- I. Allgemeine Bestimmungen
- II. Anspruch auf Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter
- Art. 4 Der Rückgabepflicht unterliegende Kulturgüter
- Art. 5 Unrechtmässige Verbringung
- Art. 6 Geltendmachung
- Art. 7 Einzureichende Unterlagen
- Art. 8 Erlöschen
- Art. 9 Gegenäusserung
- Art. 10 Rückgabeentscheid
- Art. 11 Entschädigung für die Rückgabe ausländischer Kulturgüter
- Art. 12 Entschädigungsverfahren
- Art. 13 Kostentragung
- III. Rückgabe liechtensteinischer Kulturgüter
- IV. Schlussbestimmungen
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 166 ausgegeben am 29. Juli 1999
Gesetz
vom 19. Mai 1999
über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII).
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
a) "EWR-Abkommen": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68;
b) "Liechtensteinisches Kulturgut": aa) jeder Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmässigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet Liechtensteins als Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft worden ist, und unter eine der von der Regierung in einem Verzeichnis aufzuführenden Kategorien fällt,
bb) jeder Gegenstand, der zu öffentlichen Sammlungen gehört, die in Inventaren von in Liechtenstein gelegenen Museen, Archiven oder Bibliotheken aufgeführt sind,
cc) jeder Gegenstand, der in Inventaren kirchlicher Institutionen aufgeführt ist, oder
dd) bewegliche Denkmäler im Sinne von Art. 2 Bst. a, c und d des Denkmalschutzgesetzes;
c) "Öffentliche Sammlungen": Sammlungen, die im Eigentum des Landes, einer Gemeinde oder einer selbständigen oder unselbständigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen oder zu einem beträchtlichen Teil von diesen finanziert werden.
Art. 3
Zuständigkeit
Dem Vertreter des öffentlichen Rechts obliegt die Zusammenarbeit
mit den anderen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens im Rahmen der
Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, insbesondere:
a) Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurde, sowie nach der Identität seines Eigentümers und/oder Besitzers durchzuführen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;
b) die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in Liechtenstein, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht wurde;
c) die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung gemäss Bst. b erfolgt;
d) der Erlass der notwendigen Massnahmen zur physischen Erhaltung des Kulturguts in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass eine Überprüfung gemäss Bst. c innerhalb der dort angegebenen Frist erfolgt ist;
Schutz von Kulturgut
e) der Erlass einstweiliger Verfügungen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird, wenn eine Überprüfung gemäss Bst. c innerhalb der dort angegebenen Frist erfolgt ist; sowie
f) die Vermittlung zwischen dem Eigentümer und/oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat.
II. Anspruch auf Rückgabe unrechtmässig verbrachter
Kulturgüter
Art. 4
Der Rückgabepflicht unterliegende Kulturgüter
1) Ein nach dem 1. Mai 1995 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaats nach Liechtenstein verbrachter Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn dieser Gegenstand
a) vor der Verbringung von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Art. 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht wurde und
b) entweder
aa) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern genannten Kategorien fällt oder
bb) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Bestandsverzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände einer Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört, nach der für sie gültigen Rechtsordnung einer öffentlichen Einrichtung gleichsteht.
2) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Sicherungsvollziehung erworbene Rechte stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.
Art. 5
Unrechtmässige Verbringung
Unrechtmässig ist eine Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens:
a) wenn sie bei ihrer Ausfuhr den dort gültigen Rechts- oder Verwal
tungsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates des EWR-Abkom
mens für den Schutz nationaler Kulturgüter entgegensteht;
b) wenn in Fällen einer vorübergehenden rechtmässigen Verbringung nach Ablauf der dafür gesetzten Frist keine Rückgabe erfolgt ist;
c) wenn gegen eine andere Bedingung für die vorübergehende rechtmässige Verbringung verstossen worden ist.
Art. 6
Geltendmachung
1) Der Rückgabeanspruch kann vom Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, aus dessen Hoheitsgebiet Kulturgut unrechtmässig verbracht worden ist, durch Antrag bei der Regierung gegen den Eigentümer und ersatzweise gegen den Besitzer geltend gemacht werden.
2) Die Regierung setzt die anderen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens von der Geltendmachung des Rückgabeanspruches unverzüglich in Kenntnis.
Art. 7
Einzureichende Unterlagen
Bei der Geltendmachung des Rückgabeanspruches sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein Dokument mit einer Beschreibung des Kulturgutes, das den Gegenstand des Rückgabeanspruches bildet;
b) eine Erklärung, dass es sich bei diesem Gegenstand um Kulturgut im Sinne der Richtlinie 93/7/EWG handelt;
c) eine Bestätigung, dass das Kulturgut unrechtmässig aus dem Hoheits
gebiet des betreffenden Mitgliedstaates des EWR-Abkommens ver
bracht worden ist.
Schutz von Kulturgut
Art. 8
Erlöschen
1) Der Rückgabeanspruch erlischt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu welchem der betreffende Mitgliedstaat des EWR-Abkommens vom Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Person des Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhalten hat.
2) In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch nach dem Ablauf von dreissig Jahren nach dem Zeitpunkt, zu welchem das Kulturgut unrechtmässig verbracht worden ist.
3) Handelt es sich um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen oder zu Inventaren kirchlicher Institutionen des betreffenden Mitgliedstaates des EWR-Abkommens im Sinne von Art. 2 Bst. b Unterbst. bb und cc gehören, erlischt der Rückgabeanspruch nach dem Ablauf von fünfundsiebzig Jahren.
4) Der Rückgabeanspruch besteht nicht, wenn das Verbringen zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung nicht mehr unrechtmässig ist.
Art. 9
Gegenäusserung
Stellt ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens einen Rückgabeantrag, so teilt die Regierung dies dem Eigentümer bzw. Besitzer des Kulturguts mit und gibt ihm Gelegenheit zur Gegenäusserung.
Art. 10
Rückgabeentscheid
1) Die Regierung ordnet die Rückgabe an, wenn es sich um ein Kulturgut handelt und die Verbringung unrechtmässig war.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.1
Art. 11
Entschädigung für die Rückgabe ausländischer Kulturgüter
1) Wird die Rückgabe angeordnet, ist dem gutgläubigen Besitzer des Kulturguts eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er bei dessen Erwerb mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist. Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigentümers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.
2) Die Entschädigung geht zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates des EWR-Abkommens. Auf die für die unrechtmässige Verbringung verantwortlichen Personen kann Rückgriff genommen werden.
3) Die Entschädigung wird im Zeitpunkt der Rückgabe fällig.
Art. 12
Entschädigungsverfahren
1) Der bisherige Besitzer hat seinen Anspruch bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach rechtskräftiger Anordnung der Rückgabe schriftlich bei der Regierung anzumelden. Die Regierung entscheidet, ob eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 besteht.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.1
3) Für die Bemessung der Entschädigung sind § 4 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen anzuwenden.
Art. 13
Kostentragung
Die Kosten des Vollzugs sowie gegebenenfalls für notwendige Massnahmen gemäss Art. 3 Bst. d, die sich aus der Geltendmachung des Rückgabeanspruches ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates des EWR-Abkommens. Die Regierung kann von diesem die Leistung einer Sicherheit verlangen.
Schutz von Kulturgut
III. Rückgabe liechtensteinischer Kulturgüter
Art. 14
Liechtensteinische Kulturgüter
1) Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückgabe liechtensteinischer Kulturgüter obliegt der Regierung.
2) Die von diesem Gesetz erfassten liechtensteinischen Kulturgüter bestimmen sich nach Art. 2 Bst. b und können von der Regierung in einer Verordnung aufgeführt werden.
Art. 15
Entschädigung für die Rückgabe liechtensteinischer Kulturgüter
1) Ist die Rückgabe angeordnet worden, ersetzt die Regierung dem betreffenden Mitgliedstaat die Entschädigung, die von diesem dem Besitzer des Kulturguts zugesprochen wurde sowie die Kosten für den Vollzug und gegebenenfalls für notwendige Massnahmen zur physischen Erhaltung des Kulturguts.
2) Auf die für die unrechtmässige Verbringung verantwortlichen Personen kann Rückgriff genommen werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 16
Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut
Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.
Art. 17
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 18
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 6, 9, 11, 12 und 14 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.
Art. 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef