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Détails Détails Année de version 2006 Dates Adopté/e: 5 mai 2004 Type de texte Lois-cadres Sujet Mise en application des droits, Divers Notes The Act of May 5, 2004, on the Modernization of the Law on Fees contains the texts of the Act on Court Fees (Article 1), the Act on the Remuneration of Experts, Interpreters, Translators and the Compensation of Honorary Judges, Witnesses and Third Parties (Article 2), and the Act on the Remuneration of Attorneys (Article 3). The Act provides a list of amended Acts (Article 4), amendments to the Act on the Remuneration of Attorneys Relating to the New Table of Fees for Out-of-Court Advice and Representation and to the Act on Court Fees that entered into force by July 1, 2006 (Article 5), a list of repealed Acts (Article 6), and other provisions (Article 7).
Article 6, paragraph (1) repeals the revised version of December 15, 1975 of the Act on Court Fees (as amended up to Act of March 12, 2004).

Article 8 of this Act states that it entered into force on July 1, 2004, except for Article 5 which entered into force on July 1, 2006.

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Texte(s) princip(al)(aux) Texte(s) princip(al)(aux) Allemand Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)        
 Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 21

718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gerichtskostengesetz (GKG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit

§ 3 Höhe der Kosten

§ 4 Verweisungen

§ 5 Verjährung, Verzinsung

Abschnitt 2

Fälligkeit

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

Abschnitt 3

Vorschuss und Vorauszahlung

§ 10 Grundsatz

§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver- teilungsordnung

§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah- ren

§ 16 Privatklage, Nebenklage

§ 17 Auslagen

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 4

Kostenansatz

§ 19 Kostenansatz

§ 20 Nachforderung

§ 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe- handlung

Abschnitt 5

Kostenhaftung

§ 22 Streitverfahren

§ 23 Insolvenzverfahren

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz- verfahren

§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver- teilungsordnung

§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah- ren

§ 27 Bußgeldsachen

§ 28 Bestimmte sonstige Auslagen

§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht

§ 31 Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fäl- len

Abschnitt 6

Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 36 Teile des Streitgegenstands

§ 37 Zurückverweisung

§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits

Abschnitt 7

Wertvorschriften

Unterabschnitt 1

Allgemeine Wertvorschriften

§ 39 Grundsatz

§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

§ 42 Wiederkehrende Leistungen

§ 43 Nebenforderungen

§ 44 Stufenklage

§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

§ 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen

§ 47 Rechtsmittelverfahren

Unterabschnitt 2

Besondere Wertvorschriften

§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebens- partnerschaftssachen

§ 49 Versorgungsausgleich

§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 51 Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6

Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts

(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

Vom 5. Mai 2004

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 719

des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungs- gesetzes

§ 54 Zwangsversteigerung

§ 55 Zwangsverwaltung

§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten

§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

§ 58 Insolvenzverfahren

§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver- teilungsordnung

§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Unterabschnitt 3

Wertfestsetzung

§ 61 Angabe des Werts

§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 64 Schätzung des Werts

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Abschnitt 8

Erinnerung und Beschwerde

§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs- gebühr

Abschnitt 9

Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 70 Rechnungsgebühren

§ 71 Übergangsvorschrift

§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)

Anlage 2 (zu § 34)

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:

1. vor den ordentlichen Gerichten

a) nach der Zivilprozessordnung;

b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilpro- zessordnung einheitlich durch Urteil zu entschei- den ist;

c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesa- chen eines Verfahrens über die Aufhebung der

Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschafts- sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord- nung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

d) nach der Insolvenzordnung;

e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord- nung;

f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

g) nach der Strafprozessordnung;

h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;

i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

j) nach dem Strafvollzugsgesetz;

k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen;

l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- setz;

m) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus- führungsgesetz;

n) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge- richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge- brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz- gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit- telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozess- ordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2

Kostenfreiheit

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Län- der sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord- nung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht er- hoben.

720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor- schriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewäh- ren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundes- rechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über per- sönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kos- ten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.

§ 3

Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

§ 4

Verweisungen

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis- se beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver- wiesen worden ist.

§ 5

Verjährung, Verzinsung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ver- fahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kos- ten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjäh- ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker- stattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem

Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

Abschnitt 2

Fälligkeit

§ 6

Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent- sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich

a) der Ehesachen und der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessord- nung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilpro- zessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung;

2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;

3. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts- schutzes und

4. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal- tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

(3) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonsti- ge gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

§ 7

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwer- degericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fäl- lig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver- waltung entsprechend. Im Übrigen werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerech- net ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 721

§ 8

Strafsachen, Bußgeldsachen

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

§ 9

Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergan- gen ist,

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Ent- stehung fällig.

Abschnitt 3

Vorschuss und Vorauszahlung

§ 10

Grundsatz

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerich- te von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

§ 11

Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist.

§ 12

Verfahren nach der Zivilprozessordnung

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge- meinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erwei- tert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All- gemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Widerklage,

2. für Scheidungsfolgesachen,

3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil- prozessordnung,

5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung sowie

6. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.

(3) Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen- dung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zah- lung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag- ten.

(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, auf Erteilung der Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögens- verzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Ein- sicht in dieses Vermögensverzeichnis soll erst nach Zah- lung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden wer- den.

(5) Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858 oder § 886 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.

§ 13

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah- rens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

§ 14

Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aus- sichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kos- ten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtig- ten bestellten Rechtsanwalts.

§ 15

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag- steller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

§ 16

Privatklage, Nebenklage

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessord- nung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kos- tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren- vorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenver- zeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro- zessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederauf- nahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num- mern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

§ 17

Auslagen

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Ausla- gen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom- men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Ausla- gen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in

gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord- nungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Bei- stand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord- nungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden- bereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

§ 18

Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4

Kostenansatz

§ 19

Kostenansatz

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch- ten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsan- waltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter an- gehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwalt- schaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs ange- setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesge- richtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei- dung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ent- standen sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle ange- setzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berich- tigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenan- satz ebenfalls berichtigt werden.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 723

§ 20

Nachforderung

Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefor- dert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs- pflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mit- geteilt worden ist.

§ 21

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Glei- che gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen ver- anlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entschei- dungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver- waltungsweg geändert werden.

Abschnitt 5

Kostenhaftung

§ 22

Streitverfahren

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver- fahren nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und n und Nr. 2 bis 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

§ 23

Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen

Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kosten- verzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfah- ren beantragt hat.

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

§ 24

Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentli- che Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schul- det, wer das Verfahren beantragt hat.

§ 25

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schiff- fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

§ 26

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangs- verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehalt- lich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul- det nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meist- bietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

§ 27

Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

§ 28

Bestimmte sonstige Auslagen

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt hat. Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Par- tei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schul- det nur, wer die Versendung beantragt hat.

724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

§ 29

Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteil- ten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kos- ten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernom- men anzusehen sind;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset- zes haftet und

4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

§ 30

Erlöschen der Zahlungspflicht

Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

§ 31

Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- schuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver- mögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aus- sichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min- dern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haf- tung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskos- tenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines ande- ren Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzah- len. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Ent- scheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

§ 32

Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine

Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der ent- standen wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betrof- fen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

§ 33

Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insol- venzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf- prozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

Abschnitt 6

Gebührenvorschriften

§ 34

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich- ten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

1 500 300 10

5 000 500 8

10 000 1 000 15

25 000 3 000 23

50 000 5 000 29

200 000 15 000 100

500 000 30 000 150

über

500 000 50 000 150

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

§ 35

Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts- zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

§ 36

Teile des Streitgegenstands

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen- stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berech- nen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berech- nen wäre.

um ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

Streitwert bis ... Euro

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 725

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe- trag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer- den.

§ 37

Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor die- sem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

§ 38

Verzögerung des Rechtsstreits

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Ver- handlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

Abschnitt 7

Wertvorschriften

U n t e r a b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e We r t v o r s c h r i f t e n

§ 39

Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechts- zug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zu- sammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 40

Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

§ 41

Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts

und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nut- zungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn- raum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietver- hältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bür- gerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelin- stanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohn- raum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer an- gemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Moder- nisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbe- trag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung des- sen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

§ 42

Wiederkehrende Leistungen

(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetz- buchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind.

(2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, ist der fünffache Betrag des einjähri- gen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente gerichtet ist.

(3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-

726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

hältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an- stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkeh- rende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wieder- kehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifa- che Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maß- gebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerich- ten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Auf- wand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 zu bestimmen.

(4) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsver- hältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßge- bend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Ver- gütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(5) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge wer- den dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

§ 43

Nebenforderungen

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nut- zungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Haupt- anspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßge- bend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

§ 44

Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vor- legung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Heraus- gabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

§ 45

Klage und Widerklage, Hilfsanspruch,

wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Ent- scheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver- gleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- den.

§ 46

Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusam- mengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. § 48 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.

(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesa- chen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess- ordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 ent- sprechend.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folge- sache.

§ 47

Rechtsmittelverfahren

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streit- wert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmit- telbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegen- stands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 727

gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit- wert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

U n t e r a b s c h n i t t 2

B e s o n d e r e We r t v o r s c h r i f t e n

§ 48

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschrif- ten über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeu- tung der Sache und der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartner- schaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro- zessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2 000 Euro ange- nommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert 2 000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozess- ordnung 900 Euro.

(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

§ 49

Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät- zen,

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und

c) der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1 000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.

§ 50

Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) In Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun- gen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen) und über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) be- stimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung. Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 250 000 Euro.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent- scheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Pro- zent der Bruttoauftragssumme.

§ 51

Streitsachen und Rechtsmittel- verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Ge- brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Ge- schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwert- begünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwen- den.

§ 52

Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts ande- res bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim- mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geld- leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.

(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichts- barkeit darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Ver- fahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan- zierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfah- ren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro angenommen werden.

728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwand- lung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi- gung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert

1. der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;

2. in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen An- wärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonder- zuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts.

Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags.

(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögens- rechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegeh- ren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

§ 53

Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes

oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver- fügung,

2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schieds- gerichts,

3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro- zessordnung),

4. nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbin- dung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, und

5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.

Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeu- tung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozessordnung die Unter- haltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmo- natigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2 000 Euro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, beträgt der Wert 1 200 Euro.

(3) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2:

1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhe- bung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanz- gerichtsordnung,

2. nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder § 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,

3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,

4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und

5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

§ 54

Zwangsversteigerung

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Ein- heitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Ein- heitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be- stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rech- te zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Auf- hebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegen- stand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Verstei- gerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonsti- gen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzuge- rechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Erste- her nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 729

§ 55

Zwangsverwaltung

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal- tungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

§ 56

Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahr-

zeugen und grundstücksgleichen Rechten

Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangs- versteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luft- fahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

§ 57

Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

§ 58

Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insol- venzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenz- masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung die- nen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderli- chen Betrags angesetzt.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des aus- ländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

§ 59

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Vertei- lungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei- lungsordnung und für die Durchführung des Verteilungs- verfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetz- ten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbe- trag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.

§ 60

Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfah- ren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3

und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Ent- scheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

U n t e r a b s c h n i t t 3

We r t f e s t s e t z u n g

§ 61

Angabe des Werts

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben; § 130a der Zivilprozessord- nung gilt entsprechend. Die Angabe kann jederzeit be- richtigt werden.

§ 62

Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts

oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zustän- digkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvor- schriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

§ 63

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert rich- ten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein- spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Partei- en durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwen- dungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts kön- nen nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander- weitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeits- sachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festset- zung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Haupt- sache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert,

730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelge- richt von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

§ 64

Schätzung des Werts

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor- derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festge- setzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründe- tes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.

§ 65

Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge- setz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 8

Erinnerung und Beschwerde

§ 66

Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Ver- fahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde- gegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochte- ne Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli- chen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset- zes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas- sung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei- dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan- desgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsan- waltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas- sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf- weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir- kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter- lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschie- bende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdege- richt kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschie- bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 67

Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorheri- gen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlen- den Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Abs. 3 bis 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzu- wenden.

§ 68

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 731

schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be- schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste- henden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs- beschlusses eingelegt werden. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die wei- tere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel- lung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzule- gen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa- chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub- haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset- zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge- legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent- scheidung. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 69

Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefoch- tene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 9

Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 70

Rechnungsgebühren

(1) Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsge- bühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderli- chen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stun- de wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderen- falls sind 5 Euro zu erheben.

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Ent- scheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste- henden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 66 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rech- nungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.

§ 71

Übergangsvorschrift

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer- den die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bishe- rigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehen- de Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän- derung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver- fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkraft- treten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

§ 72

Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Ver- weisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 ein- gelegt worden ist;

2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge- hende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräf- tig geworden ist;

3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver- fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal- tung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig gewor- den sind.

732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)

Kostenverzeichnis G l i e d e r u n g

Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Hauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren

Abschnitt 1 Mahnverfahren

Abschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden

Abschnitt 3 Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB

Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB

Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren

Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

Hauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen

Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Berufung

Unterabschnitt 3 Beschwerde

Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 5 Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren

Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren

Abschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren

Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Abschnitt 3 Aufgebotsverfahren

Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwand- lungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden

Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 733

Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Beschwerden

Unterabschnitt 1 Beschwerde

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Abschnitt 1 Zwangsversteigerung

Abschnitt 2 Zwangsverwaltung

Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Abschnitt 4 Beschwerden

Unterabschnitt 1 Beschwerde

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren

Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren

Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

Abschnitt 5 Restschuldbefreiung

Abschnitt 6 Beschwerden

Unterabschnitt 1 Beschwerde

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren

Abschnitt 2 Verteilungsverfahren

Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin

Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Revision

Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

Hauptabschnitt 3 Privatklage

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Revision

Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen

Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

Abschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Berufung

Abschnitt 4 Revision

Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren

734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Hauptabschnitt 5 Nebenklage

Abschnitt 1 Berufung

Abschnitt 2 Revision

Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren

Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen

Abschnitt 1 Beschwerde

Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden

Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz

Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache

Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt 4 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren

Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Beschwerde

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 735

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr

Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren

Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren

Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Beschwerde

Hauptabschnitt 4 Selbstständiges Beweisverfahren

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden

Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr

Teil 9 Auslagen

736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Teil 1

Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Vorbemerkung 1:

Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.

Hauptabschnitt 1

Vereinfachte Verfahren

Abschnitt 1

Mahnverfahren

Abschnitt 2

Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Unterabschnitt 1

Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2

Beschwerde

Hauptabschnitt 2

Prozessverfahren

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht statt- findet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermit- telt wird,

1211

3,0Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht

die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.

1210

1,0

30,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ...........................................................................................

Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird .....................

1122

1123

0,5

15,00 EUR

Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO ....................................

Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO .........................................................................................................

1120

1121

0,5 – mindestens

18,00 EUR

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids .......................................1110

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 737

Abschnitt 2

Berufung und bestimmte Beschwerden Vorbemerkung 1.2.2:

Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:

1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;

2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;

3. Beschwerden nach § 48 WpÜG.

4,0

1,0

2,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

1220

1221

1222

1223

1,0

d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf...............................................................................

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entschei- dungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 3

Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB

Abschnitt 4

Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB

Abschnitt 5

Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1

Berufungsverfahren

6,0Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................1250

1,5

1,0

2,0

1,0

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi- gung beendet wird........................................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.

1240

1241

1242

1243

5,0

1,0

3,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1230

1231

1232

3,0Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .............................................................................. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222

erfüllt sind.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 739

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 2

Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

Hauptabschnitt 3

Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen

Vorbemerkung 1.3:

Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

2,0Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................1310

2,0

1,0

2,0

1,0

Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs- lizenzsachen ................................................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Verfahren über die Rechtsbeschwerde ........................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG ste- hen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent- scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kos- tenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

1253

1254

1255

1256

1,0

3,0

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver- handlung,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1251

1252

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 2

Berufung, Beschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.2:

Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.

3,0

0,5

1,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num- mer 1321 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

1320

1321

1322

0,5

Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch

1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf...............................................................................

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts- sache.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten- den Vorschriften entsprechend anzuwenden.

1311

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 741

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 3

Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.3:

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.

4,0

1,0

2,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf...............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen, folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num- mer 1331 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf...............................................................................

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts- sache.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten- den Vorschriften entsprechend anzuwenden.

1330

1331

1332

2,0

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts- sache.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten- den Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num- mer 1322 erfüllt sind.

(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten- den Vorschriften entsprechend anzuwenden.

1323

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Hauptabschnitt 4

Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1

Arrest und einstweilige Verfügung Vorbemerkung 1.4.1:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Unterabschnitt 1

Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2

Berufung

4,0

1,0

2,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf...............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1413

1414

1415

1,5

1,0

3,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf...............................................................................

Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf ............................................................................................

1410

1411

1412

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 743

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 3

Beschwerde

Abschnitt 2

Einstweilige Anordnung

Vorbemerkung 1.4.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) ent- sprechend.

Unterabschnitt 1

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.4.2.1:

Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.

Unterabschnitt 2

Beschwerde

Hauptabschnitt 5

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 1.5:

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

200,00 EUR

Verfahren über Anträge auf

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,

2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,

3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und

4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren................................................................................................

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.

1510

1,0Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO ..................1425

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ......................................................

Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO .................................

Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO ......................................................

Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO .....................................................

Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO .......................................................

1420

1421

1422

1423

1424

1,5

1,0

Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord- nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf...............................................................................

1417

1418

3,0

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num- mer 1415 erfüllt sind.

1416

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 2

Rechtsmittelverfahren

Hauptabschnitt 6

Sonstige Verfahren

Abschnitt 1

Selbstständiges Beweisverfahren

Abschnitt 2

Schiedsrichterliches Verfahren

Unterabschnitt 1

Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde

Abschnitt 3

Aufgebotsverfahren

0,5Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................1630

3,0

1,0

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ....................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..............................................................................

1628

1629

2,0

2,0

2,0

0,5

0,5

0,5

2,0

1,0

Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung....................................................

Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.

Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens....................................................................................

Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .....................................

Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters...........

Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts.......................................................................................................

Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ..............................................................................................

Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maß- nahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulas- sung der Vollziehung.....................................................................................................

Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........................................

1620

1621

1622

1623

1624

1625

1626

1627

1,0Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................1610

300,00 EURVerfahren über Rechtsmittel in den in Abschnitt 1 genannten Verfahren.......................1520

10,00 EUR

50,00 EUR

Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 AVAG .......................................

Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge- ändert worden ist .........................................................................................................

1511

1512

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 745

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 4

Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Hauptabschnitt 7

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 8

Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1

Sonstige Beschwerden

Abschnitt 2

Sonstige Rechtsbeschwerden

2,0

1,0

150,00 EUR

100,00 EUR

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den

1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),

2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als unzulässig verworfen wurde ....................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1820 ermäßigt sich auf...............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO .................................................................

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

1820

1821

1822

1823

75,00 EUR

50,00 EUR

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO ...................................................................................................................

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

1810

1811

50,00 EUR

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen................................

1700

3,0

1,0

1,0

0,5

Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB...........................................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf...............................................................................

Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16 Abs. 3 UmwG................................................................................................................

Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG ............................................ Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

1640

1641

1642

1643

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Hauptabschnitt 9

Besondere Gebühren

Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,

Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Hauptabschnitt 1

Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Beschwerden

Unterabschnitt 1

Beschwerde

1,0

25,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

2120

2121

15,00 EUR

15,00 EUR

15,00 EUR

30,00 EUR

15,00 EUR

15,00 EUR

0,5

50,00 EUR

Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) und auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO .....................

Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.

Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......................

Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO .............

Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.....................................................................................................................

Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ......................

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2115 bereits entstanden ist.

Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ........................

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.

Verteilungsverfahren .....................................................................................................

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .....

2110

2111

2112

2113

2114

2115

2116

2117

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

0,25

wie vom Gericht bestimmt

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620 oder § 641d ZPO geltend gemacht werden können:

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt .....................................................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......

1900

1901

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 747

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 2

Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Vorbemerkung 2.2:

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamt- gläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von meh- reren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 1

Zwangsversteigerung

Abschnitt 2

Zwangsverwaltung

50,00 EUR

0,5

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren ...................................................................................................

Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme .................

2220

2221

50,00 EUR

0,55

0,25

0,55

0,55

0,55

0,25

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren.............................................................................................

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten .................................................................................................................

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.

Erteilung des Zuschlags ............................................................................................... Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.

Verteilungsverfahren .....................................................................................................

Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..............................................................................

2210

2211

2212

2213

2214

2215

2216

2,0

1,0

50,00 EUR

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird...............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

2122

2123

2124

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 3

Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Abschnitt 4

Beschwerden

Unterabschnitt 1

Beschwerde

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 3

Insolvenzverfahren

Vorbemerkung 2.3:

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.

Abschnitt 1

Eröffnungsverfahren

Abschnitt 2

Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Vorbemerkung 2.3.2:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

0,5

0,5 – mindestens 150,00 EUR

Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens..... Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.

Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....

2310

2311

200,00 EUR

2,0

Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........................

2242

2243

100,00 EUR

1,0

Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festge- bühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................

2240

2241

50,00 EUR

0,55

0,25

Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........................

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..............................................................................

2230

2231

2232

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 749

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 3

Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Vorbemerkung 2.3.3:

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

Abschnitt 4

Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

Abschnitt 5

Restschuldbefreiung

Abschnitt 6

Beschwerden

Unterabschnitt 1

Beschwerde

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde

2,0

1,0

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Ver- fahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens....................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf...............................................................................

2362

2363

1,0

50,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens ......................................................................................

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

2360

2361

30,00 EUR Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ........................................................................................

2350

15,00 EURPrüfung von Forderungen je Gläubiger ........................................................................2340

3,0

1,0

2,0

Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................ Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..............................................................................

2330

2331

2332

2,5

0,5

1,5

Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................ Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

2320

2321

2322

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Hauptabschnitt 4

Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Abschnitt 1

Eröffnungsverfahren

Abschnitt 2

Verteilungsverfahren

Abschnitt 3

Besonderer Prüfungstermin

Abschnitt 4

Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 5

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

50,00 EUR

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................

2500

50,00 EUR

100,00 EUR

Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Verfahren über Rechtsbeschwerden: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

2440

2441

15,00 EUR Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläu- biger .............................................................................................................................

2430

2,0Durchführung des Verteilungsverfahrens .....................................................................2420

1,0Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ...........................2410

100,00 EUR

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

2364

750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 751

Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Vorbemerkung 3:

(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wieder- aufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).

Hauptabschnitt 1

Offizialverfahren

Vorbemerkung 3.1:

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech- nen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Ver- fahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung fest- gesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetz- ten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) gilt als besonderes Verfahren.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

120,00 EUR

240,00 EUR

360,00 EUR

480,00 EUR

600,00 EUR

900,00 EUR

60,00 EUR

10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens

40,00 EUR – höchstens

15 000,00 EUR

Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen .......................................................................................................

– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen .......................................................................................................

– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........................................................

– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........................................................

– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ........................................................

– Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ...........................................................................................................

– Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung ..............

– Festsetzung einer Geldbuße .....................................................................................

3110

3111

3112

3113

3114

3115

3116

3117

Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Berufung

Abschnitt 3

Revision

Abschnitt 4

Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2

Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

Hauptabschnitt 3

Privatklage

Vorbemerkung 3.3:

Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Berufung

240,00 EUR

120,00 EUR

Berufungsverfahren mit Urteil ......................................................................................

Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................ Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

3320

3321

120,00 EUR

60,00 EUR

Hauptverhandlung mit Urteil ........................................................................................

Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .........................................................................

3310

3311

60,00 EUR Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................................

Das Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.

3200

0,5

1,0

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

3140

3141

2,0

1,0

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......................................................................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

3130

3131

1,5

0,5

Berufungsverfahren mit Urteil ......................................................................................

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ......................................................... Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

3120

3121

0,5

0,5

Strafbefehl .................................................................................................................... Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410

Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.

Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ...................... Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.

3118

3119

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 753

Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 3

Revision

Abschnitt 4

Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 4

Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 3.4:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr er- hoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1

Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

Abschnitt 2

Beschwerde

Abschnitt 3

Berufung

Abschnitt 4

Revision

Abschnitt 5

Wiederaufnahmeverfahren

30,00 EUR Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .........................................................

3450

60,00 EUR

30,00 EUR

Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ...

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............................................................................................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

3440

3441

60,00 EUR

30,00 EUR

Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........................................................................

Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................ Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

3430

3431

30,00 EUR Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

3420

30,00 EUR Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .........................................................

3410

60,00 EUR

120,00 EUR

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

3340

3341

360,00 EUR

240,00 EUR

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............................................................................................................................

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

3330

3331

Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Hauptabschnitt 5

Nebenklage

Vorbemerkung 3.5:

Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.

Abschnitt 1

Berufung

Abschnitt 2

Revision

Abschnitt 3

Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 6

Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 3.6:

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt- abschnitt 8 geregelten Gebühren.

0,5

50,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfah- ren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.

3600

3601

40,00 EUR

80,00 EUR

Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

3530

3531

120,00 EUR

60,00 EUR

Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte frei- gesprochen oder für straffrei erklärt .............................................................................

Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ........................................................................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

3520

3521

80,00 EUR

40,00 EUR

Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........

Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ............................................... Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

3510

3511

60,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

3451

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 755

Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Hauptabschnitt 7

Entschädigungsverfahren

Hauptabschnitt 8

Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Abschnitt 1

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Abschnitt 2

Rechtsbeschwerde

Teil 4

Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vorbemerkung 4:

(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren- erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechts- zug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Hauptabschnitt 1

Bußgeldverfahren

Vorbemerkung 4.1:

(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.

(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit

nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

2,0

1,0

Verfahren über die Rechtsbeschwerde:

– Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ....................................................................

– Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......................................................

3820

3821

1,0

0,5

0,5

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG:

– Der Antrag wird zurückgewiesen ..............................................................................

– Der Antrag wird zurückgenommen ...........................................................................

Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG: Der Antrag wird zurückgewiesen .................................................................................

3810

3811

3812

1,0

Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ............................................................................................................................

Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.

3700

Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Rechtsbeschwerde

Abschnitt 3

Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2

Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 4.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren geson- dert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr er- hoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1

Beschwerde

Abschnitt 2

Rechtsbeschwerde

60,00 EUR

30,00 EUR

Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ........................................................................

Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..................................... Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.

4220

4221

30,00 EUR Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

4210

0,5

1,0

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

4130

4131

2,0

1,0

Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ........................................

Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..................................... Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.

4120

4121

10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens

40,00 EUR – höchstens

15 000,00 EUR

0,5

0,5

Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ...

Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung .........

Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ............................

4110

4111

4112

G bühr 4110, soweit nichts anderes

v rm rkt ist

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 757

Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit

nichts anderes vermerkt ist

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 3

Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 3

Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 4

Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 4.4:

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt- abschnitt 8 geregelten Gebühren.

0,5

30,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts- kräftig festgesetzt ist.

4400

4401

30,00 EUR

30,00 EUR

15,00 EUR

25,00 EUR

25,00 EUR

Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .........................................................................

Das Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.

Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG ..................

Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG ..........................

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Ver- fügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwalt- schaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen ............................................................................................

Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes- sen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen ...........................................................................

Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

4300

4301

4302

4303

4304

30,00 EUR

60,00 EUR

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

4230

4231

758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1

Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1:

Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1

Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 2

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

4,0

2,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf...............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

5112

5113

3,0

1,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

5110

5111

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 3

Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt 2

Zulassung und Durchführung der Berufung

1,0

0,5

4,0

1,0

Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................

Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi- gung beendet wird .......................................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini- gung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der

5120

5121

5122

5123

5124

5,0

3,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf...............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

5114

5115

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 759

Abschnitt 3

Revision

Hauptabschnitt 2

Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 5.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer- den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1

Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht

als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache

1,5Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

5210

5211

5,0

1,0

3,0

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini- gung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

5130

5131

5132

2,0

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 2

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Vorbemerkung 5.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

Abschnitt 3

Bundesverwaltungsgericht

Vorbemerkung 5.2.3:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zustän- dig ist.

2,5

1,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

5230

5231

2,0

0,75

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

5220

5221

0,5

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 761

Abschnitt 4

Beschwerde Vorbemerkung 5.2.4:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige An- ordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).

Hauptabschnitt 3

Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5

Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6

Besondere Gebühren

0,25

wie vom Gericht bestimmt

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über- steigt ............................................................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......

5600

5601

2,0

1,0

50,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

5500

5501

5502

50,00 EUR

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 173 VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................

5400

1,0

15,00 EUR

Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169,170 oder § 172 VwGO ...............................................................................

5300

5301

2,0

1,0

Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..............................................................................

5240

5241

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Teil 6

Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1

Prozessverfahren

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Revision

Hauptabschnitt 2

Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 6.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer- den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

2,0Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................6210

5,0

1,0

3,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

6120

6121

6122

4,0

2,0

Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ...........

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

6110

6111

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 763

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Beschwerde Vorbemerkung 6.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).

Hauptabschnitt 3

Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5

Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6

Besondere Gebühr

wie vom Gericht bestimmt

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......6600

2,0

1,0

50,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

6500

6501

6502

50,00 EUR

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 155 FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................

6400

1,0

15,00 EUR

Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung ge- mäß § 152 FGO ............................................................................................................

6300

6301

2,0

1,0

Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

6220

6221

0,75

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

6211

764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1

Prozessverfahren

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Berufung

4,0

1,0

2,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber- nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausge- gangen ist: Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

7120

7121

7122

3,0

1,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

7110

7111

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 765

Abschnitt 3

Revision

Hauptabschnitt 2

Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 7.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

1,5

0,5

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be- schluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

7210

7211

5,0

1,0

3,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber- nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

7130

7131

7132

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Beschwerde

Vorbemerkung 7.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.

Hauptabschnitt 3

Beweissicherungsverfahren

Hauptabschnitt 4

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5

Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6

Besondere Gebühren

0,25

wie vom Gericht bestimmt

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über- steigt ............................................................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......

7600

7601

1,5

0,75

2,0

1,0

50,00 EUR

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

7500

7501

7502

7503

7504

50,00 EUR

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 202 SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................

7400

1,0Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................7300

2,0

1,0

Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

7220

7221

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 767

Teil 8

Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Vorbemerkung 8:

Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).

Hauptabschnitt 1

Mahnverfahren

Hauptabschnitt 2

Urteilsverfahren

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Berufung

3,2Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................8220

2,0

0,4

Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent-

steht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess- verfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungs- bescheids gestellt wurde.

(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeer- klärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch

1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungs- tatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentref- fen.

8210

8211

0,4 – mindestens

15,00 EUR

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ......................... Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhand- lung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

8100

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 3

Revision

Hauptabschnitt 3

Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 8.3:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

4,0

0,8

2,4

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver- handlung,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er- mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.

8230

8231

8232

0,8

1,6

2,4

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver- handlung,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er- mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.

8221

8222

8223

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 769

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Abschnitt 2

Berufung

Abschnitt 3

Beschwerde

Hauptabschnitt 4

Selbstständiges Beweisverfahren

0,6Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................8400

1,2

0,8

Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord- nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..............................................................................

8330

8331

3,2

0,8

1,6

2,4

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An- trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent- scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos- ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er- mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.

8320

8321

8322

8323

0,4

2,0

Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................

Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Par- tei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..................................................................................

Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschie- den wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.

8310

8311

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Hauptabschnitt 5

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 6

Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1

Sonstige Beschwerden

Abschnitt 2

Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 7

Besondere Gebühr

wie vom Gericht bestimmt

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......8700

120,00 EUR

80,00 EUR

Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO .................................................................

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

8620

8621

60,00 EUR

1,6

0,8

40,00 EUR

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO ..............................................................................................................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

8610

8611

8612

8613

40,00 EUR

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................

8500

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 771

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

GebührentatbestandNr.

Teil 9

Auslagen

Vorbemerkung 9:

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be- schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwer- deführers auferlegt hat.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen ver- teilt.

0,50 EUR 0,15 EUR

2,50 EUR

in voller Höhe

in voller Höhe

7,50 EUR

12,00 EUR

1,00 EUR

in voller Höhe

in voller Höhe

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen und Ablichtungen, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermit- telt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite................................................................................ für jede weitere Seite ...............................................................................................

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Ablichtungen: je Datei.....................................................................................................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gel- ten als ein Schuldner.

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul- digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils

1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

3. eine Ablichtung jeder Niederschrift über eine Sitzung.

§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) Für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermö- gensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 2114 oder 2115 zu erheben ist.

Auslagen für Telegramme ............................................................................................

1. Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein..............................................................................................................

2. Zustellungen durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO: Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen...............................................................

Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wer- den die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellun- gen anfallen.

Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal .............................................. (1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.

(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 zu erheben ist.

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations- system, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzel- fall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird: je Veröffentlichung pauschal....................................................................................

2. in sonstigen Fällen ................................................................................................... Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO)

werden nicht erhoben.

Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ......................................................................... (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG)

gezahlt werden.

9000

9001

9002

9003

9004

9005

HöheAuslagentatbestandNr.

772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

in voller Höhe

0,30 EUR

in voller Höhe

in voller Höhe

bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlen-

den Beträge

in voller Höhe

in voller Höhe

in voller Höhe

in voller Höhe

in Höhe des Haft- kostenbeitrags

nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG

in Höhe des Haft- kostenbeitrags

nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG

in voller Höhe

begrenzt durch die Höchstsätze für die

Auslagen 9000 bis 9011

(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal- tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist auf- grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso- nen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprach- dolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.

(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift- stücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Vertei- digung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran- gezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Ge- genseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räu- men .........................................................................................................................

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ............

An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ....................................................................

Auslagen für

1. die Beförderung von Personen ................................................................................

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver- nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ...............................................

An Dritte zu zahlende Beträge für

1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistun- gen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Füt- terung von Tieren.....................................................................................................

2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..................................................

3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ......................

4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ...................................................

Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO ..............

Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) .............................................................................................................................

Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.

Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ...............................................

Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zuste- hen................................................................................................................................

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

9006

9007

9008

9009

9010

9011

9012

9013

HöheAuslagentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 773

HöheAuslagentatbestandNr.

in voller Höhe

begrenzt durch die Höchstsätze für die

Auslagen 9000 bis 9013

begrenzt durch die Höchstsätze für die

Auslagen 9000 bis 9013

in voller Höhe

in voller Höhe

Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu- stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .................................

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ...................................................

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ....

Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.

Nach § 50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge.........................

An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtli- chen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge .........................................................................................................................

9014

9015

9016

9017

9018

774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 775

300 25 40 000 398

600 35 45 000 427

900 45 50 000 456

1 200 55 65 000 556

1 500 65 80 000 656

2 000 73 95 000 756

2 500 81 110 000 856

3 000 89 125 000 956

3 500 97 140 000 1 056

4 000 105 155 000 1 156

4 500 113 170 000 1 256

5 000 121 185 000 1 356

6 000 136 200 000 1 456

7 000 151 230 000 1 606

8 000 166 260 000 1 756

9 000 181 290 000 1 906

10 000 196 320 000 2 056

13 000 219 350 000 2 206

16 000 242 380 000 2 356

19 000 265 410 000 2 506

22 000 288 440 000 2 656

25 000 311 470 000 2 806

30 000 340 500 000 2 956

35 000 369

Gebühr ... EUR

Streitwert bis ... EUR

Gebühr ... EUR

Streitwert bis ... EUR

Anlage 2 (zu § 34)

776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Artikel 2

Gesetz über die Vergütung von

Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und

Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen

Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs-

und -entschädigungsgesetz – JVEG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 11 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

§ 12 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjäh- rung

§ 13 Vorschuss

§ 14 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

Abschnitt 2

Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Fahrtkostenersatz

§ 16 Entschädigung für Aufwand

§ 17 Ersatz für sonstige Aufwendungen

Abschnitt 3

Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 18 Grundsatz der Vergütung

§ 19 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dol- metscher

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

§ 11 Honorar für Übersetzungen

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

§ 13 Besondere Vergütung

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Abschnitt 4

Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Abschnitt 5

Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 19 Grundsatz der Entschädigung

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

§ 23 Entschädigung Dritter

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherin- nen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzie- her herangezogen werden;

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichts- barkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterin- nen und Richter in Handelssachen, in berufsgericht- lichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie

3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Drit- ten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach die- sem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unterneh- mung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unter- nehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehren- beamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstauf- gaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absat- zes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Poli- zei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungs- widrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Aus- schüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbar- keit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

§ 2

Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 777

die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt

1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfer- tigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berech- tigten beauftragt hat,

2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Been- digung der Vernehmung oder Zuziehung,

3. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und

4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.

Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlän- gerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädi- gung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unan- fechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wieder- einsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Be- schwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Ver- gütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entspre- chend.

§ 3

Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilli- gen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

§ 4

Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist

1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mit- gewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;

2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billi- gung durch die Polizei oder eine andere Strafverfol- gungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentli- chen Klage jedoch das für die Durchführung des Ver- fahrens zuständige Gericht;

3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- behörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;

4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzie- her seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehör- de im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewähren- de Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Fest- setzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswid- rigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefoch- tene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli- chen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nicht- zulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei- dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan- desgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas- sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf- weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir- kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter- lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Abschnitt 2

Gemeinsame Vorschriften

§ 5

Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig ver- kehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechen- den Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservie- rung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnut- zung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,

2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaf- fungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbeson- dere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahr- zeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Ausla- gen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten

ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regel- mäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeich- neten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehr- beträge an Vergütung oder Entschädigung erspart wer- den oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträ- ge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstän- de genötigt war.

§ 6

Entschädigung für Aufwand

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeits- mittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom- mensteuergesetzes bestimmt.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

§ 7

Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitper- sonen.

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in der- selben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau- schale wird für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Ange- legenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicher- ten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtun- gen werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.

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Abschnitt 3

Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8

Grundsatz der Vergütung

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),

2. Fahrtkostenersatz (§ 5),

3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Auf- wendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Über- setzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbs- einkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

§ 9

Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

1 50

2 55

3 60

4 65

5 70

6 75

7 80

8 85

9 90

10 95

M 1 50

M 2 60

M 3 85

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe

genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allge- mein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Hono- rargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologi- sches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiede- nen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenz- ordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.

(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Täti- ger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchs- tens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Ter- mins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund ver- anlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

§ 10

Honorar für besondere Leistungen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverstän- diger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Ent- schädigung nach dieser Anlage.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebühren- verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebühren- satz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenord- nung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorar- gruppe 1.

§ 11

Honorar für Übersetzungen

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhn- lich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; wer- den jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische

in Höhe von ... Euro

in der Honorargruppe ...

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Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berück- sichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Über- prüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

§ 12

Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbun- dene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutach- tens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendi- gen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk- zeuge;

2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutach- tens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;

3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;

4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteu- ergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfal- lender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als not- wendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

§ 13

Besondere Vergütung

(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzli- chen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstan- den erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefange- ne 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen

Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustim- mung und die Ablehnung der Zustimmung sind unan- fechtbar.

§ 14

Vereinbarung der Vergütung

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergü- tung nicht überschreiten darf.

