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Texte(s) princip(al)(aux) Texte(s) princip(al)(aux) Allemand Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch        

210.0

Inhaltsverzeichnis

§§

Einleitung

Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt

1. Teil

Von dem Personenrechte

  1. Hauptstück: Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen .................................... 15-43
  2. Hauptstück: Von dem Eherechte.......................(aufgehoben) 44-134
  3. Hauptstück: Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern.......................................... 135-186a
  4. Hauptstück: Von der Vormundschaft ................................... 187-268
5 Hauptstück: Von der Sachwalterschaft,

der Kuratel und der

Vorsorgevollmacht ......................................... 269-284g

2. Teil

Von dem Sachenrechte

1. Abteilung des Sachenrechtes

Von den dinglichen Rechten

Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung...... (aufgehoben) 285-308

210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hauptstück: Von dem Besitze 309-352
Hauptstück: Von dem Eigentumsrechte 353-379
Hauptstück: Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung380-403
Hauptstück: Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs404-422
Hauptstück: Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe 423-446
Hauptstück: Von dem Pfandrechte 447-471
Hauptstück: Von Dienstbarkeiten
(Servituten)
472-530
Hauptstück: Von dem Erbrechte 531-551
Hauptstück: Von der Erklärung des letzten
Willens überhaupt und den
Testamenten insbesondere
552-603
Hauptstück: Von Nacherben und
Fideikommissen
604-646
Hauptstück: Von Vermächtnissen 647-694
Hauptstück: Von Einschränkung und
Aufhebung des letzten Willens
695-726
Hauptstück: Von der gesetzlichen Erbfolge 727-761
Hauptstück: Von dem Pflichtteile und der
Anrechnung in den Pflichtoder Erbteil
762-796
Hauptstück: Von Besitznehmung der
Erbschaft
797-824
Hauptstück: Von der Gemeinschaft des
Eigentums und anderer
dinglichen Rechte
825-858

210.0

Abteilung
Von den persönlichen Sachenrechten
Hauptstück: Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt 859-937
Hauptstück: Von Schenkungen 938-956
Hauptstück: Von dem Verwahrungsvertrage
Hauptstück: Von dem Leihvertrage971-982
Hauptstück: Von dem Darlehensvertrage 983-1001
Hauptstück: Von der Bevollmächtigung und
andern Arten der Geschäftsführung
1002-1044
Hauptstück: Von dem Tauschvertrage1045-1052
Hauptstück: Von dem Kaufvertrage1053-1089
Hauptstück: Von Bestand-, Erbpacht- und
Erbzinsverträgen
1090-1150
Hauptstück: Von Verträgen über
Dienstleistungen
1151-1174
Hauptstück: Von dem Vertrage über eine
Gemeinschaft der Güter
1175-1216
Hauptstück: Von den Ehepakten1217-1266
Hauptstück: Von den Glücksverträgen1267-1292
Hauptstück: Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung1293-1341
210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Teil
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der
Personen- und Sachenrechte
Hauptstück: Von Befestigung der Rechte
und Verbindlichkeiten
1342-1374
Hauptstück: Von Umänderung der Rechte
und Verbindlichkeiten
1375-1410
Hauptstück: Von Aufhebung der Rechte und
Verbindlichkeiten
1411-1450
Hauptstück: Von der Verjährung und
Ersitzung
1451-1502

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

vom 1. Juni 18111

Einleitung

1 Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom

Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt

Begriff des bürgerlichen Rechtes

§ 1

Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

§ 2

Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.

§ 3

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

Umfang des Gesetzes

§ 42 Aufgehoben

5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvor

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 5

Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.

Auslegung

§ 6

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

§ 7

Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

§ 8

Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber noch hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.

§ 9

Dauer des Gesetzes

Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.

210.0

Andere Arten der Vorschriften, als

§ 10

a) Gewohnheiten

Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

§ 111

b) Provinzialstatuten

Gegenstandslos

§ 12

c) Richterliche Aussprüche

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.

§ 13

d) Privilegien

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.

§ 14

Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes

Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

schriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert. 2 § 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

1 § 11 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) als gegenstandslos bezeichnet.

1. Teil

Von dem Personenrechte

1. Hauptstück

Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen

§ 15

Personenrechte

Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, teils gründen sie sich in dem Familienverhältnisse.

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit

§ 16

Angeborene Rechte

Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.

§ 17

Rechtliche Vermutung derselben

Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmässige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

§ 18

Erwerbliche Rechte

Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

210.0

Verfolgung der Rechte

§ 19

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.

§ 20

Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.

II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauchs

§ 211

Aufgehoben

§ 22

Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.

§ 23

Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit

§ 24

Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermisster noch am Leben sei oder nicht, so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermutet:

  1. wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist;
  2. ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch 30 volle Jahre unbekannt geblieben;
  3. wenn er im Kriege schwer verwundet worden oder wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr gewesen ist und seit der Zeit durch drei Jahre vermisst wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§ 277) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.

§ 25

Im Zweifel, welche von zwei oder mehreren verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sei, muss derjenige, welcher den früheren Todesfall des einen oder des andern behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden alle als zu gleicher Zeit verstorben vermutet, und es kann von Übertragung der Rechte des einen auf den andern keine Rede sein.

IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person

§ 26

Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere geniessen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verboten werden oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.

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§ 27

Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers

§ 28

Den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. (Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.)

§§ 29 bis 321

Aufgehoben

Rechte der Fremden

§ 33

Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu geniessen, in zweifelhaften Fällen beweisen, dass der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 34 bis 371 Aufgehoben

§ 38

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen geniessen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

§ 39

VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, ausser insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

VII. Aus dem Familienverhältnisse, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft

§ 40

Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

§ 41

Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.

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§ 42

Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

§ 43

Die besonderen Rechte der Familienglieder werden bei den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt.

2. Hauptstück

1 § 21 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.

1 §§ 29 bis 32 aufgehoben durch LGBl. 1864 Nr. 3/1.

1 §§ 34 bis 37 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

Von dem Eherechte

§§ 44 bis 1341

Aufgehoben

1 § 44 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

3. Hauptstück

Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern1

Allgemeine Rechte und Pflichten2

§ 1353

Wenn Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältnis; es werden dadurch Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und Kindern gegründet.

§ 1364 1) Als Eltern eines Kindes werden die Mutter und der Vater verstanden. 2) Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. 3) Für die eheliche und uneheliche Vaterschaft gelten die im folgenden

näher angeführten widerlegbaren gesetzlichen Vermutungen.

§ 1375

1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.

2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.

3) Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht etwas anderes bestimmt ist, gleich.

§ 137a6

1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.

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2) Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteiles oder des betroffenen Kindes die Verweigerung der Zustimmung des anderen Elternteiles, allenfalls sogar beider Elternteile, durch eine Genehmigung ersetzen, wenn es sich um eine Rechtshandlung, Massnahme oder Verfügung handelt, deren Vornahme im Interesse des Kindeswohles dringend erforderlich ist und die wohlerwogenen Interessen der Eltern, soweit sie nicht zustimmten, nicht in unzumutbarer Weise verletzt.

§ 1381 2

Vermutung der Ehelichkeit

1) Wird ein Kind nach der Eheschliessung und vor Ablauf des 302. Tages nach der gerichtlichen Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es ehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung, gerichtlicher Scheidung oder Trennung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten, so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit.

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern3

§ 1394

Name

Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen Familiennamen der Eltern, soferne ihn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch führt, sonst oder in Ermangelung eines früheren gemeinsamen Familiennamens den Familiennamen des Vaters.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Unterhalt1

§ 1402

1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüberhinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich soweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

§ 1413

Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind, schulden ihn die Grosseltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäss; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Grosselternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 1424

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus,

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um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.

§ 1431

1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Grosseltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Range nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Grosselternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Obsorge2

§ 1443

Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten; sie sollen bei Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser Pflichten einvernehmlich vorgehen. Zur Pflege des Kindes ist bei Fehlen eines Einvernehmens vor allem derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 145

1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar (diesen Grosselternteil).1

2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Pflege und Erziehung ganzoder zum Teil übergegangen sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.2

§ 145a3

Solange ein Elternteil nicht mündig oder als mündig erklärt worden ist (§ 12 PGR), hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

§ 145b4

Aufgehoben

§ 145c5

1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen, so steht die Verwaltung dieses Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich dem andern Elternteil allein zu. Hat der Dritte beide

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Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere Elternteil in der Weise des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht zu bestellenden Beistand (§ 275) über.

2) Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so ist dieser, wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter Ausschliessung anderer von der Verwaltung zum Beistand zu bestellen.

3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 bzw. 2 sinngemäss.

§ 1461

1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

2) Das Ausmass der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.

§ 146a2

1) Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

2) Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides sind unzulässig.

§ 146b3

Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteiles bei der Ermittlung des Aufenthaltes, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes, mitzuwirken.

§ 146c1

1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das

14. Lebensjahr vollendeten, vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.

2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.

3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 146d2

Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

§ 1473

Hat ein minderjähriges Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendete, seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.

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§ 1481

1) Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemässen Weise zu regeln und nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen.

2) Die Grosseltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) und deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen gilt der Abs. 1 zweiter Satz sinngemäss.

§ 1492

1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestande zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.

2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschliesslich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berücksichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhaltes, soweit das Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.

§ 1503

1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen, wenn

a) zum Vermögen eine unbewegliche Sache, ein Recht an solcher, ein

Anteil an Verbandspersonen oder ein solcher an einer Gesellschaft

ohne Persönlichkeit gehört; oder

b) das Vermögen des Kindes unabhängig von seinen unter Bst. a be

zeichneten Bestandteilen so gross ist, dass aus dessen Erträgnissen der

Kindesunterhalt bestritten werden kann (§ 140 Abs. 3).

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem Kinde zugewendet haben.

§ 1511

1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

2) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

3) Schliesst ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 1522

Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann sich ein minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

§ 1533

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich Art. 20 Abs. 2 PGR, mit der Vollendung des 14. Lebensjahres nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

210.0

§ 1541

1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des andern Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräusserung und Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräusserung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der Eintritt in ein solches oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsangebots, die Anlage von Geld mit Ausnahme der im § 230 geregelten Arten, sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäss.

§ 154a2

1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteiles und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1551

Vermutung der Unehelichkeit

Wird ein Kind nach Ablauf des 302. Tages nach der gerichtlichen Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt.

Bestreitung der Ehelichkeit2

§ 1563

1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten.

2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Mann innerhalb der letzten sechs Monate der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert ist.

§ 157

1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.4

210.0

2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach §§ 269 ff. bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hiezu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.1

§ 1582

Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder dessen Nachkommenschaft für geboten erachtet.

§ 159

1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.3

2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Vormundschaftsgericht im Ausserstreitverfahren.4

§ 1605

Aufgehoben

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Legitimation der unehelichen Kinder1

§ 1612

a) durch die nachfolgende Ehe

1) Ist die Vaterschaft zum Kinde festgestellt (§ 163b) und schliessen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschliessung seiner Eltern ehelich.

2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschliessung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.

3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ausser Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.

§ 1623

b) durch Begünstigung des Landesfürsten

Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch tun. Zu diesem Zwecke bedarf es keiner besonderen Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Eltern können um eine solche aus einem wichtigen Grund ansuchen, der dem Wohle des Kindes dient.

§ 162a4

1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.

2) Wird ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

210.0

§ 162b1

Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter; es ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2 nur der Geschlechtsname des Legitimierten.

§ 162c2

1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.

2) Hat das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation das

14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

3) Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, sotritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.

§ 162d3

1) Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Zivilstandsbeamten zukommt.

2) Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Zivilstandsbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Zivilstandsbeamten zugekommen ist.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde1

§ 1632

1) Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird vermutet, dass er das Kind gezeugt hat.

2) Der Mann, auf den die Vermutung des Abs. 1 zutrifft, kann sie durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräften, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, dass er das Kind gezeugt hat; weiter durch den Beweis, dass seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt.

§ 163a

1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.3

2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.4

§ 163b5

Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.

§ 163c

1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandsbeamten zukommt.6

210.0

2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes des Beischlafs enthalten.1

3) Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend.2

§ 163d

1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben, sofern das Anerkenntnis nicht vom biologischen Vater des Kindes abgegeben wird. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.3

2) Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters eines Kindes, das das

14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf dessen Zustimmung.4

§ 1645

Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Ausserstreitverfahren festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis rechtsgültig im Sinne von § 163 d Abs. 1 Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft zu dem Kinde festgestellt ist, das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein Handlungsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Handlungsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangen der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 164a1

Die in den §§ 163c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.

§ 164b2

Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat oder dass solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.

§ 164c3

Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu:

  1. dem unehelichen Kinde gegen den mutmasslichen Vater;
  2. dem Manne, dessen Anerkenntnis wegen eines Widerspruches rechtsunwirksam geworden ist, gegen das uneheliche Kind;
  3. dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder dessen Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, gegen den mutmasslichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.

§ 164d4

Die in den §§ 163c bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.

210.0

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern1

§ 1652

Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.

§ 165a3

1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater kann dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben.

2) Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter ist ausserdem die Zustimmung des Vaters, im Falle der Namensgebung durch den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und die des Ehemannes der Mutter erforderlich.

3) Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den Familiennamen des Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung ausserdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.

§ 165b4

1) Das Zustimmungsrecht einer der im § 165a genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.

2) Wird eine der nach § 165a erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 165c1

1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hiezu sind dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.

2) Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.

§ 1662

Die Obsorge für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten, soweit nicht anders bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.

§ 1673

Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, dass ihnen beiden die Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 1684

1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.

2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.

210.0

§ 1691 Aufgehoben

§ 1702 Aufgehoben

§ 1713 Aufgehoben

§ 1724

Erlöschen der Obsorge

Die Obsorge für das Kind erlischt mit Eintritt seiner Mündigkeit.

Verlängerung der Minderjährigkeit5

§ 1736

1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit eines Kindes noch vor dem Eintritt der Mündigkeit zu verlängern, wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.

2) Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung der Genannten, ausser des Kindes, entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.

3) Die verlängerte Minderjährigkeit endet spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1741

Aufgehoben

§ 1752

Aufgehoben

Entziehung oder Einschränkung der Obsorge3

§ 1764

1) Gefährden die Eltern oder Grosseltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen; eine solche Verfügung kann auf Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind, ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen.

2) Die Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schliesst die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in den jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung kann für sich allein entzogen werden, wenn der betroffene Elternteil seine übrigen Pflichten erfüllt.

§ 176a5

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Amt für Soziale Dienste ganz

210.0

oder teilweise zu übertragen. Das Amt für Soziale Dienste darf deren Ausübung Dritten übertragen.

§ 176b1

Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.

§ 177

1) Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes durch Ausspruch des Gerichtes für ungültig erklärt, getrennt oder geschieden worden oder haben die Eltern die eheliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend aufgehoben, so können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen soll. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.2

2) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohle des Kindes, so hat das Gericht, im Falle einer nicht bloss vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils, zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt.3

3) Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht diesen die gemeinsame Obsorge belassen, wenn die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen und wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.4

§ 1785

Mindestrecht der Eltern

1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, ausser dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von aussergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Massnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Massnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

2) Würde die Wahrnehmung dieser Mindestrechte das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das Gericht sie einzuschränken oder zu entziehen.

§ 178a1

Berücksichtigung des Kindeswohls

Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.

§ 178b2

Berücksichtigung der Meinung des Kindes

Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäusserung nicht zu erwarten ist.

1 § 178a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 178b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

210.0

Dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen1

1. Annahme an Kindesstatt2

§ 1793

1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.

3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses solange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.

§ 179a4

Form; Eintritt der Wirksamkeit

1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schliesst den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 1801

Alter

1) Der Wahlvater muss das 30. Lebensjahr, die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.

2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 18 Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.

Bewilligung2

§ 180a3

1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.

2) Die Bewilligung ist, ausser bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt

210.0

oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschliesslichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.

§ 1811

1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
  2. der Ehegatte des Annehmenden;
  3. der Ehegatte des Wahlkindes.

2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertraggeschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 181a

1) Ein Recht auf Anhörung haben:

  1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ausser es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
  2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
  3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
  4. das Amt für Soziale Dienste.2

2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.3

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Wirkungen1

§ 1822

1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.

2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im § 182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloss in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.

§ 182a3

1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.

2) Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht 14 Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.

3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

210.0

§ 182b1

1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.

2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).

§ 1832

1) Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an Kindesstatt angenommen, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.

2) Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen an, so gilt für den Familiennamen des Wahlkindes der § 139 sinngemäss.

3) Bleiben bei einer Annahme nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen Beziehungen des minderjährigen Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 183a1

1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.

2) Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.

Widerruf und Aufhebung2

§ 1843

1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:

  1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist, ausser er hat nach der Erlangung seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
  2. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht eigenberechtigtes Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, ausser es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179a Abs. 2 ersetzt;
  3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, ausser die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen;
  4. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschliesslich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äusseren Schein einer Wahlkindschaft zu Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen;

210.0

5. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und 5) bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184a), als er dies beansprucht.

3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.

§ 184a1

1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:

  1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
  2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
  3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;
  4. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen.

2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung ihrer Ehe zulässig.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1851

1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.

2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder auf.

3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.

§ 185a2

Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

2. Das Pflegeverhältnis3

§ 186

1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch das Amt für Soziale Dienste (§ 176a) aus.4

2) Die Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegeschaftsverfahren angehört zu werden und Anträge zu stellen.5

210.0

§ 186a

1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohle des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.1

2) Haben die Eltern oder Grosseltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.2

3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.3

4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeeltern, weitere Erziehungsberechtigte, das Amt für Soziale Dienste und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäss.4

4. Hauptstück

Von der Vormundschaft5

§ 1876

Bestimmung der Vormundschaft

Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1881

Aufgehoben

I. Von der Vormundschaft

§ 189

Veranlassung zur Bestellung

Wenn der Fall eintritt, dass einem Minderjährigen, er sei von ehelicher oder unehelicher Geburt, ein Vormund bestellt werden muss, sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden, müssen sorgen, dass das Gericht hiervon benachrichtigt werde.

§ 190

Wer den Vormund zunächst bestelle

Das Gericht muss, sobald es zur Kenntnis gelangt ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.

Notwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt2

§ 1913

Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig:

  1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen;
  2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.

210.0

§ 1921

Auch Ordensgeistlichen und im Ausland wohnhaften Personen soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.

§ 1932

Aufgehoben

§ 1943

oder von einer bestimmten Vormundschaft

1) Zum Vormund darf nicht bestellt werden,

  1. wen ein Elternteil von der Vormundschaft ausgeschlossen hat, es sei denn, das Vormundschaftsgericht befindet diesen Ausschluss als offenbar ungerechtfertigt;
  2. wer mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in Feindschaft gelebt hat oder
  3. wer mit dem Minderjährigen in einen Rechtsstreit verwickelt ist.

2) Ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft geeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen.

1 § 192 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 2 § 193 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122. 3 § 194 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1951

Freiwillige Entschuldigungsgründe

Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche und im Inland wohnhafte Ausländer, ebenso derjenige, der 60 Jahre alt ist, dem die Obsorge über mehrere Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine Vormundschaft zu besorgen hat.

Arten der Berufung zur Vormundschaft2

1. testamentarische3

§ 1964

1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlichen Vertreter letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloss einen Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, dass er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist der berufene Verwalter, wenn er geeignet ist, nur zum besonderen Kurator für das Vermögen zu bestellen.

2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist derjenige zum Vormund bzw. zum besonderen Kurator zu bestellen, der besser geeignet ist.

§ 1975

Aufgehoben

1 § 195 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
2 Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
3 Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
4 § 196 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
5 § 197 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49.

210.0

§ 1981

2. gesetzliche

Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.

§ 1992

3. gerichtliche

Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellt werden, so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.

Form der wirklichen Bestellung des Vormundes

§ 200

Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, dass er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer andern Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen und wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen Behörde unterworfen.

Form, die Bestellung abzulehnen

§ 201

Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, dass er zu diesem Amte nicht geschickt sei oder, dass ihn das Gesetz davon freispreche, so muss er sich innerhalb 14 Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht oder wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Verantwortlichkeit des Vormundes in Rücksicht dieses Gegenstandes1

§ 2022

Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verschweigt, hat allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.

§ 203

Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdies durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.

Antritt der Vormundschaft

§ 204

Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.

§ 2053

Angelobung

Jeder Vormund muss geloben, dass er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit erziehen, dass er ihn vor Gericht und ausser demselben vertreten, das Vermögen getreulich verwalten und sich in allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.

§ 2064

Urkunde

Jedem Vormund hat das Gericht eine Urkunde über seine Bestellung auszufertigen.

210.0

Führung der Vormundschaft

Vorläufige gerichtliche Vorsicht

§ 207

Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein sogenanntes Vormundschafts- oder Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornamen, Familiennamen, das Alter der Minderjährigen, und alles, was sich bei der Übernahme, Fortdauer und Endigung der Vormundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden.

§ 208

In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubigter Form einsehen können.

§ 2091

Ausschliessung des Vormundes von der Vermögensverwaltung

Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäss.

§ 2102

Stellung mehrerer Vormünder

Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich oder teilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muss auch das Gericht dafür besorgt sein, dass die Verantwortung für die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur einer Person obliegt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste1

§ 2112

Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist das Amt für Soziale Dienste bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.

§ 2123

1) Das Amt für Soziale Dienste hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

3) Für andere Angelegenheiten ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn es sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

4) Durch die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154a sinngemäss. Das Amt für Soziale Dienste und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

5) Die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, das Amt für Soziale Dienste seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht das Amt für Soziale Dienste auf dessen Antrag als besonderen Beistand enthebt, weil es zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

210.0

§ 2131

Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein besonderer Beistand zu bestellen und lässt sich eine hierfür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht das Amt für Soziale Dienste zu bestellen.

