
8. le contentieux (art. 73 et 74); 9. les dispositions pénales (art. 75 à 79); 10. le traitement fiscal (art. 80, 81, al. 1, et 83).128
8 Les fondations de prévoyance visées à l’al. 7 sont en outre régies par les dispositions suivantes:
1. elles administrent leur fortune de manière à garantir la sécurité des placements, un rendement raisonnable et à disposer des li- quidités nécessaires à l’exécution de leurs tâches;
2. l’autorité de surveillance décide, sur demande du conseil de fondation, de la liquidation partielle des fonds patronaux de prévoyance à prestations discrétionnaires;
3. elles tiennent compte, par analogie, des principes de l’égalité de traitement et de l’adéquation.129
Titre deuxièmebis:130 Des fonds recueillis
Art. 89b 1 Lorsqu’il n’est pas pourvu à la gestion ou à l’emploi de fonds re- cueillis publiquement dans un but d’utilité publique, l’autorité com- pétente prend les mesures nécessaires. 2 Elle peut charger un commissaire de l’administration des fonds recueillis ou les transmettre à une association ou à une fondation dont les buts se rapprochent autant que possible de ceux dans lesquels ils ont été recueillis. 3 Les dispositions sur la protection de l’adulte régissant les curatelles s’appliquent par analogie au commissaire.
Art. 89c 1 L’autorité compétente est celle du canton où étaient administrés la plus grande partie des biens recueillis. 2 L’autorité de surveillance des fondations est compétente, à moins que le canton n’en dispose autrement.
128 Introduit par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).
129 Introduit par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).
130 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635). Rectifié par la CdR de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10).
33
210 Code civil
A. Contrat de fiançailles
B. Rupture des fiançailles I. Présents
II. Participation financière
III. Prescription
A. Capacité
Livre deuxième: Droit de la famille Première partie: Des époux Titre troisième:131 Du mariage Chapitre I: Des fiançailles
Art. 90 1 Les fiançailles se forment par la promesse de mariage. 2 Elles n’obligent le fiancé mineur que si son représentant légal y a consenti.132 3 La loi n’accorde pas d’action pour contraindre au mariage le fiancé qui s’y refuse.
Art. 91 1 Les fiancés peuvent exiger la restitution des présents qu’ils se sont faits, sous réserve des cadeaux d’usage, pour autant que la rupture ne soit pas causée par la mort de l’un d’eux. 2 Si les présents n’existent plus en nature, la restitution est régie par les dispositions relatives à l’enrichissement illégitime.
Art. 92 Lorsqu’un des fiancés a pris de bonne foi, en vue du mariage, des dis- positions occasionnant des frais ou une perte de gain, il peut exiger de l’autre une participation financière appropriée, pour autant que cela ne paraisse pas inéquitable au vu de l’ensemble des circonstances.
Art. 93 Les actions découlant des fiançailles se prescrivent par un an à comp- ter de la rupture.
Chapitre II: Des conditions du mariage
Art. 94 1 Pour pouvoir contracter mariage, l’homme et la femme doivent être âgés de 18 ans révolus et capables de discernement.
131 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
132 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
34
Code civil 210
B. Empêche- ments I. Lien de parenté134
II. Mariage antérieur
A. Principe
Abis. Abus lié à la législation sur les étrangers
1332 …
Art. 95 1 Le mariage est prohibé entre parents en ligne directe, ainsi qu’entre frères et sœurs germains, consanguins ou utérins, que la parenté repose sur la descendance ou sur l’adoption.135 2 L’adoption ne supprime pas l’empêchement résultant de la parenté qui existe entre l’adopté et ses descendants, d’une part, et sa famille naturelle, d’autre part.
Art. 96 Toute personne qui veut se remarier doit établir que son précédent mariage a été annulé ou dissous.
Chapitre III: De la procédure préparatoire et de la célébration du mariage
Art. 97 1 Le mariage est célébré par l’officier de l’état civil au terme de la pro- cédure préparatoire. 2 Les fiancés peuvent se marier dans l’arrondissement de l’état civil de leur choix. 3 Le mariage religieux ne peut précéder le mariage civil.
Art. 97a136 1 L’officier de l’état civil refuse son concours lorsque l’un des fiancés ne veut manifestement pas fonder une communauté conjugale mais éluder les dispositions sur l’admission et le séjour des étrangers. 2 L’officier de l’état civil entend les fiancés; il peut requérir des ren- seignements auprès d’autres autorités ou de tiers.
133 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
134 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
135 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
136 Introduit par l’annexe ch. II 4 de la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).
35
210 Code civil
B. Procédure préparatoire I. Demande
II. Exécution et clôture de la procédure préparatoire
Art. 98 1 La demande en exécution de la procédure préparatoire est présentée par les fiancés auprès de l’office de l’état civil du domicile de l’un d’eux. 2 Ils comparaissent personnellement. Si les fiancés démontrent que cela ne peut manifestement pas être exigé d’eux, l’exécution de la pro- cédure préparatoire est admise en la forme écrite. 3 Ils établissent leur identité au moyen de documents et déclarent per- sonnellement auprès de l’office de l’état civil qu’ils remplissent les conditions du mariage; ils produisent les consentements nécessaires. 4 Les fiancés qui ne sont pas citoyens suisses doivent établir la légalité de leur séjour en Suisse au cours de la procédure préparatoire.137
Art. 99 1 L’office de l’état civil examine si:
1. la demande a été déposée régulièrement; 2. l’identité des fiancés est établie; 3. les conditions du mariage sont remplies, notamment s’il
n’existe aucun élément permettant de conclure que la demande n’est manifestement pas l’expression de la libre volonté des fiancés.138
2 Lorsque ces exigences sont remplies, il communique aux fiancés la clôture de la procédure préparatoire et le délai légal pour la célébration du mariage.139 3 Dans le cadre du droit cantonal et d’entente avec les fiancés, il fixe le moment de la célébration du mariage ou, s’il en est requis, il délivre une autorisation de célébrer le mariage dans un autre arrondissement de l’état civil. 4 L’office de l’état civil communique à l’autorité compétente l’identité des fiancés qui n’ont pas établi la légalité de leur séjour en Suisse.140
137 Introduit par le ch. I de la LF du 12 juin 2009 (Empêcher les mariages en cas de séjour irrégulier), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 3057; FF 2008 2247 2261).
138 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).
139 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 28 sept. 2018, en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2019 3813; FF 2017 6395).
140 Introduit par le ch. I de la LF du 12 juin 2009 (Empêcher les mariages en cas de séjour irrégulier), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 3057; FF 2008 2247 2261).
36
Code civil 210
III. Délais
C. Célébration du mariage I. Lieu
II. Forme
D. Dispositions d’exécution
A. Principe
B. Causes absolues I. Cas
Art. 100141
Le mariage peut être célébré dans les trois mois qui suivent la commu- nication de la clôture de la procédure préparatoire.
Art. 101 1 Le mariage est célébré dans la salle des mariages de l’arrondissement de l’état civil choisi par les fiancés. 2 Si la procédure préparatoire a eu lieu dans un autre arrondissement de l’état civil, les fiancés doivent présenter une autorisation de célébrer le mariage. 3 Le mariage peut être célébré dans un autre lieu si les fiancés démon- trent que leur déplacement à la salle des mariages ne peut manifeste- ment pas être exigé.
Art. 102 1 Le mariage est célébré publiquement, en présence de deux témoins majeurs et capables de discernement. 2 L’officier de l’état civil demande séparément à la fiancée et au fiancé s’ils veulent s’unir par les liens du mariage. 3 Lorsque les fiancés ont répondu par l’affirmative, ils sont déclarés unis par les liens du mariage, en vertu de leur consentement mutuel.
Art. 103 Le Conseil fédéral et les cantons, dans le cadre de leur compétence, édictent les dispositions d’exécution.
Chapitre IV: De l’annulation du mariage
Art. 104 Le mariage célébré par un officier de l’état civil ne peut être annulé qu’à raison de l’un des motifs prévus dans le présent chapitre.
Art. 105 Le mariage doit être annulé:
1. lorsqu’un des époux était déjà marié au moment de la célébra- tion et que le précédent mariage n’a pas été dissous par le di- vorce ou par le décès de son conjoint;
141 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 28 sept. 2018, en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2019 3813; FF 2017 6395).
37
210 Code civil
2. lorsqu’un des époux était incapable de discernement au mo- ment de la célébration et qu’il n’a pas recouvré la capacité de discernement depuis lors;
3.142 lorsque le mariage était prohibé en raison de la nature d’un lien de parenté;
4.143 lorsque l’un des époux ne veut pas fonder une communauté conjugale mais éluder les dispositions sur l’admission et le sé- jour des étrangers;
5.144 lorsque le mariage a été conclu en violation de la libre volonté d’un des époux;
6.145 lorsque l’un des époux est mineur, à moins que son intérêt su- périeur ne commande de maintenir le mariage.
Art. 106 II. Action 1 L’action est intentée d’office par l’autorité cantonale compétente du
domicile des époux; elle peut l’être également par toute personne inté- ressée. Dans la mesure où cela est compatible avec leurs attributions, les autorités fédérales ou cantonales informent l’autorité compétente pour intenter action lorsqu’elles ont des raisons de croire qu’un ma- riage est entaché d’un vice entraînant la nullité.146 2 L’annulation d’un mariage déjà dissous ne se poursuit pas d’office; elle peut néanmoins être demandée par toute personne intéressée. 3 L’action peut être intentée en tout temps.
Art. 107 C. Causes Un époux peut demander l’annulation du mariage: relatives I. Cas 1. lorsqu’il était incapable de discernement pour une cause passa-
gère lors de la célébration; 2. lorsqu’il a déclaré par erreur consentir à la célébration, soit
qu’il n’ait pas voulu se marier, soit qu’il n’ait pas voulu épou- ser la personne qui est devenue son conjoint;
142 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
143 Introduit par l’annexe ch. II 4 de la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).
144 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).
145 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).
146 Phrase introduite par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).
38
Code civil 210
3. lorsqu’il a contracté mariage en ayant été à dessein induit en erreur au sujet de qualités personnelles essentielles de son con- joint.
4.147 …
Art. 108 II. Action 1 Le demandeur doit intenter l’action dans le délai de six mois à comp-
ter du jour où il a découvert la cause d’annulation ou de celui où la menace a été écartée, mais en tout cas dans les cinq ans qui suivent la célébration du mariage. 2 Les héritiers n’ont pas qualité pour agir; un héritier peut toutefois poursuivre la procédure déjà ouverte au moment du décès.
Art. 109 D. Effets du 1 L’annulation du mariage ne produit ses effets qu’après avoir été jugement déclarée par le juge; jusqu’au jugement, le mariage a tous les effets
d’un mariage valable, à l’exception des droits successoraux du con- joint survivant. 2 Les dispositions relatives au divorce s’appliquent par analogie aux effets du jugement d’annulation en ce qui concerne les époux et les enfants. 3 La présomption de paternité du mari cesse lorsque le mariage est annulé du fait qu’il a été contracté pour éluder les dispositions sur l’admission et le séjour des étrangers.148
Art. 110149
147 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, avec effet au 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).
148 Introduit par l’annexe ch. II 4 de la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).
149 Abrogé par l’annexe ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
39
210 Code civil
A. Divorce sur requête com- mune I. Accord complet
II. Accord partiel
B. Divorce sur demande unilatérale I. Après suspension de la vie commune
Titre quatrième:150 Du divorce et de la séparation de corps Chapitre I: Des conditions du divorce
Art. 111151 1 Lorsque les époux demandent le divorce par une requête commune et produisent une convention complète sur les effets de leur divorce, accompagnée des documents nécessaires et de leurs conclusions com- munes relatives aux enfants, le juge les entend séparément et en- semble. L’audition peut avoir lieu en plusieurs séances. 2 Le juge s’assure que les époux ont déposé leur requête en divorce et conclu leur convention après mûre réflexion et de leur plein gré et que la convention et les conclusions relatives aux enfants peuvent être ratifiées; il prononce alors le divorce.
Art. 112 1 Les époux peuvent demander le divorce par une requête commune et déclarer qu’ils confient au juge le soin de régler les effets du divorce sur lesquels subsiste un désaccord. 2 Ils sont entendus, comme en cas d’accord complet, sur leur volonté de divorcer, sur les effets du divorce qui font l’objet d’un accord et sur leur décision de faire régler les autres effets par le juge.
1523 …
Art. 113153
Art. 114154
Un époux peut demander le divorce lorsque, au début de la litispen- dance ou au jour du remplacement de la requête par une demande uni- latérale, les conjoints ont vécu séparés pendant deux ans au moins.
150 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
151 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2009 (Délai de réflexion dans la procédure de divorce sur requête commune), en vigueur depuis le 1er fév. 2010 (RO 2010 281; FF 2008 1767 1783).
152 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
153 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
154 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161; FF 2003 3490 5310).
40
Code civil 210
II. Rupture du lien conjugal
A. Conditions et procédure
B. Effets de la séparation
A. Nom
B. Régime matrimonial et succession
Art. 115155
Un époux peut demander le divorce avant l’expiration du délai de deux ans, lorsque des motifs sérieux qui ne lui sont pas imputables rendent la continuation du mariage insupportable.
Art. 116156
Chapitre II: De la séparation de corps
Art. 117 1 La séparation de corps peut être demandée aux mêmes conditions que le divorce.
1572 … 3 Le jugement prononçant la séparation de corps n’a pas d’incidences sur le droit de demander le divorce.
Art. 118 1 La séparation de corps entraîne de plein droit la séparation de biens. 2 Pour le surplus, les dispositions relatives aux mesures protectrices de l’union conjugale sont applicables par analogie.
Chapitre III: Des effets du divorce
Art. 119158
L’époux qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage con- serve ce nom après le divorce; il peut toutefois déclarer en tout temps à l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
Art. 120 1 La liquidation du régime matrimonial est soumise aux dispositions sur le régime matrimonial.
155 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161; FF 2003 3490 5310).
156 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
157 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
158 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
41
210 Code civil
C. Logement de la famille
D. Prévoyance professionnelle I. Principe
II. Partage des prestations de sortie
2 Les époux divorcés cessent d’être les héritiers légaux l’un de l’autre et perdent tous les avantages résultant de dispositions pour cause de mort faites avant la litispendance de la procédure de divorce.
Art. 121 1 Lorsque la présence d’enfants ou d’autres motifs importants le justi- fient, le juge peut attribuer à l’un des époux les droits et les obligations qui résultent du contrat de bail portant sur le logement de la famille, pour autant que cette décision puisse raisonnablement être imposée à l’autre conjoint. 2 L’époux qui n’est plus locataire répond solidairement du loyer jusqu’à l’expiration du bail ou jusqu’au terme de congé prévu par le contrat ou la loi, mais dans tous les cas pour deux ans au plus; lorsque sa responsabilité a été engagée pour le paiement du loyer, il peut com- penser le montant versé avec la contribution d’entretien due à son conjoint, par acomptes limités au montant du loyer mensuel. 3 Dans les mêmes conditions, le juge peut attribuer à l’un des époux un droit d’habitation de durée limitée sur le logement de la famille qui appartient à l’autre conjoint, moyennant une indemnité équitable ou une déduction équitable de la contribution d’entretien. Lorsque des faits nouveaux importants l’exigent, le droit d’habitation est restreint ou supprimé.
Art. 122159
Les prétentions de prévoyance professionnelle acquises durant le mariage et jusqu’à l’introduction de la procédure de divorce sont partagées entre les époux.
Art. 123160 1 Les prestations de sortie acquises, y compris les avoirs de libre passage et les versements anticipés pour la propriété du logement, sont partagées par moitié. 2 L’al. 1 ne s’applique pas aux versements uniques issus de biens propres de par la loi. 3 Les prestations de sortie à partager se calculent conformément aux art. 15 à 17 et 22a ou 22b de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage161.
159 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
160 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
161 RS 831.42
42
Code civil 210
III. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité avant l’âge réglementaire de la retraite
IV. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité après l’âge réglemen- taire de la retraite ou d’une rente de vieillesse
V. Exceptions
Art. 124162 1 Si, au moment de l’introduction de la procédure de divorce, l’un des époux perçoit une rente d’invalidité et qu’il n’a pas encore atteint l’âge réglementaire de la retraite, le montant auquel il aurait droit en vertu de l’art. 2, al. 1ter, de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage163 en cas de suppression de sa rente est considéré comme prestation de sortie. 2 Les dispositions relatives au partage des prestations de sortie s’appli- quent par analogie. 3 Le Conseil fédéral détermine quels sont les cas dans lesquels le montant visé à l’al. 1 ne peut pas être utilisé pour le partage parce que la rente d’invalidité est réduite pour cause de surindemnisation.
Art. 124a164 1 Si, au moment de l’introduction de la procédure de divorce, l’un des époux perçoit une rente d’invalidité alors qu’il a déjà atteint l’âge réglementaire de la retraite ou perçoit une rente de vieillesse, le juge apprécie les modalités du partage. Il tient compte en particulier de la durée du mariage et des besoins de prévoyance de chacun des époux. 2 La part de rente attribuée au conjoint créancier est convertie en rente viagère. L’institution de prévoyance du conjoint débiteur lui verse cette dernière ou la transfère dans sa prévoyance professionnelle. 3 Le Conseil fédéral règle:
1. la conversion technique de la part de rente attribuée au conjoint créancier en une rente viagère;
2. la manière de procéder lorsque les prestations de vieillesse sont différées ou que la rente d’invalidité est réduite pour cause de su- rindemnisation.
Art. 124b165 1 Les époux peuvent, dans une convention sur les effets du divorce, s’écarter du partage par moitié ou renoncer au partage de la prévo- yance professionnelle, à condition qu’une prévoyance vieillesse et invalidité adéquate reste assurée.
162 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
163 RS 831.42 164 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en
cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341). 165 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en
cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
43
210 Code civil
VI. Compensa- tion des préten- tions réciproques
VII. Exécution ne pouvant être raisonnablement exigée
VIII. Exécution impossible
2 Le juge attribue moins de la moitié de la prestation de sortie au conjoint créancier ou n’en attribue aucune pour de justes motifs. C’est le cas en particulier lorsque le partage par moitié s’avère inéquitable en raison:
1. de la liquidation du régime matrimonial ou de la situation éco- nomique des époux après le divorce;
2. des besoins de prévoyance de chacun des époux, compte tenu notamment de leur différence d’âge.
3 Le juge peut ordonner l’attribution de plus de la moitié de la presta- tion de sortie au conjoint créancier lorsque celui-ci prend en charge des enfants communs après le divorce et que le conjoint débiteur dispose encore d’une prévoyance vieillesse et invalidité adéquate.
Art. 124c166 1 Les prétentions réciproques des époux à des prestations de sortie ou à des parts de rente sont compensées entre elles. La compensation des prétentions à une rente a lieu avant la conversion de la part de rente attribuée au conjoint créancier en une rente viagère. 2 Les prestations de sortie ne peuvent être compensées par des parts de rente que si les époux et leurs institutions de prévoyance respectives y consentent.
Art. 124d167
Si l’exécution du partage au moyen de la prévoyance professionnelle ne peut être raisonnablement exigée compte tenu des besoins de pré- voyance de chacun des époux, le conjoint débiteur est redevable au conjoint créancier d’une prestation en capital.
Art. 124e168 1 Si l’exécution du partage au moyen de la prévoyance professionnelle s’avère impossible, le conjoint débiteur est redevable au conjoint créancier d’une indemnité équitable sous la forme d’une prestation en capital ou d’une rente. 2 À la demande du conjoint débiteur, un jugement suisse peut être adapté lorsque des prétentions de prévoyance existant à l’étranger ont été compensées par une indemnité équitable au sens de l’al. 1 et que ces prétentions de prévoyance ont par la suite été partagées en vertu
166 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
167 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
168 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
44
Code civil 210
E. Entretien après le divorce I. Conditions
II. Mode de règlement
d’une décision étrangère contraignante pour le débiteur étranger des prestations de prévoyance.
Art. 125 1 Si l’on ne peut raisonnablement attendre d’un époux qu’il pourvoie lui-même à son entretien convenable, y compris à la constitution d’une prévoyance vieillesse appropriée, son conjoint lui doit une contribution équitable. 2 Pour décider si une contribution d’entretien est allouée et pour en fixer, le cas échéant, le montant et la durée, le juge retient en particu- lier les éléments suivants:
1. la répartition des tâches pendant le mariage; 2. la durée du mariage; 3. le niveau de vie des époux pendant le mariage; 4. l’âge et l’état de santé des époux; 5. les revenus et la fortune des époux; 6. l’ampleur et la durée de la prise en charge des enfants qui doit
encore être assurée; 7. la formation professionnelle et les perspectives de gain des
époux, ainsi que le coût probable de l’insertion professionnelle du bénéficiaire de l’entretien;
8. les expectatives de l’assurance-vieillesse et survivants et de la prévoyance professionnelle ou d’autres formes de prévoyance privée ou publique, y compris le résultat prévisible du partage des prestations de sortie.
3 L’allocation d’une contribution peut exceptionnellement être refusée en tout ou en partie lorsqu’elle s’avère manifestement inéquitable, en particulier parce que le créancier:
1. a gravement violé son obligation d’entretien de la famille; 2. a délibérément provoqué la situation de nécessité dans laquelle
il se trouve; 3. a commis une infraction pénale grave contre le débiteur ou un
de ses proches.
Art. 126 1 Le juge alloue la contribution d’entretien sous la forme d’une rente et fixe le moment à partir duquel elle est due. 2 Lorsque des circonstances particulières le justifient, il peut imposer un règlement définitif en capital plutôt qu’une rente.
45
210 Code civil
III. Rente 1. Dispositions spéciales
2. Indexation
3. Modification par le juge
4. Extinction de par la loi
IV. Exécution 1. Aide au recouvrement
3 Il peut subordonner l’obligation de contribuer à l’entretien à certaines conditions.
Art. 127 Par convention, les époux peuvent exclure complètement ou partielle- ment la modification ultérieure d’une rente fixée d’un commun accord.
Art. 128 Le juge peut décider que la contribution d’entretien sera augmentée ou réduite d’office en fonction de variations déterminées du coût de la vie.
Art. 129 1 Si la situation du débiteur ou du créancier change notablement et durablement, la rente peut être diminuée, supprimée ou suspendue pour une durée déterminée; une amélioration de la situation du créan- cier n’est prise en compte que si une rente permettant d’assurer son entretien convenable a pu être fixée dans le jugement de divorce. 2 Le créancier peut demander l’adaptation de la rente au renchérisse- ment pour l’avenir, lorsque les revenus du débiteur ont augmenté de manière imprévisible après le divorce. 3 Dans un délai de cinq ans à compter du divorce, le créancier peut demander l’allocation d’une rente ou son augmentation lorsque le jugement de divorce constate qu’il n’a pas été possible de fixer une rente permettant d’assurer l’entretien convenable du créancier, alors que la situation du débiteur s’est améliorée depuis lors.
Art. 130 1 L’obligation d’entretien s’éteint au décès du débiteur ou du créancier. 2 Sauf convention contraire, elle s’éteint également lors du remariage du créancier.
Art. 131169 1 Lorsque le débiteur néglige son obligation d’entretien, un office spécialisé désigné par le droit cantonal aide de manière adéquate, et en règle générale gratuitement, le créancier qui le demande à obtenir l’exécution des prestations d’entretien. 2 Le Conseil fédéral définit les prestations d’aide au recouvrement.
169 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
46
Code civil 210
2. Avances
3. Avis aux débiteurs et fourniture de sûretés171
F. Sort des enfants I. Droits et devoirs des père et mère
II. Faits nou- veaux
Art. 131a170 1 Il appartient au droit public de régler le versement d’avances lorsque le débiteur ne satisfait pas à son obligation d’entretien. 2 La prétention à la contribution d’entretien passe avec tous les droits qui lui sont rattachés à la collectivité publique lorsque celle-ci assume l’entretien du créancier.
Art. 132 1 Lorsque le débiteur ne satisfait pas à son obligation d’entretien, le juge peut ordonner à ses débiteurs d’opérer tout ou partie de leurs paiements entre les mains du créancier. 2 Lorsque le débiteur persiste à négliger son obligation d’entretien ou qu’il y a lieu d’admettre qu’il se prépare à fuir, qu’il dilapide sa for- tune ou la fait disparaître, le juge peut l’astreindre à fournir des sûretés appropriées pour les contributions d’entretien futures.
Art. 133172 1 Le juge règle les droits et les devoirs des père et mère conformément aux dispositions régissant les effets de la filiation. Cette réglementa- tion porte notamment sur:
1. l’autorité parentale; 2. la garde de l’enfant; 3. les relations personnelles (art. 273) ou la participation de
chaque parent à la prise en charge de l’enfant; 4. la contribution d’entretien.
2 Le juge tient compte de toutes les circonstances importantes pour le bien de l’enfant; il prend en considération une éventuelle requête commune des parents et, autant que possible, l’avis de l’enfant. 3 Il peut fixer la contribution d’entretien pour une période allant au-delà de l’accès à la majorité.
Art. 134 1 À la requête du père ou de la mère, de l’enfant ou de l’autorité de protection de l’enfant, l’attribution de l’autorité parentale doit être
170 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
171 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
172 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
47
210 Code civil
modifiée lorsque des faits nouveaux importants l’exigent pour le bien de l’enfant. 2 Les conditions se rapportant à la modification des autres droits et devoirs des père et mère sont définies par les dispositions relatives aux effets de la filiation.173 3 En cas d’accord entre les père et mère, l’autorité de protection de l’enfant est compétente pour modifier l’attribution de l’autorité paren- tale et de la garde ainsi que pour ratifier la convention relative à l’entretien de l’enfant. Dans les autres cas, la décision appartient au juge compétent pour modifier le jugement de divorce.174 4 Lorsqu’il statue sur la modification de l’autorité parentale, de la garde ou de la contribution d’entretien d’un enfant mineur, le juge modifie au besoin la manière dont les relations personnelles ou la par- ticipation de chaque parent à sa prise en charge ont été réglées; dans les autres cas, l’autorité de protection de l’enfant est compétente en la matière.175
Art. 135 à 149176
Art. 150 à 158 Abrogés
Titre cinquième:177 Des effets généraux du mariage
Art. 159 A. Union 1 La célébration du mariage crée l’union conjugale. conjugale; droits et devoirs 2 Les époux s’obligent mutuellement à en assurer la prospérité d’undes époux
commun accord et à pourvoir ensemble à l’entretien et à l’éducation des enfants. 3 Ils se doivent l’un à l’autre fidélité et assistance.
173 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
174 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
175 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
176 Abrogés par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
177 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). Voir aussi les art. 8 à 8b tit. fin.
48
Code civil 210
B. Nom
C. Droit de cité
D. Demeure commune
E. Entretien de la famille I. En général
II. Montant à libre disposition
Art. 160178 1 Chacun des époux conserve son nom. 2 Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l’officier de l’état civil vouloir porter un nom de famille commun; ils peuvent choisir entre le nom de célibataire de l’un ou de l’autre. 3 Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L’officier de l’état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés.
Art. 161179
Chacun des époux conserve son droit de cité cantonal et communal.
Art. 162 Les époux choisissent ensemble la demeure commune.
Art. 163 1 Mari et femme contribuent, chacun selon ses facultés, à l’entretien convenable de la famille. 2 Ils conviennent de la façon dont chacun apporte sa contribution, notamment par des prestations en argent, son travail au foyer, les soins qu’il voue aux enfants ou l’aide qu’il prête à son conjoint dans sa pro- fession ou son entreprise. 3 Ce faisant, ils tiennent compte des besoins de l’union conjugale et de leur situation personnelle.
Art. 164 1 L’époux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou qui aide l’autre dans sa profession ou son entreprise a le droit de recevoir régu- lièrement de son conjoint un montant équitable dont il puisse disposer librement. 2 Dans la détermination de ce montant, il faut considérer les revenus propres de l’époux créancier ainsi que le devoir du débiteur d’assurer l’avenir de la famille et de pourvoir aux besoins de sa profession ou de son entreprise.
178 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
179 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
49
210 Code civil
III. Contribution extraordinaire d’un époux
F. Représenta- tion de l’union conjugale
G. Profession et entreprise des époux
H. Actes juridiques des époux I. En général
II. Logement de la famille
Art. 165 1 Lorsqu’un époux a collaboré à la profession ou à l’entreprise de son conjoint dans une mesure notablement supérieure à ce qu’exige sa contribution à l’entretien de la famille, il a droit à une indemnité équi- table. 2 Il en va de même lorsqu’un époux, par ses revenus ou sa fortune, a contribué à l’entretien de la famille dans une mesure notablement supérieure à ce qu’il devait. 3 Un époux ne peut élever ces prétentions lorsqu’il a fourni sa contri- bution extraordinaire en vertu d’un contrat de travail, de prêt ou de société ou en vertu d’un autre rapport juridique.
Art. 166 1 Chaque époux représente l’union conjugale pour les besoins courants de la famille pendant la vie commune. 2 Au-delà des besoins courants de la famille, un époux ne représente l’union conjugale que:
1. lorsqu’il y a été autorisé par son conjoint ou par le juge; 2. lorsque l’affaire ne souffre aucun retard et que le conjoint est
empêché par la maladie, l’absence ou d’autres causes sembla- bles de donner son consentement.
3 Chaque époux s’oblige personnellement par ses actes et il oblige solidairement son conjoint en tant qu’il n’excède pas ses pouvoirs d’une manière reconnaissable pour les tiers.
Art. 167 Dans le choix de sa profession ou de son entreprise et dans l’exercice de ces activités, chaque époux a égard à la personne de son conjoint et aux intérêts de l’union conjugale.
Art. 168 Chaque époux peut, sauf disposition légale contraire, faire tous actes juridiques avec son conjoint et avec les tiers.
Art. 169 1 Un époux ne peut, sans le consentement exprès de son conjoint, ni résilier le bail, ni aliéner la maison ou l’appartement familial, ni res- treindre par d’autres actes juridiques les droits dont dépend le loge- ment de la famille. 2 S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé sans motif légitime, l’époux intéressé peut en appeler au juge.
50
Code civil 210
J. Devoir de renseigner
K. Protection de l’union conju- gale I. Offices de consultation
II. Mesures judiciaires 1. En général
2. Pendant la vie commune a. Contributions pécuniaires
Art. 170 1 Chaque époux peut demander à son conjoint qu’il le renseigne sur ses revenus, ses biens et ses dettes. 2 Le juge peut astreindre le conjoint du requérant ou des tiers à fournir les renseignements utiles et à produire les pièces nécessaires. 3 Est réservé le secret professionnel des avocats, des notaires, des médecins, des ecclésiastiques et de leurs auxiliaires.
Art. 171 Les cantons veillent à ce que les conjoints puissent dans les difficultés de leur vie d’époux s’adresser, ensemble ou séparément, à des offices de consultation conjugale ou familiale.
Art. 172 1 Lorsqu’un époux ne remplit pas ses devoirs de famille ou que les conjoints sont en désaccord sur une affaire importante pour l’union conjugale, ils peuvent, ensemble ou séparément, requérir l’intervention du juge. 2 Le juge rappelle les époux à leurs devoirs et tente de les concilier; il peut requérir, avec leur accord, le concours de personnes qualifiées ou leur conseiller de s’adresser à un office de consultation conjugale ou familiale. 3 Au besoin, le juge prend, à la requête d’un époux, les mesures pré- vues par la loi. La disposition relative à la protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement est applicable par analogie.180
Art. 173 1 À la requête d’un époux, le juge fixe les contributions pécuniaires dues pour l’entretien de la famille. 2 De même, à la requête d’un des époux, le juge fixe le montant dû à celui d’entre eux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou qui aide son conjoint dans sa profession ou son entreprise. 3 Ces prestations peuvent être réclamées pour l’avenir et pour l’année qui précède l’introduction de la requête.
180 Phrase introduite par le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).
51
210 Code civil
b. Retrait du pouvoir de représenter l’union conju- gale
3. En cas de suspension de la vie commune a. Causes
b. Organisation de la vie séparée
4. Exécution a. Aide au recouvrement et avances
Art. 174 1 Lorsqu’un époux excède son droit de représenter l’union conjugale ou se montre incapable de l’exercer, le juge peut, à la requête de son conjoint, lui retirer tout ou partie de ses pouvoirs. 2 Le requérant ne peut porter ce retrait à la connaissance des tiers que par avis individuels. 3 Le retrait des pouvoirs n’est opposable aux tiers de bonne foi qu’après avoir été publié sur l’ordre du juge.
Art. 175 Un époux est fondé à refuser la vie commune aussi longtemps que sa personnalité, sa sécurité matérielle ou le bien de la famille sont gra- vement menacés.
Art. 176 1 À la requête d’un époux et si la suspension de la vie commune est fondée, le juge:181
1.182 fixe les contributions d’entretien à verser respectivement aux enfants et à l’époux;
2. prend les mesures en ce qui concerne le logement et le mobi- lier de ménage;
3. ordonne la séparation de biens si les circonstances le justifient. 2 La requête peut aussi être formée par un époux lorsque la vie com- mune se révèle impossible, notamment parce que son conjoint la refuse sans y être fondé. 3 Lorsqu’il y a des enfants mineurs, le juge ordonne les mesures néces- saires, d’après les dispositions sur les effets de la filiation.
Art. 176a183
Les dispositions du droit du divorce et du droit des effets de la filiation relatives à l’aide au recouvrement et aux avances sont applicables.
181 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
182 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
183 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
52
Code civil 210
b. Avis aux débiteurs184
5. Restrictions du pouvoir de disposer
6. Faits nou- veaux
Art. 177 Lorsqu’un époux ne satisfait pas à son devoir d’entretien, le juge peut prescrire aux débiteurs de cet époux d’opérer tout ou partie de leurs paiements entre les mains de son conjoint.
Art. 178 1 Dans la mesure nécessaire pour assurer les conditions matérielles de la famille ou l’exécution d’obligations pécuniaires découlant du ma- riage, le juge peut, à la requête de l’un des époux, restreindre le pou- voir de l’autre de disposer de certains de ses biens sans le consente- ment de son conjoint. 2 Le juge ordonne les mesures de sûreté appropriées. 3 Lorsque le juge interdit à un époux de disposer d’un immeuble, il en fait porter la mention au registre foncier.
Art. 179185 1 À la requête d’un époux, le juge ordonne les modifications comman- dées par les faits nouveaux et lève les mesures prises lorsque les causes qui les ont déterminées n’existent plus. Les dispositions rela- tives à la modification des droits et devoirs parentaux en cas de di- vorce sont applicables par analogie.186 2 Lorsque les époux reprennent la vie commune, les mesures ordon- nées en vue de la vie séparée sont caduques, à l’exception de la sépa- ration de biens et des mesures de protection de l’enfant.
Art. 180187
184 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
185 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
186 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
187 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
53
210 Code civil
A. Régime ordinaire
B. Contrat de mariage I. Choix du régime
II. Capacité des parties
III. Forme du contrat de mariage
C. Régime extraordinaire I. À la demande d’un époux 1. Jugement
Titre sixième:188 Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales
Art. 181 Les époux sont placés sous le régime de la participation aux acquêts, à moins qu’ils n’aient adopté un autre régime par contrat de mariage ou qu’ils ne soient soumis au régime matrimonial extraordinaire.
Art. 182 1 Le contrat de mariage peut être passé avant ou après la célébration du mariage. 2 Les parties ne peuvent adopter un régime, le révoquer ou le modifier que dans les limites de la loi.
Art. 183 1 Les personnes capables de discernement peuvent seules conclure un contrat de mariage. 2 Les mineurs et les personnes majeures dont la curatelle s’étend à la conclusion d’un contrat de mariage doivent être autorisés par leur représentant légal.189
Art. 184 Le contrat de mariage est reçu en la forme authentique et il est signé par les parties et, le cas échéant, par le représentant légal.
Art. 185 1 À la demande d’un époux fondée sur de justes motifs, le juge pro- nonce la séparation de biens. 2 Il y a notamment justes motifs:
1. lorsque le conjoint est insolvable ou que sa part aux biens com- muns a été saisie;
2. lorsque le conjoint met en péril les intérêts du requérant ou ceux de la communauté;
3. lorsque le conjoint refuse indûment de donner le consentement requis à un acte de disposition sur des biens communs;
188 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). Voir aussi les art. 9 à 11a tit. fin.
189 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
54
Code civil 210
2. …
3. Révocation
II. En cas d’exécution forcée 1. Faillite
2. Saisie a. Jugement
b. Demande191
4. lorsque le conjoint refuse de renseigner le requérant sur ses biens, ses revenus ou ses dettes ou sur l’état des biens com- muns;
5. lorsque le conjoint est incapable de discernement de manière durable.
3 Lorsqu’un époux est incapable de discernement de manière durable, son représentant légal peut demander que la séparation de biens soit prononcée pour ce motif également.
Art. 186190
Art. 187 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent en tout temps adopter à nouveau leur régime antérieur ou convenir d’un autre régime. 2 Lorsque les motifs qui justifiaient la séparation de biens ont disparu, le juge peut, à la demande d’un époux, prescrire le rétablissement du régime antérieur.
Art. 188 Les époux vivant sous un régime de communauté sont soumis de plein droit au régime de la séparation de biens dès que l’un d’eux est déclaré en faillite.
Art. 189 Lorsqu’un époux vit sous un régime de communauté et que sa part est saisie pour une dette propre, l’autorité de surveillance de la poursuite peut requérir le juge d’ordonner la séparation de biens.
Art. 190 1 La demande est dirigée contre les deux époux.
1922 …
190 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
191 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
192 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
55
210 Code civil
3. Révocation
III. Liquidation du régime antérieur
D. Protection des créanciers
E. …
F. Administra- tion des biens d’un époux par l’autre
G. Inventaire
Art. 191 1 Lorsque le débiteur a désintéressé ses créanciers, le juge peut, à la requête d’un époux, prescrire le rétablissement du régime de commu- nauté. 2 Par contrat de mariage, les époux peuvent adopter le régime de la participation aux acquêts.
Art. 192 Les époux procèdent à la liquidation consécutive à la séparation de biens conformément aux règles de leur régime antérieur, sauf disposi- tions légales contraires.
Art. 193 1 L’adoption ou la modification d’un régime matrimonial ainsi que les liquidations entre époux ne peuvent soustraire à l’action des créanciers d’un conjoint ou de la communauté les biens sur lesquels ils pouvaient exercer leurs droits. 2 L’époux auquel ces biens ont passé est personnellement tenu de payer lesdits créanciers, mais il peut se libérer de sa responsabilité dans la mesure où il établit que les biens reçus ne suffisent pas.
Art. 194193
Art. 195 1 Lorsqu’un époux confie expressément ou tacitement l’administration de ses biens à son conjoint, les règles du mandat sont applicables, sauf convention contraire. 2 Les dispositions sur le règlement des dettes entre époux sont réser- vées.
Art. 195a 1 Chaque époux peut demander en tout temps à son conjoint de con- courir à la confection d’un inventaire de leurs biens par acte authen- tique. 2 L’exactitude de cet inventaire est présumée lorsqu’il a été dressé dans l’année à compter du jour où les biens sont entrés dans une masse.
193 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
56
Code civil 210
A. Propriété I. Composition
II. Acquêts
III. Biens propres 1. Légaux
2. Convention- nels
IV. Preuve
Chapitre II: Du régime ordinaire de la participation aux acquêts
Art. 196 Le régime de la participation aux acquêts comprend les acquêts et les biens propres de chaque époux.
Art. 197 1 Sont acquêts les biens acquis par un époux à titre onéreux pendant le régime. 2 Les acquêts d’un époux comprennent notamment:
1. le produit de son travail; 2. les sommes versées par des institutions de prévoyance en fa-
veur du personnel ou par des institutions d’assurance ou de prévoyance sociale;
3. les dommages-intérêts dus à raison d’une incapacité de travail; 4. les revenus de ses biens propres; 5. les biens acquis en remploi de ses acquêts.
Art. 198 Sont biens propres de par la loi:
1. les effets d’un époux exclusivement affectés à son usage per- sonnel;
2. les biens qui lui appartiennent au début du régime ou qui lui échoient ensuite par succession ou à quelque autre titre gratuit;
3. les créances en réparation d’un tort moral; 4. les biens acquis en remploi des biens propres.
Art. 199 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir que des biens d’acquêts affectés à l’exercice d’une profession ou à l’exploitation d’une entreprise font partie des biens propres. 2 Les époux peuvent en outre convenir par contrat de mariage que des revenus de biens propres ne formeront pas des acquêts.
Art. 200 1 Quiconque allègue qu’un bien appartient à l’un ou à l’autre des époux est tenu d’en établir la preuve.
57
210 Code civil
B. Administra- tion, jouissance et disposition
C. Dettes envers les tiers
D. Dettes entre époux
E. Dissolution et liquidation du régime I. Moment de la dissolution
II. Reprises de biens et règlement des dettes 1. En général
2. Part à la plus-value
2 À défaut de cette preuve, le bien est présumé appartenir en copro- priété aux deux époux. 3 Tout bien d’un époux est présumé acquêt, sauf preuve du contraire.
Art. 201 1 Chaque époux a l’administration, la jouissance et la disposition de ses acquêts et de ses biens propres, dans les limites de la loi. 2 Lorsqu’un bien appartient en copropriété aux deux époux, aucun d’eux ne peut, sauf convention contraire, disposer de sa part sans le consentement de l’autre.
Art. 202 Chaque époux répond de ses dettes sur tous ses biens.
Art. 203 1 Le régime n’a pas d’effet sur l’exigibilité des dettes entre les époux. 2 Cependant, lorsque le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l’union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.
Art. 204 1 Le régime est dissous au jour du décès d’un époux ou au jour du contrat adoptant un autre régime. 2 S’il y a divorce, séparation de corps, nullité de mariage ou séparation de biens judiciaire, la dissolution du régime rétroagit au jour de la demande.
Art. 205 1 Chaque époux reprend ceux de ses biens qui sont en possession de son conjoint. 2 Lorsqu’un bien est en copropriété, un époux peut demander, en sus des autres mesures prévues par la loi, que ce bien lui soit attribué entièrement s’il justifie d’un intérêt prépondérant, à charge de désin- téresser son conjoint. 3 Les époux règlent leurs dettes réciproques.
Art. 206 1 Lorsqu’un époux a contribué sans contrepartie correspondante à l’ac- quisition, à l’amélioration ou à la conservation de biens de son con-
58
Code civil 210
III. Détermina- tion du bénéfice de chaque époux 1. Dissociation des acquêts et des biens propres
2. Réunions aux acquêts
3. Récompenses entre acquêts et biens propres
joint qui se retrouvent à la liquidation avec une plus-value, sa créance est proportionnelle à sa contribution et elle se calcule sur la valeur actuelle des biens; en cas de moins-value, il peut en tout cas réclamer le montant de ses investissements. 2 Si l’un des biens considérés a été aliéné auparavant, la créance est immédiatement exigible et elle se calcule sur la valeur de réalisation du bien à l’époque de l’aliénation. 3 Par convention écrite, les époux peuvent écarter ou modifier la part à la plus-value d’un bien.
Art. 207 1 Les acquêts et les biens propres de chaque époux sont disjoints dans leur composition au jour de la dissolution du régime. 2 Le capital versé à un époux par une institution de prévoyance ou à raison de la perte de sa capacité de travail est compté dans les biens propres à concurrence de la valeur capitalisée de la rente qui eût appar- tenu à cet époux à la dissolution du régime.
Art. 208 1 Sont réunis aux acquêts, en valeur:
1. les biens qui en faisaient partie et dont l’époux a disposé par libéralités entre vifs sans le consentement de son conjoint dans les cinq années antérieures à la dissolution du régime, à l’ex- ception des présents d’usage;
2. les aliénations de biens d’acquêts qu’un époux a faites pendant le régime dans l’intention de compromettre la participation de son conjoint.
1942 …
Art. 209 1 Il y a lieu à récompense, lors de la liquidation, entre les acquêts et les biens propres d’un même époux lorsqu’une dette grevant l’une des masses a été payée de deniers provenant de l’autre. 2 Une dette grève la masse avec laquelle elle est en rapport de con- nexité ou, dans le doute, les acquêts. 3 Lorsqu’une masse a contribué à l’acquisition, à l’amélioration ou à la conservation de biens appartenant à l’autre masse, la récompense, en cas de plus-value ou de moins-value, est proportionnelle à la contribu-
194 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
59
210 Code civil
4. Bénéfice
IV. Valeur d’estimation 1. Valeur vénale
2. Valeur de rendement a. En général
b. Circonstances particulières
3. Moment de l’estimation
tion fournie et elle se calcule sur la valeur de ces biens à la liquidation ou à l’époque de leur aliénation.
Art. 210 1 Des acquêts de chaque époux, réunions et récompenses comprises, on déduit toutes les dettes qui les grèvent pour dégager le bénéfice. 2 Il n’est pas tenu compte d’un déficit.
Art. 211 À la liquidation du régime matrimonial, les biens sont estimés à leur valeur vénale.
Art. 212 1 Lorsque l’époux propriétaire d’une entreprise agricole continue de l’exploiter personnellement ou lorsque le conjoint survivant ou un des- cendant est en droit d’exiger qu’elle lui soit attribuée entièrement, la part à la plus-value et la créance de participation se calculent sur la base de la valeur de rendement. 2 Lorsque l’époux propriétaire de l’entreprise agricole, ou ses héritiers, peuvent de leur côté réclamer au conjoint une part à la plus-value ou une participation au bénéfice, la créance ne peut porter que sur ce qui aurait été dû si l’entreprise avait été estimée à sa valeur vénale. 3 Les dispositions du droit successoral sur l’estimation et sur la part des cohéritiers au gain sont applicables par analogie.
Art. 213 1 La valeur d’attribution peut être équitablement augmentée en raison de circonstances particulières. 2 Ces circonstances sont notamment les besoins d’entretien du conjoint survivant, le prix d’acquisition de l’entreprise agricole, y compris les investissements, ou la situation financière de l’époux auquel elle appartient.
Art. 214 1 Les acquêts existant à la dissolution sont estimés à leur valeur à l’époque de la liquidation. 2 Les biens sujets à réunion sont estimés à leur valeur au jour de leur aliénation.
60
Code civil 210
V. Participation au bénéfice 1. Légale
2. Convention- nelle a. En général
b. En cas de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens judiciaire
VI. Règlement de la créance de participation et de la part à la plus-value 1. Sursis au paiement
2. Logement et mobilier de ménage
Art. 215 1 Chaque époux ou sa succession a droit à la moitié du bénéfice de l’autre. 2 Les créances sont compensées.
Art. 216 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir d’une autre par- ticipation au bénéfice. 2 Ces conventions ne peuvent porter atteinte à la réserve des enfants non communs et de leurs descendants.
Art. 217 En cas de dissolution du régime pour cause de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens judiciaire, les clauses qui modifient la participation légale au bénéfice ne s’appli- quent pas, à moins que le contrat de mariage ne prévoie expressément le contraire.
Art. 218 1 Lorsque le règlement immédiat de la créance de participation et de la part à la plus-value expose l’époux débiteur à des difficultés graves, celui-ci peut solliciter des délais de paiement. 2 Sauf convention contraire, il doit des intérêts dès la clôture de la liquidation et peut être tenu de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.
Art. 219 1 Pour assurer le maintien de ses conditions de vie, le conjoint sur- vivant peut demander qu’un droit d’usufruit ou d’habitation sur la mai- son ou l’appartement conjugal qu’occupaient les époux et qui appar- tenait au défunt lui soit attribué en imputation sur sa créance de par- ticipation; les clauses contraires du contrat de mariage sont réservées. 2 Aux mêmes conditions, il peut demander l’attribution du mobilier de ménage en propriété. 3 À la demande du conjoint survivant ou des autres héritiers légaux, le conjoint survivant peut, si les circonstances le justifient, se voir attri- buer, en lieu et place de l’usufruit ou du droit d’habitation, la propriété de la maison ou de l’appartement. 4 Le conjoint survivant ne peut faire valoir ces droits sur les locaux dans lesquels le défunt exerçait une profession ou exploitait une entre-
61
210 Code civil
3. Action contre des tiers
A. Propriété I. Composition
II. Biens communs 1. Communauté universelle
2. Communautés réduites a. Communauté d’acquêts
b. Autres communautés
prise s’ils sont nécessaires à un descendant pour continuer cette activi- té; les dispositions du droit successoral paysan sont réservées.
Art. 220 1 Si les biens, qui appartiennent à l’époux débiteur ou à sa succession lors de la liquidation ne couvrent pas la créance de participation, l’époux créancier ou ses héritiers peuvent rechercher pour le découvert les tiers qui ont bénéficié d’aliénations sujettes à réunion. 2 L’action s’éteint après une année à compter du jour où l’époux créan- cier ou ses héritiers ont connu la lésion et, dans tous les cas, après dix ans dès la dissolution du régime. 3 Pour le surplus, les dispositions sur l’action successorale en réduction sont applicables par analogie.195
Chapitre III: De la communauté de biens
Art. 221 Le régime de la communauté de biens se compose des biens communs et des biens propres de chaque époux.
Art. 222 1 La communauté universelle se compose de tous les biens et revenus des époux qui ne sont pas biens propres de par la loi. 2 La communauté appartient indivisément aux deux époux. 3 Aucun d’eux ne peut disposer de sa part aux biens communs.
Art. 223 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir que la commu- nauté sera réduite aux acquêts. 2 Les revenus des biens propres entrent dans les biens communs.
Art. 224 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir d’exclure de la communauté certains biens ou espèces de biens, notamment les im- meubles, le produit du travail d’un époux ou les biens qui servent à l’exercice de sa profession ou à l’exploitation de son entreprise.
195 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
62
Code civil 210
III. Biens propres
IV. Preuve
B. Gestion et disposition I. Biens com- muns 1. Administra- tion ordinaire
2. Administra- tion extraordi- naire
3. Profession ou entreprise commune
2 Sauf convention contraire, les revenus de ces biens n’entrent pas dans la communauté.
Art. 225 1 Les biens propres sont constitués par contrat de mariage, par des libéralités provenant de tiers ou par l’effet de la loi. 2 Les biens propres de chaque époux comprennent de par la loi les effets exclusivement affectés à son usage personnel, ainsi que ses créances en réparation d’un tort moral. 3 La réserve héréditaire d’un époux ne peut être constituée en biens propres par des parents si, d’après le contrat de mariage, elle doit entrer dans les biens communs.
Art. 226 Tout bien est présumé commun s’il n’est prouvé qu’il est bien propre de l’un ou de l’autre époux.
Art. 227 1 Les époux gèrent les biens communs dans l’intérêt de l’union conju- gale. 2 Dans les limites de l’administration ordinaire, chaque époux peut engager la communauté et disposer des biens communs.
Art. 228 1 Au-delà de l’administration ordinaire, les époux ne peuvent engager la communauté et disposer des biens communs que conjointement ou avec le consentement l’un de l’autre. 2 Ce consentement est présumé au profit des tiers, à moins que ceux-ci ne sachent ou ne doivent savoir qu’il n’a pas été donné. 3 Les dispositions sur la représentation de l’union conjugale sont réservées.
Art. 229 Lorsqu’un époux, avec le consentement de son conjoint et au moyen des biens communs, exerce seul une profession ou exploite seul une entreprise, il peut accomplir tous les actes qui entrent dans l’exercice de ces activités.
63
210 Code civil
4. Répudiation et acquisition de successions
5. Responsabilité et frais de gestion
II. Biens propres
C. Dettes envers les tiers I. Dettes générales
II. Dettes propres
Art. 230 1 Un époux ne peut, sans le consentement de son conjoint, répudier une succession qui entrerait dans les biens communs ni accepter une succession insolvable. 2 S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé sans motif légitime, l’époux peut en appeler au juge.196
Art. 231 1 L’époux qui fait des actes de gestion pour la communauté encourt envers elle la responsabilité d’un mandataire à la dissolution du ré- gime. 2 Les frais de gestion grèvent les biens communs.
Art. 232 1 Chaque époux a l’administration et la disposition de ses biens pro- pres, dans les limites de la loi. 2 Si les revenus entrent dans les biens propres, les frais de gestion de ceux-ci grèvent les biens propres.
Art. 233 Chaque époux répond sur ses biens propres et sur les biens communs:
1. des dettes qu’il a contractées dans les limites de son pouvoir de représenter l’union conjugale et d’administrer les biens com- muns;
2. des dettes qu’il a faites dans l’exercice d’une profession ou dans l’exploitation d’une entreprise si ces activités sont exer- cées au moyen de biens communs, ou si leurs revenus tombent dans ces biens;
3. des dettes qui obligent aussi personnellement le conjoint; 4. des dettes à l’égard desquelles les époux sont convenus avec
un tiers que le débiteur répondra aussi sur les biens communs.
Art. 234 1 Pour toutes les autres dettes chaque époux ne répond que sur ses biens propres et sur la moitié de la valeur des biens communs. 2 L’action fondée sur l’enrichissement de la communauté est réservée.
196 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
64
Code civil 210
D. Dettes entre époux
E. Dissolution et liquidation du régime I. Moment de la dissolution
II. Attribution aux biens propres
III. Récom- penses entre biens communs et biens propres
IV. Part à la plus-value
V. Valeur d’estimation
Art. 235 1 Le régime n’a pas d’effet sur l’exigibilité des dettes entre les époux. 2 Cependant, lorsque le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l’union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.
Art. 236 1 Le régime est dissous au jour du décès d’un époux, au jour du contrat adoptant un autre régime ou au jour de la déclaration de faillite d’un époux. 2 S’il y a divorce, séparation de corps, nullité de mariage ou séparation de biens judiciaire, la dissolution du régime rétroagit au jour de la demande. 3 La composition des biens communs et des biens propres est arrêtée au jour de la dissolution.
Art. 237 Le capital versé à un époux par une institution de prévoyance ou à rai- son de la perte de sa capacité de travail et qui est entré dans les biens communs est compté dans les biens propres à concurrence de la valeur capitalisée de la rente qui eût appartenu à cet époux à la dissolution du régime.
Art. 238 1 Il y a lieu à récompense, lors de la liquidation, entre les biens com- muns et les biens propres de chaque époux lorsqu’une dette grevant l’une des masses a été payée de deniers provenant de l’autre. 2 Une dette grève la masse avec laquelle elle est en rapport de con- nexité ou, dans le doute, les biens communs.
Art. 239 Lorsque les biens propres d’un époux ou les biens communs ont con- tribué à l’acquisition, à l’amélioration ou à la conservation d’un bien appartenant à une autre masse, les dispositions du régime de la parti- cipation aux acquêts relatives aux cas de plus-value ou de moins-value sont applicables par analogie.
Art. 240 Les biens communs existant à la dissolution sont estimés à leur valeur à l’époque de la liquidation.
65
210 Code civil
VI. Partage 1. En cas de décès ou d’adoption d’un autre régime
2. Dans les autres cas
VII. Mode et procédure de partage 1. Biens propres
2. Logement et mobilier de ménage
3. Autres biens
Art. 241 1 Lorsque la communauté de biens prend fin par le décès d’un époux ou par l’adoption d’un autre régime, elle se partage par moitié entre les époux ou leurs héritiers. 2 Par contrat de mariage les époux peuvent convenir d’un partage autre que par moitié. 3 Ces conventions ne peuvent porter atteinte à la réserve des descen- dants.
Art. 242 1 En cas de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens légale ou judiciaire, chacun des époux reprend ceux des biens communs qui auraient formé ses biens propres sous le régime de la participation aux acquêts. 2 Les biens communs restants sont partagés par moitié entre les époux. 3 Les clauses qui modifient le partage légal ne s’appliquent pas, à moins que le contrat de mariage ne prévoie expressément le contraire.
Art. 243 Lorsque la communauté de biens prend fin par le décès d’un époux, le conjoint survivant peut demander que les biens qui eussent été ses biens propres sous le régime de la participation aux acquêts lui soient attribués en imputation sur sa part.
Art. 244 1 Lorsque la maison ou l’appartement qu’occupaient les époux, ou du mobilier de ménage, étaient compris dans les biens communs, le con- joint survivant peut demander que la propriété de ces biens lui soit attribuée en imputation sur sa part. 2 À la demande du conjoint survivant ou des autres héritiers légaux de l’époux défunt, le conjoint survivant peut, si les circonstances le justi- fient, se voir attribuer, en lieu et place de la propriété, un usufruit ou un droit d’habitation. 3 Si la communauté de biens prend fin autrement que par le décès, chacun des époux peut former les mêmes demandes s’il justifie d’un intérêt prépondérant à l’attribution.
Art. 245 Chacun des époux peut aussi demander que d’autres biens communs lui soient attribués en imputation sur sa part, s’il justifie d’un intérêt prépondérant.
66
Code civil 210
4. Autres règles de partage
A. Administra- tion, jouissance et disposition I. En général
II. Preuve
B. Dettes envers les tiers
C. Dettes entre époux
D. Attribution d’un bien en copropriété
Art. 246 Pour le surplus, les dispositions sur le partage de la copropriété et sur le mode et la procédure du partage successoral sont applicables par analogie.
Chapitre IV: De la séparation de biens
Art. 247 Chaque époux a l’administration, la jouissance et la disposition de ses biens, dans les limites de la loi.
Art. 248 1 Quiconque allègue qu’un bien appartient à l’un ou à l’autre des époux est tenu d’en établir la preuve. 2 À défaut de cette preuve, le bien est présumé appartenir en copro- priété aux deux époux.
Art. 249 Chaque époux répond de ses dettes sur tous ses biens.
Art. 250 1 Le régime n’a pas d’effet sur l’exigibilité des dettes entre les époux. 2 Cependant, lorsque le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l’union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.
Art. 251 Lorsqu’un bien est en copropriété, un époux peut, à la dissolution du régime, demander, en sus des autres mesures prévues par la loi, que ce bien lui soit attribué entièrement s’il justifie d’un intérêt prépondérant, à charge de désintéresser son conjoint.
67
210 Code civil
A. Établissement de la filiation en général
B. …
A. Présomption
Deuxième partie: Des parents Titre septième: De l’établissement de la filiation197 Chapitre I: Dispositions générales198
Art. 252199 1 À l’égard de la mère, la filiation résulte de la naissance. 2 À l’égard du père, elle est établie par son mariage avec la mère, par reconnaissance ou par jugement. 3 La filiation résulte en outre de l’adoption.
Art. 253200
Art. 254201
Chapitre II: De la paternité du mari202
Art. 255203 1 L’enfant né pendant le mariage a pour père le mari. 2 En cas de décès du mari, celui-ci est réputé être le père si l’enfant est né soit dans les trois cents jours qui suivent le décès, soit après les trois cents jours s’il est prouvé qu’il a été conçu avant le décès du mari. 3 Si le mari est déclaré absent, il est réputé être le père de l’enfant né dans les trois cents jours qui suivent le danger de mort ou les dernières nouvelles.
197 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
198 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
199 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
200 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
201 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
202 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
203 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
68
Code civil 210
Art. 256204 B. Désaveu 1 La présomption de paternité peut être attaquée devant le juge: I. Qualité pour agir 1. par le mari;
2. par l’enfant, si la vie commune des époux a pris fin pendant sa minorité.
2 L’action du mari est intentée contre l’enfant et la mère, celle de l’en- fant contre le mari et la mère. 3 Le mari ne peut intenter l’action s’il a consenti à la conception par un tiers. La loi fédérale du 18 décembre 1998 sur la procréation médica- lement assistée205 est réservée en ce qui concerne l’action en désaveu de l’enfant206
Art. 256a207 II. Moyen 1 Lorsque l’enfant a été conçu pendant le mariage, le demandeur doit 1. Enfant conçu établir que le mari n’est pas le père.pendant le mariage 2 L’enfant né cent quatre-vingts jours au moins après la célébration du
mariage ou trois cents jours au plus après sa dissolution par suite de décès est présumé avoir été conçu pendant le mariage.208
Art. 256b209 2. Enfant conçu 1 Lorsque l’enfant a été conçu avant la célébration du mariage ou lors- avant le mariage ou pendant la qu’au moment de la conception la vie commune était suspendue, le suspension de la demandeur n’a pas à prouver d’autre fait à l’appui de l’action.vie commune
2 Toutefois, dans ce cas également, la paternité du mari est présumée lorsqu’il est rendu vraisemblable qu’il a cohabité avec sa femme à l’époque de la conception.
Art. 256c210 III. Délai 1 Le mari doit intenter action au plus tard un an après qu’il a connu la
naissance et le fait qu’il n’est pas le père ou qu’un tiers a cohabité avec
204 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
205 RS 810.11 206 Nouvelle teneur selon l’art. 39 de la LF du 18 déc. 1998 sur la procréation médicalement
assistée, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 3055; FF 1996 III 197). 207 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978
(RO 1977 237; FF 1974 II 1). 208 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le
1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 209 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978
(RO 1977 237; FF 1974 II 1). 210 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978
(RO 1977 237; FF 1974 II 1).
69
210 Code civil
C. Conflit de présomptions
D. Action des père et mère
E. Mariage des père et mère
la mère à l’époque de la conception, mais en tout cas dans les cinq ans depuis la naissance. 2 L’action de l’enfant doit être intentée au plus tard une année après qu’il a atteint l’âge de la majorité. 3 L’action peut être intentée après l’expiration du délai lorsque de jus- tes motifs rendent le retard excusable.
Art. 257211 1 Lorsqu’un enfant est né dans les trois cents jours qui suivent la dis- solution du mariage par suite de décès et que sa mère a contracté un nouveau mariage, le second mari est réputé être le père.212 2 Si cette présomption est écartée, le premier mari est réputé être le père.
Art. 258213 1 Lorsque le mari est décédé ou devenu incapable de discernement avant l’expiration du délai, l’action en désaveu peut être intentée par son père ou par sa mère. 2 Les dispositions sur le désaveu par le mari sont applicables par ana- logie. 3 Le délai d’une année pour intenter l’action commence à courir au plus tôt lorsque le père ou la mère a appris le décès ou l’incapacité de discernement du mari.
Art. 259214 1 Lorsque les père et mère se marient, les dispositions concernant l’en- fant né pendant le mariage sont applicables par analogie à l’enfant né avant leur mariage, dès que la paternité du mari est établie par une reconnaissance ou un jugement. 2 La reconnaissance peut être attaquée:
1. par la mère; 2. par l’enfant ou, après sa mort, par ses descendants, si la vie
commune des époux a pris fin pendant sa minorité ou si la re-
211 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
212 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
213 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
214 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
70
Code civil 210
connaissance a eu lieu après qu’il a atteint l’âge de 12 ans ré- volus;
3. par la commune d’origine ou de domicile du mari; 4. par le mari.
3 Les dispositions sur la contestation de la reconnaissance sont appli- cables par analogie.
Chapitre III: De la reconnaissance et du jugement de paternité215
Art. 260216 A. Reconnais- 1 Lorsque le rapport de filiation existe seulement avec la mère, le père sance peut reconnaître l’enfant.I. Conditions et forme 2 Le consentement du représentant légal est nécessaire si l’auteur de la
reconnaissance est mineur ou s’il est sous curatelle de portée générale ou encore si l’autorité de protection de l’adulte en a décidé ainsi.217 3 La reconnaissance a lieu par déclaration devant l’officier de l’état civil ou par testament ou, lorsqu’une action en constatation de pater- nité est pendante, devant le juge.
Art. 260a218 II. Action en 1 La reconnaissance peut être attaquée en justice par tout intéressé, en contestation particulier par la mère, par l’enfant et, s’il est décédé, par ses descen-1. Qualité pour agir dants, ainsi que par la commune d’origine ou la commune de domicile
de l’auteur de la reconnaissance. 2 L’action n’est ouverte à l’auteur de la reconnaissance que s’il l’a faite en croyant qu’un danger grave et imminent le menaçait lui-même, ou l’un de ses proches, dans sa vie, sa santé, son honneur ou ses biens, ou s’il était dans l’erreur concernant sa paternité. 3 L’action est intentée contre l’auteur de la reconnaissance et contre l’enfant lorsque ceux-ci ne l’intentent pas eux-mêmes.
215 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
216 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
217 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
218 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
71
210 Code civil
2. Moyen
3. Délai
B. Action en paternité I. Qualité pour agir
II. Présomption
Art. 260b219 1 Le demandeur doit prouver que l’auteur de la reconnaissance n’est pas le père de l’enfant. 2 Toutefois, la mère et l’enfant n’ont à fournir cette preuve que si l’au- teur de la reconnaissance rend vraisemblable qu’il a cohabité avec la mère à l’époque de la conception.
Art. 260c220 1 Le demandeur doit intenter l’action dans le délai d’un an à compter du jour où il a appris que la reconnaissance a eu lieu et que son auteur n’est pas le père ou qu’un tiers a cohabité avec la mère à l’époque de la conception, ou à compter du jour où l’erreur a été découverte ou de celui où la menace a été écartée, mais en tout cas dans les cinq ans depuis la reconnaissance. 2 Dans tous les cas, l’action de l’enfant peut encore être intentée dans l’année après qu’il a atteint l’âge de la majorité. 3 L’action peut être intentée après l’expiration du délai lorsque de jus- tes motifs rendent le retard excusable.
Art. 261221 1 La mère et l’enfant peuvent intenter action pour que la filiation soit constatée à l’égard du père. 2 L’action est intentée contre le père ou, s’il est décédé, contre ses des- cendants ou à leur défaut, dans l’ordre, contre ses père et mère, contre ses frères et sœurs ou contre l’autorité compétente de son dernier domicile. 3 Lorsque le père est décédé, le juge informe l’épouse que l’action a été intentée afin qu’elle puisse sauvegarder ses intérêts.
Art. 262222 1 La paternité est présumée lorsque, entre le trois centième et le cent quatre-vingtième jour avant la naissance de l’enfant, le défendeur a cohabité avec la mère. 2 La paternité est également présumée lorsque l’enfant a été conçu avant le trois centième jour ou après le cent quatre-vingtième jour
219 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
220 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
221 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
222 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
72
Code civil 210
III. Délai
A. Adoption de mineurs I. Conditions générales
II. Adoption conjointe
avant la naissance et que le défendeur a cohabité avec la mère à l’épo- que de la conception. 3 La présomption cesse lorsque le défendeur prouve que sa paternité est exclue ou moins vraisemblable que celle d’un tiers.
Art. 263223 1 L’action peut être intentée avant ou après la naissance de l’enfant, mais au plus tard:
1. par la mère, une année après la naissance; 2. par l’enfant, une année après qu’il a atteint l’âge de la majorité.
2 S’il existe déjà un rapport de filiation avec un autre homme, l’action peut en tout cas être intentée dans l’année qui suit la dissolution de ce rapport. 3 L’action peut être intentée après l’expiration du délai lorsque de jus- tes motifs rendent le retard excusable.
Chapitre IV:224 De l’adoption
Art. 264225 1 Un enfant mineur peut être adopté si le ou les adoptants lui ont fourni des soins et ont pourvu à son éducation pendant au moins un an et si toutes les circonstances permettent de prévoir que l’établissement d’un lien de filiation servira le bien de l’enfant sans porter une atteinte inéquitable à la situation d’autres enfants du ou des adoptants. 2 Une adoption n’est possible que si le ou les adoptants, vu leur âge et leur situation personnelle, paraissent à même de prendre l’enfant en charge jusqu’à sa majorité.
Art. 264a226 1 Des époux peuvent adopter un enfant conjointement s’ils font ména- ge commun depuis au moins trois ans et sont tous deux âgés de 28 ans révolus.
223 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
224 Anciennement chap. III. 225 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur
depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835). 226 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
73
210 Code civil
III. Adoption par une personne seule
IV. Adoption de l’enfant du conjoint ou du partenaire
V. Différence d’âge
2 Des exceptions à la condition de l’âge minimal sont possibles si le bien de l’enfant le commande. Les époux doivent motiver la demande de dérogation.
Art. 264b227 1 Une personne qui n’est ni mariée ni liée à une autre par un partenariat enregistré peut adopter un enfant seule si elle a 28 ans révolus. 2 Une personne mariée âgée de 28 ans révolus peut adopter un enfant seule lorsque son conjoint est devenu incapable de discernement de manière durable, qu’il est absent depuis plus de deux ans sans rési- dence connue ou que la séparation de corps a été prononcée depuis plus de trois ans. 3 Une personne âgée de 28 ans révolus qui est liée à une autre par un partenariat enregistré peut adopter un enfant seule lorsque son parte- naire est devenu incapable de discernement de manière durable ou qu’il est absent depuis plus de deux ans sans résidence connue. 4 Des exceptions à la condition de l’âge minimal sont possibles si le bien de l’enfant le commande. L’adoptant doit motiver la demande de dérogation.
Art. 264c228 1 Une personne peut adopter l’enfant:
1. de son conjoint; 2. de son partenaire enregistré, ou 3. de la personne avec laquelle elle mène de fait une vie de
couple. 2 Le couple doit faire ménage commun depuis au moins trois ans. 3 Les personnes qui mènent de fait une vie de couple ne doivent être ni mariées ni liées par un partenariat enregistré.
Art. 264d229 1 La différence d’âge entre l’enfant et le ou les adoptants ne peut pas être inférieure à seize ans ni supérieure à 45 ans. 2 Des exceptions sont possibles si le bien de l’enfant le commande. Le ou les adoptants doivent motiver la demande de dérogation.
227 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
228 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
229 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
74
Code civil 210
VI. Consente- ment de l’enfant et de l’autorité de protection de l’enfant
VII. Consente- ment des parents232 1. Forme
2. Moment
3. Renoncement au consentement a. Conditions
Art. 265230 1 Si l’enfant est capable de discernement, son consentement à l’adop- tion est requis. 2 Lorsque l’enfant est sous tutelle ou curatelle, le consentement de l’autorité de protection de l’enfant est requis, même s’il est capable de discernement.
Art. 265a231 1 L’adoption requiert le consentement du père et de la mère de l’en- fant. 2 Le consentement est déclaré, par écrit ou oralement, à l’autorité de protection de l’enfant du domicile ou du lieu de séjour des parents ou de l’enfant et il doit être consigné au procès-verbal. 3 Il est valable, même s’il ne nomme pas le ou les adoptants ou si ces derniers ne sont pas encore désignés.233
Art. 265b234 1 Le consentement ne peut être donné avant six semaines à compter de la naissance de l’enfant. 2 Il peut être révoqué dans les six semaines qui suivent sa réception. 3 S’il est renouvelé après avoir été révoqué, il est définitif.
Art. 265c235
Il peut être fait abstraction du consentement d’un des parents lorsqu’il est inconnu, absent depuis longtemps sans résidence connue ou incapa- ble de discernement de manière durable.
230 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
231 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
232 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
233 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
234 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
235 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
75
210 Code civil
Art. 265d236 b. Décision 1 Lorsque l’enfant est accueilli en vue d’une future adoption et que le
consentement d’un des parents fait défaut, l’autorité de protection de l’enfant du domicile de celui-ci décide, sur requête du tuteur ou du curateur, d’un organisme de placement ou du ou des adoptants, et en règle générale au préalable, si l’on peut faire abstraction de ce consen- tement.237 2 Dans les autres cas, c’est au moment de l’adoption qu’une décision sera prise à ce sujet.
2383 …
Art. 266239 B. Adoption 1 Une personne majeure peut être adoptée: de majeurs
1. si elle a besoin de l’assistance permanente d’autrui en raison d’une infirmité physique, mentale ou psychique et que le ou les adoptants lui ont fourni des soins pendant au moins un an;
2. lorsque, durant sa minorité, le ou les adoptants lui ont fourni des soins et ont pourvu à son éducation pendant au moins un an, ou
3. pour d’autres justes motifs, lorsqu’elle a fait ménage commun pendant au moins un an avec le ou les adoptants.
2 Au surplus, les dispositions sur l’adoption de mineurs s’appliquent par analogie, à l’exception de celle sur le consentement des parents.
Art. 267240 C. Effets 1 L’enfant acquiert le statut juridique d’un enfant du ou des parents I. En général adoptifs.
2 Les liens de filiation antérieurs sont rompus. 3 Les liens de filiation ne sont pas rompus à l’égard de la personne avec laquelle le parent adoptif:
1. est marié; 2. est lié par un partenariat enregistré;
236 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
237 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
238 Abrogé par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), avec effet au 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
239 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
240 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
76
Code civil 210
3. mène de fait une vie de couple.
Art. 267a241 II. Nom 1 Un nouveau prénom peut être donné à l’enfant mineur lors de
l’adoption conjointe ou de l’adoption par une personne seule s’il existe des motifs légitimes. L’enfant est entendu personnellement et de manière appropriée au préalable par l’autorité compétente ou un tiers nommé à cet effet, pour autant que son âge ou d’autres justes motifs ne s’y opposent pas. Si l’enfant est âgé de douze ans révolus, son consen- tement au changement de prénom est requis. 2 Le nom de l’enfant est déterminé par les dispositions relatives aux effets de la filiation. Celles-ci s’appliquent par analogie en cas d’adop- tion de l’enfant par le partenaire enregistré de sa mère ou de son père. 3 L’autorité compétente peut autoriser une personne majeure qui fait l’objet d’une demande d’adoption à conserver son nom de famille s’il existe des motifs légitimes. 4 Le changement de nom d’une personne majeure qui fait l’objet d’une demande d’adoption n’affecte en rien le nom porté par des personnes tierces lorsque celui-ci dérive du nom précédemment porté par la personne majeure, sauf si lesdites personnes acceptent expressément un changement de nom.
Art. 267b242 III. Droit de cité Le droit de cité de l’enfant mineur est déterminé par les dispositions
relatives aux effets de la filiation.
Art. 268243 D. Procédure 1 L’adoption est prononcée par l’autorité cantonale compétente du I. En général domicile des parents adoptifs.
2 Les conditions de l’adoption doivent être réunies dès le dépôt de la requête.244 3 Lorsqu’une requête est déposée, la mort ou l’incapacité de discerne- ment du ou des adoptants ne fait pas obstacle à l’adoption si la réalisa- tion des autres conditions ne s’en trouve pas compromise.245
241 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
242 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
243 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
244 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
77
210 Code civil
4 Lorsque l’enfant devient majeur après le dépôt de la requête, les dispositions sur l’adoption de mineurs restent applicables si les condi- tions étaient réalisées auparavant.246 5 La décision d’adoption contient toutes les indications nécessaires à l’inscription au registre de l’état civil du prénom, du nom de famille et du droit de cité de la personne adoptée.247
Art. 268a248 II. Enquête 1 L’adoption ne peut être prononcée avant qu’une enquête portant sur
toutes les circonstances essentielles n’ait été faite, au besoin avec le concours d’experts. 2 L’enquête doit porter notamment sur la personnalité et la santé du ou des adoptants et de l’enfant, leurs relations, l’aptitude du ou des adop- tants à éduquer l’enfant, leur situation économique, leurs mobiles et les conditions familiales, ainsi que sur l’évolution du lien nourricier.249
2503 …
Art. 268abis 251 III. Droit de 1 L’enfant est entendu personnellement et de manière appropriée par l’enfant d’être entendu l’autorité cantonale compétente pour la procédure d’adoption ou par un
tiers nommé à cet effet, pour autant que son âge ou d’autres justes motifs ne s’y opposent pas. 2 L’audition fait l’objet d’un procès-verbal. 3 L’enfant capable de discernement peut recourir contre le refus de l’entendre.
Art. 268ater 252 IV. Représenta- 1 L’autorité cantonale compétente pour la procédure d’adoption or- tion de l’enfant donne, si nécessaire, la représentation de l’enfant et désigne une per-
245 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
246 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
247 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
248 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
249 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
250 Abrogé par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), avec effet au 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
251 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
252 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
78
Code civil 210
V. Prise en considération de l’opinion de membres de la parenté
Dbis. Secret de l’adoption
sonne expérimentée dans le domaine de l’assistance et en matière juridique. 2 Elle doit le faire si l’enfant capable de discernement le demande. 3 L’enfant capable de discernement peut recourir contre le refus de désigner un représentant.
Art. 268aquater 253 1 Lorsque le ou les adoptants ont des descendants, leur opinion doit être prise en considération. 2 Avant l’adoption d’une personne majeure, l’opinion des personnes suivantes doit en outre être prise en considération:
1. conjoint ou partenaire enregistré de la personne qui fait l’objet de la demande d’adoption;
2. parents biologiques de la personne qui fait l’objet de la de- mande d’adoption, et
3. descendants de la personne qui fait l’objet de la demande d’adoption, pour autant que leur âge ou d’autres justes motifs ne s’y opposent pas.
3 La décision d’adoption doit être autant que possible communiquée à ces personnes.
Art. 268b254 1 L’enfant adopté et les parents adoptifs ont droit au respect du secret de l’adoption. 2 Si l’enfant adopté est mineur, les informations permettant de l’identi- fier ou d’identifier ses parents adoptifs ne peuvent être révélées aux parents biologiques que s’il est capable de discernement et que les parents adoptifs et l’enfant y ont consenti. 3 Lorsque l’enfant adopté est devenu majeur, les informations permet- tant de l’identifier peuvent être révélées aux parents biologiques et à leurs descendants directs s’il y a consenti.
253 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
254 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
79
210 Code civil
Dter. Informa- tions sur l’adoption, les parents biologi- ques et leurs descendants
Dquater. Service cantonal d’information et services de recherche
Dquinquies. Relations personnelles avec les parents biologiques
Art. 268c255 1 Les parents adoptifs informent l’enfant qu’il a été adopté en tenant compte de son âge et de son degré de maturité. 2 L’enfant mineur a le droit d’obtenir sur ses parents biologiques les informations qui ne permettent pas de les identifier. Il n’a le droit d’obtenir des informations sur leur identité que s’il peut faire valoir un intérêt légitime. 3 L’enfant devenu majeur peut exiger en tout temps de connaître l’identité de ses parents biologiques et les autres informations les con- cernant. En outre, il peut demander des informations concernant les descendants directs des parents biologiques si lesdits descendants sont majeurs et y ont consenti.
Art. 268d256 1 L’autorité cantonale compétente pour la procédure d’adoption com- munique les informations relatives aux parents biologiques, à leurs descendants directs et à l’enfant. 2 Elle avise la personne concernée qu’elle a reçu une demande d’infor- mation à son sujet et requiert dans la mesure nécessaire son consente- ment à la prise de contact. Elle peut mandater un service de recherche spécialisé. 3 Si la personne concernée refuse de rencontrer l’auteur de la demande, l’autorité ou le service de recherche mandaté en avise ce dernier et l’informe des droits de la personnalité de ladite personne. 4 Les cantons désignent un service qui conseille, à leur demande, les parents biologiques, leurs descendants directs et l’enfant.
Art. 268e257 1 Les parents adoptifs et les parents biologiques peuvent convenir que ces derniers ont le droit d’entretenir avec l’enfant mineur les relations personnelles indiquées par les circonstances. Cette convention et ses modifications sont soumises à l’approbation de l’autorité de protection de l’enfant du domicile de celui-ci. L’enfant est entendu avant la prise de décision personnellement et de manière appropriée par l’autorité de protection de l’enfant ou un tiers nommé à cet effet, pour autant que
255 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale (RO 2002 3988; FF 1999 5129). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
256 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
257 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
80
Code civil 210
E. Action en annulation I. Motifs 1. Défaut de consentement
2. Autres vices
II. Délai
F. Activité d’intermédiaire en vue d’adoption
son âge ou d’autres justes motifs ne s’y opposent pas. S’il est capable de discernement, son consentement est requis. 2 Si le bien de l’enfant est menacé ou en cas de divergence sur l’appli- cation de la convention, l’autorité de protection de l’enfant statue. 3 L’enfant peut refuser en tout temps le contact avec ses parents biolo- giques. En outre, les parents adoptifs n’ont pas le droit de fournir des informations aux parents biologiques contre son gré.
Art. 269258 1 Lorsque, sans motif légal, un consentement n’a pas été demandé, les personnes habilitées à le donner peuvent attaquer l’adoption devant le juge, si le bien de l’enfant ne s’en trouve pas sérieusement compromis. 2 Ce droit n’appartient toutefois pas aux parents s’ils peuvent recourir au Tribunal fédéral contre la décision.
Art. 269a259 1 Lorsque l’adoption est entachée d’autres vices, d’un caractère grave, tout intéressé, notamment la commune d’origine ou de domicile, peut l’attaquer. 2 L’action est toutefois exclue, si le vice a entre-temps été écarté ou s’il ne concerne que des prescriptions de procédure.
Art. 269b260
L’action doit être intentée dans les six mois à compter du jour où le motif en a été découvert et, dans tous les cas, dans les deux ans depuis l’adoption.
Art. 269c261 1 La Confédération exerce la surveillance sur l’activité d’intermédiaire en vue d’adoption.
258 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
259 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
260 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
261 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).
81
210 Code civil
2 Celui qui exerce l’activité d’intermédiaire à titre professionnel ou en relation avec sa profession est soumis à autorisation; le placement par l’autorité de protection de l’enfant est réservé.262 3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution; il règle en outre, s’agissant des conditions d’autorisation et de la surveillance, la collaboration avec les autorités cantonales compétentes en matière de placement d’enfants en vue d’adoption.
2634 …
Titre huitième: Des effets de la filiation264 Chapitre I: De la communauté entre les père et mère et les enfants265
Art. 270266 A. Nom 1 L’enfant de conjoints qui portent des noms différents acquiert celui I. Enfant de de leurs deux noms de célibataire qu’ils ont choisi de donner à leursparents mariés
enfants communs lors de la conclusion du mariage. 2 Les parents peuvent toutefois demander conjointement, dans l’année suivant la naissance du premier enfant, que l’enfant prenne le nom de célibataire de l’autre conjoint. 3 L’enfant de conjoints qui portent un nom de famille commun ac- quiert ce nom.
Art. 270a267 II. Enfant dont la 1 Lorsque l’autorité parentale est exercée de manière exclusive par l’un mère n’est pas mariée avec le des parents, l’enfant acquiert le nom de célibataire de celui-ci. Lorsque père l’autorité parentale est exercée de manière conjointe, les parents choi-
sissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. 2 Lorsque l’autorité parentale conjointe a été instituée après la nais- sance du premier enfant, les parents peuvent, dans le délai d’une année
262 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
263 Abrogé par l’annexe ch. 15 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, avec effet au 1er janv. 2007 (RO 2006 2197; FF 2001 4000).
264 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
265 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
266 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
267 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité; RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
82
Code civil 210
III. Consente- ment de l’enfant
B. Droit de cité
C. Devoirs réciproques
D. Relations personnelles I. Père, mère et enfant 1. Principe
à partir de son institution, déclarer à l’officier de l’état civil que l’enfant porte le nom de célibataire de l’autre parent. Cette déclaration vaut pour tous les enfants communs, indépendamment de l’attribution de l’autorité parentale. 3 Si aucun des parents n’exerce l’autorité parentale, l’enfant acquiert le nom de célibataire de la mère. 4 Les changements d’attribution de l’autorité parentale n’ont pas d’effet sur le nom. Les dispositions relatives au changement de nom sont réservées.
Art. 270b268
Si l’enfant a douze ans révolus, il n’est plus possible de changer son nom sans son consentement.
Art. 271269 1 L’enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du parent dont il porte le nom. 2 L’enfant mineur qui prend le nom de l’autre parent acquiert en lieu et place de son droit de cité cantonal et communal antérieur celui de ce parent.
Art. 272270
Les père et mère et l’enfant se doivent mutuellement l’aide, les égards et le respect qu’exige l’intérêt de la famille.
Art. 273271 1 Le père ou la mère qui ne détient pas l’autorité parentale ou la garde ainsi que l’enfant mineur ont réciproquement le droit d’entretenir les relations personnelles indiquées par les circonstances. 2 Lorsque l’exercice ou le défaut d’exercice de ce droit est préjudicia- ble à l’enfant, ou que d’autres motifs l’exigent, l’autorité de protection de l’enfant peut rappeler les père et mère, les parents nourriciers ou l’enfant à leurs devoirs et leur donner des instructions. 3 Le père ou la mère peut exiger que son droit d’entretenir des relations personnelles avec l’enfant soit réglé.
268 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
269 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
270 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
271 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
83
210 Code civil
Art. 274272 2. Limites 1 Le père et la mère doivent veiller à ne pas perturber les relations de
l’enfant avec l’autre parent et à ne pas rendre l’éducation plus difficile. 2 Si les relations personnelles compromettent le développement de l’enfant, si les père et mère qui les entretiennent violent leurs obliga- tions, s’ils ne se sont pas souciés sérieusement de l’enfant ou s’il existe d’autres justes motifs, le droit d’entretenir ces relations peut leur être refusé ou retiré. 3 Si les père et mère ont consenti à l’adoption de leur enfant ou s’il peut être fait abstraction de leur consentement, le droit aux relations personnelles cesse lorsque l’enfant est placé en vue d’une adoption.
Art. 274a273 II. Tiers 1 Dans des circonstances exceptionnelles, le droit d’entretenir des rela-
tions personnelles peut aussi être accordé à d’autres personnes, en par- ticulier à des membres de la parenté, à condition que ce soit dans l’in- térêt de l’enfant. 2 Les limites du droit aux relations personnelles des père et mère sont applicables par analogie.
Art. 275274 III. For et 1 L’autorité de protection de l’enfant du domicile de l’enfant est com- compétence pétente pour prendre les mesures nécessaires concernant les relations
personnelles; la même compétence appartient en outre à l’autorité de protection de l’enfant du lieu de séjour de l’enfant si celle-ci a pris des mesures de protection en sa faveur ou qu’elle se prépare à en prendre. 2 Le juge qui statue sur l’autorité parentale, la garde et la contribution d’entretien selon les dispositions régissant le divorce et la protection de l’union conjugale règle également les relations personnelles.275 3 Si des mesures concernant le droit du père et de la mère n’ont pas encore été prises, les relations personnelles ne peuvent être entretenues contre la volonté de la personne qui a l’autorité parentale ou à qui la garde de l’enfant est confiée.
272 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
273 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
274 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
275 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
84
Code civil 210
Art. 275a276 E. Information et 1 Le père ou la mère qui ne détient pas l’autorité parentale sera informé renseignements des événements particuliers survenant dans la vie de l’enfant et enten-
du avant la prise de décisions importantes pour le développement de celui-ci. 2 Il peut, tout comme le détenteur de l’autorité parentale, recueillir auprès de tiers qui participent à la prise en charge de l’enfant, notam- ment auprès de ses enseignants ou de son médecin, des renseignements sur son état et son développement. 3 Les dispositions limitant le droit aux relations personnelles avec l’enfant et la compétence en la matière s’appliquent par analogie.
Chapitre II: De l’obligation d’entretien des père et mère277
Art. 276278 A. En général 1 L’entretien est assuré par les soins, l’éducation et des prestations I. Objet et pécuniaires.280étendue279
2 Les père et mère contribuent ensemble, chacun selon ses facultés, à l’entretien convenable de l’enfant et assument en particulier les frais de sa prise en charge, de son éducation, de sa formation et des mesures prises pour le protéger.281 3 Les père et mère sont déliés de leur obligation d’entretien dans la mesure où l’on peut attendre de l’enfant qu’il subvienne à son entre- tien par le produit de son travail ou par ses autres ressources.
Art. 276a282 II. Priorité de 1 L’obligation d’entretien envers un enfant mineur prime les autres l’obligation d’entretien à obligations d’entretien du droit de la famille. l’égard de l’enfant mineur
276 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
277 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
278 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
279 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
280 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
281 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
282 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
85
210 Code civil
2 Dans des cas dûment motivés, le juge peut déroger à cette règle, en particulier pour éviter de porter préjudice à l’enfant majeur qui a droit à une contribution d’entretien.
Art. 277283 B. Durée 1 L’obligation d’entretien des père et mère dure jusqu’à la majorité de
l’enfant. 2 Si, à sa majorité, l’enfant n’a pas encore de formation appropriée, les père et mère doivent, dans la mesure où les circonstances permettent de l’exiger d’eux, subvenir à son entretien jusqu’à ce qu’il ait acquis une telle formation, pour autant qu’elle soit achevée dans les délais normaux.284
Art. 278285 C. Parents 1 Pendant le mariage, les père et mère supportent les frais d’entretien mariés conformément aux dispositions du droit du mariage.
2 Chaque époux est tenu d’assister son conjoint de façon appropriée dans l’accomplissement de son obligation d’entretien envers les en- fants nés avant le mariage.
Art. 279286 D. Action 1 L’enfant peut agir contre son père et sa mère, ou contre les deux I. Qualité pour agir287 ensemble, afin de leur réclamer l’entretien pour l’avenir et pour l’an-
née qui précède l’ouverture de l’action. 2882 et 3 …
Art. 280 à 284289 II. et III …
283 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
284 Nouvelle teneur selon le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).
285 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
286 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
287 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
288 Abrogés par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
289 Abrogés par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
86
Code civil 210
IV. Détermina- tion de la contribution d’entretien 1. Contribution des père et mère
2. Autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant
V. Faits nou- veaux 1. En général293
Art. 285290 1 La contribution d’entretien doit correspondre aux besoins de l’enfant ainsi qu’à la situation et aux ressources de ses père et mère; il est tenu compte de la fortune et des revenus de l’enfant. 2 La contribution d’entretien sert aussi à garantir la prise en charge de l’enfant par les parents et les tiers. 3 Elle doit être versée d’avance. Le juge fixe les échéances de paie- ment.
Art. 285a291 1 Les allocations familiales versées à la personne tenue de pourvoir à l’entretien de l’enfant doivent être payées en sus de la contribution d’entretien. 2 Les rentes d’assurances sociales et les autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant qui reviennent à la personne tenue de pourvoir à son entretien doivent être payées en sus de la contribution d’entretien, sauf décision contraire du juge. 3 Les rentes d’assurances sociales ou les autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant qui reviennent par la suite au père ou à la mère en raison de son âge ou de son invalidité et en remplacement du reve- nu d’une activité doivent être versées à l’enfant; le montant de la contribution d’entretien versée jusqu’alors est réduit d’office en consé- quence.
Art. 286292 1 Le juge peut ordonner que la contribution d’entretien soit augmentée ou réduite dès que des changements déterminés interviennent dans les besoins de l’enfant, les ressources des père et mère ou le coût de la vie. 2 Si la situation change notablement, le juge modifie ou supprime la contribution d’entretien à la demande du père, de la mère ou de l’en- fant. 3 Le juge peut contraindre les parents à verser une contribution spé- ciale lorsque des besoins extraordinaires imprévus de l’enfant le re- quièrent.294
290 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
291 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
292 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
293 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
294 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
87
210 Code civil
2. Situations de déficit
E. Convention concernant l’obligation d’entretien I. Contributions périodiques
II. Contenu de la convention relative aux contributions d’entretien
Art. 286a295 1 Lorsqu’une convention d’entretien approuvée ou une décision rela- tive à la contribution d’entretien indique qu’il n’a pas été possible de fixer une contribution permettant d’assurer l’entretien convenable de l’enfant, et que la situation du parent débiteur s’est améliorée de ma- nière exceptionnelle depuis lors, l’enfant peut exiger de ce parent le versement des montants qui auraient été nécessaires pour assurer son entretien convenable pendant les cinq dernières années où l’entretien était dû. 2 La créance doit être réclamée dans le délai d’une année à partir de la connaissance de l’amélioration exceptionnelle de la situation du parent débiteur. 3 Elle passe avec tous les droits qui lui sont rattachés à l’autre parent ou à la collectivité publique, lorsque ce parent ou la collectivité pu- blique ont assumé la part manquante de l’entretien convenable.
Art. 287296 1 Les conventions relatives aux contributions d’entretien n’obligent l’enfant qu’après avoir été approuvées par l’autorité de protection de l’enfant. 2 Les contributions d’entretien fixées par convention peuvent être modifiées, à moins qu’une telle modification n’ait été exclue avec l’approbation de l’autorité de protection de l’enfant. 3 Si la convention est conclue dans une procédure judiciaire, le juge est compétent pour l’approbation.
Art. 287a297
La convention qui fixe les contributions d’entretien indique: a. les éléments du revenu et de la fortune de chaque parent et de
chaque enfant pris en compte dans le calcul; b. le montant attribué à chaque enfant; c. le montant nécessaire pour assurer l’entretien convenable de
chaque enfant; d. si et dans quelle mesure les contributions doivent être adaptées
aux variations du coût de la vie.
295 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
296 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
297 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
88
Code civil 210
Art. 288298 III. Indemnité 1 Si l’intérêt de l’enfant le justifie, les parties peuvent convenir que unique299 l’obligation d’entretien sera exécutée par le versement d’une indemnité
unique. 2 La convention ne lie l’enfant que:
1. lorsqu’elle a été approuvée par l’autorité de protection de l’enfant ou, si elle a été conclue dans une procédure judiciaire, par le juge, et
2. lorsque l’indemnité a été versée à l’office qu’ils ont désigné.
Art. 289300 F. Paiement 1 Les contributions d’entretien sont dues à l’enfant et sont versées I. Créancier durant sa minorité à son représentant légal ou au parent qui en assume
la garde, sauf si le juge en décide autrement.301 2 La prétention à la contribution d’entretien passe avec tous les droits qui lui sont rattachés à la collectivité publique lorsque celle-ci assume l’entretien de l’enfant.
Art. 290302 II. Exécution 1 Lorsque le père ou la mère néglige son obligation d’entretien, un 1. Aide au office spécialisé désigné par le droit cantonal aide de manière adéquaterecouvrement
et gratuitement l’enfant ou l’autre parent qui le demande à obtenir l’exécution des prestations d’entretien. 2 Le Conseil fédéral définit les prestations d’aide au recouvrement.
Art. 291303 2. Avis aux Lorsque les père et mère négligent de prendre soin de l’enfant, le juge débiteurs peut prescrire à leurs débiteurs d’opérer tout ou partie de leurs paie-
ments entre les mains du représentant légal de l’enfant.
298 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
299 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
300 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
301 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
302 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
303 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
89
210 Code civil
Art. 292304 III. Sûretés Lorsque les père et mère persistent à négliger leur obligation d’entre-
tien ou qu’il y a lieu d’admettre qu’ils se préparent à fuir, dilapident leur fortune ou la font disparaître, le juge peut les astreindre à fournir des sûretés appropriées pour les contributions d’entretien futures.
Art. 293305 G. Droit public 1 Le droit public détermine, sous réserve de la dette alimentaire des
parents, à qui incombent les frais de l’entretien lorsque ni les père et mère ni l’enfant ne peuvent les assumer. 2 Le droit public règle en outre le versement d’avances pour l’entretien de l’enfant lorsque les père et mère ne satisfont pas à leur obligation d’entretien.
Art. 294306 H. Parents 1 À moins que le contraire n’ait été convenu ou ne résulte clairement nourriciers des circonstances, les parents nourriciers ont droit à une rémunération
équitable. 2 La gratuité est présumée lorsqu’il s’agit d’enfants de proches parents ou d’enfants accueillis en vue de leur adoption.
Art. 295307 J. Droits de la 1 La mère non mariée peut demander au père de l’enfant ou à ses mère non mariée héritiers, au plus tard dans l’année qui suit la naissance, de l’indemni-
ser:308
1. des frais de couches; 2. des frais d’entretien, au moins pour quatre semaines avant et
au moins pour huit semaines après la naissance; 3. des autres dépenses occasionnées par la grossesse et l’accou-
chement, y compris le premier trousseau de l’enfant. 2 Pour des raisons d’équité, le juge peut allouer tout ou partie de ces indemnités, même si la grossesse a pris fin prématurément.
304 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
305 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
306 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
307 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
308 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
90
Code civil 210
A. En général
Abis. Décès d’un parent
Ater. Divorce et autres procédures matrimoniales
3 Dans la mesure où les circonstances le justifient, les prestations de tiers auxquelles la mère a droit en vertu de la loi ou d’un contrat sont imputées sur ces indemnités.
Chapitre III: De l’autorité parentale309
Art. 296310 1 L’autorité parentale sert le bien de l’enfant. 2 L’enfant est soumis, pendant sa minorité, à l’autorité parentale con- jointe de ses père et mère. 3 Les parents mineurs ou sous curatelle de portée générale n’ont pas l’autorité parentale. Celle-ci revient aux parents lorsqu’ils deviennent majeurs. Lorsque la curatelle de portée générale est levée, l’autorité de protection de l’enfant statue sur l’attribution de l’autorité parentale selon le bien de l’enfant.
Art. 297311 1 En cas de décès de l’un des détenteurs de l’autorité parentale con- jointe, l’autorité parentale revient au survivant. 2 En cas de décès du parent qui a l’exercice exclusif de l’autorité parentale, l’autorité de protection de l’enfant attribue l’autorité paren- tale au parent survivant ou nomme un tuteur selon le bien de l’enfant.
Art. 298312 1 Dans le cadre d’une procédure de divorce ou d’une procédure de protection de l’union conjugale, le juge confie à l’un des parents l’autorité parentale exclusive si le bien de l’enfant le commande. 2 Lorsqu’aucun accord entre les parents ne semble envisageable sur ce point, le juge peut aussi se limiter à statuer sur la garde de l’enfant ainsi que sur les relations personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge. 2bis Lorsqu’il statue sur la garde de l’enfant, les relations personnelles ou la participation de chaque parent à la prise en charge de l’enfant, le
309 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
310 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
311 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
312 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
91
210 Code civil
juge tient compte du droit de l’enfant d’entretenir régulièrement des relations personnelles avec ses deux parents.313 2ter Lorsque l’autorité parentale est exercée conjointement, le juge examine, selon le bien de l’enfant, la possibilité de la garde alternée, si le père, la mère ou l’enfant la demande.314 3 Il invite l’autorité de protection de l’enfant à nommer un tuteur si aucun des deux parents n’est apte à assumer l’exercice de l’autorité parentale.
Art. 298a315 Aquater. Recon- 1 Si la mère n’est pas mariée avec le père et que le père reconnaît naissance et jugement de l’enfant, ou si le lien de filiation est constaté par décision de justice et
I. Déclaration paternité que l’autorité parentale conjointe n’est pas encore instituée au moment
de la décision de justice, les parents obtiennent l’autorité parentalecommune des parents conjointe sur la base d’une déclaration commune.
2 Les parents confirment dans la déclaration commune: 1. qu’ils sont disposés à assumer conjointement la responsabilité
de l’enfant; 2. qu’ils se sont entendus sur la garde de l’enfant, sur les relations
personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge ainsi que sur la contribution d’entretien.
3 Avant de déposer leur déclaration, les parents peuvent demander conseil à l’autorité de protection de l’enfant. 4 Si les parents déposent leur déclaration en même temps que la recon- naissance de l’enfant, la déclaration est reçue par l’officier de l’état civil. S’ils la déposent plus tard, elle est reçue par l’autorité de protec- tion de l’enfant du lieu de domicile de l’enfant. 5 Jusqu’au dépôt de la déclaration, l’enfant est soumis à l’autorité parentale exclusive de la mère.
Art. 298b316 II. Décision de 1 Lorsqu’un parent refuse de déposer une déclaration commune, l’autre l’autorité de protection de parent peut s’adresser à l’autorité de protection de l’enfant du lieu de l’enfant domicile de l’enfant.
313 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
314 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
315 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
316 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
92
Code civil 210
2 L’autorité de protection de l’enfant institue l’autorité parentale con- jointe à moins que le bien de l’enfant ne commande que la mère reste seule détentrice de l’autorité parentale ou que cette dernière soit attri- buée exclusivement au père. 3 Lorsqu’elle statue sur l’autorité parentale, l’autorité de protection de l’enfant règle également les autres points litigieux. L’action alimen- taire, à intenter devant le juge compétent, est réservée; dans ce cas, le juge statue aussi sur l’autorité parentale et sur les autres points concer- nant le sort des enfants.317 3bis Lorsqu’elle statue sur la garde de l’enfant, les relations person- nelles ou la participation de chaque parent à la prise en charge de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant tient compte du droit de l’enfant d’entretenir régulièrement des relations personnelles avec ses deux parents.318 3ter Lorsque l’autorité parentale est exercée conjointement, l’autorité de protection de l’enfant examine, selon le bien de l’enfant, la possibilité de la garde alternée, si le père, la mère ou l’enfant la demande.319 4 Si la mère est mineure ou sous curatelle de portée générale, l’autorité de protection de l’enfant attribue l’autorité parentale au père ou nomme un tuteur selon le bien de l’enfant.
Art. 298c320 III. Action en Lorsqu’un jugement constatant la paternité a été rendu, le juge pro- paternité nonce l’autorité parentale conjointe à moins que le bien de l’enfant ne
commande que la mère reste seule détentrice de l’autorité parentale ou que celle-ci soit attribuée exclusivement au père.
Art. 298d321 IV. Faits 1 À la requête de l’un des parents ou de l’enfant ou encore d’office, nouveaux l’autorité de protection de l’enfant modifie l’attribution de l’autorité
parentale lorsque des faits nouveaux importants le commandent pour le bien de l’enfant. 2 Elle peut aussi se limiter à statuer sur la garde de l’enfant, les rela- tions personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge.
317 Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
318 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
319 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
320 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
321 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
93
210 Code civil
3 L’action en modification de la contribution d’entretien, à intenter devant le juge compétent, est réservée; dans ce cas, le juge modifie au besoin la manière dont l’autorité parentale et les autres points concer- nant le sort des enfants ont été réglés.322
Art. 298e323 Aquinquies. Faits Si une personne a adopté un enfant alors qu’elle mène de fait une vie nouveaux après l’adoption de de couple avec la mère ou le père de celui-ci et que des faits nouveaux l’enfant du importants surviennent, la disposition sur les faits nouveaux en cas departenaire en cas de vie de couple reconnaissance et de jugement de paternité s’applique par analogie. de fait
Art. 299324 Asexies. Beaux- Chaque époux est tenu d’assister son conjoint de façon appropriée parents 325 dans l’exercice de l’autorité parentale à l’égard des enfants de l’autre
et de le représenter lorsque les circonstances l’exigent.
Art. 300326 Asepties. Parents 1 Lorsqu’un enfant est confié aux soins de tiers, ceux-ci, sous réserve nourriciers 327 d’autres mesures, représentent les père et mère dans l’exercice de l’au-
torité parentale en tant que cela est indiqué pour leur permettre d’ac- complir correctement leur tâche. 2 Les parents nourriciers seront entendus avant toute décision impor- tante.
Art. 301328 B. Contenu 1 Les père et mère déterminent les soins à donner à l’enfant, dirigent I. En général son éducation en vue de son bien et prennent les décisions nécessaires,
sous réserve de sa propre capacité. 1bis Le parent qui a la charge de l’enfant peut prendre seul:
1. les décisions courantes ou urgentes;
322 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
323 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
324 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
325 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
326 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
327 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
328 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
94
Code civil 210
II. Détermination du lieu de résidence
2. d’autres décisions, si l’autre parent ne peut être atteint moyen- nant un effort raisonnable.329
2 L’enfant doit obéissance à ses père et mère, qui lui accordent la liberté d’organiser sa vie selon son degré de maturité et tiennent compte autant que possible de son avis pour les affaires importantes. 3 L’enfant ne peut quitter la communauté domestique sans l’assenti- ment de ses père et mère; il ne peut pas non plus leur être enlevé sans cause légitime. 4 Les père et mère choisissent le prénom de l’enfant.
Art. 301a330 1 L’autorité parentale inclut le droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant. 2 Un parent exerçant conjointement l’autorité parentale ne peut modi- fier le lieu de résidence de l’enfant qu’avec l’accord de l’autre parent ou sur décision du juge ou de l’autorité de protection de l’enfant dans les cas suivants:
a. le nouveau lieu de résidence se trouve à l’étranger; b. le déménagement a des conséquences importantes pour l’exer-
cice de l’autorité parentale par l’autre parent et pour les rela- tions personnelles.
3 Un parent exerçant seul l’autorité parentale qui souhaite modifier le lieu de résidence de l’enfant doit informer en temps utile l’autre pa- rent. 4 Un parent qui souhaite modifier son propre lieu de résidence a le même devoir d’information. 5 Si besoin est, les parents s’entendent, dans le respect du bien de l’enfant, pour adapter le régime de l’autorité parentale, la garde, les relations personnelles et la contribution d’entretien. S’ils ne peuvent pas s’entendre, la décision appartient au juge ou à l’autorité de protec- tion de l’enfant.
329 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
330 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
95
210 Code civil
Art. 302331 III. Éducation332 1 Les père et mère sont tenus d’élever l’enfant selon leurs facultés et
leurs moyens et ils ont le devoir de favoriser et de protéger son déve- loppement corporel, intellectuel et moral. 2 Ils doivent donner à l’enfant, en particulier à celui qui est atteint de déficiences physiques ou mentales, une formation générale et profes- sionnelle appropriée, correspondant autant que possible à ses goûts et à ses aptitudes. 3 À cet effet, ils doivent collaborer de façon appropriée avec l’école et, lorsque les circonstances l’exigent, avec les institutions publiques et d’utilité publique de protection de la jeunesse.
Art. 303333 IV. Éducation 1 Les père et mère disposent de l’éducation religieuse de l’enfant. religieuse334
2 Sont nulles toutes conventions qui limiteraient leur liberté à cet égard. 3 L’enfant âgé de 16 ans révolus a le droit de choisir lui-même sa con- fession.
Art. 304335 V. Représenta- tion
1 Les père et mère sont, dans les limites de leur autorité parentale, les représentants légaux de leurs enfants à l’égard des tiers.1. À l’égard
de tiers 2 Lorsque les père et mère sont tous deux détenteurs de l’autoritéa. En général336 parentale, les tiers de bonne foi peuvent présumer que chaque parent agit avec le consentement de l’autre.337 3 Les père et mère ne peuvent procéder à des cautionnements ni créer des fondations ou effectuer des donations au nom de l’enfant, à l’exception des présents d’usage.338
331 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
332 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
333 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
334 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
335 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
336 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
337 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
338 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
96
Code civil 210
Art. 305339 b. Statut 1 L’enfant capable de discernement soumis à l’autorité parentale peut juridique de l’enfant340 s’engager par ses propres actes dans les limites prévues par le droit des
personnes et exercer ses droits strictement personnels.341 2 L’enfant qui s’oblige est tenu sur ses propres biens, sans égard aux droits d’administration et de jouissance des père et mère.
Art. 306342 2. À l’égard de 1 L’enfant soumis à l’autorité parentale peut, s’il est capable de discer- la famille nement, agir pour la famille du consentement de ses père et mère; dans
ce cas, il n’est pas tenu lui-même, mais il oblige ses père et mère. 2 Si les père et mère sont empêchés d’agir ou si, dans une affaire, leurs intérêts entrent en conflit avec ceux de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant nomme un curateur ou prend elle-même les mesures néces- saires.343 3 L’existence d’un conflit d’intérêts entraîne de plein droit la fin des pouvoirs des père et mère pour l’affaire en cause.344
Art. 307345 C. Protection 1 L’autorité de protection de l’enfant prend les mesures nécessaires de l’enfant pour protéger l’enfant si son développement est menacé et que les pèreI. Mesures protectrices et mère n’y remédient pas d’eux-mêmes ou soient hors d’état de le
faire. 2 Elle y est également tenue dans les mêmes circonstances à l’égard des enfants placés chez des parents nourriciers ou vivant, dans d’autres cas, hors de la communauté familiale de leur père et mère. 3 Elle peut, en particulier, rappeler les père et mère, les parents nour- riciers ou l’enfant à leurs devoirs, donner des indications ou instruc- tions relatives au soin, à l’éducation et à la formation de l’enfant, et
339 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
340 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
341 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
342 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
343 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
344 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
345 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
97
210 Code civil
désigner une personne ou un office qualifiés qui aura un droit de regard et d’information.
Art. 308346 II. Curatelle347 1 Lorsque les circonstances l’exigent, l’autorité de protection de
l’enfant nomme un curateur qui assiste les père et mère de ses conseils et de son appui dans la prise en charge de l’enfant.348 2 Elle peut conférer au curateur certains pouvoirs tels que celui de représenter l’enfant pour établir sa filiation paternelle et pour faire valoir sa créance alimentaire et d’autres droits, ainsi que la surveil- lance des relations personnelles.349 3 L’autorité parentale peut être limitée en conséquence.
Art. 309350
Art. 310351 III. Retrait du 1 Lorsqu’elle ne peut éviter autrement que le développement de l’en- droit de détermi- ner le lieu de fant ne soit compromis, l’autorité de protection de l’enfant retire résidence352 l’enfant aux père et mère ou aux tiers chez qui il se trouve et le place
de façon appropriée. 2 À la demande des père et mère ou de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant prend les mêmes mesures lorsque les rapports entre eux sont si gravement atteints que le maintien de l’enfant dans la commu- nauté familiale est devenu insupportable et que, selon toute prévision, d’autres moyens seraient inefficaces. 3 Lorsqu’un enfant a vécu longtemps chez des parents nourriciers, l’autorité de protection de l’enfant peut interdire aux père et mère de le reprendre s’il existe une menace sérieuse que son développement soit ainsi compromis.
346 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
347 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
348 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
349 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
350 Abrogé par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
351 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
352 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
98
Code civil 210
Art. 311353 IV. Retrait de 1 Si d’autres mesures de protection de l’enfant sont demeurées sans l’autorité parentale résultat ou paraissent d’emblée insuffisantes, l’autorité de protection 1. D’office354 de l’enfant prononce le retrait de l’autorité parentale:355
1. 356 lorsque, pour cause d’inexpérience, de maladie, d’infirmité, d’absence, de violence ou d’autres motifs analogues, les père et mère ne sont pas en mesure d’exercer correctement l’auto- rité parentale;
2. lorsque les père et mère ne se sont pas souciés sérieusement de l’enfant ou qu’ils ont manqué gravement à leurs devoirs envers lui.
2 Si le père et la mère sont déchus de l’autorité parentale, un tuteur est nommé à l’enfant. 3 Lorsque le contraire n’a pas été ordonné expressément, les effets du retrait s’étendent aux enfants nés après qu’il a été prononcé.
Art. 312357 2. Avec le L’autorité de protection de l’enfant prononce le retrait de l’autorité consentement des parents358 parentale:359
1. lorsque les père et mère le demandent pour de justes motifs; 2. lorsqu’ils ont donné leur consentement à l’adoption future de
l’enfant par des tiers anonymes.
Art. 313360 V. Faits nou- 1 Lors de faits nouveaux, les mesures prises pour protéger l’enfant doi- veaux vent être adaptées à la nouvelle situation.
353 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
354 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
355 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
356 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
357 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
358 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
359 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
360 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
99
210 Code civil
VI. Procédure 1. En général
2. Audition de l’enfant
3. Représenta- tion de l’enfant
2 L’autorité parentale ne peut pas être rétablie avant un an à compter du retrait.
Art. 314361 1 Les dispositions de la procédure devant l’autorité de protection de l’adulte sont applicables par analogie. 2 L’autorité de protection de l’enfant peut, si elle l’estime utile, exhor- ter les parents de l’enfant à tenter une médiation. 3 Lorsque l’autorité de protection de l’enfant institue une curatelle, elle doit mentionner dans le dispositif de la décision les tâches du curateur et éventuellement les limites apportées à l’exercice de l’autorité paren- tale.
Art. 314a362 1 L’enfant est entendu personnellement, de manière appropriée, par l’autorité de protection de l’enfant ou le tiers qui en a été chargé, à moins que son âge ou d’autres justes motifs ne s’y opposent. 2 Seuls les résultats de l’audition qui sont nécessaires à la décision sont consignés au procès-verbal. Les parents en sont informés. 3 L’enfant capable de discernement peut attaquer le refus d’être enten- du par voie de recours.
Art. 314abis 363 1 L’autorité de protection de l’enfant ordonne, si nécessaire, la repré- sentation de l’enfant et désigne un curateur expérimenté en matière d’assistance et dans le domaine juridique. 2 Elle examine si elle doit instituer une curatelle, en particulier lorsque:
1. la procédure porte sur le placement de l’enfant; 2. les personnes concernées déposent des conclusions différentes
relatives à l’attribution de l’autorité parentale ou à des ques- tions importantes concernant les relations personnelles avec l’enfant.
3 Le curateur peut faire des propositions et agir en justice.
361 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
362 Introduit par le ch. II de la LF du 6 oct. 1978 (RO 1980 31; FF 1977 III 1). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
363 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
100
Code civil 210
4. Placement dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique
5. Droit d’aviser l’autorité
6. Obligation d’aviser l’autorité
Art. 314b364 1 Lorsque l’enfant est placé dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique, les dispositions de la protection de l’adulte sur le placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie. 2 Si l’enfant est capable de discernement, il peut lui-même en appeler au juge contre la décision de placement.
Art. 314c365 1 Toute personne a le droit d’aviser l’autorité de protection de l’enfant que l’intégrité physique, psychique ou sexuelle d’un enfant semble menacée. 2 Les personnes soumises au secret professionnel en vertu du code pénal366 ont elles aussi le droit d’aviser l’autorité lorsque l’intérêt de l’enfant le justifie. Cette disposition ne s’applique pas aux auxiliaires soumis au secret professionnel en vertu du code pénal.
Art. 314d367 1 Les personnes ci-après, dans la mesure où elles ne sont pas soumises au secret professionnel en vertu du code pénal368, sont tenues d’aviser l’autorité de protection de l’enfant lorsque des indices concrets exis- tent que l’intégrité physique, psychique ou sexuelle de l’enfant est menacée et qu’elles ne peuvent pas remédier à la situation dans le cadre de leur activité:
1. les professionnels de la médecine, de la psychologie, des soins, de la prise en charge et du service social, les éducateurs, les enseignants, les intervenants du domaine de la religion et du domaine du sport, lorsqu’ils sont en contact régulier avec les enfants dans l’exercice de leur activité professionnelle;
2. les personnes ayant connaissance d’un tel cas dans l’exercice de leur fonction officielle.
2 Toute personne qui transmet l’annonce à son supérieur hiérarchique est réputée satisfaire à l’obligation d’aviser l’autorité. 3 Les cantons peuvent prévoir d’autres obligations d’aviser l’autorité.
364 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
365 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111).
366 RS 311.0 367 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis
le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111). 368 RS 311.0
101
210 Code civil
7. Collaboration et assistance administrative
VII. For et compétence 1. En général373
Art. 314e369 1 Les personnes parties à la procédure et les tiers sont tenus de collabo- rer à l’établissement des faits. L’autorité de protection de l’enfant prend les mesures nécessaires pour sauvegarder les intérêts dignes de protection. En cas de nécessité, elle ordonne que l’obligation de colla- borer soit accomplie sous la contrainte. 2 Les personnes soumises au secret professionnel en vertu du code pénal370 ont le droit de collaborer sans se faire délier au préalable du secret professionnel. Cette disposition ne s’applique pas aux auxi- liaires soumis au secret professionnel en vertu du code pénal. 3 Les personnes soumises au secret professionnel en vertu du code pénal sont tenues de collaborer si l’intéressé les y a autorisées ou que l’autorité supérieure ou l’autorité de surveillance les a déliées du secret professionnel à la demande de l’autorité de protection de l’enfant. L’art. 13 de la loi du 23 juin 2000 sur les avocats371 est réservé. 4 Les autorités administratives et les tribunaux fournissent les docu- ments nécessaires, établissent les rapports officiels et communiquent les informations requises, à moins que des intérêts dignes de protection ne s’y opposent.
Art. 315372 1 Les mesures de protection de l’enfant sont ordonnées par l’autorité de protection de l’enfant du domicile de l’enfant.374 2 Lorsque l’enfant vit chez des parents nourriciers ou, d’une autre manière, hors de la communauté familiale des père et mère, ou lors- qu’il y a péril en la demeure, les autorités du lieu où se trouve l’enfant sont également compétentes. 3 Lorsque cette autorité ordonne une mesure de protection de l’enfant, elle en avise l’autorité du domicile.
369 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111).
370 RS 311.0 371 RS 935.61 372 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le
1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1). 373 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le
1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 374 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit
des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
102
Code civil 210
2. Dans une procédure matrimoniale a. Compétence du juge
b. Modification des mesures judiciaires
Art. 315a375 1 Le juge chargé de régler les relations des père et mère avec l’enfant selon les dispositions régissant le divorce ou la protection de l’union conjugale prend également les mesures nécessaires à la protection de ce dernier et charge l’autorité de protection de l’enfant de leur exécu- tion.376 2 Le juge peut aussi modifier, en fonction des circonstances, les mesu- res de protection de l’enfant qui ont déjà été prises. 3 L’autorité de protection de l’enfant demeure toutefois compétente pour:377
1. poursuivre une procédure de protection de l’enfant introduite avant la procédure judiciaire;
2. prendre les mesures immédiatement nécessaires à la protection de l’enfant lorsqu’il est probable que le juge ne pourra pas les prendre à temps.
Art. 315b378 1 Le juge est compétent pour modifier les mesures judiciaires relatives à l’attribution et à la protection des enfants:
1. dans la procédure de divorce; 2. dans la procédure en modification du jugement de divorce, se-
lon les dispositions régissant le divorce; 3. dans la procédure en modification des mesures protectrices de
l’union conjugale; les dispositions qui régissent le divorce s’appliquent par analogie.
2 Dans les autres cas, l’autorité de protection de l’enfant est compé- tente.379
375 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1). Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
376 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
377 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
378 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
379 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
103
210 Code civil
Art. 316380 VIII. Surveil- 1 Le placement d’enfants auprès de parents nourriciers est soumis à lance des enfants placés chez l’autorisation et à la surveillance de l’autorité de protection de l’enfant des parents ou d’un autre office du domicile des parents nourriciers, désigné par lenourriciers droit cantonal.
1bis Lorsqu’un enfant est placé en vue de son adoption, une autorité cantonale unique est compétente.381 2 Le Conseil fédéral édicte des prescriptions d’exécution.
Art. 317382 IX. Collabora- Les cantons assurent, par des dispositions appropriées, une collabora- tion dans la protection de la tion efficace des autorités et services chargés des mesures de droit civil jeunesse pour la protection de l’enfance, du droit pénal des mineurs et d’autres
formes d’aide à la jeunesse.
Chapitre IV: Des biens des enfants383
Art. 318384 A. Administra- 1 Les père et mère administrent les biens de l’enfant aussi longtemps tion qu’ils ont l’autorité parentale.
2 En cas de décès de l’un des parents, le parent survivant est tenu de remettre un inventaire des biens de l’enfant à l’autorité de protection de l’enfant.385 3 Lorsque l’autorité de protection de l’enfant le juge opportun au vu du genre ou de l’importance des biens de l’enfant et de la situation per- sonnelle des père et mère, elle ordonne l’établissement d’un inventaire ou la remise périodique de comptes et de rapports.386
380 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
381 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).
382 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
383 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
384 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
385 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
386 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
104
Code civil 210
B. Utilisation des revenus
C. Prélèvements sur les biens de l’enfant
D. Biens libérés I. Biens remis par stipulation
II. Réserve héréditaire
Art. 319387 1 Les père et mère peuvent utiliser les revenus des biens de l’enfant pour son entretien, son éducation et sa formation et, dans la mesure où cela est équitable, pour les besoins du ménage. 2 Le surplus passe dans les biens de l’enfant.
Art. 320388 1 Les versements en capital, dommages-intérêts et autres prestations semblables peuvent être utilisés par tranches pour l’entretien de l’en- fant, autant que les besoins courants l’exigent. 2 Lorsque cela est nécessaire pour subvenir à l’entretien, à l’éducation ou à la formation de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant peut permettre aux père et mère de prélever sur les autres biens de l’enfant la contribution qu’elle fixera.
Art. 321389 1 Les père et mère ne peuvent pas disposer des revenus des libéralités faites à l’enfant pour que le montant en soit placé à intérêt ou sur car- net d’épargne ou sous la condition expresse que les père et mère ne les utiliseront pas. 2 Ces libéralités ne sont soustraites à l’administration des père et mère que si le disposant l’a expressément ordonné lorsqu’il les a faites.
Art. 322390 1 La réserve de l’enfant peut aussi, par disposition pour cause de mort, être soustraite à l’administration des père et mère. 2 Si le disposant remet l’administration à un tiers, l’autorité de protec- tion de l’enfant peut astreindre celui-ci à présenter périodiquement un rapport et des comptes.
387 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
388 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
389 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
390 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
105
210 Code civil
III. Produit du travail, fonds professionnel
E. Protection des biens de l’enfant I. Mesures protectrices
II. Retrait de l’administration
F. Fin de l’administration I. Restitution
Art. 323391 1 L’enfant a l’administration et la jouissance du produit de son travail et de ceux de ses biens que les père et mère lui remettent pour exercer une profession ou une industrie. 2 Lorsque l’enfant vit en ménage commun avec ses père et mère, ceux- ci peuvent exiger qu’il contribue équitablement à son entretien.
Art. 324392 1 Si une administration diligente n’est pas suffisamment assurée, l’autorité de protection de l’enfant prend les mesures nécessaires pour protéger les biens de l’enfant. 2 Elle peut, en particulier, donner des instructions concernant l’admi- nistration et, lorsque les comptes et le rapport périodiques ne suffisent pas, exiger une consignation ou des sûretés. 3 Pour la procédure, le for et la compétence, les dispositions sur la protection de l’enfant sont applicables par analogie.
Art. 325393 1 S’il n’y a pas d’autre façon d’empêcher que les biens de l’enfant soient mis en péril, l’autorité de protection de l’enfant en confie l’administration à un curateur. 2 L’autorité de protection de l’enfant agit de même lorsque les biens de l’enfant qui ne sont pas administrés par les père et mère sont mis en péril. 3 S’il est à craindre que les revenus des biens de l’enfant ou les mon- tants prélevés sur ces biens ne soient pas utilisés conformément à la loi, l’autorité de protection de l’enfant peut également en confier l’administration à un curateur.
Art. 326394
Dès que l’autorité parentale ou l’administration des père et mère prend fin, les biens sont remis, selon un décompte final, à l’enfant majeur ou à son représentant légal.
391 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
392 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
393 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
394 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
106
Code civil 210
II. Responsabili- té
A. Principe
B. Statut juridique I. De l’enfant
II. Du tuteur
Art. 327395 1 Les père et mère répondent, de la même manière qu’un mandataire, de la restitution des biens de l’enfant. 2 Ils doivent le prix de vente des biens aliénés de bonne foi. 3 Ils ne sont tenus à aucune indemnité pour les prélèvements qu’ils étaient en droit de faire pour l’enfant ou pour le ménage.
Chapitre V:396 Des mineurs sous tutelle
Art. 327a L’autorité de protection de l’enfant nomme un tuteur lorsque l’enfant n’est pas soumis à l’autorité parentale.
Art. 327b Le statut juridique de l’enfant sous tutelle est le même que celui de l’enfant soumis à l’autorité parentale.
Art. 327c 1 Le tuteur a les mêmes droits que les parents. 2 Les dispositions de la protection de l’adulte, notamment celles sur la nomination du curateur, l’exercice de la curatelle et le concours de l’autorité de protection de l’adulte sont applicables par analogie. 3 Lorsque l’enfant est placé dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique, les dispositions de la protection de l’adul- te sur le placement à des fins d’assistance sont applicables par analo- gie.
395 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
396 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
107
210 Code civil
Titre neuvième: De la famille Chapitre I: De la dette alimentaire
Art. 328397 A. Débiteurs 1 Chacun, pour autant qu’il vive dans l’aisance, est tenu de fournir des
aliments à ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lors- que, à défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin. 2 L’obligation d’entretien des père et mère et du conjoint ou du parte- naire enregistré est réservée.398
Art. 329 B. Demande 1 L’action alimentaire est intentée contre les débiteurs dans l’ordre de d’aliments leurs droits de succession; elle tend aux prestations nécessaires à l’en-
tretien du demandeur et compatibles avec les ressources de l’autre par- tie. 1bis L’action alimentaire est exclue lorsque la situation de besoin trouve son origine dans une limitation de l’activité lucrative due à la prise en charge des enfants.399 2 Si en raison de circonstances particulières, il paraît inéquitable d’exi- ger d’un débiteur qu’il s’acquitte de ses obligations, le juge peut ré- duire ou supprimer la dette alimentaire.400 3 Les dispositions concernant l’action alimentaire de l’enfant et le transfert de son droit à l’entretien à la collectivité publique sont appli- cables par analogie.401
Art. 330 C. Entretien des 1 L’enfant trouvé est entretenu par la commune dans laquelle il a été enfants trouvés incorporé.
2 Lorsque son origine vient à être constatée, la commune peut exiger de ceux des parents qui lui doivent des aliments et, subsidiairement, de la corporation publique tenue de l’assister, le remboursement des dépenses faites pour son entretien.
397 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
398 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
399 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
400 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
401 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
108
Code civil 210
Chapitre II: De l’autorité domestique
Art. 331 A. Conditions 1 L’autorité domestique sur les personnes vivant en ménage commun
appartient à celui qui est le chef de la famille en vertu de la loi, d’un contrat ou de l’usage. 2 Cette autorité s’étend sur tous ceux qui font ménage commun en qua- lité de parents ou d’alliés, ou aux termes d’un contrat individuel de tra- vail en qualité de travailleurs ou dans une qualité analogue.402
Art. 332 B. Effets 1 Les personnes vivant en ménage commun sont soumises à l’ordre de I. Ordre inté- la maison, qui doit être établi de manière à tenir équitablement compterieur403
des intérêts de chacun. 2 Elles jouissent, en particulier, de la liberté qui leur est nécessaire pour leur éducation, leur profession ou leurs besoins religieux. 3 Le chef de famille veille à la conservation et à la sûreté de leurs effets avec la même diligence que s’il s’agissait des siens propres.
Art. 333 II. Responsa- 1 Le chef de la famille est responsable du dommage causé par les bilité mineurs, par les personnes sous curatelle de portée générale ou par les
personnes atteintes d’une déficience mentale ou de troubles psychiques placés sous son autorité, à moins qu’il ne justifie les avoir surveillés de la manière usitée et avec l’attention commandée par les circons- tances.404 2 Il est tenu de pourvoir à ce que les personnes de la maison atteintes d’une déficience mentale ou de troubles psychiques ne s’exposent pas ni n’exposent autrui à péril ou dommage.405 3 Il s’adresse au besoin à l’autorité compétente pour provoquer les mesures nécessaires.
402 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 2 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).
403 Dans les textes allemand «Hausordnung und Fürsorge» et italien «ordine interno et cura». 404 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit
des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
405 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
109
210 Code civil
III. Créance des enfants et petits-enfants 1. Conditions
2. Réclamation
A. Fondations de famille
B. Indivision I. Constitution 1. Conditions
2. Forme
Art. 334406 1 Les enfants ou petits-enfants majeurs qui vivent en ménage commun avec leurs parents ou grands-parents et leur consacrent leur travail ou leurs revenus ont droit de ce chef à une indemnité équitable. 2 En cas de contestation, le juge décide du montant, de la garantie et des modalités du paiement de cette indemnité.
Art. 334bis 407 1 L’indemnité équitable due aux enfants ou aux petits-enfants peut être réclamée dès le décès du bénéficiaire des prestations correspondantes. 2 Elle peut être réclamée déjà du vivant du débiteur lorsqu’une saisie ou une faillite est prononcée contre lui, lorsque le ménage commun qu’il formait avec le créancier prend fin ou lorsque l’entreprise passe en d’autres mains. 3 Elle est imprescriptible, mais elle doit être réclamée au plus tard lors du partage de la succession du débiteur.
Chapitre III: Des biens de famille
Art. 335 1 Des fondations de famille peuvent être créées conformément aux règles du droit des personnes ou des successions; elles seront destinées au paiement des frais d’éducation, d’établissement et d’assistance des membres de la famille ou à des buts analogues. 2 La constitution de fidéicommis de famille est prohibée.
Art. 336 Des parents peuvent convenir de créer une indivision, soit en y laissant tout ou partie d’un héritage, soit en y mettant d’autres biens.
Art. 337 L’indivision ne peut être constituée valablement que par un acte au- thentique portant la signature de tous les indivis ou de leurs représen- tants.
406 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).
407 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).
110
Code civil 210
II. Durée
III. Effets 1. Exploitation commune
2. Direction et représentation a. En général
b. Compétences du chef de l’indivision
3. Biens communs et biens personnels
IV. Dissolution 1. Cas
Art. 338 1 L’indivision est convenue à terme ou pour un temps indéterminé. 2 Elle peut, dans ce dernier cas, être dénoncée par chaque indivis moyennant un avertissement préalable de six mois. 3 S’il s’agit d’une exploitation agricole, la dénonciation n’est admis- sible que pour le terme usuel du printemps ou de l’automne.
Art. 339 1 Les membres de l’indivision la font valoir en commun. 2 Leurs droits sont présumés égaux. 3 Les indivis ne peuvent, tant que dure l’indivision, ni demander leur part, ni en disposer.
Art. 340 1 L’indivision est administrée en commun par tous les ayants droit. 2 Chacun d’eux peut faire des actes de simple administration sans le concours des autres.
Art. 341 1 Les indivis peuvent désigner l’un d’eux comme chef de l’indivision. 2 Le chef de l’indivision la représente dans tous les actes qui la con- cernent et il dirige l’exploitation. 3 Le fait que les autres indivis sont exclus du droit de représenter l’in- division n’est opposable aux tiers de bonne foi que si le représentant unique a été inscrit au registre du commerce.
Art. 342 1 Les biens compris dans l’indivision sont la propriété commune des indivis. 2 Les membres de l’indivision sont solidairement tenus des dettes. 3 Les autres biens d’un indivis et ceux qu’il acquiert pendant l’indivi- sion, à titre de succession ou à quelque autre titre gratuit, rentrent, sauf stipulation contraire, dans son patrimoine personnel.
Art. 343 L’indivision cesse:
1. par convention ou dénonciation; 2. par l’expiration du temps pour lequel elle a été constituée, sauf
le cas de prolongation tacite;
111
210 Code civil
2. Dénonciation, insolvabilité, mariage
3. Décès
4. Partage
V. Indivision en participation 1. Conditions
2. Dissolution
3. lorsque la part d’un indivis est réalisée après saisie; 4. par la faillite d’un indivis; 5. à la demande d’un indivis fondée sur de justes motifs.
Art. 344 1 Si l’indivision est dénoncée, si un indivis est déclaré en faillite ou si, sa part ayant été saisie, la réalisation en est requise, les autres membres de l’indivision peuvent la continuer après avoir liquidé les droits de leur coindivis ou désintéressé ses créanciers. 2 L’indivis qui se marie peut demander la liquidation de ses droits, sans dénonciation préalable.
Art. 345 1 Lors du décès d’un indivis, ses héritiers, s’ils ne sont pas eux-mêmes membres de l’indivision, ne peuvent demander que la liquidation de ses droits. 2 Si le défunt laisse pour héritiers des descendants, ceux-ci peuvent être admis en son lieu et place dans l’indivision, du consentement des autres indivis.
Art. 346 1 Le partage de l’indivision a lieu ou les parts de liquidation s’établis- sent sur les biens communs, dans l’état où ils se trouvaient lorsque la cause de dissolution s’est produite. 2 Ni le partage, ni la liquidation ne peuvent être provoqués en temps inopportun.
Art. 347 1 L’exploitation de l’indivision et sa représentation peuvent être con- ventionnellement remises à un seul indivis, qui sera tenu de verser annuellement à chacun des autres une part du bénéfice net. 2 Sauf stipulation contraire, cette part est déterminée équitablement, d’après le rendement moyen des biens indivis au cours d’une période suffisamment longue et en tenant compte des prestations du gérant.
Art. 348 1 Lorsque le gérant n’exploite pas convenablement les biens communs ou ne remplit pas ses engagements envers ses coindivis, ceux-ci peu- vent requérir la dissolution.
112
Code civil 210
A. Principe
B. Constitution et révocation I. Constitution
2 Chacun des indivis peut, pour de justes motifs, demander au juge qu’il l’autorise à participer à l’exploitation du gérant, en tenant compte des dispositions relatives au partage successoral. 3 Les règles concernant l’indivision avec exploitation commune sont d’ailleurs applicables à l’indivision en participation.
Art. 349 à 358408
Art. 359409
Troisième partie:410 De la protection de l’adulte Titre dixième: Des mesures personnelles anticipées et des mesures appliquées de plein droit Chapitre I: Des mesures personnelles anticipées Sous-chapitre I: Du mandat pour cause d’inaptitude
Art. 360 1 Toute personne ayant l’exercice des droits civils (mandant) peut charger une personne physique ou morale (mandataire) de lui fournir une assistance personnelle, de gérer son patrimoine ou de la représen- ter dans les rapports juridiques avec les tiers au cas où elle deviendrait incapable de discernement. 2 Le mandant définit les tâches qu’il entend confier au mandataire et peut prévoir des instructions sur la façon de les exécuter. 3 Il peut prévoir des solutions de remplacement pour le cas où le man- dataire déclinerait le mandat, ne serait pas apte à le remplir ou le résilierait.
Art. 361 1 Le mandat pour cause d’inaptitude est constitué en la forme olo- graphe ou authentique.
408 Abrogés par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, avec effet au 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
409 Abrogé par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, avec effet au 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).
410 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
113
210 Code civil
II. Révocation
C. Constatation de la validité et acceptation
D. Interprétation et complètement
E. Exécution
411 RS 220 412 RS 220
2 Le mandat olographe doit être écrit en entier, daté et signé de la main du mandant. 3 Le mandant peut demander à l’office de l’état civil d’inscrire la constitution et le lieu de dépôt du mandat dans la banque de données centrale. Le Conseil fédéral édicte les dispositions nécessaires, no- tamment en matière d’accès aux données.
Art. 362 1 Le mandant peut révoquer le mandat en tout temps dans l’une des formes prévues pour sa constitution. 2 Il peut également le révoquer par la suppression de l’acte. 3 Le mandat pour cause d’inaptitude qui ne révoque pas expressément un mandat précédent le remplace dans la mesure où il n’en constitue pas indubitablement le complément.
Art. 363 1 Lorsque l’autorité de protection de l’adulte apprend qu’une personne est devenue incapable de discernement et qu’elle ignore si celle-ci a constitué un mandat pour cause d’inaptitude, elle s’informe auprès de l’office de l’état civil. 2 S’il existe un mandat pour cause d’inaptitude, elle examine:
1. si le mandat a été constitué valablement; 2. si les conditions de sa mise en œuvre sont remplies; 3. si le mandataire est apte à le remplir; 4. si elle doit prendre d’autres mesures de protection de l’adulte.
3 Si le mandataire accepte le mandat, l’autorité de protection de l’adulte le rend attentif aux devoirs découlant des règles du code des obligations411 sur le mandat et lui remet un document qui fait état de ses compétences.
Art. 364 Le mandataire peut demander à l’autorité de protection de l’adulte d’interpréter le mandat et de le compléter sur des points accessoires.
Art. 365 1 Le mandataire représente le mandant dans les limites du mandat pour cause d’inaptitude et s’acquitte de ses tâches avec diligence et selon les règles du code des obligations412 sur le mandat.
114
Code civil 210
F. Rémunération et frais
G. Résiliation
H. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte
I. Recouvrement de la capacité de discernement
2 S’il y a lieu de régler des affaires qui ne sont pas couvertes par le mandat ou s’il existe un conflit d’intérêts entre le mandant et le man- dataire, celui-ci sollicite immédiatement l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte. 3 En cas de conflit d’intérêts, les pouvoirs du mandataire prennent fin de plein droit.
Art. 366 1 Lorsque le mandat pour cause d’inaptitude ne contient pas de dispo- sition sur la rémunération du mandataire, l’autorité de protection de l’adulte fixe une indemnisation appropriée si cela apparaît justifié au regard de l’ampleur des tâches à accomplir ou si les prestations du mandataire font habituellement l’objet d’une rémunération. 2 La rémunération et le remboursement des frais justifiés sont à la charge du mandant.
Art. 367 1 Le mandataire peut résilier le mandat en tout temps, en informant par écrit l’autorité de protection de l’adulte, moyennant un délai de deux mois. 2 Il peut le résilier avec effet immédiat pour de justes motifs.
Art. 368 1 Si les intérêts du mandant sont compromis ou risquent de l’être, l’autorité de protection de l’adulte prend les mesures nécessaires d’office ou sur requête d’un proche du mandant. 2 Elle peut notamment donner des instructions au mandataire, lui or- donner d’établir un inventaire des biens du mandant, de présenter périodiquement des comptes et des rapports ou lui retirer ses pouvoirs en tout ou en partie.
Art. 369 1 Le mandat pour cause d’inaptitude cesse de produire ses effets de plein droit en cas de rétablissement de la capacité de discernement du mandant. 2 Si les intérêts du mandant sont de ce fait compromis, le mandataire est tenu de continuer à remplir les tâches qui lui ont été confiées jusqu’à ce que le mandant puisse défendre ses intérêts lui-même. 3 Le mandant est lié par les opérations que le mandataire fait avant d’avoir connaissance de l’extinction de son mandat, comme si le mandat produisait encore ses effets.
115
210 Code civil
A. Principe
B. Constitution et révocation
C. Survenance de l’incapacité de discernement
D. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte
Sous-chapitre II: Des directives anticipées du patient
Art. 370 1 Toute personne capable de discernement peut déterminer, dans des directives anticipées, les traitements médicaux auxquels elle consent ou non au cas où elle deviendrait incapable de discernement. 2 Elle peut également désigner une personne physique qui sera appelée à s’entretenir avec le médecin sur les soins médicaux à lui administrer et à décider en son nom au cas où elle deviendrait incapable de discer- nement. Elle peut donner des instructions à cette personne. 3 Elle peut prévoir des solutions de remplacement pour le cas où la personne désignée déclinerait le mandat, ne serait pas apte à le remplir ou le résilierait.
Art. 371 1 Les directives anticipées sont constituées en la forme écrite; elles doivent être datées et signées par leur auteur. 2 L’auteur de directives anticipées peut faire inscrire la constitution et le lieu du dépôt des directives sur sa carte d’assuré. Le Conseil fédéral édicte les dispositions nécessaires, notamment en matière d’accès aux données. 3 La disposition régissant la révocation du mandat pour cause d’inapti- tude s’applique par analogie aux directives anticipées.
Art. 372 1 Lorsqu’un médecin traite un patient incapable de discernement et qu’il ignore si celui-ci a rédigé des directives anticipées, il s’informe de leur existence en consultant la carte d’assuré du patient. Les cas d’urgence sont réservés. 2 Le médecin respecte les directives anticipées du patient, sauf si elles violent des dispositions légales, ou si des doutes sérieux laissent sup- poser qu’elles ne sont pas l’expression de sa libre volonté ou qu’elles ne correspondent pas à sa volonté présumée dans la situation donnée. 3 Le cas échéant, le médecin consigne dans le dossier médical du patient les motifs pour lesquels il n’a pas respecté les directives antici- pées.
Art. 373 1 Tout proche du patient peut en appeler par écrit à l’autorité de protec- tion de l’adulte lorsque:
1. les directives anticipées du patient ne sont pas respectées;
116
Code civil 210
A. Conditions et étendue du pouvoir de représentation
B. Exercice du pouvoir de représentation
2. les intérêts du patient sont compromis ou risquent de l’être; 3. les directives anticipées ne sont pas l’expression de la libre vo-
lonté du patient. 2 La disposition régissant l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte dans le cadre du mandat pour cause d’inaptitude s’applique par analogie aux directives anticipées.
Chapitre II: Des mesures appliquées de plein droit aux personnes incapables de discernement Sous-chapitre I: De la représentation par le conjoint ou par le partenaire enregistré
Art. 374 1 Lorsqu’une personne frappée d’une incapacité de discernement n’a pas constitué de mandat pour cause d’inaptitude et que sa représenta- tion n’est pas assurée par une curatelle, son conjoint ou son partenaire enregistré dispose du pouvoir légal de représentation s’il fait ménage commun avec elle ou s’il lui fournit une assistance personnelle régu- lière. 2 Le pouvoir de représentation porte:
1. sur tous les actes juridiques habituellement nécessaires pour satisfaire les besoins de la personne incapable de discerne- ment;
2. sur l’administration ordinaire de ses revenus et de ses autres biens;
3. si nécessaire, sur le droit de prendre connaissance de sa corres- pondance et de la liquider.
3 Pour les actes juridiques relevant de l’administration extraordinaire des biens, le conjoint ou le partenaire enregistré doit requérir le con- sentement de l’autorité de protection de l’adulte.
Art. 375 Les dispositions du code des obligations413 sur le mandat sont appli- cables par analogie à l’exercice du pouvoir de représentation.
RS 220413
117
210 Code civil
C. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte
A. Plan de traitement
B. Représentants
Art. 376 1 S’il existe des doutes sur la réalisation des conditions de la représen- tation, l’autorité de protection de l’adulte statue sur le pouvoir de représentation; le cas échéant, elle remet au conjoint ou au partenaire enregistré un document qui fait état de ses compétences. 2 Si les intérêts de la personne incapable de discernement sont com- promis ou risquent de l’être, l’autorité de protection de l’adulte retire, en tout ou en partie, le pouvoir de représentation au conjoint ou au partenaire enregistré ou institue une curatelle, d’office ou sur requête d’un proche de la personne incapable de discernement.
Sous-chapitre II: De la représentation dans le domaine médical
Art. 377 1 Lorsqu’une personne incapable de discernement doit recevoir des soins médicaux sur lesquels elle ne s’est pas déterminée dans des directives anticipées, le médecin traitant établit le traitement avec la personne habilitée à la représenter dans le domaine médical. 2 Le médecin traitant renseigne la personne habilitée à représenter la personne incapable de discernement sur tous les aspects pertinents du traitement envisagé, notamment sur ses raisons, son but, sa nature, ses modalités, ses risques et effets secondaires, son coût, ainsi que sur les conséquences d’un défaut de traitement et sur l’existence d’autres traitements. 3 Dans la mesure du possible, la personne incapable de discernement est associée au processus de décision. 4 Le plan de traitement doit être adapté à l’évolution de la médecine et à l’état de la personne concernée.
Art. 378 1 Sont habilités à représenter la personne incapable de discernement et à consentir ou non aux soins médicaux que le médecin envisage de lui administrer ambulatoirement ou en milieu institutionnel, dans l’ordre:
1. la personne désignée dans les directives anticipées ou dans un mandat pour cause d’inaptitude;
2. le curateur qui a pour tâche de la représenter dans le domaine médical;
3. son conjoint ou son partenaire enregistré, s’il fait ménage commun avec elle ou s’il lui fournit une assistance personnelle régulière;
118
Code civil 210
C. Cas d’urgence
D. Traitement des troubles psychiques
E. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte
4. la personne qui fait ménage commun avec elle et qui lui fournit une assistance personnelle régulière;
5. ses descendants, s’ils lui fournissent une assistance personnelle régulière;
6. ses père et mère, s’ils lui fournissent une assistance person- nelle régulière;
7. ses frères et sœurs, s’ils lui fournissent une assistance person- nelle régulière.
2 En cas de pluralité des représentants, le médecin peut, de bonne foi, présumer que chacun d’eux agit avec le consentement des autres. 3 En l’absence de directives anticipées donnant des instructions, le représentant décide conformément à la volonté présumée et aux inté- rêts de la personne incapable de discernement.
Art. 379 En cas d’urgence, le médecin administre les soins médicaux confor- mément à la volonté présumée et aux intérêts de la personne incapable de discernement.
Art. 380 Le traitement des troubles psychiques d’une personne incapable de discernement placée dans un établissement psychiatrique est régi par les règles sur le placement à des fins d’assistance.
Art. 381 1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle de repré- sentation lorsqu’il n’y a pas de personne habilitée à représenter la personne incapable de discernement ou qu’aucune personne habilitée à le faire n’accepte de la représenter. 2 Elle désigne le représentant ou institue une curatelle de représenta- tion lorsque:
1. le représentant ne peut être déterminé clairement; 2. les représentants ne sont pas tous du même avis; 3. les intérêts de la personne incapable de discernement sont
compromis ou risquent de l’être. 3 Elle agit d’office ou à la demande du médecin ou d’une autre per- sonne proche de la personne incapable de discernement.
119
210 Code civil
A. Contrat d’assistance
B. Mesures limitant la liberté de mouvement I. Conditions
II. Protocole et devoir d’information
Sous-chapitre III: De la personne résidant dans un établissement médico-social
Art. 382 1 L’assistance apportée à une personne incapable de discernement résidant pendant une période prolongée dans un établissement médico- social ou dans un home (institutions) doit faire l’objet d’un contrat écrit qui établit les prestations à fournir par l’institution et leur coût. 2 Les souhaits de la personne concernée doivent, dans la mesure du possible, être pris en considération lors de la détermination des presta- tions à fournir par l’institution. 3 Les dispositions sur la représentation dans le domaine médical s’ap- pliquent par analogie à la représentation de la personne incapable de discernement lors de la conclusion, de la modification ou de la résilia- tion du contrat d’assistance.
Art. 383 1 L’institution ne peut restreindre la liberté de mouvement d’une personne incapable de discernement que si des mesures moins rigou- reuses ont échoué ou apparaissent a priori insuffisantes et que cette restriction vise:
1. à prévenir un grave danger menaçant la vie ou l’intégrité cor- porelle de la personne concernée ou d’un tiers;
2. à faire cesser une grave perturbation de la vie communautaire. 2 La personne concernée doit être informée au préalable de la nature de la mesure, de ses raisons, de sa durée probable, ainsi que du nom de la personne qui prendra soin d’elle durant cette période. Le cas d’urgence est réservé. 3 La mesure doit être levée dès que possible; dans tous les cas, sa justification sera reconsidérée à intervalles réguliers.
Art. 384 1 Toute mesure limitant la liberté de mouvement fait l’objet d’un protocole. Celui-ci contient notamment le nom de la personne ayant décidé la mesure ainsi que le but, le type et la durée de la mesure. 2 La personne habilitée à représenter la personne concernée dans le domaine médical doit être avisée de la mesure; elle peut prendre con- naissance du protocole en tout temps. 3 Les personnes exerçant la surveillance de l’institution sont également habilitées à prendre connaissance du protocole.
120
Code civil 210
III. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte
C. Protection de la personnalité
D. Surveillance des institutions
A. But
B. Subsidiarité et proportionnalité
Art. 385 1 La personne concernée ou l’un de ses proches peut, en tout temps, en appeler par écrit à l’autorité de protection de l’adulte au siège de l’institution contre la mesure limitant la liberté de mouvement. 2 Si l’autorité de protection de l’adulte constate que la mesure n’est pas conforme à la loi, elle la modifie, la lève, ou ordonne une autre me- sure. Si nécessaire, elle en informe l’autorité de surveillance de l’insti- tution. 3 Toute requête sollicitant une décision de l’autorité de protection de l’adulte doit lui être transmise immédiatement.
Art. 386 1 L’institution protège la personnalité de la personne incapable de discernement et favorise autant que possible ses relations avec des personnes de l’extérieur. 2 Lorsque la personne concernée est privée de toute assistance exté- rieure, l’institution en avise l’autorité de protection de l’adulte. 3 Le libre choix du médecin est garanti, à moins que de justes motifs ne s’y opposent.
Art. 387 Les cantons assujettissent les institutions qui accueillent des personnes incapables de discernement à une surveillance, à moins que celle-ci ne soit déjà prescrite par une réglementation fédérale.
Titre onzième: Des mesures prises par l’autorité Chapitre I: Des principes généraux
Art. 388 1 Les mesures prises par l’autorité de protection de l’adulte garantis- sent l’assistance et la protection de la personne qui a besoin d’aide. 2 Elles préservent et favorisent autant que possible leur autonomie.
Art. 389 1 L’autorité de protection de l’adulte ordonne une mesure:
1. lorsque l’appui fourni à la personne ayant besoin d’aide par les membres de sa famille, par d’autres proches ou par des ser- vices privés ou publics ne suffit pas ou semble a priori insuf- fisant;
121
210 Code civil
A. Conditions
B. Tâches
2. lorsque le besoin d’assistance et de protection de la personne incapable de discernement n’est pas ou pas suffisamment ga- ranti par une mesure personnelle anticipée ou par une mesure appliquée de plein droit.
2 Une mesure de protection de l’adulte n’est ordonnée par l’autorité que si elle est nécessaire et appropriée.
Chapitre II: Des curatelles Sous-chapitre I: Dispositions générales
Art. 390 1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle lorsqu’une personne majeure:
1. est partiellement ou totalement empêchée d’assurer elle-même la sauvegarde de ses intérêts en raison d’une déficience men- tale, de troubles psychiques ou d’un autre état de faiblesse qui affecte sa condition personnelle;
2. est, en raison d’une incapacité passagère de discernement ou pour cause d’absence, empêchée d’agir elle-même et qu’elle n’a pas désigné de représentant pour des affaires qui doivent être réglées.
2 L’autorité de protection de l’adulte prend en considération la charge que la personne concernée représente pour ses proches et pour les tiers ainsi que leur besoin de protection. 3 Elle institue la curatelle d’office ou à la requête de la personne con- cernée ou d’un proche.
Art. 391 1 L’autorité de protection de l’adulte détermine, en fonction des be- soins de la personne concernée, les tâches à accomplir dans le cadre de la curatelle. 2 Ces tâches concernent l’assistance personnelle, la gestion du patri- moine et les rapports juridiques avec les tiers. 3 Sans le consentement de la personne concernée, le curateur ne peut prendre connaissance de sa correspondance ni pénétrer dans son loge- ment qu’avec l’autorisation expresse de l’autorité de protection de l’adulte.
122
Code civil 210
C. Renonciation à instituer une curatelle
A. Curatelle d’accompa- gnement
B. Curatelle de représentation I. En général
II. Gestion du patrimoine
Art. 392 Lorsque l’institution d’une curatelle paraît manifestement dispropor- tionnée, l’autorité de protection de l’adulte peut:
1. assumer elle-même les tâches à accomplir, notamment consen- tir à un acte juridique;
2. donner mandat à un tiers d’accomplir des tâches particulières; 3. désigner une personne ou un office qualifiés qui auront un
droit de regard et d’information dans certains domaines.
Sous-chapitre II: Types de curatelle
Art. 393 1 Une curatelle d’accompagnement est instituée, avec le consentement de la personne qui a besoin d’aide, lorsque celle-ci doit être assistée pour accomplir certains actes. 2 La curatelle d’accompagnement ne limite pas l’exercice des droits civils de la personne concernée.
Art. 394 1 Une curatelle de représentation est instituée lorsque la personne qui a besoin d’aide ne peut accomplir certains actes et doit de ce fait être représentée. 2 L’autorité de protection de l’adulte peut limiter en conséquence l’ex- ercice des droits civils de la personne concernée. 3 Même si la personne concernée continue d’exercer tous ses droits civils, elle est liée par les actes du curateur.
Art. 395 1 Lorsque l’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle de représentation ayant pour objet la gestion du patrimoine, elle déter- mine les biens sur lesquels portent les pouvoirs du curateur. Elle peut soumettre à la gestion tout ou partie des revenus ou de la fortune, ou l’ensemble des biens. 2 À moins que l’autorité de protection de l’adulte n’en décide autre- ment, les pouvoirs de gestion du curateur s’étendent à l’épargne cons- tituée sur la base des revenus et du produit de la fortune gérée. 3 Sans limiter l’exercice des droits civils de la personne concernée, l’autorité de protection de l’adulte peut la priver de la faculté d’accéder à certains éléments de son patrimoine.
123
210 Code civil
C. Curatelle de coopération
D. Combinaison de curatelles
E. Curatelle de portée générale
A. Nomination I. Conditions générales
4 Si l’autorité de protection de l’adulte prive la personne concernée de la faculté de disposer d’un immeuble, elle en fait porter la mention au registre foncier.
Art. 396 1 Une curatelle de coopération est instituée lorsque, pour sauvegarder les intérêts d’une personne qui a besoin d’aide, il est nécessaire de soumettre certains de ses actes à l’exigence du consentement du cura- teur. 2 L’exercice des droits civils de la personne concernée est limité de plein droit par rapport à ces actes.
Art. 397 Les curatelles d’accompagnement, de représentation et de coopération peuvent être combinées.
Art. 398 1 Une curatelle de portée générale est instituée lorsqu’une personne a particulièrement besoin d’aide, en raison notamment d’une incapacité durable de discernement. 2 Elle couvre tous les domaines de l’assistance personnelle, de la gestion du patrimoine et des rapports juridiques avec les tiers. 3 La personne concernée est privée de plein droit de l’exercice des droits civils.
Sous-chapitre III: De la fin de la curatelle
Art. 399 1 La curatelle prend fin de plein droit au décès de la personne concer- née. 2 L’autorité de protection de l’adulte lève la curatelle si elle n’est plus justifiée, d’office ou à la requête de la personne concernée ou de l’un de ses proches.
Sous-chapitre IV: Du curateur
Art. 400 1 L’autorité de protection de l’adulte nomme curateur une personne physique qui possède les aptitudes et les connaissances nécessaires à
124
Code civil 210
II. Souhaits de la personne concernée ou de ses proches
III. Curatelle confiée à plusieurs personnes
B. Empêchement et conflit d’intérêts
C. Rémunération et frais
l’accomplissement des tâches qui lui seront confiées, qui dispose du temps nécessaire et qui les exécute en personne. Elle peut nommer plusieurs personnes si des circonstances particulières le justifient. 2 La personne nommée ne peut l’être qu’avec son accord.414 3 L’autorité de protection de l’adulte veille à ce que le curateur reçoive les instructions, les conseils et le soutien dont il a besoin pour accom- plir ses tâches.
Art. 401 1 Lorsque la personne concernée propose une personne comme cura- teur, l’autorité de protection de l’adulte accède à son souhait pour autant que la personne proposée remplisse les conditions requises et accepte la curatelle. 2 L’autorité de protection de l’adulte prend autant que possible en considération les souhaits des membres de la famille ou d’autres pro- ches. 3 Elle tient compte autant que possible des objections que la personne concernée soulève à la nomination d’une personne déterminée.
Art. 402 1 Lorsque la curatelle est confiée à plusieurs personnes, celles-ci l’exercent en commun ou selon les attributions confiées par l’autorité de protection de l’adulte à chacune d’elles. 2 Plusieurs personnes ne peuvent toutefois être chargées sans leur consentement d’exercer en commun la même curatelle.
Art. 403 1 Si le curateur est empêché d’agir ou si, dans une affaire, ses intérêts entrent en conflit avec ceux de la personne concernée, l’autorité de protection de l’adulte nomme un substitut ou règle l’affaire elle-même. 2 L’existence d’un conflit d’intérêts entraîne de plein droit la fin des pouvoirs du curateur dans l’affaire en cause.
Art. 404 1 Le curateur a droit à une rémunération appropriée et au rembourse- ment des frais justifiés; ces sommes sont prélevées sur les biens de la personne concernée. S’il s’agit d’un curateur professionnel, elles échoient à son employeur.
414 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 29 sept. 2017, en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2801; FF 2017 1661 3011).
125
210 Code civil
A. Entrée en fonction du curateur
B. Relations avec la personne concernée
C. Autonomie de la personne concernée
D. Gestion du patrimoine I. Tâches
2 L’autorité de protection de l’adulte fixe la rémunération. Elle tient compte en particulier de l’étendue et de la complexité des tâches confiées au curateur. 3 Les cantons édictent les dispositions d’exécution et règlent la rému- nération et le remboursement des frais lorsque les sommes afférentes ne peuvent être prélevées sur les biens de la personne concernée.
Sous-chapitre V: De l’exercice de la curatelle
Art. 405 1 Le curateur réunit les informations nécessaires à l’accomplissement de sa tâche et prend personnellement contact avec la personne concer- née. 2 Si la curatelle englobe la gestion du patrimoine, il dresse sans délai, en collaboration avec l’autorité de protection de l’adulte, un inventaire des valeurs patrimoniales qu’il doit gérer. 3 Si les circonstances le justifient, l’autorité de protection de l’adulte peut ordonner un inventaire public. Cet inventaire a envers les créan- ciers les mêmes effets que le bénéfice d’inventaire en matière de suc- cession. 4 Les tiers sont tenus de fournir toutes les informations requises pour l’établissement de l’inventaire.
Art. 406 1 Le curateur sauvegarde les intérêts de la personne concernée, tient compte, dans la mesure du possible, de son avis et respecte sa volonté d’organiser son existence comme elle l’entend. 2 Il s’emploie à établir une relation de confiance avec elle, à prévenir une détérioration de son état de faiblesse ou à en atténuer les effets.
Art. 407 La personne concernée capable de discernement, même privée de l’exercice des droits civils, peut s’engager par ses propres actes dans les limites prévues par le droit des personnes et exercer ses droits strictement personnels.
Art. 408 1 Le curateur chargé de la gestion du patrimoine administre les biens de la personne concernée avec diligence et effectue les actes juridiques liés à la gestion.
126
Code civil 210
II. Montants à disposition
III. Comptes
E. Rapport d’activité
F. Affaires particulières
G. Devoir de diligence et obligation de conserver le secret
RS 220
2 Il peut notamment: 1. assurer la réception, avec effet libératoire, des prestations dues
par les tiers; 2. régler les dettes dans la mesure où cela est indiqué; 3. représenter, si nécessaire, la personne concernée pour ses be-
soins ordinaires. 3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions relatives au placement et à la préservation des biens.
Art. 409 Le curateur met à la libre disposition de la personne concernée des montants appropriés qui sont prélevés sur les biens de celle-ci.
Art. 410 1 Le curateur tient les comptes et les soumet à l’approbation de l’auto- rité de protection de l’adulte aux périodes fixées par celle-ci, mais au moins tous les deux ans. 2 Il renseigne la personne concernée sur les comptes et lui en remet une copie à sa demande.
Art. 411 1 Aussi souvent qu’il est nécessaire, mais au moins tous les deux ans, le curateur remet à l’autorité de protection de l’adulte un rapport sur son activité et sur l’évolution de la situation de la personne concernée. 2 Dans la mesure du possible, il associe la personne concernée à l’éla- boration du rapport; il lui en remet une copie à sa demande.
Art. 412 1 Le curateur ne peut, au nom de la personne concernée, procéder à des cautionnements ni créer des fondations ou effectuer des donations, à l’exception des présents d’usage. 2 Dans la mesure du possible, il s’abstient d’aliéner tout bien qui revêt une valeur particulière pour la personne concernée ou pour sa famille.
Art. 413 1 Le curateur accomplit ses tâches avec le même devoir de diligence qu’un mandataire au sens du code des obligations415.
415
127
210 Code civil
H. Faits nou- veaux
A. Examen des comptes et des rapports
B. Actes nécessitant le consentement de l’autorité de protection de l’adulte I. De par la loi
2 Il est tenu au secret, à moins que des intérêts prépondérants ne s’y opposent. 3 Lorsque l’exécution des tâches qui lui sont confiées l’exige, il doit informer des tiers de l’existence d’une curatelle.
Art. 414 Le curateur informe sans délai l’autorité de protection de l’adulte des faits nouveaux qui justifient la modification ou la levée de la curatelle.
Sous-chapitre VI: Du concours de l’autorité de protection de l’adulte
Art. 415 1 L’autorité de protection de l’adulte approuve ou refuse les comptes; au besoin, elle exige des rectifications. 2 Elle examine les rapports du curateur et exige au besoin des complé- ments. 3 Elle prend, si nécessaire, les mesures propres à sauvegarder les inté- rêts de la personne concernée.
Art. 416 1 Lorsque le curateur agit au nom de la personne concernée, il doit requérir le consentement de l’autorité de protection de l’adulte pour:
1. liquider le ménage et résilier le contrat de bail du logement de la personne concernée;
2. conclure ou résilier des contrats de longue durée relatifs au placement de la personne concernée;
3. accepter ou répudier une succession lorsqu’une déclaration ex- presse est nécessaire, et conclure ou résilier un pacte successo- ral ou un contrat de partage successoral;
4. acquérir ou aliéner des immeubles, les grever de gages ou d’autres droits réels ou construire au-delà des besoins de l’administration ordinaire;
5. acquérir, aliéner ou mettre en gage d’autres biens, ou les gre- ver d’usufruit si ces actes vont au-delà de l’administration ou de l’exploitation ordinaires;
6. contracter ou accorder un prêt important et souscrire des enga- gements de change;
7. conclure ou résilier des contrats dont l’objet est une rente via- gère, un entretien viager ou une assurance sur la vie, sauf s’ils
128
Code civil 210
II. Sur décision
III. Défaut de consentement
sont conclus dans le cadre de la prévoyance professionnelle liée à un contrat de travail;
8. acquérir ou liquider une entreprise, ou entrer dans une société engageant une responsabilité personnelle ou un capital impor- tant;
9. faire une déclaration d’insolvabilité, plaider, transiger, com- promettre ou conclure un concordat, sous réserve des mesures provisoires prises d’urgence par le curateur.
2 Le consentement de l’autorité de protection de l’adulte n’est pas nécessaire si la personne concernée est capable de discernement, que l’exercice de ses droits civils n’est pas restreint par la curatelle et qu’elle donne son accord. 3 Les contrats passés entre la personne concernée et le curateur sont soumis à l’approbation de l’autorité de protection de l’adulte, à moins qu’il ne s’agisse d’un mandat gratuit donné par la personne concernée.
Art. 417 En cas de justes motifs, l’autorité de protection de l’adulte peut décider que d’autres actes lui seront soumis pour approbation.
Art. 418 L’acte juridique accompli sans le consentement de l’autorité de protec- tion de l’adulte n’a, à l’égard de la personne concernée, que les effets prévus par le droit des personnes en cas de défaut du consentement du représentant légal.
Sous-chapitre VII: De l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte
Art. 419 La personne concernée, l’un de ses proches ou toute personne qui a un intérêt juridique peut en appeler à l’autorité de protection de l’adulte contre les actes ou les omissions du curateur, ou ceux du tiers ou de l’office mandatés par l’autorité de protection de l’adulte.
Sous-chapitre VIII: De la curatelle confiée à des proches
Art. 420 Lorsque la curatelle est confiée au conjoint, au partenaire enregistré, aux père et mère, à un descendant, à un frère ou à une sœur de la
129
210 Code civil
A. De plein droit
B. Libération I. Sur requête du curateur
II. Autres cas
C. Gestion transitoire
D. Rapport et comptes finaux
personne concernée ou à la personne menant de fait une vie de couple avec elle, l’autorité de protection de l’adulte peut, si les circonstances le justifient, les dispenser en totalité ou en partie de l’obligation de remettre un inventaire, d’établir des rapports et des comptes pério- diques et de requérir son consentement pour certains actes.
Sous-chapitre IX: De la fin des fonctions du curateur
Art. 421 Les fonctions du curateur prennent fin de plein droit:
1. à l’échéance de la durée fixée par l’autorité de protection de l’adulte, si elles n’ont pas été reconduites;
2. lorsque la curatelle a pris fin; 3. en cas de fin des rapports de travail du curateur professionnel; 4. en cas de mise sous curatelle, d’incapacité de discernement ou
de décès du curateur.
Art. 422 1 Le curateur a le droit d’être libéré de ses fonctions au plus tôt après une période de quatre ans. 2 Il est libéré avant cette échéance s’il fait valoir de justes motifs.
Art. 423 1 L’autorité de protection de l’adulte libère le curateur de ses fonc- tions:
1. s’il n’est plus apte à remplir les tâches qui lui sont confiées; 2. s’il existe un autre juste motif de libération.
2 La personne concernée ou l’un de ses proches peut demander que le curateur soit libéré de ses fonctions.
Art. 424 Le curateur est tenu d’assurer la gestion des affaires dont le traitement ne peut être différé jusqu’à l’entrée en fonction de son successeur, à moins que l’autorité de protection de l’adulte n’en décide autrement. Cette disposition ne s’applique pas au curateur professionnel.
Art. 425 1 Au terme de ses fonctions, le curateur adresse à l’autorité de protec- tion de l’adulte un rapport final et, le cas échéant, les comptes finaux.
130
Code civil 210
A. Mesures I. Placement à des fins d’assistance ou de traitement
II. Maintien d’une personne entrée de son plein gré
L’autorité peut dispenser le curateur professionnel de cette obligation si ses rapports de travail prennent fin. 2 L’autorité de protection de l’adulte examine et approuve le rapport final et les comptes finaux de la même façon que les rapports et les comptes périodiques. 3 Elle adresse le rapport et les comptes finaux à la personne concernée ou à ses héritiers et, le cas échéant, au nouveau curateur; elle rend ces personnes attentives aux dispositions sur la responsabilité. 4 En outre, elle leur communique la décision qui libère le curateur de ses fonctions ou celle qui refuse l’approbation du rapport final ou des comptes finaux.
Chapitre III: Du placement à des fins d’assistance
Art. 426 1 Une personne peut être placée dans une institution appropriée lors- que, en raison de troubles psychiques, d’une déficience mentale ou d’un grave état d’abandon, l’assistance ou le traitement nécessaires ne peuvent lui être fournis d’une autre manière. 2 La charge que la personne concernée représente pour ses proches et pour des tiers ainsi que leur protection sont prises en considération. 3 La personne concernée est libérée dès que les conditions du place- ment ne sont plus remplies. 4 La personne concernée ou l’un de ses proches peut demander sa libération en tout temps. La décision doit être prise sans délai.
Art. 427 1 Toute personne qui souhaite quitter l’institution dans laquelle elle est entrée de son plein gré en raison de troubles psychiques peut être retenue sur ordre du médecin-chef de l’institution pendant trois jours au plus:
1. si elle met en danger sa vie ou son intégrité corporelle; 2. si elle met gravement en danger la vie ou l’intégrité corporelle
d’autrui. 2 Ce délai échu, elle peut quitter l’institution, à moins qu’une décision exécutoire de placement n’ait été ordonnée. 3 La personne concernée est informée par écrit de son droit d’en appe- ler au juge.
131
210 Code civil
B. Compétence en matière de placement et de libération I. Autorité de protection de l’adulte
II. Médecins 1. Compétence
2. Procédure
C. Examen périodique
Art. 428 1 L’autorité de protection de l’adulte est compétente pour ordonner le placement d’une personne ou sa libération. 2 Elle peut, dans des cas particuliers, déléguer à l’institution sa compé- tence de libérer la personne concernée.
Art. 429 1 Les cantons peuvent désigner des médecins qui, outre l’autorité de protection de l’adulte, sont habilités à ordonner un placement dont la durée est fixée par le droit cantonal. Cette durée ne peut dépasser six semaines. 2 Le placement prend fin au plus tard au terme du délai prévu par le droit cantonal, à moins que l’autorité de protection de l’adulte ne le prolonge par une décision exécutoire. 3 La décision de libérer la personne placée appartient à l’institution.
Art. 430 1 Le médecin examine lui-même la personne concernée et l’entend. 2 La décision de placer la personne concernée mentionne au moins:
1. le lieu et la date de l’examen médical; 2. le nom du médecin qui a ordonné le placement; 3. les résultats de l’examen, les raisons et le but du placement; 4. les voies de recours.
3 Le recours n’a pas d’effet suspensif, à moins que le médecin ou le juge ne l’accorde. 4 Un exemplaire de la décision de placer la personne concernée lui est remis en mains propres, un autre à l’institution lors de son admission. 5 Dans la mesure du possible, le médecin communique par écrit la décision de placer la personne dans une institution à l’un de ses proches et l’informe de la possibilité de recourir contre cette décision.
Art. 431 1 Dans les six mois qui suivent le placement, l’autorité de protection de l’adulte examine si les conditions du maintien de la mesure sont en- core remplies et si l’institution est toujours appropriée. 2 Elle effectue un deuxième examen au cours des six mois qui suivent. Par la suite, elle effectue l’examen aussi souvent que nécessaire, mais au moins une fois par an.
132
Code civil 210
D. Personne de confiance
E. Soins médicaux en cas de troubles psychiques I. Plan de traitement
II. Traitement sans consente- ment
III. Cas d’urgence
Art. 432 Toute personne placée dans une institution a le droit de faire appel à une personne de son choix qui l’assistera pendant la durée de son séjour et jusqu’au terme des procédures en rapport avec celui-ci.
Art. 433 1 Lorsqu’une personne est placée dans une institution pour y subir un traitement en raison de troubles psychiques, le médecin traitant établit un plan de traitement écrit avec elle et, le cas échéant, sa personne de confiance. 2 Le médecin traitant renseigne la personne concernée et sa personne de confiance sur tous les éléments essentiels du traitement médical envisagé; l’information porte en particulier sur les raisons, le but, la nature, les modalités, les risques et les effets secondaires du traitement, ainsi que sur les conséquences d’un défaut de soins et sur l’existence d’autres traitements. 3 Le plan de traitement est soumis au consentement de la personne concernée. Si elle est incapable de discernement, le médecin traitant prend en considération d’éventuelles directives anticipées. 4 Le plan de traitement est adapté à l’évolution de la médecine et à l’état de la personne concernée.
Art. 434 1 Si le consentement de la personne concernée fait défaut, le médecin- chef du service concerné peut prescrire par écrit les soins médicaux prévus par le plan de traitement lorsque:
1. le défaut de traitement met gravement en péril la santé de la personne concernée ou la vie ou l’intégrité corporelle d’autrui;
2. la personne concernée n’a pas la capacité de discernement re- quise pour saisir la nécessité du traitement;
3. il n’existe pas de mesures appropriées moins rigoureuses. 2 La décision est communiquée par écrit à la personne concernée et à sa personne de confiance; elle indique les voies de recours.
Art. 435 1 En cas d’urgence, les soins médicaux indispensables peuvent être administrés immédiatement si la protection de la personne concernée ou celle d’autrui l’exige. 2 Lorsque l’institution sait comment la personne entend être traitée, elle prend en considération sa volonté.
133
210 Code civil
IV. Entretien de sortie
V. Droit cantonal
F. Mesures limitant la liberté de mouvement
G. Appel au juge
Art. 436 1 S’il existe un risque de récidive, le médecin traitant essaie de prévoir avec la personne concernée, avant sa sortie de l’institution, quelle sera la prise en charge thérapeutique en cas de nouveau placement. 2 L’entretien de sortie est consigné par écrit.
Art. 437 1 Le droit cantonal règle la prise en charge de la personne concernée à sa sortie de l’institution. 2 Il peut prévoir des mesures ambulatoires.
Art. 438 Les règles sur les mesures limitant la liberté de mouvement d’une personne résidant dans une institution s’appliquent par analogie aux mesures limitant la liberté de mouvement de la personne placée dans une institution à des fins d’assistance. La possibilité d’en appeler au juge est réservée.
Art. 439 1 La personne concernée ou l’un de ses proches peut en appeler par écrit au juge en cas:
1. de placement ordonné par un médecin; 2. de maintien par l’institution; 3. de rejet d’une demande de libération par l’institution; 4. de traitement de troubles psychiques sans le consentement de
la personne concernée; 5. d’application de mesures limitant la liberté de mouvement de
la personne concernée. 2 Le délai d’appel est de dix jours à compter de la date de la notifi- cation de la décision. Pour les mesures limitant la liberté de mouve- ment, il peut en être appelé au juge en tout temps. 3 Les dispositions régissant la procédure devant l’instance judiciaire de recours sont applicables par analogie. 4 Toute requête d’un contrôle judiciaire doit être transmise immédia- tement au juge compétent.
134
Code civil 210
A. Autorité de protection de l’adulte
B. Autorité de surveillance
C. Compétence à raison du lieu
Titre douzième: De l’organisation de la protection de l’adulte Chapitre I: Des autorités et de la compétence à raison du lieu
Art. 440 1 L’autorité de protection de l’adulte est une autorité interdisciplinaire. Elle est désignée par les cantons. 2 Elle prend ses décisions en siégeant à trois membres au moins. Les cantons peuvent prévoir des exceptions pour des affaires déterminées. 3 Elle fait également office d’autorité de protection de l’enfant.
Art. 441 1 Les cantons désignent la ou les autorités de surveillance. 2 Le Conseil fédéral peut édicter des dispositions en matière de surveil- lance.
Art. 442 1 L’autorité de protection de l’adulte compétente est celle du lieu de domicile de la personne concernée. Lorsqu’une procédure est en cours, la compétence demeure acquise jusqu’à son terme. 2 Lorsqu’il y a péril en la demeure, l’autorité du lieu où réside la personne concernée est également compétente. Si elle a ordonné une mesure, elle en informe l’autorité du lieu de domicile. 3 L’autorité du lieu où la majeure partie du patrimoine est administrée ou a été dévolue à la personne concernée est également compétente pour instituer une curatelle si la personne est empêchée d’agir pour cause d’absence. 4 Les cantons peuvent décréter que leurs ressortissants domiciliés sur leur territoire sont soumis à l’autorité de protection de l’adulte de leur lieu d’origine à la place de celle de leur lieu de domicile, si les com- munes d’origine ont la charge d’assister en totalité ou en partie les personnes dans le besoin. 5 Si une personne faisant l’objet d’une mesure de protection change de domicile, la compétence est transférée immédiatement à l’autorité de protection de l’adulte du nouveau lieu de domicile, à moins qu’un juste motif ne s’y oppose.
135
210 Code civil
A. Droit et obligation d’aviser l’autorité
B. Examen de la compétence
C. Mesures provisionnelles
Chapitre II: Procédure Sous-chapitre I: Devant l’autorité de protection de l’adulte
Art. 443 1 Toute personne a le droit d’aviser l’autorité de protection de l’adulte qu’une personne semble avoir besoin d’aide. Les dispositions sur le secret professionnel sont réservées. 2 Toute personne qui, dans l’exercice de sa fonction officielle, a con- naissance d’un tel cas est tenue d’en informer l’autorité si elle ne peut pas remédier à la situation dans le cadre de son activité. Les disposi- tions relatives au secret professionnel sont réservées.416 3 Les cantons peuvent prévoir d’autres obligations d’aviser l’auto- rité.417
Art. 444 1 L’autorité de protection de l’adulte examine d’office si l’affaire relève de sa compétence. 2 Si elle s’estime incompétente, elle transmet l’affaire dans les plus brefs délais à l’autorité qu’elle considère compétente. 3 Si elle a des doutes sur sa compétence, elle procède à un échange de vues avec l’autorité qu’elle estime compétente. 4 Si les deux autorités ne peuvent se mettre d’accord, l’autorité de protection de l’adulte qui a été saisie en premier lieu de l’affaire sou- met la question de sa compétence à l’instance judiciaire de recours.
Art. 445 1 L’autorité de protection de l’adulte prend, d’office ou à la demande d’une personne partie à la procédure, toutes les mesures provision- nelles nécessaires pendant la durée de la procédure. Elle peut notam- ment ordonner une mesure de protection de l’adulte à titre provisoire. 2 En cas d’urgence particulière, elle peut prendre des mesures provi- sionnelles sans entendre les personnes parties à la procédure. En même temps, elle leur donne la possibilité de prendre position; elle prend ensuite une nouvelle décision. 3 Toute décision relative aux mesures provisionnelles peut faire l’objet d’un recours dans les dix jours à compter de sa notification.
416 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111).
417 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111).
136
Code civil 210
D. Maximes de la procédure
E. Droit d’être entendu
F. Obligation de collaborer et assistance administrative
G. Expertise effectuée dans une institution
Art. 446 1 L’autorité de protection de l’adulte établit les faits d’office. 2 Elle procède à la recherche et à l’administration des preuves néces- saires. Elle peut charger une tierce personne ou un service d’effectuer une enquête. Si nécessaire, elle ordonne un rapport d’expertise. 3 Elle n’est pas liée par les conclusions des personnes parties à la procédure. 4 Elle applique le droit d’office.
Art. 447 1 La personne concernée doit être entendue personnellement, à moins que l’audition personnelle ne paraisse disproportionnée. 2 En cas de placement à des fins d’assistance, elle est en général enten- due par l’autorité de protection de l’adulte réunie en collège.
Art. 448 1 Les personnes parties à la procédure et les tiers sont tenus de collabo- rer à l’établissement des faits. L’autorité de protection de l’adulte prend les mesures nécessaires pour sauvegarder les intérêts dignes de protection. En cas de nécessité, elle ordonne que l’obligation de colla- borer soit accomplie sous la contrainte. 2 Les médecins, les dentistes, les pharmaciens, les sages-femmes, les chiropraticiens et les psychologues ainsi que leurs auxiliaires ne sont tenus de collaborer que si l’intéressé les y a autorisés ou que l’autorité supérieure ou l’autorité de surveillance les a déliés du secret profes- sionnel à leur demande ou à celle de l’autorité de protection de l’adulte.418 3 Sont dispensés de l’obligation de collaborer les ecclésiastiques, les avocats, les défenseurs en justice, les médiateurs ainsi que les précé- dents curateurs nommés pour la procédure. 4 Les autorités administratives et les tribunaux sont tenus de fournir les documents nécessaires, d’établir les rapports officiels et de communi- quer les informations requises, à moins que des intérêts dignes de protection ne s’y opposent.
Art. 449 1 Si l’expertise psychiatrique est indispensable et qu’elle ne peut être effectuée de manière ambulatoire, l’autorité de protection de l’adulte
418 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 2947; FF 2015 3111).
137
210 Code civil
H. Représenta- tion
I. Consultation du dossier
J. Obligation de communiquer
A. Objet du recours et qualité pour recourir
place, à cet effet, la personne concernée dans une institution appro- priée. 2 Les dispositions sur la procédure relatives au placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie.
Art. 449a Si nécessaire, l’autorité de protection de l’adulte ordonne la représen- tation de la personne concernée dans la procédure et désigne curateur une personne expérimentée en matière d’assistance et dans le domaine juridique.
Art. 449b 1 Les personnes parties à la procédure ont le droit de consulter le dossier, pour autant qu’aucun intérêt prépondérant ne s’y oppose. 2 Lorsque l’autorité refuse à une personne partie à la procédure le droit de consulter une pièce du dossier, elle ne peut se prévaloir de cette pièce que si elle lui en a révélé, oralement ou par écrit, les éléments importants pour l’affaire.
Art. 449c L’autorité de protection de l’adulte communique à l’office de l’état civil:
1. tout placement d’une personne sous curatelle de portée géné- rale en raison d’une incapacité durable de discernement;
2. tout mandat pour cause d’inaptitude dont fait l’objet une per- sonne devenue durablement incapable de discernement.
Sous-chapitre II: Devant l’instance judiciaire de recours
Art. 450 1 Les décisions de l’autorité de protection de l’adulte peuvent faire l’objet d’un recours devant le juge compétent. 2 Ont qualité pour recourir:
1. les personnes parties à la procédure; 2. les proches de la personne concernée; 3. les personnes qui ont un intérêt juridique à l’annulation ou à la
modification de la décision attaquée. 3 Le recours doit être dûment motivé et interjeté par écrit auprès du juge.
138
Code civil 210
B. Motifs
C. Délais
D. Effet suspensif
E. Consultation de la première instance et reconsidération
F. Dispositions spéciales concernant le placement à des fins d’assistance
Art. 450a 1 Le recours peut être formé pour:
1. violation du droit; 2. constatation fausse ou incomplète des faits pertinents; 3. inopportunité de la décision.
2 Le déni de justice ou le retard injustifié peuvent également faire l’objet d’un recours.
Art. 450b 1 Le délai de recours est de 30 jours à compter de la notification de la décision. Ce délai s’applique également aux personnes ayant qualité pour recourir auxquelles la décision ne doit pas être notifiée. 2 Dans le domaine du placement à des fins d’assistance, le délai est de dix jours à compter de la notification de la décision. 3 Le déni de justice ou le retard injustifié peut faire l’objet d’un recours en tout temps.
Art. 450c Le recours est suspensif, à moins que l’autorité de protection de l’adul- te ou l’instance judiciaire de recours n’en décide autrement.
Art. 450d 1 L’instance judiciaire de recours donne à l’autorité de protection de l’adulte l’occasion de prendre position. 2 Au lieu de prendre position, l’autorité de protection de l’adulte peut reconsidérer sa décision.
Art. 450e 1 Le recours formé contre une décision prise dans le domaine du placement à des fins d’assistance ne doit pas être motivé. 2 Il n’a pas d’effet suspensif, sauf si l’autorité de protection de l’adulte ou l’instance judiciaire de recours l’accorde. 3 La décision relative à des troubles psychiques doit être prise sur la base d’un rapport d’expertise. 4 L’instance judiciaire de recours, en règle générale réunie en collège, entend la personne concernée. Elle ordonne si nécessaire sa représenta- tion et désigne un curateur expérimenté en matière d’assistance et dans le domaine juridique.
139
210 Code civil
A. Secret et information
B. Effet des mesures à l’égard des tiers
5 L’instance judiciaire de recours statue en règle générale dans les cinq jours ouvrables suivant le dépôt du recours.
Sous-chapitre III: Disposition commune
Art. 450f En outre, si les cantons n’en disposent pas autrement, les dispositions de la procédure civile s’appliquent par analogie.
Sous-chapitre IV: Exécution
Art. 450g 1 L’autorité de protection de l’adulte exécute les décisions sur de- mande ou d’office. 2 Si l’autorité de protection de l’adulte ou l’instance judiciaire de recours ont déjà ordonné les mesures d’exécution dans la décision, celle-ci est exécutable immédiatement. 3 La personne chargée de l’exécution peut, en cas de nécessité, deman- der le concours de la police. Les mesures de contrainte directes doi- vent, en règle générale, faire l’objet d’un avertissement.
Chapitre III: Du rapport à l’égard des tiers et de l’obligation de collaborer
Art. 451 1 L’autorité de protection de l’adulte est tenue au secret, à moins que des intérêts prépondérants ne s’y opposent. 2 Toute personne dont l’intérêt est rendu vraisemblable peut exiger de l’autorité de protection de l’adulte qu’elle lui indique si une personne déterminée fait l’objet d’une mesure de protection et quels en sont les effets.
Art. 452 1 L’existence d’une mesure de protection de l’adulte est opposable même aux tiers de bonne foi. 2 Lorsqu’une curatelle entraîne une limitation de l’exercice des droits civils de la personne concernée, elle doit être communiquée aux débi- teurs de celle-ci, lesquels ne peuvent alors se libérer valablement qu’en
140
Code civil 210
C. Obligation de collaborer
A. Principe
B. Prescription
RS 220
mains du curateur. L’existence de la curatelle ne peut être opposée aux débiteurs de bonne foi qui n’en ont pas été informés. 3 La personne faisant l’objet d’une mesure de protection de l’adulte qui s’est faussement donnée pour capable répond envers les tiers du dom- mage qu’elle leur a causé.
Art. 453 1 S’il existe un réel danger qu’une personne ayant besoin d’aide mette en danger sa vie ou son intégrité corporelle ou commette un crime ou un délit qui cause un grave dommage corporel, moral ou matériel à autrui, l’autorité de protection de l’adulte, les services concernés et la police sont tenus de collaborer. 2 Dans un tel cas, les personnes liées par le secret de fonction ou le secret professionnel sont autorisées à communiquer les informations nécessaires à l’autorité de protection de l’adulte.
Chapitre IV: De la responsabilité
Art. 454 1 Toute personne qui, dans le cadre de mesures prises par l’autorité de protection de l’adulte, est lésée par un acte ou une omission illicites a droit à des dommages-intérêts et, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie, à une somme d’argent à titre de réparation morale. 2 Les mêmes droits appartiennent au lésé lorsque l’autorité de protec- tion de l’adulte ou l’autorité de surveillance ont agi de manière illicite dans les autres domaines de la protection de l’adulte. 3 La responsabilité incombe au canton; la personne lésée n’a aucun droit à réparation envers l’auteur du dommage. 4 L’action récursoire contre l’auteur du dommage est régie par le droit cantonal.
Art. 455 1 L’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale se prescrit conformément aux dispositions du code des obligations419 sur les actes illicites.420 2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne qui en est l’auteur, l’action se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale. Si la prescription de l’action pénale
420 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).
419
141
210 Code civil
C. Responsabili- té selon les règles du mandat
A. Les parents I. Les descen- dants
II. La parentèle des père et mère
ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.421 3 Lorsque la personne a été lésée du fait qu’une mesure à caractère durable a été ordonnée ou exécutée, la prescription de l’action contre le canton ne court pas avant que la mesure n’ait pris fin ou qu’elle n’ait été transférée à un autre canton.
Art. 456 La responsabilité du mandataire pour cause d’inaptitude, de l’époux ou du partenaire enregistré de la personne incapable de discernement ou de la personne habilitée à la représenter dans le domaine médical, lorsqu’ils n’agissent pas en qualité de curateurs, se détermine selon les dispositions du code des obligations422 applicables au mandat.
Livre troisième: Des successions Première partie: Des héritiers Titre treizième: Des héritiers légaux
Art. 457 1 Les héritiers les plus proches sont les descendants. 2 Les enfants succèdent par tête. 3 Les enfants prédécédés sont représentés par leurs descendants, qui succèdent par souche à tous les degrés.
Art. 458 1 Les héritiers du défunt qui n’a pas laissé de postérité sont le père et la mère. 2 Ils succèdent par tête. 3 Le père et la mère prédécédés sont représentés par leurs descendants, qui succèdent par souche à tous les degrés. 4 À défaut d’héritiers dans l’une des lignes, toute la succession est dévolue aux héritiers de l’autre.
421 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).
422 RS 220
142
Code civil 210
III. La parentèle des grands- parents
IV. Derniers héritiers
B. Conjoint survivant, partenaire enregistré survivant426
C. …
Art. 459 1 Les héritiers du défunt qui n’a laissé ni postérité, ni père, ni mère, ni descendants d’eux, sont les grands-parents. 2 Ils succèdent par tête, dans chacune des deux lignes. 3 Le grand-parent prédécédé est représenté par ses descendants, qui succèdent par souche à tous les degrés. 4 En cas de décès sans postérité d’un grand-parent de la ligne pater- nelle ou maternelle, sa part échoit aux héritiers de la même ligne. 5 En cas de décès sans postérité des grands-parents d’une ligne, toute la succession est dévolue aux héritiers de l’autre.
Art. 460423
Parmi les parents, les derniers héritiers sont les grands-parents et leur postérité.
Art. 461424
Art. 462425
Le conjoint ou le partenaire enregistré survivant a droit:427
1. en concours avec les descendants, à la moitié de la succession; 2. en concours avec le père, la mère ou leur postérité, aux trois
quarts; 3. à défaut du père, de la mère ou de leur postérité, à la succes-
sion tout entière.
Art. 463 et 464428
Art. 465429
423 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
424 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, avec effet au 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1). Voir toutefois l’art. 12a du tit. fin.
425 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
426 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
427 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
428 Abrogés par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).
429 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972, avec effet au 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).
143
210 Code civil
D. Canton et commune
A. Par testament
B. Dans un pacte successoral
C. Dispositions nulles
Art. 466430
À défaut d’héritiers, la succession est dévolue au canton du dernier domicile du défunt ou à la commune désignée par la législation de ce canton.
Titre quatorzième: Des dispositions pour cause de mort Chapitre I: De la capacité de disposer
Art. 467 Toute personne capable de discernement et âgée de 18 ans révolus a la faculté de disposer de ses biens par testament, dans les limites et selon les formes établies par la loi.
Art. 468431 1 Pour conclure un pacte successoral, le disposant doit être capable de discernement et avoir au moins 18 ans. 2 Les personnes dont la curatelle s’étend à la conclusion d’un pacte successoral doivent être autorisées par leur représentant légal.
Art. 469 1 Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l’empire d’une erreur, d’un dol, d’une menace ou d’une violence. 2 Elles sont toutefois maintenues, s’il ne les a pas révoquées dans l’an- née après qu’il a découvert le dol ou l’erreur, ou après qu’il a cessé d’être sous l’empire de la menace ou de la violence. 3 En cas d’erreur manifeste dans la désignation de personnes ou de choses, les dispositions erronées sont rectifiées d’après la volonté réelle de leur auteur, si cette volonté peut être constatée avec certitude.
430 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
431 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
144
Code civil 210
Chapitre II: De la quotité disponible
Art. 470 A. Quotité 1 Celui qui laisse des descendants, ses père et mère, son conjoint ou disponible son partenaire enregistré, a la faculté de disposer pour cause de mortI. Son étendue
de ce qui excède le montant de leur réserve.432 2 En dehors de ces cas, il peut disposer de toute la succession.
Art. 471433 II. Réserve La réserve est:
1. pour un descendant, des trois quarts de son droit de succession; 2. pour le père ou la mère, de la moitié; 3.434 pour le conjoint ou le partenaire enregistré survivant, de la
moitié.
Art. 472435 III. …
Art. 473 IV. Libéralités 1 L’un des conjoints peut, par disposition pour cause de mort, laisser en faveur du conjoint au survivant l’usufruit de toute la part dévolue à leurs enfants com- survivant muns.436
2 Cet usufruit tient lieu du droit de succession attribué par la loi au conjoint survivant en concours avec ces descendants. Outre cet usu- fruit, la quotité disponible est d’un quart de la succession.437 3 Si le conjoint survivant se remarie, son usufruit cesse de grever pour l’avenir la partie de la succession qui, au décès du testateur, n’aurait pas pu être l’objet du legs d’usufruit selon les règles ordinaires sur les réserves des descendants.438
432 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
433 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
434 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
435 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).
436 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001, en vigueur depuis le 1er mars 2002 (RO 2002 269; FF 2001 1057 1901 1999).
437 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001, en vigueur depuis le 1er mars 2002 (RO 2002 269; FF 2001 1057 1901 1999).
438 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
145
210 Code civil
V. Calcul de la quotité dispo- nible 1. Déduction des dettes
2. Libéralités entre vifs
3. Assurances en cas de décès
B. Exhérédation I. Causes
II. Effets
III. Fardeau de la preuve
Art. 474 1 La quotité disponible se calcule suivant l’état de la succession au jour du décès. 2 Sont déduits de l’actif les dettes, les frais funéraires, les frais de scel- lés et d’inventaire et l’entretien pendant un mois des personnes qui fai- saient ménage commun avec le défunt.
Art. 475 Les libéralités entre vifs s’ajoutent aux biens existants, dans la mesure où elles sont sujettes à réduction.
Art. 476 Les assurances en cas de décès constituées sur la tête du défunt et qu’il a contractées ou dont il a disposé en faveur d’un tiers, par acte entre vifs ou pour cause de mort, ou qu’il a cédées gratuitement à une tierce personne de son vivant, ne sont comprises dans la succession que pour la valeur de rachat calculée au moment de la mort.
Art. 477 L’héritier réservataire peut être déshérité par disposition pour cause de mort:
1.439 lorsqu’il a commis une infraction pénale grave contre le défunt ou l’un de ses proches;
2. lorsqu’il a gravement failli aux devoirs que la loi lui impose envers le défunt ou sa famille.
Art. 478 1 L’exhérédé ne peut ni réclamer une part de la succession, ni intenter l’action en réduction. 2 Sa part est dévolue, lorsque le défunt n’en a pas autrement disposé, aux héritiers légaux de ce dernier, comme si l’exhérédé ne lui avait pas survécu. 3 Les descendants de l’exhérédé ont droit à leur réserve comme s’il était prédécédé.
Art. 479 1 L’exhérédation n’est valable que si le défunt en a indiqué la cause dans l’acte qui l’ordonne.
439 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
146
Code civil 210
IV. Exhérédation d’un insolvable
A. En général
B. Charges et conditions
2 La preuve de l’exactitude de cette indication sera faite, en cas de contestation de la part de l’exhérédé, par l’héritier ou le légataire qui profite de l’exhérédation. 3 Si cette preuve n’est pas faite ou si la cause de l’exhérédation n’est pas indiquée, les volontés du défunt seront exécutées dans la mesure du disponible, à moins qu’elles ne soient la conséquence d’une erreur manifeste sur la cause même de l’exhérédation.
Art. 480 1 Le descendant contre lequel il existe des actes de défaut de biens peut être exhérédé pour la moitié de sa réserve, à condition que cette moitié soit attribuée à ses enfants nés ou à naître. 2 L’exhérédation devient caduque à la demande de l’exhérédé si, lors de l’ouverture de la succession, il n’existe plus d’actes de défaut de biens ou si le montant total des sommes pour lesquelles il en existe encore n’excède pas le quart de son droit héréditaire.
Chapitre III: Des modes de disposer
Art. 481 1 Les dispositions par testament ou pacte successoral peuvent com- prendre tout ou partie du patrimoine, dans les limites de la quotité dis- ponible. 2 Les biens dont le défunt n’a point disposé passent à ses héritiers légaux.
Art. 482 1 Les dispositions peuvent être grevées de charges et de conditions, dont tout intéressé a le droit de requérir l’exécution dès que les dispo- sitions elles-mêmes ont déployé leurs effets. 2 Est nulle toute disposition grevée de charges ou de conditions illicites ou contraires aux mœurs. 3 Sont réputées non écrites les charges et conditions qui n’ont pas de sens ou qui sont purement vexatoires pour des tiers. 4 La libéralité pour cause de mort faite à un animal est réputée charge de prendre soin de l’animal de manière appropriée.440
440 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
147
210 Code civil
C. Institution d’héritier
D. Legs I. Objet
II. Délivrance
III. Rapport entre legs et succession
E. Substitutions vulgaires
Art. 483 1 Un ou plusieurs héritiers peuvent être institués pour l’universalité ou une quote-part de la succession. 2 Toute disposition portant sur l’universalité ou une quote-part de la succession est réputée institution d’héritier.
Art. 484 1 Le disposant peut faire, à titre de legs, des libéralités qui n’emportent pas d’institution d’héritier. 2 Il pourra soit léguer un objet dépendant de la succession ou l’usufruit de tout ou partie de celle-ci, soit astreindre ses héritiers ou légataires à faire, sur la valeur des biens, des prestations en faveur d’une personne ou à la libérer d’une obligation. 3 Le débiteur du legs d’une chose déterminée qui ne se retrouve pas dans la succession est libéré, à moins que le contraire ne résulte de la disposition.
Art. 485 1 La chose léguée est délivrée dans son état au jour de l’ouverture de la succession, avec ses détériorations et ses accroissements, libre ou gre- vée de charges. 2 Le débiteur du legs a les droits et les obligations d’un gérant d’affai- res pour impenses et détériorations postérieures à l’ouverture de la suc- cession.
Art. 486 1 Les legs qui excédent soit les forces de la succession, soit la libéralité faite au débiteur des legs, soit la quotité disponible, peuvent être réduits proportionnellement. 2 Les legs sont maintenus, même quand ceux qui les doivent ne sur- vivent pas au disposant, sont déclarés indignes ou répudient. 3 L’héritier légal ou institué a le droit, même en cas de répudiation, de réclamer le legs qui lui a été fait.
Art. 487 Le disposant peut désigner une ou plusieurs personnes qui recueille- ront la succession ou le legs si l’héritier ou le légataire prédécède ou répudie.
148
Code civil 210
F. Substitutions fidéicommis- saires I. Désignation des appelés
II. Ouverture de la substitution
III. Sûretés
IV. Effets de la substitution 1. Envers le grevé
2. Envers l’appelé
Art. 488 1 Le disposant a la faculté de grever l’héritier institué de l’obligation de rendre la succession à un tiers, l’appelé. 2 La même charge ne peut être imposée à l’appelé. 3 Ces règles s’appliquent aux legs.
Art. 489 1 La substitution s’ouvre, sauf disposition contraire, à la mort du grevé. 2 Lorsqu’un autre terme a été fixé et qu’il n’est pas échu au décès du grevé, la succession passe aux héritiers de celui-ci, à charge par eux de fournir des sûretés. 3 La succession est définitivement acquise aux héritiers du grevé dès le moment où, pour une cause quelconque, la dévolution ne peut plus s’accomplir en faveur de l’appelé.
Art. 490 1 L’autorité compétente fait dresser inventaire de la succession échue au grevé. 2 Sauf dispense expresse de la part du disposant, la succession n’est délivrée au grevé que s’il fournit des sûretés; lorsqu’elle comprend des immeubles, les sûretés peuvent consister dans l’annotation au registre foncier de la charge de restitution. 3 Il y a lieu de pourvoir à l’administration d’office de la succession, lorsque le grevé ne peut fournir des sûretés ou qu’il compromet les droits de l’appelé.
Art. 491 1 Le grevé acquiert la succession comme tout autre héritier institué. 2 Il devient propriétaire, à charge de restitution.
Art. 492 1 La substitution s’ouvre en faveur de l’appelé, lorsqu’il est vivant à l’échéance de la charge de restitution. 2 En cas de prédécès de l’appelé, les biens substitués sont, sauf dispo- sitions contraires, dévolus au grevé. 3 L’appelé succède au disposant, lorsque le grevé meurt avant ce der- nier, est indigne ou répudie.
149
210 Code civil
V. Descendants incapables de discernement
G. Fondations
H. Pactes successoraux I. Institution d’héritier et legs
II. Pacte de renonciation 1. Portée
2. Loyale échute
Art. 492a441 1 Si un descendant est durablement incapable de discernement et qu’il ne laisse ni descendant ni conjoint, le disposant peut ordonner une substitution fidéicommissaire pour le surplus. 2 La substitution s’éteint de plein droit si le descendant, contre toute attente, devient capable de discernement.
Art. 493 1 La quotité disponible peut être consacrée, en totalité ou en partie, à une fondation. 2 La fondation n’est toutefois valable que si elle satisfait aux exigences de la loi.
Art. 494 1 Le disposant peut s’obliger, dans un pacte successoral, à laisser sa succession ou un legs à l’autre partie contractante ou à un tiers. 2 Il continue à disposer librement de ses biens. 3 Peuvent être attaquées toutefois les dispositions pour cause de mort et les donations inconciliables avec les engagements résultant du pacte successoral.
Art. 495 1 Le disposant peut conclure, à titre gratuit ou onéreux, un pacte de renonciation à succession avec l’un de ses héritiers. 2 Le renonçant perd sa qualité d’héritier. 3 Le pacte est, sauf clause contraire, opposable aux descendants du renonçant.
Art. 496 1 La renonciation est non avenue lorsque, pour une cause quelconque, les héritiers institués dans l’acte en lieu et place du renonçant ne re- cueillent pas la succession. 2 La renonciation au profit de cohéritiers est réputée n’avoir d’effet qu’à l’égard des héritiers de l’ordre formé par les descendants de l’au- teur commun le plus proche et ne confère aucun droit aux héritiers plus éloignés.
441 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
150
Code civil 210
3. Droits des créanciers héréditaires
A. Testaments I. Formes 1. En général
2. Testament public a. Rédaction de l’acte
b. Concours de l’officier public
c. Concours des témoins
d. Testateur qui n’a ni lu ni signé
Art. 497 Le renonçant et ses héritiers peuvent, si la succession est insolvable au moment où elle s’ouvre et si les héritiers du défunt n’en acquittent pas les dettes, être recherchés par les créanciers héréditaires, jusqu’à con- currence des biens qu’ils ont reçus en vertu du pacte successoral au cours des cinq années antérieures à la mort du disposant et dont ils se trouvent encore enrichis lors de la dévolution.
Chapitre IV: De la forme des dispositions pour cause de mort
Art. 498 Les testaments peuvent être faits soit par acte public, soit dans la forme olographe, soit dans la forme orale.
Art. 499 Le testament public est reçu, avec le concours de deux témoins, par un notaire, un fonctionnaire ou toute autre personne ayant qualité à cet effet d’après le droit cantonal.
Art. 500 1 Le disposant indique ses volontés à l’officier public; celui-ci les écrit lui-même ou les fait écrire et les donne ensuite à lire au testateur. 2 L’acte sera signé du disposant. 3 Il sera en outre daté et signé par l’officier public.
Art. 501 1 Aussitôt l’acte daté et signé, le testateur déclare aux deux témoins, par-devant l’officier public, qu’il l’a lu et que cet acte renferme ses dernières volontés. 2 Par une attestation signée d’eux et ajoutée à l’acte, les témoins cer- tifient que le testateur a fait cette déclaration en leur présence et leur a paru capable de disposer. 3 Le testateur peut ne pas donner connaissance du contenu de l’acte aux témoins.
Art. 502 1 Si le disposant ne lit ni ne signe lui-même son testament, l’officier public lui en donne lecture en présence des deux témoins et le testateur déclare ensuite que l’acte contient ses dernières volontés.
151
210 Code civil
e. Personnes concourant à l’acte
f. Dépôt de l’acte
3. Forme olographe
4. Forme orale a. Les dernières dispositions
2 Les témoins certifient, par une attestation signée d’eux, non seule- ment que le testateur leur a fait la déclaration ci-dessus et leur a paru capable de disposer, mais que l’acte lui a été lu en leur présence par l’officier public.
Art. 503 1 Ne peuvent concourir à la rédaction du testament en qualité d’officier public ou de témoins les personnes qui n’ont pas l’exercice des droits civils, qui sont privées de leurs droits civiques442 par un jugement pénal ou qui ne savent ni lire ni écrire; ne peuvent non plus y concourir les descendants, ascendants, frères et sœurs du testateur, leurs con- joints et le conjoint du testateur même. 2 L’officier public instrumentant et les témoins, de même que leurs descendants, ascendants, frères et sœurs ou conjoints, ne peuvent rece- voir de libéralités dans le testament.
Art. 504 Les cantons pourvoient à ce que les officiers publics conservent en original ou en copie les testaments qu’ils ont reçus, ou les remettent en dépôt à une autorité chargée de ce soin.
Art. 505 1 Le testament olographe est écrit en entier, daté et signé de la main du testateur; la date consiste dans la mention de l’année, du mois et du jour où l’acte a été dressé.443 2 Les cantons pourvoient à ce que l’acte, ouvert ou clos, puisse être remis à une autorité chargée d’en recevoir le dépôt.
Art. 506 1 Le testament peut être fait en la forme orale, lorsque, par suite de cir- constances extraordinaires, le disposant est empêché de tester dans une autre forme; ainsi, en cas de danger de mort imminent, de communica- tions interceptées, d’épidémie ou de guerre. 2 Le testateur déclare ses dernières volontés à deux témoins, qu’il charge d’en dresser ou faire dresser acte. 3 Les causes d’incapacité des témoins sont les mêmes que pour le tes- tament public.
442 La privation des droits civiques en vertu d’un jugement pénal est abolie (voir RO 1971 777; FF 1965 I 569 et RO 1975 55; FF 1974 I 1397).
443 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).
152
Code civil 210
b. Mesures subséquentes
c. Caducité
II. Révocation et suppression 1. Révocation
2. Suppression de l’acte
3. Acte posté- rieur
Art. 507 1 L’un des témoins écrit immédiatement les dernières volontés, les date en indiquant le lieu, l’année, le mois et le jour, les signe, les fait signer par l’autre témoin et tous deux remettent cet écrit sans délai entre les mains d’une autorité judiciaire, en affirmant que le testateur, qui leur a paru capable de disposer, leur a déclaré ses dernières volontés dans les circonstances particulières où ils les ont reçues. 2 Les deux témoins peuvent aussi en faire dresser procès-verbal par l’autorité judiciaire, sous la même affirmation que ci-dessus. 3 Si les dernières dispositions émanent d’un militaire au service, un officier du rang de capitaine ou d’un rang supérieur peut remplacer l’autorité judiciaire.
Art. 508 Le testament oral cesse d’être valable, lorsque quatorze jours se sont écoulés depuis que le testateur a recouvré la liberté d’employer l’une des autres formes.
Art. 509 1 Le disposant peut révoquer son testament en tout temps, à la condi- tion d’observer l’une des formes prescrites pour tester. 2 La révocation peut être totale ou partielle.
Art. 510 1 Le disposant peut révoquer son testament par la suppression de l’acte. 2 Lorsque l’acte est supprimé par cas fortuit ou par la faute d’un tiers et qu’il n’est pas possible d’en rétablir exactement ni intégralement le contenu, le testament cesse d’être valable; tous dommages-intérêts demeurent réservés.
Art. 511 1 Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n’en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires. 2 Le legs d’une chose déterminée est caduc, lorsqu’il est inconciliable avec un acte par lequel le testateur a disposé ultérieurement de cette chose.
153
210 Code civil
B. Pacte successoral I. Forme
II. Résiliation et annulation 1. Entre vifs a. Par contrat ou dans la forme d’un testament
b. Pour cause d’inexécution
2. En cas de survie du disposant
C. Quotité disponible réduite
A. Désignation
Art. 512 1 Le pacte successoral n’est valable que s’il est reçu dans la forme du testament public. 2 Les parties contractantes déclarent simultanément leur volonté à l’of- ficier public; elles signent l’acte par-devant lui et en présence de deux témoins.
Art. 513 1 Le pacte successoral peut être résilié en tout temps par une conven- tion écrite des parties. 2 Le disposant peut annuler de son chef l’institution d’héritier ou le legs, lorsque après la conclusion du pacte l’héritier ou le légataire se rend coupable envers lui d’un acte qui serait une cause d’exhérédation. 3 Cette annulation se fait dans l’une des formes prescrites pour les tes- taments.
Art. 514 Celui à qui le pacte confère la faculté de réclamer des prestations entre vifs peut le résilier en conformité du droit des obligations, si les pres- tations ne sont pas faites ou garanties selon ce qu’il avait été convenu.
Art. 515 1 Le pacte successoral est résilié de plein droit, lorsque l’héritier ou le légataire ne survit pas au disposant. 2 Toutefois, les héritiers du prédécédé peuvent, sauf clause contraire, répéter contre le disposant son enrichissement au jour du décès.
Art. 516 Les libéralités par testament ou pacte successoral ne sont point annu- lées si, dans la suite, la faculté de disposer de leur auteur subit une diminution; elles sont simplement réductibles.
Chapitre V: Des exécuteurs testamentaires
Art. 517 1 Le testateur peut, par une disposition testamentaire, charger de l’exé- cution de ses dernières volontés une ou plusieurs personnes capables d’exercer les droits civils.
154
Code civil 210
B. Étendue des pouvoirs
A. De l’action en nullité I. Incapacité de disposer, caractère illicite ou immoral de la disposition
II. Vices de forme 1. En général444
2 Les exécuteurs testamentaires sont avisés d’office du mandat qui leur a été conféré et ils ont quatorze jours pour déclarer s’ils entendent l’ac- cepter; leur silence équivaut à une acceptation. 3 Ils ont droit à une indemnité équitable.
Art. 518 1 Si le disposant n’en a ordonné autrement, les exécuteurs testamentai- res ont les droits et les devoirs de l’administrateur officiel d’une suc- cession. 2 Ils sont chargés de faire respecter la volonté du défunt, notamment de gérer la succession, de payer les dettes, d’acquitter les legs et de procé- der au partage conformément aux ordres du disposant ou suivant la loi. 3 Lorsque plusieurs exécuteurs testamentaires ont été désignés, ils sont réputés avoir reçu un mandat collectif.
Chapitre VI: De la nullité et de la réduction des dispositions du défunt
Art. 519 1 Les dispositions pour cause de mort peuvent être annulées:
1. lorsqu’elles sont faites par une personne incapable de disposer au moment de l’acte;
2. lorsqu’elles ne sont pas l’expression d’une volonté libre; 3. lorsqu’elles sont illicites ou contraires aux mœurs, soit par
elles-mêmes, soit par les conditions dont elles sont grevées. 2 L’action peut être intentée par tout héritier ou légataire intéressé.
Art. 520 1 Les dispositions entachées d’un vice de forme sont annulées. 2 Si le vice de forme réside dans le concours à l’acte de personnes qui ont reçu elles-mêmes ou dont les membres de la famille ont reçu quel- que chose dans le testament, ces libéralités sont seules annulées. 3 L’action en nullité est soumise aux règles applicables en matière d’incapacité de disposer.
444 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).
155
210 Code civil
2. En cas de testament olographe
III. Prescription
B. De l’action en réduction I. Conditions 1. En général
2. Libéralités en faveur de réservataires
3. Droit des créanciers d’un héritier
Art. 520a445
Lorsque l’indication de l’année, du mois ou du jour de l’établissement d’un testament olographe fait défaut ou est inexacte, le testament ne peut être annulé que s’il est impossible de déterminer d’une autre manière les données temporelles requises en l’espèce, et que la date est nécessaire pour juger de la capacité de tester de l’auteur de l’acte, de la priorité entre plusieurs dispositions successives ou de toute autre question relative à la validité du testament.
Art. 521 1 L’action se prescrit par un an à compter du jour où le demandeur a eu connaissance de la disposition et de la cause de nullité; dans tous les cas, par dix ans dès la date de l’ouverture de l’acte. 2 Elle ne se prescrit que par trente ans contre le défendeur de mauvaise foi, lorsque les dispositions sont nulles en raison soit de leur caractère illicite ou immoral, soit de l’incapacité de leur auteur. 3 La nullité peut être opposée en tout temps par voie d’exception.
Art. 522 1 Les héritiers qui ne reçoivent pas le montant de leur réserve ont l’ac- tion en réduction jusqu’à due concurrence contre les libéralités qui excédent la quotité disponible. 2 Les clauses relatives aux lots des héritiers légaux sont tenues pour de simples règles de partage, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.
Art. 523 Les libéralités faites par disposition pour cause de mort à quelques-uns des héritiers réservataires, et qui dépassent la quotité disponible, sont réductibles entre cohéritiers proportionnellement au montant de ce qui excède leur réserve.
Art. 524 1 L’action en réduction passe, jusqu’à concurrence de la perte subie, à la masse en faillite de l’héritier lésé dans sa réserve ou aux créanciers possédant contre celui-ci, lors de l’ouverture de la succession, un acte de défaut de biens, si cet héritier ne l’intente pas après avoir été som- mé de le faire; ils peuvent l’introduire de leur chef et dans le même délai que lui.
445 Introduit par le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).
156
Code civil 210
II. Effets 1. En général
2. Legs d’une chose déterminée
3. À l’égard des libéralités entre vifs a. Cas
b. Restitution
2 Pareille faculté leur appartient à l’égard d’une exhérédation que l’ex- hérédé renonce à attaquer.
Art. 525 1 La réduction s’opère au marc le franc contre tous les héritiers insti- tués et les autres personnes gratifiées, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur. 2 Sous cette même condition et si les libéralités faites à une personne chargée d’acquitter des legs sont sujettes à réduction, cette personne peut demander que les legs dont elle est débitrice soient proportion- nellement réduits.
Art. 526 Lorsque le legs d’une chose déterminée qui ne peut être partagée sans perdre de sa valeur est soumis à réduction, le légataire a le droit soit de se faire délivrer la chose contre remboursement de l’excédent, soit de réclamer le disponible.
Art. 527 Sont sujettes à réduction comme les libéralités pour cause de mort:
1. les libéralités entre vifs faites à titre d’avancement d’hoirie sous forme de dot, d’établissement ou d’abandon de biens, quand elles ne sont pas soumises au rapport;
2. celles qui sont faites à titre de liquidation anticipée de droits héréditaires;
3. les donations que le disposant pouvait librement révoquer et celles qui sont exécutées dans les cinq années antérieures à son décès, les présents d’usage exceptés;
4. les aliénations faites par le défunt dans l’intention manifeste d’éluder les règles concernant la réserve.
Art. 528 1 Le bénéficiaire de bonne foi n’est tenu de restituer que la valeur de son enrichissement au jour de l’ouverture de la succession. 2 Si la partie gratifiée dans un pacte successoral a subi une réduction, elle est autorisée à répéter une part proportionnelle des contre-pres- tations faites au disposant.
157
210 Code civil
4. Assurances en cas de décès
5. À l’égard des libéralités d’usufruit ou de rente
6. En cas de substitution
III. De l’ordre des réductions
IV. Prescription
Art. 529 Les assurances en cas de décès constituées sur la tête du défunt et qu’il a contractées ou dont il a disposé en faveur d’un tiers par acte entre vifs ou pour cause de mort, ou qu’il a cédées gratuitement à une tierce personne de son vivant, sont sujettes à réduction pour leur valeur de rachat.
Art. 530 Les héritiers de celui qui a grevé sa succession d’usufruits ou de rentes au point que, selon la durée présumable de ces droits, leur valeur capitalisée excéderait la quotité disponible, ont le choix de les faire réduire jusqu’à due concurrence ou de se libérer par l’abandon du disponible.
Art. 531446
Toutes clauses de substitution sont nulles à l’égard de l’héritier, dans la mesure où elles grèvent sa réserve; la disposition sur les descendants incapables de discernement est réservée.
Art. 532 La réduction s’exerce en première ligne sur les dispositions pour cause de mort, puis sur les libéralités entre vifs, en remontant de la libéralité la plus récente à la plus ancienne jusqu’à ce que la réserve soit recons- tituée.
Art. 533 1 L’action en réduction se prescrit par un an à compter du jour où les héritiers connaissent la lésion de leur réserve et, dans tous les cas, par dix ans, qui courent, à l’égard des dispositions testamentaires, dès l’ouverture de l’acte et, à l’égard d’autres dispositions, dès que la suc- cession est ouverte. 2 Lorsque l’annulation d’une disposition en a fait revivre une précé- dente, les délais ne courent que du moment où la nullité a été pronon- cée. 3 La réduction peut être opposée en tout temps par voie d’exception.
446 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
158
Code civil 210
A. Droits en cas de transfert entre vifs des biens
B. Réduction et restitution I. Réduction
II. Restitution
A. Cause de l’ouverture
Chapitre VII: Actions dérivant des pactes successoraux
Art. 534 1 L’héritier que le disposant a, de son vivant, mis en possession de ses biens en vertu d’un pacte successoral peut en faire dresser un inven- taire avec sommation publique. 2 Si le disposant ne lui a pas transféré tous ses biens ou s’il en a acquis de nouveaux, le pacte successoral ne s’étend, toutes clauses contraires réservées, qu’aux biens dont le transfert a eu lieu. 3 Dans la mesure où il y a eu transfert entre vifs, les droits et obliga- tions dérivant du contrat passent, toutes clauses contraires réservées, à la succession de l’héritier institué.
Art. 535 1 Lorsque les prestations que le disposant a faites entre vifs à l’héritier renonçant excédent la quotité disponible, la réduction peut en être demandée par les autres héritiers. 2 N’est cependant sujet à réduction que le montant de ce qui excède la réserve du renonçant. 3 Les prestations sont imputées au renonçant d’après les règles applica- bles en matière de rapport.
Art. 536 Le renonçant obligé par la réduction à restituer tout ou partie des prestations que le disposant lui a faites, a la faculté d’opter entre cette restitution et le rapport de tout ce qu’il a reçu; dans ce dernier cas, il intervient au partage comme s’il n’avait pas renoncé.
Deuxième partie: De la dévolution Titre quinzième: De l’ouverture de la succession
Art. 537 1 La succession s’ouvre par la mort. 2 Les libéralités et les partages entre vifs sont appréciés, en tant qu’ils intéressent la succession, selon l’état de celle-ci au jour de son ouver- ture.
159
210 Code civil
B. Lieu de l’ouverture447
C. Effets de l’ouverture I. Capacité de recevoir 1. Jouissance des droits civils
2. Indignité a. Causes
b. Effets à l’égard des descendants
II. Le point de survie 1. Les héritiers
Art. 538 1 La succession s’ouvre au dernier domicile du défunt, pour l’ensemble des biens.
4482 …
Art. 539 1 Peuvent être héritiers et acquérir par testament ou pacte successoral tous ceux qui ne sont pas légalement incapables de recevoir. 2 Les libéralités faites dans un but déterminé à un groupe de personnes qui n’a pas la personnalité civile sont acquises à ces personnes indivi- duellement, sous la charge de les appliquer au but prescrit ou, si cela n’est pas possible, constituées en fondations.
Art. 540 1 Sont indignes d’être héritiers ou d’acquérir par disposition pour cause de mort:
1. celui qui, à dessein et sans droit, a donné ou tenté de donner la mort au défunt;
2. celui qui, à dessein et sans droit, a mis le défunt dans un état d’incapacité permanente de tester;
3. celui qui, par dol, menace ou violence, a induit le défunt soit à faire, soit à révoquer une disposition de dernière volonté, ou qui l’en a empêché;
4. celui qui a dissimulé ou détruit à dessein et sans droit une der- nière disposition du défunt, dans des circonstances telles que celui-ci n’a pu la refaire.
2 Le pardon fait cesser l’indignité.
Art. 541 1 L’indignité est personnelle. 2 Les descendants de l’indigne succèdent comme si leur auteur était prédécédé.
Art. 542 1 Ne peut être héritier que celui qui survit au défunt et qui a la capacité de succéder.
447 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
448 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
160
Code civil 210
2. Les légataires
3. Les enfants conçus
4. En cas de substitution
D. Déclaration d’absence I. Succession d’un absent 1. Envoi en possession et sûretés
2. Restitution
2 Les droits de l’héritier décédé après l’ouverture de la succession pas- sent à ses héritiers.
Art. 543 1 Le légataire a droit à la chose léguée lorsqu’il survit au défunt et a la capacité de succéder. 2 S’il prédécède, son legs profite à celui qui eût été chargé de l’acquit- ter, à moins que la preuve ne soit faite qu’une intention contraire du disposant résulte de l’acte.
Art. 544 1 L’enfant conçu est capable de succéder, s’il naît vivant. 1bis Si la sauvegarde des intérêts de l’enfant l’exige, l’autorité de protection de l’enfant nomme un curateur.449 2 L’enfant mort-né ne succède pas.
Art. 545 1 L’hérédité elle-même, ou une chose en dépendant, peut être laissée par une clause de substitution à une personne qui n’est pas vivante lors de l’ouverture de la succession. 2 Les héritiers légaux ont la qualité de grevés, si le défunt n’en a pas disposé autrement.
Art. 546 1 Lorsqu’une personne est déclarée absente, les héritiers ou autres bénéficiaires fourniront des garanties, avant l’envoi en possession, pour assurer la restitution éventuelle des biens soit à des tiers ayant des droits préférables, soit à l’absent lui-même. 2 Ces garanties sont fournies, en cas de disparition de l’absent dans un danger de mort, pour cinq ans, en cas de disparition sans nouvelles, pour quinze ans, et, au plus, jusqu’à l’époque où l’absent aurait atteint l’âge de 100 ans. 3 Les cinq ans courent dès l’envoi en possession, les quinze ans dès les dernières nouvelles.
Art. 547 1 Les envoyés en possession sont tenus de rendre la succession à l’ab- sent lorsqu’il vient à reparaître ou aux tiers qui font valoir des droits
449 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
161
210 Code civil
II. Droit de succession d’un absent
III. Corrélation entre les deux cas
IV. Procédure d’office
préférables; les règles de la possession sont applicables dans l’un ou l’autre cas. 2 S’ils sont de bonne foi, ils ne sont tenus à restitution envers les tiers ayant des droits préférables que pendant le délai de l’action en pétition d’hérédité.
Art. 548 1 Il y a lieu de faire administrer d’office la part de l’héritier absent dont ni l’existence ni la mort au jour de l’ouverture de la succession ne peu- vent être prouvées. 2 Ceux auxquels la part de l’héritier absent serait dévolue à son défaut peuvent, un an après l’événement dans lequel il a disparu en danger de mort ou cinq ans après les dernières nouvelles, demander au juge qu’il prononce la déclaration d’absence et ensuite l’envoi en possession. 3 Cette part sera délivrée selon les règles applicables à l’envoi en pos- session des héritiers d’un absent.
Art. 549 1 Lorsque les héritiers d’un absent ont obtenu l’envoi en possession de ses biens et qu’une succession lui est dévolue, ses cohéritiers peuvent invoquer le bénéfice de cet envoi et sont dispensés de requérir à nou- veau la déclaration d’absence pour se faire délivrer les biens qui lui sont échus. 2 Les héritiers de l’absent peuvent de même invoquer le bénéfice d’une déclaration d’absence prononcée à la requête de ses cohéritiers.
Art. 550 1 La déclaration d’absence est prononcée d’office, à la requête de l’au- torité compétente, lorsque les biens de la personne disparue ou sa part dans une succession ont été administrés d’office pendant dix ans, ou lorsque cette personne aurait atteint l’âge de 100 ans. 2 Si aucun ayant droit ne se présente dans le délai de la sommation, les biens passent au canton ou à la commune qui succéderait à défaut d’héritiers, ou, si l’absent n’a jamais été domicilié en Suisse, à son canton d’origine. 3 Le canton ou la commune en demeure responsable envers l’absent ou les tiers ayant des droits préférables, selon les mêmes règles que les envoyés en possession.
162
Code civil 210
A. En général
B. Apposition des scellés
C. Inventaire
D. Administra- tion d’office de la succession I. En général
Titre seizième: Des effets de la dévolution Chapitre I: Des mesures de sûreté
Art. 551 1 L’autorité compétente est tenue de prendre d’office les mesures nécessaires pour assurer la dévolution de l’hérédité.450 2 Ces mesures sont notamment, dans les cas prévus par la loi, l’apposi- tion des scellés, l’inventaire, l’administration d’office et l’ouverture des testaments. 3 …451
Art. 552 Les scellés sont apposés dans les cas prévus par la législation canto- nale.
Art. 553 1 L’autorité fait dresser un inventaire:
1. lorsqu’un héritier mineur est placé sous tutelle ou doit l’être; 2. en cas d’absence prolongée d’un héritier qui n’a pas désigné de
représentant; 3. à la demande d’un héritier ou de l’autorité de protection de
l’adulte; 4. lorsqu’un héritier majeur est placé sous curatelle de portée gé-
nérale ou doit l’être.452 2 L’inventaire est dressé conformément à la législation cantonale et, en règle générale, dans les deux mois à compter du décès. 3 La législation cantonale peut prescrire l’inventaire dans d’autres cas.
Art. 554 1 L’autorité ordonne l’administration d’office de la succession:
1. en cas d’absence prolongée d’un héritier qui n’a pas laissé de fondé de pouvoirs, si cette mesure est commandée par l’intérêt de l’absent;
450 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
451 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
452 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
163
210 Code civil
II. Quand les héritiers sont inconnus
E. Ouverture des testaments I. Obligation de les communiquer
II. Ouverture
2. lorsque aucun de ceux qui prétendent à la succession ne peut apporter une preuve suffisante de ses droits ou s’il est incertain qu’il y ait un héritier;
3. lorsque tous les héritiers du défunt ne sont pas connus; 4. dans les autres cas prévus par la loi.
2 S’il y a un exécuteur testamentaire désigné, l’administration de l’hé- rédité lui est remise. 3 Si une personne placée sous une curatelle englobant la gestion du patrimoine décède, le curateur administre la succession, à moins qu’il n’en soit ordonné autrement.453
Art. 555 1 Lorsque l’autorité ignore si le défunt a laissé des héritiers ou lors- qu’elle n’a pas la certitude de les connaître tous, elle invite les ayants droit, par sommation dûment publiée, à faire leur déclaration d’héritier dans l’année. 2 La succession passe au canton ou à la commune, si l’autorité ne reçoit aucune déclaration dans ce délai et s’il n’y a pas d’héritiers con- nus d’elle; l’action en pétition d’hérédité demeure réservée.
Art. 556 1 Le testament découvert lors du décès est remis sans délai à l’autorité compétente, même s’il paraît entaché de nullité. 2 Sont tenus, dès qu’ils ont connaissance du décès, de satisfaire à cette obligation, sous leur responsabilité personnelle: l’officier public qui a dressé acte ou reçu dépôt d’un testament et quiconque en a accepté la garde ou en a trouvé un parmi les effets du testateur. 3 Après la remise du testament, l’autorité envoie les héritiers légaux en possession provisoire des biens ou ordonne l’administration d’office; si possible, les intéressés seront entendus.
Art. 557 1 Le testament est ouvert par l’autorité compétente dans le mois qui suit la remise de l’acte. 2 Les héritiers connus de l’autorité sont appelés à l’ouverture. 3 Si le défunt a laissé plusieurs testaments, ils sont tous déposés entre les mains de l’autorité et celle-ci procède à leur ouverture.
453 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
164
Code civil 210
III. Communica- tion aux ayants droit
IV. Délivrance des biens
A. Acquisition I. Héritiers
II …
III. Légataires 1. Acquisition du legs
Art. 558 1 Tous ceux qui ont des droits dans la succession reçoivent, aux frais de celle-ci, copie des clauses testamentaires qui les concernent. 2 Ceux qui n’ont pas de domicile connu sont prévenus par sommation dûment publiée.
Art. 559 1 Après l’expiration du mois qui suit la communication aux intéressés, les héritiers institués dont les droits n’ont pas été expressément contes- tés par les héritiers légaux ou par les personnes gratifiées dans une disposition plus ancienne peuvent réclamer de l’autorité une attestation de leur qualité d’héritiers; toutes actions en nullité et en pétition d’hé- rédité demeurent réservées. 2 Le cas échéant, l’administrateur de la succession sera chargé en même temps de leur délivrer celle-ci.
Chapitre II: De l’acquisition de la succession
Art. 560 1 Les héritiers acquièrent de plein droit l’universalité de la succession dès que celle-ci est ouverte. 2 Ils sont saisis des créances et actions, des droits de propriété et autres droits réels, ainsi que des biens qui se trouvaient en la possession du défunt, et ils sont personnellement tenus de ses dettes; le tout sous réserve des exceptions prévues par la loi. 3 L’effet de l’acquisition par les héritiers institués remonte au jour du décès du disposant et les héritiers légaux sont tenus de leur rendre la succession selon les règles applicables au possesseur.
Art. 561454
Art. 562 1 Les légataires ont une action personnelle contre les débiteurs des legs ou, faute de débiteurs spécialement désignés, contre les héritiers lé- gaux ou institués. 2 Cette action leur appartient, si une intention contraire ne résulte pas du testament, dès que les débiteurs des legs ont accepté la succession ou ne peuvent plus la répudier.
454 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).
165
210 Code civil
2. Objet du legs
3. Droits des créanciers
4. Réduction
B. Répudiation I. Déclaration à cet effet 1. Faculté de répudier
2. Délai a. En général
3 Les héritiers qui ne satisfont pas à leurs obligations envers les léga- taires peuvent être actionnés soit en délivrance des biens légués, soit en dommages-intérêts si le legs consiste dans l’exécution d’un acte quelconque.
Art. 563 1 Sauf disposition contraire, les legs d’usufruits, de même que les legs de rentes ou d’autres prestations périodiques, sont soumis aux règles concernant les droits réels et les obligations. 2 Lorsque le legs consiste dans une assurance en cas de décès consti- tuée sur la tête du disposant, le légataire peut faire valoir directement ses droits.
Art. 564 1 Les droits des créanciers du défunt priment ceux des légataires. 2 Les créanciers personnels de l’héritier ont les mêmes droits que ceux du défunt, lorsque le débiteur accepte purement et simplement la suc- cession.
Art. 565 1 Les héritiers qui, après la délivrance des legs, paient des dettes héré- ditaires à eux inconnues auparavant ont le droit d’exercer une répéti- tion proportionnelle contre les légataires, dans la mesure où ils au- raient pu réclamer la réduction des legs. 2 Les légataires ne peuvent toutefois être recherchés au delà de leur enrichissement au jour de la répétition.
Art. 566 1 Les héritiers légaux ou institués ont la faculté de répudier la succes- sion. 2 La succession est censée répudiée, lorsque l’insolvabilité du défunt était notoire ou officiellement constatée à l’époque du décès.
Art. 567 1 Le délai pour répudier est de trois mois. 2 Il court, pour les héritiers légaux, dès le jour où ils ont connaissance du décès, à moins qu’ils ne prouvent n’avoir connu que plus tard leur qualité d’héritiers; pour les institués, dès le jour où ils ont été prévenus officiellement de la disposition faite en leur faveur.
166
Code civil 210
b. En cas d’inventaire
3. Transmission du droit de répudier
4. Forme
II. Déchéance du droit de répudier
III. Répudiation d’un des cohéritiers
Art. 568 Lorsqu’un inventaire a été dressé à titre de mesure conservatoire, le délai de répudiation commence à courir pour tous les héritiers dès le jour où la clôture de l’inventaire a été portée à leur connaissance par l’autorité.
Art. 569 1 Le droit de répudier de celui qui meurt avant d’avoir opté passe à ses héritiers. 2 Dans ce cas, le délai pour répudier court dès le jour où ils ont su que la succession était échue à leur auteur et il expire au plus tôt à la fin du délai pour répudier sa propre succession. 3 Si la succession répudiée est dévolue à des héritiers qui n’y avaient pas droit auparavant, le délai pour répudier ne court à leur égard que du jour où ils ont connaissance de la répudiation.
Art. 570 1 La répudiation se fait par une déclaration écrite ou verbale de l’héri- tier à l’autorité compétente. 2 Elle doit être faite sans condition ni réserve. 3 L’autorité tient un registre des répudiations.
Art. 571 1 Les héritiers qui ne répudient pas dans le délai fixé acquièrent la suc- cession purement et simplement. 2 Est déchu de la faculté de répudier l’héritier qui, avant l’expiration du délai, s’immisce dans les affaires de la succession, fait des actes autres que les actes nécessités par la simple administration et la con- tinuation de ces affaires, divertit ou recèle des biens de l’hérédité.
Art. 572 1 Lorsque le défunt n’a pas laissé de dispositions pour cause de mort et que l’un de ses héritiers répudie, la part du renonçant est dévolue comme s’il n’avait pas survécu. 2 S’il existe des dispositions pour cause de mort, la part de l’héritier institué qui répudie passe aux héritiers légaux les plus proches du défunt, lorsque les dispositions ne révèlent pas une intention contraire de leur auteur.
167
210 Code civil
IV. Répudiation de tous les héritiers les plus proches 1. En général
2. Droit du conjoint survivant
3. Répudiation au profit d’héritiers éloignés
V. Prorogation des délais
VI. Répudiation du legs
VII. Protection des droits des créanciers de l’héritier
Art. 573 1 La succession répudiée par tous les héritiers légaux du rang le plus proche est liquidée par l’office des faillites. 2 Le solde de la liquidation, après paiement des dettes, revient aux ayants droit, comme s’ils n’avaient pas répudié.
Art. 574 Lorsque la succession est répudiée par les descendants, le conjoint survivant en est avisé par l’autorité et il a un mois pour accepter.
Art. 575 1 En répudiant la succession, les héritiers peuvent demander qu’avant la liquidation les héritiers venant immédiatement après eux soient mis en demeure de se prononcer. 2 En pareil cas, ces derniers sont officiellement avisés de la répudia- tion; leur défaut d’acceptation dans le mois équivaut à une répudiation.
Art. 576 L’autorité compétente peut, pour de justes motifs, accorder une pro- longation de délai ou fixer un nouveau délai aux héritiers légaux et institués.
Art. 577 La répudiation du legs profite à celui qui le doit, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.
Art. 578 1 Lorsqu’un héritier obéré répudie dans le but de porter préjudice à ses créanciers, ceux-ci ou la masse en faillite ont le droit d’attaquer la répudiation dans les six mois, à moins que des sûretés ne leur soient fournies. 2 Il y a lieu à liquidation officielle, si la nullité de la répudiation a été prononcée. 3 L’excédent actif est destiné en première ligne à payer les créanciers demandeurs; il sert ensuite à payer les autres créanciers et le solde revient aux héritiers en faveur desquels la répudiation avait eu lieu.
168
Code civil 210
VIII. Responsa- bilité en cas de répudiation
A. Conditions
B. Procédure I. Inventaire
II. Sommation publique
Art. 579 1 Les créanciers d’une succession insolvable peuvent rechercher les héritiers, nonobstant leur répudiation, dans la mesure où ceux-ci ont reçu du défunt, pendant les cinq ans qui ont précédé le décès, des biens qui eussent été sujets à rapport en cas de partage. 2 Aucune action n’est accordée aux créanciers en raison des prestations usuelles d’établissement par mariage ou des frais d’éducation et d’ins- truction. 3 Les héritiers de bonne foi ne sont tenus que dans la mesure de leur enrichissement.
Chapitre III: Du bénéfice d’inventaire
Art. 580 1 L’héritier qui a la faculté de répudier peut réclamer le bénéfice d’in- ventaire. 2 Sa requête sera présentée à l’autorité compétente dans le délai d’un mois; les formes à observer sont celles de la répudiation. 3 La requête de l’un des héritiers profite aux autres.
Art. 581 1 L’inventaire est dressé par l’autorité compétente selon les règles fixées par la législation cantonale; il comporte un état de l’actif et du passif de la succession, avec estimation de tous les biens. 2 Celui qui possède des renseignements sur la situation financière du défunt doit sous sa responsabilité les donner à l’autorité, si elle l’en requiert. 3 Les héritiers sont tenus, en particulier, de signaler à l’autorité les dettes de la succession à eux connues.
Art. 582 1 L’autorité chargée de l’inventaire fait les sommations publiques nécessaires pour inviter les créanciers et les débiteurs du défunt, y compris les créanciers en vertu de cautionnements, à produire leurs créances et à déclarer leurs dettes dans un délai déterminé. 2 Elle rend les créanciers attentifs aux suites légales du défaut de pro- duction. 3 Le délai est d’un mois au moins à partir de la première publication.
169
210 Code civil
III. Créances et dettes invento- riées d’office
IV. Résultat
C. Situation des héritiers pendant l’inventaire I. Administration
II. Poursuites et procès; prescription
D. Effets I. Délai pour prendre parti
II. Déclaration de l’héritier
Art. 583 1 Les créances et les dettes qui résultent des registres publics ou des papiers du défunt sont inventoriées d’office. 2 Les créanciers et les débiteurs sont avisés de l’inventaire.
Art. 584 1 L’inventaire est clos après l’expiration du délai et peut être consulté pendant un mois au moins par les intéressés. 2 Les frais sont supportés par la succession et, en cas d’insuffisance de celle-ci, par les héritiers qui ont requis l’inventaire.
Art. 585 1 Ne seront faits, pendant l’inventaire, que les actes nécessaires d’ad- ministration. 2 Si l’autorité permet que les affaires du défunt soient continuées par l’un des héritiers, les autres peuvent exiger des sûretés.
Art. 586 1 Pendant l’inventaire, les dettes de la succession ne peuvent faire l’objet d’aucune poursuite. 2 …455 3 Sauf les cas d’urgence, les procès en cours sont suspendus et il n’en peut être intenté de nouveaux.
Art. 587 1 Après la clôture de l’inventaire, chaque héritier est sommé de prendre parti dans le délai d’un mois. 2 L’autorité compétente peut proroger le délai pour de nouvelles esti- mations, pour le règlement de contestations et dans d’autres cas analo- gues, si la prorogation est justifiée par les circonstances.
Art. 588 1 L’héritier a, pendant le délai fixé, la faculté de répudier, de requérir la liquidation officielle, d’accepter la succession sous bénéfice d’in- ventaire ou de l’accepter purement et simplement. 2 Son silence équivaut à l’acceptation sous bénéfice d’inventaire.
455 Abrogé par l’annexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).
170
Code civil 210
III. Effets de l’acceptation sous bénéfice d’inventaire 1. Responsabilité d’après l’inventaire
2. Responsabilité au delà de l’inventaire
E. Responsabili- té en vertu de cautionnements
F. Successions dévolues au canton ou à la commune
A. Conditions I. À la requête d’un héritier
Art. 589 1 En cas d’acceptation bénéficiaire, la succession passe à l’héritier avec les dettes constatées par l’inventaire. 2 Les effets de ce transfert remontent au jour de l’ouverture de la suc- cession. 3 L’héritier répond, tant sur les biens de la succession que sur ses pro- pres biens, des dettes portées à l’inventaire.
Art. 590 1 Les créanciers du défunt qui ne figurent pas à l’inventaire pour avoir négligé de produire en temps utile ne peuvent rechercher l’héritier ni personnellement ni sur les biens de la succession. 2 L’héritier demeure toutefois obligé, jusqu’à concurrence de son enri- chissement, envers les créanciers qui ont omis de produire sans leur faute ou dont les créances, quoique produites, n’ont pas été portées à l’inventaire. 3 Dans tous les cas, les créanciers peuvent faire valoir leurs droits, en tant que ceux-ci sont garantis par des gages grevant les biens de la succession.
Art. 591 Les cautionnements du défunt sont portés séparément à l’inventaire; les héritiers n’en répondent, même s’ils ont accepté purement et sim- plement, que jusqu’à concurrence du dividende qui serait échu aux cautionnements en cas de liquidation du passif héréditaire selon les règles de la faillite.
Art. 592 Toute succession dévolue au canton ou à la commune est inventoriée d’office selon les règles ci-dessus et l’héritier n’est responsable que jusqu’à concurrence de son émolument.
Chapitre IV: De la liquidation officielle
Art. 593 1 L’héritier peut, au lieu de répudier ou d’accepter sous bénéfice d’in- ventaire, requérir la liquidation officielle de la succession. 2 Il n’est pas fait droit à cette demande, si l’un des héritiers accepte purement et simplement.
171
210 Code civil
II. À la requête des créanciers du défunt
B. Procédure I. Administration
II. Mode ordinaire de liquidation
III. Liquidation selon les règles de la faillite
3 En cas de liquidation officielle, les héritiers ne répondent pas des dettes de la succession.
Art. 594 1 Les créanciers du défunt qui ont des raisons sérieuses de craindre qu’ils ne soient pas payés peuvent requérir la liquidation officielle dans les trois mois à partir du décès ou de l’ouverture du testament, si, à leur demande, ils ne sont pas désintéressés ou n’obtiennent pas des sûretés. 2 Les légataires sont autorisés, dans les mêmes circonstances, à requé- rir des mesures conservatoires pour la sauvegarde de leurs droits.
Art. 595 1 La liquidation officielle est faite par l’autorité compétente, qui peut aussi charger de ce soin un ou plusieurs administrateurs. 2 Elle s’ouvre par un inventaire, avec sommation publique. 3 L’administrateur est placé sous le contrôle de l’autorité et les héri- tiers peuvent recourir à celle-ci contre les mesures projetées ou prises par lui.
Art. 596 1 La liquidation comprend le règlement des affaires courantes du défunt, l’exécution de ses obligations, le recouvrement des créances, l’acquittement des legs dans la mesure de l’actif et, en tant que besoin, la reconnaissance judiciaire de ses droits et de ses engagements, ainsi que la réalisation des biens. 2 La vente des immeubles du défunt se fait aux enchères publiques, à moins que tous les héritiers ne soient d’accord qu’elle ait lieu de gré à gré. 3 Les héritiers peuvent demander que tout ou partie des objets ou du numéraire qui ne sont pas nécessaires pour liquider la succession leur soient délivrés déjà pendant la liquidation.
Art. 597 La liquidation des successions insolvables se fait par l’office selon les règles de la faillite.
172
Code civil 210
A. Conditions
B. Effets
C. Prescription
D. Action du légataire
A. Effets de l’ouverture de la succession I. Communauté héréditaire
Chapitre V: De l’action en pétition d’hérédité
Art. 598 1 L’action en pétition d’hérédité appartient à quiconque se croit auto- risé à faire valoir, comme héritier légal ou institué, sur une succession ou sur des biens qui en dépendent, des droits préférables à ceux du possesseur.
4562 …
Art. 599 1 Le possesseur restitue selon les règles de la possession, au deman- deur qui obtient gain de cause, la succession ou les biens qui en dé- pendent. 2 Le défendeur ne peut opposer la prescription acquisitive à l’action en pétition d’hérédité.
Art. 600 1 L’action en pétition d’hérédité se prescrit contre le possesseur de bonne foi par un an à compter du jour où le demandeur a eu connais- sance de son droit préférable et de la possession du défendeur; en tout cas, par dix ans, qui courent dès le décès ou dès l’ouverture du testa- ment. 2 Elle ne se prescrit que par trente ans contre le possesseur de mau- vaise foi.
Art. 601 L’action du légataire se prescrit par dix ans à compter soit du jour où il a été avisé de la libéralité, soit du jour où son legs devient exigible postérieurement à l’avis.
Titre dix-septième: Du partage Chapitre I: De la succession avant le partage
Art. 602 1 S’il y a plusieurs héritiers, tous les droits et obligations compris dans la succession restent indivis jusqu’au partage.
456 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
173
210 Code civil
II. Responsabili- té des héritiers
B. Action en partage
C. Ajournement du partage
D. Droits de ceux qui faisaient ménage commun avec le défunt
2 Les héritiers sont propriétaires et disposent en commun des biens qui dépendent de la succession, sauf les droits de représentation et d’ad- ministration réservés par le contrat ou la loi. 3 À la demande de l’un des héritiers, l’autorité compétente peut dési- gner un représentant de la communauté héréditaire jusqu’au moment du partage.
Art. 603 1 Les héritiers sont tenus solidairement des dettes du défunt. 2 Pour autant qu’elle n’excède pas les possibilités de la succession, l’indemnité équitable due aux enfants ou aux petits-enfants à raison de prestations fournies au ménage commun qu’ils formaient avec le défunt, est comprise dans les dettes de celui-ci.457
Art. 604 1 Chaque héritier a le droit de demander en tout temps le partage de la succession, à moins qu’il ne soit conventionnellement ou légalement tenu de demeurer dans l’indivision. 2 À la requête d’un héritier, le juge peut ordonner qu’il soit sursis pro- visoirement au partage de la succession ou de certains objets, si la valeur des biens devait être notablement diminuée par une liquidation immédiate. 3 Les cohéritiers d’un insolvable peuvent, aussitôt la succession ou- verte, requérir des mesures conservatoires pour la sauvegarde de leurs droits.
Art. 605 1 S’il y a lieu de prendre en considération les droits d’un enfant conçu, le partage est ajourné jusqu’à la naissance. 2 En tant qu’elle en a besoin pour son entretien, la mère a droit dans l’intervalle à la jouissance des biens indivis.
Art. 606 Les héritiers qui, à l’époque du décès, étaient logés et nourris dans la demeure et aux frais du défunt peuvent exiger que la succession sup- porte ces charges pendant un mois.
457 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).
174
Code civil 210
A. En général
B. Règles de partage I. Dispositions du défunt
II. Concours de l’autorité
C. Mode du partage I. Égalité des droits des héritiers
II. Composition des lots
Chapitre II: Du mode de partage
Art. 607 1 Les héritiers légaux partagent d’après les mêmes règles entre eux et avec les héritiers institués. 2 Ils conviennent librement du mode de partage, à moins qu’il n’en soit ordonné autrement. 3 Les héritiers possesseurs de biens de la succession ou débiteurs du défunt sont tenus de fournir à cet égard des renseignements précis lors du partage.
Art. 608 1 Le disposant peut, par testament ou pacte successoral, prescrire à ses héritiers certaines règles pour le partage et la formation des lots. 2 Ces règles sont obligatoires pour les héritiers, sous réserve de réta- blir, le cas échéant, l’égalité des lots à laquelle le disposant n’aurait pas eu l’intention de porter atteinte. 3 L’attribution d’un objet de la succession à l’un des héritiers n’est pas réputée legs, mais simple règle de partage, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.
Art. 609 1 Tout créancier qui acquiert ou saisit la part échue à un héritier, ou qui possède contre lui un acte de défaut de biens, peut demander que l’autorité intervienne au partage en lieu et place de cet héritier. 2 La législation cantonale peut prescrire dans d’autres cas encore l’in- tervention de l’autorité au partage.
Art. 610 1 Sauf disposition contraire, les héritiers ont dans le partage un droit égal à tous les biens de la succession. 2 Ils sont tenus de se communiquer, sur leur situation envers le défunt, tous les renseignements propres à permettre une égale et juste réparti- tion. 3 Chaque héritier peut demander que les dettes soient payées ou garan- ties avant le partage.
Art. 611 1 Il est procédé à la composition d’autant de lots qu’il y a d’héritiers ou de souches copartageantes.
175
210 Code civil
III. Attribution et vente de certains biens hérédi- taires
IV. Attribution du logement et du mobilier de ménage au conjoint survivant
D. Règles relatives à certains objets I. Objets formant un tout, papiers de famille
2 Faute par les héritiers de s’entendre, chacun d’eux peut demander que l’autorité compétente forme les lots; celle-ci tient compte des usa- ges locaux, de la situation personnelle des héritiers et des vœux de la majorité. 3 Les héritiers conviennent de l’attribution des lots; sinon, les lots sont tirés au sort.
Art. 612 1 Les biens de la succession qui ne peuvent être partagés sans subir une diminution notable de leur valeur sont attribués à l’un des héritiers. 2 Les biens sur le partage ou l’attribution desquels les héritiers ne peu- vent s’entendre sont vendus et le prix en est réparti. 3 La vente se fait aux enchères, si l’un des héritiers le demande; en pareil cas, faute par ces derniers de s’entendre, l’autorité compétente ordonne que les enchères seront publiques ou qu’elles n’auront lieu qu’entre héritiers.
Art. 612a458 1 Lorsque la succession comprend la maison ou l’appartement qu’oc- cupaient les époux ou du mobilier de ménage, le conjoint survivant peut demander que la propriété de ces biens lui soit attribuée en impu- tation sur sa part. 2 À la demande du conjoint survivant ou des autres héritiers légaux, le conjoint survivant peut, si les circonstances le justifient, se voir attri- buer, en lieu et place de la propriété, un usufruit ou un droit d’habita- tion. 3 Le conjoint survivant ne peut faire valoir ces droits sur les locaux dans lesquels le défunt exerçait une profession ou exploitait une entre- prise s’ils sont nécessaires à un descendant pour continuer cette acti- vité; les dispositions du droit successoral paysan sont réservées. 4 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.459
Art. 613 1 Les objets qui par leur nature forment un tout ne sont point partagés, si l’un des héritiers s’y oppose. 2 Les papiers de famille et les choses qui ont une valeur d’affection ne sont pas vendus, si l’un des héritiers s’y oppose.
458 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
459 Introduit par l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).
176
Code civil 210
Ibis. Inventaire
II. Créances du défunt contre l’héritier
III. Biens de la succession grevés de gages
IV. Immeubles 1. Reprise a. Valeur d’imputation
b. Procédure
3 Si ces derniers ne peuvent s’entendre, l’autorité décide de la vente ou de l’attribution de ces objets avec ou sans imputation, en tenant compte des usages locaux et, à défaut d’usages, de la situation person- nelle des héritiers.
Art. 613a460
Si, au décès du fermier d’une entreprise agricole, l’un de ses héritiers poursuit seul le bail, celui-ci peut demander que l’ensemble des biens meubles (bétail, matériel, provisions, etc.) lui soit attribué, en imputa- tion sur sa part héréditaire, à la valeur qu’ils représentent pour l’exploitation.
Art. 614 Les créances que le défunt avait contre l’un des héritiers sont imputées sur la part de celui-ci.
Art. 615 L’héritier auquel sont attribués des biens grevés de gages pour des dettes du défunt sera chargé de ces dettes.
Art. 616461
Art. 617462
Les immeubles doivent être imputés sur les parts héréditaires à la valeur vénale qu’ils ont au moment du partage.
Art. 618 1 Lorsque les héritiers ne peuvent se mettre d’accord sur le prix d’attri- bution, il est fixé par des experts officiels.463
4642 …
460 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
461 Abrogés par l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
462 Nouvelle teneur selon l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
463 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
464 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, avec effet au 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813. 1971 I 753).
177
210 Code civil
V. Entreprises et immeubles agricoles
A. Obligation de rapporter
B. Rapport en cas d’incapacité ou de répudia- tion
C. Conditions I. En nature ou en moins prenant
II. Libéralités excédant la portion hérédi- taire
Art. 619465
La reprise et l’imputation des entreprises et des immeubles agricoles sont régies par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural466.
Art. 620 à 625467
Chapitre III: Des rapports
Art. 626 1 Les héritiers légaux sont tenus l’un envers l’autre au rapport de tou- tes les libéralités entre vifs reçues à titre d’avancement d’hoirie. 2 Sont assujettis au rapport, faute par le défunt d’avoir expressément disposé le contraire, les constitutions de dot, frais d’établissement, abandons de biens, remises de dettes et autres avantages semblables faits en faveur de descendants.
Art. 627 1 Lorsqu’un héritier perd sa qualité avant ou après l’ouverture de la succession, ceux qui prennent sa part sont soumis au rapport en son lieu et place. 2 Le descendant est tenu de rapporter les libéralités faites à ses ascen- dants, même si elles ne lui sont point parvenues.
Art. 628 1 L’héritier a le choix de rapporter en nature les biens reçus ou d’en imputer la valeur, même lorsque les libéralités excédent le montant de sa part héréditaire. 2 Les autres dispositions du défunt et les droits dérivant de l’action en réduction demeurent réservés.
Art. 629 1 Lorsque les libéralités excédent le montant de la part héréditaire, l’excédent, sous réserve de l’action en réduction, n’est pas sujet au rap- port, si la preuve peut être faite que telle était la volonté du disposant.
465 Nouvelle teneur selon l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
466 RS 211.412.11 467 Abrogés par l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, avec effet
au 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
178
Code civil 210
III. Mode de calcul
D. Frais d’éducation
E. Présents d’usage
A. Clôture du partage I. Convention de partage
II. Convention sur parts héréditaires
2 La dispense de rapport est présumée à l’égard des frais d’établisse- ment faits, dans la mesure usitée, au profit de descendants, lors de leur mariage.
Art. 630 1 Le rapport a lieu d’après la valeur des libéralités au jour de l’ouver- ture de la succession ou d’après le prix de vente des choses antérieu- rement aliénées. 2 Relativement aux fruits perçus, aux impenses et aux détériorations, les héritiers ont les droits et les obligations du possesseur.
Art. 631 1 Les dépenses faites pour l’éducation et l’instruction des enfants ne sont rapportables, si une intention contraire du défunt n’est pas prou- vée, que dans la mesure où elles excédent les frais usuels. 2 Les enfants qui ne sont pas élevés au moment du décès ou qui sont infirmes prélèvent une indemnité équitable lors du partage.
Art. 632 Les présents d’usage ne sont pas sujets au rapport.
Art. 633468
Chapitre IV: De la clôture et des effets du partage
Art. 634 1 Le partage oblige les héritiers dès que les lots ont été composés et reçus ou que l’acte de partage a été passé. 2 Cet acte n’est valable que s’il est fait en la forme écrite.
Art. 635 1 La forme écrite est nécessaire pour les cessions de droits successifs entre cohéritiers.469 2 Les conventions passées entre l’un des cohéritiers et un tiers ne don- nent à celui-ci aucun droit d’intervenir dans le partage; le tiers ne peut prétendre qu’à la part attribuée à son cédant.
468 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, avec effet au 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813. 1971 I 753).
469 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
179
210 Code civil
III. Pactes sur successions non ouvertes
B. Garantie entre cohéritiers I. Obligations en résultant
II. Rescision du partage
C. Responsabili- té envers les tiers I. Solidarité
II. Recours entre héritiers
Art. 636 1 Sont nuls et de nul effet tous contrats passés au sujet d’une succes- sion non ouverte, par un héritier avec ses cohéritiers ou un tiers, sans le concours et l’assentiment de celui dont l’hérédité a fait l’objet de la convention. 2 Les prestations faites en vertu d’une semblable convention sont sujettes à répétition.
Art. 637 1 Les cohéritiers demeurent, après le partage, garants les uns envers les autres selon les règles de la vente. 2 Ils se garantissent l’existence des créances réparties entre eux et répondent, comme cautions simples, de la solvabilité des débiteurs jus- qu’à concurrence de la somme pour laquelle ces créances ont été comptées au partage, à moins toutefois qu’il ne s’agisse de papiers- valeurs cotés à la bourse. 3 L’action en garantie se prescrit par un an; le délai court dès le partage ou dès l’exigibilité des créances, si elle est postérieure au partage.
Art. 638 Le partage peut être rescindé pour les mêmes causes que les autres contrats.
Art. 639 1 Les héritiers sont tenus solidairement, même après le partage et sur tous leurs biens, des dettes de la succession, à moins que les créanciers de celles-ci n’aient consenti expressément ou tacitement à la division ou à la délégation de ces dettes. 2 La solidarité cesse toutefois après cinq ans; le délai court dès le par- tage ou dès l’exigibilité des créances, si elle est postérieure au partage.
Art. 640 1 L’héritier qui a payé une dette dont il n’a pas été chargé ou une part de dette supérieure à celle pour laquelle il s’est obligé, a un droit de recours contre ses cohéritiers. 2 Ce recours s’exerce en première ligne contre l’héritier qui s’est chargé de la dette lors du partage. 3 Les héritiers contribuent d’ailleurs, sauf stipulation contraire, au paiement des dettes en proportion de leur part héréditaire.
180
Code civil 210
A. Éléments du droit de propriété I. En général470
II. Animaux
B. Étendue du droit de propriété I. Les parties intégrantes
II. Les fruits naturels
III. Les acces- soires 1. Définition
Livre quatrième: Des droits réels Première partie: De la propriété Titre dix-huitième: Dispositions générales
Art. 641 1 Le propriétaire d’une chose a le droit d’en disposer librement, dans les limites de la loi. 2 Il peut la revendiquer contre quiconque la détient sans droit et re- pousser toute usurpation.
Art. 641a471 1 Les animaux ne sont pas des choses. 2 Sauf disposition contraire, les dispositions s’appliquant aux choses sont également valables pour les animaux.
Art. 642 1 Le propriétaire d’une chose l’est de tout ce qui en fait partie inté- grante. 2 En fait partie intégrante ce qui, d’après l’usage local, constitue un élément essentiel de la chose et n’en peut être séparé sans la détruire, la détériorer ou l’altérer.
Art. 643 1 Le propriétaire d’une chose l’est également des fruits naturels de celle-ci. 2 Ces fruits sont les produits périodiques et tout ce que l’usage autorise à tirer de la chose suivant sa destination. 3 Les fruits naturels font partie intégrante de la chose jusqu’à leur séparation.
Art. 644 1 Tout acte de disposition relatif à la chose principale s’étend aux accessoires, si le contraire n’a été réservé. 2 Sont des accessoires les objets mobiliers qui, d’après l’usage local ou la volonté clairement manifestée du propriétaire de la chose principale, sont affectés d’une manière durable à l’exploitation, à la jouissance ou
470 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
471 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
181
210 Code civil
2. Exception
C. Propriété de plusieurs sur une chose I. Copropriété 1. Rapports entre les coproprié- taires
2. Règlement d’utilisation et d’administration
à la garde de celle-ci et qu’il y a joints, adaptés ou rattachés pour le service de la chose. 3 Les accessoires ne perdent pas leur qualité lorsqu’ils sont séparés temporairement de la chose principale.
Art. 645 Les effets mobiliers qui ne sont affectés que temporairement à l’usage du possesseur de la chose principale ou ne sont destinés qu’à être con- sommés par lui, ceux qui sont étrangers à la nature particulière de la chose et ceux qui ne sont rattachés à celle-ci que pour être gardés ou déposés à fin de vente ou de bail, ne peuvent avoir la qualité d’acces- soires.
Art. 646 1 Lorsque plusieurs personnes ont, chacune pour sa quote-part, la pro- priété d’une chose qui n’est pas matériellement divisée, elles en sont copropriétaires. 2 Leurs quotes-parts sont présumées égales. 3 Chacun des copropriétaires a les droits et les charges du propriétaire en raison de sa part, qu’il peut aliéner ou engager et que ses créanciers peuvent saisir.
Art. 647472 1 Les copropriétaires peuvent convenir d’un règlement d’utilisation et d’administration dérogeant aux dispositions légales et y prévoir que celui-ci peut être modifié à la majorité des copropriétaires.473 1bis La modification des dispositions du règlement d’utilisation et d’administration relatives à l’attribution de droits d’usage particulier doit en outre être approuvée par les copropriétaires directement con- cernés.474 2 Le règlement ne peut supprimer ou limiter le droit de chaque copro- priétaire:
1. de demander que les actes d’administration indispensables au maintien de la valeur et de l’utilité de la chose soient exécutés et, au besoin, ordonnés par le juge;
472 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
473 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
474 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
182
Code civil 210
3. Actes d’administration courante
4. Actes d’administration plus importants
5. Travaux de construction a. Nécessaires
2. de prendre lui-même, aux frais des copropriétaires, les mesures urgentes requises pour préserver la chose d’un dommage im- minent ou s’aggravant.
Art. 647a475 1 Chaque copropriétaire a qualité pour faire les actes d’administration courante, tels que réparations d’entretien, travaux de culture et de récolte, garde et surveillance de courte durée, de même que pour con- clure des contrats à cet effet et exercer les attributions découlant de ces contrats, de baux à loyer et à ferme ou de contrats d’entreprises, y compris le pouvoir de payer et d’encaisser des sommes d’argent pour l’ensemble des copropriétaires. 2 Par une décision prise à la majorité de tous les copropriétaires, la compétence de faire les actes d’administration courante peut être réglée autrement, sous réserve des dispositions de la loi relatives aux mesures nécessaires et urgentes.
Art. 647b476 1 Une décision prise à la majorité de tous les copropriétaires, représen- tant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose, est nécessaire pour les actes d’administration plus importants, notamment les changements de culture ou d’utilisation, la conclusion ou la résilia- tion de baux à loyer et à ferme, la participation à des améliorations du sol et la désignation d’un administrateur dont les attributions ne seront pas limitées aux actes d’administration courante. 2 Sont réservées les dispositions sur les travaux de construction néces- saires.
Art. 647c477
Une décision prise à la majorité de tous les copropriétaires est néces- saire pour les travaux d’entretien, de réparation et de réfection qu’exige le maintien de la valeur et de l’utilité de la chose, sauf s’il s’agit d’actes d’administration courante que chacun d’eux peut faire.
475 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
476 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
477 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
183
210 Code civil
b. Utiles
c. Pour l’embellissement et la commodité
6. Actes de disposition
Art. 647d478 1 Les travaux de réfection et de transformation destinés à augmenter la valeur de la chose ou à améliorer son rendement ou son utilité sont décidés à la majorité de tous les copropriétaires représentant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose. 2 Les modifications ayant pour effet de gêner notablement et durable- ment, pour un copropriétaire, l’usage ou la jouissance de la chose selon sa destination actuelle ou qui en compromettent le rendement ne peuvent pas être exécutées sans son consentement. 3 Lorsque des modifications entraîneraient pour un copropriétaire des dépenses qui ne sauraient lui être imposées, notamment parce qu’elles sont disproportionnées à la valeur de sa part, elles ne peuvent être exé- cutées sans son consentement que si les autres copropriétaires se char- gent de sa part des frais, en tant qu’elle dépasse le montant qui peut lui être demandé.
Art. 647e479 1 Les travaux de construction destinés exclusivement à embellir la chose, à en améliorer l’aspect ou à en rendre l’usage plus aisé ne peu- vent être exécutés qu’avec le consentement de tous les copropriétaires. 2 Si ces travaux sont décidés à la majorité de tous les copropriétaires représentant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose, ils peuvent aussi être exécutés malgré l’opposition d’un copropriétaire dont le droit d’usage et de jouissance n’est pas entravé durablement de ce fait, pourvu que les autres copropriétaires l’indemnisent de l’atteinte temporaire portée à son droit et se chargent de sa part de frais.
Art. 648480 1 Chaque copropriétaire peut veiller aux intérêts communs; il jouit de la chose et en use dans la mesure compatible avec le droit des autres. 2 Le concours de tous est nécessaire pour les aliénations, constitutions de droits réels ou changements dans la destination de la chose, à moins qu’ils n’aient unanimement établi d’autres règles à cet égard. 3 Si des parts de copropriété sont grevées de droits de gage ou de char- ges foncières, les copropriétaires ne peuvent plus grever la chose elle- même de tels droits.
478 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
479 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
480 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
184
Code civil 210
7. Contribution aux frais et charges
8. Opposabilité; mention au registre fon- cier483
9. Exclusion de la communauté a. Copropriétaire
Art. 649481 1 Les frais d’administration, impôts et autres charges résultant de la copropriété ou grevant la chose commune sont supportés, sauf dispo- sition contraire, par tous les copropriétaires en raison de leurs parts. 2 Si l’un des copropriétaires paie au delà de sa part, il a recours contre les autres dans la même proportion.
Art. 649a482
Le règlement d’utilisation et d’administration convenu par les copro- priétaires, les mesures administratives prises par eux, de même que les décisions et ordonnances judiciaires, sont aussi opposables à l’ayant cause d’un copropriétaire et à l’acquéreur d’un droit réel sur une part de copropriété. 2 Ils peuvent être mentionnés au registre foncier en cas de copropriété d’un immeuble.484
Art. 649b485 1 Le copropriétaire peut être exclu de la communauté par décision judiciaire lorsque, par son comportement ou celui de personnes aux- quelles il a cédé l’usage de la chose ou dont il répond, des obligations envers tous les autres ou certains copropriétaires sont si gravement enfreintes que l’on ne peut exiger d’eux la continuation de la commu- nauté. 2 Si la communauté ne comprend que deux copropriétaires, chacun d’eux peut intenter action; dans les autres cas et sauf convention con- traire, une autorisation votée à la majorité de tous les copropriétaires, non compris le défendeur, est nécessaire. 3 Le juge qui prononce l’exclusion condamne le défendeur à aliéner sa part de copropriété et, à défaut d’exécution dans le délai fixé, ordonne la vente aux enchères publiques de la part, les dispositions relatives à la réalisation forcée des immeubles étant applicables, à l’exclusion de celles qui régissent la fin de la copropriété.
481 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
482 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
483 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
484 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
485 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
185
210 Code civil
b. Titulaires d’autres droits
10. Fin de la copropriété a. Action en partage
b. Mode de partage
c. Animaux vivant en milieu domestique
Art. 649c486
Les dispositions relatives à l’exclusion d’un copropriétaire s’appli- quent par analogie à l’usufruitier et au titulaire d’autres droits de jouis- sance sur une part de copropriété s’il s’agit de droits réels ou de droits personnels annotés au registre foncier.
Art. 650487 1 Chacun des copropriétaires a le droit d’exiger le partage, s’il n’est tenu de demeurer dans l’indivision en vertu d’un acte juridique, par suite de la constitution d’une propriété par étages ou en raison de l’affectation de la chose à un but durable. 2 Le partage peut être exclu par convention pour 50 ans au plus; s’il s’agit d’immeubles, la convention doit, pour être valable, être reçue en la forme authentique et elle peut être annotée au registre foncier.488 3 Le partage ne doit pas être provoqué en temps inopportun.
Art. 651 1 La copropriété cesse par le partage en nature, par la vente de gré à gré ou aux enchères avec répartition subséquente du prix, ou par l’ac- quisition que l’un ou plusieurs des copropriétaires font des parts des autres. 2 Si les copropriétaires ne s’entendent pas sur le mode du partage, le juge ordonne le partage en nature et, si la chose ne peut être divisée sans diminution notable de sa valeur, la vente soit aux enchères publi- ques, soit entre les copropriétaires. 3 Dans le cas de partage en nature, l’inégalité des parts peut être com- pensée par des soultes.
Art. 651a489 1 Lorsqu’il s’agit d’animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain, le juge attribue en cas de litige la propriété exclusive à la partie qui, en vertu des critères appliqués en matière de protection des animaux, représente la meil- leure solution pour l’animal.
486 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
487 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
488 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
489 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
186
Code civil 210
II. Propriété commune 1. Cas
2. Effets
3. Fin
III. Propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles
2 Le juge peut condamner l’attributaire de l’animal à verser à l’autre partie une indemnité équitable; il en fixe librement le montant. 3 Le juge prend les mesures provisionnelles nécessaires, en particulier pour le placement provisoire de l’animal.
Art. 652 Lorsque plusieurs personnes formant une communauté en vertu de la loi ou d’un contrat sont propriétaires d’une chose, le droit de chacune s’étend à la chose entière.
Art. 653 1 Les droits et les devoirs des communistes sont déterminés par les règles de la communauté légale ou conventionnelle qui les unit. 2 À défaut d’autre règle, les droits des communistes, en particulier celui de disposer de la chose, ne peuvent être exercés qu’en vertu d’une décision unanime. 3 Le partage et le droit de disposer d’une quote-part sont exclus aussi longtemps que dure la communauté.
Art. 654 1 La propriété commune s’éteint par l’aliénation de la chose ou la fin de la communauté. 2 Le partage s’opère, sauf disposition contraire, comme en matière de copropriété.
Art. 654a490
La dissolution de la propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles est en outre régie par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural491.
490 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
491 RS 211.412.11
187
210 Code civil
A. Objet I. Immeuble493
II. Propriété dépendante
Titre dix-neuvième: De la propriété foncière Chapitre I: De l’objet, de l’acquisition et de la perte de la propriété foncière
Art. 655492 1 La propriété foncière a pour objet les immeubles. 2 Sont immeubles dans le sens de la présente loi:
1. les biens-fonds; 2. les droits distincts et permanents, immatriculés au registre fon-
cier; 3. les mines; 4. les parts de copropriété d’un immeuble.
3 Une servitude sur un immeuble peut être immatriculée comme droit distinct et permanent aux conditions suivantes:
1. elle n’est établie ni en faveur d’un fonds dominant ni exclusi- vement en faveur d’une personne déterminée;
2. elle est établie pour 30 ans au moins ou pour une durée indé- terminée.494
Art. 655a495 1 Un immeuble peut être rattaché à un autre immeuble de telle manière que le propriétaire de l’immeuble principal soit également propriétaire de l’immeuble qui lui est lié. L’immeuble dépendant partage le sort de l’immeuble principal et ne peut être ni aliéné, ni mis en gage, ni grevé d’un autre droit réel séparément. 2 Le droit de préemption légal des copropriétaires et le droit d’exiger le partage ne peuvent être invoqués lorsque la chose a été affectée à un but durable.
492 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
493 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
494 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
495 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
188
Code civil 210
B. Acquisition de la propriété foncière I. Inscription
II. Modes d’acquisition 1. Actes translatifs de propriété
2. Occupation
3. Formation de nouvelles terres
4. Glissements de terrain a. En général496
Art. 656 1 L’inscription au registre foncier est nécessaire pour l’acquisition de la propriété foncière. 2 Celui qui acquiert un immeuble par occupation, succession, expro- priation, exécution forcée ou jugement en devient toutefois proprié- taire avant l’inscription, mais il n’en peut disposer dans le registre fon- cier qu’après que cette formalité a été remplie.
Art. 657 1 Les contrats ayant pour objet le transfert de la propriété ne sont vala- bles que s’ils sont reçus en la forme authentique. 2 Les dispositions pour cause de mort et le contrat de mariage demeu- rent soumis aux formes qui leur sont propres.
Art. 658 1 Un immeuble immatriculé ne peut être acquis par occupation que s’il résulte du registre foncier que cet immeuble est devenu chose sans maître. 2 L’occupation des portions du sol qui ne sont pas immatriculées est soumise aux règles concernant les choses sans maître.
Art. 659 1 Les terres utilisables qui se forment dans les régions sans maître par alluvions, remblais, glissements de terrain, changements de cours ou de niveau des eaux publiques, ou d’autre manière encore, appartien- nent au canton dans lequel elles se trouvent. 2 Le droit cantonal peut attribuer ces terres aux propriétaires des fonds contigus. 3 Celui qui prouve que des parties de son immeuble en ont été déta- chées a le droit de les reprendre dans un délai convenable.
Art. 660 1 Les glissements de terrain ne modifient pas les limites des immeu- bles. 2 Les terres et les autres objets ainsi transportés d’un immeuble sur un autre sont soumis aux règles concernant les épaves ou l’accession.
496 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
189
210 Code civil
b. Permanents
c. Nouvelle fixation des limites
5. Prescription a. Ordinaire
b. Extraordinaire
Art. 660a497 1 Le principe selon lequel les glissements de terrain ne modifient pas les limites des immeubles ne s’applique pas aux territoires en mouve- ment permanent désignés comme tels par les cantons. 2 Lors de la désignation de ces territoires, la nature des immeubles concernés doit être prise en considération. 3 L’indication qu’un immeuble appartient à un tel territoire doit être communiquée de manière appropriée aux intéressés et mentionnée au registre foncier.
Art. 660b498 1 Lorsqu’à la suite d’un glissement de terrain une limite n’est plus appropriée, le propriétaire foncier touché peut demander qu’elle soit de nouveau fixée. 2 La plus-value ou la moins-value qui en résulte doit être compensée.
Art. 661 Les droits de celui qui a été inscrit sans cause légitime au registre fon- cier comme propriétaire d’un immeuble ne peuvent plus être contestés lorsqu’il a possédé l’immeuble de bonne foi, sans interruption et paisi- blement pendant dix ans.
Art. 662 1 Celui qui a possédé pendant trente ans sans interruption, paisiblement et comme propriétaire, un immeuble non immatriculé, peut en requérir l’inscription à titre de propriétaire. 2 Le possesseur peut, sous les mêmes conditions, exercer le même droit à l’égard d’un immeuble dont le registre foncier ne révèle pas le propriétaire ou dont le propriétaire était mort ou déclaré absent au début du délai de trente ans. 3 Toutefois, l’inscription n’a lieu que sur l’ordre du juge et si aucune opposition ne s’est produite pendant un délai fixé par sommation offi- cielle, ou si les oppositions ont été écartées.
497 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
498 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
190
Code civil 210
c. Délais
6. Choses sans maître et biens du domaine public
III. Droit à l’inscription
C. Perte de la propriété foncière
D. Mesures judiciaires I. Propriétaire introuvable
Art. 663 Les règles admises pour la prescription des créances s’appliquent à la computation des délais, à l’interruption et à la suspension de la pres- cription acquisitive.
Art. 664 1 Les choses sans maître et les biens du domaine public sont soumis à la haute police de l’État sur le territoire duquel ils se trouvent. 2 Sauf preuve contraire, les eaux publiques, de même que les régions impropres à la culture, rochers, éboulis, névés, glaciers et les sources en jaillissant, ne rentrent pas dans le domaine privé. 3 La législation cantonale règle l’occupation des choses sans maître, ainsi que l’exploitation et le commun usage des biens du domaine public, tels que routes, places, cours d’eau et lits de rivières.
Art. 665 1 Celui qui est au bénéfice d’un titre d’acquisition peut exiger que le propriétaire fasse opérer l’inscription; en cas de refus, il peut demander au juge l’attribution du droit de propriété. 2 L’occupation, l’héritage, l’expropriation, l’exécution forcée et le jugement autorisent l’acquéreur à réclamer l’inscription de son chef. 3 Les mutations qui résultent par l’effet de la loi d’une communauté de biens ou de sa dissolution sont inscrites au registre foncier à la réqui- sition d’un des époux.499
Art. 666 1 La propriété foncière s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble. 2 En cas d’expropriation pour cause d’utilité publique, le moment où la propriété s’éteint est déterminé par les lois spéciales de la Confédéra- tion et des cantons.
Art. 666a500 1 Lorsque la personne inscrite au registre foncier en qualité de proprié- taire ne peut être identifiée ou que son domicile est inconnu, ou que le nom ou le domicile de l’un ou de plusieurs de ses héritiers sont incon- nus, le juge peut, sur requête, ordonner les mesures nécessaires.
499 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
500 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
191
210 Code civil
II. Absence des organes prescrits
A. Étendue de la propriété foncière I. En général
II. Limites 1. Indication des limites
2 Le juge peut en particulier nommer un représentant. Sur demande, il fixe l’étendue de son pouvoir de représentation. Si le juge n’ordonne rien d’autre, ce pouvoir se limite à des mesures conservatoires. 3 Sont habilités à requérir des mesures:
1. toute personne ayant un intérêt digne de protection; 2. l’office du registre foncier du lieu de situation de l’immeuble.
4 Les mesures ordonnées n’interrompent pas le délai de prescription acquisitive extraordinaire.
Art. 666b501
Lorsqu’une personne morale ou une autre entité juridique inscrites au registre foncier en tant que propriétaire ne dispose plus des organes prescrits, toute personne ayant un intérêt digne de protection ou l’office du registre foncier du lieu de situation de l’immeuble sont habilités à requérir du juge qu’il ordonne les mesures nécessaires en relation avec l’immeuble.
Chapitre II: Des effets de la propriété foncière
Art. 667 1 La propriété du sol emporte celle du dessus et du dessous, dans toute la hauteur et la profondeur utiles à son exercice. 2 Elle comprend, sous réserve des restrictions légales, les construc- tions, les plantations et les sources.
Art. 668 1 Les limites des immeubles sont déterminées par le plan et par la démarcation sur le terrain. 2 S’il y a contradiction entre les limites du plan et celles du terrain, l’exactitude des premières est présumée. 3 La présomption ne s’applique pas aux territoires en mouvement per- manent désignés comme tels par les cantons.502
501 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
502 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
192
Code civil 210
2. Obligation de borner
3. Démarcations communes
III. Construc- tions sur le fonds 1. Fonds et matériaux a. Propriété
b. Indemnités
c. Attribution de la propriété du fonds
Art. 669 Lorsque les limites sont incertaines, chaque propriétaire est tenu, à la réquisition du voisin, de prêter son concours en vue de les fixer soit par la rectification du plan, soit par la démarcation sur le terrain.
Art. 670 Les clôtures servant à la démarcation de deux immeubles, telles que murs, haies, barrières, qui se trouvent sur la limite, sont présumées appartenir en copropriété aux deux voisins.
Art. 671 1 Lorsqu’un propriétaire emploie les matériaux d’autrui pour cons- truire sur son propre fonds, ou qu’un tiers emploie ses propres maté- riaux sur le fonds d’autrui, ces matériaux deviennent partie intégrante de l’immeuble. 2 Toutefois, si les matériaux ont été employés sans l’assentiment de leur propriétaire, celui-ci peut les revendiquer et en exiger la sépara- tion aux frais du propriétaire du fonds, pourvu qu’il n’en résulte pas un dommage excessif. 3 Si la construction a été faite sans l’assentiment du propriétaire du fonds, il peut exiger, sous la même réserve, que les matériaux soient enlevés aux frais du constructeur.
Art. 672 1 Lorsque la séparation n’a pas lieu, le propriétaire du fonds est tenu de payer pour les matériaux une indemnité équitable. 2 Si les constructions ont été faites de mauvaise foi par le propriétaire du fonds, il peut être condamné à la réparation intégrale du dommage. 3 Si elles ont été faites de mauvaise foi par le propriétaire des maté- riaux, l’indemnité pourra ne pas excéder la valeur minimale des cons- tructions pour le propriétaire du fonds.
Art. 673 Si la valeur des constructions excède évidemment celle du fonds, la partie qui est de bonne foi peut demander que la propriété du tout soit attribuée au propriétaire des matériaux, contre paiement d’une indem- nité équitable.
193
210 Code civil
2. Constructions empiétant sur le fonds d’autrui
3. Droit de superficie
4. Conduites503
5. Constructions mobilières
Art. 674 1 Les constructions et autres ouvrages qui empiètent sur le fonds voisin restent partie intégrante de l’autre fonds, lorsque le propriétaire de celui-ci est au bénéfice d’un droit réel. 2 Ces empiétements peuvent être inscrits comme servitudes au registre foncier. 3 Lorsque le propriétaire lésé, après avoir eu connaissance de l’empié- tement, ne s’y est pas opposé en temps utile, l’auteur des constructions et autres ouvrages peut demander, s’il est de bonne foi et si les cir- constances le permettent, que l’empiétement à titre de droit réel ou la surface usurpée lui soient attribués contre paiement d’une indemnité équitable.
Art. 675 1 Les constructions et autres ouvrages établis au-dessus ou au-dessous d’un fonds, ou unis avec lui de quelque autre manière durable, peuvent avoir un propriétaire distinct, à la condition d’être inscrits comme ser- vitudes au registre foncier. 2 Les divers étages d’une maison ne peuvent être l’objet d’un droit de superficie.
Art. 676 1 Les conduites de desserte et d’évacuation qui se trouvent hors du fonds pour lequel elles sont établies sont, sauf disposition contraire, réputées faire partie de l’entreprise dont elles proviennent ou à laquelle elles conduisent et appartenir au propriétaire de celle-ci.504 2 Lorsque le droit de les établir ne résulte pas des règles applicables aux rapports de voisinage, ces conduites ne grèvent de droits réels le fonds d’autrui que si elles sont constituées en servitudes. 3 La servitude est constituée dès l’établissement de la conduite si celle- ci est apparente. Dans le cas contraire, elle est constituée par son inscription au registre foncier.505
Art. 677 1 Les constructions légères, telles que chalets, boutiques, baraques, élevées sur le fonds d’autrui sans intention de les y établir à demeure, appartiennent aux propriétaires de ces choses.
503 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
504 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
505 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
194
Code civil 210
2 Elles ne sont pas inscrites au registre foncier.
Art. 678 IV. Plantations 1 Si quelqu’un a mis dans son fonds des plantes appartenant à autrui ou
ses propres plantes dans le fonds d’un tiers, les intéressés ont les mêmes droits et obligations que dans le cas de constructions élevées avec des matériaux étrangers ou de constructions mobilières. 2 Une servitude correspondant au droit de superficie sur des plantes isolées ou des plantations peut être établie pour dix ans au moins et pour 100 ans au plus.506 3 Le propriétaire grevé peut demander le rachat de la servitude avant l’expiration de la durée convenue s’il a conclu avec l’ayant droit un contrat de bail à ferme sur l’utilisation du sol et que ce contrat est rési- lié. Le juge décide des conséquences pécuniaires en tenant compte de toutes les circonstances.507
Art. 679 V. Responsabili- 1 Celui qui est atteint ou menacé d’un dommage parce qu’un proprié- té du propriétaire taire excède son droit, peut actionner ce propriétaire pour qu’il remette1. En cas d’excès du droit de les choses en l’état ou prenne des mesures en vue d’écarter le danger, propriété508 sans préjudice de tous dommages-intérêts.
2 Lorsqu’une construction ou une installation prive l’immeuble voisin de certaines de ses qualités, le propriétaire ne peut être actionné que si les dispositions régissant la construction ou l’installation en vigueur lors de leur édification n’ont pas été respectées.509
Art. 679a510 2. En cas Lorsque, par l’exploitation licite de son fonds, notamment par des d’exploitation licite d’un fonds travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un
voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage, le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts.
506 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).
507 Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).
508 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
509 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
510 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
195
210 Code civil
B. Restriction de la propriété foncière I. En général
II. Quant au droit d’aliénation; droits de préemption légaux 1. Principes
2. Exercice
3. Modification, renonciation
Art. 680 1 Les restrictions légales de la propriété existent sans qu’il y ait lieu de les inscrire au registre foncier. 2 Elles ne peuvent être supprimées ou modifiées que par un acte au- thentique et une inscription. 3 Les restrictions établies dans l’intérêt public ne peuvent être ni modi- fiées, ni supprimées.
Art. 681511 1 Les droits de préemption légaux peuvent aussi être exercés en cas de réalisation forcée, mais seulement lors des enchères mêmes et aux conditions de l’adjudication; au demeurant, les droits de préemption légaux peuvent être invoqués aux conditions applicables aux droits de préemption conventionnels. 2 Le droit de préemption est caduc lorsque l’immeuble est aliéné à une personne qui est titulaire d’un droit de préemption de même rang ou de rang préférable. 3 Les droits de préemption légaux ne sont ni transmissibles par suc- cession ni cessibles. Ils priment les droits de préemption convention- nels.
Art. 681a512 1 Le vendeur doit informer les titulaires du droit de préemption de la conclusion du contrat de vente et de son contenu. 2 Si le titulaire entend exercer son droit, il doit l’invoquer dans les trois mois à compter du moment où il a eu connaissance de la conclusion du contrat et de son contenu, mais au plus tard deux ans après l’inscrip- tion du nouveau propriétaire au registre foncier. 3 Dans ces délais, le titulaire peut invoquer son droit contre tout pro- priétaire de l’immeuble.
Art. 681b513 1 La convention supprimant ou modifiant un droit de préemption légal n’est valable que si elle est passée en la forme authentique. Elle peut être annotée au registre foncier lorsque le droit de préemption appar- tient au propriétaire actuel d’un autre immeuble.
511 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
512 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
513 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
196
Code civil 210
2 Après la survenance du cas de préemption, le titulaire peut renoncer par écrit à exercer un droit de préemption légal.
Art. 682514 4. En cas de 1 Les copropriétaires ont un droit de préemption contre tout acquéreur copropriété et de droit de d’une part qui n’est pas copropriétaire. Lorsque plusieurs copropriétai- superficie515 res font valoir leur droit de préemption, la part leur est attribuée en
proportion de leur part de copropriété au moment de l’attribution.516 2 Le propriétaire d’un fonds grevé d’un droit de superficie distinct et permanent a également un droit de préemption légal contre tout acqué- reur du droit de superficie; le superficiaire a le même droit de préemp- tion contre tout acquéreur du fonds, dans la mesure où le fonds est mis à contribution par l’exercice du droit de superficie.
5173 …
Art. 682a518 5. Droits de Les droits de préemption sur les entreprises et les immeubles agricoles préemption sur les entreprises et sont en outre régis par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit les immeubles foncier rural519.agricoles
Art. 683520
Art. 684 III. Rapport de 1 Le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit, spécialement voisinage dans ses travaux d’exploitation industrielle, de s’abstenir de tout excès1. Atteintes excessives521 au détriment de la propriété du voisin.
2 Sont interdits en particulier la pollution de l’air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d’ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui
514 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
515 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
516 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
517 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
518 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
519 RS 211.412.11 520 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1404;
FF 1988 III 889). 521 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre
et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
197
210 Code civil
2. Fouilles et constructions a. Règle
b. Dispositions réservées au droit cantonal
3. Plantes a. Règle
b. Dispositions réservées au droit cantonal
4. Écoulement des eaux
excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d’après l’usage local, la situation et la nature des immeubles.522
Art. 685 1 Le propriétaire qui fait des fouilles ou des constructions ne doit pas nuire à ses voisins en ébranlant leur terrain, en l’exposant à un dom- mage ou en compromettant les ouvrages qui s’y trouvent. 2 Les dispositions légales concernant les empiétements sur fonds d’au- trui s’appliquent aux constructions contraires aux règles sur les rap- ports de voisinage.
Art. 686 1 La législation cantonale peut déterminer les distances que les pro- priétaires sont tenus d’observer dans les fouilles ou les constructions. 2 Elle peut établir d’autres règles encore pour les constructions.
Art. 687 1 Tout propriétaire a le droit de couper et de garder les branches et racines qui avancent sur son fonds, si elles lui portent préjudice et si, après réclamation, le voisin ne les enlève pas dans un délai convena- ble. 2 Le propriétaire qui laisse des branches d’arbres avancer sur ses bâti- ments ou ses cultures a droit aux fruits de ces branches. 3 Ces règles ne s’appliquent pas aux forêts limitrophes.
Art. 688 La législation cantonale peut déterminer la distance que les propriétai- res sont tenus d’observer dans leurs plantations, selon les diverses espèces de plantes et d’immeubles; elle peut, d’autre part, obliger les voisins à souffrir que les branches et les racines d’arbres fruitiers avancent sur leurs fonds, comme aussi régler ou supprimer le droit du propriétaire aux fruits pendant sur son terrain.
Art. 689 1 Le propriétaire est tenu de recevoir sur son fonds les eaux qui s’écoulent naturellement du fonds supérieur, notamment celles de pluie, de neige ou de sources non captées. 2 Aucun des voisins ne peut modifier cet écoulement naturel au détri- ment de l’autre.
522 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
198
Code civil 210
5. Drainage
6. Lignes et conduites traversant un fonds a. Obligation de les tolérer523
b. Sauvegarde des intérêts du propriétaire grevé
3 L’eau qui s’écoule sur le fonds inférieur et qui lui est nécessaire ne peut être retenue que dans la mesure où elle est indispensable au fonds supérieur.
Art. 690 1 Le propriétaire d’un fonds est tenu de recevoir sans indemnité les eaux provenant du drainage du fonds supérieur, si elles s’écoulaient déjà naturellement sur son terrain. 2 S’il éprouve un dommage de ce fait, il peut exiger du propriétaire du fonds supérieur qu’il établisse à ses propres frais une conduite à tra- vers le fonds inférieur.
Art. 691 1 Le propriétaire d’un fonds est tenu, contre réparation intégrale du dommage, de permettre l’établissement à travers son fonds des lignes ou des conduites de desserte et d’évacuation permettant de viabiliser un autre fonds s’il est impossible ou excessivement coûteux d’équiper celui-ci autrement.524 2 La faculté d’établir ces ouvrages sur fonds d’autrui ne peut être dérivée du droit de voisinage dans les cas soumis à la législation canto- nale ou fédérale en matière d’expropriation pour cause d’utilité publi- que. 3 Ces raccordements sont inscrits comme servitudes au registre foncier aux frais de l’ayant droit, sur requête de l’ayant droit ou du proprié- taire grevé. Le droit de conduite est opposable à un acquéreur de bonne foi, même en l’absence d’inscription.525
Art. 692 1 Le propriétaire grevé peut exiger que ses intérêts soient pris équita- blement en considération. 2 Dans des circonstances extraordinaires et si les ouvrages consistent en conduites aériennes, il peut demander qu’une portion convenable du terrain sur lequel ces conduites seront établies lui soit achetée à un prix qui le dédommage entièrement.
523 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
524 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
525 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
199
210 Code civil
Art. 693 c. Faits nou- 1 Si les choses se modifient, le propriétaire peut exiger que les instal- veaux lations soient déplacées conformément à ses intérêts.
2 Les frais de ce déplacement sont, dans la règle, à la charge de l’autre partie. 3 Toutefois, le propriétaire grevé peut être tenu, si cette obligation est justifiée par des circonstances spéciales, de payer une part équitable des frais.
Art. 694 7. Droits de 1 Le propriétaire qui n’a qu’une issue insuffisante sur la voie publique passage peut exiger de ses voisins qu’ils lui cèdent le passage nécessaire,a. Passage nécessaire moyennant pleine indemnité.
2 Ce droit s’exerce en premier lieu contre le voisin à qui le passage peut être le plus naturellement réclamé en raison de l’état antérieur des propriétés et des voies d’accès, et, au besoin, contre celui sur le fonds duquel le passage est le moins dommageable. 3 Le passage nécessaire sera fixé en ayant égard aux intérêts des deux parties.
Art. 695 b. Autres La législation cantonale peut régler la faculté réciproque des proprié- passages taires d’emprunter le fonds voisin pour travaux d’exploitation, de répa-
ration ou de construction sur leur propre fonds; elle peut régir aussi les droits de charrue, d’abreuvoir, de passage en saison morte de dévalage et autres droits analogues.
Art. 696 c. Mention 1 Les droits de passage directement établis par la loi sont dispensés de au registre l’inscription.
2 Toutefois, il en est fait mention au registre s’ils sont permanents.
Art. 697 8. Clôtures 1 Chaque propriétaire supporte les frais de clôture de son fonds, sous
réserve des règles applicables aux clôtures communes. 2 L’obligation de clore les fonds et le mode de clôture sont régis par le droit cantonal.
Art. 698 9. Entretien Les ouvrages nécessaires à l’exercice des droits de voisinage sont à la d’ouvrages charge des propriétaires en raison de l’intérêt de chacun d’eux.
200
Code civil 210
IV. Droit d’accès sur le fonds d’autrui 1. Forêts et pâturages
2. Recherches des épaves, etc.
3. Cas de nécessité
V. Restrictions de droit public 1. En général
Art. 699 1 Chacun a libre accès aux forêts et pâturages d’autrui et peut s’appro- prier baies, champignons et autres menus fruits sauvages, conformé- ment à l’usage local, à moins que l’autorité compétente n’ait édicté, dans l’intérêt des cultures, des défenses spéciales limitées à certains fonds. 2 La législation cantonale peut déterminer la mesure en laquelle il est permis de pénétrer dans le fonds d’autrui pour la chasse ou la pêche.
Art. 700 1 Lorsque, par l’effet de l’eau, du vent, des avalanches, de toute autre force naturelle ou par cas fortuit, des objets quelconques sont entraînés sur le fonds d’un tiers, ou que des animaux, tels que bestiaux, essaims d’abeilles, volailles, poissons, s’y transportent, le propriétaire de l’im- meuble doit en permettre la recherche et l’enlèvement aux ayants droit. 2 S’il en résulte un dommage, il peut réclamer une indemnité et exercer de ce chef un droit de rétention.
Art. 701 1 Si quelqu’un ne peut se préserver ou préserver autrui d’un dommage imminent ou d’un danger présent qu’en portant atteinte à la propriété d’un tiers, celui-ci est tenu de souffrir cette atteinte, pourvu qu’elle soit de peu d’importance en comparaison du dommage ou du danger qu’il s’agit de prévenir. 2 Le propriétaire peut, s’il a subi un préjudice, réclamer une indemnité équitable.
Art. 702 Est réservé le droit de la Confédération, des cantons et des communes d’apporter dans l’intérêt public d’autres restrictions à la propriété fon- cière, notamment en ce qui concerne la police sanitaire, la police des constructions, du feu, des forêts et des routes, les chemins de halage, le bornage et les signaux trigonométriques, les améliorations du sol, le morcellement des fonds, les réunions parcellaires de fonds ruraux ou de terrains à bâtir, les mesures destinées à la conservation des antiqui- tés et des curiosités naturelles ou à la protection des sites et des sour- ces d’eaux minérales.
201
210 Code civil
2. Améliorations du sol
C. Sources I. Propriété et servitude
II. Dérivation
III. Sources coupées 1. Indemnité
Art. 703526 1 Lorsque des améliorations du sol (corrections de cours d’eau, dessè- chements, irrigations, reboisements, chemins, réunions parcellaires, etc.) ne peuvent être exécutées que par une communauté de proprié- taires, et que les ouvrages nécessaires à cet effet sont décidés par la majorité des intéressés possédant plus de la moitié du terrain, les autres sont tenus d’adhérer à cette décision. Les propriétaires intéressés qui ne prennent pas part à la décision seront réputés y adhérer. L’adhésion sera mentionnée au registre foncier. 2 Les cantons règlent la procédure. Ils doivent, en particulier pour les réunions parcellaires, édicter des règles détaillées. 3 La législation cantonale peut alléger les conditions auxquelles le pré- sent code soumet l’exécution de ces travaux et appliquer par analogie les mêmes règles aux terrains à bâtir et aux territoires en mouvement permanent.527
Art. 704 1 Les sources sont une partie intégrante du fonds et la propriété n’en peut être acquise qu’avec celle du sol où elles jaillissent. 2 Le droit à des sources jaillissant sur fonds d’autrui est constitué en servitude par son inscription au registre foncier. 3 Les eaux souterraines sont assimilées aux sources.
Art. 705 1 Le droit de dériver des sources peut, dans l’intérêt public, être soumis à certaines conditions, restreint ou supprimé par la législation canto- nale. 2 Le Conseil fédéral prononce sans recours dans les conflits qui se produisent entre cantons.
Art. 706 1 Est passible de dommages-intérêts celui qui cause un préjudice au propriétaire ou à l’ayant droit, en coupant, même partiellement, ou en souillant, par des fouilles, constructions ou travaux quelconques, des sources déjà utilisées dans une mesure considérable ou captées en vue de leur utilisation. 2 Lorsque le dommage n’a été causé ni à dessein, ni par négligence, ou lorsqu’il est imputable à une faute de la partie lésée, le juge appréciera
526 Nouvelle teneur selon l’art. 121 de la LF du 3 oct. 1951 sur l’agriculture, en vigueur depuis le 1er janv. 1954 (RO 1953 1095; FF 1951 II 141).
527 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
202
Code civil 210
2. Rétablisse- ment des lieux
IV. Sources communes
V. Usage des sources
VI. Fontaine nécessaire
si une indemnité est due et il en fixera, le cas échéant, le montant et la nature.
Art. 707 1 Si des sources indispensables soit pour l’exploitation ou l’habitation d’un immeuble, soit pour un service d’alimentation, sont coupées ou souillées, le rétablissement de l’état antérieur peut être exigé dans la mesure du possible. 2 Ce rétablissement ne peut être exigé, dans les autres cas, que s’il est justifié par des circonstances spéciales.
Art. 708 1 Lorsque plusieurs sources voisines appartenant à des propriétaires différents ont un même bassin d’alimentation et forment ainsi un même groupe, chaque propriétaire peut demander que les sources soient captées en commun et distribuées entre tous les ayants droit proportionnellement à leur jouissance antérieure. 2 Les ayants droit supportent les frais des installations communes dans la mesure de leur intérêt. 3 En cas d’opposition de l’un d’eux, chacun des ayants droit peut faire pour sa source les travaux rationnels de captage et d’adduction, même s’il en résultait une diminution du débit des autres sources, et il n’est tenu à indemnité de ce chef que dans la mesure où les travaux ont augmenté le débit de sa propre source.
Art. 709 La législation cantonale peut accorder à des voisins ou à d’autres per- sonnes le droit d’utiliser, notamment pour y puiser de l’eau et abreuver le bétail, les sources, fontaines et ruisseaux qui sont propriété privée.
Art. 710 1 Le propriétaire qui ne peut se procurer qu’au prix de travaux et de frais excessifs l’eau nécessaire à sa maison et à son fonds, a le droit d’exiger d’un voisin qu’il lui cède contre pleine indemnité l’eau dont celui-ci n’a pas besoin. 2 Les intérêts de la partie cédante seront essentiellement pris en consi- dération. 3 La modification des dispositions prises peut être demandée, si des circonstances nouvelles se produisent.
203
210 Code civil
VII. Expropria- tion 1. Des sources
2. Du sol
A. Éléments et objets I. Éléments
II. Objet
Art. 711 1 Le propriétaire de sources, fontaines ou ruisseaux n’ayant pour lui aucune utilité, ou qu’une utilité sans rapport avec leur valeur, est tenu de les céder contre pleine indemnité pour des services d’alimentation, d’hydrantes ou autres entreprises d’intérêt général. 2 L’indemnité pourra consister dans la distribution d’une partie de l’eau ainsi obtenue.
Art. 712 L’expropriation du terrain situé autour de sources qui dépendent d’un service d’alimentation peut être demandée dans la mesure où elle est nécessaire pour empêcher que ces sources ne soient souillées.
Chapitre III: De la propriété par étages528
Art. 712a 1 Les parts de copropriété d’un immeuble peuvent être constituées en propriété par étages, de manière que chaque copropriétaire a le droit exclusif d’utiliser et d’aménager intérieurement des parties détermi- nées d’un bâtiment. 2 Le copropriétaire a le pouvoir d’administrer, d’utiliser et d’aménager ses locaux dans la mesure où il ne restreint pas l’exercice du droit des autres copropriétaires, n’endommage pas les parties, ouvrages et ins- tallations communs du bâtiment, n’entrave pas leur utilisation ou n’en modifie pas l’aspect extérieur. 3 Il est tenu d’entretenir ses locaux de manière à maintenir l’état et l’aspect irréprochables du bâtiment.
Art. 712b 1 Peuvent être l’objet du droit exclusif les étages ou parties d’étages qui, constitués en appartements ou en locaux commerciaux ou autres, forment un tout disposant d’un accès propre, la possibilité d’englober des locaux annexes distincts étant réservée. 2 Le copropriétaire ne peut pas acquérir le droit exclusif sur:
1. le bien-fonds et, le cas échéant, le droit de superficie en vertu duquel le bâtiment a été construit;
528 Introduit par le ch. II de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
204
Code civil 210
III. Actes de disposition
B. Constitution et fin I. Acte constitu- tif
2. les parties importantes pour l’existence, la disposition et la so- lidité du bâtiment ou des locaux d’autres copropriétaires ou qui déterminent la forme extérieure et l’aspect du bâtiment;
3. les ouvrages et installations qui servent aussi aux autres copro- priétaires pour l’usage de leurs locaux.
3 Les copropriétaires peuvent, dans l’acte constitutif de la propriété par étages, ou dans une convention ultérieure soumise à la même forme, déclarer communes encore d’autres parties du bâtiment; à ce défaut elles sont présumées être l’objet du droit exclusif.
Art. 712c 1 Le copropriétaire n’a pas le droit de préemption légal contre tout tiers acquéreur d’une part, mais un droit de préemption peut être créé dans l’acte constitutif de la propriété par étages ou par convention ultérieure et annoté au registre foncier. 2 L’acte constitutif ou une convention ultérieure peut prévoir qu’un étage ne sera valablement aliéné, grevé d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou loué que si les autres copropriétaires n’ont pas, en vertu d’une décision prise à la majorité, formé opposition dans les quatorze jours après avoir reçu communication de l’opération. 3 L’opposition est sans effet si elle n’est pas fondée sur un juste mo- tif.529
Art. 712d 1 La propriété par étages est constituée par inscription au registre fon- cier. 2 L’inscription peut être requise:
1. en vertu d’un contrat par lequel les copropriétaires conviennent de soumettre leurs parts au régime de la propriété par étages;
2. en vertu d’une déclaration du propriétaire du bien-fonds ou du titulaire d’un droit de superficie distinct et permanent, relative à la création de parts de copropriété selon le régime de la pro- priété par étages.
3 L’acte juridique n’est valable que s’il est passé en la forme authenti- que ou, s’il s’agit d’un testament ou d’un acte de partage successoral, en la forme prescrite par le droit des successions.
529 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
205
210 Code civil
II. Délimitation et quotes- parts530
III. Fin
C. Administra- tion et utilisation I. Dispositions applicables
Art. 712e 1 L’acte constitutif doit indiquer la délimitation des étages ou parties d’étage et, en quotes-parts ayant un dénominateur commun, la part de la valeur du bien-fonds ou du droit de superficie que représente chaque étage ou partie d’étage.531 2 Les parts ne peuvent être modifiées qu’avec le consentement de tou- tes les personnes directement intéressées et l’approbation de l’assem- blée des copropriétaires; toutefois, chaque copropriétaire peut deman- der une rectification si sa part a été, par erreur, fixée inexactement ou devient inexacte par suite de modifications apportées au bâtiment ou à ses entours.
Art. 712f 1 La propriété par étages prend fin par la perte du bien-fonds ou l’ex- tinction du droit de superficie et la radiation de l’inscription au registre foncier. 2 La radiation peut être demandée en vertu d’une convention mettant fin à la propriété par étages ou, à ce défaut, par tout copropriétaire qui réunit entre ses mains toutes les parts, sous réserve du consentement des personnes ayant sur des étages des droits réels qui ne peuvent être transférés sans inconvénient sur l’immeuble entier. 3 Chaque copropriétaire peut demander la dissolution de la propriété par étages à l’une des conditions suivantes:
1. le bâtiment est détruit pour plus de la moitié de sa valeur et une reconstruction serait pour lui une charge difficile à supporter;
2. le bâtiment est une propriété par étages depuis plus de 50 ans et ne peut plus être utilisé selon sa destination en raison de sa dégradation.532
4 Les copropriétaires qui entendent maintenir la communauté peuvent cependant éviter la dissolution en désintéressant les autres.533
Art. 712g 1 Les règles de la copropriété s’appliquent à la compétence pour pro- céder à des actes d’administration et à des travaux de construction.
530 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
531 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
532 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
533 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
206
Code civil 210
II. Frais et charges com- muns 1. Définition et répartition
2. Garantie des contributions a. Hypothèque légale
2 Si ces règles ne s’y opposent pas, elles peuvent être remplacées par des dispositions différentes prévues dans l’acte constitutif ou adoptées à l’unanimité par tous les copropriétaires. 3 Pour le reste, chaque copropriétaire peut exiger qu’un règlement d’administration et d’utilisation, valable dès qu’il a été adopté par la majorité des copropriétaires représentant en outre plus de la moitié de la valeur des parts, soit établi et mentionné au registre foncier; même si le règlement figure dans l’acte constitutif, il peut être modifié par décision de cette double majorité. 4 Toute modification de l’attribution réglementaire des droits d’usage particulier doit en outre être approuvée par les propriétaires d’étages directement concernés.534
Art. 712h 1 Les copropriétaires contribuent aux charges communes et aux frais de l’administration commune proportionnellement à la valeur de leurs parts. 2 Constituent en particulier de tels charges et frais:
1. les dépenses nécessitées par l’entretien courant, par les répara- tions et réfections des parties communes du bien-fonds et du bâtiment, ainsi que des ouvrages et installations communs;
2. les frais d’administration, y compris l’indemnité versée à l’ad- ministrateur;
3. les contributions de droit public et impôts incombant à l’en- semble des copropriétaires;
4. les intérêts et annuités à payer aux créanciers titulaires de gages sur le bien-fonds ou envers lesquels les copropriétaires se sont engagés solidairement.
3 Si certaines parties du bâtiment, certains ouvrages ou installations ne servent que très peu ou pas du tout à certains copropriétaires, il en est tenu compte dans la répartition des frais.
Art. 712i 1 Pour garantir son droit aux contributions des trois dernières années, la communauté peut requérir l’inscription d’une hypothèque sur la part de chaque copropriétaire actuel. 2 L’administrateur ou, à défaut d’administrateur, chaque copropriétaire autorisé par une décision prise à la majorité des copropriétaires ou par
534 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
207
210 Code civil
b. Droit de rétention
III. Exercice des droits civils
D. Organisation I. Assemblée des copropriétaires 1. Compétence et statut juridique
le juge, ainsi que le créancier en faveur duquel la contribution est sai- sie peuvent requérir l’inscription. 3 Pour le reste, les dispositions relatives à la constitution de l’hypothè- que légale des artisans et entrepreneurs s’appliquent par analogie.
Art. 712k Pour garantir son droit aux contributions des trois dernières années, la communauté a sur les meubles qui garnissent les locaux d’un copro- priétaire et qui servent soit à leur aménagement soit à leur usage le même droit de rétention qu’un bailleur.
Art. 712l 1 La communauté acquiert, en son nom, les avoirs résultant de sa ges- tion, notamment les contributions des copropriétaires et les disponi- bilités qui en sont tirées, comme le fonds de rénovation. 2 Elle peut, en son nom, actionner ou être actionnée en justice, ainsi que poursuivre et être poursuivie.535
Art. 712m 1 Outre celles qui sont mentionnées dans d’autres dispositions, l’as- semblée des copropriétaires a notamment les attributions suivantes:
1. régler les affaires administratives qui ne sont pas de la compé- tence de l’administrateur;
2. nommer l’administrateur et surveiller son activité; 3. désigner un comité ou un délégué, auquel elle peut confier des
tâches administratives, notamment celles de conseiller l’admi- nistrateur, contrôler sa gestion et soumettre à l’assemblée un rapport et des propositions à ce sujet;
4. approuver chaque année le devis des frais annuels, les comptes et la répartition des frais entre les copropriétaires;
5. décider la création d’un fonds de rénovation pour les travaux d’entretien et de réfection;
6. assurer le bâtiment contre l’incendie et d’autres risques et con- clure les assurances responsabilité civile usuelles, en outre obliger le copropriétaire qui a fait des dépenses extraordinaires pour aménager ses locaux à payer une part de prime supplé- mentaire, sauf s’il a conclu une assurance complémentaire pour son propre compte.
535 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
208
Code civil 210
2. Convocation et présidence
3. Exercice du droit de vote
4. Quorum
II. Administra- teur 1. Nomination
2. Révocation
2 Sauf dispositions spéciales de la loi, les règles applicables aux orga- nes de l’association et à la contestation de ses décisions s’appliquent à l’assemblée des copropriétaires et au comité.
Art. 712n 1 L’assemblée des copropriétaires est convoquée et présidée par l’ad- ministrateur, si elle n’en a pas décidé autrement. 2 Les décisions doivent être l’objet d’un procès-verbal que conserve l’administrateur ou le copropriétaire qui assume la présidence.
Art. 712o 1 Lorsque plusieurs personnes sont propriétaires en commun d’un étage, elles n’ont qu’une voix et l’expriment par un représentant. 2 De même, le copropriétaire et l’usufruitier d’un étage s’entendent sur l’exercice du droit de vote sinon l’usufruitier vote sur toutes les ques- tions d’administration, exception faite des travaux de constructions qui sont seulement utiles ou servent à l’embellissement ou à la commodité.
Art. 712p 1 L’assemblée des copropriétaires peut délibérer valablement si la moi- tié de tous les copropriétaires, mais au moins deux, représentant en outre au moins la moitié de la valeur des parts, sont présents ou repré- sentés. 2 Si l’assemblée n’atteint pas le quorum, une seconde assemblée est convoquée, qui peut se tenir au plus tôt dix jours après la première. 3 La nouvelle assemblée peut délibérer valablement si le tiers de tous les copropriétaires, mais deux au moins, sont présents ou représentés.
Art. 712q 1 Si l’assemblée des copropriétaires n’arrive pas à nommer l’admi- nistrateur, chaque copropriétaire peut demander au juge de le nommer. 2 Le même droit appartient à celui qui a un intérêt légitime, notamment à un créancier gagiste ou un assureur.
Art. 712r 1 L’assemblée des copropriétaires peut révoquer en tout temps l’admi- nistrateur, sous réserve de dommages-intérêts éventuels. 2 Si au mépris de justes motifs, l’assemblée refuse de révoquer l’admi- nistrateur, tout copropriétaire peut, dans le mois, demander au juge de prononcer la révocation.
209
210 Code civil
3. Attributions a. Exécution des dispositions et des décisions sur l’administration et l’utilisation
b. Représenta- tion envers les tiers
A. Objet de la propriété mobilière
3 L’administrateur nommé par le juge ne peut pas être révoqué sans l’assentiment de celui-ci avant le terme fixé à ses fonctions.
Art. 712s 1 L’administrateur exécute tous les actes d’administration commune, conformément aux dispositions de la loi et du règlement ainsi qu’aux décisions de l’assemblée des copropriétaires; il prend de son propre chef toutes les mesures urgentes requises pour empêcher ou réparer un dommage. 2 Il répartit les charges et frais communs entre les copropriétaires, leur adresse facture, encaisse leurs contributions, gère et utilise correcte- ment les fonds qu’il détient. 3 Il veille à ce que, dans l’exercice des droits exclusifs et dans l’utili- sation des parties et installations communes du bien-fonds et du bâti- ment, la loi, le règlement de la communauté et le règlement de maison soient observés.
Art. 712t 1 L’administrateur représente la communauté et les copropriétaires envers les tiers, pour toutes les affaires qui relèvent de l’administration commune et entrent dans ses attributions légales. 2 Sauf en procédure sommaire, l’administrateur ne peut agir en justice comme demandeur ou défendeur sans autorisation préalable de l’as- semblée des copropriétaires, sous réserve des cas d’urgence pour les- quels l’autorisation peut être demandée ultérieurement. 3 Les déclarations, sommations, jugements et décisions destinés à l’en- semble des copropriétaires peuvent être notifiés valablement à l’admi- nistrateur, à son domicile ou au lieu de situation de la chose.
Titre vingtième: De la propriété mobilière
Art. 713 La propriété mobilière a pour objet les choses qui peuvent se trans- porter d’un lieu dans un autre, ainsi que les forces naturelles qui sont susceptibles d’appropriation et ne sont pas comprises dans les immeu- bles.
210
Code civil 210
B. Modes d’acquisition I. Tradition 1. Transfert de la possession
2. Pacte de réserve de propriété a. En général
b. Ventes par acomptes
3. Constitut possessoire
II. Occupation 1. Choses sans maître
2. Animaux échappés
Art. 714 1 La mise en possession est nécessaire pour le transfert de la propriété mobilière. 2 Celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en pos- session d’un meuble en acquiert la propriété, même si l’auteur du transfert n’avait pas qualité pour l’opérer; la propriété lui est acquise dès qu’il est protégé selon les règles de la possession.
Art. 715 1 Le pacte en vertu duquel l’aliénateur se réserve la propriété d’un meuble transféré à l’acquéreur n’est valable que s’il a été inscrit au domicile actuel de ce dernier, dans un registre public tenu par l’office des poursuites. 2 Le pacte de réserve de propriété est prohibé dans le commerce du bétail.
Art. 716 Ceux qui font des ventes par acomptes ne peuvent revendiquer les objets vendus sous réserve de propriété qu’à la condition de restituer les acomptes reçus, sous déduction d’un loyer équitable et d’une indemnité d’usure.
Art. 717 1 Lorsque celui qui aliène une chose la retient à un titre spécial, le transfert de la propriété n’est pas opposable aux tiers, s’il a eu pour but de les léser ou d’éluder les règles concernant le gage mobilier. 2 Le juge apprécie.
Art. 718 Celui qui prend possession d’une chose sans maître, avec la volonté d’en devenir propriétaire, en acquiert la propriété.
Art. 719 1 Les animaux captifs n’ont plus de maître dès qu’ils recouvrent la liberté, si leur propriétaire ne fait, pour les reprendre, des recherches immédiates et ininterrompues. 2 Les animaux apprivoisés qui sont retournés définitivement à l’état sauvage n’ont également plus de maître. 3 Les essaims d’abeilles ne deviennent pas choses sans maître par le seul fait de pénétrer dans le fonds d’autrui.
211
210 Code civil
III. Choses trouvées 1. Publicité et recherches a. En général536
b. Animaux
2. Garde de la chose et vente aux enchères
3. Acquisition de la propriété, restitution
Art. 720 1 Celui qui trouve une chose perdue est tenu d’en informer le proprié- taire et, s’il ne le connaît pas, d’aviser la police ou de prendre les mesures de publicité et de faire les recherches commandées par les cir- constances. 2 Il est tenu d’aviser la police, lorsque la valeur de la chose est mani- festement supérieure à 10 francs. 3 Celui qui trouve une chose dans une maison habitée ou dans des locaux et installations affectés à un service public doit la déposer entre les mains du maître de la maison, du locataire ou du personnel chargé de la surveillance.
Art. 720a537 1 Sous réserve de l’art. 720, al. 3, celui qui trouve un animal perdu est tenu d’en informer le propriétaire ou, à défaut, l’autorité compétente. 2 Les cantons désignent l’autorité au sens de l’al. 1.538
Art. 721 1 La chose trouvée doit être gardée avec le soin nécessaire. 2 Elle peut être vendue aux enchères publiques avec la permission de l’autorité compétente, lorsque la garde en est dispendieuse, que la chose même est exposée à une prompte détérioration ou qu’elle est restée plus d’une année entre les mains de la police ou dans un dépôt public; les enchères sont précédées de publications. 3 Le prix de vente remplace la chose.
Art. 722 1 La chose est acquise à celui qui l’a trouvée et qui a satisfait à ses obligations, si le propriétaire ne peut être découvert dans les cinq ans à compter de l’avis à la police ou des mesures de publicité. 1bis Lorsqu’il s’agit d’animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain, le délai est de deux mois.539 1ter Lorsque la personne qui a trouvé l’animal le confie à un refuge avec la volonté d’en abandonner définitivement la possession, le
536 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
537 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
538 Cet al. entre en vigueur le 1er avr. 2004. 539 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003
(RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
212
Code civil 210
4. Trésor
5. Objets ayant une valeur scientifique
refuge peut disposer librement de l’animal deux mois après que celui- ci lui a été confié.540 2 Lorsqu’elle est restituée au propriétaire, celui qui l’a trouvée a droit au remboursement de tous ses frais et à une gratification équitable. 3 Si la chose a été trouvée dans une maison habitée ou dans des locaux et installations affectés à un service public, le maître de la maison, le locataire ou l’établissement ont les obligations de celui qui a trouvé la chose, mais ne peuvent réclamer une gratification.
Art. 723 1 Sont considérées comme trésor les choses précieuses dont il paraît certain, au moment de leur découverte, qu’elles sont enfouies ou cachées depuis longtemps et n’ont plus de propriétaire. 2 Le trésor devient propriété de celui auquel appartient l’immeuble ou le meuble dans lequel il a été trouvé; demeurent réservées les disposi- tions concernant les objets qui offrent un intérêt scientifique. 3 Celui qui l’a découvert a droit à une gratification équitable, qui n’ex- cédera pas la moitié de la valeur du trésor.
Art. 724 1 Les curiosités naturelles et les antiquités qui n’appartiennent à per- sonne et qui offrent un intérêt scientifique sont la propriété du canton sur le territoire duquel elles ont été trouvées.541 1bis Elles ne peuvent être aliénées sans l’autorisation des autorités cantonales compétentes. Elles ne peuvent faire l’objet d’une prescrip- tion acquisitive ni être acquises de bonne foi. L’action en revendica- tion est imprescriptible.542 2 Le propriétaire dans le fonds duquel sont trouvées des choses sem- blables est obligé de permettre les fouilles nécessaires, moyennant qu’il soit indemnisé du préjudice causé par ces travaux. 3 L’auteur de la découverte et de même, s’il s’agit d’un trésor, le pro- priétaire a droit à une indemnité équitable, qui n’excédera pas la valeur de la chose.
540 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
541 Nouvelle teneur selon l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).
542 Introduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).
213
210 Code civil
IV. Épaves
V. Spécification
VI. Adjonction et mélange
VII. Prescription acquisitive
Art. 725 1 Les règles concernant les choses trouvées sont applicables à celles qui, par la violence de l’eau, du vent, des avalanches, de toute autre force naturelle ou par cas fortuit, sont amenées en la puissance d’autrui et aux animaux étrangers qui s’y transportent. 2 L’essaim d’abeilles qui se réfugie dans une ruche occupée apparte- nant à autrui est acquis sans indemnité au propriétaire de la ruche.
Art. 726 1 Lorsqu’une personne a travaillé ou transformé une matière qui ne lui appartenait pas, la chose nouvelle est acquise à l’ouvrier, si l’industrie est plus précieuse que la matière, sinon, au propriétaire de celle-ci. 2 Si l’ouvrier n’était pas de bonne foi, le juge peut attribuer la chose nouvelle au propriétaire de la matière, même si l’industrie est plus pré- cieuse. 3 Demeurent réservées les actions en dommages-intérêts et celles qui dérivent de l’enrichissement.
Art. 727 1 Lorsque des choses appartenant à divers propriétaires ont été mélan- gées ou unies de telle sorte qu’il n’est plus possible de les séparer sans détérioration notable, ou qu’au prix d’un travail et de frais excessifs, les intéressés deviennent copropriétaires de la chose nouvelle en raison de la valeur qu’avaient ses parties au moment du mélange ou de l’adjonction. 2 Si, dans le mélange ou l’union de deux choses, l’une ne peut être considérée que comme l’accessoire de l’autre, la chose nouvelle est acquise au propriétaire de la partie principale. 3 Demeurent réservées les actions en dommages-intérêts et celles qui dérivent de l’enrichissement.
Art. 728 1 Celui qui de bonne foi, à titre de propriétaire, paisiblement et sans interruption, a possédé pendant cinq ans la chose d’autrui en devient propriétaire par prescription. 1bis Lorsqu’il s’agit d’animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain, le délai est de deux mois.543
543 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
214
Code civil 210
C. Perte de la propriété mobilière
A. Objet des servitudes
B. Constitution et extinction des servitudes I. Constitution 1. Inscription
1ter Sauf exception prévue par la loi, le délai de prescription acquisitive pour les biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels544 est de 30 ans.545 2 La prescription n’est pas interrompue par la perte involontaire de la possession, pourvu que celle-ci soit recouvrée dans l’année ou par une action intentée dans le même délai. 3 Les règles établies pour la prescription des créances s’appliquent à la computation des délais, à l’interruption et à la suspension de la pres- cription acquisitive.
Art. 729 La propriété mobilière ne s’éteint point par la perte de la possession, tant que le propriétaire n’a pas fait abandon de son droit ou que la chose n’a pas été acquise par un tiers.
Deuxième partie: Des autres droits réels Titre vingt et unième: Des servitudes et des charges foncières Chapitre I: Des servitudes foncières
Art. 730 1 La servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d’un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d’usage, ou à s’abstenir lui-même d’exercer certains droits inhérents à la propriété. 2 Une obligation de faire ne peut être rattachée qu’accessoirement à une servitude. Cette obligation ne lie l’acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte d’une inscription au registre foncier.546
Art. 731 1 L’inscription au registre foncier est nécessaire pour la constitution des servitudes. 2 Les règles de la propriété sont applicables, sauf disposition contraire, à l’acquisition et à l’inscription.
RS 444.1 545 Introduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels,
en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505). 546 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre
et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
544
215
210 Code civil
2. Acte constitu- tif
3. Servitude sur son propre fonds
II. Extinction 1. En général
2. Réunion des fonds
3. Libération judiciaire
C. Effets des servitudes I. Étendue 1. En général
3 La prescription acquisitive des servitudes n’est possible qu’à l’égard des immeubles dont la propriété elle-même peut s’acquérir de cette manière.
Art. 732547 1 L’acte constitutif d’une servitude n’est valable que s’il a été passé en la forme authentique. 2 La servitude doit être dessinée sur un extrait de plan du registre foncier lorsque son exercice se limite à une partie de l’immeuble et que le lieu où elle s’exerce n’est pas décrit avec suffisamment de précision dans le titre.
Art. 733 Le propriétaire de deux fonds a le droit de grever l’un de servitudes en faveur de l’autre.
Art. 734 La servitude s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale du fonds servant ou du fonds dominant.
Art. 735 1 Lorsque les deux fonds sont réunis dans la même main, le proprié- taire peut faire radier la servitude. 2 La servitude subsiste comme droit réel tant que la radiation n’a pas eu lieu.
Art. 736 1 Le propriétaire grevé peut exiger la radiation d’une servitude qui a perdu toute utilité pour le fonds dominant. 2 Il peut obtenir la libération totale ou partielle d’une servitude qui ne conserve qu’une utilité réduite, hors de proportion avec les charges imposées au fonds servant.
Art. 737 1 Celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user. 2 Il est tenu d’exercer son droit de la manière la moins dommageable.
547 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
216
Code civil 210
2. En vertu de l’inscription
3. Besoins nouveaux du fonds dominant
4. Droit cantonal et usages locaux
5. Pluralité d’ayants droit
II. Charge d’entretien
3 Le propriétaire grevé ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l’exercice de la servitude.
Art. 738 1 L’inscription fait règle, en tant qu’elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de la servitude. 2 L’étendue de celle-ci peut être précisée, dans les limites de l’inscrip- tion, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi.
Art. 739 Les besoins nouveaux du fonds dominant n’entraînent aucune aggra- vation de la servitude.
Art. 740 Les droits de passage, tels que le passage à pied ou à char, ou en saison morte, ou à travers champs, la sortie des bois, les droits de pacage, d’affouage, d’abreuvage, d’irrigation et autres semblables, ont, sauf disposition spéciale, l’étendue que leur assignent la législation canto- nale et l’usage des lieux.
Art. 740a548 1 Lorsque plusieurs ayants droit participent par une servitude de même rang et de même contenu à une installation commune, les règles de la copropriété sont, sauf convention contraire, applicables par analogie. 2 Le droit de quitter la communauté par renonciation à la servitude peut être exclu pour 30 ans au plus par une convention passée dans la forme prescrite pour l’acte constitutif de la servitude. Cette convention peut être annotée au registre foncier.
Art. 741 1 Le propriétaire du fonds dominant entretient les ouvrages nécessaires à l’exercice de la servitude. 2 Si ces ouvrages sont également utiles au propriétaire grevé, la charge de l’entretien incombe aux deux parties, en proportion de leur intérêt. Une convention dérogeant à ce principe n’oblige l’acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte des pièces justifica- tives du registre foncier.549
548 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
549 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
217
210 Code civil
Art. 742 III. Transport 1 Lorsque la servitude ne s’exerce que sur une partie du fonds servant, de la charge550 le propriétaire grevé peut, s’il y a intérêt et s’il se charge des frais, exi-
ger qu’elle soit transportée dans un autre endroit où elle ne s’exercerait pas moins commodément. 2 Il a cette faculté, même si l’assiette primitive de la servitude figure au registre foncier.
5513 …
Art. 743552 IV. Division 1 Si le fonds servant ou le fonds dominant sont divisés, la servitude d’un fonds subsiste sur toutes les parcelles.
2 Si, selon les pièces justificatives ou les circonstances, l’exercice de la servitude se limite à certaines parcelles, cette servitude doit être radiée sur les parcelles non concernées. 3 La procédure d’épuration obéit aux dispositions sur la radiation et la modification des inscriptions au registre foncier.
Art. 744553
Chapitre II: Des autres servitudes, en particulier de l’usufruit
Art. 745 A. De l’usufruit 1 L’usufruit peut être établi sur des meubles, des immeubles, des droits I. Son objet ou un patrimoine.
2 Il confère à l’usufruitier, sauf disposition contraire, un droit de jouis- sance complet sur la chose. 3 L’usufruit d’un immeuble peut être limité à une partie définie d’un bâtiment ou de l’immeuble.554
550 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
551 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
552 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
553 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
554 Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).
218
Code civil 210
II. Constitution de l’usufruit 1. En général
2. …
III. Extinction de l’usufruit 1. Causes d’extinction
2. Durée de l’usufruit
3. Contre-valeur de la chose détruite
4. Restitution a. Obligation
Art. 746 1 L’usufruit des choses mobilières et des créances s’établit par leur transfert à l’usufruitier, celui des immeubles par l’inscription au regis- tre foncier. 2 Les règles concernant la propriété sont applicables, sauf dispositions contraires, à l’acquisition de l’usufruit tant mobilier qu’immobilier et à l’inscription.
Art. 747555
Art. 748 1 L’usufruit s’éteint par la perte totale de la chose et en outre, s’il s’agit d’immeubles, par la radiation de l’inscription, lorsque celle-ci est nécessaire pour l’établir. 2 D’autres causes d’extinction, telles que l’échéance du terme, la renonciation et la mort de l’usufruitier, ne confèrent au propriétaire, en matière d’usufruit immobilier, que le droit d’exiger la radiation. 3 L’usufruit légal s’éteint avec la cause qui lui a donné naissance.
Art. 749 1 L’usufruit s’éteint par la mort de l’usufruitier et, si l’usufruitier est une personne morale, par la dissolution de celle-ci. 2 Toutefois, l’usufruit des personnes morales ne peut durer plus de cent ans.
Art. 750 1 Le propriétaire n’est pas tenu de rétablir la chose détruite. 2 S’il la rétablit, l’usufruit renaît. 3 L’usufruit s’étend à la contre-valeur qui a remplacé la chose détruite, notamment en cas d’assurance et d’expropriation pour cause d’utilité publique.
Art. 751 Le possesseur est tenu de rendre la chose au propriétaire dès que l’usu- fruit a pris fin.
555 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).
219
210 Code civil
b. Responsabilité
c. Impenses
5. Prescription des indemnités
IV. Effets de l’usufruit 1. Droits de l’usufruitier a. En général
b. Fruits naturels
c. Intérêts
Art. 752 1 L’usufruitier répond de la perte et de la dépréciation de la chose, s’il ne prouve pas que le dommage est survenu sans sa faute. 2 Il remplace les choses qu’il a consommées sans en avoir le droit. 3 Il ne doit aucune indemnité pour la dépréciation causée par l’usage normal de la chose.
Art. 753 1 L’usufruitier qui a fait des impenses ou de nouveaux ouvrages sans y être obligé peut réclamer une indemnité à la cessation de l’usufruit, selon les règles de la gestion d’affaires. 2 S’il a fait des installations pour lesquelles le propriétaire refuse de l’indemniser, il a le droit de les enlever, à charge de rétablir l’état anté- rieur.
Art. 754 Les droits du propriétaire en raison de changements ou de déprécia- tions, ceux de l’usufruitier pour ses impenses et la faculté qu’il a d’en- lever les installations par lui faites, se prescrivent par une année dès la restitution de la chose.
Art. 755 1 L’usufruitier a la possession, l’usage et la jouissance de la chose. 2 Il en a aussi la gestion. 3 Il observe, dans l’exercice de ses droits, les règles d’une bonne administration.
Art. 756 1 Les fruits naturels parvenus à maturité pendant la durée de l’usufruit appartiennent à l’usufruitier. 2 Le propriétaire ou l’usufruitier qui pourvoit à la culture peut exiger pour ses impenses, de celui qui a récolté, une indemnité équitable, qui n’excédera pas la valeur de la récolte. 3 Les parties intégrantes de la chose qui ne sont pas des fruits ou des produits restent acquises au propriétaire.
Art. 757 Les intérêts des capitaux soumis à l’usufruit et les autres revenus périodiques sont acquis à l’usufruitier du jour où son droit commence
220
Code civil 210
d. Cession de l’usufruit
2. Droits du nu- propriétaire a. Surveillance
b. Droit d’exiger des sûretés
c. Sûretés dans les cas de donations et d’usufruits légaux
d. Suites du défaut de fournir des sûretés
3. Inventaire
jusqu’à celui où il prend fin, même s’ils ne sont exigibles que plus tard.
Art. 758 1 L’usufruitier dont le droit n’est pas éminemment personnel peut en transférer l’exercice à un tiers. 2 Dans ce cas, le propriétaire peut agir directement contre le cession- naire.
Art. 759 Le propriétaire peut s’opposer à tout acte d’usage illicite ou non con- forme à la nature de la chose.
Art. 760 1 Le propriétaire qui prouve que ses droits sont en péril peut exiger des sûretés de l’usufruitier. 2 Il peut en exiger, même sans faire cette preuve et avant la délivrance, si l’usufruit porte sur des choses consomptibles ou des papiers-valeurs. 3 Si l’usufruit a pour objet des papiers-valeurs, le dépôt des titres suf- fit.
Art. 761 1 Des sûretés ne peuvent être réclamées du donateur qui s’est réservé l’usufruit de la chose donnée. 2 En matière d’usufruits légaux, l’obligation de fournir des sûretés est soumise à des règles spéciales.
Art. 762 Si l’usufruitier ne fournit pas des sûretés dans un délai suffisant, qui lui sera fixé à cet effet, ou si, malgré l’opposition du propriétaire, il continue à faire un usage illicite de la chose, le juge lui retire jusqu’à nouvel ordre la possession des biens pour les remettre à un curateur.
Art. 763 Le propriétaire et l’usufruitier peuvent exiger en tout temps qu’un inventaire authentique des biens sujets à l’usufruit soit dressé à frais communs.
221
210 Code civil
4. Obligations de l’usufruitier a. Conservation de la chose
b. Dépenses d’entretien, impôts et autres charges
c. Intérêts des dettes d’un patrimoine
d. Assurances
V. Cas spéciaux d’usufruit 1. Immeubles a. Quant aux fruits
Art. 764 1 L’usufruitier est tenu de conserver la substance de la chose et de faire lui-même les réparations et réfections ordinaires d’entretien. 2 Si des travaux plus importants ou d’autres mesures sont indispensa- bles à la conservation de la chose, l’usufruitier est tenu d’en aviser le propriétaire et de les souffrir. 3 Il peut y pourvoir lui-même, aux frais du propriétaire, si ce dernier ne fait pas le nécessaire.
Art. 765 1 L’usufruitier supporte les frais ordinaires d’entretien et les dépenses d’exploitation de la chose, ainsi que les intérêts des dettes dont elle est grevée, et il est tenu d’acquitter les impôts et autres redevances; le tout en proportion de la durée de son droit. 2 Si les impôts ou d’autres redevances sont acquittés par le proprié- taire, l’usufruitier l’en indemnise dans la mesure indiquée. 3 Les autres charges incombent au propriétaire, qui peut toutefois, pour les payer, réaliser des biens sujets à l’usufruit, si les fonds nécessaires ne lui sont à sa demande avancés gratuitement par l’usufruitier.
Art. 766 L’usufruitier d’un patrimoine paie les intérêts des dettes qui le grèvent, mais il peut demander, si les circonstances l’y autorisent, à être dis- pensé de cette obligation; dans ce cas, sa jouissance est réduite au sur- plus des biens après acquittement des dettes.
Art. 767 1 L’usufruitier est tenu d’assurer la chose, dans l’intérêt du proprié- taire, contre l’incendie et d’autres risques, en tant que cette mesure rentre d’après l’usage local dans celles que commande une bonne administration. 2 Il paie les primes pour la durée de sa jouissance; cette obligation lui incombe également, si l’usufruit comprend des choses déjà assurées.
Art. 768 1 L’usufruitier d’un immeuble doit veiller à ce que la jouissance de la chose ne soit pas excessive. 2 Les fruits indûment perçus appartiennent au propriétaire.
222
Code civil 210
b. Destination de la chose
c. Forêts
d. Mines
2. Choses consomptibles et choses évaluées
Art. 769 1 L’usufruitier ne doit apporter à la destination de l’immeuble aucun changement qui puisse causer un préjudice notable au propriétaire. 2 Il ne peut, en particulier, ni transformer, ni essentiellement modifier la chose soumise à l’usufruit. 3 Il ne peut ouvrir des carrières, marnières ou tourbières, ni commencer l’exploitation d’autres choses semblables qu’après avis donné au pro- priétaire et que si la destination du fonds n’est pas essentiellement modifiée.
Art. 770 1 L’usufruitier d’une forêt a le droit d’en jouir dans les limites d’un aménagement rationnel. 2 Le propriétaire et l’usufruitier peuvent exiger que l’exploitation soit réglée par un aménagement tenant compte de leurs droits. 3 Lorsque, par suite de tempêtes, chutes de neige, incendie, invasion d’insectes, ou pour d’autres causes, il y a lieu de réaliser une quantité de bois notablement supérieure à la jouissance ordinaire, l’exploitation est réduite de manière à réparer graduellement le dommage ou l’amé- nagement est adapté aux circonstances nouvelles; le prix du bois réali- sé au delà de la jouissance ordinaire est placé à intérêt et sert à com- penser la diminution du rendement.
Art. 771 L’usufruit des choses dont la jouissance consiste dans l’extraction de parties intégrantes du sol, notamment celui des mines, est soumis aux règles concernant l’usufruit des forêts.
Art. 772 1 Les choses qui se consomment par l’usage deviennent, sauf disposi- tion contraire, la propriété de l’usufruitier, qui demeure comptable de leur valeur au début de l’usufruit. 2 À moins que le contraire n’ait été prévu, l’usufruitier peut disposer librement des autres choses mobilières estimées lors de leur remise, mais il devient comptable de leur valeur s’il exerce ce droit. 3 L’usufruitier peut rendre au propriétaire des choses de même espèce et qualité, s’il s’agit d’un matériel d’exploitation agricole, d’un trou- peau, d’un fonds de marchandises ou d’autres choses semblables.
223
210 Code civil
3. Créances a. Étendue de la jouissance
b. Rembourse- ments et remplois
c. Droit au transfert des créances
B. Droit d’habitation I. En général
II. Étendue du droit d’habitation
Art. 773 1 L’usufruit d’une créance donne le droit d’en percevoir les revenus. 2 Toute dénonciation de remboursement, tout acte de disposition con- cernant les papiers-valeurs soumis à l’usufruit doivent être faits par le propriétaire et l’usufruitier conjointement; le débiteur dénonce le rem- boursement à l’un et à l’autre. 3 Lorsque la créance est compromise, le propriétaire et l’usufruitier ont le droit d’exiger l’adhésion l’un de l’autre aux mesures commandées par une bonne gestion.
Art. 774 1 Le débiteur qui n’a pas été autorisé à se libérer entre les mains soit du propriétaire, soit de l’usufruitier, doit payer à tous les deux conjointe- ment ou consigner. 2 L’objet de la prestation, notamment le capital remboursé, est soumis à la jouissance de l’usufruitier. 3 Le propriétaire et l’usufruitier ont le droit d’exiger que les capitaux soient placés en titres sûrs et productifs d’intérêts.
Art. 775 1 L’usufruitier peut exiger, dans les trois mois à compter du début de l’usufruit, la cession des créances et papiers-valeurs sujets à son droit. 2 Si la cession a lieu, il devient débiteur envers le propriétaire de la valeur des créances et papiers-valeurs au moment du transfert et il est tenu de fournir des sûretés de ce chef, à moins que le propriétaire n’ait renoncé à en réclamer. 3 Si le propriétaire n’a pas renoncé à exiger des sûretés, le transfert de la propriété n’a lieu qu’après qu’elles ont été fournies.
Art. 776 1 Le droit d’habitation est le droit de demeurer dans une maison ou d’en occuper une partie. 2 Il est incessible et ne passe point aux héritiers. 3 Les règles de l’usufruit sont applicables, sauf disposition contraire de la loi.
Art. 777 1 L’étendue du droit d’habitation est réglée en général par les besoins personnels de celui auquel il appartient.
224
Code civil 210
2 Ce droit comprend, s’il n’a été expressément limité à la personne de celui à qui il a été concédé, la faculté pour ce dernier d’habiter l’im- meuble grevé avec sa famille et les gens de sa maison. 3 Celui qui possède un droit d’habitation sur une partie seulement d’un bâtiment jouit des installations destinées à l’usage commun.
Art. 778 III. Charges 1 L’ayant droit est chargé des réparations ordinaires d’entretien, s’il a
la jouissance exclusive de la maison ou de l’appartement. 2 Si le droit d’habitation s’exerce en commun avec le propriétaire, les frais d’entretien incombent à ce dernier.
Art. 779 C. Droit de 1 Le propriétaire peut établir en faveur d’un tiers une servitude lui con- superficie férant le droit d’avoir ou de faire des constructions soit sur le fondsI. Objet et immatriculation grevé, soit au-dessous. au registre foncier556 2 Sauf convention contraire, ce droit est cessible et passe aux héritiers.
3 Si cette servitude a le caractère d’un droit distinct et permanent, elle peut être immatriculée comme immeuble au registre foncier.
Art. 779a557 II. Acte constitu- 1 L’acte constitutif d’un droit de superficie n’est valable que s’il a été tif passé en la forme authentique.
2 La rente du droit de superficie et les éventuelles autres dispositions contractuelles doivent être passées en la forme authentique lorsqu’il est prévu de les annoter au registre foncier.
Art. 779b558 III. Contenu, 1 Les dispositions contractuelles sur les effets et l’étendue du droit de étendue et annotation559 superficie, notamment sur la situation, la structure, le volume et la
destination des constructions, ainsi que sur l’utilisation des surfaces non bâties mises à contribution par l’exercice du droit, sont obligatoi- res pour tout acquéreur du droit de superficie et de l’immeuble grevé.
556 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
557 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
558 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
559 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
225
210 Code civil
IV. Effets à l’expiration de la durée 1. Retour des constructions
2. Indemnité
V. Retour anticipé 1. Conditions
2 Si les parties en conviennent, d’autres dispositions contractuelles peuvent être annotées au registre foncier.560
Art. 779c561
À l’expiration du droit de superficie, les constructions font retour au propriétaire du fonds et deviennent partie intégrante de ce fonds.
Art. 779d562 1 Pour les constructions lui faisant retour, le propriétaire du fonds verse au superficiaire une indemnité équitable qui constitue cependant, pour les créanciers en faveur desquels le droit de superficie était grevé de gage, une garantie pour le solde de leurs créances et qui ne peut pas être versée au superficiaire sans leur consentement. 2 Si l’indemnité n’est ni versée ni garantie, le superficiaire ou un créancier en faveur duquel le droit de superficie était grevé de gage peut exiger qu’au lieu du droit de superficie radié une hypothèque de même rang soit inscrite en garantie de l’indemnité due. 3 L’inscription doit se faire au plus tard trois mois après l’expiration du droit de superficie.
Art. 779e563
Art. 779f564
Si le superficiaire excède gravement son droit réel ou viole gravement des obligations contractuelles, le propriétaire peut provoquer le retour anticipé en demandant le transfert à son nom du droit de superficie avec tous les droits et charges qui y sont attachés.
560 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
561 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
562 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
563 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
564 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
226
Code civil 210
2. Exercice du droit de retour
3. Autres cas d’application
VI. Garantie de la rente du droit de superficie 1. Droit d’exiger la constitution d’une hypo- thèque
2. Inscription
VII. Durée maximum
Art. 779g565 1 Le droit de retour ne peut être exercé que moyennant une indemnité équitable pour les constructions qui font retour au propriétaire, la faute du superficiaire pouvant justifier la réduction de l’indemnité. 2 Le droit de superficie n’est transféré au propriétaire que si l’indem- nité a été versée ou garantie.
Art. 779h566
Les dispositions concernant l’exercice du droit de retour s’appliquent à tout moyen que le propriétaire s’est réservé de mettre fin prématuré- ment au droit de superficie ou d’en demander la rétrocession en cas de violation de ses obligations par le superficiaire.
Art. 779i567 1 Le propriétaire peut demander à tout superficiaire actuel de garantir la rente du droit de superficie au moyen d’une hypothèque grevant pour trois annuités au maximum le droit de superficie immatriculé au registre foncier. 2 Si la rente ne consiste pas en annuités égales, l’inscription de l’hypo- thèque légale peut être requise pour le montant qui, la rente étant uni- formément répartie, représente trois annuités.
Art. 779k568 1 L’hypothèque peut être inscrite en tout temps pendant la durée du droit de superficie et, en cas de réalisation forcée, elle n’est pas radiée. 2 Les dispositions relatives à la constitution de l’hypothèque des arti- sans et entrepreneurs s’appliquent par analogie.
Art. 779l569 1 Le droit de superficie ne peut pas être constitué pour plus de cent ans comme droit distinct.
565 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
566 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
567 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
568 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
569 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).
227
210 Code civil
D. Droit à une source sur fonds d’autrui
E. Autres servitudes
F. Mesures judiciaires
A. Objet de la charge foncière
2 Il peut en tout temps être prolongé, en la forme prescrite pour sa constitution, pour une nouvelle durée maximum de cent ans, mais tout engagement pris d’avance à ce sujet est nul.
Art. 780 1 Le droit à une source sur fonds d’autrui oblige le propriétaire de ce fonds à permettre l’appropriation et la dérivation de l’eau. 2 Sauf convention contraire, ce droit est cessible et passe aux héritiers. 3 Si la servitude a le caractère d’un droit distinct et permanent, elle peut être immatriculée comme immeuble au registre foncier.
Art. 781 1 Le propriétaire peut établir, en faveur d’une personne quelconque ou d’une collectivité, d’autres servitudes sur son fonds, à la condition que le fonds se prête à une jouissance déterminée, par exemple, pour des exercices de tir ou pour un passage. 2 Ces droits sont incessibles, sauf convention contraire, et l’étendue en est réglée sur les besoins ordinaires de l’ayant droit. 3 Les dispositions concernant les servitudes foncières sont d’ailleurs applicables.
Art. 781a570
Si le propriétaire est introuvable ou que les organes prescrits d’une personne morale ou d’une autre entité juridique font défaut, les dispo- sitions sur les mesures judiciaires sont applicables par analogie aux ayants droit d’une servitude inscrits au registre foncier.
Chapitre III: Des charges foncières
Art. 782 1 La charge foncière assujettit envers un tiers le propriétaire actuel d’un fonds à certaines prestations pour lesquelles il n’est tenu que sur son immeuble. 2 La charge peut être due au propriétaire actuel d’un autre fonds.
570 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
228
Code civil 210
B. Constitution et extinction I. Constitution 1. Acquisition et inscription
2. Charges foncières de droit public
II. Extinction 1. En général
2. Rachat a. Droit du créancier de l’exiger
3 Sous réserve des charges foncières de droit public, les prestations doivent être en corrélation avec l’économie du fonds grevé ou se rattacher aux besoins de l’exploitation du fonds dominant.571
Art. 783 1 L’inscription au registre foncier est nécessaire à l’établissement des charges foncières. 2 L’inscription indique une somme déterminée en monnaie suisse comme valeur de la charge; si cette dernière consiste en prestations périodiques, sa valeur, à défaut d’autre estimation, est égale à vingt fois le montant des prestations annuelles. 3 Sauf disposition contraire, l’acquisition et l’inscription des charges foncières sont soumises aux règles concernant la propriété immobi- lière.
Art. 784572
Les dispositions sur les hypothèques légales du droit cantonal sont applicables par analogie à la constitution des charges foncières de droit public et à leurs effets à l’égard des tiers de bonne foi.
Art. 785573
Art. 786 1 La charge foncière s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble grevé. 2 La renonciation, le rachat et les autres causes d’extinction donnent au propriétaire du fonds grevé le droit d’exiger du créancier qu’il con- sente à la radiation.
Art. 787 1 Le créancier peut demander le rachat de la charge foncière, lors- qu’une convention l’y autorise et, en outre:
1.574 si l’immeuble grevé est divisé et que le créancier n’accepte pas le report de la dette sur les parcelles;
571 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
572 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
573 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
574 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
229
210 Code civil
b. Droit du débiteur de l’opérer
c. Prix du rachat
3. Imprescripti- bilité
C. Effets I. Droit du créancier
2. si le propriétaire diminue la valeur de l’immeuble sans offrir des sûretés en échange;
3. s’il n’a pas acquitté ses prestations de trois années consécuti- ves.
2 Si le créancier demande le rachat de la charge foncière à cause de la division de l’immeuble, il doit, dans le délai d’un mois à compter du jour où le report de la dette est devenu définitif, dénoncer la charge foncière avec effet après douze mois.575
Art. 788 1 Le débiteur peut demander le rachat, lorsqu’une convention l’y auto- rise et, en outre:
1. si le contrat constitutif de la charge foncière n’est pas observé par l’autre partie;
2. trente ans après l’établissement de la charge, même si elle avait été établie pour un temps plus long ou déclarée irrachetable.
2 Lorsque le rachat a lieu après trente ans, le débiteur doit le dénoncer, dans tous les cas, un an d’avance. 3 La charge foncière qui se rattache à une servitude perpétuelle n’est pas rachetable.
Art. 789 Le rachat s’opère pour la somme inscrite au registre foncier comme valeur de la charge, sauf le droit de prouver que la valeur réelle est inférieure à cette somme.
Art. 790 1 La charge foncière est imprescriptible. 2 Les prestations exigibles se prescrivent dès qu’elles sont devenues dette personnelle du propriétaire grevé.
Art. 791 1 La charge foncière ne donne aucune créance personnelle contre le débiteur, mais seulement le droit d’être payé sur le prix de l’immeuble grevé. 2 Chaque prestation devient dette personnelle trois ans après l’époque de son exigibilité et cesse alors d’être garantie par l’immeuble.
575 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
230
Code civil 210
II. Nature de la dette
A. Conditions I. Formes du gage immobilier
II. Créance garantie 1. Capital
2. Intérêts
III. Objet du gage 1. Immeubles qui peuvent être constitués en gage
Art. 792 1 Lorsque l’immeuble change de propriétaire, l’acquéreur est de plein droit débiteur des prestations qui font l’objet de la charge foncière. 2 Si l’immeuble grevé est divisé, les propriétaires des parcelles devien- nent débiteurs de la charge foncière. Les dispositions sur la division des immeubles grevés d’hypothèques s’appliquent au report de la dette sur les parcelles.576
Titre vingt-deuxième: Du gage immobilier Chapitre I: Dispositions générales
Art. 793 1 Le gage immobilier peut être constitué sous la forme d’une hypo- thèque ou d’une cédule hypothécaire.577 2 Toute autre forme est prohibée.
Art. 794 1 Le gage immobilier ne peut être constitué que pour une créance déterminée, dont le montant sera indiqué en monnaie suisse. 2 Si la créance est indéterminée, les parties indiquent une somme fixe représentant le maximum de la garantie immobilière.
Art. 795 1 Le service de l’intérêt est réglé librement par les parties, sous réserve des dispositions légales contre l’usure. 2 La législation cantonale peut fixer le maximum du taux de l’intérêt autorisé pour les créances garanties par un immeuble.
Art. 796 1 Le gage immobilier n’est constitué que sur des immeubles immatri- culés au registre foncier. 2 La législation cantonale peut soumettre à des règles particulières ou même prohiber l’engagement des immeubles du domaine public, des allmends ou des pâturages qui appartiennent à des corporations et celui des droits de jouissance attachés à ces biens.
576 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
577 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
231
210 Code civil
2. Désignation a. De l’immeuble unique
b. Des divers immeubles grevés
3. Immeubles agricoles
B. Constitution et extinction I. Constitution 1. Inscription
2. Si l’immeuble est propriété de plusieurs
II. Extinction
Art. 797 1 L’immeuble grevé doit être spécialement désigné lors de la constitu- tion du gage. 2 Les parcelles d’un immeuble ne peuvent être grevées de gages, tant que la division n’a pas été portée au registre foncier.
Art. 798 1 Plusieurs immeubles peuvent être constitués en gage pour la même créance, lorsqu’ils appartiennent au même propriétaire ou à des codé- biteurs solidaires. 2 Dans tous les autres cas de gage constitué sur plusieurs immeubles pour une même créance, chacun des immeubles doit être grevé pour une part déterminée de celle-ci. 3 La répartition de la garantie se fait, sauf convention contraire, pro- portionnellement à la valeur des divers immeubles.
Art. 798a578
L’engagement des immeubles agricoles est en outre régi par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural579.
Art. 799 1 Le gage immobilier est constitué par l’inscription au registre foncier; demeurent réservées les exceptions prévues par la loi. 2 L’acte constitutif du gage immobilier n’est valable que s’il est passé en la forme authentique.580
Art. 800 1 Chacun des copropriétaires d’un immeuble peut grever sa quote-part d’un droit de gage. 2 Dans les cas de propriété commune, l’immeuble ne peut être grevé d’un gage qu’en totalité et au nom de tous les communistes.
Art. 801 1 Le gage immobilier s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble.
578 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).
579 RS 211.412.11 580 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre
et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
232
Code civil 210
III. Dans les cas de réunions parcellaires 1. Déplacement de la garantie
2. Dénonciation par le débiteur
3. Indemnité en argent
C. Effets I. Étendue du droit du créan- cier
II. Loyers et fermages
2 L’extinction, dans les cas d’expropriation pour cause d’utilité publi- que, est régie par les lois spéciales de la Confédération et des cantons.
Art. 802 1 Lorsque des réunions parcellaires sont opérées avec le concours ou sous la surveillance d’autorités publiques, les gages grevant les im- meubles cédés passent, en conservant leur rang, sur les immeubles re- çus en échange. 2 Si un immeuble en remplace plusieurs qui sont grevés pour des créances différentes ou qui ne sont pas tous grevés, les droits de gage transférés sur l’immeuble le frappent pour sa contenance nouvelle et conservent, si possible, leur rang primitif.
Art. 803 Le débiteur peut racheter, au moment de l’opération, et moyennant un avertissement préalable de trois mois, les droits de gage grevant les immeubles compris dans une réunion parcellaire.
Art. 804 1 Lorsqu’une indemnité est payée pour un immeuble grevé de droits de gage, elle se distribue entre les créanciers selon leur rang ou au marc le franc s’ils sont de même rang. 2 L’indemnité ne peut être payée au débiteur sans l’assentiment des créanciers, si elle est de plus d’un vingtième de la créance garantie ou si le nouvel immeuble ne constitue pas une sûreté suffisante.
Art. 805 1 Le gage immobilier frappe l’immeuble avec ses parties intégrantes et ses accessoires. 2 Les objets désignés expressément comme accessoires dans l’acte d’affectation et mentionnés au registre foncier, notamment les machi- nes ou un mobilier d’hôtel, sont présumés tels, s’il n’est pas prouvé que cette qualité ne peut leur être attribuée aux termes de la loi. 3 Les droits des tiers sur les accessoires demeurent réservés.
Art. 806 1 Le gage grevant un immeuble donné à bail comprend également les loyers ou fermages qui ont couru, depuis la poursuite en réalisation de gage commencée par le créancier ou la déclaration de faillite du débi- teur, jusqu’au moment de la réalisation.
233
210 Code civil
III. Imprescripti- bilité
IV. Sûretés 1. Dépréciation de l’immeuble a. Mesures conservatoires
b. Sûretés et rétablissement de l’état antérieur
2 Ce droit n’est opposable aux locataires et fermiers qu’après la noti- fication à eux faite de la poursuite ou après la publication de la faillite. 3 Les actes juridiques du propriétaire relativement à des loyers ou des fermages non échus, ou la saisie de ces prestations par d’autres créan- ciers, ne sont pas opposables au créancier qui a poursuivi en réalisation de son gage avant l’époque où loyers et fermages sont devenus exigi- bles.
Art. 807 L’inscription d’un gage immobilier rend la créance imprescriptible.
Art. 808 1 Lorsque le propriétaire diminue la valeur de l’immeuble grevé, le créancier peut lui faire intimer par le juge l’ordre de cesser tous actes dommageables. 2 Le créancier peut être autorisé par le juge à prendre les mesures nécessaires et il a même le droit, s’il y a péril en la demeure, de les prendre de son chef. 3 Les frais lui sont dus par le propriétaire et le remboursement lui est garanti par un droit de gage sur l’immeuble. Ce droit de gage naît sans inscription au registre foncier et prime toute charge inscrite sur l’immeuble.581 4 S’il dépasse 1000 francs et s’il n’a pas été inscrit dans les quatre mois à compter de la fin des mesures, le droit de gage ne peut être opposé aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre fon- cier.582
Art. 809 1 En cas de dépréciation de l’immeuble, le créancier peut exiger de son débiteur des sûretés ou le rétablissement de l’état antérieur. 2 Il peut aussi demander des sûretés s’il existe un danger de déprécia- tion. 3 Il est en droit de réclamer un remboursement suffisant pour sa garan- tie, lorsque le débiteur ne s’exécute pas dans le délai fixé par le juge.
581 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
582 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
234
Code civil 210
2. Dépréciation sans la faute du propriétaire
3. Aliénation de petites parcelles
V. Constitution ultérieure de droits réels
VI. Case hypothécaire 1. Effets
Art. 810 1 Les dépréciations qui se produisent sans la faute du propriétaire ne confèrent au créancier le droit d’exiger des sûretés ou le rembourse- ment partiel, que dans la mesure où le propriétaire est indemnisé pour le dommage subi. 2 Toutefois, le créancier est autorisé à prendre des mesures pour parer aux dépréciations ou pour les empêcher. Les frais lui sont garantis par un droit de gage sur l’immeuble même, mais sans que le propriétaire en soit personnellement tenu. Ce droit de gage naît sans inscription au registre foncier et prime toute charge inscrite sur l’immeuble.583 3 S’il dépasse 1000 francs et qu’il n’a pas été inscrit au registre foncier dans les quatre mois à compter de la fin des mesures, le droit de gage ne peut être opposé aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier.584
Art. 811 Lorsque le propriétaire de l’immeuble grevé en aliène une parcelle d’une valeur inférieure au vingtième de la créance, le créancier ne peut refuser le dégrèvement de cette parcelle, pourvu qu’un acompte pro- portionnel lui soit payé ou que le reste de l’immeuble lui offre une garantie suffisante.
Art. 812 1 Le propriétaire de l’immeuble constitué en gage ne peut renoncer valablement à la faculté de le grever d’autres droits réels. 2 Le gage immobilier prime toutes servitudes ou charges foncières dont l’immeuble pourrait être grevé postérieurement sans que le créan- cier en eût permis la constitution; elles sont radiées, si, lors de la réali- sation du gage, leur existence lèse le créancier antérieur. 3 À l’égard toutefois des créanciers postérieurement inscrits, l’ayant droit peut, en cas de réalisation, exiger que la valeur de la servitude ou de la charge foncière lui soit payée par préférence.
Art. 813 1 La garantie fournie par le gage immobilier est attachée à la case hypothécaire que lui assigne l’inscription.
583 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
584 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
235
210 Code civil
3. Cases libres
VII. Réalisation du droit de gage 1. Mode de la réalisation
2. Distribution du prix
3. Étendue de la garantie
2 Des droits de gage peuvent être constitués en deuxième rang ou en rang quelconque, moyennant que le montant par lequel ils sont primés soit indiqué dans l’inscription.
Art. 814 2. Ordre 1 Lorsque des gages de rang différent sont constitués sur un
immeuble, la radiation de l’un d’eux ne fait pas avancer le créancier postérieur dans la case libre. 2 Le propriétaire a la faculté de constituer un nouveau droit de gage en lieu et place de celui qui a été radié. 3 Les conventions donnant aux créanciers postérieurs le droit de profi- ter des cases libres n’ont d’effet réel que si elles sont annotées au registre foncier.
Art. 815 Lorsqu’un droit de gage a été constitué en rang postérieur et qu’il n’en existe pas d’autre qui le prime, ou que le débiteur n’a pas disposé d’un titre de gage antérieur, ou que la créance antérieure n’atteint pas le montant inscrit, le prix de l’immeuble est en cas de réalisation attribué aux créanciers garantis, selon leur rang et sans égard aux cases libres.
Art. 816 1 Faute par le débiteur de satisfaire à ses obligations, le créancier a le droit de se payer sur le prix de l’immeuble. 2 Est nulle toute clause qui autoriserait le créancier à s’approprier l’immeuble à défaut de paiement. 3 Si plusieurs immeubles sont constitués en gage pour la même créance, le créancier doit en poursuivre simultanément la réalisation; celle-ci n’aura toutefois lieu que dans la mesure jugée nécessaire par l’office des poursuites.
Art. 817 1 Le prix de vente de l’immeuble est distribué entre les créanciers selon leur rang. 2 Les créanciers de même rang concourent au marc le franc.
Art. 818 1 Le gage immobilier garantit au créancier:
1. le capital; 2. les frais de poursuite et les intérêts moratoires;
236
Code civil 210
4. Garanties pour impenses nécessaires
VIII. Droit de gage en cas d’améliorations du sol 1. Rang
2. Extinction de la créance et du gage
3.585 les intérêts de trois années échus au moment de l’ouverture de la faillite ou de la réquisition de vente et ceux qui ont couru depuis la dernière échéance; la cédule hypothécaire ne garantit au créancier que les intérêts effectivement dus.
2 Le taux primitif de l’intérêt ne peut dans la suite être porté à plus du 5 % au préjudice des créanciers postérieurs.
Art. 819586 1 Les impenses nécessaires que le créancier fait pour la conservation de l’immeuble, notamment en acquittant les primes d’assurance dues par le propriétaire, sont garanties par un droit de gage sur l’immeuble. Ce droit de gage naît sans inscription au registre foncier et prime toute charge inscrite sur l’immeuble. 2 S’il dépasse 1000 francs et qu’il n’a pas été inscrit au registre foncier dans les quatre mois à compter de l’accomplissement de l’acte en question, le droit de gage ne peut être opposé aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier.
Art. 820 1 Lorsqu’un immeuble rural a augmenté de valeur par suite d’une amé- lioration du sol exécutée avec le concours d’autorités publiques, le propriétaire peut le grever pour sa part de frais, en faveur de son créancier, d’un droit de gage, qui est inscrit au registre foncier et qui prime toutes les autres charges inscrites sur le fonds. 2 Le propriétaire ne peut grever son fonds que pour les deux tiers au plus de ses frais, lorsque l’amélioration du sol a été exécutée sans sub- side de l’État.
Art. 821 1 Dans les cas d’améliorations du sol exécutées sans subside de l’État, la dette inscrite sera amortie par des annuités qui ne peuvent être infé- rieures à 5 % du capital. 2 Le droit de gage s’éteint, tant pour la créance que pour chaque annui- té, trois ans après qu’elles sont devenues exigibles, et les créanciers postérieurs avancent selon leur rang.
585 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
586 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
237
210 Code civil
IX. Droit à l’indemnité d’assurance
X. Créancier introuvable
A. But et nature
B. Constitution et extinction I. Constitution
II. Extinction 1. Radiation
Art. 822 1 Les indemnités d’assurance exigibles ne peuvent être payées au pro- priétaire que du consentement de tous les créanciers ayant un droit de gage sur l’immeuble. 2 Elles sont cependant versées contre sûretés suffisantes au proprié- taire, pour le rétablissement de l’immeuble grevé. 3 Demeurent réservées les règles du droit cantonal en matière d’assu- rance contre l’incendie.
Art. 823587
Lorsque le créancier gagiste ne peut être identifié ou que son domicile est inconnu, le juge peut, sur requête du débiteur ou d’autres intéres- sés, ordonner les mesures nécessaires dans les cas où l’intervention personnelle du créancier est prévue par la loi et où il y a lieu de pren- dre d’urgence une décision.
Chapitre II: De l’hypothèque
Art. 824 1 L’hypothèque peut être constituée pour sûreté d’une créance quel- conque, actuelle, future ou simplement éventuelle. 2 L’immeuble grevé peut ne pas appartenir au débiteur.
Art. 825 1 L’hypothèque constituée même pour sûreté de créances d’un montant indéterminé ou variable reçoit une case fixe et garde son rang, nonobs- tant toutes fluctuations de la somme garantie. 2 Le bureau du registre foncier délivre un extrait au créancier qui en fait la demande; cet extrait, exclusivement destiné à faire preuve de l’inscription, n’est pas un papier-valeur. 3 L’extrait peut être remplacé par un certificat d’inscription sur le con- trat.
Art. 826 Lorsque la créance est éteinte, le propriétaire de l’immeuble grevé a le droit d’exiger du créancier qu’il consente à la radiation.
587 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
238
Code civil 210
2. Droit du propriétaire qui n’est pas tenu personnellement
3. Purge hypothécaire a. Conditions et procédure
b. Enchères publiques
c. Estimation officielle
4. Dénonciation
Art. 827 1 Le propriétaire qui n’est pas personnellement tenu de la dette hypo- thécaire peut dégrever son immeuble aux mêmes conditions que celles faites au débiteur pour éteindre la créance. 2 Il est subrogé aux droits du créancier qu’il désintéresse.
Art. 828 1 Lorsqu’un immeuble est grevé au delà de sa valeur de dettes dont l’acquéreur n’est pas tenu personnellement, la législation cantonale peut autoriser ce dernier à purger avant toute poursuite les hypothè- ques inscrites, en versant aux créanciers le prix d’achat ou, en cas d’acquisition à titre gratuit, la somme à laquelle il évalue l’immeuble. 2 Il fait, par écrit et six mois d’avance, son offre aux créanciers de pur- ger les hypothèques inscrites. 3 Le montant offert est réparti entre les créanciers suivant leur rang.
Art. 829 1 Les créanciers ont le droit, dans le mois à compter de l’offre de purge, d’exiger la vente du gage aux enchères publiques contre l’avance des frais; les enchères ont lieu, après publication, dans le mois588 à compter du jour où elles ont été requises. 2 Si un prix supérieur au montant offert a été obtenu, ce prix est réparti entre les créanciers. 3 Les frais des enchères sont à la charge de l’acquéreur, si le prix a été supérieur au montant offert; sinon, à la charge du créancier qui les a requises.
Art. 830 La législation cantonale peut remplacer les enchères publiques par une estimation officielle, qui fait règle pour la répartition entre les créan- ciers.
Art. 831 Lorsque le propriétaire n’est pas personnellement tenu, la dénonciation du remboursement par le créancier ne lui est opposable que si elle a eu lieu tant à son égard qu’à l’égard du débiteur.
588 L’expression «dans le mois» correspond aux textes allemand et italien. La faute de rédaction dans le texte français du RO, où il était écrit «dans le deuxième mois», provenait d’un oubli manifeste qui s’est produit au cours de la procédure parlementaire.
239
210 Code civil
C. Effets de l’hypothèque I. Propriété et gage 1. Aliénation totale
2. Parcellement
3. Avis au créancier
II. Cession de la créance
D. Hypothèques légales I. De droit cantonal
Art. 832 1 L’aliénation de l’immeuble hypothéqué n’apporte, sauf convention contraire, aucun changement à l’obligation du débiteur et à la garantie. 2 Toutefois, si l’acquéreur s’est chargé de la dette, le débiteur primitif est libéré à moins que le créancier ne lui déclare par écrit, dans l’an- née, qu’il entend ne pas renoncer à ses droits contre lui.
Art. 833 1 Si une portion de l’immeuble grevé est vendue ou si l’aliénation porte sur un d’entre plusieurs immeubles grevés appartenant au même propriétaire, ou si l’immeuble est divisé, la garantie, sauf convention contraire, est répartie proportionnellement à la valeur des diverses fractions du gage. 2 Le créancier qui n’accepte pas cette répartition peut, dans le mois à compter du jour où elle est devenue définitive, exiger le rembourse- ment dans l’année. 3 Lorsque les acquéreurs se chargent de la portion de dettes assignée sur leurs parcelles, le débiteur primitif est libéré, à moins que le créan- cier ne lui déclare par écrit, dans l’année, qu’il entend ne pas renoncer à ses droits contre lui.
Art. 834 1 Si l’acquéreur se charge de la dette, le conservateur du registre en avise le créancier. 2 Celui-ci doit faire sa déclaration dans l’année à compter de cet avis.
Art. 835 L’inscription au registre foncier n’est pas nécessaire pour valider la cession des créances garanties par une hypothèque.
Art. 836589 1 Lorsque le droit cantonal accorde au créancier une prétention à l’établissement d’un droit de gage immobilier pour des créances en rapport direct avec l’immeuble grevé, ce droit est constitué par son inscription au registre foncier. 2 Si des hypothèques légales dépassant 1000 francs naissent sans inscription au registre foncier en vertu du droit cantonal et qu’elles ne sont pas inscrites au registre foncier dans les quatre mois à compter de l’exigibilité de la créance sur laquelle elles se fondent ou au plus tard
589 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
240
Code civil 210
II. De droit privé fédéral 1. Cas
2. Vendeur, cohéritiers, indivis
3. Artisans et entrepreneurs a. Inscription
dans les deux ans à compter de la naissance de la créance, elles ne peuvent être opposées, après le délai d’inscription, aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier. 3 Les réglementations cantonales plus restrictives sont réservées.
Art. 837590 1 Peuvent requérir l’inscription d’une hypothèque légale:
1. le vendeur d’un immeuble, sur cet immeuble en garantie de la créance;
2. les cohéritiers et autres indivis, sur les immeubles ayant appar- tenu à la communauté, en garantie des créances résultant du partage;
3. les artisans et entrepreneurs employés à la construction ou à la destruction de bâtiments ou d’autres ouvrages, au montage d’échafaudages, à la sécurisation d’une excavation ou à d’autres travaux semblables, sur l’immeuble pour lequel ils ont fourni des matériaux et du travail ou du travail seulement, que leur débiteur soit le propriétaire foncier, un artisan ou un en- trepreneur, un locataire, un fermier ou une autre personne ayant un droit sur l’immeuble.
2 Si le débiteur de la créance est un locataire, un fermier ou une autre personne ayant un droit sur l’immeuble, les artisans et entrepreneurs n’ont le droit de requérir l’inscription d’une hypothèque légale que si le propriétaire foncier a donné son accord à l’exécution des travaux. 3 L’ayant droit ne peut renoncer d’avance à ces hypothèques légales.
Art. 838 L’hypothèque légale du vendeur, des cohéritiers ou des indivis sera inscrite au plus tard dans les trois mois qui suivent le transfert de la propriété.
Art. 839591 1 L’hypothèque des artisans et des entrepreneurs peut être inscrite à partir du jour où ils se sont obligés à exécuter le travail ou les ouvrages promis. 2 L’inscription doit être obtenue au plus tard dans les quatre mois qui suivent l’achèvement des travaux.
590 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
591 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
241
210 Code civil
b. Rang
c. Privilège
3 Elle n’a lieu que si le montant du gage est établi par la reconnais- sance du propriétaire ou par le juge; elle ne peut être requise si le propriétaire fournit des sûretés suffisantes au créancier. 4 Si l’immeuble fait incontestablement partie du patrimoine adminis- tratif et que la dette ne résulte pas de ses obligations contractuelles, le propriétaire répond envers les artisans et les entrepreneurs des créances reconnues ou constatées par jugement, conformément aux règles sur le cautionnement simple, pour autant que les créanciers aient fait valoir leur créance par écrit au plus tard dans les quatre mois qui suivent l’achèvement des travaux en se prévalant du cautionnement légal. 5 Si l’appartenance de l’immeuble au patrimoine administratif est contestée, l’artisan ou l’entrepreneur peut requérir une inscription provisoire de son droit de gage au registre foncier au plus tard dans les quatre mois qui suivent l’achèvement des travaux. 6 S’il est constaté sur la base d’un jugement que l’immeuble fait partie du patrimoine administratif, l’inscription provisoire du gage est radiée. Pour autant que les conditions prévues à l’al. 4 soient remplies, le cautionnement légal la remplace. Le délai est réputé sauvegardé par l’inscription provisoire du droit de gage.
Art. 840 Les artisans et entrepreneurs au bénéfice d’hypothèques légales sépa- rément inscrites concourent entre eux à droit égal, même si les inscrip- tions sont de dates différentes.
Art. 841 1 Si les artisans et entrepreneurs subissent une perte lors de la réalisa- tion de leurs gages, les créanciers de rang antérieur les indemnisent sur leur propre part de collocation, déduction faite de la valeur du sol, dans la mesure où ces créanciers pouvaient reconnaître que la constitution de leurs gages porterait préjudice aux artisans et entrepreneurs. 2 Les créanciers de rang antérieur qui cèdent leurs titres de gage im- mobilier répondent envers les artisans et entrepreneurs du montant dont ceux-ci se trouvent frustrés par la cession. 3 Dès que le début des travaux a été mentionné au registre foncier sur l’avis d’un ayant droit, et jusqu’à la fin du délai d’inscription, aucun gage immobilier ne peut être inscrit, si ce n’est sous forme d’hypothè- que.
242
Code civil 210
A. Dispositions générales I. But; rapport avec la créance de base
II. Types
III. Droit du propriétaire qui n’est pas personnellement tenu
IV. Aliénation, division
V. Créance de la cédule hypothé- caire et conven- tions accessoires 1. En général
Chapitre III:592 De la cédule hypothécaire
Art. 842 1 La cédule hypothécaire est une créance personnelle garantie par un gage immobilier. 2 Sauf convention contraire, la créance résultant de la cédule hypothé- caire coexiste, le cas échéant, avec la créance à garantir issue du rap- port de base entre le créancier et le débiteur. 3 Le débiteur reste libre, s’agissant de la créance qui résulte de la cédule, de faire valoir les exceptions personnelles issues du rapport de base à l’égard du créancier et de ses successeurs, s’ils ne sont pas de bonne foi.
Art. 843 La cédule hypothécaire prend la forme d’une cédule hypothécaire de registre ou d’une cédule hypothécaire sur papier.
Art. 844 1 Le propriétaire qui n’est pas personnellement tenu est soumis aux règles applicables en matière d’hypothèques. 2 Il peut opposer au créancier toutes les exceptions du débiteur.
Art. 845 Les effets de l’aliénation et de la division de l’immeuble sont régis en matière de cédules hypothécaires par les dispositions applicables aux hypothèques.
Art. 846 1 La créance qui résulte de la cédule hypothécaire ne peut renvoyer au rapport de base ni comporter de condition ou de contre-prestation. 2 La cédule hypothécaire peut contenir des conventions accessoires portant sur l’intérêt, l’amortissement et la dénonciation ainsi que d’autres clauses accessoires concernant la créance qui résulte de la cédule hypothécaire. Il peut alors être renvoyé à une convention sépa- rée.
592 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
243
210 Code civil
2. Dénonciation
VI. Protection de la bonne foi
VII. Exceptions du débiteur
VIII. Fondé de pouvoirs
IX. Lieu de paiement
Art. 847 1 Sauf convention contraire, la cédule hypothécaire peut être dénoncée par le créancier ou le débiteur pour la fin d’un mois moyennant un préavis de six mois. 2 Une telle convention ne peut prévoir pour le créancier un délai de dénonciation inférieur à trois mois, à moins que le débiteur ne soit en demeure pour le paiement de l’amortissement ou des intérêts.
Art. 848 La teneur de l’inscription fait règle pour la créance résultant de la cédule hypothécaire et le droit de gage à l’égard de toute personne de bonne foi.
Art. 849 1 Le débiteur ne peut faire valoir que les exceptions dérivant de l’inscription au registre foncier, celles qu’il a personnellement contre le créancier poursuivant, ou, dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, celles dérivant du titre. 2 Les conventions qui contiennent des clauses accessoires relatives à la créance résultant de la cédule hypothécaire ne sont opposables aux tiers de bonne foi que si elles sont inscrites au registre foncier; dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, elles doivent également résulter du titre.
Art. 850 1 Un fondé de pouvoirs peut être nommé lors de la création d’une cédule hypothécaire. Il est chargé de payer et d’encaisser, de recevoir des communications, de consentir des dégrèvements et de manière générale de sauvegarder, en toute diligence et impartialité, les droits tant du créancier que du débiteur et du propriétaire. 2 Le nom du fondé de pouvoirs doit figurer au registre foncier et sur le titre de gage. 3 Si les pouvoirs s’éteignent et que les intéressés ne peuvent s’enten- dre, le juge prend les mesures nécessaires.
Art. 851 1 Sauf convention contraire, le débiteur doit effectuer tous les paie- ments au domicile du créancier. 2 Si le créancier n’a pas de domicile connu ou s’il change de domicile d’une manière préjudiciable au débiteur, ce dernier peut se libérer en consignant ces paiements, à son propre domicile ou au domicile anté- rieur du créancier, entre les mains de l’autorité compétente.
244
Code civil 210
X. Modifications
XI. Paiement intégral
XII. Extinction 1. À défaut de créancier
2. Radiation
XIII. Sommation au créancier de se faire connaître
Art. 852 1 Si la cédule hypothécaire est modifiée en faveur du débiteur, notam- ment si celui-ci paie un acompte, il peut demander au créancier qu’il consente à l’inscription des modifications au registre foncier. 2 Dans le cas des cédules hypothécaires sur papier, l’office du registre foncier inscrit les modifications sur le titre. 3 À défaut d’inscription au registre foncier ou sur le titre, les modifica- tions survenues ne sont pas opposables à l’acquéreur de bonne foi de la cédule hypothécaire.
Art. 853 Lorsque la dette contenue dans la cédule hypothécaire a été intégrale- ment remboursée, le débiteur peut exiger du créancier:
1. s’agissant d’une cédule hypothécaire de registre, qu’il en con- sente le transfert en son nom;
2. s’agissant d’une cédule hypothécaire sur papier, qu’il lui re- mette le titre non annulé.
Art. 854 1 S’il n’y a pas de créancier ou que le créancier renonce à son droit de gage, le débiteur a le choix de faire radier l’inscription ou de la laisser subsister au registre foncier. 2 Le débiteur peut aussi réemployer la cédule hypothécaire.
Art. 855 La cédule hypothécaire sur papier ne peut être radiée du registre avant la cancellation ou l’annulation judiciaire du titre.
Art. 856 1 Lorsque le créancier d’une cédule hypothécaire est resté inconnu pendant dix ans et que les intérêts n’ont pas été réclamés durant cette période, le propriétaire de l’immeuble grevé peut requérir du juge qu’il somme publiquement le créancier de se faire connaître dans les six mois. 2 Si le créancier ne se fait pas connaître dans les six mois et qu’il résulte de l’enquête que, selon toute vraisemblance, la dette n’existe plus, le juge ordonne:
1. dans le cas de la cédule hypothécaire de registre, la radiation du droit de gage au registre foncier;
2. dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, son annulation et la radiation du droit de gage au registre foncier.
245
210 Code civil
B. Cédule hypothécaire de registre I. Constitution
II. Transfert
III. Mise en gage, saisie et usufruit
C. Cédule hypothécaire sur papier I. Constitution 1. Inscription
2. Titre de gage
Art. 857 1 La cédule hypothécaire de registre est constituée par l’inscription au registre foncier. 2 Elle est inscrite au nom du créancier ou du propriétaire.
Art. 858 1 Le transfert de la cédule hypothécaire de registre a lieu par l’inscrip- tion du nouveau créancier au registre foncier sur la base d’une déclara- tion écrite de l’ancien créancier. 2 Le débiteur ne peut exécuter sa prestation avec effet libératoire qu’entre les mains de celui qui, lors du paiement, est inscrit au registre en tant que créancier.
Art. 859 1 La constitution d’un droit de gage mobilier sur une cédule hypothé- caire de registre a lieu par l’inscription au registre foncier du titulaire du droit sur la base d’une déclaration écrite du créancier inscrit. 2 La saisie a lieu par l’inscription au registre foncier de la restriction du droit de disposer. 3 L’usufruit est constitué par l’inscription au registre foncier.
Art. 860 1 Un titre est délivré pour toute cédule hypothécaire sur papier inscrite au registre foncier. 2 La cédule hypothécaire sur papier peut indiquer comme créancier le porteur ou une personne déterminée, notamment le propriétaire lui- même. 3 L’inscription produit ses effets avant la création du titre.
Art. 861 1 La cédule hypothécaire sur papier est dressée par l’office du registre foncier. 2 Elle n’est valable qu’avec la signature du conservateur du registre foncier. Le Conseil fédéral arrête les formes applicables au titre. 3 La cédule hypothécaire ne peut être délivrée au créancier ou à son représentant qu’avec le consentement exprès du débiteur et du proprié- taire de l’immeuble grevé.
246
Code civil 210
II. Protection de la bonne foi
III. Droits du créancier 1. Exercice
2. Transfert
IV. Annulation
Art. 862 1 La teneur de la cédule hypothécaire sur papier dressée en due forme fait règle à l’égard de toute personne qui s’est fondée de bonne foi sur le titre. 2 Le registre foncier fait foi si le titre n’est pas conforme à l’inscription ou qu’il n’existe pas d’inscription. 3 L’acquéreur de bonne foi du titre a cependant droit, selon les règles établies pour le registre foncier, à la réparation du dommage qu’il a subi.
Art. 863 1 La créance qui résulte d’une cédule hypothécaire ne peut être ni aliénée, ni donnée en gage, ni faire l’objet d’une autre disposition, si ce n’est au moyen du titre. 2 La faculté de faire valoir la créance est réservée en cas d’annulation judiciaire du titre ou lorsque le titre n’a pas encore été dressé.
Art. 864 1 La remise du titre à l’acquéreur est nécessaire pour le transfert de la créance constatée par une cédule hypothécaire. 2 Si le titre est nominatif, le transfert opéré et le nom de l’acquéreur y sont mentionnés.
Art. 865 1 Lorsqu’un titre est perdu ou qu’il a été détruit sans intention d’éteindre la dette, le créancier peut requérir du juge qu’il en prononce l’annulation et en exige le paiement ou, si la créance n’est pas encore exigible, qu’il délivre un nouveau titre. 2 L’annulation a lieu de la manière prescrite pour les titres au porteur; le délai d’opposition est de six mois. 3 Le débiteur a pareillement le droit de faire prononcer l’annulation d’un titre acquitté qui ne peut être représenté.
Art. 866 à 874 Abrogés
247
210 Code civil
A. Obligations foncières
A. Nantissement I. Constitution 1. Possession du créancier
2. Engagement du bétail
Chapitre IV: Des émissions de titres fonciers
Art. 875 Des obligations nominatives ou au porteur peuvent être garanties par un gage immobilier:
1. en constituant une hypothèque ou une cédule hypothécaire pour la totalité de l’emprunt et en désignant un représentant des créanciers et du débiteur;
2. en constituant un gage immobilier pour la totalité de l’emprunt au profit de l’établissement chargé de l’émission et en grevant la créance ainsi garantie d’un gage en faveur des obligataires.
Art. 876 à 883593
Titre vingt-troisième: Du gage mobilier Chapitre I: Du nantissement et du droit de rétention
Art. 884 1 En dehors des exceptions prévues par la loi, les choses mobilières ne peuvent être constituées en gage que sous forme de nantissement. 2 Celui qui, de bonne foi, reçoit une chose en nantissement y acquiert un droit de gage, même si l’auteur du nantissement n’avait pas qualité d’en disposer; demeurent réservés les droits dérivant pour les tiers de leur possession antérieure. 3 Le droit de gage n’existe pas, tant que le constituant garde exclusi- vement la maîtrise effective de la chose.
Art. 885 1 Des droits de gage sur le bétail peuvent être constitués, sans transfert de possession, par une inscription dans un registre public et un avis donné à l’office des poursuites, pour garantir les créances d’établisse- ments de crédit et de sociétés coopératives qui ont obtenu de l’autorité compétente du canton où ils ont leur siège le droit de faire de sembla- bles opérations. 2 La tenue du registre est réglée par une ordonnance du Conseil fédé- ral.594
593 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
594 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
248
Code civil 210
3. Droit de gage subséquent
4. Engagement par le créancier
II. Extinction 1. Perte de la possession
2. Restitution
3. Responsabilité du créancier
III. Effets 1. Droits du créancier
3 Les cantons peuvent percevoir des émoluments pour les inscriptions au registre et les opérations qui leur sont liées; ils désignent les arron- dissements et les fonctionnaires chargés de la tenue du registre.595
Art. 886 Le propriétaire peut constituer un droit de gage subséquent, à la con- dition d’en donner avis par écrit au créancier nanti et de l’informer en outre qu’il ait à remettre la chose à l’autre créancier une fois la dette payée.
Art. 887 Le créancier ne peut engager la chose dont il est nanti qu’avec le con- sentement de celui dont il la tient.
Art. 888 1 Le nantissement s’éteint dès que le créancier cesse de posséder le gage et qu’il ne peut le réclamer de tiers possesseurs. 2 Les effets du nantissement sont suspendus tant que le constituant garde exclusivement la maîtrise effective de la chose du consentement du créancier.
Art. 889 1 Le créancier doit restituer la chose à l’ayant droit, lorsque son gage est éteint par le paiement ou pour une autre cause. 2 Il n’est tenu de rendre tout ou partie du gage qu’après avoir été inté- gralement payé.
Art. 890 1 Le créancier répond de la dépréciation ou de la perte du gage, à moins qu’il ne prouve que le dommage est survenu sans sa faute. 2 Il doit la réparation intégrale du dommage, s’il a de son chef aliéné ou engagé la chose reçue en nantissement.
Art. 891 1 Le créancier qui n’est pas désintéressé a le droit de se payer sur le prix provenant de la réalisation du gage. 2 Le nantissement garantit au créancier le capital, les intérêts conven- tionnels, les frais de poursuite et les intérêts moratoires.
595 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
249
210 Code civil
2. Étendue du gage
3. Rang des droits de gage
4. Pacte commis- soire
B. Droit de rétention I. Condition
II. Exceptions
III. En cas d’insolvabilité
Art. 892 1 Le gage grève la chose et ses accessoires. 2 Sauf convention contraire, le créancier rend les fruits naturels de la chose au débiteur dès qu’ils ont cessé d’en faire partie intégrante. 3 Le gage s’étend aux fruits qui, lors de la réalisation, font partie inté- grante de la chose.
Art. 893 1 Les créanciers sont payés selon leur rang, lorsque la chose est grevée de plusieurs droits de gage. 2 Le rang est déterminé par la date de la constitution des gages.
Art. 894 Est nulle toute clause qui autoriserait le créancier à s’approprier le gage faute de paiement.
Art. 895 1 Le créancier qui, du consentement du débiteur, se trouve en posses- sion de choses mobilières ou de papiers-valeurs appartenant à ce der- nier, a le droit de les retenir jusqu’au paiement, à la condition que sa créance soit exigible et qu’il y ait un rapport naturel de connexité entre elle et l’objet retenu. 2 Cette connexité existe pour les commerçants dès que la possession de la chose et la créance résultent de leurs relations d’affaires. 3 Le droit de rétention s’étend même aux choses qui ne sont pas la pro- priété du débiteur, pourvu que le créancier les ait reçues de bonne foi; demeurent réservés les droits dérivant pour les tiers de leur possession antérieure.
Art. 896 1 Le droit de rétention ne peut s’exercer sur des choses qui, de leur nature, ne sont pas réalisables. 2 Il ne naît point, s’il est incompatible soit avec une obligation assumée par le créancier, soit avec les instructions données par le débiteur lors de la remise de la chose ou auparavant, soit avec l’ordre public.
Art. 897 1 Lorsque le débiteur est insolvable, le créancier peut exercer son droit de rétention même pour la garantie d’une créance non exigible.
250
Code civil 210
IV. Effets
A. En général
B. Constitution I. Créances ordinaires
II. Papiers- valeurs
2 Si l’insolvabilité ne s’est produite ou n’est parvenue à la connais- sance du créancier que postérieurement à la remise de la chose, il peut encore exercer son droit de rétention, nonobstant les instructions don- nées par le débiteur ou l’obligation qu’il aurait lui-même assumée auparavant de faire de la chose un usage déterminé.
Art. 898 1 Le créancier qui n’a reçu ni paiement ni garantie suffisante peut, après un avertissement préalable donné au débiteur, poursuivre comme en matière de nantissement la réalisation de la chose retenue. 2 S’il s’agit de titres nominatifs, le préposé ou l’office des faillites pro- cède en lieu et place du débiteur aux actes nécessaires à la réalisation.
Chapitre II: Du gage sur les créances et autres droits
Art. 899 1 Les créances et autres droits aliénables peuvent être constitués en gage. 2 Sauf disposition contraire, les règles du nantissement sont applica- bles.
Art. 900 1 L’engagement des créances qui ne sont pas constatées par un titre ou ne résultent que d’une reconnaissance de dette, a lieu par écrit et en outre, dans le dernier cas, par la remise du titre. 2 Le créancier et le constituant peuvent donner avis de l’engagement au tiers débiteur. 3 L’engagement des autres droits s’opère par écrit, en observant les formes établies pour leur transfert.
Art. 901 1 L’engagement des titres au porteur s’opère par leur seule remise au créancier gagiste. 2 L’engagement d’autres papiers-valeurs ne peut avoir lieu que par la remise du titre muni d’un endossement ou d’une cession. 3 L’engagement des titres intermédiés est régi exclusivement par la loi du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés596.597
RS 957.1 597 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur
depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).
596
251
210 Code civil
III. Titres représentatifs de marchandises et warrants
IV. Engagement subséquent de la créance
C. Effets I. Étendue du droit du créan- cier
II. Représenta- tion d’actions et de parts sociales d’une société à responsabilité limitée données en gage598
III. Administra- tion et rembour- sement
Art. 902 1 Le nantissement des papiers-valeurs qui représentent des marchandi- ses emporte droit de gage sur celles-ci. 2 Lorsqu’un titre de gage spécial (warrant) a été créé indépendamment du titre qui représente les marchandises, l’engagement du warrant équivaut au nantissement de celles-ci, pourvu qu’il en soit fait mention sur le titre principal avec indication de la somme garantie et de l’échéance.
Art. 903 L’engagement subséquent d’une créance déjà grevée d’un droit de gage n’est valable que si le propriétaire de la créance ou le nouveau créancier gagiste en avise par écrit le créancier gagiste antérieur.
Art. 904 1 Le gage constitué sur des créances produisant des intérêts ou d’autres revenus périodiques, tels que des dividendes, ne s’étend, sauf conven- tion contraire, qu’aux prestations courantes, à l’exclusion de celles qui sont échues antérieurement. 2 Lorsque ces prestations accessoires sont représentées par des titres particuliers, elles ne sont comprises dans le gage, sauf stipulation con- traire, que si elles ont été engagées elles-mêmes conformément à la loi.
Art. 905 1 Les actions données en gage sont représentées dans l’assemblée générale de la société par l’actionnaire lui-même et non par le créan- cier gagiste. 2 Les parts sociales d’une société à responsabilité limitée données en gage sont représentées dans l’assemblée des associés par l’associé lui- même et non par le créancier gagiste.599
Art. 906 1 Le propriétaire de la créance engagée peut la dénoncer ou en opérer le recouvrement et le créancier gagiste a le droit de l’y contraindre, si ces mesures sont commandées par l’intérêt d’une bonne gestion.
598 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
599 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
252
Code civil 210
A. Établisse- ments de prêts sur gages I. Autorisation
II. Durée
B. Prêt sur gages I. Constitution
II. Effets 1. Vente du gage
2. Droit à l’excédent
2 Le débiteur, avisé du gage, ne peut s’acquitter entre les mains du pro- priétaire ou du créancier gagiste qu’avec le consentement de l’autre intéressé. 3 À défaut de ce consentement, il doit consigner.
Chapitre III: Des prêteurs sur gages
Art. 907 1 Nul ne peut exercer le métier de prêteur sur gages sans l’autorisation du gouvernement cantonal. 2 La législation cantonale peut prescrire que cette autorisation ne sera accordée qu’à des établissements publics du canton ou des communes et à des entreprises d’utilité générale. 3 Elle pourra soumettre les prêteurs sur gages au paiement d’une taxe.
Art. 908 1 L’autorisation n’est accordée aux établissements privés que pour un temps limité; elle peut être renouvelée. 2 Elle peut être retirée en tout temps aux prêteurs sur gages qui n’ob- servent pas les dispositions auxquelles ils sont soumis.
Art. 909 Le droit de gage est constitué par la remise de la chose contre un reçu.
Art. 910 1 Lorsque le prêt n’est pas remboursé au terme convenu, le créancier peut, après avoir préalablement et publiquement sommé le débiteur de s’acquitter, faire vendre le gage par les soins de l’autorité compétente. 2 Le créancier n’a aucune action personnelle contre l’emprunteur.
Art. 911 1 L’excédent du prix de vente sur le montant de la créance appartient à l’emprunteur. 2 Lorsque ce dernier a contracté plusieurs dettes, elles peuvent être additionnées pour le calcul de l’excédent. 3 Le droit à l’excédent se prescrit par cinq ans à compter de la vente de la chose.
253
210 Code civil
III. Rembourse- ment 1. Droit de dégager la chose
2. Droits du prêteur
C. Achats sous pacte de réméré
D. Droit cantonal
Art. 912 1 La chose peut être dégagée, contre restitution du reçu, tant que la vente n’a pas eu lieu. 2 Si le reçu n’est pas produit, la chose peut néanmoins être dégagée, dès l’époque de l’exigibilité, par celui qui justifie de son droit. 3 Cette faculté existe également lorsque six mois se sont écoulés de- puis ladite époque, même si le prêteur s’était expressément réservé la faculté de ne rendre la chose que contre restitution du reçu.
Art. 913 1 Le prêteur a le droit, lors du dégagement, d’exiger l’intérêt entier du mois courant. 2 S’il s’est expressément réservé la faculté de rendre la chose à tout porteur du reçu, il peut le faire, à moins qu’il ne sache ou ne doive savoir que le porteur s’est procuré le reçu d’une manière illicite.
Art. 914 Ceux qui font métier d’acheter sous pacte de réméré sont assimilés aux prêteurs sur gages.
Art. 915 1 La législation cantonale peut établir d’autres règles pour l’exercice de la profession de prêteur sur gages.
6002 …
Chapitre IV …
Art. 916 à 918601
600 Abrogé par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, avec effet au 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).
601 Abrogés par l’art. 52 al. 2 de la LF du 25 juin 1930 sur l’émission de lettres de gage, avec effet au 1er fév. 1931 (RO 47 113; FF 1925 III 547).
254
Code civil 210
A. Définition et formes I. Définition
II. Possession originaire et dérivée
III. Interruption passagère
B. Transfert I. Entre présents
II. Entre absents
III. Sans tradition
Troisième partie: De la possession et du registre foncier Titre vingt-quatrième: De la possession
Art. 919 1 Celui qui a la maîtrise effective de la chose en a la possession. 2 En matière de servitudes et charges foncières, la possession consiste dans l’exercice effectif du droit.
Art. 920 1 Lorsque le possesseur remet la chose à un tiers pour lui conférer soit un droit de servitude ou de gage, soit un droit personnel, tous deux en ont la possession. 2 Ceux qui possèdent à titre de propriétaire ont une possession origi- naire, les autres une possession dérivée.
Art. 921 La possession n’est pas perdue, lorsque l’exercice en est empêché ou interrompu par des faits de nature passagère.
Art. 922 1 La possession se transfère par la remise à l’acquéreur de la chose même ou des moyens qui la font passer en sa puissance. 2 La tradition est parfaite dès que la chose se trouve, de par la volonté du possesseur antérieur, en la puissance de l’acquéreur.
Art. 923 La tradition est parfaite entre absents par la remise de la chose à l’ac- quéreur ou à son représentant.
Art. 924 1 La possession peut s’acquérir sans tradition, lorsqu’un tiers ou l’alié- nateur lui-même demeure en possession de la chose à un titre spécial. 2 Ce transfert ne produit d’effets à l’égard du tiers resté en possession que dès le moment où l’aliénateur l’en a informé. 3 Le tiers peut refuser la délivrance à l’acquéreur pour les motifs qui lui auraient permis de la refuser à l’aliénateur.
255
210 Code civil
IV. Marchan- dises représen- tées par des titres
C. Portée juridique I. Protection de la possession 1. Droit de défense
2. Réintégrande
3. Action en raison du trouble de la possession
4. Déchéance et prescription
Art. 925 1 Le transfert des papiers-valeurs délivrés en représentation de mar- chandises confiées à un voiturier ou à un entrepôt équivaut à la tradi- tion des marchandises mêmes. 2 Si néanmoins l’acquéreur de bonne foi du titre est en conflit avec un acquéreur de bonne foi des marchandises, celui-ci a la préférence.
Art. 926 1 Le possesseur a le droit de repousser par la force tout acte d’usurpa- tion ou de trouble. 2 Il peut, lorsque la chose lui a été enlevée par violence ou clandesti- nement, la reprendre aussitôt, en expulsant l’usurpateur s’il s’agit d’un immeuble et, s’il s’agit d’une chose mobilière, en l’arrachant au spo- liateur surpris en flagrant délit ou arrêté dans sa fuite. 3 Il doit s’abstenir de toutes voies de fait non justifiées par les circons- tances.
Art. 927 1 Quiconque usurpe une chose en la possession d’autrui est tenu de la rendre, même s’il y prétend un droit préférable. 2 Cette restitution n’aura pas lieu, si le défendeur établit aussitôt un droit préférable qui l’autoriserait à reprendre la chose au demandeur. 3 L’action tend à la restitution de la chose et à la réparation du dom- mage.
Art. 928 1 Le possesseur troublé dans sa possession peut actionner l’auteur du trouble, même si ce dernier prétend à quelque droit sur la chose. 2 L’action tend à faire cesser le trouble, à la défense de le causer et à la réparation du dommage.
Art. 929 1 Le possesseur est déchu de son action, s’il ne réclame pas la restitu- tion de la chose ou la cessation du trouble aussitôt après avoir connu le fait et l’auteur de l’atteinte portée à son droit. 2 Son action se prescrit par un an; ce délai court dès le jour de l’usur- pation ou du trouble, même si le possesseur n’a connu que plus tard l’atteinte subie et l’auteur de celle-ci.
256
Code civil 210
II. Protection du droit 1. Présomption de propriété
2. Présomption en matière de possession dérivée
3. Action contre le possesseur
4. Droit de disposition et de revendication a. Choses confiées
b. Choses perdues ou volées
Art. 930 1 Le possesseur d’une chose mobilière en est présumé propriétaire. 2 Les possesseurs antérieurs sont présumés avoir été propriétaires de la chose pendant la durée de leur possession.
Art. 931 1 Celui qui, sans la volonté d’en être propriétaire, possède une chose mobilière, peut invoquer la présomption de propriété de la personne dont il tient cette chose de bonne foi. 2 Si quelqu’un prétend posséder en vertu d’un droit personnel ou d’un droit réel autre que la propriété, l’existence du droit est présumée, mais il ne peut opposer cette présomption à celui dont il tient la chose.
Art. 932 Le possesseur d’une chose mobilière peut opposer à toute action diri- gée contre lui la présomption qu’il est au bénéfice d’un droit préféra- ble; demeurent réservées les dispositions concernant les actes d’usur- pation ou de trouble.
Art. 933 L’acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d’autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l’auteur du transfert n’avait pas l’autorisation de l’opérer.
Art. 934 1 Le possesseur auquel une chose mobilière a été volée ou qui l’a per- due, ou qui s’en trouve dessaisi de quelque autre manière sans sa volonté, peut la revendiquer pendant cinq ans. L’art. 722 est réser- vé.602 1bis L’action en revendication portant sur des biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens cultu- rels603 dont le propriétaire s’est trouvé dessaisi sans sa volonté se prescrit par un an à compter du moment où le propriétaire a eu con- naissance du lieu où se trouve l’objet et de l’identité du possesseur, mais au plus tard par 30 ans après qu’il en a été dessaisi.604
602 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463 466; FF 2002 3885 5418).
603 RS 444.1 604 Introduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels,
en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).
257
210 Code civil
c. Monnaie et titres au porteur
d. En cas de mauvaise foi
5. Présomption à l’égard des immeubles
III. Responsabi- lité 1. Possesseur de bonne foi a. Jouissance
b. Indemnités
2 Lorsque la chose a été acquise dans des enchères publiques, dans un marché ou d’un marchand d’objets de même espèce, elle ne peut plus être revendiquée ni contre le premier acquéreur, ni contre un autre acquéreur de bonne foi, si ce n’est à la condition de lui rembourser le prix qu’il a payé. 3 La restitution est soumise d’ailleurs aux règles concernant les droits du possesseur de bonne foi.
Art. 935 La monnaie et les titres au porteur ne peuvent être revendiqués contre l’acquéreur de bonne foi, même si le possesseur en a été dessaisi con- tre sa volonté.
Art. 936 1 Celui qui n’a pas acquis de bonne foi la possession d’une chose mobilière peut être contraint en tout temps de la restituer au possesseur antérieur. 2 Lorsque celui-ci n’est pas lui-même un acquéreur de bonne foi, il ne peut revendiquer la chose contre aucun possesseur subséquent.
Art. 937 1 S’il s’agit d’immeubles immatriculés au registre foncier, la présomp- tion du droit et les actions possessoires n’appartiennent qu’à la per- sonne inscrite. 2 Celle qui a la maîtrise effective de l’immeuble peut toutefois action- ner pour cause d’usurpation ou de trouble.
Art. 938 1 Le possesseur de bonne foi qui a joui de la chose conformément à son droit présumé ne doit de ce chef aucune indemnité à celui auquel il est tenu de la restituer. 2 Il ne répond ni des pertes, ni des détériorations.
Art. 939 1 Le possesseur de bonne foi peut réclamer du demandeur en restitu- tion le remboursement des impenses nécessaires et utiles qu’il a faites et retenir la chose jusqu’au paiement. 2 Les autres impenses ne lui donnent droit à aucune indemnité, mais il a la faculté d’enlever, avant toute restitution, ce qu’il a uni à la chose et qui peut en être séparé sans dommage, à moins que le demandeur ne lui en offre la contre-valeur.
258
Code civil 210
2. Possesseur de mauvaise foi
IV. Prescription
A. Organisation I. Le registre foncier 1. En général
3 Les fruits perçus par le possesseur sont imputés sur ce qui lui est dû en raison de ses impenses.
Art. 940 1 Le possesseur de mauvaise foi doit restituer la chose et indemniser l’ayant droit de tout le dommage résultant de l’indue détention, ainsi que des fruits qu’il a perçus ou négligé de percevoir. 2 Il n’a de créance en raison de ses impenses que si l’ayant droit eût été dans la nécessité de les faire lui-même. 3 Il ne répond que du dommage causé par sa faute, aussi longtemps qu’il ignore à qui la chose doit être restituée.
Art. 941 Le possesseur qui est en droit de prescrire a la faculté de joindre à sa possession celle de son auteur, si la prescription pouvait courir aussi en faveur de ce dernier.
Titre vingt-cinquième: Du registre foncier
Art. 942 1 Le registre foncier donne l’état des droits sur les immeubles. 2 Il comprend le grand livre, les documents complémentaires (plan, rôle, pièces justificatives, état descriptif) et le journal. 3 Le registre foncier peut être tenu sur papier ou au moyen de l’infor- matique.605 4 En cas de tenue informatisée du registre foncier, les données inscrites produisent des effets juridiques si elles sont correctement enregistrées dans le système et si les appareils de l’office du registre foncier en permettent la lecture sous forme de chiffres et de lettres par des procé- dés techniques ou sous forme de plans.606
605 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
606 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
259
210 Code civil
2. Immatricula- tion a. Immeubles immatriculés
b. Immeubles non immatriculés
3. Les registres a. Le grand livre
b. Le feuillet du registre foncier
Art. 943607 1 Sont immatriculés comme immeubles au registre foncier:
1. les biens-fonds; 2. les droits distincts et permanents sur des immeubles; 3. les mines; 4. les parts de copropriété d’un immeuble.
2 Les conditions et le mode d’immatriculation des droits distincts et permanents, des mines et des parts de copropriété sur des immeubles sont déterminés par une ordonnance du Conseil fédéral.
Art. 944 1 Les immeubles qui ne sont pas propriété privée et ceux qui servent à l’usage public ne sont immatriculés que s’il existe à leur égard des droits réels dont l’inscription doit avoir lieu, ou si l’immatriculation est prévue par la législation cantonale. 2 Lorsqu’un immeuble immatriculé se transforme en immeuble non soumis à l’immatriculation, il est éliminé du registre foncier. 3 …608
Art. 945 1 Chaque immeuble reçoit un feuillet et un numéro distincts dans le grand livre. 2 Les formes à observer en cas de division d’un immeuble ou de réu- nion de plusieurs fonds sont réglées par une ordonnance du Conseil fédéral.
Art. 946 1 Les inscriptions portées dans les diverses rubriques du feuillet com- prennent:
1. la propriété; 2. les servitudes et les charges foncières établies en faveur de
l’immeuble ou sur l’immeuble; 3. les droits de gage dont l’immeuble est grevé.
607 Nouvelle teneur selon le ch. III de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989 1001; FF 1962 II 1445).
608 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
260
Code civil 210
c. Feuillets collectifs
d. Journal, pièces justificatives
4. Ordonnances a. En général609
b. Tenue informatisée du registre foncier
2 À la demande du propriétaire, les accessoires de l’immeuble peuvent être mentionnés sur le feuillet; ils ne sont radiés que du consentement de tous ceux dont les droits sont constatés par le registre foncier.
Art. 947 1 Plusieurs immeubles, même non contigus, peuvent être immatriculés sur un feuillet unique avec l’assentiment du propriétaire. 2 Les inscriptions portées sur ce feuillet étendent leurs effets, sauf pour les servitudes foncières, à tous les immeubles qui y sont réunis. 3 Le propriétaire peut demander en tout temps que certains immeubles immatriculés sur un feuillet collectif cessent d’y figurer; les droits existants demeurent réservés.
Art. 948 1 Les réquisitions d’inscription sont portées dans le journal à mesure qu’elles ont lieu et à la suite les unes des autres, avec l’indication de leur auteur et de leur objet. 2 Les pièces justificatives des inscriptions sont dûment classées et con- servées. 3 Dans les cantons où le conservateur du registre foncier a qualité pour dresser des actes authentiques, les pièces justificatives peuvent être remplacées par un recueil des titres, dont les inscriptions ont un carac- tère d’authenticité.
Art. 949 1 Le Conseil fédéral arrête les formulaires du registre foncier, rend les ordonnances nécessaires et peut prescrire la tenue de registres acces- soires. 2 Les cantons ont le droit d’édicter les dispositions relatives à l’inscrip- tion des droits réels sur les immeubles régis par la législation canto- nale: la sanction de la Confédération demeure réservée.
Art. 949a610 1 Le canton qui veut tenir le registre foncier au moyen de l’infor- matique doit obtenir une autorisation du Département fédéral de jus- tice et police.
609 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
610 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
261
210 Code civil
2 Le Conseil fédéral règle: 1. la procédure d’autorisation; 2. l’étendue et les détails techniques de la tenue du registre au
moyen de l’informatique, en particulier le processus par lequel les inscriptions déploient leurs effets;
3. les conditions auxquelles, le cas échéant, les communications et les transactions conduites avec le registre foncier peuvent se faire par voie électronique;
4. les conditions auxquelles, le cas échéant, les données du grand livre consultables sans justification d’un intérêt peuvent être mises à la disposition du public;
5. l’accès aux données, l’enregistrement des interrogations et les conditions justifiant le retrait du droit d’accès en cas d’usage abusif;
6. la protection des données; 7. la conservation des données à long terme et leur archivage.
3 Le Département fédéral de justice et police ainsi que le Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports définissent des modèles de données et des interfaces uniformes pour le registre foncier et pour la mensuration cadastrale.
Art. 949b611 4a. …
Art. 949c612 4b. …
Art. 949d613 4c. Recours à 1 Les cantons qui tiennent le registre foncier au moyen de l’informa- des délégataires privés dans tique peuvent charger des délégataires privés de l’accomplissement des l’exploitation du tâches suivantes:registre foncier informatisé 1. garantir l’accès aux données du registre foncier selon une pro-
cédure en ligne; 2. garantir l’accès public aux données du grand livre consultables
sans justification d’un intérêt; 3. assurer les communications et les transactions électroniques
avec l’office du registre foncier.
611 Pas encore en vigueur (RO 2018 4017). 612 Pas encore en vigueur (RO 2018 4017). 613 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 15 déc. 2017 (Enregistrement de l’état civil et registre
foncier), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4017; FF 2014 3395).
262
Code civil 210
5. Mensuration officielle
II. Tenue du registre foncier 1. Arrondisse- ments a. Compétence
b. Immeubles situés dans plusieurs arrondissements
2. Bureaux du registre foncier
2 Les délégataires privés sont soumis à la surveillance des cantons et à la haute surveillance de la Confédération.
Art. 950614 1 L’immatriculation et la description de chaque immeuble dans le registre foncier s’effectuent sur la base de la mensuration officielle, notamment d’un plan du registre foncier. 2 La loi fédérale du 5 octobre 2007 sur la géoinformation615 fixe les exigences qualitatives et techniques applicables à la mensuration officielle.
Art. 951 1 Des arrondissements sont formés pour la tenue du registre foncier. 2 Les immeubles sont immatriculés au registre de l’arrondissement dans lequel ils sont situés.
Art. 952 1 L’immeuble situé dans plusieurs arrondissements est immatriculé au registre de chaque arrondissement, avec renvoi au registre des autres. 2 Les réquisitions et les inscriptions constitutives de droits réels s’opè- rent au registre de l’arrondissement où se trouve la plus grande partie de l’immeuble. 3 Les inscriptions faites dans ce bureau sont communiquées par le con- servateur aux bureaux des autres arrondissements.
Art. 953 1 L’organisation des bureaux du registre foncier, la formation des arrondissements, la nomination et le traitement des fonctionnaires, ainsi que la surveillance, sont réglés par les cantons. 2 Les dispositions prises par les cantons, à l’exclusion de celles qui concernent la nomination et le traitement des fonctionnaires, sont sou- mises à l’approbation de la Confédération.616
614 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II de la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, en vigueur depuis le 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).
615 RS 510.62 616 Nouvelle teneur selon le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes
législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1er fév. 1991 (RO 1991 362 369: FF 1988 II 1293).
263
210 Code civil
3. Émoluments
III. Responsabi- lité617
IV. Surveillance administrative
V. Recours 1. Qualité pour recourir
Art. 954 1 Les cantons peuvent percevoir des émoluments pour les inscriptions au registre foncier et les travaux de mensuration qui s’y rattachent. 2 Aucun émolument n’est dû pour les inscriptions déterminées par des améliorations du sol ou par des échanges de terrains faits en vue d’arrondir une exploitation agricole.
Art. 955 1 Les cantons sont responsables de tout dommage résultant de la tenue du registre foncier. 2 Ils ont un droit de recours contre les fonctionnaires, les employés et les autorités de surveillance immédiate qui ont commis une faute. 3 Ils peuvent exiger une garantie de leurs fonctionnaires et employés.
Art. 956618 1 La gestion des offices du registre foncier est soumise à la surveil- lance administrative des cantons. 2 La Confédération exerce la haute surveillance.
Art. 956a619 1 Les décisions de l’office du registre foncier peuvent faire l’objet d’un recours devant l’autorité désignée par le canton; le déni de justice ou le retard injustifié dans l’accomplissement d’un acte équivalent à des décisions. 2 À qualité pour recourir:
1. toute personne atteinte de manière particulière par une décision de l’office du registre foncier et ayant un intérêt digne de pro- tection à ce qu’elle soit annulée ou modifiée;
2. l’autorité de surveillance administrative du canton dans la me- sure où le droit cantonal lui accorde un droit de recours;
3. l’autorité fédérale exerçant la haute surveillance. 3 Le recours est exclu lorsque l’inscription, la modification ou la radiation de droits réels ou d’annotations ont été portées au grand livre.
617 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
618 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
619 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
264
Code civil 210
2. Procédure de recours
B. Inscription I. Droits à inscrire 1. Propriété et droits réels
2. Annotations a. Droits personnels
b. Restrictions du droit d’aliéner
Art. 956b620 1 Le délai de recours devant l’instance cantonale est de 30 jours. 2 Un recours peut être interjeté en tout temps pour déni de justice ou retard injustifié dans l’accomplissement d’un acte.
Art. 957621
Art. 958 Le registre foncier est destiné à l’inscription des droits immobiliers suivants:
1. la propriété; 2. les servitudes et les charges foncières; 3. les droits de gage.
Art. 959 1 Les droits personnels, tels que les droits de préemption, d’emption et de réméré, les baux à ferme et à loyer, peuvent être annotés au registre foncier dans les cas expressément prévus par la loi. 2 Ils deviennent ainsi opposables à tout droit postérieurement acquis sur l’immeuble.
Art. 960 1 Les restrictions apportées au droit d’aliéner certains immeubles peu- vent être annotées, lorsqu’elles résultent:
1. d’une décision officielle, rendue pour la conservation de droits litigieux ou de prétentions exécutoires;
2.622 d’une saisie; 3.623 d’actes juridiques dont la loi autorise l’annotation, tels que la
substitution fidéicommissaire. 2 Ces restrictions deviennent, par l’effet de leur annotation, opposables à tout droit postérieurement acquis sur l’immeuble.
620 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
621 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
622 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227 1309; FF 1991 III 1).
623 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
265
210 Code civil
c. Inscriptions provisoires
d. Inscription de droits de rang postérieur
II. Mention 1. De restrictions de droit public à la propriété
Art. 961 1 Des inscriptions provisoires peuvent être prises:
1. par celui qui allègue un droit réel; 2. par celui que la loi autorise à compléter sa légitimation.
2 Elles ont lieu du consentement des intéressés ou en vertu d’une déci- sion judiciaire; elles ont pour effet que le droit, s’il est constaté plus tard, devient opposable aux tiers dès la date de l’inscription provisoire. 3 Le juge statue sur la requête et autorise l’inscription provisoire si le droit allégué lui paraît exister; il détermine exactement la durée et les effets de l’inscription et fixe, le cas échéant, un délai dans lequel le requérant fera valoir son droit en justice.624
Art. 961a625
L’annotation n’empêche pas l’inscription d’un droit de rang postérieur.
Art. 962626 1 La collectivité publique ou une autre entité qui accomplit une tâche d’intérêt public est tenue de faire mentionner au registre foncier la restriction, fondée sur le droit public, de la propriété d’un immeuble déterminé qu’elle a décidée et qui a pour effet d’en entraver durable- ment l’utilisation, de restreindre durablement le pouvoir du proprié- taire d’en disposer ou de créer une obligation déterminée durable à sa charge en relation avec l’immeuble. 2 Si la restriction de la propriété s’éteint, la collectivité ou l’entité concernée est tenue de requérir la radiation de la mention au registre foncier. À défaut, l’office du registre foncier peut radier la mention d’office. 3 Le Conseil fédéral fixe les domaines du droit cantonal dans lesquels les restrictions de la propriété doivent être mentionnées au registre foncier. Les cantons peuvent prévoir d’autres mentions. Ils établissent une liste des catégories de mentions concernées et la communiquent à la Confédération.
624 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
625 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
626 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
266
Code civil 210
2. De représen- tants
III. Conditions de l’inscription 1. Réquisition a. Pour inscrire
b. Pour radier
2. Légitimation a. Validité
Art. 962a627
Peut être mentionnée au registre foncier l’identité: 1. du représentant légal, à sa requête ou à celle de l’autorité com-
pétente; 2. de l’administrateur de la succession, du représentant des héri-
tiers, du liquidateur officiel ou de l’exécuteur testamentaire, à sa requête, à celle d’un héritier ou à celle de l’autorité compé- tente;
3. du représentant d’un propriétaire, d’un créancier gagiste ou de l’ayant droit d’une servitude introuvables, à sa requête ou à celle du juge;
4. du représentant d’une personne morale ou d’une autre entité en cas d’absence des organes prescrits, à sa requête ou à celle du juge;
5. de l’administrateur de la communauté des propriétaires d’étages, à sa requête, à celle de l’assemblée des propriétaires d’étages ou à celle du juge.
Art. 963 1 Les inscriptions s’opèrent sur la déclaration écrite du propriétaire de l’immeuble auquel se rapporte leur objet. 2 Cette déclaration n’est pas nécessaire, lorsque l’acquéreur se fonde sur la loi, ou qu’il produit un jugement passé en force de chose jugée ou tout autre acte équivalent. 3 Les cantons peuvent charger les officiers publics qui ont qualité pour dresser des actes authentiques, de requérir l’inscription des actes reçus par eux.
Art. 964 1 Les radiations ou modifications ne peuvent être faites que sur la déclaration écrite de ceux auxquels l’inscription confère des droits. 2 Cette déclaration peut être remplacée par la signature des ayants droit, apposée sur le journal.
Art. 965 1 Aucune opération du registre foncier (inscription, modification, radiation) ne peut avoir lieu sans légitimation préalable du requérant quant à son droit de disposition et au titre sur lequel se fonde l’opéra- tion.
627 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
267
210 Code civil
b. Complément de légitimation
IV. Mode de l’inscription 1. En général
2. À l’égard des servitudes
V. Avis obliga- toires
2 Le requérant établit son droit de disposition en prouvant son identité avec la personne légitimée aux termes du registre, ou sa qualité de représentant de cette dernière. 3 Il justifie de son titre en prouvant que les formes auxquelles la vali- dité de celui-ci est subordonnée ont été observées.
Art. 966 1 Toute réquisition doit être écartée, si la légitimation fait défaut. 2 Néanmoins, si le titre existe et s’il n’y a lieu que de compléter la légi- timation, le requérant peut, avec le consentement du propriétaire ou sur ordonnance du juge, prendre une inscription provisoire.
Art. 967 1 Les inscriptions au grand livre se font dans l’ordre des réquisitions, ou dans l’ordre des actes ou déclarations signés par-devant le conser- vateur. 2 Un extrait de toute inscription est délivré à la demande de ceux qu’elle concerne. 3 La forme des inscriptions, des radiations et des extraits est arrêtée par une ordonnance du Conseil fédéral.
Art. 968 Les servitudes sont inscrites et radiées aux feuillets du fonds dominant et du fonds servant.
Art. 969 1 Le conservateur est tenu de communiquer aux intéressés les opéra- tions auxquelles il procède sans qu’ils aient été prévenus; il avise en particulier de l’acquisition de la propriété par un tiers les titulaires dont le droit de préemption est annoté au registre foncier ou existe en vertu de la loi et ressort du registre foncier.628 2 Les délais pour attaquer ces opérations courent dès que les intéressés ont été avisés.
628 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
268
Code civil 210
C. Publicité du registre foncier I. Communica- tion de rensei- gnements et consultation
II. Publications
D. Effets I. Effets du défaut d’inscription
II. Effets de l’inscription 1. En général
Art. 970629 1 Celui qui fait valoir un intérêt a le droit de consulter le registre fon- cier ou de s’en faire délivrer des extraits. 2 Toute personne a accès aux informations suivantes du grand livre:
1. la désignation de l’immeuble et son descriptif; 2. le nom et l’identité du propriétaire; 3. le type de propriété et la date d’acquisition.
3 Le Conseil fédéral détermine quelles autres indications, en matière de servitudes, de charges foncières et de mentions, peuvent être mises à la disposition du public sans justification d’un intérêt particulier. Ce faisant, il tient compte de la protection de la personnalité. 4 Nul ne peut se prévaloir de ce qu’il n’a pas connu une inscription portée au registre foncier.
Art. 970a630 1 Les cantons peuvent prévoir que les acquisitions de propriété immo- bilière sont publiées. 2 En cas de partage successoral, d’avancement d’hoirie, de contrat de mariage ou de liquidation du régime, la contre-prestation n’est pas publiée.
Art. 971 1 Tout droit dont la constitution est légalement subordonnée à une ins- cription au registre foncier, n’existe comme droit réel que si cette ins- cription a eu lieu. 2 L’étendue d’un droit peut être précisée, dans les limites de l’inscrip- tion, par les pièces justificatives ou de toute autre manière.
Art. 972 1 Les droits réels naissent, prennent leur rang et reçoivent leur date par l’inscription dans le grand livre. 2 L’effet de l’inscription remonte à l’époque où elle a été faite dans le journal, moyennant que les pièces justificatives prévues par la loi aient été jointes à la demande ou, en cas d’inscription provisoire, que la légitimation complémentaire ait eu lieu en temps utile.
629 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
630 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
269
210 Code civil
2. À l’égard des tiers de bonne foi
3. À l’égard des tiers de mauvaise foi
E. Radiation et modification des inscriptions I. Épuration 1. En cas de division d’un immeuble
2. En cas de réunion d’immeubles
3 Dans les cantons où l’acte authentique est dressé par le conservateur au moyen d’une inscription dans le recueil des titres, celle-ci remplace l’inscription au journal.
Art. 973 1 Celui qui acquiert la propriété ou d’autres droits réels en se fondant de bonne foi sur une inscription du registre foncier, est maintenu dans son acquisition. 2 Cette disposition ne s’applique pas aux limites des immeubles com- pris dans les territoires en mouvement permanent désignés comme tels par les cantons.631
Art. 974 1 Lorsqu’un droit réel a été inscrit indûment, l’inscription ne peut être invoquée par les tiers qui en ont connu ou dû connaître les vices. 2 L’inscription est faite indûment, lorsqu’elle a été opérée sans droit ou en vertu d’un acte juridique non obligatoire. 3 Celui dont les droits réels ont été lésés peut invoquer directement contre les tiers de mauvaise foi l’irrégularité de l’inscription.
Art. 974a632 1 Si un immeuble est divisé, les servitudes, les annotations et les men- tions de chaque parcelle doivent être épurées. 2 Le propriétaire de l’immeuble à diviser indique au registre foncier les inscriptions qui doivent être radiées et celles qui doivent être reportées. À défaut, la réquisition est rejetée. 3 Lorsqu’il ressort des pièces ou des circonstances qu’une inscription ne concerne pas certaines parcelles, elle doit être radiée. La procédure suit celle de la radiation des inscriptions.
Art. 974b633 1 Plusieurs immeubles appartenant au même propriétaire peuvent être réunis si aucun droit de gage ni charge foncière ne doivent être transfé- rés sur le nouvel immeuble ou que les créanciers y consentent. 2 Lorsque des servitudes, des annotations ou des mentions grèvent ces immeubles, ceux-ci ne peuvent être réunis que si les ayants droit y
631 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).
632 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
633 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
270
Code civil 210
II. En cas d’inscription indue634
III. Radiation facilitée 1. D’inscriptions indubitablement sans valeur juridique
2. D’autres inscriptions a. En général
consentent ou si leurs droits ne sont pas lésés à raison de la nature de la charge. 3 Lorsque des servitudes, des annotations ou des mentions sont ins- crites en faveur des immeubles, ceux-ci ne peuvent être réunis que si les propriétaires des immeubles grevés y consentent ou si la réunion n’entraîne aucune aggravation de la charge. 4 Les dispositions relatives à l’épuration en cas de division de l’im- meuble sont applicables par analogie.
Art. 975 1 Celui dont les droits réels ont été lésés par une inscription faite ou par des inscriptions modifiées ou radiées sans cause légitime, peut en exiger la radiation ou la modification. 2 Demeurent réservés les droits acquis aux tiers de bonne foi par l’ins- cription, ainsi que tous dommages-intérêts.
Art. 976635
L’office du registre foncier peut radier une inscription d’office dans les cas suivants:
1. elle est limitée dans le temps et a perdu toute valeur juridique par suite de l’écoulement du délai;
2. elle concerne un droit qui ne peut ni être cédé, ni passer aux héritiers d’un titulaire décédé;
3. elle ne peut pas concerner le fonds en question, compte tenu de sa localisation;
4. elle concerne un fonds qui a disparu.
Art. 976a636 1 Lorsqu’une inscription est très vraisemblablement dépourvue de valeur juridique, en particulier parce que les pièces justificatives ou les circonstances indiquent qu’elle ne concerne pas l’immeuble en ques- tion, toute personne grevée peut en requérir la radiation. 2 Si l’office du registre foncier tient la requête pour justifiée, il com- munique à l’ayant droit qu’il procédera à la radiation sauf opposition de sa part dans les 30 jours.
634 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
635 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
636 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
271
210 Code civil
Art. 976b637 b. En cas 1 Si l’ayant droit fait opposition, l’office du registre foncier, sur de- d’opposition mande de la personne grevée, réexamine la requête en radiation.
2 Lorsque l’office du registre foncier conclut que, malgré l’opposition, la requête est fondée, il communique à l’ayant droit qu’il procédera à la radiation au grand livre si, dans un délai de trois mois à compter de la communication, ce dernier n’introduit pas une action judiciaire en vue de constater que l’inscription a une valeur juridique.
Art. 976c638 3. Procédure 1 Lorsque, dans un périmètre déterminé, les relations de fait ou de droit d’épuration publique ont changé et qu’en conséquence, un grand nombre de servitudes,
d’annotations ou de mentions sont devenues caduques en tout ou en grande partie ou que la situation est devenue incertaine, l’autorité désignée par le canton peut ordonner l’épuration sur ce périmètre. 2 Cette mesure est mentionnée aux feuillets des immeubles concernés. 3 Les cantons règlent les modalités et la procédure. Ils peuvent faciliter davantage cette épuration des servitudes ou adopter des dispositions dérogeant au droit fédéral.
Art. 977 IV. Rectifica- 1 Si le consentement écrit des intéressés fait défaut, le conservateur ne tions639 peut procéder à aucune rectification sans une décision du juge.
2 La rectification peut être remplacée par la radiation de l’inscription inexacte et une inscription nouvelle. 3 Les simples erreurs d’écriture sont rectifiées d’office, en conformité d’une ordonnance du Conseil fédéral.
637 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
638 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
639 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
272
Code civil 210
A. Principes généraux I. Non- rétroactivité des lois
II. Rétroactivité 1. Ordre public et bonnes mœurs
2. Empire de la loi
3. Droits non acquis
B. Droit des personnes I. Exercice des droits civils
Titre final: De l’entrée en vigueur et de l’application du code civil Chapitre I: De l’application du droit ancien et du droit nouveau
Art. 1 1 Les effets juridiques de faits antérieurs à l’entrée en vigueur du code civil continuent à être régis par les dispositions du droit fédéral ou cantonal sous l’empire duquel ces faits se sont passés. 2 En conséquence, la force obligatoire et les effets des actes accomplis avant le 1er janvier 1912 restent soumis, même après cette date, à la loi en vigueur à l’époque où ces actes ont eu lieu. 3 Au contraire, les faits postérieurs au 1er janvier 1912 sont régis par le présent code, sous réserve des exceptions prévues par la loi.
Art. 2 1 Les règles du code civil établies dans l’intérêt de l’ordre public et des mœurs sont applicables, dès leur entrée en vigueur, à tous les faits pour lesquels la loi n’a pas prévu d’exception. 2 En conséquence, ne peuvent plus, dès l’entrée en vigueur du code civil, recevoir aucune application les règles de l’ancien droit qui, d’après le droit nouveau, sont contraires à l’ordre public ou aux mœurs.
Art. 3 Les cas réglés par la loi indépendamment de la volonté des parties sont soumis à la loi nouvelle, après l’entrée en vigueur du code civil, même s’ils remontent à une époque antérieure.
Art. 4 Les effets juridiques de faits qui se sont passés sous l’empire de la loi ancienne, mais dont il n’est pas résulté de droits acquis avant la date de l’entrée en vigueur du code civil, sont régis dès cette date par la loi nouvelle.
Art. 5 1 L’exercice des droits civils est régi, dans tous les cas, par les disposi- tions de la présente loi. 2 Toutefois, les personnes qui, à teneur de l’ancienne loi, étaient ca- pables d’exercer leurs droits civils lors de l’entrée en vigueur de la loi
273
210 Code civil
II. Déclaration d’absence
IIa. Banque de données centrale de l’état civil
III. Personnes morales 1. En général642
nouvelle, mais qui ne le seraient plus à teneur de celle-ci, ne subissent aucune diminution de leur capacité.
Art. 6 1 La déclaration d’absence est régie par la loi nouvelle dès l’entrée en vigueur du code civil. 2 Les déclarations de mort ou d’absence prononcées sous l’empire de la loi ancienne déploient après l’entrée en vigueur du présent code les mêmes effets que la déclaration d’absence de la loi nouvelle; subsis- tent toutefois les effets antérieurs de ces mesures accomplis en con- formité de la loi ancienne, tels que la dévolution de l’hérédité ou la dissolution du mariage. 3 Si une procédure à fin de déclaration d’absence était en cours lors de l’entrée en vigueur du code civil, elle est reprise dès l’origine selon les règles de ce code, sauf à imputer le temps qui s’est écoulé dans l’inter- valle; à la demande des intéressés, il est néanmoins loisible de la con- tinuer suivant les formes et en observant les délais de la loi ancienne.
Art. 6a640 1 Le Conseil fédéral règle la transition de la tenue conventionnelle à la tenue informatisée des registres. 2 La Confédération prend en charge les frais d’investissement, jusqu’à concurrence de 5 millions de francs.
Art. 6b641 1 Les sociétés organisées corporativement et les établissements ou les fondations qui ont acquis la personnalité en vertu de la loi ancienne la conservent sous l’empire du présent code, même s’ils ne pouvaient l’acquérir à teneur de ses dispositions. 2 Les personnes morales existantes dont la loi nouvelle subordonne la constitution à une inscription dans un registre public n’en doivent pas moins se faire inscrire, dans les cinq ans à compter de l’entrée en vigueur du code civil, même si la loi ancienne ne prévoyait pas cette formalité; faute par elles de s’inscrire dans les cinq ans, elles perdent leur qualité de personnes morales.
640 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).
641 Anciennement art. 7, puis 6a. 642 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à
responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
274
Code civil 210
2bis Les fondations ecclésiastiques et les fondations de famille non inscrites au registre du commerce à la date d’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014 (art. 52, al. 2) gardent leur qualité de personnes morales. Elles doivent procéder à leur inscription au registre du commerce dans un délai de cinq ans. Le Conseil fédéral tient compte de la situation particulière des fondations ecclésiastiques lors de la fixation des exigences relatives à l’inscription au registre du commerce.643 3 L’étendue de la personnalité est déterminée dans tous les cas par la loi nouvelle, aussitôt après l’entrée en vigueur du présent code.
Art. 6c644 2. Comptabilité Les dispositions de la modification du 16 décembre 2005645 concer- et organe de révision nant la comptabilité et l’organe de révision sont applicables dès l’exer-
cice qui commence avec l’entrée en vigueur de la présente loi ou qui la suit.
Art. 6d646 IV. Protection Les procédures pendantes sont soumises au nouveau droit dès l’entrée de la person- nalité contre la en vigueur de la modification du 14 décembre 2018. violence, les menaces et le harcèlement
Art. 7647 C. Droit de la 1 Le mariage est régi par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la famille loi fédérale du 26 juin 1998648.I. Mariage
2 Dès l’entrée en vigueur du nouveau droit, les mariages entachés d’une cause de nullité selon l’ancien droit ne peuvent être annulés qu’en vertu du nouveau droit, le temps qui s’est écoulé avant cette date étant pris en compte pour le calcul des délais.
643 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 1389; FF 2014 585).
644 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
645 RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745 646 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 14 déc. 2018 sur l’amélioration de la protection des
victimes de violence, en vigueur depuis le 1er juil. 2020 (RO 2019 2273; FF 2017 6913). 647 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000
(RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 648 RO 1999 1118; FF 1996 I 1
275
210 Code civil
Ibis. Divorce 1. Principe
2. Procès en divorce pendants
3. Délai de séparation dans les procès en divorce pendants
Art. 7a649 1 Le divorce est régi par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998650. 2 La loi ne rétroagit pas à l’égard des mariages valablement dissous en conformité avec l’ancien droit; les nouvelles dispositions sur l’exécu- tion sont applicables aux rentes et aux indemnités en capital destinées à compenser la perte du droit à l’entretien ou versées à titre d’assis- tance. 3 La modification du jugement de divorce rendu selon l’ancien droit est régie par l’ancien droit, sous réserve des dispositions relatives aux enfants et à la procédure.
Art. 7b651 1 Les procès en divorce pendants qui doivent être jugés par une ins- tance cantonale sont soumis au nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998652. 2 Les parties peuvent présenter de nouvelles conclusions sur les ques- tions touchées par la modification du droit applicable; les points du jugement qui ne font pas l’objet d’un recours sont définitifs, pour autant qu’ils n’aient pas de lien matériel si étroit avec des questions encore ouvertes qu’ils justifient une appréciation globale. 3 Le Tribunal fédéral applique l’ancien droit, lorsque la décision atta- quée a été prononcée avant l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998; il en va de même en cas de renvoi à l’autorité cantonale.
Art. 7c653
Dans les procès en divorce pendants lors de l’entrée en vigueur de la modification du 19 décembre 2003654 dont connaît une instance canto- nale, le délai de séparation selon le nouveau droit est déterminant.
649 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
650 RO 1999 1118; FF 1996 I 1 651 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000
(RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 652 RO 1999 1118; FF 1996 I 1 653 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce),
en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161 2162; FF 2003 3490 5310). 654 RO 2004 2161
276
Code civil 210
Art. 7d655 4. Prévoyance 1 Le traitement de la prévoyance professionnelle en cas de divorce est professionnelle régi par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la modification du
19 juin 2015. 2 Les procès en divorce pendants devant une instance cantonale sont soumis au nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la modification du 19 juin 2015. 3 Lorsque la décision attaquée a été prononcée avant l’entrée en vi- gueur de la modification du 19 juin 2015, le Tribunal fédéral applique l’ancien droit; il en va de même en cas de renvoi à l’autorité cantonale.
Art. 7e656 5. Conversion de 1 Lorsque le tribunal, dans le cas d’un divorce prononcé conformément rentes existantes à l’ancien droit après la survenance d’un cas de prévoyance, a attribué
au conjoint créancier une indemnité sous la forme d’une rente qui ne s’éteint qu’au décès du conjoint débiteur ou du conjoint créancier, ce dernier peut demander au tribunal, dans un délai d’un an à compter de l’entrée en vigueur de la modification du 19 juin 2015, qu’une rente viagère au sens de l’art. 124a lui soit attribuée en lieu et place si le conjoint débiteur perçoit une rente de vieillesse ou une rente d’invalidité après l’âge réglementaire de la retraite. 2 Pour les décisions étrangères, la compétence se détermine confor- mément à l’art. 64 de la loi fédérale du 18 décembre 1987 sur le droit international privé657. 3 La rente au sens de l’ancien droit vaut comme part de rente attribuée.
Art. 8658 Iter. Effets Les effets généraux du mariage sont régis par le nouveau droit dès généraux du mariage l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984. 1. Principe
Art. 8a659 2. Nom Le conjoint qui, lors de la conclusion du mariage, a changé de nom
avant l’entrée en vigueur de la modification du 30 septembre 2011 du
655 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
656 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).
657 RS 291 658 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le
1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 659 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
277
210 Code civil
3. Droit de cité
II. Régime matrimonial des époux mariés avant le 1er janvier 1912
IIbis. Régime matrimonial des époux mariés après le 1er janvier 1912663 1. En général
2. Passage de l’union des biens au régime de la participation aux acquêts a. Sort des biens
présent code peut déclarer en tout temps à l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
Art. 8b660
Dans le délai d’une année à compter de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, la femme suisse qui s’est mariée sous l’ancien droit peut déclarer à l’autorité compétente de son ancien canton d’origine vouloir reprendre le droit de cité qu’elle possédait lorsqu’elle était célibataire.
Art. 9661
Les effets pécuniaires des mariages célébrés avant le 1er janvier 1912 sont régis par les dispositions du code civil, entré en vigueur à cette date sur l’application du droit ancien et du droit nouveau.
Art. 9a662 1 Le régime matrimonial des époux mariés à l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984 est, sauf disposition contraire, soumis au droit nouveau. 2 Les effets pécuniaires des mariages qui ont été dissous avant l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984 restent soumis à l’an- cien droit.
Art. 9b664 1 Les époux qui étaient jusqu’alors mariés sous le régime de l’union des biens sont soumis au régime de la participation aux acquêts dans leurs rapports entre eux et avec les tiers. 2 Les biens de chaque époux entrent dorénavant dans ses biens propres ou ses acquêts selon le caractère que leur attribuent les règles de la loi nouvelle; les biens réservés constitués par contrat de mariage devien- nent des biens propres. 3 La femme reprend la propriété de ses apports passés dans la propriété du mari ou, à défaut, exerce la récompense correspondante.
660 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
661 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
662 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
663 Pour l’application du droit transitoire, voir aussi les anciennes disp. du tit. 6e, à la fin du code civil.
664 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
278
Code civil 210
b. Privilèges
c. Liquidation du régime sous l’empire de la loi nouvelle
3. Maintien de l’union des biens
Art. 9c665
Les dispositions de l’ancienne loi sur la créance de la femme du chef de ses apports non représentés dans l’exécution forcée contre le mari demeurent applicables pendant dix ans dès l’entrée en vigueur de la loi nouvelle.
Art. 9d666 1 Après l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, la liquidation se fait entre les époux pour toute la durée de l’ancien et du nouveau régime ordinaire selon les dispositions sur la participation aux acquêts, à moins que les époux n’aient, au moment de cette entrée en vigueur, déjà liquidé leur ancien régime d’après les dispositions de l’union des biens. 2 Chaque époux peut, avant l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, signifier à son conjoint, par écrit, que leur ancien régime sera liquidé conformément aux dispositions de l’ancienne loi. 3 Si un régime matrimonial est dissous par suite de l’admission d’une demande formée avant l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, la liqui- dation a aussi lieu conformément à la loi ancienne.
Art. 9e667 1 Les époux qui vivaient sous le régime ordinaire de l’union des biens, sans l’avoir modifié par contrat de mariage, peuvent, par une déclara- tion écrite commune présentée au préposé au registre des régimes matrimoniaux de leur domicile au plus tard dans l’année à compter de l’entrée en vigueur du nouveau droit, convenir de demeurer soumis à ce régime; le préposé au registre tient une liste officielle de ces décla- rations, que chacun peut consulter. 2 Ce contrat n’est opposable aux tiers que s’ils en ont ou devaient en avoir connaissance. 3 Les biens réservés des époux sont désormais soumis aux dispositions sur la séparation de biens de la loi nouvelle.
665 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
666 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
667 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
279
210 Code civil
4. Maintien de la séparation de biens légale ou judiciaire
5. Contrats de mariage a. En général
b. Effets à l’égard des tiers
c. Soumission au droit nouveau
Art. 9f668
Les époux qui étaient placés sous le régime de la séparation de biens légale ou judiciaire sont désormais soumis aux dispositions nouvelles sur la séparation de biens.
Art. 10669 1 Lorsque les époux ont conclu un contrat de mariage sous l’empire du code civil, ce contrat demeure en vigueur et leur régime matrimonial reste, sous réserve des dispositions sur les biens réservés, les effets à l’égard des tiers et sur la séparation de biens conventionnelle conte- nues dans ce titre final, soumis dans son ensemble aux dispositions de l’ancien droit. 2 Les biens réservés des époux sont désormais soumis aux dispositions sur la séparation de biens de la loi nouvelle. 3 Les conventions modifiant la répartition du bénéfice ou du déficit dans le régime de l’union des biens ne peuvent porter atteinte à la réserve des enfants non communs et de leurs descendants.
Art. 10a670 1 Ces régimes ne sont opposables aux tiers que s’ils en ont ou devaient en avoir connaissance. 2 Si le contrat de mariage ne produisait pas d’effets à l’égard des tiers, les époux sont désormais soumis dans leurs rapports avec eux au régime de la participation aux acquêts.
Art. 10b671 1 Lorsque les époux qui sont soumis à l’union des biens ont modifié ce régime par un contrat de mariage, ils peuvent, par une déclaration écrite commune présentée au préposé au registre des régimes matri- moniaux de leur domicile au plus tard dans l’année à compter de l’en- trée en vigueur du nouveau droit, convenir de se soumettre au régime de la participation aux acquêts. 2 Dans ce cas, la répartition conventionnelle du bénéfice s’applique désormais à la somme des bénéfices des deux époux, sauf convention contraire dans un contrat de mariage.
668 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
669 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
670 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
671 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
280
Code civil 210
d. Séparation de biens conven- tionnelle de l’ancien droit
e. Contrats de mariage conclus en vue de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle
f. Registre des régimes matri- moniaux
6. Règlement des dettes en cas de liquidation matrimoniale
7. Protection des créanciers
Art. 10c672
Les époux qui avaient adopté par contrat de mariage le régime de la séparation de biens sont désormais soumis au régime de la séparation de la loi nouvelle.
Art. 10d673
Les contrats de mariage conclus avant l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984 et qui ne doivent produire effet que sous le nouveau droit ne sont pas soumis à l’approbation de l’autorité tuté- laire674.
Art. 10e675 1 Dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984, aucune nouvelle inscription ne sera faite dans le registre des régimes matri- moniaux. 2 Le droit de consulter le registre demeure garanti.
Art. 11676
Lorsque, dans une liquidation matrimoniale consécutive à l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.
Art. 11a677
Les dispositions relatives au changement de régime matrimonial sont applicables, pour la protection des créanciers, aux modifications dé- terminées par l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984.
672 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
673 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
674 Actuellement : autorité de protection de l’adulte. 675 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988
(RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). 676 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis
le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). 677 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988
(RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).
281
210 Code civil
Art. 12678 III. La filiation 1 L’établissement et les effets de la filiation sont soumis à la présente en général loi dès son entrée en vigueur; le nom de famille et le droit de cité
acquis selon l’ancien droit sont conservés. 2 Les enfants sous tutelle lors de l’entrée en vigueur de la présente loi, qui sont soumis de par la loi à l’autorité parentale selon la nouvelle législation, passent sous l’autorité de leurs père et mère au plus tard à la fin de l’année qui suit cette entrée en vigueur, à moins que le con- traire n’ait été ordonné en vertu des dispositions concernant le retrait de l’autorité parentale. 3 Le transfert ou le retrait de l’autorité parentale résultant d’une déci- sion prise par l’autorité selon le droit précédemment en vigueur de- meure en force après l’entrée en vigueur de la présente loi. 4 Si l’autorité parentale n’appartient qu’à l’un des parents lors de l’entrée en vigueur de la modification du 21 juin 2013, l’autre parent peut, dans le délai d’une année à compter de l’entrée en vigueur du nouveau droit, s’adresser à l’autorité compétente pour lui demander de prononcer l’autorité parentale conjointe. L’art. 298b est applicable par analogie.679 5 Le parent auquel l’autorité parentale a été retirée lors d’un divorce ne peut s’adresser seul au tribunal compétent que si le divorce a été prononcé dans les cinq ans précédant l’entrée en vigueur de la modifi- cation du 21 juin 2013.680 681
Art. 12a682 IIIbis. Adoption 1 L’adoption prononcée avant l’entrée en vigueur des nouvelles dispo- 1. Maintien de sitions de la loi fédérale du 30 juin 1972 modifiant le code civil de-l’ancien droit
meure soumise au droit entré en vigueur le 1er janvier 1912683; les con- sentements qui, selon ce droit, ont été donnés valablement restent va- lables dans tous les cas. 2 Les personnes âgées de moins de 20 ans au moment de l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 7 octobre 1994 peuvent encore, même si
678 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
679 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).
680 Rectifié par la CdR de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10). 681 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis
le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315). 682 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973
(RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). 683 Art. 465 CC, dans la teneur du 1er janv. 1912:
1 L’adopté et ses descendants ont envers l’adoptant le même droit de succession que les descendants légitimes. 2 L’adoption ne confère à l’adoptant et à ses parents aucun droit sur la succession de l’adopté.
282
Code civil 210
elles ont accédé à la majorité, être adoptées selon les dispositions applicables aux adoptions de mineurs, pour autant que la demande soit déposée dans les deux ans qui suivent l’entrée en vigueur de la loi fédérale et avant leur vingtième anniversaire.684
Art. 12b685 2. Procédures Le nouveau droit est applicable aux procédures d’adoption pendantes pendantes au moment de l’entrée en vigueur de la modification du 17 juin 2016.
Art. 12c686 3. Soumission au Les dispositions de la modification du 17 juin 2016 relatives au secret nouveau droit de l’adoption, à la communication d’informations sur les parents bio-
logiques et leurs descendants et à la possibilité de convenir de relations personnelles entre les parents biologiques et l’enfant s’appliquent également aux adoptions prononcées avant l’entrée en vigueur de cette modification et aux procédures pendantes au moment de son entrée en vigueur.
Art. 12cbis 687
Art. 12d688 IIIter. Contesta- Les dispositions de la présente loi relatives à la contestation de la tion de la légitimation reconnaissance après mariage des père et mère s’appliquent par ana-
logie à la contestation d’une légitimation intervenue selon le droit pré- cédemment en vigueur.
Art. 13689 IV. Action en 1 Une action pendante lors de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle est paternité jugée d’après celle-ci.1. Actions pendantes
684 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).
685 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
686 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
687 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale (RO 2002 3988; FF 1999 5129). Abrogé par le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), avec effet au 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
688 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
689 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
283
210 Code civil
2. Nouvelles actions
IVbis. Délai pour agir en constata- tion ou en contestation des rapports de filiation
IVter. Contribu- tion d’entretien 1. Titres d’entretien existants
2. Procédures en cours
2 Les effets survenus jusqu’à l’entrée en vigueur de la loi nouvelle se déterminent d’après la loi ancienne.
Art. 13a690 1 Si l’obligation du père de verser des prestations pécuniaires a pris naissance avant l’entrée en vigueur de la loi nouvelle en vertu. d’une décision judiciaire ou d’une convention, l’enfant qui n’a pas 10 ans révolus lors de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle peut, dans les deux ans, ouvrir l’action en paternité d’après les dispositions de la loi nouvelle. 2 Si le défendeur prouve que sa paternité est exclue ou moins vraisem- blable que celle d’un tiers, les prétentions futures de l’enfant à des contributions d’entretien s’éteignent.
