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Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patent- verordnung - PatV) PatV
Ausfertigungsdatum: 01.09.2003
Vollzitat:
"Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2011 I 996
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.10.2003 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor- den sind, jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. Sep- tember 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich § 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen Abschnitt 2
Patentanmeldungen; Patentverfahren § 3 Form der Einreichung § 4 Erteilungsantrag § 5 Anmeldungsunterlagen § 6 Formerfordernisse der Anmeldung § 7 Benennung des Erfinders § 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung § 9 Patentansprüche § 10 Beschreibung § 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen § 12 Zeichnungen § 13 Zusammenfassung § 14 Deutsche Übersetzungen Abschnitt 3
Sonstige Formerfordernisse § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen § 16 Modelle und Proben
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§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften § 18 (weggefallen) Abschnitt 4
Ergänzende Schutzzertifikate § 19 Form der Einreichung § 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel § 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen § 22 Übergangsregelung § 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, er- schienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen For- meln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.
Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung
(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA- Verordnung maßgebend.
(2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische Form ausgeschlossen.
(3) (weggefallen)
§ 4 Erteilungsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzurei- chen.
(2) Der Antrag muss enthalten: 1. folgende Angaben zum Anmelder:
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a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die ju- ristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entspre- chend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird; c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung; 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird; 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift; 5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter; 6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer
des Hauptpatents anzugeben.
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allge- meinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
(7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen.
§ 5 Anmeldungsunterlagen
(1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthal- ten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Mar- ken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeig- net sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.
(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.
§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält. Für den Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen.
(2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammen- fassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die Blätter müssen das Format A4 nach DIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet wer-
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den, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müs- sen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.
(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Jeder Be- standteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
(4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusam- menfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand: 2 Zentimeter Linker Seitenrand: 2,5 Zentimeter Rechter Seitenrand: 2 Zentimeter Unterer Rand: 2 Zentimeter.
Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Akten- zeichen der Anmeldung enthalten.
(5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Ma- schine geschrieben oder gedruckt sein. Blocksatz soll nicht verwendet werden. Die Buchstaben der verwende- ten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Groß- buchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunk- ler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschrif- tungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der Text soll keine Unter- streichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
§ 7 Benennung des Erfinders
(1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Format- vorgaben zu benennen.
(2) Die Benennung muss enthalten: 1. den Vor- und Zunamen und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzu-
stellbezirk) des Erfinders; 2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind
(§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes); 3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent
an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes); 4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen; 5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so
hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.
§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung
(1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu nennen, der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sowie Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentge-
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setzes) sind schriftlich einzureichen. Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die Bezeich- nung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzeichen enthalten.
(2) Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) hat schriftlich zu erfolgen.
§ 9 Patentansprüche
(1) In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik be- kannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnen- de Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwen- den. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche ent- halten.
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufge- stellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Be- zugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
(7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.
(8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merk- male der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie be- schrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.
(10) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken- amt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§ 10 Beschreibung
(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.
(2) Ferner sind anzugeben: 1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den An-
gaben zum Stand der Technik ergibt; 2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfä-
higkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen; 3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu
Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;
4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;
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5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschrei- bung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Tech- nik;
7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.
(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese er- setzt werden.
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken- amt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
(1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprü- chen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Stan- dards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.
(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzpro- tokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.
(3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der An- meldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusam- menarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder aus- gewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusam- menarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokol- len regelt.
(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.
§ 12 Zeichnungen
Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.
§ 13 Zusammenfassung
(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlich- sten kennzeichnet.
(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken- amt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§ 14 Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von ei- nem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
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sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Übersetzungen von 1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Ei-
gentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder 2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und 2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden, sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra- chen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht einge- reicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
Abschnitt 3 Sonstige Formerfordernisse
§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen
(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig an- zubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Rein- schrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung bei- zufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen wor- den sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungs- merkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich ent- weder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuhe- ben.
(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklä- rung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Än- derungen hinausgehenden Änderungen enthält.
§ 16 Modelle und Proben
(1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmel- dung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzu- geben.
(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzu- reichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.
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(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. So- fern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
(4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwen- dungsverfahrens zu erläutern.
§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unter- schriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
§ 18
(weggefallen)
Abschnitt 4 Ergänzende Schutzzertifikate
§ 19 Form der Einreichung
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Mar- kenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind ent- sprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
§ 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeichnet sind.
§ 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Un- terlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) bezeichnet sind.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsregelung
Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1708 - 1725; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Definitionen 1. Im Rahmen dieses Standard gelten folgende Definitionen:
i) Unter einem "Sequenzprotokoll" ist ein Teil der Beschreibung der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder ein zur Anmeldung nachgereichtes Schriftstück zu verstehen, das die Nucleotid- und/ oder Aminosäuresequenzen im Einzelnen offenbart und sonstige verfügbare Angaben enthält.
ii) In das Protokoll dürfen nur unverzweigte Sequenzen von mindestens 4 Aminosäuren bzw. unver- zweigte Sequenzen von mindestens 10 Nucleotiden aufgenommen werden. Verzweigte Sequenzen, Sequenzen mit weniger als 4 genau definierten Nucleotiden oder Aminosäuren sowie Sequenzen mit Nucleotiden oder Aminosäuren, die nicht in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 aufgeführt sind, sind aus- drücklich ausgenommen.
iii) Unter "Nucleotiden" sind nur Nucleotide zu verstehen, die mittels der in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführ- ten Symbole wiedergegeben werden können. Modifikationen wie z. B. methylierte Basen können nach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle 2 beschrieben werden, sind aber in der Nucleotidsequenz nicht explizit auszuweisen.
iv) Unter "Aminosäuren" sind die in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten gängigen L-Aminosäuren aus den na- türlich vorkommenden Proteinen zu verstehen. Aminosäuresequenzen, die mindestens eine D-Amino- säure enthalten, fallen nicht unter diese Definition. Aminosäuresequenzen, die posttranslational mo- difizierte Aminosäuren enthalten, können mittels der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole wie die ursprünglich translatierte Aminosäure beschrieben werden, wobei die modifizierten Positionen wie z. B. Hydroxylierungen oder Glykosylierungen nach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle 4 beschrieben werden, diese Modifikationen aber in der Aminosäuresequenz nicht explizit auszuweisen sind. Unter die vorstehende Definition fallen auch Peptide oder Proteine, die anhand der in Nr. 48, Tabelle 3 auf- geführten Symbole sowie einer an anderer Stelle aufgenommenen Beschreibung, die beispielswei- se Aufschluss über ungewöhnliche Bindungen, Quervernetzungen (z. B. Disulfidbrücken) und "end caps", Nicht Peptidbindungen usw. gibt, als Sequenz wiedergegeben werden können.
v) Unter "Sequenzkennzahl" ist eine Zahl zu verstehen, die jeder im Protokoll aufgeführten Sequenz als SEQ ID NO zugewiesen wird.
vi) Die "numerische Kennzahl" ist eine dreistellige Zahl, die für ein bestimmtes Datenelement steht. vii) Unter "sprachneutralem Vokabular" ist ein festes Vokabular zu verstehen, das im Sequenzprotokoll
zur Wiedergabe der vom Hersteller einer Sequenzdatenbank vorgeschriebenen wissenschaftlichen Begriffe verwendet wird (dazu gehören wissenschaftliche Namen, nähere Bestimmungen und ihre Entsprechungen im festen Vokabular, die Symbole in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 und die Merkmal- schlüssel in Nr. 48, Tabellen 5 und 6).
viii) Unter "zuständiger Behörde" ist die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationa- len vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die die internationale Recherche bzw. die internationa- le vorläufige Prüfung zu der internationalen Anmeldung durchführt, oder das Bestimmungsamt bzw. ausgewählte Amt zu verstehen, das mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung begonnen hat.
Sequenzprotokoll 2. Das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) ist ans Ende der Anmeldung zu setzen, wenn es mit ihr zusammen
eingereicht wird. Dieser Teil ist mit "Sequenzprotokoll" oder "Sequence Listing" zu überschreiben, muss mit einer neuen Seite beginnen und sollte gesondert nummeriert werden. Das Sequenzprotokoll ist Bestandteil der Beschreibung; vorbehaltlich Nr. 35 erübrigt es sich deshalb, die Sequenzen in der Beschreibung an ande- rer Stelle nochmals zu beschreiben.
3. Wird das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht, sondern als gesondertes Schriftstück nachgereicht (siehe Nr. 36), so ist es mit der Überschrift "Sequenzprotokoll" oder "Sequence Listing" und einer gesonderten Seitennummerierung zu versehen. Die in der Anmeldung in der
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eingereichten Fassung gewählte Nummerierung der Sequenzen (siehe Nr. 4) ist auch im nachgereichten Se- quenzprotokoll beizubehalten.
4. Jeder Sequenz wird eine eigene Sequenzkennzahl zugeteilt. Die Kennzahlen beginnen mit 1 und setzen sich in aufsteigender Reihenfolge als ganze Zahlen fort. Gibt es zu einer Kennzahl keine Sequenz, so ist am An- fang der auf die SEQ ID NO folgenden Zeile unter der numerischen Kennzahl 400 der Code 000 anzugeben. Unter der numerischen Kennzahl 160 ist die Gesamtzahl der SEQ ID NOs anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob im Anschluss an eine SEQ ID NO eine Sequenzkennzahl oder der Code 000 folgt.
5. In der Beschreibung, in den Ansprüchen und in den Zeichnungen der Anmeldung ist auf die im Sequenzpro- tokoll dargestellten Sequenzen mit "SEQ ID NO", gefolgt von der betreffenden Kennzahl zu verweisen.
6. Für die Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ist zumindest eine der folgenden drei Möglich- keiten zu wählen: i) nur Nucleotidsequenz, ii) nur Aminosäuresequenz, iii) Nucleotidsequenz zusammen mit der entsprechenden Aminosäuresequenz. Bei einer Offenbarung im unter Ziffer iii) genannten Format muss die Aminosäuresequenz als solche im Se- quenzprotokoll mit einer eigenen Sequenzkennzahl gesondert offenbart werden.
