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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1964 Nr. 11 ausgegeben am 27. Februar 1964
Gesetz
vom 9. Januar 1964
betreffend die Olympischen Zeichen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Olympischen Zeichen sind:
a) die Olympische Flagge,
b) die Olympischen Ringe.
Art. 2
1) Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch.
2) Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.
Art. 31
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
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Schutz öffentlicher Zeichen und Namen
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef
1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.