- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 7a
- § 7b
- § 8
- § 8a
- § 8b
- § 8c
- § 9
- § 10
- § 10a
- § 10b
- § 10c
- § 11
- § 12
- § 12a
- § 13
- § 14
- § 14a
- § 15
- § 15 (ab 1.1.2000)
- § 16
- § 17
CE cotL DISPATCHED
1
19 AUG 1996
'GeschmMG Gesetz betreffend 'das Urheberrecht an Mustern und Modellen Geschmacksrnustergesetz Zitierdaturn: 1876-01-11 Fundstelle: RGBl 1876, 11 Sachgebiet: FNA 442-1
Fu~note
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 +++)
(+++ Stand: Anderung durch Art. 13 Abs. 2 G v. 2~-,1_0!,1994 I 3082 +++)
GeschmMG § 1
- (1)
- Das Recht, ein gewerblichesMuster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dern Urheber desselben ausschlie~lich z·u.
- (2)
- Als Muster oder Modelle irn Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigenturnliche Erzeugnisse angesehen.
GeschmMG § 2
Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inlandischen gewerblichen Anstalt beschaftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern usw. irn Auftrage oder fur Rechnung des Eigentumers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle.
GeschmMG § 3
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben uber. Dieses Recht kann beschrankt oder unbeschrankt durch Vertrag oder durch Verfugung von Todes wegen auf andere ubertragen werden.
GeschmMG § 4
Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters 'oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen.
GeschmMG § 5
Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3) in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird, sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:
- wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, als bei dern Originalwerke, oder wenn die Nachbildung fur einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das Original;
- wenn die Nachbildung in anderen raurnlichen Abrnessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vorn Original nur durch solche Abanderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufrnerksamkeit wahrgenommen werden konnen;
- wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
.Fu~note
§ 5 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990
GeschrnMG § 6
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
- die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Be
reich'ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefer
tigt wird; - die Aufnahrne von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein
Schriftwerk.
Fu~note
§ 6 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990 § 6 Nr. 2: Fruhere Nr. 2 aufgeh., fruhere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 G
v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschrnMG § 7
- (1)
- Der Urheber eines Musters oder Modells oder sein Rechtsnachfolger erlangt den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er dieses beim Patentamt zur. Eintragung in das Musterregister anmeldet.
- (2)
- Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Ver6ffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die 6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten versto~en wurdei ein solcher Versto~ kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, da~ die Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder Modells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
- (3)
- Die Anmeldung mu~ enthalten:
- einen schriftlichen Eintragungsantragi
- eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters oder Modells, die diejenigen Merkmale deutlich und vollstandig offenba~t, fur die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.
- (4)
- Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur fur die Gestaltung der Oberflache eines Erzeugnisses in Anspruch genornrnen, so kann das Muster oder Modell statt durch eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung durch ein flachenma~iges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt werden.
- (5)
- Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl fur die raumliche Gestaltung als auch fur die Gestaltung der Oberflache eines Erzeugnisses in Anspruch genornrnen werden, so kann die Anmeldung eine Darstellung enthalten, die hinsichtlich der ·raumlichen Gestaltung den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2 und hinsichtlich der Oberflachengestaltung den Erfordernissen des Absatzes 4 entspricht.
- (6)
- Legt der Anrnelder durch Vorlage einer fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung eines Modells sowie des Modells selbst dar, da~ eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Modells diejenigen Merkmale, fur die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird, nicht hinreichend deutlich und voll~tandig offenbaren kann, so kann das Patentamt anstelle der fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung das Modell selbst als Darstellung
nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen. In diesem Fall ist eine zusatzliche Gebuhr nach dem Tarif zu entrichten.
- (7)
- Zur Erlauterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefugt werden.
- (8)
- Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefugt werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster oder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu ubertragen, so sind auch diese anzugeben.
"(9) Mehrere Muster oder Modelle k6nnen in einer Sammelanmeldung zusammengefa~t werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster oder Modelle umfassen. Sie mussen derselben Warenklasse angeh6ren.
(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung teilen. Fur jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprunglichen Anmeldung und eine dafur in Anspruch genommene Prioritat erhalten. Zu den gezahlten Anmeldegebuhren ist eine Gebuhr nachzuentrichten, die der Differenz zu der Summe der Mindestgebuhren entspricht, die nach dem Tarif fur jede Teilanmeldung zu entrichten ware.
Fu~note
§ 7: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 7a
Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorganger innerhalb von sechs Monaten vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung ma~geblichen Tag ein Erzeugnis der Offentlichkeit zuganglich gemacht, so bleibt es bei der Beurteilung der Neuheit und Eigentumlichkeit (§ 1 Abs. 2) au~er Betracht, wenn er dasselbe Erzeugnis unverandert als Muster oder Modell anmeldet.
Fu~note
§ 7a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988 "
GeschmMG § 7b
- (1)
- Wer nach einem Staatsvertrag die Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung desselben Musters oder Modells in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der fruheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder Zeit und Land der fruheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der fruheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb-"der Fristen k6nnen die Angaben geandert werden.
- (2)
- 1st die fruhere auslandische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag uber die Anerkennung der Prioritat besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft entsprechendes Prioritatsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritatsrecht gewahrt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar isti Absatz 1 ist anzuwenden. "(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklarung uber die Inanspruchnahme der Prioritat als nicht abgegeben. Das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung der Prioritat in das Musterregister.
Fu~note
§ 7b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988 § 7b Abs. 2: Eingef. durch Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995 § 7b Abs. 3: Fruher Abs. 2 gem. Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995
GeschmMG § 8
- (1)
- Das Musterregister wird vom Patentamt gefuhrt.
- (2)
- Das Patentamt macht die Eintragung der Anmeldung in das Musterregister nebst einer Abbildung der Darstellung sowie jede Verlangerung der Schutzdauer dadurch bekannt, da~ es sie im Geschmacksmusterblatt einmal veroffentlicht. In den Fallen des § 7 Abs. 4 bis 6 wird die fur die Veroffentlichung erforderliche Abbildung der Darstellung oder des Erzeugnisses selbst durch das Patentamt veranla~t. Die Bekanntmachung erfolgt ohne Gewahr fur die Vollstandigkeit der Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter den Schutz nach diesem Gesetz gestellten Merkmale. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
Fu~note
§ 8: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 8a
- (1)
- Hat ein Anmelder im Eintragungsantrag erklart, da~ ein von ihm bezeichnetes Muster oder Modell einer Sammelanmeldung als Grundmuster und weitere Muster und Madelle als dessen Abwandlungen behandelt werden sollen, so tragt das Patentamt diese Erklarung in das Musterregister ein und veroffentlicht in derBekanntmachung nach § 8 Abs. 2 mit einem Hinweis auf die Eintragung der Erklarung nur die Abbildung des Grundmusters.
- (2)
- Ein Anmelder, der eine Erklarung nach Absatz 1 abgegeben hat, oder sein Rechtsnachfolger kann sich nicht darauf berufen, da~ eine Abwandlung auf Grund ihrer abweichenden Merkmale auch im Verhaltnis zum Grundmuster neu und eigentumlich sei.
- (3)
- Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem Erloschen des Grundmusters. § 7 Abs. 10 ist auf Anmeldungen nicht anzuwenden, fur die eine Erklarung nach Absatz 1 abgegeben wird.
Fu~note
§ 8a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988·
GeschmMG § 8b
(1) Mit der Anmeldung kann beantragt werden, die Bekanntmachung einer Abbildung
der Darstellung des Musters oder Modells urn 18 Monate, gerechnet von dem Tag an,
der auf die Anmeldung folgt, aufzuschieben. Wird der Antrag gestellt, so
beschrankt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung der Anmeldung im Muster
register. Die Schutzdauer endet mit dem Ende der Aufschiebungsfrist.
·(2) Der Schutz erstreckt sich auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1, wenn der In
haber des Musters oder Modells innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach der Anmeldung die Gebtihr nach dem Tarif zahlt. wird die Gebtihr nicht fristgema~ gezahlt, so tritt die Erstreckung ein, wenn die Gebtihr mit dem Zuschlag nach dem Tarif entrichtet wird. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem eingetragenen 1nhaber des Musters oder Modells Nachricht, da~ die Schutzdauer"mit Ablauf der Aufschiebungsfrist endet, wenn die Gebtihr mit dem nach dem Tarif vorgesehenen Zuschlag nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist entrichtet.wird.·
(3) Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 erstreckt, so wird die Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt. § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fu~note
.§ 8b: eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG | § | 8c | |||
---|---|---|---|---|---|
(1) Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebtihr nach dem Tarif zu Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung beantragt, Anmeldegebtihr die Gebtihr ftir diesen Antrag nach dem Tarif zu | zahlen. so ist zahlen. | Wird mit | die der |
(2) Unterbleibt die zahlung der Anmeldegebtihr oder der Gebtihr ftir den Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, da~ die Anmeldung als nicht eingereicht gilt, wenn die Gebtihr nicht bis zum Ablauf eines Monats,nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
Fu~note
§ 8c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 9
- (1)
- Der Schutz dauert ftinf Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt.
- (2)
- Die Schutzdauer kann urn jeweils ftinf Jahre oder ein Mehrfaches davon bis auf hochstens zwanzig Jahre verlangert werden. Die Verlangerung der schutzdauer wird in das Musterregister eingetragen.
- (3)
- Die Verlangerung wird dadurch bewirkt, da~ vor dem Ablauf der Schutzdauer die Gebtihr nach dem Tarif entrichtet wird. Wird die Gebtihr nicht rechtzeitig gezahlt, so mu~ der tarifma~ige Zuschlag entrichtet werden. Frtihestens zwei Monate nach Ablauf der Schutzdauer gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, da~ die Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister wegen Beendigung der Schutzdauer geloscht wird, wenn die Gebtihr mit dem zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
- (4)
- Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf· Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn dieser nachweist, da~ ihm die zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhangig machen, da~ innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgema~, so benachrichtigt das Patentamt den eingetragenen 1nhaber, da~ die Eintragung in das Musterregister wegen Beendigung der Schutzdauer geloscht wird, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach zustellung gezahlt wird.
- (5)
- 1st ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so konnen Gebtihr und Zuschlag beim Nachweis, da~ die Zahlung nicht zuzu
muten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Saumnis genugend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulassig.
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz.4) oder die nach gewahrter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), mu~ spatestens zwei Jahre nach Falligkeit der Gebuhr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Eintragung in das Musterregister geloscht wird.
Fu~note
§ 9: ldF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 10
- (1)
- Das Patentamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des patentgesetzes. Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung dieses Mitglieds des Patentamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilproze~ordnung uber die Ausschlie~ung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Patentamts, das der Prasident des Patentamts allgemein fur Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
- (2)
- Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekanntzumachen sind. lm ubrigen tragt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein, ohne des sen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prufen. In den Fallen des § 7 Abs. 2 stellt es fest, da~ der Schutz fur das angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt worden ist, und versagt die Eintragung.
- (3)
- Sind die Erfordernisse, die in diesem Gesetz oder einer'naeh § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung fur eine ordnungsma~ige Anmeldung zwingend vorgeschrieben sind, nicht erfullt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mangel mit und fordert ihn auf, diese'innerhalb einer Frist von zwei Monaten naeh Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung des Musters oder Modells. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
- (4)
- Werden die in Absatz 3 genannten Mangel innerhalb der Frist nieht behoben oder wird die Anmeldegebuhr innerhalb der Frist nach § 8e Abs. 2 nieht gezahlt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht; das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung.
- (5)
- § 123 Abs. 1 bis 5 und die §§ 124 und 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fu~note
§ 10: ldF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § lOa
- (1)
- Gegen die Beschlusse des Patentamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Uber die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Fur die Beschwerde ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Die §§ 69, 73 Abs. 2, 4 und 5, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, § 123 Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 124 und 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
- (2)
- Gegen die Beschlusse des Beschwerdesenats uber eine Beschwerde nach Absatz 1 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123 Abs. 1 bis 5 und § 124 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fu~note
§ lOa: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § lOb
·Im Verfahren nach den §§ 10 und lOa erhalt der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilproze~ordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung in das Musterregister besteht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. § 129 Satz 2, § 130 Abs. 2, 3 und 6, die §§ 133, 134 und 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz .1 und Abs. 3 sowie die §§ 136 bis 138 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fu~note
§ lOb: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 10c
(1) Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu loschen
- bei Beendigung der Schutzdauer,
- auf Antrag des eingetragenen Inhabers oder
- auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine offentliche oder offentlich beglaubigte Urkunde vorlegt, in der der eingetragene Inhaber auf das Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwilligung in die Loschung der Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister erklart.