Nucleotidsequenzen Zu verwendende Symbole 7. Nucleotidsequenzen sind nur anhand eines Einzelstrangs in Richtung vom 5'-Ende zum 3'-Ende von links
nach rechts wiederzugeben. Die Begriffe 3' und 5' werden in der Sequenz nicht dargestellt. 8. Die Basen einer Nucleotidsequenz sind anhand der einbuchstabigen Codes für Nucleotidsequenzzeichen dar-
zustellen. Es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Kleinbuchstaben verwendet werden. 9. Modifizierte Basen sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Basen oder mit "n"
wiederzugeben, wenn die modifizierte Base zu den in Nr. 48, Tabelle 2 aufgeführten gehört; die Modifikation ist im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 2 näher zu beschreiben. Diese Codes dürfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol "n" steht immer nur für ein einziges unbekanntes oder modifiziertes Nucleotid.
Zu verwendendes Format 10. Bei Nucleotidsequenzen sind höchstens 60 Basen pro Zeile - mit einem Leerraum zwischen jeder Gruppe
von 10 Basen - aufzuführen. 11. Die Basen einer Nucleotidsequenz (einschließlich Intronen) sind jeweils in Zehnergruppen aufzuführen; dies
gilt nicht für die codierenden Teile der Sequenz. Bleiben am Ende nichtcodierender Teile einer Sequenz we- niger als 10 Basen übrig, so sind sie zu einer Gruppe zusammenzufassen und durch einen Leerraum von angrenzenden Gruppen zu trennen.
12. Die Basen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz sind als Tripletts (Codonen) aufzuführen. 13. Die Zählung der Nucleotidbasen beginnt bei der ersten Base der Sequenz mit 1. Von hier aus ist die ge-
samte Sequenz in 5'-3'-Richtung fortlaufend durchzuzählen. Am rechten Rand ist jeweils neben der Zeile mit den einbuchstabigen Codes für die Basen die Nummer der letzten Base dieser Zeile anzugeben. Die vorstehend beschriebene Zählweise für Nucleotidsequenzen gilt auch für Nucleotidsequenzen mit ringför- miger Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung des ersten Nucleotids der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.
14. Eine Nucleotidsequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Se- quenz oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Se- quenzkennzahl zu nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammenhängenden Sequenzdatenreihen entspricht.
Aminosäuresequenzen Zu verwendende Symbole
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15. Die Aminosäuren einer Protein- oder Peptidsequenz sind in Richtung von der Amino- zur Carboxylgruppe von links nach rechts aufzuführen, wobei die Amino- und Carboxylgruppen in der Sequenz nicht darzustel- len sind.
16. Die Aminosäuren sind anhand des dreibuchstabigen Codes mit großem Anfangsbuchstaben entsprechend der Liste in Nr. 48, Tabelle 3 darzustellen. Eine Aminosäuresequenz, die einen Leerraum oder interne Ter- minatorsymbole (z. B. "Ter", "*" oder ".") enthält, ist nicht als einzige Aminosäuresequenz, sondern als ge- trennte Aminosäuresequenzen darzustellen (siehe Nr. 21).
17. Modifizierte und seltene Aminosäuren sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Aminosäuren oder mit "Xaa" wiederzugeben, wenn sie zu den in Nr. 48, Tabelle 4 aufgeführten gehören und die Modifikation im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 4 näher beschrieben wird. Diese Codes dürfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol "Xaa" steht immer nur für eine einzige unbekannte oder modifizierte Aminosäure.
Zu verwendendes Format 18. Bei Protein- oder Peptidsequenzen sind höchstens 16 Aminosäuren pro Zeile mit einem Leerraum zwischen
den einzelnen Aminosäuren aufzuführen. 19. Die den Codonen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz entsprechenden Aminosäuren sind unmit-
telbar unter den jeweiligen Codonen anzugeben. Wird ein Codon durch ein Intron aufgespalten, so ist das Aminosäuresymbol unter dem Teil des Codons anzugeben, der zwei Nucleotide enthält.
20. Die Zählung der Aminosäuren beginnt bei der ersten Aminosäure der Sequenz mit 1. Fakultativ können die dem reifen Protein vorausgehenden Aminosäuren wie beispielsweise Präsequenzen, Prosequenzen, Präpro- sequenzen und Signalsequenzen, soweit vorhanden, mit negativem Vorzeichen nummeriert werden, wobei die Rückwärtszählung mit der Aminosäure vor Nummer 1 beginnt. Null (0) wird nicht verwendet, wenn Ami- nosäuren zur Abgrenzung gegen das reife Protein mit negativem Vorzeichen nummeriert werden. Die Num- mern sind im Abstand von jeweils 5 Aminosäuren unter der Sequenz anzugeben. Die vorstehend beschrie- bene Zählweise für Aminosäuresequenzen gilt auch für Aminosäuresequenzen mit ringförmiger Konfigurati- on, wobei allerdings die Bestimmung der ersten Aminosäure der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.
21. Eine Aminosäuresequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Se- quenz oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Se- quenzkennzahl zu nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammenhängenden Sequenzdatenreihen entspricht.
Sonstige verfügbare Angaben im Sequenzprotokoll 22. Die Angaben sind im Sequenzprotokoll in der Reihenfolge anzugeben, in der sie in der Liste der numeri-
schen Kennzahlen der Datenelemente in Nr. 47 aufgeführt sind. 23. Für die Angaben im Sequenzprotokoll sind nur die in Nr. 47 aufgeführten numerischen Kennzahlen, nicht
aber die dazugehörigen Beschreibungen zu verwenden. Die Angaben müssen unmittelbar auf die numeri- sche Kennzahl folgen; im Sequenzprotokoll brauchen nur diejenigen numerischen Kennzahlen angegeben zu werden, zu denen auch Angaben vorliegen. Die einzigen beiden Ausnahmen zu dieser Vorschrift bilden die numerischen Kennzahlen 220 und 300, die für die Rubrik "Merkmal" bzw. "Veröffentlichungsangaben" ste- hen und mit den Angaben unter den numerischen Kennzahlen 221 bis 223 bzw. 301 bis 313 zusammenhängen. Werden unter diesen numerischen Kennzahlen im Sequenzprotokoll Angaben zu den Merkmalen oder zur Veröffentlichung gemacht, so sollte auch die numerische Kennzahl 220 bzw. 300 aufgeführt, die dazugehörige Rubrik aber nicht ausgefüllt werden. Generell sollte zwischen den numerischen Kennzahlen eine Leerzeile eingefügt werden, wenn sich die an erster oder zweiter Position der numerischen Kennzahl stehende Ziffer ändert. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel bildet die numerische Kennzahl 310, der keine Leer- zeile vorausgehen darf. Auch vor jeder Wiederholung der numerischen Kennzahl ist eine Leerzeile einzufü- gen.
Obligatorische Datenelemente 24. In das Sequenzprotokoll sind außerdem vor der eigentlichen Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz die
folgenden in Nr. 47 definierten Angaben (obligatorische Datenelemente) aufzunehmen:
<110> Name des Anmelders
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<120> Bezeichnung der Erfindung <160> Anzahl der SEQ ID NOs <210> SEQ ID NO:x <211> Länge <212> Art <213> Organismus <400> Sequenz
Ist der Name des Anmelders (numerische Kennzahl 110) nicht in Buchstaben des lateinischen Alphabets ge- schrieben, so ist er - im Wege der Transliteration oder der Übersetzung ins Englische - auch in lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Datenelemente mit Ausnahme der Angaben unter den numerischen Kennzahlen 110, 120 und 160 sind für jede im Sequenzprotokoll aufgeführte Sequenz zu wiederholen. Gibt es zu einer Sequenzkennzahl keine Se- quenz, so müssen nur die Datenelemente unter den numerischen Kennzahlen 210 und 400 angegeben wer- den (siehe Nr. 4 und SEQ ID NO:4 in dem am Ende dieses Standards enthaltenen Beispiel).
25. In Sequenzprotokolle, die zusammen mit der dazugehörigen Anmeldung oder vor Vergabe einer Anmelde- nummer eingereicht werden, ist neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch das Folgende aufzunehmen:
<130> Bezugsnummer
26. In Sequenzprotokolle, die auf Aufforderung einer zuständigen Behörde oder nach Vergabe einer Anmelde- nummer eingereicht werden, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
<140> Vorliegende Patentanmeldung <141> Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung
27. In Sequenzprotokolle, die zu einer Anmeldung eingereicht werden, die die Priorität einer früheren Anmel- dung in Anspruch nimmt, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden auf- zunehmen:
<150> Frühere Patentanmeldung <151> Anmeldetag der früheren Anmeldung
28. Wird in der Sequenz "n", "Xaa" oder eine modifizierte Base oder modifizierte/seltene L-Aminosäure aufge- führt, so müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:
<220> Merkmal <221> Name/Schlüssel <222> Lage <223> Sonstige Informationen
29. Ist der Organismus (numerische Kennzahl 213 eine "künstliche Sequenz" oder "unbekannt", so müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:
<220> Merkmal <223> Sonstige Angaben
Fakultative Datenelemente 30. Alle in Nr. 47 definierten Datenelemente, die unter Nr. 24 bis 29 nicht erwähnt sind, sind fakultativ (fakulta-
tive Datenelemente).
Angabe von Merkmalen 31. Merkmale, die (unter der numerischen Kennzahl 220) zu einer Sequenz angegeben werden, sind durch die in
Nr. 48, Tabellen 5 und 6 1) aufgeführten "Merkmalschlüssel" zu beschreiben. ----- 1) Diese Tabellen enthalten Auszüge aus den Merkmalstabellen "DDBJ/EMBL/Genbank Feature
Table" (Nucleotidsequenzen) und "SWISS PROT Feature Table" (Aminosäuresequenzen).
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Freier Text 32. Unter "freiem Text" ist eine verbale Beschreibung der Eigenschaften der Sequenz ohne Verwendung des
sprachneutralen Vokabulars im Sinne der Nr. 1 vii) unter der numerischen Kennzahl 223 (Sonstige Angaben) zu verstehen.
33. Der freie Text sollte sich auf einige kurze, für das Verständnis der Sequenz unbedingt notwendige Begriffe beschränken. Er sollte für jedes Datenelement nicht länger als 4 Zeilen sein und höchstens 65 Buchstaben pro Zeile umfassen. Alle weiteren Angaben sind in den Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache aufzunehmen.
34. Freier Text kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. 35. Enthält das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, freien Text, so ist dieser im Hauptteil
der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache zu wiederholen. Es wird empfohlen, den in der Sprache des Hauptteils der Beschreibung abgefassten freien Text in einen besonderen Abschnitt der Beschreibung mit der Überschrift "Sequenzprotokoll - freier Text" aufzunehmen.
Nachgereichtes Sequenzprotokoll 36. Ein Sequenzprotokoll, das nicht Teil der eingereichten Anmeldung war, sondern nachträglich eingereicht
wurde, darf nicht über den Offenbarungsgehalt der in der Anmeldung angegebenen Sequenzen hinausge- hen. Dem nachgereichten Sequenzprotokoll muss eine Erklärung, die dies bestätigt, beigefügt sein. Das heißt, dass ein Sequenzprotokoll, das nachträglich eingereicht wurde, nur die Sequenzen beinhalten darf, die auch in der eingereichten Anmeldung aufgeführt sind.
37. Sequenzprotokolle, die nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht worden sind, sind nicht Teil der Of- fenbarung der Erfindung. Gemäß § 11 Abs. 3 besteht die Möglichkeit, Sequenzprotokolle, die zusammen mit der Anmeldung eingereicht wurden, im Wege der Mängelbeseitigung zu berichtigen.
Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form 38. Das in der Anmeldung enthaltene Sequenzprotokoll ist zusätzlich auch in maschinenlesbarer Form einzurei-
chen. 39. Das zusätzlich eingereichte maschinenlesbare Sequenzprotokoll muss mit dem geschriebenen Protokoll
identisch sein und ist zusammen mit einer Erklärung folgenden Wortlauts einzureichen: "Die in maschinen- lesbarer Form aufgezeichneten Angaben sind mit dem geschriebenen Sequenzprotokoll identisch."
40. Das gesamte ausdruckbare Exemplar des Sequenzprotokolls muss in einer einzigen Datei enthalten sein, die nach Möglichkeit auf einer einzigen Diskette oder einem sonstigen vom Deutschen Patent- und Marken- amt akzeptierten elektronischen Datenträger aufgezeichnet sein soll. Diese Datei ist mittels der IBM 2)-Co- detabellen (Code Page) 437, 932 3) oder einer kompatiblen Codetabelle zu codieren. Eine Codetabelle, wie sie z. B. für japanische, chinesische, kyrillische, arabische, griechische oder hebräische Schriftzeichen be- nötigt wird, gilt als kompatibel, wenn sie das lateinische Alphabet und die arabischen Ziffern denselben He- xadezimalpositionen zuordnet, wie die genannten Codetabellen.
----- 2) IBM ist eine für die International Business Machine Corporation, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetra-
gene Marke. 3) Die genannten Codetabellen gelten für Personal Computer als de facto Standard. 41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Se-
quenzprotokolle werden akzeptiert:
Physikalisches Medium Typ Formatierung CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660 DVD-R 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF
(1.02 oder höher) DVD+R 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF
(1.02 oder höher)
42. Die maschinenlesbare Fassung kann mit beliebigen Mitteln erstellt werden. Sie muss aber den vom Deut- schen Patent- und Markenamt angegebenen Formaten entsprechen. Vorzugsweise sollte zum Erstellen eine dafür vorgesehene spezielle Software, wie z. B. Patentin verwendet werden.
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43. Bei Verwendung von physikalischen Datenträgern ist eine Datenkompression erlaubt, sofern die kompri- mierte Datei in einem selbstextrahierenden Format erstellt worden ist, das sich auf einem vom Deutschen Patent- und Markenamt angegebenen Betriebssystem (MS Windows) selbst dekomprimiert. Ebenso können inhaltlich zusammengehörige Dateien in einem sich nicht selbstextrahierenden Format komprimiert sein, wenn die Archivdatei im Zip-Format der Version vom 13. Juli 1998 vorliegt und weder andere Zip-Archive oder eine Verzeichnisstruktur beinhaltet.
44. Auf dem physikalischen Datenträger ist ein Etikett fest anzubringen, auf dem von Hand oder mit der Ma- schine in Blockschrift der Name des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, eine Bezugsnummer, der Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten und das Computerbetriebssystem eingetragen sind.
45. Wird der physikalische Datenträger erst nach dem Tag der Anmeldung eingereicht, so sind auf den Etiket- ten auch der Anmeldetag und die Anmeldenummer anzugeben. Korrekturen oder Änderungen zum Se- quenzprotokoll sind sowohl schriftlich als auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.
46. Jede Korrektur der ausgedruckten Version des Sequenzprotokolls, die auf Grund der PCT Regel 13ter.1(a)(i) oder 26.3 eingereicht, jede Verbesserung eines offensichtlichen Fehlers in der ausgedruckten Version, die auf Basis der PCT Regel 91 eingereicht und jeder Zusatz, der nach Artikel 34 PCT in die ausgedruckte Versi- on des Sequenzprotokolls eingebunden wurde, muss zusätzlich in einer verbesserten und mit den Zusätzen versehenen Version des Sequenzprotokolls in maschinenlesbarer Form eingereicht werden.
47. Numerische Kennzahlen In Sequenzprotokollen, die zu Anmeldungen eingereicht werden, dürfen nur die nachstehenden numeri- schen Kennzahlen verwendet werden. Die Überschriften der nachstehenden Datenelementrubriken dür- fen in den Sequenzprotokollen nicht erscheinen. Die numerischen Kennzahlen der obligatorischen Daten- elemente, d. h. der Datenelemente, die in alle Sequenzprotokolle aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 24 dieses Standards: Kennziffern 110, 120, 160, 210, 211, 212, 213 und 400), und die numerischen Kenn- zahlen der Datenelemente, die in den in diesem Standard genannten Fällen aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 25, 26, 27, 28 und 29 dieses Standards: Kennzahlen 130, 140, 141, 150 und 151 sowie 220 bis 223), sind mit dem Buchstaben "O" gekennzeichnet. Die numerischen Kennzahlen der fakultativen Datenelemente (siehe Nr. 30 dieses Standards) sind mit dem Buchstaben "F" gekennzeichnet.
Zulässige numerische Kennzahlen Numerische
Kennzahl Numerische Kennzahl BeschreibungObligatorisch (O)
oder fakultativ (F)
Bemerkungen
Ist der Name des Anmelders nicht in lateinischen Buchstaben ge- schrieben, so muss er - im Wege der Transliteration oder
der Übersetzung ins Englische
<110> Name des Anmelders O
- auch in lateinischen Buchstaben angegeben werden
<120> Bezeichnung der Erfindung O <130> Bezugsnummer O in den Fällen
nach Nr. 25 Stan- dard
Siehe Nr. 25 Standard
<140> Vorliegende Patentanmeldung O in den Fällen nach Nr. 26 Stan- dard
Siehe Nr. 26 Standard; die vor- liegende Patentanmeldung ist zu kennzeichnen durch den zwei- buchstabigen Code nach dem WI- PO-Standard ST.3, gefolgt von der Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde für gewerbli- chen Rechtsschutz verwendet wird, bei der diese Patentanmeldung ein- gereicht wird) oder - bei internatio- nalen Anmeldungen - von der in- ternationalen Anmeldenummer
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<141> Anmeldetag der vorliegenden An- meldung
O in den Fällen nach Nr. 26 Stan- dard
Siehe Nr. 26 Standard; das Datum ist entsprechend dem WIPO-Stan- dard ST.2 anzugeben (CCYY MM DD)
<150> Frühere Patentanmeldung O in den Fällen nach Nr. 27 Stan- dard
Siehe Nr. 27 Standard; die frühe- re Patentanmeldung ist zu kenn- zeichnen durch den zweibuchsta- bigen Code entsprechend dem WI- PO-Standard ST.3, gefolgt von der Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde für gewerbli- chen Rechtsschutz verwendet wird, bei der die frühere Patentanmel- dung eingereicht wurde) oder - bei internationalen Anmeldungen - von der internationalen Anmeldenum- mer
<151> Anmeldetag der früheren Anmel- dung
O in den Fällen nach Nr. 27 Stan- dard
Siehe Nr. 27 Standard; das Datum ist entsprechend dem WIPO-Stan- dard ST.2 anzugeben (CCYY MM DD)
<160> Anzahl der SEQ ID NOs O <170> Software F <210> Angaben zu SEQ ID NO:x O Anzugeben ist eine ganze Zahl, die
die SEQ ID NO darstellt <211> Länge O Sequenzlänge, ausgedrückt als An-
zahl der Basen oder Aminosäuren <212> Art O Art des in SEQ ID NO:x sequenzier-
ten Moleküls, und zwar entweder DNA, RNA oder PRT; enthält eine Nucleotidsequenz sowohl DNA- als auch RNA-Fragmente, so ist "DNA" anzugeben; zusätzlich ist das kombinierte DNA-/RNA-Molekül im Merkmalsteil unter <220> bis <223> näher zu beschreiben
<213> Organismus O Gattung/Art (d. h. wissenschaftli- cher Name), "künstliche Sequenz" oder "unbekannt"
<220> Merkmal O in den Fällen nach Nr. 28 und 29 Standard
Freilassen; siehe Nr. 28 und 29 Standard; Beschreibung biologisch signifikanter Stellen in der Sequenz gemäß SEQ ID NO:x (kann je nach der Zahl der angegebenen Merk- male mehrmals vorkommen)
<221> Name/ Schlüssel O in den Fällen nach Nr. 28 Stan- dard
Siehe Nr. 28 Standard; es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 5 oder 6 beschriebenen Schlüssel verwendet werden Siehe Nr. 28 Standard; - von (Nummer der ersten Ba-
se/Aminosäure des Merkmals) - bis (Nummer der letzten Ba-
se/Aminosäure des Merkmals)
<222> Lage O in den Fällen nach Nr. 28 Stan- dard
- Basen (Ziffern verweisen auf die Positionen der Basen in einer Nucleotidsequenz)
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- Aminosäuren (Ziffern verwei- sen auf die Positionen der Ami- nosäurereste in einer Aminosäu- resequenz)
- Angabe, ob sich das Merkmal auf dem zum Strang des Se- quenzprotokolls komplementä- ren Strang befindet
<223> Sonstige Angaben O in den Fällen nach Nr. 28 und 29 Standard
Siehe Nr. 28 und 29 Standard; son- stige relevante Angaben, wobei sprachneutrales Vokabular oder freier Text (in deutscher oder in englischer Sprache) zu verwenden ist; freier Text ist im Hauptteil der Beschreibung in der dort verwende- ten Sprache zu wiederholen (sie- he Nr. 35 Standard); enthält die Se- quenz eine der in Nr. 48, Tabellen 2 und 4 aufgeführten modifizierten Basen oder modifizierten/seltenen L-Aminosäuren, so ist für diese Ba- se oder Aminosäure das dazugehö- rige Symbol aus Nr. 48, Tabellen 2 und 4 zu verwenden
<300> Veröffentlichungsangaben F Freilassen; dieser Abschnitt ist für jede relevante Veröffentlichung zu wiederholen
<301> Verfasser F <302> Titel F Titel der Veröffentlichung <303> Zeitschrift F Name der Zeitschrift, in der die Da-
ten veröffentlicht wurden <304> Band F Band der Zeitschrift, in dem die Da-
ten veröffentlich wurden <305> Heft F Nummer des Hefts der Zeitschrift,
in dem die Daten veröffentlicht wurden
<306> Seiten F Seiten der Zeitschrift, auf denen die Daten veröffentlicht wurden
<307> Datum F Datum der Zeitschrift, an dem die Daten veröffentlicht wurden; Anga- be nach Möglichkeit entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)
<308> Eingangsnummer in der Datenbank F Von der Datenbank zugeteilte Ein- gangsnummer einschließlich Da- tenbankbezeichnung
<309> Datenbank-Eingabedatum F Datum der Eingabe in die Daten- bank; Angabe entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)
<310> Dokumentennummer F Nummer des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; die vollstän- dige Nummer hat nacheinander Folgendes zu enthalten: den zwei- buchstabigen Code entsprechend dem WIPO-Standard ST.3, die Veröffentlichungsnummer ent- sprechend dem WIPO-Standard ST.6 und den Code für die Doku-
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mentenart nach dem WIPO-Stan- dard ST.16
<311> Anmeldetag F Anmeldetag des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)
<312> Veröffentlichungsdatum F Datum der Veröffentlichung des Dokuments; nur bei Patentdoku- menten; Angabe entsprechend WI- PO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)
<313> Relevante Reste in SEQ ID NO: x von bis
F
<400> Sequenz O SEQ ID NO:x sollte in der der Se- quenz vorausgehenden Zeile hinter der numerischen Kennzahl stehen (siehe Beispiel)
48. Symbole für Nucleotide und Aminosäuren und Merkmalstabellen
Tabelle 1 Liste der Nucleotide
Symbol Bedeutung Ableitung der Bezeichnung a a Adenin g g Guanin c c Cytosin t t Thymin u u Uracil r g oder a Purin y t/u oder c Pyrimidin m a oder c Amino k g oder t/u Keto s g oder c starke Bindungen, 3 H-Brücken w a oder t/u schwache (e: weak) Bindungen, 2 H-Brücken b g oder c oder t/u nicht a d a oder g oder t/u nicht c h a oder c oder t/u nicht g v a oder g oder c nicht t, nicht u n a oder g oder c oder t/u, unbekannt
oder sonstige beliebig (e: any)
Tabelle 2 Liste der modifizierten Nucleotide
Symbol Bedeutung ac4c 4-Acetylcytidin chm5u 5-(Carboxyhydroxymethyl)uridin cm 2'-O-Methylcytidin cmnm5s2u 5-Carboxymethylaminomethyl-2-thiouridin cmnm5u 5-Carboxymethylaminomethyluridin d Dihydrouridin fm 2'-O-Methylpseudouridin gal q beta,D-Galactosylqueuosin gm 2'-O-Methylguanosin i Inosin i6a N6-Isopentenyladenosin m1a 1-Methyladenosin m1f 1-Methylpseudouridin
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m1g 1-Methylguanosin m1i 1-Methylinosin m22g 2,2-Dimethylguanosin m2a 2-Methyladenosin m2g 2-Methylguanosin m3c 3-Methylcytidin m5c 5-Methylcytidin m6a N6-Methyladenosin m7g 7-Methylguanosin mam5u 5-Methylaminomethyluridin mam5s2u 5-Methoxyaminomethyl-2-thiouridin man q beta,D-Mannosylqueuosin mcm5s2u 5-Methoxycarbonylmethyl-2-thiouridin mcm5u 5-Methoxycarbonylmethyluridin mo5u 5-Methoxyuridin ms2i6a 2-Methylthio-N6-isopentenyladenosin ms2t6a N-((9-beta-D-Ribofuranosyl-2-methylthiopurin-6-yl) carbamoyl)threonin mt6a N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yn( �-methylcarbamoyl) threonin mv Uridin-5-oxyessigsäuremethylester o5u Uridin-5-oxyessigsäure(v) osyw Wybutoxosin p Pseudouridin q Queuosin s2c 2-Thiocytidin s2t 5-Methyl-2-thiouridin s2u 2-Thiouridin s4u 4-Thiouridin t 5-Methyluridin t6a N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)carbamoyl)threonin tm 2'-O-Methyl-5-methyluridin um 2'-O-Methyluridin yw Wybutosin x 3-(3-Amino-3-carboxypropyl)uridin,(acp3)u
Tabelle 3 Liste der Aminosäuren
Symbol Bedeutung Ala Alanin Cys Cystein Asp Asparaginsäure Glu Glutaminsäure Phe Phenylalanin Gly Glycin His Histidin Ile Isoleucin Lys Lysin Leu Leucin Met Methionin Asn Asparagin Pro Prolin Gln Glutamin Arg Arginin
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Ser Serin Thr Threonin Val Valin Trp Tryptophan Tyr Tyrosin Asx Asp oder Asn Glx Glu oder Gln Xaa Unbekannt oder sonstige
Tabelle 4 Liste der modifizierten und seltenen Aminosäuren
Symbol Bedeutung Aad 2-Aminoadipinsäure bAad 3-Aminoadipinsäure bAla beta-Alanin, beta-Aminopropionsäure Abu 2-Aminobuttersäure 4Abu 4-Aminobuttersäure, Piperidinsäure Acp 6-Aminocapronsäure Ahe 2-Aminoheptansäure Aib 2-Aminoisobuttersäure bAib 3-Aminoisobuttersäure Apm 2-Aminopimelinsäure Dbu 2,4-Diaminobuttersäure Des Desmosin Dpm 2,2'-Diaminopimelinsäure Dpr 2,3-Diaminopropionsäure EtGly N-Ethylglycin EtAsn N-Ethylasparagin Hyl Hydroxylysin aHyl allo-Hydroxylysin 3Hyp 3-Hydroxyprolin 4Hyp 4-Hydroxyprolin Ide Isodesmosin alle allo-Isoleucin MeGly N-Methylglycin, Sarkosin Melle N-Methylisoleucin MeLys 6-N-Methyllysin MeVal N-Methylvalin Nva Norvalin Nle Norleucin Orn Ornithin
Tabelle 5 Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen
Schlüssel Beschreibung allele ein verwandtes Individuum oder ein verwandter Stamm enthält stabile alternative
Formen desselben Gens und unterscheidet sich an dieser (und vielleicht an ande- rer) Stelle von der vorliegenden Sequenz 1. Region einer DNA, in der die Beendigung der Transkription reguliert
wird und die Expression einiger bakterieller Operons gesteuert wird attenuator
2. zwischen dem Promotor und dem ersten Strukturgen liegender Se- quenzabschnitt, der eine partielle Beendigung der Transkription be- wirkt
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C-region konstante Region der leichten und schweren Immunglobulinketten und der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; enthält je nach Kette ein oder mehrere Exons
CAAT-signal Caat-Box; Teil einer konservierten Sequenz, der etwa 75 Basenpaare stromauf- wärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten liegt und an der RNA-Polymerase-Bindung beteiligt sein kann; Konsensussequenz = GG (C oder T) CAATCT
CDS codierende Sequenz; Sequenz von Nucleotiden, die mit der Sequenz der Ami- nosäuren in einem Protein übereinstimmt (beinhaltet Stopcodon); Merkmal schließt eine mögliche Translation der Aminosäure ein
conflict unabhängige Bestimmungen "derselben" Sequenz unterscheiden sich an dieser Stelle oder in dieser Region voneinander
D-loop D-Schleife; Region innerhalb der mitochondrialen DNA, in der sich ein kürzeres RNA-Stück mit einem Strang der doppelsträngigen DNA paart und dabei den ur- sprünglichen Schwesterstrang in dieser Region verdrängt; dient auch zur Be- schreibung der Verdrängung einer Region des einen Stranges eines DNA-Dop- pelstrangs durch eine einzelsträngige Nucleinsäure bei der durch ein recA-Protein ausgelösten Reaktion
D-segment Diversity-Region der schweren Kette von Immunglobulin und der Beta-Kette eines T-Zell-Rezeptors
enhancer eine als Cis-Element wirkende Sequenz, die die Aktivität (einiger) eukaryonti- scher Promotoren verstärkt und in beliebiger Richtung und Position zum Promotor (stromaufwärts oder -abwärts) funktioniert
exon Region des Genoms, die für einen Teil der gespleißten mRNA codiert; kann 5'UTR, alle CDSs und 3'UTR enthalten
GC-signal GC-Box; eine konservierte, GC-reiche Region stromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten, die in mehreren Kopien und in beiden Richtungen vorkommen kann; Konsensussequenz = GGGCGG
gene biologisch signifikante Region, codierende Nucleinsäure iDNA intervenierende DNA; DNA, die durch verschiedene Arten der Rekombination eli-
miniert wird intron DNA-Abschnitt, der transkribiert, aber beim Zusammenspleißen der ihn umgeben-
den Sequenzen (Exons) aus dem Transkript wieder herausgeschnitten wird J-segment J-Kette (Verbindungskette) zwischen den leichten und den schweren Immunglobu-
linketten und den Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten der T-Zell-Rezeptoren LTR lange, sich an den beiden Enden einer gegebenen Sequenz direkt wiederholende
Sequenz, wie sie für Retroviren typisch ist mat-peptide für ein reifes Peptid oder Protein codierende Sequenz; Sequenz, die für das reife
oder endgültige Peptid- oder Proteinprodukt im Anschluss an eine posttranslatio- nale Modifizierung codiert; schließt im Gegensatz zur entsprechenden CDS das Stopcodon nicht ein
misc-binding Stelle in einer Nucleinsäure, die einen anderen Teil, der nicht durch einen anderen Bindungsschlüssel (primer-bind oder protein-bind) beschrieben werden kann, ko- valent oder nicht kovalent bindet
misc-difference die Merkmalsequenz unterscheidet sich von der im Eintrag und kann nicht durch einen anderen Unterscheidungsschlüssel (conflict, unsure, old-sequence, mutati- on, Variation, allele bzw. modified-base) beschrieben werden
misc-feature biologisch signifikante Region, die nicht durch einen anderen Merkmalschlüssel beschrieben werden kann; neues oder seltenes Merkmal
misc-recomb Stelle, an der ein allgemeiner, ortsspezifischer oder replikativer Rekombinations- vorgang stattfindet, bei dem die DNA-Doppelhelix aufgebrochen und wieder zu- sammengefügt wird, und die nicht durch andere Rekombinationsschlüssel (iDNA oder Virion) oder den betreffenden Herkunftsschlüssel (/insertions-seq,/transpo- son,/proviral) beschrieben werden kann
misc-RNA Transkript oder RNA-Produkt, das nicht durch andere RNA-Schlüssel (prim-trans- cript, precursor-RNA, mRNA, 5'clip, 3'clip, 5'UTR, 3'UTR, exon, CDS, sig-peptide,
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transit-peptide, mat-peptide, intron, polyA-site, rRNA, tRNA, scRNA oder snRNA) beschrieben werden kann
misc-signal Region, die ein Signal enthält das die Genfunktion oder -expression steuert oder ändert, und die nicht durch andere Signalschlüssel (promoter, CAAT-signal, TA- TA-signal, -35-signal, -10-signal, GC-signal, RBS, polyA-signal, enhancer, attenua- tor, terminator oder rep-origin) beschrieben werden kann
misc-structure Sekundär-, Tertiär- oder sonstige Struktur oder Konformation, die nicht durch ande- re Strukturschlüssel (stem-loop oder D-loop) beschrieben werden kann
modified-base das angegebene Nucleotid ist ein modifiziertes Nucleotid und ist durch das ange- gebene Molekül (ausgedrückt durch die modifizierte Base) zu ersetzen
mRNA messenger-RNA (Boten-RNA); enthält eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), co- dierende Sequenzen (CDS, Exon) und eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR)
mutation ein verwandter Stamm weist an dieser Stelle eine plötzliche, erbliche Sequenzver- änderung auf
N-region zusätzliche Nucleotide, die zwischen neu geordnete Immunglobulinabschnitte ein- gefügt werden
old-sequence die vorliegende Sequenz stellt eine geänderte Version der früher an dieser Stelle befindlichen Sequenz dar
polyA-signal Erkennungsregion, die zur Endonuclease-Spaltung eines RNA-Transkripts mit an- schließender Polyadenylierung nötig ist; Konsensussequenz: AATAAA
polyA-site Stelle auf einem RNA-Transkript, an der durch posttranslationale Polyadenylierung Adeninreste eingefügt werden
precursor-RNA noch nicht gereifte RNA-Spezies; kann eine am 5'-Ende abzuschneidende Re- gion (5'Clip), eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende abzuschneidende Region (3'Clip) enthalten
prim-transcript primäres (ursprüngliches, nicht prozessiertes) Transkript; enthält eine am 5'-En- de abzuschneidende Region (5'Clip), eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), co- dierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'- nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende abzuschneidende Region (3'Clip)
primer-bind nichtkovalente Primer-Bindungsstelle für die Initiierung der Replikation, Transkrip- tion oder reversen Transkription; enthält eine oder mehrere Stellen für syntheti- sche Elemente, z. B. PCR-Primärelemente
promoter Region auf einem DNA-Molekül, die an der Bindung der RNA-Polymerase beteiligt ist, die die Transkription initiiert
protein-bind nichtkovalente Protein-Bindungsstelle auf der Nucleinsäure RBS ribosomale Bindungsstelle repeat-region Genomregion mit repetitiven Einheiten repeat-unit einzelnes Repeat (repetitive Einheit) rep-origin Replikationsursprung; Startpunkt der Duplikation der Nucleinsäure, durch die zwei
identische Kopien entstehen rRNA reife ribosomale RNA; RNA-Komplex des Ribonucleoprotein-Partikels (Ribosom),
der Aminosäuren zu Proteinen zusammenfügt S-region Switch-Region der schweren Immunglobulinketten; beteiligt am Umbau der DNA
von schweren Ketten, der zur Expression einer anderen Immunglobulin-Klasse aus derselben B-Zelle führt
satellite viele tandemartig hintereinander geschaltete (identische oder verwandte) Re- peats einer kurzen grundlegenden repetitiven Einheit; viele davon unterschei- den sich in der Basenzusammensetzung oder einer anderen Eigenschaft vom Ge- nomdurchschnitt und können so von der Hauptmasse der genomischen DNA abge- trennt werden
scRNA kleine cytoplasmische RNA; eines von mehreren kleinen cytoplasmischen RNA-Mo- lekülen im Cytoplasma und (manchmal) im Zellkern eines Eukaryonten
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sig-peptide für ein Signalpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale Domä- ne eines sekretorischen Proteins codiert; diese Domäne spielt bei der Anheftung des nascierenden Polypeptids an die Membran eine Rolle; Leader-Sequenz
snRNA kleine Kern-RNA; eine der vielen kleinen RNA-Formen, die nur im Zellkern vorkom- men; einige der snRNAs spielen beim Spleißen oder bei anderen RNA-verarbeiten- den Reaktionen eine Rolle
source bezeichnet die biologische Herkunft des genannten Sequenzabschnitts; die Anga- be dieses Schlüssel ist obligatorisch; jeder Eintrag muss mindestens einen Her- kunftsschlüssel aufweisen, der die gesamte Sequenz umfasst; es dürfen zu jeder Sequenz auch mehrere Herkunftsschlüssel angegeben werden
stem-loop Haarnadelschleife; eine Doppelhelix-Region, die durch Basenpaarung zwischen be- nachbarten (invertierten) komplementären Sequenzen in einem RNA- oder DNA- Einzelstrang entsteht
STS Sequence Tagged Site; kurze, nur als Einzelkopie vorkommende DNA-Sequenz, die einen Kartierungspunkt auf dem Genom bezeichnet und durch PCR ermittelt wer- den kann; eine Region auf dem Genom kann durch Bestimmung der Reihenfolge der STSs kartiert werden
TATA-signal TATA-Box; Goldberg-Hogness-Box; ein konserviertes AT-reiches Septamer, das sich rund 25 Basenpaare vor dem Startpunkt jeder eukaryontischen RNA-Polymera- se-II-Transkriptionseinheit befindet und bei der Positionierung des Enzyms für eine korrekte Initiation eine Rolle spielen kann; Konsensussequenz = TATA (A oder T) A (A oder T)
terminator DNA-Sequenz, die entweder am Ende des Transkripts oder neben einer Promo- tor-Region liegt und bewirkt, dass die RNA-Polymerase die Transkription beendet; kann auch die Bindungsstelle eines Repressor-Proteins sein
transit-peptide für Transitpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale Domäne eines im Zellkern codieren Organellen-Proteins codiert; diese Domäne ist an der posttranslationalen Einschleusung des Proteins in die Organelle beteiligt
tRNA reife transfer-RNA, ein kleines RNA-Molekül (75 - 85 Basen lang), das die Translati- on einer Nucleinsäure-Sequenz in eine Aminosäure-Sequenz vermittelt
unsure der Autor kennt die Sequenz in dieser Region nicht genau V-region variable Region der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der Alpha-,
Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für das variable Aminoen- de; kann aus V-, D-, N- und J-Abschnitten bestehen
V-segment variabler Abschnitt der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der Al- pha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für den Großteil der variablen Region (V-region) und die letzten Aminosäuren des Leader-Peptids
Variation ein verwandter Stamm enthält stabile Mutationen desselben Gens (z. B. RFLP(tief)s) Polymorphismen usw.), die sich an dieser (und möglicherweise auch an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz unterscheiden
3'clip 3'-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung abge- schnitten wird
3'UTR Region am 3'-Ende eines reifen Transkripts (nach dem Stopcodon), die nicht in ein Protein translatiert wird
5'clip 5'-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung abge- schnitten wird
5'UTR Region am 5'-Ende eines reifen Transkripts (vor dem Initiationscodon), die nicht in ein Protein translatiert wird
-10-signal Pribnow-Box; konservierte Region rund 10 Basenpaare stromaufwärts vom Start- punkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten, die bei der Bindung der RNA-Poly- merase eine Rolle spielt; Konsensussequenz = TAtAaT
-35-signal konserviertes Hexamer rund 35 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten; Konsensussequenz = TTGACa oder TGTTGA- CA
Tabelle 6 Liste der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen
Schlüssel Beschreibung
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CONFLICT in den einzelnen Unterlagen ist von verschiedenen Se- quenzen die Rede
VARIANT den Angaben der Autoren zufolge gibt es Sequenzvarian- ten
VARSPLIC Beschreibung von Sequenzvarianten, die durch alternati- ves Spleißen entstanden sind
MUTAGEN experimentell veränderte Stelle MOD-RES posttranslationale Modifikation eines Rests ACETYLATION N-terminale oder sonstige AMIDATION in der Regel am C-Terminus eines reifen aktiven Peptids BLOCKED unbestimmte Gruppe, die das N- oder C-terminale Ende
blockiert FORMYLATION des N-terminalen Methionin GAMMA-CARBOXY-GLUTAMIC ACID HYDROXYLATION
von Asparagin, Asparaginsäure, Prolin oder Lysin
Methylation in der Regel von Lysin oder Arginin PHOSPORYLATION von Serin, Threonin, Tyrosin, Asparaginsäure oder Histidin PYRROLIDONE CARBOXYLIC ACID N-terminales Glutamat, das ein internes cyclisches Lactam
gebildet hat SULFATATION in der Regel von Tyrosin LIPID kovalente Bindung eines Lipidanteils MYRISTATE Myristat-Gruppe, die durch eine Amidbindung an den N-
terminalen Glycin-Rest der reifen Form eines Proteins oder an einen internen Lysin-Rest gebunden ist
PALMITATE Palmitat-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest oder durch eine Esterbindung an einen Serin- oder Threonin-Rest gebunden ist
FARNESYL Farnesyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest gebunden ist
GERANYL-GERANYL Geranyl-geranyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest gebunden ist
GPI-ANCHOR Glykosyl-phosphatidylinositol-(GPI-)Gruppe, die an die al- pha-Carboxylgruppe des C-terminalen Rests der reifen Form eines Proteins gebunden ist
N-ACYL DIGLYCERIDE N-terminales Cystein der reifen Form eines prokaryonti- schen Lipoproteins mit einer amidgebundenen Fettsäure und einer Glyceryl-Gruppe, an die durch Esterbindungen zwei Fettsäuren gebunden sind
