- § 1 Form des Antrags
- § 2 Inhalt der Eintragung
- § 3 Alphabetisches Register
- § 4 Eintragungsschein
- § 5 Kosten
- § 6
- § 7 Inkrafttreten
'1' ,
Abk: UrhRollV Verordnung uber die urheberrolle Zitierdatum: 1965-12-18
-~Fundstelle: BGBl I 1965, 2105 Sachgebiet: FNA 440-1-3
Fu~note
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1970 +++) (+++ Stand: Anderungsvorschrift vom 15.10.1991 +++) -BGBl. I 1991, 2013 .,-
UrhRollV
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vorn 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:
UrhRollV § 1 Form des Antrags
- (1)
- Der Antrag auf Eintragung in die Urheberrolle nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
- (2)
- In dern Antrag sind anzugeben
- der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veroffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
- der Titel, unter dem das Werk veroffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veroffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
- der Zeitpunkt und die Form der ersten Veroffentlichung des Werkes.
UrhRollV § 2 Inhalt der Eintragung
In die Urheberrolle sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichne~en Angaben einzutragen.
UrhRollV § 3 Alphabetisches Register
Zu der Urheberrolle wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschlie~lich der Decknarnen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke gefuhrt.
UrhRollV § 4 Eintragungsschein
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung tiber die Eintragung auszustellen.
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UrhRollV § 5 Kosten
(1) Fur die Eintragung in die Urheberrolle werden folgende Gebtihren erhoben:
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- Bei einem Werk 20 Deutsche Mark;
- bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, a) fur das erste Werk 20 Deutsche Mark, b) fur das zweite bis
zehnte Werk je 10 Deutsche Mark, c) fur das elfte und jedes weitere Werk je 5 Deutsche Mark.
(2) Fur das Verfahren bei der Erhebung der Gebuhren nach Absatz 1 ist die Verordnung uber die Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend anzuwenden.
(3 )
Fu~note
§ 5: Gesetzeskraft erhalten durch Art. 3 Abschn. II Nr. 2 G v. 22.7.1969 I 901 mWv 1. 7.1970 § 5: IdF d. Art. 1 V v. 26.6.1970 I 839 mWv 1.7.1970 § 5 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 15.10.1991 I 2013 mWv 1.1.1992 § 5 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 V v. 15.10. 1991 I 2013 mWv 1.1.1992
UrhRollV § 6
'In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Anderungen dieser Verordnung anhangig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Fu~note
§ 6: Idf d. Art. 2 Nr. 3 V v. 15.10.1991 I 2013 mWv 1.1.1992
UrhRollV § 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft..