Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, wird wie folgt geändert:
- Dem § 57 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
- „(3) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf Antrag schriftliche Gutachten über den Stand der Technik (Recherchen) bezüglich eines konkreten technischen Problems, soweit sich dessen Lösungen einem einheitlichen Lösungsprinzip unterordnen lassen, zu erstatten."
- Der Abs. 8 des § 59 hat zu lauten:
- „(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall kein ständiges Mitglied für das in Frage kommende Fachgebiet zur Verfügung steht oder wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, die Raschheit der Erledigung oder die Belastung der in Betracht kommenden ständigen Mitglieder geboten erscheint."
- Der Abs. 5 des § 80 hat zu lauten:
- „(5) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
- Der bisherige Abs. 5 des § 80 erhält die Bezeichnung Abs. 6.
- Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten:
- „(2) In Geschäftsstücke, die Recherchen (§ 57 Abs. 3) betreffen, ist die Einsichtnahme nur mit Zustimmung des Antragstellers oder seines Rechtsnachfolgers zu gestatten,"
- Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 81 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.
- Nach dem § 111 ist unter der Abschnittsbezeichnung „B. Recherchen" als § 111 a mit folgender Überschrift einzufügen:
„Erfordernisse und Behandlung der Anträge
§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung einer Recherche darf nur ein einziges konkretes technisches Problem (§ 57 Abs. 3) zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird.
- (2)
- Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Jeder Ausfertigung sind eine genaue und deutliche Beschreibung, eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und erforderlichenfalls Zeichnungen beizuschließen. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können auch in englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist das Patentamt berechtigt, einedeutsche Übersetzung zu verlangen.
- (3)
- Zur Erledigung des Antrages ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 2) ist der Erledigung anzuschließen.
- (4)
- Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung oder die Zeichnung mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit Beschwerde angefochten werden. Für die Beschwerde sind die Bestimmungen der §§ 70 bis 73 sinngemäß anzuwenden."
- Die bisherige Abschnittsbezeichnung „B. Anfechtung von Patenten" hat zu lauten: „C. Anfechtung von Patenten".
- Im § 168 Abs. 1 ist in Z. 5 lit. d der Schlußpunkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z. 6 anzufügen:
- „6. der Antrag auf Durchführung einer Recherche (§ 111 a Abs. 1) 4000 S."
- Dem Abs. 5 des § 168 ist folgender Satz anzufügen:
„Von der im Abs. 1 Z. 6 festgesetzten Gebühr ist ein Betrag von 3800 S zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor dem Tag der Zustellung des Recherchenergebnisses zurückgezogen wird."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Jonas Kreisky Staribacher