Stand: 15. Juni 1995 Textausgabe
Init dein
Gesetz übet das
Treuunternehmeh
(TrUG)
,
Herausgeber:
Rechtsdienst der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
1995
216.0
Personen-lind Gesellschaftsrecht
2) Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben; wohl aber neben dem Wohnsitz eine oder mehrere geschäftliche Niederlassungen gemäss den Vorschriften über die Firmen und das Öffentlichkeitsregister.
Art. 33
2. Andere Al"ten des V(!ohnsitzes
1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung lind der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.
2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestiminten Ort, die Eintragung insÖffentlichkeitsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.
Art. 34
J. Aufenthalt
I) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.
2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil-oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen \Y!ohnsitz.
Art. 35
4. Wechsel im Wlohnsitz oder Aufenthalt
I) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
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Personen-und Gesellschaftsrecht
Art. 361
\Y/ohnsitz
. 1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz der Vormundschaftsbehörde als sein Wohnsitz. Dasselbe gilt für den Wolmsitz einer voll oder beschränkt entmündigten Person.
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren sowohl einem minderjährigen Kinde oder einer voll oder beschränkt entmündigten Person die Begründung eines selbständigen Wohnsitzes gestatten.
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden VerbleibeJ;1s aufhalten und über ihren Erwerb :;elbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.
Art. 37
6. Internationales Recht
Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen. '
2. Abschnitt
Schutz der Persönlichkeit
A. Im allgemeinen
Art. 38
I. Unve,·äusserlichkeit
1) Auf die Rechts-und I-Iandlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
j Art. 36 abgeändert durch LGBJ. 1993 Nr. 55.
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Personen-und Gesellschaflsrecht
2) Niemand kann sich durch Rechtsgeschäfte seiner Freiheit entäusscrn oder sich in ihrem Gebrauche in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
II. Geltendmachung
Art. 39
1. Im allgemeinen
1) \Y/er in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, wie beispielsweise in der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Ehre, im Kredit, im Hausfrieden, in der Freiheit, im Namen, \x.rappen~ Hauszeichen und ähnlichen Zeichen, im Recht am eigenen Bilde, in Brief-, Geschäfts-und ähnlichen Verhältnissen und überhaupt im Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, soweit nicht Persönlichkeitsgüter, wie das Urhcber-, Erfinderrecht und dergleichen, durch besondere Gesetze geregelt sind, und soweit ihr Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträglich ist, kann Feststellung der Verhältnisse, Beseitigung (Ablassung) der Störung, Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Widerruf und dergleichen und Unterlassung fernerer Störung verlangen, ohne dass er ein Verschulden des andern zu beweisen hat.
~) Zur Verhütung künftiger Störung kann der Richter, wenn Schaden entstanden ist, ausserdem mit den nach dem Zwangsvollstreckungsrecht zulässigen Mitteln im Urteil oder einer gleichwertigen Urkulü.le, wie Rechtshot, eine angemessene Sicherheitsstellung auferlegen.
3) Die Unterlassung kann auch geltend gemacht werden, wenn die zu verbietende Handlung gleichzeitig einen strafbaren Tatbestand darstellt.
4) In allen Fällen können dem Rechtsstreite vorgängig auf Verlangen im Befehlsverfahren die nötigen sichernden Massnahmen getroffen werden.
Art. 40
2. Schadenersatz und Genugtuung
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.
2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des An
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griffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, hur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.
]. RedJt auf GegendarstellungI
Art.40a1
a) Grundsatz
1) Ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen, so hat sie Anspruch auf Gegendarstellung.
2) Tatsachendarstellungen sind Angaben, die ihrer Art nach auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfbar sind und deren wesentliche Aussage nicht in einer persönlichen l\1einungsäusserung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem Verhalten einer anderen Person besteht.
3) Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
Art.40b3
b) Form und 1 nlJalt
1) Der Inhalt der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2) Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht und die guten Sitten verstösst.
I Sacltiiberschrift vor Art. 40a eingefi.igt durch LGBI. 1992 Nr. 57.
2 Art. 40a eingefügt durch LG BI. 1992 Nr. 57.
J Art. 40b eingefügt durch LGBI. 1992 Nr. 57.
Personen-und Gesellschartsrecht
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Art.40cl
c) Ve1fahren
1) Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert drei \X1ochen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung an das Medienunternehmen (Verleger, Veranstalter) absenden. Die Frist wird mit Postaufgabe gewahrt.
2) Das :tYledicnunternehmen teilt dem Betroffenen unverziiglich mit, wa~lI1 es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
Art.40d2
d) Vel"öffentlichung
1) Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. Die Gegendarstellung muss denselben Veröffentlichungswert haben wie die Veröffentlichung, auf welche sie sich bezieht.
2) Bei Veröffentlichung' in einem periodischen Druckwerk ist der gleiche Veröffentlichungswert gewährleistet, wenn die Gegendarstellung insbesondere hinsichtlich Plazierung und grafischer Aufmachung insgesamt den gleichen Auffälligkeitsgrad besitzt wie die beanstandete Tatsachendarstellung.
3) Die Veröffentlichung in Radio und Fernsehen oder in anderen, in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen.
4) Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand-oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachendarstellung gleichfalls in Form einer bild lichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
5) Die Gegendarstellung ist als solche zu bezeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. Ein solcher Zusatz ist deutlich von der Gegendarstellung zu trennen.
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·6) Die Gegendarstellung ist in der Sprache der Veröffentlichung, auf welche sie sich bezieht, abzufassen.
7) Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
Art.40el
e) Anrufung des Richtet·s
1) Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung der GegenJarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene innert drei \X1ochen seit Eintreffen des Entscheides des Medienunternehmens bzw. der nicht korrekten Veröffentlichung den Richter anrufen.
2) Der Richter entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismi ttel.
3) Rechtsmittel haben keine aufschiebende \X1irkung.
4. Gemeinsame Vorschriften2
Art. 41
a) 1m allgemeinen
1) Die verschiedenen Ansprüche auf Grund der Verletzung eines Persönlichkeitsgutes können gemeinsam oder einzeln oder als Anhang im Strafverfahren geltend gemacht werd~n, wobei im übrigen die Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergänzend zur Anwendung gelangen.
2) Der Anspruch auf Beseitigung, Wiederherstellung, Sicherstellung und blosse Feststellung ist sowohl auf der Kläger~ als auch auf der Beklagtcnseite, derjenige wegen persönlich zugefügter Unbill nur auf der Klägerseite nicht übertragbar und unvererblich, jedoch unter Vorbehalt des Anspruches der Erben wegen Angriffen auf das Andenken eines Verstorbenen und den Leichnam.
3) Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sind beiderseits übertragbar und vererblich.
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Personen-und Gesellschaftsrecht
4) Die Ansprüche verjähren in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, wo der Verletzte von der Verletzung und der Person des Verletzenden Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dein Ablaufe von drei Jahren ,vom Tage der verletzenden Handlung, sofern die Verletzung strafrechtlich nicht länger verfolgbar ist.
5) Soweit andere Gesetze, wie das Obligationenrecht, zum Schutze der persönlichen Verhältnisse besondere Bestimmungen aufgestellt haben, wie beispielsweise für Tötung und Körperverletzung, sind die hier gegebenen Vorschriften nur ergänzend anzuwenden.
Art. 42
b) Internationales Recht
1) Der Schutz der Persönlichkeit kann, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, von Ausländern, die im In-oder Ausland wohnen, nur geltend gemacht werden, soweit Gegenrecht besteht.
2) \X!ohnt eine Person, die heimatlos oder deren Heimat nicht zu ermitteln ist, im Inlande, so findet inländisches Recht Anwendung.
~) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt und dessen persönliche Verhältnisse im Inlande verletzt worden sind, kann vor dem Landgericht nach liechtensteinischem Rechte Schutz verlangen.
B. Recht aufden Namen insbesondere
I. Namensschutz
Art. 43
·1. Im allgemeinen
1) Soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, ist das Namensrecht unverzichtbar, unübertragbar und unvererblich oder einer sonstigen Verfügung des Namensträgers nicht unterworfen.