DISULFID Disulfidbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bil- den die beiden Reste, die durch eine ketteninterne Di- sulfidbindung verbunden sind; sind der "VON"- und der "BIS"-Endpunkt identisch, ist die Disulfidbindung ket- tenübergreifend, und die Art der Quervernetzung ist im Be- schreibungsfeld anzugeben
THIOLEST Thiolesterbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bil- den die beiden Reste, die durch die Thiolesterbindung ver- bunden sind
THIOETH Thioetherbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bil- den die beiden Reste, die durch die Thioetherbindung ver- bunden sind
CARBOHYD Glykosylierungs-Stelle; die Art des Kohlenhydrats (sofern bekannt) ist im Beschreibungsfeld anzugeben
METAL Bindungsstelle für ein Metallion; die Art des Metalls ist im Beschreibungsfeld anzugeben
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BINDING Bindungsstelle für eine beliebige chemische Gruppe (Coenzym, prosthetische Gruppe usw.); die Art der Gruppe ist im Beschreibungsfeld anzugeben
SIGNAL Bereich einer Signalsequenz (Präpeptid) TRANSIT Bereich eines Transit-Peptids (mitochondriales, chloroplas-
tidäres oder für Microbodies) PROPEP Bereich eines Propeptids CHAIN Bereich einer Polypeptid-Kette im reifen Protein PEPTIDE Bereich eines freigesetzten aktiven Peptids DOMAIN Bereich einer wichtigen Domäne auf der Sequenz; die Art
dieser Domäne ist im Beschreibungsfeld anzugeben CA-BIND Bereich einer Calcium-bindenden Region DNA-BIND Bereich einer DNA-bindenden Region NP-BIND Bereich einer Nucleotidphosphat-bindende Region; die Art
des Nucleotidphosphats ist im Beschreibungsfeld anzuge- ben
TRANSMEM Bereich einer Transmembran-Region ZN-FING Bereich einer Zink-Finger-Region SIMILAR Grad der Ähnlichkeit mit einer anderen Proteinsequenz; im
Beschreibungsfeld sind genaue Angaben über diese Se- quenz zu machen
REPEAT Bereich einer internen Sequenzwiederholung HELIX Sekundärstruktur: Helices, z. B. Alpha-Helix, 3(10)-Helix
oder Pi-Helix STRAND Sekundärstruktur: Beta-Strang, z. B. durch Wasserstoff-
Brückenbindungen stabilisierter Beta-Strang, oder Rest in einer isolierten Beta-Brücke
TURN Sekundärstruktur: Schleife, z. B. durch Wasserstoff- Brückenbindungen stabilisierte Schleife (3-, 4- oder 5- Schleife)
ACT-SITE Aminosäure(n), die bei der Aktivität eines Enzyms mitwirkt (mitwirken)
SITE irgendeine andere wichtige Stelle auf der Sequenz INIT-MET die Sequenz beginnt bekanntermaßen mit einem Start-Me-
thionin NON-TER der Rest am Sequenzanfang oder -ende ist nicht der Ter-
minalrest; steht er an der Position 1, so bedeutet das, dass diese nicht der N-Terminus des vollständigen Moleküls ist; steht er an letzter Position, so ist diese Position nicht der C-Terminus des vollständigen Moleküls; für diesen Schlüs- sel gibt es kein Beschreibungsfeld
NON-CONS nicht aufeinander folgende Reste; zeigt an, dass zwei Re- ste in einer Sequenz nicht aufeinander folgen, sondern dass zwischen ihnen einige nichtsequenzierte Reste liegen
UNSURE Unsicherheiten in der Sequenz; mit diesem Schlüssel wer- den Regionen einer Sequenz beschrieben, bei der sich der Autor bezüglich der Sequenzzuweisung nicht sicher ist
Beispiel: <110> Smith, John; Smithgene Inc. <120> Beispiel für ein Sequenzprotokoll <130> 01-00001 <140> PCT/EP98/00001 <141> 1998-12-31 <150> US 08/999,999 <151> 1997-10-15
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<160> 4 <170> Patentin Version 2.0 <210> 1 <211> 389 <212> DNA <213> Paramecium sp. <220> <221> CDS <222> (279) ... (389) <300> <301> Doe, Richard <302> Isolation and Characterization of a Gene Encoding a Protease from Paramecium sp. <303> Journal of Genes <304> 1 <305> 4 <306> 1-7 <307> 1988-06-31 <308> 123456 <309> 1988-06-31 <400> 1 agctgtagtc attcctgtgt cctcttctct ctgggcttct caccctgcta atcagatctc 60 agggagagtg tcttgaccct cctctgcctt tgcagcttca caggcaggca ggcaggcagc 120 tgatgtggca attgctggca gtgccacagg cttttcagcc aggcttaggg tgggttccgc 180 cgcggcgcgg cggcccctct cgcgctcctc tcgcgcctct ctctcgctct cctctcgctc 240 ggacctgatt aggtgagcag gaggaggggg cagttagc atg gtt tca atg ttc agc 296
Met Val Ser Met Phe Ser 1 5
ttg tct ttc aaa tgg cct gga ttt tgt ttg ttt gtt tgt ttg ttc caa 344 Leu Ser Phe Lys Trp Pro Gly Phe Cys Leu Phe Val Cys Leu Phe Gln
10 15 20 tgt ccc aaa gtc ctc ccc tgt cac tca tca ctg cag ccg aat ctt 389 Cys Pro Lys Val Leu Pro Cys His Ser Ser Leu Gln Pro Asn Leu
25 30 35
Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1726 - 1727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Schriftliche Einreichung 1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen: Oberer Rand: 2,5 cm linker Seitenrand: 2,5 cm rechter Seitenrand: 1,5 cm unterer Rand: 1 cm.
Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat be- tragen.
2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.
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3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische An- sichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch oh- ne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.
5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschrif- tung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzver- schwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Fi- gur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Ver- deckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab dar- zustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur uner- lässlich ist.
7. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusam- menfassung und deren Zeichnung.
8. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschalt- bildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.
B. Einreichung in elektronischer Form 9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent-
und Markenamt zulässig:
Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung TIFF keine oder LZW
oder FAX Group 4 1 bit/p oder (Schwarzweiß)
Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4
8 bit/p (256 Grau- stufen)
Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi Nur Grauschattierungen werden ak- zeptiert. Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt: - Times (Serifen-Schrift, proportional) - Helvetica (ohne Serifen, proportional) - Courier - Symbol (Symbole)
PDF keine Nur Schwarzweiß zulässig
Farbige Grafiken sind unzulässig. Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschrän- kungen auf Dateiebene durch kryptographische Mit- tel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmög- lichkeit) ist nicht zulässig.
P 2790.1a 5.11
DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT 80297 München Telephone: (49 - 89) 21 95 - 0 Telefax: (49 - 89) 21 95 - 22 21 Telephone inquiries: (49 - 89) 21 95 - 34 02 Internet site: http://www.dpma.de
Beneficiary: Bundeskasse Weiden BBk München 700 010 54 (Bank sort code: 700 000 00) BIC (SWIFT Code): MARKDEF1700 IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
- Dienststelle Jena - 07738 Jena Telephone: (49 - 36 41) 40 - 54 Telefax: (49 - 36 41) 40 - 56 90 Telephone inquiries: (49 - 36 41) 40 - 55 55
- Technisches Informationszentrum Berlin - 10958 Berlin Telephone: (49 - 30) 25 992 - 0 Telefax: (49 - 30) 25 992 - 404 Telephone inquiries: (49 - 30) 25 992 - 220
Ordinance on Patent Procedures
before the German Patent and Trade Mark Office (Patent Ordinance)
of 1 September 2003 (Federal Law Gazette1 I p. 1702),
last amended by Article 1 of the Ordinance of 26 May 2011 (Federal Law Gazette I p. 996)
C o n t e n t s
Part I General Provisions
Section 1 Scope of application
Section 2 German industrial standards, measuring units, symbols and signs
Part II Patent Applications; Patent Procedures
Section 3 Filing of the application
Section 4 Request for the grant of a patent
Section 5 Application documents
Section 6 Formal requirements for an application
Section 7 Naming the inventor
Section 8 Omission of the mention of the inventor; change of the mention of the inventor
Section 9 Patent claims
Section 10 Description
Section 11 Presentation of nucleotide and amino acid sequences
Section 12 Drawings
Section 13 Abstract
Section 14 German translations
Part III Other Formal Requirements
Section 15 Subsequently filed application documents; changes in application documents
Section 16 Models and samples
Section 17 Official certification of signatures
Section 18 (deleted)
Part IV Supplementary Protection Certificates
Section 19 Filing of the application
Section 20 Supplementary protection certificates for medicinal products
Section 21 Supplementary protection certificates for plant protection products
Part V
Final Provisions and Transitory Provisions
Section 22 Transitory provisions
Section 23 Entry into force; abrogation
Annexes
Annex 1 (resp. Sec. 11 (1), second sentence 2)2
Standards for the Filing of Sequence Listings
Annex 2 (resp. Sec. 12) Standards for the Filing of Drawings
1 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2 (Annex 1 is available as separate form P 2790.1b and not printed here.)
- 2 -
Part I General Provisions
Section 1 Scope of application
In addition to the provisions of the Patent Act and the Ordinance Concerning the German Patent and Trade Mark Office, the provisions of this ordinance shall apply to procedures before the German Patent and Trade Mark Office, prescribed in the Patent Act.
Section 2 German industrial standards,
measuring units, symbols and signs
(1) German industrial standards, referred to in this ordinance, have been published by Beuth-Verlag GmbH, Berlin and Cologne, and securely stored in an archive at the German Patent and Trade Mark Office in Munich.