Art. 13b691
Celui qui accède à la majorité du fait de l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 7 octobre 1994 peut, dans tous les cas, intenter pendant une année encore une action en constatation ou en contestation des rap- ports de filiation.
Art. 13c692
Les contributions d’entretien destinées à l’enfant qui ont été fixées dans une convention d’entretien approuvée ou dans une décision anté- rieure à l’entrée en vigueur de la modification du 20 mars 2015 sont modifiées à la demande de l’enfant. Lorsqu’elles ont été fixées en même temps que les contributions d’entretien dues au parent, les con- tributions d’entretien dues à l’enfant peuvent être modifiées seulement si la situation change notablement.
Art. 13cbis 693 1 Les procédures en cours à l’entrée en vigueur de la modification du 20 mars 2015 sont soumises au nouveau droit. 2 Le Tribunal fédéral applique l’ancien droit lorsque la décision atta- quée a été prononcée avant l’entrée en vigueur de la modification du 20 mars 2015; il en va de même en cas de renvoi à l’autorité cantonale.
690 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
691 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).
692 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 7 oct. 1994 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
693 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).
284
Code civil 210
IVquater. Nom de l’enfant
V. Protection de l’adulte 1. Mesures existantes
Art. 13d694 1 Si, après l’entrée en vigueur de la modification du 30 septembre 2011 du présent code, les parents ne portent plus de nom commun à la suite d’une déclaration faite conformément à l’art. 8a du présent titre, ils peuvent demander, dans un délai d’une année à compter de l’entrée en vigueur du nouveau droit, que l’enfant acquière le nom de célibataire du parent qui a remis cette déclaration. 2 Lorsque l’autorité parentale sur un enfant dont la mère n’est pas mariée avec le père a été attribuée conjointement aux deux parents ou au père seul avant l’entrée en vigueur de la modification du présent code du 30 septembre 2011, la déclaration prévue à l’art. 270a, al. 2 et 3, peut être faite dans l’année qui suit l’entrée en vigueur du nouveau droit. 3 L’accord de l’enfant selon l’art. 270b est réservé.
Art. 14695 1 La protection de l’adulte est régie par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la révision du 19 décembre 2008696. 2 Les personnes privées de l’exercice des droits civils par une mesure ordonnée sous l’ancien droit sont réputées être sous curatelle de portée générale à l’entrée en vigueur du nouveau droit. L’autorité de protec- tion de l’adulte procède d’office et dès que possible aux adaptations nécessaires. En matière d’autorité parentale prorogée, les parents sont dispensés de l’obligation de remettre un inventaire, d’établir des rap- ports et des comptes périodiques et de requérir son consentement pour certains actes aussi longtemps que l’autorité de protection de l’adulte n’en a pas décidé autrement. 3 Les autres mesures ordonnées sous l’ancien droit sont caduques au plus tard trois ans après l’entrée en vigueur de la révision du 19 décembre 2008 si l’autorité de protection de l’adulte ne les a pas transformées en mesures relevant du nouveau droit. 4 Lorsqu’un médecin, sur la base de l’art. 397b, al. 2, dans la version du 1er janvier 1981697, a soumis une personne atteinte d’une maladie psychique à une privation de liberté à des fins d’assistance pour une durée illimitée, cette mesure subsiste. L’institution indique à l’autorité de protection de l’adulte six mois au plus après l’entrée en vigueur du nouveau droit si elle estime que les conditions du placement sont
694 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).
695 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
696 RO 2011 725 697 RO 1980 31
285
210 Code civil
2. Procédures pendantes
D. Succession I. Héritiers et dévolution
II. Dispositions pour cause de mort
E. Droits réels I. En général
encore remplies. L’autorité de protection de l’adulte procède aux éclaircissements nécessaires selon les dispositions sur l’examen pério- dique et, le cas échéant, confirme la décision de placement.
Art. 14a698 1 Les procédures pendantes à l’entrée en vigueur de la modification du 19 décembre 2008699 relèvent des autorités compétentes en vertu du nouveau droit. 2 Elles sont soumises au nouveau droit de procédure. 3 L’autorité décide si la procédure doit être complétée.
Art. 15 1 La succession d’une personne décédée avant l’entrée en vigueur du présent code est régie, même postérieurement, par la loi ancienne; il en est ainsi des autres effets relatifs au patrimoine, lorsqu’en vertu du droit cantonal ils sont légalement inséparables de l’hérédité et résultent du décès du père, de la mère ou du conjoint. 2 Cette règle s’applique aux héritiers et à la dévolution de l’hérédité.
Art. 16 1 Lorsque des dispositions pour cause de mort ont été faites ou révo- quées avant la date de l’entrée en vigueur du présent code, ni l’acte, ni la révocation émanant d’une personne capable de disposer à teneur de la législation alors en vigueur ne peuvent être attaqués postérieurement à cette date pour le motif que leur auteur est mort depuis l’application de la loi nouvelle et n’était pas capable de disposer à teneur de cette loi. 2 Un testament n’est pas annulable pour vice de forme, s’il satisfait aux règles applicables soit à l’époque où il a été rédigé, soit à la date du décès de son auteur. 3 L’action en réduction ou l’action fondée sur l’inadmissibilité du mode de disposer est régie par le présent code à l’égard de toutes les dispositions pour cause de mort dont l’auteur est décédé après l’entrée en vigueur de la loi nouvelle.
Art. 17 1 Les droits réels existant lors de l’entrée en vigueur du code civil sont maintenus, sous réserve des règles concernant le registre foncier.
698 Introduit par le ch. II de la LF du 6 oct. 1978 (RO 1980 31; FF 1977 III 1). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
699 RO 2011 725
286
Code civil 210
II. Droit à l’inscription dans le registre foncier
III. Prescription acquisitive
IV. Droits de propriété spéciaux 1. Arbres plantés dans le fonds d’autrui
2. Propriété par étages a. Originaire
2 Si une exception n’est pas faite dans le présent code, l’étendue de la propriété et des autres droits réels est néanmoins régie par la loi nou- velle dès son entrée en vigueur. 3 Les droits réels dont la constitution n’est plus possible à teneur de la loi nouvelle continuent à être régis par la loi ancienne.
Art. 18 1 Lorsqu’une obligation tendante à la constitution d’un droit réel est née avant l’entrée en vigueur du code civil, elle est valable si elle répond aux formes de la loi ancienne ou de la loi nouvelle. 2 L’ordonnance sur la tenue du registre foncier réglera les pièces justi- ficatives à produire pour l’inscription de droits nés sous l’empire de la loi ancienne. 3 Lorsque l’étendue d’un droit réel a été déterminée par un acte juridi- que antérieur à l’entrée en vigueur du présent code, elle ne subit aucun changement du fait de la loi nouvelle, à moins qu’elle ne soit incom- patible avec celle-ci.
Art. 19 1 La prescription acquisitive est régie par la loi nouvelle dès l’entrée en vigueur de celle-ci. 2 Le temps écoulé jusqu’à cette époque est proportionnellement imputé sur le délai de la loi nouvelle, lorsqu’une prescription qu’elle admet aussi a commencé à courir sous l’empire de l’ancienne loi.
Art. 20700 1 Les droits de propriété existant sur des arbres plantés dans le fonds d’autrui sont maintenus dans les termes de la législation cantonale. 2 Les cantons ont la faculté de restreindre ces droits ou de les suppri- mer.
Art. 20bis 701
La propriété par étages régie par l’ancien droit cantonal est soumise aux dispositions nouvelles, même si les étages ou parties d’étages ne constituent pas des appartements ou des locaux commerciaux formant un tout.
700 Nouvelle teneur selon le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
701 Introduit par le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
287
210 Code civil
b. Transformée
c. Épuration des registres fonciers
V. Servitudes foncières
VI. Gage immobilier 1. Reconnais- sance des titres hypothécaires actuels
2. Constitution de droits de gage
Art. 20ter 702 1 Les cantons peuvent aussi soumettre aux nouvelles dispositions la propriété par étages inscrite au registre foncier dans les formes prévues par la loi entrée en vigueur le 1er janvier 1912. 2 Cette mesure aura effet dès que les inscriptions au registre foncier auront été modifiées en conséquence.
Art. 20quater 703
En vue de soumettre à la loi nouvelle les propriétés par étages trans- formées et d’inscrire les propriétés par étages originaires, les cantons peuvent prescrire l’épuration des registres fonciers et édicter à cet effet des dispositions de procédure spéciales.
Art. 21 1 Les servitudes foncières établies avant l’entrée en vigueur du code civil subsistent sans inscription après l’introduction du registre foncier, mais ne peuvent être opposées aux tiers de bonne foi qu’à partir du moment où elles ont été inscrites. 2 Les obligations liées accessoirement à des servitudes qui ont été créées avant l’entrée en vigueur de la modification du 11 décembre 2009704 et qui n’apparaissent que dans les pièces justificatives au re- gistre foncier restent opposables aux tiers de bonne foi.705
Art. 22 1 Les titres hypothécaires existant avant l’entrée en vigueur du présent code sont reconnus, sans qu’il soit nécessaire de les modifier dans le sens de la loi nouvelle. 2 Les cantons ont néanmoins la faculté de prescrire que les titres hypo- thécaires actuels seront dressés à nouveau, dans un délai déterminé, conformément aux dispositions du présent code.
Art. 23 1 Les gages immobiliers constitués après l’entrée en vigueur du code civil ne peuvent l’être que suivant les formes admises par la loi nou- velle.
702 Introduit par le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
703 Introduit par le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
704 RO 2011 4637 705 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits
réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
288
Code civil 210
3. Titres acquittés
4. Étendue du gage
5. Droits et obligations dérivant du gage immobilier a. En général
b. Mesures conservatoires
c. Dénonciation, transfert
2 Les formes prévues par les anciennes lois cantonales restent appli- cables jusqu’à l’introduction du registre foncier.
Art. 24 1 L’acquittement ou la modification d’un titre, le dégrèvement et d’au- tres opérations analogues sont régis par la loi nouvelle dès son entrée en vigueur. 2 Les formes à observer demeurent soumises au droit cantonal jusqu’à l’introduction du registre foncier.
Art. 25 1 L’étendue de la charge hypothécaire se détermine, pour tous les gages immobiliers, conformément à la loi nouvelle. 2 Toutefois, lorsque certains objets ont été par convention spéciale valablement affectés de gage avec l’immeuble grevé, cette affectation n’est pas modifiée par la loi nouvelle, même si lesdits objets ne pou- vaient être engagés dans ces conditions à teneur du code civil.
Art. 26 1 En tant qu’ils sont de nature contractuelle, les droits et obligations du créancier et du débiteur se règlent conformément à la loi ancienne pour les gages immobiliers existant lors de l’entrée en vigueur du présent code. 2 La loi nouvelle est au contraire applicable aux effets juridiques qui naissent de plein droit et qui ne peuvent être modifiés par convention. 3 Si le gage porte sur plusieurs immeubles, ceux-ci demeurent grevés en conformité de la loi ancienne.
Art. 27 Les droits du créancier pendant la durée du gage, spécialement la faculté de prendre des mesures conservatoires, sont régis par la loi nouvelle, pour tous les gages immobiliers, à compter de l’entrée en vigueur du code civil; il en est de même des droits du débiteur.
Art. 28 La dénonciation des créances garanties par des gages immobiliers et le transfert des titres sont régis par la loi ancienne pour tous les droits de gage constitués avant l’entrée en vigueur du présent code; demeurent réservées les règles impératives de la loi nouvelle.
289
210 Code civil
Art. 29 6. Rang 1 Jusqu’à l’immatriculation des immeubles dans le registre foncier, le
rang des gages immobiliers se règle selon la loi ancienne. 2 Après l’introduction du registre foncier, le rang sera déterminé en conformité du présent code.
Art. 30 7. Case hypothé- 1 Les règles du code civil sur la case fixe et sur le droit du créancier caire postérieur de profiter des cases libres sont applicables dès l’introduc-
tion du registre foncier et, dans tous les cas, cinq ans après l’entrée en vigueur du code; les droits particuliers garantis au créancier demeurent réservés. 2 Les cantons peuvent établir des dispositions transitoires complé- mentaires.706
Art. 31 et 32707 8. …
Art. 33 9. Assimilation 1 Les lois introductives du code civil dans les cantons peuvent pres- entre droits de gage de crire, d’une manière générale ou à certains égards, que telle forme de l’ancienne et de gage de la loi ancienne est assimilée à l’une des formes de la loi nou-la nouvelle loi velle.
2 Le présent code s’applique dès son entrée en vigueur aux gages immobiliers pour lesquels l’assimilation a été prévue.
7083 …
Art. 33a709 10. Persistance 1 Les cédules hypothécaires émises en série et les lettres de rente de l’ancienne loi pour les anciens restent inscrites au registre foncier. types de droits de gage 2 Elles continuent à être régies par l’ancien droit.
706 Nouvelle teneur selon le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).
707 Abrogés par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
708 Abrogé par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, avec effet au 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).
709 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
290
Code civil 210
11. Transforma- tion du type de cédule hypothé- caire
VII. Gage mobilier 1. Forme
2. Effets
VIII. Droits de rétention
3 Le droit cantonal peut prévoir la conversion des lettres de rente créées sous l’empire du droit fédéral ou du droit antérieur en types de gage connus du droit en vigueur. Cette transformation peut justifier la création, pour des montants de peu d’importance, d’une dette person- nelle du propriétaire de l’immeuble engagé.
Art. 33b710
Le propriétaire foncier et les ayants droit d’une cédule hypothécaire peuvent demander en commun par écrit qu’une cédule hypothécaire sur papier émise avant l’entrée en vigueur de la modification du 11 décembre 2009711 soit transformée en une cédule hypothécaire de registre.
Art. 34 1 La validité des gages mobiliers constitués après l’entrée en vigueur du présent code est subordonnée aux formes prescrites par la loi nou- velle. 2 Les gages constitués antérieurement et selon d’autres formes s’étei- gnent après l’expiration d’un délai de six mois; ce délai commence à courir, pour les créances exigibles, dès l’entrée en vigueur de la loi nouvelle et, pour les autres, dès leur exigibilité ou dès la date pour laquelle le remboursement peut être dénoncé.
Art. 35 1 Les effets du gage mobilier, les droits et les obligations du créancier gagiste, du constituant et du débiteur sont déterminés, à partir de l’en- trée en vigueur du code civil, par les dispositions de la loi nouvelle, même si le gage a pris naissance auparavant. 2 Tout pacte commissoire conclu antérieurement est sans effet dès l’entrée en vigueur du présent code.
Art. 36 1 Les droits de rétention reconnus par la loi nouvelle s’étendent égale- ment aux objets qui, avant son entrée en vigueur, se trouvaient à la disposition du créancier. 2 Ils garantissent de même les créances nées avant l’application de la loi nouvelle. 3 Les effets de droits de rétention qui ont pris naissance sous l’empire de la loi ancienne sont régis par le code civil.
710 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
711 RO 2011 4637
291
210 Code civil
IX. Possession
X. Registre foncier 1. Établissement
2. Mensuration officielle a. …
b. Introduction du registre foncier avant la mensuration
c. Délais pour la mensuration et l’introduction du registre foncier
3. Inscription des droits réels a. Mode de l’inscription
Art. 37 La possession est régie par le présent code dès l’entrée en vigueur de celui-ci.
Art. 38 1 Le Conseil fédéral fixe le calendrier de l’introduction du registre foncier après consultation des cantons. Il peut déléguer cette compé- tence au département ou à l’office compétent.712
7132 …
Art. 39714
Art. 40 1 La mensuration du sol précédera, dans la règle, l’introduction du registre foncier. 2 Toutefois, et avec l’assentiment de la Confédération, le registre foncier pourra être introduit auparavant, s’il existe un état des immeu- bles suffisamment exact.
Art. 41 7151 …
2 La mensuration du sol et l’introduction du registre foncier pourront avoir lieu successivement dans les différentes parties du canton.
Art. 42716
Art. 43 1 Lors de l’introduction du registre foncier, les droits réels antérieure- ment constitués devront être inscrits.
712 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II de la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, en vigueur depuis le 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).
713 Abrogé par l’annexe ch. II de la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).
714 Abrogé par l’annexe ch. II de la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).
715 Abrogé par l’annexe ch. II de la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).
716 Abrogé par l’annexe ch. II de la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).
292
Code civil 210
b. Conséquences du défaut d’inscription
4. Droits réels abolis
5. Ajournement de l’introduction du registre foncier
2 Une sommation publique invitera tous les intéressés à les faire con- naître et inscrire. 3 Les droits réels inscrits dans les registres publics conformément à la loi ancienne seront portés d’office au registre foncier, à moins qu’ils ne soient incompatibles avec la loi nouvelle.
Art. 44 1 Les droits réels qui n’auront pas été inscrits n’en restent pas moins valables, mais ne peuvent être opposés aux tiers qui s’en sont remis de bonne foi aux énonciations du registre foncier. 2 La législation fédérale ou cantonale pourra prévoir l’abolition com- plète, après sommation publique et à partir d’une date déterminée, de tous les droits réels non inscrits au registre foncier. 3 Les charges foncières de droit public et les hypothèques légales de droit cantonal non inscrites qui existaient avant l’entrée en vigueur de la modification du 11 décembre 2009717 sont encore opposables aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier pendant les dix ans qui suivent l’entrée en vigueur de cette modification.718
Art. 45719 1 Les droits réels qui ne peuvent plus être constitués à teneur des dis- positions relatives au registre foncier (propriété d’arbres plantés dans le fonds d’autrui, antichrèse, etc.) ne seront pas inscrits, mais simple- ment mentionnés d’une manière suffisante. 2 Lorsque ces droits s’éteignent pour une cause quelconque, ils ne peu- vent plus être rétablis.
Art. 46 1 L’introduction du registre foncier prévu par le présent code peut être ajournée par les cantons, avec l’autorisation du Conseil fédéral; à la condition toutefois que les formes de publicité de la législation canto- nale, complétées ou non, suffisent pour consacrer les effets que la loi nouvelle attache au registre. 2 Les formes de la loi cantonale qui doivent déployer ces effets seront exactement désignées.
717 RO 2011 4637 718 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits
réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015). 719 Nouvelle teneur selon le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis
le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
293
210 Code civil
6. Entrée en vigueur du régime des droits réels avant l’établissement du registre foncier
7. Formes du droit cantonal
F. Prescription
G. Forme des contrats
Art. 47 Les règles du présent code concernant les droits réels sont applicables, d’une manière générale, même avant l’établissement du registre fon- cier.
Art. 48 1 Dès que les dispositions concernant les droits réels seront en vigueur et avant l’introduction du registre foncier, les cantons pourront dési- gner les formalités susceptibles de produire immédiatement les effets attachés au registre (homologation, inscription dans un livre foncier ou un registre des hypothèques et servitudes). 2 Les cantons peuvent prescrire que ces formalités produiront même avant l’introduction du registre foncier les effets attachés au registre relativement à la constitution, au transfert, à la modification et à l’ex- tinction des droits réels. 3 D’autre part, les effets du registre en faveur des tiers de bonne foi ne sont pas reconnus aussi longtemps que le registre foncier n’est pas introduit dans un canton ou qu’il n’y est pas suppléé par quelque autre institution en tenant lieu.
Art. 49720 1 Lorsque le nouveau droit prévoit des délais de prescription plus longs que l’ancien droit, le nouveau droit s’applique dès lors que la prescrip- tion n’est pas échue en vertu de l’ancien droit. 2 Lorsque le nouveau droit prévoit des délais de prescription plus courts que l’ancien droit, l’ancien droit s’applique. 3 L’entrée en vigueur du nouveau droit est sans effets sur le début des délais de prescription en cours, à moins que la loi n’en dispose autre- ment. 4 Au surplus, la prescription est régie par le nouveau droit dès son entrée en vigueur.
Art. 50 Les contrats conclus avant l’entrée en vigueur du code civil demeurent valables, même si les formes observées ne répondaient pas à celles de la loi nouvelle.
720 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).
294
Code civil 210
A. Abrogation du droit civil cantonal
B. Règles complémentaires des cantons I. Droits et devoirs des cantons
II. Règles établies par le pouvoir fédéral à défaut des cantons
C. Désignation des autorités compétentes
Chapitre II: Mesures d’exécution
Art. 51 Sauf disposition contraire du droit fédéral, toutes les lois civiles des cantons sont abrogées à partir de l’entrée en vigueur du présent code.
Art. 52 1 Les cantons établissent les règles complémentaires prévues pour l’ap- plication du code civil, notamment en ce qui concerne les compétences des autorités et l’organisation des offices de l’état civil, des tutelles721 et du registre foncier. 2 Ils sont tenus de les établir, et ils peuvent le faire, à titre provisoire, dans des ordonnances d’exécution toutes les fois que les règles com- plémentaires du droit cantonal sont nécessaires pour l’application du code civil.722 3 Les règles cantonales portant sur le droit des registres sont soumises à l’approbation de la Confédération.723 4 Les autres règles cantonales doivent être portées à la connaissance de l’Office fédéral de la justice.724
Art. 53 1 Si un canton ne prend pas en temps utile les dispositions complémen- taires indispensables, le Conseil fédéral rend provisoirement, en son lieu et place, les ordonnances nécessaires et porte le fait à la connais- sance de l’Assemblée fédérale. 2 Le code civil fait loi, si un canton n’exerce pas son droit d’établir des règles complémentaires qui ne sont pas indispensables.
Art. 54 1 Lorsque le code civil fait mention de l’autorité compétente, les can- tons la désignent parmi les autorités existantes ou parmi celles qu’ils jugent à propos d’instituer.
721 Actuellement «les autorités de protection de l’adulte» (voir art. 440). 722 Nouvelle teneur selon le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes
législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).
723 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
724 Introduit par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération (RO 1991 362; FF 1988 II 1293). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).
295
210 Code civil
2 Si la loi ne fait pas mention expresse soit du juge, soit d’une autorité administrative, les cantons ont la faculté de désigner comme compé- tente, à leur choix, une autorité de l’ordre administratif ou judiciaire. 3 Les cantons règlent la procédure, à moins que le code de procédure civile du 19 décembre 2008725 ne soit applicable.726
Art. 55 D. Forme 1 Les cantons déterminent pour leur territoire les modalités de la forme authentique authentique.I. En général727
2 Ils établissent également les règles à suivre pour la rédaction des actes authentiques dans une langue étrangère.
Art. 55a728 II. Supports 1 Les cantons peuvent autoriser les officiers publics à établir des expé- électroniques ditions électroniques des actes qu’ils instrumentent.
2 Ils peuvent également autoriser les officiers publics à certifier que les documents qu’ils établissent sous la forme électronique sont con- formes à des originaux figurant sur un support papier et à attester l’authenticité de signatures par la voie électronique. 3 L’officier public doit utiliser une signature électronique qualifiée reposant sur un certificat qualifié d’un fournisseur de services de certification reconnu au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique729.730 4 Le Conseil fédéral édicte des dispositions d’exécution en vue d’assu- rer l’interopérabilité des systèmes informatiques et l’intégrité, l’au- thenticité et la sécurité des données.
Art. 56731 E. Concessions Les règles suivantes sont applicables en matière de concessions hy- hydrauliques drauliques, jusqu’à ce que la Confédération ait légiféré dans ce do-
maine:
725 RS 272 726 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis
le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841). 727 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre
et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015). 728 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits
réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015). 729 RS 943.03 730 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de la L du 18 mars 2016 sur la signature électronique,
en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957). 731 Voir actuellement l’art. 59 de la LF du 22 déc. 1916 sur l’utilisation des forces
hydrauliques (RS 721.80).
296
Code civil 210
F. à H. …
J. Poursuite pour dettes et faillite
K. Application du droit suisse et du droit étranger
Les concessions octroyées sur des eaux publiques pour trente ans au moins ou pour une durée indéterminée, sans être constituées en servi- tudes au profit d’un fonds, peuvent être immatriculées au registre fon- cier à titre de droits distincts et permanents.
Art. 57732
Art. 58733
La loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la fail- lite734 est modifiée comme suit à partir de l’entrée en vigueur du pré- sent code: …735
Art. 59736 1 La loi fédérale du 25 juin 1891 sur les rapports de droit civil des citoyens établis ou en séjour737 continue à régir les Suisses à l’étranger et les étrangers en Suisse, ainsi que les conflits de lois cantonales.
7382 … 3 La loi fédérale du 25 juin 1891739 est complétée comme suit: …740
732 Abrogé par l’art. 53 al. 1 let. b de la LF du 8 nov. 1934 sur les banques et les caisses d’épargne, avec effet au 1er mars 1935 (RO 51 121 et RS 10 325; FF 1934 I 172).
733 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et 59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
734 RS 281.1 735 Les mod. peuvent être consultées au RO 24 245. Pour la teneur des art. 132bis, 141 al. 3
et 258 al. 4, voir RO 24 245 tit. fin. art. 60. 736 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58
et 59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
737 [RS 2 727; RO 1972 2873 ch. II 1, 1977 237 ch. II 1, 1986 122 ch. II 1. RO 1988 1776 annexe ch. I let. a]. Voir actuellement la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé (RS 291).
738 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).
739 [RS 2 727; RO 1972 2873 ch. II 1, 1977 237 ch. II 1, 1986 122 ch. II 1. RO 1988 1776 annexe ch. I let. a]. Voir actuellement la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé (RS 291).
740 Les mod. peuvent être consultées au RO 24 245.
297
210 Code civil
Art. 60741 742 L. Droit civil 1 Sont abrogées, à partir de l’entrée en vigueur du présent code, toutes fédéral abrogé les dispositions contraires des lois civiles fédérales.
2 Sont notamment abrogés: La loi fédérale du 24 décembre 1874 concernant l’état civil, la tenue des registres qui s’y rapportent et le mariage743; La loi fédérale du 22 juin 1881 sur la capacité civile744; Le code fédéral des obligations du 14 juin 1881745. 3 Demeurent en vigueur les lois spéciales concernant les chemins de fer, les postes, les télégraphes et téléphones, l’hypothèque et la liqui- dation forcée des chemins de fer, le travail dans les fabriques, la res- ponsabilité civile des fabricants et autres chefs d’industrie, de même que toutes les lois se rapportant au droit des obligations et aux trans- actions mobilières et qui ont été promulguées en complément du code fédéral du 14 juin 1881.
Art. 61746 M. Dispositions 1 Le code civil entrera en vigueur le 1er janvier 1912. finales
2 Le Conseil fédéral peut, avec l’autorisation de l’Assemblée fédérale, mettre en vigueur avant cette date l’une ou l’autre des dispositions du présent code.
Teneur des anciennes dispositions du titre sixième747 Titre sixième: Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales
Art. 178 A. Régime légal Les époux sont placés sous le régime de l’union des biens, à moins ordinaire qu’ils n’aient adopté un autre régime par contrat de mariage ou qu’ils
ne soient soumis au régime matrimonial extraordinaire.
741 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et 59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
742 Nouvelle teneur selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
743 [RO 1 471] 744 [RO 5 504] 745 [RO 5 577, 11 449; RS 2 776 art. 103 al. 1] 746 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et
59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
747 RS 2 3. Encore applicables comme droit transitoire, dans la mesure où les art. 9a et s. du tit. fin. (révision du droit matrimonial, du 5 oct. 1984) le prévoient.
298
Code civil 210
B. Régime conventionnel I. Choix du régime
II. Capacités des parties
III. Forme du contrat de mariage
C. Régime extraordinaire I. Séparation de biens légale
II. Séparation de biens judiciaire 1. À la demande de la femme
Art. 179 1 Le contrat de mariage peut être passé avant ou après la célébration du mariage. 2 Les parties sont tenues d’adopter dans leur contrat l’un des régimes prévus par la présente loi. 3 Le contrat conclu pendant le mariage ne peut porter atteinte aux droits que les tiers avaient sur les biens des époux.
Art. 180 1 Les personnes capables de discernement peuvent seules conclure, modifier ou révoquer un contrat de mariage. 2 Le mineur et l’interdit doivent être autorisés par leur représentant légal.
Art. 181 1 Le contrat de mariage sera reçu en la forme authentique et signé tant des parties que de leur représentant légal; ces règles s’appliquent aux modifications et à la révocation du contrat. 2 Les conventions matrimoniales passées pendant le mariage sont sou- mises en outre à l’approbation de l’autorité tutélaire748. 3 Elles deviennent opposables aux tiers en conformité des dispositions relatives au registre des régimes matrimoniaux.
Art. 182 1 Les époux sont soumis de plein droit au régime de la séparation de biens dès que les créanciers de l’un d’eux subissent une perte dans sa faillite. 2 Lorsqu’une personne dont les créanciers sont porteurs d’actes de défaut de biens se marie, le régime des époux est celui de la séparation de biens, à la condition que l’un d’eux le fasse inscrire, avant le ma- riage, dans le registre des régimes matrimoniaux.
Art. 183 La séparation de biens est prononcée par le juge, à la demande de la femme:
1. lorsque le mari néglige de pourvoir à l’entretien de sa femme et de ses enfants;
2. lorsqu’il ne fournit pas les sûretés requises pour les apports de la femme;
748 Actuellement «autorité de protection de l’adulte».
299
210 Code civil
2. À la demande du mari
3. À la demande des créanciers
III. Date de la séparation de biens
IV. Révocation de la séparation de biens
D. Modification du régime I. Garantie des droits des créanciers
3. en cas d’insolvabilité du mari ou de la communauté.
Art. 184 La séparation de biens est prononcée par le juge à la demande du mari:
1. en cas d’insolvabilité de la femme; 2. lorsque la femme refuse indûment de donner à son mari l’au-
torisation dont il a besoin, en vertu de la loi ou du contrat, pour disposer des biens matrimoniaux;
3. lorsque la femme a demandé des sûretés pour ses apports.
Art. 185 La séparation de biens est prononcée par le juge, si elle est demandée par le créancier qui a subi une perte dans la saisie faite contre l’un des époux.
Art. 186 1 La séparation de biens pour cause de faillite date de la délivrance des actes de défaut de biens et rétroagit au jour de l’acquisition pour tout ce qui échoit aux époux à titre de succession ou autrement après la déclaration de faillite. 2 Le jugement qui prononce la séparation de biens rétroagit au jour de la demande. 3 La séparation de biens par suite de faillite ou de jugement est com- muniquée d’office, en vue de son inscription, au fonctionnaire préposé à la tenue du registre des régimes matrimoniaux.
Art. 187 1 La séparation de biens pour cause de faillite ou de perte en cas de saisie n’est pas révoquée par le seul fait que l’époux débiteur a désin- téressé ses créanciers. 2 Toutefois, le juge peut, à la requête de l’un des époux, prescrire le rétablissement du régime matrimonial antérieur. 3 Cette décision est communiquée d’office, en vue de son inscription, au fonctionnaire préposé à la tenue du registre des régimes matrimo- niaux.
Art. 188 1 Les liquidations entre époux et les changements de régime matrimo- nial ne peuvent soustraire à l’action des créanciers d’un conjoint ou de la communauté les biens sur lesquels ils pouvaient exercer leurs droits.
300
Code civil 210
II. Liquidation en cas de séparation de biens
E. Biens réservés I. Constitution 1. En général
2. Biens réservés par l’effet de la loi
II. Effets
III. Preuve
2 L’époux auquel ces biens ont passé est personnellement tenu de payer lesdits créanciers; il peut toutefois se libérer de sa responsabilité dans la mesure où il établit que les biens reçus ne suffisent pas. 3 Ce que la femme retire par son intervention dans la faillite du mari ou sa participation à la saisie demeure soustrait à l’action des créan- ciers du mari, à moins qu’ils ne soient aussi créanciers de la femme.
Art. 189 1 Lorsque la séparation de biens a lieu pendant le mariage, les biens matrimoniaux rentrent, sous réserve des droits des créanciers, dans le patrimoine personnel du mari et de la femme. 2 Le bénéfice est réparti entre les époux suivant les règles du régime matrimonial antérieur; le déficit est à la charge du mari, à moins que celui-ci n’établisse qu’il a été causé par la femme. 3 La femme peut exiger des sûretés pour ses biens restés à la disposi- tion du mari pendant la liquidation.
Art. 190 1 Les biens réservés sont constitués par contrat de mariage, par des libéralités provenant de tiers ou par l’effet de la loi. 2 Ils ne peuvent comprendre la réserve héréditaire de l’un des époux.
Art. 191 Sont biens réservés de par la loi:
1. les effets exclusivement destinés à l’usage personnel d’un des époux;
2. les biens de la femme qui servent à l’exercice de sa profession ou de son industrie;
3. le produit du travail de la femme en dehors de son activité do- mestique.
Art. 192 1 Les biens réservés sont soumis aux règles de la séparation de biens, notamment pour la contribution de la femme aux charges du mariage. 2 La femme doit, en tant que besoin, affecter le produit de son travail au paiement des frais du ménage.
Art. 193 La qualité de bien réservé doit être établie par le conjoint qui l’allègue.
301
210 Code civil
A. Propriété I. Biens matri- moniaux
II. Propres des époux
III. Preuve
IV. Inventaire 1. Forme et force probante
2. Effet de l’estimation
Chapitre II: De l’union des biens
Art. 194 1 Les biens que les époux possédaient au moment de la célébration du mariage et ceux qu’ils acquièrent par la suite constituent les biens matrimoniaux. 2 En sont exceptés les biens réservés de la femme.
Art. 195 1 Les biens matrimoniaux qui appartenaient à la femme lors de la con- clusion du mariage ou qui lui échoient pendant le mariage par succes- sion ou à quelque autre titre gratuit, constituent ses apports et demeu- rent sa propriété. 2 Le mari est propriétaire de ses apports et de tous les autres biens matrimoniaux qui ne sont pas des apports de la femme. 3 Les revenus de la femme, à partir de leur exigibilité, et les fruits naturels de ses apports, après leur séparation, deviennent propriété du mari, sauf les règles concernant les biens réservés.
Art. 196 1 Le conjoint qui se prévaut du fait qu’un bien est un apport de la femme, doit l’établir. 2 Les acquisitions faites pendant le mariage en remploi des biens de la femme sont réputées apports de celle-ci.
Art. 197 1 Le mari et la femme peuvent demander en tout temps la confection d’un inventaire authentique de leurs apports. 2 L’exactitude de l’inventaire est présumée, lorsqu’il a été dressé dans les six mois à compter du jour où les biens ont été apportés.
Art. 198 1 Lorsque les époux ont dressé un inventaire estimatif, l’estimation constatée par acte authentique fait règle entre eux pour la valeur des biens non représentés. 2 Le prix de vente fait règle lorsque, pendant le mariage, les apports ont été aliénés de bonne foi au-dessous de l’estimation.
302
Code civil 210
V. Apports de la femme passant en propriété au mari
B. Administra- tion, jouissance, droit de disposi- tion I. Administration
II. Jouissance
III. Droit de disposition 1. Du mari
2. De la femme a. En général
b. Répudiation de successions
Art. 199 Dans les six mois à compter du jour où les biens de la femme ont été apportés, les époux ont la faculté de convenir, en observant les formes du contrat de mariage, que la propriété de ces apports passera au mari pour le prix d’estimation et que la créance acquise de ce chef à la femme demeurera invariable.
Art. 200 1 Le mari administre les biens matrimoniaux. 2 Les frais de gestion sont à sa charge. 3 La femme n’a le pouvoir d’administrer que dans la mesure où elle a qualité pour représenter l’union conjugale.
Art. 201 1 Le mari a la jouissance des apports de la femme et il encourt de ce chef la même responsabilité que l’usufruitier. 2 L’estimation à l’inventaire n’aggrave pas cette responsabilité. 3 L’argent de la femme, ses autres biens fongibles et ses titres au por- teur non individualisés appartiennent au mari, qui devient débiteur de leur valeur.
Art. 202 1 Le mari ne peut, en dehors des actes de simple administration, dispo- ser sans le consentement de la femme des apports de celle-ci qui n’ont point passé en sa propriété. 2 Ce consentement est toutefois présumé au profit des tiers, à moins que ces derniers ne sachent ou ne doivent savoir qu’il n’a pas été donné, ou à moins qu’il ne s’agisse de biens que chacun peut reconnaî- tre comme appartenant à la femme.
Art. 203 La femme peut disposer des biens matrimoniaux dans la mesure où elle a qualité pour représenter l’union conjugale.
Art. 204 1 La femme ne peut répudier une succession qu’avec le consentement du mari. 2 Si ce consentement lui est refusé, elle peut recourir à l’autorité tuté- laire749.
749 Actuellement «autorité de protection de l’adulte».
303
210 Code civil
C. Garantie des apports de la femme
D. Dettes I. Responsabilité du mari
II. Responsabili- té de la femme 1. Sur tous ses biens
2. Sur ses biens réservés
Art. 205 1 Le mari est tenu, à la demande de la femme, de la renseigner en tout temps sur l’état des biens par elle apportés. 2 La femme peut en tout temps requérir des sûretés du mari. 3 L’action révocatoire de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la pour- suite pour dettes et la faillite750 demeure réservée.
Art. 206 Le mari est tenu:
1. de ses dettes antérieures au mariage; 2. de ses dettes nées pendant le mariage; 3. des dettes contractées par la femme représentant l’union conju-
gale.
Art. 207 1 La femme est tenue sur tous ses biens, sans égard aux droits que le régime matrimonial confère au mari:
1. de ses dettes antérieures au mariage; 2. des dettes qu’elle a faites avec le consentement du mari, ou en
faveur de celui-ci avec l’approbation de l’autorité tutélaire751; 3. des dettes qu’elle contracte dans l’exercice régulier d’une pro-
fession ou d’une industrie; 4. des dettes grevant les successions à elle échues; 5. des dettes résultant de ses actes illicites.
2 La femme n’est tenue des dettes contractées par le mari ou par elle pour l’entretien du ménage commun, qu’en cas d’insolvabilité du mari.
Art. 208 1 La femme n’est tenue pendant et après le mariage que jusqu’à con- currence de la valeur de ses biens réservés:
1. des dettes qu’elle a contractées en restreignant sa responsabi- lité dans cette mesure;
2. de celles qu’elle a faites sans le consentement du mari; 3. de celles qu’elle a faites en outrepassant son droit de représen-
ter l’union conjugale. 2 L’action fondée sur l’enrichissement illégitime demeure réservée.
RS 281.1 751 Actuellement «autorité de protection de l’adulte». 750
304
Code civil 210
E. Récompenses I. Exigibilité
II. Faillite du mari et saisie 1. Droits de la femme
2. Privilège
F. Dissolution de l’union des biens I. Décès de la femme
II. Décès du mari
Art. 209 1 Il y a lieu à récompense, par chacun des époux, en raison de dettes grevant les apports de l’un et payées de deniers provenant des apports de l’autre; sauf les exceptions prévues par la loi, la récompense n’est exigible qu’à la dissolution de l’union des biens. 2 Les récompenses sont exigibles pendant le mariage, lorsque des det- tes qui grèvent les biens réservés de l’épouse ont été payées de deniers provenant des biens matrimoniaux et lorsque des dettes qui grèvent les biens matrimoniaux l’ont été de deniers provenant des biens réservés.
Art. 210 1 La femme peut réclamer, dans la faillite du mari, les récompenses dues en raison de ses apports non représentés et participer de ce chef aux saisies faites contre lui. 2 Les créances du mari sont compensées. 3 La femme reprend, à titre de propriétaire, ceux de ses apports qui existent en nature.
Art. 211 1 La femme qui n’a pas été désintéressée jusqu’à concurrence de la moitié de ses apports par la reprise de ceux-ci ou garantie dans la même mesure par des sûretés, obtient un privilège conformément à la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite752 pour le reste de cette moitié. 2 Sont nulles la cession de ce privilège et la renonciation qui pourrait y être faite au profit de certains créanciers.
Art. 212 1 Au décès de la femme, ses apports sont dévolus à ses héritiers, sous réserve des droits successoraux du mari. 2 Le mari doit auxdits héritiers la valeur des apports non représentés, dans la mesure où il en est responsable et sauf imputation de ses créances contre la femme.
Art. 213 Au décès du mari, la femme reprend ses apports et peut se faire in- demniser par les héritiers en raison des biens non représentés.
RS 281.1752
305
210 Code civil
III. Bénéfice et déficit
A. Communauté universelle I. Biens matri- moniaux
II. Administra- tion 1. En général
2. Actes de disposition a. En général
b. Répudiation de successions
Art. 214 1 Le bénéfice restant après le prélèvement des apports appartient pour un tiers à la femme ou à ses descendants et, pour le surplus, au mari ou à ses héritiers. 2 Le déficit est à la charge du mari ou de ses héritiers, en tant que la preuve n’est pas faite qu’il a été causé par la femme. 3 Le contrat de mariage peut prévoir une autre répartition du bénéfice et du déficit.
Chapitre III: De la communauté de biens
Art. 215 1 La communauté universelle se compose de tous les biens et revenus tant du mari que de la femme; elle appartient indivisément aux deux époux. 2 Ni le mari, ni la femme ne peuvent disposer de leur part. 3 Celui des époux qui prétend qu’un bien ne rentre pas dans la com- munauté doit en faire la preuve.
Art. 216 1 Le mari administre la communauté. 2 Les frais de gestion sont à la charge de la communauté. 3 La femme n’a le pouvoir d’administrer que dans la mesure où elle a qualité pour représenter l’union conjugale.
Art. 217 1 Le mari et la femme ne peuvent, en dehors des actes de simple admi- nistration, disposer des biens de la communauté que conjointement ou avec le consentement l’un de l’autre. 2 Ce consentement est présumé au profit des tiers, à moins que ceux-ci ne sachent ou ne doivent savoir qu’il n’a pas été donné, ou à moins qu’il ne s’agisse de biens que chacun peut reconnaître comme appar- tenant à la communauté.
Art. 218 1 L’un des époux ne peut pendant le mariage répudier une succession sans le consentement de l’autre.
306
Code civil 210
III. Dettes 1. Responsabilité du mari
2. Responsabilité de la femme a. Sur ses biens et sur les biens communs
b. Sur la valeur de ses biens réservés
2 Si ce consentement lui est refusé, il peut recourir à l’autorité tutéla- ire753.
Art. 219 Le mari est tenu personnellement et sur les biens communs:
1. des dettes des époux antérieures au mariage; 2. des dettes contractées par la ferme représentant l’union conju-
gale; 3. de toutes les autres dettes faites pendant le mariage, soit par le
mari, soit par la femme à la charge de la communauté.
Art. 220 1 La femme et la communauté sont tenues:
1. des dettes de la femme antérieures au mariage; 2. des dettes qu’elle a faites avec le consentement du mari, ou en
faveur de celui-ci avec l’approbation de l’autorité tutélaire754; 3. des dettes qu’elle contracte dans l’exercice régulier d’une pro-
fession ou d’une industrie; 4. des dettes grevant les successions à elle échues; 5. des dettes résultant de ses actes illicites.
2 La femme n’est tenue des dettes contractées par le mari ou par elle pour l’entretien du ménage commun, que si les biens de la commu- nauté ne suffisent pas à les payer. 3 Elle n’est pas tenue personnellement des autres dettes de la commu- nauté.
Art. 221 1 La femme n’est tenue pendant et après le mariage que jusqu’à con- currence de la valeur de ses biens réservés:
1. des dettes qu’elle a contractées en restreignant sa responsabi- lité dans cette mesure;
2. de celles qu’elle a faites sans le consentement du mari, 3. de celles qu’elle a faites en outrepassant son droit de représen-
ter l’union conjugale. 2 L’action fondée sur l’enrichissement illégitime demeure réservée.
753 Actuellement «autorité de protection de l’adulte». 754 Actuellement «autorité de protection de l’adulte».
307
210 Code civil
3. Exécution forcée
IV. Récom- penses 1. En général
2. Créance de la femme
V. Dissolution de la communau- té 1. Partage a. Légal
b. Conventionnel
2. Responsabilité du survivant
RS 281.1
Art. 222 Pendant la durée de la communauté, toutes poursuites fondées sur des dettes communes sont dirigées contre le mari.
Art. 223 1 Il n’y a pas lieu à récompense entre époux, lorsque des dettes de la communauté ont été payées de deniers communs. 2 Les récompenses en raison de dettes communes payées de deniers provenant des biens réservés, ou de dettes grevant ces biens et payées de deniers communs, sont exigibles déjà pendant le mariage.
Art. 224 1 La femme peut, dans la faillite du mari ou la saisie faite sur les biens de la communauté, réclamer le montant de ses apports; elle jouit, pour la moitié de cette créance, d’un privilège conformément à la loi fédé- rale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite755. 2 Sont nulles la cession de ce privilège et la renonciation qui pourrait y être faite au profit de certains créanciers.
Art. 225 1 Au décès de l’un des époux, la moitié de la communauté est dévolue au conjoint survivant. 2 L’autre moitié passe aux héritiers du défunt, sous réserve des droits successoraux de l’autre époux. 3 Le conjoint survivant indigne de succéder ne peut faire valoir dans la communauté plus de droits que ceux qui lui appartiendraient en cas de divorce.
Art. 226 1 Le contrat de mariage peut prévoir un mode de partage autre que le partage par moitié. 2 Les descendants du conjoint prédécédé ont droit, dans tous les cas, au quart des biens communs existant lors du décès.
Art. 227 1 Le mari survivant reste personnellement tenu de toutes les dettes de la communauté. 2 La femme survivante se libère, en répudiant la communauté, des dettes communes dont elle n’est pas personnellement tenue.
755
308
Code civil 210
3. Attribution des apports
B. Communauté prolongée I. Cas
II. Biens de communauté
III. Administra- tion et représen- tation
IV. Dissolution 1. Par les intéressés
3 En cas d’acceptation, la femme reste obligée, mais elle peut se libérer de sa responsabilité dans la mesure où elle établit que les biens reçus ne suffisent pas à désintéresser les créanciers.
Art. 228 Le conjoint survivant peut demander que les biens entrés de son chef dans la communauté lui soient attribués en imputation sur sa part.
Art. 229 1 Le conjoint survivant peut prolonger la communauté avec les enfants issus du mariage. 2 Si les enfants sont mineurs, la prolongation doit être approuvée par l’autorité tutélaire756. 3 En cas de prolongation, l’exercice des droits successoraux est sus- pendu jusqu’à la dissolution de la communauté.
Art. 230 1 La communauté comprend, outre les biens communs, les revenus et les gains des parties; les biens réservés en sont exceptés. 2 Sont biens réservés, sauf disposition contraire, les biens acquis pen- dant la communauté prolongée, par le conjoint survivant ou par les enfants, à titre de succession ou à quelque autre titre gratuit. 3 L’exécution forcée est exclue entre les membres de la communauté, de la même manière qu’entre époux.
Art. 231 1 La communauté prolongée est administrée et représentée par le con- joint survivant, si les enfants sont mineurs. 2 S’ils sont majeurs, d’autres règles peuvent être établies par conven- tion.
Art. 232 1 Le conjoint survivant peut en tout temps dissoudre la communauté prolongée. 2 En tout temps aussi, les enfants majeurs peuvent en sortir indivi- duellement ou collectivement. 3 La même faculté est accordée à l’autorité tutélaire agissant au nom des enfants mineurs.
756 Actuellement «autorité de protection de l’enfant».
309
210 Code civil
2. De par la loi
3. Par jugement
4. Par suite de mariage ou décès d’un enfant
5. Partage ou liquidation
C. Communauté réduite I. Avec stipula- tion de sépara- tion de biens
Art. 233 1 La communauté prolongée est dissoute de plein droit:
1. par le décès ou par le mariage du conjoint survivant; 2. par la faillite de celui-ci ou des enfants.
2 En cas de faillite d’un seul des enfants, les autres intéressés peuvent demander son exclusion. 3 En cas de faillite du père ou de saisie faite sur les biens communs, les enfants peuvent exercer les droits de leur mère décédée.
Art. 234 1 Le créancier qui a subi une perte dans la saisie faite contre l’époux ou contre un enfant, peut requérir du juge la dissolution de la commu- nauté. 2 Si la requête est formée par le créancier d’un enfant, les autres inté- ressés peuvent demander l’exclusion de leur coindivis.
Art. 235 1 Lorsqu’un enfant se marie, les autres intéressés peuvent demander son exclusion. 2 Lorsqu’un enfant meurt, ils peuvent demander l’exclusion de ses des- cendants. 3 La part de l’enfant décédé sans postérité reste bien commun, sauf les droits des héritiers qui ne font point partie de la communauté.
Art. 236 1 En cas de dissolution de la communauté prolongée ou d’exclusion de l’un des enfants, le partage ou la liquidation des droits de l’enfant exclu portent sur les biens existant au moment où l’un de ces faits s’est produit. 2 Le conjoint survivant conserve ses droits de succession sur les parts des enfants. 3 La liquidation et le partage ne doivent pas avoir lieu en temps inop- portun.
Art. 237 1 Les époux peuvent modifier la communauté en stipulant par contrat de mariage que certains biens ou certaines espèces de biens, notam- ment les immeubles, en seront exclus. 2 Les biens exclus sont soumis aux règles de la séparation de biens.
310
Code civil 210
II. Avec stipulation d’union des biens
III. Communauté d’acquêts 1. Son étendue
2. Partage
A. Effets généraux
B. Propriété, administration et jouissance
Art. 238 1 Les époux peuvent stipuler par contrat de mariage que les biens exclus de la communauté et appartenant à la femme seront soumis aux règles de l’union des biens. 2 Cette stipulation est présumée, lorsque la femme remet au mari, par contrat de mariage, l’administration et la jouissance de ses biens.
Art. 239 1 Les époux peuvent stipuler par contrat de mariage que la commu- nauté sera réduite aux acquêts. 2 Les biens acquis pendant le mariage, sauf à titre de remploi, forment les acquêts et sont soumis aux règles de la communauté. 3 Les apports de chacun des époux, y compris ce qui échoit à ces der- niers pendant le mariage, sont soumis aux règles de l’union des biens.
Art. 240 1 Le bénéfice existant lors de la dissolution de la communauté appar- tient par moitié à chacun des conjoints ou à ses héritiers. 2 Le déficit est à la charge du mari ou de ses héritiers, en tant que la preuve n’est pas faite qu’il a été causé par la femme. 3 Le contrat de mariage peut prévoir une autre répartition du bénéfice et du déficit.
Chapitre IV: De la séparation de biens
Art. 241 1 La séparation de biens légale ou judiciaire s’applique à tout le patri- moine des époux. 2 Il en est de même de la séparation conventionnelle, sauf clause con- traire du contrat.
Art. 242 1 Chacun des époux conserve la propriété, l’administration et la jouis- sance de ses biens. 2 Lorsque la femme remet l’administration de ses biens au mari, il y a lieu de présumer qu’elle renonce à lui en demander compte pendant le mariage et qu’elle lui abandonne la totalité des revenus pour subvenir aux charges du mariage.
311
210 Code civil
C. Dettes I. En général
II. Faillite du mari et saisie faite contre lui
D. Revenus et gains
E. Contribution des époux aux charges du mariage
F. Dot
3 La femme ne peut renoncer valablement à son droit de reprendre en tout temps l’administration de ses biens.
Art. 243 1 Le mari est tenu personnellement de ses dettes antérieures au mariage et des dettes contractées pendant le mariage, soit par lui-même, soit par la femme représentant l’union conjugale. 2 La femme est tenue de ses dettes antérieures au mariage et de celles qui naissent à sa charge pendant le mariage. 3 Elle est tenue, en cas d’insolvabilité du mari, des dettes contractées par lui ou par elle pour l’entretien du ménage commun.
Art. 244 1 La femme ne peut revendiquer aucun privilège dans la faillite de son mari, ni dans la saisie faite contre lui, même si elle lui avait confié l’administration de ses biens. 2 Les dispositions concernant la dot demeurent réservées.
Art. 245 Chaque époux a droit aux revenus de ses biens et au produit de son travail.
Art. 246 1 Le mari peut exiger que la femme contribue dans une mesure équi- table aux charges du mariage. 2 En cas de dissentiment au sujet de cette contribution chacun des conjoints peut demander qu’elle soit fixée par l’autorité compétente. 3 Le mari n’est tenu à aucune restitution en raison des prestations de la femme.
Art. 247 2 Les époux peuvent stipuler, par contrat de mariage, qu’une partie des biens de la femme sera constituée en dot au profit du mari pour sub- venir aux charges du mariage. 2 Les biens ainsi abandonnés au mari sont soumis, sauf convention contraire, aux règles de l’union des biens.
312
Code civil 210
Chapitre V: Du registre des régimes matrimoniaux
Art. 248 A. Effets de 1 Les contrats de mariage, les décisions judiciaires concernant le l’inscription régime matrimonial et les actes juridiques intervenus entre époux au
sujet des apports de la femme ou des biens communs, ne déploient d’effets à l’égard des tiers qu’après leur inscription au registre des régimes matrimoniaux et leur publication. 2 Les héritiers des époux ne sont pas considérés comme des tiers.
Art. 249 B. Inscription 1 Sont inscrites au registre les clauses que les époux entendent rendre I. Objet opposables aux tiers.
2 À moins que la loi n’en dispose autrement ou que le contrat n’exclue expressément l’inscription, celle-ci peut être requise par chacun des époux.
Art. 250 II. Lieu 1 L’inscription a lieu dans le registre du domicile du mari.
2 Si le mari transporte son domicile dans un autre arrondissement, l’inscription doit y être aussi faite dans les trois mois. 3 L’inscription précédente n’a plus d’effet trois mois après le change- ment de domicile.
Art. 251 C. Tenue 1 Le registre des régimes matrimoniaux est tenu par le préposé au du registre registre du commerce, à moins que les cantons n’en chargent d’autres
fonctionnaires et ne créent des arrondissements particuliers. 2 Le registre est public; des extraits sont délivrés à quiconque en fait la demande. 3 La publication du contrat de mariage mentionne simplement le régime matrimonial adopté par les époux.
313
210 Code civil
Table des matières
Titre préliminaire A. Application de la loi Art. 1 B. Étendue des droits civils
I. Devoirs généraux Art. 2 II. Bonne foi Art. 3 III. Pouvoir d’appréciation du juge Art. 4
C. Droit fédéral et droit cantonal I. Droit civil et usages locaux Art. 5 II. Droit public des cantons Art. 6
D. Dispositions générales du droit des obligations Art. 7 E. De la preuve
I. Fardeau de la preuve Art. 8 II. Titres publics Art. 9
Art. 10
Livre premier: Droit des personnes Titre premier: Des personnes physiques
Chapitre I: De la personnalité A. De la personnalité en général
I. Jouissance des droits civils Art. 11 II. Exercice des droits civils
1. Son objet Art. 12 2. Ses conditions a. En général Art. 13 b. Majorité Art. 14 c. … Art. 15 d. Discernement Art. 16
III. Incapacité d’exercer les droits civils 1. En général Art. 17 2. Absence de discernement Art. 18 3.Personnes capables de discernement qui n’ont pas l’exer- cice des droits civils a. Principe Art. 19 b. Consentement du représentant légal Art. 19a c. Défaut de consentement Art. 19b
314
Code civil 210
4. Droits strictement personnels Art. 19c IIIbis. Exercice restreint des droits civils Art. 19d IV. Parenté et alliance
1. Parenté Art. 20 2. Alliance Art. 21
V. Droit de cité et domicile 1. Droit de cité Art. 22 2. Domicile a. Définition Art. 23 b. Changement de domicile ou séjour Art. 24 c.Domicile des mineurs Art. 25 d. Domicile des majeurs sous curatelle de portée générale Art. 26
B. Protection de la personnalité I. Contre des engagements excessifs Art. 27 II. Contre des atteintes
1. Principe Art. 28 2. Actions a. En général Art. 28a b. Violence, menaces ou harcèlement Art. 28b 3. … Art. 28c à 28f 4. Droit de réponse a. Principe Art. 28g b. Forme et contenu Art. 28h c. Procédure Art. 28i d. Modalités de la diffusion Art. 28k e. Recours au juge Art. 28l
III. Relativement au nom 1. Protection du nom Art. 29 2. Changement de nom a. En général Art. 30 b. En cas de décès d’un des époux Art. 30a
C. Commencement et fin de la personnalité I. Naissance et mort Art. 31 II. Preuve de la vie et de la mort
1. Fardeau de la preuve Art. 32 2. Moyens de preuve a. En général Art. 33 b. Indices de mort Art. 34
315
210 Code civil
III. Déclaration d’absence 1. En général Art. 35 2. Procédure Art. 36 3. Requête devenue sans objet Art. 37 4. Effets Art. 38
Chapitre II: Des actes de l’état civil A. Registre
I. Généralités Art. 39 II. Obligation de déclarer Art. 40 III. Preuves de données non litigieuses Art. 41 IV. Modification
1. Par le juge Art. 42 2. Par les autorités de l’état civil Art. 43
V. Protection et divulgation des données Art. 43a B. Organisation
I. Autorités de l’état civil 1. Officiers de l’état civil Art. 44 2. Autorités de surveillance Art. 45
Ia. Système d’information central de personnes Art. 45a II. Responsabilité Art. 46 III. Mesures disciplinaires Art. 47
C. Dispositions d’exécution I. Droit fédéral Art. 48 II. Droit cantonal Art. 49
Art. 50 et 51
Titre deuxième: Des personnes morales Chapitre I: Dispositions générales
A. De la personnalité Art. 52 B. Jouissance des droits civils Art. 53 C. Exercice des droits civils
I. Conditions Art. 54 II. Mode Art. 55
D. Siège Art. 56 E. Suppression de la personnalité
I. Destination des biens Art. 57 II. Liquidation Art. 58
316
Code civil 210
F. Réserves en faveur du droit public et du droit sur les sociétés Art. 59
Chapitre II: Des associations A. Constitution
I. Organisation corporative Art. 60 II. Inscription au registre du commerce Art. 61 III. Associations sans personnalité Art. 62 IV. Relation entre les statuts et la loi Art. 63
B. Organisation I. Assemblée générale
1. Attributions et convocation Art. 64 2. Compétences Art. 65 3. Décisions a. Forme Art. 66 b. Droit de vote et majorité Art. 67 c. Privation du droit de vote Art. 68
II. Direction 1. Droits et devoirs en général Art. 69 2. Comptabilité Art. 69a
III. Organe de révision Art. 69b IV. Carences dans l’organisation de l’association Art. 69c
C. Sociétaires I. Entrée et sortie Art. 70 II. Cotisations Art. 71 III. Exclusion Art. 72 IV. Effets de la sortie et de l’exclusion Art. 73 V. Protection du but social Art. 74 VI. Protection des droits des sociétaires Art. 75
Cbis. Responsabilité Art. 75a D. Dissolution
I. Cas 1. Par décision de l’association Art. 76 2. De par la loi Art. 77 3. Par jugement Art. 78
II. Radiation de l’inscription Art. 79
317
210 Code civil
Chapitre III: Des fondations A. Constitution
I. En général Art. 80 II. Forme Art. 81 III. Action des héritiers et créanciers Art. 82
B. Organisation I. En général Art. 83 II. Tenue des comptes Art. 83a III. Organe de révision
1. Obligation de révision et droit applicable Art. 83b 2. Rapports avec l’autorité de surveillance Art. 83c
IV. Carences dans l’organisation de la fondation Art. 83d C. Surveillance Art. 84 Cbis. Mesures en cas de surendettement et d’insolvabilité Art. 84a Abrogé Art. 84b D. Modification
I. De l’organisation Art. 85 II. Du but
1. Sur requête de l’autorité de surveillance ou de l’organe suprême de la fondation Art. 86 2. Sur requête ou en raison d’une disposition pour cause de mort du fondateur Art. 86a
III. Modifications accessoires de l’acte de fondation Art. 86b E. Fondations de famille et fondations ecclésiastiques Art. 87 F. Dissolution et radiation
I. Dissolution par l’autorité compétente Art. 88 II. Requête et action en dissolution, radiation de l’inscription Art. 89
G. Institutions de prévoyance en faveur du personnel Art. 89a
Titre deuxièmebis: Des fonds recueillis A. Défaut d’administration Art. 89b B. Autorité compétente Art. 89c
318
Code civil 210
Livre deuxième: Droit de la famille Première partie: Des époux
Titre troisième: Du mariage Chapitre I: Des fiançailles
A. Contrat de fiançailles Art. 90 B. Rupture des fiançailles
I. Présents Art. 91 II. Participation financière Art. 92 III. Prescription Art. 93
Chapitre II: Des conditions du mariage A. Capacité Art. 94 B. Empêchements
I. Lien de parenté Art. 95 II. Mariage antérieur Art. 96
Chapitre III: De la procédure préparatoire et de la célébration du mariage
A. Principe Art. 97 Abis. Abus lié à la législation sur les étrangers Art. 97a B. Procédure préparatoire
I. Demande Art. 98 II. Exécution et clôture de la procédure préparatoire Art. 99 III. Délais Art. 100
C. Célébration du mariage I. Lieu Art. 101 II. Forme Art. 102
D. Dispositions d’exécution Art. 103 Chapitre IV: De l’annulation du mariage
A. Principe Art. 104 B. Causes absolues
I. Cas Art. 105 II. Action Art. 106
C. Causes relatives I. Cas Art. 107 II. Action Art. 108
319
210 Code civil
D. Effets du jugement Art. 109 Abrogé Art. 110
Titre quatrième: Du divorce et de la séparation de corps Chapitre I: Des conditions du divorce
A. Divorce sur requête commune I. Accord complet Art. 111 II. Accord partiel Art. 112 AbrogéII. Accord partiel Art. 113
B. Divorce sur demande unilatérale I. Après suspension de la vie commune Art. 114 II. Rupture du lien conjugal Art. 115 Abrogé Art. 116
Chapitre II: De la séparation de corps A. Conditions et procédure Art. 117 B. Effets de la séparation Art. 118
Chapitre III: Des effets du divorce A. Nom Art. 119 B. Régime matrimonial et succession Art. 120 C. Logement de la famille Art. 121 D. Prévoyance professionnelle
I. Principe Art. 122 II. Partage des prestations de sortie Art. 123 III. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité avant l’âge règlementaire de la retraite Art. 124 IV. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité après l’âge règlementaire de la retraite ou d’une rente de vieillesse Art. 124a V. Exception Art. 124b VI. Compensation des prétentions réciproques Art. 124c VII. Exécution ne pouvant être raisonnablement exigée Art. 124d VIII. Exécution impossible Art. 124e
E. Entretien après le divorce I. Conditions Art. 125 II. Mode de règlement Art. 126 III. Rente
1. Dispositions spéciales Art. 127 2. Indexation Art. 128
320
Code civil 210
3. Modification par le juge Art. 129 4. Extinction de par la loi Art. 130
IV. Exécution 1. Aide au recouvrement Art. 131 2. Avances Art. 131a 3. Avis aux débiteurs et fourniture de sûretés Art. 132
F. Sort des enfants I. Droits et devoirs des père et mère Art. 133 II. Faits nouveaux Art. 134 Abrogés Art. 135 à 149 Abrogés Art. 150 à 158
Titre cinquième: Des effets généraux du mariage A. Union conjugale; droits et devoirs des époux Art. 159 B. Nom Art. 160 C. Droit de cité Art. 161 D. Demeure commune Art. 162 E. Entretien de la famille
I. En général Art. 163 II. Montant à libre disposition Art. 164 III. Contribution extraordinaire d’un époux Art. 165
F. Représentation de l’union conjugale Art. 166 G. Profession et entreprise des époux Art. 167 H. Actes juridiques des époux
I. En général Art. 168 II. Logement de la famille Art. 169
J. Devoir de renseigner Art. 170 K. Protection de l’union conjugale
I. Offices de consultation Art. 171 II. Mesures judiciaires
1. En général Art. 172 2. Pendant la vie commune a. Contributions pécuniaires Art. 173 b. Retrait du pouvoir de représenter l’union conjugale Art. 174 3. En cas de suspension de la vie commune a. Causes Art. 175 b. Organisation de la vie séparée Art. 176
321
210 Code civil
4. Exécution a. Aide au recouvrement et avances Art. 176a b. Avis aux débiteurs Art. 177 5. Restrictions du pouvoir de disposer Art. 178 6. Faits nouveaux Art. 179 Abrogé Art. 180
Titre sixième: Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales
A. Régime ordinaire Art. 181 B. Contrat de mariage
I. Choix du régime Art. 182 II. Capacité des parties Art. 183 III. Forme du contrat de mariage Art. 184
C. Régime extraordinaire I. À la demande d’un époux
1. Jugement Art. 185 2. … Art. 186 3. Révocation Art. 187
II. En cas d’exécution forcée 1. Faillite Art. 188 2. Saisie a. Jugement Art. 189 b. Demande Art. 190 3. Révocation Art. 191
III. Liquidation du régime antérieur Art. 192 D. Protection des créanciers Art. 193 E. … Art. 194 F. Administration des biens d’un époux par l’autre Art. 195 G. Inventaire Art. 195a
Chapitre II: Du régime ordinaire de la participation aux acquêts
A. Propriété I. Composition Art. 196 II. Acquêts Art. 197 III. Biens propres
1. Légaux Art. 198
322
Code civil 210
2. Conventionnels Art. 199 IV. Preuve Art. 200
B. Administration, jouissance et disposition Art. 201 C. Dettes envers les tiers Art. 202 D. Dettes entre époux Art. 203 E. Dissolution et liquidation du régime
I. Moment de la dissolution Art. 204 II. Reprises de biens et règlement des dettes
1. En général Art. 205 2. Part à la plus-value Art. 206
III. Détermination du bénéfice de chaque époux 1. Dissociation des acquêts et des biens propres Art. 207 2. Réunions aux acquêts Art. 208 3. Récompenses entre acquêts et biens propres Art. 209 4. Bénéfice Art. 210
IV. Valeur d’estimation 1. Valeur vénale Art. 211 2. Valeur de rendement a. En général Art. 212 b. Circonstances particulières Art. 213 3. Moment de l’estimation Art. 214
V. Participation au bénéfice 1. Légale Art. 215 2. Conventionnelle a. En général Art. 216 b. En cas de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens judiciaire Art. 217
VI. Règlement de la créance de participation et de la part à la plus-value
1. Sursis au paiement Art. 218 2. Logement et mobilier de ménage Art. 219 3. Action contre des tiers Art. 220
Chapitre III: De la communauté de biens A. Propriété
I. Composition Art. 221 II. Biens communs
1. Communauté universelle Art. 222
323
210 Code civil
2. Communautés réduites a. Communauté d’acquêts Art. 223 b. Autres communautés Art. 224
III. Biens propres Art. 225 IV. Preuve Art. 226
B. Gestion et disposition I. Biens communs
1. Administration ordinaire Art. 227 2. Administration extraordinaire Art. 228 3. Profession ou entreprise commune Art. 229 4. Répudiation et acquisition de successions Art. 230 5. Responsabilité et frais de gestion Art. 231
II. Biens propres Art. 232 C. Dettes envers les tiers
I. Dettes générales Art. 233 II. Dettes propres Art. 234
D. Dettes entre époux Art. 235 E. Dissolution et liquidation du régime
I. Moment de la dissolution Art. 236 II. Attribution aux biens propres Art. 237 III. Récompenses entre biens communs et biens propres Art. 238 IV. Part à la plus-value Art. 239 V. Valeur d’estimation Art. 240 VI. Partage
1. En cas de décès ou d’adoption d’un autre régime Art. 241 2. Dans les autres cas Art. 242
VII. Mode et procédure de partage 1. Biens propres Art. 243 2. Logement et mobilier de ménage Art. 244 3. Autres biens Art. 245 4. Autres règles de partage Art. 246
Chapitre IV: De la séparation de biens A. Administration, jouissance et disposition
I. En général Art. 247 II. Preuve Art. 248
B. Dettes envers les tiers Art. 249 C. Dettes entre époux Art. 250
324
Code civil 210
D. Attribution d’un bien en copropriété Art. 251
Deuxième partie: Des parents Titre septième: De l’établissement de la filiation
Chapitre I: Dispositions générales A. Établissement de la filiation en général Art. 252 B. … Art. 253 Abrogé Art. 254
Chapitre II: De la paternité du mari A. Présomption Art. 255 B. Désaveu
I. Qualité pour agir Art. 256 II. Moyen
1. Enfant conçu pendant le mariage Art. 256a 2. Enfant conçu avant le mariage ou pendant la suspension de la vie commune Art. 256b
III. Délai Art. 256c C. Conflit de présomptions Art. 257 D. Action des père et mère Art. 258 E. Mariage des père et mère Art. 259
Chapitre III: De la reconnaissance et du jugement de paternité
A. Reconnaissance I. Conditions et forme Art. 260 II. Action en contestation
1. Qualité pour agir Art. 260a 2. Moyen Art. 260b 3. Délai Art. 260c
B. Action en paternité I. Qualité pour agir Art. 261 II. Présomption Art. 262 III. Délai Art. 263
325
210 Code civil
Chapitre IV: De l’adoption A. Adoption de mineurs
I. Conditions générales Art. 264 II. Adoption conjointe Art. 264a III. Adoption par une personne seule Art. 264b IV. Adoption de l’enfant du conjoint ou du partenaire Art. 264c V. Différence d’âge Art. 264d VI. Consentement de l’enfant et de l’autorité de protection de l’enfant Art. 265 VII. Consentement des parents
1. Forme Art. 265a 2. Moment Art. 265b 3. Renoncement au consentement a. Conditions Art. 265c b. Décision Art. 265d
B. Adoption de majeurs Art. 266 C. Effets
I. En général Art. 267 II. Nom Art. 267a III. Droit de cité Art. 267b
D. Procédure I. En général Art. 268 II. Enquête Art. 268a III. Droit de l’enfant d’être entendu Art. 268abis IV. Représentation de l’enfant Art. 268ater V. Prise en considération de l’opinion de membres de la parenté Art. 268aquater
Dbis. Secret de l’adoption Art. 268b Dter. Informations sur l’adoption, les parents biologiques et leurs descendants Art. 268c Dquater. Service cantonal d’information et services de recherche Art. 268d Dquinquies. Relations personnelles avec les parents biologiques Art. 268e E. Action en annulation
I. Motifs 1. Défaut de consentement Art. 269
326
Code civil 210
2. Autres vices Art. 269a II. Délai Art. 269b
F. Activité d’intermédiaire en vue d’adoption Art. 269c Titre huitième: Des effets de la filiation
Chapitre I: De la communauté entre les père et mère et les enfants
A. Nom I. Enfant de parents mariés Art. 270 II. Enfant dont la mère n’est pas mariée avec le père Art. 270a III. Consentement de l’enfant Art. 270b
B. Droit de cité Art. 271 C. Devoirs réciproques Art. 272 D. Relations personnelles
I. Père, mère et enfant 1. Principe Art. 273 2. Limites Art. 274
II. Tiers Art. 274a III. For et compétence Art. 275
E. Information et renseignements Art. 275a Chapitre II: De l’obligation d’entretien des père et mère
A. En général I. Objet et étendue Art. 276 II. Priorité de l’obligation d’entretien à l’égard de l’enfant mineur Art. 276a
B. Durée Art. 277 C. Parents mariés Art. 278 D. Action
I. Qualité pour agir Art. 279 II. et III … Art. 280 à 284 IV. Détermination de la contribution d’entretien 1. Contribution des père et mère Art. 285 2. Autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant Art. 285a V. Faits nouveaux 1. En général Art. 286 2. Situations de déficit Art. 286a
327
210 Code civil
E. Convention concernant l’obligation d’entretien I. Contributions périodiques Art. 287 II. Contenu de la convention relative aux contributions d’entretien Art. 287a III. Indemnité unique Art. 288
F. Paiement I. Créancier Art. 289 II. Exécution
1. Aide au recouvrement Art. 290 2. Avis aux débiteurs Art. 291
III. Sûretés Art. 292 G. Droit public Art. 293 H. Parents nourriciers Art. 294 J. Droits de la mère non mariée Art. 295
Chapitre III: De l’autorité parentale A. En général Art. 296 Abis. Décès d’un parent Art. 297 Ater. Divorce et autres procédures matrimoniales Art. 298 Aquater. Reconnaissance et jugement de paternité
I. Déclaration commune des parents Art. 298a II. Décision de l’autorité de protection de l’enfant Art. 298b III. Action en paternité Art. 298c IV. Faits nouveaux Art. 298d
Aquinquies. Faits nouveaux après l’adoption de l’enfant du partenaire en cas de vie de couple de fait Art. 298e Asexies. Beaux-parents Art. 299 Asepties. Parents nourriciers Art. 300 B. Contenu
I. En général Art. 301 II. Détermination du lieu de résidence Art. 301a III. Éducation Art. 302 IV. Éducation religieuse Art. 303 V. Représentation
1. À l’égard de tiers a. En général Art. 304 b.Statut juridique de l’enfant Art. 305
328
Code civil 210
2. À l’égard de la famille Art. 306 C. Protection de l’enfant
I. Mesures protectrices Art. 307 II. Curatelle Art. 308 Abrogé Art. 309 III. Retrait du droit de déterminer le lieu de résidence Art. 310 IV. Retrait de l’autorité parentale
1. D’office Art. 311 2. Avec le consentement des parents Art. 312
V. Faits nouveaux Art. 313 VI. Procédure
1. En général Art. 314 2. Audition de l’enfant Art. 314a 3. Représentation de l’enfant Art. 314abis 4. Placement dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique Art. 314b 5. Droit d’aviser l’autorité Art. 314c 6. Obligation d’aviser l’autorité Art. 314d 7. Collaboration et assistance administrative Art. 314e
VII. For et compétence 1. En général Art. 315 2. Dans une procédure matrimoniale a. Compétence du juge Art. 315a b. Modification des mesures judiciaires Art. 315b
VIII. Surveillance des enfants placés chez des parents nourriciers Art. 316 IX. Collaboration dans la protection de la jeunesse Art. 317
Chapitre IV: Des biens des enfants A. Administration Art. 318 B. Utilisation des revenus Art. 319 C. Prélèvements sur les biens de l’enfant Art. 320 D. Biens libérés
I. Biens remis par stipulation Art. 321 II. Réserve héréditaire Art. 322 III. Produit du travail, fonds professionnel Art. 323
E. Protection des biens de l’enfant I. Mesures protectrices Art. 324
329
210 Code civil
II. Retrait de l’administration Art. 325 F. Fin de l’administration
I. Restitution Art. 326 II. Responsabilité Art. 327
Chapitre V: Des mineurs sous tutelle A. Principe Art. 327a B. Statut juridique
I. De l’enfant Art. 327b II. Du tuteur Art. 327c
Titre neuvième: De la famille Chapitre I: De la dette alimentaire
A. Débiteurs Art. 328 B. Demande d’aliments Art. 329 C. Entretien des enfants trouvés Art. 330
Chapitre II: De l’autorité domestique A. Conditions Art. 331 B. Effets
I. Ordre intérieur Art. 332 II. Responsabilité Art. 333 III. Créance des enfants et petits-enfants
1. Conditions Art. 334 2. Réclamation Art. 334bis
Chapitre III: Des biens de famille A. Fondations de famille Art. 335 B. Indivision
I. Constitution 1. Conditions Art. 336 2. Forme Art. 337
II. Durée Art. 338 III. Effets
1. Exploitation commune Art. 339 2. Direction et représentation a. En général Art. 340 b. Compétences du chef de l’indivision Art. 341 3. Biens communs et biens personnels Art. 342
330
Code civil 210
IV. Dissolution 1. Cas Art. 343 2. Dénonciation, insolvabilité, mariage Art. 344 3. Décès Art. 345 4. Partage Art. 346
V. Indivision en participation 1. Conditions Art. 347 2. Dissolution Art. 348 Abrogés Art. 349 à 358 Abrogé Art. 359
Troisième partie: De la protection de l’adulte Titre dixième: Des mesures personnelles anticipées et des mesures appliquées de plein droit
Chapitre I: Des mesures personnelles anticipées Sous-chapitre I: Du mandat pour cause d’inaptitude
A. Principe Art. 360 B. Constitution et révocation
I. Constitution Art. 361 II. Révocation Art. 362
C. Constatation de la validité et acceptation Art. 363 D. Interprétation et complètement Art. 364 E. Exécution Art. 365 F. Rémunération et frais Art. 366 G. Résiliation Art. 367 H. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 368 I. Recouvrement de la capacité de discernement Art. 369
Sous-chapitre II: Des directives anticipées du patient A. Principe Art. 370 B. Constitution et révocation Art. 371 C. Survenance de l’incapacité de discernement Art. 372 D. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 373
331
210 Code civil
Chapitre II: Des mesures appliquées de plein droit aux personnes incapables de discernement Sous-chapitre I: De la représentation par le conjoint ou par le partenaire enregistré
A. Conditions et étendue du pouvoir de représentation Art. 374 B. Exercice du pouvoir de représentation Art. 375 C. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 376
Sous-chapitre II: De la représentation dans le domaine médical
A. Plan de traitement Art. 377 B. Représentants Art. 378 C. Cas d’urgence Art. 379 D. Traitement des troubles psychiques Art. 380 E. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 381
Sous-chapitre III: De la personne résidant dans un établissement médico-social
A. Contrat d’assistance Art. 382 B. Mesures limitant la liberté de mouvement
I. Conditions Art. 383 II. Protocole et devoir d’information Art. 384 III. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 385
C. Protection de la personnalité Art. 386 D. Surveillance des institutions Art. 387
Titre onzième: Des mesures prises par l’autorité Chapitre I: Des principes généraux
A. But Art. 388 B. Subsidiarité et proportionnalité Art. 389
Chapitre II: Des curatelles Sous-chapitre I: Dispositions générales
A. Conditions Art. 390 B. Tâches Art. 391 C. Renonciation à instituer une curatelle Art. 392
332
Code civil 210
Sous-chapitre II: Types de curatelle A. Curatelle d’accompagnement Art. 393 B. Curatelle de représentation
I. En général Art. 394 II. Gestion du patrimoine Art. 395
C. Curatelle de coopération Art. 396 D. Combinaison de curatelles Art. 397 E. Curatelle de portée générale Art. 398
Sous-chapitre III: De la fin de la curatelle Abrogé Art. 399
Sous-chapitre IV: Du curateur A. Nomination
I. Conditions générales Art. 400 II. Souhaits de la personne concernée ou de ses proches Art. 401 III. Curatelle confiée à plusieurs personnes Art. 402
B. Empêchement et conflit d’intérêts Art. 403 C. Rémunération et frais Art. 404
Sous-chapitre V: De l’exercice de la curatelle A. Entrée en fonction du curateur Art. 405 B. Relations avec la personne concernée Art. 406 C. Autonomie de la personne concernée Art. 407 D. Gestion du patrimoine
I. Tâches Art. 408 II. Montants à disposition Art. 409 III. Comptes Art. 410
E. Rapport d’activité Art. 411 F. Affaires particulières Art. 412 G. Devoir de diligence et obligation de conserver le secret Art. 413 H. Faits nouveaux Art. 414
Sous-chapitre VI: Du concours de l’autorité de protection de l’adulte
A. Examen des comptes et des rapports Art. 415
333
210 Code civil
B. Actes nécessitant le consentement de l’autorité de protection de l’adulte
I. De par la loi Art. 416 II. Sur décision Art. 417 III. Défaut de consentement Art. 418
Sous-chapitre VII: De l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte
Abrogé Art. 419 Sous-chapitre VIII: De la curatelle confiée à des proches
Abrogé Art. 420 Sous-chapitre IX: De la fin des fonctions du curateur
A. De plein droit Art. 421 B. Libération
I. Sur requête du curateur Art. 422 II. Autres cas Art. 423
C. Gestion transitoire Art. 424 D. Rapport et comptes finaux Art. 425
Chapitre III: Du placement à des fins d’assistance A. Mesures
I. Placement à des fins d’assistance ou de traitement Art. 426 II. Maintien d’une personne entrée de son plein gré Art. 427
B. Compétence en matière de placement et de libération I. Autorité de protection de l’adulte Art. 428 II. Médecins
1. Compétence Art. 429 2. Procédure Art. 430
C. Examen périodique Art. 431 D. Personne de confiance Art. 432 E. Soins médicaux en cas de troubles psychiques
I. Plan de traitement Art. 433 II. Traitement sans consentement Art. 434 III. Cas d’urgence Art. 435 IV. Entretien de sortie Art. 436 V. Droit cantonal Art. 437
F. Mesures limitant la liberté de mouvement Art. 438
334
Code civil 210
G. Appel au juge Art. 439 Titre douzième: De l’organisation de la protection de l’adulte
Chapitre I: Des autorités et de la compétence à raison du lieu
A. Autorité de protection de l’adulte Art. 440 B. Autorité de surveillance Art. 441 C. Compétence à raison du lieu Art. 442
Chapitre II: Procédure Sous-chapitre I: Devant l’autorité de protection de l’adulte
A. Droit et obligation d’aviser l’autorité Art. 443 B. Examen de la compétence Art. 444 C. Mesures provisionnelles Art. 445 D. Maximes de la procédure Art. 446 E. Droit d’être entendu Art. 447 F. Obligation de collaborer et assistance administrative Art. 448 G. Expertise effectuée dans une institution Art. 449 H. Représentation Art. 449a I. Consultation du dossier Art. 449b J. Obligation de communiquer Art. 449c
Sous-chapitre II: Devant l’instance judiciaire de recours A. Objet du recours et qualité pour recourir Art. 450 B. Motifs Art. 450a C. Délais Art. 450b D. Effet suspensif Art. 450c E. Consultation de la première instance et reconsidération Art. 450d F. Dispositions spéciales concernant le placement à des fins d’assistance Art. 450e
Sous-chapitre III: Disposition commune Abrogé Art. 450f
Sous-chapitre IV: Exécution Abrogé Art. 450g
335
210 Code civil
Chapitre III: Du rapport à l’égard des tiers et de l’obligation de collaborer
A. Secret et information Art. 451 B. Effet des mesures à l’égard des tiers Art. 452 C. Obligation de collaborer Art. 453
Chapitre IV: De la responsabilité A. Principe Art. 454 B. Prescription Art. 455 C. Responsabilité selon les règles du mandat Art. 456
Livre troisième: Des successions Première partie: Des héritiers
Titre treizième: Des héritiers légaux A. Les parents
I. Les descendants Art. 457 II. La parentèle des père et mère Art. 458 III. La parentèle des grands- parents Art. 459 IV. Derniers héritiers Art. 460 Abrogé Art. 461
B. Conjoint survivant, partenaire enregistré survivant Art. 462 Abrogés Art. 463 et 464
C. … Art. 465 D. Canton et commune Art. 466
Titre quatorzième: Des dispositions pour cause de mort Chapitre I: De la capacité de disposer
A. Par testament Art. 467 B. Dans un pacte successoral Art. 468 C. Dispositions nulles Art. 469
Chapitre II: De la quotité disponible A. Quotité disponible
I. Son étendue Art. 470 II. Réserve Art. 471 III. … Art. 472 IV. Libéralités en faveur du conjoint survivant Art. 473
336
Code civil 210
V. Calcul de la quotité disponible 1. Déduction des dettes Art. 474 2. Libéralités entre vifs Art. 475 3. Assurances en cas de décès Art. 476
B. Exhérédation I. Causes Art. 477 II. Effets Art. 478 III. Fardeau de la preuve Art. 479 IV. Exhérédation d’un insolvable Art. 480
Chapitre III: Des modes de disposer A. En général Art. 481 B. Charges et conditions Art. 482 C. Institution d’héritier Art. 483 D. Legs
I. Objet Art. 484 II. Délivrance Art. 485 III. Rapport entre legs et succession Art. 486
E. Substitutions vulgaires Art. 487 F. Substitutions fidéicommissaires
I. Désignation des appelés Art. 488 II. Ouverture de la substitution Art. 489 III. Sûretés Art. 490 IV. Effets de la substitution
1. Envers le grevé Art. 491 2. Envers l’appelé Art. 492
V. Descendants incapables de discernement Art. 492a G. Fondations Art. 493 H. Pactes successoraux
I. Institution d’héritier et legs Art. 494 II. Pacte de renonciation
1. Portée Art. 495 2. Loyale échute Art. 496 3. Droits des créanciers héréditaires Art. 497
337
210 Code civil
Chapitre IV: De la forme des dispositions pour cause de mort
A. Testaments I. Formes
1. En général Art. 498 2. Testament public a. Rédaction de l’acte Art. 499 b. Concours de l’officier public Art. 500 c. Concours des témoins Art. 501 d. Testateur qui n’a ni lu ni signé Art. 502 e. Personnes concourant à l’acte Art. 503 f. Dépôt de l’acte Art. 504 3. Forme olographe Art. 505 4. Forme orale a. Les dernières dispositions Art. 506 b. Mesures subséquentes Art. 507 c. Caducité Art. 508
II. Révocation et suppression 1. Révocation Art. 509 2. Suppression de l’acte Art. 510 3. Acte postérieur Art. 511
B. Pacte successoral I. Forme Art. 512 II. Résiliation et annulation
1. Entre vifs a. Par contrat ou dans la forme d’un testament Art. 513 b. Pour cause d’inexécution Art. 514 2. En cas de survie du disposant Art. 515
C. Quotité disponible réduite Art. 516 Chapitre V: Des exécuteurs testamentaires
A. Désignation Art. 517 B. Étendue des pouvoirs Art. 518
Chapitre VI: De la nullité et de la réduction des dispositions du défunt
A. De l’action en nullité I. Incapacité de disposer, caractère illicite ou immoral de la disposition Art. 519
338
Code civil 210
II. Vices de forme 1. En général Art. 520 2. En cas de testament olographe Art. 520a
III. Prescription Art. 521 B. De l’action en réduction
I. Conditions 1. En général Art. 522 2. Libéralités en faveur de réservataires Art. 523 3. Droit des créanciers d’un héritier Art. 524
II. Effets 1. En général Art. 525 2. Legs d’une chose déterminée Art. 526 3. À l’égard des libéralités entre vifs a. Cas Art. 527 b. Restitution Art. 528 4. Assurances en cas de décès Art. 529 5. À l’égard des libéralités d’usufruit ou de rente Art. 530 6. En cas de substitution Art. 531
III. De l’ordre des réductions Art. 532 IV. Prescription Art. 533
Chapitre VII: Actions dérivant des pactes successoraux A. Droits en cas de transfert entre vifs des biens Art. 534 B. Réduction et restitution
I. Réduction Art. 535 II. Restitution Art. 536
Deuxième partie: De la dévolution Titre quinzième: De l’ouverture de la succession
A. Cause de l’ouverture Art. 537 B. Lieu de l’ouverture Art. 538 C. Effets de l’ouverture
I. Capacité de recevoir 1. Jouissance des droits civils Art. 539 2. Indignité a. Causes Art. 540 b. Effets à l’égard des descendants Art. 541
339
210 Code civil
II. Le point de survie 1. Les héritiers Art. 542 2. Les légataires Art. 543 3. Les enfants conçus Art. 544 4. En cas de substitution Art. 545
D. Déclaration d’absence I. Succession d’un absent
1. Envoi en possession et sûretés Art. 546 2. Restitution Art. 547
II. Droit de succession d’un absent Art. 548 III. Corrélation entre les deux cas Art. 549 IV. Procédure d’office Art. 550
Titre seizième: Des effets de la dévolution Chapitre I: Des mesures de sûreté
A. En général Art. 551 B. Apposition des scellés Art. 552 C. Inventaire Art. 553 D. Administration d’office de la succession
I. En général Art. 554 II. Quand les héritiers sont inconnus Art. 555
E. Ouverture des testaments I. Obligation de les communiquer Art. 556 II. Ouverture Art. 557 III. Communication aux ayants droit Art. 558 IV. Délivrance des biens Art. 559
Chapitre II: De l’acquisition de la succession A. Acquisition
I. Héritiers Art. 560 II … Art. 561 III. Légataires
1. Acquisition du legs Art. 562 2. Objet du legs Art. 563 3. Droits des créanciers Art. 564 4. Réduction Art. 565
340
Code civil 210
B. Répudiation I. Déclaration à cet effet
1. Faculté de répudier Art. 566 2. Délai a. En général Art. 567 b. En cas d’inventaire Art. 568 3. Transmission du droit de répudier Art. 569 4. Forme Art. 570
II. Déchéance du droit de répudier Art. 571 III. Répudiation d’un des cohéritiers Art. 572 IV. Répudiation de tous les héritiers les plus proches
1. En général Art. 573 2. Droit du conjoint survivant Art. 574 3. Répudiation au profit d’héritiers éloignés Art. 575
V. Prorogation des délais Art. 576 VI. Répudiation du legs Art. 577 VII. Protection des droits des créanciers de l’héritier Art. 578 VIII. Responsabilité en cas de répudiation Art. 579
Chapitre III: Du bénéfice d’inventaire A. Conditions Art. 580 B. Procédure
I. Inventaire Art. 581 II. Sommation publique Art. 582 III. Créances et dettes inventoriées d’office Art. 583 IV. Résultat Art. 584
C. Situation des héritiers pendant l’inventaire I. Administration Art. 585 II. Poursuites et procès; prescription Art. 586
D. Effets I. Délai pour prendre parti Art. 587 II. Déclaration de l’héritier Art. 588 III. Effets de l’acceptation sous bénéfice d’inventaire
1. Responsabilité d’après l’inventaire Art. 589 2. Responsabilité au delà de l’inventaire Art. 590
E. Responsabilité en vertu de cautionnements Art. 591 F. Successions dévolues au canton ou à la commune Art. 592
341
210 Code civil
Chapitre IV: De la liquidation officielle A. Conditions
I. À la requête d’un héritier Art. 593 II. À la requête des créanciers du défunt Art. 594
B. Procédure I. Administration Art. 595 II. Mode ordinaire de liquidation Art. 596 III. Liquidation selon les règles de la faillite Art. 597
Chapitre V: De l’action en pétition d’hérédité A. Conditions Art. 598 B. Effets Art. 599 C. Prescription Art. 600 D. Action du légataire Art. 601
Titre dix-septième: Du partage Chapitre I: De la succession avant le partage
A. Effets de l’ouverture de la succession I. Communauté héréditaire Art. 602 II. Responsabilité des héritiers Art. 603
B. Action en partage Art. 604 C. Ajournement du partage Art. 605 D. Droits de ceux qui faisaient ménage commun avec le défunt Art. 606
Chapitre II: Du mode de partage A. En général Art. 607 B. Règles de partage
I. Dispositions du défunt Art. 608 II. Concours de l’autorité Art. 609
C. Mode du partage I. Égalité des droits des héritiers Art. 610 II. Composition des lots Art. 611 III. Attribution et vente de certains biens héréditaires Art. 612 IV. Attribution du logement et du mobilier de ménage au con- joint survivant Art. 612a
D. Règles relatives à certains objets I. Objets formant un tout, papiers de famille Art. 613
342
Code civil 210
Ibis. Inventaire Art. 613a II. Créances du défunt contre l’héritier Art. 614 III. Biens de la succession grevés de gages Art. 615 Abrogé Art. 616 IV. Immeubles
1. Reprise a. Valeur d’imputation Art. 617 b. Procédure Art. 618
V. Entreprises et immeubles agricoles Art. 619 Abrogés Art. 620 à 625
Chapitre III: Des rapports A. Obligation de rapporter Art. 626 B. Rapport en cas d’incapacité ou de répudiation Art. 627 C. Conditions
I. En nature ou en moins prenant Art. 628 II. Libéralités excédant la portion héréditaire Art. 629 III. Mode de calcul Art. 630
D. Frais d’éducation Art. 631 E. Présents d’usage Art. 632 Abrogé Art. 633
Chapitre IV: De la clôture et des effets du partage A. Clôture du partage
I. Convention de partage Art. 634 II. Convention sur parts héréditaires Art. 635 III. Pactes sur successions non ouvertes Art. 636
B. Garantie entre cohéritiers I. Obligations en résultant Art. 637 II. Rescision du partage Art. 638
C. Responsabilité envers les tiers I. Solidarité Art. 639 II. Recours entre héritiers Art. 640
343
210 Code civil
Livre quatrième: Des droits réels Première partie: De la propriété
Titre dix-huitième: Dispositions générales A. Éléments du droit de propriété
I. En général Art. 641 II. Animaux Art. 641a
B. Étendue du droit de propriété I. Les parties intégrantes Art. 642 II. Les fruits naturels Art. 643 III. Les accessoires
1. Définition Art. 644 2. Exception Art. 645
C. Propriété de plusieurs sur une chose I. Copropriété
1. Rapports entre les copropriétaires Art. 646 2. Règlement d’utilisation et d’administration Art. 647 3. Actes d’administration courante Art. 647a 4. Actes d’administration plus importants Art. 647b 5. Travaux de construction a. Nécessaires Art. 647c b. Utiles Art. 647d c. Pour l’embellissement et la commodité Art. 647e 6. Actes de disposition Art. 648 7. Contribution aux frais et charges Art. 649 8. Opposabilité; mention au registre foncier Art. 649a 9. Exclusion de la communauté a. Copropriétaire Art. 649b b. Titulaires d’autres droits Art. 649c 10. Fin de la copropriété a. Action en partage Art. 650 b. Mode de partage Art. 651 c. Animaux vivant en milieu domestique Art. 651a
II. Propriété commune 1. Cas Art. 652 2. Effets Art. 653 3. Fin Art. 654
344
Code civil 210
III. Propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles Art. 654a
Titre dix-neuvième: De la propriété foncière Chapitre I: De l’objet, de l’acquisition et de la perte de la propriété foncière
A. Objet I. Immeuble Art. 655 II. Propriété dépendante Art. 655a
B. Acquisition de la propriété foncière I. Inscription Art. 656 II. Modes d’acquisition
1. Actes translatifs de propriété Art. 657 2. Occupation Art. 658 3. Formation de nouvelles terres Art. 659 4. Glissements de terrain a. En général Art. 660 b. Permanents Art. 660a c. Nouvelle fixation des limites Art. 660b 5. Prescription a. Ordinaire Art. 661 b. Extraordinaire Art. 662 c. Délais Art. 663 6. Choses sans maître et biens du domaine public Art. 664
III. Droit à l’inscription Art. 665 C. Perte de la propriété foncière Art. 666 D. Mesures judiciaires
I. Propriétaire introuvable Art. 666a II. Absence des organes prescrits Art. 666b
Chapitre II: Des effets de la propriété foncière A. Étendue de la propriété foncière
I. En général Art. 667 II. Limites
1. Indication des limites Art. 668 2. Obligation de borner Art. 669 3. Démarcations communes Art. 670
345
210 Code civil
III. Constructions sur le fonds 1. Fonds et matériaux a. Propriété Art. 671 b. Indemnités Art. 672 c. Attribution de la propriété du fonds Art. 673 2. Constructions empiétant sur le fonds d’autrui Art. 674 3. Droit de superficie Art. 675 4. Conduites Art. 676 5. Constructions mobilières Art. 677
IV. Plantations Art. 678 V. Responsabilité du propriétaire
1. En cas d’excès du droit de propriété Art. 679 2. En cas d’exploitation licite d’un fonds Art. 679a
B. Restriction de la propriété foncière I. En général Art. 680 II. Quant au droit d’aliénation; droits de préemption légaux
1. Principes Art. 681 2. Exercice Art. 681a 3. Modification, renonciation Art. 681b 4. En cas de copropriété et de droit de superficie Art. 682 5. Droits de préemption sur les entreprises et les immeubles agricoles Art. 682a Abrogé Art. 683
III. Rapport de voisinage 1. Atteintes excessives Art. 684 2. Fouilles et constructions a. Règle Art. 685 b. Dispositions réservées au droit cantonal Art. 686 3. Plantes a. Règle Art. 687 b. Dispositions réservées au droit cantonal Art. 688 4. Écoulement des eaux Art. 689 5. Drainage Art. 690 6. Lignes et conduites traversant un fonds a. Obligation de les tolérer Art. 691 b. Sauvegarde des intérêts du propriétaire grevé Art. 692 c. Faits nouveaux Art. 693
346
Code civil 210
7. Droits de passage a. Passage nécessaire Art. 694 b. Autres passages Art. 695 c. Mention au registre Art. 696 8. Clôtures Art. 697 9. Entretien d’ouvrages Art. 698
IV. Droit d’accès sur le fonds d’autrui 1. Forêts et pâturages Art. 699 2. Recherches des épaves, etc. Art. 700 3. Cas de nécessité Art. 701
V. Restrictions de droit public 1. En général Art. 702 2. Améliorations du sol Art. 703
C. Sources I. Propriété et servitude Art. 704 II. Dérivation Art. 705 III. Sources coupées
1. Indemnité Art. 706 2. Rétablissement des lieux Art. 707
IV. Sources communes Art. 708 V. Usage des sources Art. 709 VI. Fontaine nécessaire Art. 710 VII. Expropriation
1. Des sources Art. 711 2. Du sol Art. 712
Chapitre III: De la propriété par étages A. Éléments et objets
I. Éléments Art. 712a II. Objet Art. 712b III. Actes de disposition Art. 712c
B. Constitution et fin I. Acte constitutif Art. 712d II. Délimitation et quotes-parts Art. 712e III. Fin Art. 712f
C. Administration et utilisation I. Dispositions applicables Art. 712g II. Frais et charges communs
1. Définition et répartition Art. 712h
347
210 Code civil
2. Garantie des contributions a. Hypothèque légale Art. 712i b. Droit de rétention Art. 712k
III. Exercice des droits civils Art. 712l D. Organisation
I. Assemblée des copropriétaires 1. Compétence et statut juridique Art. 712m 2. Convocation et présidence Art. 712n 3. Exercice du droit de vote Art. 712o 4. Quorum Art. 712p
II. Administrateur 1. Nomination Art. 712q 2. Révocation Art. 712r 3. Attributions a. Exécution des dispositions et des décisions sur l’administration et l’utilisation Art. 712s b. Représentation envers les tiers Art. 712t
Titre vingtième: De la propriété mobilière A. Objet de la propriété mobilière Art. 713 B. Modes d’acquisition
I. Tradition 1. Transfert de la possession Art. 714 2. Pacte de réserve de propriété a. En général Art. 715 b. Ventes par acomptes Art. 716 3. Constitut possessoire Art. 717
II. Occupation 1. Choses sans maître Art. 718 2. Animaux échappés Art. 719
III. Choses trouvées 1. Publicité et recherches a. En général Art. 720 b. Animaux Art. 720a 2. Garde de la chose et vente aux enchères Art. 721 3. Acquisition de la propriété, restitution Art. 722 4. Trésor Art. 723 5. Objets ayant une valeur scientifique Art. 724
IV. Épaves Art. 725
348
Code civil 210
V. Spécification Art. 726 VI. Adjonction et mélange Art. 727 VII. Prescription acquisitive Art. 728
C. Perte de la propriété mobilière Art. 729
Deuxième partie: Des autres droits réels Titre vingt et unième: Des servitudes et des charges fon- cières
Chapitre I: Des servitudes foncières A. Objet des servitudes Art. 730 B. Constitution et extinction des servitudes
I. Constitution 1. Inscription Art. 731 2. Acte constitutif Art. 732 3. Servitude sur son propre fonds Art. 733
II. Extinction 1. En général Art. 734 2. Réunion des fonds Art. 735 3. Libération judiciaire Art. 736
C. Effets des servitudes I. Étendue
1. En général Art. 737 2. En vertu de l’inscription Art. 738 3. Besoins nouveaux du fonds dominant Art. 739 4. Droit cantonal et usages locaux Art. 740 5. Pluralité d’ayants droit Art. 740a
II. Charge d’entretien Art. 741 III. Transport de la charge Art. 742 IV. Division d’un fonds Art. 743
Art. 744
Chapitre II: Des autres servitudes, en particulier de l’usufruit
A. De l’usufruit I. Son objet Art. 745 II. Constitution de l’usufruit
1. En général Art. 746 2. … Art. 747
349
210 Code civil
III. Extinction de l’usufruit 1. Causes d’extinction Art. 748 2. Durée de l’usufruit Art. 749 3. Contre-valeur de la chose détruite Art. 750 4. Restitution a. Obligation Art. 751 b. Responsabilité Art. 752 c. Impenses Art. 753 5. Prescription des indemnités Art. 754
IV. Effets de l’usufruit 1. Droits de l’usufruitier a. En général Art. 755 b. Fruits naturels Art. 756 c. Intérêts Art. 757 d. Cession de l’usufruit Art. 758 2. Droits du nu-propriétaire a. Surveillance Art. 759 b. Droit d’exiger des sûretés Art. 760 c. Sûretés dans les cas de donations et d’usufruits légaux Art. 761 d. Suites du défaut de fournir des sûretés Art. 762 3. Inventaire Art. 763 4. Obligations de l’usufruitier a. Conservation de la chose Art. 764 b. Dépenses d’entretien, impôts et autres charges Art. 765 c. Intérêts des dettes d’un patrimoine Art. 766 d. Assurances Art. 767
V. Cas spéciaux d’usufruit 1. Immeubles a. Quant aux fruits Art. 768 b. Destination de la chose Art. 769 c. Forêts Art. 770 d. Mines Art. 771 2. Choses consomptibles et choses évaluées Art. 772 3. Créances a. Étendue de la jouissance Art. 773 b. Remboursements et remplois Art. 774 c. Droit au transfert des créances Art. 775
350
Code civil 210
B. Droit d’habitation I. En général Art. 776 II. Étendue du droit d’habitation Art. 777 III. Charges Art. 778
C. Droit de superficie I. Objet et immatriculation au registre foncier Art. 779 II. Acte constitutif Art. 779a III. Contenu, étendue et annotation Art. 779b IV. Effets à l’expiration de la durée
1. Retour des constructions Art. 779c 2. Indemnité Art. 779d Abrogé Art. 779e
V. Retour anticipé 1. Conditions Art. 779f 2. Exercice du droit de retour Art. 779g 3. Autres cas d’application Art. 779h
VI. Garantie de la rente du droit de superficie 1. Droit d’exiger la constitution d’une hypothèque Art. 779i 2. Inscription Art. 779k
VII. Durée maximum Art. 779l D. Droit à une source sur fonds d’autrui Art. 780 E. Autres servitudes Art. 781 F. Mesures judiciaires Art. 781a
Chapitre III: Des charges foncières A. Objet de la charge foncière Art. 782 B. Constitution et extinction
I. Constitution 1. Acquisition et inscription Art. 783 2. Charges foncières de droit public Art. 784 Abrogé Art. 785
II. Extinction 1. En général Art. 786 2. Rachat a. Droit du créancier de l’exiger Art. 787 b. Droit du débiteur de l’opérer Art. 788 c. Prix du rachat Art. 789 3. Imprescriptibilité Art. 790
351
210 Code civil
C. Effets I. Droit du créancier Art. 791 II. Nature de la dette Art. 792
Titre vingt-deuxième: Du gage immobilier Chapitre I: Dispositions générales
A. Conditions I. Formes du gage immobilier Art. 793 II. Créance garantie
1. Capital Art. 794 2. Intérêts Art. 795
III. Objet du gage 1. Immeubles qui peuvent être constitués en gage Art. 796 2. Désignation a. De l’immeuble unique Art. 797 b. Des divers immeubles grevés Art. 798 3. Immeubles agricoles Art. 798a
B. Constitution et extinction I. Constitution
1. Inscription Art. 799 2. Si l’immeuble est propriété de plusieurs Art. 800
II. Extinction Art. 801 III. Dans les cas de réunions parcellaires
1. Déplacement de la garantie Art. 802 2. Dénonciation par le débiteur Art. 803 3. Indemnité en argent Art. 804
C. Effets I. Étendue du droit du créancier Art. 805 II. Loyers et fermages Art. 806 III. Imprescriptibilité Art. 807 IV. Sûretés
1. Dépréciation de l’immeuble a. Mesures conservatoires Art. 808 b. Sûretés et rétablissement de l’état antérieur Art. 809 2. Dépréciation sans la faute du propriétaire Art. 810 3. Aliénation de petites parcelles Art. 811
V. Constitution ultérieure de droits réels Art. 812 VI. Case hypothécaire
352
Code civil 210
1. Effets Art. 813 2. Ordre Art. 814 3. Cases libres Art. 815
VII. Réalisation du droit de gage 1. Mode de la réalisation Art. 816 2. Distribution du prix Art. 817 3. Étendue de la garantie Art. 818 4. Garanties pour impenses nécessaires Art. 819
VIII. Droit de gage en cas d’améliorations du sol 1. Rang Art. 820 2. Extinction de la créance et du gage Art. 821
IX. Droit à l’indemnité d’assurance Art. 822 X. Créancier introuvable Art. 823
Chapitre II: De l’hypothèque A. But et nature Art. 824 B. Constitution et extinction
I. Constitution Art. 825 II. Extinction
1. Radiation Art. 826 2. Droit du propriétaire qui n’est pas tenu personnellement Art. 827 3. Purge hypothécaire a. Conditions et procédure Art. 828 b. Enchères publiques Art. 829 c. Estimation officielle Art. 830 4. Dénonciation Art. 831
C. Effets de l’hypothèque I. Propriété et gage
1. Aliénation totale Art. 832 2. Parcellement Art. 833 3. Avis au créancier Art. 834
II. Cession de la créance Art. 835 D. Hypothèques légales
I. De droit cantonal Art. 836 II. De droit privé fédéral
1. Cas Art. 837 2. Vendeur, cohéritiers, indivis Art. 838 3. Artisans et entrepreneurs a. Inscription Art. 839
353
210 Code civil
b. Rang Art. 840 c. Privilège Art. 841
Chapitre III: De la cédule hypothécaire A. Dispositions générales
I. But; rapport avec la créance de base Art. 842 II. Types Art. 843 III. Droit du propriétaire qui n’est pas personnellement tenu Art. 844 IV. Aliénation, division Art. 845 V. Créance de la cédule hypothécaire et conventions accessoires
1. En général Art. 846 2. Dénonciation Art. 847
VI. Protection de la bonne foi Art. 848 VII. Exceptions du débiteur Art. 849 VIII. Fondé de pouvoirs Art. 850 IX. Lieu de paiement Art. 851 X. Modifications Art. 852 XI. Paiement intégral Art. 853 XII. Extinction
1. À défaut de créancier Art. 854 2. Radiation Art. 855
XIII. Sommation au créancier de se faire connaître Art. 856 B. Cédule hypothécaire de registre
I. Constitution Art. 857 II. Transfert Art. 858 III. Mise en gage, saisie et usufruit Art. 859
C. Cédule hypothécaire sur papier I. Constitution
1. Inscription Art. 860 2. Titre de gage Art. 861
II. Protection de la bonne foi Art. 862 III. Droits du créancier
1. Exercice Art. 863 2. Transfert Art. 864
IV. Annulation Art. 865 Abrogés Art. 866 à 874
354
Code civil 210
Chapitre IV: Des émissions de titres fonciers A. Obligations foncières Art. 875 Abrogés Art. 876 à 883
Titre vingt-troisième: Du gage mobilier Chapitre I: Du nantissement et du droit de rétention
A. Nantissement I. Constitution
1. Possession du créancier Art. 884 2. Engagement du bétail Art. 885 3. Droit de gage subséquent Art. 886 4. Engagement par le créancier Art. 887
II. Extinction 1. Perte de la possession Art. 888 2. Restitution Art. 889 3. Responsabilité du créancier Art. 890
III. Effets 1. Droits du créancier Art. 891 2. Étendue du gage Art. 892 3. Rang des droits de gage Art. 893 4. Pacte commissoire Art. 894
B. Droit de rétention I. Condition Art. 895 II. Exceptions Art. 896 III. En cas d’insolvabilité Art. 897 IV. Effets Art. 898
Chapitre II: Du gage sur les créances et autres droits A. En général Art. 899 B. Constitution
I. Créances ordinaires Art. 900 II. Papiers- valeurs Art. 901 III. Titres représentatifs de marchandises et warrants Art. 902 IV. Engagement subséquent de la créance Art. 903
C. Effets I. Étendue du droit du créancier Art. 904 II. Représentation d’actions et de parts sociales d’une société à responsabilité limitée données en gage Art. 905
355
210 Code civil
III. Administration et remboursement Art. 906
Chapitre III: Des prêteurs sur gages A. Établissements de prêts sur gages
I. Autorisation Art. 907 II. Durée Art. 908
B. Prêt sur gages I. Constitution Art. 909 II. Effets
1. Vente du gage Art. 910 2. Droit à l’excédent Art. 911
III. Remboursement 1. Droit de dégager la chose Art. 912 2. Droits du prêteur Art. 913
C. Achats sous pacte de réméré Art. 914 D. Droit cantonal Art. 915
Chapitre IV … Abrogés Art. 916 à 918
Troisième partie: De la possession et du registre foncier
Titre vingt-quatrième: De la possession A. Définition et formes
I. Définition Art. 919 II. Possession originaire et dérivée Art. 920 III. Interruption passagère Art. 921
B. Transfert I. Entre présents Art. 922 II. Entre absents Art. 923 III. Sans tradition Art. 924 IV. Marchandises représentées par des titres Art. 925
C. Portée juridique I. Protection de la possession
1. Droit de défense Art. 926 2. Réintégrande Art. 927 3. Action en raison du trouble de la possession Art. 928 4. Déchéance et prescription Art. 929
356
Code civil 210
II. Protection du droit 1. Présomption de propriété Art. 930 2. Présomption en matière de possession dérivée Art. 931 3. Action contre le possesseur Art. 932 4. Droit de disposition et de revendication a. Choses confiées Art. 933 b. Choses perdues ou volées Art. 934 c. Monnaie et titres au porteur Art. 935 d. En cas de mauvaise foi Art. 936 5. Présomption à l’égard des immeubles Art. 937
III. Responsabilité 1. Possesseur de bonne foi a. Jouissance Art. 938 b. Indemnités Art. 939 2. Possesseur de mauvaise foi Art. 940
IV. Prescription Art. 941
Titre vingt-cinquième: Du registre foncier A. Organisation
I. Le registre foncier 1. En général Art. 942 2. Immatriculation a. Immeubles immatriculés Art. 943 b. Immeubles non immatriculés Art. 944 3. Les registres a. Le grand livre Art. 945 b. Le feuillet du registre foncier Art. 946 c. Feuillets collectifs Art. 947 d. Journal, pièces justificatives Art. 948 4. Ordonnances a. En général Art. 949 b. Tenue informatisée du registre foncier Art. 949a 4a. … Art. 949b 4b. … Art. 949c 4c. Recours à des délégataires privés dans l’exploitation du registre foncier informatisé Art. 949d 5. Mensuration officielle Art. 950
357
210 Code civil
II. Tenue du registre foncier 1. Arrondissements a. Compétence Art. 951 b. Immeubles situés dans plusieurs arrondissements Art. 952 2. Bureaux du registre foncier Art. 953 3. Émoluments Art. 954
III. Responsabilité Art. 955 IV. Surveillance administrative Art. 956 V. Recours
1. Qualité pour recourir Art. 956a 2. Procédure de recours Art. 956b Abrogé Art. 957
B. Inscription I. Droits à inscrire
1. Propriété et droits réels Art. 958 2. Annotations a. Droits personnels Art. 959 b. Restrictions du droit d’aliéner Art. 960 c. Inscriptions provisoires Art. 961 d. Inscription de droits de rang postérieur Art. 961a
II. Mention 1. De restrictions de droit public à la propriété Art. 962 2. De représentants Art. 962a
III. Conditions de l’inscription 1. Réquisition a. Pour inscrire Art. 963 b. Pour radier Art. 964 2. Légitimation a. Validité Art. 965 b. Complément de légitimation Art. 966
IV. Mode de l’inscription 1. En général Art. 967 2. À l’égard des servitudes Art. 968
V. Avis obligatoires Art. 969 C. Publicité du registre foncier
I. Communication de renseignements et consultation Art. 970 II. Publications Art. 970a
358
Code civil 210
D. Effets I. Effets du défaut d’inscription Art. 971 II. Effets de l’inscription
1. En général Art. 972 2. À l’égard des tiers de bonne foi Art. 973 3. À l’égard des tiers de mauvaise foi Art. 974
E. Radiation et modification des inscriptions I. Épuration
1. En cas de division d’un immeuble Art. 974a 2. En cas de réunion d’immeubles Art. 974b
II. En cas d’inscription indue Art. 975 III. Radiation facilitée
1. D’inscriptions indubitablement sans valeur juridique Art. 976 2. D’autres inscriptions a. En général Art. 976a b. En cas d’opposition Art. 976b 3. Procédure d’épuration publique Art. 976c
IV. Rectifications Art. 977
Titre final: De l’entrée en vigueur et de l’application du code civil
Chapitre 1: De l’application du droit ancien et du droit nouveau
A. Principes généraux I. Non-rétroactivité des lois Art. 1 II. Rétroactivité
1. Ordre public et bonnes mœurs Art. 2 2. Empire de la loi Art. 3 3. Droits non acquis Art. 4
B. Droit des personnes I. Exercice des droits civils Art. 5 II. Déclaration d’absence Art. 6 IIa. Banque de données centrale de l’état civil Art. 6a III. Personnes morales
1. En général Art. 6b 2. Comptabilité et organe de révision Art. 6c
IV. Protection de la personnalité contre la violence, les menaces et le harcèlement Art. 6d
359
210 Code civil
C. Droit de la famille I. Mariage Art. 7 Ibis. Divorce
1. Principe Art. 7a 2. Procès en divorce pendants Art. 7b 3. Délai de séparation dans les procès en divorce pendants Art. 7c 4. Prévoyance professionnelle Art. 7d 5. Conversion de rentes existantes Art. 7e
Iter. Effets généraux du mariage 1. Principe Art. 8 2. Nom Art. 8a 3. Droit de cité Art. 8b
II. Régime matrimonial des époux mariés avant le 1er janvier 1912 Art. 9 IIbis. Régime matrimonial des époux mariés après le 1er janvier 1912
1. En général Art. 9a 2. Passage de l’union des biens au régime de la participation aux acquêts a. Sort des biens Art. 9b b. Privilèges Art. 9c c. Liquidation du régime sous l’empire de la loi nouvelle Art. 9d 3. Maintien de l’union des biens Art. 9e 4. Maintien de la séparation de biens légale ou judiciaire Art. 9f 5. Contrats de mariage a. En général Art. 10 b. Effets à l’égard des tiers Art. 10a c. Soumission au droit nouveau Art. 10b d. Séparation de biens conventionnelle de l’ancien droit Art. 10c e. Contrats de mariage conclus en vue de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle Art. 10d f. Registre des régimes matrimoniaux Art. 10e 6. Règlement des dettes en cas de liquidation matrimoniale Art. 11 7. Protection des créanciers Art. 11a
III. La filiation en général Art. 12 IIIbis. Adoption
1. Maintien de l’ancien droit Art. 12a 2. Procédures pendantes Art. 12b 3. Soumission au nouveau droit Art. 12c
360
Code civil 210
4. Abrogé Art. 12cbis IIIter. Contestation de la légitimation Art. 12d IV. Action en paternité
1. Actions pendantes Art. 13 2. Nouvelles actions Art. 13a
IVbis. Délai pour agir en constatation ou en contestation des rapports de filiation Art. 13b IVter. Contribution d’entretien 1. Titres d’entretien existants Art. 13c 2. Procédures en cours Art. 13cbis IVquater. Nom de l’enfant Art. 13d V. Protection de l’adulte
1. Mesures existantes Art. 14 2. Procédures pendantes Art. 14a
D. Succession I. Héritiers et dévolution Art. 15 II. Dispositions pour cause de mort Art. 16
E. Droits réels I. En général Art. 17 II. Droit à l’inscription dans le registre foncier Art. 18 III. Prescription acquisitive Art. 19 IV. Droits de propriété spéciaux
1. Arbres plantés dans le fonds d’autrui Art. 20 2. Propriété par étages a. Originaire Art. 20bis b. Transformée Art. 20ter c. Épuration des registres fonciers Art. 20quater
V. Servitudes foncières Art. 21 VI. Gage immobilier
1. Reconnaissance des titres hypothécaires actuels Art. 22 2. Constitution de droits de gage Art. 23 3. Titres acquittés Art. 24 4. Étendue du gage Art. 25 5. Droits et obligations dérivant du gage immobilier a. En général Art. 26 b. Mesures conservatoires Art. 27 c. Dénonciation, transfert Art. 28 6. Rang Art. 29
361
210 Code civil
7. Case hypothécaire Art. 30 8. … Art. 31 et 32 9. Assimilation entre droits de gage de l’ancienne et de la nouvelle loi Art. 33 10. Persistance de l’ancienne loi pour les anciens types de droits de gage Art. 33a 11. Transformation du type de cédule hypothécaire Art. 33b
VII. Gage mobilier 1. Forme Art. 34 2. Effets Art. 35
VIII. Droits de rétention Art. 36 IX. Possession Art. 37 X. Registre foncier
1. Établissement Art. 38 2. Mensuration officielle a. … Art. 39 b. Introduction du registre foncier avant la mensuration Art. 40 c. Délais pour la mensuration et l’introduction du registre foncier Art. 41 Abrogé Art. 42 3. Inscription des droits réels a. Mode de l’inscription Art. 43 b. Conséquences du défaut d’inscription Art. 44 4. Droits réels abolis Art. 45 5. Ajournement de l’introduction du registre foncier Art. 46 6. Entrée en vigueur du régime des droits réels avant l’éta- blissement du registre foncier Art. 47 7. Formes du droit cantonal Art. 48
F. Prescription Art. 49 G. Forme des contrats Art. 50
Chapitre II: Mesures d’exécution A. Abrogation du droit civil cantonal Art. 51 B. Règles complémentaires des cantons
I. Droits et devoirs des cantons Art. 52 II. Règles établies par le pouvoir fédéral à défaut des cantons Art. 53
C. Désignation des autorités compétentes Art. 54 D. Forme authentique
I. En général Art. 55
362
Code civil 210
II. Supports électroniques Art. 55a E. Concessions hydrauliques Art. 56 F. à H. … Art. 57 J. Poursuite pour dettes et faillite Art. 58 K. Application du droit suisse et du droit étranger Art. 59 L. Droit civil fédéral abrogé Art. 60 M. Dispositions finales Art. 61
Teneur des anciennes dispositions du titre sixième Titre sixième: Du régime matrimonial
Chapitre I: Dispositions générales A. Régime légal ordinaire Art. 178 B. Régime conventionnel
I. Choix du régime Art. 179 II. Capacités des parties Art. 180 III. Forme du contrat de mariage Art. 181
C. Régime extraordinaire I. Séparation de biens légale Art. 182 II. Séparation de biens judiciaire
1. À la demande de la femme Art. 183 2. À la demande du mari Art. 184 3. À la demande des créanciers Art. 185
III. Date de la séparation de biens Art. 186 IV. Révocation de la séparation de biens Art. 187
D. Modification du régime I. Garantie des droits des créanciers Art. 188 II. Liquidation en cas de séparation de biens Art. 189
E. Biens réservés I. Constitution
1. En général Art. 190 2. Biens réservés par l’effet de la loi Art. 191
II. Effets Art. 192 III. Preuve Art. 193
Chapitre II: De l’union des biens A. Propriété
I. Biens matrimoniaux Art. 194
363
210 Code civil
II. Propres des époux Art. 195 III. Preuve Art. 196 IV. Inventaire
1. Forme et force probante Art. 197 2. Effet de l’estimation Art. 198
V. Apports de la femme passant en propriété au mari Art. 199 B. Administration, jouissance, droit de disposition
I. Administration Art. 200 II. Jouissance Art. 201 III. Droit de disposition
1. Du mari Art. 202 2. De la femme a. En général Art. 203 b. Répudiation de successions Art. 204
C. Garantie des apports de la femme Art. 205 D. Dettes
I. Responsabilité du mari Art. 206 II. Responsabilité de la femme
1. Sur tous ses biens Art. 207 2. Sur ses biens réservés Art. 208
E. Récompenses I. Exigibilité Art. 209 II. Faillite du mari et saisie
1. Droits de la femme Art. 210 2. Privilège Art. 211
F. Dissolution de l’union des biens I. Décès de la femme Art. 212 II. Décès du mari Art. 213 III. Bénéfice et déficit Art. 214
Chapitre III: De la communauté de biens A. Communauté universelle
I. Biens matrimoniaux Art. 215 II. Administration
1. En général Art. 216 2. Actes de disposition a. En général Art. 217 b. Répudiation de successions Art. 218
364
Code civil 210
III. Dettes 1. Responsabilité du mari Art. 219 2. Responsabilité de la femme a. Sur ses biens et sur les biens communs Art. 220 b. Sur la valeur de ses biens réservés Art. 221 3. Exécution forcée Art. 222
IV. Récompenses 1. En général Art. 223 2. Créance de la femme Art. 224
V. Dissolution de la communauté 1. Partage a. Légal Art. 225 b. Conventionnel Art. 226 2. Responsabilité du survivant Art. 227 3. Attribution des apports Art. 228
B. Communauté prolongée I. Cas Art. 229 II. Biens de communauté Art. 230 III. Administration et représentation Art. 231 IV. Dissolution
1. Par les intéressés Art. 232 2. De par la loi Art. 233 3. Par jugement Art. 234 4. Par suite de mariage ou décès d’un enfant Art. 235 5. Partage ou liquidation Art. 236
C. Communauté réduite I. Avec stipulation de séparation de biens Art. 237 II. Avec stipulation d’union des biens Art. 238 III. Communauté d’acquêts
1. Son étendue Art. 239 2. Partage Art. 240
Chapitre IV: De la séparation de biens A. Effets généraux Art. 241 B. Propriété, administration et jouissance Art. 242 C. Dettes
I. En général Art. 243 II. Faillite du mari et saisie faite contre lui Art. 244
365
210 Code civil
D. Revenus et gains Art. 245 E. Contribution des époux aux charges du mariage Art. 246 F. Dot Art. 247
Chapitre V: Du registre des régimes matrimoniaux A. Effets de l’inscription Art. 248 B. Inscription
I. Objet Art. 249 II. Lieu Art. 250
C. Tenue du registre Art. 251
366
210
Codice civile svizzero
del 10 dicembre 1907 (Stato 1° luglio 2020)
L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera, visto l’articolo 64 della Costituzione federale1 (Cost.);2 visto il messaggio del Consiglio federale del 28 maggio 1904, decreta:
Titolo preliminare
Art. 1 A. Applicazione 1 La legge si applica a tutte le questioni giuridiche alle quali può rife- del diritto rirsi la lettera od il senso di una sua disposizione.
2 Nei casi non previsti dalla legge il giudice decide secondo la con- suetudine e, in difetto di questa, secondo la regola che egli adotterebbe come legislatore. 3 Egli si attiene alla dottrina ed alla giurisprudenza più autorevoli.
Art. 2 B. Limiti dei 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell’esercizio rapporti giuridici dei propri diritti come nell’adempimento dei propri obblighi.I. Osservanza della buona fede 2 Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge.
Art. 3 II. Effetti della 1 Quando la legge fa dipendere un effetto giuridico dalla buona fede di buona fede una persona, la buona fede si presume.
2 Nessuno può invocare la propria buona fede quando questa sia in- compatibile con l’attenzione che le circostanze permettevano di esige- re da lui.
Art. 4 III. Apprezza- mento del giudice
RU 24 233, 27 263 e CS 2 3 1 [CS 1 3]. A questa disp. corrisponde ora l’art. 122 della Cost. del 18 apr. 1999 (RS 101). 2 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal
1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
1
210 Codice civile svizzero
C. Rapporti col diritto cantonale I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale
II. Diritto pubblico cantonale
D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni
E. Prove I. Onere della prova
II. Prova dei documenti pubblici
1 Il giudice è tenuto a decidere secondo il diritto e l’equità quando la legge si rimette al suo prudente criterio o fa dipendere la decisione dall’apprezzamento delle circostanze, o da motivi gravi.
Art. 5 1 I Cantoni sono autorizzati ad emanare ed abrogare disposizioni di diritto civile nelle materie riservate al diritto cantonale. 2 Quando la legge si riferisce all’uso od all’uso locale, il diritto canto- nale finora esistente vale come espressione dei medesimi, in quanto non sia provato un uso che vi deroghi.
Art. 6 1 Il diritto civile federale non limita le competenze di diritto pubblico dei Cantoni. 2 I Cantoni possono, nei limiti della loro sovranità, interdire o limitare il commercio di determinate cose o dichiarare nulli i rapporti contrat- tuali relativi alle medesime.
Art. 7 Le disposizioni generali del Codice delle obbligazioni3 relative alla conclusione, all’adempimento ed alla risoluzione dei contratti sono applicabili anche ad altri rapporti di diritto civile.
Art. 8 Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova.
Art. 9 1 I registri pubblici ed i pubblici documenti fanno piena prova dei fatti che attestano, finché non sia dimostrata l’inesattezza del loro conte- nuto. 2 Questa prova non è soggetta ad alcuna forma speciale.
Art. 104
RS 220 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
3 4
2
210Codice civile svizzero
A. Personalità in genere I. Godimento dei diritti civili
II. Esercizio dei diritti civili 1. Oggetto
2. Condizioni a. In genere
b. Maggiore età
c. …
d. Capacità di discernimento
Libro primo: Del diritto delle persone Titolo primo: Delle persone fisiche Capo primo: Del diritto della personalità
Art. 11 1 Ogni persona gode dei diritti civili. 2 Spetta quindi ad ognuno, nei limiti dell’ordine giuridico, una eguale capacità d’avere diritti ed obbligazioni.
Art. 12 Chi ha l’esercizio dei diritti civili ha la capacità di acquistare diritti e di contrarre obbligazioni con atti propri.
Art. 13 Chi è maggiorenne e capace di discernimento ha l’esercizio dei diritti civili.
Art. 145
È maggiorenne chi ha compiuto gli anni 18.
Art. 156
Art. 167
È capace di discernimento, nel senso di questa legge, qualunque per- sona che non sia priva della capacità di agire ragionevolmente per effetto della sua età infantile o di disabilità mentale, turba psichica, ebbrezza o stato consimile.
5 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
6 Abrogato dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, con effetto dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).
7 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3
210 Codice civile svizzero
III. Incapacità d’agire 1. In genere
2. Mancanza di discernimento
3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire a. Principio9
b. Consenso del rappresentante legale
c. Difetto di ratifica
Art. 178
Le persone incapaci di discernimento, i minorenni e le persone sotto curatela generale non hanno l’esercizio dei diritti civili.
Art. 18 Gli atti di chi è incapace di discernimento non producono alcun effetto giuridico, riservate le eccezioni stabilite dalla legge.
Art. 19 1 Le persone capaci di discernimento che non hanno l’esercizio dei diritti civili non possono assumere obbligazioni o rinunciare a diritti senza il consenso del loro rappresentante legale.10 2 Senza tale consenso possono conseguire vantaggi gratuiti e provve- dere a piccole incombenze della vita quotidiana.11 3 Essi sono tenuti a risarcire i danni cagionati con atti illeciti.12
Art. 19a13 1 Salvo che la legge disponga altrimenti, il consenso del rappresentante legale può essere espresso o tacito oppure consistere in una ratifica a posteriori. 2 L’altra parte è liberata se la ratifica non interviene entro un congruo termine che può fissare essa stessa o far fissare dal giudice.
Art. 19b14 1 In difetto di ratifica ad opera del rappresentante legale, ciascuna parte può ripetere le prestazioni che ha fatto. Tuttavia la persona che non ha l’esercizio dei diritti civili risponde soltanto dell’utile che la prestazio-
8 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
9 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
10 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
11 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
12 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
13 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
14 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
4
210Codice civile svizzero
4. Diritti strettamente personali
IIIbis. Limitazio- ne dell’esercizio dei diritti civili
IV. Parentela e affinità 1. Parentela
2. Affinità
V. Cittadinanza e domicilio 1. Cittadinanza
ne le ha procurato o di quanto si trovi ancora arricchita al momento della ripetizione o si sia spossessata in mala fede. 2 Se la persona che non ha l’esercizio dei diritti civili ha indotto l’altra parte a credere erroneamente il contrario, essa risponde del danno che le ha cagionato in tal modo.
Art. 19c15 1 Le persone capaci di discernimento che non hanno l’esercizio dei diritti civili esercitano in piena autonomia i diritti strettamente perso- nali; sono fatti salvi i casi nei quali la legge prevede il consenso del rappresentante legale. 2 Il rappresentante legale agisce in nome delle persone incapaci di discernimento, sempre che un diritto non sia tanto strettamente con- nesso con la personalità da escludere ogni rappresentanza.
Art. 19d16
L’esercizio dei diritti civili può essere limitato da una misura di prote- zione degli adulti.
Art. 20 1 Il grado della parentela è determinato dal numero delle generazioni.17 2 Due persone sono fra loro parenti in linea retta se una discende dall’altra; sono parenti in linea collaterale se discendono da un autore comune, ma non l’una dall’altra.
Art. 2118 1 Chi è parente di una persona è affine nella stessa linea e nello stesso grado con il coniuge o il partner registrato di questa. 2 L’affinità non cessa con lo scioglimento del matrimonio o dell’unio- ne domestica registrata da cui deriva.
Art. 22 1 L’attinenza di una persona è determinata dalla sua cittadinanza. 2 La cittadinanza è determinata dal diritto pubblico.
15 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
16 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
17 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
18 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
5
210 Codice civile svizzero
2. Domicilio a. Nozione
b. Cambiamento di domicilio o dimora
c. Domicilio dei minorenni21
3 Se una persona è cittadina di più luoghi, fa stato per la sua attinenza il luogo dove ha il suo domicilio o dove l’ebbe da ultimo; e in man- canza di domicilio, il luogo dell’ultima cittadinanza acquistata da essa o da’ suoi ascendenti.
Art. 23 1 Il domicilio di una persona è nel luogo dove essa dimora con l’intenzione di stabilirvisi durevolmente; la dimora a scopo di forma- zione o il collocamento di una persona in un istituto di educazione o di cura, in un ospedale o in un penitenziario non costituisce di per sé domicilio.19 2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luo- ghi. 3 Questa disposizione non si applica al domicilio d’affari.
Art. 24 1 Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro. 2 Si considera come domicilio di una persona il luogo dove dimora, quando non possa essere provato un domicilio precedente o quando essa abbia abbandonato il suo domicilio all’estero senza averne stabi- lito un altro nella Svizzera.
Art. 2520 1 Il domicilio del figlio sotto l’autorità parentale è quello dei genitori o, se i genitori non hanno un domicilio comune, quello del genitore che ne ha la custodia; negli altri casi, è determinante il luogo di dimora. 2 Il domicilio dei minorenni sotto tutela è nella sede dell’autorità di protezione dei minori.22
19 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
20 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
21 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
22 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
6
210Codice civile svizzero
d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale
B. Protezione della personalità I. Contro impegni eccessivi
II. Contro lesioni illecite 1. Principio
2. Azioni a. In genere26
Art. 2623
Il domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale è nella sede dell’autorità di protezione degli adulti.
Art. 27 1 Nessuno può rinunciare, neppure in parte, alla capacità civile. 2 Nessuno può alienare la propria libertà, né assoggettarsi nell’uso della medesima ad una limitazione incompatibile col diritto o con la morale.
Art. 2824 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chie- dere l’intervento del giudice contro chiunque partecipi all’offesa. 2 La lesione è illecita quando non è giustificata dal consenso della per- sona lesa, da un interesse preponderante pubblico o privato, oppure dalla legge.
Art. 28a25 1 L’attore può chiedere al giudice:
1. di proibire una lesione imminente; 2. di far cessare una lesione attuale; 3. di accertare l’illiceità di una lesione che continua a produrre
effetti molesti. 2 L’attore può in particolare chiedere che una rettificazione o la sen- tenza sia comunicata a terzi o pubblicata. 3 Sono fatte salve le azioni di risarcimento del danno, di riparazione morale e di consegna dell’utile conformemente alle disposizioni sulla gestione d’affari senza mandato.
23 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
24 Nuovo testo giusta il n. I del LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
25 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
26 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).
7
210 Codice civile svizzero
Art. 28b27 b. Violenza, 1 Per proteggersi da violenze, minacce o insidie, l’attore può chiedere minacce o insidie al giudice di vietare all’autore della lesione in particolare di:
1. avvicinarglisi o accedere a un perimetro determinato attorno alla sua abitazione;
2. trattenersi in determinati luoghi, in particolare vie, piazze o quartieri;
3. mettersi in contatto con lui, in particolare per telefono, per scritto o per via elettronica, o importunarlo in altro modo.
2 Inoltre, se vive con l’autore della lesione nella stessa abitazione, l’attore può chiedere al giudice di farlo allontanare dall’abitazione per un periodo determinato. Questo periodo può essere prolungato una volta per motivi gravi. 3 Il giudice può, per quanto appaia giustificato considerate tutte le cir- costanze:
1. obbligare l’attore a versare un’indennità adeguata all’autore della lesione per l’uso esclusivo dell’abitazione; o
2. con il consenso del locatore, trasferire al solo attore i diritti e gli obblighi derivanti dal contratto di locazione.
3bis Il giudice comunica la sua decisione alle competenti autorità di protezione dei minori e degli adulti nonché al competente servizio cantonale di cui al capoverso 4 e ad altre autorità e terzi, per quanto ciò appaia necessario all’adempimento dei loro compiti o alla protezione dell’attore o serva all’esecuzione della decisione.28 4 I Cantoni designano un servizio che può decidere l’allontanamento immediato dell’autore della lesione dall’abitazione comune in caso di crisi e disciplinano la procedura.
Art. 28c a 28f29 3. …
27 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983 (RU 1984 778; FF 1982 II 628). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).
28 Introdotto dal n. I 1 della LF del 14 dic. 2018 intesa a migliorare la protezione delle vittime di violenza, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2019 2273; FF 2017 6267).
29 Introdotti dal n. I della LF del 16 dic. 1983 (RU 1984 778; FF 1982 II 628). Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
8
210Codice civile svizzero
Art. 28g30 4. Diritto 1 Chi è direttamente toccato nella sua personalità dall’esposizione di di risposta fatti ad opera di mezzi di comunicazione sociale di carattere periodico,a. Principio31
quali la stampa, la radio e la televisione, ha il diritto di rispondere con una propria esposizione dei fatti. 2 Il diritto di risposta non sussiste nel caso di un resoconto fedele di un pubblico dibattito di un’autorità al quale l’interessato ha partecipato.
Art. 28h32 b. Forma e 1 Il testo della risposta deve limitarsi concisamente all’oggetto del- contenuto l’esposizione di fatti contestata.
2 La risposta può essere rifiutata se è manifestamente inesatta o con- traria alla legge o ai buoni costumi.
Art. 28i33 c. Procedura 1 L’interessato deve far recapitare il testo della risposta all’impresa
responsabile del mezzo di comunicazione entro venti giorni dal mo- mento in cui ha preso conoscenza dell’esposizione dei fatti contestata, ma in ogni caso entro tre mesi dalla divulgazione. 2 L’impresa comunica senza indugio all’interessato quando diffonderà la risposta o perché la rifiuta.
Art. 28k34 d. Diffusione 1 La risposta dev’essere diffusa al più presto e in modo da raggiungere
la stessa cerchia di persone cui era diretta l’esposizione di fatti conte- stata. 2 La risposta deve essere designata come tale; l’impresa responsabile del mezzo di comunicazione può aggiungervi soltanto una dichiara- zione in cui indica se mantiene la propria versione dei fatti o su quali fonti d’informazione si è fondata. 3 La diffusione della risposta è gratuita.
30 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
31 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).
32 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
33 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
34 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
9
210 Codice civile svizzero
Art. 28l35 e. Intervento 1 Se l’impresa responsabile del mezzo di comunicazione impedisce del giudice l’esercizio del diritto di risposta, rifiuta la risposta o non la diffonde
correttamente, l’interessato può rivolgersi al giudice. 362 …
373 e 4 ...
Art. 29 III. Diritto 1 Se a qualcuno è contestato l’uso del proprio nome, egli può chiederne a nome in giudizio il riconoscimento.1. Protezione
2 Ove alcuno subisca pregiudizio per il fatto che altri usurpi il proprio nome, può chiedere in giudizio la cessazione dell’usurpazione stessa. In caso di colpa può chiedere il risarcimento del danno, e quando la natura dell’offesa lo giustifichi, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
Art. 30 2. Cambiamento 1 Il governo del Cantone di domicilio può, per motivi degni di rispetto, del nome autorizzare una persona a cambiare nome.39a. In genere38
2 ...40 3 Chi da tale cambiamento fosse pregiudicato nei suoi diritti può conte- starlo davanti al giudice, entro un anno da quando ne ebbe conoscenza.
Art. 30a41 b. In caso di In caso di morte di un coniuge, il coniuge superstite, se ha cambiato morte di un coniuge cognome in occasione del matrimonio, può dichiarare in ogni tempo
all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.
35 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
36 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
37 Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
38 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
39 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
40 Abrogato dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
41 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
10
210Codice civile svizzero
C. Principio e fine della personalità I. Nascita e morte
II. Regole probatorie 1. Onere della prova
2. Mezzi di prova a. In genere
b. Indizio di morte
III. Dichiara- zione della scomparsa 1. In genere
2. Procedura
Art. 31 1 La personalità comincia con la vita individua fuori dall’alvo materno e finisce con la morte. 2 Prima della nascita, l’infante gode dei diritti civili a condizione che nasca vivo.
Art. 32 1 Chi per far valere un diritto afferma che una persona sia vivente, o sia morta, o sia vissuta in un certo momento, o sia sopravvissuta ad un’altra persona, deve fornirne la prova. 2 Se non può essere fornita la prova che di più persone una sia soprav- vissuta all’altra, si ritengono morte simultaneamente.
Art. 33 1 La prova della nascita o della morte di una persona si fornisce cogli atti dello stato civile. 2 Se questi non esistono, o se sono dimostrati inesatti, la prova può essere fornita con altri mezzi.
Art. 34 La morte di una persona può reputarsi provata ancorché nessuno ne abbia veduto il cadavere, quando essa sia sparita in circostanze tali da far ritenere la sua morte come certa.
Art. 35 1 Essendo una persona assai verosimilmente morta perché è sparita in pericolo imminente di morte o perché è da lungo tempo assente senza che se ne abbiano notizie, il giudice può dichiararne la scomparsa, ad istanza di chiunque invochi un diritto desumibile dalla sua morte.
422 …
Art. 36 1 L’istanza può essere fatta dopo un anno almeno dalla sparizione in pericolo di morte, o dopo cinque anni dall’ultima notizia. 2 Il giudice deve diffidare con adeguate pubblicazioni tutti coloro che potessero dar notizie intorno alla persona sparita od assente ad annun- ciarsi entro un dato termine.
42 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
11
210 Codice civile svizzero
3. Caducità della istanza
4. Effetti della scomparsa
A. Registro I. In genere
3 Questo termine dev’essere di almeno un anno dalla prima pubblica- zione.
Art. 37 L’istanza cade se, entro il termine indicato, la persona sparita od assente si annuncia, se ne giungono notizie o se è provata l’epoca della morte.
Art. 38 1 Se durante il tempo indicato non sopraggiungono notizie della per- sona sparita od assente, essa è dichiarata scomparsa e si possono far valere tutti i diritti derivanti dalla sua morte come se questa fosse pro- vata. 2 Gli effetti della dichiarazione di scomparsa risalgono al momento del pericolo di morte o dell’ultima notizia. 3 La dichiarazione della scomparsa scioglie il matrimonio.43
Capo secondo:44 Degli atti dello stato civile
Art. 3945 1 Lo stato civile è documentato in un registro elettronico (registro dello stato civile). 2 Lo stato civile comprende in particolare i dati seguenti:
1. i fatti dello stato civile come nascita, matrimonio, registrazione di un’unione domestica, morte;
2. lo statuto personale e familiare come maggiore età, filiazione, vincolo coniugale, unione domestica registrata;
3. i nomi; 4. i diritti di attinenza cantonali e comunali; 5. la cittadinanza nazionale.
43 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
44 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
45 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
12
210Codice civile svizzero
II. Obbligo di notificazione46
III. Prova di dati non controversi
IV. Rettificazio- ne 1. Da parte del giudice
2. Da parte delle autorità dello stato civile
V. Protezione e divulgazione dei dati
Art. 40 1 Il Consiglio federale designa le persone e le autorità tenute a notifi- care i dati necessari alla documentazione dello stato civile. 2 Esso può prescrivere che per le infrazioni all’obbligo di notificazione sia comminata una multa.
473 …
Art. 41 1 L’autorità cantonale di vigilanza può autorizzare la prova di dati relativi allo stato civile mediante una dichiarazione all’ufficiale dello stato civile, qualora dopo adeguate ricerche l’accertamento per mezzo di documenti si riveli impossibile o non possa essere ragionevolmente preteso e i dati non sono controversi. 2 L’ufficiale dello stato civile rende attento il dichiarante sul suo obbligo di dire la verità e lo avverte delle conseguenze penali di una falsa dichiarazione.
Art. 42 1 Chi rende verosimile un interesse degno di protezione può doman- dare al giudice di decretare l’iscrizione di dati relativi allo stato civile controversi, nonché la rettificazione o la radiazione di un’iscrizione. Il giudice sente le autorità cantonali di vigilanza interessate e notifica loro la sentenza. 2 Sono del pari legittimate a promuovere azione le autorità cantonali di vigilanza.
Art. 43 Le autorità dello stato civile rettificano d’ufficio errori che dipendono da sbaglio o disattenzione manifesti.
Art. 43a48 1 Il Consiglio federale provvede, nell’ambito della documentazione dello stato civile, alla tutela della personalità e dei diritti fondamentali delle persone i cui dati sono oggetto di elaborazione. 2 Disciplina la divulgazione di dati a privati che possono dimostrare un interesse diretto degno di protezione.
46 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
47 Abrogato dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
48 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
13
210 Codice civile svizzero
3 Designa le autorità estranee allo stato civile cui sono divulgati, regolarmente o su richiesta, i dati necessari all’adempimento dei loro compiti legali. È fatta salva la divulgazione di dati in virtù di prescri- zioni previste da una legge cantonale. 3bis Le autorità dello stato civile sono tenute a denunciare alle autorità competenti i reati che hanno constatato nell’ambito della loro attività ufficiale.49 4 Hanno accesso mediante procedura di richiamo ai dati necessari alla verifica dell’identità di una persona:
1. le autorità di rilascio ai sensi della legge federale del 22 giugno 200150 sui documenti d’identità dei cittadini svizzeri;
2.51 il servizio federale competente per la gestione del sistema di ricerca informatizzato di polizia di cui all’articolo 15 della leg- ge federale del 13 giugno 200852 sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione e i servizi di filtraggio dei corpi di polizia cantonali e comunali collegati a tale sistema;
3. il servizio federale competente per la gestione del casellario giudiziale informatizzato di cui all’articolo 35953 del Codice penale;
4. il servizio federale competente per la ricerca di persone scom- parse54;
5.55 il Servizio delle attività informative della Confederazione per individuare tempestivamente e sventare minacce per la sicu- rezza interna o esterna secondo l’articolo 6 capoverso 1 lettera a della legge federale del 25 settembre 201556 sulle attività in- formative;
6.57 le autorità competenti per la tenuta dei registri cantonali e comunali degli abitanti ai sensi della legge del 23 giugno 200658 sull’armonizzazione dei registri;
49 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
50 RS 143.1 51 Nuovo testo giusta il n. 4 dell’all. 1 alla LF del 13 giu. 2008 sui sistemi d’informazione
di polizia della Confederazione, in vigore dal 5 dic. 2008 (RU 2008 4989; FF 2006 4631). 52 RS 361 53 Vedi ora l’art. 365. 54 Attualmente l’Ufficio federale di polizia. 55 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 25 set. 2015 sulle attività informative, in vigore
dal 1° set. 2017 (RU 2017 4095; FF 2014 1885). 56 RS 121 57 Introdotto dal n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario),
in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059). 58 RS 431.02
14
210Codice civile svizzero
B. Organizza- zione I. Autorità dello stato civile 1. Ufficiali dello stato civile
2. Autorità di vigilanza
7.59 il servizio federale competente per la tenuta del registro centra- le degli assicurati di cui all’articolo 71 capoverso 4 lettera a della legge federale del 20 dicembre 194660 sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti;
8.61 i servizi federali competenti per la gestione del registro degli Svizzeri all’estero di cui all’articolo 4 capoverso 1 della legge federale del 24 marzo 200062 sul trattamento di dati personali in seno al Dipartimento federale degli affari esteri.
Art. 44 1 Gli ufficiali dello stato civile adempiono in particolare i seguenti compiti:
1. tengono i registri; 2. notificano le comunicazioni e rilasciano gli estratti; 3. istruiscono la procedura preparatoria del matrimonio e provve-
dono alla celebrazione del matrimonio; 4. ricevono le dichiarazioni concernenti lo stato civile.
2 Il Consiglio federale può eccezionalmente assegnare a un rappresen- tante della Svizzera all’estero incombenze di ufficiale dello stato civile.
Art. 45 1 Ogni Cantone designa l’autorità di vigilanza. 2 Questa autorità ha in particolare le seguenti incombenze:
1. vigila sugli uffici dello stato civile; 2. assiste e consiglia gli ufficiali dello stato civile; 3. collabora alla tenuta dei registri e alla procedura preparatoria
del matrimonio; 4. decide circa il riconoscimento e la trascrizione dei fatti con-
cernenti lo stato civile avvenuti all’estero, nonché delle deci- sioni relative allo stato civile prese da autorità estere;
5.63 assicura la formazione e la formazione continua delle persone operanti nell’ambito dello stato civile.