§ 2142

1) Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237 zweiter Satz, 266 und 267 gel-ten für das Amt für Soziale Dienste nicht. Dieses ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen, soweit diese Anlegung den Bestimmungen des § 230 nicht entspricht.

2) Das Amt für Soziale Dienste bedarf zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes sowie zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhaltes eines Minderjährigen, die vor dem Amt für Soziale Dienste oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

3) Das Amt für Soziale Dienste hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 215

1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.3

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.1

Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes2

a) In Rücksicht der Erziehung der Person3

§ 2164

1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.

2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

§ 217

Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen

Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen nächsten Verwandten oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art missbrauchen oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.

§ 2185

Wer zunächst die Erziehung besorge

Aufgehoben

210.0

Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten

§ 2191

Aufgehoben

§ 2202

Aufgehoben

§ 2213

In dem Falle, dass die Minderjährigen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, soferne sie hiezu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Ausserdem hat der Vormund auf die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Hilfe solange einen Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.

Besondere Pflichten der Vormundschaft

b) In Rücksicht der Vermögensverwaltung

§ 222

Erforschung und Sicherstellung des Vermögens

Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, dass es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicherzustellen suche.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 2231

durch die Sperre und Inventur

Bewegliches Vermögen wird durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muss stets errichtet werden.

§ 224

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte

Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den Verlassenschaftsakten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muss, sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.

oder vermittels der Realbehörde2

§ 2253

Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einem anderen Staat, so muss die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand des anderen Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mitteilung derselben ersuchen, diesem Gerichtsstand aber die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters über dieses Gut überlassen, soweit in zwischenstaatlichen Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2264

Aufgehoben

210.0

§ 227

Wohin das bewegliche Vermögen gehöre

Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Teil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.

§ 2281

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung

Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; ausserdem gelten die folgenden Bestimmungen.

§ 229

Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insbesondere in Rücksicht der Kostbarkeiten

Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichnis, von den letztern die zu seinem Gebrauche nötigen Abschriften.

§ 2302

des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)

1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht dem Gesetze entsprechend für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den Grundsätzen der Mündelsicherheit anzulegen. Diese ist insbesondere nur dann gegeben, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Grundstück aber nicht über zwei Drittel seines wahren Wertes beschwert wird.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Ist es wirtschaftlich zweckmässig, so ist das Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

§ 2311

des übrigen beweglichen Vermögens

Das übrige bewegliche Vermögen, das weder zum Gebrauch des Minderjährigen noch zum Andenken der Familie oder nach Anordnung der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere Art vorteilhaft verwendet werden kann, muss im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden. Das Hausgerät kann man den Eltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freier Hand überlassen. Stücke, die bei der öffentlichen Versteigerung nicht veräussert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.

§ 232

in Rücksicht des unbeweglichen

Ein unbewegliches Gut kann nur im Notfalle oder zum offenbaren Vorteile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräussert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräusserung aus freier Hand von dem Gerichte bewilligt werden.

§ 233

bei vorzukehrenden wichtigen Veränderungen

Überhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören, und welche von grösserer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräusserung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschliessen; kein mit gesetzmässiger Sicherheit anliegendes Kapital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben.

210.0

§ 234

bei Einhebung der Kapitalien

Ein Vormund kann für sich allein kein Kapital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Kapital aufgekündigt wird, muss sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Kapitales vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht es ihm frei, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.

§ 235

bei weiterer Verwendung derselben

So oft der Fall eintritt, dass ein ausstehendes Kapital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vorteilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

§ 236

zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen

Über Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muss der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicherzustellen suchen oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Eltern das Kapital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmässig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräusserung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.

§ 237

Kaution

Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution befreit, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 2381 2

Verbindlichkeit zur Rechnungslegung

Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.

§ 239

Zeit der Rechnungslegung

Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwei Monaten nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muss die Einnahme und Ausgabe, der Überschuss oder die Verminderung des Kapitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterlässt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.

§ 2403

Ort, wo die Rechnung zu legen

Aufgehoben

Art der Rechnungslegung4

§ 2415

Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes durch Rechnungssachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, soweit besondere Vorschriften bestehen oder es die Umstände erfordern. Die Erledigung dieser Überprüfung ist dem Vormunde mitzuteilen.

210.0

§ 2421

Aufgehoben

§ 243

Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren
Vermögensverwaltung

Aufgehoben2

§ 2443

Bei Verträgen des Pflegebefohlenen

Aufgehoben

§ 245

Vertretung

1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss.4

2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.1

In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde

§ 2462 Aufgehoben

§ 2473 Aufgehoben

§ 2484 Aufgehoben

Endigung der Vormundschaft

§ 249

a) durch den Tod

Eine Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen, so muss nach der Vorschrift des Gesetzes (§§ 198 und 199) ein anderer bestellt werden.

§ 2505

b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern

Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.

210.0

§ 2511

c) durch die Mündigkeit

Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Mündigkeit des Minderjährigen.

§ 2522

d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit

Aufgehoben

e) durch die amtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes

§ 253

Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen, in andern, wenn darum angesucht wird.

Fälle der amtlichen Entlassung

§ 254

Von Amts wegen muss ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äussern, welche ihn kraft des Gesetzes von Übernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.

§ 2553

Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 256

Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen, so muss er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen oder der bestimmte Fall eingetreten ist.

Fälle der vom Vormunde

§ 257

Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Übernehmung derselben befreit oder ausgeschlossen hätten, so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letztern aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.

§ 258

Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.

d) oder der von anderen rechtlich angesuchten Entlassung1

§ 2592

Wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, steht es jedem Verwandten frei, sich um die Übernahme der Vormundschaft zu bewerben. Die Entscheidung darüber hat das Gericht unter Bedachtnahme auf bestmögliche Förderung des Kindeswohls zu treffen.

210.0

§ 2601

Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen Ehegatten abgetreten werden soll.

Bedingungen zur Entlassung des Vormundes

§ 261

a) gewöhnlicher Zeitpunkt

Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen.

§ 2622

b) Schlussrechnung

Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlussrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.

§ 263

c) Übergabe des Vermögens

Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben und sich darüber bei Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, unddie jährlich genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 264

Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden

Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen, so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.

§ 2651

Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes

Aufgehoben

§ 2662

Entschädigung des Vormundes

1) Dem Vormund gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.

2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen hält, beträgt sie fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 20 000 Franken, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei Prozent des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich der Vormund um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit des Vormundes nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach

210.0

Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.

§ 2671

Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes

1) Nützt der Vormund für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind dem Vormund vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.

§ 2682

Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden

Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu sein erachtet, soll die Beschwerde zuerst bei dem nämlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Rekurs bei dem höhern Gerichte anbringen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

5. Hauptstück

1 Überschrift vor § 135 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Sachüberschrift vor § 135 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 135 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 136 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 137 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
6 § 137a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 138 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 30.
2 Zu § 138 siehe auch Hofdekret vom 15. Juni 1835, JGS. Nr. 39, LR 210.115.
3 Sachüberschrift vor § 139 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 139 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 140 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 140 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 141 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 142 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 143 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 Sachüberschrift vor § 144 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 144 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 145 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 145 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 145a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 145b aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122. 5 § 145c eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 146 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 146a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 146b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 146c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 146d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 3 § 147 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 148 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 149 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 150 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 151 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 152 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 153 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 154 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 154a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 155 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 30.
2 Sachüberschrift vor § 156 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 156 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 157 Abs. 1abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 157 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 158 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 159 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 159 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 5 § 160 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

1 Sachüberschrift vor § 161 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 161 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 162 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 162a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 162b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 162c eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 162d eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 163 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 163 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 163a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 163a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch LGBl. 2001

Nr. 25. 5 § 163b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 6 § 163c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 163c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
2 § 163c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 163d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 121.
4 § 163d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 164 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 121 und LGBl. 2010 Nr. 454

1 § 164a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 164b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 164c eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 164d eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 165 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 165 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 165a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 165b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 165c eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 166 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 167 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 168 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 169 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 170 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 171 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 172 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 Sachüberschrift vor § 173 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 48.
6 § 173 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 174 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 48.
2 § 175 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 48.
3 Sachüberschrift vor § 176 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 176 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 176a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

1 § 176b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 177 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 177 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 177 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 30. 5 § 178 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 179 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 179a abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 180 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Sachüberschrift vor § 180a abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 180a abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 181 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 181a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25.
3 § 181a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 182 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 182 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 182a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 182b eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 183 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 183a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Sachüberschrift vor § 184 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 184 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 184a abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 185 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 185a abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 Sachüberschrift vor § 186 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 186 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25.
5 § 186 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 186a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 186a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 186a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 186a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch LGBl. 2001

Nr. 25. 5 Überschrift vor § 187 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 6 § 187 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 188 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 Sachüberschrift vor § 191 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 3 § 191 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1 § 198 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Zu § 199 siehe auch Hofdekret vom 23. Juni 1821, JGS. Nr. 1771, LR 210.106.

1 Sachüberschrift vor § 202 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 2 § 202 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 3 § 205 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 206 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1 § 209 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 210 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1 Sachüberschrift vor § 211 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25. 2 § 211 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25. 3 § 212 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25.

1 § 213 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25. 2 § 214 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25. 3 § 215 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

1 § 215 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54 und LGBl. 2001 Nr. 25.
2 Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 216 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 218 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 219 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 220 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 221 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 223 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
2 Sachüberschrift vor § 225 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 225 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 226 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 228 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 230 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1 § 231 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1 § 238 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Zu § 238 siehe auch Hofdekret vom 3. Februar 1826, JGS. Nr. 2158, LR 210.111.
3 § 240 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 Sachüberschrift vor § 241 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 241 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 242 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 243 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 244 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 245 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 245 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 246 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 247 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 48. 4 § 248 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 5 § 250 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 251 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 252 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 3 § 255 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

1 Sachüberschrift vor § 259 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 259 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 260 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
2 Zu § 262 siehe auch Hofdekret vom 1. Juli 1835, JGS. Nr. 48, LR 210.116.

1 § 265 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24. 2 § 266 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 267 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.
2 Zu § 268 siehe auch Hofdekret vom 21. November 1839, JGS. Nr. 389, LR 210.128.

Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht1

§ 2692

Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters

1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmass besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmass vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

3) Je nach Ausmass der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen

  1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
  2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,
  3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines

210.0

bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

§ 2701

Bestellung

1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.

2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden:

  1. nicht eigenberechtigte Personen;
  2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.

§ 2712

1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.

2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.

§ 2723

Rechte und Pflichten

1) Die Sachwalterschaft oder Kuratel umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter oder Kurator hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter oder Kurator die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Massnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.

§ 2731

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

1) Dem Sachwalter oder Kurator gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters oder Kurators kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter oder Kurator bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

2) Nützt der Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflege

210.0

befohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.

§ 2741

Haftung

Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.

§ 2752

Änderung und Beendigung

1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft oder Kuratel auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter oder Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 270 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert.

2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 269, 277 und 278 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft oder Kuratel. § 263 ist sinngemäss anzuwenden.

3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 275a1

Aufgehoben

§ 2762 Aufgehoben

Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators3

§ 277

a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel4

1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:5

  1. wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;6
  2. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;7

1 § 275a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122.
2 § 276 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122.
3 Sachüberschrift vor § 277 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.
4 § 277 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.
5 § 277 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
6 § 277 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.
7 § 277 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

210.0

3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.1

2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.2

§ 278

b) Verwaltungskuratel3

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen:4

  1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;5
  2. Aufgehoben6
  3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;7
  4. Aufgehoben8
  5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.9

1 § 277 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 2 § 277 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 3 § 278 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 4 § 278 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 5 § 278 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 6 § 278 Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122. 7 § 278 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49. 8 § 278 Ziff. 4 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 122. 9 § 278 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 49.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft1

§ 2792

a) Auswahl des Sachwalters

1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäussert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.

2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht. Waren bisher beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so können auch beide Elternteile zum Sachwalter bestellt werden, sofern dies dem Wohl der behinderten Person dient.

3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Massgabe des § 271 Abs. 2 ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.

4) Ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.

5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäss besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt nicht mehr als 15 Sachwalterschaf

210.0

ten übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei ausser Betracht.

§ 2801

b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person

1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

2) Schliesst die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 2812

c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person

1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.

2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Massnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.

3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.

4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

d) Personensorge1

§ 2822

Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmass persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloss zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

§ 2833

1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.

2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.

3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

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§ 2841

Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.

§ 284a2

1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.

2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.

Vorsorgevollmach3t

§ 284b4

1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oderEinsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Rechtsanwalt oder das Gericht die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.

3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafteÄnderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.

§ 284c1

Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.

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§ 284d1

1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.

2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.

Zentrales Vertretungsverzeichnis2

§ 284e3

1) Das Landgericht führt ein Zentrales Vertretungsverzeichnis, in dem registriert werden:

  1. die Sachwalterverfügung (§ 279 Abs. 1);
  2. die Vorsorgevollmacht (§ 284b);
  3. das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht; und
  4. der Widerruf der Sachwalterverfügung und der Vorsorgevollmacht.

2) Bei der Registrierung sind insbesondere anzugeben:

  1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung beziehungsweise das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht;
  2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden sowie des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Sachwalters; sowie
  3. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung und das Datum der Errichtung der Urkunde.

3) Das Landgericht hat den Vollmachtgeber oder den Verfügenden von der Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis zu verständi

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

gen; im Fall des Abs. 1 Ziff. 3 hat das Landgericht den Bevollmächtigten über die Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Folgen zu informieren.

§ 284f1

1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.

2) Das Landgericht hat das Wirksamwerden der vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit,Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äusserungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat sich das Landgericht im Zentralen Vertretungsverzeichnis über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu informieren. Das Landgericht hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.

3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.

§ 284g2

1) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.

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2) Für Fehler bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach § 284f Abs. 2 haftet das Land nach Massgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.

3) Das Landgericht hat auf Anfrage den anderen Gerichten, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen, dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

1 Überschrift vor § 269 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 269 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 270 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 271 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 3 § 272 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 273 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 274 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 275 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 Sachüberschrift vor § 279 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 279 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 280 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 281 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 Sachüberschrift vor § 282 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 282 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 3 § 283 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 284 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.
2 § 284a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.
3 Sachüberschrift vor § 284b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.
4 § 284b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 284c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 284d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.
2 Sachüberschrift vor § 284e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.
3 § 284e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 284f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 284g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 122.

2. Teil

Von dem Sachenrechte

Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung

§ 285 bis 3081

Aufgehoben

1. Abteilung des Sachenrechtes

Von den dinglichen Rechten

1. Hauptstück

Von dem Besitze

§§ 309-3522

Aufgehoben

2. Hauptstück

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

1 §§ 285 bis 308 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 2 §§ 309 bis 352 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

Von dem Eigentumsrechte

§§ 353 bis 3791 Aufgehoben

3. Hauptstück

Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung

§§ 380 bis 4032 Aufgehoben

4. Hauptstück

Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs

§§ 404 bis 4223 Aufgehoben

5. Hauptstück

Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe

§§ 423 bis 4464 Aufgehoben

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6. Hauptstück

1 §§ 353 bis 379 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 2 §§ 380 bis 403 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 3 §§ 404 bis 422 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 4 §§ 423 bis 446 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

Von dem Pfandrechte

§§ 447 bis 4711 Aufgehoben

7. Hauptstück

Von Dienstbarkeiten (Servituten)

§§ 472 bis 5302 Aufgehoben

8. Hauptstück

1 §§ 447 bis 471 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 2 §§ 472 bis 530 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

Von dem Erbrechte

§ 531

Verlassenschaft

Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloss persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heisst desselben Verlassenschaft oder Nachlass.

§ 532

Erbrecht und Erbschaft

Das ausschliessende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittel) in Besitz zu nehmen, heisst Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmassen will,

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.

Titel zu dem Erbrechte

§ 533

Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers, auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602) oder auf das Gesetz.

§ 534

Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch nebeneinander bestehen, so dass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.

§ 535

Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

Wird jemandem kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, eine Summe oder ein Recht zugedacht, so heisst das Zugedachte, obschon dessen Wert den grössten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten.

Zeitpunkt des Erbanfalles

§ 536

Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.

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§ 537

Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.

Fähigkeit zu erben

§ 538

Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan, so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.

§ 5391

Inwiefern geistliche Gemeinden oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.

Ursachen der Unfähigkeit2

§ 5403

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe.

Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 5411

Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.

§ 542

Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.

§ 543

Personen, welche des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.

§ 5442

Inwiefern Landeseingeborene, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.

Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen

§ 545

Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).

der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.

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§ 546

Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig angefallen ist.

Wirkung der Annahme der Erbschaft

§ 547

Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.

§ 5481

Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen nicht auf den Erben über.

§ 549

Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.

§ 550

Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.

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§ 5511

Verzicht auf das Erbrecht

Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht zu tun. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Eine solche Verzichtsleistung wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die Nachkommen.

9. Hauptstück

1 Zu § 539 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118, und

ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002. 2 Sachüberschrift vor § 540 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 540 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 541 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 Zu § 544 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung

1 Zu § 548 siehe auch Hofdekret vom 18. Juli 1820, JGS. Nr. 1676, LR 210.105.

1 § 551 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere

§ 552

Erklärung des letzten Willens

Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt, heisst eine Erklärung des letzten Willens.

Erfordernisse

I. Innere Form

§ 553

Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heisst sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heisst sie Kodizill.

Zuteilung der Erbschaft

§ 554

a) wenn nur ein Erbe

Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt, so erhält er den ganzen Nachlass. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf

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das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu.

§ 555

b) wenn mehrere ohne Teilung

Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt worden, so teilen sie zu gleichen Teilen.

§ 556

c) wenn alle in bestimmten Teilen

Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen, so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas übergangen hätte.

d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind

§ 557

Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil

(z. B. ein Drittteil, ein Sechsteil), andern aber nicht Bestimmtes ausgemessen, so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.

§ 558

Bleibt nichts übrig, so muss von sämtlichen bestimmten Teilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismässig so viel abgezogen werden, dass er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich gross, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, dass er einen gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 559

Welche Erben als eine Person betrachtet werden

Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als eine Person angesehen werden müssen (z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers), so werden sie auch bei der Teilung aus dem Testamente nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.

Recht des Zuwachses

§ 560

Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden und es kann oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen, so wächst der erledigte Teil den übrigen eingesetzten Erben zu.

§ 561

Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbteiles eingesetzt, so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen oder den mehreren noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.

§ 562

Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.

§ 563

Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.

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§ 564

Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.

§ 565

Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein

Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.

Ursachen der Unfähigkeit zu testieren

1. Mangel der Besonnenheit

§ 5661

Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.

§ 567

Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers genau erforschten oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.

§ 5682

Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 269 bestellt ist, kann, so-fern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine ange

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

messene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.

§ 5691

3. unreifes Alter

Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind zu testieren unfähig; Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testieren. Das Gericht muss durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen werden.

4. wesentlicher Irrtum

§ 570

Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.

§ 571

Zeigt sich, dass die bedachte Person oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.

§ 572

Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig, es wäre denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.

210.0

§ 5731

5. Ordensgelübde

Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testieren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, dass seine Glieder testieren können, erlangt hat, wenn Ordenspersonen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben, wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind oder, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, dass sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigentum erwerben können, so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.

§ 5742

6. schwere Kriminalstrafe

Aufgehoben

Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung

§ 575

Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.

§ 576

Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen, so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

II. Äussere Form der Erklärungen des letzten Willens

§ 577

Man kann aussergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich, schriftlich aber mit oder ohne Zeugen testieren.

1. der aussergerichtlichen schriftlichen

§ 578

Wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, der muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Beisetzung des Tages, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten rätlich.

§ 5791

Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben liess, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Endlich müssen sich auch die Zeugen, entweder inwendig oder von aussen, immer aber auf der Urkunde selbst und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissen nicht nötig.

§ 580

Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.

210.0

§ 5811

Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.

§ 582

Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.

§ 583

In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.

§ 584

Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann oder will, steht frei, ein mündliches Testament zu errichten.

2. der aussergerichtlichen mündlichen

§ 585

Wer mündlich testiert, muss vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, dass in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht notwendig, aber vorsichtig, dass die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich oder ein jeder für sich zur Erleichterung

210.0

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des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen oder, sobald als möglich, aufzeichnen lassen.

§ 5861

Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen oder, wofern einer aus ihnen nicht eidlich vernommen werden kann, wenigstens der zwei übrigen bestätigt werden, widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (§ 601).

3. der gerichtlichen

§ 587

Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testieren. Die schriftliche Anordnung muss von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben sein, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, dass seine eigenhändige Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sei. Über das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aufsatz gegen Ausstellung eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen.

§ 588

Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.

§ 589

Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zwei

210.0

ten Gerichtsperson, ausser dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.

§ 590

Im Notfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beisetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.

Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen

§ 5911

Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.

§ 5922

Aufgehoben

§ 5933

Aufgehoben

§ 594

Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.

210.0

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§ 595

Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.

§ 596

Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers ausser Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.

Von den begünstigten letzten Anordnungen

§ 5971

Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen.

§ 598

Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwei Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bei Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nötig, dass beide zugleich gegenwärtig seien.

§ 599

Sechs Monate nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.

§ 6002

Die Militärtestamente geniessen keine Begünstigung und sind nach den allgemein gültigen Vorschriften zu beurteilen und zu behandeln.

rung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.

210.0

§ 6011

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen

Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat, so ist die letzte Willenserklärung ungültig.

§ 602

Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig

Erbverträge über die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.

§ 603

Von Schenkungen auf den Todesfall
Beziehung

Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag oder als ein letzter Wille zu betrachten sei, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.

10. Hauptstück

Von Nacherben und Fideikommissen

Gemeine Substitution

§ 604

Jeder Erblasser kann für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, einen, und, wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweiten, und im gleichen Falle einen dritten oder auch noch mehrere

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Nacherben berufen. Diese Anordnung heisst eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.

§ 605

Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt, so ist der andere Fall ausgeschlossen.

Rechte aus derselben

§ 606

Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.

§ 607

Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden, so wird angenommen, dass der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Teile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution, ausser den Miterben, noch sonst jemand berufen, so fällt der erledigte Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.

§ 608

Fideikommissarische

Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution genannt. Die fideikommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.

210.0

§ 609

Inwiefern die Eltern ihren Kindern substituieren dürfen

Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, dass diese zu testieren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.

§ 610

Stillschweigende fideikommissarische Substitution

Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlass zu testieren, so ist es eine fideikommissarische Substitution, und der Erbe muss den Nachlass für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verbot, die Sache zu veräussern, schliesst das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.

Einschränkung der fideikommissarischen Substitution

§ 611

Die Reihe, in welcher die fideikommissarischen Erben aufeinander folgen sollen, wird, wenn sie alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.

§ 612

Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des errichteten Testamentes noch nicht geboren sind, so kann sich die fideikommissarische Substitution in Rücksicht auf Geldsummen und andere bewegliche Sachen bis auf den zweiten Grad erstrecken. In Ansehung unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bei Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze der Erbschaft gelangt ist.

§ 613

Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution

Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 614

Auslegung der Substitution

Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird.

Erlöschungsarten der gemeinen und fideikommissarischen Substitution

§ 6151

1) Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat, die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist oder, wenn der Fall, für den sie errichtet worden ist, aufhört.

2) Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.

§ 616

Insbesondere verliert die einem Sinnlosen gemachte fideikommissarische Substitution (§§ 608 bis 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, dass er zur Zeit seiner letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war oder wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.

§ 617

Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.

210.0

Fideikommiss

§§ 618 bis 6451

Aufgehoben

§ 6462

Unterschied eines Fideikommisses von Stiftungen

Von den Substitutionen und Fideikommissen unterscheiden sich die Stiftungen. Die Vorschriften über die Stiftungen sind in dem das Personen-und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.

11. Hauptstück

1 § 566 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 568 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 569 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 48.

1 Zu § 573 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118 und Hofdekret vom 28. Dezember 1835, JGS. NR. 111, LR 210.120.

2 § 574 aufgehoben durch LGBl. 1898 Nr. 3.

1 § 579 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 581 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 586 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 591 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 592 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 3 § 593 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 597 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 § 600 abgeändert durch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einfüh

1 Zu § 601 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.

1 § 615 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 §§ 618 bis 645 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 2 § 646 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von Vermächtnissen

Von wem, wie und wem legiert

§ 647

Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist notwendig, dass es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.

§ 648

Der Erblasser kann auch einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden könne

§ 649

Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, dass die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Mass ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.

§ 650

Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, dass es den Wert des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnisnehmer überlassen.

§ 651

Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Verteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt, so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.

§ 652

Substitutionen bei Vermächtnissen

Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine oder fideikommissarische Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.

Gegenstände eines Vermächtnisses

§ 653

Alles, was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden.

210.0

§ 654

Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Wert vergütet.

§ 655

Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen

Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen, es müsste denn bewiesen werden, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist oder dass das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre.

Besondere Vorschriften über das Vermächtnis

a) von Sachen einer gewissen Gattung

§ 656

Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden, so steht dem Erben die Wahl zu. Er muss aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu wählen, so kann er auch die beste wählen.

§ 657

Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigentume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft, so verliert das Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge, so muss sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.

§ 658

Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigentume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft, so muss der Erbe sie dem Legatar in

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen, Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sei oder nicht.

§ 659

Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehreren der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben, so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, dass der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.

b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache

§ 660

Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur und dem Werte nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt worden sind.

§ 661

Das Vermächtnis ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht, so wird ihm der ordentliche Wert bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeltlich erhalten hat, ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten.

§ 662

c) einer fremden Sache

Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Anteil oder Anspruch an der Sache, so ist das Vermächtnis nur von diesem Anspruche

210.0

oder Anteile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet, so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigentümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräussern will, so ist dem Legatar dieser Wert zu entrichten.

d) einer Forderung

§ 663

Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen oder dem Legatar die Befreiung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.

§ 664

Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat, so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.

§ 665

Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, dass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muss. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachteile gereichen.

§ 666

Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht oder die Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass auch die Schuld erlassen worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 667

Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht, so wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt, einmal als Schuld und dann als Vermächtnis.

§ 668

Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditspapieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.

e) des Heiratsgutes

§ 669

Das Heiratsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreien oder, um den Erben zu verpflichten, dass er der Gattin die als Heiratsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.

§ 670

Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, als der Vater dieser Person bei mittelmässigem Vermögen nach seinem Stande abzureichen schuldig wäre.

§ 671

Vermachen Eltern den Töchtern ein Heiratsgut, so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtnis erklärt worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbteil eingerechnet.

210.0

f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost

§ 672

Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.

§ 673

Das Mass der im vorstehenden Paragraph angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellt, muss nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.

§ 674

g) der Mobilien; des Hausrates

Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung, unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.

h) eines Behältnisses

§ 675

Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht, sondern nur ein Teil eines Ganzen ist, so wird in der Regel vermutet, dass nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden. ist.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 676

Ist hingegen das Behältnis beweglich oder doch eine für sich bestehende Sache, so hat der Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.

§ 677

Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht, so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich ausser denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefässe.

§ 678

i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes

Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen, unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold und Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient und unter Putz dasjenige verstanden, was ausser Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.

§ 679

k) des Goldes oder Silbers; der Wäsche, Equipage

Das Vermächtnis des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Teil oder eine Verziehrung eines andern Verlassenschaftsstückes, z. B. einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen samt dem dazu gehörigen Geschirre, nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden.

210.0

§ 680

l) der Barschaft

Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Kreditpapiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten.

§ 681

m) Über die Benennung: Kinder

Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.

§ 682

n) Verwandte

Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem § 559 über die Verteilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.

§ 683

o) Dienstpersonen

Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloss durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in den übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe aufgehoben werden.

§ 684

Anfallstag bei den Vermächtnissen

Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentums in dem 5. Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlangt werden.

Zahlungstag

§ 685

Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich, andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.

§ 686

Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zustatte. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird oder gänzlich zugrunde geht.

§ 687

Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monate und dergleichen zu leistender Betrag vermacht, so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.

§ 688

Recht des Legatars zur Sicherstellung

In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben § 437 vorgeschrieben worden.

210.0

§ 689

Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?

Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den Nachberufenen (§ 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis mehreren Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht, so wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Ausser den gedachten zwei Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Erbschaftsmasse.

Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen

§ 690

Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten, so muss er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.

§ 691

Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden, so wird das Legat des Unterhalters vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.

oder gar übersteigen

§ 692

Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmässigen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu, so leiden die Legatare einen verhältnismässigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.

§ 693

Im Falle aber, dass die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werte, den das Vermächtnis zur Zeit

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des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frei, zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis oder den oben erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.

Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten

§ 694

Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet und können nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt werden.

12. Hauptstück

Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

§ 695

Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens

Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung, auf einen Zeitpunkt, durch einen Auftrag oder eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Kodizill abändern oder es ganz aufheben.

Arten der Einschränkung des letzten Willens

1. Bedingung

§ 696

Eine Bedingung heisst eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu

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seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht.

Vorschriften

§ 697

a) über unverständliche

Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beigesetzt zu achten.

§ 698

b) unmögliche oder unerlaubte

Die Anordnung, wodurch jemand unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht erteilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beigesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.

§ 699

c) mögliche und erlaubte Bedingungen

Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars oder eines Dritten abhängen.

§ 7001

d) Bedingung der Nichtverehelichung

Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Grossjährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muss, wenn sie ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate, kann gültig auferlegt werden.

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§ 701

e) wenn die Bedingung bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden

Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bei dem Leben des Erblassers eingetroffen, so muss die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.

§ 702

Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sei

Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.

§ 703

Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist notwendig, dass die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe und bei dem Eintritte derselben erbfähig sei.

2. Zeitpunkt

§ 704

Ist es ungewiss, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde, so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.

§ 705

Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss, so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.

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§ 706

Wäre es offenbar, dass die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne, so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, dass der Erblasser wahrscheinlich bloss in der Berechnung der Zeit sich geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen sein.

Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person

§ 707

Solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben und im zweiten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer fideikommissarischen Substitution, statt.

§ 708

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft oder das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar gegen den fideikommissarischen Substituten zukommen (§ 613).

3. Auftrag

§ 709

Hat der Erblasser jemandem einen Nachlass unter einem Auftrage zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle (§ 696).

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§ 710

In dem Falle, dass der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, muss man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen, so behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten Nachlass. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.

§ 711

Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden.

§ 712

Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, dass er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.

§ 712a1

Wird ein Tier in einer letztwilligen Verfügung begünstigt, so gilt die entsprechende Verfügung als Auftrag, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:

1. durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes

§ 713

Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben, dafern der Erblasser in dem letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, dass das frühere ganz oder zum Teil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem späteren Testamente der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den in dem früheren Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.

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oder Kodizills

§ 714

Durch ein späteres Kodizill, deren mehrere nebeneinander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Kodizille nur insofern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.

§ 715

Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Kodizill das spätere sei, so gelten, in so fern sie nebeneinander bestehen können, beide, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.

§ 7161

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz: dass jede spätere Anordnung überhaupt oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.

2. durch Widerruf

§ 717

Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen oder die Urkunde vertilgen.

§ 718

Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist. Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann seinen letzten Willen gültig widerrufen.

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a) einen ausdrücklichen

§ 719

Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nötig sind, ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.

§ 720

Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vorteiles verbietet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, dass nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung sein.

b) stillschweigenden

§ 721

Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet, sie durchstreicht oder den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden, so kann man daraus auf keinen Widerruf schliessen.

§ 7221

Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen oder ist die Urkunde in Verlust geraten, so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.

§ 723

Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen, so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.

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oder c) vermuteten

§ 724

Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben, wenn er die jemanden zugedachte Sache veräussert und nicht wieder zurück erhalten oder wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, dass die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert.

§ 725

Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtigt hat, wenn die Veräusserung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen, wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist, so besteht das Legat.

§ 726

3. durch Entsagung der Erben

Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen, so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft, so werden die Legatare verhältnismässig als Erben betrachtet.

13. Hauptstück

1 Zu § 700 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.

1 § 712a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 156.

1 § 716 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 722 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von der gesetzlichen Erbfolge

Fälle der gesetzlichen Erbfolge

§ 727

Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen, wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfügt, wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat oder wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen, so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teile statt.

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§ 728

In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden, so kommt ihnen derjenige Erbteil zu, welcher in derselben niemandem zugedacht ist.

§ 729

Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichtteiles

Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden, so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Massgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbteil gerichtlich fordern.

Gesetzliche Erben

I. Die Verwandten aus einer ehelichen Abstammung

§ 7301

1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.

2) Die Abstammung muss zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststehen und zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, dass die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.

Erbfähige Linien derselben

§ 7312

1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.

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2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.

3) Zur dritten Linie gehören die Grosseltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.

4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgrosseltern zur Erbfolge berufen.

1. Linie: Die Kinder

§ 7321

Wenn der Erblasser Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren sein. Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Teile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.

§ 733

Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben ein oder mehrere Enkel vorhanden, so fällt der Anteil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz oder den mehreren Enkeln zu gleichen Teilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen, so wird auf die nämliche Art der Anteil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich geteilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden, so wird die Teilung verhältnismässig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.

§ 734

Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkömmlinge mit näheren Nachkömmlingen des Erblassers zusammentreffen, sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloss zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen

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Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seien viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.

2. Linie: Die Eltern und ihre Nachkömmlinge

§ 735

Ist niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt, so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweite Linie verwandt sind, nämlich: auf seine Eltern und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu gleichen Teilen. Ist eines dieser Eltern verstorben, so treten dessen nachgelassene Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 bis 734 wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entferntern Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.

§ 736

Wenn beide Eltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlinge nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Sind von diesen Eltern keine andere als von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge vorhanden, so teilen sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber ausser diesen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von der Mutter oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind, so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Anteil.

§ 737

Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder Kinder, noch Nachkömmlinge hinterlassen hat, so fällt die ganze Erbschaft dem andern noch lebenden Elternteile zu. Ist dieser Teil auch nicht mehr am Leben, so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.

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3. Linie: Die Grosseltern und ihre Nachkommenschaft

§ 738

Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben, so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers Grosseltern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen, die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.

§ 739

Jede dieser Hälften wird unter den Grosseltern der einen und der andern Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist eines der Grosseltern oder sind beide von der einen oder andern Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Grosseltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach welchen in der zweiten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Eltern des Erblassers geteilt werden muss (§§ 735 bis 737).

§ 740

Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Grosseltern verstorben, und weder von dem Grossvater, noch von der Gross-mutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden, dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Grosseltern oder nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.

4. Linie: Die Urgrosseltern1

§ 7412

1) Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgrosseltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Grosseltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Grosseltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die beiden Grosselternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Grosselternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende

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Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Grosselternpaares. Fehlt ein Grosselternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Grosselternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.

2) Fehlen die Grosselternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlasshälfte die Grosselternpaare des anderen Elternteiles in demselben Ausmass wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlasshälfte berufen.

§§ 742 bis 7491

Aufgehoben

§ 750

Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist, geniesst er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§ 736).

§ 7512

Ausschliessung der entfernteren Verwandten

Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.

II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder

§ 7523

Aufgehoben

§ 7534

Aufgehoben

210.0

§ 7541

III. Der unehelichen Kinder

Aufgehoben

§ 7552

IV. Der Wahlkinder

Aufgehoben

§ 7563

V. Erbrecht der Eltern in Rücksicht der in den §§ 752 bis 754 erwähnten Kinder

Aufgehoben

VI. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten4

§ 7575

1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen des verstorbenen Grosselternteiles zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.

2) Aufgehoben6

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

3) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

§ 7581

Sofern der Ehegatte nicht rechtmässig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiterzuwohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

§ 759

1) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe vom Gericht für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt wurde.2

2) Gehen die früheren Ehegatten wiederum die Ehe miteinander ein oder verliert das Trennungsurteil des Gerichtes seine Wirksamkeit, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.3

§ 7604, 5

Erblose Verlassenschaft

Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Lande anheim.

1 § 758 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 759 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 30.
3 § 759 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 760 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
5 Zu § 760 siehe auch Hofdekret vom 12. Oktober 1835, JGS. Nr. 90, LR 210.119.

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§ 7611

Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung

Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthalten.

14. Hauptstück

1 § 730 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 731 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 732 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 741 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 741 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 §§ 742 bis 749 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 § 751 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75 und LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 752 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 753 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 754 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 755 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 756 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 Sachüberschrift vor § 757 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 757 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
6 § 757 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 121.

1 Zu § 761 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung

Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den
Pflicht- oder Erbteil
2

Welchen Personen als Noterben ein Pflichtteil gebühre3

§ 7624

Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder und der Ehegatte, in Ermangelung dieser seine Eltern.

§ 7635

Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 42) auch Enkel und Urenkel und unter dem Namen Eltern alle Grosseltern begriffen. Es findet hier zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.

§ 764

Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heisst: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.

liche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

In welchem Betrage1

§ 7652

Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

§ 766

In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Drittteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.

§ 7673

und unter was für Beschränkungen

1) Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat, wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird oder von dem Erblasser rechtmässig enterbt worden ist, hat auf einen Pflichtteil keinen Anspruch und wird bei der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.

2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.

Erfordernisse einer rechtmässigen Enterbung4

§ 7685

Ein Kind kann enterbt werden:

  1. wenn es den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat;
  2. wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  3. wenn es beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstossende Lebensart führt.

210.0

§ 7691

Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte ausserdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.

§ 770

Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§ 540 bis 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden.

§ 771

Die Enterbungsursache muss immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt sein oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet sein.

§ 772

Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.

§ 773

Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben das wahrscheinliche Besorgnis obwaltet, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder grösstenteils seinen Kindern entgehen würde, so kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, dass solcher den Kindern des Noterben zugewendet werde.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 773a

Pflichtteilsminderung1

1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.2

2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäss für die Pflichtteilsminderung.3

3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.4

§ 774

Wie der Pflichtteil zu hinterlassen

Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles hinterlassen werden. Er muss aber dem Noterben ganz frei bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Noterben ein grösserer Erbteil zugedacht, so kann sie nur auf den Teil, welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden.

Rechtsmittel des Noterben

§ 775

a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile

Ein Noterbe, welcher ohne die in den §§ 768 bis 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichtteil und, wenn er in dem reinen Betrag des Pflichtteiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.

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b) bei einer gänzlichen Übergehung

§ 776

Wenn aus mehreren Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird, so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.

§ 777

Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, dass die Übergehung eines aus mehreren Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Dasein desselben unbekannt war, so ist der Übergegangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichtteile zu begnügen, sondern er kann den Erbteil, welcher für den am mindesten begünstigten Noterben ausfällt, wofern aber der einzige noch übrige Noterbe eingesetzt wird oder alle übrige zu gleichen Teilen berufen sind, einen gleichen Erbteil verlangen.

§ 778

Hat der Erblasser einen einzigen Noterben, und er übergeht ihn aus oben gedachtem Irrtume mit Stillschweigen oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist, so werden nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betrage verhältnismässig entrichtet, alle übrigen Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Noterbe vor dem Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft.

§ 7791

1) Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterlässt, so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes.

2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordern.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 7801

Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloss befugt, den Pflichtteil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.

§ 7812

Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.

§ 782

Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener Noterbe sich einer der in den §§ 768 bis 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat, so wird die Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.

§ 7833

Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteiles beizutragen habe

In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismässig bis zur vollständigen Entrichtung beitragen.

Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles

§ 7844 5

Um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die

der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.

210.0

Masse schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Noterben steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu machen. Auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Wertes kann von ihnen nicht gedrungen werden. Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet.

§ 7851

1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.

2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.

§ 786

Der Pflichtteil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile, als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismässig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Anrechnung zum Pflichtteile

§ 787

1) Alles, was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bei Bestimmung ihres Pflichtteiles in Rechnung gebracht.

2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muss sich jeder Noterbe auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles die nach § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat.

§ 788

Was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute, seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes oder was immer für eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines grossjährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.

§ 7891

Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil des Ehegatten ausserdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.

oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge

§ 790

Die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dann, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muss auch bei der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bei dessen Lebenszeit zu den oben (§ 788) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbteil eingerechnet.

210.0

§ 791

Was Eltern ausser den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die Eltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.

§ 792

Die Eltern können einem Kinde die Anrechnung auch bei der gesetzlichen Erbfolge erlassen. Wenn aber die nötige Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Eltern bestritten werden könnte, so muss das Kind dasjenige, was es zu den im § 788 erwähnten Zwecken im voraus empfangen hat, sich in dem Masse anrechnen lassen, als es zur Erziehung und Versorgung für die Geschwister notwendig ist.

§ 793

Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbteile geschieht dadurch, dass jedes Kind den nämlichen Betrag noch vor der Teilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend, so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbteil ansprechen, aber auch zu keiner Erstattung angehalten werden.

§ 794

Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde, sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen be-stand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt.

§ 795

Anspruch des Noterben auf den notwendigen

Einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmässig ausgeschlossen wird, muss doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 7961

und des Ehegatten auf anständigen Unterhalt

Der Ehegatte hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht verehelicht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

15. Hauptstück

der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002. 2 Überschrift vor § 762 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 Sachüberschrift vor § 762 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 762 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 5 Zu § 763 siehe auch Hofdekret vom 10. Mai 1833, JGS. Nr. 2610, LR 210.114, und Fürst

1 Sachüberschrift vor § 765 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 765 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 767 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 Sachüberschrift vor § 768 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 § 768 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 769 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 773a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 138.
2 § 773a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 138.
3 § 773a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 773a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 138.

1 § 779 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 780 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 781 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 783 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 4 § 784 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 5 Zu § 784 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung

1 § 785 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 789 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 796 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

Von Besitznehmung der Erbschaft

Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft

§ 797

Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwort des Nachlasses, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden.

§ 798

Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seien, bestimmen die besondern, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird festgesetzt, was dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu gelangen.

210.0

§ 798a1

Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.

Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung

§ 799

Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muss den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, dass er die Erbschaft annehme.

§ 800

Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muss zugleich enthalten, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe.

§ 801

Wirkung der unbedingten

Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht.

§ 802

und der bedingten Erklärung

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder
Ausschlagung der Erbschaft

§ 803

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.

§ 804

Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen verlangt werden, dem ein Pflichtteil gebührt.

§ 805

Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft unbedingt oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Kuratoren haben die am gehörigen Orte erteilten Vorschriften zu befolgen (§ 233).

§ 806

Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.

§ 807

Wenn aus mehreren Miterben einige unbedingt, andere aber oder auch nur einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohltat sich zu Erben erklären, so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, sowie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium errichtet werden muss, geniesst auch derjenige, welcher eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohltat des Inventariums.

210.0

§ 808

Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Teile gebührt hätte, so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muss die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen.

§ 809

Übertragung des Erbrechtes

Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (§ 537).

Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft1

§ 8102

a) Verwaltung

1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.

2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräusserungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.

3) Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräusserung nicht zum ordent

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

lichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräussert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.

§ 811

b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: dass zur Vertretung derselben ein Kurator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.

§ 812

c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben

Besorgt ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder ein Noterbe, dass er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der Einantwortung verlangen, dass die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften.

d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger

§ 813

Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschaftskurator steht es frei, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Ediktes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Dartuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.

210.0

§ 814

Wirkung der Einberufung

Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, dass den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt.

§ 815

oder der Unterlassung derselben

Unterlässt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung oder befriedigt er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt, so haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Masse, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre.

e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens

§ 816

entweder von dem Testamentsexekutor

Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens ernannt, so hängt es von dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.

oder dem Erben

§ 817

Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt oder unterzieht sich der ernannte dem Geschäfte nicht, so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloss darzutun, dass er denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 818

Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an Abgaben zu entrichten, und im Falle, dass sein Erblasser gegen das Staatsärarium in Verrechnung gestanden ist, hierwegen auszuweisen habe, darüber enthalten die politischen Verordnungen die besondere Vorschrift.

§ 819

Wann die Erbschaft einzuantworten

Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmässige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Übrigens hat der Erbe, um die Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des § 436 zu befolgen.

Haftung der gemeinschaftlichen Erben

§ 820

Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, alle für einen und einer für alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältnis ihrer Erbteile beizutragen schuldig.

§ 821

Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht, so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem § 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältnis seines Erbteiles.

210.0

§ 8221

Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben

1) Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die einzelnen Bestandteile des Nachlasses Exekution führen, über welche dem Erben vom Nachlassgerichte die freie Verfügung überlassen worden ist.

2) Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein der im Art. 274 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügung getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zwecke können mittels der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (Art. 274 und 277 EO) angeordnet werden.

§ 823

Erbschaftsklagen

Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum einzelner Erbschaftsstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigentumsklage verfolgt.

§ 824

Wirkung derselben

Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Teile verhalten wird, so sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen Besitzer in dem Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandem verantwortlich.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

16. Hauptstück

1 § 798a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 457.

1 Sachüberschrift vor § 810 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 457. 2 § 810 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 457.

1 § 822 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte

§§ 825 bis 8581

Aufgehoben

2. Abteilung

Von den persönlichen Sachenrechten

17. Hauptstück

Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt2

§ 8593

Grund der persönlichen Sachenrechte

Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz oder auf ein Rechtsgeschäft oder auf eine erlittene Beschädigung.

Auslobung4

§ 8605

Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.

210.0

§ 860a1

Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht war, oder einer gleich wirksamen Form oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden, wenn anders darauf in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich oder durch Bestimmung einer Frist verzichtet ist. Der Widerruf ist aber unwirksam gegenüber demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung vollbracht hat, wenn er dartut, dass der Widerruf ihm zu dieser Zeit ohne sein Verschulden nicht bekannt geworden war.

§ 860b2

Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Teilen.

Abschliessung des Vertrages3

§ 861

Wer sich erklärt, dass er jemanden sein Recht übertragen, das heisst, dass er ihm etwas gestatten, etwas geben, dass er für ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen, nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum voraus noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.

§ 8624

Das Versprechen (Antrag) muss innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermangelung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmässiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.

§ 862a1

Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem anderen nicht unverzüglich anzeigt.

Einteilung der Verträge

§ 8632

1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.

2) In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

§ 864

1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist.3

2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an

210.0

ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.1

§ 864a2

Klauseln ungewöhnlichen Inhaltes in vorformulierten Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen und der andere Vertragsteil mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach ihrem äusseren Erscheinungsbild, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil habe den anderen besonders darauf hingewiesen.

Erfordernisse eines gültigen Vertrages

1. Fähigkeit der Personen

§ 8653

Aufgehoben

§ 8664

Aufgehoben

§ 867

Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).

§ 8685

Aufgehoben

210.0

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2. Wahre Einwilligung

§ 869

Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.

§ 8701

1) Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

2) Ob die Furcht gegründet war, muss aus der Grösse und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit der bedrohten Person beurteilt werden.

§ 8712

War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

§ 872

Betrifft aber der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand, so bleibt der Vertrag, insofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben, noch immer gültig; allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrtumes die angemessene Vergütung zu leisten.

210.0

§ 873

Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrtum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden, insofern ohne den Irrtum der Vertrag entweder gar nicht oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre.

§ 874

In jedem Falle muss derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten.

§ 8751

Ist einer der Vertragschliessenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlasst worden, so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, dass der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung.

§ 8762

Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

§ 877

Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.

210.0

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3. Möglichkeit und Erlaubtheit1

§ 8782

Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anderes aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschliessung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.

§ 8793

1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.4

2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

  1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
  2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird;
  3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräussert wird;
  4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht.5

3) Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.6

210.0

§ 880

Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen, so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

§ 880a1

Hat jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

Verträge zugunsten Dritter2

§ 8813

1) Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, dass an den Dritten geleistet werde.

2) Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll.

3) Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen gilt mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben.

§ 8824

1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Form der Verträge

§ 883

Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich, vor Gerichte oder ausserhalb desselben, mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, ausser den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.

§ 8841

Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

§ 8852

Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.

§ 8863

Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluss des Vertrages wird durch gerichtliche Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.

§ 8874

Aufgehoben

210.0

Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung

§ 888

Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen oder es von ihm annehmen, so wird sowohl die Forderung als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.

§ 889

Ausser den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehreren Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, und ebenso muss von mehreren Mitgenossen einer teilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Teile begnügen.

§ 890

Betrifft es hingegen unteilbare Sachen, so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur ein Schuldner da sind, so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger ohne Sicherstellung herauszugeben nicht verpflichtet; er kann auf die Übereinkunft aller Mitgläubiger dringen oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.

Korrealität

§ 891

Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt, dass sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich verbinden, so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Teile befriedigt wird, so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.

§ 892

Hat hingegen einer mehreren Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

fordern zu können, so muss der Schuldner das Ganze demjenigen Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.

§ 893

Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.

§ 894

Ein Mitschuldner kann dadurch, dass er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.

§ 895

Wie weit aus mehreren Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muss aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmt werden. Besteht kein solches Verhältnis, so ist einer dem andern keine Rechenschaft schuldig.

§ 896

Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten, so muss ein solcher ausfallender Anteil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bei der Forderung des Ersatzes nicht nachteilig sein (§ 894).

210.0

Nebenbestimmungen bei Verträgen

1. Bedingungen

§ 897

In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt die nämlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beigesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.

§ 898

Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.

§ 899

Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen, so muss sie nach dem Vertrage nur dann wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann.

§ 900

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.

§ 901

2. Bewegungsgrund

Haben die Parteien den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht, so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Ausserdem haben dergleichen Äusserungen auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluss. Bei den unentgeltlichen aber sind die bei den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.

210.0

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3. Zeit, Ort und Art der Erfüllung

§ 9021

1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.

2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.

3) Unter einem halben Monate sind 15 Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der 15. dieses Monats.

§ 9032

Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.

§ 904

Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden, so kann sie sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehalten, so muss man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten oder, wenn es um eine bloss persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 bis 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beigerückten Zeitbestimmungen gegeben werden, auch hier angewendet werden.

210.0

§ 9051

1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In Ansehung des Masses, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der Erfüllung zu sehen.

2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten.

§ 906

Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.

§ 907

Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt, so ist der Teil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten, so muss er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.

§ 908

4. Angeld

Was bei Abschliessung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, ausser dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschliessung oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heisst Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt, so kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

sie auf die Erfüllung oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.

5. Reugeld

§ 909

Wird bei Schliessung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Teil in dem Falle, dass er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muss, so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muss entweder der Vertrag erfüllt oder das Reugeld bezahlt werden. Wer den Vertrag auch nur zum Teile erfüllt oder das, was von dem andern auch nur zum Teile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.

§ 910

Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugnis des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besonderen Reugeldes bedungen wird, so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.

§ 911

Wer nicht durch blossen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muss ebenfalls das Reugeld entrichten.

6. Nebengebühren

§ 912

Der Gläubiger ist von seinem Schuldner ausser der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtigt. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen oder in dem Ersatze des verursachten Schadens oder dessen, was dem andern daran liegt, dass die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllt worden, endlich in dem Betrage, welchen ein Teil sich auf diesen Fall bedungen hat.

210.0

§ 913

Inwieweit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs oder auf die Früchte verbunden sei, ist in dem 1. und 4. Hauptstücke des

2. Teiles bestimmt worden. Wegen eines bloss persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. Inwieweit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist teils aus den besondern Arten und Bestimmungen der Verträge, teils aus dem Hauptstücke von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung zu entnehmen.

Auslegungsregeln bei Verträgen

§ 9141

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

§ 915

Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äusserung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 869).

§ 9162

1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.

2) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte1

§ 9172

Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.

§ 9183

1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.

2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.

§ 9194

Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterlässt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.

§ 9205

Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurück

210.0

treten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

§ 9211

Der Rücktritt vom Vertrage lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.

§ 9222

Gewährleistung

1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäss verwendet werden kann.

2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äusserungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Das giltauch für öffentliche Äusserungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äusserungen bindenden Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Fälle der Gewährleistung

§ 923

Wer also der Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

bedungen worden sind, wer ungewöhnliche Mängel oder Lasten derselben verschweigt, wer eine nicht mehr vorhandene oder eine fremde Sache als die seinige veräussert, wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich oder dass sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frei sei, der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.

§ 9241

Vermutung der Mangelhaftigkeit

Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

§§ 924 bis 9272

Aufgehoben

§ 9283

Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet ausser dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt. Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.

§ 929

Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebensowenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.

210.0

§ 930

Werden Sachen in Pausch und Bogen, nämlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Mass und Gewicht übergeben, so ist der Übergeber, ausser dem Falle, dass eine von ihm fälschlich vorgegebene oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.

§ 9311

Bedingung der Gewährleistung

Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so muss er seinem Vormann den Streit verkündigen. Unterlässt er dies, so verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung, aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Entschädigung in dem Masse befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst haben würden.

§ 9322

Rechte aus der Gewährleistung

1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfefür den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Fristund mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt,wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Persondes Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

§ 9331

Verjährung

1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

2) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.

§ 933a2

Schadenersatz

1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.

2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn

210.0

der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

§ 933b1

Besonderer Rückgriff

1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.

2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.

Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte

§ 934

Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werte erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Teile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Das Missverhältnis des Wertes wird nach dem Zeitpunkte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 935

Dieses Rechtsmittel findet nicht statt, wenn jemand ausdrücklich darauf Verzicht getan oder sich erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen ausserordentlichen Wert zu übernehmen, wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismässigen Werte verstanden hat, ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuten ist, dass sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag schliessen wollten, wenn sich der eigentliche Wert nicht mehr erheben lässt, endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.

§ 936

Von der Verabredung eines künftigen Vertrages

Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schliessen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschliessung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird. Überhaupt muss auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigenfalls ist das Recht erloschen.

§ 937

Von dem Verzicht auf Einwendungen

Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.

210.0

18. Hauptstück

1 §§ 825 bis 858 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 2 Überschrift vor § 859 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 859 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 4 Sachüberschrift vor § 860 eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 5 § 860 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 860a eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 § 860b eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 Sachüberschrift vor § 861 eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.
4 § 862 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 862a eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 863 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 864 Abs 1 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 864 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 72. 2 § 864a abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 57. 3 § 865 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 4 § 866 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 5 § 868 aufgehoben durch LGBl. 1898 Nr. 3.

1 § 870 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 871 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 875 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 876 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 Sachüberschrift vor § 878 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 § 878 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 Zu § 879 siehe auch Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838, JGS. Nr. 277, LR 210.126.
4 § 879 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
5 § 879 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
6 § 879 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 57.

1 § 880a eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 Sachüberschrift vor § 881 eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 § 881 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
4 § 882 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 884 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 885 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 886 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 4 § 887 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

1 § 902 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 903 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 905 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 914 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 916 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 Sachüberschrift vor § 917 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 § 917 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 § 918 abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4.
4 § 919 abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4.
5 § 920 abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4.

1 § 921 abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4. 2 § 922 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 165.

1 § 924 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 165. 2 § 924 bis 927 aufgehoben durch LGBl. 1921 Nr. 21. 3 § 928 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 931 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 932 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 165.

1 § 933 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 165. 2 § 933a eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 165.

1 § 933b eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 165.

Von Schenkungen

§ 938

Schenkung

Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heisst eine Schenkung.

§ 939

Inwiefern eine Verzichtleistung eine Schenkung sei

Wer auf ein gehofftes oder wirklich angefallenes oder zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.

Belohnende Schenkung

§ 940

Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.

§ 941

Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen oder durch das Gesetz vorgeschrieben war, so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 942

Wechselseitige Schenkungen

Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der Schenkende wieder beschenkt werden muss, so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen, sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.

§ 943

Form des Schenkungsvertrages

Aus einem bloss mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.

§ 944

und Mass einer Schenkung

Ein unbeschränkter Eigentümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.

§ 945

Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte

Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen.

§ 946

Unwiderruflichkeit der Schenkungen

Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

210.0

Ausnahmen

§ 947

1. Wegen Dürftigkeit

Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, dass es ihm an dem nötigen Unterhalt gebricht, so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehreren Geschenknehmern ist der frühere nur insoweit verbunden, als die Beiträge der späteren zum Unterhalte nicht zureichen.

2. Undankes

§ 948

Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.

§ 949

Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer und gibt selbst dem Erben des Verletzten, insofern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werte vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.

§ 950

3. Verkürzung des schuldigen Unterhalts

Wer jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bei mehreren Geschenknehmern ist die obige (§ 947) Vorschrift anzuwenden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

4. des Pflichtteils

§ 9511

1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden.

2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem anderen nur so weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde.

3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Masse, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismässig.

§ 952

Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.

§ 953

5. der Gläubiger

Unter eben dieser (§ 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.

§ 954

6. wegen nachgeborener Kinder

Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgeborenen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen.

210.0

Doch kann er oder das nachgeborene Kind, im Notfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).

§ 955

Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen

Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit, es müsste denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden sein.

§ 956

Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist.

19. Hauptstück

1 § 951 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von dem Verwahrungsvertrage

Verwahrungsvertrag

§ 957

Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt, so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 958

Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist blosser Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

§ 959

Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag

Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen oder durch freiwilliges Anerbieten des Hinterlegers der Gebrauch gestattet, so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung, im zweiten aber von dem Augenblicke, da das Anerbieten angenommen oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu sein; er wird bei verbrauchbaren Sachen in einen Darlehens-, bei unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.

§ 960

oder in eine Bevollmächtigung übergehe

Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegebenwerden. Wird aber dem Übernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft aufgetragen, so wird er als ein Gewalthaber angesehen.

Pflichten und Rechte des Verwahrers

§ 961

Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.

§ 962

Der Verwahrer muss dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurückgeben, es wäre denn, dass ein unvorher

210.0

gesehener Umstand ihn ausser Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne seinen eigenen Nachteil zu verwahren.

§ 963

Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen, so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.

§ 964

Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmässigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.

§ 965

Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht, hat er sie ohne Not und ohne Erlaubnis des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bei dem Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre, so kann er keinen Zufall vorschützen und die Beschädigung wird ihm zugerechnet.

§ 9661

Aufgehoben

§ 967

und des Hinterlegers

Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten Schaden und die zur Erhaltung der verwahrten Sache oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Notfalle, um das hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert, so kann er einen angemessenen

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen 30 Tagen von Zeit der Zurückstellung angebracht werden.

§ 968

Sequester

Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte jemandem in Verwahrung gegeben, so heisst der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.

§ 969

Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre

Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.

Gastaufnahme1

§ 9702

1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen.

3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

210.0

4) Die Haftung gemäss Abs. 1 und 3 wird auf den Höchstbetrag von 2 000 Franken beschränkt, es sei denn, dass die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder dass sich die Haftung auf Fahrnisse, Tiere oder auf diesen befindliche Sachen bezieht, die bei Unternehmern eingestellt sind, welche Aufbewahrungsräume und Stallungen halten (Abs. 2).

§ 970a1

Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 1000 Franken, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 970b2

Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.

§ 970c3

Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.

1 § 970a eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 970b eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 970c eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

20. Hauptstück

1 § 966 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 Sachüberschrift vor § 970 eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 970 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von dem Leihvertrage

§ 971

Leihvertrag

Wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloss zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird, so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemandem eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.

Rechte und Pflichten des Entlehners

§ 972

1. in Rücksicht des Gebrauches

Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.

2. der Zurückstellung

§ 973

Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist, so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurückzugeben.

§ 974

Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt, so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.

210.0

§ 975

Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muss der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen.

§ 976

Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird, so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurückzunehmen.

§ 977

Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich, so kann sie wider seinen Willen nicht stattfinden.

3. der Beschädigung

§ 978

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet, so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.

§ 979

Wird die geliehene Sache beschädigt oder zugrunde gerichtet, so muss der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlasst hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§ 965).

§ 980

Dadurch, dass der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Wert erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigentümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Wert zurückzugeben.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 981

4. der Erhaltungskosten

Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muss der Entlehner selbst bestreiten. Die ausserordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschiessen, doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.

§ 982

Beschränkung der wechselseitigen Klagen

Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Missbrauch oder übertriebene Abnutzung innerhalb 30 Tagen nicht gerügt oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten ausserordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat, so ist die Klage erloschen.

21. Hauptstück

Von dem Darlehensvertrage

§ 983

Darlehen

Wenn jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.

§ 984

Arten desselben

Ein Darlehen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag.

210.0

Gelddarlehen

§ 985

Ein Gelddarlehen kann klingende Münze oder Papiergeld oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.

a) in klingender Münze oder Papiergeld

§ 986

Inwiefern ein Darlehen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darlehen oder ein Darlehen in Papiergeld zurückzuzahlen sei, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.

§ 987

Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen Münzsorte bedungen hat, so muss die Zahlung in eben dieser Münzsorte geleistet werden.

§ 9881

Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münzsorte ohne Rücksicht, ob deren äusserer Wert in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Wert geändert, so ist die Zahlung im Verhältnis zu dem inneren Werte, den die gegebene Münzsorte zur Zeit des Darlehens hatte, zu leisten.

§ 989

Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münzsorten im Staate nicht im Umlaufe, so muss der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, dass derselbe den zur Zeit des Darlehens bestandenen inneren Wert dessen, was er gegeben hat, erhalte.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

b) in Schuldscheinen

§ 990

In öffentlichen Schuldscheinen können Darlehen in der Art gültig geschlossen werden, dass die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werte, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darlehens hatte, zurückgezahlt werde.

§ 991

Wenn statt Geldes ein Privatschuldschein oder Waren gegeben worden sind, so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waren unbeschädigt zurückzustellen oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.

§ 992

c) Darlehen in anderen verbrauchbaren Gegenständen

Bei Darlehen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nämlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werte gestiegen oder gefallen sind.

Zinsen

§§ 993 bis 9981

Aufgehoben

§ 999

Zinsen von Gelddarlehen sind in der nämlichen Währung (Valuta), wie das Kapital selbst, zu entrichten.

210.0

§ 10001

1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern nicht anders bestimmt ist, fünf vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Verabredung getroffen, so sind ebenfalls fünf vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.

§ 1001

Form des Schuldscheines

Damit ein Schuldschein über einen Darlehensvertrag einen vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner, der Gegenstand und Betrag des Darlehens und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt werden. Die äussere, zur Beweiskraft nötige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung fest.

1 § 1000 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 138.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

22. Hauptstück

1 § 988 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 §§ 993 bis 998 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung

Bevollmächtigungsvertrag

§ 1002

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heisst Bevollmächtigungsvertrag.

§ 1003

Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlassten Nachteil verantwortlich.

§ 1004

Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen, so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, ausserdem aber zu den unentgeltlichen.

§ 1005

mündliche oder schriftliche

Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

210.0

§ 1006

allgemeine oder besondere

Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemandem die Besorgung aller oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloss gerichtliche oder bloss aussergerichtliche Geschäfte überhaupt, oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder andern Gattung zum Gegenstande haben.

unumschränkte oder beschränkte

§ 1007

Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freiheit zu handeln erteilt. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtigt, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.

§ 1008

Folgende Geschäfte: Wenn im Namen eines andern Sachen veräussert oder entgeltlich übernommen; Anleihen oder Darlehen geschlossen; Geld oder Geldeswert erhoben; Prozesse anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen; erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen, Gesellschaftsverträge errichtet, Schenkungen gemacht, das Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen, ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.

Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers

§ 1009

Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes notwendig verbunden oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäss sind. Überschreitet er aber die Grenzen der Vollmacht, so haftet er für die Folgen.

§ 1009a1

1) Handelt es sich beim Gewalthaber um eine Bank, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, so darf er davon ausgehen, dass der Machtgeber ihm gegenüber auf die Herausgabe allfälliger von Dritten empfangener oder noch zu empfangender Gebühren, Provisionen oder nicht in Geldform angebotener Zuwendungen (Zuwendungen) sowie auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche in Bezug auf diese Zuwendungen verzichtet hat, sofern:

a) der Gewalthaber vor der Geschäftsbesorgung seinen Offenlegungspflichten korrekt nachgekommen ist; und

b) der Machtgeber nach erfolgter Offenlegung das Geschäft ausführen lässt.

2) Der Gewalthaber ist verpflichtet, den Machtgeber auf die Rechtsfolgen nach Abs. 1, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, hinzuweisen.

§ 1010

Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Not einem Dritten auf, so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet oder durch die Umstände unvermeidlich, so verantwortet er nur ein bei der Auswahl der Person begangenes Verschulden.

§ 1011

Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen, so ist die Mitwirkung aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers notwendig, wenn nicht ausdrücklich einem oder mehreren aus ihnen die volle Befugnis in der Vollmacht erteilt worden ist.

210.0

§ 1012

Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.

§ 1013

Gewalthaber sind, ausser dem im § 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armenkasse eingezogen.

des Gewaltgebers

§ 1014

Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.

§ 1015

Leidet der Gewalthaber bei der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden, so kann er in dem Falle, dass er das Geschäft unentgeltlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag fordern, welcher ihm bei einem entgeltlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem höchsten Schätzungswerte gebührt haben würde.

