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工业品外观设计和字体申请命令, 德国

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废止文本 
详情 详情 版本年份 1993 日期 生效: 1988年7月1日 议定: 1988年1月8日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 工业品外观设计, 知识产权监管机构 德国根据TRIPS第63条第2款发给世贸组织的通知中称:
“本命令包含针对工业品外观设计申请的补充条款。”
主要文本的生效日期:更多细节见第12条。

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主要文本 主要文本 德语 Verordnung über die Anmeldung von Geschmacksmustern und typographischen Schriftzeichen (Musteranmeldeverordnung)        
 Verordnung über die Anmeldung von Geschmacksmustern und typographischen Schriftzeichen (Musteranmeldeverordnung)

MusterAnrnV Verordnung uber die Anrneldung von Geschmacksrnustern und typographischen Schrift ­ zeichen Musteranrneldeverordnung MusterAnrnV Zitierdaturn: 1988-01-08 Fundstelle: BGBI I 1988, 76 Sachgebiet: BGBI 442-1-3

Fu~note

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1988 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art. 1 V v. 13. 8.1993 I 1506 +++)

I

MusterAnrnV

Auf Grund desdtirch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vern 18. Dezember 1986 (BGBl. I s. 2501) eingefugten § 12 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksrnustergesetzes und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vern 6. Juli 1981 (BGBl. . II S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung uber das Deutsche Patentarnt vern 5. September 1968 (BGBI. I s, 997), der durch Artikel 1 Nr. ·7 der Verordnung vern 2. November 1987 (BGBl. IS. 2349) neu gefa~t worden ist, wird verordnetr

MusterAnrnV § 1 Anwendungsbereich

Fur die Anrneldung von Mus tern, einschlie~lich der typographischen Schriftzei­ chen, oder Modellen gel ten erganzend zu den Bestimrnungen des Geschmacksrnusterge­ setzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfelgenden Vorschriften.

MusterAnrnV § 2 Anrneldung

'Die Anrneldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3 Geschmacksrnustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) bestehtaus 1. dern Eintragungsantrag (§§ 3 und 4), 2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7) oder der Abbildung der

typographischen Schriftzeichen und dern mit den Schriftzeichen hergestellten Text von rnindestens dreiZeilen (§ 5 Abs. 5).

MusterAnrnV § 3 Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag rnu~ enthalten: 1. die Erklarung, da~ fur das Muster oder Modell die Eintragung in das Muster-

register beantragt wirdi . 2. den Narnen oder die Bezeichnung des Anrnelders und sonstige Angaben (An­

schrift), die die Identifizierung des Anrnelders ermoglichei1; 3. die Unterschrift des Anrnelders oder der Anrnelder oder eines Vertreters. (2) Der Eintragungsantrag solI eine kurze und genaue Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten.

MusterAnrnV § 4 Eintragungsantrag bei Sarnrnelanrneldung

2

(1) Der Eintragungsantrag fur eine Samrnelanmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschrnacksmustergesetz) mu~ ferner enthalten: 1. die Erklarung, da~ fur mehrere Muster oder Modelle die Eintragung in das

Musterregister beantragt wird; 2. eine fortlaufende Numerierupg der in der Anmeldung zusammengefa~ten Muster

oder Modelle oder deren Fabrik- oder Geschaftsnummern; 3. Angaben, die eine zuordnung der eingereichten Darstellungen zu den angemel­

deten Mustern oder Modellen sicherstellen; 4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als deren Abwandlung behan­

delt werden sollen (§ 8a Abs. 1 Geschrnacksmustergesetz), ihre entsprechende Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach Nummer 2.

(2) Der Eintragungsantrag fur eine Sammelanmeldung Boll ·ferner enthalten: 1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefa~ten Muster oder Modelle; 2. eine kurze und genaue, samtliche Muster oder Modelle erfassende

Bezeichnung. . (3) wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Abbildung aufzu­ schieben (§ 8b Abs. 1 Geschrnacksmustergesetz), so erstrecRt siah dieser Antrag bei einer Samrnelanmeldung auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefa~ten M~­ ster oder Modelle.