59 Introdotto dal n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
60 RS 831.10 61 Introdotto dal n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario),
in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059). 62 RS 235.2 63 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua,
in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).
15
210 Codice civile svizzero
Ia. Sistema centrale d’informazione sulle persone
II. Responsabili- tà
3 La Confederazione esercita l’alta vigilanza. Può impugnare le deci- sioni degli ufficiali dello stato civile e delle autorità di vigilanza me- diante i rimedi giuridici cantonali.64
Art. 45a65 1 La Confederazione gestisce e sviluppa un sistema centrale d’infor- mazione sulle persone per la tenuta del registro dello stato civile. 2 La Confederazione si assume i costi di gestione e sviluppo. 3 I Cantoni versano alla Confederazione un emolumento annuo per l’uso del sistema a scopi inerenti allo stato civile. 4 La Confederazione coinvolge i Cantoni nello sviluppo del sistema. Fornisce loro il sostegno tecnico per l’uso del sistema. 5 Con la partecipazione dei Cantoni, il Consiglio federale disciplina:
1. i dettagli relativi al coinvolgimento dei Cantoni nello sviluppo del sistema;
2. l’ammontare dell’emolumento versato dai Cantoni per l’uso del sistema;
3. i diritti di accesso delle autorità dello stato civile e degli altri servizi aventi accesso al sistema;
4. la collaborazione operativa tra la Confederazione e i Cantoni; 5. le misure tecniche e organizzative necessarie per garantire la
protezione e la sicurezza dei dati; 6. l’archiviazione dei dati.
6 Il Consiglio federale può prescrivere che i costi delle prestazioni fornite a terzi per scopi non inerenti allo stato civile siano loro addebi- tati.
Art. 46 1 Chi è stato illecitamente danneggiato da persone operanti nell’ambito dello stato civile nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali può chiedere il risarcimento del danno e, quando la gravità dell’offesa la giustifichi, la riparazione morale. 2 Il Cantone risponde del danno; esso può esercitare regresso verso le persone che hanno causato il danno intenzionalmente o per grave negligenza.
64 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
65 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile (RU 2004 2911; FF 2001 1417). Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
16
210Codice civile svizzero
III. Misure disciplinari
C. Disposizioni d’esecuzione I. Diritto federale
66 RS 170.32 67 RS 831.10
3 Alle persone impiegate dalla Confederazione si applica la legge del 14 marzo 1958 sulla responsabilità66.
Art. 47 1 L’autorità cantonale di vigilanza reprime disciplinarmente le tra- sgressioni intenzionali o per negligenza ai doveri d’ufficio commesse dalle persone operanti negli uffici dello stato civile. 2 Le sanzioni disciplinari consistono nell’ammonimento, nella multa fino a franchi 1 000 oppure, in casi gravi, nella destituzione. 3 È fatta salva l’azione penale.
Art. 48 1 Il Consiglio federale emana le disposizioni d’esecuzione. 2 Esso disciplina in particolare
1. i registri da tenere e i dati da registrare; 2. l’utilizzazione del numero di assicurato conformemente all’ar-
ticolo 50c della legge federale del 20 dicembre 194667 sul- l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) ai fini dello scambio elettronico di dati tra i registri ufficiali di per- sone;
3. la tenuta dei registri; 4. la vigilanza.68
3 Per garantire un’esecuzione tecnicamente corretta il Consiglio fede- rale può stabilire esigenze minime per la formazione e la formazione continua delle persone operanti nell’ambito dello stato civile, nonché per il tasso d’occupazione degli ufficiali dello stato civile.69 4 Stabilisce gli emolumenti da riscuotere in materia di stato civile. 5 Determina a quali condizioni è possibile procedere per via elettro- nica:
1. alla notificazione di fatti dello stato civile; 2. al rilascio di dichiarazioni concernenti lo stato civile; 3. alla notificazione di comunicazioni e al rilascio di estratti dei
registri.70
68 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 23 giu. 2006 sull’armonizzazione dei registri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2006 4165; FF 2006 397).
69 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).
70 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
17
210 Codice civile svizzero
II. Diritto cantonale
A. Personalità
B. Godimento dei diritti civili
C. Esercizio dei diritti civili I. Condizioni
Art. 49 1 I Cantoni fissano i circondari dello stato civile. 2 Nell’ambito del diritto federale adottano le necessarie disposizioni d’esecuzione. 3 Le prescrizioni cantonali, tranne quelle relative alla retribuzione delle persone operanti nell’ambito dello stato civile, devono essere appro- vate dalla Confederazione.
Art. 50 e 51 Abrogati
Titolo secondo: Delle persone giuridiche Capo primo: Disposizioni generali
Art. 52 1 Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti auto- nomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla per- sonalità mediante l’iscrizione nel registro di commercio. 2 Le corporazioni, gli istituti di diritto pubblico e le associazioni che non si prefiggono uno scopo economico non abbisognano dell’iscri- zione.71 3 Le unioni di persone e gli istituti che si propongono uno scopo illeci- to od immorale non possono ottenere la personalità.
Art. 53 Le persone giuridiche sono capaci di ogni diritto ed obbligazione, che non dipendono necessariamente dallo stato o dalla qualità della per- sona fisica, come il sesso, l’età e la parentela.
Art. 54 Le persone giuridiche hanno l’esercizio dei diritti civili tosto che siano costituiti gli organi a ciò necessari conformemente alla legge ed agli statuti.
71 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).
18
210Codice civile svizzero
II. Modo
D. Sede
E. Cessazione della personalità I. Devoluzione del patrimonio
II. Liquidazione
F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare
Art. 55 1 Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà. 2 Essi obbligano la persona giuridica così nella conclusione dei negozi giuridici, come per effetto di altri atti od omissioni. 3 Le persone che agiscono sono inoltre responsabili personalmente per la loro colpa.
Art. 5672
La sede delle persone giuridiche, salvo diversa disposizione degli sta- tuti, è nel luogo dove si tiene la loro amministrazione.
Art. 57 1 Venendo sciolta una persona giuridica, il suo patrimonio decade agli enti pubblici (Confederazione, Cantone, Comune) ai quali è apparte- nuta secondo la sua destinazione, salvo che sia altrimenti disposto dalla legge, dagli statuti, dall’atto di fondazione o dai suoi organi com- petenti. 2 Il patrimonio dev’essere applicato a uno scopo quanto possibile affine a quello precedentemente seguito.73 3 Qualora una persona giuridica venga sciolta perché si propone un fine immorale o illecito, il patrimonio decade a favore degli enti pub- blici nonostante ogni contraria disposizione.74
Art. 58 La procedura di liquidazione del patrimonio di una persona giuridica avviene con le norme stabilite per le società cooperative.
Art. 59 1 Per le corporazioni e gli istituti di diritto pubblico o di carattere ecclesiastico sono riservate le disposizioni di diritto pubblico della Confederazione e dei Cantoni. 2 Le unioni di persone che hanno un fine economico soggiacciono alle disposizioni del diritto federale circa le società e le cooperative.
72 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
73 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
74 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
19
210 Codice civile svizzero
A. Loro costitu- zione I. Unioni corporative
II. Iscrizione nel registro di commercio
III. Associazioni senza personalità
IV. Relazioni fra gli statuti e la legge
3 I patriziati e simili corporazioni rimangono soggetti alle disposizioni del diritto cantonale.
Capo secondo: Delle associazioni
Art. 60 1 Le associazioni che si propongono un fine politico, religioso, scien- tifico, artistico, benèfico o ricreativo, od altro fine non economico, conseguono la personalità tosto che la volontà di costruire una corpo- razione risulti dagli statuti. 2 Gli statuti devono essere stesi in forma scritta e contenere le neces- sarie disposizioni circa il fine, i mezzi e gli organi dell’associazione.
Art. 61 1 Approvati gli statuti e costituita la direzione, l’associazione è auto- rizzata a farsi iscrivere nel registro di commercio. 2 L’iscrizione è obbligatoria se l’associazione:
1. per conseguire il suo fine esercita uno stabilimento d’indole commerciale;
2. sottostà all’obbligo di revisione.75 3 Per ottenere l’iscrizione devono essere deposti gli statuti ed indicati i membri della direzione.
Art. 62 Le associazioni che non possono avere o non hanno ancora la perso- nalità giuridica sono parificate alle società semplici.
Art. 63 1 Ove gli statuti non dispongano circa l’organizzazione ed i rapporti fra l’associazione e i suoi membri, si applicano le disposizioni che seguo- no. 2 Gli statuti non possono derogare a quelle disposizioni la cui osser- vanza è prescritta per legge.
75 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
20
210Codice civile svizzero
B. Loro organiz- zazione I. Assemblea sociale 1. Funzioni e convocazione
2. Competenze
3. Risoluzioni sociali a. Forma
b. Diritto di voto e maggioranza
c. Esclusione dal diritto di voto
Art. 64 1 L’assemblea sociale è l’organo superiore dell’associazione. 2 Essa è convocata dalla direzione. 3 La convocazione deve aver luogo a tenore dello statuto, ed anche per legge quando un quinto dei soci lo richieda.
Art. 65 1 L’assemblea sociale risolve circa l’ammissione o l’esclusione dei soci, elegge la direzione e decide tutti gli oggetti non riservati ad altri organi dell’associazione. 2 Essa esercita la sorveglianza sopra la gestione di questi ultimi, e li può sempre revocare, impregiudicate le ragioni che loro competessero per contratto. 3 Il diritto di revoca esiste per legge nei casi in cui sia giustificato da gravi motivi.
Art. 66 1 Le risoluzioni sociali sono prese dall’assemblea. 2 L’annuenza scritta di tutti i soci ad una proposta è parificata alla riso- luzione sociale, quand’anche non sia stata tenuta un’assemblea.
Art. 67 1 Tutti i soci hanno egual diritto di voto nell’assemblea. 2 Le risoluzioni sociali sono prese a maggioranza dei voti dei soci pre- senti. 3 Non si può prendere una risoluzione sopra oggetti non debitamente preannunciati, eccettoché gli statuti espressamente lo permettano.
Art. 68 Nelle risoluzioni sociali concernenti un interesse privato od una con- troversia giuridica fra la società da una parte ed un socio, il suo coniu- ge od un suo parente in linea retta dall’altra parte, il socio è escluso per legge dal diritto di voto.
21
210 Codice civile svizzero
II. Direzione 1. Diritti e doveri in generale76
2. Contabilità
III. Ufficio di revisione
Art. 69 La direzione ha il diritto e il dovere di curare gli interessi dell’associa- zione e di rappresentarla secondo le facoltà concesse dagli statuti.
Art. 69a77
La direzione tiene i libri di commercio dell’associazione. Le disposi- zioni del Codice delle obbligazioni78 concernenti la contabilità com- merciale e la presentazione dei conti si applicano per analogia.
Art. 69b79 1 L’associazione deve far verificare la sua contabilità mediante revi- sione ordinaria, effettuata da un ufficio di revisione, se due dei valori seguenti sono oltrepassati per due esercizi consecutivi:
1. somma di bilancio di 10 milioni di franchi; 2. cifra d’affari di 20 milioni di franchi; 3. 50 posti di lavoro a tempo pieno in media annua.
2 L’associazione deve far verificare la sua contabilità mediante revi- sione limitata, effettuata da un ufficio di revisione, se un socio per- sonalmente responsabile o tenuto ad eseguire versamenti suppletivi lo chiede. 3 Le disposizioni del Codice delle obbligazioni80 sull’ufficio di revi- sione nell’ambito della società anonima si applicano per analogia. 4 Negli altri casi, gli statuti e l’assemblea sociale81 possono discipli- nare liberamente la revisione.
76 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
77 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).
78 RS 220 79 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a
garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
80 RS 220 81 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParL;
RS 171.10).
22
210Codice civile svizzero
IV. Lacune nel- l’organizzazione
C. Diritti e doveri dei soci I. Ammissione e dimissione
II. Contributi
III. Esclusione
IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione
Art. 69c82 1 Se l’associazione è priva di uno degli organi prescritti, un socio o un creditore può chiedere al giudice di prendere le misure necessarie. 2 Il giudice può segnatamente assegnare all’associazione un termine per ripristinare la situazione legale e, se necessario, nominare un commissario. 3 L’associazione si assume le spese di queste misure. Il giudice può obbligarla a versare un anticipo alle persone nominate. 4 L’associazione può, per gravi motivi, chiedere al giudice la revoca di persone da lui nominate.
Art. 70 1 L’ammissione di nuovi soci può avvenire in ogni tempo. 2 Il diritto di dimettersi è garantito per legge, purché la dimissione ne sia annunciata almeno sei mesi prima della fine dell’anno solare, o se è previsto un periodo amministrativo, sei mesi prima dell’anno della fine di questo. 3 La qualità di socio non si può alienare né trasmettere per successione.
Art. 7183
Se gli statuti lo prevedono, i soci possono essere tenuti a versare con- tributi.
Art. 72 1 Gli statuti possono stabilire i motivi per i quali un socio può essere escluso, come possono permetterne l’esclusione anche senza indica- zione del motivo. 2 In questi casi il motivo dell’esclusione non può essere contestato in giudizio. 3 Se gli statuti non contengono disposizioni di tal natura, l’esclusione può aver luogo solo per decisione dell’assemblea e per motivi gravi.
Art. 73 1 I soci che si sono dimessi o che sono stati esclusi non hanno alcun diritto sul patrimonio sociale.
82 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
83 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 dic. 2004 (Determinazione dei contributi dei membri di associazioni), in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 2117; FF 2004 4277 4285).
23
210 Codice civile svizzero
V. Protezione del fine
VI. Protezione dei diritti dei soci
Cbis. Responsa- bilità
D. Scioglimento I. Modi 1. Per risoluzio- ne
2. Per legge
3. Per sentenza del giudice
II. Cancellazione dal registro
2 Essi sono tenuti alle contribuzioni per il tempo durante il quale hanno fatto parte dell’associazione.
Art. 74 A nessun socio può essere imposto un cambiamento del fine sociale.
Art. 75 Ogni socio ha, per legge, il diritto di contestare davanti al giudice le risoluzioni contrarie alla legge od agli statuti ch’egli non abbia con- sentite, entro un mese da quando ne ha avuto conoscenza.
Art. 75a84
Il patrimonio sociale risponde delle obbligazioni dell’associazione. Salvo disposizione contraria degli statuti, tale responsabilità è esclu- siva.
Art. 76 Lo scioglimento dell’associazione può in ogni tempo essere pronun- ciato dall’assemblea.
Art. 77 Lo scioglimento dell’associazione avviene per legge in caso di insol- venza o quando la direzione non possa più esser costituita conforme- mente agli statuti.
Art. 78 Lo scioglimento è pronunciato dal giudice ad istanza dell’autorità competente o di un interessato, quando il fine dell’associazione sia illecito od immorale.
Art. 79 Se l’associazione è iscritta nel registro di commercio, la direzione od il giudice devono comunicare lo scioglimento all’ufficiale del registro per la cancellazione.
84 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 2004 (Determinazione dei contributi dei membri di associazioni), in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 2117; FF 2004 4277 4285).
24
210Codice civile svizzero
Capo terzo: Delle fondazioni
Art. 80 A. Costituzione Per costituire una fondazione occorre che siano destinati dei beni al I. In genere conseguimento di un fine particolare.
Art. 81 II. Forma 1 La fondazione è costituita per atto pubblico o per disposizione a
causa di morte. 2 L’iscrizione nel registro di commercio si eseguisce secondo l’atto di fondazione od, occorrendo, secondo le istruzioni dell’autorità di vigi- lanza; indica inoltre i nomi dei membri dell’amministrazione.85 3 L’autorità che procede alla pubblicazione della disposizione a causa di morte comunica all’ufficiale del registro di commercio la costitu- zione della fondazione.86
Art. 82 III. Contestazio- La fondazione può essere contestata dagli eredi o creditori del fonda- ne tore al pari di una donazione.
Art. 8387 B. Organizza- Gli organi della fondazione ed il modo di amministrarla sono determi- zione nati dall’atto di fondazione.I. In genere
Art. 83a88 II. Contabilità L’organo superiore della fondazione tiene i libri di commercio della
fondazione. Le disposizioni del Codice delle obbligazioni89 concernen- ti la contabilità commerciale e la presentazione dei conti si applicano per analogia.
85 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
86 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
87 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
88 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni) (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).
89 RS 220
25
210 Codice civile svizzero
Art. 83b90
III. Ufficio 1 L’organo superiore della fondazione designa un ufficio di revisione. di revisione 1. Obbligo 2 L’autorità di vigilanza può liberare la fondazione dall’obbligo di di revisione designare un ufficio di revisione. Il Consiglio federale ne definisce lee diritto applica- bile condizioni.
3 Salvo disposizioni particolari vigenti per le fondazioni, si applicano per analogia le disposizioni del Codice delle obbligazioni91 sull’ufficio di revisione nell’ambito della società anonima. 4 Se la fondazione è tenuta a far effettuare una revisione limitata, l’autorità di vigilanza può imporle di procedere a una revisione ordina- ria se necessario per valutarne affidabilmente la situazione patrimonia- le e reddituale.
Art. 83c92 2. Rapporto L’ufficio di revisione trasmette all’autorità di vigilanza una copia della con l’autorità di vigilanza relazione di revisione e di tutte le comunicazioni importanti destinate
alla fondazione.
Art. 83d93
IV. Lacune nel- 1 Se l’organizzazione prevista non è sufficiente, se la fondazione è l’organizzazione priva di uno degli organi prescritti o se uno di tali organi non è compo-
sto conformemente alle prescrizioni, l’autorità di vigilanza prende le misure necessarie. Essa può in particolare:
1. assegnare alla fondazione un termine per ripristinare la situa- zione legale; o
2. nominare l’organo mancante o un commissario. 2 Se non è possibile organizzare la fondazione conformemente al suo fine, l’autorità di vigilanza ne devolve il patrimonio a un’altra fonda- zione avente uno scopo quanto possibile affine.
90 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
91 RS 220 92 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia
limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
93 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
26
210Codice civile svizzero
C. Vigilanza
Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza
3 La fondazione si assume le spese di queste misure. L’autorità di vigilanza può obbligarla a versare un anticipo alle persone nominate. 4 La fondazione può, per gravi motivi, chiedere all’autorità di vigilan- za la revoca di persone da essa nominate.
Art. 84 1 Le fondazioni sono sottoposte alla vigilanza degli enti pubblici (Confederazione, Cantone o Comune) a cui appartengono per la loro destinazione. 1bis I Cantoni possono sottoporre alla vigilanza della competente auto- rità cantonale le fondazioni di pertinenza comunale.94 2 L’autorità di vigilanza provvede affinché i beni siano impiegati con- formemente al fine della fondazione.
Art. 84a95 1 Se esiste fondato timore che la fondazione abbia un’eccedenza di debiti o che per lungo tempo non sarà più in grado di far fronte ai propri impegni, l’organo superiore della fondazione stila un bilancio intermedio in base al valore di alienazione dei beni e lo sottopone per verifica all’ufficio di revisione. Se la fondazione non dispone di un ufficio di revisione, l’organo superiore della fondazione sottopone il bilancio intermedio all’autorità di vigilanza. 2 Se constata che la fondazione ha un’eccedenza di debiti o che per lungo tempo non sarà più in grado di far fronte ai propri impegni, l’ufficio di revisione sottopone il bilancio intermedio all’autorità di vigilanza. 3 L’autorità di vigilanza ordina al consiglio di fondazione di prendere le misure necessarie. Se il consiglio di fondazione non vi provvede, l’autorità di vigilanza prende essa stessa le misure occorrenti. 4 All’occorrenza, l’autorità di vigilanza chiede che siano prese misure di esecuzione forzata; le disposizioni del diritto della società anonima concernenti la dichiarazione o il differimento del fallimento sono applicabili per analogia.
94 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
95 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
27
210 Codice civile svizzero
Art. 84b96
Art. 8597 D. Modificazio- L’autorità federale o cantonale competente può, su proposta dell’au- ne torità di vigilanza e sentito l’organo superiore della fondazione, modi-I. Dell’organiz- zazione ficare l’organizzazione della fondazione quando ciò sia urgentemente
richiesto per la conservazione del patrimonio o per il mantenimento del fine.
Art. 86 II. Del fine 1 L’autorità federale o cantonale competente può, su proposta dell’au- 1. Su proposta torità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione, modificaredell’autorità di vigilanza o il fine della fondazione se questo ha assunto un carattere o sortito un dell’organo effetto affatto diverso da quello che aveva in origine, cosicché lasuperiore della fondazione98 fondazione manifestamente più non corrisponda all’intenzione del
fondatore.99 2 Nelle stesse circostanze possono essere tolti o modificati gli oneri o le condizioni della fondazione che ne pregiudicano il fine.
Art. 86a100
2. Su richiesta 1 L’autorità federale o cantonale competente modifica il fine della del fondatore o fondazione su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizionein virtù di una sua disposizione a causa di morte se tale possibilità è stata prevista nell’atto di fonda- a causa di morte zione e sono trascorsi almeno dieci anni dalla costituzione della fonda-
zione o dall’ultima modifica chiesta dal fondatore. 2 Se la fondazione persegue uno scopo pubblico o di utilità pubblica secondo l’articolo 56 lettera g della legge federale del 14 dicembre 1990101 sull’imposta federale diretta, anche il nuovo fine dev’essere pubblico o di utilità pubblica. 3 Il diritto di esigere la modifica del fine non si può cedere e non si trasmette per successione. Se il fondatore è una persona giuridica, esso
96 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Abrogato dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
97 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
98 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
99 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
100 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
101 RS 642.11
28
210Codice civile svizzero
III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione
E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche
F. Soppressione e cancellazione dal registro I. Soppressione da parte dell’autorità competente
si estingue al più tardi dopo venti anni dalla costituzione della fonda- zione. 4 Se la fondazione è stata costituita da più persone, esse possono chiedere la modifica del fine soltanto congiuntamente. 5 L’autorità che procede alla pubblicazione della disposizione a causa di morte comunica all’autorità di vigilanza competente la prevista modifica del fine della fondazione.
Art. 86b102
L’autorità di vigilanza può, sentito l’organo superiore della fondazio- ne, apportare modifiche accessorie all’atto di fondazione, sempreché esse siano richieste da motivi oggettivamente fondati e non pregiudi- chino i diritti di terzi.
Art. 87 1 Non sono soggette alle autorità di vigilanza le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche riservate le prescrizioni del diritto pub- blico. 1bis Le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche non sono tenute a designare un ufficio di revisione.103 2 Le controversie di diritto privato sono di competenza del giudice.
Art. 88104 1 L’autorità federale o cantonale competente pronuncia la soppressione della fondazione, su richiesta o d’ufficio, se:
1. il fine non può più essere conseguito e la fondazione non può essere mantenuta mediante una modifica dell’atto di fonda- zione; o
2. il fine è diventato illecito o immorale. 2 La soppressione delle fondazioni di famiglia e delle fondazioni ecclesiastiche è pronunciata dal giudice.
102 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
103 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
104 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
29
210 Codice civile svizzero
II. Legittimazio- ne attiva, cancellazione dal registro
G. Fondazioni di previdenza a favore del personale107
Art. 89105 1 La richiesta o azione di soppressione della fondazione può essere proposta da chiunque vi abbia un interesse. 2 La soppressione è notificata all’ufficiale del registro di commercio affinché proceda alla cancellazione dell’iscrizione.
Art. 89a106 1 Per le istituzioni di previdenza a favore del personale, costituite in forma di fondazioni in virtù dell’articolo 331 del Codice delle obbli- gazioni108 si applicano inoltre le disposizioni seguenti.109 2 Gli organi della fondazione devono dare ai beneficiari tutte le infor- mazioni necessarie su l’ordinamento, l’attività e lo stato finanziario della fondazione. 3 I lavoratori che pagano contributi alla fondazione partecipano all’amministrazione almeno in ragione dei medesimi. Essi eleggono tra sé, a misura del possibile, i loro rappresentanti.
1104 … 5 I beneficiari possono esigere giudizialmente prestazioni della fon- dazione, se hanno pagato contributi oppure se un tale diritto è loro conferito nell’ordinamento della medesima. 6 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale che operano nel campo della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e soggiacciono alla legge del 17 dicembre 1993111 sul libero passaggio (LFLP) si applicano inoltre le seguenti disposizioni della legge federale del 25 giugno 1982112 sulla previdenza professio- nale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP) concernenti:113
105 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
106 Introdotto dal n. II della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393). Fino all’entrata della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione) il 1° gen. 2013 (RU 2011 725): art. 89bis.
107 Nuovo testo giusta il n. II art. 2 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).
108 RS 220 109 Nuovo testo giusta il n. II art. 2 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972
(RU 1971 1461; FF 1968 II 177). 110 Abrogato dal n. III della LF del 21 giu. 1996, con effetto dal 1° gen. 1997 (RU 1996 3067;
FF 1996 I 493 509). 111 RS 831.42 112 RS 831.40 113 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore
del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
30
210Codice civile svizzero
1.114 la definizione e i principi della previdenza professionale e del salario o reddito assicurabile (art. 1, 33a e 33b),
2.115 l’assoggettamento delle persone all’AVS (art. 5 cpv. 1); 3. i beneficiari di prestazioni per i superstiti (art. 20a), 3a.116 l’adeguamento della rendita d’invalidità dopo il conguaglio
della previdenza professionale (art. 24 cpv. 5), 3b.117 la proroga provvisoria del rapporto di assicurazione e il man-
tenimento del diritto alle prestazioni in caso di riduzione o sop- pressione della rendita dell’assicurazione invalidità (art. 26a),
4.118 l’adeguamento delle prestazioni regolamentari all’evoluzione dei prezzi (art. 36 cpv. 2–4),
4a.119 il consenso alla liquidazione in capitale (art. 37a), 5. la prescrizione dei diritti e la conservazione di documenti
(art. 41), 5a.120 l’utilizzazione, il trattamento e la comunicazione del numero
d’assicurato dell’assicurazione vecchiaia e superstiti (art. 48 cpv. 4, 85a lett. f e 86a cpv. 2 lett. bbis),
6. la responsabilità (art. 52), 7.121 l’abilitazione e i compiti degli organi di controllo
(art. 52a-52e), 8.122 l’integrità e la lealtà dei responsabili, i negozi giuridici con
persone vicine e i conflitti d’interesse (art. 51b, 51c e 53a), 9. la liquidazione parziale o totale (art. 53b–53d),
114 Nuovo testo giusta giugoil n. II 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Misure per agevolare la partecipazione al mercato del lavoro dei lavoratori anziani), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 4427; FF 2007 5199).
115 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2016 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
116 Introdotta dal n. 2 dell’all. alla LF del 18 mar. 2011 (6a revisione AI, primo pacchetto di misure) (RU 2011 5659; FF 2010 1603). Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giugno 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
117 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
118 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4635; FF 2003 5557).
119 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
120 Introdotto dal n.1 dell’all. alla LF del 23 giu. 2006 (Nuovo numero d’assicurato dell’AVS), in vigore dal 1° dic. 2007 (RU 2007 5259; FF 2006 471).
121 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
122 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
31
210 Codice civile svizzero
10.123 lo scioglimento dei contratti (art. 53e e 53f), 11. il fondo di garanzia (art. 56 cpv. 1 lett. c e cpv. 2–5, 56a, 57
e 59), 12.124 la vigilanza e l’alta vigilanza (art. 61–62a e 64–64c), 13.125 ... 14.126 la sicurezza finanziaria (art. 65 cpv. 1, 3 e 4, 66 cpv. 4, 67
e 72a–72g), 15. la trasparenza (art. 65a), 16. le riserve (art. 65b), 17. i contratti assicurativi tra istituti di previdenza e istituti
d’assicurazione (art. 68 cpv. 3 e 4), 18. l’amministrazione del patrimonio (art. 71), 19. il contenzioso (art. 73 e 74), 20. le disposizioni penali (art. 75–79), 21. il riscatto (art. 79b), 22. il salario assicurabile e il reddito assicurabile (art. 79c), 23. l’informazione degli assicurati (art. 86b).127
7 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale che operano nel campo della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, ma non soggiacciono alla LFLP, come i cosiddetti fondi padronali di previdenza con prestazioni discrezionali e le fondazioni di finanziamento, si applicano soltanto le seguenti disposizioni della LPP concernenti:
1. l’assoggettamento delle persone all’AVS (art. 5 cpv. 1); 2. l’utilizzazione, il trattamento e la comunicazione del numero
d’assicurato dell’AVS (art. 48 cpv. 4, 85a lett. f e 86a cpv. 2 lett. bbis);
123 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 20 dic. 2006 (Cambiamento dell’istituto di previdenza), in vigore dal 1° mag. 2007 (RU 2007 1803; FF 2005 5283 5295).
124 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
125 Abrogato dal n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
126 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 17 dic. 2010 (Finanziamento degli istituti di previdenza degli enti di diritto pubblico), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3385; FF 2008 7339).
127 Introdotto dal n. I dell’all. alla LF del 25 giu. 1982 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (RU 1983 797; FF 1976 I 113). Nuovo testo giusta il n.1 dell’all. alla LF del 3 ott. 2003 (1a revisione della LPP); n. 6, 7, 10 a 12, 14 (ad eccezione dell’art. 66 cpv. 4), 15, 17 a 20 e 23 in vigore dal 1° apr. 2004; n. 3 a 5, 8, 9, 13, 14 (art. 66 cpv. 4) e 16 in vigore dal 1° gen. 2005; n. 1, 21 e 22 in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2004 1677; FF 2000 2416).
32
210Codice civile svizzero
3. la responsabilità (art. 52); 4. l’abilitazione e i compiti dell’ufficio di revisione (art. 52a, 52b
e 52c cpv. 1 lett. a–d e g, 2 e 3); 5. l’integrità e le lealtà dei responsabili, i negozi giuridici con
persone vicine e i conflitti d’interesse (art. 51b, 51c e 53a); 6. la liquidazione totale (art. 53c); 7. la vigilanza e l’alta vigilanza (art. 61–62a e 64–64b); 8. il contenzioso (art. 73 e 74); 9. le disposizioni penali (art. 75–79); 10. il trattamento fiscale (art. 80, 81 cpv. 1 e 83).128
8 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale di cui al capo- verso 7 si applicano inoltre le disposizioni seguenti:
1. esse amministrano il loro patrimonio in modo da garantire la sicurezza degli investimenti, la loro sufficiente redditività e le liquidità necessarie all’adempimento dei propri compiti;
2. l’autorità di vigilanza decide, su richiesta del consiglio di fon- dazione, in merito a fatti concernenti la liquidazione parziale di fondi padronali di previdenza con prestazioni discrezionali;
3. esse tengono conto, per analogia, dei principi della parità di trattamento e di adeguatezza.129
Titolo secondobis:130 Delle collette pubbliche
Art. 89b A. Difetto di 1 Qualora non sia provveduto all’amministrazione o all’utilizzazione di amministrazione beni raccolti mediante collette pubbliche per scopi di utilità pubblica,
l’autorità competente ordina i provvedimenti necessari. 2 Essa può nominare un commissario o devolvere i beni a un’asso- ciazione o fondazione avente uno scopo quanto possibile affine a quello per il quale sono stati raccolti. 3 Le disposizioni sulla protezione degli adulti relative alle curatele si applicano per analogia al commissario.
128 Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
129 Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2015 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
130 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParL; RS 171.10). Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
33
210 Codice civile svizzero
B. Competenza
A. Promessa nuziale
B. Scioglimento del fidanzamento I. Regali
II. Partecipazio- ne finanziaria
III. Prescrizione
Art. 89c 1 È competente il Cantone nel quale è stata amministrata la maggior parte dei beni raccolti. 2 Salvo che il Cantone disponga altrimenti, è competente l’autorità incaricata di vigilare sulle fondazioni.
Libro secondo: Del diritto di famiglia Parte prima: Del diritto matrimoniale Titolo terzo:131 Del matrimonio Capo primo: Del fidanzamento
Art. 90 1 Il fidanzamento è costituito dalla promessa nuziale. 2 I minorenni non sono vincolati da una promessa nuziale fatta senza il consenso del loro rappresentante legale.132 3 Il fidanzamento non dà azione per la celebrazione del matrimonio.
Art. 91 1 Ad eccezione degli usuali regali di circostanza, i regali che i fidanzati si sono fatti possono essere rivendicati, sempre che il fidanzamento non sia stato sciolto per morte di uno dei fidanzati. 2 Se non si può fare la restituzione in natura, si applicano le norme dell’indebito arricchimento.
Art. 92 Il fidanzato che in buona fede ha sostenuto delle spese in vista del matrimonio può pretendere dall’altro una partecipazione adeguata purché, visto l’insieme delle circostanze, tale partecipazione non si palesi iniqua.
Art. 93 Le azioni derivanti dal fidanzamento si prescrivono in un anno dalla rottura del medesimo.
131 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
132 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
34
210Codice civile svizzero
A. Capacità al matrimonio
B. Impedimenti al matrimonio I. Parentela134
II. Matrimonio antecedente
A. Principi
Capo secondo: Dei requisiti del matrimonio
Art. 94 1 Per contrarre matrimonio, gli sposi devono aver compiuto il diciotte- simo anno d’età ed essere capaci di discernimento.
1332 ...
Art. 95 1 È proibito contrarre matrimonio tra parenti in linea retta nonché tra fratelli o sorelle germani, consanguinei o uterini, senza distinzione di parentela per discendenza o adozione.135 2 L’adozione non annulla l’impedimento della parentela esistente fra l’adottato e i suoi discendenti, da un lato, e la sua famiglia del sangue dall’altro.
Art. 96 Chi vuol contrarre un nuovo matrimonio deve fornire la prova che il suo matrimonio antecedente è stato sciolto o è stato dichiarato nullo.
Capo terzo: Della procedura preparatoria e della celebrazione del matrimonio
Art. 97 1 Il matrimonio è celebrato dall’ufficiale dello stato civile dopo la pro- cedura preparatoria. 2 La celebrazione avviene nel circondario dello stato civile scelto dai fidanzati. 3 La cerimonia religiosa non può avvenire prima della celebrazione del matrimonio civile.
133 Abrogato dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
134 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
135 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
35
210 Codice civile svizzero
Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri
B. Procedura preparatoria I. Domanda
II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria
Art. 97a136 1 L’ufficiale dello stato civile si rifiuta di procedere se il fidanzato o la fidanzata manifestamente non intende creare l’unione coniugale bensì eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri. 2 Egli sente i fidanzati e può sollecitare informazioni da altre autorità o terzi.
Art. 98 1 I fidanzati inoltrano la domanda di aprire la procedura preparatoria all’ufficio dello stato civile del domicilio di uno di loro. 2 Essi compaiono personalmente. Se i fidanzati provano che ciò non può essere manifestamente preteso da loro, la procedura preparatoria è ammessa nella forma scritta. 3 I fidanzati provano la loro identità per mezzo di documenti e dichia- rano personalmente all’ufficio dello stato civile di adempiere i requisiti del matrimonio; producono inoltre i necessari consensi. 4 I fidanzati che non hanno la cittadinanza svizzera devono provare la legalità del loro soggiorno in Svizzera durante la procedura preparato- ria.137
Art. 99 1 L’ufficio dello stato civile esamina se:
1. la domanda sia stata depositata regolarmente; 2. l’identità dei fidanzati sia accertata; 3.138 siano soddisfatti i requisiti del matrimonio, in particolare se
non sussistano circostanze secondo cui la domanda manifesta- mente non corrisponde alla libera volontà dei fidanzati.
2 Se tale è il caso, l’ufficio dello stato civile comunica ai fidanzati la conclusione della procedura preparatoria nonché il termine legale per la celebrazione del matrimonio.139 3 L’ufficio dello stato civile fissa d’intesa con i fidanzati, nel quadro delle disposizioni cantonali, il momento della celebrazione del matri-
136 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).
137 Introdotto dal n. I della LF del 12 giu. 2009 (Impedire la conclusione di matrimoni in caso di soggiorno irregolare), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3057; FF 2008 2145 2159).
138 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
139 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 28 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 3813; FF 2017 5777).
36
210Codice civile svizzero
III. Termine
C. Celebrazione del matrimonio I. Luogo
II. Forma
D. Disposizioni d’esecuzione
monio oppure, se ne è richiesto, autorizza la celebrazione in un altro circondario dello stato civile. 4 L’ufficio dello stato civile comunica all’autorità competente l’iden- tità dei fidanzati che non hanno fornito la prova della legalità del loro soggiorno in Svizzera.140
Art. 100141
Il matrimonio può essere celebrato al più tardi tre mesi dopo la comu- nicazione della chiusura della procedura preparatoria.
Art. 101 1 Il matrimonio è celebrato nel locale a ciò destinato del circondario dello stato civile prescelto dai fidanzati. 2 Se la procedura preparatoria si è tenuta in un altro circondario dello stato civile, i fidanzati devono presentare un’autorizzazione a celebrare il matrimonio. 3 Il matrimonio può essere celebrato in un altro luogo se i fidanzati dimostrano che manifestamente non si può esigere da loro che si rechino nel locale dei matrimoni.
Art. 102 1 Il matrimonio è celebrato pubblicamente, in presenza di due testi- moni maggiorenni e capaci di discernimento. 2 L’ufficiale dello stato civile rivolge agli sposi singolarmente la domanda se vogliono unirsi in matrimonio. 3 Ricevute le risposte affermative, l’ufficiale dello stato civile dichiara che, in virtù di questo vicendevole consenso, il matrimonio è cele- brato.
Art. 103 Il Consiglio federale e, nell’ambito della loro competenza, i Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione necessarie.
140 Introdotto dal n. I della LF del 12 giu. 2009 (Impedire la conclusione di matrimoni in caso di soggiorno irregolare), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3057; FF 2008 2145 2159).
141 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 28 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 3813; FF 2017 5777).
37
210 Codice civile svizzero
Capo quarto: Della nullità del matrimonio
Art. 104 A. Principio Il matrimonio celebrato da un ufficiale dello stato civile può essere
annullato soltanto per uno dei motivi previsti dal presente capo.
Art. 105 B. Nullità È data una causa di nullità se: assoluta I. Cause 1. al momento della celebrazione uno degli sposi era già coniu-
gato e il precedente matrimonio non era stato sciolto per divor- zio o morte del coniuge;
2. al momento della celebrazione uno degli sposi non era capace di discernimento e da allora non ha riacquistato la capacità di discernimento;
3.142 la celebrazione era vietata per parentela; 4.143 uno degli sposi non intendeva creare l’unione coniugale bensì
eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri;
5.144 uno degli sposi ha contratto matrimonio senza che ciò corri- spondesse alla sua libera volontà;145
6.146 uno degli sposi è minorenne, salvo che interessi preponderanti dello stesso impongano il proseguimento del matrimonio.
Art. 106 II. Azione 1 L’azione è promossa d’ufficio dall’autorità cantonale competente al
domicilio dei coniugi; la può inoltre proporre qualsiasi interessato. Compatibilmente con i loro compiti, le autorità della Confederazione e dei Cantoni che hanno motivo di ritenere nullo un matrimonio ne informano l’autorità competente per promuovere l’azione.147 2 Dopo lo scioglimento del matrimonio l’azione di nullità non è più proponibile d’ufficio; ogni interessato può nondimeno proporla.
142 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
143 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).
144 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
145 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl; RS 171.10).
146 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 mag. 2013 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035 FF 2011 1987; FF 2011 1987).
147 Per. introdotto dal n. I 3 della LF del 15 mag. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
38
210Codice civile svizzero
C. Nullità relativa I. Cause
II. Azione
D. Effetti della sentenza
3 L’azione è proponibile in ogni tempo.
Art. 107 Un coniuge può domandare la nullità del matrimonio se:
1. al momento della celebrazione del matrimonio era, per causa transitoria, incapace di discernimento;
2. aveva dichiarato per errore di acconsentire alla celebrazione, sia che non intendesse sposarsi, sia che credesse di sposare un’altra persona;
3. aveva contratto matrimonio perché intenzionalmente indotto in errore su qualità personali essenziali dell’altro;
4.148 ...
Art. 108 1 L’azione di nullità deve essere promossa entro sei mesi dal giorno in cui l’avente diritto ha scoperto la causa di nullità o sono cessati gli effetti della minaccia, ma in ogni caso entro cinque anni dalla celebra- zione del matrimonio. 2 L’azione di nullità del matrimonio non si trasmette agli eredi; un erede può tuttavia proseguire l’azione già promossa al momento del decesso.
Art. 109 1 La nullità del matrimonio produce effetti soltanto dopo essere stata pronunciata dal giudice; fino alla sentenza il matrimonio produce tutti gli effetti di un matrimonio valido, eccetto i diritti di successione che il coniuge superstite perde in ogni caso. 2 Le disposizioni relative al divorzio si applicano per analogia agli effetti della sentenza di nullità sui coniugi e sui figli. 3 La presunzione di paternità del marito decade se il matrimonio è dichiarato nullo perché contratto allo scopo di eludere le prescrizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri.149
Art. 110150
148 Abrogato dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, con effetto dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
149 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).
150 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
39
210 Codice civile svizzero
Titolo quarto:151 Del divorzio e della separazione coniugale Capo primo: Delle condizioni del divorzio
Art. 111152 A. Divorzio su 1 Se i coniugi domandano il divorzio mediante richiesta comune e pro- richiesta comune ducono una convenzione completa sugli effetti del divorzio, corredata I. Accordo dei documenti necessari e di conclusioni comuni relative ai figli, ilcompleto
giudice li sente separatamente e insieme. L’audizione può svolgersi in più sedute. 2 Se si è convinto che i coniugi hanno inoltrato la richiesta e stipulato la convenzione dopo matura riflessione e per libera scelta e che la con- venzione con le conclusioni relative ai figli può essere omologata, il giudice pronuncia il divorzio.
Art. 112 II. Accordo 1 I coniugi possono domandare il divorzio mediante richiesta comune e parziale dichiarare che il tribunale decida su quelle conseguenze accessorie in
merito alle quali sussiste disaccordo. 2 I coniugi sono sentiti, come nel caso di accordo completo, sulla loro richiesta, sulle conseguenze del divorzio in merito alle quali sono per- venuti ad un accordo e sulla loro dichiarazione di demandare al giudice la decisione sulle altre conseguenze.
1533 …
Art. 113154
Art. 114155 B. Divorzio Un coniuge può domandare il divorzio se al momento della liti- su azione di un coniuge spendenza o il giorno della sostituzione della richiesta comune con I. Dopo la un’azione unilaterale i coniugi vivono separati da almeno due anni. sospensione della vita comune
151 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
152 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2009 (Periodo di riflessione nella procedura di divorzio su richiesta comune), in vigore dal 1° feb. 2010 (RU 2010 281; FF 2008 1667 1683).
153 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
154 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
155 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).
40
210Codice civile svizzero
II. Rottura del vincolo coniugale
A. Condizioni e procedura
B. Effetti della separazione
A. Cognome
Art. 115156
Un coniuge può domandare il divorzio prima della scadenza del termi- ne di due anni quando per motivi gravi che non gli sono imputabili non si possa ragionevolmente esigere da lui la continuazione dell’unione coniugale.
Art. 116157
Capo secondo: Della separazione coniugale
Art. 117 1 Alle stesse condizioni del divorzio, i coniugi possono chiedere la separazione.
1582 … 3 Il diritto di domandare il divorzio non è toccato dalla sentenza di separazione.
Art. 118 1 Con la separazione personale subentra per legge la separazione dei beni. 2 Per il rimanente si applicano per analogia le disposizioni sulle misure a tutela dell’unione coniugale.
Capo terzo: Degli effetti del divorzio
Art. 119159
Il coniuge che ha cambiato cognome in occasione del matrimonio conserva il nuovo cognome anche dopo il divorzio; può tuttavia di- chiarare in ogni tempo all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.
156 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).
157 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
158 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
159 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
41
210 Codice civile svizzero
B. Regime matrimoniale e diritto succes- sorio
C. Abitazione familiare
D. Previdenza professionale I. Principio
II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita
Art. 120 1 La liquidazione del regime dei beni è retta dalle disposizioni del diritto sul regime dei beni matrimoniali. 2 I coniugi divorziati cessano di essere eredi legittimi l’uno dell’altro e non possono avanzare pretese per disposizioni a causa di morte alle- stite prima della litispendenza della procedura di divorzio.
Art. 121 1 Quando lo giustifichino la presenza di figli o altri gravi motivi, il giudice può attribuire a uno soltanto dei coniugi i diritti e gli obblighi risultanti da un contratto di locazione relativo all’abitazione familiare, purché si possa ragionevolmente esigerlo dall’altro coniuge. 2 Il coniuge ex locatario risponde solidalmente della pigione fino al momento in cui il rapporto di locazione cessa o può essere sciolto per contratto o per legge, ma in ogni caso durante due anni al massimo; ove fosse citato in giudizio per il canone di locazione, egli può com- pensare l’importo versato con il contributo di mantenimento dovuto all’altro coniuge, mediante rate equivalenti al canone mensile. 3 Se l’abitazione familiare appartiene a uno dei coniugi, il giudice può, alle medesime condizioni, attribuire all’altro un diritto d’abitazione, per una durata limitata e contro adeguata indennità o imputazione sul contributo di mantenimento. Il diritto d’abitazione è limitato o sop- presso ove lo esigano fatti nuovi rilevanti.
Art. 122160
Le pretese di previdenza professionale acquisite durante il matrimonio fino al promovimento della procedura di divorzio sono oggetto di conguaglio.
Art. 123161 1 Le prestazioni d’uscita acquisite, compresi gli averi di libero passag- gio e i prelievi anticipati per la proprietà di un’abitazione, sono divisi per metà. 2 Il capoverso 1 non si applica ai versamenti unici di beni propri per legge.
160 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
161 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
42
210Codice civile svizzero
III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento
IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate do- po l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia
3 Le prestazioni d’uscita da dividere sono calcolate conformemente agli articoli 15–17 e 22a o 22b della legge del 17 dicembre 1993162 sul libero passaggio.
Art. 124163 1 Se, al momento del promovimento della procedura di divorzio, un coniuge percepisce una rendita d’invalidità e non ha ancora raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento, l’importo che gli spetterebbe conformemente all’articolo 2 capoverso 1ter della legge del 17 dicembre 1993164 sul libero passaggio in caso di soppressione della rendita d’invalidità vale come prestazione d’uscita. 2 Le disposizioni sul conguaglio delle prestazioni d’uscita si applicano per analogia. 3 Il Consiglio federale stabilisce in quali casi, in seguito alla riduzione della rendita d’invalidità per sovraindennizzo, l’importo di cui al capo- verso 1 non può essere utilizzato per il conguaglio.
Art. 124a165 1 Se, al momento del promovimento della procedura di divorzio, un coniuge percepisce una rendita d’invalidità e ha già raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento, oppure percepisce una rendi- ta di vecchiaia, il giudice decide secondo equità sulla divisione della rendita. A tal fine, tiene conto in particolare della durata del matrimo- nio e dei bisogni di previdenza di entrambi i coniugi. 2 La parte di rendita assegnata al coniuge creditore è convertita in una rendita vitalizia. Quest’ultima gli è versata dall’istituto di previdenza del coniuge debitore o è trasferita nella sua previdenza. 3 Il Consiglio federale disciplina:
1. la conversione attuariale della parte di rendita in una rendita vitalizia;
2. il modo di procedere in caso di differimento della prestazione di vecchiaia o di riduzione della rendita d’invalidità per so- vraindennizzo.
162 RS 831.42 163 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza
professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
164 RS 831.42 165 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale
in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
43
210 Codice civile svizzero
V. Eccezioni
VI. Compensa- zione di pretese reciproche
VII. Congua- glio non ragionevolmente esigibile
Art. 124b166 1 In una convenzione sugli effetti del divorzio i coniugi possono dero- gare al principio della divisione per metà o rinunciare al conguaglio della previdenza professionale, se rimane garantita un’adeguata previ- denza per la vecchiaia e per l’invalidità. 2 Il giudice assegna al coniuge creditore meno della metà della presta- zione d’uscita o rifiuta completamente la divisione se sussistono motivi gravi. Vi è motivo grave in particolare ove la divisione per metà appaia iniqua sotto il profilo:
1. della liquidazione del regime dei beni oppure della situazione economica dei coniugi dopo il divorzio;
2. dei bisogni previdenziali dei coniugi, in particolare tenuto con- to della loro differenza di età.
3 Il giudice può assegnare più della metà della prestazione d’uscita al coniuge creditore che provvede alla cura dei figli comuni dopo il divorzio, se la previdenza per la vecchiaia e per l’invalidità del coniu- ge debitore rimane adeguata.
Art. 124c167 1 Le pretese reciproche dei coniugi su prestazioni d’uscita o su parti di rendite sono compensate. La compensazione delle pretese su una ren- dita è compiuta prima di convertire la parte di rendita assegnata al coniuge creditore in una rendita vitalizia. 2 Le prestazioni d’uscita possono essere compensate con parti di rendite soltanto se i coniugi e i loro istituti di previdenza professionale vi acconsentono.
Art. 124d168
Se la ponderazione dei bisogni previdenziali dei due coniugi rivela che il conguaglio dei fondi della previdenza professionale non può essere ragionevolmente preteso, il coniuge debitore deve al coniuge creditore una liquidazione in capitale.
166 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
167 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
168 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
44
210Codice civile svizzero
VIII. Conguaglio impossibile
E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio I. Condizioni
Art. 124e169 1 Se il conguaglio dei fondi della previdenza professionale è impossi- bile, il coniuge debitore deve al coniuge creditore un’indennità ade- guata sotto forma di liquidazione in capitale o di rendita. 2 Una sentenza svizzera può essere modificata su richiesta del coniuge debitore, se pretese di previdenza sussistenti all’estero sono prima state conguagliate da un’indennità adeguata ai sensi del capoverso 1 e sono poi divise da una sentenza estera vincolante per il debitore estero della previdenza.
Art. 125 1 Se non si può ragionevolmente pretendere che un coniuge provveda da sé al proprio debito mantenimento, inclusa un’adeguata previdenza per la vecchiaia, l’altro coniuge gli deve un adeguato contributo di mantenimento. 2 Per decidere dell’erogazione del contributo e se del caso per fissarne l’importo e la durata, il giudice tiene conto in particolare dei seguenti elementi:
1. ripartizione dei compiti durante il matrimonio; 2. durata del matrimonio; 3. tenore di vita dei coniugi durante il matrimonio; 4. età e salute dei coniugi; 5. reddito e patrimonio dei coniugi; 6. portata e durata delle cure ancora dovute ai figli; 7. formazione professionale e prospettive di reddito dei coniugi
nonché presumibile costo del reinserimento professionale del beneficiario del mantenimento;
8. aspettative dell’assicurazione per la vecchiaia e i superstiti e della previdenza professionale o di altre forme di previdenza privata o pubblica, incluso il risultato prevedibile della divi- sione delle prestazioni d’uscita.
3 Un contributo può eccezionalmente essere rifiutato o ridotto, ove sia manifestamente iniquo soprattutto perché l’avente diritto:
1. ha gravemente contravvenuto al suo obbligo di contribuire al mantenimento della famiglia;
2. ha deliberatamente provocato la situazione di necessità nella quale versa;
169 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
45
210 Codice civile svizzero
II. Modalità del contributo di mantenimento
III. Rendita 1. Disposizioni speciali
2. Adeguamento al rincaro
3. Modifica mediante sentenza
4. Estinzione per legge
3. ha commesso un grave reato contro l’obbligato o una persona a lui intimamente legata.
Art. 126 1 Il giudice stabilisce il contributo di mantenimento sotto forma di una rendita e fissa l’inizio dell’obbligo di versamento. 2 Se lo giustificano circostanze particolari, invece della rendita può ordinare una liquidazione. 3 Può subordinare a determinate condizioni il contributo di manteni- mento.
Art. 127 I coniugi possono disporre nella convenzione che la rendita ivi fissata non sarà modificata o potrà esserlo soltanto in parte.
Art. 128 Il giudice può decidere che il contributo di mantenimento sia aumen- tato o ridotto automaticamente in funzione di determinati cambiamenti del costo della vita.
Art. 129 1 Se la situazione muta in maniera rilevante e durevole, la rendita può essere ridotta, soppressa o temporaneamente sospesa; un migliora- mento della situazione dell’avente diritto deve essere preso in conside- razione soltanto se nella sentenza di divorzio si è potuto fissare una rendita sufficiente a coprire il suo debito mantenimento. 2 L’avente diritto può esigere per il futuro un adattamento della rendita al rincaro allorché i redditi dell’obbligato aumentino in maniera im- prevista dopo il divorzio. 3 Entro un termine di cinque anni dal divorzio l’avente diritto può esi- gere che sia fissata una rendita oppure che essa sia aumentata, qualora nella sentenza di divorzio sia stata constatata l’impossibilità di fissare una rendita sufficiente a coprire un debito mantenimento, ma la situa- zione economica dell’obbligato sia nel frattempo migliorata.
Art. 130 1 L’obbligo di mantenimento si estingue alla morte dell’avente diritto o dell’obbligato. 2 Fatte salve convenzioni contrarie, esso si estingue anche se l’avente diritto passa a nuove nozze.
46
210Codice civile svizzero
IV. Esecuzione 1. Aiuto all’incasso
2. Anticipi
3. Diffida ai debitori e garanzia172
F. Figli I. Diritti e doveri dei genitori
Art. 131170 1 Se l’obbligo di mantenimento non è adempiuto, un ufficio specializ- zato designato dal diritto cantonale aiuta in maniera adeguata e di regola gratuitamente l’avente diritto che ne faccia richiesta a ottenere l’esecuzione della pretesa di mantenimento. 2 Il Consiglio federale definisce le prestazioni di aiuto all’incasso.
Art. 131a171 1 È fatta salva la competenza del diritto pubblico di disciplinare l’ero- gazione di anticipi allorché l’obbligato non adempia l’obbligo di man- tenimento. 2 La pretesa di mantenimento passa, con i diritti ad essa connessi, al- l’ente pubblico nella misura in cui quest’ultimo assuma il manteni- mento dell’avente diritto.
Art. 132 1 Quando l’obbligato trascura l’obbligo di mantenimento, il giudice può prescrivere ai suoi debitori di effettuare totalmente o in parte i loro pagamenti all’avente diritto. 2 Se persiste nel negligere l’obbligo di mantenimento o se si presume che prepari la fuga, dilapidi la sostanza o la faccia scomparire, il giu- dice può obbligarlo a prestare adeguate garanzie per i contributi di mantenimento futuri.
Art. 133173 1 Il giudice disciplina i diritti e i doveri dei genitori secondo le disposi- zioni che reggono gli effetti della filiazione. In particolare disciplina:
1. l’autorità parentale; 2. la custodia; 3. le relazioni personali (art. 273) o la partecipazione di ciascun
genitore alla cura del figlio; e 4. il contributo di mantenimento.
170 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
171 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
172 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
173 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
47
210 Codice civile svizzero
II. Modificazio- ne delle circo- stanze
2 Il giudice tiene conto di tutte le circostanze importanti per il bene del figlio. Prende in considerazione l’istanza comune dei genitori e, per quanto possibile, il parere del figlio. 3 Può stabilire il contributo di mantenimento anche per un periodo che va oltre la maggiore età del figlio.
Art. 134 1 A istanza di un genitore, del figlio o dell’autorità di protezione dei minori, il giudice modifica l’attribuzione dell’autorità parentale se fatti nuovi importanti lo esigono per il bene del figlio. 2 Le condizioni per la modifica degli altri diritti e doveri dei genitori sono rette dalle disposizioni sugli effetti della filiazione.174 3 Se i genitori hanno raggiunto un accordo, l’autorità di protezione dei minori è competente per un nuovo disciplinamento dell’autorità paren- tale e della custodia nonché per l’approvazione di un contratto di mantenimento. Negli altri casi decide il giudice cui compete la modifi- ca della sentenza di divorzio.175 4 Se deve decidere sulla modifica dell’autorità parentale, della custodia o del contributo di mantenimento di un figlio minorenne, il giudice modifica se del caso anche le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio; negli altri casi l’autorità di prote- zione dei minori decide circa la modifica delle relazioni personali o della partecipazione alla cura del figlio.176
Art. 135 a 149177
Art. 150 a 158 Abrogati
174 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
175 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
176 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
177 Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
48
210Codice civile svizzero
A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi
B. Cognome
C. Cittadinanza
D. Abitazione coniugale
E. Mantenimento della famiglia I. In genere
Titolo quinto178: Degli effetti del matrimonio in generale
Art. 159 1 La celebrazione del matrimonio crea l’unione coniugale. 2 I coniugi si obbligano a cooperare alla prosperità dell’unione ed a provvedere in comune ai bisogni della prole. 3 Essi si devono reciproca assistenza e fedeltà.
Art. 160179 1 Ciascun coniuge conserva il proprio cognome. 2 Gli sposi possono tuttavia dichiarare all’ufficiale dello stato civile di voler assumere un cognome coniugale; possono scegliere tra il co- gnome da nubile o celibe della sposa o dello sposo. 3 Se mantengono ciascuno il proprio cognome, gli sposi determinano il cognome dei figli, scegliendolo tra i loro cognomi da celibe o nubile. In casi motivati, l’ufficiale dello stato civile può liberarli da quest’ob- bligo.
Art. 161180
Ciascun coniuge conserva la propria cittadinanza cantonale e attinenza comunale.
Art. 162 I coniugi scelgono insieme l’abitazione coniugale.
Art. 163 1 I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia. 2 Essi s’intendono sul loro contributo rispettivo, segnatamente circa le prestazioni pecuniarie, il governo della casa, la cura della prole o l’as- sistenza nella professione o nell’impresa dell’altro. 3 In tale ambito, tengono conto dei bisogni dell’unione coniugale e della loro situazione personale.
178 Nuovo testo del titolo quinto giusta il n. I 1 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Vedi anche gli art. 8–8b del titolo finale, qui di seguito.
179 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
180 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
49
210 Codice civile svizzero
II. Somma a libera disposi- zione
III. Contributi straordinari di un coniuge
F. Rappresentan- za dell’unione coniugale
G. Professione e impresa dei coniugi
Art. 164 1 Il coniuge che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa ha diritto di ricevere regolarmente da costui una congrua somma di cui possa disporre libe- ramente. 2 Tale somma va determinata tenendo conto degli introiti propri del coniuge avente diritto nonché di quanto, nella consapevolezza delle proprie responsabilità, l’altro coniuge impiega per la previdenza in favore della famiglia, della professione od impresa.
Art. 165 1 Il coniuge che ha collaborato nella professione o nell’impresa dell’al- tro in misura notevolmente superiore al contributo che gli incombe per il mantenimento della famiglia ha diritto a un’equa indennità. 2 Lo stesso vale per il coniuge che, con il suo reddito o la sua sostanza, ha contribuito al mantenimento della famiglia in misura notevolmente superiore a quanto era tenuto. 3 Tuttavia, l’indennità non può essere pretesa se i contributi straordi- nari sono stati prestati in base a un contratto di lavoro, di mutuo o di società o in base a un altro rapporto giuridico.
Art. 166 1 Durante la vita comune, ciascun coniuge rappresenta l’unione coniu- gale per i bisogni correnti della famiglia. 2 Per gli altri bisogni, un coniuge rappresenta l’unione coniugale sol- tanto se:
1. è stato autorizzato dall’altro o dal giudice; 2. l’affare non consente una dilazione e l’altro coniuge è impossi-
bilitato a dare il proprio consenso per malattia, assenza o ana- loghi motivi.
3 Con i propri atti, ciascun coniuge obbliga se stesso e, in quanto non ecceda il potere di rappresentanza in modo riconoscibile dai terzi, solidalmente anche l’altro.
Art. 167 Nella scelta e nell’esercizio della propria professione od impresa cia- scun coniuge usa riguardo nei confronti dell’altro e tiene conto del bene dell’unione coniugale.
50
210Codice civile svizzero
H. Negozi giuridici dei coniugi I. In genere
II. Abitazione familiare
J. Obbligo d’informazione
K. Protezione dell’unione coniugale I. Consultori
II. Misure giudiziarie 1. In genere
Art. 168 Salvo diverso disposto della legge, ciascun coniuge può liberamente concludere negozi giuridici con l’altro o con terzi.
Art. 169 1 Un coniuge non può, senza l’esplicito consenso dell’altro, disdire un contratto di locazione, alienare la casa o l’appartamento familiare o limitare con altri negozi giuridici i diritti inerenti all’abitazione fami- liare. 2 Il coniuge che non può procurarsi questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.
Art. 170 1 Ciascun coniuge può esigere che l’altro lo informi su i suoi redditi, la sua sostanza e i suoi debiti. 2 A sua istanza, il giudice può obbligare l’altro coniuge o terzi a dare le informazioni occorrenti e a produrre i documenti necessari. 3 Resta salvo il segreto professionale degli avvocati, dei notai, dei medici, degli ecclesiastici e dei loro ausiliari.
Art. 171 I Cantoni provvedono affinché, in caso di difficoltà matrimoniali, i coniugi possano rivolgersi, insieme o separatamente, a consultori ma- trimoniali o familiari.
Art. 172 1 I coniugi possono, insieme o separatamente, chiedere la mediazione del giudice qualora uno di loro si dimostri dimentico dei suoi doveri familiari od essi siano in disaccordo in un affare importante per l’unione coniugale. 2 Il giudice richiama i coniugi ai loro doveri e cerca di conciliarli; con il loro consenso, può far capo a periti o indirizzarli a un consultorio matrimoniale o familiare. 3 Se necessario, il giudice, ad istanza di un coniuge, prende le misure previste dalla legge. La disposizione relativa alla protezione della personalità in caso di violenze, minacce o insidie è applicabile per analogia.181
181 Per. introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).
51
210 Codice civile svizzero
2. Durante la convivenza a. Prestazioni pecuniarie
b. Privazio- ne della rappre- sentanza
3. Sospensione della comunione domestica a. Motivi
b. Organizzazio- ne della vita separata
Art. 173 1 Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia. 2 Parimenti, ad istanza di uno dei coniugi, stabilisce la somma desti- nata a quello che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa. 3 Le prestazioni possono essere pretese per il futuro e per l’anno pre- cedente l’istanza.
Art. 174 1 Se un coniuge eccede il suo potere di rappresentare l’unione coniu- gale o se ne dimostra incapace, il giudice, ad istanza dell’altro, può privarlo in tutto od in parte della rappresentanza. 2 Il coniuge istante può comunicare la privazione a terzi soltanto con avviso personale. 3 La privazione è opponibile ai terzi di buona fede soltanto quando sia stata pubblicata per ordine del giudice.
Art. 175 Un coniuge è autorizzato a sospendere la comunione domestica sin- tanto che la convivenza pone in grave pericolo la sua personalità, la sua sicurezza economica o il bene della famiglia.
Art. 176 1 Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi:
1.182 stabilisce i contributi di mantenimento destinati ai figli e al co- niuge;
2. prende le misure riguardanti l’abitazione e le suppellettili do- mestiche;
3. ordina la separazione dei beni se le circostanze la giustificano. 2 Un coniuge può parimenti proporre l’istanza quando la convivenza sia impossibile, segnatamente perché l’altro la rifiuta senza valido motivo. 3 Se i coniugi hanno figli minorenni, il giudice prende le misure neces- sarie secondo le disposizioni sugli effetti della filiazione.
182 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
52
210Codice civile svizzero
4. Esecuzione a. Aiuto all’incasso e anticipi
b. Diffida ai debitori184
5. Restrizioni del potere di disporre
6. Modificazione delle circostanze
Art. 176a183
Sono applicabili le disposizioni relative all’aiuto all’incasso e agli anti- cipi previste in caso di divorzio e nell’ambito degli effetti della filia- zione.
Art. 177 Se un coniuge non adempie il suo obbligo di mantenimento, il giudice può ordinare ai suoi debitori che facciano i loro pagamenti, in tutto o in parte, all’altro.
Art. 178 1 Se necessario per assicurare le basi economiche della famiglia o per adempire un obbligo patrimoniale derivante dall’unione coniugale, il giudice, ad istanza di un coniuge, può subordinare al consenso di que- sto la disposizione di determinati beni da parte dell’altro. 2 Il giudice prende le appropriate misure conservative. 3 Se vieta a un coniuge di disporre di un fondo, ne ordina d’ufficio la menzione nel registro fondiario.
Art. 179185 1 Il giudice, ad istanza di un coniuge, adatta le misure alle nuove circostanze e se non sono più giustificate le revoca. Le disposizioni sulla modificazione delle circostanze in caso di divorzio si applicano per analogia.186 2 Se i coniugi tornano a convivere, le misure ordinate per la vita sepa- rata decadono, eccetto la separazione dei beni e le misure di protezione del figlio.
Art. 180187
183 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
184 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
185 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
186 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
187 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
53
210 Codice civile svizzero
A. Regime ordinario
B. Convenzione matrimoniale I. Scelta del regime
II. Capacità di contrattare
III. Forma
C. Regime straordinario I. Ad istanza di un coniuge 1. Pronuncia
Titolo sesto:188 Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali
Art. 181 I coniugi sono sottoposti al regime della partecipazione agli acquisti in quanto non abbiano altrimenti disposto per convenzione matrimoniale o non sia loro applicato il regime straordinario.
Art. 182 1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate prima o dopo la celebrazione del matrimonio. 2 Gli sposi od i coniugi possono scegliere, revocare o modificare il loro regime dei beni soltanto nei limiti della legge.
Art. 183 1 Chi intende stipulare una convenzione matrimoniale dev’essere capace di discernimento. 2 I minorenni e i maggiorenni sotto curatela comprendente la stipula- zione di una convenzione matrimoniale abbisognano del consenso del loro rappresentante legale.189
Art. 184 La convenzione matrimoniale si fa per atto pubblico firmato dalle per- sone contraenti e, se del caso, dal rappresentante legale.
Art. 185 1 Ad istanza di un coniuge, il giudice pronuncia la separazione dei beni se vi è grave motivo. 2 Vi è grave motivo segnatamente se:
1. l’altro coniuge è oberato o la sua quota di beni comuni è pi- gnorata;
2. l’altro coniuge mette in pericolo gli interessi dell’istante o del- la comunione;
3. l’altro coniuge rifiuta senza giusto motivo il consenso richiesto per disporre di beni comuni;
188 Nuovo testo del titolo sesto giusta il n. I 1 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Vedi anche gli art. 9–11a del titolo finale, qui di seguito.
189 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
54
210Codice civile svizzero
2. …
3. Revoca
II. In caso di esecuzione forzata 1. Fallimento
2. Pignoramento a. Pronuncia
b.191 Istanza
3. Cessazione
4. l’altro coniuge rifiuta di informare l’istante sui suoi redditi, sulla sua sostanza e sui suoi debiti o sui beni comuni;
5. l’altro coniuge è durevolmente incapace di discernimento. 3 L’istanza di separazione dei beni per durevole incapacità di discer- nimento può essere proposta anche dal rappresentante legale del co- niuge incapace.
Art. 186190
Art. 187 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono in ogni tempo ripristinare il precedente regime dei beni o adottarne uno nuovo. 2 Caduto il motivo della separazione dei beni, il giudice, ad istanza di un coniuge, può ordinare il ripristino del precedente regime.
Art. 188 Se i coniugi vivono in comunione di beni, il fallimento dichiarato contro uno di loro li assoggetta per legge alla separazione dei beni.
Art. 189 Se i coniugi vivono in comunione di beni ed uno di loro sia escusso per un proprio debito con pignoramento della sua quota di beni comu- ni, l’autorità di vigilanza in materia di esecuzione può chiedere al giudice di pronunciare la separazione dei beni.
Art. 190 1 L’istanza è diretta contro ambo i coniugi.
1922 …
Art. 191 1 Tacitati i creditori, il giudice, ad istanza di un coniuge, può ordinare il ripristino della comunione dei beni.
190 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
191 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
192 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
55
210 Codice civile svizzero
III. Liquidazione del regime precedente
D. Protezione dei creditori
E. …
F. Amministra- zione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro
G. Inventario
2 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono adottare la parte- cipazione agli acquisti.
Art. 192 In caso di separazione dei beni, la liquidazione fra i coniugi è retta dalle norme del loro precedente regime, salvo diversa disposizione della legge.
Art. 193 1 La costituzione o modificazione del regime dei beni e le liquidazioni fra i coniugi non possono sottrarre all’azione dei creditori di un coniu- ge o della comunione quei beni sui quali i creditori stessi avevano diritto di essere soddisfatti. 2 Se tali beni sono passati in proprietà di uno dei coniugi, questi è tenuto al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano per il pagamento inte- grale.
Art. 194193
Art. 195 1 Quando un coniuge abbia espressamente o tacitamente affidato all’altro l’amministrazione della sua sostanza, s’applicano, salvo patto diverso, le disposizioni sul mandato. 2 Sono salve le disposizioni sull’estinzione dei debiti fra coniugi.
Art. 195a 1 Ciascun coniuge può in ogni tempo chiedere all’altro di concorrere alla compilazione per atto pubblico di un inventario dei loro beni. 2 Questo inventario si presume esatto se compilato entro un anno dal conferimento dei beni.
193 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
56
210Codice civile svizzero
A. Rapporti di proprietà I. Composizione
II. Acquisti
III. Beni propri 1. Per legge
2. Per conven- zione matrimo- niale
IV. Prova
Capo secondo: Del regime ordinario della partecipazione agli acquisti
Art. 196 Il regime della partecipazione agli acquisti comprende gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge.
Art. 197 1 Sono acquisti i beni acquisiti da un coniuge a titolo oneroso durante il regime. 2 Gli acquisti di un coniuge comprendono segnatamente:
1. il guadagno del suo lavoro; 2. le prestazioni di istituzioni di previdenza a favore del perso-
nale, di assicurazioni sociali e di istituzioni di previdenza so- ciale;
3. il risarcimento per impedimento al lavoro; 4. i redditi dei suoi beni propri; 5. i beni acquisiti in sostituzione degli acquisti.
Art. 198 Sono beni propri per legge:
1. le cose che servono esclusivamente all’uso personale di un co- niuge;
2. i beni appartenenti ad un coniuge all’inizio del regime o suc- cessivamente pervenutigli per eredità od altro titolo gratuito;
3. le pretese di riparazione morale; 4. i beni acquisiti in sostituzione dei beni propri.
Art. 199 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono dichiarare beni propri acquisti destinati all’esercizio di una professione od impresa. 2 Per convenzione matrimoniale, possono inoltre escludere redditi dei beni propri dagli acquisti.
Art. 200 1 Chiunque affermi che un bene sia di proprietà dell’uno o dell’altro coniuge deve fornirne la prova.
57
210 Codice civile svizzero
B. Amministra- zione, godimento e disposizione
C. Responsabili- tà verso i terzi
D. Debiti tra coniugi
E. Scioglimento del regime e liquidazione I. Momento dello scioglimento
II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti 1. In genere
2 Mancando tale prova, si presume che il bene sia di comproprietà dei coniugi. 3 Fino a prova del contrario, tutti i beni di un coniuge sono considerati acquisti.
Art. 201 1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi acquisti e i suoi beni propri, ne gode e ne dispone. 2 Se un bene è di comproprietà dei coniugi, nessuno di loro può, salvo patto contrario, disporre della sua quota senza il consenso dell’altro.
Art. 202 Ciascun coniuge risponde per i propri debiti con tutta la sua sostanza.
Art. 203 1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i co- niugi. 2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il paga- mento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circo- stanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.
Art. 204 1 Il regime dei beni è sciolto alla morte di un coniuge o allorquando sia convenuto un altro regime. 2 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, lo scioglimento si ha per avvenuto il giorno della presentazione dell’istanza.
Art. 205 1 Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso del- l’altro. 2 Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d’avere un inte- resse preponderante può, oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all’altro coniuge. 3 I coniugi regolano i loro debiti reciproci.
58
210Codice civile svizzero
2. Partecipazione al plusvalore
III. Calcolo degli aumenti 1. Separazione degli acquisti e dei beni propri
2. Reintegrazio- ne negli acquisti
3. Compensi tra acquisti e beni propri
Art. 206 1 Se un coniuge ha contribuito senza corrispettivo all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di beni dell’altro e, al momento della liquidazione, ne risulta un plusvalore, il suo credito è propor- zionale al contributo prestato ed è calcolato secondo il valore attuale dei beni; se ne risulta un deprezzamento, il credito equivale al contri- buto prestato. 2 Se uno di questi beni è stato precedentemente alienato, il credito è calcolato secondo il ricavo ottenuto al momento dell’alienazione ed è immediatamente esigibile. 3 I coniugi possono escludere o modificare per convenzione scritta la partecipazione al plusvalore.
Art. 207 1 Gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge sono disgiunti secondo il loro stato al momento dello scioglimento del regime dei beni. 2 Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro è ascritto ai beni propri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scio- glimento del regime dei beni.
Art. 208 1 Sono reintegrate negli acquisti:
1. le liberalità fatte da un coniuge negli ultimi cinque anni prima dello scioglimento del regime dei beni senza il consenso del- l’altro, eccettuati i regali d’uso;
2. le alienazioni fatte da un coniuge durante il regime dei beni con l’intenzione di sminuire la partecipazione dell’altro.
1942 …
Art. 209 1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra acquisti e beni propri di uno stesso coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri. 2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio gli acquisti. 3 Se una massa patrimoniale ha contribuito all’acquisto, al migliora- mento o alla conservazione di beni dell’altra e ne è derivato un plusva- lore o un deprezzamento, il diritto al compenso è proporzionale al
194 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
59
210 Codice civile svizzero
4. Aumento
IV. Determina- zione del valore 1. Valore venale
2. Valore di reddito a. In genere
b. Circostanze speciali
3. Momento determinante
contributo prestato ed è calcolato secondo il valore dei beni al momen- to della liquidazione o dell’alienazione.
Art. 210 1 L’aumento è dato dal valore totale degli acquisti, inclusi i beni rein- tegrati ed i compensi e dedotti i debiti che li gravano. 2 Non è tenuto conto delle diminuzioni.
Art. 211 In caso di liquidazione, i beni sono stimati secondo il valore venale.
Art. 212 1 L’azienda agricola che un coniuge continua ad amministrare perso- nalmente in qualità di proprietario o di cui il coniuge superstite o un discendente pretende legittimamente l’attribuzione per intero è stimata, per calcolare la quota di plusvalore e il credito di partecipazione, secondo il valore di reddito. 2 Il coniuge proprietario dell’azienda agricola o i suoi eredi possono opporre all’altro coniuge, a titolo di quota di plusvalore o di credito di partecipazione, soltanto l’importo che avrebbero ricevuto in caso di imputazione dell’azienda secondo il valore venale. 3 Le disposizioni successorie sulla stima e sulla partecipazione dei coeredi all’utile si applicano per analogia.
Art. 213 1 Il valore d’imputazione può essere adeguatamente aumentato se cir- costanze speciali lo giustificano. 2 Sono circostanze speciali segnatamente i bisogni di sostentamento del coniuge superstite, il prezzo d’acquisto dell’azienda agricola, con gli investimenti, e la situazione finanziaria del coniuge cui appartiene l’azienda agricola.
Art. 214 1 Per il valore degli acquisti esistenti allo scioglimento del regime dei beni, è determinante il momento della liquidazione. 2 Per i beni reintegrati negli acquisti, è determinante il momento in cui furono alienati.
60
210Codice civile svizzero
V. Partecipazio- ne all’aumento 1. Per legge
2. Per conven- zione a. In genere
b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale
VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore 1. Dilazione
2. Abitazione e suppellettili domestiche
Art. 215 1 A ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dell’aumento con- seguito dall’altro. 2 I crediti sono compensati.
Art. 216 1 Per convenzione matrimoniale può essere stabilita una diversa par- tecipazione all’aumento. 2 Tali convenzioni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei figli non comuni e dei loro discendenti.
Art. 217 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, le clausole che modificano la partecipazione legale all’aumento s’applicano soltanto se la convenzione matrimoniale lo prevede espressamente.
Art. 218 1 Il coniuge debitore della partecipazione all’aumento e della quota di plusvalore può chiedere dilazioni qualora il pagamento immediato gli arrecasse serie difficoltà. 2 Se le parti non convengono altrimenti, il credito di partecipazione e la quota di plusvalore fruttano interessi a contare dalla chiusura della liquidazione e, se le circostanze lo giustificano, devono essere garan- titi.
Art. 219 1 Per poter mantenere l’attuale tenore di vita, il coniuge superstite può chiedere che la casa o l’appartamento in cui vivevano i coniugi e che apparteneva al defunto gli sia attribuito in usufrutto o in diritto d’abi- tazione, imputandolo sul suo credito di partecipazione; è fatto salvo un diverso disciplinamento pattuito per convenzione matrimoniale. 2 Alle stesse condizioni, può chiedere che gli sia attribuita la proprietà delle suppellettili domestiche. 3 Ove le circostanze lo giustifichino, invece dell’usufrutto o del diritto d’abitazione può essergli attribuita, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, la proprietà della casa o dell’appartamento. 4 Questi diritti del coniuge superstite non si estendono ai locali di cui un discendente ha bisogno per continuare la professione od impresa esercitatavi dal defunto; sono salve le disposizioni del diritto succes- sorio rurale.
61
210 Codice civile svizzero
3. Azione contro i terzi
A. Rapporti di proprietà I. Composizione
II. Beni comuni 1. Comunione universale
2. Comunioni limitate a. Comunione d’acquisti
b. Altre comu- nioni
Art. 220 1 Se i beni del coniuge debitore o della sua successione non bastano a soddisfare il credito di partecipazione all’aumento, il coniuge creditore o i suoi eredi possono esigere dai terzi beneficati la restituzione, fino a concorrenza dell’importo scoperto, delle liberalità reintegrabili negli acquisti. 2 L’azione dev’essere proposta entro un anno dal momento in cui il coniuge creditore o i suoi eredi hanno avuto conoscenza della lesione dei loro diritti, in ogni caso però entro dieci anni dallo scioglimento del regime dei beni. 3 Per altro, si applicano per analogia le disposizioni sull’azione di riduzione ereditaria.195
Capo terzo: Della comunione dei beni
Art. 221 Il regime della comunione dei beni comprende i beni comuni e i beni propri di ciascun coniuge.
Art. 222 1 La comunione universale dei beni riunisce in un’unica sostanza tutti i beni e tutti i redditi dei coniugi, eccetto i beni propri per legge. 2 La sostanza comune appartiene, indivisa, ad entrambi i coniugi. 3 Nessun coniuge può disporre della sua quota.
Art. 223 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono limitare la comu- nione agli acquisti. 2 I redditi dei beni propri entrano nei beni comuni.
Art. 224 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono escludere dalla comunione determinati beni o categorie di beni, come i fondi, il red- dito lavorativo di un coniuge o i beni che gli servono per esercitare una professione o un’impresa. 2 Salvo patto contrario, i redditi di questi beni non entrano nei beni comuni.
195 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
62
210Codice civile svizzero
III. Beni propri
IV. Prova
B. Amministra- zione e disposi- zione I. Beni comuni 1. Amministra- zione ordinaria
2. Amministra- zione straordina- ria
3. Professione od impresa comune
4. Rinuncia e accettazione di eredità
Art. 225 1 I beni propri sono costituiti per convenzione matrimoniale, per libe- ralità di terzi o per legge. 2 Sono beni propri per legge le cose che servono esclusivamente all’uso personale di uno dei coniugi e le pretese di riparazione morale. 3 I beni spettanti a un coniuge a titolo di legittima non possono essergli devoluti a titolo di beni propri per liberalità dei suoi parenti se, secon- do la convenzione matrimoniale, fanno parte dei beni comuni.
Art. 226 Sono considerati comuni tutti i beni di cui non sia provato che siano beni propri di un coniuge.
Art. 227 1 I coniugi amministrano i beni comuni nell’interesse dell’unione con- iugale. 2 Nei limiti dell’amministrazione ordinaria, ciascun coniuge può obbligare la comunione e disporre dei beni comuni.
Art. 228 1 Al di là dell’amministrazione ordinaria, i coniugi possono obbligare la comunione e disporre dei beni comuni soltanto congiuntamente o con il consenso reciproco. 2 I terzi possono presumere il consenso sempreché non sappiano o non debbano sapere che manca. 3 Sono salve le disposizioni sulla rappresentanza dell’unione coniu- gale.
Art. 229 Il coniuge che, con il consenso dell’altro, eserciti da solo una profes- sione od impresa attingendo ai beni comuni può compiere tutti gli atti giuridici connessi con tale esercizio.
Art. 230 1 Un coniuge non può, senza il consenso dell’altro, rinunciare a un’ere- dità che entrerebbe nei beni comuni o accettare un’eredità oberata. 2 Il coniuge che non può procurarsi questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.196
196 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
63
210 Codice civile svizzero
5. Responsabilità e spese dell’am- ministrazione
II. Beni propri
C. Responsabili- tà verso i terzi I. Debiti integrali
II. Debiti propri
D. Debiti tra coniugi
Art. 231 1 Allo scioglimento del regime dei beni, ciascun coniuge risponde degli atti concernenti i beni comuni al pari di un mandatario. 2 Le spese dell’amministrazione gravano i beni comuni.
Art. 232 1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi beni propri e ne dispone. 2 Se i redditi confluiscono nei beni propri, questi ne sopportano le spese.
Art. 233 Ciascun coniuge risponde con i suoi beni propri e con i beni comuni:
1. per i debiti contratti nell’esercizio del suo potere di rappresen- tanza dell’unione coniugale o di amministrazione dei beni co- muni;
2. per i debiti contratti nell’esercizio della sua professione od im- presa, sempreché essa sia esercitata attingendo ai beni comuni o i redditi della medesima confluiscano nei beni comuni;
3. per i debiti che obbligano personalmente anche l’altro coniuge; 4. per i debiti per i quali i coniugi hanno convenuto con il terzo
che il debitore risponderà, oltre che con i suoi beni propri, an- che con quelli comuni.
Art. 234 1 Per tutti gli altri debiti, ciascun coniuge risponde soltanto con i suoi beni propri e con la metà del valore dei beni comuni. 2 Sono salve le pretese per arricchimento della comunione.
Art. 235 1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i co- niugi. 2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il paga- mento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circo- stanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.
64
210Codice civile svizzero
E. Scioglimento del regime e liquidazione I. Momento dello scioglimento
II. Attribuzione ai beni propri
III. Compensi tra beni comuni e beni propri
IV. Partecipa- zione al plusva- lore
V. Determina- zione del valore
VI. Ripartizione 1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni
Art. 236 1 Il regime dei beni è sciolto alla morte di un coniuge o allorquando sia convenuto un altro regime o dichiarato il fallimento di uno dei coniugi. 2 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, lo scioglimento si ha per avvenuto il giorno della presentazione dell’istanza. 3 Per lo stato dei beni comuni e dei beni propri è determinante il mo- mento dello scioglimento del regime dei beni.
Art. 237 Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro e divenuto bene comune è ascritto ai beni pro- pri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scioglimento del regime dei beni.
Art. 238 1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra beni comuni e beni propri di un coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri. 2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio i beni comuni.
Art. 239 Se i beni propri di un coniuge o i beni comuni hanno contribuito all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di un bene di un’altra massa patrimoniale, s’applicano per analogia le disposizioni sulla partecipazione al plusvalore previste nel regime della partecipa- zione agli acquisti.
Art. 240 Per il valore dei beni comuni esistenti allo scioglimento del regime dei beni è determinante il momento della liquidazione.
Art. 241 1 In caso di scioglimento della comunione per la morte di un coniuge o per pattuizione di un altro regime, a ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dei beni comuni. 2 Per convenzione matrimoniale può essere stabilito un altro modo di ripartizione. 3 Tali convenzioni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei discendenti.
65
210 Codice civile svizzero
2. Negli altri casi
VII. Esecuzione della ripartizione 1. Beni propri
2. Abitazione e suppellettili domestiche
3. Altri beni
4. Altre norme di ripartizione
A. Amministra- zione, godimento e disposizione I. In genere
Art. 242 1 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni legale o giudiziale, ciascun coniuge riprende fra i beni comuni quelli che nel regime della partecipazione agli acquisti sarebbero stati suoi beni propri. 2 I beni comuni restanti spettano per metà a ciascuno dei coniugi. 3 Le clausole che modificano la ripartizione legale si applicano soltan- to se la convenzione matrimoniale lo prevede espressamente.
Art. 243 In caso di scioglimento della comunione per la morte di un coniuge, il coniuge superstite può chiedere di ricuperare i beni che nel regime della partecipazione agli acquisti sarebbero stati suoi beni propri, imputandoli sulla sua quota.
Art. 244 1 Se la casa o l’appartamento, in cui vivevano i coniugi, o suppellettili domestiche appartengono ai beni comuni, il coniuge superstite può chiedere che gliene sia attribuita la proprietà imputandoli sulla sua quota. 2 Ove le circostanze lo giustifichino, invece della proprietà può esser- gli attribuito, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, l’usufrutto o un diritto d’abitazione. 3 Se lo scioglimento della comunione non è dovuto alla morte di un coniuge, l’istanza può essere proposta dal coniuge che provi di avere un interesse preponderante.
Art. 245 Il coniuge che provi di avere un interesse preponderante può chiedere anche l’attribuzione di altri beni, imputandoli sulla sua quota.
Art. 246 Per altro, s’applicano per analogia le disposizioni sulla ripartizione della comproprietà e sull’esecuzione della divisione dell’eredità.
Capo quarto: Della separazione dei beni
Art. 247 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi beni, ne gode e ne dispone.
66
210Codice civile svizzero
II. Prova
B. Responsabili- tà verso i terzi
C. Debiti fra coniugi
D. Attribuzione in caso di comproprietà
A. Sorgere della filiazione in genere
Art. 248 1 Chiunque affermi che un bene sia di proprietà dell’uno o dell’altro coniuge deve fornirne la prova. 2 Mancando tale prova, si presume che il bene sia di comproprietà dei coniugi.
Art. 249 Ciascun coniuge risponde per i propri debiti con tutta la sua sostanza.
Art. 250 1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i co- niugi. 2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il paga- mento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circo- stanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.
Art. 251 Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d’avere un interesse preponderante può, al momento dello scioglimento del regime dei beni e oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all’altro coniuge.
Parte seconda: Della parentela Titolo settimo: Del sorgere della filiazione197 Capo primo: Disposizioni generali198
Art. 252199 1 Il rapporto di filiazione sorge, fra la madre ed il figlio, con la nascita. 2 Fra il padre ed il figlio, risulta dal matrimonio con la madre o è sta- bilito per riconoscimento o per sentenza del giudice. 3 Inoltre, il rapporto di filiazione sorge con l’adozione.
197 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
198 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
199 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
67
210 Codice civile svizzero
Art. 253200 B. …
Art. 254201
Capo secondo: Della paternità del marito202
Art. 255203 A. Presunzione 1 Il marito è presunto essere il padre del figlio nato durante il matri-
monio. 2 Se muore, il marito è presunto essere il padre del figlio nato entro trecento giorni dalla sua morte oppure, in caso di nascita più tardiva, se è provata l’anteriorità del concepimento rispetto alla morte. 3 Se è dichiarato scomparso, il marito è presunto essere il padre del figlio nato entro trecento giorni dal momento del pericolo di morte o dell’ultima notizia.
Art. 256204 B. Contestazione 1 La presunzione di paternità può essere contestata giudizialmente: I. Diritto all’azione 1. dal marito;
2. dal figlio, se la comunione domestica dei coniugi è cessata du- rante la sua minore età.
2 L’azione del marito è diretta contro il figlio e la madre, quella del figlio contro il marito e la madre. 3 L’azione è improponibile per il marito che ha consentito al concepi- mento da parte di un terzo. Riguardo il diritto di contestazione del figlio è fatta salva la legge del 18 dicembre 1998205 sulla medicina della procreazione.206
200 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
201 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
202 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
203 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
204 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
205 RS 810.11 206 Nuovo testo giusta l’art. 39 della LF del 18 dic. 1998 sulla medicina della procreazione,
in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 3055; FF 1996 III 189).
68
210Codice civile svizzero
Art. 256a207 II. Motivo 1 Se il figlio è stato concepito durante il matrimonio, l’attore deve 1. Concepimento dimostrare che il marito non è il padre.nel matrimonio
2 Si presume concepito durante il matrimonio il figlio nato non prima di centottanta giorni dalla celebrazione del matrimonio e non oltre tre- cento giorni dallo scioglimento di quest’ultimo per causa di morte.208
Art. 256b209 2. Concepimento 1 Se il figlio è stato concepito prima della celebrazione del matrimonio prima del matrimonio o in un momento in cui la comunione domestica era sospesa, la con- o durante la testazione non dev’essere ulteriormente motivata.sospensione della comunione 2 La paternità del marito è tuttavia presunta anche in questo casodomestica
quando sia reso verosimile ch’egli abbia avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.
Art. 256c210 III. Termine 1 Il marito può proporre l’azione entro un anno dacché ebbe notizia
della nascita e dell’esclusa sua paternità, o del concubito di un terzo con la madre al tempo del concepimento, in ogni caso però entro cin- que anni dalla nascita. 2 L’azione del figlio può essere proposta al più tardi un anno dopo la raggiunta maggiore età. 3 Scaduto il termine, la contestazione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.
Art. 257211 C. Duplice 1 Se il figlio è nato nei trecento giorni successivi allo scioglimento del presunzione matrimonio per causa di morte e la madre è nel frattempo passata a
nuove nozze, il presunto padre è il secondo marito.212 2 Se questa presunzione è infirmata, si ha per padre il primo marito.
207 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
208 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
209 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
210 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
211 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
212 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
69
210 Codice civile svizzero
D. Azione dei genitori
E. Matrimonio dei genitori
A. Riconosci- mento I. Condizioni e forma
Art. 258213 1 L’azione di contestazione può essere proposta dal padre o dalla madre del marito morto o divenuto incapace di discernimento prima della scadenza del termine per proporla. 2 Le disposizioni sulla contestazione da parte del marito si applicano per analogia. 3 Il termine annuale per proporre l’azione decorre al più presto dal momento in cui si è avuto conoscenza della morte o dell’incapacità di discernimento del marito.
Art. 259214 1 Se i genitori si uniscono in matrimonio, ai figli prenati s’applicano per analogia le disposizioni sui figli nati durante il matrimonio, tosto che la paternità del marito sia stata stabilita per riconoscimento o per sentenza del giudice. 2 Il riconoscimento può essere contestato:
1. dalla madre; 2. dal figlio o, dopo la sua morte, dai suoi discendenti, se la co-
munione domestica dei coniugi è cessata durante la sua minore età o il riconoscimento è stato pronunciato soltanto dopo il compimento del suo dodicesimo anno d’età;
3. dal Comune di origine o di domicilio del marito; 4. dal marito.
3 Le disposizioni sulla contestazione del riconoscimento sono appli- cabili per analogia.
Capo terzo: Del riconoscimento e della sentenza di paternità215
Art. 260216 1 Se il rapporto di filiazione esiste soltanto nei confronti della madre, il padre può riconoscere il figlio.
213 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
214 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
215 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
216 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
70
210Codice civile svizzero
II. Contestazione 1. Diritto all’azione
2. Motivo
3. Termine
2 Se l’autore del riconoscimento è minorenne o sotto curatela generale o se l’autorità di protezione degli adulti l’ha ordinato, occorre il con- senso del rappresentante legale.217 3 Il riconoscimento avviene mediante dichiarazione davanti all’uffi- ciale di stato civile o per testamento o, se è pendente un’azione d’ac- certamento della paternità, davanti al giudice.
Art. 260a218 1 Il riconoscimento può essere contestato davanti al giudice da ogni interessato, segnatamente dalla madre, dal figlio e, dopo la sua morte, dai suoi discendenti, nonché dal Comune di origine o di domicilio del- l’autore del riconoscimento. 2 L’autore del riconoscimento può proporre l’azione soltanto se ha riconosciuto il figlio sotto l’influsso di una minaccia di grave ed immi- nente pericolo per la vita, la salute, l’onore o il patrimonio proprio o di una persona a lui intimamente legata ovvero trovandosi in errore circa la sua paternità. 3 L’azione è diretta contro l’autore del riconoscimento e il figlio, sem- preché essi non siano attori.
Art. 260b219 1 L’attore deve dimostrare che l’autore del riconoscimento non è il padre. 2 Madre e figlio devono tuttavia addurre questa prova soltanto se l’au- tore del riconoscimento rende verosimile di aver avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.
Art. 260c220 1 L’attore deve proporre l’azione entro un anno da quando ebbe cono- scenza del riconoscimento e del fatto che l’autore di esso non è il padre o che un terzo ha avuto concubito con la madre al tempo del concepi- mento, ovvero dalla scoperta dell’errore o dalla cessazione della mi- naccia, in ogni caso però entro cinque anni dal riconoscimento. 2 Tuttavia, l’azione del figlio può essere proposta fino a un anno dopo la raggiunta maggiore età.
217 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
218 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
219 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
220 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
71
210 Codice civile svizzero
B. Azione di paternità I. Diritto all’azione
II. Presunzione
III. Termine
3 Scaduto il termine, la contestazione è ammessa se il ritardo è giusti- ficato da gravi motivi.
Art. 261221 1 Tanto la madre quanto il figlio possono proporre l’azione d’accerta- mento della filiazione paterna. 2 L’azione è diretta contro il padre o, dopo la sua morte e nell’ordine qui dato, contro i suoi discendenti, genitori o fratelli e sorelle ovvero, se questi mancano, contro l’autorità competente del suo ultimo domi- cilio. 3 Se il padre è morto, sua moglie, a salvaguardia dei propri interessi, è informata dal giudice che l’azione è stata proposta.
Art. 262222 1 La paternità è presunta quando il convenuto ha avuto concubito con la madre nel tempo dal trecentesimo al centottantesimo giorno prima della nascita. 2 Questa presunzione vale anche se il figlio è stato concepito innanzi il trecentesimo giorno o dopo il centottantesimo giorno prima della nascita e il convenuto ha avuto concubito con la madre al tempo del concepimento. 3 La presunzione cade se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno verosimile di quella altrui.
Art. 263223 1 L’azione può essere proposta prima o dopo il parto, ma al più tardi:
1. dalla madre, entro un anno dalla nascita; 2. dal figlio, entro un anno dalla raggiunta maggiore età.
2 Se già esiste rapporto di filiazione con un altro uomo, l’azione può essere in ogni caso proposta entro un anno dal giorno dell’estinzione di tale rapporto. 3 Scaduto il termine, l’azione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.
221 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
222 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
223 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
72
210Codice civile svizzero
Capo quarto224: Dell’adozione225
Art. 264226 A. Adozione 1 Il minorenne può essere adottato quando gli aspiranti all’adozione di minorenni abbiano provveduto alla sua cura ed educazione durante almeno unI. Condizioni generali anno e l’insieme delle circostanze consenta di prevedere che il vincolo
di filiazione servirà al suo bene, senza pregiudicare, in modo non equo, altri figli degli aspiranti all’adozione. 2 Un’adozione è possibile soltanto se, considerata la loro età e situa- zione personale, gli aspiranti all’adozione sono in grado di provvedere ai bisogni del minorenne presumibilmente sino al raggiungimento della maggiore età.
Art. 264a227 II. Adozione 1 I coniugi possono adottare congiuntamente un minorenne se vivono congiunta in comunione domestica da almeno tre anni e se entrambi hanno
almeno 28 anni. 2 È possibile derogare all’età minima se è necessario per tutelare il bene del minorenne. I coniugi devono motivare la richiesta di una deroga.
Art. 264b228 III. Adozione 1 Una persona non coniugata e non vincolata da un’unione domestica singola registrata può adottare da sola un minorenne se ha almeno 28 anni.
2 Una persona coniugata di almeno 28 anni può adottare da sola un minorenne se il coniuge è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora, oppure se vi è separazio- ne giudiziale pronunciata da oltre tre anni. 3 Una persona di almeno 28 anni vincolata da un’unione domestica registrata può adottare da sola un minorenne se il partner registrato è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora.
224 Originario capo terzo. 225 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978
(RU 1977 237; FF 1974 II 1). 226 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal
1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793). 227 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 11 85). Nuovo
testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
228 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
73
210 Codice civile svizzero
4 È possibile derogare all’età minima se è necessario per tutelare il bene del minorenne. L’aspirante all’adozione deve motivare la richie- sta di una deroga.
Art. 264c229 IV. Adozione del 1 Una persona può adottare il figlio del: figliastro
1. coniuge; 2. partner registrato; 3. convivente di fatto.
2 La coppia deve vivere in comunione domestica da almeno tre anni. 3 I conviventi di fatto non possono essere né coniugati né vincolati da un’unione domestica registrata.
Art. 264d230 V. Differenza d’età 1 La differenza d’età tra l’adottando e gli aspiranti all’adozione non
può essere né inferiore a 16 anni né superiore a 45 anni. 2 Sono possibili deroghe se è necessario per tutelare il bene del- l’adottando. Gli aspiranti all’adozione devono motivare la richiesta di una deroga.
Art. 265231 VI. Consenso 1 Se l’adottando è capace di discernimento, il suo consenso è necessa- dell’adottando e dell’autorità di rio perché possa essere adottato. protezione dei minori 2 Se è sotto tutela o curatela, è necessario il consenso dell’autorità di
protezione dei minori, quand’anche l’adottando sia capace di discer- nimento.
Art. 265a232 VII. Consenso 1 Per l’adozione è richiesto il consenso del padre e della madre del- dei genitori233 l’adottando.1. Forma
229 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
230 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
231 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
232 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
233 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
74
210Codice civile svizzero
2 Il consenso dev’essere dato, oralmente o per scritto, all’autorità di protezione dei minori234 del domicilio o della dimora dei genitori o dell’adottando e registrato a verbale. 3 È valido anche ove non indicasse gli aspiranti all’adozione o questi non fossero ancora designati.235
Art. 265b236 2. Termini 1 Il consenso non può essere dato prima di sei settimane dalla nascita
dell’adottando. 2 Può essere revocato entro sei settimane dalla ricezione. 3 Se rinnovato dopo la revoca è definitivo.
Art. 265c237 3. Astrazione Si può prescindere dal consenso di un genitore se questi è sconosciuto, a. Condizioni assente da lungo tempo con ignota dimora oppure durevolmente inca-
pace di discernimento.
Art. 265d238 b. Decisione 1 Se il minorenne è affidato in vista dell’adozione agli aspiranti al-
l’adozione e fa difetto il consenso di uno dei genitori, l’autorità di protezione dei minori del domicilio del minorenne decide, a richiesta del tutore o del curatore, di un ufficio per il collocamento oppure degli aspiranti all’adozione e, di regola, prima dell’affidamento, se si possa prescindere da tale consenso.239 2 Negli altri casi, la decisione è presa al momento dell’adozione.
2403 ...
234 Nuova espr. giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente testo.
235 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
236 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973(RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
237 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
238 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
239 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
240 Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
75
210 Codice civile svizzero
B. Adozione di maggiorenni
C. Effetti I. In generale
II. Nome
Art. 266241 1 Una persona maggiorenne può essere adottata se:
1. è durevolmente bisognosa di aiuto per infermità fisica, mentale o psichica e gli aspiranti all’adozione hanno provveduto alla sua cura per almeno un anno;
2. durante la sua minore età, gli aspiranti all’adozione hanno provveduto, per almeno un anno, alla sua cura ed educazione; o
3. esistono altri motivi gravi ed essa ha vissuto, per almeno un anno, in comunione domestica con gli aspiranti all’adozione.
2 Per altro si applicano per analogia le disposizioni sull’adozione dei minorenni; è eccettuata la disposizione sul consenso dei genitori.
Art. 267242 1 L’adottato acquista lo stato giuridico di figlio dell’adottante. 2 I vincoli di filiazione anteriori sono sciolti. 3 Il vincolo di filiazione non è sciolto nei riguardi del:
1. coniuge dell’adottante; 2. partner registrato dell’adottante; 3. convivente di fatto dell’adottante.
Art. 267a243 1 In caso di adozione congiunta o di adozione singola può essere dato all’adottato minorenne, per motivi degni di rispetto, un nuovo preno- me. Prima del cambiamento del prenome, il minorenne è sentito per- sonalmente e appropriatamente dall’autorità competente o da un terzo incaricato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. Se il minorenne ha almeno 12 anni è necessario il suo consenso. 2 Il cognome dell’adottato minorenne è retto dalle disposizioni sugli effetti della filiazione. Tali disposizioni si applicano per analogia se il minorenne è adottato dal partner registrato della madre o del padre. 3 L’autorità competente può, per motivi degni di rispetto, autorizzare un adottando maggiorenne a conservare il cognome precedente.
241 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
242 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
243 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
76
210Codice civile svizzero
4 Il cambiamento del cognome di un adottando maggiorenne non ha ripercussioni sul cognome di terzi che derivi dal cognome precedente dell’adottando, a meno che essi acconsentano espressamente a un cambiamento del cognome.
Art. 267b244 III. Cittadinanza La cittadinanza dell’adottato minorenne è retta dalle disposizioni sugli
effetti della filiazione.
Art. 268245 D. Procedura 1 L’adozione è pronunciata dall’autorità cantonale competente del I. In generale domicilio dei genitori adottivi.
2 Le condizioni di adozione devono essere adempiute già al momento della presentazione della domanda.246 3 Presentata la domanda, il sopravvenire della morte o dell’incapacità di discernimento dell’adottante non è di ostacolo all’adozione, purché siano ancora adempiute le altre condizioni.247 4 Se l’adottando diventa maggiorenne dopo la presentazione della domanda, rimangono applicabili le disposizioni sull’adozione di mino- renni se le pertinenti condizioni erano precedentemente adempiute.248 5 La decisione di adozione contiene tutte le indicazioni necessarie per l’iscrizione del prenome, del cognome e della cittadinanza dell’adot- tato nel registro dello stato civile.249
Art. 268a250 II. Istruttoria 1 L’adozione può essere pronunciata solo dopo istruttoria sulle circo-
stanze essenziali, eventualmente con la collaborazione di periti. 2 Occorre specialmente indagare sulla personalità e la salute degli aspiranti all’adozione e dell’adottando, la compatibilità dei soggetti, l’idoneità ad educare il figlio, la situazione economica, i motivi e le
244 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
245 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
246 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
247 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
248 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
249 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
250 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
77
210 Codice civile svizzero
III. Audizione dell’adottando
IV. Rappresen- tanza dell’adot- tando
V. Considera- zione dell’atteg- giamento dei congiunti
condizioni familiari degli aspiranti all’adozione, come pure sul decor- so dei rapporti d’assistenza.251 3 ...252
Art. 268abis 253 1 L’adottando è personalmente e appropriatamene sentito dall’autorità cantonale cui compete la procedura d’adozione o da un terzo incari- cato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. 2 L’audizione è messa a verbale. 3 L’adottando capace di discernimento può interporre reclamo contro la negata audizione.
Art. 268ater 254 1 Se necessario, l’autorità cantonale cui compete la procedura d’ado- zione ordina che l’adottando sia rappresentato da un esperto in que- stioni assistenziali e giuridiche. 2 La rappresentanza è ordinata in ogni caso se l’adottando capace di discernimento la chiede. 3 L’adottando capace di discernimento può interporre reclamo contro il diniego di istituire la rappresentanza.
Art. 268aquater 255 1 Va tenuto conto dell’atteggiamento dei discendenti degli aspiranti all’adozione. 2 Prima dell’adozione di un maggiorenne va considerato anche l’atteggiamento:
1. del coniuge o del partner registrato dell’adottando; 2. dei genitori biologici dell’adottando; e 3. dei discendenti dell’adottando, eccetto che la loro età o altri
motivi gravi vi si oppongano. 3 La decisione di adozione è, per quanto possibile, comunicata a tali persone.
251 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
252 Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
253 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
254 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
255 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
78
210Codice civile svizzero
Dbis. Segreto dell’adozione
Dter. Informa- zione circa l’adozione, i genitori biologici e i loro discen- denti
Dquater. Servizio cantonale preposto all’informazione e servizi di ricerca
Art. 268b256 1 L’adottato e i genitori adottivi hanno diritto al rispetto del segreto dell’adozione. 2 Le informazioni atte a identificare il minorenne adottato o i suoi genitori adottivi possono essere rese note ai genitori biologici soltanto se l’adottato è capace di discernimento e se i genitori adottivi e l’adot- tato vi hanno acconsentito. 3 Le informazioni atte a identificare l’adottato maggiorenne possono essere rese note ai genitori biologici e ai loro discendenti diretti soltan- to se l’adottato vi ha acconsentito.
Art. 268c257 1 I genitori adottivi informano l’adottato circa la sua adozione tenendo conto della sua età e del suo grado di maturità. 2 L’adottato minorenne ha diritto di essere informato sui suoi genitori biologici, purché le informazioni non permettano di identificarli. Gli sono fornite informazioni atte a identificarli soltanto se dimostra un interesse degno di protezione. 3 L’adottato maggiorenne può in ogni tempo chiedere che gli siano rese note l’identità dei suoi genitori biologici e altre informazioni su di essi. Può inoltre chiedere che gli siano fornite informazioni sui discen- denti diretti dei suoi genitori biologici, se questi sono maggiorenni e vi hanno acconsentito.
Art. 268d 258 1 Le informazioni circa i genitori biologici e i loro discendenti diretti o l’adottato sono fornite dall’autorità cantonale cui compete la procedura d’adozione. 2 L’autorità cantonale informa in merito alla domanda d’informazione le persone oggetto di tale domanda e, se necessario, richiede il loro consenso a essere contattate dal richiedente. Può affidare tali compiti a un servizio specializzato nella ricerca di persone. 3 Se le persone oggetto della domanda d’informazione rifiutano di stabilire un contatto personale, l’autorità cantonale o il servizio incari-
256 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
257 Introdotto dal n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali (RU 2002 3988; FF 1999 4799). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
258 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
79
210 Codice civile svizzero
Dquinquies. Relazioni personali con i genitori biologici
E. Contestazione I. Motivi 1. Mancanza del consenso
2. Altri vizi
cato delle ricerche ne informa i richiedenti e li rende attenti sui diritti della personalità delle persone oggetto della domanda d’informazione. 4 I Cantoni designano un ufficio incaricato di consigliare i genitori biologici, i loro discendenti diretti o l’adottato che ne facciano richie- sta.
Art. 268e259 1 I genitori adottivi e i genitori biologici possono convenire che ai secondi sia concesso il diritto di intrattenere adeguate relazioni perso- nali con l’adottato minorenne. Tale convenzione e le sue eventuali modifiche sono sottoposte per approvazione all’autorità di protezione dei minori del domicilio dell’adottato. Prima di decidere, l’autorità di protezione dei minori o un terzo incaricato sente personalmente e appropriatamente l’adottato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. Se l’adottato è capace di discernimento è necessario il suo consenso alla convenzione. 2 Se il bene dell’adottato è minacciato o vi è disaccordo circa l’at- tuazione della convenzione, decide l’autorità di protezione dei minori. 3 L’adottato può rifiutare in ogni tempo il contatto con i genitori biolo- gici. Contro la sua volontà i genitori adottivi non possono neppure fornire informazioni ai genitori biologici.
Art. 269260 1 L’adozione può essere contestata giudizialmente da chi, senza moti- vo legale, non fu richiesto del consenso, purché il bene del figlio non risulti seriamente compromesso. 2 L’azione non è data ai genitori, qualora possano ricorrere al Tribu- nale federale contro la decisione.
Art. 269a261 1 L’adozione inficiata d’altri vizi gravi può essere contestata da ogni interessato, specialmente dal Comune d’origine o di domicilio. 2 L’azione è tuttavia esclusa, se il vizio è stato nel frattempo eliminato, oppure se concerne soltanto prescrizioni di procedura.
259 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
260 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
261 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
80
210Codice civile svizzero
Art. 269b262 II. Termine L’azione deve essere proposta entro sei mesi dal momento in cui fu
conosciuto il motivo della contestazione e, in ogni caso, entro due anni dall’adozione.
Art. 269c263 F. Collocamento 1 La Confederazione esercita la vigilanza sul collocamento degli adot- in vista d’adozione tandi.
2 Chi si occupa di questi collocamenti a titolo professionale o in rela- zione alla sua professione deve avere un’autorizzazione; è fatto salvo il collocamento da parte dell’autorità di protezione dei minori.264 3 Il Consiglio federale emana le norme esecutive e disciplina il concor- so dell’autorità cantonale competente in materia di collocamento in vista d’adozione, nell’accertamento delle condizioni per l’autorizza- zione e nella vigilanza.
2654 …
Titolo ottavo: Degli effetti della filiazione266 Capo primo: Della comunione dei figli coi genitori267
Art. 270268 A. Cognome 1 Se i genitori sono uniti in matrimonio e portano cognomi diversi, il I. Figlio figlio ne assume il cognome da celibe o nubile da essi scelto per i figlidi genitori coniugati comuni in occasione del matrimonio.
2 Entro un anno dalla nascita del primo figlio, i genitori possono chie- dere congiuntamente che il figlio porti il cognome da celibe o nubile dell’altro genitore.
262 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
263 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).
264 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
265 Abrogato dal n. 15 dell’all. alla L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197; FF 2001 3764).
266 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
267 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
268 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
81
210 Codice civile svizzero
II. Figlio di genitori non coniugati
III. Consenso del figlio
B. Cittadinanza
C. Doveri vicendevoli
3 Se i genitori portano un cognome coniugale, il figlio assume tale cognome.
Art. 270a269 1 Se l’autorità parentale spetta a un solo genitore, il figlio ne assume il cognome da nubile o da celibe. Se l’autorità parentale è esercitata congiuntamente, i genitori stabiliscono se il figlio porterà il cognome da nubile della madre o il cognome da celibe del padre. 2 Se l’autorità parentale congiunta è istituita dopo la nascita del primo figlio, entro un anno dalla sua istituzione i genitori possono dichiarare all’ufficiale dello stato civile che il figlio porterà il cognome da nubile o da celibe dell’altro genitore. La dichiarazione vale per tutti i figli comuni, a prescindere dall’attribuzione dell’autorità parentale. 3 Se l’autorità parentale non spetta ad alcuno dei genitori, il figlio assume il cognome da nubile della madre. 4 Le modifiche dell’attribuzione dell’autorità parentale non hanno ripercussioni sul cognome. Sono fatte salve le disposizioni sul cam- biamento del nome.
Art. 270b270
Il cognome del figlio che ha compiuto il dodicesimo anno di età può essere cambiato soltanto con il suo consenso.
Art. 271271 1 Il figlio acquista la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale del genitore di cui porta il cognome. 2 Se assume il cognome dell’altro genitore, il figlio minorenne ne acquista anche la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale, in luogo e vece di quelle anteriori.
Art. 272272
I genitori ed i figli si devono vicendevolmente l’assistenza, i riguardi e il rispetto che il bene della comunione richiede.
269 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza) (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
270 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
271 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
272 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
82
210Codice civile svizzero
D. Relazioni personali I. Genitori e figlio 1. Principio
2. Limiti
II. Terzi
III. Competenza
Art. 273273 1 I genitori che non sono detentori dell’autorità parentale o della custo- dia nonché il figlio minorenne hanno reciprocamente il diritto di conservare le relazioni personali indicate dalle circostanze. 2 Se l’esercizio o il mancato esercizio delle relazioni personali è pre- giudizievole al figlio, oppure altri motivi lo esigono, l’autorità di protezione dei minori può richiamare ai loro doveri i genitori, gli affilianti o il figlio e dare loro istruzioni. 3 Il padre o la madre può esigere che il suo diritto all’esercizio delle relazioni personali sia regolato.
Art. 274274 1 Padre e madre devono astenersi da tutto ciò che alteri i rapporti del figlio con l’altro genitore o intralci il compito dell’educatore. 2 Il diritto alle relazioni personali può essere negato o revocato se pre- giudica il bene del figlio, se i genitori se ne sono avvalsi in violazione dei loro doveri o non si sono curati seriamente del figlio, ovvero per altri gravi motivi. 3 Se i genitori hanno acconsentito all’adozione del figlio o se si può prescindere da tale consenso, il diritto alle relazioni personali si estin- gue appena il figlio sia collocato in vista d’adozione.
Art. 274a275 1 In circostanze straordinarie, il diritto alle relazioni personali può essere conferito anche a altre persone, segnatamente a parenti, in quan- to ciò serva al bene del figlio. 2 I limiti del diritto di visita posti ai genitori vigono per analogia.
Art. 275276 1 L’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio è compe- tente per le misure in merito alle relazioni personali; è pure competente l’autorità di protezione dei minori del luogo di dimora del figlio se quest’ultima ha già preso o prende misure a protezione del figlio. 2 Se decide in merito all’autorità parentale, alla custodia o al contri- buto di mantenimento secondo le disposizioni sul divorzio e a tutela
273 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
274 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
275 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
276 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
83
210 Codice civile svizzero
dell’unione coniugale, il giudice disciplina anche le relazioni perso- nali.277 3 Se non sono state ancora prese misure circa il diritto del padre e della madre, le relazioni personali non possono essere esercitate contro la volontà della persona cui compete l’autorità parentale o la custodia.
Art. 275a278 E. Informazione 1 I genitori senza autorità parentale devono essere informati sugli e schiarimenti avvenimenti particolari sopraggiunti nella vita del figlio e devono
essere sentiti prima di decisioni importanti per lo sviluppo del figlio. 2 Essi, alla stregua del detentore dell’autorità parentale, possono chie- dere ai terzi che partecipano alle cure del figlio, segnatamente ai docenti e ai medici, informazioni sullo stato e sullo sviluppo di costui. 3 Le disposizioni sui limiti del diritto alle relazioni personali e sulla competenza si applicano per analogia.
Capo secondo: Del mantenimento da parte dei genitori279
Art. 276280 A. In genere 1 Il mantenimento consiste nella cura, nell’educazione e in prestazioni I. Oggetto e pecuniarie.282estensione281
2 I genitori provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento del figlio e assumono in particolare le spese di cura, di educazione, di formazione e delle misure prese a sua tutela.283 3 I genitori sono liberati dall’obbligo di mantenimento nella misura in cui si possa ragionevolmente pretendere che il figlio vi provveda da sé con il provento del suo lavoro o con altri mezzi.
277 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
278 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
279 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
280 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
281 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
282 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
283 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
84
210Codice civile svizzero
Art. 276a284 II. Priorità 1 L’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne pre- dell’obbligo di mantenimento vale sugli altri obblighi di mantenimento del diritto di famiglia. nei confronti del figlio minorenne 2 In casi motivati, il giudice può derogare a questa regola, in partico-
lare per non penalizzare il figlio maggiorenne avente diritto al mante- nimento.
Art. 277285 B. Durata 1 L’obbligo di mantenimento dura fino alla maggiore età del figlio.
2 Se, raggiunta la maggiore età, il figlio non ha ancora una formazione appropriata, i genitori, per quanto si possa ragionevolmente pretendere da loro dato l’insieme delle circostanze, devono continuare a provve- dere al suo mantenimento fino al momento in cui una simile forma- zione possa normalmente concludersi.286
Art. 278287 C. Genitori 1 Durante il matrimonio, i genitori sopportano le spese del manteni- coniugati mento del figlio secondo le disposizioni del diritto matrimoniale.
2 I coniugi si devono vicendevolmente adeguata assistenza nell’adem- pimento dell’obbligo verso i figli nati prima del matrimonio.
Art. 279288 D.289 Azione 1 Il figlio può proporre azione contro il padre o la madre o contro I. Diritto ambedue per chiedere il mantenimento futuro e quello per l’anno
precedente l’azione. 2902 e 3 ...
Art. 280 a 284291 II e III …
284 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
285 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
286 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).
287 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
288 Nuovo testo il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
289 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
290 Abrogati dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
291 Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
85
210 Codice civile svizzero
Art. 285292 IV. Commisura- 1 Il contributo di mantenimento deve essere commisurato ai bisogni zione del contributo di del figlio, alla situazione sociale e alle possibilità dei genitori; si tiene mantenimento inoltre conto della sostanza e dei redditi del figlio. 1. Contributo dei genitori 2 Il contributo di mantenimento serve anche a garantire la cura del
figlio da parte dei genitori o di terzi. 3 Il contributo è pagato anticipatamente. Il giudice fissa le scadenze del pagamento.
Art. 285a293 2. Altre presta- 1 Gli assegni familiari versati al genitore tenuto al mantenimento sono zioni destinate al mantenimento pagati in aggiunta al contributo di mantenimento. del figlio 2 Salvo diversa disposizione del giudice, le rendite delle assicurazioni
sociali e analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio, spettanti al genitore tenuto al mantenimento, sono pagate in aggiunta al contributo di mantenimento. 3 Il genitore tenuto al mantenimento che, per motivi d’età o d’inva- lidità, riceva successivamente rendite delle assicurazioni sociali o analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio, che sostitui- scono il reddito di un’attività lucrativa, deve pagare tali importi al figlio; il precedente contributo di mantenimento va diminuito per legge dell’importo di tali nuove prestazioni.
Art. 286294 V. Modificazio- 1 Il giudice può ordinare che il contributo di mantenimento sia ne delle circo- stanze senz’altro aumentato o ridotto in caso di determinate modificazioni dei 1. In genere295 bisogni del figlio, delle possibilità dei genitori o del costo della vita.296
2 Se le circostanze siano notevolmente mutate, il giudice, ad istanza di un genitore o del figlio, modifica o toglie il contributo. 3 Il giudice può obbligare i genitori a versare un contributo speciale allorché lo richiedano bisogni straordinari e imprevisti del figlio.297
292 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
293 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
294 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
295 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
296 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
297 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
86
210Codice civile svizzero
2. Casi di ammanco
E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento I. Prestazioni periodiche
II. Contenuto del contratto di mantenimento
Art. 286a298 1 Se in un contratto di mantenimento approvato o in una decisione è stabilito che non è stato possibile fissare un contributo sufficiente ad assicurare il debito mantenimento del figlio e se la situazione del genitore tenuto al mantenimento è da allora migliorata in modo straor- dinario, il figlio ha il diritto di esigere che tale genitore versi gli impor- ti mancanti per coprire il debito mantenimento degli ultimi cinque anni nei quali il contributo di mantenimento era dovuto. 2 Tale diritto deve essere fatto valere entro un anno dal momento in cui si viene a conoscenza del miglioramento straordinario della situazione del genitore tenuto al mantenimento. 3 Tale diritto passa, con i diritti ad esso connessi, all’altro genitore o all’ente pubblico, in quanto abbia provveduto a versare l’importo man- cante per coprire il debito mantenimento del figlio.
Art. 287299 1 I contratti circa l’obbligo di mantenimento vincolano il figlio soltanto se approvati dall’autorità di protezione dei minori. 2 I contributi di mantenimento contrattualmente stabiliti possono essere modificati, salvo stipulazione contraria approvata dall’autorità di protezione dei minori.300 3 Se il contratto è concluso in una procedura giudiziaria, l’approva- zione è di competenza del giudice.
Art. 287a301
Il contratto che fissa i contributi di mantenimento deve menzionare: a. quali elementi del reddito e della sostanza di ciascun genitore e
di ciascun figlio sono stati presi in considerazione per il cal- colo;
b. quale importo è assegnato a ciascun figlio; c. quale importo manca per coprire il debito mantenimento di
ciascun figlio; d. se e in quale misura i contributi di mantenimento devono esse-
re adattati alle variazioni del costo della vita.
298 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
299 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
300 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
301 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
87
210 Codice civile svizzero
III. Tacitazio- ne303
F. Adempimento I. Creditore
II. Esecuzione 1. Aiuto all’incasso
2. Diffida ai debitori
Art. 288302 1 La tacitazione della pretesa di mantenimento con un versamento unico può essere convenuta se l’interesse del figlio la giustifica. 2 Tale convenzione vincola il figlio soltanto se:
1. sia stata approvata dell’autorità di protezione dei minori, o dal giudice se conclusa in una procedura giudiziaria, e
2. la somma a titolo di tacitazione sia stata pagata all’ufficio desi- gnato.
Art. 289304 1 Salvo diversa disposizione del giudice, i contributi di mantenimento spettano al figlio e, per la durata della minore età, sono versati al suo rappresentante legale oppure al detentore della custodia.305 2 Tuttavia, la pretesa si trasmette con tutti i diritti all’ente pubblico che provveda al mantenimento.
Art. 290306 1 Se il padre o la madre non adempie l’obbligo di mantenimento, un ufficio specializzato designato dal diritto cantonale aiuta in maniera adeguata e gratuitamente il figlio o l’altro genitore che ne faccia ri- chiesta a ottenere l’esecuzione della pretesa di mantenimento. 2 Il Consiglio federale definisce le prestazioni di aiuto all’incasso..
Art. 291307
Se i genitori trascurano i propri doveri verso il figlio, il giudice può ordinare ai loro debitori che facciano i pagamenti del tutto o in parte nelle mani del rappresentante legale del figlio.
302 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
303 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
304 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
305 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
306 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
307 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
88
210Codice civile svizzero
Art. 292308 III. Garanzie Se i genitori trascurano ostinatamente il loro obbligo di mantenimento
o se vi è motivo di credere ch’essi facciano preparativi di fuga, dissi- pino o dissimulino il proprio patrimonio, il giudice può obbligarli a fornire adeguate garanzie per i contributi futuri.
Art. 293309 G. Diritto 1 Il diritto pubblico stabilisce chi debba sopportare le spese del man- pubblico tenimento in quanto eccedano i mezzi dei genitori e dei figli, riservato
l’obbligo di assistenza tra i parenti. 2 Inoltre, il diritto pubblico disciplina il pagamento di anticipazioni quando i genitori non soddisfacciano al loro obbligo di mantenimento del figlio.
Art. 294310 H. Genitori 1 I genitori affilianti hanno diritto a un congruo compenso per le cure affilianti prestate, salvo deroghe convenute o risultanti con chiarezza dalle cir-
costanze. 2 La gratuità è presunta ove trattasi di figli di stretti parenti o di figli accolti in vista d’adozione.
Art. 295311 J. Azione della 1 La madre può, entro un anno dalla nascita del figlio, convenirne il donna nubile padre o i suoi eredi chiedendo la rifusione:312
1. delle spese di parto; 2. delle spese di mantenimento per almeno quattro settimane
prima e per almeno otto settimane dopo la nascita; 3. delle altre spese necessarie a causa della gravidanza o del par-
to, incluso il primo corredo per il figlio. 2 In caso di fine prematura della gravidanza, il giudice può, per motivi di equità, accordare in tutto o in parte la rifusione delle spese corri- spondenti.
308 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
309 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
310 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
311 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
312 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all.1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
89
210 Codice civile svizzero
3 Prestazioni di terzi, spettanti alla madre per legge o per contratto, sono da imputare in quanto le circostanze lo giustifichino.
Capo terzo: Dell’autorità parentale313
Art. 296314 A. Principi 1 L’autorità parentale è volta a garantire il bene del figlio.
2 Finché minorenni, i figli sono soggetti all’autorità parentale con- giunta del padre e della madre. 3 I genitori minorenni o sotto curatela generale non hanno autorità pa- rentale. Raggiunta la maggiore età, ottengono l’autorità parentale. Se viene revocata la curatela generale, l’autorità di protezione dei minori decide in merito all’attribuzione dell’autorità parentale conformemente al bene del figlio.
Art. 297315 Abis. Morte di 1 Se era esercitata congiuntamente, alla morte di un genitore l’autorità un genitore parentale spetta al genitore superstite.
2 Se muore il genitore che deteneva l’autorità parentale esclusiva, l’au- torità di protezione dei minori trasferisce l’autorità parentale al genito- re superstite oppure nomina un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.
Art. 298316 Ater. Divorzio e 1 Nell’ambito di una procedura di divorzio o di una procedura a tutela altre procedure matrimoniali dell’unione coniugale il giudice attribuisce l’autorità parentale esclusi-
va a uno dei genitori se è necessario per tutelare il bene del figlio. 2 Può anche limitarsi a disciplinare la custodia, le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio, se non vi sono prospettive di un accordo in merito tra i genitori. 2bis Per decidere sulla custodia, sulle relazioni personali o sulla parte- cipazione alla cura, il giudice tiene conto del diritto del figlio a intrat- tenere regolarmente relazioni personali con entrambi i genitori.317
313 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
314 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
315 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
316 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
317 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
90
210Codice civile svizzero
Aquater. Ricono- scimento e sentenza di paternità I. Dichiarazione comune dei genitori
II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori
2ter In caso di esercizio congiunto dell’autorità parentale, ad istanza di uno dei genitori o del figlio il giudice valuta se, per il bene del figlio, sia opportuno disporre la custodia alternata.318 3 Invita l’autorità di protezione dei minori a nominare un tutore se né la madre né il padre sono idonei ad assumere l’autorità parentale.
Art. 298a319 1 Se i genitori non sono uniti in matrimonio e il padre riconosce il figlio o se il rapporto di filiazione è stabilito per sentenza e al momen- to della pronuncia l’autorità parentale congiunta non è stata ancora disposta, l’autorità parentale congiunta viene istituita sulla base di una dichiarazione comune dei genitori. 2 In tale dichiarazione i genitori confermano di:
1. essere disposti ad assumersi congiuntamente la responsabilità del figlio; e
2. essersi accordati in merito alla custodia, alle relazioni personali o alla partecipazione alla cura del figlio e al suo contributo di mantenimento.
3 Prima di rilasciare la dichiarazione, i genitori possono valersi della consulenza dell’autorità di protezione dei minori. 4 La dichiarazione va indirizzata all’ufficio dello stato civile se i geni- tori la rilasciano contestualmente al riconoscimento del figlio. Se la rilasciano successivamente, la indirizzano all’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio. 5 Fintanto che non sia stata presentata la dichiarazione, l’autorità pa- rentale spetta esclusivamente alla madre.
Art. 298b320 1 Se uno dei genitori si rifiuta di rilasciare la dichiarazione comune, l’altro può rivolgersi all’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio. 2 L’autorità di protezione dei minori dispone l’autorità parentale con- giunta sempreché, per tutelare il bene del figlio, non si imponga di mantenere l’autorità parentale esclusiva della madre o di trasferirla al padre.
318 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
319 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
320 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
91
210 Codice civile svizzero
III. Azione di paternità
IV. Modificazio- ne delle circo- stanze
3 Contestualmente alla decisione sull’autorità parentale, l’autorità di protezione dei minori disciplina anche le altre questioni litigiose. È fatta salva l’azione di mantenimento dinanzi al giudice competente; in tal caso il giudice decide anche in merito all’autorità parentale e alle altre questioni riguardanti i figli.321 3bis Per decidere sulla custodia, sulle relazioni personali o sulla parte- cipazione alla cura, l’autorità di protezione dei minori tiene conto del diritto del figlio a intrattenere regolarmente relazioni personali con entrambi i genitori.322 3ter In caso di esercizio congiunto dell’autorità parentale, ad istanza di uno dei genitori o del figlio l’autorità di protezione dei minori valuta se, per il bene del figlio, sia opportuno disporre la custodia alter- nata.323 4 Se la madre è minorenne o sotto curatela generale, l’autorità di protezione dei minori trasferisce l’autorità parentale al padre o nomina un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.
Art. 298c324
Se accoglie un’azione di paternità, il giudice dispone l’autorità paren- tale congiunta sempreché, per tutelare il bene del figlio, non si impon- ga di mantenere l’autorità parentale esclusiva della madre o di trasfe- rirla al padre.
Art. 298d325 1 A istanza di un genitore, del figlio o d’ufficio, l’autorità di protezione dei minori modifica l’attribuzione dell’autorità parentale se fatti nuovi importanti lo esigono per tutelare il bene del figlio. 2 Può anche limitarsi a disciplinare la custodia, le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio. 3 È fatta salva l’azione di modifica del contributo di mantenimento dinanzi al giudice competente; in tal caso il giudice decide se necessa-
321 Nuovo testo del secondo per. giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
322 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
323 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
324 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
325 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
92
210Codice civile svizzero
rio anche in merito all’autorità parentale e alle altre questioni riguar- danti i figli.326
Art. 298e327 Aquinquies. Se una persona ha adottato il figlio del convivente di fatto e si verifi- Modificazione delle circostanze cano fatti nuovi importanti, si applica per analogia la disposizione dopo l’adozione sulla modificazione delle circostanze in caso di riconoscimento e sen-del figliastro del convivente di tenza di paternità. fatto
Art. 299328 Asexies. Patrigno Ogni coniuge deve all’altro adeguata assistenza nell’esercizio dell’au- e matrigna329 torità parentale verso i di lui figli e rappresentarlo ove le circostanze lo
richiedano.
Art. 300330 Asepties. Genitori 1 I terzi cui è affidata la cura di un figlio rappresentano i genitori nel- affilianti331 l’esercizio dell’autorità parentale, per quanto ciò sia indicato per il
debito adempimento del loro compito e riservate misure diverse. 2 I genitori affilianti devono essere uditi prima di ogni decisione im- portante.
Art. 301332 B. Contenuto 1 I genitori, in considerazione del bene del figlio, ne dirigono le cure e I. In genere l’educazione e, riservata la sua capacità, prendono le decisioni neces-
sarie. 1bis Il genitore che ha la cura del figlio può decidere autonomamente se:
1. si tratta di affari quotidiani o urgenti; 2. il dispendio richiesto per raggiungere l’altro genitore non risul-
ta ragionevole.333
326 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
327 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
328 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
329 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
330 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
331 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
332 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
93
210 Codice civile svizzero
II. Determina- zione del luogo di dimora
III. Educazio- ne336
2 Il figlio deve obbedienza ai genitori; i genitori consentono al figlio, corrispondentemente alla sua maturità, di organizzare liberamente la sua vita e, in affari importanti, tengono quanto possibile conto della sua opinione. 3 Il figlio non può abbandonare la comunione domestica senza il con- senso dei genitori; non può nemmeno esser loro tolto senza causa legittima. 4 I genitori scelgono il prenome del figlio.
Art. 301a334 1 L’autorità parentale include il diritto di determinare il luogo di dimo- ra del figlio. 2 Se i genitori esercitano l’autorità parentale congiuntamente, un geni- tore può modificare il luogo di dimora del figlio soltanto con il con- senso dell’altro genitore oppure per decisione del giudice o del- l’autorità di protezione dei minori, qualora:
a. il nuovo luogo di dimora si trovi all’estero; o b. la modifica del luogo di dimora abbia ripercussioni rilevanti
sull’esercizio dell’autorità parentale da parte dell’altro genitore e sulle relazioni personali.
3 Il genitore che detiene l’autorità parentale esclusiva informa tempe- stivamente l’altro genitore se intende modificare il luogo di dimora del figlio. 4 Il genitore che intende cambiare il proprio domicilio ha lo stesso obbligo di informazione. 5 Se necessario, i genitori si accordano, conformemente al bene del figlio, in merito a una modifica dell’autorità parentale, della custodia, delle relazioni personali e del contributo di mantenimento. Se non raggiungono un accordo, decide il giudice o l’autorità di protezione dei minori.
Art. 302335 1 I genitori devono educare il figlio secondo la loro condizione, pro- muovendone e proteggendone lo sviluppo fisico, intellettuale e morale.
333 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
334 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
335 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
336 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
94
210Codice civile svizzero
2 Essi devono procurare al figlio, particolarmente se infermo di corpo o di mente, un’appropriata istruzione generale e professionale, con- forme quanto possibile alle sue attitudini e inclinazioni. 3 A tal fine, essi devono cooperare appropriatamente con la scuola e, ove le circostanze lo richiedano, con le istituzioni pubbliche e d’utilità pubblica per l’aiuto alla gioventù.
Art. 303337 IV. Educazione 1 I genitori dispongono dell’educazione religiosa. religiosa338
2 Ogni convenzione che limiti questo diritto è nulla. 3 Il figlio che ha compiuto il sedicesimo anno di età decide liberamente circa la propria confessione religiosa.
Art. 304339 V. Rappresen- 1 I genitori rappresentano per legge il figlio verso i terzi, nella misura tanza dell’autorità parentale che loro compete.1. Verso i terzi a. In genere340 2 Se ambedue i genitori sono detentori dell’autorità parentale, i terzi di
buona fede possono presumere che ciascun genitore agisca con il con- senso dell’altro.341 3 I genitori non possono, in rappresentanza del figlio, contrarre fideius- sioni, costituire fondazioni né fare donazioni, fatti salvi i regali d’uso.342
Art. 305343 b. Stato giuridico 1 Il figlio capace di discernimento e sotto autorità parentale può, nei del figlio344 limiti posti dal diritto delle persone, acquistare diritti e contrarre obbli-
337 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
338 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
339 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
340 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
341 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
342 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
343 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
344 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
95
210 Codice civile svizzero
2. Nei rapporti interni della comunione
C. Protezione del figlio I. Misure opportune
gazioni con atti propri, nonché esercitare diritti strettamente persona- li.345 2 La sostanza del figlio risponde per le costui obbligazioni senza riguardo ai diritti dei genitori sulla medesima.
Art. 306346 1 Il figlio sotto l’autorità parentale e capace di discernimento può agire per la comunione domestica col consenso dei genitori, e in tal caso non obbliga se stesso, ma i genitori. 2 Se i genitori sono impediti di agire o i loro interessi in un affare sono in collisione con quelli del figlio, l’autorità di protezione dei minori nomina un curatore o provvede essa stessa all’affare.347 3 In caso di collisione di interessi, i poteri dei genitori decadono per legge nell’affare di cui si tratta.348
Art. 307349 1 Se il bene del figlio è minacciato e i genitori non vi rimediano o non sono in grado di rimediarvi, l’autorità di protezione dei minori ordina le misure opportune per la protezione del figlio. 2 L’autorità di protezione dei minori vi è parimenti tenuta riguardo ai figli collocati presso genitori affilianti o viventi altrimenti fuori della comunione domestica dei genitori. 3 L’autorità di protezione dei minori può segnatamente ammonire i genitori, gli affilianti od il figlio, impartire loro istruzioni per la cura, l’educazione o l’istruzione e designare una persona o un ufficio idoneo che abbia diritto di controllo e informazione.
345 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
346 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
347 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
348 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
349 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
96
210Codice civile svizzero
II. Curatela351
III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora355
Art. 308350 1 Se le circostanze lo richiedono, l’autorità di protezione dei minori nomina al figlio un curatore, perché consigli ed aiuti i genitori nella cura del figlio. 2 L’autorità di protezione dei minori può conferire al curatore speciali poteri, segnatamente la rappresentanza del figlio per l’accertamento della paternità, per salvaguardarne il diritto al mantenimento o diritti d’altra natura e la vigilanza delle relazioni personali.352 3 L’autorità parentale può essere corrispondentemente limitata.
Art. 309353
Art. 310354 1 Quando il figlio non possa essere altrimenti sottratto al pericolo, l’autorità di protezione dei minori deve toglierlo alla custodia dei genitori, o dei terzi presso cui egli si trova, e ricoverarlo conveniente- mente. 2 L’autorità di protezione dei minori, ad istanza dei genitori o del figlio, prende la stessa misura nel caso in cui le relazioni siano così gravemente turbate che non si possa più esigere ragionevolmente la convivenza ulteriore e, secondo le circostanze, non si possa rimediare altrimenti. 3 L’autorità di protezione dei minori può vietare ai genitori di riprende- re il figlio vissuto per lungo tempo presso genitori affilianti qualora il suo sviluppo possa esserne seriamente pregiudicato.
350 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
351 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
352 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
353 Abrogato dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), con effetto dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
354 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
355 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
97
210 Codice civile svizzero
Art. 311356 IV. Privazione 1 Se altre misure per la protezione del figlio sono rimaste infruttuose o dell’autorità parentale sembrano a priori insufficienti, l’autorità di protezione dei minori priva 1. D’ufficio357 i genitori dell’autorità parentale:358
1.359 quando per inesperienza, malattia, infermità, assenza, violenza o analoghi motivi non sono in grado di esercitarla debitamente;
2. quando non si sono curati seriamente del figlio o hanno violato gravemente i loro doveri nei suoi confronti.
2 Quando l’autorità parentale sia tolta ad entrambi i genitori, si procede alla nomina di un tutore. 3 Salvo esplicita disposizione contraria, la privazione dell’autorità parentale vale anche riguardo ai figli nascituri.
Art. 312360 2. Col consenso L’autorità di protezione dei minori priva i genitori dell’autorità paren- dei genitori361 tale:362
1. quando ne facciano richiesta per motivi gravi; 2. quando abbiano dato il consenso ad un’adozione futura del fi-
glio da parte di terzi non designati.
Art. 313363 V. Modificazio- 1 In caso di modificazione delle circostanze, le misure prese per pro- ne delle circo- stanze teggere il figlio sono adattate alla nuova situazione.
2 In nessun caso può farsi luogo al ripristino dell’autorità parentale prima d’un anno dalla privazione.364
356 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
357 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
358 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
359 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
360 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
361 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto elle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
362 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
363 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
364 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 6 ott. 1978, in vigore dal 1° gen. 1981 (RU 1980 31; FF 1977 III 1).
98
210Codice civile svizzero
VI. Procedura 1. In genere
2. Audizione del figlio
3. Rappresentan- za del figlio
Art. 314365 1 Le disposizioni sulla procedura davanti all’autorità di protezione degli adulti si applicano per analogia. 2 Nei casi idonei l’autorità di protezione dei minori può ingiungere ai genitori di tentare una mediazione. 3 Se istituisce una curatela, l’autorità di protezione dei minori stabi- lisce nel dispositivo della decisione i compiti del curatore e le even- tuali restrizioni dell’autorità parentale.
Art. 314a366 1 Il figlio è sentito personalmente e in maniera adeguata dall’autorità di protezione dei minori o da un terzo incaricato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. 2 Nel verbale dell’audizione sono registrate soltanto le risultanze essenziali per la decisione. I genitori vengono informati su tali risul- tanze. 3 Il figlio capace di discernimento può interporre reclamo contro la negata audizione.
Art. 314abis367 1 Se necessario, l’autorità di protezione dei minori ordina che il figlio sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche. 2 L’autorità di protezione dei minori esamina se occorra disporre una rappresentanza in particolare nei seguenti casi:
1. il procedimento concerne il ricovero del figlio; 2. gli interessati propongono conclusioni differenti in merito
all’autorità parentale o a questioni importanti concernenti le re- lazioni personali.
3 Il curatore del figlio può proporre conclusioni e presentare impugna- zioni.
365 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
366 Introdotto dal n. II della LF del 6 ott. 1978 (RU 1980 31; FF 1977 III 1). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
367 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
99
210 Codice civile svizzero
4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica
5. Diritti di avviso
6. Obblighi di avviso
Art. 314b368 1 Nel caso in cui il figlio debba essere ricoverato in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica, si applicano per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti relative al ricovero a scopo di assistenza. 2 Se è capace di discernimento, il figlio può adire da sé il giudice.
Art. 314c369 1 Quando l’integrità fisica, psichica o sessuale di un minorenne pare minacciata, chiunque può avvisarne l’autorità di protezione dei minori. 2 Se l’avviso è nell’interesse del minorenne, anche le persone vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale370 possono avvisare l’autorità di protezione dei minori. La presente disposizione non si applica agli ausiliari vincolati dal segreto professionale secondo il Codice penale.
Art. 314d371 1 Salvo che siano vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale372, le seguenti persone sono tenute ad avvisare l’autorità di protezione dei minori se vi sono indizi concreti che l’integrità fisica, psichica o sessuale di un minorenne è minacciata ed esse non possono rimediarvi nell’ambito della loro attività:
1. i professionisti dei settori della medicina, della psicologia, del- le cure, dell’accudimento, dell’educazione, della formazione, della consulenza sociale, della religione e dello sport che nella loro attività professionale sono regolarmente in contatto con minorenni;
2. le persone che apprendono nello svolgimento di un’attività uf- ficiale che un minorenne versa in tali condizioni.
2 Adempie l’obbligo di avviso pure chi avvisa il proprio superiore. 3 I Cantoni possono prevedere ulteriori obblighi di avviso.
368 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
369 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
370 RS 311.0 371 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore
dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751). 372 RS 311.0
100
210Codice civile svizzero
7. Collabora- zione e assisten- za amministrati- va
VII. Competenza 1. In genere377
Art. 314e373 1 Le persone che partecipano al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti. L’autorità di protezione dei minori prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia di interessi degni di protezione. Se necessario, ordina l’esecuzione coattiva del- l’obbligo di collaborare. 2 Le persone vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale374 possono collaborare senza farsi previamente liberare dal segreto professionale. La presente disposizione non si applica agli ausiliari vincolati dal segreto professionale secondo il Codice penale. 3 Le persone vincolate dal segreto professionale secondo il Codice pe- nale sono tenute a collaborare se sono state autorizzate a farlo dal tito- lare del segreto o se, su richiesta dell’autorità di protezione dei minori, l’autorità superiore o l’autorità di vigilanza le ha liberate dal segreto professionale. È fatto salvo l’articolo 13 della legge del 23 giugno 2000375 sugli avvocati. 4 Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si op- pongano interessi degni di protezione.
Art. 315376 1 Le misure per la protezione del figlio sono ordinate dall’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio.378 2 Se il figlio vive presso genitori affilianti o altrimenti fuori dalla comunione domestica dei genitori, ovvero se vi è pericolo nel ritardo, sono pure competenti le autorità del luogo di dimora del figlio. 3 L’autorità del luogo di dimora che ordina una misura per la prote- zione del figlio ne informa l’autorità del domicilio.
373 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
374 RS 311.0 375 RS 935.61 376 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978
(RU 1977 237; FF 1974 II 1). 377 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000
(RU 1999 1118; FF 1996 I 1). 378 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto
delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
101
210 Codice civile svizzero
2. Nella procedu- ra matrimoniale a. Competenza del giudice
b. Modifica di misure giudiziarie
Art. 315a379 1 Se è chiamato a decidere sulle relazioni personali dei genitori con i figli, il giudice competente per il divorzio o la tutela dell’unione co- niugale prende anche le misure necessarie per proteggere il figlio e ne affida l’esecuzione all’autorità di protezione dei minori.380 2 Il giudice può anche adeguare alle nuove circostanze le misure di protezione del figlio che sono già state prese. 3 Spetta tuttavia all’autorità di protezione dei minori:381
1. continuare una procedura di protezione del figlio introdotta prima della procedura giudiziaria;
2. ordinare le misure immediatamente necessarie alla protezione del figlio, quando sia prevedibile che il giudice non possa prenderle tempestivamente.
Art. 315b382 1 Il giudice è competente a modificare le misure giudiziarie relative all’attribuzione e alla protezione del figlio:
1. durante la procedura di divorzio; 2. nella procedura di modifica della sentenza di divorzio, secondo
le norme disciplinanti il divorzio; 3. nella procedura di modifica delle misure a tutela dell’unione
coniugale; le disposizioni sul divorzio sono applicabili per ana- logia.
2 Negli altri casi è competente l’autorità di protezione dei minori.383
379 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976 (RU 1977 237; FF 1974 II 1). Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
380 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
381 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
382 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
383 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
102
210Codice civile svizzero
Art. 316384 VIII. Vigilanza 1 L’affiliante abbisogna di un’autorizzazione dell’autorità di protezio- sugli affiliati ne dei minori o di un altro ufficio del suo domicilio designato dal
diritto cantonale e soggiace alla loro vigilanza. 1bis Se un affiliando viene accolto a scopo di futura adozione, è compe- tente un’unica autorità cantonale.385 2 Il Consiglio federale emana norme esecutive.
Art. 317386 IX. Cooperazio- I Cantoni assicurano con appropriate prescrizioni l’acconcia coopera- ne dell’aiuto alla gioventù zione fra autorità ed uffici nel campo della protezione dell’infanzia
secondo il diritto civile, in quello del diritto penale per gli adolescenti ed in genere dell’aiuto alla gioventù.
Capo quarto: Della sostanza del figlio387
Art. 318388 A. Amministra- 1 I genitori hanno il diritto e il dovere di amministrare la sostanza del zione figlio finché è soggetto alla loro autorità.
2 Se muore uno dei genitori, il genitore superstite deve consegnare all’autorità di protezione dei minori un inventario della sostanza del figlio.389 3 L’autorità di protezione dei minori, se lo ritiene opportuno visti il genere e l’importanza della sostanza del figlio e le condizioni personali dei genitori, ordina la compilazione di un inventario o la consegna periodica di conti e rapporti.390
384 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
385 Introdotto dal n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).
386 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
387 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
388 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
389 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
390 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
103
210 Codice civile svizzero
Art. 319391 B. Impiego 1 I genitori possono impiegare i redditi della sostanza del figlio per il dei redditi suo mantenimento, la sua educazione e istruzione e, in quanto l’equità
C. Prelevamento sulla sostanza del figlio
D. Beni liberi I. Liberalità
II. Porzione legittima
III. Provento del lavoro, assegno professionale
lo richieda, anche per i bisogni dell’economia domestica. 2 L’avanzo spetta alla sostanza del figlio.
Art. 320392 1 Versamenti a tacitazione, risarcimenti e analoghe prestazioni possono essere adoperati per il mantenimento del figlio, in rate corrispondenti ai bisogni correnti. 2 Se necessario per provvedere alle spese di mantenimento, educazione o istruzione, l’autorità di protezione dei minori può permettere ai genitori di attingere in misura determinata anche alla rimanente so- stanza del figlio.
Art. 321393 1 I genitori non possono adoperare i redditi della sostanza che il figlio ha ricevuto sotto questa espressa condizione o che gli fu data perché frutti interesse a suo favore, o come libretto di risparmio. 2 L’amministrazione di questi beni da parte dei genitori può essere esclusa soltanto se espressamente stabilito all’atto della liberalità.