§ 1016

Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, so ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vorteil sich zuwendet.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

in Rücksicht eines Dritten

§ 1017

Insofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen, so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten, nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber erteilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluss.

§ 1018

Auch in dem Falle, dass der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.

§ 10191

Aufgehoben

§ 1020

Auflösung des Vertrages durch den Widerruf

Es steht dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.

§ 1021

die Aufkündung

Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen

210.0

oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet, so muss er, dafern nicht ein unvorhergesehenes und unvermeidliches Hindernis eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.

den Tod

§ 1022

In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers, als des Gewalthabers aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.

§ 1023

Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.

§ 1024

oder Konkurs

Verfällt der Machtgeber in Konkurs, so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben.

Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere

§ 1025

Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündigung oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben, so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist oder füglich getroffen werden konnte.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1026

Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bei dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erholen.

Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen

§ 1027

Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Faktor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.

§ 1028

Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.

§ 1029

Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden, so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurteilt. Wer einem andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1009).

§ 1030

Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder ausser demselben zu verkaufen, so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.

§ 1031

Die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen, er

210.0

streckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Namen Waren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist.

§ 1032

Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Namen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muss in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.

§ 1033

Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden, so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.

§ 1034

Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung

Das Recht der Vormünder und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellt sind. Dem Vater und dem Ehemanne wird das Befugnis zur Vertretung des Kindes und der Gattin von dem Gesetze eingeräumt. Hierüber sind die Vorschriften an den gehörigen Orten enthalten.

§ 1035

Geschäftsführung ohne Auftrag

Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugnis erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemasst, so ist er für alle Folgen verantwortlich.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1036

im Notfalle

Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den notwendigen und zweckmässig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig, wenngleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§ 403).

oder zum Nutzen des andern

§ 1037

Wer fremde Geschäfte bloss, um den Nutzen des andern zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des andern klarem, überwiegenden Vorteile geführt, so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.

§ 1038

Ist aber der überwiegende Vorteil nicht klar oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, dass die Sache dem andern zu dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbunden; er kann vielmehr verlangen, dass der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugtuung leiste.

§ 1039

Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muss es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.

§ 1040

gegen den Willen des andern

Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäftes anmasst oder den rechtmässigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes

210.0

verhindert, so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Auf-wand, insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.

Verwendung einer Sache zum Nutzen des andern

§ 1041

Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines andern verwendet worden ist, so kann der Eigentümer sie in Natur oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.

§ 1042

Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.

§ 1043

Hat jemand in einem Notfalle, um einen grösseren Schaden von sich und andern abzuwenden, sein Eigentum aufgeopfert, so müssen ihn alle, welche daraus Vorteil zogen, verhältnismässig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.

§ 1044

Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

23. Hauptstück

1 § 1009a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 272.

1 § 1019 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.

Von dem Tauschvertrage

Tausch

§ 1045

Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sacheüberlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.

§ 1046

Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Ware, und selbst als Münzsorten insoweit vertauschen, als sie nur gegen andere Münzsorten, goldene nämlich gegen silberne, kleinere gegen grössere Stücke verwechselt werden sollen.

§ 10471

Rechte und Pflichten der Tauschenden

Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäss mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schliessung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.

§ 1048

insbesondere in Rücksicht der Gefahr

Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Übergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verbot ausser Verkehr gesetzt oder zufälliger Weise ganz oder doch über die Hälfte am Werte zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.

210.0

§ 1049

Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden, so trägt derÜbernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hiedurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert worden ist.

und der Nutzungen vor der Übergabe

§ 1050

Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie,samt dem Zuwachse, dem Übernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.

§ 1051

Ist keine Zeit zur Übergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Teile ein Versehen zur Last, so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§ 1048 bis 1050) auf den Zeitpunkt der Übergabe selbst anzuwenden, insofern die Parteien nicht etwas anderes festgesetzt haben.

§ 10521

Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

24. Hauptstück

1 § 1047 abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4.

1 § 1052 abgeändert durch LGBl. 1926 Nr. 4.

Von dem Kaufvertrage

§ 1053

Kaufvertrag

Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.

§ 1054

Erfordernisse des Kaufvertrages

Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss in barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig sein.

Der Kaufpreis muss

§ 1055

a) in barem Gelde bestehen

Wird eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräussert, so wird der Vertrag, je nachdem der Wert am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bei gleichem Werte der Sache, zum Kaufe gerechnet.

b) bestimmt

§ 1056

Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt oder will im Falle, dass kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Teil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten, so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.

210.0

§ 1057

Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, dass der Preis nicht einmal durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird, so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.

§ 1058

Auch der Wert, welcher bei einer frühern Veräusserung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt werden muss, angenommen.

c) nicht gesetzwidrig sein

§ 1059

Wenn für Waren eine Taxe besteht, so ist der höhere Preis gesetzwidrig, und der Käufer kann für jede noch so geringe Verletzung die Schadloshaltung bei der politischen Behörde fordern.

§ 1060

Ausser diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934, 935). Diese Beschwerde findet auch dann statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.

§ 1061

Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bei dem Tausche (§ 1047) aufgestellt worden sind.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

und des Käufers

§ 1062

Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtigt.

§ 1063

Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben, so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.

§ 1064

Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes

In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§ 1048 bis 1051).

§ 1065

Kauf einer gehofften Sache

Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden, so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.

§ 1066

Allgemeine Vorschrift

In allen bei einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.

210.0

§ 1067

Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages

Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers und der Verkaufsauftrag.

Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes

§ 1068

Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heisst das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande, von der andern Seite aber das erlegte Kaufgeld zurückgegeben, und die inzwischen beiderseits aus dem Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.

§ 1069

Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert oder zu dessen Erhaltung ausserordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Wert verändert oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.

§ 10701

Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1071

Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes

Den nämlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen und es sind auf dasselbe die für den Wiederkauf erteilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufs oder Wiederkaufs verstellt, und eigentlich, um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des § 916 ein.

Vorbehalt des Vorkaufsrechtes

§ 1072

Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.

§ 1073

Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.

§ 1074

Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.

§ 1075

Der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen 24 Stunden, unbewegliche aber binnen 30 Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Frist ist das Vorkaufsrecht erloschen.

§ 1076

Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.

210.0

§ 1077

Der zur Einlösung Berechtigte muss, ausser dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die ausser dem gewöhnlichen Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.

§ 1078

Das Vorkaufsrecht lässt sich auf andere Veräusserungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.

§ 1079

Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräusserte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.

Kauf auf die Probe

§ 10801

Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, dass er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.

§ 10812

Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1082

Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bei beweglichen Sachen auf drei Tage, bei unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.

Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers

§ 1083

Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, dass der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei, so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.

§ 1084

Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöst. Bei dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bei dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermutet.

§ 1085

Ob der neue Käufer besser sei, beurteilt der Verkäufer. Er kann den zweiten Käufer, wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen. Bei der Auflösung des Vertrages heben sich die Nutzungen der Sache und des Geldes gegeneinander auf. In Rücksicht der Verbesserungen oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer behandelt.

Verkaufsauftrag

§ 1086

Wenn jemand seine bewegliche Sache einem andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, dass ihm der Übernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll, so ist der Übergeber vor Verlaufder Zeit die Sache zurückzufordern nicht berechtigt; der Übernehmer aber muss nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.

210.0

§ 1087

Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber Eigentümer. Der Übernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen.

§ 1088

Ist die Sache unbeweglich oder ist der Preis oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt, so wird der Übernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Übernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§ 367).

§ 1089

Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt, insofern nicht in diesem Gesetze oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

25. Hauptstück

1 § 1070 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1080 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1081 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen

§ 1090

Bestandvertrag

Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heisst überhaupt Bestandvertrag.

I. Miet- und Pachtvertrag

§ 1091

Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiss und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben, so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen.

Erfordernisse

§ 1092

Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.

§ 1093

Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.

Wirkung

§ 1094

Sind die vertragschliessenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen, so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.

§ 1095

Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.

210.0

Wechselseitige Rechte

1. in Hinsicht auf Überlassung, Erhaltung, Benützung

§ 10961

1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Masse der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.

2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.

§ 10972

Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.

§ 10983

Mieter und Pächter sind berechtigt, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäss durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1099

2. Lasten

Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermieter. Bei eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluss der eingetragenen Hypothekarlasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind oder bloss von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.

3. Zins

§ 11001

Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.

§ 11012 3

1) Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Retentionsrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Retentionsrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer Retentionsbeschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.

2) Zieht der Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne dass der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten, doch muss er binnen drei Tagen um die Retentionsbeschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.

3) Dem Verpächter eines Grundstückes steht in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung das Retentionsrecht an dem auf dem Pachtgute vorhandenen Vieh und den Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten zu.

210.0

§ 11021

Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.

§ 1103

Zins in Früchten

Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, so entsteht kein Pacht, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.

Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses

§ 11042

Wenn die in Bestand genommene Sache wegen ausserordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, grosser Überschwemmungen, Wetterschläge oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benützt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.

§ 11053

Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismässiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch ausserordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1106

Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen, so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere ausserordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere ausserordentliche Unglücksfälle zu tragen, so wird deswegen noch nicht vermutet, dass er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.

§ 11071

Wird der Gebrauch oder Genuss des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestossenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein zur Last. Er muss den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muss sich aber den ersparten Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige Verwertung des Bestandstückes erlangt, anrechnen.

§ 1108

Behauptet der Pächter den Erlass des ganzen Pachtzinses oder eines Teiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze, so muss er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich oder wenigstens durch zwei sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.

Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnungen2

§ 1108a3

Hat der Mieter eine Sicherheit in Geld zu leisten, so ist sie ihm, falls das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert, mindestens zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen der Landesbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung darf das Ausmass von drei Monatszinsen nicht überschreiten.

210.0

§ 1108b1

1) Sind der Mietzins und seine Veränderungen vertraglich an einen Index gebunden, so dürfen bei Erhöhungen dieses Index Anpassungen bei Erstvermietungen frühestens nach Ablauf des ersten Mietjahres erfolgen.

2) In Häusern mit mindestens zwei Wohnungen ist bei späteren Vermietungen eine indexgebundene Mietzinserhöhung vor Ablauf des ersten Mietjahres zulässig, wenn für alle Mietzinse ein einheitlicher Anpassungsstichtag gilt. Ist in einem solchen Fall nicht schon mit Beginn der Miete eine Anpassung des Mietzinses erfolgt, kann vereinbart werden, dass zum nächsten einheitlichen Anpassungsstichtag die volle Erhöhung der letzten zwölf Monate, ungeachtet der bisherigen Dauer der Miete, angelastet wird.

3) Indexgebundene Mietzinserhöhungen können immer nur für die Zukunft begehrt werden.

§ 1108c2

Vereinbarungen, dass sich der Mietzins periodisch um einen gewissen Betrag erhöht, können nur für die Zeit nach Ablauf des ersten Mietjahres gültig getroffen werden. Die gestaffelten Mietzinse müssen frankenmässig festgelegt sein.

§ 1108d3

Vertragsklauseln, die dem Vermieter die Erhöhung des Mietzinses durch einseitige Erklärung erlauben, sind nichtig.

§ 1108e4

1) Die Belastung des Mieters für Nebenkosten, wie öffentliche Abgaben, Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, hat den tatsächlichen Aufwendungen zu entsprechen. Bei einer Pauschalierung darf auf Durchschnittswerte abgestellt werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Der Vermieter hat dem Mieter auf sein Verlangen eine Abrechnung vorzulegen und Einsicht in die Belege zu gewähren.

§ 1108f1

Vereinbarungen, die den Mieter bei vorzeitigem Auszug zu mehr als zur Deckung des Schadens verpflichten, sind nichtig.

§ 1108g2

Mietzinserhöhungen ausser den in den vorstehenden Paragraphen geregelten Fällen der Indexbindung oder der Mietzinsstaffelung sind unzulässig, wenn damit die Erzielung eines unangemessenen Ertrages aus der vermieteten Wohnung verbunden ist.

§ 1108h3

Ein unangemessener Ertrag wird nicht erzielt, wenn der Mietzins:

a) sich im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der Lage, der Bauweise, der Ausstattung, des Zustandes der Mietsache und der Bauperiode hält;

b) durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet ist;

c) sich bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite, berechnet auf den Anlagekosten, hält;

d) lediglich der Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals dient.

§ 1108i4

1) Sieht sich der Vermieter veranlasst, den vereinbarten Mietzins zu erhöhen, so hat er dem Mieter ohne Androhung einer Aufkündigung schriftlich das Ausmass und den Zeitpunkt der Erhöhung bekanntzugeben und diese zu begründen; die geltende Frist für die Änderung des Mietvertrages ist einzuhalten. Die Mitteilung hat mindestens zehn Tage

210.0

vor Beginn der Kündigungsfrist mit einem von der Regierung herausgegebenen Formular zu erfolgen.

2) Mitteilungen von Mietzinserhöhungen, die nicht in der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form erfolgen, sowie im Zusammenhang mit Mietzinserhöhungen durch den Vermieter ausgesprochene Aufkündigungen, sind nichtig.

§ 1108k1

1) Der Mieter kann die Mietzinserhöhung innert 14 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim zuständigen Vermittleramt als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.

2) Zuständig ist das Vermittleramt am Wohnsitz bzw. Sitz des Vermieters. Hat der Vermieter keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Vermittleramt zuständig, in dessen Bereich das Mietobjekt liegt.

3) Verläuft der Vermittlungsversuch erfolglos, so kann der Mieter die Mietzinserhöhung binnen 14 Tagen nach dem Vermittlungsversuch beim Gericht als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.

§ 1108l2

1) Soweit sich Mietzinserhöhungen im Verfahren vor Gericht als unzulässig erweisen, sind sie von diesem nichtig zu erklären.

2) Hat das Gericht über die Mietzinserhöhung zu entscheiden, so bestimmt es, ob, in welchem Umfang, von welchem Zeitpunkt an oder unter welchen Bedingungen die Forderungen zulässig sind.

§ 1108m3

Eine Aufkündigung durch den Vermieter während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist nur möglich, wenn das Verhalten des Mieters oder eines Angehörigen seiner Hausgemeinschaft den anderen Mietern oder dem Vermieter gegenüber unzumutbar geworden ist. Vorbehalten bleibt § 1118.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1108n1

Unterliegt der Vermieter im gerichtlichen Verfahren vollständig oder zu einem überwiegenden Teil, so ist eine von ihm ausgesprochene Aufkündigung des Mietverhältnisses im folgenden Jahr beginnend mit Rechtskraft des Urteils nur unter den in § 1108m erwähnten Umständen möglich.

§ 1108o2

Die §§ 1108a bis n dürfen vertraglich weder wegbedungen noch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.

4. Zurückstellung

§ 11093

Nach geendigtem Bestandvertrage muss der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäss oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher die Pacht geendigt worden ist, in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.

§ 1110

Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist, so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtniessung (§ 518) ein.

§ 1111

Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.

210.0

5. Auflösung des Bestandvertrages

§ 1112

a) durch Untergang der Sache

Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich.

b) Verlauf der Zeit

§ 1113

Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bei sogenannten Tag-, Wochen- und Monatzimmern, oder durch die erklärte oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.

Wenn keine Erneuerung geschieht

§ 1114

Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden, so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt.

§ 1115

Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuss erst in einem späteren Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit, als notwendig ist, um die Nutzungen einmal beziehen zu können. Mietungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Mietungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, wel

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che vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederholten Erneuerungen gilt das nämliche, was hier in Rücksicht der ersten Erneuerung vorgeschrieben ist.

c) Aufkündigung

§ 1116

Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muss derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem andern die Pachtung sechs Monate, die Mietung einer unbeweglichen Sache 14 Tage und einer beweglichen 24 Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.

Erstreckung des Mietverhältnisses für Wohnungen1

§ 1116a2

1) Hat eine nach bürgerlichem Recht oder nach § 560 ff. ZPO gültige Aufkündigung für den Mieter oder seine Familie eine aussergewöhnliche Härte zur Folge, die auch unter voller Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so kann das Gericht das Mietverhältnis um höchstens ein Jahr erstrecken. Ist das Mietobjekt bereits weitervermietet, so sind dabei auch die Interessen des neuen Mieters zu berücksichtigen.

2) Hat der Mieter während der Erstreckungsfrist erfolglos unternommen, was ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die besondere Härte abzuwenden, so kann das Gericht das Mietverhältnis unter den gleichen Voraussetzungen um höchstens ein weiteres Jahr erstrecken.

3) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal innert 14 Tagen seit Empfang der Aufkündigung, das zweite Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist beim Gericht anhängig zu machen.

4) Das Gericht hat einem begründeten Begehren des Vermieters um Änderung der Vertragsbedingungen angemessen Rechnung zu tragen.

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§ 1116b1

1) In gleicher Weise kann das Gericht ein Mietverhältnis erstrecken, wenn die Miete nach bestimmter Dauer oder auf einen bestimmten Zeitpunkt abläuft und der Vermieter ein schriftliches Gesuch des Mieters um Erstreckung des Mietverhältnisses abgelehnt oder unbeantwortet gelassen hat.

2) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses, das zweite Mal spätestens 60 Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist bei Gericht anhängig zu machen.

§ 1116c2

Insbesondere darf das Mietverhältnis nicht erstreckt werden:

a) wenn der Mieter oder ein Angehöriger seiner Hausgemeinschaft zu

berechtigten Klagen Anlass gibt, namentlich wenn er trotz schriftlicher

Mahnung vertragliche Abmachungen verletzt;

b) wenn eine betriebseigene Wohnung in Verbindung mit einem Ar

beitsvertrag vermietet wurde und dieser vom Mieter gekündigt oder

wegen Verschuldens des Mieters aufgelöst wird;

c) bei Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte.

§ 1116d3

1) Die Erstreckung des Mietverhältnisses kann auch bei Untermiete erfolgen, doch darf das Untermieteverhältnis nicht über den Zeitpunkt hinaus erstreckt werden, in welchem das Mietverhältnis des Untervermieters aufgelöst wird.

2) Die Erstreckung des Mietverhältnisses für möblierte Einzelzimmer ist ausgeschlossen.

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§ 1116e1

1) Vertragsklauseln, wonach der Mieter zum voraus auf die Geltendmachung der Erstreckung des Mietverhältnisses oder auf die Anrufung des Gerichtes verzichtet, sind nichtig.

2) Ebenso sind Vertragsklauseln nichtig, wonach der Mieter sich verpflichtet, auf einseitiges Begehren des Vermieters hin belastende Änderungen des Mietvertrages bedingungslos anzunehmen.

§ 1116f2

Durch den Tod eines der vertragschliessenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.

§ 11173

Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluss gekannt hat.

§ 1118

Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht, wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden

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muss. Eine nützlichere Bauführung ist der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber notwendige Ausbesserungen.

§ 1119

Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein musste oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist, so muss dem Mieter für den vermissten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.

d) Veräusserung der Sache

§ 1120

Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräussert, und ihm bereits übergeben, so muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.

§ 11211

Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräusserung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muss ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.

§§ 1122 bis 11502

Aufgehoben

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26. Hauptstück

1 § 1096 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1097 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1098 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1100 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1101 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 Zu § 1101 siehe auch Hofdekret vom 10. April 1837, JGS. Nr. 189, LR 210.122.

1 § 1102 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1104 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1105 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1107 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 Sachüberschrift vor § 1108a eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 3 § 1108a eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6.

1 § 1108b eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1108c eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 3 § 1108d eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 4 § 1108e eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6.

1 § 1108f eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1108g eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 3 § 1108h eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 4 § 1108i eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6.

1 § 1108k eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1108l eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 3 § 1108m eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6.

1 § 1108n eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1108o eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 3 § 1109 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 Sachüberschrift vor § 1116a eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1116a eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6.

1 § 1116b eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1116c eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 3 § 1116d eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6.

1 § 1116e eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 6. 2 § 1116f eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1117 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1121 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 §§ 1122 bis 1150 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

Von Verträgen über Dienstleistungen1

1. Werkvertrag2

§ 11513

1) Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein Werkvertrag.

2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.

§ 11524

Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

§ 11535

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.

§ 11546

Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag, liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.

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§ 11551

Gewährleistung

Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.

§ 11562

1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.

§ 11573

Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen blossen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.

§ 11584

In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismässigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.

§ 11591

1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Grösse oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.

2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

§ 1159a2

Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag gebunden.

2. Verlagsvertrag3

§ 11604

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.

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§ 11611

1) Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.

2) Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.

3) Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.

§ 11622

1) Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

2) Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3) Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

§ 11633

1) Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.

2) Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.

3) Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen, und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstal

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

ten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.

§ 11641

1) Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.

2) Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.

§ 11652

1) Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.

2) Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.

§ 11663

1) Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten.

2) Ebensowenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken besondere Ausgaben zu veranstalten.

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§ 11671

Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.

§ 11682

1) Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

2) Die Grösse desselben bestimmt das Gericht auf das Gutachten von Sachverständigen.

3) Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten wie für die erste Auflage.

§ 11693

1) Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.

2) Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.

3) Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.

§ 11704

1) Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist.

3) In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

§ 11711

1) Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teil unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

2) Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.

§ 11722

1) Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.

2) Ausnahmsweise kann das Gericht, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen, und das Nötige anordnen.

3) Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.

§ 11733

1) Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

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2) Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

1 Überschrift vor § 1151 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
2 Sachüberschrift vor § 1151 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
3 § 1151 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
4 § 1152 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
5 § 1153 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
6 § 1154 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

1 § 1155 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 165. 2 § 1156 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 3 § 1157 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 4 § 1158 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

1 § 1159 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
2 § 1159a eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 18.
3 Sachüberschrift vor § 1160 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
4 § 1160 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

1 § 1161 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 2 § 1162 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 3 § 1163 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

1 § 1164 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 2 § 1165 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 3 § 1166 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

1 § 1167 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 2 § 1168 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 3 § 1169 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 4 § 1170 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

1 § 1171 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 2 § 1172 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18. 3 § 1173 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.

