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详情 详情 版本年份 2013 日期 议定: 2013年10月19日 文本类型 主要知识产权法 主题 专利(发明), 实用新型., 工业品外观设计, 商标 主题(二级) 知识产权监管机构 Article 8 of this Act states that it entered into force on October 25, 2013, on the day following its publication in the Federal Law Gazette; except Articles 1(3 to 8a), 9b, 10 to 18 and 21; Article 2(1 to 4a), Article 4(1 to 2), and Article 7, which entered into force on April 1, 2014.

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主要文本 主要文本 德语 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes        
 bgbl113063 3829..3860

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften

und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 19. Oktober 2013

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Okto- ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Das Patent

Zweiter Abschnitt: Patentamt

Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt

Vierter Abschnitt: Patentgericht

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren

2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

3. Gemeinsame Vorschriften

Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesge- richtshof

1. Rechtsbeschwerdeverfahren

2. Berufungsverfahren

3. Beschwerdeverfahren

4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Siebter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe

Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen

Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen

Elfter Abschnitt: Patentberühmung

Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften“.

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Tieren“ die Wörter „und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere“ eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- chen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rechtzeitig- keit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorge- schriebenen Erklärungen sowie über“ gestri- chen.

7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 35)“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jeder- mann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elek- tronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts- vorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- gesetzes offensichtlich überwiegt.“

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- gefügt:

„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Pa- tentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, so- weit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Ab- satz 3b).“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde- ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Ab- satz 1).“

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for- dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb

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einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nach- zureichen oder zu erklären, dass die Bezug- nahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmel- detag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.“

11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

„§ 35a

(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmel- der eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An- meldung als zurückgenommen.

(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in eng- lischer oder französischer Sprache abgefasst, ver- längert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunter- lagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen.“

12. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

13. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe „35“ ein Komma und die Angabe „35a“ eingefügt.

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offen- sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2)“ gestrichen.

15. § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähig- keit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie- hen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit

der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwi- schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil- weise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmel- der gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegan- gen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurück- gezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforde- rung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste be- schriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Er- gebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berück- sichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Voll- ständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mittei- lung angegeben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird er- mächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Pa- tenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1. die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten Standes der Technik einer anderen Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Ab- satz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwi- schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für be- stimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu

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ziehenden Standes der Technik geeignet er- scheint;

2. das Patentamt ausländischen oder zwischen- staatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unter- richtung über das Ergebnis von Prüfungsverfah- ren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Er- findungen handelt, für die auch bei diesen aus- ländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;

3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patent- amts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei- lungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.“

16. § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44

(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An- meldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und je- dem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmel- dung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prü- fungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patent- kostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der An- meldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt wor- den, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Ein- gang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Üb- rigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Ab- satz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge- stellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Ab- satz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent- blatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort- gesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge- nommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.“

17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „wenn es sachdienlich ist“ gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Wörter „oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdien- lich“ gestrichen.

18. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- gefügt:

„Die Anhörung einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 so- wie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfas- sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- fügt:

„(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die Wör- ter „§ 43 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

19. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „172“ durch die Angabe „171b“ ersetzt.

20. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- mente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbei- tung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;“.

21. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Fällen der §§ 43 und 44“ durch die Wörter „im Fall des § 44“ ersetzt.

22. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt wer- den kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Marken- amt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.

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(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto- ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for- dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzu- reichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnun- gen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der feh- lenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; ande- renfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.“

2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

„§ 4b

Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An- meldung als zurückgenommen.“

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähig- keit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmel- dung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist (Recherche).

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist ent- sprechend anzuwenden.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag ge- stellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen

mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstan- des der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Ge- brauchsmusters in Betracht zu ziehen ist.

(4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. § 43 Ab- satz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entspre- chend anzuwenden.

(5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen mit.

(6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermit- telten Stand der Technik dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröf- fentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergan- gen ist.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „4a“ ein Komma und die Angabe „4b“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange- fügt:

„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwe- cken der Gebrauchsmusterinformation kann das Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt- lung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Ab- satz 7 ausgeschlossen ist.“

c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Füh- rung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige In- teresse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.“

Artikel 3

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absät- zen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Ak- ten auch über das Internet gewährt werden.

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(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor- schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür- dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen- sichtlich überwiegt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- mente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbei- tung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;“.

Artikel 4

Änderung des Patentkostengesetzes

Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patent- kostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile vor der Gebührennummer 311 000 werden die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na- tionale Anmeldung (§ 34 PatG)“ ersetzt.

b) Nach der Gebührennummer 311 100 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

311 150 – die bis zu zehn Patentansprü- che enthält 60

311 160 – die mehr als zehn Patentan- sprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils 30“.

c) In der Gebührennummer 311 200 wird der Ge- bührenbetrag „250“ durch den Gebührenbetrag „300“ ersetzt.

2. Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile vor der Gebührennummer 321 000 werden die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na- tionale Anmeldung (§ 4 GebrMG)“ ersetzt.

b) Nach der Gebührennummer 321 100 wird fol- gende Zeile eingefügt:

„321 150 Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) 40“.

3. In Abschnitt IV Unterabschnitt 1 wird die Vorbemer- kung wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 8 Abs. 5)“ durch die Wörter „(§ 8 Absatz 5 und 7)“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er- setzt.

2. § 20 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 22 wird wie folgt gefasst:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor- schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür- dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen- sichtlich überwiegt.“

4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- mente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbei- tung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;“.

5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

3834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013

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Artikel 7

Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Das Gesetz über internationale Patentübereinkom- men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu- letzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel II wird wie folgt geändert:

a) § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Übermittlung von Informationen

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europä- ischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentüberein- kommens erforderlichen Informationen ein- schließlich personenbezogener Daten elektro- nisch oder in anderer Form übermitteln. Die Über- mittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts- vorschrift entgegensteht oder soweit das schutz- würdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes of- fensichtlich überwiegt.“

b) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Hebt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nach Arti- kel 112a des Europäischen Patentüberein- kommens die Entscheidung einer Beschwer- dekammer auf, mit der ein europäisches Pa- tent widerrufen wurde, werden Jahresgebüh- ren für den Zeitraum zwischen Widerruf des Patents und Aufhebung dieser Entscheidung erst mit dem Tag der Zustellung der Entschei- dung der Großen Beschwerdekammer fällig.“

2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 34 des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchs- muster beantragt worden ist, nach § 4 des Ge- brauchsmustergesetzes“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Patentkostenge- setz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Ver- fahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Ge- bühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig

1. mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten Frist oder

2. mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Pa- tentzusammenarbeitsvertrags.

Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Num- mer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und Artikel 7 treten am 1. April 2014 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 19. Oktober 2013

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i z S . L e u t h e u s s e r - S c h n a r r e n b e r g e r

3835Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013

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立法 修正 (7 文本) 修正 (7 文本)
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WIPO Lex编号 DE175