Art. 322394 1 Per disposizione a causa di morte, anche la porzione legittima del figlio può essere esclusa dall’amministrazione parentale. 2 Se il disponente affida l’amministrazione a un terzo, l’autorità di protezione dei minori può esigere rendiconti e rapporti periodici.
Art. 323395 1 Il figlio ha l’amministrazione e il godimento di ciò che guadagna col proprio lavoro e di quanto gli anticipano i genitori sulla sua sostanza per l’esercizio del mestiere o della professione.
391 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
392 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
393 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
394 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
395 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
104
210Codice civile svizzero
2 I genitori possono esigere dal figlio che vive con essi in economia domestica un adeguato contributo per il suo mantenimento.
Art. 324396 E. Protezione 1 Se la diligente amministrazione non è sufficientemente garantita, della sostanza del figlio l’autorità di protezione dei minori ordina le misure opportune per la I. Misure protezione della sostanza del figlio. opportune
2 Essa può segnatamente dare istruzioni per l’amministrazione e, se i rapporti e i rendiconti periodici non bastano, ordinare il deposito o la prestazione di garanzie. 3 Le disposizioni sulla protezione del figlio s’applicano per analogia alla procedura e alla competenza.
Art. 325397 II. Privazione 1 Quando la sostanza del figlio non possa essere altrimenti sottratta al dell’amministraz ione pericolo, l’autorità di protezione dei minori ne affida l’amministra-
zione a un curatore. 2 L’autorità di protezione dei minori prende la stessa misura anche in caso di pericolo per la sostanza del figlio non amministrata dai genito- ri. 3 Se v’è da temere che i redditi o le parti della sostanza del figlio destinate all’uso o liberate non saranno impiegate conformemente alla destinazione, l’autorità di protezione dei minori può parimenti affidar- ne l’amministrazione a un curatore.
Art. 326398 F. Fine dell’am- Cessando l’autorità o l’amministrazione parentale, i genitori devono ministrazione consegnare la sostanza al figlio divenuto maggiorenne o al suo rappre-I. Restituzione
sentante legale sulla scorta di un rendiconto.
Art. 327399 II. Responsabili- 1 I genitori sono responsabili per la restituzione come un mandatario. tà
2 Di quanto fu da loro alienato in buona fede devono restituire il prez- zo ricavato.
396 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
397 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
398 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
399 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
105
210 Codice civile svizzero
A. Principio
B. Stato giuridico I. Del minorenne
II. Del tutore
A. Persone obbligate
3 Non devono alcun risarcimento per ciò che avessero consumato per il figlio o l’economia domestica nei limiti dei loro diritti.
Capo quinto:400 Dei minorenni sotto tutela
Art. 327a L’autorità di protezione dei minori nomina un tutore al minorenne che non è sotto autorità parentale.
Art. 327b Il minorenne sotto tutela ha lo stesso stato giuridico del minorenne sotto autorità parentale.
Art. 327c 1 Al tutore competono gli stessi diritti dei genitori. 2 Sono applicabili per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti, segnatamente quelle relative alla nomina del curatore, all’eser- cizio della curatela e al concorso dell’autorità di protezione degli adulti. 3 Se il minorenne deve essere ricoverato in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica, sono applicabili per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti relative al ricovero a scopo di assistenza.
Titolo nono: Della comunione di famiglia Capo primo: Dell’assistenza tra i parenti
Art. 328401 1 Chi vive in condizioni agiate è tenuto a soccorrere i parenti in linea ascendente e discendente quando senza di ciò essi cadessero nel biso- gno. 2 È fatto salvo l’obbligo di mantenimento dei genitori e del coniuge o del partner registrato.402
400 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
401 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
402 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
106
210Codice civile svizzero
Art. 329 B. Oggetto 1 L’azione di assistenza è proposta contro gli obbligati, secondo l’or- e modo dell’azione403 dine dei loro diritti ereditari, ed ha per oggetto le prestazioni necessarie
al mantenimento dell’istante, compatibilmente con le condizioni dell’obbligato. 1bis L’azione di assistenza non può essere proposta se la situazione di bisogno è dovuta a una limitazione dell’attività lucrativa al fine di prendersi cura dei propri figli.404 2 Se, per circostanze speciali, appaia iniquo esigere le prestazioni dal- l’obbligato, il giudice può limitare o togliere l’obbligo assistenziale.405 3 Le disposizioni sull’azione di mantenimento del figlio e sulla tra- smissione del suo diritto all’ente pubblico si applicano per analogia.406
Art. 330 C. Assistenza 1 I trovatelli sono assistiti dal Comune nel quale sono incorporati. di trovatelli
2 Se poi è stabilita la discendenza di un trovatello, questo Comune può ripetere il rimborso delle spese cagionate dal mantenimento contro i parenti obbligati, ed in ultima linea contro l’ente pubblico tenuto all’assistenza.
Capo secondo: Della potestà domestica
Art. 331 A. Condizioni 1 Quando le persone che in virtù di legge o di contratto o di consue-
tudine vivono in comunione domestica abbiano un capo, questo eser- cita la potestà domestica. 2 La potestà domestica si estende su tutte le persone che prendono parte all’economia comune quali parenti od affini, oppure in virtù di un rapporto di lavoro quali lavoratori od in qualità analoga407.408
403 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
404 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
405 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
406 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
407 RU 1973 642 408 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973
(RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
107
210 Codice civile svizzero
B. Effetti I. Ordine interno e cura
II. Responsabili- tà
III. Credito dei figli e degli abiatici 1. Condizioni
2. Procedura
Art. 332 1 I membri della comunione devono conformarsi alla regola di casa, la quale dovrà tener conto degli interessi di tutti loro, secondo equità. 2 In ispecie dev’essere concessa ai conviventi la libertà necessaria per la loro educazione, per l’esercizio della professione e per l’adempi- mento delle pratiche religiose. 3 Il capo famiglia deve vegliare alla custodia ed alla sicurezza delle cose apportate dai membri della comunione con quella cura che usa nelle cose proprie.
Art. 333 1 Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.409 2 Il capo di famiglia deve provvedere affinché un membro della comu- nione affetto da disabilità mentale o da turba psichica non esponga sé stesso o altri a pericolo o danno.410 3 Ove occorra, si rivolgerà all’autorità competente per i provvedimenti necessari.
Art. 334411 1 I figli maggiorenni o gli abiatici che, convivendo coi genitori o con gli avi, hanno conferito alla comunione il loro lavoro od i loro guada- gni, possono chiedere un’equa indennità. 2 In caso di contestazione, il giudice decide circa l’ammontare e la garanzia dell’indennità, il genere e il modo del pagamento.
Art. 334bis 412 1 L’indennità spettante ai figli o agli abiatici può essere fatta valere alla morte del debitore.
409 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
410 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
411 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).
412 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).
108
210Codice civile svizzero
A. Fondazioni di famiglia
B. Indivisione I. Costituzione 1. Facoltà
2. Forma
II. Durata
III. Effetti 1. Modo
2 Può essere fatta valere vivente il debitore se contro questo è eseguito un pignoramento o dichiarato il fallimento, se è sciolta la comunione o se l’azienda passa in altre mani. 3 L’indennità non è soggetta a prescrizioni ma dev’essere fatta valere al più tardi al momento della divisione dell’eredità del debitore.
Capo terzo: Dei beni di famiglia
Art. 335 1 Possono essere erette delle fondazioni di famiglia secondo le norme del diritto delle persone o del diritto successorio, nel senso che si pos- sono dedicare dei beni a beneficio di una famiglia per le spese di edu- cazione, dotazione od assistenza dei suoi membri o per altro simile fine. 2 L’erezione di fedecommessi di famiglia non è più permessa.
Art. 336 Una sostanza può essere dedicata a beneficio di una famiglia, se dei parenti lasciano indivisa una eredità o parte di essa, o mettono insieme altri beni per formare un’indivisione.
Art. 337 Il contratto per costituire un’indivisione richiede per la sua validità l’atto pubblico firmato da tutti i membri o dai loro rappresentanti.
Art. 338 1 L’indivisione può essere stipulata a tempo determinato o indetermi- nato. 2 Se conchiusa a tempo indeterminato, ognuno dei partecipanti può dare la disdetta con un preavviso di sei mesi. 3 Quando trattisi di un’azienda agricola, la disdetta può essere data solo per il termine primaverile od autunnale, conforme all’uso del luogo.
Art. 339 1 L’indivisione obbliga i suoi membri ad una comune attività econo- mica. 2 Salvo patto contrario, tutti vi partecipano in egual misura. 3 Durante l’indivisione essi non possono domandare la divisione della sostanza comune né disporre delle loro parti.
109
210 Codice civile svizzero
2. Direzione e rappresentanza a. In genere
b. Delegazione ad un capo
3. Beni comuni e beni riservati
IV. Scioglimento 1. Cause
2. Disdetta, insolvenza, matrimonio
Art. 340 1 Gli interessi dell’indivisione sono geriti in comune da tutti i parteci- panti. 2 Ognuno di essi può fare da solo gli atti della ordinaria amministra- zione.
Art. 341 1 I partecipanti possono designare uno di essi quale capo dell’indivi- sione. 2 Questi rappresenta l’indivisione in tutti gli interessi che la concer- nono, e ne dirige l’attività economica. 3 L’esclusione degli altri dal diritto di rappresentanza è opponibile ai terzi di buona fede solo quando il rappresentante sia iscritto nel regi- stro di commercio.
Art. 342 1 Tutto ciò che appartiene all’eredità indivisa rimane proprietà comune di tutti i partecipanti. 2 I partecipanti sono solidalmente responsabili per i debiti. 3 Salvo patto contrario, è proprietà riservata di ogni partecipante ciò che egli possedeva all’infuori dei beni comuni e ciò che acquista pri- vatamente durante l’indivisione, per eredità o per altro titolo gratuito.
Art. 343 L’indivisione si scioglie:
1. per convenzione o disdetta; 2. per la decorrenza del termine per il quale era costituita, in
quanto non sia continuata per tacito consenso; 3. in caso di realizzazione della quota pignorata di un parteci-
pante; 4. in caso di fallimento di uno dei partecipanti; 5. a richiesta di uno dei partecipanti, per motivi gravi.
Art. 344 1 Nei casi di disdetta o di fallimento di un partecipante o di realizza- zione della sua quota a seguito di pignoramento, gli altri partecipanti possono continuare la comunione tacitando il sortente o i suoi credi- tori.
110
210Codice civile svizzero
3. Morte di un partecipante
4. Norme per la divisione
V. Compar- tecipazione 1. Definizione
2. Speciali motivi di scioglimento
2 In caso di matrimonio, un partecipante può chiedere la liquidazione dei suoi diritti anche senza disdetta.
Art. 345 1 Morendo un partecipante, i suoi eredi non appartenenti all’indivi- sione possono pretendere solo la liquidazione dei loro diritti. 2 Se gli eredi sono suoi discendenti, essi possono, col consenso degli altri partecipanti, prendere il posto del defunto nella comunione.
Art. 346 1 La divisione dei beni comuni, o la tacitazione dei diritti di un parte- cipante, avviene secondo la situazione patrimoniale del momento in cui si è verificata la causa di scioglimento. 2 La sua esecuzione non può essere domandata intempestivamente.
Art. 347 1 I partecipanti possono rimettere la gestione dell’azienda e la rappre- sentanza ad uno di essi con l’obbligo di corrispondere agli altri una quota annua del guadagno netto. 2 Salvo patto contrario, questa quota è fissata equamente, secondo la rendita media dei beni comuni per un sufficiente periodo di tempo, avuto riguardo alle prestazioni dell’assuntore.
Art. 348 1 Se l’assuntore non gerisce debitamente l’azienda o non adempie le sue prestazioni verso i partecipanti, l’indivisione può essere disciolta. 2 Qualunque partecipante può, per gravi motivi, chiedere al giudice di essere ammesso nell’azienda insieme con l’assuntore, avuto riguardo alle prescrizioni relative alle divisioni ereditarie. 3 Del resto la compartecipazione è soggetta alle regole generali della indivisione.
111
210 Codice civile svizzero
A. Principio
B. Costituzione e revoca I. Costituzione
Art. 349 a 358413
Art. 359414
Parte terza:415 Della protezione degli adulti Titolo decimo: Delle misure precauzionali personali e delle misure applicabili per legge Capo primo: Delle misure precauzionali personali Sezione prima: Del mandato precauzionale
Art. 360 1 Chi ha l’esercizio dei diritti civili può incaricare una persona fisica o giuridica di provvedere alla cura della propria persona o dei propri interessi patrimoniali o di rappresentarlo nelle relazioni giuridiche, nel caso in cui divenga incapace di discernimento. 2 Egli definisce i compiti attribuiti al mandatario e può impartire istruzioni sull’adempimento degli stessi. 3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui il mandatario non sia idoneo a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo dis- dica.
Art. 361 1 Il mandato precauzionale è costituito per atto olografo o per atto pubblico. 2 Dall’inizio alla fine il mandato olografo è redatto, datato e firmato a mano dal mandante. 3 Su domanda, l’ufficio dello stato civile iscrive nella banca dati cen- trale la costituzione del mandato e il luogo in cui lo stesso è depositato. Il Consiglio federale emana le disposizioni necessarie, segnatamente sull’accesso ai dati.
413 Abrogati dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, con effetto dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
414 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
415 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
112
210Codice civile svizzero
II. Revoca
C. Convalida e accettazione
D. Interpretazio- ne e completa- mento
E. Adempimento
416 RS 220 417 RS 220
Art. 362 1 Il mandante può revocare il mandato precauzionale in ogni tempo rispettando una delle forme prescritte per la sua costituzione. 2 Egli può revocare il mandato anche distruggendo il documento. 3 Un nuovo mandato sostituisce il precedente, anche senza revoca espressa, eccetto che se ne riveli un indubbio complemento.
Art. 363 1 Quando apprende che una persona è divenuta incapace di discerni- mento e ignora se sussiste un mandato precauzionale, l’autorità di protezione degli adulti si informa presso l’ufficio dello stato civile. 2 Qualora il mandato sussista, l’autorità di protezione degli adulti verifica se:
1. è stato validamente costituito; 2. ne sono adempiute le condizioni per l’efficacia; 3. il mandatario è idoneo ai suoi compiti; e 4. sono necessarie ulteriori misure di protezione degli adulti.
3 Se il mandatario accetta il mandato, l’autorità lo rende attento agli obblighi derivanti dalle disposizioni del Codice delle obbligazioni416 sul mandato e gli consegna un documento che attesta i poteri conferiti- gli.
Art. 364 Il mandatario può chiedere all’autorità di protezione degli adulti di interpretare il mandato e di completarlo per quanto concerne punti secondari.
Art. 365 1 Il mandatario rappresenta il mandante nei limiti del mandato conferi- togli e adempie i suoi compiti con diligenza e conformemente alle disposizioni del Codice delle obbligazioni417 sul mandato. 2 Se devono essere compiuti atti o negozi non contemplati dal mandato o se in un determinato affare gli interessi del mandatario sono in collisione con quelli del mandante, il mandatario ne informa senza indugio l’autorità di protezione degli adulti. 3 In caso di collisione di interessi, i poteri del mandatario decadono per legge.
113
210 Codice civile svizzero
F. Compenso e spese
G. Disdetta
H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti
I. Ricupero della capacità di discernimento
A. Principio
Art. 366 1 Qualora il mandato precauzionale non contenga disposizioni sul compenso del mandatario, l’autorità di protezione degli adulti stabili- sce un compenso adeguato, se ciò appare giustificato dall’estensione dei compiti o se le prestazioni del mandatario sono abitualmente forni- te a titolo oneroso. 2 Il compenso e le spese necessarie sono a carico del mandante.
Art. 367 1 Il mandatario può disdire il mandato precauzionale in ogni tempo mediante comunicazione scritta all’autorità di protezione degli adulti e preavviso di due mesi. 2 Per motivi gravi il mandatario può disdire il mandato senza preav- viso.
Art. 368 1 Se gli interessi del mandante sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorità di protezione degli adulti prende le misure necessarie, d’ufficio o su domanda di una persona vicina al mandante. 2 Essa può in particolare impartire istruzioni al mandatario, obbligarlo a compilare un inventario, a presentare periodicamente i conti e a fare rapporto oppure può privarlo in tutto o in parte dei poteri.
Art. 369 1 Se il mandante ricupera la capacità di discernimento, il mandato precauzionale si estingue per legge. 2 Se l’estinzione del mandato espone a pericolo gli interessi del man- dante, il mandatario continua a svolgere i compiti assegnatigli fino a quando il mandante può salvaguardare da sé i propri interessi. 3 Il mandante permane obbligato dagli atti e negozi che il mandatario compie prima di apprendere l’estinzione del mandato.
Sezione seconda: Delle direttive del paziente
Art. 370 1 Chi è capace di discernimento può, in direttive vincolanti, designare i provvedimenti medici ai quali accetta o rifiuta di essere sottoposto nel caso in cui divenga incapace di discernimento. 2 Egli può anche designare una persona fisica che discuta i provvedi- menti medici con il medico curante e decida in suo nome nel caso in
114
210Codice civile svizzero
B. Costituzione e revoca
C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento
D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti
cui divenga incapace di discernimento. Può impartire istruzioni alla persona designata. 3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui la persona designata non sia idonea a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo disdica.
Art. 371 1 Le direttive del paziente sono costituite in forma scritta, nonché datate e firmate. 2 L’autore delle direttive può farne registrare la costituzione sulla tessera di assicurato con la menzione del luogo dove sono depositate. Il Consiglio federale emana le disposizioni necessarie, segnatamente sull’accesso ai dati. 3 La disposizione sulla revoca del mandato precauzionale si applica per analogia.
Art. 372 1 Se il paziente è incapace di discernimento e non è noto se sussistono sue direttive, il medico curante si informa consultando la tessera di assicurato. Sono fatte salve le situazioni d’urgenza. 2 Il medico ottempera alle direttive del paziente, salvo che violino le prescrizioni legali o sussistano dubbi fondati che esse esprimano la volontà libera o presumibile del paziente. 3 Il medico iscrive nel fascicolo del paziente le ragioni per le quali non ha ottemperato alle direttive di costui.
Art. 373 1 Ognuna delle persone vicine al paziente può adire per scritto l’au- torità di protezione degli adulti facendo valere che:
1. non è stato ottemperato alle direttive del paziente; 2. gli interessi del paziente incapace di discernimento sono espo-
sti a pericolo o non sono più salvaguardati; 3. le direttive del paziente non esprimono la sua libera volontà.
2 La disposizione sull’intervento dell’autorità di protezione degli adulti in caso di mandato precauzionale si applica per analogia.
115
210 Codice civile svizzero
A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza
B. Esercizio del diritto di rappresentanza
C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti
Capo secondo: Delle misure applicabili per legge alle persone incapaci di discernimento Sezione prima: Della rappresentanza da parte del coniuge o del partner registrato
Art. 374 1 Il coniuge o partner registrato che vive in comunione domestica con una persona che diviene incapace di discernimento o le presta di persona regolare assistenza ha per legge un diritto di rappresentanza se non sussiste un mandato precauzionale né una corrispondente curatela. 2 Il diritto di rappresentanza comprende:
1. tutti gli atti giuridici abitualmente necessari al mantenimento; 2. l’amministrazione ordinaria del reddito e dei rimanenti beni; e 3. se necessario, il potere di aprire e sbrigare la corrispondenza.
3 Per gli atti giuridici inerenti all’amministrazione straordinaria dei beni il coniuge o il partner registrato deve ottenere il consenso dell’au- torità di protezione degli adulti.
Art. 375 Le disposizioni del Codice delle obbligazioni418 sul mandato si appli- cano per analogia all’esercizio del diritto di rappresentanza.
Art. 376 1 Se sussistono dubbi sull’adempimento delle condizioni per la rappre- sentanza, l’autorità di protezione degli adulti pronuncia in merito e, se del caso, consegna al coniuge o al partner registrato un documento che ne attesta i poteri. 2 Se gli interessi della persona incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorità di protezione degli adulti, su domanda di una persona vicina o d’ufficio, revoca in tutto o in parte i poteri di rappresentanza del coniuge o del partner registrato oppure istituisce una curatela.
RS 220418
116
210Codice civile svizzero
A. Piano terapeutico
B. Persone con diritto di rappresentanza
Sezione seconda: Della rappresentanza in caso di provvedimenti medici
Art. 377 1 Se una persona incapace di discernimento deve ricevere un tratta- mento medico sul quale non si è pronunciata in direttive vincolanti, il medico curante definisce il trattamento necessario in collaborazione con la persona che ha diritto di rappresentarla in caso di provvedimenti medici. 2 Il medico informa la persona con diritto di rappresentanza su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici previsti, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi, gli effetti secondari e i costi dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi. 3 Per quanto possibile, la persona incapace di discernimento è coin- volta nel processo decisionale. 4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situa- zione.
Art. 378 1 Le seguenti persone hanno diritto, nell’ordine, di rappresentare la persona incapace di discernimento e di dare o rifiutare il consenso per i provvedimenti ambulatoriali o stazionari previsti:
1. la persona designata nelle direttive del paziente o nel mandato precauzionale;
2. il curatore con diritto di rappresentanza in caso di provvedi- menti medici;
3. il coniuge o partner registrato che vive in comunione dome- stica con la persona incapace di discernimento o le presta di persona regolare assistenza;
4. la persona che vive in comunione domestica con la persona incapace di discernimento e le presta di persona regolare assi- stenza;
5. i discendenti, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento;
6. i genitori, se prestano di persona regolare assistenza alla per- sona incapace di discernimento;
7. i fratelli e le sorelle, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento.
117
210 Codice civile svizzero
C. Situazioni d’urgenza
D. Trattamento di una turba psichica
E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti
A. Contratto d’assistenza
2 Se più persone hanno diritto di rappresentanza, il medico di buona fede può presumere che ciascuna agisca di comune accordo con le altre. 3 Se mancano istruzioni nelle direttive del paziente, la persona con diritto di rappresentanza decide secondo la volontà presumibile e conformemente agli interessi della persona incapace di discernimento.
Art. 379 Nelle situazioni d’urgenza il medico prende provvedimenti medici conformi alla volontà presumibile e agli interessi della persona incapa- ce di discernimento.
Art. 380 Il trattamento in una clinica psichiatrica della turba psichica di una persona incapace di discernimento è retto dalle disposizioni sul rico- vero a scopo di assistenza.
Art. 381 1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela di rappre- sentanza se non vi è una persona con diritto di rappresentanza o se la stessa non vuole esercitare il suo diritto. 2 L’autorità di protezione degli adulti designa la persona con diritto di rappresentanza o istituisce una curatela di rappresentanza se:
1. è incerto a chi spetti la rappresentanza; 2. i pareri delle persone con diritto di rappresentanza divergono;
o 3. gli interessi della persona incapace di discernimento sono
esposti a pericolo o non sono più salvaguardati. 3 L’autorità di protezione degli adulti interviene su domanda del medi- co, di un’altra persona vicina o d’ufficio.
Sezione terza: Del soggiorno in un istituto di accoglienza o di cura
Art. 382 1 Se per un lungo periodo una persona incapace di discernimento riceve assistenza in un istituto di accoglienza o di cura, un contratto di assistenza scritto deve stabilire quali siano le prestazioni fornite dall’istituto e quale ne sia il prezzo.
118
210Codice civile svizzero
B. Restrizione della libertà di movimento I. Condizioni
II. Verbalizza- zione e informa- zione
III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti
2 Per la determinazione delle prestazioni fornite dall’istituto si conside- rano per quanto possibile i desideri dell’interessato. 3 Il potere di rappresentare la persona incapace di discernimento per la conclusione, la modifica e la risoluzione del contratto di assistenza è retto per analogia dalle disposizioni sulla rappresentanza in caso di provvedimenti medici.
Art. 383 1 L’istituto di accoglienza o di cura può restringere la libertà di movi- mento soltanto se misure meno incisive sono o appaiono a priori insufficienti e se la misura serve a:
1. evitare di esporre a grave pericolo la vita o l’integrità fisica dell’interessato o di terzi; oppure a
2. eliminare un grave disturbo alla convivenza in seno all’istituto. 2 All’interessato è spiegato cosa stia per accadere, perché sia stata ordinata la misura e quale ne sia la presumibile durata; gli è pure indicato chi si prenderà cura di lui durante questo periodo. Sono fatte salve le situazioni d’urgenza. 3 La restrizione della libertà di movimento è soppressa non appena possibile e in ogni caso la sua legittimità è riesaminata a intervalli regolari.
Art. 384 1 È steso verbale riguardo a ciascuna misura restrittiva della libertà di movimento. Il verbale contiene in particolare il nome di chi ha ordi- nato la misura, nonché lo scopo, il genere e la durata della stessa. 2 La persona con diritto di rappresentanza in caso di provvedimenti medici è informata sulla misura restrittiva della libertà di movimento e può consultare il verbale in ogni tempo. 3 Il diritto di consultare il verbale spetta anche alle persone preposte alla vigilanza sull’istituto di accoglienza o di cura.
Art. 385 1 Contro una misura restrittiva della libertà di movimento l’interessato o una persona a lui vicina può adire per scritto in ogni tempo l’autorità di protezione degli adulti del luogo in cui ha sede l’istituto. 2 Se constata che la misura restrittiva non soddisfa le condizioni legali, l’autorità di protezione degli adulti la modifica o la revoca oppure ordina una misura ufficiale di protezione degli adulti. Se necessario informa l’autorità preposta alla vigilanza sull’istituto.
119
210 Codice civile svizzero
C. Protezione della personalità
D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura
A. Scopo
B. Sussidiarietà e proporzionalità
3 Ogni domanda che solleciti una decisione dell’autorità di protezione degli adulti deve esserle trasmessa senza indugio.
Art. 386 1 L’istituto di accoglienza o di cura protegge la personalità della per- sona incapace di discernimento e ne incoraggia per quanto possibile i contatti con persone fuori dell’istituto. 2 Se nessuno fuori dell’istituto si cura dell’interessato, l’istituto infor- ma l’autorità di protezione degli adulti. 3 La libera scelta del medico è garantita, eccetto che motivi gravi vi si oppongano.
Art. 387 I Cantoni vigilano sugli istituti di accoglienza e di cura che assistono persone incapaci di discernimento, sempre che la vigilanza già non sia assicurata da altre prescrizioni del diritto federale.
Titolo undicesimo: Delle misure ufficiali Capo primo: Principi generali
Art. 388 1 Le misure ufficiali di protezione degli adulti salvaguardano il benes- sere delle persone bisognose di aiuto e ne assicurano la protezione. 2 Per quanto possibile conservano e promuovono l’autodeterminazione dell’interessato.
Art. 389 1 L’autorità di protezione degli adulti ordina una misura se:
1. il sostegno fornito dalla famiglia, da altre persone vicine alla persona bisognosa di aiuto o da servizi privati o pubblici è o appare a priori insufficiente;
2. la persona bisognosa di aiuto è incapace di discernimento, non aveva adottato misure precauzionali personali, o non ne aveva adottate di sufficienti, e le misure applicabili per legge sono in- sufficienti.
2 Ogni misura ufficiale deve essere necessaria e idonea.
120
210Codice civile svizzero
A. Condizioni
B. Sfere di compiti
C. Rinuncia a una curatela
Capo secondo: Delle curatele Sezione prima: Disposizioni generali
Art. 390 1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela se una persona maggiorenne:
1. non è in grado di provvedere ai propri interessi, o lo è solo in parte, a causa di una disabilità mentale, di una turba psichica o di un analogo stato di debolezza inerente alla sua persona;
2. a causa di un’incapacità di discernimento temporanea o di as- senza, non è in grado di agire lei stessa e non ha designato un rappresentante per provvedere ad affari che occorre sbrigare.
2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione de- vono essere considerati. 3 La curatela è istituita su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.
Art. 391 1 L’autorità di protezione degli adulti definisce le sfere di compiti della curatela secondo i bisogni dell’interessato. 2 Le sfere di compiti riguardano la cura della persona, quella degli interessi patrimoniali o le relazioni giuridiche. 3 Il curatore può aprire la corrispondenza o accedere all’abitazione dell’interessato senza il suo consenso soltanto se l’autorità di protezio- ne degli adulti gliene ha espressamente conferito il potere.
Art. 392 Se l’istituzione di una curatela appare manifestamente sproporzionata rispetto all’estensione dei compiti, l’autorità di protezione degli adulti può:
1. provvedere di moto proprio a quanto necessario, segnatamente dando il consenso a un negozio giuridico;
2. conferire a un terzo l’incarico di provvedere a singoli compiti; oppure
3. designare una persona o un servizio idonei con diritto di con- trollo e informazione in determinati ambiti.
121
210 Codice civile svizzero
A. Amministra- zione di sostegno
B. Curatela di rappresentanza I. In genere
II. Amministra- zione dei beni
C. Curatela di cooperazione
Sezione seconda: Dei generi di curatela
Art. 393 1 Se la persona bisognosa di aiuto necessita di un sostegno per provve- dere a determinati affari, con il suo consenso è istituita un’ammi- nistrazione di sostegno. 2 L’amministrazione di sostegno non limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato.
Art. 394 1 Se la persona bisognosa di aiuto non può provvedere a determinati affari e deve pertanto essere rappresentata, è istituita una curatela di rappresentanza. 2 L’autorità di protezione degli adulti può limitare di conseguenza l’esercizio dei diritti civili dell’interessato. 3 Anche se non sono posti limiti al suo esercizio dei diritti civili, l’interessato è obbligato dagli atti del curatore.
Art. 395 1 Se istituisce una curatela di rappresentanza per l’amministrazione dei beni, l’autorità di protezione degli adulti designa i beni che devono essere amministrati dal curatore. Può porre sotto amministrazione del curatore determinati elementi del reddito o del patrimonio, l’intero red- dito o l’intero patrimonio o l’insieme di reddito e patrimonio. 2 Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, i poteri d’amministrazione del curatore si estendono anche ai risparmi realizzati sul reddito o alle rendite maturate sul patrimonio. 3 L’autorità di protezione degli adulti può privare l’interessato dell’ac- cesso a dati beni senza limitarne l’esercizio dei diritti civili. 4 Se vieta all’interessato di disporre di un fondo, ne ordina la menzione nel registro fondiario.
Art. 396 1 Una curatela di cooperazione è istituita se occorre che il curatore acconsenta a determinati atti della persona bisognosa d’aiuto, per proteggerla. 2 L’esercizio dei diritti civili dell’interessato è limitato di conseguenza per legge.
122
210Codice civile svizzero
D. Combinazio- ne di curatele
E. Curatela generale
A. Nomina I. Condizioni generali
II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine
Art. 397 L’amministrazione di sostegno e le curatele di rappresentanza e di cooperazione possono essere combinate.
Art. 398 1 Una curatela generale è istituita se una persona ha un particolare bi- sogno d’aiuto, segnatamente a causa di durevole incapacità di discer- nimento. 2 La curatela generale comprende tutto quanto concerne la cura della persona e degli interessi patrimoniali e le relazioni giuridiche. 3 L’interessato è privato per legge dell’esercizio dei diritti civili.
Sezione terza: Della fine della curatela
Art. 399 1 La curatela prende fine per legge con la morte dell’interessato. 2 Appena non vi sia più motivo di mantenerla, l’autorità di protezione degli adulti revoca la curatela su domanda dell’interessato, di una per- sona a lui vicina o d’ufficio.
Sezione quarta: Del curatore
Art. 400 1 L’autorità di protezione degli adulti nomina quale curatore una per- sona fisica che sia idonea, dal profilo personale e delle competenze, ad adempiere i compiti previsti, disponga del tempo necessario e svolga personalmente i suoi compiti. In circostanze particolari possono essere nominati più curatori. 2 Può essere nominato curatore soltanto chi vi abbia acconsentito.419 3 L’autorità di protezione degli adulti si adopera affinché siano forniti al curatore l’istruzione, la consulenza e il sostegno necessari.
Art. 401 1 Quando l’interessato propone quale curatore una persona di sua fidu- cia, l’autorità di protezione degli adulti vi acconsente se la persona proposta è idonea e disposta a investirsi della curatela.
419 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 29 set. 2017, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2801; FF 2017 1565 2815).
123
210 Codice civile svizzero
III. Conferimen- to dell’ufficio a più persone
B. Impedimento e collisione di interessi
C. Compenso e spese
A. Assunzione dell’ufficio
2 Per quanto possibile, l’autorità tiene conto dei desideri dei congiunti o di altre persone vicine all’interessato. 3 Se l’interessato non gradisce quale curatore una data persona, per quanto possibile l’autorità gli dà soddisfazione.
Art. 402 1 Quando conferisce la curatela a più persone, l’autorità di protezione degli adulti stabilisce se l’ufficio va esercitato congiuntamente o ne ripartisce i compiti fra i singoli curatori. 2 L’esercizio congiunto di una curatela è disposto soltanto con l’accordo delle persone alle quali essa è conferita.
Art. 403 1 Quando il curatore è impedito di agire o i suoi interessi in un affare sono in collisione con quelli dell’interessato, l’autorità di protezione degli adulti nomina un sostituto o provvede essa stessa all’affare. 2 In caso di collisione di interessi, i poteri del curatore decadono per legge nell’affare di cui si tratta.
Art. 404 1 Il curatore ha diritto a un compenso adeguato e al rimborso delle spese necessarie, pagati con i beni dell’interessato. In caso di curatore professionale i relativi importi sono corrisposti al datore di lavoro. 2 L’autorità di protezione degli adulti stabilisce l’importo del com- penso. A tal fine tiene conto in particolare dell’estensione e della complessità dei compiti conferiti al curatore. 3 I Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione e disciplinano il compenso e il rimborso delle spese per i casi in cui gli stessi non pos- sano essere pagati con i beni dell’interessato.
Sezione quinta: Dell’esercizio della curatela
Art. 405 1 Il curatore acquisisce le informazioni necessarie all’adempimento dei suoi compiti e prende contatto di persona con l’interessato. 2 Quando la curatela comprende l’amministrazione dei beni, il cura- tore, in collaborazione con l’autorità di protezione degli adulti, com- pila senza indugio l’inventario dei beni da amministrare. 3 Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può ordinare la compilazione di un inventario pubblico. Per i creditori
124
210Codice civile svizzero
B. Relazione con l’interessato
C. Atti autonomi dell’interessato
D. Amministra- zione dei beni I. Compiti
II. Importi a libera disposi- zione
III. Contabilità
questo inventario ha gli stessi effetti del beneficio d’inventario in materia di successione. 4 I terzi devono fornire tutte le informazioni necessarie alla compila- zione dell’inventario.
Art. 406 1 Il curatore adempie i suoi compiti nell’interesse dell’assistito, tiene per quanto possibile conto delle opinioni di costui e ne rispetta la volontà di organizzare la propria vita corrispondentemente alle proprie capacità e secondo i propri desideri e le proprie idee. 2 Il curatore si adopera per instaurare una relazione di fiducia con l’interessato, per attenuarne lo stato di debolezza o per prevenire un peggioramento.
Art. 407 Anche se privato dell’esercizio dei diritti civili, l’interessato capace di discernimento può, nei limiti posti dal diritto delle persone, acquistare diritti e contrarre obbligazioni con atti propri, nonché esercitare diritti strettamente personali.
Art. 408 1 Il curatore amministra i beni con diligenza e procede a tutti i negozi giuridici connessi con l’amministrazione. 2 Il curatore può in particolare:
1. accettare con effetto liberatorio per i terzi le prestazioni che gli stessi devono all’interessato;
2. per quanto opportuno, pagare debiti; 3. se necessario, rappresentare l’interessato per i bisogni correnti.
3 Il Consiglio federale emana disposizioni sull’investimento e la custo- dia dei beni.
Art. 409 Il curatore mette a libera disposizione dell’interessato importi adeguati prelevati dai beni di costui.
Art. 410 1 Il curatore tiene la contabilità e la presenta per approvazione all’au- torità di protezione degli adulti alle scadenze da essa fissate, ma alme- no ogni due anni.
125
210 Codice civile svizzero
E. Rapporto
F. Negozi particolari
G. Obbligo di diligenza e di discrezione
H. Modificazio- ne delle circo- stanze
A. Esame della contabilità e del rapporto
RS 220
2 Il curatore spiega la contabilità all’interessato e su richiesta gliene fornisce una copia.
Art. 411 1 Ogniqualvolta sia necessario, ma almeno ogni due anni, il curatore rimette all’autorità di protezione degli adulti un rapporto sulla situa- zione dell’interessato e sull’esercizio della curatela. 2 Per quanto possibile, il curatore coinvolge l’interessato nell’allesti- mento del rapporto e su richiesta gliene fornisce una copia.
Art. 412 1 In rappresentanza dell’interessato, il curatore non può contrarre fideiussioni, costituire fondazioni né fare donazioni, fatti salvi i regali d’uso. 2 Gli elementi del patrimonio che hanno un valore particolare per l’interessato o la sua famiglia non possono, per quanto possibile, essere alienati.
Art. 413 1 Il curatore adempie i suoi compiti con la stessa diligenza cui è tenuto il mandatario secondo le disposizioni del Codice delle obbligazioni420. 2 Il curatore è tenuto alla discrezione, eccetto che interessi preponde- ranti vi si oppongano. 3 I terzi sono informati sulla curatela per quanto sia necessario al debito adempimento dei compiti del curatore.
Art. 414 Il curatore informa senza indugio l’autorità di protezione degli adulti sulle circostanze che richiedono una modifica della misura o consen- tono la revoca della curatela.
Sezione sesta: Del concorso dell’autorità di protezione degli adulti
Art. 415 1 L’autorità di protezione degli adulti verifica la contabilità, approvan- dola o rifiutandola; se necessario ne chiede la rettifica. 2 Essa esamina il rapporto e, se necessario, chiede che sia completato.
420
126
210Codice civile svizzero
B. Atti e negozi sottoposti a consenso I. Per legge
II. Su ordine dell’autorità
3 Se del caso, adotta misure adeguate per salvaguardare gli interessi dell’interessato.
Art. 416 1 Il curatore abbisogna del consenso dell’autorità di protezione degli adulti per compiere in rappresentanza dell’interessato gli atti e negozi seguenti:
1. liquidazione dell’economia domestica, disdetta del contratto per l’abitazione nella quale vive l’interessato;
2. contratti di lunga durata per il ricovero dell’interessato; 3. accettazione o rinuncia a un’eredità, se a tal fine è necessaria
una dichiarazione espressa, nonché contratti successori e con- venzioni di divisione ereditaria;
4. acquisto e alienazione di fondi, costituzione di pegno o di altri oneri reali sugli stessi, nonché costruzioni che eccedono i limi- ti dell’amministrazione ordinaria;
5. acquisto, alienazione e costituzione in pegno di altri beni, non- ché costituzione di un usufrutto sugli stessi, sempre che questi negozi non rientrino nell’amministrazione e gestione ordinarie;
6. accensione o concessione di mutui considerevoli e stipulazione di obbligazioni cambiarie;
7. contratti di rendita vitalizia e di vitalizio, nonché assicurazioni sulla vita, sempre che essi non siano connessi con un contratto di lavoro nell’ambito della previdenza professionale;
8. assunzione o liquidazione di un’impresa, ingresso in una socie- tà con responsabilità personale o con considerevole partecipa- zione di capitale;
9. dichiarazioni d’insolvenza, il piatire, stipulazione di una tran- sazione, di un compromesso o di un concordato, fatti salvi i provvedimenti provvisori adottati dal curatore in casi urgenti.
2 Se l’interessato capace di discernimento dà il suo assenso e se la curatela non ne limita l’esercizio dei diritti civili, non occorre il con- senso dell’autorità di protezione degli adulti. 3 Il consenso dell’autorità di protezione degli adulti è sempre neces- sario per i contratti stipulati tra il curatore e l’interessato, salvo che questi conferisca un mandato gratuito.
Art. 417 Per motivi gravi l’autorità di protezione degli adulti può ordinare che siano subordinati al suo consenso altri atti e negozi.
127
210 Codice civile svizzero
III. Mancanza del consenso
A. Per legge
Art. 418 L’atto o negozio compiuto senza il necessario consenso dell’autorità di protezione degli adulti ha per l’interessato soltanto gli effetti previsti dalle disposizioni del diritto delle persone allorquando manca il con- senso del rappresentante legale.
Sezione settima: Dell’intervento dell’autorità di protezione degli adulti
Art. 419 Gli atti o le omissioni del curatore o di un terzo o servizio al quale l’autorità di protezione degli adulti ha conferito un incarico possono essere contestati davanti all’autorità di protezione degli adulti dall’interessato o da una persona a lui vicina, nonché da qualsivoglia persona che vi abbia un interesse giuridicamente protetto.
Sezione ottava: Delle disposizioni particolari per i congiunti
Art. 420 Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può dispensare in tutto o in parte il coniuge, il partner registrato, i genitori, un discendente, un fratello o una sorella oppure il convivente di fatto dell’interessato, qualora siano nominati curatori, dagli obblighi di compilare un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi.
Sezione nona: Della fine dell’ufficio di curatore
Art. 421 L’ufficio di curatore termina per legge:
1. alla scadenza della durata stabilita dall’autorità di protezione degli adulti, salvo riconferma;
2. con la fine della curatela; 3. con la fine del rapporto di lavoro quale curatore professionale; 4. quando il curatore è sottoposto a curatela, diviene incapace di
discernimento o muore.
128
210Codice civile svizzero
B. Dimissione I. Su richiesta del curatore
II. Altri casi
C. Atti e negozi indifferibili
D. Rapporto e conto finali
A. Misure I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza
Art. 422 1 Il curatore ha diritto di essere dimesso dalle sue funzioni se ha eserci- tato il suo ufficio per almeno quattro anni. 2 Per motivi gravi può chiedere di essere dimesso prima.
Art. 423 1 L’autorità di protezione degli adulti dimette il curatore se:
1. non è più idoneo ai compiti conferitigli; 2. sussiste un altro motivo grave.
2 La dimissione può essere chiesta dall’interessato o da una persona a lui vicina.
Art. 424 Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, il curatore compie gli atti e negozi indifferibili finché non subentri il suo successore. La presente disposizione non si applica al curatore profes- sionale.
Art. 425 1 Alla fine del suo ufficio il curatore rimette all’autorità di protezione degli adulti un rapporto finale e, se del caso, consegna il conto finale. L’autorità di protezione degli adulti può dispensare da questo obbligo il curatore professionale giunto al termine del rapporto di lavoro. 2 L’autorità di protezione degli adulti esamina e approva il rapporto e il conto finali come fa con i rapporti e i conti periodici. 3 Essa notifica il rapporto e il conto finali all’interessato o ai suoi eredi e, se del caso, al nuovo curatore, facendo loro presenti le disposizioni sulla responsabilità. 4 Comunica loro altresì se ha dimesso il curatore o rifiutato l’appro- vazione del rapporto o del conto finali.
Capo terzo: Del ricovero a scopo di assistenza
Art. 426 1 Una persona che soffre di una turba psichica o di una disabilità mentale o versa in un grave stato di abbandono può essere ricoverata in un istituto idoneo se le cure o l’assistenza necessarie non possono esserle prestate altrimenti.
129
210 Codice civile svizzero
II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente
B. Competenza per il ricovero e la dimissione I. Autorità di protezione degli adulti
II. Medici 1. Competenza
2. Procedura
2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione devo- no essere considerati. 3 L’interessato è dimesso non appena le condizioni per il ricovero non siano più adempiute. 4 L’interessato o una persona a lui vicina può chiedere la dimissione in ogni tempo. La decisione su questa richiesta è presa senza indugio.
Art. 427 1 Chi soffre di una turba psichica e vuole lasciare un istituto nel quale è entrato volontariamente può esservi trattenuto fino a un massimo di tre giorni dalla direzione medica dell’istituto se:
1. espone a pericolo la propria integrità fisica o la propria vita; o 2. espone a serio pericolo la vita o l’integrità fisica altrui.
2 Salvo che sussista una decisione di ricovero esecutiva, alla scadenza del termine l’interessato può lasciare l’istituto. 3 L’interessato è reso attento per scritto al suo diritto di adire il giu- dice.
Art. 428 1 L’autorità di protezione degli adulti è competente per ordinare il rico- vero e la dimissione. 2 In singoli casi può delegare all’istituto la competenza in materia di dimissione.
Art. 429 1 I Cantoni possono designare medici abilitati a ordinare, in aggiunta all’autorità di protezione degli adulti, un ricovero per una durata sta- bilita dal diritto cantonale. Questa durata non può eccedere le sei settimane. 2 Il ricovero ordinato dal medico termina al più tardi alla scadenza della durata stabilita, sempre che non sussista una decisione di rico- vero esecutiva dell’autorità di protezione degli adulti. 3 L’istituto decide sulla dimissione.
Art. 430 1 Il medico in persona esamina l’interessato e lo sente. 2 La decisione di ricovero contiene almeno le seguenti indicazioni:
1. il luogo e la data dell’esame; 2. il nome del medico;
130
210Codice civile svizzero
C. Verifica periodica
D. Persona di fiducia
E. Provvedimen- ti medici in caso di turba psichica I. Piano terapeu- tico
3. la diagnosi, i motivi e l’obiettivo del ricovero; 4. l’indicazione dei mezzi d’impugnazione.
3 Salvo che il medico o il giudice competente decida altrimenti, l’impugnazione non ha effetto sospensivo. 4 All’interessato è consegnato un esemplare della decisione di ricove- ro; un altro esemplare è esibito all’istituto al momento dell’ammis- sione dell’interessato. 5 Per quanto possibile, il medico informa per scritto una persona vicina all’interessato sul ricovero e sul diritto di adire il giudice.
Art. 431 1 Al più tardi sei mesi dopo l’inizio del ricovero, l’autorità di protezio- ne degli adulti accerta se le condizioni dello stesso sono ancora adem- piute e se l’istituto è ancora idoneo. 2 Nel corso dei sei mesi seguenti effettua una seconda verifica. In seguito procede alla verifica quando sia necessario, ma almeno una volta all’anno.
Art. 432 Chi è ricoverato in un istituto può designare una persona di fiducia che l’assista durante il soggiorno e fino al termine di tutte le procedure connesse.
Art. 433 1 Se una persona è ricoverata in un istituto per il trattamento di una turba psichica, il medico curante allestisce per scritto un piano terapeu- tico in collaborazione con lei e se del caso con la persona di fiducia. 2 Il medico informa l’interessato e la persona di fiducia su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici prospettati, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi e gli effetti secondari dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi. 3 Il piano terapeutico è sottoposto per consenso all’interessato. Se l’interessato è incapace di discernimento, vanno considerate le sue eventuali direttive di paziente. 4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situa- zione.
131
210 Codice civile svizzero
II. Trattamento in assenza di consenso
III. Situazioni d’urgenza
IV. Colloquio d’uscita
V. Diritto cantonale
F. Misure restrittive della libertà di movimento
G. Ricorso al giudice
Art. 434 1 In assenza del consenso dell’interessato, il medico capo del reparto può ordinare per scritto i provvedimenti medici previsti nel piano terapeutico se:
1. l’omissione del trattamento espone a serio danno la salute dell’interessato o espone a serio pericolo la vita o l’integrità fi- sica di terzi;
2. l’interessato è incapace di discernimento riguardo alla neces- sità del trattamento; e
3. non vi è un altro provvedimento adeguato che sia meno inci- sivo.
2 La decisione è comunicata per scritto all’interessato e alla persona di fiducia con l’indicazione dei mezzi d’impugnazione.
Art. 435 1 In una situazione d’urgenza possono essere immediatamente presi i provvedimenti medici indispensabili per proteggere l’interessato o i terzi. 2 Se all’istituto è noto come la persona voglia essere curata, ne va tenuto conto.
Art. 436 1 Se vi è pericolo di ricaduta, prima di dimettere l’interessato il medico curante tenta di concordare con lui le linee fondamentali del trattamen- to per l’eventualità di un nuovo ricovero nell’istituto. 2 Il colloquio d’uscita va documentato.
Art. 437 1 I Cantoni disciplinano l’assistenza e le cure successive al ricovero. 2 Possono prevedere misure ambulatoriali.
Art. 438 Alle misure restrittive della libertà di movimento in seno all’istituto si applicano per analogia le disposizioni sulla restrizione della libertà di movimento negli istituti di accoglienza o di cura. È fatto salvo il ricorso al giudice.
Art. 439 1 L’interessato o una persona a lui vicina può, per scritto, adire il giu- dice competente nei seguenti casi:
132
210Codice civile svizzero
A. Autorità di protezione degli adulti
B. Autorità di vigilanza
C. Competenza per territorio
1. ricovero ordinato dal medico; 2. permanenza coatta disposta dall’istituto; 3. rifiuto della richiesta di dimissione da parte dell’istituto; 4. trattamento di una turba psichica in assenza di consenso; 5. misure restrittive della libertà di movimento.
2 Il termine per adire il giudice è di dieci giorni dalla comunicazione della decisione. Per le misure restrittive della libertà di movimento, il giudice può essere adito in ogni tempo. 3 La procedura è retta per analogia dalle disposizioni sulla procedura dinanzi all’autorità giudiziaria di reclamo. 4 Ogni domanda che sollecita una decisione giudiziaria è trasmessa senza indugio al giudice competente.
Titolo dodicesimo: Dell’organizzazione Capo primo: Delle autorità e della competenza per territorio
Art. 440 1 L’autorità di protezione degli adulti è un’autorità specializzata. Essa è designata dai Cantoni. 2 L’autorità di protezione degli adulti decide in collegio di almeno tre membri. I Cantoni possono prevedere eccezioni per determinati casi. 3 L’autorità di protezione degli adulti è anche investita dei compiti dell’autorità di protezione dei minori.
Art. 441 1 I Cantoni designano le autorità di vigilanza. 2 Il Consiglio federale può emanare disposizioni sulla vigilanza.
Art. 442 1 È competente l’autorità di protezione degli adulti del domicilio dell’interessato. Se è pendente un procedimento, la competenza perma- ne in ogni caso fino alla chiusura dello stesso. 2 Se vi è pericolo nel ritardo, è pure competente l’autorità del luogo di dimora dell’interessato. Se prende una misura, essa ne informa l’au- torità del domicilio. 3 Riguardo a una curatela istituita a causa d’assenza dell’interessato è pure competente l’autorità del luogo dove la maggior parte dei beni era amministrata o è pervenuta all’interessato.
133
210 Codice civile svizzero
A. Diritti e obblighi di avviso
B. Esame della competenza
C. Provvedimen- ti cautelari
4 I Cantoni hanno diritto di disporre che, riguardo ai loro propri citta- dini domiciliati nel Cantone, sia competente l’autorità del luogo di origine invece di quella del domicilio, sempre che l’assistenza degli indigenti spetti in tutto o in parte al Comune di origine. 5 Se una persona sottoposta a una misura cambia domicilio, l’autorità del nuovo luogo di domicilio si investe senza indugio della misura, salvo che motivi gravi vi si oppongano.
Capo secondo: Della procedura Sezione prima: Davanti all’autorità di protezione degli adulti
Art. 443 1 Quando una persona pare bisognosa d’aiuto, chiunque può avvisarne l’autorità di protezione degli adulti. Sono fatte salve le disposizioni sul segreto professionale. 2 Chiunque, nello svolgimento di un’attività ufficiale, apprende che una persona versa in tali condizioni è tenuto ad avvisarne l’autorità di protezione degli adulti se non può rimediarvi nell’ambito della sua attività. Sono fatte salve le disposizioni sul segreto professionale.421 3 I Cantoni possono prevedere ulteriori obblighi di avviso.422
Art. 444 1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio la propria competenza. 2 Se non si ritiene competente, essa rimette senza indugio il caso all’autorità che considera competente. 3 Se dubita di essere competente, procede a uno scambio di opinioni con l’autorità che potrebbe esserlo. 4 Se lo scambio di opinioni non consente di addivenire a un’intesa, l’autorità preventivamente adita sottopone la questione della propria competenza all’autorità giudiziaria di reclamo.
Art. 445 1 L’autorità di protezione degli adulti prende, ad istanza di una persona che partecipa al procedimento o d’ufficio, tutti i provvedimenti caute-
421 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
422 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
134
210Codice civile svizzero
D. Principi procedurali
E. Audizione
F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa
lari necessari per la durata del procedimento. Può in particolare ordina- re a titolo cautelare una misura di protezione degli adulti. 2 In caso di particolare urgenza, l’autorità di protezione degli adulti può immediatamente prendere provvedimenti cautelari senza sentire le persone che partecipano al procedimento. Nel contempo dà loro l’op- portunità di presentare osservazioni; in seguito prende una nuova decisione. 3 Le decisioni in materia di provvedimenti cautelari possono essere impugnate con reclamo entro dieci giorni dalla loro comunicazione.
Art. 446 1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio i fatti. 2 Essa raccoglie le informazioni occorrenti e assume le prove neces- sarie. Può incaricare degli accertamenti una persona o un servizio idonei. Se necessario ordina che uno specialista effettui una perizia. 3 L’autorità di protezione degli adulti non è vincolata dalle conclusioni delle persone che partecipano al procedimento. 4 Applica d’ufficio il diritto.
Art. 447 1 L’interessato è sentito personalmente, sempre che ciò non appaia sproporzionato. 2 Di regola, in caso di ricovero a scopo di assistenza l’autorità di protezione degli adulti sente collegialmente l’interessato.
Art. 448 1 Le persone che partecipano al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti. L’autorità di protezione degli adulti prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia di interessi degni di protezione. Se necessario, ordina l’esecuzione coattiva dell’obbligo di collaborare. 2 I medici, i dentisti, i farmacisti, le levatrici, i chiropratici e gli psico- logi, nonché i loro ausiliari, sono tenuti a collaborare soltanto se sono stati autorizzati a farlo dal titolare del segreto o se, su loro richiesta o su richiesta dell’autorità di protezione degli adulti, l’autorità superiore o l’autorità di vigilanza li ha liberati dal segreto professionale.423 3 Non sono tenuti a collaborare gli ecclesiastici, gli avvocati, i difen- sori e i mediatori, nonché gli ex curatori che avevano patrocinato l’interessato nel procedimento.
423 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
135
210 Codice civile svizzero
G. Ricovero per perizia
H. Designazione di un rappresen- tante
I. Consultazione degli atti
J. Obbligo di comunicazione
A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva
4 Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si op- pongano interessi degni di protezione.
Art. 449 1 Se è indispensabile una perizia psichiatrica che non può essere ese- guita ambulatorialmente, per effettuarla l’autorità di protezione degli adulti ricovera l’interessato in un istituto adeguato. 2 Le disposizioni sulla procedura in caso di ricovero a scopo di assi- stenza si applicano per analogia.
Art. 449a Se necessario, l’autorità di protezione degli adulti ordina che l’inte- ressato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assisten- ziali e giuridiche.
Art. 449b 1 Le persone che partecipano al procedimento hanno diritto di consul- tare gli atti, salvo che interessi preponderanti vi si oppongano. 2 L’atto la cui consultazione è stata negata a una persona che partecipa al procedimento può essere utilizzato soltanto qualora l’autorità gliene abbia comunicato oralmente o per scritto il contenuto essenziale per il caso.
Art. 449c L’autorità di protezione degli adulti comunica all’ufficio dello stato civile se:
1. sottopone una persona a curatela generale a causa di durevole incapacità di discernimento;
2. per una persona durevolmente incapace di discernimento pren- de effetto un mandato precauzionale.
Sezione seconda: Davanti all’autorità giudiziaria di reclamo
Art. 450 1 Le decisioni dell’autorità di protezione degli adulti possono essere impugnate con reclamo davanti al giudice competente. 2 Sono legittimate al reclamo:
1. le persone che partecipano al procedimento;
136
210Codice civile svizzero
2. le persone vicine all’interessato;
B. Motivi di reclamo
C. Termine di reclamo
D. Effetto sospensivo
E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame
F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza
3. le persone che hanno un interesse giuridicamente protetto all’annullamento o alla modifica della decisione impugnata.
3 Il reclamo va presentato al giudice per scritto e motivato.
Art. 450a 1 Il reclamante può censurare:
1. la violazione del diritto; 2. l’accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente
rilevanti; 3. l’inadeguatezza.
2 Può essere interposto reclamo anche per denegata o ritardata giusti- zia.
Art. 450b 1 Il termine di reclamo è di trenta giorni dalla comunicazione della decisione. Lo stesso termine si applica anche alle persone legittimate al reclamo alle quali la decisione non deve essere comunicata. 2 In materia di ricovero a scopo di assistenza il termine di reclamo è di dieci giorni dalla comunicazione della decisione. 3 Il reclamo per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo.
Art. 450c Il reclamo ha effetto sospensivo, salvo che l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo disponga altrimenti.
Art. 450d 1 L’autorità giudiziaria di reclamo dà all’autorità di protezione degli adulti l’opportunità di presentare le proprie osservazioni. 2 Invece di presentare le proprie osservazioni, l’autorità di protezione degli adulti può riesaminare la decisione impugnata.
Art. 450e 1 Il reclamo contro una decisione in materia di ricovero a scopo di assistenza non deve essere motivato. 2 Il reclamo non ha effetto sospensivo, salvo che l’autorità di prote- zione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo disponga altri- menti.
137
210 Codice civile svizzero
3 In caso di turbe psichiche la decisione è presa sulla base della perizia di uno specialista. 4 Di regola, l’autorità giudiziaria di reclamo sente collegialmente l’interessato. Se necessario, ordina che l’interessato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche. 5 Di regola, l’autorità giudiziaria di reclamo decide entro cinque giorni feriali dal ricevimento del reclamo.
Sezione terza: Disposizione comune
Art. 450f Per il resto si applicano per analogia le disposizioni del diritto proces- suale civile, salvo che il diritto cantonale disponga altrimenti.
Sezione quarta: Dell’esecuzione
Art. 450g 1 L’autorità di protezione degli adulti esegue le decisioni su domanda o d’ufficio. 2 Se l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo ha già ordinato misure di esecuzione nella decisione, la stessa può essere eseguita direttamente. 3 Se necessario, la persona incaricata dell’esecuzione può chiedere l’intervento della polizia. Di regola, le misure coercitive dirette vanno previamente comminate.
Capo terzo: Dei rapporti con i terzi e dell’obbligo di collaborazione
Art. 451 A. Obbligo di 1 L’autorità di protezione degli adulti è tenuta alla discrezione, salvo discrezione e informazione che interessi preponderanti vi si oppongano.
2 Chi rende verosimile un interesse può chiedere all’autorità di prote- zione degli adulti se sussiste una misura di protezione degli adulti e quali ne siano gli effetti.
138
210Codice civile svizzero
B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi
C. Obbligo di collaborazione
A. Principio
Art. 452 1 Le misure di protezione degli adulti sono opponibili anche ai terzi di buona fede. 2 Se la curatela limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato, ai debitori va comunicato che la loro prestazione ha effetto liberatorio soltanto se è fatta al curatore. Prima di tale comunicazione, la curatela non è opponibile ai debitori di buona fede. 3 Se una persona sottoposta a una misura di protezione degli adulti ha indotto altri a credere erroneamente che possiede l’esercizio dei diritti civili, essa risponde del danno che gli ha cagionato in tal modo.
Art. 453 1 Se una persona bisognosa d’aiuto rischia seriamente di esporre sé stessa a pericolo o di commettere un crimine o un delitto cagionando ad altri un grave danno fisico, morale o materiale, l’autorità di prote- zione degli adulti, i servizi interessati e la polizia si prestano reciproca collaborazione. 2 In tal caso le persone tenute al segreto d’ufficio o al segreto profes- sionale hanno diritto di informare l’autorità di protezione degli adulti.
Capo quarto: Della responsabilità
Art. 454 1 Chiunque è leso da atti od omissioni illeciti nell’ambito di una misu- ra ufficiale di protezione degli adulti ha diritto al risarcimento del danno e, sempre che la gravità della lesione lo giustifichi, alla ripara- zione morale. 2 Lo stesso diritto sussiste allorquando l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità di vigilanza ha agito illecitamente negli altri settori della protezione degli adulti. 3 Il Cantone è responsabile; la persona lesa non ha diritto al risarci- mento nei confronti della persona che ha cagionato il danno. 4 Il regresso del Cantone contro la persona che ha cagionato il danno è retto dal diritto cantonale.
139
210 Codice civile svizzero
B. Prescrizione
C. Responsabili- tà secondo le norme sul mandato
A. Eredi parenti I. Discendenti
Art. 455 1 Il diritto al risarcimento del danno o alla riparazione morale si pre- scrive secondo le disposizioni del Codice delle obbligazioni424 sugli atti illeciti.425 2 Se il fatto commesso dalla persona che ha cagionato il danno costi- tuisce un fatto punibile, il diritto al risarcimento del danno o alla ripa- razione morale si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescrizione dell’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, esso si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della senten- za.426 3 Se la lesione risulta dall’emanazione o dall’esecuzione di una misura permanente, la prescrizione del diritto nei confronti del Cantone non comincia prima che la misura stessa decada o sia continuata da un altro Cantone.
Art. 456 La responsabilità del mandatario designato con mandato precauzio- nale, nonché quella del coniuge o del partner registrato di una persona incapace di discernimento ovvero quella del rappresentante in caso di provvedimenti medici è retta dalle disposizioni del Codice delle obbli- gazioni427 sul mandato, sempre che gli stessi non siano investiti di una curatela.
Libro terzo: Del diritto successorio Parte prima: Degli eredi Titolo tredicesimo: Degli eredi legittimi428
Art. 457 1 I prossimi eredi del defunto sono i suoi discendenti. 2 I figli succedono in parti uguali. 3 I figli premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succe- dono per stirpe in ciascun grado.
424 RS 220 425 Nuovo testo giusta il n. 3 dell’all. alla LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina
della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211). 426 Nuovo testo giusta il n. 3 dell’all. alla LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina
della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211). 427 RS 220 428 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988
(RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
140
210Codice civile svizzero
II. Stirpe dei genitori
III. Stirpe degli avi
IV. Estensione del diritto di successione
B. Coniuge superstite e partner registrato superstite432
Art. 458 1 Se il defunto non lascia discendenti, l’eredità si devolve ai parenti della stirpe dei genitori. 2 Il padre e la madre succedono in parti eguali. 3 Il padre e la madre premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado. 4 Se non vi sono discendenti di una linea, tutta la successione è devo- luta agli eredi dell’altra linea.
Art. 459 1 Se il defunto non lascia né discendenti né eredi della stirpe dei geni- tori, l’eredità è devoluta ai parenti della stirpe degli avi. 2 Se al defunto sopravvivono gli avi delle linee paterna e materna, essi succedono in ogni linea in parti eguali. 3 L’avo e l’ava premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado. 4 Essendo premorto l’avo o l’ava della linea paterna o della linea materna senza lasciare discendenti propri, l’intera metà è devoluta agli altri eredi della medesima linea. 5 Se non vi sono eredi della linea paterna o materna, l’intera eredità è devoluta agli eredi dell’altra linea.
Art. 460429
Il diritto di successione dei parenti cessa con la stirpe degli avi.
Art. 461430
Art. 462431
Il coniuge superstite o il partner registrato superstite riceve:433
1. in concorso con i discendenti, la metà della successione;
429 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
430 Abrogato dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, con effetto dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
431 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
432 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
433 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
141
210 Codice civile svizzero
2. in concorso con eredi della stirpe dei genitori, tre quarti della successione;
3. se non vi sono né discendenti né eredi della stirpe dei genitori, l’intera successione.
Art. 463 e 464434
Art. 465435 C. ...
Art. 466436 D. Enti pubblici Se il defunto non lascia eredi, la successione è devoluta al Cantone in
cui egli ha avuto l’ultimo domicilio od al Comune designato dal diritto di questo Cantone.
Titolo quattordicesimo: Delle disposizioni a causa di morte Capo primo: Della capacità di disporre
Art. 467 A. Per testamen- Chi è capace di discernimento ed ha compito gli anni diciotto può, nei to limiti e nelle forme legali, disporre dei suoi beni per atto di ultima
volontà.
Art. 468437 B. Per contratto 1 Chi è capace di discernimento ed ha compiuto gli anni diciotto può successorio concludere un contratto successorio in qualità di disponente.
2 Le persone sotto curatela comprendente la conclusione di un con- tratto successorio abbisognano del consenso del rappresentante legale.
Art. 469 C. Disposizioni 1 Sono nulle le disposizioni fatte sotto l’influenza di un errore, di un nulle inganno doloso o di una violenza o minaccia.
434 Abrogati dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).
435 Abrogato dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, con effetto dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Vedi nondimeno l’art. 12a del titolo finale.
436 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
437 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
142
210Codice civile svizzero
2 Esse diventano però valide se il disponente non le ha revocate entro un anno dal momento in cui ha avuto conoscenza dell’errore o dell’in- ganno od in cui sono cessati gli effetti della violenza o minaccia. 3 Se la disposizione contiene un errore manifesto nella designazione di cose o di persone, essa è valida secondo la vera intenzione del dispo- nente ove questa sia riconoscibile con certezza.
Capo secondo: Della porzione disponibile
Art. 470 A. Porzione 1 Chi muore lasciando discendenti, genitori, il coniuge o il partner disponibile registrato può disporre per causa di morte della parte dei suoi beniI. Limiti
eccedente la loro porzione legittima.438 2 Chi non lascia eredi in questi gradi può disporre per causa di morte di tutti i suoi beni.
Art. 471439 II. Porzione La porzione legittima è: legittima
1. di tre quarti della quota ereditaria per i discendenti; 2. della metà per ciascuno dei genitori; 3.440 della metà per il coniuge superstite o il partner registrato su-
perstite.
Art. 472441 III. …
Art. 473 IV. Liberalità 1 Mediante disposizione a causa di morte, il disponente può lasciare al al coniuge superstite coniuge superstite, in concorso con i discendenti comuni, l’usufrutto di
tutta la porzione che competerebbe a questi.442
438 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
439 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
440 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
441 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).
442 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001, in vigore dal 1° mar. 2002 (RU 2002 269; FF 2001 985 1764 1855).
143
210 Codice civile svizzero
V. Computo della porzione disponibile 1. Deduzione dei debiti
2. Liberalità
3. Polizze di assicurazione
B. Diseredazione I. Motivi di diseredazione
2 Questo usufrutto tien luogo della legittima del coniuge in concorso con questi discendenti. Oltre a tale usufrutto, la porzione disponibile è di un quarto della successione.443 3 Passando ad altre nozze, il coniuge superstite perde l’usufrutto di quella parte della successione che, al momento dell’aperta successione, non avrebbe potuto essere gravata di usufrutto secondo le disposizioni ordinarie sulla legittima dei discendenti.444
Art. 474 1 La porzione disponibile si determina secondo lo stato del patrimonio al momento della morte del disponente. 2 Se ne devono dedurre i debiti del testatore, le spese funerarie, di apposizione dei sigilli e d’inventario, e quelle per il mantenimento durante un mese delle persone conviventi col defunto.
Art. 475 Le liberalità fra vivi sono computate nella sostanza in quanto sono soggette all’azione di riduzione.
Art. 476 Le polizze di assicurazione sulla vita del disponente, costituite a favore di un terzo con atto tra i vivi o con disposizione a causa di morte, e quelle che vivendo il disponente furono trasferite a titolo gratuito ad un terzo, sono computate nella successione per il valore di riscatto al momento della morte del disponente stesso.
Art. 477 Mediante disposizione a causa di morte, l’erede può essere privato della legittima:
1. quando abbia commesso un grave reato contro il disponente o contro una persona a lui intimamente legata;
2. quando abbia gravemente contravvenuto ai suoi obblighi di famiglia verso il disponente o verso una persona appartenente alla famiglia del medesimo.
443 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001, in vigore dal 1° mar. 2002 (RU 2002 269; FF 2001 985 1764 1855).
444 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
144
210Codice civile svizzero
II. Effetti della diseredazione
III. Onere della prova
IV. Diseredazio- ne di un insolvente
A. In genere
B. Oneri e condizioni
Art. 478 1 Il diseredato non può prender parte alla divisione della eredità né proporre l’azione di riduzione. 2 Salvo contraria disposizione del defunto, la porzione del diseredato è devoluta agli eredi legittimi del disponente come se il diseredato fosse premorto. 3 I discendenti del diseredato hanno diritto alla di lui quota legittima come se egli fosse premorto.
Art. 479 1 Perché la diseredazione sia valida, occorre che il testatore ne abbia indicata la causa nella sua disposizione. 2 Se il diseredato contesta la fondatezza della causa di diseredazione, l’erede od il legatario che ne profitta deve fornirne la prova. 3 Se non può essere fornita questa prova, o se la causa di diseredazione non è indicata, la disposizione vale per la parte che eccede la legittima del diseredato, salvo che sia la conseguenza di un manifesto errore del disponente circa la sussistenza della causa di diseredazione.
Art. 480 1 Il discendente contro il quale esistono dei certificati di carenza di beni può essere privato della metà della sua porzione legittima a con- dizione che sia lasciata ai suoi discendenti, nati e nascituri. 2 Questa diseredazione cade, ad istanza del diseredato, se al momento dell’apertura della successione non esistono più certificati di carenza di beni o se il loro importo non supera il quarto della quota ereditaria.
Capo terzo: Dei modi di disporre
Art. 481 1 Ognuno può disporre di tutti i suoi beni, o di parte di essi, per testa- mento o per contratto successorio, nei limiti della porzione disponibile. 2 La parte di cui il defunto non ha disposto è devoluta ai suoi eredi legittimi.
Art. 482 1 Le disposizioni possono essere gravate di oneri e condizioni, il cui adempimento può essere richiesto da qualsiasi interessato tosto che le disposizioni stesse abbiano spiegato il loro effetto.
145
210 Codice civile svizzero
C. Istituzione d’erede
D. Legato I. Oggetto
II. Obblighi del debitore
III. Rapporti con la successione
2 Gli oneri e le condizioni immorali od illecite rendono nulla la dispo- sizione. 3 Gli oneri e le condizioni senza senso o meramente vessatorie per i terzi si hanno per non apposti. 4 La liberalità per disposizione a causa di morte fatta a un animale equivale all’onere di prendersi cura dell’animale in maniera appro- priata.445
Art. 483 1 Possono essere istituiti uno o più eredi per la intera successione o per una frazione di essa. 2 Si considera come istituzione d’erede ogni disposizione secondo la quale il chiamato debba raccogliere l’intera successione od una frazio- ne di essa.
Art. 484 1 Il disponente può assegnare, a titolo di legato, una liberalità ad una persona senza istituirla erede. 2 Egli può assegnare al legatario una determinata cosa spettante all’ere- dità, o l’usufrutto dell’eredità o di una sua parte, od anche imporre agli eredi od ai legatari di fargli una data prestazione sul valore dei beni ereditari, o di liberarlo da un’obbligazione. 3 Il debitore del legato di una cosa determinata che non si trovi nella eredità non è tenuto a fornirla, salvo che dalla disposizione non risulti una diversa volontà del disponente.
Art. 485 1 La cosa legata dev’essere consegnata al legatario, con le sue deterio- razioni e coi suoi accrescimenti, libera o gravata, nello stato e nelle condizioni in cui si trova all’apertura della successione. 2 Il debitore del legato ha, circa le spese fatte per la cosa dopo l’aper- tura della successione e circa i deterioramenti sopravvenuti, i diritti e le obbligazioni del gestore d’affari senza mandato.
Art. 486 1 Quando i legati sorpassino l’importo della successione o delle libe- ralità fatte a colui che ne è gravato, o della porzione disponibile, se ne può chiedere una proporzionata riduzione.
445 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
146
210Codice civile svizzero
E. Sostituzione volgare
F. Sostituzione fedecommissaria I. Designazione del sostituito
II. Apertura della sostituzione
III. Garanzia
IV. Effetti 1. Per l’istituito
2 I legati conservano il loro effetto ancorché i debitori degli stessi siano premorti al disponente o si siano resi indegni, od abbiano rinun- ciato al loro diritto ereditario. 3 L’erede legittimo od istituito può chiedere il legato disposto a suo favore ancorché rinunci all’eredità.
Art. 487 Il disponente può designare una o più persone, a cui debbano essere devoluti l’eredità od il legato nel caso di premorienza o rinuncia del- l’erede o del legatario.
Art. 488 1 Il disponente può obbligare l’erede istituito a trasmettere l’eredità ad un altro quale erede sostituito. 2 Tale obbligazione non può essere imposta al sostituito. 3 Le stesse regole valgono per i legati.
Art. 489 1 La trasmissione dell’eredità al sostituito avviene, salvo contraria disposizione, alla morte dell’istituito. 2 Se la disposizione indica un altro momento non ancora trascorso alla morte dell’istituito, l’eredità passa agli eredi di questo, contro garan- zia. 3 Se per un qualsiasi motivo quel momento non può più verificarsi, l’eredità è devoluta definitivamente agli eredi dell’istituito.
Art. 490 1 In ogni caso di sostituzione d’erede, l’autorità competente ordina la compilazione d’inventario. 2 Salvo dispensa espressa da parte del disponente, la consegna dell’ere- dità all’istituito ha luogo solo contro prestazione di garanzia, la quale, trattandosi di immobili, potrà consistere in un’annotazione dell’ob- bligo di trasmissione nel registro fondiario. 3 Se l’istituito non è in condizione di prestare questa garanzia, o se mette in pericolo le aspettative del sostituito, dev’essere ordinata l’am- ministrazione d’officio.
Art. 491 1 L’erede gravato di sostituzione acquista l’eredità come ogni altro erede istituito.
147
210 Codice civile svizzero
2. Per il sostitui- to
V. Discendenti incapaci di discernimento
G. Fondazioni
H. Contratto successorio I. Istituzione d’erede e legato contrattuali
II. Rinuncia d’eredità 1. Condizioni
2 Egli ne diventa proprietario coll’obbligo della trasmissione.
Art. 492 1 L’erede sostituito acquista l’eredità se vive al momento previsto per la trasmissione. 2 Se egli premuore, la successione rimane all’istituito, salvo contraria disposizione del defunto. 3 Se l’istituito premuore al disponente, se si rende indegno, o se rinun- cia all’eredità, il sostituito diventa erede diretto del disponente.
Art. 492a446 1 Se un discendente durevolmente incapace di discernimento non lascia discendenti né coniuge, il disponente può prevedere la sostitu- zione fedecommissaria sulla rimanenza. 2 La sostituzione fedecommissaria si estingue per legge se il discen- dente, contro ogni aspettativa, diviene capace di discernimento.
Art. 493 1 Il disponente può dedicare la porzione disponibile dei suoi beni o parte di essa ad una fondazione per uno scopo qualsiasi. 2 La validità della fondazione è però subordinata alle disposizioni della legge.
Art. 494 1 Il disponente può obbligarsi, mediante contratto successorio, a lascia- re la sua successione od un legato alla controparte o ad un terzo. 2 Egli conserva la libera disposizione del suo patrimonio. 3 Le disposizioni a causa di morte e le donazioni incompatibili con le sue obbligazioni derivanti dal contratto successorio possono essere contestate.
Art. 495 1 Il disponente può stipulare con un proprio erede un contratto di rinuncia o di fine ereditaria. 2 Il rinunciante non è più considerato come erede nella devoluzione dell’eredità.
446 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
148
210Codice civile svizzero
2. Devoluzione per vacanza
3. Diritti dei creditori
A. Testamento I. Confezione 1. In genere
2. Testamento pubblico a. In genere
b. Ufficio del funzionario
3 Salvo contraria disposizione del contratto, la rinuncia vale anche in confronto dei discendenti del rinunciante.
Art. 496 1 Se nel contratto successorio sono istituiti determinati eredi in luogo del rinunciante, la rinuncia cade se essi, per un qualsiasi motivo, non acquistano l’eredità. 2 Se la rinuncia fu fatta a favore di coeredi, si presume fatta solo in confronto con gli eredi della stirpe del prossimo comune ascendente e non vale in confronto di eredi più remoti.
Art. 497 Se il contraente che ha disposto della sua eredità è insolvente al mo- mento dell’apertura della sua successione, e gli eredi non soddisfano i creditori, il rinunciante ed i suoi eredi possono essere richiesti del pa- gamento dei debiti in quanto, negli ultimi cinque anni dalla morte del disponente, abbiano ricevuto una controprestazione sul di lui patrimo- nio e se ne trovino ancora arricchiti al momento dell’aperta succes- sione.
Capo quarto: Della forma delle disposizioni
Art. 498 Il testamento può essere fatto in forma pubblica od in forma olografa, od anche con una dichiarazione orale.
Art. 499 Il testamento pubblico si fa, con l’intervento di due testimoni, davanti un funzionario o notaio od altra persona officiale da designarsi dal diritto cantonale.
Art. 500 1 Il testatore comunica la sua volontà al funzionario, il quale ne redige o ne fa redigere la scrittura e la dà a leggere al testatore stesso. 2 La scrittura dev’essere firmata dal testatore. 3 Il funzionario deve datarla ed apporvi anche la sua firma.
149
210 Codice civile svizzero
c. Ufficio dei testimoni
d. Omissione della lettura e della firma
e. Persone cooperanti
f. Conservazione dei testamenti
Art. 501 1 Appena datata e firmata la scrittura, il testatore deve, in presenza del funzionario, dichiarare ai due testimoni che egli l’ha letta e ch’essa contiene le sue disposizioni d’ultima volontà. 2 I testimoni devono confermare con la loro firma, sulla scrittura stes- sa, che il testatore ha pronunciato tale dichiarazione in loro presenza e che, a loro giudizio, egli trovavasi in istato di capacità a disporre. 3 Non è necessario che ai testimoni sia data conoscenza del contenuto della scrittura.
Art. 502 1 Se il testatore non legge o non firma egli stesso la scrittura, questa deve essergli letta dal funzionario alla presenza dei due testimoni, dopo di che il testatore deve dichiarare che l’atto contiene la sua dispo- sizione. 2 In questo caso l’attestazione firmata dai testimoni deve indicare non solo il fatto dell’avvenuta dichiarazione del testatore ed il loro giudizio sul suo stato di capacità a disporre, ma anche che la scrittura fu letta dal funzionario al testatore in loro presenza.
Art. 503 1 Non possono cooperare alla confezione del testamento, né come fun- zionari, né come testimoni, le persone che non hanno l’esercizio della capacità civile, o che sono private dell’esercizio dei diritti civici a seguito di sentenza penale447, o che non sanno leggere o scrivere, non- ché i parenti in linea retta, i fratelli e le sorelle del testatore ed i loro coniugi, ed il coniuge del testatore stesso.448 2 Il testamento non può contenere alcuna disposizione a favore del funzionario che lo redige, né dei testimoni, né dei parenti consanguinei in linea retta o dei fratelli, sorelle o coniugi dei medesimi.
Art. 504 I Cantoni devono provvedere affinché i funzionari incaricati della confezione di tali atti li conservino essi medesimi in originale od in copia o li depongano in custodia presso un ufficio pubblico.
447 La privazione dei diritti civici pronunciata secondo il diritto penale è abolita (vedi RU 1971 777; FF 1965 I 474 e RU 1975 55; FF 1974 I 1385).
448 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
150
210Codice civile svizzero
3. Testamento olografo
4. Testamento orale a. Disposizione
b. Documenta- zione
c. Caducità
Art. 505 1 Il testamento olografo dev’essere scritto e firmato a mano dal testa- tore stesso, dal principio alla fine, compresa l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno in cui fu scritto.449 2 I Cantoni devono provvedere a che tali disposizioni possano essere consegnate, aperte o chiuse, in custodia ad un pubblico ufficio.
Art. 506 1 Il testamento può essere fatto nella forma orale quando per effetto di circostanze straordinarie, quali pericoli di morte imminente, comuni- cazioni interrotte, epidemia, guerra, il testatore sia impedito di ricor- rere ad una delle altre forme. 2 Il testatore deve dichiarare la sua ultima volontà a due testimoni ed incaricarli di procurarne la debita documentazione. 3 Le cause d’esclusione dei testimoni sono le stesse che nel testamento pubblico.
Art. 507 1 La disposizione orale è immediatamente redatta per iscritto da uno dei testimoni con l’indicazione del luogo, anno, mese e giorno in cui avviene, è firmata da ambedue i testimoni, poscia deposta dagli stessi senza ritardo presso un’autorità giudiziaria, con la dichiarazione che il testatore ha loro manifestato tale sua ultima volontà, trovandosi in istato di capacità a disporre, nelle particolari circostanze da loro indi- cate. 2 In luogo di ciò i due testimoni possono comunicare la disposizione ad un’autorità giudiziaria con le menzionate dichiarazioni affinché sia messa a protocollo. 3 Se il testamento orale è fatto da un militare in servizio, l’autorità giu- diziaria può essere surrogata da un officiale avente almeno il rango di capitano.
Art. 508 Il testamento orale perde ogni effetto dopo quattordici giorni dacché il testatore si è trovato in condizione di poter servirsi delle altre forme ordinarie.
449 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).
151
210 Codice civile svizzero
II. Revoca e distruzione 1. Revoca
2. Distruzione dell’atto
3. Disposizione posteriore
B. Contratto successorio I. Forma
II. Scioglimento 1. Tra vivi a. Per contratto o per testamento
b. Per recesso dal contratto
Art. 509 1 Il testamento può essere revocato in ogni tempo in una delle forme prescritte per la sua confezione. 2 La revoca può essere totale o parziale.
Art. 510 1 Il testatore può revocare la sua disposizione distruggendone in un qualsiasi modo il documento. 2 Ove l’atto sia stato distrutto per caso fortuito o per colpa di un terzo e non sia possibile ricostituirne esattamente ed integralmente il tenore, la disposizione perde pure ogni effetto, riservata l’azione di danni.
Art. 511 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l’anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento. 2 La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
Art. 512 1 Il contratto successorio richiede per la sua validità le forme del testamento pubblico. 2 Le parti devono dichiarare simultaneamente la loro volontà al fun- zionario e firmare l’atto alla presenza del funzionario stesso e dei due testimoni.
Art. 513 1 Il contratto successorio può sempre essere sciolto dalle parti con- traenti, mediante convenzione scritta. 2 Il contraente che ha disposto della sua eredità può annullare unilate- ralmente l’istituzione d’erede od il legato quando l’erede od il legata- rio, dopo la conclusione del contratto, si fosse reso colpevole a suo riguardo di un atto costituente causa di diseredazione. 3 L’annullamento unilaterale deve essere fatto in una delle forme pre- scritte per i testamenti.
Art. 514 Chi per effetto di un contratto successorio ha diritto di ricevere delle prestazioni tra vivi, può recedere dal contratto secondo il diritto delle
152
210Codice civile svizzero
2. Premorienza dell’erede
C. Limitazione della facoltà di disporre
A. Nomina
B. Poteri dell’esecutore
obbligazioni, qualora le prestazioni non siano debitamente adempiute o garantite.
Art. 515 1 Il contratto è sciolto se l’erede o il legatario non sopravvive al dispo- nente. 2 Se al momento della morte dell’erede il disponente si trova arricchito per effetto del contratto, gli eredi del defunto possono, salva disposi- zione contraria, pretendere la restituzione dell’arricchimento.
Art. 516 Verificandosi pel disponente, dopo la disposizione a causa di morte, una causa di limitazione della facoltà di disporre, la disposizione non è annullata, ma rimane soggetta all’azione di riduzione.
Capo quinto: Degli esecutori testamentari
Art. 517 1 Il testatore può, mediante disposizione testamentaria, incaricare del- l’esecuzione della sua ultima volontà una o più persone aventi l’eserci- zio dei diritti civili. 2 L’incarico dev’esser loro comunicato d’officio ed esse devono pro- nunciarsi sulla accettazione entro quattordici giorni. Il silenzio vale accettazione. 3 Esse hanno diritto ad un equo compenso per le loro prestazioni.
Art. 518 1 Salvo contraria disposizione del testatore, gli esecutori testamentari hanno gli stessi diritti e doveri dell’amministratore ufficiale di una suc- cessione. 2 Essi devono far rispettare la volontà del defunto e sono particolar- mente incaricati di amministrare la successione, di pagarne i debiti, di soddisfare i legati e di procedere alla divisione conformemente alle disposizioni del testatore o a tenor di legge. 3 Se sono nominati più esecutori testamentari, essi esercitano il loro ufficio in comune, salvo contraria disposizione del testatore.
153
210 Codice civile svizzero
A. Azione di nullità I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale
II. Vizi di forma 1. In genere450
2. In caso di testamento olografo
III. Prescrizione
Capo sesto: Della nullità e della riduzione delle disposizioni
Art. 519 1 La disposizione a causa di morte può essere giudizialmente annul- lata:
1. se al momento in cui fu fatta, il disponente non aveva la capa- cità di disporre;
2. se non è l’espressione di una libera volontà; 3. se è illecita od immorale in sé stessa o per la condizione da cui
dipende. 2 L’azione di nullità può essere proposta da chiunque come erede o legatario abbia interesse a far annullare la disposizione.
Art. 520 1 La disposizione affetta da un vizio di forma può essere annullata giu- dizialmente. 2 Se la causa di nullità consiste nella circostanza che l’atto contiene delle liberalità a favore di persone che vi hanno cooperato o di loro congiunti, la nullità si limita a queste disposizioni. 3 Circa il diritto all’azione, valgono le norme relative all’incapacità di disporre.
Art. 520a451
Se l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno della confezione di un testamento olografo manca o è inesatta, il testamento può essere annullato soltanto se i dati temporali necessari non possono essere determinati in altro modo e se la data è necessaria per determinare la capacità di disporre l’ordine cronologico di più testamenti o un’altra questione relativa alla validità del testamento.
Art. 521 1 L’azione di nullità si prescrive in un anno dal giorno in cui l’attore ha avuto conoscenza della disposizione e della causa di nullità, ed in ogni caso, col decorso di dieci anni dalla pubblicazione della disposizione. 2 Nei casi di incapacità del disponente o di disposizione illecita od immorale, l’azione contro un beneficato di mala fede si prescrive solo dopo trent’anni.
450 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).
451 Introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).
154
210Codice civile svizzero
B. Azione di riduzione I. Condizioni 1. In genere
2. Per gli eredi legittimari
3. Diritti dei creditori
II. Effetti 1. In genere
2. Legato di cosa singola
3 La nullità può sempre essere opposta in via di eccezione.
Art. 522 1 Gli eredi che non ottengono l’importo della loro legittima possono pretendere che le disposizioni eccedenti la porzione disponibile sieno ridotte alla giusta misura. 2 Se la disposizione contiene delle prescrizioni circa le quote dei sin- goli eredi legittimi, queste si devono considerare come semplici pre- scrizioni relative alla divisione, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione stessa.
Art. 523 Se la disposizione a causa di morte contiene liberalità a favore di più eredi legittimari, la riduzione in caso di sorpasso della porzione dispo- nibile avviene tra i coeredi in proporzione degli importi attribuiti a cia- scun d’essi in più della sua legittima.
Art. 524 1 Quando il disponente abbia pregiudicato la porzione legittima di un erede, la massa del suo fallimento od i creditori che al momento del- l’aperta successione sono in possesso di certificati di carenza di beni, possono proporre l’azione di riduzione fino a concorrenza del loro avere, entro il termine concesso all’erede, se questi dietro loro invito non l’esercita direttamente. 2 Questo diritto è dato anche contro una diseredazione che il diseredato non contestasse.
Art. 525 1 La riduzione è sopportata nella medesima proporzione da tutti gli eredi e legatari istituiti, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione. 2 Dovendosi ridurre le liberalità ad un beneficato che sia debitore alla sua volta di legati, egli può chiedere, sotto la stessa riserva, che tali legati sieno ridotti in proporzione.
Art. 526 Quando sia soggetto a riduzione il legato di una cosa determinata la quale non possa essere divisa senza scapito, il legatario può a sua scelta pretendere o che gli sia consegnata la cosa dietro rimborso del maggior valore o che gli sia versata la somma corrispondente al valore della porzione disponibile.
155
210 Codice civile svizzero
3. Disposizioni fra vivi a. Casi
b. Restituzioni
4. Polizze di assicurazione
5. Usufrutti e rendite
6. Sostituzione di eredi
Art. 527 Soggiacciono alla riduzione come le disposizioni a causa di morte:
1. le liberalità fatte in acconto della quota ereditaria per causa di nozze, corredo o cessione di beni, in quanto non sieno soggette a collazione;
2. i contratti di fine e rinuncia d’eredità; 3. le donazioni liberamente revocabili e quelle fatte dal dispo-
nente negli ultimi cinque anni precedenti alla di lui morte, ec- cettuati i regali d’uso;
4. le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima.
Art. 528 1 Chi è in buona fede, può essere tenuto alla restituzione solo di quan- to, al momento dell’apertura della successione, si trovi ancora arricchi- to per effetto del negozio concluso col disponente. 2 Se la riduzione dev’essere sopportata dal beneficato di un contratto successorio, egli può ripetere una corrispondente parte della contro- prestazione fatta al disponente.
Art. 529 Le polizze d’assicurazione sulla vita del disponente, costituite a favore di un terzo per atto tra i vivi o per disposizione a causa di morte e quelle che vivendo il disponente furono trasferite a titolo gratuito ad un terzo, sono soggette all’azione di riduzione per il loro valore di riscatto.
Art. 530 Ove il disponente abbia gravato la sua successione di usufrutti o di rendite in modo che il loro valore capitalizzato, secondo la durata pre- sumibile, eccede la porzione disponibile, gli eredi possono chiedere una proporzionale riduzione delle disposizioni o di esserne liberati abbandonando la porzione disponibile ai beneficati.
Art. 531452
La sostituzione fedecommissaria è nulla riguardo all’erede legittimario in quanto sia lesiva della legittima; è fatta salva la disposizione sui discendenti incapaci di discernimento.
452 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
156
210Codice civile svizzero
III. Ordine della riduzione
IV. Prescrizione dell’azione
A. Trapasso dei beni tra vivi
B. Conguagli in caso di rinuncia I. Riduzione
Art. 532 Soggiacciono alla riduzione anzitutto le disposizioni a causa di morte, poscia le liberalità tra i vivi, procedendo dalla più recente alla più remota, finché sia reintegrata la legittima.
Art. 533 1 L’azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momen- to in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei loro diritti, ed in ogni caso col decorso di dieci anni computati, per le disposizioni testamen- tarie, dal momento della loro pubblicazione e per le altre liberalità dalla morte del disponente. 2 Qualora una disposizione anteriore sia diventata valida per l’annul- lamento di una posteriore, i termini decorrono dal momento della dichiarazione di nullità. 3 Il diritto alla riduzione può sempre essere opposto in via di ecce- zione.
Capo settimo: Delle azioni derivanti dai contratti successori
Art. 534 1 L’erede contrattuale a cui il disponente prima di morire ha trasferito il possesso dei suoi beni, ne può far compilare l’inventario per atto pubblico. 2 Qualora il disponente non abbia trasferito tutti i suoi beni o ne abbia in seguito acquisiti di nuovi, il contratto non si estende che ai beni effettivamente trasferiti, salvo contraria disposizione. 3 Ove la consegna sia avvenuta in vita del disponente, i diritti e le obbligazioni derivanti dal contratto passano, salvo disposizione con- traria, agli eredi dell’istituito.
Art. 535 1 I coeredi possono domandare la riduzione delle prestazioni eccedenti la porzione disponibile che il disponente avesse fatto in vita ad un erede rinunciante. 2 La disposizione è soggetta alla riduzione solo per l’importo che eccede la porzione legittima del rinunciante. 3 Le prestazioni sono imputate secondo le norme prescritte per la col- lazione.
157
210 Codice civile svizzero
II. Restituzione
A. Momento dell’apertura
B.453 Luogo della apertura
C. Erede I. Capacità di ricevere 1. Personalità
2. Indegnità a. Cause
Art. 536 Il rinunciante che per effetto della riduzione sia obbligato a fare una restituzione all’eredità può, a sua scelta, o effettuare la restituzione, o riservare tutta la prestazione nell’eredità e prendere parte alla divisione come se non avesse rinunciato.
Parte seconda: Della devoluzione dell’eredità Titolo quindicesimo: Dell’apertura della successione
Art. 537 1 La successione si apre con la morte di chi lascia l’eredità. 2 Le liberalità e le divisioni effettuate in vita del defunto, in quanto interessano il diritto di successione, sono considerate secondo lo stato in cui l’eredità si trova al momento della morte.
Art. 538 1 La successione si apre per l’intiero patrimonio nel luogo di ultimo domicilio del defunto.
4542 …
Art. 539 1 Qualunque persona che non ne sia legalmente dichiarata incapace può succedere per legge o per disposizione a causa di morte. 2 Le liberalità fatte per uno scopo determinato ad una pluralità di per- sone che non costituisce persona giuridica, sono acquisite alle singole persone che vi appartengono, per essere applicate al fine stabilito dal disponente, ed ove ciò non sia fattibile, valgono come fondazione.
Art. 540 1 È indegno di succedere e di ricevere alcuna cosa per disposizione a causa di morte:
1. chi volontariamente ed illecitamente ha cagionato o tentato di cagionare la morte del defunto;
2. chi volontariamente ed illecitamente lo ha posto in stato per- manente d’incapacità di disporre;
453 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
454 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
158
210Codice civile svizzero
b. Effetti pei discendenti
II. Sopravviven- za al defunto 1. Per l’erede
2. Per il legatario
3. Infante concepito
3. chi mediante dolo, minaccia o violenza lo ha indotto a fare o revocare, o lo ha impedito di fare o di revocare una disposi- zione a causa di morte;
4. chi volontariamente ed illecitamente ha soppresso o distrutto una disposizione a causa di morte in circostanze tali che il de- funto non l’ha più potuta rifare.
2 L’indegnità cessa quando il testatore abbia perdonato all’indegno.
Art. 541 1 L’incapacità esiste solo per la persona indegna. 2 I suoi discendenti ereditano dal defunto come se l’indegno fosse pre- morto.
Art. 542 1 Per raccogliere una successione, l’erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell’apertura della successione stessa. 2 I diritti dell’erede morto dopo l’apertura della successione passano agli eredi di lui.
Art. 543 1 Il legatario acquista il diritto alla cosa legata se è vivo e capace di succedere al momento dell’apertura della successione. 2 Se premuore al disponente, il legato decade a favore di colui che era tenuto a soddisfarlo, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.
Art. 544 1 L’infante è capace di succedere fin dal momento del concepimento, a condizione che nasca vivo. 1bis Se necessario per la tutela degli interessi dell’infante concepito, l’autorità di protezione dei minori istituisce una curatela.455 2 Se nasce morto, l’infante non è considerato erede.456
455 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
456 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
159
210 Codice civile svizzero
4. Eredi sostituiti
D. Scomparsa I. Successione di uno scomparso 1. Immissione in possesso e garanzie
2. Ricomparsa della persona e restituzione
II. Successione devoluta allo scomparso
III. Rapporti fra i due casi
Art. 545 1 Mediante sostituzione nell’eredità o nel legato, l’eredità, od una cosa ad essa spettante, può essere attribuita a persona non ancora vivente al momento dell’apertura della successione. 2 Non essendo designato un primo erede, si considera come tale l’erede legittimo.
Art. 546 1 Gli eredi e legatari che ottengono l’immissione in possesso dei beni una persona scomparsa devono prima fornire garanzia per la restitu- zione allo scomparso medesimo o ad altri che vi abbiano un diritto prevalente. 2 Nel caso di persona sparita in pericolo imminente di morte, le garan- zie saranno fornite per cinque anni; nel caso di assenza senza notizie, per quindici anni; non mai però oltre il giorno in cui lo scomparso avrebbe compiuto gli anni cento. 3 I cinque anni decorrono dall’immissione in possesso ed i quindici dall’ultima notizia.
Art. 547 1 Se lo scomparso ricompare o se dei terzi fanno valere diritti preva- lenti, le persone immesse in possesso sono obbligate di restituire l’ere- dità secondo le norme del possesso. 2 Se sono in buona fede, rimangono obbligate verso i terzi che hanno diritti prevalenti, solo durante il termine per la petizione di eredità.
Art. 548 1 Qualora un erede sia sparito e non si possa fornire la prova che al momento dell’aperta successione sia vivo o sia morto, la sua parte d’eredità è sottoposta all’amministrazione d’officio. 2 Coloro a cui la quota dell’erede sparito sarebbe pervenuta in di lui vece, possono, un anno dopo la sua disparizione in imminente pericolo di morte, o cinque anni dopo la sua ultima notizia, domandare al giu- dice la dichiarazione della sua scomparsa e quindi l’immissione nel possesso della sua quota. 3 La consegna della quota d’eredità si fa secondo le norme per la con- segna agli eredi dello scomparso.
Art. 549 1 Quando gli eredi di una persona scomparsa abbiano già ottenuto la consegna dei suoi beni ed alla stessa pervenga un’eredità, i di lei coe-
160
210Codice civile svizzero
IV. Procedura d’ufficio
A. In genere
B. Apposizione dei sigilli
C. Inventario
redi possono ottenere la consegna dei beni ad essa devoluti, senza nuova dichiarazione di scomparsa. 2 Parimenti gli eredi di una persona sparita possono prevalersi della dichiarazione di scomparsa ottenuta dai suoi coeredi.
Art. 550 1 Quando l’amministrazione d’officio dei beni di una persona sparita sia durata dieci anni, o questa persona abbia compiuto i cento anni, l’autorità competente promuove avanti il giudice la procedura per la dichiarazione di scomparsa. 2 Se nessun avente diritto si annuncia nel termine indicato, l’eredità è devoluta all’ente pubblico chiamato alla successione, o se lo scom- parso non ebbe mai domicilio nella Svizzera al Cantone di attinenza. 3 Questi rimangono responsabili della restituzione verso lo scomparso o verso i terzi che hanno diritti prevalenti, come gli eredi immessi nel possesso.
Titolo sedicesimo: Degli effetti della devoluzione Capo primo: Provvedimenti assicurativi
Art. 551 1 L’autorità competente deve prendere le misure necessarie a salva- guardia della devoluzione dell’eredità.457 2 Queste misure sono particolarmente, nei casi previsti dalla legge, l’apposizione dei sigilli, l’inventario, la nomina di un amministratore e la pubblicazione dei testamenti.
4583 …
Art. 552 L’apposizione dei sigilli può essere ordinata nei casi previsti dal diritto cantonale.
Art. 553 1 La compilazione dell’inventario è ordinata se:
1. un erede minorenne è sotto tutela o deve esservi sottoposto;
457 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
458 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
161
210 Codice civile svizzero
D. Nomina di amministratore I. In genere
II. Eredi ignoti
2. un erede è durevolmente assente senza rappresentante; 3. uno degli eredi o l’autorità di protezione degli adulti la ric-
hiede; 4. un erede maggiorenne è sotto curatela generale o deve esservi
sottoposto.459 2 Essa si eseguisce secondo le prescrizioni del diritto cantonale e deve esser compiuta, di regola, entro due mesi dalla morte del defunto. 3 La compilazione dell’inventario può essere prescritta dalla legisla- zione cantonale per altri casi.
Art. 554 1 L’amministrazione dell’eredità è ordinata:
1. se un erede è durevolmente assente senza rappresentante, in quanto i suoi interessi lo richiedano;
2. se nessuno dei pretendenti può sufficientemente giustificare i suoi diritti ereditari e quando sia incerta l’esistenza di un ere- de;
3. se non sono conosciuti tutti gli eredi; 4. nei casi particolari previsti dalla legge.
2 Se il defunto ha nominato un esecutore testamentario l’amministra- zione dell’eredità è affidata ad esso. 3 Se il defunto era sotto curatela comprendente l’amministrazione dei beni, il curatore assume anche l’amministrazione dell’eredità, salvo che sia disposto altrimenti.460
Art. 555 1 Quando l’autorità sia in dubbio se il defunto abbia o non abbia lascia- to eredi, o se tutti gli eredi le sieno conosciuti, essa deve, mediante sufficienti pubblicazioni, diffidare gli interessati ad annunciarsi entro il termine di un anno. 2 Se entro questo termine nessun erede si annuncia e l’autorità non ne conosce alcuno, l’eredità decade a favore dell’ente pubblico chiamato alla successione, riservata la petizione d’eredità.
459 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
460 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
162
210Codice civile svizzero
E. Pubblicazione delle disposizio- ni d’ultima volontà I. Obbligo di consegnarle
II. Pubblicazione
III. Comunica- zione ai benefi- cati
IV. Consegna dell’eredità
A. Acquisto I. Eredi
Art. 556 1 Se alla morte di una persona si rinviene un testamento, questo deve sollecitamente essere consegnato all’autorità competente, ancorché si considerasse nullo. 2 Il funzionario che ha rogato il testamento o presso il quale è deposto, ed ognuno che l’abbia ricevuto in custodia o che l’abbia trovato tra le cose del defunto, è tenuto ad adempiere questo obbligo, sotto sua per- sonale responsabilità, appena gli sia nota la morte del testatore. 3 Dopo la consegna, l’autorità deve, uditi se possibile gli interessati, lasciare l’eredità nel possesso provvisorio degli eredi legittimi o nomi- nare un amministratore.
Art. 557 1 Il testamento dev’essere pubblicato dall’autorità competente entro il termine di un mese dall’avvenuta comunicazione. 2 Gli eredi sono invitati ad assistervi in quanto siano conosciuti dal- l’autorità. 3 Ove il defunto abbia lasciato più di un testamento, tutti devono essere presentati all’autorità e dalla medesima pubblicati.
Art. 558 1 Tutti i partecipanti all’eredità ricevono, a spese della medesima, una copia della disposizione pubblicata, in quanto essa li concerne. 2 Ai beneficati di ignota dimora la comunicazione è fatta mediante pubblicazione.
Art. 559 1 Trascorso un mese dalla comunicazione, gli eredi istituiti, i cui diritti non sieno espressamente contestati dagli eredi legittimi o dai benefi- cati di una disposizione anteriore, possono ottenere una dichiarazione dell’autorità, nel senso che essi sono riconosciuti eredi, riservate le azioni di nullità e di petizione di eredità. 2 Nello stesso tempo l’autorità invita, ove occorra, l’amministratore dell’eredità a farne loro la consegna.
Capo secondo: Dell’acquisto dell’eredità
Art. 560 1 Gli eredi acquistano per legge l’universalità della successione dal momento della sua apertura.
163
210 Codice civile svizzero
II. …
III. Legatari 1. Acquisto del legato
2. Oggetto
3. Rapporti fra il creditore ed il legatario
4. Regresso
2 Salve le eccezioni previste dalla legge, i crediti, la proprietà, gli altri diritti reali ed il possesso del defunto passano senz’altro agli eredi, ed i debiti del medesimo diventano loro debiti personali. 3 Per gli eredi istituiti, gli effetti dell’acquisto risalgono al momento dell’apertura della successione, e gli eredi legittimi sono tenuti a con- segnar loro l’eredità secondo le regole del possesso.
Art. 561461
Art. 562 1 Il legatario ha un’azione personale contro il debitore del legato, o se questo non è specialmente nominato, contro gli eredi legittimi od isti- tuiti. 2 Se altro non risulta dal testamento, il suo diritto diventa esigibile dal momento in cui il gravato ha accettato la successione o non può più rinunziare alla stessa. 3 Non adempiendo gli eredi alla loro obbligazione, essi possono essere convenuti per la consegna degli oggetti legati o, qualora il legato con- sista nell’adempimento di un atto qualsiasi, per il risarcimento dei danni.
Art. 563 1 Se al legatario è lasciato un usufrutto, una rendita od altra prestazione periodica, la sua azione, in quanto non sia altrimenti stabilito, è rego- lata dalle disposizioni sui diritti reali e sulle obbligazioni. 2 Se è legata una polizza d’assicurazione sulla vita del disponente, il legatario la può direttamente esigere.
Art. 564 1 I diritti dei creditori del disponente prevalgono a quelli del legatario. 2 I creditori dell’erede che ha accettato incondizionatamente la succes- sione sono parificati ai creditori del defunto.
Art. 565 1 Gli eredi che, dopo il soddisfacimento dei legati, abbiano pagato dei debiti ereditari da loro non conosciuti prima, hanno un diritto di re- gresso verso i legatari nella proporzione medesima nella quale avreb- bero potuto pretendere la riduzione dei legati.
461 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).
164
210Codice civile svizzero
B. Rinuncia I. Dichiarazione 1. Facoltà di rinunciare
2. Termini a. In genere
b. In caso di inventario
3. Trasmissione della facoltà di rinuncia
4. Forma della rinuncia
2 I legatari non possono però essere costretti alla restituzione oltre alla misura del loro arricchimento al momento dell’azione di regresso.
Art. 566 1 Gli eredi legittimi ed istituiti possono rinunciare alla successione loro devoluta. 2 La rinuncia si presume quando l’insolvenza del defunto al momento dell’aperta successione fosse notoria o risultasse da atti officiali.
Art. 567 1 Il termine per rinunciare è di tre mesi. 2 Esso decorre, per gli eredi legittimi, dal momento in cui ebbero conoscenza della morte del loro autore, a meno che provino di aver conosciuto più tardi l’apertura della successione; per gli eredi istituiti, dal momento in cui hanno ricevuto la comunicazione officiale della disposizione che li riguarda.
Art. 568 Quando l’inventario sia stato eseguito come provvedimento assicura- tivo, il termine decorre per ogni erede dalla comunicazione officiale della chiusura dell’inventario.
Art. 569 1 Morendo un erede prima di essersi dichiarato per l’accettazione o per la rinuncia dell’eredità, la facoltà di rinunciare si trasmette ai suoi eredi. 2 Il termine per rinunciare decorre dal giorno in cui essi eredi hanno saputo che la successione era devoluta al loro autore e non si compie prima che sia spirato il termine concesso a loro medesimi per rinun- ciare alla successione di quest’ultimo. 3 Se per rinuncia degli eredi la successione è devoluta ad altri eredi che prima non vi avevano diritto, il termine decorre a loro favore dal momento in cui hanno conosciuto la rinuncia dei primi.
Art. 570 1 La rinuncia è fatta dall’erede, a voce o per iscritto, all’autorità com- petente. 2 Dev’essere senza condizioni né riserve. 3 L’autorità tiene un registro speciale per le dichiarazioni di rinuncia.
165
210 Codice civile svizzero
II. Decadenza dal diritto di rinunciare
III. Rinuncia di un coerede
IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi 1. In genere
2. Facoltà del coniuge superstite
3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente
V. Proroga del termine
Art. 571 1 Se l’erede non rinuncia entro il termine fissato, egli acquista incon- dizionatamente l’eredità. 2 L’erede che prima dello spirare di detto termine si è ingerito negli affari della successione, o che ha compiuto atti non richiesti dalla sem- plice amministrazione e continuazione degli affari in corso, o che ha sottratto o dissimulato oggetti appartenenti all’eredità, non può più rinunciare alla stessa.
Art. 572 1 Quando il defunto non abbia lasciato disposizioni a causa di morte, ed uno fra più eredi rinunci all’eredità, la parte di questo è devoluta come se fosse premorto. 2 Se esistono disposizioni a causa di morte, la parte a cui l’istituito rinuncia passa ai prossimi eredi legittimi del defunto, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.
Art. 573 1 L’eredità a cui abbiano rinunciato tutti gli eredi legittimi del prossi- mo grado è liquidata dall’ufficio dei fallimenti. 2 Fatta la liquidazione, quanto rimane dopo il pagamento dei debiti appartiene agli aventi diritto come se non avessero rinunciato.
Art. 574 La rinuncia dei discendenti dev’essere notificata dall’autorità compe- tente al coniuge superstite, il quale avrà un termine di un mese per accettare l’eredità.
Art. 575 1 Gli eredi possono rinunciare sotto riserva che prima di ordinare la liquidazione vengano interpellati gli eredi del grado susseguente. 2 In questo caso l’autorità notifica agli eredi susseguenti la rinuncia dei precedenti, e se questi non accettano l’eredità nel termine di un mese, si ritiene che essi pure vi abbiano rinunciato.
Art. 576 Per motivi gravi, l’autorità competente può prorogare il termine o con- cederne uno nuovo sia agli eredi legittimi che agli istituiti.
166
210Codice civile svizzero
VI. Rinuncia al legato
VII. Diritti dei creditori dell’erede
VIII. Responsa- bilità in caso di rinuncia
A. Condizioni
B. Procedura I. Compilazione dell’inventario
Art. 577 La rinuncia al legato fatta dal legatario profitta al debitore di esso, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.
Art. 578 1 Quando un erede oberato abbia rinunciato all’eredità al fine di sot- trarla ai suoi creditori, questi, o la massa del fallimento, hanno il diritto di contestare la rinuncia entro sei mesi, ove i loro crediti non sieno loro garantiti. 2 Se la contestazione è ammessa, la successione è liquidata d’officio. 3 L’attivo eccedente serve in prima linea a soddisfare i creditori oppo- nenti e, pagati gli altri debiti, è devoluto agli eredi a favore dei quali è stata fatta la rinuncia.
Art. 579 1 Se gli eredi di una persona insolvente rinunciano alla eredità, essi sono tenuti verso i creditori in quanto abbiano ricevuto dal defunto, nei cinque anni precedenti alla sua morte, dei beni che sarebbero soggetti a collazione nella divisione ereditaria. 2 Sono esclusi da questa disposizione il consueto corredo nuziale e le spese di istruzione ed educazione. 3 Gli eredi di buona fede rispondono solo nella misura dell’attuale loro arricchimento.
Capo terzo: Del beneficio d’inventario
Art. 580 1 L’erede che ha la facoltà di rinunciare alla successione può chiedere il beneficio d’inventario. 2 La domanda dev’essere fatta all’autorità competente entro il termine di un mese e nelle stesse forme della rinuncia. 3 La domanda di uno degli eredi giova anche agli altri.
Art. 581 1 L’inventario è compilato dall’autorità competente secondo le prescri- zioni del diritto cantonale, e consiste in una distinta dei beni e dei debiti dell’eredità, con l’indicazione della stima di ogni singolo ogget- to.
167
210 Codice civile svizzero
II. Grida
III. Inscrizione d’officio
IV. Chiusura
C. Situazione degli eredi durante l’inventario I. Amministra- zione
II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione
2 Chiunque possa dare informazioni sulla situazione patrimoniale del defunto è obbligato, sotto propria responsabilità, a fornirle all’autorità competente che ne lo richieda. 3 In ispecie gli eredi devono comunicare all’autorità i debiti del defun- to da loro conosciuti.
Art. 582 1 L’autorità incaricata dell’inventario fa pubblicare una grida, con la quale i creditori ed i debitori dell’eredità, compresivi i creditori per fideiussione, sono invitati a notificare i loro debiti e crediti entro un termine stabilito. 2 La grida deve avvertire i creditori delle conseguenze della mancata notificazione. 3 Il termine dev’essere di un mese almeno dal giorno della prima pub- blicazione.
Art. 583 1 I crediti ed i debiti risultanti dai registri pubblici o dalle carte del- l’eredità devono essere inventariati d’officio. 2 L’iscrizione nell’inventario è comunicata ai rispettivi creditori e debitori.
Art. 584 1 Decorso il termine per le notificazioni, l’inventario è chiuso, poi messo per almeno un mese a disposizione degli interessati. 2 Le spese dell’inventario sono a carico dell’eredità e, dove questa non basti, degli eredi che lo hanno richiesto.
Art. 585 1 Durante la procedura d’inventario non si possono fare che gli atti della necessaria amministrazione. 2 Se l’autorità permette ad un erede di continuare un’azienda del defunto, i coeredi possono chiedere garanzia.
Art. 586 1 Durante la procedura d’inventario è sospesa ogni esecuzione per i debiti del defunto.
4622 ...
462 Abrogato dal n. 3 dell’all. alla LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).
168
210Codice civile svizzero
D. Effetti I. Termine per deliberare
II. Dichiarazione
III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario 1. Responsabilità secondo l’inventario
2. Responsabilità oltre l’inventario
E. Responsabili- tà per le fideiussioni
3 Le cause in corso sono sospese e non se ne possono proporre di nuove, riservati i casi d’urgenza.
Art. 587 1 Chiuso l’inventario, ogni erede è invitato a dichiarare entro il termine di un mese se accetti l’eredità. 2 Quando sia giustificato dalle circostanze, l’autorità competente può accordare un nuovo termine per far procedere a stime, per la liquida- zione di pretese controverse o per simili motivi.
Art. 588 1 Entro il termine stabilito, l’erede può rinunciare all’eredità o chiedere che sia liquidata d’ufficio, oppure accettarla col beneficio di inventario od incondizionatamente. 2 Se non fa alcuna dichiarazione, s’intende che l’abbia accettata col beneficio d’inventario.
Art. 589 1 L’erede che accetta col beneficio d’inventario si assume i debiti inventariati e diventa proprietario dei beni ereditari. 2 Gli effetti dell’acquisto dell’eredità, coi suoi diritti e coi suoi obbli- ghi, risalgono al momento dell’aperta successione. 3 L’erede risponde, tanto coi beni della successione quanto coi suoi propri, per tutti i debiti risultanti dall’inventario.
Art. 590 1 I creditori del defunto i cui crediti non risultano dall’inventario, perché hanno omesso di notificarli, non hanno azione né contro l’erede personalmente, né contro l’eredità. 2 Tuttavia l’erede rimane responsabile, nella misura in cui si trova arricchito dall’eredità, verso quei creditori che avessero tralasciato la notificazione senza loro colpa, od il cui credito fosse stato omesso nel- l’inventario benché notificato. 3 In ogni caso i creditori possono far valere i loro diritti, in quanto sieno garantiti da pegno sopra beni ereditari.
Art. 591 I debiti per fideiussioni del defunto sono inscritti separatamente nel- l’inventario, e l’erede ne è responsabile, anche se accetta la eredità, soltanto per l’ammontare corrispondente al riparto che loro verrebbe attribuito qualora l’eredità fosse liquidata in via di fallimento.
169
210 Codice civile svizzero
F. Devoluzione agli enti pubblici
A. Condizioni I. A istanza di un coerede
II. A istanza dei creditori del defunto
B. Procedura I. Amministra- zione
II. Liquidazione ordinaria
Art. 592 La grida deve essere pubblicata d’officio quando la successione sia devoluta ad un ente pubblico, il quale però risponde pei debiti della successione solo nella misura dei beni che acquista coll’eredità.
Capo quarto: Della liquidazione d’officio
Art. 593 1 Ogni erede può chiedere la liquidazione d’officio, anzi che rinunciare all’eredità od accettarla con beneficio d’inventario. 2 La domanda non è ammessa quando uno dei coeredi abbia dichiarato l’accettazione. 3 In caso di liquidazione d’officio, gli eredi non sono tenuti per i debiti della successione.
Art. 594 1 I creditori del defunto che hanno fondati motivi di temere che i debiti della successione non sieno pagati, possono chiedere la liquidazione d’officio nei tre mesi dal giorno della morte, o dalla pubblicazione del testamento, salvo che sieno soddisfatti od ottengano delle garanzie. 2 I legatari possono, nelle medesime circostanze, chiedere dei provve- dimenti assicurativi a tutela dei loro diritti.
Art. 595 1 La liquidazione d’officio è fatta dall’autorità competente o da uno o più amministratori da essa incaricati. 2 Essa comincia con la compilazione dell’inventario e la pubblicazione della grida. 3 L’amministratore è soggetto alla vigilanza dell’autorità alla quale gli eredi possono ricorrere contro gli atti che egli compie od intende di compiere.
Art. 596 1 L’amministrazione dell’eredità liquida gli affari in corso del defunto, ne adempie le obbligazioni, ne incassa i crediti, ne soddisfa in quanto sia possibile i legali, ne fa riconoscere giudizialmente se occorre i diritti e le obbligazioni, e ne realizza i beni in quanto sia necessario.
170
210Codice civile svizzero
III. Liquidazio- ne in via di fallimento
A. Condizioni
B. Effetti
C. Prescrizione
D. Azione del legatario
2 L’alienazione di beni stabili della successione deve farsi ai pubblici incanti, e non può farsi a trattative private senza il consenso di tutti gli eredi. 3 Gli eredi possono domandare che già durante la liquidazione sieno loro consegnati, del tutto o in parte, le cose o il danaro non indispen- sabili alla medesima.
Art. 597 La liquidazione delle eredità oberate è fatta dall’ufficio dei fallimenti a norma della legislazione sul fallimento.
Capo quinto: Della petizione d’eredità
Art. 598 1 Chiunque creda di avere, quale erede legittimo od istituito, un diritto prevalente a quello del possessore sopra una successione, o sopra og- getti alla medesima appartenenti, può far valere il suo diritto mediante la petizione d’eredità.
4632 …
Art. 599 1 Se l’azione è confermata, il possessore deve consegnare all’attore la successione o gli oggetti della medesima, secondo le norme del pos- sesso. 2 Il convenuto nella petizione d’eredità non può opporre la prescri- zione acquisitiva di beni della successione.
Art. 600 1 In confronto di un convenuto di buona fede, la petizione d’eredità si prescrive in un anno dal momento in cui l’attore ha avuto conoscenza del possesso del convenuto e del proprio diritto prevalente, ed in ogni caso col decorso di dieci anni dalla morte o dalla pubblicazione del testamento. 2 In confronto di un convenuto di mala fede, il termine della prescri- zione è sempre di trent’anni.
Art. 601
463 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
171
210 Codice civile svizzero
A. Effetto della devoluzione dell’eredità I. Comunione ereditaria
II. Responsabili- tà degli eredi
B. Azione di divisione
L’azione del legatario si prescrive in dieci anni dal giorno della comu- nicazione della disposizione, o dal giorno dell’esigibilità del legato, o da quello in cui il legato diventò posteriormente esigibile.
Titolo diciassettesimo: Della divisione dell’eredità Capo primo: Della comunione prima della divisione
Art. 602 1 Quando il defunto lasci più eredi, sorge fra i medesimi una comu- nione di tutti i diritti e di tutte le obbligazioni che dura dall’apertura dell’eredità fino alla divisione. 2 I coeredi diventano proprietari in comune di tutti i beni della succes- sione e dispongono in comune dei diritti inerenti alla medesima, sotto riserva delle facoltà di rappresentanza o d’amministrazione particolar- mente conferite per legge o per contratto. 3 A richiesta di un coerede l’autorità competente può nominare alla comunione ereditaria un rappresentante fino alla divisione.
Art. 603 1 Gli eredi sono solidalmente responsabili per i debiti della succes- sione. 2 L’equa indennità dovuta ai figli o agli abiatici per prestazioni con- ferite alla comunione domestica del defunto è computata nei debiti della successione, sempreché non ne derivi l’insolvenza di questa.464
Art. 604 1 La divisione dell’eredità può essere domandata in ogni tempo da cia- scun coerede, in quanto non sia tenuto per contratto o per legge a rimanere in comunione. 2 Ad istanza di un erede il giudice può sospendere provvisoriamente la divisione della sostanza o di singoli oggetti ove l’immediata sua ese- cuzione possa recare un pregiudizio considerevole al valore dell’ere- dità. 3 I coeredi di un erede insolvente possono domandare subito dopo l’apertura della successione dei provvedimenti conservativi a salva- guardia dei loro diritti.
464 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).
172
210Codice civile svizzero
C. Divisione differita
D. Diritti degli eredi conviventi
A. In genere
B. Norme della divisione I. Disposizioni del defunto
II. Intervento dell’autorità
Art. 605 1 Allorchè nella devoluzione dell’eredità debbano essere considerati i diritti di un infante concepito, la divisione deve essere differita fino alla nascita. 2 La madre conserva intanto i suoi diritti di godimento sui beni della comunione ereditaria, in quanto ciò sia richiesto per il suo manteni- mento.
Art. 606 Gli eredi, che al tempo dell’aperta successione ricevevano il loro man- tenimento nell’economia domestica del defunto, possono domandare che esso loro sia continuato a spese della successione fino ad un mese dopo la morte.
Capo secondo: Del modo della divisione
Art. 607 1 Gli eredi legittimi fra loro, od in concorso con gli eredi istituiti, divi- dono secondo le medesime norme. 2 Salvo disposizione contraria, possono liberamente accordarsi circa il modo della divisione. 3 I coeredi possessori di oggetti della eredità o debitori del defunto sono tenuti, all’atto della divisione, di fornire ogni indicazione al riguardo.
Art. 608 1 Chi lascia l’eredità può, mediante disposizione a causa di morte, pre- scrivere determinate norme di divisione o di formazione dei lotti. 2 Tali prescrizioni sono vincolanti per gli eredi, sotto riserva del con- guaglio per il caso di una disparità delle quote che non fosse nell’in- tenzione del disponente. 3 L’attribuzione di un oggetto della successione ad un erede vale come norma divisionale e non come legato, eccettochè una diversa inten- zione non risulti dalla disposizione.
Art. 609 1 A richiesta di un creditore che abbia acquistate o pignorate le ragioni successorie di un erede, o che possieda un attestato di carenza di beni contro di lui, l’autorità interviene nella divisione in luogo dell’erede stesso.
173
210 Codice civile svizzero
C. Esecuzione della divisione I. Parità di diritto fra gli eredi
II. Formazione dei lotti
III. Attribuzione e vendita
IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge supersti- te
2 È riservato al diritto cantonale di prescrivere anche per altri casi l’in- tervento dell’autorità nella divisione.
Art. 610 1 Ove non debbano essere applicate altre disposizioni, tutti gli eredi hanno uguali diritti sui beni della successione. 2 Essi devono comunicarsi vicendevolmente ogni loro rapporto col defunto che debba essere considerato per l’eguale e giusta divisione della eredità. 3 Ogni erede può chiedere che i debiti dell’eredità sieno soddisfatti o garantiti prima della divisione.
Art. 611 1 Gli eredi formano coi beni ereditari altrettante parti o lotti quanti sono gli eredi stessi o le loro stirpi. 2 Se non possono accordarsi, la formazione dei lotti è eseguita, a richiesta di uno di essi, dall’autorità competente, tenuto calcolo dell’uso locale, delle condizioni personali e dei desideri della maggio- ranza dei coeredi. 3 L’attribuzione dei lotti succede per accordo o per sorteggio fra gli eredi.
Art. 612 1 Gli oggetti, che divisi perderebbero considerevolmente di valore, devono essere attribuiti per intiero ad uno degli eredi. 2 Gli oggetti sulla cui divisione od attribuzione gli eredi non cadono d’accordo devono essere venduti per dividerne il prezzo. 3 Ciascun erede può chiedere che la vendita abbia luogo agli incanti, nel qual caso, in difetto di accordo, l’autorità decide se l’incanto debba essere pubblico o tra i soli eredi.
Art. 612a465 1 Se la casa o l’appartamento, in cui vivevano i coniugi, o suppellettili domestiche rientrano nell’eredità, il coniuge superstite può chiedere che gliene sia attribuita la proprietà imputandoli sulla sua quota. 2 Ove le circostanze lo giustifichino, invece della proprietà può esser- gli attribuito, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, l’usufrutto o un diritto d’abitazione.
465 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).
174
210Codice civile svizzero
D. Oggetti particolari I. Complessi di cose. Scritti di famiglia
I.bis Pertinenze agricole
II. Crediti del defunto verso gli eredi
III. Oggetti gravati di pegno
3 Questi diritti del coniuge superstite non si estendono ai locali di cui un discendente ha bisogno per continuare la professione od impresa esercitatavi dal defunto; sono salve le disposizioni del diritto succes- sorio rurale. 4 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.466
Art. 613 1 Gli oggetti che per loro natura formano un complesso non possono essere suddivisi se uno degli eredi vi si oppone. 2 Gli scritti e gli oggetti che rappresentano ricordi di famiglia non pos- sono essere alienati senza l’accordo di tutti gli eredi. 3 In caso di disaccordo fra i coeredi, l’autorità competente decide se e come le dette cose debbano essere alienate od attribuite, con o senza imputazione, tenuto calcolo dell’uso locale, e in difetto di questo, delle condizioni personali degli eredi.
Art. 613a467
Alla morte dell’affittuario di un’azienda agricola, l’erede che prosegue da solo l’affitto può chiedere che tutte le pertinenze (bestiame, utensili, scorte, ecc.) gli siano attribuite in imputazione sulla sua quota, per il valore ch’esse rappresentano per l’azienda.
Art. 614 I crediti del defunto verso uno degli eredi sono imputati nella sua quota.
Art. 615 Se ad un erede è attribuito un bene ereditario gravato di pegno per debiti del defunto, gli è pure accollato il debito relativo.
466 Introdotto dal n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
467 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
175
210 Codice civile svizzero
Art. 616468
Art. 617469 IV. Fondi I fondi sono imputati agli eredi per il valore venale che hanno al mo- 1. Ripresa mento della divisione. a. Valore d’imputazione
Art. 618 b. Procedura 1 Quando gli eredi non siano d’accordo circa il valore di attribuzione, di stima questo viene stimato da periti scelti dall’autorità.470
2 …471
Art. 619472 V. Aziende e La ripresa e l’imputazione di aziende e fondi agricoli sono rette dalla fondi agricoli legge federale del 4 ottobre 1991473 sul diritto fondiario rurale.
Art. 620 a 625474
Capo terzo: Della collazione
Art. 626 A. Obbligo 1 Gli eredi legittimi sono reciprocamente obbligati a conferire tutto ciò di collazione che il defunto ha loro dato per atto tra vivi in acconto della loro quota.
2 È soggetto a collazione, salvo espressa disposizione contraria del defunto, tutto ciò che il medesimo ha dato ai suoi discendenti per cau- sa di nozze, corredo, cessione di beni, condono di debiti o simili libe- ralità.
468 Abrogato dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
469 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
470 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
471 Abrogato dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, con effetto dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).
472 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
473 RS 211.412.11 474 Abrogati dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto
dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
176
210Codice civile svizzero
B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia
C. Modalità I. Conferimento od imputazione
II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria
III. Computo della collazione
D. Spese di educazione
E. Regali di occasione
Art. 627 1 Se prima o dopo l’apertura della successione, uno degli eredi ha per- duto tale sua qualità, il suo obbligo di collazione passa agli eredi che subentrano in suo luogo. 2 I discendenti di un erede sono tenuti a conferire le liberalità a lui fatte quand’anche non siano loro pervenute.
Art. 628 1 Gli eredi hanno la scelta di conferire in natura la cosa ricevuta o d’imputarne il valore, ancorché le liberalità eccedano l’importo della loro quota. 2 Sono riservate le contrarie disposizioni del defunto nonché le ragioni dei coeredi per la riduzione delle liberalità.
Art. 629 1 Se le liberalità eccedono l’importo di una quota ereditaria, ma è pro- vato che con ciò il disponente ha voluto favorire l’erede di cui si tratta, l’eccedenza non è soggetta a collazione, riservata ai coeredi l’azione di riduzione. 2 Questo favore è presunto per i corredi donati nella consueta misura ai discendenti per causa di nozze.
Art. 630 1 La collazione si fa a norma del valore della liberalità al momento dell’aperta successione o, per le cose precedentemente alienate, secon- do il loro prezzo di vendita. 2 Le spese fatte, le deteriorazioni ed i frutti percepiti sono computati fra gli eredi secondo le regole del possesso.
Art. 631 1 Non essendo provata una diversa volontà del defunto, le spese per l’istruzione e l’educazione dei singoli figli non sono soggette a colla- zione, se non in quanto eccedano la misura consueta. 2 Ai figli in tenera età o colpiti da infermità deve essere concesso nella divisione un equo prelevamento.
Art. 632 I consueti regali d’occasione non devono essere conferiti.
177
210 Codice civile svizzero
A. Chiusura della divisione I. Contratto di divisione
II. Convenzioni circa eredità devolute
III. Convenzioni circa eredità non devolute
B. Responsabili- tà fra coeredi I. Garanzia delle quote
Art. 633475
Capo quarto: Della Chiusura e degli effetti della divisione
Art. 634 1 La divisione produce i suoi effetti tra gli eredi dal momento della for- mazione ed accettazione dei lotti o della firma del contratto di divi- sione. 2 Il contratto di divisione richiede per la sua validità la forma scritta.
Art. 635 1 I contratti di cessione delle ragioni ereditarie fra coeredi richiedono per la loro validità la forma scritta.476 2 Se tali contratti sono stipulati da uno degli eredi con un terzo, essi non danno a questo il diritto d’intervenire nella divisione, ma solo di pretendere la parte che nella divisione sarà attribuita al cedente.
Art. 636 1 Sono nulle e di nessun effetto le convenzioni stipulate a riguardo di una successione non ancora aperta dai coeredi fra loro o da alcuno d’essi con un terzo, senza l’intervento ed il consenso di quegli della cui eredità si tratta. 2 Le prestazioni date per tali contratti sono soggette a restituzione.
Art. 637 1 Compiuta la divisione, gli eredi sono fra di loro tenuti alla garanzia per i beni della divisione come il venditore e il compratore. 2 Essi sono reciprocamente garanti dell’esistenza dei crediti attribuiti nella divisione, ed in caso d’insolvenza del debitore rispondono reci- procamente come fideiussori semplici per l’importo del valore attri- buito, eccettoché trattisi di cartevalori che hanno un prezzo di borsa o di mercato. 3 L’azione di garanzia si prescrive in un anno dalla chiusura della divisione o dalla scadenza dei crediti verificatasi più tardi.
475 Abrogato dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, con effetto dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).
476 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).
178
210Codice civile svizzero
II. Contestazione della divisione
C. Responsabili- tà verso i terzi I. Solidarietà
II. Regresso fra coeredi
A. Caratteri della proprietà I.477 In generale
II. Animali
Art. 638 L’azione di rescissione del contratto di divisione è soggetta alle norme dell’azione di nullità dei contratti in genere.
Art. 639 1 Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all’assunzione dei debiti. 2 La responsabilità solidale si prescrive in cinque anni dalla divisione o dalla esigibilità del credito verificatasi più tardi.
Art. 640 1 L’erede che avesse pagato un debito dell’eredità non attribuitogli nella divisione, o che per un debito avesse pagato più di quanto si era assunto, ha diritto di regresso verso gli altri coeredi. 2 L’azione di regresso si propone anzitutto contro l’erede che aveva assunto il debito. 3 Salvo contraria disposizione, gli eredi devono del resto contribuire al pagamento dei debiti in proporzione delle loro quote.
Libro quarto: Dei diritti reali Parte prima: Della proprietà Titolo diciottesimo: Disposizioni generali
Art. 641 1 Il proprietario di una cosa ne può disporre liberamente entro i limiti dell’ordine giuridico. 2 Egli può rivendicarla contro chiunque la ritenga senza diritto e re- spingere qualsiasi indebita ingerenza.
Art. 641a478 1 Gli animali non sono cose. 2 Salvo disciplinamenti particolari, le prescrizioni applicabili alle cose sono parimenti valide per gli animali.
477 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
478 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
179
210 Codice civile svizzero
B. Estensione della proprietà I. Parti costituti- ve
II. Frutti naturali
III. Accessori 1. Definizione
2. Esclusioni
C. Proprietà collettiva I. Comproprietà 1. Rapporti fra i comproprietari
Art. 642 1 Chi è proprietario di una cosa lo è di tutte le sue parti costitutive. 2 È parte costitutiva di una cosa tutto ciò che secondo il concetto usuale del luogo s’immedesima con essa e non ne può essere separato senza distruggerla, deteriorarla od alterarla.
Art. 643 1 Chi è proprietario di una cosa lo è anche dei suoi frutti naturali. 2 I frutti naturali di una cosa sono i prodotti periodici ed i redditi che se ne ritraggono, conformemente alla sua destinazione, secondo il con- cetto comune. 3 Prima della loro separazione i frutti naturali sono considerati come parti costitutive della cosa.
Art. 644 1 Ogni atto di disposizione di una cosa si estende, se non è fatta ecce- zione, anche ai suoi accessori. 2 Accessori sono le cose mobili che, secondo il concetto usuale del luogo o secondo la manifesta intenzione del proprietario, sono dure- volmente destinate all’uso, al godimento od alla conservazione della cosa principale e che vi furono annesse, connesse od altrimenti poste perché servissero alla medesima. 3 La temporanea separazione della cosa principale non toglie ad una cosa la qualità di accessorio.
Art. 645 Non possono mai reputarsi accessori quelle cose mobili che servono solo all’uso temporaneo od al consumo del possessore della cosa prin- cipale, o che sono estranee alla naturale destinazione di questa, nonché quelle che furono connesse alla cosa principale solo a scopo di custo- dia, di vendita o di locazione.
Art. 646 1 Più persone che abbiano per frazioni la proprietà di una cosa, senza segni apparenti di divisione, sono comproprietarie. 2 Ove non sia diversamente stabilito, esse sono comproprietarie in parti eguali. 3 Ogni comproprietario ha per la sua parte i diritti e gli obblighi di un proprietario; essa parte può essere da lui alienata o costituita in pegno o pignorata dai suoi creditori.
180
210Codice civile svizzero
Art. 647479 2. Regolamento 1 I comproprietari possono convenire un regolamento per l’uso e l’am- per l’uso e l’am- ministrazione ministrazione derogante alle disposizioni legali e prevedervi la facoltà
di modificarlo a maggioranza di tutti i comproprietari.480
1bis La modifica delle disposizioni del regolamento concernenti l’attri- buzione di diritti d’uso preclusivi richiede inoltre il consenso dei com- proprietari direttamente interessati.481 2 Il regolamento non può escludere né restringere la facoltà di ogni comproprietario:
1. di chiedere e, se occorre, di far ordinare dal giudice l’esecu- zione degli atti d’amministrazione necessari a conservare il va- lore della cosa e a mantenerla idonea all’uso;
2. d’attuare, a spese di tutti i comproprietari, le misure urgenti, necessarie a preservare la cosa da un danno imminente o mag- giore.
Art. 647a482 3. Atti 1 Ogni comproprietario può fare gli atti dell’ordinaria amministra- dell’ordinaria amministrazione zione, come i lavori di miglioramento, coltivazione, raccolta, di custo-
dia e vigilanza di breve durata, stipulare a tale fine contratti ed eserci- tare le facoltà che derivano dagli stessi o dai contratti di locazione o d’appalto, comprese quelle di pagare e riscuotere somme di denaro per tutti i comproprietari. 2 La competenza per tali atti d’amministrazione può essere regolata altrimenti a maggioranza di tutti i comproprietari, salvo le disposizioni della legge concernenti le misure necessarie e urgenti.
Art. 647b483 4. Atti di 1 Gli atti di amministrazione più importanti, in particolare i cambia- amministrazione più importanti menti di cultura o d’utilizzazione, la stipulazione o lo scioglimento di
contratti di locazione, la partecipazione al miglioramento del suolo e la nomina d’un amministratore con facoltà eccedenti l’ordinaria ammini-
479 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
480 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
481 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
482 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
483 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
181
210 Codice civile svizzero
5. Lavori di costruzione a. Necessari
b. Utili
c. Diretti all’abbellimento e alla comodità
strazione sono decisi a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa. 2 Sono riservate le disposizioni concernenti i lavori di costruzione necessari.
Art. 647c484
I lavori di manutenzione, di riparazione e di rinnovazione necessari a conservare il valore della cosa e a mantenerla idonea all’uso sono decisi a maggioranza di tutti i comproprietari, sempreché non siano atti d’ordinaria amministrazione che ognuno di essi può fare.
Art. 647d485 1 I lavori di rinnovamento e di trasformazione diretti ad aumentare il valore della cosa oppure a migliorare il rendimento o l’idoneità all’uso sono deliberati a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappre- senti in pari tempo la maggior parte della cosa. 2 Per le modificazioni che rendano notevolmente e durevolmente più difficile o meno economico per un comproprietario l’uso o il godi- mento cui la cosa era fino allora destinata, occorre il consenso dello stesso. 3 Le modificazioni implicanti una spesa che non si possa ragionevol- mente imporre a un comproprietario, segnatamente perché sproporzio- nata al valore della sua quota, possono essere fatte senza il suo con- senso, purché la sua parte di spesa che superi la somma a lui imponi- bile, sia assunta dagli altri comproprietari.
Art. 647e486 1 I lavori di costruzione diretti esclusivamente ad abbellire la cosa, a migliorarne l’aspetto o a renderne più comodo l’uso, possono essere fatti soltanto con il consenso di tutti i comproprietari. 2 Questi lavori possono, a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa, essere decisi anche contro la volontà d’un comproprietario che non ne risulti dure- volmente impedito nel diritto d’uso e di godimento, qualora gli altri comproprietari gli risarciscano il pregiudizio temporaneo e assumano la sua parte di spesa.
484 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
485 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
486 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
182
210Codice civile svizzero
Art. 648487 6. Disposizione 1 Ogni comproprietario è autorizzato a rappresentare la cosa, ad usarne
e goderne nella misura compatibile con i diritti degli altri. 2 Per alienare la cosa, per imporle degli aggravi o per cambiarne la destinazione, occorre il consenso di tutti i comproprietari, a meno che questi abbiano unanimemente stabilito un’altra norma. 3 I comproprietari non possono gravare la cosa di diritti di pegno o di oneri fondiari, qualora ne siano già gravate singole quote.
Art. 649488 7. Contribuzione 1 Le spese d’amministrazione, le imposte ed altri aggravi derivanti alle spese ed oneri dalla comproprietà, o che incombono alla cosa comune, sono soppor-
tati dai comproprietari in proporzione delle loro quote, salvo patto contrario. 2 Il comproprietario che ha sopportato più della sua parte di tali spese può chiederne compenso agli altri nella stessa proporzione.
Art. 649a489 8. Vincolatività 1 Il regolamento per l’uso e l’amministrazione convenuto dai compro- di norme e decisioni e prietari, le misure amministrative da essi decise, le sentenze e gli menzione ordini del giudice sono vincolanti anche per il successore d’un com-nel registro fondiario490 proprietario e per l’acquirente d’un diritto reale su una quota di com-
proprietà. 2 Se concernono quote di comproprietà d’un fondo, possono essere menzionati nel registro fondiario.491
Art. 649b492 9. Esclusione 1 Il comproprietario può essere escluso per sentenza del giudice dalla dalla comunione comunione, se il contegno suo ovvero delle persone cui ha cedutoa. Comproprieta- ri l’uso della cosa o delle quali è responsabile, violi così gravemente gli
obblighi verso tutti gli altri comproprietari o taluni di essi, da non potersi ragionevolmente pretendere che continuino la comunione.
487 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
488 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
489 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
490 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
491 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
492 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
183
210 Codice civile svizzero
b. Titolari di altri diritti
10. Scioglimento a. Azione di divisione
b. Modo della divisione
2 Se i comproprietari sono soltanto due, l’azione spetta a ciascuno di essi; negli altri casi e salvo convenzione contraria, è necessaria l’auto- rizzazione della maggioranza di tutti i comproprietari meno il conve- nuto. 3 Il giudice che pronuncia l’esclusione condanna il convenuto ad alie- nare la sua quota di comproprietà e, per il caso in cui l’alienazione non sia attuata nel termine fissato, ordina che la quota sia venduta agli incanti pubblici secondo le disposizioni sulla realizzazione forzata degli immobili, eccetto quelle concernenti lo scioglimento della com- proprietà.
Art. 649c493
Le disposizioni concernenti l’esclusione d’un comproprietario si appli- cano per analogia all’usufruttuario della quota di comproprietà e al titolare di altri diritti di godimento reali oppure personali annotati nel registro fondiario.
Art. 650494 1 Ogni comproprietario ha il diritto di chiedere la cessazione della comproprietà, a meno che ciò non sia escluso dal negozio giuridico, dalla suddivisione in proprietà per piani o dal fine a cui la cosa è durevolmente destinata. 2 La divisione può essere differita fino a 50 anni mediante conven- zione; se concerne un fondo, la convenzione richiede per la sua vali- dità l’atto pubblico e può essere annotata nel registro fondiario.495 3 Lo scioglimento non può essere chiesto intempestivamente.
Art. 651 1 Lo scioglimento si effettua mediante divisione in natura, mediante la vendita a trattative private od agli incanti con divisione del ricavo, o mediante cessione della cosa ad uno o più dei comproprietari compen- sando gli altri. 2 Quando i comproprietari non si accordino circa il modo della divi- sione, il giudice ordina la divisione della cosa in natura, ed ove questa non si possa fare senza notevole diminuzione del valore, ne ordina la licitazione fra i comproprietari od ai pubblici incanti.
493 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
494 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
495 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
184
210Codice civile svizzero
c. Animali domestici
II. Proprietà comune 1. Condizioni
2. Effetti
3. Scioglimento
III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli
3 Trattandosi di divisione in natura la differenza dei lotti può essere conguagliata in denaro.
Art. 651a496 1 Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, in caso di litigio il tribunale ne attribuisce la proprietà esclusiva alla parte in grado di garantire loro la sistemazione migliore dal profilo della protezione degli animali. 2 Il giudice può obbligare la parte a cui è attribuito l’animale a versare un adeguato indennizzo alla controparte; egli ne determina liberamente l’ammontare secondo il suo apprezzamento. 3 Il tribunale adotta le necessarie misure provvisionali, segnatamente in relazione alla sistemazione provvisoria dell’animale.
Art. 652 Se più persone, vincolate ad una comunione per disposizione di legge o per contratto, hanno in comune la proprietà di una cosa, il diritto di ciascuna si estende a tutta la cosa.
Art. 653 1 I diritti e gli obblighi dei proprietari in comune si determinano se- condo le norme stabilite dalla legge o dal contratto per la relativa spe- cie di comunione. 2 In difetto di altre disposizioni l’esercizio della proprietà e il diritto di disporre della cosa richiedono l’unanime decisione dei proprietari. 3 Durante la comunione nessuno dei proprietari può domandare la divisione né disporre di una frazione della cosa.
Art. 654 1 Lo scioglimento si effettua con l’alienazione della cosa o con la fine della comunione. 2 Salvo disposizione contraria, la divisione si fa secondo le norme della comproprietà.
Art. 654a497
496 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
497 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
185
210 Codice civile svizzero
Lo scioglimento della proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 1991498 sul diritto fon- diario rurale.
Titolo diciannovesimo: Della proprietà fondiaria Capo primo: Oggetto, acquisto e perdita della proprietà fondiaria
Art. 655499 A. Oggetto 1 La proprietà fondiaria ha per oggetto i fondi. I. Fondi500
2 Sono fondi nel senso di questa legge: 1. i beni immobili; 2. i diritti per sé stanti e permanenti intavolati nel registro fondia-
rio; 3. le miniere; 4. le quote di comproprietà d’un fondo.
3 La servitù su un fondo può essere intavolata nel registro fondiario come diritto per sé stante e permanente se:
1. non è costituita né a favore di un fondo dominante né esclusi- vamente a favore di una determinata persona; e
2. è costituita per almeno 30 anni o per un tempo indetermi- nato.501
Art. 655a502 II. Proprietà 1 Un fondo può essere connesso a un altro fondo in modo che il pro- dipendente prietario del fondo principale sia anche proprietario del fondo ad esso
connesso. Quest’ultimo segue la sorte del fondo principale e non può essere alienato, costituito in pegno o gravato di un altro diritto reale separatamente. 2 Se i fondi sono connessi per un fine durevole, il diritto di prelazione legale dei comproprietari e il diritto di chiedere lo scioglimento della comproprietà non possono essere fatti valere.
498 RS 211.412.11 499 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965
(RU 1964 1009; FF 1962 1809). 500 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti
reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 501 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 502 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
186
210Codice civile svizzero
B. Acquisto della proprietà fondiaria I. Iscrizione
II. Modi d’acquisto 1. Trasmissione
2. Occupazione
3. Formazione di nuovi terreni
4. Spostamenti di terreno a. In genere503
Art. 656 1 Per l’acquisto della proprietà fondiaria occorre l’iscrizione nel regi- stro fondiario. 2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione for- zata o sentenza, l’acquirente diventa proprietario già prima dell’iscri- zione, ma può disporre del fondo nel registro fondiario solo dopo che l’iscrizione fu eseguita.
Art. 657 1 Il contratto traslativo della proprietà richiede per la sua validità l’atto pubblico. 2 Le disposizioni a causa di morte e le convenzioni matrimoniali devo- no essere fatte nelle forme prescritte dal diritto successorio e matrimo- niale.
Art. 658 1 L’acquisto per occupazione di un fondo intavolato nel registro fon- diario può solo avvenire allorquando risulti dal registro stesso che è cosa senza padrone. 2 L’occupazione di un terreno non intavolato nel registro soggiace alle disposizioni circa le cose senza padrone.
Art. 659 1 I terreni utilizzabili formatisi sopra un’area senza padrone a seguito di alluvione, colmata, spostamento di terra, cambiamento di corso o di livello di un’acqua pubblica o per simile causa, appartengono al Can- tone nel cui territorio si trovano. 2 Il diritto cantonale li può assegnare ai fronteggianti. 3 Chiunque possa provare che porzioni di terreno furono staccate dalla sua proprietà, le può riprendere entro un congruo termine.
Art. 660 1 Gli spostamenti di terreno dall’uno all’altro fondo non producono alcuna modificazione dei confini. 2 Le porzioni di terreno ed altri materiali che per tali spostamenti pas- sano dall’uno all’altro fondo sono soggetti alle disposizioni sulle cose trasportate e sull’unione di cose.
503 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
187
210 Codice civile svizzero
b. Permanenti
c. Nuova determinazione del confine
5. Prescrizione acquisitiva a. Prescrizione ordinaria
b. Prescrizione straordinaria
c. Termini
Art. 660a504 1 Il principio secondo il quale gli spostamenti di terreno non produ- cono alcuna modificazione dei confini non si applica ai territori inte- ressati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni. 2 Nella designazione dei territori dev’essere presa in considerazione la natura dei fondi interessati. 3 L’appartenenza di un fondo a un tale territorio dev’essere comunicata in maniera adeguata agli interessati e menzionata nel registro fondia- rio.
Art. 660b505 1 Se in seguito a uno spostamento di terreno un confine non è più appropriato, ogni proprietario fondiario interessato può esigere che esso sia fissato di nuovo. 2 Il plusvalore o il minor valore deve essere compensato.
Art. 661 Ove taluno sia indebitamente iscritto nel registro quale proprietario, la sua proprietà non può più essergli contestata se egli ha posseduto il fondo in buona fede, pacificamente e senza interruzione per anni dieci.
Art. 662 1 Colui che possiede da trent’anni, senza interruzione, pacificamente e come proprietario un fondo non intavolato nel registro, può domandare che sia intavolato come sua proprietà. 2 Lo stesso diritto appartiene alle medesime condizioni al possessore di un fondo del quale il registro non indica alcun proprietario od il cui proprietario al cominciare del termine della prescrizione di trent’anni era morto o dichiarato scomparso. 3 Tuttavia l’iscrizione può essere fatta solo per disposizione del giu- dice, previa pubblicazione di una grida, ed è concessa solo se non vi fu opposizione nel termine indicato o se l’opposizione fu respinta.
Art. 663 Per il computo dei termini, per l’interruzione e la sospensione della prescrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei cre- diti.
504 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
505 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
188
210Codice civile svizzero
6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico
III. Diritto all’iscrizione
C. Perdita
D. Misure giudiziarie I. Proprietario irreperibile
Art. 664 1 Le cose senza padrone e quelle di dominio pubblico sono soggette alla sovranità dello Stato nel cui territorio si trovano. 2 Non sono soggetti alla proprietà privata, salvo la prova del contrario, le acque pubbliche, i terreni non coltivabili, come le rupi, le franate, i ghiacciai, i nevati e le sorgenti che ne scaturiscono. 3 Il diritto cantonale emana le necessarie disposizioni circa l’occupa- zione delle terre senza padrone ed il godimento e l’uso delle cose di dominio pubblico, come le strade, le piazze, i corsi d’acqua ed il letto dei fiumi.
Art. 665 1 Il titolo d’acquisto conferisce all’acquirente una azione personale contro l’alienante per far eseguire la iscrizione nel registro fondiario e, in caso di rifiuto dell’alienante, il diritto di farsi giudizialmente rico- noscere la proprietà. 2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione for- zata e sentenza del giudice, l’acquirente può ottenere direttamente la iscrizione. 3 Le modificazioni della proprietà fondiaria derivanti per legge dalla comunione dei beni o dal suo scioglimento sono iscritte nel registro fondiario su notificazione di un coniuge.506
Art. 666 1 La proprietà fondiaria si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo. 2 Riguardo all’espropriazione, il momento del trapasso della proprietà è determinato dalle rispettive leggi federali e cantonali.
Art. 666a507 1 Se la persona iscritta nel registro fondiario quale proprietario non è identificabile o se il suo domicilio o il nome o il domicilio di uno o più dei suoi eredi è sconosciuto, il giudice può, su richiesta, ordinare le misure necessarie. 2 Il giudice può in particolare nominare un rappresentante. Su richie- sta, stabilisce l’estensione del potere di rappresentanza. Se il giudice non dispone altrimenti, il rappresentante si limita a interventi conser- vativi.
506 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
507 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
189
210 Codice civile svizzero
II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti
A. Elementi I. Estensione
II. Confini 1. Modo di stabilirli
2. Obbligo di porre i termini
3 Le misure possono essere chieste: 1. da chiunque abbia un interesse degno di protezione; 2. dall’ufficio del registro fondiario del luogo di situazione del
fondo. 4 Le misure non comportano interruzione del termine di prescrizione acquisitiva straordinaria.
Art. 666b508
Se una persona giuridica o un altro soggetto giuridico iscritti nel regi- stro fondiario quali proprietari non dispongono più degli organi pre- scritti, chiunque abbia un interesse degno di protezione o l’ufficio del registro fondiario del luogo di situazione del fondo può chiedere al giudice di ordinare le misure necessarie riguardo al fondo.
Capo secondo: Elementi e limiti della proprietà fondiaria
Art. 667 1 La proprietà del fondo si estende superiormente nello spazio ed inferiormente nella terra fin dove esiste per il proprietario un interesse ad esercitarla. 2 Essa comprende, salvo le restrizioni legali, tutto ciò che è piantato o costrutto sul terreno ed anche le sorgenti.
Art. 668 1 I confini sono indicati dalla mappa catastale e dai termini posti nel fondo. 2 In caso di disaccordo fra la mappa ed i termini, si presumono esatti i confini della mappa. 3 La presunzione non si applica ai territori con spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.509
Art. 669 Ogni proprietario di fondi è tenuto di prestarsi, a richiesta del vicino, all’accertamento dei rispettivi confini sia mediante rettificazione della mappa, sia piantando i termini.
508 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
509 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
190
210Codice civile svizzero
3. Comproprietà delle opere divisorie
III. Costruzioni sul fondo 1. In rapporto al materiale a. Proprietà del medesimo
b. Risarcimento
c. Attribuzione del fondo
2. Opere sporgenti sul fondo altrui
Art. 670 Quando in confine tra due fondi esistano delle opere divisorie, come muri, siepi o steccati, si presumono comproprietà dei due vicini.
Art. 671 1 Ove taluno adoperi materiale altrui per costruire sul proprio fondo, o materiale proprio per costruire sul fondo altrui, il materiale diventa parte costitutiva del fondo. 2 Il proprietario dei materiali che furono adoperati senza il suo con- senso ha il diritto di rivendicarli ed esigerne la rimozione, a spese del proprietario del fondo, in quanto si possa fare senza un danno spro- porzionato. 3 Alle medesime condizioni il proprietario del fondo può domandare la rimozione a spese del costruttore dei materiali adoperati senza il suo consenso.
Art. 672 1 Non avvenendo la rimozione, il proprietario del fondo deve equa- mente risarcire l’altro per il suo materiale. 2 Se la costruzione fu fatta in mala fede dal proprietario del fondo, questo può essere condannato al completo risarcimento del danno. 3 Se fu fatta in mala fede dal proprietario del materiale, l’indennità può essere limitata al valore minimo che la costruzione può avere per il proprietario.
Art. 673 Nei casi in cui il valore della costruzione superi manifestamente quello del suolo, la parte in buona fede può domandare che la proprietà della costruzione e del fondo sia attribuita al proprietario del materiale mediante equa indennità.
Art. 674 1 Le costruzioni ed altre opere sporgenti da un fondo sopra un altro, rimangono parte costitutiva del fondo da cui sporgono, se il loro pro- prietario ha un diritto reale alla loro esistenza. 2 Tale diritto può essere iscritto nel registro fondiario come servitù. 3 Qualora l’opera sporgente sia fatta senza diritto, ma il vicino danneg- giato non abbia fatto opposizione alla stessa a tempo debito, malgrado che fosse riconoscibile, il giudice può, se le circostanze lo esigono, accordare mediante equa indennità, al costruttore in buona fede il diritto reale sull’opera o la proprietà del terreno.
191
210 Codice civile svizzero
3. Diritto di superficie
4. Condotte
5. Costruzioni mobiliari
IV. Piantagioni sul fondo altrui
Art. 675 1 Le costruzioni ed altre opere scavate o murate nel fondo altrui, o in qualsiasi modo durevolmente incorporate al suolo o al sottosuolo, pos- sono avere un proprietario speciale, quando la loro esistenza sia iscritta nel registro fondiario come servitù. 2 Questo diritto non è applicabile ai singoli piani di un edificio.
Art. 676 1 Le condotte di allacciamento che si trovano fuori del fondo a cui ser- vono fanno parte dell’impianto da cui provengono o a cui conducono e appartengono al proprietario di questo, salvo disposizione contraria.510 2 La costituzione di tali diritti reali sui fondi altrui ha luogo a titolo di servitù, in quanto non siano applicabili le norme sui rapporti di vicina- to. 3 La servitù nasce con la costruzione della condotta se questa è ricono- scibile esteriormente. In caso contrario essa nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.511
Art. 677 1 Le capanne, baracche, tettoie e simili, costruite sul terreno altrui senza intenzione di incorporarvele durevolmente, rimangono del loro speciale proprietario. 2 Esse non sono inscritte nel registro fondiario.
Art. 678 1 Ove alcuno collochi piante di altrui proprietà nel proprio fondo o piante proprie nel fondo altrui, ne derivano gli stessi diritti ed obblighi come se si trattasse dell’impiego di materiale di costruzione o di costruzioni mobiliari. 2 Una servitù analoga al diritto di superficie su singole piante e pianta- gioni può essere costituita per un minimo di dieci e un massimo di 100 anni.512 3 Il proprietario gravato può, prima della scadenza della durata pattuita, esigere il riscatto della servitù se ha concluso un contratto d’affitto sull’utilizzazione del suolo con il titolare della servitù e se tale contrat-
510 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
511 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
512 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).
192
210Codice civile svizzero
V. Responsabili- tà del proprieta- rio 1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà514
2. In caso di gestione legittima del fondo
B. Restrizioni I. In genere
II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali 1. Principi
to viene sciolto. Il giudice determina le conseguenze patrimoniali apprezzando tutte le circostanze.513
Art. 679 1 Chiunque sia danneggiato o minacciato di danno per il fatto che un proprietario trascende nell’esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno. 2 Qualora una costruzione o un’istallazione privi un fondo vicino di determinate qualità, le pretese di cui al capoverso 1 sussistono soltanto se all’atto dell’edificazione della costruzione o dell’installazione non sono state osservate le norme allora vigenti.515
Art. 679a516
Se, nell’ambito della gestione legittima di un fondo, segnatamente procedendo a una costruzione, il proprietario causa temporaneamente a un vicino inconvenienti eccessivi e inevitabili che gli arrecano un danno, il vicino può esigere dal proprietario soltanto il risarcimento del danno.
Art. 680 1 Le restrizioni legali del diritto di proprietà sussistono senza iscrizione nel registro fondiario. 2 La loro soppressione o modificazione per negozio giuridico richiede per la sua validità l’atto pubblico e l’inscrizione nel registro fondiario. 3 Le restrizioni della proprietà aventi carattere di interesse pubblico non possono essere soppresse né modificate.
Art. 681517 1 I diritti di prelazione legali possono essere esercitati anche in caso di incanto forzato, ma soltanto in occasione dell’asta stessa e alle condi- zioni dell’aggiudicazione; per il resto, i diritti di prelazione legali pos- sono essere fatti valere alle condizioni applicabili ai diritti di prela- zione convenzionali.
513 Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).
514 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
515 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
516 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
517 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
193
210 Codice civile svizzero
2 Il diritto di prelazione decade se il fondo è alienato a una persona titolare di un diritto di prelazione dello stesso grado o di grado prefe- renziale. 3 I diritti di prelazione legali non sono né trasmissibili per successione né cedibili. Essi prevalgono sui diritti di prelazione convenzionali.
Art. 681a518 2. Esercizio 1 Il venditore ha l’obbligo di notificare ai titolari del diritto di prela-
zione la conclusione del contratto di vendita e il contenuto dello stesso. 2 Il titolare del diritto di prelazione, se intende esercitare il suo diritto, deve farlo valere entro tre mesi dal giorno nel quale ha avuto cono- scenza della conclusione del contratto e del suo contenuto, ma al più tardi entro due anni dall’iscrizione del nuovo proprietario nel registro fondiario. 3 Entro tali termini, il titolare del diritto di prelazione può invocare il suo diritto contro qualsiasi proprietario del fondo.
Art. 681b519 3. Modificazio- 1 La convenzione che esclude o modifica un diritto di prelazione legale ne, rinuncia richiede per la sua validità l’atto pubblico. Essa può essere annotata
nel registro fondiario se il diritto di prelazione spetta al proprietario attuale di un altro fondo. 2 Sopravvenuto il caso di prelazione, l’avente diritto può rinunciare per scritto ad esercitare un diritto di prelazione legale.
Art. 682520 4. In caso di 1 I comproprietari hanno un diritto di prelazione verso qualunque terzo comproprietà e di diritto di non comproprietario che acquisti una parte del fondo. Se più compro- superficie521 prietari fanno valere il diritto di prelazione, la parte è attribuita loro in
proporzione alle rispettive quote di comproprietà.522 2 Il diritto di prelazione spetta anche al proprietario di un fondo gra- vato da un diritto di superficie per sé stante e permanente verso chiun- que acquisti tale diritto, e al superficiario, nella misura in cui il fondo serva all’esercizio del suo diritto, verso chiunque acquisti il fondo.
518 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
519 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
520 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
521 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
522 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
194
210Codice civile svizzero
5233 …
Art. 682a524 5. Diritto di I diritti di prelazione su aziende e fondi agricoli sono inoltre retti dalla prelazione su aziende e legge federale del 4 ottobre 1991525 sul diritto fondiario rurale. fondi agricoli
Art. 683526
Art. 684 III. Rapporti 1 Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo di vicinato fondo un’industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso1. Eccessi pregiudi- pregiudicevole alla proprietà del vicino. zievoli527
2 Sono vietati in particolare l’inquinamento dell’aria, i cattivi odori, i rumori, i suoni, gli scotimenti, le radiazioni e la privazione di insola- zione o di luce diurna che sono di danno ai vicini e non sono giustifi- cati dalla situazione e destinazione dei fondi o dall’uso locale.528
Art. 685 2. Scavi e 1 Il proprietario che intraprende scavi o costruzioni deve fare in modo costruzioni di non danneggiare i fondi dei vicini, provocando scoscendimenti dela. Regola
loro terreno, o mettendolo in pericolo, o recando pregiudizio agli im- pianti che vi si trovano. 2 Alle costruzioni incompatibili col diritto di vicinato si applicano le disposizioni relative alle opere sporgenti sul fondo altrui.
Art. 686 b. Riserva del 1 I Cantoni hanno facoltà di fissare le distanze da osservarsi negli scavi diritto cantonale e costruzioni.
2 Essi possono emanare ulteriori norme edilizie.
523 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
524 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
525 RS 211.412.11 526 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404;
FF 1988 III 821). 527 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale
e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 528 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale
e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
195
210 Codice civile svizzero
3. Piante a. Regola
b. Prescrizioni cantonali
4. Scolo delle acque
5. Prosciuga- menti
6. Condotte a. Obbligo di tollerarle
Art. 687 1 Il vicino può tagliare ed appropriarsi i rami sporgenti e le radici penetranti quando danneggino la sua proprietà e dietro reclamo non sieno tolti entro un termine conveniente. 2 Se il proprietario tollera la sporgenza di rami sul suo suolo coltivato o fabbricato, egli ha diritto ai frutti che producono. 3 Queste prescrizioni non sono applicabili alle selve fra loro confinanti.
Art. 688 Il diritto cantonale può prescrivere determinate distanze dal fondo del vicino per le piantagioni, secondo la natura dei fondi e delle piante, e può obbligare il proprietario del fondo a permettere l’avanzamento dei rami o delle radici di piante fruttifere nonché regolare o togliere il diritto del proprietario sui frutti prodotti dai rami sporgenti sul suo ter- reno.
Art. 689 1 Ogni proprietario è tenuto a ricevere l’acqua che scola naturalmente dal fondo superiore, particolarmente l’acqua piovana, di disgelo e quella delle sorgenti non raccolte. 2 A nessuno è lecito modificare il deflusso naturale dell’acqua a danno del vicino. 3 L’acqua defluente necessaria ad un fondo inferiore gli può esser tolta solo in quanto sia indispensabile per il fondo superiore.
Art. 690 1 Il proprietario è tenuto a ricevere senza indennità le acque prove- nienti da opere di prosciugamento del fondo superiore, che prima sco- lavano naturalmente sul suo fondo. 2 Se ne subisce un danno, egli può esigere dal proprietario del fondo superiore che faccia a sue spese un acquedotto attraverso il proprio fondo inferiore.
Art. 691 1 Ogni proprietario è tenuto, dietro piena indennità, a tollerare nel suo fondo le linee e condutture destinate all’allacciamento di un altro fondo, se l’allacciamento non può essere eseguito altrimenti o può esserlo solo con spese eccessive.529
529 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
196
210Codice civile svizzero
b. Tutela degli interessi dei gravati
c. Cambiamento di circostanze
7. Diritti di passo a. Accesso necessario
b. Altri diritti di passo
2 Queste prestazioni non possono essere richieste in virtù dei rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale o cantonale concede l’espropriazione. 3 Su richiesta dell’avente diritto o del proprietario gravato, tali con- dotte sono iscritte come servitù nel registro fondiario a spese del- l’avente diritto. Il diritto di condotta è opponibile all’acquirente di buona fede anche senza iscrizione.530
Art. 692 1 Il proprietario gravato può pretendere che i suoi interessi siano equamente considerati. 2 Quando ciò sia giustificato da speciali circostanze, e trattandosi di condotte aeree, egli può pretendere che gli sia comperato, contro inte- grale compenso e per una conveniente larghezza, il tratto di terreno sul quale dev’essere stabilita la condotta.
Art. 693 1 Modificandosi le circostanze, il gravato può pretendere uno sposta- mento della condotta conforme ai propri interessi. 2 Le spese dello spostamento devono, di regola, essere sopportate dal- l’avente diritto. 3 Dove ciò sia giustificato da speciali circostanze un’equa parte delle spese può però essere posta a carico del gravato.
Art. 694 1 Il proprietario che non abbia un accesso sufficiente dal suo fondo ad una strada pubblica, può pretendere che i vicini gli consentano il pas- saggio necessario dietro piena indennità. 2 La domanda è diretta in primo luogo contro il vicino dal quale, a causa dello stato preesistente della proprietà e della viabilità, si può più ragionevolmente esigere la concessione del passo; in secondo luogo contro coloro per i quali il passaggio è di minor danno. 3 Nella determinazione del passo necessario devesi aver riguardo agli interessi delle due parti.
Art. 695 Rimane riservata ai Cantoni la facoltà di emanare ulteriori prescrizioni circa il diritto di servirsi del fondo del vicino per eseguire i lavori di coltivazione, miglioria o costruzione sul fondo proprio, circa i diritti di
530 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
197
210 Codice civile svizzero
c. Iscrizione nel registro
8. Opere di cinta
9. Manutenzione
IV. Diritto di accesso ed opposizione 1. Accesso
2. Ripresa di cose o di animali
3. Difesa da pericoli o danni
passaggio per arare od abbeverare, circa il transito nei fondi incolti od in stagione morta, la condotta del legname e simili diritti.
Art. 696 1 I diritti di passo stabiliti direttamente dalla legge sussistono senza iscrizione nel registro fondiario. 2 Devono però essere menzionati nel registro quando abbiano un carat- tere permanente.
Art. 697 1 Il proprietario sopporta le spese di cinta del proprio fondo, riservate le disposizioni circa la comproprietà delle opere divisorie. 2 Relativamente all’obbligo ed al modo di cintare i fondi è riservato il diritto cantonale.
Art. 698 I proprietari devono contribuire in proporzione del loro interesse alle spese per le opere relative all’esercizio dei diritti di vicinato.
Art. 699 1 L’accesso ai boschi, alle selve ed ai pascoli e la raccolta di bacche selvatiche, funghi e simili cose sono concessi ad ognuno, secondo l’uso locale, riservate le disposizioni proibitive che l’autorità compe- tente può emanare, limitatamente a certi fondi, nell’interesse delle colture. 2 Il diritto cantonale può decretare ulteriori disposizioni circa l’accesso ai fondi altrui per l’esercizio della caccia o della pesca.
Art. 700 1 Il proprietario deve permettere all’avente diritto la ricerca e la ripresa delle cose trasportate sul proprio fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altra forza naturale od avvenimento fortuito, nonché del bestiame grosso o minuto, degli sciami d’api, volatili o pesci pervenuti sul proprio fondo. 2 Egli può pretendere il risarcimento del danno ed ha su dette cose il diritto di ritenzione.
Art. 701 1 Ove qualcuno non possa sottrarre sé od altri ad un danno sovrastante o ad un pericolo imminente se non violando la proprietà fondiaria di
198
210Codice civile svizzero
V. Restrizioni di diritto pubblico 1. In genere
2. Miglioramenti del suolo
C. Sorgenti e fontane I. Proprietà e diritto sulle sorgenti
un terzo, questi è tenuto di soffrire la violazione, purché il danno effettivo o temuto sia assai maggiore del pregiudizio che risulta per lui. 2 Il danno che ne consegue dev’essere equamente risarcito.
Art. 702 Rimane riservata alla Confederazione, ai Cantoni ed ai Comuni la facoltà di emanare nell’interesse pubblico delle restrizioni al diritto di proprietà fondiaria, specialmente a riguardo della polizia edilizia e sanitaria, dei provvedimenti contro gli incendi, delle discipline fore- stali, della viabilità, delle strade di alaggio, dell’impianto dei termini e dei segnali trigonometrici, del miglioramento e frazionamento del suolo, del raggruppamento dei fondi rustici e dei terreni da costru- zione, della conservazione delle antichità e delle rarità naturali, delle deturpazioni del paesaggio, della protezione dei punti di vista e delle sorgenti d’acque salubri.
Art. 703531 1 Quando le opere di miglioramento del suolo, come correzioni di corsi d’acqua, prosciugamenti, irrigazioni, rimboschimenti, strade, raggrup- pamenti di terreni e simili lavori, non possono essere compiute se non da una comunione di proprietari e siano consentite dalla maggioranza dei medesimi, rappresentanti più della metà del terreno, gli altri pro- prietari sono obbligati a prendervi parte. I proprietari interessati che non prendono parte alla decisione sono considerati consenzienti. L’adesione è menzionata nel registro fondiario. 2 I Cantoni stabiliscono la procedura. Essi devono, segnatamente per i raggruppamenti, emanare prescrizioni particolareggiate. 3 La legislazione cantonale può facilitare maggiormente l’esecuzione di tali miglioramenti del suolo ed estendere le stesse prescrizioni anche alle zone edificabili e ai territori interessati da spostamenti di terreno permanenti.532
Art. 704 1 Le sorgenti sono parti costitutive del fondo e la loro proprietà può essere acquisita soltanto col suolo dal quale esse scaturiscono. 2 I diritti sopra le sorgenti nel suolo altrui sono costituiti quali servitù mediante iscrizione nel registro fondiario. 3 L’acqua del sottosuolo è parificata alle sorgenti.
531 Nuovo testo giusta l’art. 121 della L del 3 ott. 1951 sull’agricoltura, in vigore dal 1° gen. 1954 (RU 1953 1133; FF 1951 II 141 ediz. franc.).
532 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
199
210 Codice civile svizzero
II. Derivazione di sorgenti
III. Sorgenti tagliate 1. Indennità
2. Ripristino
IV. Comunione di sorgenti
V. Utilizzazione di sorgenti
Art. 705 1 Il diritto cantonale può regolare, limitare od interdire, nel pubblico interesse, la derivazione delle sorgenti. 2 Nascendo conflitti fra Cantoni, decide definitivamente il Consiglio federale.
Art. 706 1 Chi, facendo costruzioni, scavi od altre opere qualsiasi, taglia, inqui- na, od altrimenti danneggia sorgenti o fontane considerevolmente uti- lizzate o raccolte a scopo di utilizzazione, è tenuto al risarcimento dei danni verso il proprietario o l’utente delle medesime. 2 Quando il danno non sia stato cagionato per dolo od imprudenza, o quando il danneggiato stesso sia in colpa, il giudice decide con libero apprezzamento se, in quale misura ed in qual modo il risarcimento sia dovuto.
Art. 707 1 Essendo tagliate od inquinate sorgenti o fontane indispensabili per la coltivazione di un fondo, o per l’abitazione di un immobile, o per una condotta d’acqua potabile, può essere domandato il ripristino dello stato anteriore in quanto sia possibile. 2 Negli altri casi il ripristino può solo essere domandato se è giustifi- cato da speciali circostanze.
Art. 708 1 Se più sorgenti vicine, che appartengono a diversi proprietari e defluiscono da un medesimo bacino d’alimentazione, formano insieme un gruppo, ognuno dei proprietari può proporre che le sorgenti sieno raccolte in comunione e distribuite agli aventi diritto in proporzione del getto anteriore. 2 Le spese per l’impianto comune sono sopportate dagli aventi diritto in ragione del rispettivo interesse. 3 Opponendosi qualcuno degli interessati, ognuno ha diritto di racco- gliere a regola d’arte e di derivare la propria sorgente, ancorché ne venga pregiudizio al getto delle altre e non deve indennità se non in quanto la sua sorgente sia aumentata in conseguenza del nuovo adat- tamento.
Art. 709 È riservato al diritto cantonale lo stabilire se ed in quale misura le sor- genti, le fontane ed i rivi di proprietà privata possono essere utilizzati
200
210Codice civile svizzero
anche dai vicini o da altre persone per attingervi acqua, per abbeverare o per simili usi.
Art. 710 VI. Fontana 1 Qualora manchi ad un fondo l’acqua necessaria per la casa e le sue necessaria dipendenze, e non sia possibile condurvela da altro luogo senza un
lavoro ed una spesa sproporzionati, il proprietario può chiedere che il vicino gli ceda, dietro completa indennità, una parte della sorgente o fontana, di cui egli possa privarsi senza detrimento pei propri bisogni. 2 Nel determinare le modalità devesi principalmente aver riguardo all’interesse di colui che è obbligato a fornire l’acqua. 3 Mutandosi le circostanze, può essere chiesta una modificazione delle disposizioni precedenti.
Art. 711 VII. Obbligo 1 Se delle sorgenti, delle fontane o dei rivi non sono di alcun utile od di cessione hanno solo un infimo vantaggio per il loro proprietario in confronto1. Dell’acqua
della loro possibile utilizzazione, il proprietario può essere obbligato a cederli, dietro completa indennità, per servizi di acque potabili, idranti od altre imprese di pubblica utilità. 2 L’indennità potrà consistere nella concessione di acqua dalla nuova opera.
Art. 712 2. Circa il I proprietari di servizi d’acqua potabile possono domandare in via di terreno espropriazione i terreni circostanti alle loro sorgenti, necessari ad
impedire che sieno inquinate.
Capo terzo:533 Della proprietà per piani
Art. 712a A. Elementi 1 La proprietà per piani è la quota di comproprietà d’un fondo, alla e oggetto quale è inerente il diritto esclusivo del comproprietario di godere e diI. Elementi
sistemare internamente una parte determinata di un edificio. 2 Il comproprietario ha facoltà di amministrare, godere e sistemare i suoi locali, sempreché non comprometta l’esercizio del diritto corri- spondente degli altri comproprietari, non danneggi in alcun modo le parti edilizie, le opere e gli impianti comuni e non ne pregiudichi la funzione e l’aspetto esteriore.
533 Introdotto dal n. II della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
201
210 Codice civile svizzero
II. Oggetto
III. Disposizione
B. Costituzione e cessazione I. Atto costituti- vo
3 Egli è tenuto a mantenere i suoi locali in modo che sia assicurato all’edificio uno stato irreprensibile e un buon aspetto.
Art. 712b 1 Possono essere oggetto del diritto esclusivo i singoli piani o porzioni di piano ordinati in appartamenti o in unità di locali per il commercio o altro scopo; essi devono costituire un tutto e avere un proprio accesso, ma possono comprendere locali accessori disgiunti. 2 Non possono essere oggetto del diritto esclusivo:
1. il suolo su cui sorge l’edificio e il diritto di superficie in virtù del quale l’edificio è costruito;
2. le parti della costruzione che sono importanti per l’esistenza, la membratura e la solidità dell’edificio o dei locali di altri com- proprietari, oppure determinano la forma esteriore e l’aspetto dell’edificio;
3. le opere e gli impianti che servono anche agli altri compro- prietari per l’uso dei loro locali.
3 I comproprietari possono, nell’atto costitutivo o in una convenzione successiva avente la medesima forma, dichiarare comuni anche altre parti dell’edificio, le quali in caso diverso si presumono assoggettate al diritto esclusivo.
Art. 712c 1 Il comproprietario non ha per legge il diritto di prelazione verso qualunque terzo che acquisti una quota, ma un tale diritto può essere stabilito nell’atto costitutivo o in una convenzione successiva ed essere annotato nel registro fondiario. 2 Nello stesso modo può essere stabilito che l’alienazione d’un piano o d’una porzione di piano, la costituzione d’usufrutto o d’un diritto d’abitazione sullo stesso e la sua locazione siano valide solo se gli altri comproprietari, con decisione della maggioranza, non facciano oppo- sizione entro quattordici giorni dal ricevimento della comunicazione. 3 L’opposizione dev’essere giustificata da gravi motivi.534
Art. 712d 1 La proprietà per piani è costituita con l’iscrizione nel registro fondia- rio. 2 L’iscrizione può essere chiesta sul fondamento di:
534 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
202
210Codice civile svizzero
II. Delimitazione e quote di valore535
III. Estinzione
1. un contratto con il quale i comproprietari sottopongono le loro quote all’ordinamento della proprietà per piani;
2. una dichiarazione del proprietario del fondo o del titolare di un diritto di superficie per sè stante e permanente, attestante la co- stituzione di quote di comproprietà secondo l’ordinamento del- la proprietà per piani.
3 Il negozio richiede per la sua validità l’atto pubblico e, se è un testa- mento o una convenzione di divisione ereditaria, la forma prescritta dal diritto successorio.
Art. 712e 1 L’atto costitutivo deve determinare i piani o le porzioni di piano e indicare, in frazioni aventi un denominatore comune, il valore di cias- cuno di essi come quota del valore dell’immobile o del diritto di super- ficie.536 2 La modificazione delle quote di valore richiede per la sua validità il consenso di tutti gli interessati diretti e l’approvazione dell’assemblea dei comproprietari; ogni comproprietario può tuttavia domandare la rettificazione della sua quota, se sia stata determinata erroneamente o sia divenuta inesatta per le mutate condizioni dell’edificio o delle sue adiacenze.
Art. 712f 1 La proprietà per piani si estingue con la perdita dell’immobile o del diritto di superficie e con la cancellazione dal registro fondiario. 2 La cancellazione può essere domandata in virtù d’una convenzione di scioglimento, oppure dal comproprietario che accentra tutte le quote, sempreché vi consentano i titolari di diritti reali su piani o porzioni di piano, che non siano trasferibili su tutto il fondo senza pregiudizio. 3 Ogni comproprietario può chiedere lo scioglimento se l’edificio:
1. perisce per più della metà del suo valore e la ricostruzione comporterebbe per lui un onere difficilmente sopportabile; o
2. è suddiviso in proprietà per piani da oltre 50 anni e, a causa del cattivo stato della costruzione, non può più essere utilizzato conformemente alla sua destinazione.537
535 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
536 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
537 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
203
210 Codice civile svizzero
C. Amministra- zione e uso I. Disposizioni applicabili
II. Spese ed oneri comuni 1. Definizione e ripartizione
4 I comproprietari che intendono continuare la comunione possono evitare lo scioglimento tacitando gli altri.538
Art. 712g 1 Per la competenza a fare atti d’amministrazione e lavori di costruzio- ne si applicano le norme sulla comproprietà. 2 A tali norme, qualora non dispongano altrimenti, può essere sostitui- to un altro ordinamento da stabilirsi nell’atto costitutivo o per decisio- ne unanime di tutti i comproprietari. 3 Del rimanente, ogni comproprietario può chiedere che sia stabilito e menzionato nel registro fondiario un regolamento per l’amministra- zione e l’uso, il quale dev’essere approvato da una maggioranza dei comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte del valore della cosa; con la medesima maggioranza può essere modificato il regolamento, anche se esso sia stabilito nell’atto costitutivo. 4 La modifica dell’attribuzione per regolamento di diritti d’uso preclu- sivi richiede inoltre il consenso dei comproprietari direttamente inte- ressati.539
Art. 712h 1 I comproprietari devono contribuire agli oneri comuni e alle spese dell’amministrazione comune proporzionalmente al valore delle loro quote. 2 Tali oneri e spese sono segnatamente:
1. le spese per la manutenzione ordinaria, le riparazioni e le rin- novazioni delle parti comuni del fondo e dell’edificio, delle opere e impianti comuni;
2. le spese d’amministrazione, compresa l’indennità all’ammini- stratore;
3. i contributi di diritto pubblico e le imposte dovuti collettiva- mente dai comproprietari;
4. gli interessi e gli ammortamenti dovuti ai creditori garantiti da pegno sull’immobile o verso i quali i comproprietari sono soli- dalmente responsabili.
3 Se si tratta di parti dell’edificio, di opere o d’impianti che non servo- no o servono minimamente a taluni comproprietari, ne deve essere tenuto conto nella ripartizione delle spese.
538 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
539 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
204
210Codice civile svizzero
2. Garanzia dei contributi a. Ipoteca legale
b. Diritto di ritenzione
III. Esercizio dei diritti civili
D. Ordinamento I. Assemblea dei comproprietari 1. Competenza e stato giuridico
Art. 712i 1 Al fine di garantire i suoi crediti per i contributi decorsi negli ultimi tre anni, la comunione ha il diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale sulla quota di ciascun comproprietario. 2 L’iscrizione dell’ipoteca può essere domandata dall’amministratore o, in mancanza di questo, da ciascun comproprietario autorizzato per decisione della maggioranza dei comproprietari, o dal giudice, e dal creditore in favore del quale sia stato pignorato il credito per contri- buti. 3 Del rimanente, si applicano per analogia le disposizioni concernenti la costituzione dell’ipoteca legale degli artigiani e imprenditori.
Art. 712k Per i crediti da contributi decorsi negli ultimi tre anni, la comunione ha, come un locatore, il diritto di ritenzione sulle cose mobili che si trovano nei locali del comproprietario e servono all’uso o al godimento dei medesimi.
Art. 712l 1 La comunione acquista in proprio nome i beni risultanti dalla sua amministrazione, in particolare i contributi dei comproprietari e le disponibilità che ne risultano, come il fondo di rinnovazione. 2 Essa può, in proprio nome, stare in giudizio come attrice o conve- nuta, escutere o essere escussa.540
Art. 712m 1 Oltre le competenze menzionate in altre disposizioni, spetta all’as- semblea dei comproprietari:
1. decidere in tutti gli affari amministrativi che non competono all’amministratore;
2. nominare l’amministratore e vegliare sulla sua opera; 3. nominare un comitato o un delegato con compiti amministra-
tivi, come quelli di consigliare l’amministratore, esaminarne la gestione e fare rapporto e proposte all’assemblea a questo ri- guardo;
4. approvare ogni anno il preventivo, il resoconto e la ripartizione delle spese fra i comproprietari;
5. decidere la costituzione di un fondo di rinnovazione per i lavo- ri di manutenzione e di rinnovazione;
540 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
205
210 Codice civile svizzero
2. Convocazione e presidenza
3. Diritto di voto
4. Costituzione dell’assemblea
II. Amministra- tore 1. Nomina
6. assicurare l’edificio contro il fuoco ed altri pericoli, stipulare le assicurazioni usuali di responsabilità civile e obbligare il com- proprietario che abbia fatto delle spese straordinarie per siste- mare i suoi locali, a pagare una parte del premio aggiuntivo, se non ha stipulato per suo conto un’assicurazione completiva.
2 Ove la legge non disponga altrimenti, all’assemblea e al comitato sono applicabili le norme sull’associazione concernenti gli organi e la contestazione delle risoluzioni sociali.
Art. 712n 1 L’assemblea dei comproprietari è convocata e presieduta dall’ammi- nistratore, salvo che essa non disponga altrimenti. 2 Delle deliberazioni è steso verbale, custodito dall’amministratore o dal comproprietario che presiede all’assemblea.
Art. 712o 1 Ove un piano o una porzione di piano appartenga in comune a più persone, esse hanno diritto collettivamente a un voto, reso da un loro rappresentante. 2 Il proprietario e l’usufruttuario di un piano o d’una porzione di piano si accordano circa l’esercizio del diritto di voto; altrimenti il voto spetta in tutte le questioni amministrative all’usufruttuario, salvo per i lavori di costruzione meramente utili oppure diretti ad abbellire o a rendere più comoda la cosa.
Art. 712p 1 L’assemblea dei comproprietari è legalmente costituita con l’inter- vento o la rappresentanza della metà degli stessi, ma di almeno due, che rappresentino in pari tempo almeno la metà del valore della cosa. 2 Se l’assemblea non è in numero, è convocata una seconda, che può essere tenuta almeno dieci giorni dopo la prima. 3 L’assemblea di seconda convocazione delibera validamente con l’in- tervento o la rappresentanza di un terzo di tutti i comproprietari, ma di almeno due.
Art. 712q 1 Se l’assemblea dei comproprietari non s’accorda sulla nomina del- l’amministratore, ciascuno di essi può chiedere al giudice di nomi- narlo. 2 Il medesimo diritto spetta a chiunque abbia un interesse legittimo, come il creditore pignoratizio e l’assicuratore.
206
210Codice civile svizzero
2. Revoca
3. Competenze a. Esecuzione delle disposizio- ni e decisioni su l’amministra- zione e l’uso
b. Rappresentan- za verso i terzi
A. Oggetto
Art. 712r 1 L’assemblea dei comproprietari può revocare in ogni tempo l’ammi- nistratore, riservata l’azione di risarcimento. 2 Se, nonostante un grave motivo, l’assemblea nega di revocare l’am- ministratore, ogni comproprietario può, entro un mese, domandarne la revoca al giudice. 3 L’amministratore nominato dal giudice non può, senza il consenso di questo, essere revocato prima del decorso del tempo fissato al suo ufficio.
Art. 712s 1 L’amministratore compie tutti gli atti dell’amministrazione comune in conformità della legge, del regolamento e delle decisioni dell’as- semblea dei comproprietari, e prende direttamente tutte le misure ur- genti a impedire o a rimuovere un danno. 2 Egli ripartisce tra i comproprietari gli oneri e le spese comuni, ne comunica loro il conto, riscuote i loro contributi, amministra ed eroga il danaro disponibile agli scopi cui è destinato. 3 Egli veglia affinché nell’esercizio dei diritti esclusivi e nell’uso delle parti e degli impianti comuni del fondo e dell’edificio siano osservati la legge, il regolamento della comunione e quello della casa.
Art. 712t 1 L’amministratore rappresenta la comunione e i comproprietari in tutti gli affari dell’amministrazione comune che gli competono per legge. 2 Egli non può stare in un giudizio civile come attore o come conve- nuto senz’esserne precedentemente autorizzato dall’assemblea dei comproprietari, salvo si tratti di procedura sommaria; nei casi urgenti, l’autorizzazione può essere chiesta ulteriormente. 3 Le dichiarazioni, le ingiunzioni, le sentenze e le decisioni destinate collettivamente ai comproprietari possono essere comunicate valida- mente all’amministratore nel suo domicilio o nel luogo dove trovasi la cosa.
Titolo ventesimo: Della proprietà mobiliare
Art. 713 Sono oggetto della proprietà mobiliare le cose corporee che per loro natura sono mobili, nonché le forze naturali in quanto sieno suscettibili di diritti e non sieno considerate come fondi.
207
210 Codice civile svizzero
B. Modi di acquisto I. Trasmissione 1. Trasferimento del possesso
2. Riserva della proprietà a. In genere
b. Vendita a pagamenti rateali
3. Acquisto senza il possesso
II. Occupazione 1. Cose senza padrone
2. Animali sfuggiti
Art. 714 1 Per la trasmissione della proprietà mobiliare è necessario il trasferi- mento del possesso all’acquirente. 2 Chi riceve in buona fede una cosa mobile in proprietà ne diventa proprietario anche se l’alienante non aveva diritto di trasmettere la proprietà, purché il possesso della cosa sia garantito all’acquirente secondo le regole del possesso.
Art. 715 1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all’acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall’ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domi- cilio. 2 La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestia- me.
Art. 716 Il proprietario non può chiedere la restituzione degli oggetti consegnati sotto riserva della proprietà se non a condizione di restituire all’acqui- rente gli acconti già versati, sotto deduzione di una equa mercede per il nolo e di un’indennità per il deprezzamento.
Art. 717 1 Quando in forza di uno speciale rapporto giuridico, la cosa sia rima- sta presso l’alienante, il trasferimento della proprietà è inefficace di fronte ai terzi, se fu fatto nell’intenzione di pregiudicarli, o di eludere le disposizioni relative al pegno manuale. 2 Il giudice decide in proposito con libero apprezzamento.
Art. 718 Le cose senza padrone diventano proprietà di colui che se ne impos- sessa con l’intenzione di divenirne proprietario.
Art. 719 1 Gli animali presi e ritenuti diventano senza padrone se ricuperano la libertà, ed il loro padrone non li insegue immediatamente e senza interruzione e non cerca di riprenderli. 2 Gli animali addomesticati diventano senza padrone quando siano ridiventati selvatici e non ritornino più dal proprietario. 3 Gli sciami d’api non diventano senza padrone per il solo fatto che si trasportino sul fondo altrui.
208
210Codice civile svizzero
III. Oggetti trovati 1. Pubblicazione ed indagine a.541 In generale
b. Nel caso di animali
2. Custodia ed incanto pubblico
3. Acquisto della proprietà, riconsegna
Art. 720 1 Chi trova una cosa smarrita è tenuto a darne avviso al proprietario e, non conoscendolo, a darne avviso alla polizia od a fare egli stesso le indagini e le pubblicazioni indicate dalle circostanze. 2 L’avviso alla polizia è obbligatorio se il valore della cosa è manife- stamente superiore ai dieci franchi. 3 Chi ritrova una cosa in una casa abitata o in uno stabilimento desti- nato al servizio od al trasporto pubblico, deve consegnarla al padrone di casa, al locatario od alle persone incaricate della sorveglianza.
Art. 720a542 1 Chi trova un animale smarrito è tenuto, fatto salvo l’articolo 720 capoverso 3, a darne avviso al proprietario e, non conoscendolo, a darne avviso agli oggetti smarriti. 2 I Cantoni designano l’ufficio a cui rivolgere l’avviso.
Art. 721 1 Le cose trovate devono essere debitamente custodite. 2 Esse possono essere vendute agli incanti pubblici, previa pubblica- zione, col permesso dell’autorità competente quando richiedano spese di conservazione o sieno esposte a rapido deterioramento, o da più di un anno sieno custodite dalla polizia o da uno stabilimento pubblico. 3 Il ricavo della vendita sostituisce la cosa.
Art. 722 1 Chi ha trovato la cosa ed ha adempiuto agli obblighi che gli incom- bevano, l’acquista in sua proprietà, qualora non se ne scopra il proprie- tario, entro cinque anni dalla pubblicazione o dall’avviso dato. 1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrati- vo, il termine è di due mesi.543 1ter Qualora la persona che trova l’animale affida quest’ultimo a un rifugio con il proposito di rinunciare definitivamente al suo possesso,
541 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
542 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207). Il cpv. 2 entra in vigore il 1° apr. 2004.
543 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
209
210 Codice civile svizzero
4. Tesoro
5. Oggetti di pregio scientifico
IV. Cose trasportate e animali sfuggiti
il rifugio può, trascorsi due mesi dal momento in cui gli è stato affidato l’animale, disporne liberamente.544 2 Se la cosa può essere riconsegnata, egli ha diritto al rimborso di tutte le spese e ad un’equa mercede. 3 Se una cosa fu trovata in una casa abitata o in uno stabilimento destinato al servizio od al trasporto pubblico, il padrone di casa, il locatario o lo stabilimento è considerato come ritrovatore, ma non ha diritto alla mercede.
Art. 723 1 Si considera tesoro qualsiasi oggetto di pregio del quale si debba, secondo le circostanze, ritenere con certezza che sia sotterra o nascosto da molto tempo e che più non abbia padrone. 2 Il tesoro appartiene al proprietario della cosa mobile od immobile nella quale fu trovato, riservate le disposizioni sugli oggetti di pregio scientifico. 3 Lo scopritore ha il diritto ad un equo compenso che però non deve eccedere la metà del valore del tesoro.
Art. 724 1 Le rarità naturali e le antichità senza padrone e di pregio scientifico sono proprietà del Cantone nel cui territorio sono state scoperte.545 1bis Tali cose non possono essere alienate senza il consenso delle autorità cantonali competenti. Esse non possono essere acquistate né per usucapione né in buona fede. Il diritto alla riconsegna è imprescrit- tibile.546 2 Il proprietario nel cui fondo sono scoperti è tenuto a permetterne gli scavi, mediante il risarcimento dei danni che gliene derivano. 3 Lo scopritore, e trattandosi di tesoro anche il proprietario, hanno diritto ad un equo compenso, che non può oltrepassare, nel suo com- plesso, il valore degli oggetti.
Art. 725 1 Il detentore di cose mobili trasportate nell’altrui fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altre forze naturali od avvenimenti fortuiti,
544 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
545 Nuovo testo giusta l’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).
546 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).
210
210Codice civile svizzero
V. Specificazio- ne
VI. Unione e mescolanza
VII. Prescrizione acquisitiva
e il detentore di animali sfuggiti al loro padrone hanno i diritti e gli obblighi di chi li avesse ritrovati. 2 Lo sciame d’api immigrato in un altrui alveare popolato appartiene al proprietario di questo, senz’obbligo d’indennità.
Art. 726 1 Se alcuno ha lavorato o trasformato una cosa altrui, la nuova cosa appartiene all’artefice ove il lavoro valga più della materia; al padrone della materia, nel caso opposto. 2 Se l’artefice è in mala fede, il giudice può aggiudicare la nuova cosa al padrone della materia, anche se il lavoro valga di più. 3 Sono riservate le disposizioni sul risarcimento dei danni e sull’arric- chimento.
Art. 727 1 Quando due o più cose mobili di diversi proprietari sieno siffatta- mente mescolate od incorporate da non poter più essere separate senza notevole deterioramento, o senza un lavoro od una spesa sproporzio- nati, gli interessati diventano comproprietari della nuova cosa, in pro- porzione del valore che le sue singole parti avevano al momento della loro unione o mescolanza. 2 Quando una cosa mobile sia stata siffattamente mescolata od unita con un’altra da sembrare una parte accessoria di questa, il tutto appar- tiene al proprietario della parte principale. 3 Sono riservate le disposizioni sul risarcimento del danno e sull’arric- chimento.
Art. 728 1 Chi per cinque anni possiede un’altrui cosa mobile, in buona fede, pacificamente, senza interruzione ed a titolo di proprietà, ne diventa proprietario per prescrizione acquisitiva. 1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrati- vo, il termine è di due mesi.547 1ter Fatte salve le eccezioni stabilite dalla legge, il termine di prescri- zione acquisitiva per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 2003548 sul trasferimento dei beni culturali è di 30 anni.549
547 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
548 RS 444.1 549 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali,
in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).
211
210 Codice civile svizzero
C. Perdita della proprietà mobiliare
A. Oggetto
B. Costituzione e cessazione I. Costituzione 1. Iscrizione
2 La perdita involontaria del possesso non interrompe questa prescri- zione, se il possessore ricupera la cosa nel termine di un anno o me- diante azione proposta nel medesimo termine. 3 Per il computo dei termini, l’interruzione e la sospensione della pre- scrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei crediti.
Art. 729 La proprietà mobiliare non si estingue con la perdita del possesso, fin- ché il proprietario non abbia rinunciato al suo diritto o la proprietà della cosa non sia stata acquistata da un altro.
Parte seconda: Dei diritti reali limitati Titolo ventesimoprimo: Delle servitù e degli oneri fondiari Capo primo: Delle servitù prediali
Art. 730 1 I fondi possono essere gravati da servitù l’uno a favore dell’altro nel senso che il proprietario del fondo serviente debba sopportare deter- minati atti del proprietario del fondo dominante, od astenersi a favore del medesimo dall’usare di qualche diritto inerente alla sua proprietà immobiliare. 2 Un obbligo di fare può essere connesso a una servitù prediale sol- tanto a titolo accessorio. Vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente soltanto se risulta dall’iscrizione nel registro fon- diario.550
Art. 731 1 Per la costituzione di una servitù prediale è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario. 2 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le norme relative alla proprietà. 3 L’acquisto della servitù mediante prescrizione è possibile solo a riguardo di fondi la cui proprietà può essere essa medesima acquistata con la prescrizione.
550 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
212
210Codice civile svizzero
2. Negozio giuridico
3. Servitù sul proprio fondo
II. Estinzione 1. In genere
2. Riunione dei fondi
3. Per sentenza
C. Effetti I. Estensione 1. In genere
Art. 732551 1 Il negozio giuridico di costituzione di una servitù prediale richiede per la sua validità l’atto pubblico. 2 Qualora l’esercizio della servitù sia limitato a una parte del fondo, il luogo d’esercizio dev’essere rappresentato graficamente in un estratto del piano per il registro fondiario se non è definito con sufficiente pre- cisione nell’attestazione del titolo giuridico.
Art. 733 Il proprietario può costituire sopra un suo fondo una servitù a favore di un altro suo fondo.
Art. 734 Ogni servitù si estingue con la cancellazione dell’iscrizione, o con la perdita totale del fondo serviente o del fondo dominante.
Art. 735 1 L’utente della servitù che diventa proprietario del fondo serviente può ottenerne la cancellazione. 2 Finché la cancellazione non sia fatta, la servitù sussiste come diritto reale.
Art. 736 1 Quando una servitù abbia perduto ogni interesse per il fondo domi- nante, il proprietario del fondo serviente ne può chiedere la cancella- zione. 2 Se pel fondo dominante vi è ancora un interesse, ma di lieve impor- tanza in confronto alla gravità dell’onere, la servitù può essere riscat- tata o ridotta mediante indennità.
Art. 737 1 L’avente diritto ad una servitù può fare tutto ciò che è necessario per la sua conservazione e per il suo esercizio. 2 È però tenuto ad usare del suo diritto con ogni possibile riguardo. 3 Il proprietario del fondo serviente non può intraprendere nulla che possa impedire o rendere più difficile l’esercizio della servitù.
551 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
213
210 Codice civile svizzero
2. Secondo l’iscrizione
3. Nuovi bisogni del fondo
4. Diritto cantonale ed usi locali
5. Più aventi diritto
II. Manutenzione
Art. 738 1 L’iscrizione fa fede circa l’estensione della servitù in quanto deter- mini chiaramente i diritti e le obbligazioni che ne derivano. 2 Entro i limiti dell’iscrizione, l’estensione della servitù può risultare dal titolo di acquisto o dal modo con cui fu esercitata per molto tempo, pacificamente ed in buona fede.
Art. 739 I nuovi bisogni del fondo dominante non legittimano un aggravamento della servitù.
Art. 740 L’estensione dei diritti di passaggio, quali i sentieri nei campi e nei boschi aperti, le vie carreggiabili, i transiti in stagione morta e per condur legna, non che dei diritti di pascolo, di far legna, di abbevera- toio, d’irrigazione e simili, è regolata, in quanto non esistano speciali disposizioni per i singoli casi, dal diritto cantonale e dall’uso locale.
Art. 740a552 1 Se più aventi diritto sono partecipi di un’installazione comune in virtù della medesima servitù, sono applicabili per analogia le norme concernenti la comproprietà, salvo diversa convenzione. 2 Il diritto di uscire dalla comunione rinunciando alla servitù può es- sere escluso per 30 anni al massimo mediante una convenzione stipula- ta nella forma prescritta per il contratto di costituzione della servitù. Tale convenzione può essere annotata nel registro fondiario.
Art. 741 1 Se per l’esercizio della servitù sono necessarie delle opere, spetta all’avente diritto il mantenerle. 2 Se le opere servono anche gli interessi del fondo serviente, la manu- tenzione è fatta in comune, in proporzione dei rispettivi vantaggi. Una diversa convenzione vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente se risulta dai documenti giustificativi del registro fon- diario.553
552 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
553 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
214
210Codice civile svizzero
Art. 742 III. Spostamento 1 Se l’uso della servitù richiede solo una parte del fondo, il proprietario della servitù554 che giustifica un interesse può chiederne il trasporto a sue spese sopra
un’altra parte non meno adatta per il fondo dominante. 2 Ciò può avvenire anche se il posto della servitù è determinato nel registro fondiario.
5553 ...
Art. 743556 IV. Divisione 1 Se il fondo dominante o serviente è diviso, la servitù sussiste su tutte del fondo le sue parti.
2 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che l’eser- cizio della servitù è limitato a talune parti, la servitù è cancellata rela- tivamente alle parti non interessate. 3 La procedura di aggiornamento è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione e la modifica delle iscrizioni nel registro fondiario.
Art. 744557
Capo secondo: Dell’usufrutto e delle altre servitù
Art. 745 A. Usufrutto 1 L’usufrutto può essere costituito sopra beni mobili, fondi, diritti o I. Oggetto un’intera sostanza.
2 Esso attribuisce all’usufruttuario il pieno godimento della cosa, salvo contraria disposizione. 3 L’esercizio dell’usufrutto su un fondo può anche essere limitato a una determinata parte di un edificio o del fondo.558
554 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
555 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
556 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
557 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
558 Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).
215
210 Codice civile svizzero
II. Costituzione 1. In genere
2. …
III. Cessazione 1. Cause
2. Durata
3. Usufrutto sulla cosa sostituita
4. Restituzione a. Obbligo
b. Responsabilità
Art. 746 1 Per la costituzione dell’usufrutto è necessaria la tradizione all’usu- fruttuario se si tratta di mobili o crediti, e l’iscrizione nel registro fon- diario se si tratta di fondi. 2 Per l’acquisto dell’usufrutto su cose mobili e fondi e per l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le prescrizioni circa la proprietà.
Art. 747559
Art. 748 1 L’usufrutto si estingue con la perdita totale della cosa ed inoltre, trattandosi di fondi, con la cancellazione dell’iscrizione, se questa era necessaria a costituirlo. 2 Le altre cause di cessazione, come la decorrenza del termine o la rinuncia o la morte dell’usufruttuario, trattandosi di fondi, non danno al proprietario che l’azione per la cancellazione dal registro. 3 L’usufrutto legale cessa con la cessazione della sua causa.
Art. 749 1 L’usufrutto cessa con la morte dell’usufruttuario e, per le persone giuridiche, col loro scioglimento. 2 Per quest’ultime non può in nessun caso durare più di cento anni.
Art. 750 1 Il proprietario non è tenuto a ristabilire la cosa perita. 2 Se la ristabilisce, rinasce l’usufrutto. 3 Quando in luogo della cosa perita ne sia fornita un’altra, come nei casi di espropriazione o d’assicurazione, l’usufrutto continua sulla cosa sostituita.
Art. 751 Alla fine dell’usufrutto, il possessore ne deve restituire l’oggetto al proprietario.
Art. 752 1 L’usufruttuario risponde per la perdita e la deteriorazione della cosa, in quanto non provi che il danno si è verificato senza sua colpa.
559 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).
216
210Codice civile svizzero
c. Spese
5. Prescrizione dell’azione di risarcimento
IV. Effetti 1. Diritti del- l’usufruttuario a. In genere
b. Godimento dei frutti naturali
c. Interessi
2 Egli deve sostituire le cose mancanti che in virtù dell’usufrutto non aveva diritto di consumare. 3 Non è tenuto a risarcire il minor valore degli oggetti deteriorati dal- l’uso ordinario.
Art. 753 1 L’usufruttuario che avesse fatto spese o migliorie a cui non era tenu- to, può chiederne il risarcimento all’atto della restituzione, come un gestore d’affari senza mandato. 2 Quando il proprietario non gli voglia rimborsare il valore degli impianti ed apparecchi da lui fatti, egli li può togliere, ma è tenuto a rimettere le cose nel pristino stato.
Art. 754 Le azioni di risarcimento del proprietario per alterazioni o deprezza- mento della cosa, come quelle dell’usufruttuario per rimborso di spese o per rimozione di apparecchi ed impianti, si prescrivono in un anno dalla restituzione della cosa.
Art. 755 1 L’usufruttuario ha diritto al possesso, all’uso ed al godimento della cosa. 2 Egli ne cura l’amministrazione. 3 Nell’esercizio di questi diritti egli deve attenersi alle norme di una diligente amministrazione.
Art. 756 1 I frutti naturali maturati durante l’usufrutto appartengono all’usufrut- tuario. 2 Chi ha fatto i lavori di coltivazione ha diritto di farsi equamente rim- borsare le spese da colui che percepisce i frutti maturi, non però oltre il valore di questi. 3 Le parti costitutive, che non sono né frutti né prodotti, rimangono al proprietario della cosa.
Art. 757 Gli interessi dei capitali usufruiti e le altre prestazioni periodiche appartengono all’usufruttuario dal giorno in cui comincia a quello in cui finisce il suo diritto, anche se scadono più tardi.
217
210 Codice civile svizzero
d. Cedibilità
2. Diritti del proprietario a. Sorveglianza
b. Garanzie
c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale
d. Conseguenze della omissione di garanzia
3. Obbligo dell’inventario
4. Oneri del- l’usufrutto a. Conservazione della cosa
Art. 758 1 L’usufruttuario il cui diritto non abbia un carattere strettamente per- sonale può cederne l’esercizio ad un terzo. 2 Il proprietario può far valere i suoi diritti direttamente verso il terzo.
Art. 759 Il proprietario può fare opposizione ad ogni uso illecito o non con- forme alla natura della cosa.
Art. 760 1 Il proprietario può chiedere garanzia all’usufruttuario, quando provi che i suoi diritti sono esposti a pericolo. 2 Indipendentemente da questa prova, e già prima della consegna della cosa, può chiedere garanzia quando gli oggetti dell’usufrutto sieno cartevalori o cose che si consumano coll’uso. 3 A garantire le cartevalori basta che sieno collocate in deposito.
Art. 761 1 La garanzia non può essere chiesta a quegli che donando l’oggetto se ne è riservato l’usufrutto. 2 In caso di usufrutto legale, il diritto alla garanzia è regolato dalle spe- ciali disposizioni del rapporto giuridico di cui si tratta.
Art. 762 Quando l’usufruttuario non presti, entro un congruo termine assegna- togli, la garanzia per la cosa usufruita, o non desiste dall’uso illecito della cosa, malgrado l’opposizione del proprietario, il giudice gliene toglie il possesso ed ordina la nomina di un curatore fino a nuova disposizione.
Art. 763 Tanto il proprietario quanto l’usufruttuario hanno diritto di chiedere in ogni tempo la compilazione, a spese comuni, di un pubblico inventario degli oggetti in usufrutto.
Art. 764 1 L’usufruttuario deve conservare la cosa nel suo stato e fare diretta- mente le migliorie e le rinnovazioni richieste dalla manutenzione ordi- naria.
218
210Codice civile svizzero
b. Manutenzione ed esercizio
c. Interessi sopra una sostanza
d. Assicurazione
V. Casi partico- lari 1. Fondi a. Frutti
b. Destinazione economica
2 Essendo necessari dei lavori o provvedimenti più importanti per la conservazione della cosa, l’usufruttuario deve avvertirne il proprietario e permettergli che li intraprenda. 3 Se questo non provvede, l’usufruttuario può prendere le misure opportune a spese del proprietario.
Art. 765 1 Le spese di manutenzione ordinaria e di amministrazione della cosa, gli interessi dei debiti che la gravano, le imposte e le tasse, sono sop- portate dall’usufruttuario, per la durata del suo usufrutto. 2 Ove le imposte e le tasse sieno pagate dal proprietario, l’usufruttuario gliele deve risarcire nella stessa misura. 3 Gli altri aggravi sono a carico del proprietario, il quale ha però il diritto di adoperare a questo scopo dei beni dell’usufrutto, quando l’usufruttuario, così richiesto, non gli anticipi gratuitamente il denaro necessario.
Art. 766 Quando l’usufrutto comprenda un’intera sostanza, l’usufruttuario deve sopportare gli interessi dei debiti, ma se le circostanze lo giustificano, può domandare di esserne liberato limitando il suo usufrutto all’ecce- denza attiva dopo pagati i debiti.
Art. 767 1 L’usufruttuario deve assicurare la cosa, a favore del proprietario, contro il fuoco ed altri pericoli, in quanto, secondo l’uso locale, l’assi- curazione sia richiesta da un’amministrazione diligente. 2 I premi di assicurazione sono sopportati dall’usufruttuario per la durata del suo usufrutto, così in questo caso come quando riceve in usufrutto una cosa già assicurata.
Art. 768 1 L’usufruttuario di un fondo deve usarne in modo che non sia sfruttato oltre la misura ordinaria. 2 In quanto i frutti ottenuti oltrepassino questa misura, appartengono al proprietario.
Art. 769 1 L’usufruttuario non può introdurre nella destinazione economica del fondo alcun cambiamento che pregiudichi notevolmente il proprieta- rio.
219
210 Codice civile svizzero
c. Selve
d. Miniere e simili
2. Cose che si consumano e cose stimate
3. Crediti a. Misura del godimento
2 L’immobile non può essere trasformato né essenzialmente modifi- cato. 3 L’apertura di cave di pietra o di marna, di torbiere e simili, è permes- sa solo dopo averne avvertito il proprietario ed alla condizione che non ne risulti essenzialmente alterata la destinazione economica del fondo.
Art. 770 1 L’usufruttuario di una selva può pretenderne il godimento nella misura corrispondente ad un sistema normale di coltivazione. 2 Così il proprietario come l’usufruttuario possono esigere che il godi- mento avvenga secondo un piano di utilizzazione conforme ai loro diritti. 3 Se per causa di bufera, neve, incendio, invasione di insetti, o per altra causa, si verifica un ricavo considerevolmente superiore all’ordinario, il godimento successivo sarà ridotto in modo da compensare a poco a poco il danno, oppure sarà adattato alle nuove circostanze il piano di utilizzazione; il ricavo straordinario è collocato ad interesse e serve a compensare la diminuzione del reddito.
Art. 771 Le disposizioni circa l’usufrutto delle selve sono applicabili per ana- logia agli usufrutti sopra le cose, la cui utilizzazione consiste nel- l’estrazione di parti costitutive del suolo, come le miniere.
Art. 772 1 L’usufruttuario acquista, salvo contraria disposizione, la proprietà delle cose delle quali non si può far uso senza consumarle, ma è tenuto al risarcimento fino a concorrenza del valore che avevano al principio dell’usufrutto. 2 Se altre cose mobili gli vengono consegnate dietro stima, l’usufrut- tuario può disporne liberamente, salvo patto contrario, ma disponen- done si assume l’obbligo di compensarne il valore. 3 Trattandosi di arredamenti agricoli, di mandre o greggi, fondi di negozio e simili, il compenso può consistere nel procurare oggetti della medesima specie e qualità.
Art. 773 1 L’usufruttuario può incassare il reddito dei crediti usufruiti. 2 Le disdette al debitore e gli atti di disposizione circa le cartevalori devono seguire da parte dell’usufruttuario e del creditore; le disdette del debitore devono essere date ad entrambi.
220
210Codice civile svizzero
b. Rimborsi e reimpieghi
c. Cessione del credito al- l’usufruttuario
B. Diritto di abitazione I. In genere
II. Diritto dell’usuario
3 Il creditore e l’usufruttuario hanno diritto di esigere l’uno dall’altro il consenso necessario alle misure suggerite da una diligente amministra- zione, per il caso in cui un credito sia esposto a pericolo.
Art. 774 1 Quando il debitore non sia autorizzato a fare il pagamento al credi- tore o all’usufruttuario, egli deve farlo ai due congiuntamente o proce- dere al deposito. 2 L’oggetto della prestazione, specialmente il capitale restituito, sog- giace all’usufrutto. 3 Tanto il creditore quanto l’usufruttuario hanno diritto ad un nuovo impiego sicuro e rimunerativo del capitale.
Art. 775 1 Entro tre mesi dall’apertura dell’usufrutto, l’usufruttuario ha diritto di domandare la cessione delle cartevalori e dei crediti usufruiti. 2 Avvenendo la loro cessione, egli diventa debitore verso il primo pro- prietario per il valore di questi titoli al momento della stessa e deve fornire cauzione per questo importo salvo che il proprietario non rinunci a chiederla. 3 Il trapasso della proprietà si verifica con la prestazione della garanzia se alla stessa non si è rinunciato.
Art. 776 1 Il diritto di abitazione consiste nella facoltà di abitare in un edificio o in una parte di esso. 2 Non si può cedere, né si trasmette per successione. 3 Soggiace alle disposizioni circa l’usufrutto, in quanto la legge non disponga altrimenti.
Art. 777 1 Il diritto di abitazione è generalmente commisurato ai bisogni perso- nali dell’usuario. 2 Gli è però lecito, ove il diritto non sia espressamente limitato alla sua persona, di tener presso di sè i membri della propria famiglia e le per- sone con lui conviventi. 3 Quando il diritto d’abitazione sia limitato ad una parte di un edificio, l’usuario partecipa al godimento degli adattamenti fatti per l’uso comune.
221
210 Codice civile svizzero
Art. 778 III. Oneri 1 L’usuario sopporta gli oneri della manutenzione ordinaria quando il
suo diritto di abitazione sia esclusivo di ogni altro. 2 Se ha solo un diritto di coabitazione, le spese di manutenzione in- combono al proprietario.
Art. 779 C. Diritto di 1 Il proprietario può costituire una servitù a favore di alcuno, consi- superficie stente nel diritto di fare e mantenere una costruzione sul suo fondo,I. Oggetto e intavolazione sopra o sotto la superficie del suolo. nel registro fondiario560 2 Questo diritto si può cedere e si trasmette per successione, salvo
patto contrario. 3 Trattandosi di un diritto di costruzione per sé stante e permanente, può essere iscritto561 nel registro come fondo.
Art. 779a562 II. Negozio 1 Il negozio giuridico di costituzione di un diritto di superficie richiede giuridico per la sua validità l’atto pubblico.
2 Se devono essere annotati nel registro fondiario, anche il canone del diritto di superficie e le eventuali altre disposizioni contrattuali richie- dono per la loro validità l’atto pubblico.
Art. 779b563 III. Effetti, 1 Le disposizioni contrattuali sugli effetti e l’estensione del diritto di estensione e annotazione564 superficie, segnatamente circa la situazione, la struttura, il volume e la
destinazione delle costruzioni, come anche l’uso delle superficie non costruite necessarie per l’esercizio del diritto sono vincolanti per qual- siasi acquirente del diritto di superficie e del fondo gravato. 2 Se le parti lo convengono, altre disposizioni contrattuali possono essere annotate nel registro fondiario.565
560 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
561 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato». 562 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).Nuovo testo
giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
563 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
564 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
565 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
222
210Codice civile svizzero
Art. 779c566 IV. Conseguenze All’estinzione del diritto di superficie, le costruzioni sono devolute al della scadenza proprietario del fondo, di cui diventano parti costitutive.1. Riversione
Art. 779d567 2. Indennità 1 Il proprietario del fondo deve al superficiario una equa indennità per
le costruzioni devolute; tuttavia, l’indennità garantisce i creditori, in favore dei quali il diritto di superficie era costituito in pegno, per il saldo dei loro crediti e non può essere pagata al superficiario senza il loro consenso. 2 Se l’indennità non è pagata né garantita, il superficiario o un credi- tore, in favore del quale il diritto di superficie era costituito in pegno, può esigere che, in vece del diritto di superficie cancellato, un’ipoteca dello stesso grado sia iscritta in garanzia dell’indennità dovuta. 3 L’iscrizione deve essere effettuata entro tre mesi dalla estinzione del diritto di superficie.
Art. 779e568
Art. 779f569 V. Riversione Se il superficiario eccede gravemente nel suo diritto reale o viola gli anticipata obblighi contrattuali, il proprietario del fondo può provocare la river-1. Condizioni
sione anticipata, domandando il trasferimento a sè del diritto di super- ficie, con tutti i diritti e gli oneri.
Art. 779g570 2. Esercizio 1 Il diritto di riversione può essere esercitato solo se una equa inden-
nità è pagata per le costruzioni devolute al proprietario del fondo; per il calcolo dell’indennità, la colpa del superficiario può essere conside- rata motivo di riduzione. 2 Il diritto di superficie è trasferito al proprietario del fondo solo quan- do l’indennità è pagata o garantita.
566 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
567 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
568 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537). Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
569 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
570 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
223
210 Codice civile svizzero
3. Altri casi di applicazione
VI. Garanzia per il canone 1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca
2. Iscrizione
VII. Durata massima
D. Diritti sulle sorgenti
Art. 779h571
Le disposizioni sull’esercizio del diritto di riversione sono applicabili a ogni diritto, che il proprietario del fondo si è riservato per lo sciogli- mento anticipato o la restituzione del diritto di superficie in caso di violazione di obblighi da parte del superficiario.
Art. 779i572 1 Il proprietario del fondo può domandare a qualunque superficiario di garantire il canone del diritto di superficie mediante una ipoteca del- l’importo massimo di tre prestazioni annue costituita sul diritto di superficie intavolato nel registro fondiario. 2 Se il canone non consta di prestazioni annue uguali, l’ipoteca è iscritta per l’importo che, ripartendo uniformemente il canone, rappre- senta tre prestazioni annue.
Art. 779k573 1 L’ipoteca può essere iscritta in ogni tempo durante l’esistenza del diritto di superficie e non è cancellata nel caso di realizzazione forzata. 2 Nel rimanente, le disposizioni sulla costituzione dell’ipoteca degli artigiani e imprenditori sono applicabili per analogia.
Art. 779l574 1 Il diritto di superficie, come diritto per sé stante, può essere costituito per cento anni al massimo. 2 Esso può, in ogni tempo, essere prolungato, nella forma prescritta per la costituzione, per una nuova durata di cento anni al massimo, ma qualsiasi obbligo assunto prima a tale scopo non è vincolante.
Art. 780 1 Il diritto ad una sorgente nel fondo altrui grava il fondo su cui nasce la sorgente con una servitù di presa e di condotta dell’acqua sorgiva. 2 Esso è cedibile e passa in eredità, salvo patto contrario.
571 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
572 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
573 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
574 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
224
210Codice civile svizzero
E. Altre servitù
F. Misure giudiziarie
A. Oggetto
B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione 1. Iscrizione e modi di acquisto
3 Trattandosi di un diritto per sé stante e permanente, può essere iscrit- to575 nel registro come fondo.
Art. 781 1 Possono essere costituite delle servitù d’altra natura, a favore di qual- siasi persona o collettività, sopra determinati fondi, in quanto questi possano servire a determinati usi come all’esercizio del tiro a segno od al transito. 2 Salvo patto contrario, essi non sono cedibili e la loro estensione si determina secondo i bisogni ordinari degli aventi diritto. 3 Soggiacciono del resto alle disposizioni sulle servitù fondiarie.
Art. 781a576
Ai titolari di una servitù iscritti nel registro fondiario si applicano per analogia le disposizioni concernenti le misure giudiziarie in caso di proprietario irreperibile o in caso di persona giuridica o altro soggetto giuridico privi degli organi prescritti.
Capo terzo: Degli oneri fondiari
Art. 782 1 L’onere fondiario assoggetta il proprietario attuale di un fondo ad una prestazione a favore di un avente diritto, per la quale risponde col solo fondo. 2 Quale avente diritto può essere designato il proprietario di un altro fondo. 3 Fatti salvi gli oneri di diritto pubblico, l’onere fondiario può consi- stere solo in una prestazione dipendente dalla natura economica del fondo gravato o destinata ai bisogni economici del fondo a favore del quale è costituito.577
Art. 783 1 Per la costituzione dell’onere fondiario è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario. 2 Nell’iscrizione dev’essere indicato il valore dell’onere in una somma determinata in moneta svizzera, il quale valore, ove trattisi di presta-
575 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato». 576 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 577 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale
e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
225
210 Codice civile svizzero
zioni periodiche, corrisponderà, salvo patto contrario, a venti volte la prestazione di un anno. 3 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo contraria disposizione, le norme sulla proprietà fondiaria.
Art. 784578 2. Oneri di Le disposizioni concernenti le ipoteche legali di diritto cantonale sono diritto pubblico applicabili per analogia alla costituzione degli oneri fondiari di diritto
pubblico e ai loro effetti nei confronti dei terzi di buona fede.
Art. 785579
Art. 786 II. Estinzione 1 L’onere fondiario si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o 1. In genere con la perdita totale del fondo gravato.
2 La rinuncia, il riscatto e le altre cause di estinzione danno un’azione al proprietario del fondo gravato per chiedere dal debitore580 che l’iscrizione sia cancellata.
Art. 787 2. Riscatto 1 Il creditore può chiedere il riscatto dell’onere fondiario a norma del a. Da parte contratto e inoltre:581del creditore
1.582 se il fondo gravato è diviso ed egli non accetta il trasferimento del debito sulle singole parti;
2. se il proprietario diminuisce il valore del fondo e non offre al- tre garanzie in sostituzione;
3. se il debitore è in arretrato delle prestazioni di tre anni. 2 Se chiede il riscatto a causa della divisione del fondo, il creditore deve disdire l’onere fondiario, con preavviso di un anno, entro un mese dal giorno in cui il trasferimento del debito è divenuto definiti- vo.583
578 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
579 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
580 Nel testo tedesco «Berechtigte» e in quello francese «créancier», ossia «creditore». 581 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti
reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 582 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti
reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 583 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
226
210Codice civile svizzero
b. Da parte del debitore
c. Prezzo del riscatto
3. Prescrizione
C. Effetti I. Diritto del creditore
II. Obbligo del debitore
Art. 788 1 Il debitore può chiedere il riscatto dell’onere fondiario a norma del contratto ed inoltre:
1. se l’avente diritto non rispetta il contratto costitutivo del- l’onere;
2. dopo trent’anni dalla costituzione, anche se l’onere fu conve- nuto per una durata maggiore od in perpetuo.
2 Se il riscatto ha luogo dopo trent’anni, esso deve essere preceduto in ogni caso dalla disdetta di un anno. 3 Non può essere chiesto il riscatto quando l’onere fondiario sia colle- gato con una servitù prediale non riscattabile.
Art. 789 Il riscatto si fa per la somma iscritta nel registro come valore totale dell’onere fondiario, riservata la prova del minor valore effettivo.
Art. 790 1 Gli oneri fondiari non si prescrivono. 2 La singola prestazione soggiace alla prescrizione dal momento in cui diventa un debito personale dell’obbligato.
Art. 791 1 Il creditore dell’onere fondiario non ha un credito personale contro il debitore, ma solo il diritto di essere soddisfatto sul valore del fondo gravato. 2 Col decorso di tre anni dalla sua esigibilità, la singola prestazione diventa un debito personale, per il quale il fondo non è più vincolato.
Art. 792 1 Se il fondo cambia di proprietario, l’acquirente diventa senz’altro debitore dell’onere. 2 Se il fondo è diviso, i proprietari delle singole parti diventano debi- tori dell’onere. Il debito è trasferito sulle singole parti secondo le disposizioni concernenti la divisione dei fondi gravati da ipoteca.584
584 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
227
210 Codice civile svizzero
A. Condizioni I. Specie
II. Forma 1. Importo
2. Interesse
III. Fondo 1. Condizioni per il pegno
2. Designazione a. Fondo unico
Titolo ventesimosecondo: Del pegno immobiliare Capo primo: Disposizioni generali
Art. 793 1 Il pegno immobiliare può essere costituito come ipoteca o come car- tella ipotecaria.585 2 Non è ammessa la costituzione di pegno immobiliare sotto altra forma.
Art. 794 1 Nella costituzione del pegno immobiliare dev’essere in ogni caso determinato l’importo del credito in moneta svizzera. 2 Se l’obbligazione è indeterminata, deve essere indicato l’importo massimo della garanzia immobiliare per tutte le pretese del creditore.
Art. 795 1 Gli interessi possono essere fissati liberamente, riservate le disposi- zioni contro l’usura. 2 La legislazione cantonale può determinare il saggio massimo dell’in- teresse per i crediti garantiti da pegno immobiliare.
Art. 796 1 Il pegno immobiliare può essere costituito solamente sopra fondi intavolati nel registro fondiario. 2 I Cantoni sono autorizzati a sottoporre a speciali disposizioni od anche a vietare la costituzione in pegno di fondi del demanio pubblico, di terreni patriziali o pascoli appartenenti a corporazioni, e degli ine- renti diritti d’uso.
Art. 797 1 Nella costituzione del pegno immobiliare si deve specialmente indi- care il fondo dato in pegno. 2 Le parti di un fondo non possono essere costituite in pegno prima che la divisione sia iscritta nel registro fondiario.
585 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
228
210Codice civile svizzero
b. Più fondi
3. Fondi agricoli
B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione 1. Iscrizione
2. Proprietà collettiva
II. Estinzione
Art. 798 1 Il pegno immobiliare può essere costituito per il medesimo credito sopra più fondi, se questi appartengono al medesimo proprietario o sono proprietà di più condebitori solidali. 2 In tutti gli altri casi, a costituire più fondi in pegno per il medesimo credito, occorre che ognuno di essi ne sia gravato per una determinata parte. 3 Salvo patto contrario, l’onere è ripartito in proporzione del valore di ogni fondo.
Art. 798a586
La costituzione in pegno dei fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 1991587 sul diritto fondiario rurale.
Art. 799 1 Il pegno immobiliare nasce coll’iscrizione nel registro fondiario, riservate le eccezioni stabilite dalla legge. 2 Il negozio giuridico di costituzione del pegno immobiliare richiede per la sua validità l’atto pubblico.588
Art. 800 1 Se il fondo è una comproprietà, ogni comproprietario può costituire in pegno la sua quota. 2 Se è una proprietà comune, non può essere costituito in pegno che nel suo complesso ed in nome di tutti i proprietari.
Art. 801 1 Il pegno immobiliare si estingue colla cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo. 2 L’estinzione a seguito di espropriazione è regolata dalle relative leggi della Confederazione e dei Cantoni.
586 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
587 RS 211.412.11 588 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale
e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
229
210 Codice civile svizzero
III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento 1. Trasferimento dei diritti di pegno
2. Disdetta del debitore
3. Indennità
C. Effetti del pegno immobiliare I. Estensione della garanzia
II. Pigioni e fitti
Art. 802 1 In caso di raggruppamento di fondi eseguito col concorso o sotto la sorveglianza di pubbliche autorità, i diritti di pegno gravanti sui fondi ceduti devono essere trasferiti sopra i fondi dati in sostituzione e con- servano il loro grado. 2 Quando un fondo sia assegnato in luogo di più fondi che erano gra- vati per crediti diversi, o che non erano tutti gravati, i diritti di pegno si trasferiscono su tutto il nuovo fondo, conservando possibilmente il loro grado originario.
Art. 803 Il debitore può riscattare i diritti di pegno esistenti sopra i fondi com- presi nel raggruppamento, all’atto della sua esecuzione, con un pre- avviso di tre mesi.
Art. 804 1 Il danaro pagato come indennità per fondi gravati da pegno, è distri- buito ai creditori pignoratizi secondo il loro grado, o proporzional- mente al totale dei loro crediti, se sono nel medesimo grado. 2 Se l’indennità supera la ventesima parte del credito pignoratizio o se il nuovo fondo non offre più una sufficiente garanzia, il denaro non può essere versato al debitore senza il consenso dei creditori.
Art. 805 1 Il pegno immobiliare grava sul fondo con tutte le sue parti costitutive e gli accessori. 2 Sono ritenuti accessori gli oggetti che nell’atto costitutivo del pegno e nel registro fondiario sono menzionati come tali, così le macchine od il mobilio di un albergo, finché non sia dimostrato che per disposizione di legge non può esser loro attribuita questa qualità. 3 Sono riservati i diritti dei terzi sugli accessori.
Art. 806 1 Se il fondo gravato è dato in locazione, il diritto del creditore si estende anche ai crediti per pigioni e fitti decorrenti dopo introdotta l’esecuzione per realizzazione del pegno o dopo la dichiarazione di fallimento del debitore, fino alla realizzazione. 2 Tale diritto è opponibile ai locatari dal momento in cui fu loro noti- ficata l’esecuzione o fu pubblicato il fallimento. 3 Le convenzioni con cui il proprietario avesse disposto delle mercedi non ancora scadute ed i pignoramenti di queste da parte di altri credi-
230
210Codice civile svizzero
III. Prescrizione
IV. Provvedi- menti conserva- tivi 1. In caso di deprezzamento a. Misure di difesa
b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti
2. Deprezzamen- to senza colpa
tori, non sono opponibili al creditore pignoratizio, che avesse promos- so l’esecuzione in via di realizzazione del pegno, prima della scadenza delle mercedi stesse.
Art. 807 I crediti garantiti da pegno immobiliare iscritto non sono soggetti a prescrizione.
Art. 808 1 Se il proprietario diminuisce il valore del pegno, il creditore può far- gli interdire dal giudice ogni ulteriore atto pregiudicevole. 2 Il creditore può farsi autorizzare dal giudice a prendere egli medesi- mo le misure opportune e, se c’è pericolo nel ritardo, può agire anche senza autorizzazione. 3 Il creditore può pretendere dal proprietario il rimborso delle relative spese e ha per esse un diritto di pegno sul fondo. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.589 4 Se supera l’importo di 1000 franchi e non è stato iscritto entro quat- tro mesi dalla fine delle misure, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.590
Art. 809 1 Verificatosi un deprezzamento del fondo, il creditore può esigere che il debitore fornisca garanzia per i suoi diritti o ristabilisca lo stato anteriore. 2 In caso di pericolo di deprezzamento, può chiedere garanzia. 3 Non ottemperando il debitore alla richiesta entro il termine fissato dal giudice, può pretendere il pagamento di una parte del credito suf- ficiente a garantirlo.
Art. 810 1 I deprezzamenti che si verificano senza colpa del proprietario con- feriscono al creditore il diritto alle garanzie od al pagamento parziale, solo in quanto il proprietario sia risarcito del danno. 2 Tuttavia il creditore può prendere le misure opportune per togliere o evitare il deprezzamento. Per le spese incorse a tal fine ha un diritto di
589 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
590 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
231
210 Codice civile svizzero
3. Alienazione di parcelle
V. Oneri ulteriori
VI. Posto del pegno 1. Effetti
2. Relazioni tra i posti
pegno sul fondo, senza responsabilità personale del proprietario. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.591 3 Se supera l’importo di 1000 franchi e non è stato iscritto entro quat- tro mesi dalla fine delle misure, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.592
Art. 811 Qualora venga alienata una parte del fondo di un valore inferiore al ventesimo del credito pignoratizio, il creditore non può rifiutare lo svincolo di questa parcella, purché gli sia rimborsata una parte propor- zionata del credito od il rimanente del fondo gli offra una garanzia sufficiente.
Art. 812 1 La rinuncia del proprietario del fondo costituito in pegno al diritto di imporre altri oneri sul medesimo, è nulla. 2 Se dopo il pegno viene costituito sul fondo una servitù od un onere fondiario senza il consenso del creditore, il pegno ha la precedenza sul nuovo onere e questo è cancellato, tostoché risulti dalla procedura di realizzazione del pegno che esso è di pregiudizio al creditore. 3 In confronto di creditori posteriormente iscritti, l’avente diritto alla servitù od all’onere fondiario può però pretendere di essere soddisfatto in precedenza per il valore dell’onere o della servitù sul ricavo della realizzazione.
Art. 813 1 La garanzia del pegno immobiliare è limitata al posto risultante dal- l’iscrizione. 2 Possono essere costituiti diritti di pegno immobiliare in secondo grado o in qualsiasi altro, purché nell’iscrizione sia riservata la prece- denza per una determinata somma.
Art. 814 1 Se sul medesimo fondo sono costituiti diritti pignoratizi di diverso grado, il creditore di grado posteriore non ha diritto di subentrare nel posto anteriore rimasto vacante per cancellazione.
591 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
592 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
232
210Codice civile svizzero
3. Posto vacante
VII. Realizza- zione del pegno 1. Modo
2. Riparto del ricavo
3. Estensione della garanzia
2 Il proprietario può costituire un nuovo diritto di pegno nello stesso grado di quello estinto. 3 Le convenzioni che danno ad un creditore il diritto di subentrare in un posto anteriore hanno efficacia di diritto reale solo in quanto siano annotate nel registro.
Art. 815 Qualora un diritto di pegno sia stato costituito in grado posteriore senza che ne esista uno anteriore, o quando un titolo di pegno anteriore non sia stato utilizzato, od un credito anteriore sia di una somma minore di quella iscritta, il ricavo del pegno, in caso di realizzazione, è attribuito ai creditori pignoratizi effettivi secondo il loro grado, senza riguardo ai posti rimasti vacanti.
Art. 816 1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del fondo nel caso che non sia altrimenti soddisfatto. 2 Il patto che in difetto di pagamento il pegno immobiliare debba decadere in proprietà del creditore, è nullo. 3 Se più fondi sono costituiti in pegno per il medesimo credito, l’ese- cuzione in via di realizzazione del pegno deve essere intrapresa simul- taneamente su tutti, ma la realizzazione sarà compiuta solo nella misu- ra ritenuta necessaria dall’ufficio delle esecuzioni.
Art. 817 1 Il ricavo della vendita del fondo è ripartito fra i creditori secondo il loro grado. 2 I creditori del medesimo grado hanno fra di loro diritto ad un paga- mento proporzionale.
Art. 818 1 Il pegno immobiliare garantisce il creditore:
1. per il credito capitale; 2. per le spese dell’esecuzione e per gli interessi di mora; 3.593 per tre interessi annuali scaduti all’epoca della dichiarazione di
fallimento o della domanda di realizzazione e per gli interessi decorsi dall’ultima scadenza; la cartella ipotecaria garantisce il creditore soltanto per gli interessi effettivamente dovuti.
593 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
233
210 Codice civile svizzero
4. Garanzia per le spese di conservazione
VIII. Pegno per miglioramenti del suolo 1. Grado
2. Estinzione del credito e del pegno
IX. Indennità d’assicurazione
2 L’interesse originariamente convenuto non può essere elevato oltre il cinque per cento a pregiudizio dei creditori pignoratizi posteriori.
Art. 819594 1 Se ha sostenuto spese necessarie per la conservazione del fondo costituito in pegno, segnatamente pagando i premi di assicurazione do- vuti dal proprietario, il creditore pignoratizio ha per esse un diritto di pegno sul fondo. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fon- diario e prevale su ogni altro onere iscritto. 2 Se supera l’importo di 1 000 franchi e non è stato iscritto entro quat- tro mesi dal compimento dell’atto in questione, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondia- rio.
Art. 820 1 Quando il valore di un fondo rustico sia aumentato in conseguenza di miglioramenti compiuti col concorso di pubbliche autorità, il proprie- tario può far iscrivere per l’importo della sua parte di spese, a favore dei suoi creditori, un diritto di pegno prevalente ad ogni altro onere iscritto. 2 Se il miglioramento è stato compiuto senza sussidio dello Stato, il proprietario non può far iscrivere questo credito per una somma mag- giore dei due terzi della detta spesa.
Art. 821 1 In caso di miglioramento del suolo senza sussidio dello Stato, il debi- to pignoratizio dev’essere rimborsato in rate annuali non minori del cinque per cento della somma iscritta. 2 Il diritto di pegno si estingue, così per il credito come per ogni rata, col decorso di tre anni dalla scadenza e vi subentrano secondo il loro grado i creditori posteriori.
Art. 822 1 Una indennità d’assicurazione scaduta non può essere pagata al pro- prietario del fondo assicurato senza il consenso di tutti i creditori garantiti sul fondo. 2 Quando però sia data garanzia sufficiente, la somma deve essere rimessa al proprietario per la ricostituzione del fondo soggetto al pegno.
594 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
234
210Codice civile svizzero
X. Creditore irreperibile
A. Scopo e carattere
B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione
II. Estinzione 1. Diritto alla cancellazione
2. Posizione del proprietario
3 Sono riservate del resto le prescrizioni dei Cantoni sopra l’assicura- zione contro gli incendi.
Art. 823595
Se un creditore pignoratizio non è identificabile o se il suo domicilio è sconosciuto, il giudice, ad istanza del debitore o di altri interessati, può ordinare le misure necessarie nei casi in cui la legge preveda l’in- tervento personale del creditore e occorra decidere d’urgenza.
Capo secondo: Dell’ipoteca
Art. 824 1 Qualsiasi credito, presente, futuro od anche solamente possibile può essere garantito con ipoteca. 2 Non è necessario che il fondo ipotecato sia proprietà del debitore.
Art. 825 1 L’ipoteca è costituita in un posto di pegno determinato, anche pei crediti di somma variabile od indeterminata, e conserva il suo grado, secondo la iscrizione nel registro fondiario, malgrado qualsiasi varia- zione del credito. 2 Il creditore può ottenere, a richiesta, un estratto del registro fondiario relativo all’ipoteca iscritta, il quale però vale soltanto come mezzo di prova e non come cartavalore. 3 Questo mezzo di prova può essere sostituito da un certificato d’iscri- zione sul contratto.
Art. 826 Se il credito è estinto, il proprietario del fondo ipotecato può esigere dal creditore che autorizzi la cancellazione dell’iscrizione.
Art. 827 1 Il proprietario del fondo, che non è personalmente debitore, può riscattare il pegno alle medesime condizioni alle quali il debitore è autorizzato all’estinzione del debito. 2 Pagando il creditore, il proprietario è surrogato nei di lui diritti.
595 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
235
210 Codice civile svizzero
3. Purgazione delle ipoteche a. Condizioni e procedura
b. Incanti pubblici
c. Stima officiale
4. Disdetta
C. Effetti dell’ipoteca I. Proprietà e rapporti di debito 1. Alienazione totale
Art. 828 1 Il diritto cantonale può autorizzare l’acquirente di un fondo non per- sonalmente responsabile per i debiti che lo gravano, e finché non sia promossa un’esecuzione, a purgare il fondo stesso dalle ipoteche che ne sorpassano il valore, pagando ai creditori il prezzo d’acquisto, od in caso di acquisto a titolo gratuito, il valore ch’egli attribuisce al fondo. 2 Egli deve notificare per iscritto ai creditori la sua offerta col preav- viso di sei mesi. 3 Il prezzo offerto è ripartito fra i creditori secondo il grado dei loro crediti.
Art. 829 1 I creditori possono chiedere, entro un mese dalla notificazione del- l’acquirente ed anticipandone le spese, che il fondo gravato sia ven- duto agli incanti pubblici, i quali avranno luogo, previa pubblicazione, entro un altro mese dalla richiesta. 2 Essendo raggiunto un prezzo maggiore di quello d’acquisto od offer- to, la purgazione avviene in base a questo maggior prezzo. 3 Le spese degli incanti pubblici sono a carico dell’acquirente se fu raggiunto un prezzo maggiore; in caso diverso, a carico dei creditori istanti.
Art. 830 In luogo degli incanti pubblici, il diritto cantonale può prescrivere una stima officiale il cui importo debba valere per la purgazione delle ipo- teche.
Art. 831 La disdetta del creditore per il pagamento non è efficace in confronto del proprietario del fondo ipotecato ove non sia data tanto a lui quanto al debitore.
Art. 832 1 In caso di alienazione totale del fondo ipotecato, i vincoli del debito- re e del fondo rimangono invariati, salvo convenzione contraria. 2 Nel caso però in cui il nuovo proprietario si sia assunto di pagare il debito ipotecario, il primo debitore è liberato, se il creditore non gli dichiara per iscritto entro il termine di un anno di tenerlo ancora obbli- gato.
236
210Codice civile svizzero
2. Frazionamen- to del fondo
3. Comunicazio- ne dell’assunzione del debito
II. Cessione del credito
D. Ipoteche legali I. Di diritto cantonale
Art. 833 1 In caso di alienazione parziale del fondo ipotecato, o di uno tra più fondi ipotecati del medesimo proprietario ed in caso di divisione, il vincolo dell’ipoteca, in difetto di accordo speciale, dev’essere suddi- viso in modo che ogni parte rimanga gravata proporzionalmente al suo valore. 2 Il creditore che non accetta questo riparto può domandare, entro un mese dal giorno in cui divenne definitivo, che il credito gli sia pagato entro un anno. 3 Se gli acquirenti si sono assunti l’obbligo di pagare i debiti gravanti le loro parti, il primo debitore è liberato, ove il creditore non gli di- chiari per iscritto entro il termine di un anno di tenerlo ancora obbli- gato.
Art. 834 1 L’assunzione del debito da parte dell’acquirente dev’essere notificata al creditore dall’ufficiale del registro. 2 Il termine di un anno per la dichiarazione del creditore decorre da questa notificazione.
Art. 835 La cessione del credito ipotecario non richiede per la sua validità l’iscrizione nel registro.
Art. 836596 1 Se il diritto cantonale accorda al creditore il diritto alla costituzione di un pegno immobiliare per crediti direttamente connessi con il fondo gravato, tale pegno nasce con l’iscrizione nel registro fondiario. 2 Scaduti i termini di cui al presente capoverso, le ipoteche legali di importo superiore a 1 000 franchi che nascono senza iscrizione in virtù del diritto cantonale non sono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario se non vi sono state iscritte entro quat- tro mesi dall’esigibilità del credito su cui si fondano, ma in ogni caso entro due anni dalla nascita dello stesso. 3 Sono fatte salve le normative cantonali più restrittive.
596 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
237
210 Codice civile svizzero
II. Di diritto privato federale 1. Casi
2. Venditori, coeredi, ecc.
3. Artigiani e imprenditori a. Iscrizione
Art. 837597 1 Danno diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale:
1. il credito del venditore, sopra il fondo venduto; 2. i crediti derivanti dalla divisione fra coeredi o membri di
un’indivisione, sopra i fondi che spettavano alla comunione; 3. i crediti di artigiani o imprenditori che avessero fornito mate-
riali e lavoro, o lavoro soltanto, per una costruzione o per altre opere, per la demolizione delle stesse, il montaggio di impal- cature, il consolidamento di scavi o lavori simili su un dato fondo, e ciò sopra il fondo stesso, se il debitore è il proprieta- rio, un artigiano o un imprenditore, un conduttore, un affittua- rio o un altro titolare di diritti sul fondo.
2 Qualora il debitore dei crediti degli artigiani o degli imprenditori sia un conduttore, un affittuario o un altro titolare di diritti sul fondo, il diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale sussiste soltanto se il proprietario del fondo ha acconsentito all’esecuzione dei lavori. 3 Gli aventi diritto non possono rinunciare preventivamente ai diritti di ipoteca legale di cui al presente articolo.
Art. 838 L’iscrizione dell’ipoteca del venditore, dei coeredi o dei membri di un’indivisione dev’essere fatta al più tardi entro tre mesi dalla trasmis- sione della proprietà.
Art. 839598 1 L’ipoteca degli artigiani e imprenditori può essere iscritta nel registro fondiario dal momento in cui si sono assunti il lavoro. 2 L’iscrizione dev’essere fatta al più tardi entro quattro mesi dal com- pimento del lavoro. 3 L’iscrizione può farsi soltanto se la somma garantita dall’ipoteca è riconosciuta dal proprietario o giudizialmente accertata; non può inol- tre essere chiesta se il proprietario presta sufficiente garanzia per il credito preteso. 4 Se è incontroverso che il fondo appartiene al patrimonio amministra- tivo e se il debito del proprietario non deriva da obblighi contrattuali, questi risponde verso gli artigiani o imprenditori, per i crediti ricono- sciuti o giudizialmente accertati, secondo le disposizioni sulla fideius- sione semplice, purché il credito gli sia stato notificato per scritto nei
597 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
598 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
238
210Codice civile svizzero
b. Grado
c. Privilegio
A. Disposizioni generali I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale
quattro mesi dal compimento del lavoro con esplicito richiamo alla fideiussione legale. 5 Nel caso in cui sia controverso se il fondo appartenga al patrimonio amministrativo, l’artigiano o l’imprenditore può, nei quattro mesi dal compimento del lavoro, chiedere l’iscrizione provvisoria della sua ipo- teca nel registro fondiario. 6 Se è accertato con sentenza che il fondo appartiene al patrimonio amministrativo, l’iscrizione provvisoria dell’ipoteca è cancellata. Que- sta è sostituita dalla fideiussione legale, purché siano adempiute le condizioni di cui al capoverso 4. Il termine è considerato osservato con l’iscrizione provvisoria dell’ipoteca.
Art. 840 Essendo iscritte più ipoteche legali di artigiani ed imprenditori esse danno eguale diritto ai creditori di essere soddisfatti sul pegno, anche se le iscrizioni sieno di diversa data.
Art. 841 1 Se nella realizzazione del pegno i crediti degli artigiani od imprendi- tori subiscono una perdita, la differenza dovrà essere risarcita sulla quota del ricavo assegnata ai creditori pignoratizi anteriori, dedotto il valore del suolo, in quanto questi potevano riconoscere che la costi- tuzione dei loro diritti di pegno tornava di pregiudizio agli artigiani ed imprenditori. 2 Se il creditore di grado anteriore aliena il suo titolo di pegno, egli deve compensare gli artigiani ed imprenditori di ciò che perdono per il fatto dell’alienazione. 3 Dal momento in cui il principiare dei lavori è menzionato nel registro fondiario ad istanza di un interessato, non si possono inscrivere, fino a decorrenza del termine, altri pegni immobiliari fuorché le ipoteche.
Capo terzo:599 Della cartella ipotecaria
Art. 842 1 La cartella ipotecaria costituisce un credito personale garantito da pegno immobiliare. 2 Salvo diversa convenzione, il credito risultante dalla cartella ipoteca- ria sussiste, se del caso, accanto a quello da garantire derivante dal rapporto fondamentale tra il creditore e il debitore.
599 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
239
210 Codice civile svizzero
II. Tipi
III. Diritti del proprietario
IV. Alienazione, divisione
V. Credito risultante dalla cartella ipoteca- ria e convenzioni accessorie 1. In genere
2. Disdetta
VI. Protezione della buona fede
3 Per quanto concerne il credito risultante dalla cartella ipotecaria, il debitore può opporre al creditore e ai suoi aventi causa che non siano in buona fede le eccezioni personali derivanti dal rapporto fondamen- tale.
Art. 843 La cartella ipotecaria è costituita come cartella ipotecaria registrale o come cartella ipotecaria documentale.
Art. 844 1 La posizione giuridica del proprietario della cosa costituita in pegno che non è personalmente debitore è regolata secondo le norme relative all’ipoteca. 2 Le eccezioni del debitore a riguardo della cartella ipotecaria compe- tono anche al proprietario della cosa costituita in pegno.
Art. 845 Per le conseguenze dell’alienazione e della divisione del fondo val- gono le disposizioni relative all’ipoteca.
Art. 846 1 Il credito risultante dalla cartella ipotecaria non può riferirsi al rap- porto fondamentale né implicare condizioni o controprestazioni. 2 La cartella ipotecaria può contenere convenzioni accessorie concer- nenti l’interesse, l’ammortamento del debito e la disdetta nonché altre clausole accessorie relative al credito risultante dalla cartella. È am- messo il rinvio a una convenzione separata.
Art. 847 1 Salvo diversa convenzione, il creditore o il debitore può disdire la cartella ipotecaria per la fine di un mese con preavviso di sei mesi. 2 Una tale convenzione non può accordare al creditore un termine di preavviso inferiore a tre mesi, salvo che il debitore sia in mora riguar- do all’ammortamento o agli interessi.
Art. 848 Il credito risultante dalla cartella ipotecaria e il diritto di pegno sussi- stono a norma dell’iscrizione per chiunque in buona fede si sia riferito al registro fondiario.
240
210Codice civile svizzero
VII. Eccezioni del debitore
VIII. Procuratore
IX. Luogo di pagamento
X. Modifica del rapporto giuridico
Art. 849 1 Il debitore può far valere soltanto le eccezioni risultanti dall’iscri- zione nel registro fondiario e quelle che gli spettano personalmente contro il creditore procedente nonché, per la cartella ipotecaria docu- mentale, quelle risultanti dal titolo. 2 Le convenzioni che prevedono clausole accessorie relative al credito risultante dalla cartella ipotecaria sono opponibili all’acquirente di buona fede della stessa soltanto se risultano dal registro fondiario e, per la cartella ipotecaria documentale, anche dal titolo.
Art. 850 1 Nell’ambito della costituzione delle cartelle ipotecarie può essere designato un procuratore. Questi è incaricato di fare e ricevere i paga- menti, di ricevere le notificazioni, di accordare gli svincoli del pegno e, in generale, di provvedere con ogni diligenza e imparzialità alla tutela dei diritti dei creditori, del debitore e del proprietario. 2 Il nome del procuratore deve figurare nel registro fondiario e nel titolo di pegno. 3 Se la procura cessa e gli interessati non riescono ad accordarsi, il giudice prende le misure necessarie.
Art. 851 1 Salvo diversa convenzione, il debitore deve fare ogni pagamento al domicilio del creditore. 2 Se il creditore non ha un domicilio conosciuto o ha cambiato domici- lio a pregiudizio del debitore, questi può liberarsi mediante deposito presso l’autorità competente del proprio domicilio o del domicilio pre- cedente del creditore.
Art. 852 1 Se il rapporto giuridico è modificato a favore del debitore, segnata- mente mediante un ammortamento parziale, questi può esigere che il creditore acconsenta all’iscrizione della modifica nel registro fondia- rio. 2 Per la cartella ipotecaria documentale, l’ufficio del registro fondiario menziona tale modifica anche nel titolo. 3 Senza l’iscrizione nel registro fondiario o la menzione nel titolo, le modifiche sopravvenute non sono opponibili all’acquirente di buona fede della cartella ipotecaria.
241
210 Codice civile svizzero
XI. Pagamento integrale
XII. Estinzione 1. Mancanza del creditore
2. Cancellazione
XIII. Diffida al creditore
B. Cartella ipotecaria registrale I. Costituzione
Art. 853 Se il debito risultante dalla cartella ipotecaria è integralmente pagato, il debitore può esigere che il creditore:
1. consenta che la cartella ipotecaria registrale gli sia intestata; 2. gli rimetta il titolo della cartella ipotecaria documentale non
invalidato.
Art. 854 1 Se non c’è più un creditore o se il creditore ha rinunciato al diritto di pegno, il debitore è libero o di far cancellare l’iscrizione dal registro fondiario o di lasciarla sussistere. 2 Il debitore può anche reimpiegare la cartella ipotecaria.
Art. 855 La cartella ipotecaria documentale non può essere cancellata dal regi- stro fondiario prima che il titolo sia stato invalidato o giudizialmente annullato.
Art. 856 1 Se il creditore di una cartella ipotecaria è ignoto da dieci anni, duran- te i quali non sono stati chiesti gli interessi, il proprietario del fondo gravato può esigere che il giudice diffidi pubblicamente il creditore ad annunciarsi entro sei mesi. 2 Se il creditore non si annuncia entro tale termine e se dalle indagini risulta che secondo ogni probabilità il credito non sussiste più, il giu- dice ordina:
1. per la cartella ipotecaria registrale, la cancellazione del diritto di pegno dal registro fondiario;
2. per la cartella ipotecaria documentale, l’annullamento della stessa e la cancellazione del diritto di pegno dal registro fon- diario.
Art. 857 1 La cartella ipotecaria registrale nasce con l’iscrizione nel registro fondiario. 2 È iscritta a nome del creditore o del proprietario del fondo.
242
210Codice civile svizzero
II. Trasmissione
III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto
C. Cartella ipotecaria documentale I. Costituzione 1. Iscrizione
2. Titolo di pegno
II. Protezione della buona fede
Art. 858 1 La cartella ipotecaria registrale è trasmessa mediante iscrizione del nuovo creditore nel registro fondiario, effettuata in base a una dichia- razione scritta del creditore precedente. 2 Il debitore può eseguire le proprie prestazioni con effetto liberatorio soltanto pagando al creditore iscritto nel registro fondiario.
Art. 859 1 La cartella ipotecaria registrale è costituita in pegno mediante iscri- zione del creditore pignoratizio nel registro fondiario, effettuata in base a una dichiarazione scritta del creditore iscritto. 2 Il pignoramento avviene mediante iscrizione della restrizione della facoltà di disporre nel registro fondiario. 3 L’usufrutto è costituito mediante iscrizione nel registro fondiario.
Art. 860 1 Per ogni cartella ipotecaria documentale iscritta nel registro fondiario è rilasciato un titolo. 2 Come creditori delle cartelle ipotecarie documentali possono essere designati il portatore o una determinata persona, segnatamente il pro- prietario del fondo. 3 L’iscrizione produce gli effetti della cartella ipotecaria già prima della confezione del titolo.
Art. 861 1 I titoli delle cartelle ipotecarie documentali sono rilasciati dall’ufficio del registro fondiario. 2 I titoli sono validi soltanto se firmati dall’ufficiale del registro fon- diario. Per il rimanente, il Consiglio federale ne definisce la forma. 3 I titoli possono essere consegnati al creditore o al suo mandatario soltanto con il consenso esplicito del debitore e del proprietario del fondo gravato.
Art. 862 1 Il titolo rilasciato in forma regolare come cartella ipotecaria docu- mentale fa stato secondo il suo tenore letterale per chiunque vi si sia riferito in buona fede. 2 Se il tenore letterale non corrisponde all’iscrizione o l’iscrizione non è stata eseguita, fa stato il registro fondiario.
243
210 Codice civile svizzero
III. Diritti del creditore 1. Esercizio
2. Trasmissione
IV. Annullamen- to
A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare
3 Chi ha acquistato il titolo in buona fede ha tuttavia diritto al risarci- mento dei danni secondo le norme concernenti il registro fondiario.
Art. 863 1 Il credito risultante da una cartella ipotecaria documentale non può essere alienato, dato in pegno o in qualsiasi modo negoziato se non con il possesso del titolo. 2 Rimane salvo il diritto di far valere il credito nei casi in cui il titolo sia stato annullato o non sia ancora stato rilasciato.
Art. 864 1 Per la trasmissione del credito risultante da una cartella ipotecaria documentale occorre la consegna del titolo all’acquirente. 2 Se il titolo è nominativo, occorre inoltre la menzione della trasmis- sione sul titolo, con l’indicazione dell’acquirente.
Art. 865 1 Qualora un titolo sia stato smarrito o sia stato distrutto senza inten- zione di estinguere il debito, il creditore può farlo annullare dal giudice e chiedere il pagamento o, se il credito non è ancora esigibile, il rila- scio di un nuovo titolo. 2 L’annullamento avviene secondo le norme concernenti l’ammorta- mento dei titoli al portatore previa diffida a produrre il titolo entro sei mesi. 3 Il debitore può, nello stesso modo, chiedere l’annullamento di un titolo pagato che è stato smarrito.
Art. 866 a 874 Abrogati
Capo quarto: Della emissione di titoli di prestito con garanzia immobiliare
Art. 875 Le obbligazioni di un prestito, nominative od al portatore, possono essere garantite con pegno immobiliare:
1. mediante costituzione di un’ipoteca o di una cartella ipotecaria per l’intiero prestito, con designazione di un rappresentante dei creditori e del debitore;
244
210Codice civile svizzero
A. Pegno manuale I. Costituzione 1. Possesso del creditore
2. Pegno sul bestiame
2. mediante costituzione di un pegno immobiliare per l’intiero prestito a favore dell’istituto o della persona incaricata del- l’emissione e la costituzione, a favore dei creditori delle obbli- gazioni, di un diritto di pegno sul titolo ipotecario comples- sivo.
Art. 876 a 883600
Titolo ventesimoterzo: Del pegno mobiliare Capo primo: Del pegno manuale e del diritto di ritenzione
Art. 884 1 Salvo le eccezioni previste dalla legge, una cosa mobile può essere costituita in pegno soltanto col trasferimento del possesso al creditore pignoratizio. 2 Chi in buona fede riceve la cosa in pegno acquista il diritto di pegno sulla stessa, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso ante- riore, ancorché il pignorante non ne avesse la libera disposizione. 3 Il diritto di pegno non è costituito finché il datore del pegno conservi la cosa in suo esclusivo potere.
Art. 885 1 La costituzione di pegno sul bestiame senza trasferimento del pos- sesso può essere fatta soltanto a garanzia di crediti di istituti di prestito e società cooperative autorizzati a far tali operazioni dall’autorità com- petente del Cantone di domicilio e mediante iscrizione in un registro pubblico, notificata all’ufficio delle esecuzioni. 2 La tenuta del registro è regolata dal Consiglio federale.601 3 I Cantoni possono riscuotere tasse per le iscrizioni nel registro e per le operazioni connesse; essi designano i circondari e i funzionari incaricati della tenuta del registro.602
600 Abrogati dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
601 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
602 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
245
210 Codice civile svizzero
3. Pegno posteriore
4. Dazione in pegno da parte del creditore
II. Estinzione 1. Perdita del possesso
2. Obbligo di riconsegna
3. Responsabilità del creditore
III. Effetti 1. Diritti del creditore
2. Estensione della garanzia
Art. 886 Il diritto di pegno posteriore è costituito mediante avviso scritto dato al primo creditore pignoratizio con diffida di rilasciare il pegno, dopo che sarà soddisfatto, al creditore pignoratizio susseguente.
Art. 887 Il creditore pignoratizio non può senza il consenso del pignorante dare in pegno ad altri la cosa impegnata.
Art. 888 1 Il diritto di pegno si estingue tostoché il creditore non abbia più il possesso della cosa impegnata e non possa rivendicarla da terzi. 2 Esso non ha effetto alcuno finché il pegno rimanga, col consenso del creditore, nell’esclusivo potere di chi l’ha costituito.
Art. 889 1 Cessando il diritto di pegno, sia per estinzione del credito che per altro motivo, il creditore deve riconsegnare la cosa a chi di diritto. 2 Il creditore non è tenuto a riconsegnare la cosa impegnata neppure in parte, se prima non è completamente soddisfatto.
Art. 890 1 Il creditore risponde del danno derivante dal deterioramento o dalla perdita della cosa impegnata, in quanto non provi che si è verificato senza sua colpa. 2 Se il creditore di suo arbitrio ha alienato od ulteriormente impegnato la cosa, risponde di tutti i danni che ne derivano.
Art. 891 1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del pegno in caso che non venga soddisfatto. 2 Il diritto di pegno gli garantisce il credito, compresi gli interessi con- venzionali, le spese di esecuzione e gli interessi di mora.
Art. 892 1 Il diritto di pegno si estende alla cosa ed ai suoi accessori. 2 Salvo diversa pattuizione, i frutti naturali della cosa impegnata devo- no essere consegnati dal creditore al proprietario, dal momento in cui cessano di essere parti costitutive della stessa.
246
210Codice civile svizzero
3. Grado dei diritti pignoratizi
4. Patto di caducità
B. Diritto di ritenzione I. Condizioni
II. Eccezioni
III. Insolvenza
3 Il pegno si estende ai frutti che al momento della realizzazione sono parti costitutive della cosa.
Art. 893 1 Ove più diritti di pegno sieno costituiti sulla stessa cosa, i creditori devono essere soddisfatti secondo il loro grado. 2 Il grado è determinato dal tempo della costituzione del pegno.
Art. 894 È nullo qualunque patto che autorizza il creditore ad appropriarsi il pegno in difetto di pagamento.
Art. 895 1 Le cose mobili e le cartevalori che per volontà del debitore si trovano in possesso del creditore possono da questi essere ritenute in garanzia del suo credito, purché il credito sia scaduto e, secondo la sua natura, vi sia connessione fra il credito e la cosa. 2 Fra commercianti, tale connessione esiste già pel fatto che tanto il possesso della cosa quanto il credito derivano dalle loro relazioni di affari. 3 Il creditore ha il diritto di ritenzione, ancora che la cosa da lui rice- vuta in buona fede non appartenga al debitore, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso anteriore.
Art. 896 1 Il diritto di ritenzione non può essere esercitato sulle cose che secon- do la loro natura non possono essere realizzate. 2 Il diritto di ritenzione è escluso quando sia incompatibile con una obbligazione assunta dal creditore, o con la disposizione data dal debi- tore prima o al momento della consegna della cosa, o coll’ordine pub- blico.
Art. 897 1 In caso d’insolvenza del debitore, il diritto di ritenzione si esercita anche per i crediti non esigibili. 2 Se l’insolvenza si è verificata o fu conosciuta dal creditore solo dopo la consegna della cosa, questo può far valere il diritto di ritenzione ancora che vi si opponga un’obbligazione precedentemente da lui assunta od una particolare disposizione del debitore.
247
210 Codice civile svizzero
IV. Effetti
A. In genere
B. Costituzione I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento
II. Per cartevalo- ri
Art. 898 1 Non adempiendo il debitore alle sue obbligazioni, il creditore può, se non è sufficientemente garantito, realizzare la cosa ritenuta, come se fosse un pegno manuale, previa diffidazione al debitore. 2 Per la realizzazione di titoli di credito nominativi, l’ufficiale delle esecuzioni o dei fallimenti, provvede agli atti necessari in luogo del debitore.
Capo secondo: Del diritto di pegno sui crediti e su altri diritti
Art. 899 1 I crediti ed altri diritti possono essere dati a pegno purché sieno cedibili. 2 Il diritto di pegno sugli stessi soggiace, salvo contraria disposizione, alle norme del pegno manuale.
Art. 900 1 Per impegnare un credito che non risulta da documento o che risulta da un semplice riconoscimento scritto del debito, occorre la scrittura del contratto di pegno e la consegna del titolo se esiste. 2 Il creditore ed il pignorante possono notificare la costituzione del pegno al debitore. 3 Per la costituzione di pegno sopra altri diritti, è necessaria, oltre la scrittura di pegno, l’osservanza delle formalità prescritte per la loro trasmissione.
Art. 901 1 Per la costituzione del pegno su titoli al portatore basta la loro con- segna al creditore pignoratizio. 2 Per quella di altre cartevalori occorre la consegna del documento con la girata o la dichiarazione di cessione. 3 La costituzione in pegno di titoli contabili è retta esclusivamente dalla legge del 3 ottobre 2008603 sui titoli contabili.604
RS 957.1 604 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore
dal 1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).
603
248
210Codice civile svizzero
III. Per titoli rappresentanti merci
IV. Pegno posteriore
C. Effetti I. Estensione della garanzia
II. Rappresen- tanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno605
III. Amministra- zione e riscos- sione
Art. 902 1 Il pegno di cartevalori che rappresentano delle merci conferisce il diritto di pegno sulle merci stesse. 2 Se oltre alla cartavalore esiste uno speciale atto di pegno (warrant), la costituzione in pegno di questo titolo basta per impegnare la merce, purché la costituzione del pegno sia annotata nella cartavalore, con la indicazione della somma garantita e della scadenza.
Art. 903 Il pegno posteriore di un credito richiede per la sua validità l’avviso scritto dato dal titolare del credito o dal creditore pignoratizio poste- riore al creditore pignoratizio anteriore.
Art. 904 1 Il diritto di pegno sopra un credito produttivo d’interessi o di altri redditi periodici, come i dividendi, si estende, salvo patto contrario, solo alla prestazione corrente; il creditore non ha diritto alle presta- zioni già scadute. 2 Se però tali redditi accessori risultano da titoli speciali si ritengono compresi nel pegno in quanto siano formalmente impegnati essi mede- simi e salvo patto contrario.
Art. 905 1 Nelle assemblee generali, le azioni costituite in pegno sono rappre- sentate dall’azionista e non dal creditore pignoratizio. 2 Nelle assemblee dei soci, le quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno sono rappresentate dal socio e non dal creditore pignoratizio.606
Art. 906 1 Qualora la diligente amministrazione richieda la disdetta e la riscos- sione del credito impegnato, il creditore le può fare ed il creditore pignoratizio può pretendere che le compia. 2 Il debitore avvertito della costituzione del pegno, non può fare il pagamento ad uno di essi senza il consenso dell’altro.
605 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
606 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
249
210 Codice civile svizzero
A. Istituti di prestiti a pegno I. Autorizzazione
II. Durata
B. Prestito a pegno I. Costituzione
II. Effetti 1. Vendita del pegno
2. Diritto sull’eccedenza
3 In difetto di consenso, egli deve depositare la somma dovuta.
Capo terzo: Del prestito a pegno
Art. 907 1 Chi intende esercitare un istituto di prestiti a pegno deve ottenere l’autorizzazione del governo cantonale. 2 I Cantoni possono stabilire che questa autorizzazione sia data soltan- to ad istituti pubblici del Cantone o dei Comuni o ad istituti di utilità pubblica. 3 Essi possono imporre tasse particolari sull’esercizio di tali imprese.
Art. 908 1 Agli istituti privati l’autorizzazione può essere data solo per un determinato tempo, ma può essere rinnovata. 2 L’autorizzazione può essere in ogni tempo revocata, se l’istituto non osserva le prescrizioni a cui è sottoposto il suo esercizio.
Art. 909 Il pegno è costituito con la consegna dell’oggetto impegnato all’isti- tuto e col distacco della relativa polizza.
Art. 910 1 Se il pegno non è riscattato nel termine convenuto, l’istituto può far vendere l’oggetto dall’autorità, dopo aver diffidato con bando pubblico il debitore. 2 L’istituto non può far valere un credito personale.
Art. 911 1 Se dal ricavo della vendita risulta un’eccedenza sulla somma garan- tita, l’avente diritto ne può chiedere il pagamento. 2 Più crediti verso lo stesso debitore possono essere addizionati per il calcolo dell’eccedenza. 3 Il diritto sull’eccedenza si prescrive in cinque anni dalla vendita della cosa.
250
210Codice civile svizzero
III. Riscatto del pegno 1. Diritto al riscatto
2. Diritto dell’istituto
C. Compera a patto di ricupera
D. Regolamenti cantonali
Art. 912 1 Finché il pegno non sia venduto, l’interessato può riscattarlo contro restituzione della polizza. 2 Non potendo produrre la polizza, egli può ancora riscattare il pegno, dopo la scadenza del termine, se può altrimenti provare il proprio diritto. 3 Questa facoltà spetta all’interessato, dopo sei mesi dalla scadenza, anche se l’istituto si è espressamente riservato di riconsegnare l’og- getto soltanto contro restituzione della polizza.
Art. 913 1 L’istituto ha diritto di esigere, al momento del riscatto, l’interesse di tutto il mese corrente. 2 Se l’istituto si è riservato di riconsegnare il pegno a qualunque per- sona, dietro presentazione della polizza, esso è autorizzato alla ricon- segna in quanto non sappia o non debba sapere che il portatore si è illecitamente impossessato della polizza.
Art. 914 La compera a patto di ricupera, professionalmente esercitata, è parifi- cata al prestito a pegno.
Art. 915 1 I Cantoni possono emanare ulteriori disposizioni circa l’esercizio del prestito a pegno.
6072 …
Capo quarto: …
Art. 916 a 918608
607 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
608 Abrogati dall’art. 52 cpv. 2 della L del 25 giu. 1930 sulle obbligazioni fondiarie, con effetto dal 1° feb. 1931 (CS 2 732; BBl 1925 III 527, FF 1925 III 547).
251
210 Codice civile svizzero
A. Nozione e specie I. Concetto
II. Possesso originario e derivato
III. Interruzione transitoria
B. Trasferimento I. Tra presenti
II. Fra assenti
III. Senza consegna
Parte terza: Del possesso e del registro fondiario Titolo ventesimoquarto: Del possesso
Art. 919 1 È possessore di una cosa colui che la tiene effettivamente in suo potere. 2 Trattandosi di servitù prediali ed oneri fondiari, l’effettivo esercizio del diritto è parificato al possesso della cosa.
Art. 920 1 Se il possessore ha consegnato la cosa ad un altro per conferirgli un diritto reale limitato od un diritto personale, ambedue ne sono posses- sori. 2 Chi possiede la cosa quale proprietario ne ha il possesso originario, ogni altro un possesso derivato.
Art. 921 Il possesso non si perde per un impedimento od un’interruzione del suo esercizio che sia di natura transitoria.
Art. 922 1 Il possesso viene trasferito con la consegna della cosa medesima, oppure col mettere a disposizione dell’acquirente i mezzi di avere la cosa in suo potere. 2 La consegna è adempiuta tosto che l’acquirente si trovi in condi- zione, per volontà del possessore precedente, di esercitare la potestà sulla cosa.
Art. 923 Se la consegna ha luogo fra assenti, essa è compiuta con la consegna della cosa all’acquirente od al suo rappresentante.
Art. 924 1 Il possesso di una cosa può essere acquistato senza consegna quando un terzo o l’alienante medesimo rimane in possesso della cosa in causa di uno speciale rapporto giuridico. 2 Questa trasmissione di possesso è efficace in confronto del terzo solo allora che l’alienante ne lo ha avvertito. 3 Il terzo può rifiutare la consegna all’acquirente per gli stessi motivi per i quali l’avrebbe potuta rifiutare all’alienante.
252
210Codice civile svizzero
IV. Titoli rappresentanti merci
C. Effetti I. Protezione del possesso 1. Diritto di difesa
2. Azione di reintegra
3. Azione di manutenzione
4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione
Art. 925 1 Se per merci consegnate ad un vettore o ad un magazzino di deposito sono state emesse cartevalori che le rappresentino, la trasmissione di tali documenti vale come consegna delle merci. 2 Tuttavia in confronto di chi ha ricevuto il titolo in buona fede, pre- vale il diritto di chi in buona fede ha ricevuto la merce stessa.
Art. 926 1 Ogni possessore ha il diritto di difendersi con la forza contro l’altrui illecita violenza. 2 Se la cosa gli è tolta violentemente o clandestinamente egli può riprenderne immediatamente il possesso espellendone l’usurpatore se si tratta di un immobile o, se si tratta di una cosa mobile, togliendola all’usurpatore colto sul fatto od immediatamente inseguito. 3 Egli deve astenersi da ogni via di fatto non giustificata dalle circo- stanze.
Art. 927 1 Chi ha tolto altrui una cosa con atti di illecita violenza è tenuto a restituirla, ancorché pretenda avere sulla medesima un diritto preva- lente. 2 Non è tenuto a restituire la cosa il convenuto che giustifica immedia- tamente un diritto prevalente in virtù del quale egli potrebbe subito ritoglierla all’attore. 3 L’azione ha per oggetto la restituzione della cosa ed il risarcimento del danno.
Art. 928 1 Quando il possessore sia turbato nel suo possesso da un atto di illeci- ta violenza, egli può proporre l’azione di manutenzione contro l’autore della turbativa anche se questi pretende di agire con diritto. 2 L’azione ha per oggetto la cessazione della turbativa, il divieto di tur- bative ulteriori ed il risarcimento dei danni.
Art. 929 1 Le azioni contro l’illecita violenza sono ammissibili solo quando il possessore abbia immediatamente reclamato la restituzione della cosa o la cessazione della turbativa, appena conosciuto l’atto di violenza e l’autore di esso.
253
210 Codice civile svizzero
II. Protezione giuridica 1. Presunzione della proprietà
2. Presunzione in caso di possesso derivato
3. Azione contro il possessore
4. Diritto di disposizione e di rivendicazione a. Cose affidate
b. Cose smarrite o sottratte
2 L’azione si prescrive in un anno, il quale comincia a decorrere dalla spogliazione o dalla turbativa, anche se il possessore ha avuto più tardi conoscenza del fatto e del suo autore.
Art. 930 1 Il possessore di una cosa mobile ne è presunto proprietario. 2 Ogni precedente possessore è presunto essere stato proprietario al tempo del suo possesso.
Art. 931 1 Chi possiede una cosa mobile senza l’intenzione di esserne proprie- tario, può far valere la presunzione di proprietà di colui dal quale l’ha ricevuta in buona fede. 2 Se uno possiede una cosa mobile allegando un diritto reale limitato od un diritto personale, si presume l’esistenza di questo diritto, ma la presunzione cessa verso colui dal quale l’ha ricevuta.
Art. 932 Il possessore di una cosa mobile può opporre a qualsiasi azione la pre- sunzione nascente dal possesso a favore del proprio diritto, riservate le disposizioni circa lo spoglio o la turbativa violenta del possesso.
Art. 933 Chi in buona fede ha ricevuto una cosa mobile a titolo di proprietà o di un diritto reale limitato dev’essere protetto nel suo possesso, anche se la cosa fosse stata affidata all’alienante senza facoltà di disporne.
Art. 934 1 Il possessore, a cui fu rubata una cosa mobile, o che l’ha smarrita, o che ne fu altrimenti privato contro la sua volontà, la può rivendicare entro cinque anni da qualsiasi acquirente. È fatto salvo l’artico- lo 722.609 1bis Il diritto di rivendicazione per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 2003610 sul trasferimento dei beni culturali, andati persi contro la volontà del proprietario, si pre- scrive in un anno dopo che il proprietario è venuto a conoscenza
609 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
610 RS 444.1
254
210Codice civile svizzero
c. Denaro e titoli al portatore
d. Mala fede
5. Presunzione per i fondi
III. Responsabi- lità 1. Possessore di buona fede a. Godimento
b. Indennità
dell’ubicazione e del detentore dei beni, ma al più tardi in 30 anni dopo la perdita dei beni.611 2 Se la cosa è stata acquistata all’asta pubblica, in un mercato, o da un negoziante di cose della medesima specie, essa può del pari essere rivendicata contro il primo od ogni successivo acquirente di buona fede, ma solo dietro compenso del prezzo sborsato. 3 Del resto la restituzione ha luogo secondo le norme relative ai diritti del possessore di buona fede.
Art. 935 Il denaro ed i titoli al portatore non possono essere rivendicati contro il detentore di buona fede, anche se il precedente possessore ne sia stato privato contro la sua volontà.
Art. 936 1 Chi ha acquistato il possesso della cosa mobile non essendo in buona fede, può sempre essere costretto alla restituzione da parte del prece- dente possessore. 2 Se però lo stesso possessore precedente non l’aveva acquistata in buona fede, egli non può rivendicarla da un possessore susseguente.
Art. 937 1 Per i fondi iscritti612 nel registro fondiario, la presunzione del diritto e le azioni possessorie stanno solo a favore della persona iscritta. 2 Chi però esercita sul fondo un effettivo potere, può proporre le azioni possessorie di spoglio e di turbativa contro ogni illecita violenza.
Art. 938 1 Chi possiede una cosa in buona fede non è tenuto a risarcire il riven- dicante per l’uso ed il profitto che ne ha avuto conformemente al suo presunto diritto. 2 Egli non è responsabile della perdita o del deterioramento che ne sono derivati.
Art. 939 1 Se l’avente diritto rivendica la cosa, il possessore di buona fede può chiedere dal rivendicante un’indennità per le spese necessarie ed utili e rifiutare la consegna fino al pagamento della medesima.
611 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).
612 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculés», ossia «intavolati».
255
210 Codice civile svizzero
2. Possessore di mala fede
IV. Prescrizione acquisitiva
A. Impianto I. Oggetto 1. In genere
2 Egli non può pretendere indennità per altre spese, ma ha diritto, nel caso che l’indennità non gli sia offerta, di togliere, prima di restituire la cosa, ciò che vi avesse aggiunto, in quanto si possa fare senza dan- neggiarla. 3 I frutti percepiti dal possessore sono compensati con le spese che gli sono dovute.
Art. 940 1 Chi possiede una cosa in mala fede deve restituirla all’avente diritto, e risarcire tutti i danni cagionati dalla illecita detenzione, nonché i frutti che ha percepito o trascurato di percepire. 2 Egli può farsi rimborsare solo quelle spese, che sarebbero state necessarie anche per il rivendicante. 3 Fintanto che il possessore non sa a chi deve restituire la cosa, rispon- de solo dei danni cagionati per sua colpa.
Art. 941 Il possessore che vuol far valere la prescrizione acquisitiva ha diritto di aggiungere al suo possesso quello del suo autore, in quanto fosse ido- neo a prescrivere.
Titolo ventesimoquinto: Del registro fondiario
Art. 942 1 È istituito un registro dei diritti sui fondi. 2 Il registro fondiario consiste nel libro mastro cogli atti che lo com- pletano, mappa catastale, sommarione, documenti giustificativi, descri- zioni degli immobili, e nel libro giornale. 3 Il registro fondiario può essere tenuto su carta o su supporti infor- matici.613 4 In caso di tenuta informatizzata del registro fondiario, i dati iscritti sono giuridicamente efficaci se sono correttamente registrati nel siste- ma e se gli apparecchi dell’ufficio del registro fondiario ne permettono la lettura sotto forma di cifre e di lettere mediante procedimenti tecnici o la loro presentazione sotto forma di piani.614
613 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
614 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
256
210Codice civile svizzero
2. Intavolazione a. Oggetto
b. Eccezioni
3. Registri a. Libro mastro
b. Foglio del mastro
Art. 943615 1 Nel registro fondiario sono intavolati come fondi:
1. i beni immobili; 2. i diritti per sè stanti e permanenti costituiti sui fondi; 3. le miniere; 4. le quote di comproprietà d’un fondo.
2 Un regolamento del Consiglio federale darà le norme particolari su le condizioni e il modo d’intavolazione dei diritti per sé stanti e perma- nenti, delle miniere e delle quote di comproprietà d’un fondo.
Art. 944 1 I fondi che non sono di proprietà privata e quelli che servono all’uso pubblico, si intavolano solo in quanto debbano essere iscritti dei diritti reali sopra i medesimi, o se il diritto cantonale lo prescrive. 2 Ove un fondo intavolato sia convertito in uno non soggetto all’inta- volazione, viene eliminato dal registro. 3 …616
Art. 945 1 Ogni fondo è intavolato nel mastro in un foglio e con un numero proprio. 2 Le norme da seguirsi in caso di divisione di un fondo o di riunione di più fondi, verranno stabilite con regolamento del Consiglio federale.
Art. 946 1 Ogni foglio è diviso in rubriche speciali dove sono iscritti:
1. la proprietà; 2. le servitù e gli oneri fondiari a favore od a carico del fondo; 3. i diritti di pegno di cui il fondo è gravato.
2 Gli accessori possono essere menzionati a richiesta del proprietario e, quando sono menzionati, non possono essere cancellati senza il con- senso di tutti gli aventi diritto risultanti dal registro.
615 Nuovo testo giusta il n. III della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
616 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
257
210 Codice civile svizzero
c. Foglio collettivi
d. Libro giornale, documenti
4. Regolamenti a. In genere617
b. Tenuta informatizzata del registro fondiario
Art. 947 1 Col consenso del proprietario, possono essere intavolati in un foglio unico più fondi sebbene non contigui. 2 Le iscrizioni in questo foglio valgono per tutti i fondi insieme, ecce- zion fatta per le servitù prediali. 3 Il proprietario può sempre domandare che una singola parcella sia intavolata a parte, sotto riserva dei diritti acquisiti.
Art. 948 1 Le notificazioni per l’iscrizione nel registro fondiario sono registrate senza indugio in un giornale nell’ordine cronologico della loro presen- tazione, con l’indicazione del richiedente e della relativa domanda. 2 I documenti all’appoggio dei quali sono fatte le iscrizioni devono essere debitamente allegati e conservati. 3 Nei Cantoni che avranno incaricato l’ufficiale del registro della cele- brazione degli atti pubblici, i documenti potranno essere sostituiti da un protocollo avente i caratteri del documento pubblico.
Art. 949 1 Il Consiglio federale stabilisce i formulari per il registro fondiario, emana i necessari regolamenti e può prescrivere l’uso di altri registri ausiliari. 2 I Cantoni possono prescrivere delle norme speciali per l’iscrizione di quei diritti immobiliari che rimangono soggetti al diritto cantonale; esse richiedono per la loro validità l’approvazione della Confedera- zione.
Art. 949a618 1 Il Cantone che intenda tenere il registro fondiario su supporti infor- matici dev’esserne autorizzato dal Dipartimento federale di giustizia e polizia. 2 Il Consiglio federale disciplina:
1. la procedura di autorizzazione; 2. l’estensione e i dettagli tecnici della tenuta del registro infor-
matizzato, in particolare il processo attraverso il quale le iscri- zioni sono giuridicamente efficaci;
617 Nuovo testo giusta il n. 3 dell’all. alla L del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
618 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
258
210Codice civile svizzero
3. se e a quali condizioni le pratiche con il registro fondiario pos- sono svolgersi per via elettronica;
4. se e a quali condizioni i dati del libro mastro consultabili senza dover far valere un interesse sono messi a disposizione del pubblico;
5. l’accesso ai dati, la registrazione delle interrogazioni e le con- dizioni che giustificano la revoca del diritto d’accesso in caso di abuso;
6. la protezione dei dati; 7. la conservazione dei dati a lungo termine e la loro archivia-
zione. 3 Il Dipartimento federale di giustizia e polizia e il Dipartimento fede- rale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport definiscono modelli di dati e interfaccia uniformi per il registro fondia- rio e per la misurazione catastale.
Art. 949b619 4a. ...
Art. 949c620 4b. ...
Art. 949d621 4c. Ricorso a 1 I Cantoni che tengono il registro fondiario su supporti informatici privati per l’uso del registro possono incaricare organizzazioni private di realizzare i compiti se- fondiario guenti:informatizzato
1. garantire l’accesso ai dati del registro fondiario mediante pro- cedura di richiamo;
2. garantire l’accesso pubblico ai dati del libro mastro consultabi- li senza dover far valere un interesse;
3. svolgere le pratiche con l’ufficio del registro fondiario per via elettronica.
2 Le organizzazioni incaricate sottostanno alla vigilanza dei Cantoni e all’alta vigilanza della Confederazione.
619 Non ancora in vigore (RU 2018 4017). 620 Non ancora in vigore (RU 2018 4017). 621 Introdotto dal n. I 2 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario),
in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
259
210 Codice civile svizzero
5. Misurazione ufficiale
II. Tenuta del registro 1. Circondari a. Competenza
b. Fondi i più circondari
2. Uffici del registro
3. Tariffe
Art. 950622 1 L’iscrizione e la descrizione dei singoli fondi nel registro fondiario ha luogo sulla base della misurazione ufficiale, segnatamente sulla base di un piano per il registro fondiario. 2 La legge del 5 ottobre 2007623 sulla geoinformazione disciplina i requisiti qualitativi e tecnici della misurazione ufficiale.
Art. 951 1 Per la tenuta dei registri fondiari sono stabiliti dei circondari. 2 I fondi sono intavolati nel registro del circondario in cui si trovano.
Art. 952 1 Ove un fondo si trovi in più circondari, deve essere intavolato regi- stro di ognuno d’essi con richiamo al registro degli altri. 2 Le notificazioni e le iscrizioni costitutive di diritti reali devono aver luogo nel registro del circondario dove si trova la maggior parte del fondo. 3 Le iscrizioni in questo registro sono comunicate dall’ufficiale del registro agli altri uffici.
Art. 953 1 L’organizzazione degli uffici di registro fondiario, la delimitazione dei circondari, la nomina e la retribuzione dei funzionari nonché l’or- dinamento della vigilanza spettano ai Cantoni. 2 Le prescrizioni cantonali, eccettuate quelle sulla nomina e lo stipen- dio dei funzionari, richiedono l’approvazione della Confederazione.624
Art. 954 1 I Cantoni possono stabilire delle tasse per le iscrizioni nel registro fondiario e per le operazioni geometriche che richiedono. 2 Sono dispensate da ogni tassa le iscrizioni dipendenti da lavori di miglioramento del suolo o da permute a scopo di arrotondare una tenuta agricola.
622 Nuovo testo giusta il n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
623 RS 510.62 624 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione
di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
260
210Codice civile svizzero
III. Responsabi- lità625
IV. Vigilanza amministrativa
V. Tutela giurisdizionale 1. Diritto di ricorso
2. Procedura di ricorso
Art. 955 1 I Cantoni sono responsabili di tutti i danni derivanti dalla tenuta dei registri. 2 Essi hanno regresso verso i funzionari ed impiegati e verso gli organi della vigilanza immediata che fossero in colpa. 3 Possono esigere che i funzionari e gli impiegati prestino garanzia.
Art. 956626 1 La gestione degli uffici del registro fondiario sottostà alla vigilanza amministrativa dei Cantoni. 2 La Confederazione esercita l’alta vigilanza.
Art. 956a627 1 Le decisioni dell’ufficio del registro fondiario sono impugnabili con ricorso all’autorità designata dal Cantone; è considerato decisione anche l’indebito diniego o ritardo nel compimento di un’operazione ufficiale. 2 Ha diritto di interporre ricorso:
1. chiunque è particolarmente toccato da una decisione dell’uffi- cio del registro fondiario e ha un interesse degno di protezione all’annullamento o alla modifica della stessa;
2. l’autorità cantonale di vigilanza amministrativa, in quanto il di- ritto cantonale le accordi tale diritto;
3. l’autorità federale di alta vigilanza. 3 Contro l’avvenuta iscrizione, modifica o cancellazione di diritti reali o annotazioni nel libro mastro non può essere interposto ricorso.
Art. 956b628 1 Il termine di ricorso alle autorità cantonali è di 30 giorni. 2 Contro l’indebito diniego o ritardo nel compimento di un’operazione ufficiale può essere interposto ricorso in ogni tempo.
625 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
626 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
627 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
628 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
261
210 Codice civile svizzero
B. Iscrizione I. Diritti da iscriversi 1. Proprietà e diritti reali
2. Annotazioni a. Diritti personali
b. Restrizioni della facoltà di disporre
c. Iscrizioni provvisorie
Art. 957629
Art. 958 Nel registro fondiario sono iscritti i seguenti diritti fondiari:
1. La proprietà; 2. le servitù e gli oneri fondiari; 3. i diritti di pegno.
Art. 959 1 Possono essere annotati nel registro i diritti personali, quando la loro annotazione sia espressamente prevista dalla legge come nei casi di prelazione, di ricupera, di promessa di vendita, di affitto o di pigione. 2 Mediante l’annotazione diventano efficaci in confronto ai diritti posteriormente acquisiti.
Art. 960 1 Le restrizioni della facoltà di disporre possono essere annotate per singoli fondi:
1. in virtù di un ordine dell’autorità a garanzia di pretese conte- state od esecutive;
2.630 per effetto di un pignoramento; 3.631 in virtù di un negozio giuridico per il quale l’annotazione è
prevista dalla legge, come nel caso di sostituzioni fedecommis- sarie.
2 Mediante l’annotazione, le limitazioni della facoltà di disporre diven- tano efficaci, in confronto ai diritti posteriormente acquisiti.
Art. 961 1 Possono essere fatte iscrizioni provvisorie:
1. a sicurezza di asserti diritti reali; 2. nei casi in cui sia ammessa per legge la completazione della
prova.
629 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
630 Nuovo testo giusta il n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
631 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
262
210Codice civile svizzero
d. Iscrizione di diritti di grado posteriore
II. Menzioni 1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà
2. Di rappresen- tanti
2 Esse hanno luogo per consenso di tutti gli interessati o per ordine del giudice e fanno sì che il diritto diventi efficace dal momento dell’iscri- zione, per il caso in cui venga posteriormente confermato. 3 Il giudice decide queste domande, accorda l’iscrizione provvisoria dietro giustificazione di un interesse da parte del richiedente, ne stabi- lisce esattamente la durata e gli effetti e fissa, se occorre, un termine per far valere giudizialmente la pretesa.632
Art. 961a633
Un’annotazione non impedisce l’iscrizione di un diritto di grado poste- riore.
Art. 962634 1 L’ente pubblico o un altro titolare di un compito pubblico deve far menzionare nel registro fondiario la restrizione di diritto pubblico di cui ha gravato un determinato fondo con decisione che limita durevol- mente l’uso del fondo o la facoltà di disporne o che impone durevol- mente al proprietario un obbligo inerente al fondo. 2 Se la restrizione della proprietà decade, l’ente pubblico o il titolare di un compito pubblico deve chiedere la cancellazione della relativa menzione dal registro fondiario. Se la cancellazione non è chiesta, l’ufficio del registro fondiario può procedervi d’ufficio. 3 Il Consiglio federale determina in quali materie del diritto cantonale le restrizioni della proprietà devono essere menzionate nel registro fondiario. I Cantoni possono prevedere altre menzioni. Stabiliscono un elenco dei casi di specie da menzionare e lo comunicano alla Confede- razione.
Art. 962a635
Nel registro fondiario può essere menzionata l’identità: 1. del rappresentante legale, su sua richiesta o su quella del-
l’autorità competente; 2. dell’amministratore dell’eredità, del rappresentante degli eredi,
del liquidatore ufficiale e dell’esecutore testamentario, su loro richiesta o su quella di un erede o dell’autorità competente;
632 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
633 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
634 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
635 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
263
210 Codice civile svizzero
III. Condizioni dell’iscrizione 1. Indicazioni a. Per le iscrizioni
b. Per le cancellazioni
2. Legittimazio- ne a. Prova
b. Complemento della prova
3. del rappresentante di un proprietario, di un creditore pignorati- zio o del titolare di una servitù irreperibili, su sua richiesta o su quella del giudice;
4. del rappresentante di una persona giuridica o di un altro sog- getto giuridico privi degli organi prescritti, su sua richiesta o su quella del giudice;
5. dell’amministratore della comunione dei comproprietari per piani, su sua richiesta o su quella dell’assemblea dei compro- prietari o del giudice.
Art. 963 1 Le iscrizioni hanno luogo in virtù di una dichiarazione scritta del proprietario del fondo al quale si riferisce la disposizione. 2 Non occorre una dichiarazione del proprietario se il richiedente si appoggia ad una disposizione di legge, ad una sentenza esecutiva o ad un documento parificato ad una sentenza. 3 I funzionari ai quali è commessa dal diritto cantonale la celebrazione degli atti pubblici, possono essere incaricati dai Cantoni di notificare per l’iscrizione nel registro fondiario i rapporti giuridici risultanti dai loro atti.
Art. 964 1 Per cancellare o per variare un’iscrizione occorre una dichiarazione scritta delle persone che vi hanno diritto a norma della medesima. 2 Quest’autorizzazione può essere data con la loro firma nel libro gior- nale.
Art. 965 1 Le operazioni del registro fondiario, come le iscrizioni, le modifica- zioni, le cancellazioni, possono esser fatte solo quando il richiedente fornisca la prova del diritto di disporre e del titolo giuridico. 2 La prova del diritto di disporre consiste nello stabilire che il richie- dente è quella persona che secondo i dati del registro può chiedere l’operazione, od è un suo procuratore. 3 La prova del titolo giuridico consiste nella dimostrazione che sono state osservate le forme richieste per la sua validità.
Art. 966 1 Quando non siano fornite le prove richieste per un’operazione del registro fondiario, la notificazione deve essere rifiutata.
264
210Codice civile svizzero
IV. Modo dell’iscrizione 1. In genere
2. Servitù
V. Comunica- zione d’officio
C. Pubblicità del registro I. Comunicazio- ne di informa- zioni e consultazione
2 Se però il titolo giuridico è stabilito e si tratta solo di completare la prova del diritto di disporre, si può far luogo ad un’iscrizione provvi- soria col consenso del proprietario o per ordine del giudice.
Art. 967 1 Le iscrizioni nel libro mastro avvengono nell’ordine in cui le notifi- cazioni furono presentate, od in cui furono firmati i documenti o fatte le dichiarazioni davanti all’ufficiale del registro. 2 Di ogni iscrizione è rilasciato agli interessati un estratto a loro richie- sta. 3 La forma dell’iscrizione, della cancellazione e degli estratti, è stabi- lita da un regolamento del Consiglio federale.
Art. 968 L’iscrizione e la cancellazione delle servitù prediali devono aver luogo sui fogli del fondo dominante e del fondo servente.
Art. 969 1 L’ufficiale del registro deve notificare agli interessati le operazioni che avvengono a loro insaputa; in particolare, comunica l’acquisto della proprietà da parte di un terzo alle persone il cui diritto di prela- zione è annotato nel registro fondiario o è dato per legge e risulta dal registro fondiario.636 2 I termini stabiliti per contestarle decorrono dalla notificazione.
Art. 970637 1 Chi rende verosimile un interesse ha diritto di consultare il registro fondiario o di farsene rilasciare estratti. 2 Anche senza far valere un interesse, ognuno ha diritto di essere informato sui dati seguenti del libro mastro:
1. la designazione e la descrizione del fondo; 2. il nome e l’identità del proprietario; 3. la forma di proprietà e la data d’acquisto.
3 Il Consiglio federale stabilisce quali altre indicazioni in materia di servitù, di oneri fondiari e di menzioni possono essere messe a dispo- sizione del pubblico senza che si debba rendere verosimile un interes- se. Esso tiene conto della protezione della personalità.
636 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
637 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
265
210 Codice civile svizzero
II. Pubblicazioni
D. Effetti I. Conseguenze della mancata iscrizione
II. Effetti dell’iscrizione 1. In genere
2. Terzi di buona fede
4 Nessuno può eccepire di non aver avuto conoscenza di un’iscrizione nel registro fondiario.
Art. 970a638 1 I Cantoni possono prevedere la pubblicazione degli acquisti di pro- prietà fondiaria. 2 Non possono però pubblicare la controprestazione in caso di divisio- ne ereditaria, acconto della quota ereditaria, convenzione matrimoniale o liquidazione dei rapporti patrimoniali tra i coniugi.
Art. 971 1 Ove per la costituzione di un diritto reale sia prevista la iscrizione nel registro fondiario, il diritto reale esiste solo in virtù della iscrizione medesima. 2 L’estensione del diritto può essere dimostrata coi documenti od in altro modo entro i limiti dell’iscrizione.
Art. 972 1 I diritti reali nascono e ricevono grado e data dall’iscrizione nel libro mastro. 2 Il loro effetto risale al giorno dell’iscrizione nel giornale a condizione che siano in pari tempo prodotti i documenti giustificativi prescritti dalla legge, o che, trattandosi di iscrizioni provvisorie, questi siano posteriormente prodotti in tempo utile. 3 Dove, secondo il diritto cantonale, la celebrazione degli atti pubblici è fatta dall’ufficiale del registro mediante iscrizione in un protocollo, questa tiene luogo dell’iscrizione nel giornale.