2) Geschützt ist sowohl der bürgerliche Name als auch der Deckname,. den sich eine Person für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder bei der Ausführung bestimmter Unternehmungen an Stelle des angestammten Namens beilegt.
3) Der Deckname findet jedoch gegenüber dem eigentlichen Namensträger keinen Schutz, wo eine diesem gegenüber nachteilige Personenverwechslung herbeigeführt wird.
Personen-und Gesellschaftsrecht
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4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Gcschäftszeichnungell, den Firmen-oder Markenschutz und dergleichen, ferner über die Namensänderung.
2. Geltendmachung
Art. 44
a) Im allgemeinen
1) Wird jemand die Führung seines Namens bestritten, so kann er insbesondere ,auf feststellung seines Rechts klagen (Namensanerkennungsklage).
. 2) Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer nachweisbar sich seinen Namen anmasst oder missbraucht, so kann er nach den Vorschriften über die Geltendmachung des Schutzes der Persönlichkeit im allgemeinen Abhilfe verlangen (Namensanmassung).
3) Erfolgt eine gerichtliche Aberkennung des Namens, so hat der Richter nötigenfalls die ~ezügliche Anordnung zur Berichtigung des Zivilstandsregisters oder Offentlichkeitsregisters oder anderer öffentlicher Register von Amts wegen zu treffen.
4) Die aus einer Verletzung des Namens sich ergebenden einzelneil Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit der Verletzung, dagegen ist das Namensrecht selbst unverjährbar und unersitzbar.
Art. 45
b) Internationales Recht
1) Die Berechtigung einer Person zur Führung eines Namens beurteilt sich, vorbehältlich der Wirkungen familienrechtlicher Rechtsgeschäfte, nach demjenigen Rechte, welches nach den Anwendungsbestimmungen des Heimatrechts zur Zeit der Entstehung des Namens beziehungsweise seiner Verletzung massgebend ist.
2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann nach inländischem Rechte vor .dem Landgericht Schutz verlangen.
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Personen-und Gesellschaftsrecht
11. Namensändenmg
Art. 46
1. Im allgemeinen
1) Die Änderung des Namens kann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen oder geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen.
2) Eine Namensänderung ist erforderlich für jede Abänderung des Namens im Zivilstandsregister (wie Beifügungen zum familiennamen, Änderungen des Vornamens). .
.. 3) Die fürstliche Regierung setzt zugleich Umfang und Inhalt der Anderung fest, wie beispielsweise bezüglich der Wirkung der Namensänderung des Vaters hinsichtlich seiner Kinder und dergleichen.I
4) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wie bei Ehelicherklärung, Ehescheidung, Annahme an Kindesstatt und dergleichen.
Art. 47
2. Velfahren
1) Zuständig zur Änderung!des Namens ist die fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.2
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer des Geburtsortes und der Hei[~~at zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Anderung eine verheiratete Persoil betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen-und Familienrechte.
Art. 48
3. Anfechtung
1) Wer durch die Namensänclerung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.
I Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBI. 1942 Nr. t. 2 Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBI. 1942 Nr. 1.
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2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgese
henen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.
Art. 49
4. Intenlationales Recht
1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung
Jie Bewilligung zur Namensäl~.derung nur erteilen, wenn dieser nach
weist, dass nach Gesetz oder Ubung der zuständigen Behörden seiner
Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zustän
digkeit der liechtenstcinischcn Behörden anerkannt wird.'
2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaf
ten Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder aus
ländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter
Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.
3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann
auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.
Art. 49a2
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47,
und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an
eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
3. Abschni,tt
Anfang und Ende der Persönlichkeit
I
Art. 50
A. Geburt imd Tod
1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten
Geburt und endet mit dem Tode.
2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass
es lebendig geboren wird. .\
. I Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBI. 1942 Nr. 1. Art. 49a eingefügt durch LGBI. 1995 Nr. 25.
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I Art. 40c eingefügt durch LGBI. 1992 Nr. 57. 2 Art. 40d eingefügt durch LGBI. 1992 Nr.57.
I Art. 40e eingefügt durch LGBI. 1992 Nr. 57.
2 Sachüberschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBI. 1992 Nr. 57.