Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. April 1971 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht:
1. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. Jänner 1970, BGBl. Nr. 40, mit der Teile der Attersee Straße, der Ennstal Straße, der Gasteiner Straße, der Katschberg Straße, der Lamprechtshausener Straße, der Paß Gschütt Straße, der Salzachtal Straße sowie der Wiener Straße auf neu hergestellte bzw. neu herzustellende Straßenteilstücke umgelegt und Teile der Mondsee Straße, der Paß Gschütt Straße sowie der Salzachtal Straße als Bundesstraße aufgelassen werden, wird wie folgt berichtigt:
a) In der Z. 10 hat es statt „10. die Straßenteilstücke der Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Golling werden" richtig „10. die Straßenteilstücke der Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinden Abtenau, Rußbach und Gosau werden" zu lauten;
b) in der Z. 11 hat es statt „11. die Straßenteilstücke der Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinden Abtenau, Rußbach und Gosau werden" richtig „11. die Straßenteilstücke der Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinde Golling werden" zu lauten.
- Die Kundmachung der Bundesregierung vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 259 und ASlg. Nr. 3, mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart wird, wird wie folgt berichtigt:
- Im Art. IV hat es in der Spalte „alt" statt „43 a" richtig „43 c" zu lauten.
- Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970, BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75 wird wie folgt berichtigt:
- In der Anlage a hat es auf Seite 1490 im Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" bei den Didaktischen Grundsätzen im letzten Satz des 6. Absatzes statt „national" richtig „rational" zu lauten.
- Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 286, über die Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie wird wie folgt berichtigt:
- Im § 6 Abs. 5 hat es statt „(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)" richtig „(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)" zu lauten.
- Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 287, über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird wie folgt berichtigt:
- Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz hat es statt „Einzelprüfungen" richtig „Einzelprüfern" zu lauten.
- Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 295,
über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft wird wie folgt berichtigt:
a) Am Ende der lit. a des § 5 Abs. 2 ist an Stelle des Beistriches ein Strichpunkt zu setzen;
b) im § 8 Abs. 2 erster Satz hat es statt „§ 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes" richtig „§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes" zu lauten.
- Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 296, über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft wird wie folgt berichtigt:
- Die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 358/1970, wird wie folgt berichtigt:
Im § 7 Abs. 2 lit. e hat es statt „Studienrichtungen" richtig „Studienzweige" zu lauten.
a) Im Art. 10 des deutschen Textes hat es statt „des Artikels 6" richtig „des Artikels 5 des Abkommens" zu lauten;
b) im Art. 10 des spanischen Textes hat es statt „artículo 6" richtig „artículo 5 del Convenio" zu lauten.
- Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1970, BGBl. Nr. 21/1971, über die Sprengel der im Land Salzburg gelegenen Bezirksgerichte wird wie folgt berichtigt:
- Im § 6 hat es statt „Dorfbeuren" richtig „Dorfbeuern" zu lauten.
- Die Verordnung der Bundesregierung vom 12. Jänner 1971, BGBl. Nr. 32, über die Sprengel der in Steiermark gelegenen Bezirksgerichte wird wie folgt berichtigt:
- Im § 16 hat es statt „Hartberg-Umgebung" richtig „Hartberg Umgebung" zu lauten.
- Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. Feber 1971, BGBl. Nr. 77, über die Sprengel der in Tirol gelegenen Bezirksgerichte wird wie folgt berichtigt: a) Im § 10 hat es statt „Alpach" richtig „Alpbach" zu lauten;
b) im § 12 hat es statt „Tösenz" richtig „Tösens" zu lauten. Kreisky