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详情 详情 版本年份 2007 日期 最新修正: 2007年1月1日 生效: 1997年3月31日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 商标, 地理标志 主题(二级) 知识产权及相关法律的执行, 知识产权监管机构 生效日期:更多细节见第51条。

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung)         英语 Ordinance on the Protection on Trademarks and Geographical Indications (Trademark Ordinance)     
 Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

232.111

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 77 ausgegeben am 4. April 1997

Verordnung vom 1. April 1997

über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

(Markenschutzverordnung)

Aufgrund von Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3, Art. 37, Art. 40 Abs. 2, Art. 49, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsan­ gaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 601, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeit

1) Die unmittelbare verwaltungsrechtliche Ausführung des Marken­ schutzgesetzes obliegt dem Amt für Handel und Transport.2

2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten bei den Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr.

3) Aufgehoben3

4) Aufgehoben4

5) Aufgehoben5

1

2

3

4

5

LR 232.11 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285. Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285. Art. 1 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

1

232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

Art. 2

Fristberechnung

Berechnet sich eine im Markenschutzgesetz oder in dieser Verord­ nung festgelegte Frist nach Monaten oder Jahren und erfolgt der Zugang der Mitteilung oder das auslösende Ereignis am letzten Tag eines Mo­ nats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, in dem sie abläuft.

Art. 3

Sprache

1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deut­ scher Sprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 3 und 4 (internationale Registrierungen).1

2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 3 (Sprache des Prioritätsbeleges). Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Ur­ kunde unberücksichtigt.2

Art. 4

Mehrere Markenhinterleger oder Markeninhaber

1) Sind mehrere Personen Hinterleger oder Inhaber einer Marke, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.3

2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die im Eintragungsgesuch oder im Markenregister zuerst genannte Person als Vertreter.4

1 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

2

Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

Art. 5

Vertretung

1) Wer in einem Verfahren nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung vor dem Amt für Handel und Transport einen Vertreter bestellt oder nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes oder Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung einen Vertreter bestellen muss, hat eine entsprechen­ de Vollmacht einzureichen.1

2) Der Markenhinterleger oder Markeninhaber, für den ein Vertreter nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes bestellt ist, kann Eingaben betreffend die Zurückziehung des Eintragungsgesuchs und den Antrag auf vollständige Löschung der Markeneintragung auch direkt an das Amt für Handel und Transport richten.2

Art. 6

Unterschrift3

1) Fehlt die Unterschrift auf einer Eingabe mit Ausnahme einer Ein­ gabe die eine Hinterlegung betrifft, so wird das ursprüngliche Einrei­ chungsdatum anerkannt, wenn die Unterschrift innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachgereicht wird.4

2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Mo­ nats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachge­ reicht wird.5

Art. 7

Gebühren

Für die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz massgebend.

1 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67. 4 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

3

232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

Art. 7a1

Elektronische Kommunikation

Das Amt für Handel und Transport kann die elektronische Kommu­ nikation zulassen.

II. Eintragung von Marken

A. Eintragungsverfahren

Art. 8

Hinterlegung

1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausfüh­ rungsordnung zum Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 entspre­ chendes Formular verwendet werden.2

2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.3

Art. 8a4

Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch

Ein Eintragungsgesuch nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden in­ ternationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf Liechten­ stein.

1 Art. 7a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67. 3 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 8a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

4

Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

Art. 9

Eintragungsgesuch

1) Das Eintragungsgesuch umfasst: a) den Antrag auf Eintragung der Marke; b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des

Hinterlegers; c) ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebüh­

ren, mit Angabe der Zahlungsart; d) die Unterschrift des Hinterlegers oder seines Vertreters.

2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a) dem Namen und der Adresse des Vertreters; b) der Prioritätserklärung (Art. 12 bis 14); c) der Angabe, dass es sich um eine Garantiemarke oder eine Kollek­

tivmarke handelt; d) einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung

und der Schutzausdehnung auf Liechtenstein. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein wei­ terer Prioritätsbeleg erforderlich;1

e) allfälligen weiteren Ausweisen, die das Amt für Handel und Trans­ port je nach Beschaffenheit der angemeldeten Marke für erforderlich erachtet.2

3) Alle nach diesem Artikel genannten Ausweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Art. 10

Wiedergabe der Marke

1) Die Marke muss graphisch darstellbar sein.

2) Bei Bildmarken, Wort-/Bildmarken sowie bei Wortmarken mit be­ sonderer graphischer Gestaltung sind drei reproduktionsfähige schwarz­ weisse Abbildungen einzureichen.

1 Art. 9 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67. 2 Art. 9 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67 und abgeändert durch LGBl.

2006 Nr. 299.

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232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

3) Wird für eine Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben und es sind zusätzlich drei farbige Abbildungen der Marke einzureichen.

4) Handelt es sich um eine dreidimensionale Marke, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

5) Handelt es sich um eine akustische Marke, so muss diese notenmäs­ sig umschrieben werden.

Art. 11

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

1) Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bean­ sprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.

2) Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzu­ fassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihen­ folge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.1

Art. 12

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsüberein­ kunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums um­ fasst folgende Angaben: a) das Datum der Ersthinterlegung; b) das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.

2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.

3) Das Amt für Handel und Transport führt ein Verzeichnis derjeni­ gen Staaten, die dem Fürstentum Liechtenstein Gegenrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes halten.2

1 Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67. 2 Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

Art. 13

Ausstellungspriorität

1) Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst: a) die genaue Bezeichnung der Ausstellung; b) die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleis­

tung.

2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständi­ gen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

Art. 14

Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1) Die Prioritätserklärung muss spätestens 30 Tage nach der Hinter­ legung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.

2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3) Prioritätsbelege können sowohl in englischer als auch in französi­ scher Sprache eingereicht werden.

Art. 151

Eingangsprüfung

Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht entspricht, so kann das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unter­ lagen ansetzen.

1 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

Art. 16

Formalprüfung

1) Wenn die Hinterlegung den im Markenschutzgesetz (Art. 29) oder in dieser Verordnung (Art. 8 ff.) festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hin­ terleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.1

2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintra­ gungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.2

Art. 17

Materielle Prüfung

1) Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c oder d des Markenschutzgesetzes vor, so setzt das Amt für Handel und Trans­ port dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.3

2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintra­ gungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.4

3) Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurück­ gewiesenen Gesuchs (Art. 38 des Markenschutzgesetzes) ist eine Weiter­ behandlungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18

Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühren

1) Für die Hinterlegung ist die Hinterlegungsgebühr im voraus zu bezahlen.

2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterleg­ ten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Handel und Transport bestimmt die Anzahl der gebühren­

1 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

pflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).1

Art. 19

Eintragung und Veröffentlichung

1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Handel und Transport die Marke im Markenregister ein und veröffent­ licht die Eintragung der Marke in den amtlichen Publikationsorganen.2

2) Nach der Veröffentlichung stellt das Amt für Handel und Trans­ port dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.3

B. Verlängerung der Markeneintragung

Art. 204

Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer

Das Amt für Handel und Transport erinnert den Markeninhaber o­ der im Falle einer Vertretung nach Art. 4 oder 5 dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung an das Datum des Ablaufs. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt. Der Erlass einer solchen Mitteilung ist für das Amt für Handel und Transport nicht verbindlich.

Art. 21

Verlängerung

1) Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühes­ tens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt

1 Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

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232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

werden (Art. 10 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes); der Antrag ist in schriftlicher Form beim Amt für Handel und Transport einzureichen.1

2) Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gül­ tigkeitsdauer wirksam.

3) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Markeninha­ ber die Verlängerung der Eintragung.2

4) Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr sowie gegebe­ nenfalls eine Klassengebühr im voraus zu bezahlen.

5) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

C. Änderungen in der Markeneintragung

Art. 22

Übertragung

1) Der Antrag auf Eintragung einer Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: a) eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere

genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber überge­ gangen ist;

b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls seines Vertreters;

c) bei teilweiser Übertragung dieAngabe der Waren und Dienstleistun­ gen, für welche die Marke übertragen worden ist.

2) Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültig­ keitsdauer der Eintragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derje­ nigen der Eintragung des dem bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.

1 Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

Art. 23

Lizenz

1) Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst: a) eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere

genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Li­ zenznehmer zum Gebrauch überlässt;

b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;

c) gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;

d) bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.

2) Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Abs. 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unter­ lizenzen berechtigt ist.

Art. 24

Sonstige Änderungen der Markeneintragung

Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen: a) die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; b) Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbe­

hörden; c) Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Art. 251

Löschung von Rechten anderer

Das Amt für Handel und Transport löscht auf Antrag des Markenin­ habers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

1 Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

Art. 26

Berichtigungen

1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.

2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.1

Art. 27

Einreichung des Antrags, Gebührenzahlung

Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist schriftlich einzureichen. Die vorgeschriebene Gebühr ist mit der Ein­ reichung des Antrags zu bezahlen. Wird für dieselbe Marke gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 28

Gebührenfreie Änderungen

Folgende Änderungen sind gebührenfrei: a) die Eintragung der erstmaligen Bestellung eines Vertreters und die

Löschung von Vertreterverhältnissen; b) Änderungen, die auf einem vollstreckten Gerichtsurteil oder auf

Vollstreckungsmassnahmen beruhen, sowie Verfügungsbeschränkun­ gen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;

c) die Vormerkung von Änderungen im Aktenheft; d) Berichtigungen, wenn der Fehler auf einem Versehen des Amtes für

Handel und Transport beruht.2

1 Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 28 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

D. Löschung der Markeneintragung

Art. 29

1) Der Antrag auf Löschung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen. Der Antrag auf teilweise Löschung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) ist ebenfalls schriftlich zu stellen. Die dafür vorgeschriebene Gebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen; die vollständige Löschung ist gebührenfrei.

2) Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen; es wird keine Gebühr erhoben.

III. Aktenheft und Markenregister

A. Das Aktenheft

Art. 30

Inhalt

1) Das Amt für Handel und Transport führt für jedes Eintragungsge­ such und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintra­ gung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Ände­ rungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintra­ gung ersichtlich sind.1

2) Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.

3) Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse of­ fenbaren, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

4) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.2

1 Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

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Art. 31

Akteneinsicht

1) Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: a) der Hinterleger und sein Vertreter; b) Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung

seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;

c) andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.

2) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zu­ rückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.

3) Nach der Eintragung kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 30 Abs. 3) entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung des Hinterlegers, des Inhabers oder des zur Vertretung Berechtigten der Marke.1

5) Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr wird die Einsicht­ nahme durch die Abgabe von Kopien gewährt.

Art. 32

Auskünfte über Eintragungsgesuche

1) Das Amt für Handel und Transport erteilt Drittpersonen gegen Zahlung einer Gebühr Auskünfte über hängige Eintragungsgesuche.2

2) Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintragung der Marke veröffentlicht werden.

1 Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 33

Aktenaufbewahrung

1) Das Amt für Handel und Transport verwahrt die Akten vollstän­ dig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.1

2) Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche im Original oder Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder der Zurückweisung, mindestens aber wäh­ rend zehn Jahren nach der Hinterlegung.

3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.2

B. Das Markenregister

Art. 34

Registerinhalt

1) Die Eintragung im Markenregister enthält: a) die Registernummer; b) das Hinterlegungsdatum; c) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des

Markeninhabers; d) Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; e) Wiedergabe der Marke; f) die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht

wird, in der Reihenfolge und mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens;

g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung; h) Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung

durch eine internationale Registrierung;3

i) das Datum der Eintragung;4

1 Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67. 3 Art. 34 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67. 4 Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

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232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

k) die Nummer des Eintragungsgesuchs.1

2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a) der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination; b) dem Vermerk “Dreidimensionale Marke“; c) dem Vermerk “Durchgesetzte Marke“; d) dem Vermerk “Akustische Marke“; e) der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder Kollektivmarke

handelt; f) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach Art. 7 und 8

des Markenschutzgesetzes; g) Aufgehoben2

3) Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung eingetragen: a) die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Da­

tums, an dem die Verlängerung wirksam wird; b) die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit

der Angabe des Grundes der Löschung; c) die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke; d) die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es

sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teil­ lizenz mit der Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Ge­ biets, für welche die Lizenz erteilt wird;

e) die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; f) Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbe­

hörden; g) Änderungen, die eingetragene Marken betreffen; h) der Hinweis auf die Änderung des Markenreglements.

4) Das Amt für Handel und Transport kann weitere Angaben von öf­ fentlichem Interesse eintragen.3

1 Art. 34 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67. 2 Art. 34 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 67. 3 Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Markenschutzverordnung (MSchV) 232.111

Art. 34a1

Elektronisches Markenregister

Das Amt für Handel und Transport kann ein elektronisches Marken­ register führen.

Art. 35

Einsichtnahme; Registerauszüge; Prioritätsbeleg

1) Das Markenregister steht jeder Person gegen Zahlung einer Ge­ bühr zur Einsichtnahme offen.

2) Gegen Zahlung einer Gebühr erteilt das Amt für Handel und Transport Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.2

3) Das Amt für Handel und Transport erstellt einen Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt und die dafür festgelegte Gebühr gezahlt worden ist.3

IV. Veröffentlichungen des Amtes für Handel und Transport4

Art. 36

Gegenstand der Veröffentlichungen

Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht:5

a) die Eintragung der Marken mit den Angaben nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis f und Abs. 2 Bst. a bis e;

b) die Eintragungen nach Art. 34 Abs. 3; c) die Angaben nach Art. 34 Abs. 4, soweit deren Veröffentlichung

zweckmässig erscheint.