Abschnitt 4

Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 15

Grundsatz der Entschädigung

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh- rung (§ 17) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes- sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungs- tagungen herangezogen werden,

2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigen- schaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehe- nen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Aus- schüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsge- setzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsge- setzes).

§ 16

Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.

§ 17

Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädi- gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nach- teile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 781

wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbe- schäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmä- ßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchs- tens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

§ 18

Entschädigung für Verdienstausfall

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädi- gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst ein- schließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialver- sicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzo- gen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

Abschnitt 5

Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 19

Grundsatz der Entschädigung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh- rung (§ 21) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweis- frage.

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes- sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, je- doch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veran- lasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Ver- hältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei geson- derter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

§ 20

Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

§ 21

Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Perso- nen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen tägli- chen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi- gung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

§ 22

Entschädigung für Verdienstausfall

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der ent- gangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

§ 23

Entschädigung Dritter

(1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilpro- zessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder ande- re Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnah- me dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwe- cken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfol- gungsbehörde abwenden,

2. Auskunft erteilen,

3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu- nikation ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozess- ordnung) oder

4. durch telekommunikationstechnische Maßnahmen die Ermittlung

a) von solchen Telekommunikationsanschlüssen er- möglichen, von denen ein bestimmter Telekommu- nikationsanschluss angewählt wurde (Fangeinrich- tung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a der Strafprozessordnung),

b) der von einem Telekommunikationsanschluss her- gestellten Verbindungen ermöglichen (Zählver- gleichseinrichtung),

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werden wie Zeugen entschädigt. Dies gilt nicht für die Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfä- hige Bereitstellung und die Überlassung von Wählan- schlüssen sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwa- chungsmaßnahmen eingerichtet werden.

(2) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten- verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden auf- zurunden;

2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen

a) neben der Entschädigung nach Absatz 1 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwick- lung eines für den Einzelfall erforderlichen, beson- deren Anwendungsprogramms 10 Euro und

b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU- Sekunde.

Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsan- lage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus- kunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kos- ten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in

Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt, ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Fest- verbindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festver- bindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Ent- gelte zu ersetzen.

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 24

Übergangsvorschrift

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bishe- rigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen wor- den ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer- den, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 25

Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli- chen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berech- tigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 783

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Holz/Holzbau 4

Honorare (Architekten und Ingenieure) 7

Immissionen 5

Ingenieurbau 4

Innenausbau 5

Kältetechnik 6

Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 6

Kraftfahrzeugunfallursachen 6

Kunst und Antiquitäten 4

Maschinen und Anlagen 6

Mieten und Pachten 5

Möbel 3

Musikinstrumente 1

Rundfunk- und Fernsehtechnik 4

Sanitärtechnik 5

Schäden an Gebäuden 6

Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4

Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 3

Schriftuntersuchung 3

Schweißtechnik 3

Sprengtechnik 2

Stahlbau 4

Statik im Bauwesen 4

Straßenbau 5

Tiefbau 4

Unternehmensbewertung 10

Vermessungstechnik 1

Wärme- und Kälteschutz 6

Wasserversorgung und Abwässer 3

Abbruch 5

Abfallstoffe 5

Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau 6

Akustik, Lärmschutz 5

Altbausanierung 5

Altlasten 3

Bauphysik 5

Baustoffe 5

Bauwerksabdichtung 6

Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 5

Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 9

Bewertung von Immobilien 6

Brandschutz und Brandursachen 5

Briefmarken und Münzen 2

Büroeinrichtungen und -organisation 5

Dachkonstruktionen 5

Datenverarbeitung 8

Diagrammscheibenauswertung 5

Elektrotechnische Anlagen und Geräte 5

Erd- und Grundbau 3

Fahrzeugbau 6

Fenster, Türen, Tore 5

Fliesen und Baukeramik 5

Fußböden 4

Garten- und Landschaftsgestaltung/ Garten- und Landschaftsbau 3

Grafisches Gewerbe 6

Hausrat 3

Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik 4

Honorar- gruppe

Sachgebiet Honorar- gruppe

Sachgebiet

784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

M 3Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

– zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,

– zu ärztlichen Behandlungsfehlern,

– in Verfahren nach dem OEG,

– in Verfahren nach dem HHG,

– zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,

– in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entzie- hung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),

– zur Kriminalprognose,

– zur Aussagetüchtigkeit,

– zur Widerstandsfähigkeit,

– in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG,

– in Unterbringungsverfahren,

– in Verfahren nach § 1905 BGB,

– in Verfahren nach dem TSG,

– in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,

– zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,

– zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,

– zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurtei- lung der Schuldfähigkeit.

M 2Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

– in Verfahren nach dem SGB IX,

– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,

– zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststel- lung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankhei- ten,

– zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),

– zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlich- keitsdiagnostik,

– zur Einrichtung einer Betreuung,

– zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,

– zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.

M 1Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere

– in Gebührenrechtsfragen,

– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,

– zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,

– zur Verlängerung einer Betreuung oder nach § 35a KJHG.

Honorar- gruppe

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 785

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Abschnitt 1

Leichenschau und Obduktion

Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.

Abschnitt 2

Befund

Abschnitt 3

Untersuchungen, Blutentnahme

4,00 bis 51,00

bis zu 1 000,00

5,00 bis 51,00

Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ............................................

Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 300 beträgt ..............................................................................................

Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo- gische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt: Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...................................................

300

301

302

21,00

bis zu 44,00

38,00

bis zu 75,00

Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä- here gutachtliche Äußerung..........................................................................................

Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ..............................................................................................

Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern.......................................................................................................................

Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ..............................................................................................

200

201

202

203

49,00

119,00

25,00

84,00

195,00

275,00

396,00

84,00

119,00

Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau..................................................

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .........................

Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder- schrift zu geben ist........................................................................................................

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .........................

Obduktion.....................................................................................................................

Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: Das Honorar 102 beträgt ..............................................................................................

Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): Das Honorar 102 beträgt ..............................................................................................

Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus.............................................................................................................................

Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: Das Honorar 105 beträgt ..............................................................................................

100

101

102

103

104

105

106

Honorar in EuroBezeichnung der LeistungNr.

786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 4

Abstammungsgutachten (1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.

(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert.

(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.

10,00

8,00

8,00

10,00

56,00

10,00

56,00

23,00

86,00

357,00

25,00

23,00

23,00

23,00

75,00

23,00

39,00

Bestimmung der AB0-Blutgruppe ................................................................................

Bestimmung der Untergruppe ......................................................................................

MN-Bestimmung ..........................................................................................................

Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal........................................................................................................................

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................

Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal ....................................................................................................................

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................

Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ......

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................

Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren ......................................................................................

Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.

Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch...................................................................

Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.) .............................................................................................................................

Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphogluco- mutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Trans- aminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme .............................................................................................................

Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ........

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens ..............................................

Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal .................

Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophore- se oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal..........................

400

401

402

403

404

405

406

407

408

409

410

411

412

bis zu 1 000,00

bis zu 205,00

13,00 bis 115,00

13,00 bis 300,00

9,00

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han- delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 302 beträgt ..............................................................................................

Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo- lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)..........

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han- delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ................................................ Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-

bundenen Aufwand.

Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz.............................................................................................................

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver- bundenen Aufwand.

Blutentnahme ............................................................................................................... Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

303

304

305

306

307

Honorar in EuroBezeichnung der LeistungNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 787

Abschnitt 5

Erbbiologische Abstammungsgutachten (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersu-

chung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.

(2) Das Honorar umfasst nicht

1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,

2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) und

3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.

(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num- mern 502 und 503.

713,00

175,00

214,00

55,00

Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ...........................................

Untersuchung jeder weiteren Person............................................................................

Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden..........................................................................................................................

Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person..........................

500

501

502

503

140,00

800,00

40,00

600,00

16,00

Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Sonde ....................................................................................................

insgesamt jedoch höchstens ........................................................................................ Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die

Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System........................................................

insgesamt jedoch höchstens ........................................................................................ Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR

und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person .................................................

413

414

415

Honorar in EuroBezeichnung der LeistungNr.

788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Artikel 3

Gesetz über die Vergütung der

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Höhe der Vergütung

§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

§ 4 Vereinbarung der Vergütung

§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsan- walts

§ 6 Mehrere Rechtsanwälte

§ 7 Mehrere Auftraggeber

§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

§ 9 Vorschuss

§ 10 Berechnung

§ 11 Festsetzung der Vergütung

§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

Abschnitt 2

Gebührenvorschriften

§ 13 Wertgebühren

§ 14 Rahmengebühren

§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

Abschnitt 3

Angelegenheit

§ 16 Dieselbe Angelegenheit

§ 17 Verschiedene Angelegenheiten

§ 18 Besondere Angelegenheiten

§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammen- hängen

§ 20 Verweisung, Abgabe

§ 21 Zurückverweisung

Abschnitt 4

Gegenstandswert

§ 22 Grundsatz

§ 23 Allgemeine Wertvorschrift

§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnun- gen

§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung

§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schiff- fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

Abschnitt 5

Mediation und außergerichtliche Tätigkeit

§ 34 Mediation

§ 35 Hilfeleistung in Steuersachen

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Abschnitt 6

Gerichtliche Verfahren

§ 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten

§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein- schaften

§ 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beige- ordneter Rechtsanwalt

§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

§ 41 Prozesspfleger

Abschnitt 7

Straf- und Bußgeldsachen

§ 42 Feststellung einer Pauschgebühr

§ 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Abschnitt 8

Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 46 Auslagen

§ 47 Vorschuss

§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

§ 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe

§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeld- sachen

§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechts- anwalts

§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergü- tungen und Vorschüsse

§ 56 Erinnerung und Beschwerde

§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbe- hörde

§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

Abschnitt 9

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsvorschrift

§ 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 789

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwalt- liche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechts- anwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sons- tige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vor- mund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testaments- vollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsver- walter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähn- liche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz- buchs bleibt unberührt.

§ 2

Höhe der Vergütung

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegen- standswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

§ 3

Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts- barkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzu- wenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sons- tigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegen- standswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Per- sonen gehört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außer- halb eines gerichtlichen Verfahrens.

§ 4

Vereinbarung der Vergütung

(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergü- tungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsver- einbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abge- setzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor- behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.

(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart

werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfah- ren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung ver- pflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beige- trieben werden kann, einen Teil des Erstattungsan- spruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Ver- gütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergü- tung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber.

(3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü- tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest- setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut- achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzu- holen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsan- waltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festge- setzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor- behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

§ 5

Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechts- anwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewie- senen Referendar vertreten wird.

§ 6

Mehrere Rechtsanwälte

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemein- schaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechts- anwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

§ 7

Mehrere Auftraggeber

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Doku- mentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungs- verzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstan- den ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

§ 8

Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Been- digung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

§ 9

Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

§ 10

Berechnung

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjäh- rungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Num- mern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekom- munikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

§ 11

Festsetzung der Vergütung

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Auf-

wendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, wer- den sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftrag- gebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festge- setzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl- lig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstre- ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent- sprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestset- zungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahl- ten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzu- nehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge- richtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozial- gerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinne- rung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entspre- chend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen- standswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Ver- fahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschie- den hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auf- traggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derarti- ge Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhe- bung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwir- kung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrück- lich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustim- mungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

§ 12

Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Pro- zesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Ver- fahren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der In- solvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 791

Abschnitt 2

Gebührenvorschriften

§ 13

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands- wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstands- wert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

1 500 300 20

5 000 500 28

10 000 1 000 37

25 000 3 000 40

50 000 5 000 72

200 000 15 000 77

500 000 30 000 118

über

500 000 50 000 150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

§ 14

Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele- genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmenge- bühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert rich- ten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfah- ren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

§ 15

Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Ange- legenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Ver- fahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Ange- legenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben An- gelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornhe- rein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auf- trag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Abschnitt 3

Angelegenheit

§ 16

Dieselbe Angelegenheit

Dieselbe Angelegenheit sind

1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abände- rung oder Aufhebung in den genannten Fällen,

2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist,

3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug,

4. eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilpro- zessordnung),

5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspart- nerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung),

6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anord- nung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollzie- hung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung,

7. das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus- führung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei-

um ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

Gegenstandswert bis ... Euro

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nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geän- dert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes,

8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach § 1020 der Zivilprozessordnung,

9. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

10. das schiedsrichterliche Verfahren und das gericht- liche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrich- ters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Be- weisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger rich- terlicher Handlungen,

11. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes),

12. im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im Kostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere Verfahren über

a) die Erinnerung,

b) die Beschwerde in demselben Beschwerde- rechtszug,

13. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht- zulassung eines Rechtsmittels; und

14. das Verfahren über die Privatklage und die Widerkla- ge und zwar auch im Fall des § 388 Abs. 2 der Straf- prozessordnung.

§ 17

Verschiedene Angelegenheiten

Verschiedene Angelegenheiten sind

1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsver- fahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anord- nung der sofortigen Vollziehung sowie über einstwei- lige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,

2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,

3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Min- derjähriger und das streitige Verfahren,

4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf

a) Anordnung eines Arrests,

b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einst- weiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anord- nung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie

d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Ver- fahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,

5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),

6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegange- nes

a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustiz- verwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessord- nung) oder, wenn die Parteien den Einigungsver- such einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung),

b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,

c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und

d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstel- len,

8. das Vermittlungsverfahren nach § 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,

9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfah- ren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,

10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Buß- geldverfahren,

11. das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und

12. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederauf- genommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

§ 18

Besondere Angelegenheiten

Besondere Angelegenheiten sind

1. jedes Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach

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a) § 127a der Zivilprozessordnung,

b) den §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessord- nung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbin- dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

d) § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbin- dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

e) § 641d der Zivilprozessordnung,

f) § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbin- dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

g) § 64b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

mehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben genannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren densel- ben Gegenstand betreffen;

2. nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine einstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Anordnun- gen in derselben Hauptsache sind eine Angelegen- heit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurech- nen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfah- ren denselben Gegenstand betreffen;

3. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs- handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfah- ren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für jede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

4. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;

5. jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16 Nr. 12 nichts anderes ergibt;

6. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei- lung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;

7. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreck- baren Ausfertigung;

8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder § 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen;

9. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän- dung (§ 811a der Zivilprozessordnung);

10. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivil- prozessordnung;

11. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung);

12. das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);

13. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);

14. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung);

15. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstre- ckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangs- mittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Hand- lung durch Zwangsmittel und einer besonderen Ver- fügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);

16. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;

17. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;

18. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver- sicherung (§§ 900 und 901 der Zivilprozessordnung, § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);

19. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915a der Zivilprozessord- nung);

20. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;

21. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollsteckung nach § 17 Abs. 4 der Schiff- fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und

22. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Voll- streckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiff- fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung).

§ 19

Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätig- keiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gericht- liches oder behördliches Verfahren stattfindet;

2. außergerichtliche Verhandlungen;

3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festset- zung des Streit- oder Geschäftswerts;

4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;

794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivil- prozessordnung) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung);

6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;

7. Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;

8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung;

9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei- dungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mittei- lung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einle- gung der Sprungrevision, der Antrag auf Entschei- dung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Not- frist- und des Rechtskraftzeugnisses, die Ausstel- lung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge- setzes;

10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsver- zeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;

11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Auf- hebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt- findet;

12. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;

13. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Ver- gütung;

14. die Festsetzung des für die Begründung von Renten- anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi- cherung zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

15. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll- streckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden;

16. die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofor- tigen Wirksamkeit einer Entscheidung und

17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersen- dung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Nr. 3 und 4 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilpro- zessordnung,

2. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1 und § 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),

3. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,

4. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und

5. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

§ 20

Verweisung, Abgabe

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verwei- senden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgege- ben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

§ 21

Zurückverweisung

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor die- sem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessord- nung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familienge- richt mit dem früheren einen Rechtszug.

Abschnitt 4

Gegenstandswert

§ 22

Grundsatz

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte meh- rerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

§ 23

Allgemeine Wertvorschrift

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtli- chen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren gel- tenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, sind die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes ent- sprechend anzuwenden. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfah- rens sein könnte. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebüh- ren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erho- ben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde lie- genden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erin- nerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerde- verfahren geltenden Vorschriften.

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(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegen- standswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kos- tenordnung entsprechend. Soweit sich der Gegen- standswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermö- gensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

§ 24

Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen

Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszu- gehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch § 53 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entspre- chend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstwei- lige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 25

Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert

1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde- rung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitsein- kommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;

2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis- tenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berech- nung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;

3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Dul- dung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und

4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides- stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozess- ordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1 500 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 26

Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegen- standswert

1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteilig- ten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung), im Vertei- lungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;

2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbe- sondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegen- stands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsver- fahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;

3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftragge- ber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegen- stands der Zwangsversteigerung.

§ 27

Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung

In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen- standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü- chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertre- tung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.

§ 28

Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) be- rechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsver- zeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch min- destens 4 000 Euro.

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(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der For- derung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurech- nen.

(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenz- verfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen.

§ 29

Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der

Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei- lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die fest- gesetzte Haftungssumme tritt.

§ 30

Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren

nach dem Asylverfahrensgesetz

In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz be- trägt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asyl- anerkennung einschließlich der Feststellung der Voraus- setzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betref- fen, 3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1 500 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen auf- enthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfah- rensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1 500 Euro, im Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläu- figen Rechtsschutzes um 600 Euro.

§ 31

Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren

nach dem Spruchverfahrensgesetz

(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstel- lern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antrag- steller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstel- lern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzu- wenden.

§ 32

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

§ 33

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtli- chen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegen- stands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl- lig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auf- traggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset- zes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas- sung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa- chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub- haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset- zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge- legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent- scheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

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(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei- dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan- desgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich eingereicht wer- den; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gel- ten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas- sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf- weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir- kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter- lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Abschnitt 5

Mediation und außergerichtliche Tätigkeit

§ 34

Mediation

Für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Ver- einbarung getroffen worden ist, bestimmt sich die Ge- bühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 35

Hilfeleistung in Steuersachen

Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steu- erpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchfüh- rungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung entsprechend.

§ 36

Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnis- ses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung und

2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeits- gerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechts- anwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

Abschnitt 6

Gerichtliche Verfahren

§ 37

Verfahren vor den Verfassungsgerichten

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundes- verfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Ver- fassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,

2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,

3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsiden- ten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und

4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt wer- den.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfas- sungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterab- schnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermes- sen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4 000 Euro.

§ 38

Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichts- hof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vor- schriften in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnis- ses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorle- gende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.

(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses rich- ten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungs- verfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungs- verzeichnisses entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vor- gelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Ver- fahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein- schaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrens- recht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.

798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

§ 39

In Scheidungs- und Lebenspartner- schaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessord- nung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von die- sem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlan- gen. Die für einen in einer Scheidungssache beigeordne- ten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in einer Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechts- anwalt entsprechend anzuwenden.

§ 40

Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts- ordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

§ 41

Prozesspfleger

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilpro- zessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbe- vollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 7

Straf- und Bußgeldsachen

§ 42

Feststellung einer Pauschgebühr

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Ver- fahren nach dem Gesetz über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH- Gesetz stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebüh- ren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Be- schränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensab- schnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsver- zeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträ- ge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bun- desgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1,

stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.

(3) Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo- ten ist.

(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsver- fahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Ent- scheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 43

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An- spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts- anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrech- nung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Be- schuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

Abschnitt 8

Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 44

Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfege- setzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 des Vergütungs- verzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

§ 45

Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die ge- setzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bun- des aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 799

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozess- ordnung beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Ver- gütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Lan- deskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsan- walt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt be- stellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergü- tung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bun- des verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entspre- chend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wie- deraufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Geset- zes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwal- tungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

§ 46

Auslagen

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Fest- setzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Ge- richts die Verwaltungsbehörde. In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Ver- gütungsverzeichnisses bestimmen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend auch für andere Auslagen.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbe- reitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

§ 47

Vorschuss

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staats-

kasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwal- tungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen Vorschuss fordern.

§ 48

Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

(1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung oder Revision betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberufung oder eine Anschlussrevision und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfü- gung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstre- ckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbe- schluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjähri- gen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güter- recht betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens- partnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt- verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü- tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1. die Zwangsvollstreckung und den Verwaltungszwang;

2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfü- gung und die einstweilige sowie die vorläufige Anord- nung;

3. das selbstständige Beweisverfahren;

4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesa- chen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssa- chen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord- nung.

(5) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ers- ten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt sei- ner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätig- keit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeld- sachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungs- behörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren

800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in die- sem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit- punkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbin- dung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

§ 49

Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen- standswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:

3 500 195

4 000 204

4 500 212

5 000 219

6 000 225

7 000 230

8 000 234

9 000 238

10 000 242

13 000 246

16 000 257

19 000 272

22 000 293

25 000 318

30 000 354

über

30 000 391

§ 50

Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe

(1) Nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro- zessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus wei- tere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzu- ziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilpro- zessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech- nung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro- zessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be- messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfal- lenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unter- schiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und

den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von die- sem abzuziehen.

§ 51

Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

(1) In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab- schnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergü- tungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Ver- gütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Abs. 5 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilli- gen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Fest- setzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesge- richt, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechts- zugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontakt- person (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- fassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Be- zirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entschei- dung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwal- tungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehör- de gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

§ 52

Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldig- ten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ers- ten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Ver- fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.

Gebühr … Euro

Gegenstandswert bis ... Euro

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 801

(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre- chend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die soforti- ge Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig.

(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermange- lung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Ver- jährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfah- ren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwal- tungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwal- tungsbehörde.

§ 53

Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand

bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs- verfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungs- verzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsan- walts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.

(2) Der dem Nebenkläger oder dem nebenklagebe- rechtigten Verletzten als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt inso- weit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

§ 54

Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsan- walt entstehen, nicht fordern.

§ 55

Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden

Vergütungen und Vorschüsse

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechts- anwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge- setz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entspre- chend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach die- sem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei- gen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffor- dern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zuste- hen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlun- gen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsan- walt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwal- tungsbehörde.

§ 56

Erinnerung und Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entschei- det das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festset- zung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) § 33 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebüh- renfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 57

Rechtsbehelf in Bußgeld- sachen vor der Verwaltungsbehörde

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab- schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt wer- den. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten.

802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

§ 58

Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus- setzungen des § 50 besteht.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfah- rensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfan- gen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflich- tet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.

§ 59

Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord- nung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichti- gen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedi- gung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts- anwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtli- chen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staats- kasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundes- kasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent- scheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinne- rung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskos- tengesetzes entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Abschnitt 9

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60

Übergangsvorschrift

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechts- mittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gel- ten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

§ 61

Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind wei- ter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledi- gung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeit- punkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angele- genheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Ver- fahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist ent- sprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor- schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenord- nung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 803

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Vergütungsverzeichnis G l i e d e r u n g

Teil 1 Allgemeine Gebühren

Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1 Beratung und Gutachten

Abschnitt 2 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Abschnitt 3 Herstellung des Einvernehmens

Abschnitt 4 Vertretung

Abschnitt 5 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Abschnitt 6 Beratungshilfe

Teil 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Unterabschnitt 2 Revision

Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren

Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren

Unterabschnitt 2 Mahnverfahren

Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entschei- dung

Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren

Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten

Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Teil 4 Strafsachen

Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren

Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren

Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Berufung

Revision

Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren

Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung

Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten

Teil 5 Bußgeldsachen

Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr

Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Amtsgericht

Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren

Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten

804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Teil 6 Sonstige Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH- Gesetz

Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren

Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren

Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Zweiter Rechtszug

Dritter Rechtszug

Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr

Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen

Abschnitt 4 Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten

Teil 7 Auslagen

Teil 1

Allgemeine Gebühren

Vorbemerkung 1:

Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.

1,5

1,5

1,5

1,0

1,3

40,00 bis 520,00 EUR

30,00 bis 350,00 EUR

40,00 bis 460,00 EUR

0,3 oder 30 %

bei Festgebühren, bei Betragsrahmen-

gebühren erhöhen sich der Mindest-

und Höchstbetrag um 30 %

Einigungsgebühr ...................................................................................................... (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der

Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146 anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspart- nerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert die- ser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.

Aussöhnungsgebühr................................................................................................ Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille

eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortset- zen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.

Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ................................................. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung

oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil- weise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi- ges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen.....................................................................

Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen.....................................................................

Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 betragen ...................................................................

Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 beträgt..........................................................................................

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig: Die Gebühr 1005 beträgt..........................................................................................

Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um.......

(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der- selbe ist.

(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festge- bühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebüh- ren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.

1000

1001

1002

1003

1004

1005

1006

1007

1008

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 805

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Teil 2

Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ent- stehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.

(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach Abschnitt 1 und nach den Nummern 2202, 2203, 2600 und 2601 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.

Abschnitt 1

Beratung und Gutachten

0,1 bis 1,0

10,00 bis 260,00 EUR

190,00 EUR

angemessene Gebühr

Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist..................

(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusam- menhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen.........................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 2100 gilt entsprechend.

Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch: Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens ..................................................

Gutachtengebühr .....................................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.

(2) § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden.

2100

2101

2102

2103

1,0 %

0,5 %

0,25 % des aus- oder zurück-

gezahlten Betrags – mindestens

1,00 EUR

Hebegebühr

1. bis einschließlich 2 500,00 EUR ...........................................................................

2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR .......................................

3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR ...........................................................

(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.

(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Abliefe- rung an den Auftraggeber entnommen werden.

(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde wei- tergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.

1009

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Abschnitt 3

Herstellung des Einvernehmens

Abschnitt 4

Vertretung

Vorbemerkung 2.4:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 5 genannten Angelegenheiten.

(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

0,5 bis 2,5

0,5 bis 1,3

Geschäftsgebühr .....................................................................................................

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt ..................................................................................

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang- reich oder schwierig war.

