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 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes

und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 4. April 2016

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Designgesetzes

Das Designgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation“.

b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe „Ver- ordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.

c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge- fasst:

„Abschnitt 13

Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen“.

2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Führung des Registers, Eintragung und Designinformation“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt- lung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist.“

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bekanntmachung kann in elektroni- scher Form erfolgen.“

7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „einzutragenden“ gestrichen.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach die- sem Gesetz findet die Beschwerde an das Bun- despatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundes- patentgerichts in der Besetzung mit drei rechts- kundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mit- gliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruch- körpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Num- mer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Musters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende An- wendung.“

10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „bei dem Patentamt“ durch die Wörter „bei dem Deut- schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter „gewerb- licher Muster und Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. das Verfahren vor dem Deutschen Pa- tent- und Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines ein- getragenen Designs nach § 34a.“

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Ab- sätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.“

13. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der An- tragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Be- schluss ist mit Ausnahme der Kostenentschei- dung nach Absatz 5 unanfechtbar.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Ver- nehmung von Zeugen und Sachverständigen so- wie die Vernehmung oder Anhörung der Beteilig- ten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Be- weismitteln sind entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge- strichen.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- setzt:

„Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zu- zustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.“

d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an- gefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 ent- scheidet das Deutsche Patent- und Markenamt

nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kosten- antrag kann wie folgt gestellt werden:

1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,

2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Be- schlusses über die Einstellung des Verfah- rens.

Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm er- wachsenen Kosten selbst.“

14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.

15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör- ter „§ 33 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nich- tigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.“

17. In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Rechts- kraft“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.

18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord- nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß- nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti- gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

19. § 57a wird wie folgt gefasst:

„§ 57a

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestim- mungen enthält, die dem entgegenstehen.“

20. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.

21. § 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- fuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“

22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter „gewerblicher Muster und Modelle“ durch die Wörter „eingetragener Designs“ ersetzt.

559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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23. § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66

Anwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis- trierungen von Designs nach dem Haager Abkom- men vom 6. November 1925 über die internatio- nale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassun- gen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.“

24. In § 67 werden die Wörter „gewerblicher Muster oder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er- setzt.

25. In § 68 werden die Wörter „gewerblicher Muster oder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er- setzt.

26. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingetragene“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „eingetrage- nen“ gestrichen.

27. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor- schrift“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- fügt:

„(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsver- fahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- amt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene De- signs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Ab- satz 4.“

2. Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patent- amt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach

§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungs- unterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als er- teilt.“

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Be- gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustellung des Beschlusses sind die Be- teiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdege- bühr zu belehren.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

4. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Für die Zustellung von elektronischen Doku- menten ist ein Übermittlungsweg zu verwen- den, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nut- zung allgemein zugänglicher Netze die Ver- traulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- braucherschutz erlässt durch Rechtsverord- nung, die nicht der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elek- tronischen Zustellung.“

5. In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver- ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß- nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der- artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti- gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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6. § 142b wird wie folgt gefasst:

„§ 142b

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entspre- chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Be- glaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Aus- fertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.“

2. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe- hörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen- den ist“ eingefügt.

3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

„§ 25b

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entspre- chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“

Artikel 4

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Mar- keninformation“.

b) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächti- gung“.

c) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An- gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ er- setzt.

d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

„§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchs- verfahren“.

e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfah- ren“.

f) In der Angabe zu § 138 wird die Angabe „Verord- nung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verord- nungsermächtigung“.

h) In der Angabe zu § 150 wird die Angabe „Verord- nung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.

i) Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte

§ 158 Übergangsvorschriften“.

2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt ge- fasst:

„7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen ent- halten,

8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,“.

3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Eintragungshinder- nis“ durch das Wort „Schutzhindernis“ ersetzt.

4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „und 2“ ge- strichen.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Eintragungs- hindernisse“ durch das Wort „Schutzhinder- nisse“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämt- liche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.“

6. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen.“

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 41

Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation“.

b) Satz 1 wird Absatz 1.

c) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form er- folgen.

(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt- lung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.“

8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.

9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung.“

10. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzu- stellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patent- kostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

11. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag“ ge- strichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Ab- sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Ab- satz 2“ ersetzt.

12. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- fügt:

„(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Marken- amt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- sätze 3 und 4.

13. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 94

Zustellungen; Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „schrift- liche“ gestrichen.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugäng- licher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Ver- schlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechts- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- mungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustel- lung.“

14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41)“ durch die Angabe „(§ 41 Absatz 2)“ ersetzt.

15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.

16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.

17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An- gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die An- gabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

18. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 130

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anträge auf Eintragung einer geographi- schen Angabe oder einer Ursprungsbezeich- nung in das Register der geschützten Ur- sprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Euro- päischen Kommission nach Artikel 11 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarer- zeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fas- sung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er- setzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er- setzt.