1 Art. 34a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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232.111 Markenschutzverordnung (MSchV)

Art. 371

Publikationsorgane

1) Die Angaben nach Art. 36 werden vorbehaltlich Abs. 2 in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen veröffentlicht.

2) Die Wiedergabe der Marke nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e und die detail­ lierte Liste der Waren und Dienstleistungen nach Art. 34 Abs. 1 Bst. f können im Internet veröffentlicht werden.

V. Nachforschungen

Art. 38

Nachforschungen nach identischen oder ähnlichen Marken

Das Amt für Handel und Transport führt auf schriftlich gestellten Antrag hin und gegen Zahlung einer Gebühr eine Nachforschung nach identischen oder ähnlichen Marken durch. Der Antrag muss enthalten:2

a) die Wiedergabe des Zeichens, das Gegenstand der Nachforschung ist; b) die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder der entsprechenden

Klassen, auf die sich die Nachforschung erstrecken soll; c) den Nachweis über die bezahlte Gebühr.

Art. 39

Ermittlung von Marken bestimmter Personen

1) Das Amt für Handel und Transport ermittelt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr die Marken, die auf den Namen einer bestimmten Person hinterlegt oder die auf den Namen dieser Person im liechtenstei­ nischen Markenregister eingetragen sind.3

2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss den Namen und Vor­ namen oder die Firma, die Adresse der Person, deren Marken ermittelt werden sollen, sowie den Nachweis über die bezahlten Gebühren enthal­ ten.

1 Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 285. 2 Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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VI. Internationale Markenregistrierung1

Art. 40

Einreichung des Gesuchs

1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke ist beim Amt für Handel und Transport einzureichen, wenn Liechtenstein Ur­ sprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkom­ mens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Mar- ken oder von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madri­ der Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist.2

2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Handel und Transport zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum zu verwenden.3

3) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Marken­ abkommens, so sind die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in französischer Sprache anzugeben.

4) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Protokolls, so können die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bean­ sprucht wird, in französischer oder englischer Sprache angegeben werden.

5) Die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Mar­ kenschutzgesetz vorgesehenen Gebühren sind gleichzeitig mit der Ein­ reichung des Gesuchs zu bezahlen.

Art. 41

Prüfung durch dasAmt für Handel und Transport4

1) Wenn ein beim Amt für Handel und Transport eingereichtes Ge­ such den formalen Erfordernissen, die es nach dem Markenschutzgesetz (Art. 29), dieser Verordnung (Art. 8 ff.) oder der Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren (Art. 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes) nicht bezahlt sind, so setzt das Amt

1 Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67. 2 Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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für Handel und Transport dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels.1

2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahms­ weise weitere Fristen setzen.2

Art. 42

Aktenheft

1) Das Amt für Handel und Transport führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland Liechtenstein ist.3

2) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.4

VII. Produzentenkennzeichen

Art. 43

Produzentenkennzeichen

1) Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft an­ gebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmen­ name oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.

2) Das Produzentenkennzeichen darf nur für liechtensteinische Er­ zeugnisse gebraucht werden.

3) Die Ausschlussgründe nach Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes gelten auch für Produzentenkennzeichen.

1 Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

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VIII. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Art. 44

Zollager

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zolla­ ger.

Art. 45

Antrag auf Hilfeleistung

1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem widerrechtlich ge­ kennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.1

2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kür­ zere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 46

Zurückbehalten von Waren

1) Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

2) Der Antragsteller ist berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Der zur Verfügung über die Ware Berechtigte kann an der Besichtigung teilnehmen.

3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 70 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Markenschutzgesetzes fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.

1 Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 47

Gebühren

1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie die Verwahrung zurückbehaltener Waren richtet sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwal­ tung.

2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 45 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.1

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 482

Fristen

Vom Amt für Handel und Transport gesetzte Fristen bleiben vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.

Art. 49

Gebrauchspriorität

1) Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Art. 76 des Marken­ schutzgesetzes wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch ge­ nommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.

2) Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Amt für Handel und Transport bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Re­ gistrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.3

1 Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 50

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1964 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1964 Nr. 39, wird aufgehoben.

Art. 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Markenschutzgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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立法 实施 (1 文本) 实施 (1 文本) 取代 (1 文本) 取代 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 LI063