3. Arbeitsvertrag1

§ 1173a2

Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Bestimmungen:

1. Abschnitt

1 Überschrift vor § 1173a eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 18. 2 § 1173a mit den Art. 1 bis 113 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 18.

Der Einzelarbeitsvertrag

A. Begriff und Entstehung

Art. 1

I. Begriff

1) Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.

2) Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von Stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.

Art. 2

II. Entstehung

1) Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

3) Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen aufgehoben wird.

B. Pflichten des Arbeitnehmers

Art. 3

I. Persönliche Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 4

II. Sorgfalts- und Treuepflicht

1) Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

2) Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

3) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.

4) Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

210.0

Art. 5

III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht

1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.

2) Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.

Art. 6

IV. Überstundenarbeit

1) Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu nur soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2) Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3) Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

Art. 7

V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen

1) Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.

2) Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 8

VI. Haftung des Arbeitnehmers

1) Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2) Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

C. Pflichten des Arbeitgebers1

I. Diskriminierungsverbot2

Art. 8a3

1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht aufgrund seines Geschlechts benachteiligen.

Art. 8b4

2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.

210.0

Ia. Lohn1

Art. 9

1. Art und Höhe im Allgemeinen2

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

2) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.3

Art. 10

2. Anteil am Geschäftsergebnis

1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.

2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

3) Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

3. Provision

Art. 11

a) Entstehung

1) Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.

2) Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.

3) Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

Art. 12

b) Abrechnung

1) Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.

2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

Art. 13

4. Gratifikation

1) Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.

2) Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

210.0

II. Ausrichtung des Lohnes

Art. 14

1. Zahlungsfristen und -termine

1) Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2) Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.

3) Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Art. 15

2. Lohnrückbehalt

1) Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten.

2) Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohnrückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden.

3) Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehaltene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 16

3. Lohnsicherung

1) Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2) Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

3) Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

Art. 17

1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

1) Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

2) Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers

Art. 18

a) Grundsatz

1) Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

210.0

2) Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3) Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

4) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

Art. 19

b) Ausnahmen

1) Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

2) Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.

3) Wird der Arbeitnehmer für die Ausübung eines öffentlichen Amtes entschädigt, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die Entschädigung mindestens vier Fünftel des Lohnes deckt. Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.

Art. 20

IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen

Der Arbeitnehmer kann künftige Lohnforderungen nur soweit gültig abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Gericht den unpfändbaren Betrag fest.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

V. Akkordlohnarbeit

Art. 21

1. Zuweisung von Arbeit

1) Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.

2) Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.

3) Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.

4) Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeitlohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

Art. 22

2. Akkordlohn

1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.

2) Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.

VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen

Art. 23

1. Arbeitsgeräte und Material

1) Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.

210.0

2) Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

2. Auslagen

Art. 24

a) im allgemeinen

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

2) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.

3) Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

Art. 25

b) Motorfahrzeug

1) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

2) Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

3) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber regelmässig ein Motorfahrzeug für seine Arbeit und ist er nicht obligatorisch gegen Unfall versichert, so hat ihn der Arbeitgeber auf seine Kosten in angemessener Weise gegen Unfälle mit dem Motorfahrzeug, die sich bei der Arbeit ereignen können, zu versichern.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 26

c) Fälligkeit

1) Aufgrund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.

2) Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, auszurichten.

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

Art. 27

1. im allgemeinen

1) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.1

2) Er hat zum Schutz vom Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung in billigerweise zugemutet werden kann.2

3) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Monat Dauer oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von mindestens acht Stunden Dauer pro Woche stehen, sind vom Arbeitgeber innert zwei Monaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über die für dieses geltenden Bedingungen zu unterrichten; endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von zwei Monaten nach seiner Aufnahme, hat die Unterrichtung vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die aufgrund ihrer Dauer oder Natur oder aufgrund anderer, für das Arbeitsverhältnis geltender besonderer Bedingungen keine Unterrichtung des Arbeitnehmers erfordern, wie insbesondere im Falle unregelmässiger Arbeitsverhältnisse oder im Falle von Gelegenheitsarbeiten.

210.0

Die Unterrichtung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder eines Schriftstückes, das die Unterrichtung des Arbeitnehmers auf eine gleichwertige Art und Weise wie ein Arbeitsvertrag gewährleistet und erstreckt sich insbesondere auf eine Mitteilung:

a) der Personalien, des Sitzes oder des Wohnsitzes des Arbeitgebers;

b) des Zeitpunkts des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen der Dauer des Vertrages, der täglichen oder wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeiten, des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung miteingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Amts- oder Funktionsbezeichnung sowie eine Mitteilung seines Dienstgrades;

c) der Dauer von Freizeit und Ferien;

d) der Kündigungsfristen oder des Verfahrens zu ihrer Festsetzung;

e) der für das Arbeitsverhältnis allenfalls geltenden Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträge;

f) des Arbeitslohnes (Geld- und Naturallohn), der Zulagen, Gratifikationen und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und der Voraussetzungen für ihre Auszahlung.1

4) Arbeitnehmer, die an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt werden, sind, sofern ihr Arbeitsverhältnis nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist und eine Dauer von mindestens einem Monat übersteigt, vor ihrer Entsendung vom Arbeitgeber zusätzlich über folgende Bedingungen schriftlich zu unterrichten:

a) über die Arbeitsdauer im anderen Staat; b) über die Währung, in der der Lohn entrichtet wird;

c) über die mit der Entsendung in einen anderen Staat gegebenenfalls verbundenen Vorteile in Geld oder Naturalien;

d) über die Bedingungen der Rückführung.2

5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.3

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt- und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.1

Art. 28

2. bei Hausgemeinschaft

1) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.

2) Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nicht obligatorisch versichert ist, Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3) Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.

Art. 28a2

3. Bei der Bearbeitung von Personendaten

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub3

Art. 29

1. Freizeit

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage.

210.0

2) Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.

3) Dem Arbeitnehmer sind im übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.

4) Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.1

2. Ferien2

Art. 30

a) Feriendauer3

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.4

2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.5

Art. 31

b) Kürzung

1) Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.1

3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.2

Art. 32

c) Zusammenhang und Zeitpunkt

1) Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, zu gewähren; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.

2) Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Art. 33

d) Lohn

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.

2) Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

3) Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

Art. 34

e) abweichende Regelung

1) Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Vorschriften der Art. 30, 31 und 32 Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für die Arbeitnehmer im ganzen mindestens gleichwertig ist.

210.0

2) Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften über die Ferien beim Lehrverhältnis und beim Heimarbeitsverhältnis.

3. Elternurlaub1

Art. 34a2

a) Dauer

Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert oder ist es auf mehr als ein Jahr eingegangen, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternurlaub im Umfang von drei Monaten, sofern er als Eltern-bzw. Pflegeelternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und er dieses überwiegend selbst betreut. Dieser Anspruch entsteht:

a) mit der Geburt eines Kindes und kann bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres geltend gemacht werden; oder

b) mit der Annahme an Kindesstatt oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis und kann bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäss für Stiefeltern.

Art. 34b3

b) Inanspruchnahme des Elternurlaubes

1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber binnen einer Frist von mindestens drei Monaten den Beginn und das Ende des Elternurlaubes anzukündigen.

2) Aus berechtigten betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer eine Verschiebung des Elternurlaubes zu verlangen. Berechtigte betriebliche Gründe sind insbesondere:

a) saisonabhängige Arbeit;

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

b) innerhalb der festgelegten Frist kann keine Ersatzarbeitskraft gefunden werden;

c) eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beantragt gleichzeitig Elternurlaub; oder

d) die Funktion des Arbeitnehmers ist für die Unternehmung von strategischer Bedeutung.

3) In Betrieben mit weniger als 30 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in jedem Fall das Recht, den Elternurlaub zu verschieben, wenn die betrieblichen Abläufe beeinträchtigt werden.

4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Er hat dabei auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Art. 34c1

c) Rückkehr an den Arbeitsplatz

Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.

IX. Übrige Pflichten

Art. 35

1. Kaution

1) Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.

2) Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.

3) Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.

210.0

4) Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 36

2. Zeugnis

1) Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2) Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 36a1

3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen

1) Der Arbeitgeber sollte, soweit ihm dies möglich ist:

a) Anträge von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis berücksichtigen;

b) Anträge von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung der Arbeitszeit berücksichtigen;

c) den Arbeitnehmern zur Erleichterung des Wechsels von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt rechtzeitig Informationen über verfügbare Arbeitsplätze bereitstellen und die Arbeitnehmervertretung über die Teilzeitarbeit im Betrieb oder Unternehmen unterrichten;

d) den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern den Zugang zu leitenden Tätigkeiten und zur Berufsbildung erleichtern sowie sein berufliches Fortkommen und seine berufliche Mobilität fördern.

2) Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freiwerdende Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Er hat ihnen ausserdem nach Möglichkeit den Zugang zur Berufsbildung zu erleichtern. Der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist, die Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 36b1

4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub

Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub hat die Arbeitnehmerin das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen Arbeit zugewiesen zu werden, unter Bedingungen, die für die Arbeitnehmerin nicht weniger günstig sind. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ihr auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf welche sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätte, zugute kommen.

D. Personalfürsorge

Art. 37

I. Pflichten des Arbeitgebers

1) Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.

2) Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.

3) Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens die gleichen Beiträge zu entrichten.

4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

210.0

II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung

1. Forderung des Arbeitnehmers

Art. 38

a) bei Spareinrichtungen

1) Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Spareinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen samt Zins entspricht.

2) Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Fällen samt Zins.

3) Sind für 20 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung dem gesamten durch die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gebildeten Sparguthaben samt Zins.

4) Ist mit der Spareinrichtung eine Risikoversicherung verbunden, so kommen die Aufwendungen zur Deckung des Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Forderung des Arbeitnehmers in Abzug.

Art. 39

b) bei Versicherungseinrichtungen

1) Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

2) Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals.

3) Sind für 25 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital.

4) Aufgehoben1

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

5) Die Personalfürsorgeeinrichtung kann für die Bestimmung der Forderung des Arbeitnehmers durch Reglement eine abweichende Regelung treffen, sofern sie für diesen mindestens gleichwertig ist.

Art. 401

2. Erfüllung der Schuldpflicht

Aufgehoben

Art. 412

E. Rechte an Erfindungen und Designs

1) Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

2) Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.

3) Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Abs. 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung bzw. das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

4) Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung bzw. des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

Art. 423

Aufgehoben

210.0

F. Übergang des Arbeitsverhältnisses1

Art. 432

I. Wirkungen

1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil durch Vertrag oder Verschmelzung über, so geht auch das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vom Veräusserer auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Kein Übergang erfolgt in Bezug auf Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Leistungen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Sozialversicherungseinrichtungen ausserhalb des gesetzlichen Obligatoriums zustehen.

2) Als Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmensbzw. Betriebsteiles gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.

3) Als Unternehmen bzw. Betrieb gilt ein öffentliches oder privates Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.

4) Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteiles bildet keinen Grund für eine Kündigung durch den Veräusserer oder Erwerber. Vorbehalten bleiben wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe, die Änderungen im Beschäftigungsbereich mit sich bringen.

5) Ist es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der für dieses geltenden Bedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber vermutet.

6) Ist auf das Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss ihn der Erwerber unter Vorbehalt einer vorzeitigen Beendigung oder einer Kündigung während eines Jahres einhalten.

7) Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

8) Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird.

9) Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

10) Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretungen erforderlich ist, erhalten.

Art. 43a1

II. Unterrichtung und Anhörung

1) Wird ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil übertragen, sind die Arbeitnehmervertretungen über den Übergang zu unterrichten und anzuhören. Die Unterrichtung hat vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Arbeitnehmer vom Übergang unmittelbar betroffen werden.

2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung gemäss Abs. 1 sind den Arbeitnehmervertretungen schriftlich mitzuteilen: a) der Zeitpunkt bzw. der geplante Zeitpunkt des Übergangs; b) der Grund des Übergangs; c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs

für die Arbeitnehmer.

3) Sind Massnahmen in Bezug auf die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer geplant, so sind die Arbeitnehmervertretungen über diese rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, um, wenn möglich, zu einerÜbereinkunft zu kommen.

4) Bei Fehlen einer Arbeitnehmervertretung sind den Arbeitnehmern die Angaben nach Abs. 2 und 3 schriftlich mitzuteilen.

5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob die zum Übergang führende Entscheidung vom Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.

6) Bei Verstössen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht findet der Einwand, der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Unterrich

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tung von einem den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt worden sei, keine Berücksichtigung.

Art. 43b1

III. Konkurs des Veräusserers

Für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensbzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräusserer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens eröffnet wurde, finden Art. 43 Abs. 1, 4 bis 9 keine Anwendung.

G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses2

I. Befristetes Arbeitsverhältnis3

Art. 44

a) Grundsatz4

1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.5

2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.6

3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.7

Art. 44a8

b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse

1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Bei längerer Dauer gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der Berufsbildung oder im Rahmen von staatlich unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen wurden.

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis1

Art. 452

1. Kündigung im Allgemeinen

1) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

2) Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

2. Kündigungsfristen3

Art. 45a4

a) im Allgemeinen

1) Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.

2) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Art. 45b5

b) während der Probezeit

1) Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

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2) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3) Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 45c1

c) nach Ablauf der Probezeit

1) Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2) Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

III. Kündigungsschutz2

1. Missbräuchliche Kündigung3

Art. 46

a) Grundsatz4

1) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.1

2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:2

a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;3

b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;4

c) unter Missachtung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Anzeigepflichten im Sinne der Art. 43a, 59b und 59c;5

d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit.6

Art. 47

b) Sanktionen7

1) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.8

2) Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.9

1 Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
2 Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
3 Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
4 Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
5 Art. 46 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 154.
6 Art. 46 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 40.
7 Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
8 Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
9 Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.

210.0

3) Ist die Kündigung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.1

Art. 482

c) Verfahren

1) Wer gestützt auf Art. 46 und 47 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

2) Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 493

2. Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber

1) Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;

b) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.

2) Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

3) Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

210.0

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Art. 50 bis 521

Aufgehoben

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraussetzungen

Art. 53

a) aus wichtigen Gründen

1) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.2

2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3) Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Art. 54

b) wegen Lohngefährdung

Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.

2. Folgen

Art. 55

a) bei gerechtfertigter Auflösung

1) Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.

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2) In den andern Fällen bestimmt das Gericht die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.

Art. 561

b) bei ungerechtfertigter Entlassung oder Verweigerung des Arbeitsantrittes

1) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.

2) Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

3) Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

4) Wird dem Arbeitnehmer der Antritt einer vereinbarten Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund verweigert, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Art. 57

c) bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle

1) Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

2) Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so setzt sie das Gericht nach seinem Ermessen herab.

3) Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle gerichtlich geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

210.0

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V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers

Art. 58

1. Tod des Arbeitnehmers

1) Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 59

2. Tod des Arbeitgebers

1) Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf dieErben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.

2) Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.

Va. Massenentlassungen1

Art. 59a2

1. Begriffe und Geltungsbereich

1) Als Massenentlassung gelten Kündigungen, a) die der Arbeitgeber in einem Betrieb aus einem oder mehreren Gründen plant, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmer stehen, und b) von denen, ungeachtet der Betriebsgrösse, innert 90 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind.

2) Einer Kündigung im Sinne von Abs. 1 sind andere Arten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt, die

210.0

a) aus einem oder mehreren Gründen, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmer stehen, geplant werden, b) auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, und

c) von denen mindestens fünf Arbeitnehmer betroffen sind. Solche Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 Bst. b mitgerechnet.

3) Die Art. 59b bis 59c gelten auch: a) in Fällen einer vorzeitigen Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse; b) in Fällen, in denen die Entscheidung über die geplante Massenentlas

sung von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.

4) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 nicht mitgerechnet.

Art. 59b1

2. Unterrichtung und Anhörung

1) Um der Arbeitnehmervertretung die Gelegenheit zu Gegenvorschlägen zu geben und um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft über: a) die Möglichkeit, geplante Massenentlassungen zu vermeiden oder ihre Zahl zu verringern; b) die Möglichkeit, die Folgen geplanter Massenentlassungen durch

Massnahmen wie Umschulungen zu mildern, zu kommen, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Sachverständige können sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmervertretung beigezogen werden.

2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Abs. 1 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung rechtzeitig alle zweckdienlichen Angaben zu machen. Er hat der Arbeitnehmervertretung insbesondere schriftlich mitzuteilen:

a) die Gründe der geplanten Massenentlassung;
b) die Zahl und die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer und die

Gründe für ihre Auswahl; c) die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; d) den Zeitraum der geplanten Massenentlassungen; e) das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan).

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 59c1

3. Mitwirkung des Amtes für Volkswirtschaft

1) Der Arbeitgeber hat dem Amt für Volkswirtschaft eine geplante Massenentlassung anzuzeigen und eine Mitteilung über das Ergebnis der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Art. 59b zuzustellen. Diese Anzeige hat alle Angaben im Sinne von Art. 59b Abs. 2 sowie alle sonstigen zweckdienlichen Angaben über die geplante Massenentlassung zu enthalten. Eine Abschrift der Anzeige wird der Arbeitnehmervertretung zugestellt.

2) Geplante Massenentlassungen werden, unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige im Sinne von Abs. 1 wirksam. Besteht ein berechtigtes Interesse und die Aussicht auf eine Milderung der Folgen der geplanten Massenentlassung, kann das Amt für Volkswirtschaft diese Frist auf 60 Tage erstrecken. Es unterrichtet die Arbeitnehmervertretung über die Fristerstreckung.

3) Das Amt für Volkswirtschaft sucht innert der Frist im Sinne von Abs. 2 nach Möglichkeiten, die Folgen der geplanten Massenentlassung zu mildern. Es kann den Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung beiziehen.

Art. 59d

Aufgehoben

VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 60

1. Fälligkeit der Forderungen

1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

2) Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.

3) Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Art. 14 Abs. 3.

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Art. 61

2. Rückgabepflichten

1) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.

2) Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

3) Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

3. Abgangsentschädigung

Art. 62

a) Voraussetzungen

1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.

2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 63

b) Höhe und Fälligkeit

1) Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.

2) Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.

3) Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.

4) Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede,

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Gericht angeordnet werden.

Art. 64

c) Ersatzleistungen

1) Der Arbeitgeber hat insoweit keine Entschädigung zu leisten, als eine Personalfürsorgeeinrichtung künftige Vorsorgeleistungen zu erbringen hat, welche die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spareinrichtungen samt Zins, übersteigen, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

2) Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.

VII. Konkurrenzverbot

Art. 65

1. Voraussetzungen

1) Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

2) Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnis den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Art. 66

2. Beschränkungen

1) Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.

2) Das Gericht kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; es hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.

210.0

Art. 67

3. Folgen der Übertretung

1) Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.

2) Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.

3) Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigt.

Art. 68

4. Wegfall

1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.

2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

Art. 69

H. Unverzichtbarkeit und Verjährung

1) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.

2) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des ABGB.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 70

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts

1) Vorbehalten bleiben: a) Vorschriften über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis,

b) öffentlichrechtliche Vorschriften über die Arbeit, die Berufsbildung und das Lehrlingswesen.

2) Wird durch Vorschriften über die Arbeit, die Berufsbildung und das Lehrlingswesen dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlichrechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.

Art. 71

K. Rechtspflege

1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Eine Vermittlungsverhandlung ist nicht vorgeschrieben.

2) Aufgehoben1

3) Aufgehoben2

4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Einigungswesen bei Kollektivstreitigkeiten aus Gesamtarbeitsverträgen.

1 Art. 71 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 457. 2 Art. 71 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 457.

210.0

2. Abschnitt

Besondere Einzelarbeitsverträge

A. Der Lehrvertrag

Art. 72 bis 771

Aufgehoben

B. Der Handelsreisendenvertrag

I. Begriff und Entstehung

Art. 78

1. Begriff

1) Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäfts gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.

2) Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.

Art. 79

2. Entstehung und Inhalt

1) Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über

a) die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

b) die Vollmachten des Handelsreisenden, c) das Entgelt und den Auslagenersatz,

d) das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

2) Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und die üblichen Arbeitsbedingungen bestimmt.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

3) Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.

II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden

Art. 80

1. Besondere Pflichten

1) Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

2) Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und anderen Geschäftsbedingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.

3) Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

Art. 81

2. Delcredere

1) Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, sind nichtig.

2) Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt, dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.

3) Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungsvermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

210.0

Art. 82

3. Vollmachten

1) Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.

2) Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.

3) Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, für Liechtenstein in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 1. April 1908, LGBl. 1941 Nr. 14, bleibt vorbehalten.

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Art. 83

1. Tätigkeitskreis

1) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2) Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.

2. Lohn

Art. 84

a) im Allgemeinen

1) Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2) Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.

3) Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 85

b) Provision

1) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.

2) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften auszurichten.

3) Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.

Art. 86

c) bei Verhinderung an der Reisetätigkeit

1) Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.

2) Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.

3) Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.

Art. 87

3. Auslagen

1) Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.

210.0

2) Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.

Art. 88

4. Retentionsrecht

1) Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen Forderungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er aufgrund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.

2) An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und anderen Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

IV. Beendigung

Art. 89

1. Besondere Kündigung

1) Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

Art. 90

2. Besondere Folgen

1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.

2) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

C. Der Heimarbeitsvertrag

I. Begriff und Entstehung

Art. 91

1. Begriff

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeiter, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.

Art. 92

2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen

1) Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.

2) Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekanntgegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.

Art. 92a1

3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit

Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen sowie vor 6 Uhr und nach 23 Uhr Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. Die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Heimarbeiters so zu bemessen, dass er täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss.