MusterAnmV § 5 Darstellung, Abbildung

(1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschrnacksmustergesetz) soll das zum Schutz angemeldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen. Es soll vor einem einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein. Die Darstellung mu~ dieje­ nigen Merkmale deutlich und vollstandig offenbaren, fur die der Schutz nach dem Geschrnacksmustergesetz beansprucht wird. . . (2) Die Darstellung mu~ den gezeigten Gegenstand dauerhaft wiedergeben und fur den Foto-Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschlie~lich der Herstellung kon­ turenscharfer Ruckvergro~erungen und die elektronische Bildspeicherung und -wie­ dergabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind nicht zulassig. . (3) Die Darstellung ist in drei ubereinstimmenden Stucken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren graphischen oder fotografischen wiedergaben bestehen, die je­ weils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein. durfen. Die vom Anmelder fur die Ver6ffentlichung im Geschrnacksmusterblatt bestimmte Abbildung mu~ einseitig auf gesondertem Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das Blatt mu~ aus .wei~em Papier oder wei~er Folie bestehen. Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4 nicht uberschreiten. Es mu~ eine quadratische oder recbteckige Form haben und darf nicht gefaltet sein. (4) Die graphische Darstellung des Musters oder Modells .mu~ in gleichrna~ig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgefuhrt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur wiedergabe plastischer Einzelheiten ent­ halten. Schriftliche Erlauterungen oder Ma~angaben auf oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegenstandes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Geschrnacksmustergesetzes festgelegten Anforderungen ist in je­ dem Falle' sicherzustellen. (5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzeichen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz), sind die vorstehenden Vor­ schriften entsprechend anzuwenden·.

Fu~note

§.5 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993

3

§ 5 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993

MusterAnmV § 6 Darstellung durch ein flachenma~iges Muster

(1) Eine Darstellung durch ein flachenma~iges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz) mu~ die folgenden Voraussetzungen erfullen: 1. Fur jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeugnisses durch ein

flaehenma~iges Muster eingereieht werden. . 2. Das Muster darf nieht gr6~er als 50 x 10n x 2,5 em odet 75 x 100 x 1,5 em "

sein. Es mu~ auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. 3. Das flachenma~ige Muster oder sa.mtliche in einer Sammelanmeldung

zusammengefa~ten flaehenma~igen Muster durfen einschlie~lieh Verpaekung nieht sehwerer als 10 kg sein.

(2) Auf die Kombination von Oberflaehengestaltungen, die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(

MusterAnmV § 7 Darstellung dureh das Modell

(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen werden solI (§ 7 Abs. "6 Gesehmaeksmusterges"etz), ist es erforderlich, da~ 1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung eingereieht wird; 2. zugleieh die Darstellung des Modells naeh § 5 eingereieht wird; 3. das Modell nieht gr6~er als 50 x 40 x 40 em is~; 4. das Modell einsehlie~lich Verpaekung nicht schwerer als 10 kg ist. (2) La~t das Patentamt die Darstellung durch das Modell zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebuhr (§ 7 Abs. 6 Satz 2 Geschmaeksmustergesetz) zu entriehten.

MusterAnmV § 8 Besehreibung

wird zur Erlauterung des Musters oder Modells eine Beschreibung eingereieht (§ 7 Abs. 7 Gesehmacksmustergesetz), so solI sie aus nicht mehr als 100 W6rtern, bei einer Sammelanmeldung aus nieht mehr als 200 W6rtern bestehen.

MusterAnmV § 9 Teilung der Sammelanmeldung

"(1) Die Teilungserklarung (§ 7 Abs. 10 Gesehmaeksmustergesetz) mu~ enthalten: 1. das Aktenzeiehen der Anmeldung, die geteilt werden solI, soweit es dem An­

melder bereits mitgeteilt worden ist; 2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschaftsnummer der Muster oder Mo­

delle, die Gegenstand der abgetrennten Anmeldung sind. (2) Die Teilungserklarung solI ferner eine beriehtigte Bezeiehnung (§ 3 Abs. 2) der in "den Teilanmeldungen enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren Bezeichnung durch die Teilung unriehtig geworden ist.

MusterAnmV § 10 Mangel der Anmeldung

Entsprieht die Anmeldung nieht den Erfordernissen des § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels "auf. Wird

4

.der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das Patentamt die Beseiti ­ gung des Mangels selbst veranlassen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10 der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen erhoben.

MusterAnmV § 11 Deutsche Sprache

Antrage, 'Erklarungen und Eingaben sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrucke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver­ ordnung durchgesetzt haben, ist zulassig.

MusterAnmV § 12 Inkrafttreten, Ubergangsvorschrift

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Fur die bis zum 30. Juni 198~ eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

Fu~note

§ 12: Fruherar § 12 aufgeh., fruherer § 13 jetzt § 12 gem. Art. 1 Nr. 2 V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993

MusterAnmV

Der Prasident des Deutschen Patentamts


立法 实施 (1 文本) 实施 (1 文本) 被以下文本废止 (1 文本) 被以下文本废止 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE013