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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. August 2016 Teil I
71. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, Markenschutzgesetzes 1970, des Musterschutzgesetzes 1990 und Patentamtsgebührengesetzes
(NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
des des
71. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes 1970 Artikel 2 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel 3 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 Artikel 4 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 Artikel 5 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes 1970
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere.“
2. § 57b wird folgender Satz angefügt:
„§ 81 Abs. 4 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
3. In der Überschrift zu § 58 wird vor dem Wort „Sitz“ die Wendung „Organisation,“ eingefügt.
4. § 58 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Patentamt ist eine Bundesbehörde, die als der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnete Dienstbehörde errichtet ist und ihren Sitz in Wien hat.“
5. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt – unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten – die Leitung des Patentamts.“
6. §§ 58a und 58b entfallen.
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7. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:
„§ 176c. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Patentamt) zu wechseln. Diese haben die Erklärung der Bereitschaft zum Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Außerkrafttreten des § 58b schriftlich gegenüber dem Patentamt abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat. Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.
(2) Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Abs. 1 abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des § 58b unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.
(3) Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund gemäß Abs. 1 sind so abzuschließen, dass sie mit dem Außerkrafttreten des § 58b beginnen. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die vor dem Wechsel eine Anwartschaft auf eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz erworben haben, ist § 84 VBG anzuwenden.
(4) Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.
(5) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Bund und dem Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erlöschen mit dem Außerkrafttreten des § 58b.
(6) Mit Beginn des vierten auf das Außerkrafttreten des § 58b folgenden Monats hat die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Rechnungsabschluss über die Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorzulegen.
(7) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts an den Bund sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Abgaben und Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer befreit.“
8. Nach § 180b wird folgender § 180c eingefügt:
„§ 180c. (1) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten § 58a und § 58b außer Kraft. § 2 Abs. 2 erster Satz, § 57b letzter Satz, die Überschrift zu § 58, § 58 Abs. 1 erster Satz und § 176c treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(2) Die Verordnung des Präsidenten des Patentamts über die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts zu erbringenden Service und Informationsleistungen (Teilrechtsfähigkeitsverordnung 2010 – TRFV 2010), PBl. 2010, Nr. 2, Anhang, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats außer Kraft.“
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Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:
„§ 53b. § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.“
2. § 22 lautet:
„§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.“
3. Nach § 81a wird folgender § 81b eingefügt:
„§ 81b. § 21 Abs. 1 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990
Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Nach § 46 wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b. § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
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BGBl. I Ausgegeben am 1. August 2016 Nr. 71 4 von 4
Artikel 5
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Anmeldegebühr a) für eine Marke........................... ................................................................................... 313 Euro, b) für eine Verbandsmarke.. .........................................................................................1 190 Euro,“
2. § 34 samt Überschrift entfällt.
3. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a. § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern
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