(2) Die Einwilligung in die Loschung kann von dem eingetragenen Inhaber im we~e
der Klage verlangt werden, | wenn | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. das eingetragene Muster oder Modell | am | Tag der Anmeldung | nicht | schutzfAhig | |||||
war, | |||||||||
2. der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war. | |||||||||
(3) | In den Fallen des Absatzes 2 Nr. | 2 kann das Gericht dem Klager, | der | zur | An |
meldung des Musters oder Modells berechtigt ist, auf Antrag im Urteil die Befugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung desselben Musters oder Modells die Prioritat der Anmeldung durch den Nichtberechtigten in Anspruch zu nehmen.
Fu~note
§ 10c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 11
Die Einsicht in das Musterregister steht jedermann frei. Das gleiche gilt fur die Darstellung eines Musters oder Modells oder die yom Patentamt uber das angemeldete Muster oder Modell gefuhrten Akten,
- wenn die Abbildung der Darstellung bekanntgemacht worden ist,
- wenn und soweit der eingetragene Inhaber sich gegenuber dem Patentamt mit der Einsicht einverstanden erklart hat oder
- wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Fu~note
§ 11: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 12
(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts als Musterregisterbehorde und bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind, durch Rechtsverordnung die Erfordernisse
.der Anmeldung von Mustern oder Modellen, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters oder Modells, die zulassigen Abmessungen des fur die Darstellung der Oberflachengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer der Darstellung beigefugten Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die Fuhrung und Gestaltung des Musterregisters, die in das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung einschlie~lich der Herstellung der Abbildung des Musters oder Modells in den Fallen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das Patentamt, die zur Decku~g der Bekanntmachungskosten zu erhebenden Auslagen und die Behandlung der zur Darstellung einer Anmeldung beigefugten Erzeugnisse nach Loschung der Eintragung in das Musterregister (§ 10c). Er kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere
- zu bestimmen, da~ Gebuhren fur Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskunfte sowie Auslagen erhoben werden,
- Bestimmungen uber den Kostenschuldner, die Falligkeit von Kosten, die Kostenvorschu~pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjahrung und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.
Fu~note
§ 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 25.12.1986
GeschmMG § 12a
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner Geschafte im Verfahren in Musterregistersachen, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte zu betrauen. Ausgeschlossen davon sind jedoch ,
- die Feststellungen und die Versagungen nach § 7b Abs. 3 Satz 2 und § 10
Abs. 4 aus Grunden, denender Anmelder widersprochen hat; - die Feststellung und die Versagung der Eintragung nach § 10 Abs. 2 Satz 3;
- die Loschung nach § 10c Abs. 1 Nr. 3;
- die von den Angaben des Anmelders (§ 7 Abs. 8) abweichende Entscheidung uber die in das Musterregister einzutragenden und bekanntzumachenden' Warenklassen;
- die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ lOa Abs. 1 Satz 4) gegen einen Beschlu~ im Verfahren nach diesem Gesetz.
- (2)
- Der Bundesminister der Justiz kann die Ermachtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen.
- (3)
- Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung einer nach Ma~gabe des Absatzes 1 betrauten Person ist § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
·Fu~note
§ 12a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 25.12.1986 § 12a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993 § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995 § 12a Abs. 3: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993
GeschmMG § 13
Derjenige, welcher nach Ma~gabe des § 7 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.
Fu~note
§ 13: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 1.7.1988
GeschmMG § 14
- (1)
- Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2)
- Handelt der Tater gewerbsma~ig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.
- (3)
- Der Versuch ist strafbar.
- (4)
- In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da~ die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.
- (5)
- Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes uber die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.
- (6)
- Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, da~ die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Fu~note
§ 14: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990
GeschrnMG § 14a
- (1)
- Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch verletzt, da~ er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder eine solche Nachbildung verbreitet, kann yom Verletzten auf Beseitigung der Beeintrachtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlassigkeit zur Last fallt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und Rechnungslegung uber diesen Gewinn verlangen. Fallt dem Verletzer nur leichte Fahrlassigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatz~s eine Entschadigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
- (2)
- Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt.
- (3)
- Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes uber den Anspruch auf Vernichtung und ahnliche Ma~nahmen (§§ 98 bis 101), den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ lOla), die Verjahrung (§ 102), die Bekanntmachung des urteils (§ 103) und uber Ma~nahmen der Zollbeharde (§ 111a) sind entsprechend anzuwenden.