Art. 973 1 Chi in buona fede, riferendosi ad un’iscrizione nel registro, ha acqui- stato una proprietà od altri diritti reali, dev’essere protetto nel suo acquisto. 2 La presente disposizione non si applica ai confini dei fondi compresi nei territori interessati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.639
638 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
639 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
266
210Codice civile svizzero
3. Terzi di mala fede
E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni I. Aggiornamen- to 1. In caso di divisione del fondo
2. In caso di riunione di fondi
Art. 974 1 Quando un diritto reale sia stato iscritto indebitamente, il terzo che ne conosceva o ne doveva conoscere il vizio, non può invocare l’iscri- zione. 2 È indebita l’iscrizione avvenuta senza titolo giuridico o per un atto giuridico non vincolante. 3 Chi da una simile iscrizione è pregiudicato in un diritto reale, può opporre direttamente il vizio dell’iscrizione al terzo di mala fede.
Art. 974a640 1 Se un fondo è diviso, le iscrizioni relative alle servitù, alle annota- zioni e alle menzioni sono aggiornate per ogni sua parte. 2 Il proprietario del fondo da dividere indica all’ufficio del registro fondiario le iscrizioni che devono essere cancellate e quelle che devo- no essere riportate. In caso contrario la richiesta di divisione è respinta. 3 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che un’iscrizione non concerne una parte, l’iscrizione è cancellata relativa- mente a tale parte. La procedura è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione integrale delle iscrizioni.
Art. 974b641 1 Più fondi appartenenti allo stesso proprietario possono essere riuniti soltanto se nessun pegno immobiliare od onere fondiario dev’essere trasferito sul nuovo fondo o se i creditori vi acconsentono. 2 Qualora siano iscritte servitù, annotazioni o menzioni a carico di tali fondi, gli stessi possono essere riuniti soltanto se gli aventi diritto vi acconsentono o non sono pregiudicati nei loro diritti, data la natura dell’onere. 3 Qualora siano iscritte servitù, annotazioni o menzioni a favore di tali fondi, gli stessi possono essere riuniti soltanto se i proprietari dei fondi gravati vi acconsentono o se la riunione non comporta un aggrava- mento dell’onere. 4 Le disposizioni concernenti l’aggiornamento in caso di divisione del fondo sono applicabili per analogia.
640 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
641 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
267
210 Codice civile svizzero
II. In caso di iscrizione indebita642
III. Cancellazio- ne agevolata 1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti
2. Di altre iscrizioni a. In genere
b. In caso di opposizione
Art. 975 1 Essendo stato indebitamente iscritto un diritto reale, od essendo stata indebitamente cancellata o modificata una giusta iscrizione, ognuno che ne sia pregiudicato nei propri diritti reali può chiedere che l’iscri- zione sia cancellata o modificata. 2 Rimangono riservati i diritti reali acquisiti da terzi in buona fede in conseguenza dell’iscrizione, e le azioni di risarcimento.
Art. 976643
L’ufficio del registro fondiario può cancellare d’ufficio un’iscrizione se:
1. è limitata nel tempo e ha perso ogni valore giuridico per sca- denza del termine;
2. concerne un diritto che non si può cedere e non si trasmette per successione di cui è titolare una persona defunta;
3. per ragioni territoriali, essa non può concernere il fondo in questione;
4. concerne un fondo perito.
Art. 976a644 1 Se un’iscrizione non ha con ogni probabilità valore giuridico, in par- ticolare poiché risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che essa non concerne il fondo in questione, chiunque ne sia gravato può chiederne la cancellazione. 2 Qualora consideri giustificata la richiesta, l’ufficio del registro fon- diario comunica all’avente diritto che, se non fa opposizione entro 30 giorni, l’iscrizione sarà cancellata.
Art. 976b645 1 Se l’avente diritto fa opposizione, l’ufficio del registro fondiario, ad istanza del gravato, riesamina la richiesta di cancellazione. 2 Qualora concluda che la richiesta debba essere accolta nonostante l’opposizione, l’ufficio del registro fondiario comunica all’avente diritto che, se non propone entro tre mesi un’azione giudiziaria volta
642 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
643 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
644 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
645 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
268
210Codice civile svizzero
3. Procedura di aggiornamento pubblica
IV. Rettifica- zioni647
A. Disposizioni generali I. Regola della non retroattività
ad accertare che l’iscrizione ha valore giuridico, questa sarà cancellata dal libro mastro.
Art. 976c646 1 Se in una determinata area le circostanze giuridiche o di fatto sono mutate, sicché un gran numero di servitù, annotazioni o menzioni è divenuto totalmente o in gran parte privo di oggetto o l’ubicazione non è più determinabile, l’autorità designata dal Cantone può ordinare il re- lativo aggiornamento. 2 Questa misura è menzionata nei fogli dei fondi interessati. 3 I Cantoni disciplinano i dettagli e la procedura. Possono facilitare ulteriormente l’aggiornamento o emanare disposizioni deroganti al diritto federale.
Art. 977 1 L’ufficiale del registro non può eseguire una rettificazione senza il consenso scritto degli interessati, se non per disposizione del giudice. 2 Invece di rettificarla, si può cancellare l’iscrizione erronea e farne una nuova. 3 La correzione di meri errori di scritturazione si fa d’officio, a norma di analogo regolamento da emanarsi dal Consiglio federale.
Titolo finale: Dell’entrata in vigore e dell’applicazione del Codice civile Capo primo: Dell’applicazione del vecchio e del nuovo diritto
Art. 1 1 Gli effetti giuridici di fatti anteriori all’entrata in vigore di questo codice sono regolati, anche posteriormente, dalle disposizioni del diritto federale e cantonale che vigevano al tempo in cui detti fatti si sono verificati. 2 Perciò gli atti compiuti prima dell’entrata in vigore del codice sono regolati, per quanto riguarda la loro forza obbligatoria ed i loro effetti, anche per l’avvenire, dalle disposizioni vigenti quando vennero com- piuti.
646 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
647 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
269
210 Codice civile svizzero
II. Retroattività 1. Ordine pubblico e buoni costumi
2. Rapporti regolati dalla legge
3. Diritti non acquisiti
B. Diritto delle persone I. Esercizio dei diritti civili
II. Scomparsa
3 Invece i fatti compiutisi posteriormente sono regolati dal diritto nuovo, salve le eccezioni previste dalla legge.
Art. 2 1 Le disposizioni di questo codice fondate sull’ordine pubblico e sui buoni costumi sono applicabili in tutti i casi dal momento della sua entrata in vigore, salvo le eccezioni previste dalla legge. 2 Perciò le disposizioni del diritto anteriore incompatibili con l’ordine pubblico ed i buoni costumi secondo il concetto della nuova legge si ritengono abrogate.
Art. 3 I rapporti giuridici, il cui oggetto è regolato dalla legge indipendente- mente dalla volontà delle parti, sono sottoposti alla nuova legge dal momento della sua entrata in vigore, anche se compiuti anteriormente.
Art. 4 I fatti verificatisi sotto l’impero del diritto anteriore, ma dai quali al momento dell’entrata in vigore di questo codice non derivava ancora un diritto acquisito, sono da questo momento regolati nei loro effetti giuridici dalla legge nuova.
Art. 5 1 L’esercizio dei diritti civili è sottoposto in ogni caso alle disposizioni di questo codice. 2 Tuttavia se al momento dell’entrata in vigore della legge nuova qual- cuno avesse l’esercizio dei diritti civili secondo la legge anteriore, ma non secondo la legge nuova, egli sarà riconosciuto capace anche posteriormente.
Art. 6 1 La dichiarazione di scomparsa è sottoposta alla legge nuova dal momento della sua entrata in vigore. 2 La dichiarazione di morte o di assenza del diritto precedente avrà, dopo l’entrata in vigore di questo codice, gli effetti della dichiarazione di scomparsa della legge nuova, rimanendo però in vigore le conse- guenze giuridiche verificatesi precedentemente secondo la legge anteriore, come la devoluzione d’eredità o lo scioglimento del matri- monio. 3 Le procedure in corso al momento dell’entrata in vigore del Codice civile saranno ricominciate secondo le disposizioni della legge nuova, tenuto calcolo del tempo già trascorso, oppure, a richiesta degli inte-
270
210Codice civile svizzero
IIa. Banca dati centrale dello stato civile
III. Persone giuridiche 1. In genere650
ressati, saranno proseguite secondo la legge anteriore, osservati i ter- mini della medesima.
Art. 6a648 1 Il Consiglio federale disciplina il passaggio alla gestione elettronica dei registri. 2 La Confederazione si assume le spese d’investimento fino a 5 milioni di franchi.
Art. 6b649 1 Le organizzazioni corporative, gli istituti e le fondazioni che hanno acquisito la personalità giuridica sotto la legge precedente, la conser- vano sotto questo codice, anche se non potessero acquistarla secondo le sue disposizioni. 2 Le persone giuridiche già esistenti, per la cui costituzione, secondo le prescrizioni della nuova legge sarebbe necessaria l’iscrizione in un registro pubblico, devono, entro il termine di cinque anni dall’entrata in vigore della medesima, ottenere questa iscrizione, anche se non era prescritta dal diritto anteriore; decorso questo termine senza essere iscritte, la loro personalità non è più riconosciuta. 2bis Le fondazioni ecclesiastiche e le fondazioni di famiglia che al momento dell’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014 (art. 52 cpv. 2) non sono iscritte nel registro di commercio conservano la personalità giuridica. Devono tuttavia farsi iscrivere nel registro di commercio entro cinque anni. Nello stabilire i requisiti dell’iscrizione, il Consiglio federale tiene conto della situazione particolare delle fondazioni ecclesiastiche.651 3 I diritti inerenti alla personalità sono determinati per tutte le persone giuridiche da questo codice, dal momento della sua entrata in vigore.
648 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
649 Originario art. 7 e art. 6a. 650 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a
garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
651 Introdotto dal n. I 1 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).
271
210 Codice civile svizzero
2. Contabilità e ufficio di revisione
IV. Protezione della personalità da violenze, minacce e insidie
C. Diritto di famiglia I. Celebrazione del matrimonio
Ibis. Divorzio 1. Principio
Art. 6c652
Le disposizioni della modifica del 16 dicembre 2005653 concernenti la contabilità e l’ufficio di revisione si applicano dal primo esercizio che comincia con l’entrata in vigore della presente legge o successiva- mente.
Art. 6d654
Ai procedimenti pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del 14 dicembre 2018 si applica la legge nuova.
Art. 7655 1 Il matrimonio è retto dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998656. 2 Dall’entrata in vigore della legge nuova, i matrimoni per cui il diritto anteriore prevede una causa di nullità possono essere annullati solo secondo le disposizioni della nuova legge, computando tuttavia nei termini il tempo decorso anteriormente.
Art. 7a657 1 Il divorzio è retto dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998658. 2 I divorzi passati in giudicato secondo il diritto anteriore conservano i loro effetti; le nuove disposizioni sull’esecuzione sono applicabili alle rendite o alle liquidazioni in capitale statuite per sopperire alla perdita del diritto al mantenimento o a titolo di contributi di mantenimento. 3 La modifica della sentenza di divorzio è retta dalla legge anteriore, fatte salve le disposizioni relative ai figli e alla procedura.
652 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
653 RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545 654 Introdotto dal n. I 1 della LF del 14 dic. 2018 intesa a migliorare la protezione
delle vittime di violenza, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2019 2273; FF 2017 6267). 655 Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997
(RU 1995 1227; FF 1991 III 1). 656 RU 1999 1118; FF 1996 I 1 657 Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997
(RU 1995 1227; FF 1991 III 1). 658 RU 1999 1118; FF 1996 I 1
272
210Codice civile svizzero
Art. 7b659 2. Processi 1 Ai processi di divorzio pendenti al momento dell’entrata in vigore di divorzio pendenti della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998660 e che devono
essere giudicati da un’istanza cantonale, si applica la legge nuova. 2 Le parti possono presentare nuove conclusioni sulle questioni toccate dal cambiamento del diritto applicabile; i punti della sentenza che non sono stati impugnati rimangono vincolanti, a meno che siano così strettamente connessi con le conclusioni non ancora giudicate da giu- stificarsi una decisione complessiva. 3 Il Tribunale federale applica la legge anteriore allorché la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modi- fica del presente Codice del 26 giugno 1998; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.
Art. 7c661 3. Termine di Nei processi di divorzio pendenti al momento dell’entrata in vigore separazione nei processi della modifica del presente Codice del 19 dicembre 2003662 e che di divorzio devono essere giudicati da un’istanza cantonale si applica il termine dipendenti separazione previsto dalla legge nuova.
Art. 7d663 4. Previdenza 1 La previdenza professionale in caso di divorzio è retta dalla legge professionale nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del
19 giugno 2015. 2 Ai processi di divorzio pendenti dinanzi a un’autorità cantonale al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015 si applica la legge nuova. 3 Il Tribunale federale applica la legge anteriore allorché la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modi- fica del presente Codice del 19 giugno 2015; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.
659 Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
660 RU 1999 1118; FF 1996 I 1 661 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del
divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066). 662 RU 2004 2161 663 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in
caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
273
210 Codice civile svizzero
Art. 7e664 5. Conversione 1 Se, in un divorzio pronunciato dopo che sia sopraggiunto un caso di di rendite in corso previdenza, il giudice ha assegnato al coniuge creditore, secondo la
legge anteriore, un’indennità sotto forma di rendita che si estingue soltanto con la morte del coniuge debitore o del coniuge creditore, quest’ultimo può chiedere al giudice, entro un anno dall’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015, di assegnargli invece una rendita vitalizia secondo l’articolo 124a, sem- pre che il coniuge debitore percepisca una rendita d’invalidità e abbia già raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento oppure percepisca una rendita di vecchiaia. 2 Per quanto concerne le decisioni straniere, la competenza è regolata secondo l’articolo 64 della legge federale del 18 dicembre 1987665 sul diritto internazionale privato. 3 La rendita secondo la legge anteriore vale come parte di rendita assegnata.
Art. 8666 Iter. Effetti del Gli effetti del matrimonio in generale sono retti dalla legge nuova matrimonio in generale dopo l’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984. 1. Principio
Art. 8a667 2. Cognome Il coniuge che ha cambiato cognome in occasione del matrimonio
prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011 può in ogni tempo dichiarare all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.
Art. 8b668 3. Cittadinanza La svizzera maritatasi sotto la legge anteriore può entro un anno dal-
l’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare all’autorità competente del suo vecchio Cantone d’origine di voler riprendere la cittadinanza che aveva da nubile.
664 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
665 RS 291 666 Nuovo testo giusta il n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997
(RU 1995 1227; FF 1991 III 1). 667 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
668 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
274
210Codice civile svizzero
II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912
II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 1. In genere
2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti a. Modificazione delle masse patrimoniali
b. Privilegio
Art. 9669
Gli effetti patrimoniali dei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912 sono retti dalle disposizioni del presente codice sull’applicazione del vecchio e del nuovo diritto, entrate in vigore a quella data.670
Art. 9a671 1 Salvo diversa disposizione, i matrimoni esistenti al momento dell’en- trata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 sono sottoposti alla legge nuova. 2 Gli effetti patrimoniali dei matrimoni sciolti prima dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 sono retti dalla legge anteriore.
Art. 9b672 1 I coniugi che vivevano nel regime dell’unione dei beni sotto la legge anteriore sottostanno, nei loro rapporti reciproci e verso i terzi, alle nuove norme sulla partecipazione agli acquisti. 2 I beni appartenenti a ciascun coniuge diventano suoi beni propri o suoi acquisti conformemente alle norme sulla partecipazione agli acquisti; i beni riservati costituiti per convenzione matrimoniale diven- tano beni propri. 3 La moglie ricupera la proprietà dei suoi apporti passati in proprietà del marito o ha un credito compensativo corrispondente.
Art. 9c673
Le disposizioni della legge anteriore sui crediti della moglie per gli apporti che più non si rinvenissero in caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni del medesimo rimangono applicabili per dieci anni dopo l’entrata in vigore della legge nuova.
669 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
670 Per l’applicazione del diritto transitorio vedi anche le previgenti disposizioni del titolo sesto, alla fine del Codice civile.
671 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
672 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
673 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
275
210 Codice civile svizzero
c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova
3. Mantenimento dell’unione dei beni
4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale
5. Convenzioni matrimoniali a. In genere
Art. 9d674 1 Dopo l’entrata in vigore della legge nuova, la liquidazione fra i coniugi del regime dei beni è retta, per tutta la durata del precedente regime comune e del nuovo regime ordinario, dalle norme sulla parte- cipazione agli acquisti, salvo che i coniugi, al momento di questa entrata in vigore, abbiano già terminato la liquidazione secondo le disposizioni sull’unione dei beni. 2 Prima dell’entrata in vigore della legge nuova, ogni coniuge può comunicare per scritto all’altro che il loro regime d’unione dei beni sarà sciolto secondo le disposizioni della legge anteriore. 3 Se il regime dei beni è sciolto in seguito all’accoglimento di un’azione proposta prima dell’entrata in vigore della legge nuova, la liquidazione si fa secondo la legge anteriore.
Art. 9e675 1 I coniugi che vivevano nel regime comune dell’unione dei beni sotto la legge anteriore possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare per scritto e congiuntamente all’ufficio del registro dei beni matrimoniali del loro domicilio di voler mantenere questo regime purché non l’abbiano modificato per convenzione matrimoniale; l’ufficio del registro dei beni matrimoniali tiene un elenco pubblico di queste dichiarazioni. 2 Il regime dei beni è però opponibile ai terzi soltanto se ne sono o ne dovevano essere a conoscenza. 3 I beni riservati dei coniugi sono sottoposti alle nuove norme sulla separazione dei beni.
Art. 9f676
I coniugi che vivevano nel regime della separazione dei beni legale o giudiziale sotto la legge anteriore sottostanno alle nuove norme sulla separazione dei beni.
Art. 10677 1 Se i coniugi hanno conchiuso una convenzione matrimoniale giusta le disposizioni del Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907, tale
674 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
675 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
676 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
677 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
276
210Codice civile svizzero
b. Efficacia verso i terzi
c. Sottoposizione alla legge nuova
d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore
convenzione conserva la sua validità e, salve le disposizioni del pre- sente titolo concernenti i beni riservati, l’efficacia verso i terzi e la separazione convenzionale dei beni, il loro intero regime dei beni rimane sottoposto alle norme della legge anteriore. 2 I beni riservati dei coniugi sottostanno alle nuove norme sulla sepa- razione dei beni. 3 Le convenzioni che modificano la partecipazione all’aumento o alle diminuzioni nel regime dell’unione dei beni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei figli non comuni e dei loro discendenti.
Art. 10a678 1 Il regime dei beni è opponibile ai terzi soltanto se ne sono o ne dove- vano essere a conoscenza. 2 Se la convenzione matrimoniale non è giuridicamente efficace verso i terzi, rispetto a loro valgono le nuove norme sulla partecipazione agli acquisti.
Art. 10b679 1 I coniugi che vivevano nel regime comune dell’unione dei beni sotto la legge anteriore, ma lo avevano modificato per convenzione matri- moniale, possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare per scritto e congiuntamente all’ufficio del registro dei beni matrimoniali del loro domicilio di voler sottoporre i loro rap- porti giuridici al nuovo regime ordinario della partecipazione agli acquisti. 2 In tal caso, la partecipazione convenzionale all’aumento vale per la somma totale degli aumenti della sostanza d’ambo i coniugi, salvo che si sia altrimenti stabilito per convenzione matrimoniale.
Art. 10c680
I coniugi che avevano adottato la separazione dei beni sotto la legge anteriore sono sottoposti alle nuove norme sulla separazione dei beni.
678 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
679 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
680 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
277
210 Codice civile svizzero
e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova
f. Registro dei beni matrimoniali
6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni
7. Protezione dei creditori
III. Filiazione in genere
Art. 10d681
Le convenzioni matrimoniali concluse prima dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 ma efficaci soltanto sotto la legge nuova non sottostanno all’approvazione dell’autorità tutoria.
Art. 10e682 1 Con l’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 non saranno più fatte nuove iscrizioni nel registro dei beni matrimoniali. 2 Il diritto di consultare il registro rimane garantito.
Art. 11683
Il coniuge che, in una liquidazione connessa con l’entrata in vigore della legge nuova, deve pagare debiti pecuniari o restituire cose può, qualora dovesse per ciò incorrere in serie difficoltà, chiedere dilazioni; se le circostanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.
Art. 11a684
Le norme sulla protezione dei creditori in caso di modificazione del regime dei beni s’applicano, quanto alla responsabilità, anche alle modificazioni determinate dall’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984.
Art. 12685 1 Il sorgere e gli effetti della filiazione sono soggetti alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice; è riservato l’acquisto del co- gnome e della cittadinanza verificatosi sotto la legge anteriore. 2 Se all’entrata in vigore della legge nuova si trovano sotto tutela dei figli che secondo la stessa soggiacciono per legge all’autorità paren- tale, la tutela, al più tardi un anno dopo, sarà sostituita da questa salvo che non sia stato ordinato il contrario giusta le disposizioni sulla priva- zione dell’autorità parentale.
681 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
682 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
683 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
684 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
685 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
278
210Codice civile svizzero
3 Il trasferimento o la privazione dell’autorità parentale deciso dall’au- torità secondo la legge anteriore rimane efficace anche dopo l’entrata in vigore della legge nuova. 4 Se all’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2013 l’autorità parentale spetta a un solo genitore, l’altro genitore può, entro un anno dall’entrata in vigore del nuovo diritto, chiedere all’autorità compe- tente di disporre l’autorità parentale congiunta. L’articolo 298b si applica per analogia.686 5 Il genitore che in occasione del divorzio è stato privato dell’autorità parentale può rivolgersi individualmente al giudice competente sol- tanto se il divorzio non risale a più di cinque anni dall’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2013.687
Art. 12a688 IIIbis. Adozione 1 L’adozione pronunciata prima dell’entrata in vigore delle nuove 1. Mantenimento norme della legge federale del 30 giugno 1972 che modifica il Codicedel diritto anteriore civile svizzero rimane sottoposta al diritto entrato in vigore il lo gen-
naio 1912689; i consensi dati validamente secondo tale diritto riman- gono in ogni caso efficaci. 2 Le persone che non hanno ancora compiuto venti anni al momento dell’entrata in vigore della legge federale del 7 ottobre 1994, anche se sono maggiorenni, possono ancora essere adottate secondo le disposi- zioni applicabili ai minorenni nella misura in cui la domanda sia pre- sentata prima del compimento del ventesimo anno d’età e nei due anni successivi all’entrata in vigore della legge suddetta.690
Art. 12b691 2. Procedure Alle procedure di adozione pendenti all’entrata in vigore della modi- pendenti fica del 17 giugno 2016 si applica il nuovo diritto.
686 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
687 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
688 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
689 Art. 465 CC nel testo del 1° gen. 1912: 1 Il figlio adottivo ed i suoi discendenti hanno, verso l’adottante, i medesimi diritti ereditari dei discendenti legittimi. 2 L’adottante ed i suoi parenti consanguinei non hanno diritto all’eredità dell’adottato.
690 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).
691 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
279
210 Codice civile svizzero
Art. 12c692 3. Soggezione al Le disposizioni della modifica del 17 giugno 2016 relative al segreto nuovo diritto dell’adozione, all’informazione circa i genitori biologici e i loro di-
scendenti nonché alla possibile convenzione sulle relazioni personali tra i genitori biologici e l’adottato si applicano anche alle adozioni pronunciate prima dell’entrata in vigore o pendenti al momento del- l’entrata in vigore di dette disposizioni.
Art. 12cbis 693
Art. 12d694 IIIter. Contesta- Le disposizioni della legge nuova sulla contestazione del riconosci- zione della legittimazione mento dopo il matrimonio dei genitori si applicano per analogia alla
contestazione della legittimazione avvenuta sotto la legge anteriore.
Art. 13695 IV. Azione di 1 Le azioni pendenti al momento dell’entrata in vigore della legge paternità nuova sono giudicate secondo questa.1. Azioni pendenti 2 Gli effetti fino all’entrata in vigore della legge nuova sono determi-
nati secondo la legge anteriore.
Art. 13a696 2. Nuove azioni 1 Se l’obbligo del padre di fornire prestazioni pecuniarie è stato costi-
tuito mediante decisione giudiziale o contratto prima dell’entrata in vigore della legge nuova, il figlio che al momento dell’entrata in vigore della legge nuova non ha ancora compiuto il decimo anno di età può, entro due anni, proporre l’azione di accertamento della filiazione paterna secondo le nuove disposizioni. 2 Se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno vero- simile di quella altrui, il diritto al mantenimento futuro si estingue.
692 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
693 Introdotto dal n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, (RU 2002 3988; FF 1999 4799). Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
694 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
695 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
696 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
280
210Codice civile svizzero
IVbis. Termi- ne per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione
IVter. Contributi di mantenimento 1. Titoli di mantenimento esistenti
2. Procedimenti pendenti
IVquater. Cognome del figlio
Art. 13b697
Chi raggiunge la maggiore età in virtù dell’entrata in vigore della legge federale del 7 ottobre 1994 può in ogni caso proporre ancora entro un anno azione di accertamento o contestazione del rapporto di filiazione.
Art. 13c698
I contributi di mantenimento del figlio fissati prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015 in un contratto di manteni- mento approvato o in una decisione sono ridefiniti ad istanza del figlio. Se sono stati fissati unitamente ai contributi di mantenimento per il genitore, possono essere modificati soltanto se le circostanze sono notevolmente mutate.
Art. 13cbis 699 1 Ai procedimenti pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015 si applica il nuovo diritto. 2 Il Tribunale federale applica il diritto anteriore se la decisione impu- gnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.
Art. 13d700 1 Se dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011 non portano più un cognome coniugale in virtù di una dichiarazione secondo l’articolo 8a del presente titolo, i genitori possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichia- rare che il figlio assume il cognome da celibe o nubile del genitore che ha fatto la dichiarazione suddetta. 2 Se l’autorità parentale su un figlio di genitori non uniti in matrimonio è stata attribuita in comune ai genitori o soltanto al padre prima del- l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011, la dichiarazione di cui all’articolo 270a capoversi 2 e 3 può essere fatta entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova. 3 È fatto salvo il consenso del figlio secondo l’articolo 270b.
697 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).
698 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
699 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
700 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
281
210 Codice civile svizzero
V. Protezione degli adulti 1. Misure sussistenti
2. Procedimenti pendenti
Art. 14701 1 La protezione degli adulti è retta dal nuovo diritto non appena la modifica del 19 dicembre 2008702 entra in vigore. 2 Con l’entrata in vigore della legge nuova, le persone interdette se- condo il diritto anteriore sono sottoposte a curatela generale. Non appena possibile, l’autorità di protezione degli adulti provvede d’ufficio ai necessari adeguamenti al nuovo diritto. In caso di autorità parentale protratta, i genitori sono dispensati dagli obblighi di compila- re un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi, finché l’autorità di protezione degli adulti non decida altrimenti. 3 Le altre misure ordinate secondo il diritto anteriore decadono al più tardi tre anni dopo l’entrata in vigore della modifica del 19 dicembre 2008, eccetto che l’autorità di protezione degli adulti le abbia converti- te in una misura prevista dal nuovo diritto. 4 Sono mantenute le misure di privazione della libertà a scopo d’assistenza che un medico ha ordinato per una durata illimitata, in virtù dell’articolo 397b capoverso 2 nel tenore del 1° gennaio 1981703, per una persona affetta da malattia psichica. Al più tardi sei mesi dopo l’entrata in vigore della legge nuova, l’istituto comunica all’autorità di protezione degli adulti se considera che permangono adempite le condizioni del ricovero. L’autorità di protezione degli adulti procede agli accertamenti necessari secondo le disposizioni sulla verifica periodica e, se del caso, conferma la decisione di ricovero.
Art. 14a704 1 Con l’entrata in vigore della modifica del 19 dicembre 2008705, i procedimenti pendenti sono continuati dalla nuova autorità compe- tente. 2 Si applica il nuovo diritto di procedura. 3 L’autorità decide se e in quale misura il procedimento di cui si tratta debba essere completato.
701 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
702 RU 2011 725 703 RU 1980 31 704 Introdotto dal n. II della LF del 6 ott. 1978 (RU 1980 3l; FF 1977 III 1). Nuovo testo
giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
705 RU 2011 725
282
210Codice civile svizzero
D. Diritto successorio I. Eredi e devoluzione
II. Disposizioni a causa di morte
E. Diritti reali I. In genere
II. Azione per l’iscrizione nel registro
Art. 15 1 I rapporti di diritto successorio e gli effetti del regime matrimoniale inseparabilmente collegati cogli stessi secondo la legge cantonale e che nascono dalla morte di un padre, di una madre, o di un coniuge avve- nuta prima dell’entrata in vigore di questo codice, sono regolati anche dopo quest’epoca dal diritto anteriore. 2 Questa disposizione si riferisce tanto agli eredi quanto alla devolu- zione dell’eredità.
Art. 16 1 La confezione o l’annullazione di una disposizione a causa di morte, compiuta prima dell’entrata in vigore di questo codice, da una persona capace di disporre conformemente alla legge allora vigente, non può essere impugnata per il motivo che il disponente è morto dopo l’en- trata in vigore del nuovo codice e che, secondo le disposizioni di que- sto, non sarebbe capace di disporre. 2 Una disposizione d’ultima volontà non può essere impugnata per difetto di forma, quando sieno state osservate le formalità richieste al tempo della confezione o al tempo della morte. 3 Quando il disponente sia morto dopo l’entrata in vigore di questo codice, l’azione di riduzione per sorpasso della porzione disponibile e quella di nullità circa il modo di disporre, sono regolate dal nuovo codice, per tutte le disposizioni a causa di morte.
Art. 17 1 I diritti reali acquisiti prima dell’entrata in vigore di questo codice continuano a sussistere sotto riserva delle disposizioni sul registro fondiario. 2 Tuttavia l’estensione della proprietà e dei diritti reali limitati è sog- getta al diritto nuovo dopo l’entrata in vigore del Codice civile, in quanto non sia fatta da questo una eccezione. 3 Se questi diritti non potessero essere costituiti secondo il nuovo codice, rimangono sottoposti alla legge anteriore.
Art. 18 1 Le azioni personali per la costituzione di un diritto reale, nate prima dell’entrata in vigore di questo codice, sono riconosciute, in quanto corrispondano ai requisiti formali del precedente o del nuovo diritto. 2 Il regolamento sulla tenuta del registro fondiario conterrà le dispo- sizioni circa le giustificazioni da fornirsi per la iscrizione di tali diritti. 3 L’estensione di un diritto reale costituito mediante atto giuridico, prima dell’entrata in vigore di questo codice, è mantenuta anche sotto
283
210 Codice civile svizzero
III. Prescrizione acquisitiva
IV. Diritti di proprietà speciali 1. Alberi nel- l’altrui fondo
2. Proprietà per piani a. Originaria
b. Trasformata
c. Epurazione dei registri fondiari
l’impero della legge nuova, in quanto non sia incompatibile con la stessa.
Art. 19 1 La prescrizione acquisitiva è sottoposta alla nuova legge dal momen- to dell’entrata in vigore di questa. 2 Se però una prescrizione acquisitiva, ammessa anche dalla nuova legge, era già cominciata sotto la legge anteriore, il tempo trascorso fino all’entrata in vigore di questo codice è computato proporzional- mente nel termine della legge nuova.
Art. 20706 1 I preesistenti diritti di proprietà sopra gli alberi nel fondo altrui sono ancora riconosciuti secondo il diritto cantonale. 2 I Cantoni sono autorizzati ad abolire od a restringere questi diritti preesistenti.
Art. 20bis707
La proprietà per piani secondo il vecchio diritto cantonale è assogget- tata alle nuove disposizioni, anche se i piani o le porzioni di piano non siano appartamenti o locali commerciali costituenti un tutto.
Art. 20ter708 1 Cantoni possono assoggettare alle nuove prescrizioni anche la pro- prietà per piani iscritta nel registro fondiario nelle forme previste dalla legge entrata in vigore il 1° gennaio 1912. 2 L’assoggettamento avrà effetto non appena l’iscrizione del registro fondiario sia stata modificata in maniera corrispondente.
Art. 20quater709
Per assoggettare alla nuova legge la proprietà per piani trasformata e iscrivere quella vecchia originaria, i Cantoni possono ordinare l’epu- razione dei registri fondiari ed emanare a questo scopo disposizioni speciali di procedura.
706 Nuovo testo giusta il n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
707 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
708 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
709 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
284
210Codice civile svizzero
V. Servitù
VI. Pegno immobiliare 1. Riconosci- mento dei titoli preesistenti
2. Costituzione di diritti nuovi
3. Estinzione di titoli
4. Estensione della garanzia
Art. 21 1 Le servitù costituite prima dell’entrata in vigore di questo codice rimangono in vigore senza iscrizione anche dopo l’introduzione del registro fondiario, ma finché non sono iscritte non sono opponibili ai terzi di buona fede. 2 Gli obblighi connessi a titolo accessorio a una servitù costituiti prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 di- cembre 2009710 e risultanti soltanto dai documenti giustificativi del registro fondiario rimangono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.711
Art. 22 1 I titoli di pegno immobiliare costituiti prima dell’entrata in vigore di questo codice, rimangono in vigore senza bisogno di essere coordinati con la legge nuova. 2 È però riservato ai Cantoni di prescrivere la rinnovazione dei titoli preesistenti entro dati termini, secondo le norme della legge nuova.
Art. 23 1 Dopo l’entrata in vigore del nuovo codice, i nuovi diritti di pegno immobiliare potranno essere costituiti solo nei modi da esso stabiliti. 2 Fino all’introduzione del registro fondiario rimangono però in vigore per la loro costituzione le precedenti forme del diritto cantonale.
Art. 24 1 L’estinzione e la conversione dei titoli, la liberazione del pegno e simili operazioni sono soggette alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice. 2 Fino all’introduzione del registro fondiario si osservano le forme del diritto cantonale.
Art. 25 1 L’estensione della garanzia del pegno immobiliare è determinata, in ogni caso, dalla legge nuova. 2 Però se con speciale convenzione, il creditore avesse validamente ricevuto in pegno determinati oggetti insieme con un fondo, il diritto di pegno sui medesimi sussiste anche se non sia conforme alle disposi- zioni del nuovo codice.
710 RU 2011 4637 711 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
285
210 Codice civile svizzero
5. Diritti ed obblighi delle parti a. In genere
b. Provvedimenti conservativi
c. Disdetta e trasmissione
6. Grado
7. Posto di pegno
Art. 26 1 I diritti e le obbligazioni del creditore e del debitore circa i pegni immobiliari esistenti al momento dell’entrata in vigore del Codice civile, sono regolati dalla legge anteriore, in quanto trattisi di effetti contrattuali. 2 Gli effetti stabiliti per legge e che non possono essere modificati mediante convenzione sono regolati da quel momento dalla legge nuova anche per i diritti di pegno precedentemente costituiti. 3 Se il diritto di pegno si estende a più fondi, l’estensione del diritto rimane regolata dalla legge precedente.
Art. 27 I diritti del creditore per tutta la durata del vincolo pignoratizio, in ispecie i diritti di ottenere provvedimenti conservativi, sono regolati dalla nuova legge, per tutte le forme di pegno immobiliare, a datare dall’entrata in vigore di questo codice; lo stesso avviene per i diritti del debitore.
Art. 28 La disdetta dei crediti garantiti da pegno immobiliare e la trasmissione dei titoli sono regolati dalla legge anteriore per tutti i diritti già costi- tuiti al momento dell’entrata in vigore di questo codice, riservate le prescrizioni imperative del diritto nuovo.
Art. 29 1 Il grado dei diritti di pegno è determinato dal diritto anteriore fino alla iscrizione712 dei fondi nel registro fondiario. 2 Dopo l’introduzione del registro il grado dei crediti sarà determinato dalle disposizioni di questo codice.
Art. 30 1 Il diritto ad un posto di pegno fisso od il diritto del creditore di su- bentrare in un altro posto sarà regolato dalla legge nuova, dopo cinque anni dall’entrata in vigore del nuovo codice, o prima d’allora con l’in- troduzione del registro, sotto riserva dei diritti particolari garantiti al creditore. 2 I Cantoni possono emanare disposizioni transitorie complementari.713
712 Nel testo tedesco «Aufnahme» e in quello francese «immatriculation», ossia «intavolazione».
713 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
286
210Codice civile svizzero
Art. 31 e 32714 8. …
Art. 33 9. Parificazione 1 Le leggi introduttive cantonali possono decretare che determinate di forme precedenti con forme di pegno immobiliare previste dal diritto anteriore siano parifi- forme nuove cate in genere, o per determinati effetti, alle corrispondenti forme di
questo codice. 2 In questo caso le disposizioni della nuova legge diventano applica- bili, con la sua entrata in vigore, anche a tali diritti di pegno delle leggi cantonali.
7153 …
Art. 33a716 10. Applicazione 1 Le rendite fondiarie nonché le cartelle ipotecarie emesse per serie della legge anteriore alle rimangono iscritte nel registro fondiario. forme di pegno da essa previste 2 Esse rimangono disciplinate dalle disposizioni della legge anteriore.
3 Il diritto cantonale può prevedere che le rendite fondiarie costituite in virtù del diritto federale o del diritto cantonale anteriore siano tra- sformate in forme di pegno secondo la legge nuova. Per gli importi di lieve entità, può essere inoltre prevista una responsabilità personale del proprietario del fondo costituito in pegno.
Art. 33b717 11. Trasforma- Il proprietario del fondo e gli aventi diritto sulla cartella possono, di zione del tipo di cartella ipoteca- comune accordo, chiedere per scritto che una cartella ipotecaria docu- ria mentale iscritta prima dell’entrata in vigore della modifica del presente
Codice dell’11 dicembre 2009718 sia trasformata in cartella ipotecaria registrale.
Art. 34 VII. Pegno 1 Dall’entrata in vigore di questo codice, il pegno mobiliare si potrà mobiliare costituire soltanto nelle forme dal medesimo previste.1. Formalità
714 Abrogati dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
715 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
716 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
717 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
718 RU 2011 4637
287
210 Codice civile svizzero
2. Effetti
VIII. Diritto di ritenzione
IX. Possesso
X. Registro fondiario 1. Impianto del registro
2. Misurazione ufficiale a. …
2 In quanto un pegno mobiliare fosse costituito in una forma diversa già prima di tal momento, esso si estinguerà nel termine di sei mesi dall’entrata in vigore della nuova legge per i crediti esigibili, e dalla scadenza o dal giorno in cui potrà essere data la disdetta, per quelli che diventeranno esigibili più tardi.
Art. 35 1 Gli effetti del pegno mobiliare, i diritti e le obbligazioni del creditore, del terzo datore del pegno e del debitore saranno determinati dalla legge nuova, dal momento della entrata in vigore di questo codice, sebbene il pegno fosse costituito anteriormente. 2 Il patto di decadenza del pegno a favore del creditore, stipulato prima dell’entrata in vigore del nuovo codice diventa inefficace a partire da questo momento.
Art. 36 1 Il diritto di ritenzione di questo codice si estende anche alle cose venute in potere del creditore prima della sua entrata in vigore. 2 Compete al creditore anche per i crediti nati prima di questo mo- mento. 3 Gli effetti dei diritti di ritenzione già costituiti sono soggetti alle disposizioni della legge nuova.
Art. 37 Il possesso è soggetto alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice.
Art. 38 1 Il Consiglio federale stabilisce, sentito il parere dei Cantoni, il calen- dario d’introduzione del registro fondiario. Può delegare tale compe- tenza al dipartimento o all’ufficio competente.719
7202 …
Art. 39721
719 Nuovo testo giusta il n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
720 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
721 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
288
210Codice civile svizzero
b. Relazione col registro fondiario
c. Epoca del- l’esecuzione
3. Iscrizione dei diritti reali a. Procedura
b. Conseguenza della non iscrizione
Art. 40 1 Di regola la misurazione del terreno deve precedere l’impianto del registro fondiario. 2 Tuttavia questo può essere introdotto anche prima con l’autorizza- zione della Confederazione, in quanto esistano registri d’estimo suf- ficienti.
Art. 41 7221 …
2 La misurazione e l’introduzione del registro fondiario possono avve- nire successivamente per i singoli distretti di un medesimo Cantone.
Art. 42723
Art. 43 1 I diritti reali preesistenti devono essere iscritti nel registro fondiario all’atto della sua introduzione. 2 A questo fine sarà pubblicato un bando per la notificazione e la iscri- zione dei diritti reali preesistenti. 3 I diritti reali già iscritti nei libri pubblici conformemente al diritto anteriore, saranno trascritti d’officio nel registro fondiario in quanto possano essere costituiti secondo la legge nuova.
Art. 44 1 I diritti reali preesistenti che non vengono iscritti conserveranno bensì la loro validità, ma non saranno opponibili ai terzi di buona fede che si fossero affidati al registro fondiario. 2 Rimane riservato alla futura legislazione della Confederazione e dei Cantoni il dichiarare perenti, dopo una certa epoca ed a seguito di un bando, tutti i diritti reali non ancora iscritti nel registro. 3 Gli oneri fondiari di diritto pubblico e le ipoteche legali di diritto cantonale non iscritti ma costituiti prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 dicembre 2009724 rimangono opponibili, nei dieci anni successivi all’entrata in vigore di tale modi- fica, ai terzi di buona fede che si affidano al registro fondiario.725
722 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
723 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
724 RU 2011 4637 725 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
289
210 Codice civile svizzero
4. Diritti reali soppressi
5. Introduzione del registro differita
6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario
7. Effetti delle forme del diritto cantonale
Art. 45726 1 I diritti reali che non potrebbero più essere costituiti secondo le disposizioni sul registro fondiario, come le piante nel fondo altrui, i diritti di anticresi e simili non vi possono essere iscritti, ma vi devono essere menzionati in modo opportuno. 2 Estinguendosi per qualsiasi causa, questi diritti eccezionali non pos- sono più essere ristabiliti.
Art. 46 1 L’introduzione del registro fondiario secondo le prescrizioni di que- sta legge può essere differita dai Cantoni, con l’autorizzazione del Consiglio federale, in quanto le forme prescritte dai Cantoni, comple- tate o meno, sembrino sufficienti per garantire gli effetti del registro fondiario nel senso della legge nuova. 2 A questo fine sarà esattamente stabilito a quali forme del diritto can- tonale sono attribuiti gli effetti previsti dalla nuova legge.
Art. 47 Le disposizioni di questo codice sui diritti reali sono applicabili in generale anche prima dell’impianto del registro fondiario.
Art. 48 1 Coll’entrata in vigore delle disposizioni sui diritti reali e prima del- l’introduzione del registro fondiario, i Cantoni possono designare le forme, come l’omologazione, l’iscrizione nei catasti, nei registri delle ipoteche e delle servitù, alle quali sono attribuiti immediatamente gli effetti del registro stesso. 2 I Cantoni possono prescrivete che queste forme, anche prima o senza l’introduzione del registro fondiario, abbiano gli effetti di questo per la nascita, la trasmissione, le modificazioni e l’estinzione dei diritti reali. 3 Per contro, fin che non sia introdotto il registro fondiario od un altro organo di pubblicità parificato al medesimo, non possono verificarsi gli effetti derivanti dal registro a favore dei terzi di buona fede.
726 Nuovo testo giusta il n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
290
210Codice civile svizzero
F. Prescrizione
G. Forme dei contratti
A. Abrogazione del diritto civile cantonale
B. Leggi cantonali complementari I. Diritti e doveri dei Cantoni
Art. 49727 1 Se il nuovo diritto stabilisce un termine più lungo rispetto al diritto anteriore, si applica il nuovo diritto, purché secondo il diritto anteriore non sia ancora sopravvenuta la prescrizione. 2 Se il nuovo diritto stabilisce un termine più breve, si applica il diritto anteriore. 3 L’entrata in vigore del nuovo diritto non ha effetti sull’inizio di una prescrizione in corso, salvo che la legge disponga altrimenti. 4 Per il resto, il nuovo diritto si applica alla prescrizione dalla sua entrata in vigore.
Art. 50 I contratti conchiusi prima dell’entrata in vigore di questo codice rimangono validi anche se la loro forma non corrisponde alle prescri- zioni della legge nuova.
Capo secondo: Disposizioni introduttive e transitorie
Art. 51 Con l’entrata in vigore di questo codice rimangono abrogate le dispo- sizioni di diritto civile dei Cantoni, salvo diversa disposizione del diritto federale.
Art. 52 1 I Cantoni emanano le disposizioni di complemento di questo codice, in ispecie a riguardo della competenza delle autorità, dell’organizza- zione degli uffici di stato civile, di tutela728 e di registro fondiario. 2 In quanto tali disposizioni complementari siano richieste per l’ese- cuzione della nuova legge, i Cantoni sono obbligati ad emanarle, e possono farlo provvisoriamente in via di regolamento.729 3 Le disposizioni di complemento dei Cantoni in materia di registri sottostanno all’approvazione della Confederazione.730
727 Nuovo testo giusta il n. 3 dell’all. alla LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).
728 Ora: le autorità di vigilanza (vedi art. 440). 729 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti
legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
730 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
291
210 Codice civile svizzero
4 Le altre disposizioni di complemento dei Cantoni devono essere comunicate all’Ufficio federale di giustizia.731
Art. 53 II. Disposizioni 1 Se un Cantone non adempie in tempo debito all’obbligo di emanare della Confedera- zione in luogo le complementari disposizioni necessarie, il Consiglio federale le dei Cantoni emana provvisoriamente in sua vece, dandone avviso all’Assemblea
federale. 2 Se un Cantone non fa uso delle facoltà di emanare disposizioni com- plementari in una materia nella quale non sono necessarie si appliche- ranno semplicemente le disposizioni di questo codice.
Art. 54 C. Designazione 1 Dove questo codice parla di un’autorità competente, i Cantoni stabi- delle autorità competenti liscono quale essa sia fra le autorità costituite o da costituirsi.
2 Se non parla espressamente del giudice o dell’autorità amministrati- va, i Cantoni possono dichiarare competente una autorità dell’ordine amministrativo o giudiziario. 3 Per quanto non sia applicabile il Codice di procedura civile del 19 di- cembre 2008732, la procedura è stabilita dai Cantoni.733
Art. 55 D. Atti pubblici 1 I Cantoni possono stabilire per il loro territorio le norme relative alla I. In genere734 celebrazione degli atti pubblici.
2 Stabiliscono pure le norme relative alla celebrazione degli atti pub- blici in lingua straniera.
Art. 55a735 II. Copie e 1 I Cantoni possono autorizzare i pubblici ufficiali rogatori a realizzare certificazioni elettroniche copie elettroniche degli atti pubblici da loro redatti.
731 Introdotto dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione (RU 1991 362; FF 1988 II 1149). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
732 RS 272 733 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008,
in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593). 734 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti
reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 735 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),
in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
292
210Codice civile svizzero
E. Concessioni idrauliche
F. a H. …
J. Modificazioni della legge sul- l’esecuzione e sul fallimento
2 Possono inoltre autorizzare i pubblici ufficiali rogatori a certificare elettronicamente la conformità agli originali cartacei di copie da loro realizzate in forma elettronica nonché l’autenticità di firme. 3 Il pubblico ufficiale rogatore deve utilizzare una firma elettronica qualificata fondata su un certificato qualificato di un prestatore di servizi di certificazione riconosciuto ai sensi della legge del 18 marzo 2016736 sulla firma elettronica.737 4 Il Consiglio federale emana disposizioni di esecuzione atte a garan- tire l’interoperabilità dei sistemi informatici nonché l’integrità, l’auten- ticità e la sicurezza dei dati.
Art. 56738
Fino all’emanazione di una legge federale sulle concessioni di diritti d’acqua vale la disposizione seguente: Le concessioni di acque pubbliche, in quanto siano date per almeno trent’anni od a tempo indeterminato e non costituiscano una servitù a favore di un dato fondo dominante, possono essere intavolate nel registro fondiario come diritti reali per sé stanti e permanenti.
Art. 57739
Art. 58740
La legge federale dell’11 aprile 1889741 sulla esecuzione e sul falli- mento rimarrà modificata come segue dall’entrata in vigore del pre- sente codice: …742
736 RS 943.03 737 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. alla L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in
vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913). 738 Vedi ora l’art. 59 della LF del 22 dic. 1916 sulla utilizzazione delle forze idriche
(RS 721.80). 739 Abrogato dall’art. 53 cpv. 1 lett. b della LF dell’8 nov. 1934 su le banche e le casse di
risparmio, con effetto dal 1° mar. 1935 (RU 51 129 e CS 10 331; ediz. ted. BBl 1934 I 171, ediz. franc. FF 1934 I 172).
740 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
741 RS 281.1 742 Le mod. possono essere consultate alla RU 24 233. Per il testo degli art. 132bis, 141 cpv. 3
e 258 cpv. 4 vedi RU 24 233 tit. fin. art. 60.
293
210 Codice civile svizzero
K. Applicazione del diritto svizzero e straniero
L. Abrogazione di leggi federali
Art. 59743 1 La legge federale del 25 giugno 1891744 sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti rimane in vigore per ciò che riguarda i rapporti giuridici degli svizzeri all’estero e degli stranieri nella Svizze- ra e per i casi di conflitto di leggi cantonali.
7452 … 3 La stessa legge è completata come segue: …746
Art. 60747 1 Colla entrata in vigore di questa legge rimangono abrogate le dispo- sizioni di diritto civile federale incompatibili colla medesima. 2 Sono abrogate in particolare: La legge federale del 24 dicembre 1874748 sugli atti dello stato civile e sul matrimonio. La legge federale del 22 giugno 1881749 sulla capacità civile. Il Codice federale delle obbligazioni del 14 giugno 1881750. 3 Rimangono in vigore le leggi speciali sul diritto delle strade ferrate, dei battelli a vapore, delle poste, dei telefoni e dei telegrafi, sulla costituzione d’ipoteca e la liquidazione forzata delle ferrovie, quelle relative al lavoro delle fabbriche e alla responsabilità civile dei padroni di fabbrica e di altre imprese, nonché tutte le leggi federali sopra materie del diritto delle obbligazioni, che furono emanate allato della legge federale sul diritto delle obbligazioni.
743 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
744 [CS 2 723; RU 1972 2653 n. II 1, 1977 237 n. II 1, 1986 122 n. II 1. RU 1988 1776 all. n. I lett. a]. Vedi ora la LF del 18 dic. 1987 sul diritto internazionale privato (RS 291).
745 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).
746 Le mod. possono essere consultate alla RU 24 233 747 Nuovo testo giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e
CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
748 [RU 1 508] 749 [RU 5 556] 750 [RU 5 577, 11 490; RS 221.229.1 art. 103 cpv. 1]
294
210Codice civile svizzero
M. Disposizioni finali
A. Regime comune
B. Regime convenzionale I. Scelta del regime
II. Capacità di contrattare
III. Forma del contratto
Art. 61751 1 La presente legge entrerà in vigore col 1° gennaio 1912. 2 Il Consiglio federale potrà, con l’autorizzazione dell’Assemblea fe- derale, anticipare l’entrata in vigore di singole disposizioni.
Testo delle disposizioni previgenti del titolo sesto752 Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali
Art. 178 I coniugi sono sottoposti al regime dell’unione dei beni in quanto non abbiano altrimenti disposto per convenzione matrimoniale o non sia loro applicato il regime eccezionale.
Art. 179 1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate sia prima che dopo la celebrazione del matrimonio. 2 Gli sposi od i coniugi devono adottare nel loro contratto uno dei regimi previsti da questo codice. 3 Il contratto stipulato dopo la celebrazione del matrimonio non può però pregiudicare i diritti dei terzi sopra i beni che precedentemente li garantivano.
Art. 180 1 Per concludere, modificare o sciogliere una convenzione matrimo- niale, le parti contraenti devono essere capaci di discernimento. 2 Se sono minorenni od interdette abbisognano del consenso del legale rappresentante.
Art. 181 1 Per concludere, modificare o sciogliere validamente una convenzione matrimoniale è necessario un atto pubblico firmato dalle persone con- traenti e dai loro rappresentanti legali.
751 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. del CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
752 CS 2 3. Tuttora applicabile come diritto transitorio in quanto previsto dagli art. 9a e segg. del titolo finale (revisione del diritto matrimoniale, del 5 ott. 1984).
295
210 Codice civile svizzero
C. Regime eccezionale I. Separazione legale
II. Separazione giudiziale 1. Ad istanza della moglie
2. Ad istanza del marito
3. Ad istanza dei creditori
III. Data della separazione
2 Le convenzioni stipulate durante il matrimonio richiedono inoltre l’approvazione dell’autorità tutoria. 3 La convenzione matrimoniale diventa opponibile ai terzi secondo le prescrizioni relative al registro dei beni matrimoniali.
Art. 182 1 Se nel fallimento di uno dei coniugi rimangono dei creditori insoddi- sfatti, subentra per legge la separazione dei beni. 2 Qualora una persona, i cui creditori possiedono dei certificati di carenza di beni, voglia contrarre matrimonio, il regime di separazione dei beni può essere conseguito da ciascuno degli sposi mediante iscri- zione nel registro dei beni matrimoniali fatta prima della celebrazione.
Art. 183 Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza della moglie:
1. se il marito non provvede debitamente al mantenimento della moglie e dei figli;
2. se non fornisce le garanzie richieste per i beni apportati dalla moglie;
3. se il marito o la comunione risultano oberati.
Art. 184 Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza del marito:
1. se la moglie è oberata; 2. se la moglie rifiuta al marito senza giusto motivo il consenso
richiesto dalla legge o dal regime dei beni per disporre della sostanza coniugale;
3. se la moglie domanda garanzia per i suoi apporti.
Art. 185 Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza di un creditore ove questi sia rimasto perdente in una procedura di pignoramento contro uno dei coniugi.
Art. 186 1 La separazione dei beni per causa di fallimento comincia dal rilascio dei certificati di carenza di beni, ma per i beni pervenuti ai coniugi dopo l’apertura del fallimento, per successione o in altro modo, ha effetto dal tempo dell’acquisto.
296
210Codice civile svizzero
IV. Cessazione della separazione
D. Cambiamento di regime I. Garanzie dei creditori
II. Liquidazione a seguito della separazione
E. Beni riservati I. Costituzione 1. In genere
2 La separazione giudiziale ha effetto dal momento della presentazione dell’istanza. 3 In caso di fallimento o di decisione giudiziaria, la separazione è comunicata d’officio al registro dei beni matrimoniali perché vi sia iscritta.
Art. 187 1 La separazione per causa di fallimento o di perdita in una procedura di pignoramento non cessa per il solo fatto della tacitazione dei credi- tori. 2 Tuttavia il giudice può ordinare il ripristino del regime anteriore ad istanza di ognuno dei coniugi. 3 Il ripristino è comunicato d’officio, per la sua iscrizione, al registro dei beni matrimoniali.
Art. 188 1 Le liquidazioni fra i coniugi ed i cambiamenti di regime non possono sottrarre all’azione dei creditori di un coniuge o della comunione quei beni sui quali i creditori stessi avevano diritto di essere soddisfatti. 2 Se tali beni sono passati in proprietà di uno dei coniugi, questo è tenuto al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano per il pagamento inte- grale. 3 I creditori del marito non hanno diritto su ciò che la moglie percepi- sce nel fallimento o nella partecipazione al pignoramento dei beni del marito, se non in quanto sieno creditori anche della moglie.
Art. 189 1 Se la separazione dei beni si verifica durante il matrimonio, la so- stanza coniugale passa nei beni propri di ciascun coniuge, impregiudi- cati i diritti dei creditori. 2 Gli aumenti sono attribuiti ai coniugi secondo il loro precedente regime; le diminuzioni sono sopportate dal marito in quanto non provi che furono cagionate dalla moglie. 3 Il marito è obbligato, a richiesta della moglie, a fornire garanzia per i beni di questa che rimangono a sua disposizione durante la liquida- zione.
Art. 190 1 I beni riservati sono costituiti per contratto matrimoniale, per libe- ralità di terzi o per legge.
297
210 Codice civile svizzero
2 La porzione legittima di un coniuge nella successione di un parente non può essergli assegnata a titolo di bene riservato.
Art. 191 2. Per legge Sono beni riservati per legge:
1. le cose che servono esclusivamente all’uso personale di uno dei coniugi;
2. i beni della moglie che servono all’esercizio della sua profes- sione o del suo mestiere;
3. il guadagno che la moglie fa lavorando per conto proprio.
Art. 192 II. Effetti 1 I beni riservati sono soggetti in generale alle regole della separazione
dei beni, specialmente riguardo al dovere della moglie di concorrere a sopportare gli oneri del matrimonio. 2 La moglie deve convertire il guadagno del proprio lavoro ai bisogni dell’economia domestica, in quanto essi lo richiedano.
Art. 193 III. Onere Se un coniuge afferma che un oggetto è bene riservato deve fornirne la della prova prova.
Capo secondo: Dell’unione dei beni
Art. 194 A. Proprietà 1 L’unione dei beni riunisce in una sola sostanza coniugale tutti i beni I. Sostanza che i coniugi possiedono al momento della celebrazione o che acqui-coniugale
stano durante il matrimonio. 2 Non vi sono compresi i beni riservati della moglie.
Art. 195 II. Proprietà 1 La parte di sostanza coniugale che apparteneva alla moglie al mo- del marito e della moglie mento della celebrazione del matrimonio o che le perviene per eredità
od altro titolo gratuito durante il matrimonio, costituisce il di lei ap- porto e rimane di sua proprietà. 2 Il marito è proprietario dei beni da lui apportati e di ogni sostanza coniugale che non sia apporto della moglie.
298
210Codice civile svizzero
III. Prova
IV. Inventario 1. Compilazione e valore probatorio
2. Effetti della stima
V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie
B. Amministra- zione, godimento e disposizione I. Amministra- zione
II. Godimento
3 Le rendite della moglie ed i frutti naturali dei di lei apporti diventano proprietà del marito dal momento della scadenza o della separazione, sotto riserva delle disposizioni circa i beni riservati.
Art. 196 1 Se un coniuge afferma che un bene sia apporto della moglie deve fornirne la prova. 2 Gli acquisti fatti durante il matrimonio in sostituzione di altri beni della moglie si presumono apporti di lei.
Art. 197 1 Così il marito come la moglie possono in ogni tempo domandare che sia fatto per atto pubblico un inventario dei loro apporti. 2 L’inventario così compilato nei sei mesi dall’apporto dei beni si pre- sume esatto.
Art. 198 1 Se all’inventario va unita una stima risultante da pubblico docu- mento, l’obbligo reciproco dei coniugi di risarcire gli oggetti mancanti si determina secondo la medesima. 2 Se durante il matrimonio furono alienati in buona fede degli oggetti al disotto del valore di stima, il prezzo ricavato sostituisce il prezzo d’inventario.
Art. 199 Insieme con la stima, ed entro il termine di sei mesi dall’apporto della moglie, può essere convenuto, con le norme stabilite per le conven- zioni matrimoniali, che il marito diventi proprietario dell’apporto medesimo e che il credito della moglie per il valore di stima rimanga invariato.
Art. 200 1 Il marito amministra la sostanza coniugale. 2 Le spese dell’amministrazione sono a suo carico. 3 Alla moglie compete l’amministrazione nella misura in cui le spetta la rappresentanza dell’unione coniugale.
Art. 201 1 Il marito ha il godimento della sostanza apportata dalla moglie e ne risponde come un usufruttuario.
299
210 Codice civile svizzero
III. Facoltà di disporre 1. Da parte del marito
2. Da parte della moglie a. In genere
b. Rinuncia di eredità
C. Garanzia degli apporti della moglie
D. Responsabili- tà I. Del marito
2 La stima degli apporti della moglie risultante dall’inventario non aggrava questa responsabilità. 3 Il denaro contante, le altre cose fungibili ed i titoli al portatore indi- cati soltanto nella specie passano in proprietà del marito e la moglie diventa creditrice del loro valore.
Art. 202 1 Il marito non può, senza il consenso della moglie, fare atti eccedenti la ordinaria amministrazione sui beni da essa apportati e che non sono passati in sua proprietà. 2 Il terzo può però presumere questo consenso a meno che sappia o debba sapere che manca, o si tratti di beni da tutti riconoscibili come proprietà della moglie.
Art. 203 La moglie dispone della sostanza coniugale nella misura in cui rappre- senta l’unione coniugale.
Art. 204 1 La moglie non può rinunciare ad una eredità senza il consenso del marito. 2 Se il marito lo rifiuta, la moglie può ricorrere all’autorità tutoria.
Art. 205 1 Il marito è sempre tenuto ad informare la moglie che ne lo richieda circa lo stato dei di lei apporti. 2 La moglie può chiedere in ogni tempo che questi siano garantiti. 3 È riservata l’azione rivocatoria secondo la legge federale dell’11 ap- rile 1889753 sulla esecuzione e sul fallimento.
Art. 206 Il marito è responsabile:
1. per i propri debiti anteriori al matrimonio; 2. per quelli da esso contratti durante il matrimonio; 3. per quelli contratti dalla moglie in rappresentanza dell’unione
coniugale.
RS 281.1753
300
210Codice civile svizzero
II. Della moglie 1. Con tutta la sostanza
2. Col valore dei beni riservati
E. Compensi I. Scadenza
II. Fallimento del marito e pignoramento 1. Credito della moglie
Art. 207 1 La moglie risponde con tutta la sua sostanza senza riguardo ai diritti che il regime matrimoniale conferisce al marito:
1. per i propri debiti anteriori al matrimonio; 2. per i debiti da essa contratti con consenso del marito, o medi-
ante obbligazione da essa assunta a favore di lui col consenso della autorità tutoria;
3. per i debiti risultanti dal normale esercizio della sua profes- sione o del suo mestiere;
4. per i debiti gravanti eredità ad essa pervenute; 5. per i debiti derivanti da atti illeciti.
2 La moglie non è tenuta per i debiti fatti dal marito o da lei stessa per l’economia domestica comune, se non in caso di insolvenza del marito.
Art. 208 1 Durante e dopo il matrimonio la moglie risponde, ma solo col valore dei suoi beni riservati:
1. per i debiti da essa contratti sotto questa espressa riserva; 2. per i debiti che essa ha contratto senza il consenso del marito; 3. per i debiti da essa contratti eccedendo i suoi diritti di rappre-
sentanza dell’unione coniugale. 2 È riservata in ogni caso l’azione di indebito arricchimento.
Art. 209 1 Qualora con beni del marito sieno stati estinti debiti gravanti gli apporti della moglie, o con beni apportati dalla moglie sieno stati estinti debiti del marito, nasce per ciascuno dei coniugi il diritto al compenso; il quale però, se la legge non dispone altrimenti, diventa esigibile soltanto con lo scioglimento dell’unione dei beni. 2 Il conguaglio può essere già chiesto durante il matrimonio, se coi denari della sostanza coniugale sono stati pagati debiti contratti dalla moglie a carico dei suoi beni riservati, o se con denaro della sostanza riservata della moglie furono pagati debiti gravanti la sostanza coniu- gale.
Art. 210 1 In caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni del mede- simo, la moglie può far valere un credito per i suoi beni apportati che più non si rinvenissero. 2 Se esistono dei crediti del marito, sono dedotti.
301
210 Codice civile svizzero
2. Privilegio
F. Scioglimento della unione dei beni I. Premorienza della moglie
II. Premorienza del marito
III. Aumenti e diminuzioni
A. Comunione universale I. Beni matrimo- niali
RS 281.1
3 La moglie ricupera in proprietà gli enti patrimoniali che si rinven- gono in natura.
Art. 211 1 Se colla restituzione della sua proprietà, o colle garanzie date per i suoi apporti, la moglie consegue meno della metà degli apporti stessi, il di lei credito per il complemento di questa metà è privilegiato a norma della legge federale dell’11 aprile 1889754 sulla esecuzione e sul fallimento. 2 La cessione di questo privilegio nonché la rinuncia del medesimo a favore di singoli creditori sono nulle.
Art. 212 1 Morendo la moglie, gli apporti passano ai di lei eredi riservati i diritti di successione del marito. 2 Il marito deve risarcire tutto ciò che manca, in quanto ne sia respon- sabile, salvo compensazione dei suoi crediti verso la moglie.
Art. 213 Morendo il marito, la moglie ricupera i beni da lei apportati che si rin- venissero in natura e può domandare agli eredi il risarcimento di ciò che manca.
Art. 214 1 Se, fatta la separazione dei beni apportati da ciascuno dei coniugi, risulta un aumento, questo appartiene per un terzo alla moglie e suoi discendenti e per il resto al marito od a’ suoi eredi. 2 Se risulta una diminuzione della sostanza coniugale, essa è a carico del marito o dei suoi eredi in quanto non sia provato che fu cagionata dalla moglie. 3 Le convenzioni matrimoniali possono stabilire un altro modo di ripartire gli aumenti e le diminuzioni.
Capo terzo: Della comunione di beni
Art. 215 1 La comunione universale dei beni riunisce tutti i beni e tutti i redditi del marito e della moglie in un’unica sostanza indivisa che appartiene ad entrambi i coniugi.
754
302
210Codice civile svizzero
II. Amministra- zione e disposi- zione 1. Ordinaria
2. Facoltà di disporre a. Sui beni della comunione
b. Rinuncia di eredità
III. Responsabi- lità per i debiti 1. Debiti del marito
2. Debiti della moglie a. Della moglie e della comunione
2 Nessuno dei coniugi può disporre della sua parte. 3 Se un coniuge afferma che un bene non appartiene alla comunione deve fornirne la prova.
Art. 216 1 Il marito amministra la comunione. 2 Le spese dell’amministrazione sono a carico della medesima. 3 Alla moglie compete l’amministrazione nella misura in cui le spetta la rappresentanza dell’unione coniugale.
Art. 217 1 Per disporre dei beni della comunione è necessario il concorso dei due coniugi od il consenso dell’uno agli atti di disposizione dell’altro, in quanto eccedano la semplice amministrazione. 2 Il terzo può però presumere il consenso a meno che sappia o debba sapere che manca o si tratti di beni da tutti riconoscibili come appar- tenenti alla sostanza comune.
Art. 218 1 Durante il matrimonio uno dei coniugi non può rinunciare ad una eredità senza il consenso dell’altro. 2 Se il consenso gli è rifiutato, può ricorrere all’autorità tutoria.
Art. 219 Il marito risponde personalmente e con la sostanza comune:
1. per i debiti d’ambedue i coniugi anteriori al matrimonio; 2. per quelli contratti dalla moglie in rappresentanza dell’unione
coniugale; 3. per tutti gli altri debiti fatti da lui durante il matrimonio, o dalla
moglie a carico della comunione.
Art. 220 1 A lato della comunione la moglie risponde personalmente:
1. per i propri debiti anteriori al matrimonio; 2. per i debiti contratti da lei col consenso del marito o mediante
obbligazione assunta a favore di lui col consenso dell’autorità tutoria;
3. per i debiti risultanti dal normale esercizio della sua profes- sione o del suo mestiere;
303
210 Codice civile svizzero
b. Debiti della sostanza riservata della moglie
3. Procedura esecutiva
IV. Compensi 1. In genere
2. Pei crediti della mogli
4. per i debiti gravanti eredità ad essa pervenute; 5. per i debiti derivanti da atti illeciti.
2 La moglie non è tenuta per i debiti fatti da lei o dal marito per l’eco- nomia domestica comune, se non in caso d’insolvenza della comun- ione. 3 Non risponde personalmente per gli altri debiti della comunione.
Art. 221 1 Durante e dopo il matrimonio la moglie risponde per il solo valore dei suoi beni riservati:
1. per i debiti da essa contratti sotto questa espressa riserva; 2. per i debiti che essa ha contratto senza il consenso del marito; 3. per i debiti da essa contratti eccedendo i suoi diritti di rappre-
sentanza dell’unione coniugale. 2 È in ogni caso riservata l’azione di indebito arricchimento.
Art. 222 Durante la comunione le procedure di esecuzione per debiti a carico dei beni comuni si promuovono contro il marito.
Art. 223 1 I debiti a carico della comunione estinti coi beni della stessa non danno ragione di compenso tra i coniugi. 2 Ove coi beni riservati sieno stati estinti dei debiti della comunione o dei debiti della sostanza riservata coi beni della comunione, nasce il diritto al compenso esercibile già durante il matrimonio.
Art. 224 1 In caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni della comunione, la moglie può far valere il credito per i suoi apporti e gode per la metà dello stesso il privilegio previsto dalla legge federale dell’11 aprile 1889755 sulla esecuzione e sul fallimento. 2 La cessione del privilegio nonché la rinuncia dello stesso a favore di singoli creditori sono nulle.
RS 281.1755
304
210Codice civile svizzero
V. Scioglimento della comunione 1. Divisione a. Per legge
b. Per contratto
2. Responsabilità del superstite
3. Attribuzione degli apporti
B. Comunione prorogata I. Condizioni
Art. 225 1 Alla morte di uno dei coniugi la metà della sostanza comune passa al coniuge superstite. 2 L’altra metà passa agli eredi del defunto, riservati i diritti ereditari del coniuge superstite. 3 Se il coniuge superstite è indegno di succedere non può in alcun caso pretendere una parte della sostanza comune maggiore di quella che gli sarebbe spettata in caso di divorzio.
Art. 226 1 Invece della divisione per metà si può, mediante convenzione matri- moniale, stabilire un altro modo di riparto. 2 Tuttavia i discendenti del coniuge defunto non possono essere privati del quarto della sostanza comune esistente al tempo della morte.
Art. 227 1 Il marito superstite rimane personalmente responsabile per tutti i debiti della comunione. 2 La moglie superstite può, rinunciando alla sua porzione, liberarsi da ogni debito per cui non sia tenuta anche personalmente. 3 Accettando la sua parte, essa è tenuta al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano al pagamento integrale.
Art. 228 Il coniuge superstite può domandare che nella divisione i beni da esso apportati nella comunione gli sieno attribuiti imputandoli alla sua quota.
Art. 229 1 Il coniuge superstite può continuare la comunione coi figli nati dallo stesso matrimonio. 2 Se i figli sono minorenni è necessario il consenso della autorità tutoria. 3 Continuando la comunione, l’esercizio dei diritti ereditari è sospeso fino allo scioglimento.
305
210 Codice civile svizzero
II. Oggetto
III. Amministra- zione e rappre- sentanza
IV. Scioglimento 1. Per volontà delle parti
2. Per legge
3. Per sentenza
Art. 230 1 La comunione prorogata comprende, oltre i beni della sostanza coniugale, le rendite ed i guadagni delle parti, eccettuata la sostanza riservata. 2 I beni che durante tale comunione pervengono al coniuge superstite od ai figli, per successione od altro titolo gratuito, appartengono alla loro sostanza riservata salvo contraria disposizione. 3 La procedura esecutiva fra i membri della comunione è soggetta alle restrizioni stabilite per i coniugi.
Art. 231 1 Se i figli sono minorenni, l’amministrazione e la rappresentanza della comunione prorogata appartengono al coniuge superstite. 2 Se sono maggiorenni, può essere altrimenti convenuto.
Art. 232 1 Il coniuge superstite può sciogliere in ogni tempo la comunione pro- rogata. 2 I figli maggiorenni possono in ogni tempo uscire dalla comunione, individualmente od insieme. 3 Per i figli minorenni lo scioglimento può essere dichiarato dall’au- torità tutoria.
Art. 233 1 La comunione prorogata è sciolta in virtù di legge:
1. per morte o per nuove nozze del coniuge superstite; 2. per fallimento del coniuge superstite o dei figli.
2 In caso di fallimento di uno solo dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione. 3 In caso di fallimento del padre o di pignoramento dei beni della comunione, i figli subentrano nei diritti della madre defunta.
Art. 234 1 Il creditore rimasto perdente in una procedura di pignoramento con- tro il coniuge superstite o contro uno dei figli può domandare al giu- dice lo scioglimento della comunione. 2 Se lo scioglimento è chiesto dal creditore di uno dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione.
306
210Codice civile svizzero
4. Per matrimo- nio o per morte di un figlio
5. Modo della divisione
C. Comunione limitata I. Con separa- zione di beni
II. Comunione dei beni
III. Comunione d’acquisti 1. Concetto
Art. 235 1 In caso di matrimonio di uno dei figli, gli altri membri della comu- nione possono domandare la sua esclusione. 2 Se muore uno dei figli lasciando discendenti, gli altri membri della comunione possono domandarne l’esclusione. 3 Morendo senza discendenti, la sua parte rimane in comune, riservato ogni diritto degli eredi estranei alla comunione.
Art. 236 1 In caso di scioglimento della comunione prorogata o di esclusione di un figlio, la divisione o la tacitazione delle ragioni di quest’ultimo avviene secondo la situazione patrimoniale di quel momento. 2 Il genitore superstite conserva i suoi diritti di successione sulle parti spettanti ai figli. 3 La liquidazione non può essere fatta intempestivamente.
Art. 237 1 I coniugi possono adottare per convenzione matrimoniale una comu- nione limitata, escludendo dalla comunione determinati beni o catego- rie di beni, come gli immobili. 2 I beni esclusi sono soggetti alle norme della separazione dei beni.
Art. 238 1 Gli apporti della moglie esclusi dalla comunione possono per con- venzione matrimoniale essere sottoposti alle norme dell’unione dei beni. 2 Tale patto si presume quando per convenzione matrimoniale la moglie abbia lasciato al marito l’amministrazione od il godimento di questi beni.
Art. 239 1 La comunione di beni può, per convenzione matrimoniale, essere limitata agli acquisti. 2 I beni acquisiti durante il matrimonio, salvo che fossero acquistati in sostituzione di beni apportati, costituiscono gli acquisti e sono soggetti al regime della comunione. 3 Gli apporti dei singoli coniugi, compresi i beni che loro pervengono durante il matrimonio, sono soggetti alle norme dell’unione dei beni.
307
210 Codice civile svizzero
2. Aumenti e diminuzioni
A. In genere
B. Proprietà, amministrazione e godimento
C. Responsabili- tà pei debiti I. In genere
Art. 240 1 L’aumento risultante allo scioglimento della comunione viene diviso per metà fra i coniugi od i loro eredi. 2 La diminuzione è sopportata dal marito o dai suoi eredi in quanto non sia provato che fu cagionata dalla moglie. 3 Le convenzioni matrimoniali possono stabilire un altro modo di ripartire gli aumenti e le diminuzioni.
Capo quarto: Della separazione dei beni
Art. 241 1 La separazione dei beni prescritta per legge o per sentenza del giudi- ce si riferisce sempre all’intiera sostanza di ciascuno dei coniugi. 2 Se è stabilita per convenzione matrimoniale, si riferisce pure all’in- tiera sostanza in quanto il contratto medesimo non contenga speciali eccezioni.
Art. 242 1 Ognuno dei coniugi conserva la proprietà, l’amministrazione ed il godimento della propria sostanza. 2 Quando la moglie ne abbia rimesso l’amministrazione al marito, si presume che questo non sia tenuto a darne conto durante il matrimonio e che possa convertire le rendite di quella sostanza a sopportare gli oneri del matrimonio. 3 La rinuncia della moglie al diritto di riprendere in ogni tempo l’am- ministrazione della sua sostanza è nulla.
Art. 243 1 Il marito risponde personalmente per i propri debiti anteriori al matrimonio e per i debiti contratti durante il matrimonio da esso o dalla moglie in rappresentanza dell’unione coniugale. 2 La moglie risponde personalmente per i suoi debiti anteriori al ma- trimonio e per quelli risultanti a suo carico durante il matrimonio. 3 In caso di insolvenza del marito, la moglie è tenuta per i debiti con- tratti dall’uno o dall’altro dei coniugi per l’economia domestica comu- ne.
308
210Codice civile svizzero
II. Fallimento del marito o pignoramento
D. Rendite e guadagni
E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni
F. Dote
A. Effetti
B. Iscrizione I. Oggetto
Art. 244 1 La moglie non ha alcun privilegio nel fallimento del marito o nel pignoramento dei di lui beni, anche se gli abbia rimesso l’amministra- zione dei propri. 2 Sono riservate le disposizioni circa la dote.
Art. 245 Le rendite ed i guadagni appartengono al coniuge dalla cui sostanza o dal cui lavoro provengono.
Art. 246 1 Il marito può esigere che la moglie contribuisca in equa misura a sostenere gli oneri del matrimonio. 2 Ove i coniugi non possono accordarsi, l’ammontare del contributo è stabilito dall’autorità competente a richiesta di uno di essi. 3 Il marito non è tenuto a restituire i contributi della moglie.
Art. 247 1 La convenzione matrimoniale può fissare un determinato importo della sostanza della moglie che questa conferisce al marito, a titolo di dote, per sopportare gli oneri del matrimonio. 2 I beni così conferiti al marito soggiacciono alle norme dell’unione dei beni, salva convenzione contraria.
Capo quinto: Del registro dei beni matrimoniali
Art. 248 1 Le convenzioni matrimoniali, le decisioni giudiziarie relative al regime dei beni matrimoniali ed i negozi giuridici fra coniugi concer- nenti gli apporti della moglie o la sostanza comune, diventano oppo- nibili ai terzi mediante l’inscrizione nel registro dei beni matrimoniali e la pubblicazione. 2 Gli eredi del coniuge defunto non sono considerati come terzi.
Art. 249 1 L’iscrizione deve contenere le disposizioni che i coniugi intendono rendere opponibili ai terzi.
309
210 Codice civile svizzero
II. Luogo della iscrizione
C. Tenuta dei registri
2 L’iscrizione può essere domandata da ciascuno dei coniugi a meno che la legge non disponga altrimenti o la convenzione matrimoniale espressamente lo escluda.
Art. 250 1 L’iscrizione avviene nel registro del luogo di domicilio del marito. 2 Se il marito trasferisce il proprio domicilio in un altro circondario di registro, l’iscrizione deve avvenire anche al nuovo domicilio, entro tre mesi dal trasferimento. 3 L’iscrizione nel registro del domicilio precedente perde i suoi effetti col decorso di tre mesi dal trasferimento del domicilio.
Art. 251 1 Il registro dei beni matrimoniali è tenuto dall’ufficio del registro di commercio in quanto i Cantoni non designino speciali circondari ed ufficiali. 2 Ognuno ha il diritto di esaminare il registro dei beni matrimoniali e di chiederne degli estratti. 3 La pubblicazione delle convenzioni matrimoniali indica soltanto il regime dei beni adottato dai coniugi.
310
210Codice civile svizzero
Indice
Titolo preliminare A. Applicazione del diritto Art. 1 B. Limiti dei rapporti giuridici
I. Osservanza della buona fede Art. 2 II. Effetti della buona fede Art. 3 III. Apprezzamento del giudice Art. 4
C. Rapporti col diritto cantonale I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale Art. 5 II. Diritto pubblico cantonale Art. 6
D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni Art. 7 E. Prove
I. Onere della prova Art. 8 II. Prova dei documenti pubblici Art. 9
Art. 10
Libro primo: Del diritto delle persone Titolo primo: Delle persone fisiche
Capo primo: Del diritto della personalità A. Personalità in genere
I. Godimento dei diritti civili Art. 11 II. Esercizio dei diritti civili
1. Oggetto Art. 12 2. Condizioni a. In genere Art. 13 b. Maggiore età Art. 14 c. … Art. 15 d. Capacità di discernimento Art. 16
III. Incapacità d’agire 1. In genere Art. 17 2. Mancanza di discernimento Art. 18 3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire a. Principio Art. 19 b. Consenso del rappresentante legale Art. 19a c. Difetto di ratifica Art. 19b 4. Diritti strettamente personali Art. 19c
311
210 Codice civile svizzero
IIIbis. Limitazione dell’esercizio dei diritti civili Art. 19d IV. Parentela e affinità
1. Parentela Art. 20 2. Affinità Art. 21
V. Cittadinanza e domicilio 1. Cittadinanza Art. 22 2. Domicilio a. Nozione Art. 23 b. Cambiamento di domicilio o dimora Art. 24 c. Domicilio dei minorenni Art. 25 d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale Art. 26
B. Protezione della personalità I. Contro impegni eccessivi Art. 27 II. Contro lesioni illecite
1. Principio Art. 28 2. Azioni a. In genere Art. 28a b. Violenza, minacce o insidie Art. 28b 3. … Art. 28c a 28f 4. Diritto di risposta a. Principio Art. 28g b. Forma e contenuto Art. 28h c. Procedura Art. 28i d. Diffusione Art. 28k e. Intervento del giudice Art. 28l
III. Diritto a nome 1. Protezione Art. 29 2. Cambiamento del nome a. In genere Art. 30 b. In caso di morte di un coniuge Art. 30a
C. Principio e fine della personalità I. Nascita e morte Art. 31 II. Regole probatorie
1. Onere della prova Art. 32 2. Mezzi di prova a. In genere Art. 33 b. Indizio di morte Art. 34
312
210Codice civile svizzero
III. Dichiarazione della scomparsa 1. In genere Art. 35 2. Procedura Art. 36 3. Caducità della istanza Art. 37 4. Effetti della scomparsa Art. 38
Capo secondo: Degli atti dello stato civile A. Registro
I. In genere Art. 39 II. Obbligo di notificazione Art. 40 III. Prova di dati non controversi Art. 41 IV. Rettificazione
1. Da parte del giudice Art. 42 2. Da parte delle autorità dello stato civile Art. 43
V. Protezione e divulgazione dei dati Art. 43a B. Organizzazione
I. Autorità dello stato civile 1. Ufficiali dello stato civile Art. 44 2. Autorità di vigilanza Art. 45
Ia. Sistema centrale d’informazione sulle persone Art. 45a II. Responsabilità Art. 46 III. Misure disciplinari Art. 47
C. Disposizioni d’esecuzione I. Diritto federale Art. 48 II. Diritto cantonale Art. 49
Art. 50 e 51
Titolo secondo: Delle persone giuridiche Capo primo: Disposizioni generali
A. Personalità Art. 52 B. Godimento dei diritti civili Art. 53 C. Esercizio dei diritti civili
I. Condizioni Art. 54 II. Modo Art. 55
D. Sede Art. 56 E. Cessazione della personalità
I. Devoluzione del patrimonio Art. 57 II. Liquidazione Art. 58
313
210 Codice civile svizzero
F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare Art. 59 Capo secondo: Delle associazioni
A. Loro costituzione I. Unioni corporative Art. 60 II. Iscrizione nel registro di commercio Art. 61 III. Associazioni senza personalità Art. 62 IV. Relazioni fra gli statuti e la legge Art. 63
B. Loro organizzazione I. Assemblea sociale
1. Funzioni e convocazione Art. 64 2. Competenze Art. 65 3. Risoluzioni sociali a. Forma Art. 66 b. Diritto di voto e maggioranza Art. 67 c. Esclusione dal diritto di voto Art. 68
II. Direzione 1. Diritti e doveri in generale Art. 69 2. Contabilità Art. 69a
III. Ufficio di revisione Art. 69b IV. Lacune nell’organizzazione Art. 69c
C. Diritti e doveri dei soci I. Ammissione e dimissione Art. 70 II. Contributi Art. 71 III. Esclusione Art. 72 IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione Art. 73 V. Protezione del fine Art. 74 VI. Protezione dei diritti dei soci Art. 75
Cbis. Responsabilità Art. 75a D. Scioglimento
I. Modi 1. Per risoluzione Art. 76 2. Per legge Art. 77 3. Per sentenza del giudice Art. 78
II. Cancellazione dal registro Art. 79
314
210Codice civile svizzero
Capo terzo: Delle fondazioni A. Costituzione
I. In genere Art. 80 II. Forma Art. 81 III. Contestazione Art. 82
B. Organizzazione I. In genere Art. 83 II. Contabilità Art. 83a III. Ufficio di revisione
1. Obbligo di revisione e diritto applicabile Art. 83b 2. Rapporto con l’autorità di vigilanza Art. 83c
IV. Lacune nell’organizzazione Art. 83d C. Vigilanza Art. 84 Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza Art. 84a Abrogato Art. 84b D. Modificazione
I. Dell’organizzazione Art. 85 II. Del fine
1. Su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione Art. 86 2. Su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte Art. 86a
III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione Art. 86b E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche Art. 87 F. Soppressione e cancellazione dal registro
I. Soppressione da parte dell’autorità competente Art. 88 II. Legittimazione attiva, cancellazione dal registro Art. 89
G. Fondazioni di previdenza a favore del personale Art. 89a
Titolo secondobis: Delle collette pubbliche A. Difetto di amministrazione Art. 89b B. Competenza Art. 89c
315
210 Codice civile svizzero
Libro secondo: Del diritto di famiglia Parte prima: Del diritto matrimoniale
Titolo terzo: Del matrimonio Capo primo: Del fidanzamento
A. Promessa nuziale Art. 90 B. Scioglimento del fidanzamento
I. Regali Art. 91 II. Partecipazione finanziaria Art. 92 III. Prescrizione Art. 93
Capo secondo: Dei requisiti del matrimonio A. Capacità al matrimonio Art. 94 B. Impedimenti al matrimonio
I. Parentela Art. 95 II. Matrimonio antecedente Art. 96
Capo terzo: Della procedura preparatoria e della celebrazione del matrimonio
A. Principi Art. 97 Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri Art. 97a B. Procedura preparatoria
I. Domanda Art. 98 II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria Art. 99 III. Termine Art. 100
C. Celebrazione del matrimonio I. Luogo Art. 101 II. Forma Art. 102
D. Disposizioni d’esecuzione Art. 103 Capo quarto: Della nullità del matrimonio
A. Principio Art. 104 B. Nullità assoluta
I. Cause Art. 105 II. Azione Art. 106
C. Nullità relativa I. Cause Art. 107 II. Azione Art. 108
316
210Codice civile svizzero
D. Effetti della sentenza Art. 109 Abrogato Art. 110
Titolo quarto: Del divorzio e della separazione coniugale Capo primo: Delle condizioni del divorzio
A. Divorzio su richiesta comune I. Accordo completo Art. 111 II. Accordo parziale Art. 112 Abrogato Art. 113
B. Divorzio su azione di un coniuge I. Dopo la sospensione della vita comune Art. 114 II. Rottura del vincolo coniugale Art. 115 Abrogato Art. 116
Capo secondo: Della separazione coniugale A. Condizioni e procedura Art. 117 B. Effetti della separazione Art. 118
Capo terzo: Degli effetti del divorzio A. Cognome Art. 119 B. Regime matrimoniale e diritto successorio Art. 120 C. Abitazione familiare Art. 121 D. Previdenza professionale
I. Principio Art. 122 II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita Art. 123 III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento Art. 124 IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate dopo l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia Art. 124a V. Eccezioni Art. 124b VI. Compensazione di pretese reciproche Art. 124c VII. Conguaglio non ragionevolmente esigibile Art. 124d VIII. Conguaglio impossibile Art. 124e
E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio I. Condizioni Art. 125 II. Modalità del contributo di mantenimento Art. 126 III. Rendita
1. Disposizioni speciali Art. 127
317
210 Codice civile svizzero
2. Adeguamento al rincaro Art. 128 3. Modifica mediante sentenza Art. 129 4. Estinzione per legge Art. 130
IV. Esecuzione 1. Aiuto all’incasso Art. 131 2. Anticipi Art. 131a 3. Diffida ai debitori e garanzia Art. 132
F. Figli I. Diritti e doveri dei genitori Art. 133 II. Modificazione delle circostanze Art. 134 Abrogati Art. 135 a 158
Titolo quinto: Degli effetti del matrimonio in generale A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi Art. 159 B. Cognome Art. 160 C. Cittadinanza Art. 161 D. Abitazione coniugale Art. 162 E. Mantenimento della famiglia
I. In genere Art. 163 II. Somma a libera disposizione Art. 164 III. Contributi straordinari di un coniuge Art. 165
F. Rappresentanza dell’unione coniugale Art. 166 G. Professione e impresa dei coniugi Art. 167 H. Negozi giuridici dei coniugi
I. In genere Art. 168 II. Abitazione familiare Art. 169
J. Obbligo d’informazione Art. 170 K. Protezione dell’unione coniugale
I. Consultori Art. 171 II. Misure giudiziarie
1. In genere Art. 172 2. Durante la convivenza a. Prestazioni pecuniarie Art. 173 b. Privazione della rappresentanza Art. 174 3. Sospensione della comunione domestica a. Motivi Art. 175 b. Organizzazione della vita separata Art. 176
318
210Codice civile svizzero
4. Esecuzione a. Aiuto all’incasso e anticipi Art. 176a b. Diffida ai debitori Art. 177 5. Restrizioni del potere di disporre Art. 178 6. Modificazione delle circostanze Art. 179 Abrogato Art. 180
Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali
A. Regime ordinario Art. 181 B. Convenzione matrimoniale
I. Scelta del regime Art. 182 II. Capacità di contrattare Art. 183 III. Forma Art. 184
C. Regime straordinario I. Ad istanza di un coniuge
1. Pronuncia Art. 185 2. … Art. 186 3. Revoca Art. 187
II. In caso di esecuzione forzata 1. Fallimento Art. 188 2. Pignoramento a. Pronuncia Art. 189 b. Istanza Art. 190 3. Cessazione Art. 191
III. Liquidazione del regime precedente Art. 192 D. Protezione dei creditori Art. 193 E. … Art. 194 F. Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro Art. 195 G. Inventario Art. 195a
Capo secondo: Del regime ordinario della partecipazione agli acquisti
A. Rapporti di proprietà I. Composizione Art. 196 II. Acquisti Art. 197
319
210 Codice civile svizzero
III. Beni propri 1. Per legge Art. 198 2. Per convenzione matrimoniale Art. 199
IV. Prova Art. 200 B. Amministrazione, godimento e disposizione Art. 201 C. Responsabilità verso i terzi Art. 202 D. Debiti tra coniugi Art. 203 E. Scioglimento del regime e liquidazione
I. Momento dello scioglimento Art. 204 II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti
1. In genere Art. 205 2. Partecipazione al plusvalore Art. 206
III. Calcolo degli aumenti 1. Separazione degli acquisti e dei beni propri Art. 207 2. Reintegrazione negli acquisti Art. 208 3. Compensi tra acquisti e beni propri Art. 209 4. Aumento Art. 210
IV. Determinazione del valore 1. Valore venale Art. 211 2. Valore di reddito a. In genere Art. 212 b. Circostanze speciali Art. 213 3. Momento determinante Art. 214
V. Partecipazione all’aumento 1. Per legge Art. 215 2. Per convenzione a. In genere Art. 216 b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale Art. 217
VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore
1. Dilazione Art. 218 2. Abitazione e suppellettili domestiche Art. 219 3. Azione contro i terzi Art. 220
Capo terzo: Della comunione dei beni A. Rapporti di proprietà
I. Composizione Art. 221
320
210Codice civile svizzero
II. Beni comuni 1. Comunione universale Art. 222 2. Comunioni limitate a. Comunione d’acquisti Art. 223 b. Altre comunioni Art. 224
III. Beni propri Art. 225 IV. Prova Art. 226
B. Amministrazione e disposizione I. Beni comuni
1. Amministrazione ordinaria Art. 227 2. Amministrazione straordinaria Art. 228 3. Professione od impresa comune Art. 229 4. Rinuncia e accettazione di eredità Art. 230 5. Responsabilità e spese dell’amministrazione Art. 231
II. Beni propri Art. 232 C. Responsabilità verso i terzi
I. Debiti integrali Art. 233 II. Debiti propri Art. 234
D. Debiti tra coniugi Art. 235 E. Scioglimento del regime e liquidazione
I. Momento dello scioglimento Art. 236 II. Attribuzione ai beni propri Art. 237 III. Compensi tra beni comuni e beni propri Art. 238 IV. Partecipazione al plusvalore Art. 239 V. Determinazione del valore Art. 240 VI. Ripartizione
1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni Art. 241 2. Negli altri casi Art. 242
VII. Esecuzione della ripartizione 1. Beni propri Art. 243 2. Abitazione e suppellettili domestiche Art. 244 3. Altri beni Art. 245 4. Altre norme di ripartizione Art. 246
Capo quarto: Della separazione dei beni A. Amministrazione, godimento e disposizione
I. In genere Art. 247 II. Prova Art. 248
321
210 Codice civile svizzero
B. Responsabilità verso i terzi Art. 249 C. Debiti fra coniugi Art. 250 D. Attribuzione in caso di comproprietà Art. 251
Parte seconda: Della parentela Titolo settimo: Del sorgere della filiazione
Capo primo: Disposizioni generali A. Sorgere della filiazione in genere Art. 252 B. … Art. 253 e 254 Abrogati
Capo secondo: Della paternità del marito A. Presunzione Art. 255 B. Contestazione
I. Diritto all’azione Art. 256 II. Motivo
1. Concepimento nel matrimonio Art. 256a 2. Concepimento prima del matrimonio o durante la sospensione della comunione domestica Art. 256b
III. Termine Art. 256c C. Duplice presunzione Art. 257 D. Azione dei genitori Art. 258 E. Matrimonio dei genitori Art. 259
Capo terzo: Del riconoscimento e della sentenza di paternità
A. Riconoscimento I. Condizioni e forma Art. 260 II. Contestazione
1. Diritto all’azione Art. 260a 2. Motivo Art. 260b 3. Termine Art. 260c
B. Azione di paternità I. Diritto all’azione Art. 261 II. Presunzione Art. 262 III. Termine Art. 263
322
210Codice civile svizzero
Capo quarto: Dell’adozione A. Adozione di minorenni
I. Condizioni generali Art. 264 II. Adozione congiunta Art. 264a III. Adozione singola Art. 264b IV. Adozione del figliastro Art. 264c V. Differenza d’età Art. 264d VI. Consenso dell’adottando e dell’autorità di protezione dei minori Art. 265 VII. Consenso dei genitori
1. Forma Art. 265a 2. Termini Art. 265b 3. Astrazione a. Condizioni Art. 265c b. Decisione Art. 265d
B. Adozione di maggiorenni Art. 266 C. Effetti
I. In generale Art. 267 II. Nome Art. 267a III. Cittadinanza Art. 267b
D. Procedura I. In generale Art. 268 II. Istruttoria Art. 268a III. Audizione dell’adottando Art. 268abis IV. Rappresentanza dell’adottando Art. 268ater V. Considerazione dell’atteggiamento dei congiunti Art. 268aquater
Dbis. Segreto dell’adozione Art. 268b Dter. Informazione circa l’adozione, i genitori biologici e i loro discendenti Art. 268c Dquater. Servizio cantonale preposto all’informazione e servizi di ricerca Art. 268d Dquinquies. Relazioni personali con i genitori biologici Art. 268e E. Contestazione
I. Motivi 1. Mancanza del consenso Art. 269 2. Altri vizi Art. 269a
323
210 Codice civile svizzero
II. Termine Art. 269b F. Collocamento in vista d’adozione Art. 269c
Titolo ottavo: Degli effetti della filiazione Capo primo: Della comunione dei figli coi genitori
A. Cognome I. Figlio di genitori coniugati Art. 270 II. Figlio di genitori non coniugati Art. 270a III. Consenso del figlio Art. 270b
B. Cittadinanza Art. 271 C. Doveri vicendevoli Art. 272 D. Relazioni personali
I. Genitori e figlio 1. Principio Art. 273 2. Limiti Art. 274
II. Terzi Art. 274a III. Competenza Art. 275
E. Informazione e schiarimenti Art. 275a Capo secondo: Del mantenimento da parte dei genitori
A. In genere I. Oggetto e estensione Art. 276 II. Priorità dell’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne Art. 276a
B. Durata Art. 277 C. Genitori coniugati Art. 278 D. Azione
I. Diritto Art. 279 II e III … Art. 280 a 284 IV. Commisurazione del contributo di mantenimento
1. Contributo dei genitori Art. 285 2. Altre prestazioni destinate al mantenimento del figlio Art. 285a
V. Modificazione delle circostanze 1. In genere Art. 286 2. Casi di ammanco Art. 286a
E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento I. Prestazioni periodiche Art. 287 II. Contenuto del contratto di mantenimento Art. 287a
324
210Codice civile svizzero
III. Tacitazione Art. 288 F. Adempimento
I. Creditore Art. 289 II. Esecuzione
1. Aiuto all’incasso Art. 290 2. Diffida ai debitori Art. 291
III. Garanzie Art. 292 G. Diritto pubblico Art. 293 H. Genitori affilianti Art. 294 J. Azione della donna nubile Art. 295
Capo terzo: Dell’autorità parentale A. Principi Art. 296 Abis. Morte di un genitore Art. 297 Ater. Divorzio e altre procedure matrimoniali Art. 298 Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità
I. Dichiarazione comune dei genitori Art. 298a II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori Art. 298b III. Azione di paternità Art. 298c IV. Modificazione delle circostanze Art. 298d
Aquinquies. Modificazione delle circostanze dopo l’adozione del figliastro del convivente di fatto Art. 298e Asexies. Patrigno e matrigna Art. 299 Asepties. Genitori affilianti Art. 300 B. Contenuto
I. In genere Art. 301 II. Determinazione del luogo di dimora Art. 301a III. Educazione Art. 302 IV. Educazione religiosa Art. 303 V. Rappresentanza
1. Verso i terzi a. In genere Art. 304 b. Stato giuridico del figlio Art. 305 2. Nei rapporti interni della comunione Art. 306
C. Protezione del figlio I. Misure opportune Art. 307 II. Curatela Art. 308
325
210 Codice civile svizzero
Abrogato Art. 309 III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora Art. 310 IV. Privazione dell’autorità parentale
1. D’ufficio Art. 311 2. Col consenso dei genitori Art. 312
V. Modificazione delle circostanze Art. 313 VI. Procedura
1. In genere Art. 314 2. Audizione del figlio Art. 314a 3. Rappresentanza del figlio Art. 314abis 4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica Art. 314b 5. Diritti di avviso Art. 314c 6. Obblighi di avviso Art. 314d 7. Collaborazione e assistenza amministrativa Art. 314e
VII. Competenza 1. In genere Art. 315 2. Nella procedura matrimoniale a. Competenza del giudice Art. 315a b. Modifica di misure giudiziarie Art. 315b
VIII. Vigilanza sugli affiliati Art. 316 IX. Cooperazione dell’aiuto alla gioventù Art. 317
Capo quarto: Della sostanza del figlio A. Amministrazione Art. 318 B. Impiego dei redditi Art. 319 C. Prelevamento sulla sostanza del figlio Art. 320 D. Beni liberi
I. Liberalità Art. 321 II. Porzione legittima Art. 322 III. Provento del lavoro, assegno professionale Art. 323
E. Protezione della sostanza del figlio I. Misure opportune Art. 324 II. Privazione dell’amministrazione Art. 325
F. Fine dell’amministrazione I. Restituzione Art. 326 II. Responsabilità Art. 327
Capo quinto: Dei minorenni sotto tutela A. Principio Art. 327a
326
Codice civile svizzero 210
B. Stato giuridico I. Del minorenne Art. 327b II. Del tutore Art. 327c
Titolo nono: Della comunione di famiglia Capo primo: Dell’assistenza tra i parenti
A. Persone obbligate Art. 328 B. Oggetto e modo dell’azione Art. 329 C. Assistenza di trovatelli Art. 330
Capo secondo: Della potestà domestica A. Condizioni Art. 331 B. Effetti
I. Ordine interno e cura Art. 332 II. Responsabilità Art. 333 III. Credito dei figli e degli abiatici
1. Condizioni Art. 334 2. Procedura Art. 334bis
Capo terzo: Dei beni di famiglia A. Fondazioni di famiglia Art. 335 B. Indivisione
I. Costituzione 1. Facoltà Art. 336 2. Forma Art. 337
II. Durata Art. 338 III. Effetti
1. Modo Art. 339 2. Direzione e rappresentanza a. In genere Art. 340 b. Delegazione ad un capo Art. 341 3. Beni comuni e beni riservati Art. 342
IV. Scioglimento 1. Cause Art. 343 2. Disdetta, insolvenza, matrimonio Art. 344 3. Morte di un partecipante Art. 345 4. Norme per la divisione Art. 346
V. Compartecipazione 1. Definizione Art. 347
327
210 Codice civile svizzero
2. Speciali motivi di scioglimento Art. 348 Abrogati Art. 349 a 359
Parte terza: Della protezione degli adulti Titolo decimo: Delle misure precauzionali personali e delle misure applicabili per legge
Capo primo: Delle misure precauzionali personali Sezione prima: Del mandato precauzionale
A. Principio Art. 360 B. Costituzione e revoca
I. Costituzione Art. 361 II. Revoca Art. 362
C. Convalida e accettazione Art. 363 D. Interpretazione e completamento Art. 364 E. Adempimento Art. 365 F. Compenso e spese Art. 366 G. Disdetta Art. 367 H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 368 I. Ricupero della capacità di discernimento Art. 369
Sezione seconda: Delle direttive del paziente A. Principio Art. 370 B. Costituzione e revoca Art. 371 C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento Art. 372 D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 373
Capo secondo: Delle misure applicabili per legge alle persone incapaci di discernimento Sezione prima: Della rappresentanza da parte del coniuge o del partner registrato
A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza Art. 374 B. Esercizio del diritto di rappresentanza Art. 375 C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 376
Sezione seconda: Della rappresentanza in caso di provvedimenti medici
A. Piano terapeutico Art. 377
328
210Codice civile svizzero
B. Persone con diritto di rappresentanza Art. 378 C. Situazioni d’urgenza Art. 379 D. Trattamento di una turba psichica Art. 380 E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 381
Sezione terza: Del soggiorno in un istituto di accoglienza o di cura
A. Contratto d’assistenza Art. 382 B. Restrizione della libertà di movimento
I. Condizioni Art. 383 II. Verbalizzazione e informazione Art. 384 III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 385
C. Protezione della personalità Art. 386 D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura Art. 387
Titolo undicesimo: Delle misure ufficiali Capo primo: Principi generali
A. Scopo Art. 388 B. Sussidiarietà e proporzionalità Art. 389
Capo secondo: Delle curatele Sezione prima: Disposizioni generali
A. Condizioni Art. 390 B. Sfere di compiti Art. 391 C. Rinuncia a una curatela Art. 392
Sezione seconda: Dei generi di curatela A. Amministrazione di sostegno Art. 393 B. Curatela di rappresentanza
I. In genere Art. 394 II. Amministrazione dei beni Art. 395
C. Curatela di cooperazione Art. 396 D. Combinazione di curatele Art. 397 E. Curatela generale Art. 398
Sezione terza: Della fine della curatela Abrogato Art. 399
329
210 Codice civile svizzero
Sezione quarta: Del curatore A. Nomina
I. Condizioni generali Art. 400 II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine Art. 401 III. Conferimento dell’ufficio a più persone Art. 402
B. Impedimento e collisione di interessi Art. 403 C. Compenso e spese Art. 404
Sezione quinta: Dell’esercizio della curatela A. Assunzione dell’ufficio Art. 405 B. Relazione con l’interessato Art. 406 C. Atti autonomi dell’interessato Art. 407 D. Amministrazione dei beni
I. Compiti Art. 408 II. Importi a libera disposizione Art. 409 III. Contabilità Art. 410
E. Rapporto Art. 411 F. Negozi particolari Art. 412 G. Obbligo di diligenza e di discrezione Art. 413 H. Modificazione delle circostanze Art. 414
Sezione sesta: Del concorso dell’autorità di protezione degli adulti
A. Esame della contabilità e del rapporto Art. 415 B. Atti e negozi sottoposti a consenso
I. Per legge Art. 416 II. Su ordine dell’autorità Art. 417 III. Mancanza del consenso Art. 418
Sezione settima: Dell’intervento dell’autorità di protezione degli adulti
Abrogato Art. 419 Sezione ottava: Delle disposizioni particolari per i congiunti
Abrogato Art. 420 Sezione nona: Della fine dell’ufficio di curatore
A. Per legge Art. 421
330
210Codice civile svizzero
B. Dimissione I. Su richiesta del curatore Art. 422 II. Altri casi Art. 423
C. Atti e negozi indifferibili Art. 424 D. Rapporto e conto finali Art. 425
Capo terzo: Del ricovero a scopo di assistenza A. Misure
I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza Art. 426 II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente Art. 427
B. Competenza per il ricovero e la dimissione I. Autorità di protezione degli adulti Art. 428 II. Medici
1. Competenza Art. 429 2. Procedura Art. 430
C. Verifica periodica Art. 431 D. Persona di fiducia Art. 432 E. Provvedi-menti medici in caso di turba psichica
I. Piano terapeutico Art. 433 II. Trattamento in assenza di consenso Art. 434 III. Situazioni d’urgenza Art. 435 IV. Colloquio d’uscita Art. 436 V. Diritto cantonale Art. 437
F. Misure restrittive della libertà di movimento Art. 438 G. Ricorso al giudice Art. 439
Titolo dodicesimo: Dell’organizzazione Capo primo: Delle autorità e della competenza per territorio
A. Autorità di protezione degli adulti Art. 440 B. Autorità di vigilanza Art. 441 C. Competenza per territorio Art. 442
Capo secondo: Della procedura Sezione prima: Davanti all’autorità di protezione degli adulti
A. Diritti e obblighi di avviso Art. 443 B. Esame della competenza Art. 444
331
210 Codice civile svizzero
C. Provvedi- menti cautelari Art. 445 D. Principi procedurali Art. 446 E. Audizione Art. 447 F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa Art. 448 G. Ricovero per perizia Art. 449 H. Designazione di un rappresentante Art. 449a I. Consultazione degli atti Art. 449b J. Obbligo di comunicazione Art. 449c
Sezione seconda: Davanti all’autorità giudiziaria di reclamo
A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva Art. 450 B. Motivi di reclamo Art. 450a C. Termine di reclamo Art. 450b D. Effetto sospensivo Art. 450c E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame Art. 450d F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza Art. 450e
Sezione terza: Disposizione comune Abrogato Art. 450f
Sezione quarta: Dell’esecuzione Abrogato Art. 450g
Capo terzo: Dei rapporti con i terzi e dell’obbligo di collaborazione
A. Obbligo di discrezione e informazione Art. 451 B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi Art. 452 C. Obbligo di collaborazione Art. 453
Capo quarto: Della responsabilità A. Principio Art. 454 B. Prescrizione Art. 455 C. Responsa- bilità secondo le norme sul mandato Art. 456
332
210Codice civile svizzero
Libro terzo: Del diritto successorio Parte prima: Degli eredi
Titolo tredicesimo: Degli eredi legittimi A. Eredi parenti
I. Discendenti Art. 457 II. Stirpe dei genitori Art. 458 III. Stirpe degli avi Art. 459 IV. Estensione del diritto di successione Art. 460 Abrogato Art. 461
B. Coniuge superstite e partner registrato superstite Art. 462 Abrogati Art. 463 e 464 C. ... Art. 465 D. Enti pubblici Art. 466
Titolo quattordicesimo: Delle disposizioni a causa di morte
Capo primo: Della capacità di disporre A. Per testamento Art. 467 B. Per contratto successorio Art. 468 C. Disposizioni nulle Art. 469
Capo secondo: Della porzione disponibile A. Porzione disponibile
I. Limiti Art. 470 II. Porzione legittima Art. 471 III. … Art. 472 IV. Liberalità al coniuge superstite Art. 473 V. Computo della porzione disponibile
1. Deduzione dei debiti Art. 474 2. Liberalità Art. 475 3. Polizze di assicurazione Art. 476
B. Diseredazione I. Motivi di diseredazione Art. 477 II. Effetti della diseredazione Art. 478 III. Onere della prova Art. 479 IV. Diseredazione di un insolvente Art. 480
333
210 Codice civile svizzero
Capo terzo: Dei modi di disporre A. In genere Art. 481 B. Oneri e condizioni Art. 482 C. Istituzione d’erede Art. 483 D. Legato
I. Oggetto Art. 484 II. Obblighi del debitore Art. 485 III. Rapporti con la successione Art. 486
E. Sostituzione volgare Art. 487 F. Sostituzione fedecommissaria
I. Designazione del sostituito Art. 488 II. Apertura della sostituzione Art. 489 III. Garanzia Art. 490 IV. Effetti
1. Per l’istituito Art. 491 2. Per il sostituito Art. 492
V. Discendenti incapaci di discernimento Art. 492a G. Fondazioni Art. 493 H. Contratto successorio
I. Istituzione d’erede e legato contrattuali Art. 494 II. Rinuncia d’eredità
1. Condizioni Art. 495 2. Devoluzione per vacanza Art. 496 3. Diritti dei creditori Art. 497
Capo quarto: Della forma delle disposizioni A. Testamento
I. Confezione 1. In genere Art. 498 2. Testamento pubblico a. In genere Art. 499 b. Ufficio del funzionario Art. 500 c. Ufficio dei testimoni Art. 501 d. Omissione della lettura e della firma Art. 502 e. Persone cooperanti Art. 503 f. Conservazione dei testamenti Art. 504 3. Testamento olografo Art. 505 4. Testamento orale
334
210Codice civile svizzero
a. Disposizione Art. 506 b. Documentazione Art. 507 c. Caducità Art. 508
II. Revoca e distruzione 1. Revoca Art. 509 2. Distruzione dell’atto Art. 510 3. Disposizione posteriore Art. 511
B. Contratto successorio I. Forma Art. 512 II. Scioglimento
1. Tra vivi a. Per contratto o per testamento Art. 513 b. Per recesso dal contratto Art. 514 2. Premorienza dell’erede Art. 515
C. Limitazione della facoltà di disporre Art. 516 Capo quinto: Degli esecutori testamentari
A. Nomina Art. 517 B. Poteri dell’esecutore Art. 518
Capo sesto: Della nullità e della riduzione delle disposizioni
A. Azione di nullità I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale Art. 519 II. Vizi di forma
1. In genere Art. 520 2. In caso di testamento olografo Art. 520a
III. Prescrizione Art. 521 B. Azione di riduzione
I. Condizioni 1. In genere Art. 522 2. Per gli eredi legittimari Art. 523 3. Diritti dei creditori Art. 524
II. Effetti 1. In genere Art. 525 2. Legato di cosa singola Art. 526 3. Disposizioni fra vivi a. Casi Art. 527
335
210 Codice civile svizzero
b. Restituzioni Art. 528 4. Polizze di assicurazione Art. 529 5. Usufrutti e rendite Art. 530 6. Sostituzione di eredi Art. 531
III. Ordine della riduzione Art. 532 IV. Prescrizione dell’azione Art. 533
Capo settimo: Delle azioni derivanti dai contratti successori
A. Trapasso dei beni tra vivi Art. 534 B. Conguagli in caso di rinuncia
I. Riduzione Art. 535 II. Restituzione Art. 536
Parte seconda: Della devoluzione dell’eredità Titolo quindicesimo: Dell’apertura della successione
A. Momento dell’apertura Art. 537 B. Luogo della apertura Art. 538 C. Erede
I. Capacità di ricevere 1. Personalità Art. 539 2. Indegnità a. Cause Art. 540 b. Effetti pei discendenti Art. 541
II. Sopravvivenza al defunto 1. Per l’erede Art. 542 2. Per il legatario Art. 543 3. Infante concepito Art. 544 4. Eredi sostituiti Art. 545
D. Scomparsa I. Successione di uno scomparso
1. Immissione in possesso e garanzie Art. 546 2. Ricomparsa della persona e restituzione Art. 547
II. Successione devoluta allo scomparso Art. 548 III. Rapporti fra i due casi Art. 549 IV. Procedura d’ufficio Art. 550
336
210Codice civile svizzero
Titolo sedicesimo: Degli effetti della devoluzione Capo primo: Provvedimenti assicurativi
A. In genere Art. 551 B. Apposizione dei sigilli Art. 552 C. Inventario Art. 553 D. Nomina di amministratore
I. In genere Art. 554 II. Eredi ignoti Art. 555
E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà I. Obbligo di consegnarle Art. 556 II. Pubblicazione Art. 557 III. Comunicazione ai beneficati Art. 558 IV. Consegna dell’eredità Art. 559
Capo secondo: Dell’acquisto dell’eredità A. Acquisto
I. Eredi Art. 560 II. … Art. 561 III. Legatari
1. Acquisto del legato Art. 562 2. Oggetto Art. 563 3. Rapporti fra il creditore ed il legatario Art. 564 4. Regresso Art. 565
B. Rinuncia I. Dichiarazione
1. Facoltà di rinunciare Art. 566 2. Termini a. In genere Art. 567 b. In caso di inventario Art. 568 3. Trasmissione della facoltà di rinuncia Art. 569 4. Forma della rinuncia Art. 570
II. Decadenza dal diritto di rinunciare Art. 571 III. Rinuncia di un coerede Art. 572 IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi
1. In genere Art. 573 2. Facoltà del coniuge superstite Art. 574 3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente Art. 575
V. Proroga del termine Art. 576
337
210 Codice civile svizzero
VI. Rinuncia al legato Art. 577 VII. Diritti dei creditori dell’erede Art. 578 VIII. Responsabilità in caso di rinuncia Art. 579
Capo terzo: Del beneficio d’inventario A. Condizioni Art. 580 B. Procedura
I. Compilazione dell’inventario Art. 581 II. Grida Art. 582 III. Inscrizione d’officio Art. 583 IV. Chiusura Art. 584
C. Situazione degli eredi durante l’inventario I. Amministrazione Art. 585 II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione Art. 586
D. Effetti I. Termine per deliberare Art. 587 II. Dichiarazione Art. 588 III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario
1. Responsabilità secondo l’inventario Art. 589 2. Responsabilità oltre l’inventario Art. 590
E. Responsabilità per le fideiussioni Art. 591 F. Devoluzione agli enti pubblici Art. 592
Capo quarto: Della liquidazione d’officio A. Condizioni
I. A istanza di un coerede Art. 593 II. A istanza dei creditori del defunto Art. 594
B. Procedura I. Amministrazione Art. 595 II. Liquidazione ordinaria Art. 596 III. Liquidazione in via di fallimento Art. 597
Capo quinto: Della petizione d’eredità A. Condizioni Art. 598 B. Effetti Art. 599 C. Prescrizione Art. 600 D. Azione del legatario Art. 601
338
210Codice civile svizzero
Titolo diciassettesimo: Della divisione dell’eredità Capo primo: Della comunione prima della divisione
A. Effetto della devoluzione dell’eredità I. Comunione ereditaria Art. 602 II. Responsabilità degli eredi Art. 603
B. Azione di divisione Art. 604 C. Divisione differita Art. 605 D. Diritti degli eredi conviventi Art. 606
Capo secondo: Del modo della divisione A. In genere Art. 607 B. Norme della divisione
I. Disposizioni del defunto Art. 608 II. Intervento dell’autorità Art. 609
C. Esecuzione della divisione I. Parità di diritto fra gli eredi Art. 610 II. Formazione dei lotti Art. 611 III. Attribuzione e vendita Art. 612 IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge superstite Art. 612a
D. Oggetti particolari I. Complessi di cose. Scritti di famiglia Art. 613 I.bis Pertinenze agricole Art. 613a II. Crediti del defunto verso gli eredi Art. 614 III. Oggetti gravati di pegno Art. 615 Abrogato Art. 616 IV. Fondi
1. Ripresa a. Valore d’imputazione Art. 617 b. Procedura di stima Art. 618
V. Aziende e fondi agricoli Art. 619 Abrogati Art. 620 a 625
Capo terzo: Della collazione A. Obbligo di collazione Art. 626 B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia Art. 627 C. Modalità
I. Conferimento od imputazione Art. 628
339
210 Codice civile svizzero
II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria Art. 629 III. Computo della collazione Art. 630
D. Spese di educazione Art. 631 E. Regali di occasione Art. 632 Abrogato Art. 633
Capo quarto: Della Chiusura e degli effetti della divisione
A. Chiusura della divisione I. Contratto di divisione Art. 634 II. Convenzioni circa eredità devolute Art. 635 III. Convenzioni circa eredità non devolute Art. 636
B. Responsabilità fra coeredi I. Garanzia delle quote Art. 637 II. Contestazione della divisione Art. 638
C. Responsabilità verso i terzi I. Solidarietà Art. 639 II. Regresso fra coeredi Art. 640
Libro quarto: Dei diritti reali Parte prima: Della proprietà
Titolo diciottesimo: Disposizioni generali A. Caratteri della proprietà
I. In generale Art. 641 II. Animali Art. 641a
B. Estensione della proprietà I. Parti costitutive Art. 642 II. Frutti naturali Art. 643 III. Accessori
1. Definizione Art. 644 2. Esclusioni Art. 645
C. Proprietà collettiva I. Comproprietà
1. Rapporti fra i comproprietari Art. 646 2. Regolamento per l’uso e l’amministrazione Art. 647 3. Atti dell’ordinaria amministrazione Art. 647a 4. Atti di amministrazione più importanti Art. 647b
340
210Codice civile svizzero
5. Lavori di costruzione a. Necessari Art. 647c b. Utili Art. 647d c. Diretti all’abbellimento e alla comodità Art. 647e 6. Disposizione Art. 648 7. Contribuzione alle spese ed oneri Art. 649 8. Vincolatività di norme e decisioni e menzione nel registro fondiario Art. 649a 9. Esclusione dalla comunione a. Comproprietari Art. 649b b. Titolari di altri diritti Art. 649c 10. Scioglimento a. Azione di divisione Art. 650 b. Modo della divisione Art. 651 c. Animali domestici Art. 651a
II. Proprietà comune 1. Condizioni Art. 652 2. Effetti Art. 653 3. Scioglimento Art. 654
III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli Art. 654a
Titolo diciannovesimo: Della proprietà fondiaria Capo primo: Oggetto, acquisto e perdita della proprietà fondiaria
A. Oggetto I. Fondi Art. 655 II. Proprietà dipendente Art. 655a
B. Acquisto della proprietà fondiaria I. Iscrizione Art. 656 II. Modi d’acquisto
1. Trasmissione Art. 657 2. Occupazione Art. 658 3. Formazione di nuovi terreni Art. 659 4. Spostamenti di terreno a. In genere Art. 660 b. Permanenti Art. 660a c. Nuova determinazione del confine Art. 660b 5. Prescrizione acquisitiva a. Prescrizione ordinaria Art. 661
341
210 Codice civile svizzero
b. Prescrizione straordinaria Art. 662 c. Termini Art. 663 6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico Art. 664
III. Diritto all’iscrizione Art. 665 C. Perdita Art. 666 D. Misure giudiziarie
I. Proprietario irreperibile Art. 666a II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti Art. 666b
Capo secondo: Elementi e limiti della proprietà fondiaria
A. Elementi I. Estensione Art. 667 II. Confini
1. Modo di stabilirli Art. 668 2. Obbligo di porre i termini Art. 669 3. Comproprietà delle opere divisorie Art. 670
III. Costruzioni sul fondo 1. In rapporto al materiale a. Proprietà del medesimo Art. 671 b. Risarcimento Art. 672 c. Attribuzione del fondo Art. 673 2. Opere sporgenti sul fondo altrui Art. 674 3. Diritto di superficie Art. 675 4. Condotte Art. 676 5. Costruzioni mobiliari Art. 677
IV. Piantagioni sul fondo altrui Art. 678 V. Responsabilità del proprietario
1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà Art. 679 2. In caso di gestione legittima del fondo Art. 679a
B. Restrizioni I. In genere Art. 680 II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali
1. Principi Art. 681 2. Esercizio Art. 681a 3. Modificazione, rinuncia Art. 681b 4. In caso di comproprietà e di diritto di superficie Art. 682 5. Diritto di prelazione su aziende e fondi agricoli Art. 682a Abrogato Art. 683
342
210Codice civile svizzero
III. Rapporti di vicinato 1. Eccessi pregiudizievoli Art. 684 2. Scavi e costruzioni a. Regola Art. 685 b. Riserva del diritto cantonale Art. 686 3. Piante a. Regola Art. 687 b. Prescrizioni cantonali Art. 688 4. Scolo delle acque Art. 689 5. Prosciugamenti Art. 690 6. Condotte a. Obbligo di tollerarle Art. 691 b. Tutela degli interessi dei gravati Art. 692 c. Cambiamento di circostanze Art. 693 7. Diritti di passo a. Accesso necessario Art. 694 b. Altri diritti di passo Art. 695 c. Iscrizione nel registro Art. 696 8. Opere di cinta Art. 697 9. Manutenzione Art. 698
IV. Diritto di accesso ed opposizione 1. Accesso Art. 699 2. Ripresa di cose o di animali Art. 700 3. Difesa da pericoli o danni Art. 701
V. Restrizioni di diritto pubblico 1. In genere Art. 702 2. Miglioramenti del suolo Art. 703
C. Sorgenti e fontane I. Proprietà e diritto sulle sorgenti Art. 704 II. Derivazione di sorgenti Art. 705 III. Sorgenti tagliate
1. Indennità Art. 706 2. Ripristino Art. 707
IV. Comunione di sorgenti Art. 708 V. Utilizzazione di sorgenti Art. 709 VI. Fontana necessaria Art. 710 VII. Obbligo di cessione
1. Dell’acqua Art. 711
343
210 Codice civile svizzero
2. Circa il terreno Art. 712
Capo terzo: Della proprietà per piani A. Elementi e oggetto
I. Elementi Art. 712a II. Oggetto Art. 712b III. Disposizione Art. 712c
B. Costituzione e cessazione I. Atto costitutivo Art. 712d II. Delimitazione e quote di valore Art. 712e III. Estinzione Art. 712f
C. Amministrazione e uso I. Disposizioni applicabili Art. 712g II. Spese ed oneri comuni
1. Definizione e ripartizione Art. 712h 2. Garanzia dei contributi a. Ipoteca legale Art. 712 b. Diritto di ritenzione Art. 712k
III. Esercizio dei diritti civili Art. 712l D. Ordinamento
I. Assemblea dei comproprietari 1. Competenza e stato giuridico Art. 712m 2. Convocazione e presidenza Art. 712n 3. Diritto di voto Art. 712o 4. Costituzione dell’assemblea Art. 712p
II. Amministratore 1. Nomina Art. 712q 2. Revoca Art. 712r 3. Competenze a. Esecuzione delle disposizioni e decisioni su l’amministrazione e l’uso Art. 712s b. Rappresentanza verso i terzi Art. 712t
Titolo ventesimo: Della proprietà mobiliare A. Oggetto Art. 713 B. Modi di acquisto
I. Trasmissione 1. Trasferimento del possesso Art. 714 2. Riserva della proprietà
344
210Codice civile svizzero
a. In genere Art. 715 b. Vendita a pagamenti rateali Art. 716 3. Acquisto senza il possesso Art. 717
II. Occupazione 1. Cose senza padrone Art. 718 2. Animali sfuggiti Art. 719
III. Oggetti trovati 1. Pubblicazione ed indagine a. In generale Art. 720 b. Nel caso di animali Art. 720a 2. Custodia ed incanto pubblico Art. 721 3. Acquisto della proprietà, riconsegna Art. 722 4. Tesoro Art. 723 5. Oggetti di pregio scientifico Art. 724
IV. Cose trasportate e animali sfuggiti Art. 725 V. Specificazione Art. 726 VI. Unione e mescolanza Art. 727 VII. Prescrizione acquisitiva Art. 728
C. Perdita della proprietà mobiliare Art. 729
Parte seconda: Dei diritti reali limitati Titolo ventesimoprimo: Delle servitù e degli oneri fondiari
Capo primo: Delle servitù prediali A. Oggetto Art. 730 B. Costituzione e cessazione
I. Costituzione 1. Iscrizione Art. 731 2. Negozio giuridico Art. 732 3. Servitù sul proprio fondo Art. 733
II. Estinzione 1. In genere Art. 734 2. Riunione dei fondi Art. 735 3. Per sentenza Art. 736
C. Effetti I. Estensione
1. In genere Art. 737 2. Secondo l’iscrizione Art. 738 3. Nuovi bisogni del fondo Art. 739
345
210 Codice civile svizzero
4. Diritto cantonale ed usi locali Art. 740 5. Più aventi diritto Art. 740a
II. Manutenzione Art. 741 III. Spostamento della servitù Art. 742
IV. Divisione del fondo Art. 743 Abrogato Art. 744
Capo secondo: Dell’usufrutto e delle altre servitù A. Usufrutto
I. Oggetto Art. 745 II. Costituzione
1. In genere Art. 746 2. … Art. 747
III. Cessazione 1. Cause Art. 748 2. Durata Art. 749 3. Usufrutto sulla cosa sostituita Art. 750 4. Restituzione a. Obbligo Art. 751 b. Responsabilità Art. 752 c. Spese Art. 753 5. Prescrizione dell’azione di risarcimento Art. 754
IV. Effetti 1. Diritti dell’usufruttuario a. In genere Art. 755 b. Godimento dei frutti naturali Art. 756 c. Interessi Art. 757 d. Cedibilità Art. 758 2. Diritti del proprietario a. Sorveglianza Art. 759 b. Garanzie Art. 760 c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale Art. 761 d. Conseguenze della omissione di garanzia Art. 762 3. Obbligo dell’inventario Art. 763 4. Oneri dell’usufrutto a. Conservazione della cosa Art. 764 b. Manutenzione ed esercizio Art. 765 c. Interessi sopra una sostanza Art. 766 d. Assicurazione Art. 767
346
Codice civile svizzero 210
V. Casi particolari 1. Fondi a. Frutti Art. 768 b. Destinazione economica Art. 769 c. Selve Art. 770 d. Miniere e simili Art. 771 2. Cose che si consumano e cose stimate Art. 772 3. Crediti a. Misura del godimento Art. 773 b. Rimborsi e reimpieghi Art. 774 c. Cessione del credito all’usufruttuario Art. 775
B. Diritto di abitazione I. In genere Art. 776 II. Diritto dell’usuario Art. 777 III. Oneri Art. 778
C. Diritto di superficie I. Oggetto e intavolazione nel registro fondiario Art. 779 II. Negozio giuridico Art. 779a III. Effetti, estensione e annotazione Art. 779b IV. Conseguenze della scadenza
1. Riversione Art. 779c 2. Indennità Art. 779d Abrogato Art. 779e
V. Riversione anticipata 1. Condizioni Art. 779f 2. Esercizio Art. 779g 3. Altri casi di applicazione Art. 779h
VI. Garanzia per il canone 1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca Art. 779i 2. Iscrizione Art. 779k
VII. Durata massima Art. 779l D. Diritti sulle sorgenti Art. 780 E. Altre servitù Art. 781 F. Misure giudiziarie Art. 781a
Capo terzo: Degli oneri fondiari A. Oggetto Art. 782 B. Costituzione ed estinzione
347
210 Codice civile svizzero
I. Costituzione 1. Iscrizione e modi di acquisto Art. 783 2. Oneri di diritto pubblico Art. 784 Abrogato Art. 785
II. Estinzione 1. In genere Art. 786 2. Riscatto a. Da parte del creditore Art. 787 b. Da parte del debitore Art. 788 c. Prezzo del riscatto Art. 789 3. Prescrizione Art. 790
C. Effetti I. Diritto del creditore Art. 791 II. Obbligo del debitore Art. 792
Titolo ventesimosecondo: Del pegno immobiliare Capo primo: Disposizioni generali
A. Condizioni I. Specie Art. 793 II. Forma
1. Importo Art. 794 2. Interesse Art. 795
III. Fondo 1. Condizioni per il pegno Art. 796 2. Designazione a. Fondo unico Art. 797 b. Più fondi Art. 798 3. Fondi agricoli Art. 798a
B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione
1. Iscrizione Art. 799 2. Proprietà collettiva Art. 800
II. Estinzione Art. 801 III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento
1. Trasferimento dei diritti di pegno Art. 802 2. Disdetta del debitore Art. 803 3. Indennità Art. 804
C. Effetti del pegno immobiliare
348
210Codice civile svizzero
I. Estensione della garanzia Art. 805 II. Pigioni e fitti Art. 806 III. Prescrizione Art. 807
IV. Provvedimenti conservativi 1. In caso di deprezzamento a. Misure di difesa Art. 808 b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti Art. 809 2. Deprezzamento senza colpa Art. 810 3. Alienazione di parcelle Art. 811
V. Oneri ulteriori Art. 812 VI. Posto del pegno
1. Effetti Art. 813 2. Relazioni tra i posti Art. 814 3. Posto vacante Art. 815
VII. Realizzazione del pegno 1. Modo Art. 816 2. Riparto del ricavo Art. 817 3. Estensione della garanzia Art. 818 4. Garanzia per le spese di conservazione Art. 819
VIII. Pegno per miglioramenti del suolo 1. Grado Art. 820 2. Estinzione del credito e del pegno Art. 821
IX. Indennità d’assicurazione Art. 822 X. Creditore irreperibile Art. 823
Capo secondo: Dell’ipoteca A. Scopo e carattere Art. 824 B. Costituzione ed estinzione
I. Costituzione Art. 825 II. Estinzione
1. Diritto alla cancellazione Art. 826 2. Posizione del proprietario Art. 827 3. Purgazione delle ipoteche a. Condizioni e procedura Art. 828 b. Incanti pubblici Art. 829 c. Stima officiale Art. 830 4. Disdetta Art. 831
349
210 Codice civile svizzero
C. Effetti dell’ipoteca I. Proprietà e rapporti di debito
1. Alienazione totale Art. 832 2. Frazionamento del fondo Art. 833 3. Comunicazione dell’assunzione del debito Art. 834
II. Cessione del credito Art. 835 D. Ipoteche legali
I. Di diritto cantonale Art. 836 II. Di diritto privato federale
1. Casi Art. 837 2. Venditori, coeredi, ecc. Art. 838 3. Artigiani e imprenditori a. Iscrizione Art. 839 b. Grado Art. 840 c. Privilegio Art. 841
Capo terzo: Della cartella ipotecaria A. Disposizioni generali
I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale Art. 842 II. Tipi Art. 843 III. Diritti del proprietario Art. 844 IV. Alienazione, divisione Art. 845 V. Credito risultante dalla cartella ipotecaria e convenzioni accessorie
1. In genere Art. 846 2. Disdetta Art. 847
VI. Protezione della buona fede Art. 848 VII. Eccezioni del debitore Art. 849 VIII. Procuratore Art. 850 IX. Luogo di pagamento Art. 851 X. Modifica del rapporto giuridico Art. 852 XI. Pagamento integrale Art. 853 XII. Estinzione
1. Mancanza del creditore Art. 854 2. Cancellazione Art. 855
XIII. Diffida al creditore Art. 856 B. Cartella ipotecaria registrale
I. Costituzione Art. 857
350
210Codice civile svizzero
II. Trasmissione Art. 858 III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto Art. 859
C. Cartella ipotecaria documentale I. Costituzione
1. Iscrizione Art. 860 2. Titolo di pegno Art. 861
II. Protezione della buona fede Art. 862 III. Diritti del creditore
1. Esercizio Art. 863 2. Trasmissione Art. 864
IV. Annullamento Art. 865 Abrogatti Art. 866 a 874
Capo quarto: Della emissione di titoli di prestito con garanzia immobiliare
A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare Art. 875 Abrogati Art. 876 a 883
Titolo ventesimoterzo: Del pegno mobiliare Capo primo: Del pegno manuale e del diritto di ritenzione
A. Pegno manuale I. Costituzione
1. Possesso del creditore Art. 884 2. Pegno sul bestiame Art. 885 3. Pegno posteriore Art. 886 4. Dazione in pegno da parte del creditore Art. 887
II. Estinzione 1. Perdita del possesso Art. 888 2. Obbligo di riconsegna Art. 889 3. Responsabilità del creditore Art. 890
III. Effetti 1. Diritti del creditore Art. 891 2. Estensione della garanzia Art. 892 3. Grado dei diritti pignoratizi Art. 893 4. Patto di caducità Art. 894
B. Diritto di ritenzione I. Condizioni Art. 895 II. Eccezioni Art. 896
351
210 Codice civile svizzero
III. Insolvenza Art. 897 IV. Effetti Art. 898
Capo secondo: Del diritto di pegno sui crediti e su altri diritti
A. In genere Art. 899 B. Costituzione
I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento Art. 900 II. Per cartevalori Art. 901 III. Per titoli rappresentanti merci Art. 902 IV. Pegno posteriore Art. 903
C. Effetti I. Estensione della garanzia Art. 904 II. Rappresentanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno Art. 905 III. Amministrazione e riscossione Art. 906
Capo terzo: Del prestito a pegno A. Istituti di prestiti a pegno
I. Autorizzazione Art. 907 II. Durata Art. 908
B. Prestito a pegno I. Costituzione Art. 909 II. Effetti
1. Vendita del pegno Art. 910 2. Diritto sull’eccedenza Art. 911
III. Riscatto del pegno 1. Diritto al riscatto Art. 912 2. Diritto dell’istituto Art. 913
C. Compera a patto di ricupera Art. 914 D. Regolamenti cantonali Art. 915
Capo quarto: … Art. 916 a 918
Parte terza: Del possesso e del registro fondiario Titolo ventesimoquarto: Del possesso
A. Nozione e specie I. Concetto Art. 919 II. Possesso originario e derivato Art. 920 III. Interruzione transitoria Art. 921
352
210Codice civile svizzero
B. Trasferimento I. Tra presenti Art. 922 II. Fra assenti Art. 923 III. Senza consegna Art. 924 IV. Titoli rappresentanti merci Art. 925
C. Effetti I. Protezione del possesso
1. Diritto di difesa Art. 926 2. Azione di reintegra Art. 927 3. Azione di manutenzione Art. 928 4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione Art. 929
II. Protezione giuridica 1. Presunzione della proprietà Art. 930 2. Presunzione in caso di possesso derivato Art. 931 3. Azione contro il possessore Art. 932 4. Diritto di disposizione e di rivendicazione a. Cose affidate Art. 933 b. Cose smarrite o sottratte Art. 934 c. Denaro e titoli al portatore Art. 935 d. Mala fede Art. 936 5. Presunzione per i fondi Art. 937
III. Responsabilità 1. Possessore di buona fede a. Godimento Art. 938 b. Indennità Art. 939 2. Possessore di mala fede Art. 940
IV. Prescrizione acquisitiva Art. 941
Titolo ventesimoquinto: Del registro fondiario A. Impianto
I. Oggetto 1. In genere Art. 942 2. Intavolazione a. Oggetto Art. 943 b. Eccezioni Art. 944 3. Registri a. Libro mastro Art. 945 b. Foglio del mastro Art. 946 c. Foglio collettivi Art. 947
353
210 Codice civile svizzero
d. Libro giornale, documenti Art. 948 4. Regolamenti a. In genere Art. 949 b. Tenuta informatizzata del registro fondiario Art. 949a 4a. ... Art. 949b 4b. ... Art. 949c 4c. Ricorso a privati per l’uso del registro fondiario informatizzato Art. 949d 5. Misurazione ufficiale Art. 950
II. Tenuta del registro 1. Circondari a. Competenza Art. 951 b. Fondi i più circondari Art. 952 2. Uffici del registro Art. 953 3. Tariffe Art. 954
III. Responsabilità Art. 955 IV. Vigilanza amministrativa Art. 956 V. Tutela giurisdizionale
1. Diritto di ricorso Art. 956a 2. Procedura di ricorso Art. 956b Abrogato Art. 957
B. Iscrizione I. Diritti da iscriversi
1. Proprietà e diritti reali Art. 958 2. Annotazioni a. Diritti personali Art. 959 b. Restrizioni della facoltà di disporre Art. 960 c. Iscrizioni provvisorie Art. 961 d. Iscrizione di diritti di grado posteriore Art. 961a
II. Menzioni 1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà Art. 962 2. Di rappresentanti Art. 962a
III. Condizioni dell’iscrizione 1. Indicazioni a. Per le iscrizioni Art. 963 b. Per le cancellazioni Art. 964 2. Legittimazione a. Prova Art. 965
354
210Codice civile svizzero
b. Complemento della prova Art. 966
IV. Modo dell’iscrizione 1. In genere Art. 967 2. Servitù Art. 968
V. Comunicazione d’officio Art. 969 C. Pubblicità del registro
I. Comunicazione di informazioni e consultazione Art. 970 II. Pubblicazioni Art. 970a
D. Effetti I. Conseguenze della mancata iscrizione Art. 971 II. Effetti dell’iscrizione
1. In genere Art. 972 2. Terzi di buona fede Art. 973 3. Terzi di mala fede Art. 974
E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni I. Aggiornamento
1. In caso di divisione del fondo Art. 974a 2. In caso di riunione di fondi Art. 974b
II. In caso di iscrizione indebita Art. 975 III. Cancellazione agevolata
1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti Art. 976 2. Di altre iscrizioni a. In genere Art. 976a b. In caso di opposizione Art. 976b 3. Procedura di aggiornamento pubblica Art. 976c
IV. Rettificazioni Art. 977
Titolo finale: Dell’entrata in vigore e dell’applicazione del Codice civile
Capo primo: Dell’applicazione del vecchio e del nuovo diritto
A. Disposizioni generali I. Regola della non retroattività Art. 1 II. Retroattività
1. Ordine pubblico e buoni costumi Art. 2 2. Rapporti regolati dalla legge Art. 3 3. Diritti non acquisiti Art. 4
355
210 Codice civile svizzero
B. Diritto delle persone I. Esercizio dei diritti civili Art. 5 II. Scomparsa Art. 6 IIa. Banca dati centrale dello stato civile Art. 6a III. Persone giuridiche
1. In genere Art. 6b 2. Contabilità e ufficio di revisione Art. 6c
VI. Protezione della personalità da violenze, minacce e insidie Art. 6d C. Diritto di famiglia
I. Celebrazione del matrimonio Art. 7 Ibis. Divorzio
1. Principio Art. 7a 2. Processi di divorzio pendenti Art. 7b 3. Termine di separazione nei processi di divorzio pendenti Art. 7c 4. Previdenza professionale Art. 7d 5. Conversione di rendite in corso Art. 7e
Iter. Effetti del matrimonio in generale 1. Principio Art. 8 2. Cognome Art. 8a 3. Cittadinanza Art. 8b
II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912 Art. 9 II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1° gennaio 1912
1. In genere Art. 9a 2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti a. Modificazione delle masse patrimoniali Art. 9b b. Privilegio Art. 9c c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova Art. 9d 3. Mantenimento dell’unione dei beni Art. 9e 4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale Art. 9f 5. Convenzioni matrimoniali a. In genere Art. 10 b. Efficacia verso i terzi Art. 10a c. Sottoposizione alla legge nuova Art. 10b
356
Codice civile svizzero 210
d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore Art. 10c e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova Art. 10d f. Registro dei beni matrimoniali Art. 10e 6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni Art. 11 7. Protezione dei creditori Art. 11a
III. Filiazione in genere Art. 12 IIIbis. Adozione
1. Mantenimento del diritto anteriore Art. 12a 2. Procedure pendenti Art. 12b 3. Soggezione al nuovo diritto Art. 12c Abrogato Art. 12cbis
IIIter. Contestazione della legittimazione Art. 12d IV. Azione di paternità
1. Azioni pendenti Art. 13 2. Nuove azioni Art. 13a
IVbis. Termine per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione Art. 13b IVter. Contributi di mantenimento
1. Titoli di mantenimento esistenti Art. 13c 2. Procedimenti pendenti Art. 13cbis
IVquater. Cognome del figlio Art. 13d V. Protezione degli adulti
1. Misure sussistenti Art. 14 2. Procedimenti pendenti Art. 14a
D. Diritto successorio I. Eredi e devoluzione Art. 15 II. Disposizioni a causa di morte Art. 16
E. Diritti reali I. In genere Art. 17 II. Azione per l’iscrizione nel registro Art. 18 III. Prescrizione acquisitiva Art. 19 IV. Diritti di proprietà speciali
1. Alberi nell’altrui fondo Art. 20 2. Proprietà per piani a. Originaria Art. 20bis b. Trasformata Art. 20ter
357
210 Codice civile svizzero
c. Epurazione dei registri fondiari Art. 20quater V. Servitù Art. 21 VI. Pegno immobiliare
1. Riconoscimento dei titoli preesistenti Art. 22 2. Costituzione di diritti nuovi Art. 23 3. Estinzione di titoli Art. 24 4. Estensione della garanzia Art. 25 5. Diritti ed obblighi delle parti a. In genere Art. 26 b. Provvedimenti conservativi Art. 27 c. Disdetta e trasmissione Art. 28 6. Grado Art. 29 7. Posto di pegno Art. 30 8. … Art. 31 e 32 9. Parificazione di forme precedenti con forme nuove Art. 33 10. Applicazione della legge anteriore alle forme di pegno da essa previste Art. 33a 11. Trasformazione del tipo di cartella ipotecaria Art. 33b
VII. Pegno mobiliare 1. Formalità Art. 34 2. Effetti Art. 35
VIII. Diritto di ritenzione Art. 36 IX. Possesso Art. 37 X. Registro fondiario
1. Impianto del registro Art. 38 2. Misurazione ufficiale a. … Art. 39 b. Relazione col registro fondiario Art. 40 c. Epoca dell’esecuzione Art. 41 Abrogato Art. 42 3. Iscrizione dei diritti reali a. Procedura Art. 43 b. Conseguenza della non iscrizione Art. 44 4. Diritti reali soppressi Art. 45 5. Introduzione del registro differita Art. 46 6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario Art. 47 7. Effetti delle forme del diritto cantonale Art. 48
F. Prescrizione Art. 49
358
210Codice civile svizzero
G. Forme dei contratti Art. 50
Capo secondo: Disposizioni introduttive e transitorie A. Abrogazione del diritto civile cantonale Art. 51 B. Leggi cantonali complementari
I. Diritti e doveri dei Cantoni Art. 52 II. Disposizioni della Confederazione in luogo dei Cantoni Art. 53
C. Designazione delle autorità competenti Art. 54 D. Atti pubblici
I. In genere Art. 55 II. Copie e certificazioni elettroniche Art. 55a
E. Concessioni idrauliche Art. 56 F. a H. … Art. 57 J. Modificazioni della legge sull’esecuzione e sul fallimento Art. 58 K. Applicazione del diritto svizzero e straniero Art. 59 L. Abrogazione di leggi federali Art. 60 M. Disposizioni finali Art. 61
Testo delle disposizioni previgenti del titolo sesto Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi
Capo primo: Disposizioni generali A. Regime comune Art. 178 B. Regime convenzionale
I. Scelta del regime Art. 179 II. Capacità di contrattare Art. 180 III. Forma del contratto Art. 181
C. Regime eccezionale I. Separazione legale Art. 182 II. Separazione giudiziale
1. Ad istanza della moglie Art. 183 2. Ad istanza del marito Art. 184 3. Ad istanza dei creditori Art. 185
III. Data della separazione Art. 186 IV. Cessazione della separazione Art. 187
D. Cambiamento di regime
359
210 Codice civile svizzero
I. Garanzie dei creditori Art. 188 II. Liquidazione a seguito della separazione Art. 189
E. Beni riservati I. Costituzione
1. In genere Art. 190 2. Per legge Art. 191
II. Effetti Art. 192 III. Onere della prova Art. 193
Capo secondo: Dell’unione dei beni A. Proprietà
I. Sostanza coniugale Art. 194 II. Proprietà del marito e della moglie Art. 195 III. Prova Art. 196 IV. Inventario
1. Compilazione e valore probatorio Art. 197 2. Effetti della stima Art. 198
V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie Art. 199 B. Amministrazione, godimento e disposizione
I. Amministrazione Art. 200 II. Godimento Art. 201 III. Facoltà di disporre
1. Da parte del marito Art. 202 2. Da parte della moglie a. In genere Art. 203 b. Rinuncia di eredità Art. 204
C. Garanzia degli apporti della moglie Art. 205 D. Responsabilità
I. Del marito Art. 206 II. Della moglie
1. Con tutta la sostanza Art. 207 2. Col valore dei beni riservati Art. 208
E. Compensi I. Scadenza Art. 209 II. Fallimento del marito e pignoramento
1. Credito della moglie Art. 210 2. Privilegio Art. 211
F. Scioglimento della unione dei beni
360
210Codice civile svizzero
I. Premorienza della moglie Art. 212 II. Premorienza del marito Art. 213 III. Aumenti e diminuzioni Art. 214
Capo terzo: Della comunione di beni A. Comunione universale
I. Beni matrimoniali Art. 215 II. Amministrazione e disposizione
1. Ordinaria Art. 216 2. Facoltà di disporre a. Sui beni della comunione Art. 217 b. Rinuncia di eredità Art. 218
III. Responsabilità per i debiti 1. Debiti del marito Art. 219 2. Debiti della moglie a. Della moglie e della comunione Art. 220 b. Debiti della sostanza riservata della moglie Art. 221 3. Procedura esecutiva Art. 222
IV. Compensi 1. In genere Art. 223 2. Pei crediti della mogli Art. 224
V. Scioglimento della comunione 1. Divisione a. Per legge Art. 225 b. Per contratto Art. 226 2. Responsabilità del superstite Art. 227 3. Attribuzione degli apporti Art. 228
B. Comunione prorogata I. Condizioni Art. 229 II. Oggetto Art. 230 III. Amministrazione e rappresentanza Art. 231 IV. Scioglimento
1. Per volontà delle parti Art. 232 2. Per legge Art. 233 3. Per sentenza Art. 234 4. Per matrimonio o per morte di un figlio Art. 235 5. Modo della divisione Art. 236
C. Comunione limitata I. Con separazione di beni Art. 237
361
210 Codice civile svizzero
II. Comunione dei beni Art. 238 III. Comunione d’acquisti
1. Concetto Art. 239 2. Aumenti e diminuzioni Art. 240
Capo quarto: Della separazione dei beni A. In genere Art. 241 B. Proprietà, amministrazione e godimento Art. 242 C. Responsabilità pei debiti
I. In genere Art. 243 II. Fallimento del marito o pignoramento Art. 244
D. Rendite e guadagni Art. 245 E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni Art. 246 F. Dote Art. 247
Capo quinto: Del registro dei beni matrimoniali A. Effetti Art. 248 B. Iscrizione
I. Oggetto Art. 249 II. Luogo della iscrizione Art. 250
C. Tenuta dei registri Art. 251
362