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Regulation Concerning the Mediation Body for Copyright Disputes, Germany

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Latest Version in WIPO Lex
Details Details Year of Version 1994 Dates Adopted: December 20, 1985 Type of Text Implementing Rules/Regulations Subject Matter Copyright and Related Rights (Neighboring Rights), Alternative Dispute Resolution (ADR) Notes The notification by Germany to the WTO under article 63.2 of TRIPS states:
'The Regulation contains provisions governing the procedure of the Mediation Body established under § 14 of the Copyright Administration Law.'

Die WTO-Mitteilung hält fest: 'Die Verordnung enthält Regelungen zum Verfahren der nach § 14 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz eingerichteten Schiedsstelle'.

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Main Text(s) Related Text(s)
Main text(s) Main text(s) German Verordnung über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle (Urheberrechtsschiedsstellenverordnung)        

Abk: UrhSchiedsV 1985

~verordnunq Uber die Schiedsstelle fur Urheberrechtsstreitfalle urheberrechtsschiedsstellenverOrdnunq~ UrhSchiedsV ;~i:~ierdafum: 1985-12"".20 Fundstelle: BGBI I 1985, 2543 Sachqebiet: FNA 440-12-2

Fu~note

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1986 +++)

(+++ Stand Anderunq durch Art. 8 Abs. 14 G v. 24.6.1994 I 1325 +++)

UrhSchiedsV 1985

Auf Grund des durch Artikel 2 Nr. 8 des,Gesetzes yom 24. Juni 1985 (BGBI. I s. 1137) neuqefa~ten § 15 des Urheberrechtswahrnehmunqsqesetzes wird verordnet:

UrhSchiedsV 1985 § 1 Einleitunq des verfahrens

(1)
Der schriftliche Antraq zur Anrufunq der Schiedsstelle nach § 14 Abs.· 4 des Urheberrechtswahrnehmunqsqesetzes hat Namen und Anschrift des Antraqsqeqners sowie eine Darstellunq des Sachverhalts zu enthalten. Er solI in zwei Stucken einqereicht werden.
(2)
Der Antraq wird von der Schiedsstelle dem Antraqsqeqner mit der Aufforderunq zuqestellt, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu au~ern.
(3)
Beantraqt eine Verwertunqsqesellschaft den Abschlu~ eines Gesamtvertraqs, so kann der Antraqsqeqner erklaren, da~ er zum Abschlu~ des Vertraqs nicht bereit sei. Gibt er die Erklarunq ab, so ist das verfahren einzustellen; das Verfahren ist auch einzustellen, wenn er sich innerhalb eines Monats nicht . erklart. Der Antraqsqeqner ist hierUber zu belehren.
UrhSchiedsv 1985 § 2 Zurucknahme des Antraqs
(1)
Der Antraq kann zuruckqenommen werden, in verfahren mit mundlicher Verhandlunq jedoch ohne Einwilliqunq des Antraqsqeqners nur bis zum Beqinn der mundlichen Verhandlunq.
(2)
Wird der Antraq zuruckqenommen, so hat der Antraqsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendiqen Auslaqen des Antraqsqeqners zu traqen.

UrhSchiedsV 1985 § 3 Mundliche Verhandlunq <

Bei Streitf&llen, die den Abschlu~ oder die Anderunq eines Gesamtvertraqs betreffen, entscheidet die Schiedsstelle auf Grund mundlicher Verhandlunq. Von der mundlichen Verhandlunq kann mit Einverstandnis der Beteiliqten abqesehen werden.

UrhSchiedsV 1985 § 4 J3chriftliches Verfahren

Bei StreitfAllen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtswahrnehmunqsqesetzes entscheidet die Schiedsstelle im schriftlichen verfahren. Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund rnundlicher Verhandlung, wenn einer der Beteiligten es beantragt und der andere zustimmt oder wenn sie es ausnahmsweise zur Au~klarung des Sachverhalts fur erforderlich halt.

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UrhSchiedsV 1985 § 5 Vorbereitung der Verhandlung

Bei Streitfallen, die den Abschlu~ oder die Anderung eines Gesamtvertrags betreffen, kann der Vorsitzende die Beteiligten mit ihrern Einverstandnis vor der rnundlichen verhandlung zu einern Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligten es beantragen.

UrhSchiedsV 1985 § 6 Verfahren bei rnundlicher Verhandlunq

(1)
Zu der Verhandlung sinq die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist betragt rnindestens zwei Wochen.
(2)
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht offentlich. Beauftragte des Bundesrninisters der Justiz, der Aufsichtsbehorde und des Bundeskartellamts durfen anwesend seine
(3)
FUr die zuruckweisung von BevollmAchtigten oder Beistanden der Beteiligten oder die Untersagung'des Vortrags ist § 157 der Zivilproze~ordnung entsprechend anzuwenden~ einer Erlaubnis zum rnundlichen Verhandeln vcr der Schiedsstelle bedarf es nicht.
(4)
Ober die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vorn Vorsitzenden und vorn Schriftfuhrer zu unterzeichnen ist.
(5)
·Der Einigungsvorschlag braucht den Beteiligten nicht rnundlich verkundet zu werden.

UrhSchiedsV 1985 § 7 Ausbleiben in der rnundlichen Verhandlung

(1)
Erscheint der Antragsteller nicht zur rnundlichen Verhandlung, so gilt der Antrag als zuruckgenommen. Er kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen~ die Vorschriften der Zivilproze~ordnung tiber die wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Erscheint der Antragsgegner nicht zur rnundlichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.
(3)
Unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte haben die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.
(4)
Die Beteiligten sind in der Ladung zur rnundlichen Verhandlung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.

UrhSchiedsV 1985 § 8 Ermittlung von Amts wegen

(1)
Die Schiedsstelle ist an Beweisantrage nicht gebunden. Sie ermittelt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen und geeignet erscheinenden Beweise. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Errnittlungs-und Beweisergebnissen zu au~ern~
(2)
Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Absatzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen, Gutachten erstatten lassen sowie Nutzervereinigungen und Verwertungsgesellschaften, die nicht Beteiligte des Verfahrens sind, anhoren.
(3)
Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht freiwillig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aussage verweigert, die Einholung eines Gutachtens von einern Sachverstandigen, der nicht freiwillig vor der Schiedsstelle erscheint oder die

Erstattung eines Gutachtens verweiqert, sowie eine von der Schiedsstelle fur erforderlich erachtete Beeidiqunq eines Zeuqen, eines Saehverstandigen oder eines Beteiliqten sind auf Ersuehen der Schiedsstelle von dem Amtsqericht vorzunehmen, in dessen Bezirk die Sehiedsstelle ihren Sitz hat.

(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassunqsqesetzes, insbesondere tiber die Reehtshilfe, und die Vorsehriften de~ Zivilproze~ordnunq sind entspreehend anzuwenden.

UrhSehiedsV 1985 § 9 Ablehnunq von Mitqliedern der Sehiedsstelle

fiber die Ausschlie~ung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Die Vorschriften der Zivilproze~ordnung sind entsprechend anzuwenden.

UrhSehiedsV 1985 § 10 Verfahrensermessen

1m tibriqen verfahrt die Sehiedsstelle naeh billigem Ermessen. Sie soIl sieh dabei an die Vorschriften der Zivilproze~ordnunq anlehnen.

UrhSehiedsV 1985 § 11 Ehrenamtliehe Mitqlieder

(1)
Wird die Schiedsstelle mit ehrenamtliehen Mitqliedern besetzt, so erhalten sie auf Antraq eine EntsehAdiqunq nach Ma~qabe der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes tiber die Entsehadiqunq der ehrenamtliehen Richter.
(2)
Die EntsehAdiqung wird von der Aufsichtsbehorde festqesetzt.
(3)
Das ehrenamtliehe Mitqlied kann die qeriehtliehe Festsetzunq beantraqen. fiber den Antraq entscheidet das Amtsqerieht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Der Antraq ist bei der Aufsiehtsbehorde einzureichen oder zu Protokoll der Gesehaftsstelle zu erklaren. Die Aufsiehtsbehorde kann dem Antraq abhelfen. Kosten werden nicht-erstattet.

UrhSehiedsV 1985 § 12 Entschadiqunq von Zeuqen und Sachverstandiqen

(1)
Zeuqen und Sachverstandiqe erhalten eine Entsehadiqung naeh Ma~qabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes tiber die Entsehadiqunq von Zeuqen und Saehverstandigen; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 15 dieses Gesetzes sind-entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 11 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Festsetzunq wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Fu~note

§ 12 Abs. 1 Halbsatz 2: IdF d. Art. 8 Abs. 14 Nr. 1 G v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994

UrhSehiedsV 1985 § 13 Kosten des Verfahrens

(1)
Fur das Verfahren vor der Schiedsstelle werden von der Aufsichtsbehorde eine Gebuhr und Auslaqen (Kosten) erhoben.
(2)
Die Gebuhr richtet sieh naeh dem Streitwert. Ihre Hohe bestimmt sieh naeh

der Tabelle der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz. Fur den Mindestbetrag der Gebuhr gilt § 11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

(3)
Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festgesetzt. Er bemi~t sich nach den Vorschriften, die fur das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilproze~ordnung gelten.
(4)
In Verfahren nach § 3 Satz 1 entfAllt die Gebuhr, wenn vor einer mundlichen Verhandlung der Antraq zuruckqenomrnen oder das Verfahren eingestellt wird. Wird der Antrag vor einer Beweiserhebung zuruckgenomrnen, ermAeiqt sich die Gebuhr auf ein Drittel. In Verfahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle die Gebuhr bei Rucknahrne des Antrags oder bei Einstellung nach billigem Ermessen entfallen lassen oder herabsetzen.
(5)
Auslagen werden in entsprechender Anwendung der Nurnrnern 9000 bis 9013 des Kostenverzeichnisses zurn Gerichtskostengesetz erhoben.
(6)
Die Gebuhr wird mit der Beendiqunq des Verfahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fAllig.
(7)
Die Zustellung des Antrags soll von der Zahlung eines Vorschusses in Hehe eines Drittels der Gebuhr durch den Antragsteller abhAngig gemacht werden. 1m Falle des § 1 Abs. 3 soll der Vorschu~ erst angefordert werden, wenn die Fortsetzung des verfahrens feststeht.
(8)
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 7, 8, 10, 49, 54, 56, 58, 59 und 68 des Gerichtskostengesetzes tiber die Kostenfreiheit, die Nachforderung, die Nichterhebung und die VerjAhrung der Kosten, den Kostenschuldner und den Auslagenvorschu~ sind entsprechend anzuwenden.
(9)
fiber Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet in verfahren, die den Abschlu~ oder die Anderung eines Gesarntvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Arntsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehorde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehorde zu erheben. § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Fu~note

§ 13 Abs. 5: 1dF d. Art. 8 Abs. 14 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994 § 13 Abs. 9 Satz 3: 1dF d. Art. 8·Abs. 14 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994

UrhSchiedsV 1985 § 14 Verteilung der Kosten

(1)
Die Schiedsstelle entscheidet uber die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Errnessen, soweit nichts anderes bestimrnt ist. Die Schiedsstelle kann anordnen, dae die einem Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2)
Die Entscheidung tiber die Kosten kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenomrnen wird. Dber den Antrag entscheidet in verfahren, die den Abschlu~ oder die Anderung eines Gesarntvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Arntsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(1)
Die Kosten des Verfahrens 13) und die einem Beteiligten zu erstattenden

UrhSchiedsv 1985 § 15 Festsetzung der Kosten

--1

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notwendigen Auslaqen 14 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehorde festqesetzt. Die Festsetzunq ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu erstattende notwendiqe Auslaqen festqesetzt worden sind, auch-dem Erstattunqsberechtiqten zuzustellen.

(2)
Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellunq die qerichtliche Festsetzunq der Kosten und der zu erstattenden notwendiqen Auslaqen beantraqen. Bei Verfahren, die den Abschlu~ oder die Anderunq eines Gesamtvertraqs betreffen, entscheidet uber den Antraq das Oberlandesqericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehorde ihren Sitz hat, in allen anderen Fallen das Amtsqericht. Der Antraq ist bei der Aufsichtsbehorde einzureichen. Die Aufsichtsbehorde kann dem Antrag abhelfen.
(3)
Aus dem Kostenfestsetzunqsbeschlu~ findet die Zwanqsvollstreckunq in entsprechender Anwendunq der Zivilproze~ordnunq statt.

UrhSchiedsV 1985 § 16 Berlin-Klausel

Diese Verordnunq qilt nach § 14 des Dritten Uberleitunqsqesetzes in Verbindunq mit § 27 des Urheberrechtswahrnehmunqsqesetzes auch im Land Berlin.

UrhSchiedsV 1985 § l' Inkrafttreten, abqeloste Vorschrift

Diese Verordnunq tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. /* Gleichzeitiq tritt die Verordnung Uber die Schiedsstelle nach dem Gesetz Uber die Wahrnehmunq von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember 1965 (BGB1. I S. 2106), qeandert durch Verordnunq vorn 26. Juni 1970 (BGB1. I s. 840), au~er Kraft; */ sie ist jedoch weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 1986 anhanqiq qeworden sind.

Fu~note

§ 17 Satz 2 Halbsatz 1: Aufhebunqsvorschrift

UrhSchiedsV 1985

Der Bundesminister der Justiz AUSGABEENDE


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WIPO Lex No. DE026