Fu~note
§ 14a: Eingef. durch Art. 146 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
§ 14a Abs. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 4 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990
GeschrnMG § 15
(1) Fur aIle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz gere
'gelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zustandig.
- (2)
- Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen fur die Bezirke mehrererLandgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Farderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren .dient. Die Landesregierungen kannen diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.
- (3)
- Die Parteien kannen sich vor dem Gericht fur Geschmacksmusterstreitsachen auch durch Rechtsanwalte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 geharen wurde. Das Entsprechende gilt fur die vertretung vor dem Berufungsgericht.
- (4)
- Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da~ sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Proze~gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten la~t, sind nicht zu erstatten.
- (5)
- Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hahe einer vollen Gebuhr nach § 11 der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte und au~erdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Fu~note
§ 15: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 25.12.1986
Zukunftige Textfassung ab 1.1.2000 GeschmMG § 15
- (i)
- Fur aIle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen)", sind die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zustandig.
- (2)
- Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Farderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen kannen diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.
- (3)
- Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts fur Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so kannen sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwalten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht' zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 geharen wurde. '
- (5)
- Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hahe einer vollen Gebuhr nach § 11 der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte und au~erdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Fu~note
§ 15: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 25.12.1986
§ 15 Abs. 3: IdF d. Art. 17 nach Ma~gabe d. Art. 21 u. 22 G v. 2.9~1994 I 2278
(RPNeuOG), in den Landern Baden-Wurttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein mWv 1.1.2000, in den ubrigen Landern mWv 1.1.2005
GeschmMG § 16
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschutzten Muster oder Modell nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen, zur vertretung befugt; er kann auch Strafantrage stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilproze~ordnung als der Ort, wo sich der vermagensgegenstand befindet; fehlt ein Geschaftsraum, so ist der Ort ma~gebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.
Fu~note
§ 16: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 18.12.1986 I 2501 mWv 25.12.1986
GeschmMG § 17
(i) Das gegenwartige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind.
(2) u. (3) ...
Fu~note
§ 17 Abs. 2 u. 3: Ubergangsvorschriften
Law Concerning Copyright in Industrial Designs
(Designs Law)
(of January 11, 1876, as last amended by the Law on the Reform of the
Professional Statute of Attorneys and Patent Attorneys of September 2, 1994,
and the Trade Mark Reform Law of October 25, 1994)*
....3
* Official title: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz).
Entry into force (of the latest amendment): January 1, 1995, except Section 15(3) [see footnote 2, below].
Note: Translation by the International Bureau of WIPO.
Source: Communication from the German authorities.
1 See Industrial Property Laws and Treaties, GERMANY Text 2-001 (Editor's note).
2 Subsection (3) will enter into force on January 1, 2000, for the following Länder of Germany: Baden-Württemberg, Bavaria, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Lower Saxony, North-Rhine Westphalia, Rhineland Palatinate, Saarland and Schleswig-Holstein; it will enter into force on January 1, 2005, for the other Länder (Editor's note).
3 Obsolete provisions.
Loi concernant le droit d'auteur sur les dessins et modèles*
(du 11 janvier 1876, modifiée en dernier lieu par la loi portant
réforme de la profession d'avocat et de conseil en brevets,
du 2 septembre 1994, et par la loi de réforme du droit des marques du 25 octobre 1994)
* Titre allemand : Gesetz bettreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz).
Entrée en vigueur (de la dernière modification) : 1er janvier 1995, à l'exception de l'article 15.3) [voir la note 2].
Source : communication des autorités allemandes.
Note : traduction du Bureau international de l'OMPI.
1 Voir Lois et traités de propriété industrielle, ALLEMAGNE - Texte 2-001 (N.d.l.r.).
2 Cet alinéa 3) entrera en vigueur le 1er janvier 2000 à l'égard des Länder d'Allemagne suivants : Bade-Wurtemberg, Basse-Saxe, Bavière, Berlin, Brême, Hambourg, Hesse, Rhénanie-du-Nord-Westphalie, Rhénanie-Palatinat, Sarre et Schleswig-Holstein; il entrera en vigueur le 1er janvier 2005 à l'égard des autres Länder.
3 Dispositions transitoires sans objet.