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§ 69d�Ausnahmen von den zustimmungsbedurftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen. bedOrfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers. wenn sie fOr eine bestimmungsgemafe Benutzung des Computerprogramms einschlieflich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfaltigungs- stOcks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person. die zur Benutzung des Programms berechtigt ist. darf nicht vertraglich untersagt werden. wenn sie fOr die Sicherung kOnftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines VervielfaltigungsstOcks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten. untersuchen oder testen. um die einem Pro- grammelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsatze zu ermitteln. wenn dies durch Handlungen zum Laden. Anzeigen. Ablaufen. Ubertragen oder Speichern des Programms geschieht. zu denen er berechtigt ist.
§ 69e�Dekompilierung (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich. wenn die Vervielfaltigung des Codes oder die Uber- setzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerlaflich ist. um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitat eines unabhangig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. sofern folgende Bedingungen erfOllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfalti-
gungsstOcks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermachtigten Person vorgenommen;
2. die fOr die Herstellung der Interoperabilitat notwendigen Informationen sind fOr die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zuganglich gemacht;
3. die Handlungen beschranken sich auf die Teile des ursprOnglichen Programms. die zur Herstellung der Inter- operabilitat notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dOrfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitat des unabhangig geschaffenen Programms ver-
wendet werden. 2. an Dritte weitergegeben werden. es sei denn. daf dies fOr die Interoperabilitat des unabhangig geschaffenen
Programms notwendig ist. 3. fOr die Entwicklung. Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ahnlicher Aus-
drucksform oder fOr irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absatze 1 und 2 sind so auszulegen. daf ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes be- eintrachtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f�Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem EigentOmer oder Besitzer verlangen. daf alle rechtswidrig hergestellten. verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten VervielfaltigungsstOcke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden. die allein dazu bestimmt sind. die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g�Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerpro- gramme. insbesondere Ober den Schutz von Erfindungen. Topographien von Halbleitererzeugnissen. Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschlieflich des Schutzes von Geschafts- und Betriebsgeheimnissen. sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberOhrt.
(2) Vertragliche Bestimmungen. die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen. sind nichtig.
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