562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Patent- amt“ durch die Wörter „Das Deutsche Pa- tent- und Markenamt“ ersetzt und werden die Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Marken- blatt“ gestrichen und werden die Wörter „beim Patentamt“ durch die Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzun- gen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Anforderungen der Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut- sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken- amt“ ersetzt und werden die Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Marken- blatt“ gestrichen.

g) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Steht rechtskräftig fest, dass der An- trag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung er- lassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den An- tragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezi- fikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Euro- päische Kommission.

(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungs- verfahren bei der Europäischen Kommission ge- ändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.“

19. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 131

Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Un- terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung von geogra- phischen Angaben oder Ursprungsbezeichnun- gen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbe- zeichnungen und der geschützten geographi- schen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amts- blatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Ab-

satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorge- nommen wird.“

20. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

21. In § 133 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er- setzt.

22. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

23. In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 13 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

24. In der Überschrift von § 138 wird die Angabe „Ver- ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

25. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 139

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ver- ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und werden die Wörter „Kommission der Europäischen Ge- meinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

26. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi- schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)“ durch die Wörter „Artikel 13 Ab- satz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Quali- tätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebens- mittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)“ ersetzt.

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b) In Nummer 1 werden die Wörter „eine eingetra- gene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein- getragenen Namen“ ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter „eine eingetra- gene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein- getragenen Namen“ und wird das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ ersetzt.

27. In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver- ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß- nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti- gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

28. § 150 wird wie folgt gefasst:

„§ 150

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“

29. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein- schaft“ durch das Wort „Union“ und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.

30. Die §§ 156 bis 161 werden aufgehoben.

31. § 162 wird § 156 und wie folgt gefasst:

„§ 156

Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutz- hindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra- gung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Ein- tragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.“

32. § 163 wird § 157.

33. § 165 wird § 158.

Artikel 5

Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.

b) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Zwischenstaatliches Einspruchs- verfahren nach § 131 des Markengesetzes“.

2. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entspre- chend anzuwenden.“

3. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

4. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach der Verord- nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeug- nisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)“ durch die Wörter „nach Artikel 49 der Verord- nung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ gestrichen.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

7. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ gestrichen.

8. Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Zwischenstaatliches Einspruchs- verfahren nach § 131 des Markengesetzes“.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.“

10. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:

„Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.“

11. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 der Ver- ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

12. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

13. § 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54

Akteneinsicht

In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.“

Artikel 6

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Ver- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 2 bis 4)“ durch die Wörter „sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4)“ ersetzt.

2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Ge- brauchsmustergesetzes gelten entsprechend.“

Artikel 7

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111c die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.

2. In § 111b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver- ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß- nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der- artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti- gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

3. § 111c wird wie folgt gefasst:

„§ 111c

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entspre- chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“

Artikel 8

Änderung des Sortenschutzgesetzes

Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 40a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord- nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß- nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der- artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti- gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

2. § 40b wird wie folgt gefasst:

„§ 40b

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entspre- chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“

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Artikel 9

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes“ ersetzt.

2. In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacksmuster- gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes“ ersetzt.

4. In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Empfangs- bescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe- stätigung“ ersetzt.

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen“.

2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt.

4. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Empfangs- bescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe- stätigung“ ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20

Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

(1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namens- abdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienst- siegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Doku-

mente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentge- richt und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fas- sung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften ent- sprechend anzuwenden.

(3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektroni- scher Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektro- nisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.“

6. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elek- tronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.“

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die elektronische

Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

§ 6 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh- rung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Form der Ausfertigungen und Abschriften

(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku- ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.

(2) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku- ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:

1. den Namen der Person, die das Dokument unter- zeichnet hat, und

2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektroni- schen Signatur versehen wurde.

(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechts-

verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver- kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Ab- satz 3“ die Wörter „und § 5 Absatz 4“ eingefügt.

2. Folgender § 5 wird angefügt:

„§ 5

Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elek- tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.

(2) Die elektronische Zustellung kann durch Über- mittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.

(3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zu- gangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ zu kennzeichnen. Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Marken- amt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.

(4) Für den Nachweis der Zustellung nach Ab- satz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs- gesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs- bekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationa- len, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut- zes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungs- gesetzes keine Anwendung.“

Artikel 13

Änderung des Patentkostengesetzes

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Ver- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Auf- rechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsge- bühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.“

2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten“ ge- strichen.

3. Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

„6. Geographische Angaben und Ursprungsbe- zeichnungen

336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) 900

336 150 Nationales Einspruchs- verfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) 120

336 200 Zwischenstaatliches Ein- spruchsverfahren (§ 131 MarkenG) 120

336 250 Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) 200

336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) 120“.

b) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift von Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Aufrechterhaltung von eingetragenen De- signs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind“.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro

„5. Designs nach dem Haager Abkommen

Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)

345 100 für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

25“.

Artikel 14

Folgeänderungen

(1) In § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungs- verordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

(3) Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes“ ersetzt.

567Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes“ ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ab- satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- setzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2016 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 4. April 2016

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z

H e i k o M a a s

568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

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