(2) Measuring units shall be indicated in accordance with the Act on Measuring Units and the corresponding implementing regulations in the respective applicable versions. For chemical formulae the signs and symbols recognised in national or international practice in the field in question shall be used.
Part I I Patent Applications; Patent Procedures
Section 3 Filing of the application
(1) The application (Sec. 34 Patent Act) and the abstract (Sec. 36 Patent Act) shall be filed in writing with the German Patent and Trade Mark Office. Section 12 of the Ordinance Concerning the German Patent and Trade Mark Office shall apply to electronic filing.
(2) In the cases of Sections 8, 14 to 21 the electronic form shall be excluded.
Section 4 Request for the grant of a patent
(1) The request for the grant of a patent (Sec. 34 (3) No. 2 Patent Act) or for the grant of a patent of addition (Sec. 16 Patent Act) shall be filed on the form issued by the German Patent and Trade Mark Office or as an electronic file in accordance with the format requirements published by the German Patent and Trade Mark Office.
(2) The request shall contain: 1. the following information on the applicant:
a) if the applicant is a natural person, given name and the family name or, if registration is sought under the trade name, the trade name as recorded in the Commercial Register;
b) if the applicant is a legal entity or a partnership, the name of this entity or partnership; the usual abbreviation of the legal form can be used. If the legal entity or partnership is registered in a register, the name shall be indicated in a form corresponding to that of the register entry. In case of a partnership under the Civil Code, the name and address of at least one partner entitled to act as representative shall also be indicated;
it shall be made clear whether the patent is sought on behalf of one or more than one individual or partnership, for the applicant under the trade name or under the civil name;
c) the residence or principal place of business and the address (street and house number, postal code, town);
2. a short and precise title of the invention; 3. a statement that the grant of a patent or patent of addition
is requested for the invention; 4. if a representative has been appointed, his name and his
address; 5. the signatures of all applicants or their representative; 6. if a patent of addition is sought, the file number of the
parent patent application or the number of the parent patent shall also be given; (3) If the residence or principle place of business of the
applicant is not in Germany, the applicant shall also indicate the country in addition to the town when indicating the address under subsection (2) No. 1 item c). Furthermore, the applicant may also indicate the district, county or state where he has his residence or principle place of business or to whose legal order he is subject to;
(4) If the German Patent and Trade Mark Office has assigned an applicant's number to the applicant, this number should be indicated in the application.
(5) If the German Patent and Trade Mark Office has assigned a representative's number or the number of a general power of attorney to the representative, this number should be indicated.
(6) In the event of employees signing the request on behalf of their employer who files an application, the authority to sign shall be proved to the satisfaction of the office; reference shall be made to any employee's authority to sign, deposited with the German Patent and Trade Mark Office, indicating the identification number communicated for this purpose.
(7) The geographical origin of biological material under Sec. 34a, first sentence, Patent Act shall be indicated on a separate sheet attached to the request.
Section 5 Application documents
(1) The documents making up the application and the abstract shall not contain any pictorial representation in the text matter. It may contain chemical and mathematical formulae as well as tables. Fancy names, trade marks or other designations which are not suited to clearly indicate the nature of an object, shall not be used. If, in exceptional cases, an indication can only be clearly denoted by using a trade mark, the said designation shall make it clear that it is a trade mark.
(2) Technical terms and designations as well as reference signs shall be used uniformly throughout the application unless the use of different terms is adequate. With respect to technical terms and designations, the same applies to applications of addition in relation to the parent application.
Section 6 Formal requirements for an application
(1) The documents making up the application shall be so presented as to admit of electronic data input. Written application documents consisting of more than 300 pages shall also be furnished on a data carrier containing the application documents in machine-readable form. The standards prescribed in annex 1 (resp. Sec. 11 (1), second sentence) No. 41 shall apply mutatis mutandis to the data carrier. A declaration shall be attached to the data carrier, stating that the information stored on the data carrier corresponds to the application documents.
- 3 - (2) The patent claims, the description, the drawings as
well as the text and the drawings of the abstract shall be filed on separate sheets. The size of the sheets shall be A 4 according to DIN 476 (German industrial standard) and be used in upright position. For the drawings, the sheets may, if appropriate, be used sideways; in this case, the top of the figures shall be presented at the left side of the sheet in an upright position. This shall apply mutatis mutandis to the representation of chemical and mathematical formulae and tables. All sheets shall be free from creases, tears and folds. The paper of the sheets shall be non-transparent, pliable, strong, smooth, matt and durable.
(3) Only one side of the sheets shall be typed or printed or contain drawings. The sheets shall be connected in such a way that they can be easily separated and joined together again. Each of the documents making up the application (request form, patent claims, description, drawings) and the abstract (text matter, drawings) shall commence on a new sheet. The sheets of the description shall be numbered in consecutive Arabic numerals. These numbers shall be placed below the top margin of the sheet, in the middle. The lines and paragraphs should not be numbered nor any other numbering be applied.
(4) The margins of the sheets containing the request, the patent claims, the description and the abstract must be blank. The minimum margins shall be as follows: top 2.0 cm left side 2.5 cm right side 2.0 cm bottom 2.0 cm The minimum margins may contain the name, the trade name or other designation of the applicant as well as the file number of the application.
(5) The request, the patent claims, the description and the abstract shall be typed or printed, using single-column formatting. The right margin should not be justified. The letters of the type used shall be clearly separated and must not touch. Graphic symbols and characters and chemical or mathematical formulae may, if necessary, be written by hand or drawn. The typing shall be 1 ½ spaced. The text matter shall be in characters, the capital letters of which are not less than 0.21 cm high (the minimum font size shall be 10 point) and shall be in dark, indelible colour. The typeface shall have sharp outlines and be high-contrast. Each sheet shall be reasonably free from erasures, alterations, overwriting and interlineations. If appropriate, non-compliance with this rule may be authorised. The text shall not be underlined, italicised, bolted; character spacing shall not be expanded.
(6) The documents making up an application shall clearly show to which application they pertain.
Section 7 Naming the inventor
(1) The applicant shall indicate the inventor on the form issued by the German Patent and Trade Mark Office or on an electronic file pursuant to the formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office.
(2) This indication must contain: 1. the given name and family name and the address (street
and house number, postal code, town, postal district, if any) of the inventor;
2. the affirmation of the applicant that to his knowledge no other person has contributed to the invention (Sec. 37 (1) Patent Law);
3. if the applicant is not the inventor or not the sole inventor, a statement by the applicant on how he acquired the right to the patent (Sec. 37 (1), second sentence, Patent Law);
4. the title of the invention and the official file number, if already known;
5. the signature of the applicant or his representative; if the patent grant has been requested by several persons, each person or their representative shall sign the declaration.
Section 8 Omission of the mention of the inventor;
change of the mention of the inventor
(1) The request by the inventor not to be mentioned as inventor, the withdrawal of this request (Sec. 63 (1), third and fourth sentences, Patent Act) and the requests for correction or subsequent mention of the inventor (Sec. 63 (2) Patent Act) shall be filed in writing. The documents shall be signed by the inventor and shall contain the title of the invention and the official file number.
(2) The consent to the correction or subsequent mention of the inventor (Sec. 63 (2) Patent Act) by the applicant or patentee and the person wrongly mentioned shall be given in writing.
Section 9 Patent claims
(1) Patent claims shall contain what is to be protected by the patent (Sec. 34 (3) No. 3 of the Patent Act) and shall be drafted in one piece or shall be divided into generic part and characterising portion (two-piece). In both cases the version may be arranged according to features.
(2) If the two-piece claim formulation is chosen, the known features of the invention comprised in the state of the art shall be included in the generic part; the characterising portion shall include the features of the invention for which protection is sought in connection with the features of the generic part. The characterising portion shall be preceded by such words as “characterised in that” or “characterised by” or any other expressions to this effect.
(3) If patent claims are arranged according to features or groups of features, the said arrangement shall be set off by starting a new line for each feature or group of features. The features or groups of features shall be preceded by subdivision signs clearly set off against the text matter.
(4) The essential features of the invention shall be indicated in the first patent claim (principal claim).
(5) An application may contain several independent patent claims provided the principle of unity of the invention is respected (Sec. 34 (5) of the Patent Act). Subsection (4) shall apply mutatis mutandis. Independent claims may contain a reference to at least one of the preceding patent claims.
(6) Any principal or independent patent claim, respectively, may be followed by one or more dependent claims concerning particular embodiments of the invention. Dependent claims shall contain a reference to at least one of the preceding patent claims. They shall be grouped together to the extent and in the most appropriate way possible.
(7) If there are several patent claims, they shall be numbered consecutively in Arabic numerals.
(8) Claims shall not, except where absolutely necessary, rely, in respect of the technical features of the invention, on references to the description or drawings. In particular, they shall not rely on such references as: “as described in part ... of the description”, or “as illustrated in figure ... of the drawings”.
(9) If the patent application contains drawings, the features mentioned in the claims shall preferably be followed by reference signs.
- 4 - (10) For electronic filing, an electronic file pursuant to the
formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office shall be used.
Section 10 Description
(1) The description according to Section 34 (3) No. 4 of the Patent Act shall first state the title of the invention as appearing in the request.
(2) Additionally, it shall: 1. specify the technical field to which the invention relates
unless it follows from the claims or the indications concerning the state of the art;
2. indicate the state of the art known to the applicant which may be taken into account for the understanding of the invention and its protectability by indicating the sources known to the applicant;
3. describe the problem underlying the invention unless it follows from the indicated solution or the indications made with regard to No. 6, in particular, if it is indispensable for the understanding of the invention or for specifying its contents more closely.
4. indicate the invention for which protection is sought in the patent claims;
5. when it is not obvious from the description or the nature of the invention, at least one way in which the invention is capable of exploitation in industry;
6. state any advantageous effects of the invention with reference to the background art;
7. describe in detail at least one way of carrying out the invention claimed, using, where appropriate, examples or drawings, indicating the respective reference signs. (3) The description shall not include any indications
obviously not necessary in order to explain the invention. Repetitions of claims or parts of claims may be replaced by corresponding references.
(4) For electronic filing, an electronic file pursuant to the formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office shall be used.
Section 11 Presentation of nucleotide and amino acid sequences
(1) If structural formulae in form of nucleotide or amino acid sequences are indicated and hence disclosed in concrete terms in the patent application, a corresponding sequence listing shall be filed as annex to the application, separately from the description and the claims. The sequence listing shall comply with the standards for the filing of sequence listings prescribed in annex 1.