2400

2401

in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger

zustehenden Verfahrensgebühr

0,1 bis 0,5 oder

Mindestbetrag der einem Bevollmäch- tigten oder Verteidiger

zustehenden Verfahrensgebühr

Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG...........

Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2300 beträgt..........................................................................................

2300

2301

0,5 bis 1,0

1,3

10,00 bis 260,00 EUR

40,00 bis 400,00 EUR

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num- mer 2202 nichts anderes bestimmt ist......................................................................

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2200 beträgt..........................................................................................

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtli- chen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebüh- ren entstehen (§ 3 RVG), und in Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind ..........................................................................................................................

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2202 beträgt..........................................................................................

2200

2201

2202

2203

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 807

Abschnitt 5

Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 2.5:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 6

Beratungshilfe

Vorbemerkung 2.6:

Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.

10,00 EUR

30,00 EUR

60,00 EUR

Beratungshilfegebühr................................................................................................

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.

Beratungsgebühr ......................................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi- gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2601 beträgt ...........................................................................................

2600

2601

2602

40,00 bis 520,00 EUR

40,00 bis 260,00 EUR

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .........................................

Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt ..................................................................................

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

2500

2501

0,3

1,5

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2400 beträgt..........................................................................................

Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Geschäftsgebühr für

1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),

2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgeset- zes bezeichneten Art,

3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits- sachen und

4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen.............................................................................................

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 ent- standen ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Ver- fahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.

2402

2403

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Teil 3

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,

Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 3:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach die- sem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Ver- meidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Bespre- chungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrech- nung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.

(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.

(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 3.1:

(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine beson- deren Gebühren bestimmt sind.

(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

70,00 EUR

224,00 EUR

336,00 EUR

448,00 EUR

560,00 EUR

125,00 EUR

Geschäftsgebühr.......................................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar- erklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2603 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ......................................................

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2603 beträgt ...........................................................................................

Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2603 beträgt ...........................................................................................

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2603 beträgt..........................................................................................

Einigungs- und Erledigungsgebühr..........................................................................

(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

2603

2604

2605

2606

2607

2608

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 809

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

1,3

0,8

40,00 bis 460,00 EUR

20,00 bis 320,00 EUR

1,2

Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist .................

(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähri- ger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit ent- steht (§§ 651 und 656 ZPO).

(2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfah- rensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO).

(3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG wird auf die Ver- fahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.

1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einlei- tenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einge- reicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder

3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,

beträgt die Gebühr 3100 ..........................................................................................

(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt- betrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwen- den.

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen- gebühren entstehen (§ 3 RVG)..................................................................................

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:iiiiiiiiiiiiiiiiiiii Die Gebühr 3102 beträgt ...........................................................................................

Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätig- keit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist......................

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhand- lung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündli- che Verhandlung endet.

(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über- steigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

3100

3101

3102

3103

3104

810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2:

(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.

(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Unterabschnitt 1

Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2.1:

(1) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1. in Verfahren vor dem Finanzgericht,

2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen

1. a) in Familiensachen,

1. b) in Lebenspartnerschaftssachen,

1. c) in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,

1. d) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und

1. e) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Voll- streckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,

5. in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,

6. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundes- patentgerichts,

7. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

1,6Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist .................3200

0,5

20,00 bis 380,00 EUR

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt..........................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder

2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.

Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmenge- bühren entstehen (§ 3 RVG)......................................................................................

Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschie- den wird oder

3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

3105

3106

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 811

Unterabschnitt 2

Revision

Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

1,6

1,1

2,3

1,8

1,5

Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist .................

Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3206 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3206 beträgt..........................................................................................

Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist......................

Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

3206

3207

3208

3209

3210

1,1

1,2

0,5

50,00 bis 570,00 EUR

20,00 bis 380,00 EUR

Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3200 beträgt..........................................................................................

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück- nahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gericht- lichen Termin wahrgenommen hat, oder

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden.

Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele- genheit entsteht.

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist......................

(1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags- rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................................................................

Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrah- mengebühren entstehen (§ 3 RVG)...........................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.

3201

3202

3203

3204

3205

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Abschnitt 3

Gebühren für besondere Verfahren

Unterabschnitt 1

Besondere erstinstanzliche Verfahren

Unterabschnitt 2

Mahnverfahren

Unterabschnitt 3

Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung

Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach § 33 FGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).

1,0

0,5

0,5

0,5

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ........................................... Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-

net.

Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt..........................................................................................

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners........................................ Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-

net.

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ....................................................

Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.

3305

3306

3307

3308

2,3

1,8

1,6

1,0

1,2

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ....................................................

Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300: Die Gebühr 3300 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

Verfahrensgebühr

1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Urheber- rechtswahrnehmungsgesetzes und

2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) .............................................

Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302: Die Gebühr 3302 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

Terminsgebühr in den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren .........

3300

3301

3302

3303

3304

0,8

80,00 bis 800,00 EUR

40,00 bis 700,00 EUR

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsge- mäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.

Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags- rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................................................................

Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah- mengebühren entstehen (§ 3 RVG)...........................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.

3211

3212

3213

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 813

Unterabschnitt 4

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Unterabschnitt 5

Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Vorbemerkung 3.3.5:

(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders.

(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.

1,0

0,5

1,5

1,0

1,0

1,0

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren .........

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren ..........

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.

Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt..........................................................................

Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt..........................................................................

Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ..........................................................

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan.................................

3313

3314

3315

3316

3317

3318

0,4

0,4

Verfahrensgebühr......................................................................................................

Die Gebühr entsteht jeweils gesondert

1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs- verfahrens;

2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;

3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;

4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver- fahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;

5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im gan- zen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und

6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand- lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.

Terminsgebühr ..........................................................................................................

Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei- ligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwal- tung keine Terminsgebühr.

3311

3312

0,3

0,3

Verfahrensgebühr.....................................................................................................

Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind.

Terminsgebühr .........................................................................................................

Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Ter- min zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

3309

3310

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 6

Sonstige besondere Verfahren

Vorbemerkung 3.3.6:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

1,0

0,75

0,75

0,75

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

0,4

1,0

Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren.........................................................

Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG.........................................................................

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisauf- nahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) be- schränkt ...................................................................................................................

Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü- chen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrich- ters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen beschränkt ...............................................................................................................

Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung ..............................................................

Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt- findet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, ent- steht die Gebühr nur einmal.

Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel- anträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)..........................

Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO)..........................................................................

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Voll- streckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO...................................................................

Der Wert bestimmt sich nach § 42 GKG.

Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren..................

Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteige- rung und der Zwangsverwaltung..............................................................................

Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.

Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbun- den ist ......................................................................................................................

3324

3325

3326

3327

3328

3329

3330

3331

3332

3333

3334

3,0

0,5

0,5

0,5

0,5

Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt..........................................................................

Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt..........................................................................

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Wider- ruf der Restschuldbefreiung.....................................................................................

(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.

(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll- streckung nach § 17 Abs. 4 SVertO..........................................................................

Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre- ckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)........................................................

3319

3320

3321

3322

3323

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 815

Abschnitt 4

Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 3.4:

(1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weite- ren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

in Höhe der dem Verfahrens- bevollmächtigten

zustehenden Verfahrensgebühr,

höchstens 1,0, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens

260,00 EUR

in Höhe der Hälfte der dem Verfahrens-

bevollmächtigten zustehenden

Verfahrensgebühr

in Höhe der einem Verfahrens- bevollmächtigten

zustehenden Terminsgebühr

0,8

Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Ver- fahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr.....................................................................................................

Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße- rungen verbunden sind.

Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbe- merkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr.....................................................................................................

Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall ..........................................

Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist................................................................................................

Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in die- sem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

3400

3401

3402

3403

1,0

30,00 bis 320,00 EUR

0,5

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Num- mer 3336 nichts anderes bestimmt ist......................................................................

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bean- tragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ........................................

Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen ...........................................

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenom- men hat, oder

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

3335

3336

3337

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Abschnitt 5

Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren.

0,5

15,00 bis 160,00 EUR

1,0

0,5

1,6

1,0

1,6

1,1

2,3

Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ................................

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh- ren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ..........................................................................................................

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ........

Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist................

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.

Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist.................

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange- rechnet.

Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt..........................................................................................

3500

3501

3502

3503

3504

3505

3506

3507

3508

0,3

höchstens 0,5, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens

130,00 EUR

10,00 bis 200,00 EUR

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt..........................................................................................

Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus- führungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Endet der Auftrag

1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig ge- worden ist,

2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:

Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ................................................................... Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.

Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ............

Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.

3404

3405

3406

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 817

1,8

1,3

50,00 bis 570,00 EUR

80,00 bis 800,00 EUR

0,5

1,2

15,00 bis 160,00 EUR

1,2

Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt..........................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,

b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung die- ser Anordnung erlassen wird,

c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,

2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,

b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,

4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,

b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,

5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden wor- den ist,

6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet ...............................................

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)...................................................................................................

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange- rechnet.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)...................................................................................................

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange- rechnet.

Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ...................................

Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückwei- sung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Ver- fügung durch Urteil: Die Gebühr 3513 beträgt ...........................................................................................

Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ...................................

Terminsgebühr in den in Nummern 3506 und 3510 genannten Verfahren .................

3509

3510

3511

3512

3513

3514

3515

3516

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Teil 4

Strafsachen

Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig- ten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts- anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfah- ren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungs- befugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

Abschnitt 1

Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:

(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.

(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.

Unterabschnitt 1

Allgemeine Gebühren

30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR

30,00 bis 375,00 EUR 162,00 EUR

Grundgebühr ........................................................................ (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den

Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens- abschnitt sie erfolgt.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.

Gebühr 4100 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr für die Teilnahme an

1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnah- men,

2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,

3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungs- haft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,

4100

4101

4102

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

12,50 bis 215,00 EUR

20,00 bis 350,00 EUR

Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ...................................

Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ...................................

3517

3518

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 819

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 2

Vorbereitendes Verfahren

Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

60,00 bis 400,00 EUR 184,00 EUR

60,00 bis 500,00 EUR 224,00 EUR

92,00 EUR

184,00 EUR

40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR

40,00 bis 337,50 EUR 151,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR

108,00 EUR

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amts- gericht ...................................................................................

Gebühr 4106 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num- mer 4106 genannten Verfahren .............................................

Gebühr 4108 mit Zuschlag ....................................................

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand- lung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf- kammer .................................................................................

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren

1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Num- mer 4118 bestimmt,

2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.

Gebühr 4112 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num- mer 4112 genannten Verfahren..............................................

Gebühr 4114 mit Zuschlag ....................................................

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand- lung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 .......

4106

4107

4108

4109

4110

4111

4112

4113

4114

4115

4116

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

Verfahrensgebühr .................................................................. Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum

Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbe- fehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

Gebühr 4104 mit Zuschlag ....................................................

4104

4105

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

5. Sühneterminen nach § 380 StPO ..................................... Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr

entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.

Gebühr 4102 mit Zuschlag ....................................................4103

820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Berufung

Revision

100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR

100,00 bis 1 162,50 EUR 505,00 EUR

100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR

100,00 bis 587,50 EUR 275,00 EUR

114,00 EUR

Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren .......................

Gebühr 4130 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsver- fahren ....................................................................................

Gebühr 4132 mit Zuschlag ....................................................

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand- lung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........

4130

4131

4132

4133

4134

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR

108,00 EUR

216,00 EUR

Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ......................

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.

Gebühr 4124 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsver- fahren ....................................................................................

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.

Gebühr 4126 mit Zuschlag ....................................................

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand- lung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ........

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 .......

4124

4125

4126

4127

4128

4129

216,00 EUR

80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR

80,00 bis 725,00 EUR 322,00 EUR

110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR

110,00 bis 975,00 EUR 434,00 EUR

178,00 EUR

356,00 EUR

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ........

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Ober- landesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG ..............................................

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vor- schriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.

Gebühr 4118 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num- mer 4118 genannten Verfahren..............................................

Gebühr 4120 mit Zuschlag ....................................................

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand- lung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........

4117

4118

4119

4120

4121

4122

4123

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 821

Unterabschnitt 4

Wiederaufnahmeverfahren

Vorbemerkung 4.1.4:

Eine Grundgebühr entsteht nicht.

Unterabschnitt 5

Zusätzliche Gebühren

in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag)

1,0 1,0

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand- lung entbehrlich:

Zusätzliche Gebühr ...............................................................

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder

3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein- spruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erle- digt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, ent- steht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah- men .......................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri- ger als 25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.

4141

4142

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug

Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ............ Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags

abgeraten wird.

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ...........................................................................

Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ..........................

Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) .....................................................................................

Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ............................

4136

4137

4138

4139

4140

228,00 EUR

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........

4135

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Gebühren in der Strafvollstreckung

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

Abschnitt 3

Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 4.3:

(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung über- tragen ist.

50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR

50,00 bis 700,00 EUR 300,00 EUR

50,00 bis 250,00 EUR 120,00 EUR

50,00 bis 312,50 EUR 145,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR

Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über

1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unter- bringung

a) in der Sicherungsverwahrung,

b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder

c) in einer Entziehungsanstalt,

2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder

3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besse- rung und Sicherung zur Bewährung ................................

Gebühr 4200 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren

Gebühr 4202 mit Zuschlag ....................................................

Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstre- ckung.....................................................................................

Gebühr 4204 mit Zuschlag ....................................................

Terminsgebühr für sonstige Verfahren ...................................

Gebühr 4206 mit Zuschlag ....................................................

4200

4201

4202

4203

4204

4205

4206

4207

2,0 2,0

2,5 2,5

1,5 1,5

20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR

Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben .....................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.

(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.

Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben ..........................................................................

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ........................................

Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 beträgt ......................................................

Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.

4143

4144

4145

4146

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 823

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 und 4144.

(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR

35,00 bis 385,00 EUR 168,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

25,00 bis 250,00 EUR 110,00 EUR

3 000,00 EUR

Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift

1. zur Begründung der Revision,

2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder

3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB .................... Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für

die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.

Verfahrensgebühr für

1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,

3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,

4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungs- behörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündli- chen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,

5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder

6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung.................. Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht

für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.

Verfahrensgebühr für

1. die Einlegung eines Rechtsmittels,

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder

3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung.............................................................

Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache... Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidi-

gung übertragen war.

Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsan- walt (§ 34a EGGVG) ...............................................................

4300

4301

4302

4303

4304

824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Teil 5

Bußgeldsachen

Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachver- ständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan- walt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu ver- treten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG),

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerde- verfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

Abschnitt 1

Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 5.1:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt fest- gesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Ver- waltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.

Unterabschnitt 1

Allgemeine Gebühr

Unterabschnitt 2

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR .............................................................................

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .....................

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR ........................................................................

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .....................

5101

5102

5103

5104

20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EURGrundgebühr ......................................................................... (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den

Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens- abschnitt sie erfolgt.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 ent- standen ist.

5100

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 825

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Unterabschnitt 3

Verfahren vor dem Amtsgericht

Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

(2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

Unterabschnitt 4

Verfahren über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 5

Zusätzliche Gebühren

in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ...............................................................

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder

3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbe- hörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbe- scheid kein Einspruch eingelegt wird oder

4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein- spruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe- schwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbetei- ligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückge- nommen wird, oder

5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss ent- scheidet.

5115

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

Verfahrensgebühr ..................................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag..............................

5113

5114

10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

20,00 bis 200,00 EUR 88,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR

40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR .............................................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num- mer 5107 genannten Verfahren..............................................

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR.........................................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num- mer 5109 genannten Verfahren..............................................

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR .......................................................................................

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num- mer 5111 genannten Verfahren..............................................

5107

5108

5109

5110

5111

5112

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR.........................................................................

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .....................

5105

5106

826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

gerichtlich bestellter Wahlanwalt oder beigeordneter

Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Einzeltätigkeiten

Teil 6

Sonstige Verfahren

Vorbemerkung 6:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan- walt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Abschnitt 1

Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz

80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR

110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR

Verfahrensgebühr ..................................................................

Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................

6100

6101

Gebühr

Wahlverteidiger gerichtlich bestellter oder Verfahrens- oder beigeordneter bevollmächtigter Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EURVerfahrensgebühr .................................................................. (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem

Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebüh- ren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerech- net.

(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Vertei- digung übertragen war.

5200

1,0 1,0

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah- men .......................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken die- nende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri- ger als 25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Ver- waltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdever- fahren entsteht die Gebühr besonders.

5116

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 827

Gebühr

Wahlverteidiger gerichtlich bestellter oder Verfahrens- oder beigeordneter bevollmächtigter Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Abschnitt 2

Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

Vorbemerkung 6.2:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.

(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.

(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:

1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinne- rung,

2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerde- verfahren gegen diese Entscheidung.

Unterabschnitt 1

Allgemeine Gebühren

Unterabschnitt 2

Außergerichtliches Verfahren

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:

Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

Zweiter Rechtszug

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

Verfahrensgebühr ..................................................................

Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................

6207

6208

40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

108,00 EUR

216,00 EUR

Verfahrensgebühr ..................................................................

Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .........................

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .........................

6203

6204

6205

6206

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EURVerfahrensgebühr .................................................................. (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem

dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtli- chen Verfahren.

(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.

6202

30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR

30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

Grundgebühr ......................................................................... Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den

Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens- abschnitt sie erfolgt.

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet .. Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen

Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweis- erhebung.

6200

6201

828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Dritter Rechtszug

Unterabschnitt 4

Zusatzgebühr

Abschnitt 3

Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen

30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR

30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

Verfahrensgebühr bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits- entziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG ....................................................................

Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.

Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ....................

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen....................................

Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG.

Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ....................

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

6300

6301

6302

6303

in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver- handlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ...............................................................

(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungs- termin nicht widersprochen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

6216

100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR

100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR

114,00 EUR

228,00 EUR

60,00 bis 930,00 EUR 396,00 EUR

Verfahrensgebühr ..................................................................

Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .........................

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .........................

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.................................

6211

6212

6213

6214

6215

108,00 EUR

216,00 EUR

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .........................

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .........................

6209

6210

Gebühr

Wahlverteidiger gerichtlich bestellter oder Verfahrens- oder beigeordneter bevollmächtigter Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 829

Abschnitt 4

Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 6.4:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren

1. auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO,

2. auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,

3. vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und

4. auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.

Teil 7

Auslagen

Vorbemerkung 7:

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.

(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Ver- hältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Num- mern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für Ablichtungen

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevoll- mächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hier- für mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

7000

HöheAuslagentatbestandNr.

70,00 bis 570,00 EUR

70,00 bis 570,00 EUR

85,00 bis 665,00 EUR

85,00 bis 665,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent- scheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht .....

Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren .............................................................

Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent- scheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsge- richt .......................................................................................

Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren .............................................................

Verfahrensgebühr für die übrigen Verfahren und für Einzeltä- tigkeiten.................................................................................

(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstan- denen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entste- henden Gebühren angerechnet.

6400

6401

6402

6403

6404

Gebühr

Wahlverteidiger gerichtlich bestellter oder Verfahrens- oder beigeordneter bevollmächtigter Rechtsanwalt

GebührentatbestandNr.

830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

0,30 EUR

in voller Höhe

20,00 EUR

35,00 EUR

60,00 EUR

in voller Höhe

in voller Höhe

in voller Höhe

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer ..........................................................................................

Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .........................................................................................

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

1. von nicht mehr als 4 Stunden...................................................................................

2. von mehr als 4 bis 8 Stunden...................................................................................

3. von mehr als 8 Stunden ........................................................................................... Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.

Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......

Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt ...........

Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä- mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

Umsatzsteuer auf die Vergütung................................................................................... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

7003

7004

7005

7006

7007

7008

0,50 EUR 0,15 EUR

2,50 EUR

in voller Höhe

20 % der Gebühren

– höchstens 20,00 EUR

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:

für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .................................................... für jede weitere Seite ...............................................................................................

2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Num- mer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen: je Datei.....................................................................................................................

Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................................... Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz

verlangt werden.

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ................ Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Num-

mer 7001 gefordert werden.

7001

7002

HöheAuslagentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 831

832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

300 25 40 000 902

600 45 45 000 974

900 65 50 000 1 046

1 200 85 65 000 1 123

1 500 105 80 000 1 200

2 000 133 95 000 1 277

2 500 161 110 000 1 354

3 000 189 125 000 1 431

3 500 217 140 000 1 508

4 000 245 155 000 1 585

4 500 273 170 000 1 662

5 000 301 185 000 1 739

6 000 338 200 000 1 816

7 000 375 230 000 1 934

8 000 412 260 000 2 052

9 000 449 290 000 2 170

10 000 486 320 000 2 288

13 000 526 350 000 2 406

16 000 566 380 000 2 524

19 000 606 410 000 2 642

22 000 646 440 000 2 760

25 000 686 470 000 2 878

30 000 758 500 000 2 996

35 000 830

Gebühr ... EUR

Gegenstandswert bis ... EUR

Gebühr ... EUR

Gegenstandswert bis ... EUR

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 833

Artikel 4

Änderung von Rechtsvorschriften

(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschä- digungsgesetzes.“

2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschädigung“ ein Komma und die Wörter „die Vergütung“ eingefügt.

(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein- gefügt und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(3) § 6 Abs. 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. De- zember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „ist wie ein Sachverstän- diger nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen“ durch die Wörter „erhält eine Vergütung wie ein Sach- verständiger nach dem Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetz“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(4) In § 1 Abs. 3 der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. De- zember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die durch § 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(5) In § 5 des Gesetzes nach Artikel 45c des Grundge- setzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921) werden die Wörter „werden entsprechend dem Gesetz über die Ent- schädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De- zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Ver- gütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädi- gungsgesetz“ ersetzt.

(6) In § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17a des Geset- zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- ständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergü- tungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(7) In Nummer 0.710 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BSI- Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezem- ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die Angabe „§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes“ und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

(8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese in ent- sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset- zes über die Entschädigung von Zeugen und Sach- verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung“ ersetzt.

(9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset- zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset- zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- ständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent- schädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

(10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchfüh- rung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) werden nach den Wörtern „Für die Ent- schädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie“ die Wör- ter „die Vergütung von“ eingefügt; die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- gen“ werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(12) In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgeset- zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Dezember

834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

(13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädi- gungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966 (BGBl. I S. 187) werden die Wörter „Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)“ durch die Wörter „eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungs- gesetzes“ ersetzt.

(14) § 83b des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. De- zember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(15) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset- zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- ständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent- schädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

(16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi- gung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er- setzt.

2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(17) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No- vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 der Bundes- gebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(18) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), wird wie folgt geändert:

1. § 49b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Ausla- gen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.“

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 52 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

2. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechts- anwälte“ durch die Angabe „Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan- wälte“ durch die Angabe „der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwalts- vergütungsgesetz“ ersetzt.

(19) Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

2. § 9 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15

§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebühren- ordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwen- den.“

(20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:

1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesgebüh- renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä- digung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz“ ersetzt.

4. § 413 wird wie folgt gefasst:

„§ 413

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 835

(21) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesgebüh- renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „wird er gesondert nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu- gen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er- setzt.

(22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset- zes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt ge- ändert:

1. In § 71 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi- gung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz“ ersetzt.

2. § 84 wird wie folgt gefasst:

„§ 84

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

3. § 304 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder not- wendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“

4. In § 379a wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 des Gerichts- kostengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

(23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geän- dert:

1. § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33

Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtli- chen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes er- gibt.“

2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 46 wird aufgehoben.

(24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän- dert:

1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 auf- gehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung „(6)“ gestrichen.

3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 49 und 54 des Gerichtskostengesetzes“ durch die An- gabe „§ 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengeset- zes“ ersetzt.

4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

(25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Ent- schädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz“ ersetzt.

2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsan- walts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfä- hig.“

(26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De- zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä- digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er- setzt.

2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimm- ten Pauschsatz“ durch die Angabe „Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz be- stimmten Höchstsatz der Pauschale“ ersetzt.

(27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset- zes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä- digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(28) Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän- zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- kel 37 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), der durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- ständigen, des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 9 der Kostenordnung“ ersetzt.

836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 des Gerichtskos- tengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 des Ge- richtskostengesetzes“ und die Wörter „nach § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des Geset- zes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Angabe „und nach § 4 des Jus- tizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes“ er- setzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 der Bundesgebüh- renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er- setzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“

(29) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die Beschwerde statt. § 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grund- buchordnung und in Schiffsregistersachen nach den §§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“

2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 10“ ersetzt.

3. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berück- sichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder ent- sprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.“

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14

Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde

(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angele- genheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht ange- setzt.

(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entschei- det das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es

zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer- degegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwer- de ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zuläs- sig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Be- schwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver- fassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ein- gereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilpro- zessordnung gelten entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entschei- dung über die Erinnerung zuständig ist. Die Be- schwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entschei- dung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge- schriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf- schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Be- schwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilwei- se anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entschei- dung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 837

(9) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet.

(10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtli- chen Entscheidung über den Kostenansatz eine Ent- scheidung, durch die der Geschäftswert anders fest- gesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.“

5. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einle- gung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker- stattung wird die Verjährung wie durch Klageerhe- bung gehemmt.“

6. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

7. In § 31 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent- scheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist ein- gelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustel- lung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdege- richts einzulegen.

(4) War der Beschwerdeführer ohne sein Ver- schulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinset- zung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zuläs- sig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent- scheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet.“

8. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr erhöht sich bei einem

5 000 1 000 8

50 000 3 000 6

5 000 000 10 000 15

25 000 000 25 000 16

50 000 000 50 000 11

über

50 000 000 250 000 7

9. § 99 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungs- ausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht- lichen Grundsätzen,

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und

c) der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1 000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unter- liegen, 2 000 Euro.

Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1 000 Euro, im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300 Euro. Im Übrigen bestimmt sich der Geschäfts- wert nach § 30.“

10. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ und das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ und das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“ er- setzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für jeden Beteiligten und seinen bevoll- mächtigten Vertreter jeweils

a) eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung jeder gerichtlichen Ent- scheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

b) eine Ausfertigung ohne Entschei- dungsgründe und

um ... Euro“

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

Geschäftswert bis ... Euro

838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

c) eine Ablichtung jeder Niederschrift über eine Sitzung.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 137 wird wie folgt gefasst:

„§ 137

Sonstige Auslagen

(1) Als Auslagen werden ferner erhoben

1. Entgelte für Telegramme;

2. Entgelte für

a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde,

b) Einschreiben mit Rückschein;

3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;

4. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sen- dung einschließlich Rücksendung pauschal ein Betrag von 12 Euro;

5. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,

b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;

6. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi- gungsgesetz zu zahlende Beträge mit Aus- nahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschä- digungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herange- zogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas- sungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig- keit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver- gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Jus- tizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;

7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzli- cher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise- kosten, Auslagenersatz),

b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räu- men,

c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;

8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus- nahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetzes auf die Staatskasse übergegan- genen Ansprüche;

9. Rechnungsgebühren (§ 139);

10. Auslagen für die Beförderung von Personen;

11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergü- tungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;

12. an Dritte zu zahlende Beträge für

a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tie- ren und Sachen sowie die Fütterung von Tie- ren,

b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorberei- tenden Maßnahmen;

13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft- kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf- vollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 des Straf- vollzugsgesetzes zu erheben wären;

14. nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Be- träge;

15. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli- chen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 be- zeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver- waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die be- zeichneten Auslagen begrenzt;

16. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich- tungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Grün- den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein- fachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;

17. an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte angemessen verteilt.“

12. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbrin- gung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen- stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 839

13. In § 148a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „72 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.

14. § 152 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ er- setzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Semi- kolon ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch verschiedene Ge- schäfte veranlasst, werden sie unter Berück- sichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; und“.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Millionen Euro entfällt; soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Millionen Euro übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.“

15. § 153 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „15 Euro“ durch die Angabe „20 Euro“, die Anga- be „31 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Angabe „56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „0,27 Euro“ durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.

16. Nach § 154 wird folgender § 154a eingefügt:

„§ 154a

Verzinsung des Kostenanspruchs

Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzin- sen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Anga- ben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die

Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustel- lung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozent- punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs.“

17. § 155 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 155

Beitreibung der Kosten und Zinsen“.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kosten“ die Wörter „und die auf diese entfallenden Zinsen“ eingefügt.

18. In § 156 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein- schließlich solcher gegen“ die Wörter „die Verzin- sungspflicht (§ 154a),“ eingefügt.

19. Dem § 157 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel emp- fangenen Betrag vom Tag des Eingangs der Beschwerde bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Gel- tendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten- schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.“

20. Dem § 162 wird folgender Satz angefügt:

„In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buch- stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab 1. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden.“

21. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:

„§ 163

Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt wor- den ist.“

840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

(30) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Erinnerung oder Beschwerde“ durch die Wörter „eines Rechtsbehelfs“ ersetzt.

3. § 20 wird aufgehoben.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 700 wird wie folgt gefasst:

b) Nummer 703 wird wie folgt gefasst:

(31) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Kostenordnung“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kosten- ordnung gilt entsprechend.“

3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

„§ 17

Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzu- fechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“

in voller Höhe“

Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge.....................................................................................................

(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver- waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

(2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.

„703

HöheAuslagentatbestandNr.

0,50 EUR 0,15 EUR

2,50 EUR“

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ablichtungen,

a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,

b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erfor- derliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:

für die ersten 50 Seiten je Seite........................................................................... für jede weitere Seite...........................................................................................

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen: je Datei ................................................................................................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versi- cherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

„700

HöheAuslagentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 841

(32) In § 1 Abs. 6 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 55 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 27 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

(33) In Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ände- rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, werden die Wörter „Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

(34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:

1. § 1835 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormund- schaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entspre- chend.“

2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierundzwan- zigfachen“ durch das Wort „Neunzehnfachen“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Angabe „(§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)“ eingefügt.

3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „das Vor- mundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwen- dung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- gen eine abweichende Frist bestimmen“ durch die Wörter „§ 1835 Abs. 1a gilt entsprechend“ ersetzt.

(35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgeset- zes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.

(36) In § 48 Abs. 1 Satz 5 des Wohnungseigentumsge- setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengeset- zes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichts- kostengesetzes“ ersetzt.

(37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsge- setzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter „werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(38) In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsübereinkom- mens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) werden das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi- gungsgesetz“ ersetzt.

(39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgeset- zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. De- zember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wer- den die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ent- schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich- ten“ durch die Angabe „§ 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

„§ 128a

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver- ständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge- bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er- setzt.

(42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 127)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und über die Entschädi- gung von Zeugen und die Vergütung von Sachver- ständigen (§ 128a)“ eingefügt.

2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge- bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

(43) In § 8 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durch- führung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3459) geändert worden ist, werden die Angaben „§§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12“ durch die Angaben „§§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizver- gütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4“ ersetzt.

(44) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache“ die Angabe „§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergü- tung von Sachverständigen“ eingefügt.

2. In § 85 Abs. 5 Satz 4 und § 140 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

3. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

„§ 93a

Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver- ständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

(45) § 19 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezem- ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf- gehoben.

(46) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge- setzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge- setzes“ ersetzt.

2. In Nummer 302.420 der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die Angabe „§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi- gung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ und das Wort „Entschädi- gung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

(47) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

2. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge- setzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge- setzes“ ersetzt.

(48) In § 88 Abs. 1 Satz 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz“ ersetzt.

(49) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Ver- handlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.“

(50) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„II.

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht“.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü- tung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge- bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;

2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen- den.“

3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 843

Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwen- den.“

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü- tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.“

(51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), geändert durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtli- chen Richter“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädi- gungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben „nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 15“ durch die Angaben „oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kosten- schuldner sind entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Be- schwerde entscheidet das im Rechtszug nächst- höhere Gericht.“

(52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- zes“ ersetzt.

(53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:

1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsüber- sicht wird die Angabe „§ 59 Entschädigung von Zeu- gen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 59

Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten“ ersetzt.

2. § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59

Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,

Entschädigung von Zeugen und Dritten

Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmet- schern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.“

3. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „12,50 Euro“ durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe „6 500 Euro“ durch die Angabe „7 500 Euro“ er- setzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Auslagen werden erhoben

1. Entgelte für Telegramme;

2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsur- kunde;

3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver- waltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;

4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,

b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Ent- gelte;

5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi- gungsgesetz zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegensei- tigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungs- gesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch ver- schiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemes- sen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehin- derter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wer- den nicht, Auslagen für Gebärdensprachdol- metscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;

844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle

a) die den Bediensteten der Verwaltungsbe- hörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Ausla- genersatz),

b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,

c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;

sind die Auslagen durch verschiedene Rechts- sachen veranlasst, werden sie auf die einzel- nen Rechtssachen angemessen verteilt;

7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;

8. Auslagen für die Beförderung von Personen;

9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Verneh- mung oder Untersuchung und für die Rückrei- se gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz an Zeugen zu zahlenden Beträge;

10. an Dritte zu zahlende Beträge für

a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,

b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbe- reitenden Maßnahmen,

c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr- zeugen;

11. Kosten einer Erzwingungshaft;

12. nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge;

13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli- chen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegen- seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;

14. Beträge, die ausländischen Behörden, Ein- richtungen oder Personen im Ausland zuste- hen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe- verkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver- gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leis- ten sind.“

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sendung“ die Wörter „einschließlich Rücksendung“ eingefügt und die Angabe „acht Euro“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.

4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „fünfzig Euro“ durch die Angabe „zweihundert Euro“ ersetzt.

(54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Arti- kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

(55) In § 5 der Kriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Januar 1984 (BGBl. I S. 42)*) werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetz“ ersetzt.

(56) In § 10 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. Au- gust 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, werden die Wörter „werden in ent- sprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent- schädigung von Zeugen und Sachverständigen entschä- digt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizver- gütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(57) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset- zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechen- der Anwendung des Justizvergütungs- und -entschä- digungsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz“ ersetzt.

(58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(59) In § 104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset- zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä- digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung ist zwischenzeitlich durch Artikel 4 Satz 2 des Kriegsdienstverweige- rungs-Neuregelungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) am 1. November 2003 außer Kraft getreten.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 845

(60) In den §§ 45 und 46 der Steuerberatergebühren- verordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsan- wälte“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungs- gesetzes“ ersetzt.

(61) In § 265 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsge- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- gen entschädigt“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet“ ersetzt.

(62) In § 80 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert wor- den ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä- digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(63) In § 80 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(64) In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Untersu- chung der Konzentration in der Wirtschaft in der im Bun- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-2, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- kel 287 Nr. 42 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 8 bis 11, 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän- digen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902)“ durch die Angabe „§§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergü- tungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(65) In § 43 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu- gen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

(66) In § 38 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebühren- ordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(67) In § 26 Satz 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti- kel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „Gesetzes

über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753)“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes“ ersetzt.

(68) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Verord- nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) werden die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(69) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver- tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach- verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(70) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver- tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor- den ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach- verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(71) In § 17 der Schiedsamtsverordnung in der im Bun- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- kel 19 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „eine Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein- gefügt; die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.

(72) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver- waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen- dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes eine Vergütung“ und in Halbsatz 2 das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 3 Satz 4 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort „Zeugen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Sachverständige“ die Wörter „und Dritte“ eingefügt sowie die Wörter „wer- den sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter

846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

„erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen- dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes eine Entschädigung oder Vergütung“ und in Halbsatz 2 das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

(73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Arti- kel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- gen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschä- digungsgesetz“ ersetzt.

(74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maß- nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergü- tung“ ersetzt.

(75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenver- ordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigung im Rah- men der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Ent-

schädigung vereinbaren“ durch die Wörter „Vergü- tung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizver- gütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Ver- gütung nicht überschreiten darf“ ersetzt.

(76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seedienst- tauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt- lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset- zes“ ersetzt.

(77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

2. In Satz 4 werden das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi- gungsgesetz“ ersetzt.

3. In Satz 5 werden das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung

und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5

Außergerichtliche Beratung und Vertretung“.

b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation“.

2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5

Außergerichtliche Beratung und Vertretung“.

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34

Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auf- traggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutach- tens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätig- keit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“

4. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird Teil 2 wie folgt gefasst:

„Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

Abschnitt 3 Vertretung

Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Abschnitt 5 Beratungshilfe“.

b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Ver- fahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungs- ausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.

(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 847

Abschnitt 1

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Abschnitt 2

Herstellung des Einvernehmens

Abschnitt 3

Vertretung

Vorbemerkung 2.3:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.

(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

0,5 bis 2,5

0,5 bis 1,3

0,3

Geschäftsgebühr ......................................................................................... Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit

umfangreich oder schwierig war.

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt ......................................................

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2300 beträgt .............................................................................

Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

2300

2301

2302

in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden

Verfahrensgebühr

0,1 bis 0,5 oder

Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder

Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr

Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG.........................................................................................................

Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt .............................................................................

2200

2201

0,5 bis 1,0

1,3

10,00 bis 260,00 EUR

40,00 bis 400,00 EUR

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist .................................................

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei- tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt .............................................................................

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozial- rechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags- rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind ....................................................................

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei- tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt .............................................................................

2100

2101

2102

2103

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Abschnitt 4

Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten Vorbemerkung 2.4:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 5

Beratungshilfe Vorbemerkung 2.5:

Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.

10,00 EUR“

30,00 EUR“

60,00 EUR“

70,00 EUR“

Beratungshilfegebühr .................................................................................. Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen

werden.

Beratungsgebühr......................................................................................... (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer

anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt .............................................................................

Geschäftsgebühr ......................................................................................... (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Infor-

mation oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Ver- fahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

2500

2501

2502

2503

40,00 bis 520,00 EUR

40,00 bis 260,00 EUR

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ......

Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt ......................................................

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

2400

2401

1,5

Geschäftsgebühr für

1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichte- ten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),

2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichts- gesetzes bezeichneten Art,

3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und

4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen .............................................................

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Num- mer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegen- stands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebüh- rensatz von 0,75, angerechnet.

2303

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 849

c) In Vorbemerkung 3 Abs. 4 wird die Angabe „2400 bis 2403“ durch die Angabe „2300 bis 2303“ ersetzt.

(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „18,00 EUR“ durch die Angabe „23,00 EUR“ ersetzt.

2. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „18,00 EUR“ ersetzt.

224,00 EUR“

336,00 EUR“

448,00 EUR“

560,00 EUR“

125,00 EUR“

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi- gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ........................................

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt .............................................................................

Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt .............................................................................

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt .............................................................................

Einigungs- und Erledigungsgebühr ............................................................. (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Eini- gung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

2504

2505

2506

2507

2508

Gebühr oder Satz der Gebühr

nach § 13 RVG GebührentatbestandNr.

Artikel 6

Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben:

1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),

2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981),

3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli- chen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und

4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).

Artikel 7

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7, 11, 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60, 68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geän- derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver- ordnung geändert werden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 5. Mai 2004

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u

D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 851



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