210.0

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers

Art. 93

1. Ausführung der Arbeit

1) Der Heimarbeiter hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.

2) Wird aus Verschulden des Heimarbeiters die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.

Art. 94

2. Material und Arbeitsgeräte

1) Der Heimarbeiter ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.

2) Stellt der Heimarbeiter bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.

3) Hat der Heimarbeiter Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Art. 95

1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses

1) Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeiter bekanntzugeben.

2) Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

2. Lohn

Art. 96

a) Ausrichtung des Lohnes

1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeiters am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses, auszurichten.

2) Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeiter eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzugeben ist.

Art. 97

b) Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist dieser nach Massgabe der Art. 17 und 18 zur Ausrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeiter aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

2) In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Lohnes nach Massgabe der Art. 17 und 18 nicht verpflichtet.

Art. 98

3. Ferien

1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so hat ihm der Arbeitgeber Ferien nach Massgabe der Art. 30, 31, 32 und 33 zu gewähren und den Lohn nach dem durchschnittlichen Lohn des Dienstjahres zu entrichten.

2) In den anderen Fällen hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter als Ferienvergütung im Juli jedes Jahres wenigstens sechs Prozent des Lohnes der vergangenen zwölf Monate zu entrichten.

Art. 99

IV. Beendigung

1) Wird dem Heimarbeiter eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

210.0

2) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

Art. 100

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.

3. Abschnitt

1 Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 40.
2 Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 40.
3 Art. 8a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 153.
4 Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 40.

1 Sachüberschrift vor Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 40. 2 Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 40. 3 Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 47.

1 Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 153. 2 Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 97.

1 Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 154. 2 Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 154. 3 Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 154.

1 Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 154.
2 Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 56.
3 Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 276.

1 Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 276.
2 Sachüberschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 276.
3 Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 276.
4 Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 214.
5 Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1985 Nr. 10.

1 Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 276. 2 Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154.

1 Sachüberschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 276.

2 Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 276. "Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei: a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte." (Ziff. III. Übergangsbestimmungen von LGBl. 2003 Nr. 276, abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 38).

3 Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 276.

1 Art. 34c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 276.

1 Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 40.

1 Art. 36b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 214.

1 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 12.

1 Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 12. 2 Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 135. 3 Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 2002 Nr. 135.

1 Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154. 2 Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 88.

1 Art. 43a abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 88.

1 Art. 43b eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 88.
2 Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 40.
3 Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 40.
4 Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 40.
5 Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
6 Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
7 Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
8 Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 40.

1 Sachüberschrift vor Art. 45 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
2 Art. 45 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
3 Sachüberschrift vor Art. 45a eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 83.
4 Art. 45a eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 83.
5 Art. 45b eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 83.

1 Art. 45c eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 83.
2 Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
3 Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.
4 Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.

1 Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 154. 2 Art. 48 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83. 3 Art. 49 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.

1 Art. 50 bis 52 aufgehoben durch LGBl. 1992 Nr. 83. 2 Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.

1 Art. 56 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.

1 Sachüberschrift vor Art. 59a abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154. 2 Art. 59a abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154.

1 Art. 59b abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154.

1 Art. 59c abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154.

1 Art. 72 bis 77 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 55.

1 Art. 92a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 148.

Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer

Art. 101

1. Begriff und Inhalt

1) Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2) Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

3) Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen regeln.

4) Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder aufgrund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 102

2. Freiheit der Organisation der Berufsausübung

1) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.

2) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.

3) Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten.

Art. 103

3. Anschluss

1) Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2) Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Gericht nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.

3) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.

Art. 104

4. Form und Dauer

1) Der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

210.0

schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Art. 103 Abs. 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.

2) Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.

II. Wirkungen

Art. 1051

1. auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer

1) Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Diese Bestimmungen wirken auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer, die im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers stehen, sofern der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht.

2) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

Art. 106

2. unter den Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.

2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 107

3. gemeinsame Durchführung

1) In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

a) Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;

b) Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betref

fende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben

und Wahrung des Arbeitsfriedens;

c) Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in bezug auf Bestimmungen gemäss Bst. a und b.

2) Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

3) Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 108

III. Verhältnis zum zwingenden Recht

Das zwingende Recht geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

B. Normalarbeitsvertrag

Art. 109

I. Begriff und Inhalt

1) Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt.

210.0

2) Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst hat die Regierung Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln.

3) Art. 108 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.

Art. 110

II. Zuständigkeit und Verfahren

1) Für den Erlass des Normalarbeitsvertrages ist die Regierung zuständig.

2) Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröffentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; ausserdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.

3) Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist.

4) Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.

Art. 111

III. Wirkungen

1) Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.

2) Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

IV. Mindestlöhne1

Art. 111a2

1. Voraussetzungen

1) Werden innerhalb einer Branche oder eines Berufes die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die Regierung zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der dreigliedrigen Kommission nach Art. 111b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der Mindestlöhne vorsieht.

2) Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen, noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.

Art. 111b3

2. Dreigliedrige Kommission

1) Die Regierung setzt eine dreigliedrige Kommission ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.

2) Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Abs. 1 steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.

3) Die Kommission beobachtet den Arbeitsmarkt. Stellt sie Missbräuche im Sinne von Art. 111a Abs. 1 fest, so sucht sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragt sie der Regierung den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.

4) Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die dreigliedrige Kommission der Regierung die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.

5) Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, hat die dreigliedrige Kommission in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersu

210.0

chung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.

Art. 111c1

3. Amtsgeheimnis

1) Die Mitglieder der dreigliedrigen Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.

2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der dreigliedrigen Kommission bestehen.

Art. 111d2

4. Wirkungen

1) Der Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a gilt auch für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.

2) Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Art. 111e3

5. Klagerecht der Verbände

Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a einhält.

1 Art. 111c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 104. 2 Art. 111d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 104. 3 Art. 111e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 104.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

4. Abschnitt

1 Art. 105 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 203.

1 Art. 111 Sachüberschrift vor Art. 111a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 104.
2 Art. 111a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 104.
3 Art. 111b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 104.

Zwingende Vorschriften

Art. 112

A. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitgebers und des
Arbeitnehmers

1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag

darf von den folgenden Vorschriften weder zu Ungunsten des Arbeit

gebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Art. 6 Abs. 1 (Überstundenarbeit)

Art. 14 Abs. 4 (Vorschuss)

Art. 16 Abs. 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)

Art. 20 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)

Art. 21 Abs. 2 (Zuweisung von Arbeit)

Art. 33 Abs. 2 und 3 (Ferienlohn)

Art. 37 Abs. 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)

Art. 40 (Erfüllung der Schuldpflicht der Personalfürsorgeeinrichtung)

Art. 44 Abs. 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)

Art. 45 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)

Art. 46 Abs. 1 (Missbräuchliche Kündigung)

Art. 47 (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)

Art. 48 (Geltendmachung der Entschädigung)

Art. 53 Abs. 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)

Art. 55 Abs. 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)

Art. 57 (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)

Art. 59a (Massenentlassungen)

Art. 59c Abs. 1 (Anzeigepflicht)

Art. 60 Abs. 1 (Fälligkeit oder Forderungen)

Art. 61 (Rückgabepflichten)

Art. 67 Abs. 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)

Art. 70 Abs. 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)

Art. 76 (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)

Art. 86 Abs. 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Art. 89 (Besondere Kündigung)

Art. 90 Abs. 2 (Rückgabepflichten)1

2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften

210.0

zu Ungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

Art. 113

B. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitnehmers

1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag

darf von den folgenden Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers

nicht abgewichen werden:

Art. 8 (Haftung des Arbeitnehmers)

Art. 8a (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)

Art. 8b (Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern)

Art. 9 Abs. 3 (Gleicher Lohn für Mann und Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit)

Art. 10 Abs. 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)

Art. 11 Abs. 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)

Art. 12 (Provisionsabrechnung)

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 (Lohnabrechnung)

Art. 17 (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

Art. 18 Abs. 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)

Art. 19 (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)

Art. 21 Abs. 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)

Art. 22 (Akkordlohn)

Art. 24 Abs. 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)

Art. 25 Abs. 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)

Art. 26 Abs. 2 (Vorschuss für Auslagen)

Art. 27 (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)

Art. 28 (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)

Art. 28a (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)

Art. 29 Abs. 1, 2, 3 und 5 (Freizeit)

Art. 30 (Dauer der Ferien)

Art. 31 Abs. 2 und 3 (Kürzung der Ferien)

Art. 32 (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)

Art. 33 Abs. 1 (Ferienlohn)

Art. 34a (Dauer des Elternurlaubs)

Art. 34b (Inanspruchnahme des Elternurlaubs)

Art. 34c (Arbeitsplatzgarantie bei Elternurlaub)

Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 (Kaution)

Art. 36 (Zeugnis)

Art. 36a (Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen)

Art. 36b (Arbeitsplatzgarantie bei Mutterschaftsurlaub)

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Art. 37 Abs. 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)

Art. 38 (Forderung des Arbeitnehmers bei Spareinrichtungen)

Art. 39 (Forderungen des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen)

Art. 41 Abs. 4 (Vergütung bei Erfindungen)

Art. 43 (Wirkung)

Art. 43 Abs. 8 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)

Art. 43a (Unterrichtung und Anhörung)

Art. 43b (Konkurs des Veräusserers)

Art. 44a (Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse)

Art. 46 Abs. 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)

Art. 49 (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)

Art. 54 (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)

Art. 56 Abs. 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)

Art. 58 (Tod des Arbeitnehmers)

Art. 59 (Tod des Arbeitgebers)

Art. 59d (Wirksamkeit der Kündigung; Sperrfrist)

Art. 62 (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)

Art. 64 (Ersatzleistungen)

Art. 65 Abs. 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes)

Art. 66 Abs. 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)

Art. 68 (Wegfall des Konkurrenzverbotes)

Art. 69 Abs. 1 (Unverzichtbarkeit)

Art. 75 (Pflichten des Lehrmeisters)

Art. 84 Abs. 1 (Lohn des Handelsreisenden)

Art. 85 Abs. 3 (Ausrichtung der Provision)

Art. 86 Abs. 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Art. 88 Abs. 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)

Art. 90 Abs. 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)

Art. 92a (Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit)

Art. 94 Abs. 3 (Haftung des Heimarbeiters)

Art. 95 (Abnahme des Arbeitszeugnisses)

Art. 96 (Ausrichtung des Lohnes)

Art. 97 Abs. 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung)

Art. 98 (Ferien)1

2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und

Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften

zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

210.0

4. Leistung zu unerlaubten Zwecken1

§ 11742

1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die Gesetze. Ist aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.

2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.

27. Hauptstück

1 Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 83.

1 Art. 113 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 56, LGBl. 2002 Nr. 88, LGBl. 2003 Nr. 276, LGBl. 2006 Nr. 40, LGBl. 2006 Nr. 153 und LGBl. 2007 Nr. 148.

Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter

§§ 1175 bis 12163

Aufgehoben

28. Hauptstück

Von den Ehepakten4

Ehepakte5

§ 12176

1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich das Heiratsgut, die Gütergemeinschaft, Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen Vermögens, die Erbfolge und den Witwengehalt zum Gegenstande haben.

2) Soweit in diesem Hauptstück nicht weitergehende Erfordernisse festgelegt oder Ausnahmen getroffen werden, bedürfen Ehepakte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1218

Heiratsgut

Unter Heiratsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.

Dessen Bestellung

§ 1219

Wenn die Braut eigenes Vermögen besitzt, und volljährig ist, so hängt es von ihr und dem Bräutigam ab, wie sie sich wegen des Heiratsgutes, und wegen anderer wechselseitigen Gaben miteinander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muss der Vertrag von dem Vater oder Vormunde, mit Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichtes, geschlossen werden.

§ 1220

Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgute hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Grosseltern nach der Ordnung, als sie die Kinder zu ernähren und zu versorgen verpflichtet sind, verbunden, den Töchtern oder Enkelinnen bei deren Verehelichung ein ihrem Stande und Vermögen angemessenes Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismässig beizutragen (§ 141 und 143). Eine uneheliche Tochter kann nur von ihrer Mutter ein Heiratsgut verlangen.

§ 1221

Berufen sich Eltern oder Grosseltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes, so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen und hiernach ein angemessenes Heiratsgut bestimmen oder die Eltern und Grosseltern davon freisprechen.

§ 1222

Wenn eine Tochter ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Missbilligung gegründet findet, so sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben.

210.0

§ 1223

Hat eine Tochter ihr Heiratsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren, so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweiten Ehe, berechtigt, ein neues zu fordern.

§ 1224

Im Zweifel, ob das Heiratsgut von dem Vermögen der Eltern oder der Braut ausgesetzt worden sei, wird das letztere angenommen. Haben aber Eltern das Heiratsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt, so wird vermutet, dass es die Eltern aus eigenem Vermögen getan haben.

§ 1225

Übergabe

Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heiratsgut bedungen, so ist er auch keines zu fordern berechtigt. Die Übergabe des bedungenen Heiratsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehrt werden.

§ 1226

und Beweis derselben

Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Konkurs verhängt wird, so macht seine vor Ausbruch des Konkurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, dass er das Heiratsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Konkurse, so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiskraft.

Gegenstand des Heiratsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben

§ 1227

Alles, was sich veräussern und nutzen lässt, ist zum Heiratsgute geeignet. Solange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtniessung des Heiratsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heiratsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen, so gebührt ihm das vollständige Eigentum.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1228

Besteht das Heiratsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt werden können, so wird die Ehegattin so lange als Eigentümerin und der Mann als Fruchtniesser desselben angesehen, bis bewiesen wird, dass der Ehemann das Heiratsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat.

§ 1229

Nach dem Gesetze fällt das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen sein, so muss dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heiratsgut freiwillig bestellt, kann sich ausbedingen, dass es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.

2. Widerlage

§ 12301

Aufgehoben

§ 12312

Aufgehoben

§ 12323

3. Morgengabe

Aufgehoben

210.0

4. Gütergemeinschaft1

§ 12332

Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, zu dessen Gültigkeit über die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse hinaus eine genaue Bestimmung des Umfanges der Gütergemeinschaft vorgenommen werden muss.

§ 1234

Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden sein wird.

§ 1235

Bei einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Teilung alle Schulden ohne Ausnahme, bei einer Gemeinschaft aber, die bloss das gegenwärtige oder bloss das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.

§ 1236

Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen, so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile gereichen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen

Vermögens1

§ 12372

1) Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt und auf was immer für eine Art erhält, hat der andere keinen Anspruch.

2) Die besonderen Ansprüche, die das Gesetz einem Ehegatten während der aufrechten Ehe für den Fall der Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder für den Fall dessen Todes, weiters für den Fall der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe einräumt, werden von den Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

§§ 1238 bis 12413

Aufgehoben

6. Witwengehalt

§ 1242

Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heisst Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drei Monate vorhinein entrichtet werden.

§ 12434

Nur die unter Lebenden vertraglich vorgenommene Bestimmung eines Witwengehaltes unterliegt den Bestimmungen über die Ehepakte. Die Gültigkeit einer einseitigen Bestimmung des Witwengehaltes durch den Ehemann unterliegt den Förmlichkeiten, die das Gesetz für letztwillige Verfügungen aufgestellt hat.

210.0

§ 1244

Wenn die Witwe sich verehelicht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.

§ 12451

Sicherstellung des Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehalts

Wer das Heiratsgut übergibt, ist berechtigt, bei der Übergabe oder, wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.

Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten

§ 1246

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurteilt.

§ 1247

Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem andern oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt, so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.

§ 1248

Wechselseitige Testamente

Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nämlichen Testamente sich gegenseitig oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles nicht geschlossen werden (§ 583).

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Erbverträge

Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages

§ 12491 2

Zwischen den Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Erfüllt der abgeschlossene Erbvertrag nicht die besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für Ehepakte, so ist er doch als letztwillige Verfügung gültig, soweit die dafür massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.

§ 1250

Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen, aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.

§ 1251

Vorschrift über die eingerückten Bedingungen

Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muss auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.

Wirkung des Erbvertrages

§ 1252

Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.

210.0

§ 1253

Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu testieren, nicht gänzlich Verzicht tun. Ein reiner Vierteil, worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt er doch nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.

§ 1254

Erlöschung desselben

Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.

Fruchtniessung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)

§§ 1255 bis 12581

Aufgehoben

§ 1259

Einkindschaft

Die Einkindschaft, das ist ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleich gehalten werden sollen, hat keine rechtliche Wirkung.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Absonderung des Vermögens in dem Falle

1. eines Konkurses

§ 1260

Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein Konkurs eröffnet wird, so kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des Heiratsgutes und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die Gläubiger verlangen. Sie ist überdies berechtigt, von Zeit der Konkurseröffnung den Genuss des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuss des Heiratsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen oder den andern Genuss hat aber nicht statt, wenn bewiesen wird, dass die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache sei.

§ 1261

Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs, so bleiben die Ehepakte unverändert.

§ 1262

Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen, so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.

§ 12631

2. einer Scheidung oder Trennung

1) Bei einer Scheidung oder Trennung hängt es vom Einvernehmen der Ehegatten ab, ob sie allenfalls geschlossene Ehepakte fortdauern lassen oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.

2) Einigen sich die Ehegatten nicht, so versucht das Gericht, einen Vergleich herbeizuführen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien über die Frage des Fortbestandes der Ehepakte.

210.0

§ 12641 Aufgehoben

§ 12652

4. Ungültigerklärung

1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so zerfallen auch die Ehepakte, das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück.

2) War einem Teile das Vorliegen eines Ehehindernisses vorher bekannt und hat er es vorsätzlich verschwiegen, so hat dieser schuldtragende Teil dem schuldlosen (oder minderschuldigen) Teile Entschädigung zu leisten.

§ 12663 Aufgehoben

1 § 1264 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 30. 2 § 1265 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1266 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 30.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

29. Hauptstück

1 Sachüberschrift vor § 1174 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 18.
2 § 1174 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 18.
3 §§ 1175 bis 1216 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.
4 Überschrift vor § 1217 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
5 Sachüberschrift vor § 1217 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
6 § 1217 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 1230 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 1231 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54. 3 § 1232 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 1233 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54. 2 § 1233 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 Sachüberschrift vor § 1237 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 § 1237 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 §§ 1238 bis 1241 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 54.
4 § 1243 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.

1 § 1245 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

1 § 1249 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.
2 Zu § 1249 siehe auch Hofdekret vom 25. Juni 1817, JGS. Nr. 1340, LR 210.101.

1 §§ 1255 bis 1258 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1263 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 30.

Von den Glücksverträgen

Glücksverträge

§ 1267

Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen.

§ 1268

Bei Glücksverträgen findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht statt.

Arten der Glücksverträge

§ 1269

Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich, die Versicherungs- und Bodmereiverträge.

1. die Wette

§ 1270

Wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird, so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Teil von dem Ausgange Gewissheit und verheimlichte er sie dem andern Teile, so macht er sich einer Arglist schuldig und die Wette ist ungültig. Der verlierende Teil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.

210.0

§ 1271

Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloss versprochen, sondern wirklich entrichtet oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.

§ 1272

2. das Spiel

Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt oder für besondere Klassen verboten, wie Personen, die verbotene Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen Gesetze.

3. Los

§ 1273

Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden, so treten dabei die Rechte der übrigen Verträge ein.

§ 1274

Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen, zu beurteilen.

4. Hoffnungskauf

§ 1275

Wer für ein bestimmtes Mass von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismässigen Preis verspricht, schliesst einen ordentlichen Kaufvertrag.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1276

Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.

§ 12771

insbesondere eines Kuxes

Aufgehoben

oder einer Erbschaft

§ 12782

1) Der Käufer einer von dem Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht bloss persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft.

2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

§ 1279

Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem andern Grunde, z. B. als Vorausvermächtnis, als Fideikommiss, als Substitution, als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es sei durch den Abgang eines Legatars oder eines Miterben oder auf was immer für eine andere Art, insoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.

210.0

§ 1280

Alles, was der Erbe aus dem Erbrechte erhält, wie z. B. die bezogenen Früchte und Forderungen, wird mit zur Masse gerechnet; alles hingegen, was er aus dem Seinigen auf die Antretung der Erbschaft oder auf die Verlassenschaft verwendet hat, wird von der Masse abgezogen. Dahin gehören die bezahlten Schulden, die schon abgeführten Vermächtnisse, Abgaben und Gerichtsgebühren und wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden ist, auch die Begräbniskosten.

§ 1281

Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür, wie ein anderer Geschäftsträger.

§ 1282

Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer aber können sich ihrer Befriedigung wegen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, sowie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die Erbschaftsantretung des einen gilt auch für den andern.

§ 1283

Hat man bei dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichnis geschehen, so haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

5. Leibrente

§ 1284

Wird jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist es ein Leibrentenvertrag.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1285

Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Teiles oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.

§ 1286

Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtigt, den Vertrag umzustossen. Doch steht den erstern frei, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Teiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen.

§ 1287

6. gesellschaftliche Versorgungsanstalten

Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfonds für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.

7. Versicherungsvertrag

§ 1288

Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen andern ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht, so entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabei für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.

§ 1289

Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.

210.0

§ 1290

Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist, so muss der Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hindernis dazwischen kommt oder nichts anderes verabredet worden ist, dem Versicherer, wenn sie sich im nämlichen Orte befinden, binnen drei Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten Versprechens bestimmt worden ist (§ 862). Unterlässt er die Anzeige, kann er den Unfall nicht erweisen oder kann der Versicherer beweisen, dass der Schade aus Verschulden des Versicherten entstanden ist, so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte Summe.

§ 1291

Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war, so ist der Vertrag ungültig.

§ 1292

Bodmerei- und Seeassekuranzen

Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.

30. Hauptstück

1 § 1277 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 2 § 1278 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung

§ 1293

Schade

Schade heisst jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1294

Quellen der Beschädigung

Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines andern oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleisses verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt.

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze

1. Von dem Schaden aus Verschulden

§ 12951

1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

3) Ist eine auf Unterlassung gerichtete Vertragspflicht des Schuldners verletzt und setzt der Schuldner ungeachtet einer Abmachung das vertragswidrige Verhalten fort, so kann der Gläubiger auf Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens (Ablassung) und Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

§ 1296

Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.

210.0

§ 1297

Es wird aber auch vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines andern entsteht, diesen Grad des Fleisses oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig.

§ 1298

Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmässigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.

insbesondere a) der Sachverständigen

§ 1299

Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiss erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiss und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überliess, die Unerfahrenheit desselben gewusst oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.

§ 1300

Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Verse-hen einen nachteiligen Rat erteilt. Ausser diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern verursacht hat.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

oder b) mehrerer Teilnehmer

§ 1301

Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen

u. dgl. oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.

§ 1302

In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten.

§ 1303

Inwieweit mehrere Mitschuldner bloss aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen.

§ 1304

Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismässig und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.

§ 13051

2. aus dem Gebrauche des Rechtes

Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Abs. 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.

210.0

3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung

§ 1306

Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

§ 1306a1

Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses der Grösse der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu ersetzen ist.

§ 13072

Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlasst hat.

§ 13083

Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

§ 1309

Ausser diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1310

Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.

4. durch Zufall

§ 1311

Der blosse Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachteil, welcher ausser dem nicht erfolgt wäre.

§ 1312

Wer in einem Notfalle jemandem einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet, es wäre denn, dass er einen andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.

5. durch fremde Handlungen

§ 1313

Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

210.0

§ 13141

Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.

§ 13152

Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

§ 13163

Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.

§ 1317

Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besondern Vorschriften.

§ 1318

Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgiessen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 13191

6. durch ein Bauwerk

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

§ 13202

7. durch ein Tier

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

§ 13213

Aufgehoben

§ 13224

Aufgehoben

Arten des Schadensersatzes

§ 13235

1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.

2) Vorbehalten bleibt die Bestimmung des § 35 der Schlussabteilung zum PGR.

210.0

§ 13241

1) In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung, in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sei.

2) Wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, kann auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden.

3) Neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme kann der Richter auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen.

Insbesondere

1. bei Verletzungen an dem Körper

§ 1325

Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

§ 1326

Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

§ 1327

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern es muss auch jedem, der durch die Tötung seinen Versorger verloren hat, alles das, was ihm dadurch entgangen sein würde, ersetzt werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 13281

1a. an der sexuellen Selbstbestimmung

Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zum Beischlaf oder sonst zu sexuellen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen und volle Genugtuung zu leisten.

§ 1328a2

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit blosszustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.

§ 1329

2. an der persönlichen Freiheit

Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muss er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.

210.0

§ 13301

3. an Tieren

1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.

2) Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann der Wert der besonderen Vorliebe, den dieses Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, geltend gemacht werden.

4. an dem Vermögen

§ 1331

Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines andern beschädigt, so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht worden ist, den Wert der besondern Vorliebe zu fordern berechtigt.

§ 1332

Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.

1 § 1330 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 156.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.1

Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden2

§ 13333 4

1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Dabei ist der Bezugszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr massgebend.

3) Der Gläubiger kann ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender aussergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmassnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

§ 13345

Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemässer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.

210.0

§ 13351

Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weiter Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tage der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.

§ 13362 3

Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)

1) Die vertragschliessenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.

2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermässig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mässigen.

§ 1337

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers

Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen und geht auf die Erben über.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtsmittel der Entschädigung

§ 1338

Das Recht zum Schadenersatze muss in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten, so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadenersatz aber gehört auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.

§ 13391

Die Körperverletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freiheit und die Ehrenbeleidigungen werden nach der Beschaffenheit der Umstände entweder als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen untersucht und bestraft. Die Vorschriften hierüber sind in den Strafgesetzen und in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.

§ 1340

Diese Behörden haben in dem Falle, dass sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen lässt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, dass dem Beschädigten die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Kriminalfällen dem Beschädigten, und in andern Fällen beiden Teilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.

§ 1341

Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.

210.0

1 § 1295 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1305 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1306a eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1307 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1308 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1314 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1315 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1316 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1319 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1320 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1321 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 4 § 1322 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 5 § 1323 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1324 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1328 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25. 2 § 1328a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 223.

1 Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 138.
2 Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 138.
3 § 1333 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 138.
4 Zu § 1333 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113

und Hofdekret vom 18. Januar 1842, JGS. Nr. 592, LR 210.130. 5 § 1334 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 138.

1 § 1335 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 138.
2 § 1336 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 Zu § 1336 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113.

1 § 1339 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

3. Teil

Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der
Personen- und Sachenrechte

1. Hauptstück

Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten

§ 1342

Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte

Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestigt, umgeändert und aufgehoben werden.

Arten der Befestigung eines Rechtes

§ 1343

Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner und die Verpfändung.

I. durch Verpflichtung eines Dritten

§ 1344

Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreierlei Art verpflichten: einmal, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1345

Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines andern übernimmt, so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.

§ 13461

a) Als Bürge

1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.

2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.

§ 1347

b) Als Mitschuldner

Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888 bis 896).

§ 1348

Entschädigungsbürge

Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heisst Entschädigungsbürge.

210.0

§ 1349

Wer sich verbürgen könne

Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.

Für welche Verbindlichkeiten

§ 1350

Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

§ 1351

Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.

§ 1352

Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).

Umfang der Bürgschaft

§ 1353

Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1354

Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.

Wirkung

§ 1355

Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder aussergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.

§ 1356

Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.

§ 1357

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).

§ 13581

Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.

210.0

§ 1359

Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.

§ 1360

Wenn dem Gläubiger vor oder bei Leistung der Bürgschaft noch ausser derselben von dem Hauptschuldner oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird, so steht ihm zwar noch immer frei, den Bürgen der Ordnung nach (§ 1355) zu belangen, aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachteil sich des Pfandes zu begeben.

§ 1361

Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen, so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.

§ 1362

Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.

Arten der Erlöschung der Bürgschaft

§ 1363

Die Verbindlichkeiten des Bürgen hört verhältnismässig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet, so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zustatten (§ 896).

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1364

Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreit; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, dass er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung des Ersatzes zu Schaden kommt.

§ 1365

Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt, so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.

§ 1366

Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.

§ 13671

Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestigt, so erlischt er binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich einzumahnen.

210.0

II. Durch Pfandvertrag

§§ 1368 bis 13721

Aufgehoben

Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist

§ 1373

Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muss diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, dass er ein Pfand zu geben ausserstande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.

§ 1374

Niemand ist schuldig, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bei Häusern auf die Hälfte, bei Grundstücken aber, und bei beweglichen Gütern auf zwei Drittteile der Schätzung bestimmten Werte zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.

2. Hauptstück

1 § 1346 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1358 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 Zu § 1367 siehe auch Hofdekret vom 19. September 1837, JGS. Nr. 229, LR 210.125.

1 §§ 1368 bis 1372 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

§ 1375

Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners, geschehen.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

1. durch Novation

§ 1376

Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

§ 1377

Eine solche Umänderung heisst Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.

§ 1378

Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben.

§ 1379

Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die blosse Ausstellung eines neuen Schuldscheines oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beigezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.

2. Vergleich

§ 1380

Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heisst Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt.

210.0

§ 1381

Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).

Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes

§ 1382

Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.

§ 1383

Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.

§ 1384

Vergleiche über Gesetzesübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmässige Untersuchung und Bestrafungkann dadurch bloss dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, dass die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.

oder anderer Mängel

§ 1385

Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.

§ 1386

Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1387

Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.

§ 1388

Ein offenbarer Rechnungsverstoss oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.

§ 1389

Umfang des Vergleiches

Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder auf welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten.

Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten

§ 1390

Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.

§ 1391

Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.

210.0

3. Zession

§ 1392

Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.

§ 13931

Gegenstände der Zession

Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.

Wirkung

§ 1394

Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben.

§ 1395

Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar), nicht aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden.

§ 1396

Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Ein

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

wendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.

Haftung des Zedenten

§ 1397

Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.

§ 1398

Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen blossen Zufall oder durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Überträger nicht.

§ 1399

Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.

4. Anweisung (Assignation)

§ 14001

Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für

210.0

Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.

§ 14011

1) Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern.

2) Will der Empfänger von der Anweisung keinen Gebrauch machen oder verweigert der Angewiesene die Annahme oder die Leistung, so hat der Empfänger dies dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen.

3) Die Tilgung der Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die Leistung.

§ 14022

Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.

§ 14033

1) Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der Anweisung auch gegenüber dem Empfänger

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

rechtswirksam ist, bestimmt sich nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.

2) Der Anspruch des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren.

5. Schuldübernahme1

§ 14042

Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.

§ 14053

Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.

§ 14064

1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.

2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.

§ 14075

1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem

210.0

Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.

2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.

§ 14081

Übernimmt bei Veräusserung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräusserer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.

§ 1409

Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Zession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert, so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem grösseren Betrage, als er dem Assignanten schuldig war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§ 1014).

§ 14102

Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, dass an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

3. Hauptstück

1 Zu § 1393 siehe auch Hofdekret vom 22. April 1825, JGS. Nr. 2090, LR 210.109.

1 § 1400 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1401 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1402 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1403 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 Sachüberschrift vor § 1404 eingefügt durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 § 1404 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 § 1405 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
4 § 1406 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
5 § 1407 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1408 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1410 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten

Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten

§ 1411

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, dass mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.

1. Durch die Zahlung

§ 1412

Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).

Wie die Zahlung zu leisten

§ 1413

Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.

§ 1414

Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungsstatt gegeben, so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.

§ 1415

Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen, so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner

210.0

mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.

§ 1416

Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.

wann

§ 1417

Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist, so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904).

§ 1418

In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorauszahlung zurückzugeben.

§ 1419

Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

§ 14201

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

von wem

§ 14211

Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.

§ 14222

Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.

§ 14233

Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er ausser dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (Art. 377 SR) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.

§ 1424

an wen

Der Schuldbetrag muss dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.

210.0

§ 1425

Gerichtliche Hinterlegung der Schuld

Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden, so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmässig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.

Quittungen

§ 14261

1) Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muss von dem Gläubiger oder dessen Machthaber unterschrieben werden.

2) Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.

§ 1427

Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.

§ 1428

Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein, so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurückzugeben oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurückerhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermutung der geleisteten Zahlung; er schliesst aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Schuldschein, welcher zurückgegeben werden soll, in Verlust geraten, so ist der Zahlende berechtigt, Sicherstellung zu fordern oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, dass der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäss bewirke.

§ 1429

Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen, so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.

§ 1430

Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschliessen pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.

Zahlung einer Nichtschuld

§ 1431

Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

§ 1432

Doch können Zahlungen einer verjährten oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloss das Klagerecht versagt, ebensowenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiss, dass er sie nicht schuldig ist.

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§ 1433

Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.

§ 1434

Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiss ist oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.

§ 1435

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

§ 1436

War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben, so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.

§ 1437

Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht.

2. Kompensation

§ 1438

Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1439

Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.

§ 14401

Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommen Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.

§ 1441

Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.

§ 1442

Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird, so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, sowie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen, nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.

§ 1443

Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Kompensation einem Zessionar nur dann entgegengesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei der Forderung selbst eingetragen oder dem Zessionar bei Übernehmung der letztern bekanntgemacht worden ist.

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§ 1444

3. Entsagung

In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

4. Vereinigung

§ 1445

So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide, ausser wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§ 802 und 812) oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.

§ 14461

Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Art. 202 und 273 SR).

§ 1447

5. Untergang der Sache

Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muss aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten, dass er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht.

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§ 1448

6. Tod

Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloss persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.

7. Verlauf der Zeit

§ 1449

Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.

§ 1450

Von der Einsetzung in den vorigen Stand

Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand sind in der Gerichtsordnung bestimmt.

4. Hauptstück

1 § 1420 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1421 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 1422 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1423 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1426 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1440 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1446 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

Von der Verjährung und Ersitzung

§ 1451

Verjährung

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.

210.0

§ 1452

Ersitzung

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen, so heisst es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.

§ 1453

Wer verjähren und ersitzen kann

Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.

§ 1454

Gegen wen

Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unter (§§ 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.

Welche Gegenstände

§ 1455

Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann, ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräusserlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.

§ 1456

Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1457

Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.

§ 1458

Die Rechte eines Ehegatten, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.

§ 1459

Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, ausser dem Falle, dass das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt oder sie daran verhindert, so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die Freiheit der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote oder der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrigen Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 313 und 351).

Erfordernisse zur Ersitzung

1. Besitz

§ 1460

Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze, dass sein Besitz rechtmässig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).

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und zwar a) ein rechtmässiger

§ 1461

Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zurÜbernahme des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmässig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.

§ 1462

Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtniessung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtniessern, aus Mangel eines rechtmässigen Titels, niemals ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmässigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zustatten kommen.

§ 1463

b) redlicher

Der Besitz muss redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).

§ 1464

c) echter

Der Besitz muss auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt oder in den Besitz heimlich einschleicht oder eine Sache nur bittweise besitzt, so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.

2. Verlauf der Zeit

§ 1465

Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Ausser dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmass überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.

Ersitzungszeit
Ordentliche

§ 14661

Das Eigentum, dessen Gegenstand eine fremde bewegliche Sache ist, ersitzt jemand dadurch, dass er sie ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben in seinem Besitze hat (Art. 196 SR).

§ 14672

Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.

§ 1468

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung erst nach 30 Jahren vollendet.

§ 14693

Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren ersessen.

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§ 1470

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach 30 Jahren ersitzen.

§ 1471

Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum Beitrage anzuhalten, muss derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von 30 Jahren, zugleich erweisen, dass der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedes Mal dieses Recht ausgeübt habe.

ausserordentliche

§ 1472

Gegen den Fiskus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, insoweit die Verjährung Platz greift (§§ 287, 289 und 1456 und 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, sowie auch der Besitz der unbeweglichen oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Büchern nicht einverleibt sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiskus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von 40 Jahren erwerben.

§ 1473

Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.

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§ 14741

Gegenstandslos

§ 1475

Der Aufenthalt des Eigentümers ausser der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung insoweit entgegen, dass die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf 30 Jahre zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit geniesst keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.

§ 1476

Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag, muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.

§ 1477

Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.

Verjährungszeit. Allgemeine2

§ 1478

Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch 30 Jahre hinlänglich.

210.0

§ 1479

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreissigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

§ 14801 2

Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.

Ausnahmen

§ 1481

Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Grenzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.

§ 1482

Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloss dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt, sondern die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1483

Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.

§ 1484

Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).

§ 14851

1) In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, 40 Jahre erfordert.

2) Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von 30 oder 40 Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).

Besondere Verjährungszeit2

§ 14863

In fünf Jahren sind verjährt: die Forderungen:

  1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
  2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
  3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;

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  1. von Miet- und Pachtzinsen;
  2. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
  3. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;1
  4. der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.2

§ 14873 4

Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.

§ 1488

Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.

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§ 14891

Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.

§ 1489a2

Jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.

§ 14903

1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.

2) Auf Schadenersatzklage wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.

§ 1491

Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.

210.0

§ 1492

Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zustatten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.

§ 1493

Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers

Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 oder 40 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.

Hemmung der Verjährung

§ 14941

Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.

§ 14952

Auch zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.

210.0

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1496

Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.

§ 1497

Unterbrechung der Verjährung

Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.

Wirkung der Ersitzung oder Verjährung

§ 1498

Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.

§ 1499

Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.

§ 1500

Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.

210.0

§ 1501

Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.

§ 1502

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

210.0

Übergangsbestimmungen

1 § 1466 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1467 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 3 § 1469 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1474 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) durch die Aufhebung der §§ 618 ff. und

1122 ff. als gegenstandslos bezeichnet. 2 Sachüberschrift vor § 1478 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1480 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

2 Zu § 1480 siehe auch Hofdekret vom 22. August 1836, JGS. Nr. 151, LR 210.121, und Hofkanzleidekret vom 10. April 1839, JGS. Nr. 355, LR 210.127.

1 § 1485 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
2 Sachüberschrift vor § 1486 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
3 § 1486 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1486 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 44.
2 § 1486 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 54.
3 § 1487 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.
4 Zu § 1487 siehe auch Hofdekret vom 30. Januar 1819, JGS. Nr. 1540, LR 210.103.

1 § 1489 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. 2 § 1489a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 272. 3 § 1490 abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.

1 § 1494 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122. 2 § 1495 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 122.

210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

210.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1974 Nr. 18 ausgegeben am 15. März 1974

Gesetz

vom 13. Dezember 1973

über die Revision des 26. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

...

II.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

...

Art. 4

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes1 bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.2

...

1 Inkrafttreten: 1. Januar 1974.
2 Art. 4 Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 68.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1976 Nr. 75 ausgegeben am 28. Dezember 1976

Gesetz

vom 10. November 1976

über die Abänderung von Bestimmungen des 2. und 3. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 2

1) § 540 findet keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem 1. Juli 1977 eingetreten ist.

2) § 579 findet keine Anwendung auf letztwillige Anordnungen, die vor dem 1. Juli 1977 errichtet worden sind.

3) § 716 findet zugunsten einer nach dem 1. Juli 1977 errichteten letztwilligen Anordnung auch dann Anwendung, wenn die einen derartigen Beisatz enthaltende Anordnung noch vor diesem Tage errichtet worden ist.

4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes1 eingetreten ist.

210.0 Übergangsbestimmungen

5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes1 eingetreten ist.

6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes2 eingetreten ist.

7) §§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen

8) §§ 878, 879 und 880a auf Verträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, wenn sie nicht vor diesem Tage bereits erfüllt oder durch richterliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellt sind.

9) Inwieweit Schenkungen gemäss § 951 (§ 785), die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden, bei Berechnung des Pflichtteils in Betracht kommen oder wegen Verkürzung des Pflichtteils zurückgefordert werden können, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

10) §§ 1096, 1100 und 1116f finden keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.

11) § 1102 findet keine Anwendung auf Vorauszahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden.

12) § 1121 findet keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem

1. Juli 1977 verbüchert wurden.

13) §§ 1097, 1098, 1101, 1104, 1105, 1107, 1109 und 1117 finden auch auf Bestandverträge Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, mit der Ausnahme, dass die Beschränkungen des § 1101 betreffend der dem gesetzlichen Pfandrecht des Bestandgebers unterworfenen Gegenstände nur für die Zinsforderungen zu gelten haben, die nach Ablauf der Zeit entstanden sind, innerhalb welcher nach dem 1. Juli 1977 das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gelöst werden konnte.

14) §§ 1358, 1422, 1423 und 1426 finden auf Zahlungen, die vor dem

1. Juli 1977 vorgenommen wurden, keine Anwendung.

15) § 1480, 1485, 1486, 1487, 1489 und 1490 treten am 1. Juli 1977 in Wirksamkeit. Wenn die Verjährung vor diesem Tage angefangen hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen in der Art Anwendung, dass die Verjährung vom 1. Juli 1977 zu rechnen ist. Läuft jedoch die im Gesetze bisher bestimmte Frist früher ab, so ist die Verjährung mit Ablauf dieser Frist beendet.

Durch die Vorschriften über die Abkürzung der Verjährungsfristen werden Gesetze, soweit sie von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Verjährung oder über Präklusivfristen enthalten, nicht berührt.

...

210.0 Übergangsbestimmungen

1 Inkrafttreten: 1. Januar 1977.

1 Inkrafttreten: 1. Januar 1977. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 1977.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1988 Nr. 49 ausgegeben am 19. Dezember 1988

Gesetz

vom 18. Oktober 1988

über die Abänderung des 3. und 4. Hauptstückes des 1. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes

...

III.

Übergangsbestimmungen
  1. In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes1 ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
  2. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes2 anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in
  3. 1 Inkrafttreten: 19. Dezember 1988. 2 Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.

erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.

3. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen und Bezeichnungen hingewiesen wird, auf die die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes zutreffen, erhält die in den anderen Gesetzen enthaltene Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des vorliegenden Gesetzes.

...

210.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1993 Nr. 54 ausgegeben am 1. April 1993

Gesetz

vom 22. Oktober 1992

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

...

II.

...

2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung1 gestorben ist.

...

1 Inkrafttreten: 1. April 1993.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1997 Nr. 154 ausgegeben am 27. August 1997

Gesetz

vom 19. Juni 1997

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)

...

II.

Übergangsbestimmung

Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bereits bestanden hat.

...

210.0 Übergangsbestimmungen

1 Inkrafttreten: 27. August 1997.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 165 ausgegeben am 17. Dezember 2002

Gesetz

vom 23. Oktober 2002

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

...

III. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 geschlossen wurden.

...

1 Inkrafttreten: 17. Dezember 2002.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2003 Nr. 276 ausgegeben am 30. Dezember 2003

Gesetz

vom 26. November 2003

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)

...

III.

Übergangsbestimmungen

Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum

31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:
a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am

1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder

b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.1

...

210.0 Übergangsbestimmungen

1 Abschnitt III (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 38.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2004 Nr. 138 ausgegeben am 29. Juni 2004

Gesetz

vom 12. Mai 2004

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

...

IV. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten1 beschlossen wurden.

...

1 Inkrafttreten: 29. Juni 2004.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2007 Nr. 223 ausgegeben am 30. August 2007

Gesetz

vom 20. Juni 2007

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

...

II. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten1 verursacht werden.

...

1 Inkrafttreten: 30. August 2007.

210.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2010 Nr. 122 ausgegeben am 12. Mai 2010

Gesetz

vom 16. März 2010

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

...

II.

Übergangsbestimmungen

1) Wer vor dem Inkrafttreten1 dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.

2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.

3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängi

ges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.

4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.

...

1 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.


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N° WIPO Lex LI053