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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof EAPatV
Ausfertigungsdatum: 10.02.2010
Vollzitat:
"Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist"
Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 1.11.2013 I 3906 (Nr. 65) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 4 V v. 2.1.2014 I 18 (Nr. 2) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2010 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 10.2.2010 I 83 vom Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.3.2010 in Kraft.
§ 1 Elektronische Aktenführung
Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt
Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.
§ 3 Vernichtung von Schriftstücken
Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben.
§ 4 Überblick über Aktenbestandteile
(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.
(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.
§ 5 Herkunftsnachweis
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
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(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.
(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.
§ 6 Ausfertigung
Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen: 1. den Namen der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen hat, 2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis
versehen wurde, sowie 3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Vorlegen von Akten
(1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestandteile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Kopierschutz tragen.
(2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die betreffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form zu übersenden.
§ 9 Aufbewahrung
Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform.