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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) ERVDPMAV
Ausfertigungsdatum: 01.11.2013
Vollzitat:
"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist"
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 2.1.2014 I 18 (Nr. 2) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.11.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.11.2013 I 3906 vom Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie ist gem. Art. 6 Abs. 1 dieser V am 12.11.2013 in Kraft getreten.
§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden: 1. in Patentverfahren für
a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, b) Einsprüche, c) Beschwerden, d) Rechercheanträge, e) Prüfungsanträge,
2. in Gebrauchsmusterverfahren für a) Anmeldungen, b) Rechercheanträge,
3. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Beschwerden und
4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation
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(1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für Anmeldungen, 2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.
(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Form der Einreichung
(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.
(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.
(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE- Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen sind anzuwenden.
§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie der
Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2, 3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgelegten
Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind, 4. die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2
eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen, 5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung erforderlich sind, um die Zuordnung und
Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.