Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
MAbkMadridProtG
Ausfertigungsdatum: 07.12.1995
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 7. Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1016)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.12.1995 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 1
Dem in Madrid am 28. Juni 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 2
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
1.
Beschlüsse der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken nach Artikel 9(hoch)sexies Abs. 2 des Protokolls zur Schutzklausel des Artikels 9(hoch)sexies Abs. 1,
2.
die Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen, die von der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken nach Artikel 10 Abs. 2 Ziffer iii der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken beschlossen wird, und die Ausführungsordnung zum Protokoll, die von der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken nach Artikel 10 Abs. 2 Ziffer iii des Protokolls beschlossen wird, sowie Änderungen dieser Ausführungsordnungen,
3.
Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zur individuellen Gebühr nach Artikel 8 Abs. 7 des Protokolls
durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
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Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.