(2) If the patent application is filed in writing, a data carrier containing the sequence listing in machine readable form shall additionally be submitted. The data carrier shall be clearly marked as data carrier for a sequence listing and comply with the standards mentioned in subsection (1). The data carrier shall be accompanied by a statement that the information recorded on the data carrier is identical to the written sequence listing.
(3) If the sequence listing on the data carrier filed in the application is corrected subsequently, the applicant shall submit a statement that the corrected sequence listing does not include matter which goes beyond the content of the application as filed. Subsections (1) and (2) shall apply mutatis mutandis to the correction.
(4) In case of an application derived from an international patent application under the Patent Cooperation Treaty in respect of which the German Patent and Trade Mark Office is a designated or an elected office (Art. III Sec. 4 (1), Sec. 6 (1) of the Law on International Patent Treaties of 21 June 1976, Federal Law Gazette 1976 II p. 649), the rules of the Regulations under the Patent Cooperation Treaty shall apply directly, insofar as they concern the standard for filing sequence listings.
(5) Electronic filing of the application by e-mail is possible only if the application with the sequence listing does not exceed the file size admissible for the transmission process.
Section 12 Drawings
Drawings furnished shall comply with the standards contained in annex 2.
Section 13 Abstract
(1) The abstract according to Section 36 of the Patent Act shall preferably not consist of more than 1,500 characters.
(2) The abstract may also indicate the chemical formula which best characterises the invention.
(3) Section 9 (8) shall apply mutatis mutandis. (4) For electronic filing, an electronic file pursuant to the
formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office shall be used.
Section 14 German translations
(1) German translations of documents forming part of the documentation relating to the application shall be certified by an attorney-at-law or patent attorney or be done by an officially authorised translator. The translator's signature shall be officially certified (Article 129 of the Civil Code) and it shall also be certified that he is officially authorised for such purposes.
(2) German translations of 1. priority documents submitted under the revised Paris
Convention for the Protection of Industrial Property (Federal Law Gazette 1970 II p. 391), or
2. copies of earlier applications (Sec. 41 (1), first sentence, Patent Act)
shall only be furnished upon invitation by the German Patent and Trade Mark Office.
(3) German translations of documents 1. not forming part of the documentation relating to the
application and 2. filed in English, French, Italian or Spanish, shall be subsequently furnished only upon invitation by the German Patent and Trade Mark Office.
(4) If foreign-language documents not forming part of the documentation relating to the application are filed in languages not mentioned in subsection (3) No. 2, German translations shall be filed subsequently within one month after receipt of the documents.
(5) The translation under subsection (3) or (4) shall be certified by an attorney-at-law or patent attorney or done by an officially authorised translator. If the translation is not filed in due time, the foreign-language document is deemed to have been received on the date of receipt of the translation.
- 5 -
Part I I I Other Formal Requirements
Section 15 Subsequently filed application documents;
changes in application documents
(1) Any document filed after communication of the official file number shall indicate the complete file number. If the application documents are altered in the course of the procedure, the applicant shall submit a clean copy of the application documents incorporating any changes.
(2) If the applicant subsequently furnishes further copies of the application documents, the documents shall be accompanied by a declaration stating that the subsequently furnished documents correspond to the documents as originally filed.
(3) Insofar as the changes have not been proposed by the German Patent and Trade Mark Office, the applicant shall state in detail where the features of the invention described in the new documents are disclosed in the originally filed documents. In addition, the changes effected shall be marked either in a copy of the changed documents, by separate explanations, or in the clean copy. If the changes are marked in the clean copy, they shall be in bold lettering.
(4) Insofar as the changes have been proposed by the German Patent and Trade Mark Office and have been accepted by the applicant without further changes, the applicant shall attach a declaration to the clean copy mentioned in subsection (1), second sentence; this declaration shall state that the clean copy does not contain any other changes than the changes proposed by the German Patent and Trade Mark Office.
Section 16 Models and samples
(1) Models and samples shall only be supplied if the German Patent and Trade Mark Office invites the applicant to do so. They shall bear durable labels indicating the contents and the application to which they relate. If necessary, clear reference shall be made to the patent claim and the description.
(2) Fragile models and samples shall be submitted in sturdy containers clearly so marked. Small articles shall be fastened on stiff paper.
(3) Samples of chemical materials shall be submitted in durable and firmly closed containers. If they are poisonous, corrosive or inflammable or have other dangerous characteristics, they shall bear an indication to this effect.
(4) Dyeing and tanning samples as well as other flat samples shall be firmly fixed on stiff paper (size A 4 according to DIN 476). They shall be accompanied by a precise description of the process of manufacture or use.
Section 17 Official certification of signatures
Upon invitation by the German Patent and Trade Mark Office the signatures mentioned in Section 7 (2) No. 5 and in Section 8 shall be officially certified (Section 129 of the Civil Code).
Section 18 (deleted)
Part IV
Supplementary Protection Cert if icates
Section 19 Filing of the application
(1) The request for the grant of a supplementary protection certificate and the request for an extentsion of the duration of a supplementary protection certificate (Sec. 49a Patent Law) shall be furnished on the forms issued by the German Patent and Trade Mark Office. Section 4 (2) Nos. 1, 4 and 5, and Section 14 (1), (3) to (5) shall apply mutatis mutandis.
(2) The request for the grant of a supplementary protection certificate shall be accompanied by information setting forth the protection afforded by the parent patent.
Section 20 Supplementary
protection certificates for medicinal products
Both the request for the grant of a supplementary protection certificate for medicinal products and the request for an extension of the duration of a supplementary protection certificate for medicinal products shall contain the information and documents specified in Article 8 of the Regulation (EC) No 469/2009 of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 concerning the supplementary protection certificate for medicinal products (OJ EC No. L 152 of 16 June 2009, p. 1).
Section 21 Supplementary
protection certificates for plant protection products
The request for the grant of a supplementary protection certificate for plant protection products shall contain the information and documents specified in Article 8 of the Regulation (EC) No. 1610/96 of the European Parliament and of the Council of 23 July 1996 concerning the creation of a supplementary protection certificate for plant protection products (OJ EC No. L 198 of 8 August 1996, p. 30).
Part V Final Provisions
and Transitory Provisions
Section 22 Transitory provisions
For patent applications, the naming of the inventor and requests for the grant of a supplementary protection certificate filed before the entry into force of the amendments to this ordinance, the provisions heretofore in force shall remain applicable in the version applicable until that date.
Section 23 Entry into force; abrogation
This ordinance shall enter into force on 15 October 2003. At the same date,
1. the Order Concerning Patent Applications of 29 May 1981 (Federal Law Gazette I p. 521), last amended by the ordinance of 1 January 2002 (Federal Law Gazette I p. 32), and
2. the order concerning the naming of the inventor of 29 May 1981 (Federal Law Gazette I p. 525) shall be abrogated.
- 6 -
Annex 1 (resp. Sec. 11 (1), second sentence)
Standards for the Filing of Sequence Listings
(Annex 1 is available as separate form P 2790.1b and not printed here.)
Annex 2 (resp. Sec. 12)
Standards for the Filing of Drawings
A. Paper filing
1. The drawings shall be on sheets with the following minimum margins: top 2.5 cm left side 2.5 cm right sinde 1.5 cm bottom 1.0 cm The area used for drawings may not exceed 26.2 cm x 17 cm; the area used for the drawing of the abstract may be 8.1 cm x 9.4 cm when presented in an upright position, or 17.4 cm x 4.5 cm when presented sideways
2. Drawings shall be executed with sufficient contrast in durable, black, sufficiently dense and dark, uniformly thick and clearly delineated lines and strokes without colourings.
3. For illustrating the invention, in addition to views and sectional views, perspectives and exploded views may be used. Cross-sections shall be indicated by hatching which should not impede the clear reading of the reference signs and leading lines.
4. The scale of the drawings and the distinctness of their graphical execution shall be such that all details can be distinguished without difficulty, after electronic data capture (scanning), in a linear reduction in size to two-thirds. If, as an exception, the scale is given on a drawing, it shall be represented graphically.
5. The lines in the drawings shall be drawn with the aid of drafting instruments rather than freehand. The numbers and letters used in the drawings shall not be less than 0.32 cm of height. For the lettering of drawings, the Latin and, where customary, the Greek alphabets shall be used.
6. The same sheet of drawings may contain several figures. The different figures shall be arranged without wasting space while remaining clearly separated from one another, preferably in an upright position, and shall be numbered consecutively in Arabic numerals. Drawings concerning the state of the art are admissible if the understanding of the invention is thereby facilitated; however, they shall be clearly marked as „Stand der Technik“ (state of the art). Where figures on two or more sheets form in effect a single complete figure, the figures on the several sheets shall be so arranged that the complete figure can be assembled without concealing any part of the partial figures. All elements of a figure shall be in the same scale, except where the use of different scales is indispensable for the clarity of the figure.
7. Reference signs not mentioned in the description and claims shall not appear in the drawings, and vice versa. The same shall apply mutatis mutandis to the abstract and its drawing.
8. The drawings shall not contain text matter, except, when absolutely indispensable, a single word or words such as “water“, “steam“, “open“, “closed“, “section on AB“, and, in the case of electric circuits and block schematic or flow sheet diagrams, a few short catchwords indispensable for understanding.
- 7 -
B. Electronic filing
9. The following image file formats are admissible for the electronic filing of patent applications with the German Patent and Trade Mark Office:
Image File Format
Compression Colour Depth Description
TIFF no compression or LZW or Fax group 4
1 bit/p or (black and white)
maximum size: A 4 and resolution: 300*300 dpi corresponding to 2480*3508 pixels (width*height)
TIFF no compression or LZW or Fax group 4
8 bit/p greyscale (256 shades of grey)
maximum size: A 4 and resolution: 150*150 dpi corresponding to 1240*1754 pixels (width*height)
JPEG individual compression 24 bit/p maximum size: A 4 and resolution: 150*150 dpi accepts shades of grey only
PDF no compression black and white admissible only
the following typefaces (fonts) are allowed: - Times (serif font, proportional) - Helvetica (without serifs, proportional) - Courier - Symbol (symbols) Colour graphics not admissible Use restrictions possible for PDF files at file level by means of cryptographic means (encryption, deactivation of printing options) are not admissible