Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1949 Nr. 8 ausgegeben am 19. März 1949
Staatsschutzgesetz
vom 14. März 1949
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 29. Dezember 1948 aufgrund der Art. 2, 14, 32, 33, 34, 40, 41, 44, 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Verbrechen gegen den Staat
Art. 11
a) Hochverrat
Aufgehoben
Art. 22
b) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
Wer auf liechtensteinischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam-ten zukommen,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft.
2. Verbotener Nachrichtendienst
Art. 33
a) Politischer
Aufgehoben
130 Staatsschutzgesetz
Art. 4
b) Wirtschaftlicher
1) Wer einen Angehörigen oder Einwohner des Landes wegen seiner geschäftlichen Tätigkeit einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten anzeigt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.1
2) Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 20 000 Franken verbunden werden.
Art. 5 bis 102
Aufgehoben
Art. 11
5. Parteiuniformen
1) Wer Uniformen oder Uniformteile trägt, welche den Träger als Mitglied einer politischen Organisation kennzeichnen, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.3
2) Die verbotenen Gegenstände sind zu beschlagnahmen.
6. Störungen der Beziehungen zum Ausland
Art. 124
a) Beleidigung eines fremden Staates
Aufgehoben
Staatsschutzgesetz 130
Art. 131
b) Verletzung fremder Gebietshoheit
Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete,
wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt,
wer versucht von liechtensteinischem Gebiete aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören,
wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 142
c) Nachrichtendienst gegen fremde Staaten
Aufgehoben
Art. 153
d) Fremde Kriegsdienste
Wer, solange er liechtensteinischer Staatsbürger ist, ohne Bewilligung der Regierung in fremde Kriegsdienste eintritt,
wer ohne Bewilligung der Regierung einen liechtensteinischen Staatsbürger für fremde Kriegsdienste anwirbt oder fremden Kriegsdiensten zuführt,
wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
130 Staatsschutzgesetz
Art. 161
e) Strafverfolgung
Aufgehoben
7. Presserechtliche Bestimmungen
Art. 17 bis 242
Aufgehoben
Art. 253
8. Staatlicher Ehrenschutz
Aufgehoben
Art. 26
9. Anwendung des Strafgesetzes
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes vom 7. November 1859 (1. bis 5. und 27. Hauptstück des ersten Teiles, 1. bis 3. und 14. Hauptstück des zweiten Teiles) finden sinngemäss auf dieses Gesetz mit der Ergänzung Anwendung, dass ein Fremder, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 dieses Gesetzes begangen hat, ebenfalls nach diesem Gesetz zu behandeln ist.
Art. 274
10. Landesverweisung der Ausländer
Aufgehoben
Staatsschutzgesetz 130
Art. 28
11. Aufhebung geltender Gesetze
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
- die Paragraphen 58, 66, 67 und 92 des Strafgesetzes vom 7. November 1859; -das Gesetz vom 17. März 1937 betreffend den Schutz und die Sicherheit des Landes und seiner Bewohner, LGBl. 1937 Nr. 3; -das Gesetz vom 30. Mai 1933 betreffend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung, LGBl. 1933 Nr. 8; -die Verordnung vom 30. Mai 1933 betreffend Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften, LGBl. 1933 Nr. 9; -die Verordnung vom 14. September 1934 betreffend das Verbot des Tragens von Partei-Uniformen, LGBl. 1934 Nr. 9; -die Verordnung vom 11. Dezember 1934 betreffend die Abhaltung
von Kundgebungen unter freiem Himmel, LGBl. 1934 Nr. 15; -die Verordnung vom 27. Januar 1939, LGBl. 1939 Nr. 5; -die Verordnung vom 11. Mai 1940, LGBl. 1940 Nr. 9; -die Verordnung vom 16. Mai 1940, LGBl. 1940 Nr. 11; -die Verordnung vom 20. Juli 1940, LGBl. 1940 Nr. 15; -die Verordnung vom 15. Februar 1943, LGBl. 1943 Nr. 3; -die Verordnung vom 29. November 1944 betreffend den Waffen
gebrauch für den Grenzdienst, LGBl. 1944 Nr. 22.
Art. 29
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 14. März 1949
gez. Franz Josef
gez. Frick Fürstlicher Regierungschef