5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Vollmachtgeber“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachts- urkunde oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevoll- mächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten er- strecken. Sie kann sich auch auf mehrere An- meldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstre- cken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden.“
6. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstü- cken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizu- fügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzu- reichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografie- verfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffor- dern, Abschriften nachzureichen.“
7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Ak- tenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff- net.“
9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt wer- den, wird nur in den Dienstgebäuden des Deut- schen Patent- und Markenamts gewährt. Auf An- trag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.“
10. § 23 wird aufgehoben.
11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsan- schrift“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.
12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Anmeldung beigefügte“ gestrichen und werden die Wörter „der Präsident oder die Präsi- dentin“ durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die elektronische
Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun- desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein elektronisches Dokument des Patentam- tes wird unterzeichnet, indem der Name der unter- zeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signa- tur nach dem Signaturgesetz versehen wird.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektroni- sche Signatur angebracht“ durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur ver- sehen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht“ durch die Wörter „das Dokument mit einer elek- tronischen Signatur oder einem anderen Her- kunftsnachweis versehen“ ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto- ber 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem In- landskonto“ durch die Wörter „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare ver- wendet werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftman- dats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig wer- denden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bun- deskasse für das Deutsche Patent- und Marken- amt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftman- dat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein- gang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Ori- ginals.“
3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013
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