PatGebZV 1991 Verordnung uber die Zahlung der Gebuhren des Deutschen Patentarnts und des Bundespatentgerichts PatGebZV Zitierdatum: 1991-10-15 Fundstelle: BGBl I 1991, 2012 Sachgebiet: FNA 424-4-6
Fu~note
(+++ Textnachweis ab: 26.10.1991 +++)
(+++ Stand: Anderung durch V v. 17.3.1994 I 612 +++)
PatGebZV 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes uber die Gebuhren des Patentarnts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. I s. 2188) verordnet der Bundesminister der Justiz:
PatGebZV 1991 § 1
Gebuhren des Patentarnts und des Patentgerichts konnen au~er durch Barzahlung entrichtet werden -1. durch Ubergabe oder Ubersendung
a) von Gebuhrenmarken, b) von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit Indossarnent versehen sind,
c) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Prasidenten des Deutschen Patentamts ermachtigt ist, solche Konten zu fuhren;
2. durch Uberweisung;_
~. durch'Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts.
PatGebZV 1991 § 2
Die Gebuhren sind, soweit nicht Gebuhrenmarken verwendet werden, an die Zahl~ stelle des Deutschen Patentarnts oder die Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentarnts zu entrichten.
PatGebZV 1991 § 3
Als Einzahlungstag gilt
- bei Ubergabe oder Ubersendung von Gebuhrenmarken der Tag des Eingangsi
- bei Ubergabe oder Ubersendung von Schecks oder Abbuchungsauftragep (§ 1
Nr. 1 Buchstabe b und c) der Tag des Eingangs beim Deutschen Patentarnt
oder Bundespatentgericht, sofern die Einlosung bei Vorlage erfolgt; - bei Einzahlung auf ein Konto (§ 1 Nr. 3) der Tag der Einzahlungi
- im ubrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahlstelle des Deutschen Patentarnts oder der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentarnts eingeht oder auf dem Konto einer dieser Stellen gutgeschrieben wird.
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Fu~note
§ 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 V v. 17.3.1994 I 612 mWv 1.4.1994
PatGebZV 1991 § 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkundung in Kraft.
Fu~note
§ 4: Fruherer Satz 2 Aufhebungsvorschrift