Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV) geändert wird
Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995 und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995, BGBl. Nr. 560, über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV) wird wie folgt geändert:
- § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.
- Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- „Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.“
- Den Anmerkungen zu Anlage C wird folgender Punkt 3 angefügt:
„3. Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.
Michalek