Bundesrecht konsolidiert
Gesamte Rechtsvorschrift für Sortenschutzgesetz 2001 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001), Fassung vom 01.09.2011
Langtitel Bundesgesetz tber den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)
Bundesgesetz, mit dem das Dtngemittelgesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitatsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geandert werden und mit dem ein Bundesgesetz tber den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsanderungsgesetz 2001) (NR: GP XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.) StF: BGBl. I Nr. 10912001
Änderung BGBl. I Nr. 11012002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.) [CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011] BGBl. I Nr. 4212005 (NR: GP XXII RV 615 AB 921 S. 110. BR: AB 7282 S. 722.) [CELEX-Nr.: 31998L0044]
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel 8 Bundesgesetz tber den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)
INHALTSÜBERSICHT
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen § 1. Begriffsbestimmungen § 2. Anwendungsbereich § 3. Schutzvoraussetzungen § 4. Wirkung des Sortenschutzes § 5. Dauer und Ende des Sortenschutzes § 6. Zwangslizenzen
2. Teil: Sortenschutzerteilung § 7. Anmeldung der Sorte § 8. Prioritätsrechte § 9. Bekanntmachung von Anmeldungen § 10. Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte § 11. Sortenprüfung § 12. Erteilung des Sortenschutzes § 13. Übertragung des Sortenschutzes § 14. Aufhebung des Sortenschutzes § 15. Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des
Sortenschutzes § 16. Pflichten des Sortenschutzinhabers
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3. Teil: Sortenbezeichnung § 17. Anmelde- und Sortenbezeichnung § 18. Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung
4. Teil: Behördenorganisation § 19. Zuständigkeit und Verfahrensrecht § 20. Zuständigkeit des Patentamts § 21. Sorten- und Saatgutblatt § 22. Sortenschutzregister
5. Teil: Sonstige Bestimmungen § 23. Gebühren § 24. Zivilrechtliche Ansprüche § 25. Strafbare Sortenschutzverletzungen § 26. Verwaltungsstrafen § 27. Übergangsbestimmungen § 28. In-Kraft-Tretens-Bestimmung § 29. Vollziehung
Text
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschlieBlich
solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;
2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhangig davon, ob sie voll den Voraussetzungen ftr die Erteilung eines Ztchterrechts entspricht, a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von
Genotypen ergebende Auspragung der Merkmale definiert werden kann, b) zumindest durch die Auspragung eines der erwahnten Merkmale von jeder anderen
pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverandert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden
kann; 3. Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die
a) vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Auspragung der wesentlichen Merkmale geztchtet wurde und
b) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und c) auBer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Auspragung der
wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
4. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;
5. Ztchter: nattrliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;
6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenztchtungen ("UPOV");
7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaft (EG);
8. EWR-Staat: Mitgliedstaat des Ubereinkommens tber den Europaischen Wirtschaftsraum (EWR).
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Anwendungsbereich § 2. (1) Der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung jene Arten ftr durch ein Sortenschutzrecht schttzbar zu erklaren, bei denen die M�glichkeit der Durchfthrung der erforderlichen Sortenprtfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.
(2) Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemaB der Verordnung (EG) Nr. 210011994 des Rates vom 27. �uli 1994 tber den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden "Verordnung (EG) Nr. 210011994" genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so k�nnen die Rechte daraus so lange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfahigen Sorten auch ftr 1. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschttzte Sorte ist selbst eine im
Wesentlichen abgeleitete Sorte, 2. Sorten, die sich von der geschttzten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und 3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschttzten Sorte erfordert.
Schutzvoraussetzungen § 3. (1) Sortenschutz ist vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ftr Sorten zu erteilen, die
unterscheidbar, homogen, bestandig und neu sind. (2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lasst,
deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
1. die Sorte in einem �ffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war, 2. ihre Eintragung in ein �ffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem
Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder 3. Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar
daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingefthrt oder ausgefthrt worden sind.
(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maBgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.
(4) Eine Sorte ist bestandig, wenn ihre maBgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverandert bleiben.
(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeitraume vom Ztchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:
1. ein �ahr im Inland, 2. vier �ahre im Ausland, im Falle von Baumen und Reben sechs �ahre.
Wirkung des Sortenschutzes § 4. (1) Folgende �andlungen bedtrfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschttzten
Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers: 1. die Erzeugung oder Vermehrung, 2. die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung, 3. das Anbieten zum Verkauf, 4. der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen, 5. die Ausfuhr, 6. die Einfuhr und 7. die Aufbewahrung ftr die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die
Zustimmung von Bedingungen und Einschrankungen abhangig machen. Dies gilt auch ftr die rechtsgeschaftliche Ubertragung von Sortenschutzrechten.
(2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedtrfen �andlungen gemaB Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschlieBlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschttzten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es
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sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszutben.
(3) Der Sortenschutz umfasst nicht �andlungen im Sinne des Abs. 1 1. im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, 2. zu Versuchszwecken, 3. zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmaBig zur Erzeugung von
Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist daftr die Zustimmung des Sortenschutzinhabers notwendig.
(4) Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschttzten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen ftr diesen Anbau k�nnen in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen tber die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.
(5) Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschlieBlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschttzten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,
1. dass dieses ftr eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder 2. dass dieses in ein Land ausgefthrt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz ftr die
betroffene Sorte anbietet und dieses ftr eine Vermehrung verwendet wurde, auBer die betroffene Sorte war dort ftr den Endverbrauch bestimmt.
Dauer und Ende des Sortenschutzes § 5. (1) Die Schutzdauer betragt ftr Baume und Reben sowie ftr �opfen und Kartoffeln 30 �ahre,
bei allen tbrigen Arten 25 �ahre ab Erteilung des Sortenschutzes. (2) Der Sortenschutz erlischt 1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den
Sortenschutz an das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit folgenden Tages, 2. mit Ablauf der Schutzdauer, 3. mit der Rechtskraft der Entziehung, 4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklarung, wenn keine beh�rdliche Ubertragung erfolgte.
Zwangslizenzen § 6. (1) Soweit 1. es zur ausreichenden Versorgung der inlandischen Pflanzenproduktion mit geeignetem
Vermehrungsmaterial geboten ist und 2. es ftr den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und 3. der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemtht hat, innerhalb einer angemessenen Frist
zu geschaftstblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten, ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, dass Vermehrungsmaterial einer geschttzten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmaBig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden k�nnen.
(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschranken oder zurtckzunehmen, als die Voraussetzungen ftr ihre Erteilung weggefallen sind.
(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem AusmaB zur Verftgung zu stellen, das ftr eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungsztchtung erforderlich ist.
(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.
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(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benttzung der geschttzten Sorte anderen Personen zu gestatten.
(6) Kann der Inhaber eines Patentes ftr eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (alteres Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschlieBliche Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschttzten Pflanzensorte, soweit die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegentber der geschttzten Pflanzensorte darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.
(7) Wird einem Pflanzenztchter eine nicht ausschlieBliche Lizenz ftr ein durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Patent (alteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein alteres Patent zu verletzen, dann hat der Inhaber des alteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschlieBliche Lizenz an dem jtngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschttzten Erfindung.
(8) Verweigert der zur Einraumung einer Lizenz gemaB den Abs. 6 und 7 Berechtigte deren Einraumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemtht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschaftstblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet dartber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend ftr die Versorgung des inlandischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Ftr Lizenzen gemaB den Abs. 6 und 7 sind die Abs. 2 bis 5 sinngemaB anzuwenden.
2. Teil Sortenschutzerteilung
Anmeldung der Sorte § 7. (1) Eine Sorte kann vom Ztchter beim Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit zum Sortenschutz
angemeldet werden, wenn 1. der Ztchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder 2. in einem Staat, in dem der Ztchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, �sterreichische Staatsbtrger ftr
Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen k�nnen. (2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem
Bundesgesetz vor dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit und dem Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmachtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten: 1. Namen, Staatsangeh�rigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters, 2. die Art sowie gegebenenfalls
a) Nutzungsrichtung, b) das Vermehrungssystem und c) den �inweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter
Erbkomponenten erzeugt wird, 3. die Beschreibung der ftr die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale, 4. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, 5. Name und Adresse jedes weiteren Ztchters, 6. Angaben, ob ftr diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine
Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie dartber entschieden wurde, 7. im Falle von gentechnisch veranderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen tber
das Vorliegen des gentechnisch veranderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 9012201EWG des Rates vom 23. April 1990 tber die absichtliche Freisetzung genetisch veranderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte ftr ein neuartiges Lebensmittel oder ftr eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, tber die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258197 des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 tber neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und
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8. eine ftr das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschlieBen ist oder tber Aufforderung dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit zu tbermitteln ist.
(4) Auf Entdeckungen und Ztchtungen durch Dienstnehmer finden die �� 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.
Prioritätsrechte § 8. (1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhangig
voneinander beim Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit angemeldet, so geht die frthere Anmeldung der spateren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen ftr Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt (Anm.: richtig: Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit) durch Los zu ermitteln, ftr wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.
(2) Abweichend davon ist dem Anmelder ftr eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuraumen. Das Prioritatsrecht wird jedoch nur erworben, wenn
1. es in der Anmeldung beim Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ausdrtcklich geltend gemacht wird,
2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein �ahr seit der frtheren Anmeldung verstrichen ist und
3. spatestens drei Monate nach der Geltendmachung die frthere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien mtssen von der auslandischen Anmeldebeh�rde beglaubigt sein.
Bekanntmachung von Anmeldungen § 9. (1) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von
vornherein zurtckzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
1. die Art, 2. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, 3. den Anmeldetag, 4. ein allfallig geltend gemachtes Prioritatsrecht, 5. Namen, Staatsangeh�rigkeit und Adresse des Anmelders und 6. das Aktenzeichen der Anmeldung.
(2) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prtfungsergebnisse zu gewahren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschlieBen:
1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben tber die Erbkomponenten sowie
2. Geschafts- und Betriebsgeheimnisse. Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte
§ 10. (1) Beim Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit kann jedermann schriftlich begrtndete Einwendungen erheben, dass
1. die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder 2. die Sortenbezeichnung nicht zulassig sei oder 3. der Anmelder nicht Berechtigter sei.
(2) Einwendungen k�nnen bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden: 1. gemaB Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens, 2. gemaB Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der
Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und 3. gemaB Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der
Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.
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(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen tber das Ergebnis der Prtfung vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit Auskunft zu geben. Fthrt eine Einwendung gemaB Abs. 1 Z 3 zur rechtskraftigen Zurtckweisung oder Abweisung oder Zurtckziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverztglich schriftlich vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der frtheren Anmeldung gilt.
Sortenprüfungen § 11. (1) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder
anderer geeigneter Untersuchungen zu prtfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprtfung). Die Prtfung ist so lange durchzufthren, wie es eine verlassliche Beurteilung erfordert.
(2) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prtfungen die Ergebnisse anderer Prtfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prtfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prtfmethoden und ihrer �rtlichen Anbauverhaltnisse ftr eine Registerprtfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit vorliegen.
(3) Der Anmelder hat 1. dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit
a) das ftr die Prtfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verftgung zu stellen,
b) alle Ausktnfte tber die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Uberprtfung zu gestatten, c) Betriebsbesichtigungen zuzulassen,
2. dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit zu gestatten, a) unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen AusmaB zu entnehmen und b) in die Aufzeichnungen tber die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einraumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit mit Bescheid zurtckzuweisen.
(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritatsrecht berufen, so ist tber seinen Antrag vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit die Prtfung bis langstens ftnf �ahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurtckziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prtfung vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit zu prtfen, ob das Fortbestehen der geschttzten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden MaBnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prtfung ist das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ermachtigt, beim Sortenschutzinhaber
1. Betriebsbesichtigungen vorzunehmen, 2. unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen AusmaB zu entnehmen und 3. in die Aufzeichnungen tber die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
(6) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ist ermachtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inlandischen Prtfstellen vorgenommenen Sortenprtfungen Prtfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die ftr die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zustandig sind, bekannt zu geben.
Erteilung des Sortenschutzes § 12. (1) Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ins
Sortenschutzregister einzutragen, wenn 1. samtliche Voraussetzungen ftr die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und 2. eine zulassige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Sortenschutzinhaber ist tber die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.
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(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergttung gegen jeden, der �andlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemaB � 4 bedtrfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjahrt ein �ahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.
Übertragung des Sortenschutzes § 13. (1) Die rechtsgeschaftliche Ubertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines
der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschlieBen.
(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit gelangten Antrage auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung fthrt. Gleichzeitig eingelangte Antrage genieBen die gleiche Rangordnung.
Aufhebung des Sortenschutzes § 14. (1) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte
nicht oder nicht mehr homogen oder bestandig ist. (2) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit aufzuheben, wenn der
Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einraumung einer angemessenen Frist 1. dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit die notwendigen Ausktnfte nicht erteilt oder die
Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das ftr die Uberwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,
2. die falligen �ahresgebthren nicht entrichtet oder, 3. falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gel�scht wird, keine andere
geeignete Sortenbezeichnung vorlegt. Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes
§ 15. (1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ftr nichtig zu erklaren, wenn
1. sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder 2. der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.
(2) Die rechtskraftige Nichtigerklarung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurtck. (3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklarung des Sortenschutzes gemaB Abs. 1 Z 2 kann der
Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die beh�rdliche Ubertragung des Sortenschutzes auf seine Person beantragen.
(4) Der Anspruch auf Nichtigerklarung und beh�rdliche Ubertragung des Sortenschutzes gemaB Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjahrt gegentber dem gutglaubigen Sortenschutzinhaber nach drei �ahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister. Die beh�rdliche Ubertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
(5) Die aus der Nichtigerklarung und der beh�rdlichen Ubertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rtckforderungsansprtche sind nach btrgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Pflichten des Sortenschutzinhabers § 16. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende MaBnahmen zur Sicherung des
Fortbestehens der Sorte zu setzen. (2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit 1. die Prtfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu erm�glichen, 2. das zur Prtfung der geschttzten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie
Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verftgung zu stellen,
3. die erforderlichen Ausktnfte zu erteilen, 4. die erforderlichen �ilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen, 5. die erforderlichen Geschaftsbtcher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu
dulden,
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6. alle Orte und Bef�rderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschttzten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.
3. Teil Sortenbezeichnung
Anmelde- und Sortenbezeichnung § 17. (1) Vermehrungsmaterial einer geschttzten Sorte darf wahrend der Dauer des Sortenschutzes
und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
(2) Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulassig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 210011994 und der Verordnung (EG) Nr. 93012000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchfthrungsbestimmungen tber die Eignung von Sortenbezeichnungen ftr landwirtschaftliche Pflanzenarten und ftr Gemtsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein AusschlieBungsgrund vorliegt.
(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die 1. einer Bezeichnung ahnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder
Verbandsstaat ftr eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angeh�rt, es sei denn, dass die altere Sorte nicht mehr geschttzt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
2. �rgernis erregen k�nnen, 3. zur Tauschung, insbesondere tber Identitat, �erkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte,
geeignet sind, 4. ausschlieBlich aus Angaben tber die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen, 5. die Worte "Sorte" oder "�ybrid" enthalten.
(4) Nach Abschluss der Sortenprtfung hat das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit bei einer Sorte, ftr die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einraumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit mit Bescheid zurtckzuweisen.
(5) Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulassig, so ist der Anmelder vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulassige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenttztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit mit Bescheid zurtckzuweisen.
(6) Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschttzt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.
(7) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ahnlich ist, ftr die betreffende Sorte nicht geltend machen.
(8) Die Sortenbezeichnung ist vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit von Amts wegen zu l�schen, wenn
1. sich herausstellt, dass a) die Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht, b) ein AusschlieBungsgrund gemaB Abs. 3 vorliegt, c) dem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,
2. der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die L�schung beantragt oder
3. einem L�schungsantrag rechtskraftig stattgegeben wurde. Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fallen vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(9) Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschttzte Sorte angeh�rt, sind dem Patentamt vom Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit schriftlich mitzuteilen.
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Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung § 18. (1) Die L�schung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
beantragt werden 1. vom Inhaber einer ftr gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der
Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke, 2. vom Inhaber einer ftr gleiche oder ahnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der
Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ahnlichen Marke, sofern dadurch ftr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschlieBt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wtrde,
3. vom Inhaber einer im Inland bekannten, ftr nicht ahnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen oder ahnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeintrachtigen wtrde,
4. von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm ftr dieselben oder ftr ahnliche Waren oder Dienstleistungen gefthrte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen gleichen oder ahnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
5. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ahnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung geeignet ware, im geschaftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwahnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(2) Antrage gemaB Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung wahrend eines Zeitraumes von ftnf aufeinanderfolgenden �ahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht b�sglaubig vorgenommen wurde.
(3) Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das L�schungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzufthren.
(4) Der Lauf der im Abs. 2 genannten Ftnfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprtche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf L�schung gemaB Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die im � 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 10811993, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.
4. Teil Behörden
Zuständigkeit und Verfahrensrecht § 19. (1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit. (2) Der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat tber
Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesamtes ftr Ernahrungssicherheit zu entscheiden. (3) Der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegentber
dem Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit die sachlich in Betracht kommende Oberbeh�rde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Beh�rden das AVG anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Zuständigkeit des Patentamtes § 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren 1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemaB � 6, 2. auf Nichtigerklarung und beh�rdliche Ubertragung des Sortenschutzes gemaB � 15,
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3. auf L�schung einer Sortenbezeichnung gemaB � 18. (2) Uber Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet
der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebthren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.
(3) Auf Vorschlag des Bundesministers ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundesprasident zusatzlich jene Zahl von nichtstandigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die ftr die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dtrfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.
(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemaB Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der MaBgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugeh�ren haben, die auf Vorschlag des Bundesministers ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren gemaB Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.
Sorten- und Saatgutblatt § 21. (1) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit hat ein mindestens vierteljahrlich erscheinendes
Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben. (2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu ver�ffentlichen: 1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes, 2. die Zurtckziehung, die Abweisung und die Zurtckweisung einer bekannt gemachten
Anmeldung, 3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklarung des Sortenschutzes, 4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers, 5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung, 6. die �nderung oder die L�schung einer Sortenbezeichnung, 7. die Angaben gemaB � 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und 8. Informationen und Angaben tber
a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV, c) relevantes Gemeinschaftsrecht, d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbeh�rden, e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen
betreffen. Sortenschutzregister
§ 22. (1) Das Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit hat ein �ffentliches Sortenschutzregister zu fthren.
(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen: 1. die Registernummer, 2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritatstag, 3. die Art sowie allenfalls
a) die Nutzungsrichtung, b) das Vermehrungssystem und c) der �inweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter
Erbkomponenten erzeugt wird, d) in Falle einer gentechnisch veranderten Sorte der �inweis auf die gentechnische Veranderung,
4. die Sortenbezeichnung, 5. der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters, 6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
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7. das Benttzungsrecht des Dienstgebers, 8. der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen, 9. der �inweis auf anhangige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem
Obersten Patent- und Markensenat, 10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes, 11. die Nichtigerklarung sowie 12. die rechtsgeschaftlichen und beh�rdlichen Ubertragungen. (3) Wahrend der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt ftr Ernahrungssicherheit in das
Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach MaBgabe der vorhandenen M�glichkeiten auf eigene Kosten Ausztge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschlieBen:
1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben tber die Erbkomponenten sowie
2. Geschafts- und Betriebsgeheimnisse. (4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der
automationsunterstttzten Fthrung des Sortenschutzregisters ist zulassig.
5. Teil Sonstige Bestimmungen
Gebühren § 23. (1) Ftr die Tatigkeiten des Bundesamtes ftr Ernahrungssicherheit nach diesem Bundesgesetz
sind Gebthren zu entrichten. (2) Der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebthren, deren Falligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.
Zivilrechtliche Ansprüche § 24. (1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 210011994
zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsver�ffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, �erausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die �� 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemaB.
(2) Ftr Klagen und einstweilige Verftgungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 210011994 ist das �andelsgericht Wien zustandig. Die �� 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 �N sind anzuwenden. Das gilt auch ftr einstweilige Verftgungen.
Strafbare Sortenschutzverletzungen § 25. (1) Wer �andlungen gemaB � 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 210011994 ohne
Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessatzen zu bestrafen.
(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt. (3) Ftr das Strafverfahren gelten die �� 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemaB. (4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG)
Nr. 210011994 steht den die Strafgerichtsbarkeit austbenden Landesgerichten zu. Verwaltungsstrafen
§ 26. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustandigkeit der Gerichte fallenden strafbaren �andlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungstbertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 7 270 �, im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 � zu bestrafen, wer
1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im � 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 210011994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ahnliche Bezeichnung ftr eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortauscht.
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Übergangsbestimmungen § 27. (1) Ftr jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 3411948, als �ochzucht im
Zuchtbuch ftr Kulturpflanzen eingetragen waren und gemaB � 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 10811993, in das Sortenschutzregister tbernommen wurden, endet der Sortenschutz frthestens mit 1. Marz 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu tbertragen.
(2) �ene Sorten, ftr die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 10811993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu tbertragen.
(3) Ftr Sorten, die gemaB Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister tbertragen worden sind, ist der Zeitraum, ftr den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemaB � 5 und die Bemessung der Gebthren anzurechnen.
(4) In � 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 � der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 � der Betrag von 500 000 S.
In-Kraft-Tretens-Bestimmung § 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes k�nnen bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dtrfen frthestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz tber den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 10811993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, BGBl. I Nr. 10812001, auBer Kraft.
(4) � 6 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4212005 (Biotechnologie- Richtlinie � Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
Vollziehung § 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des � 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister ftr Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. hinsichtlich des � 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister ftr Verkehr, Innovation und Technologie, 3. hinsichtlich des � 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr Verkehr, Innovation und Technologie,
4. hinsichtlich des � 23 der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister ftr Finanzen,
5. hinsichtlich der �� 24 und 25 der Bundesminister ftr �ustiz und 6. hinsichtlich aller tbrigen Bestimmungen der Bundesminister ftr Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
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