Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset- zes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32c werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechen- schaft
§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechen- schaft in der Lizenzkette“.
b) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß ge- gen gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36c Individualvertragliche Folgen des Ver- stoßes gegen gemeinsame Vergütungs- regeln“.
c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergü- tung“.
d) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende An- gabe eingefügt:
„§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten“.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dau- er“ ein Komma und die Wörter „Häufigkeit, Aus- maß“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- fügt:
„(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abge- schlossen wurden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 2a“ ersetzt.
3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e eingefügt:
„§ 32d
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertra- gung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknut- zung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ord- nungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos- sen, soweit
1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei- trag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge- samteindruck eines Werkes oder die Beschaf- fenheit eines Produktes oder einer Dienstleis- tung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge- wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
§ 32e
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs- rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraus- setzungen vorliegen.
3037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
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(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge- wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen ei- nen entgegenstehenden Beschluss.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvor- schlag zu machen, der den Inhalt der gemein- samen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als an- genommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.“
6. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, ent- scheidet das nach § 1062 der Zivilprozessord- nung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über
1. die Person des Vorsitzenden,
2. die Anzahl der Beisitzer,
3. die Voraussetzungen des Schlichtungsver- fahrens in Bezug auf
a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Verei- nigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfin- det (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Be- zirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entspre- chend.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- fügt:
„(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren ver- langen, dass die Schlichtungsstelle andere Ver- einigungen von Urhebern zur Beteiligung auffor- dert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üb-
licherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Bei- sitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforder- lichen Vorschuss zu leisten.“
e) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.“
7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt:
„§ 36b
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln ab- weicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genom- men werden, wenn und soweit er
1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungs- regeln selbst aufgestellt hat oder
2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufge- stellt hat.
Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
(2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
§ 36c
Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Ver- gütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Än- derung des Vertrages verlangen, mit der die Ab- weichung beseitigt wird.“
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8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nut- zungsrecht gegen eine pauschale Vergütung einge- räumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfa- ches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 be- ginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ab- lieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertrags- partner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn
1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Wer- kes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, ei- nes Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Ent- wurf eines solchen Werkes handelt,
3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacks- muster bestimmt ist oder
4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge- wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
9. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge- wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver- gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerpro- gramme keine Anwendung.“
11. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- fügt:
„(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.“
12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:
„§ 79b
Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung sei- ner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
(2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertra- gen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Zweifel“ gestri- chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
14. § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Einschränkung der Rechte
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmun- gen
1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart wer- den.
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichne- ten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).“
15. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- fügt:
„(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal- te, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wor- den oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind.“
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b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 3 und 3a gelten“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan- sprüchen des Urhebers“.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Ein- nahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“
3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegen- über der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten ge- setzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k
D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
H e i k o M a a s
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016
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