Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, Änderung vom 22. Mai 2001
2001-1298 2385
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
Änderung vom 22. Mai 2001 Vom Bundesrat genehmigt am 5. September 2001
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:
I
Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 6a Zahlung mit Kreditkarte 1 Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungs- ermächtigung beim Institut. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Ins- tituts gutgeschrieben wird. 2 Wird das Institut nach einer Beanstandung der Karteninhaberin oder des Kartenin- habers verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das Institut der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des ge- schuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
I. Gebühren für Marken
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3
Art. 18 Abs. 1
MSchG2
MSchV3 Hinterlegungsgebühr 700.–
...
1 SR 232.148 2 SR 232.11 3 SR 232.111
Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2001
2386
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 10 Abs. 2
Art. 26 Abs. 4
Art. 26 Abs. 5
MSchG
MSchV
MSchV
Verlängerungsgebühr
– zusätzliche Gebühr
700.–
200.–
...
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
22. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug