140. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 93 Abs. 1 dritter Satz
des Kartellgesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß An. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
- (1)
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, G 159/92 7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. November 1992, § 93 Abs. 1 dritter Satz des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, als verfassungswidrig aufgehoben.
- (2)
- Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1993 in Kraft.
- (3)
- Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Vranitzky