Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Vom 26. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält die aus der Anlage er- sichtliche Fassung.
2. In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Tarifverträgen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betriebsvereinbarun- gen“ die Wörter „und gemeinsamen Vergütungs- regeln“ eingefügt.
3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich
dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber un- entgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jeder- mann einräumt. Der Urheber kann diese Rechts- einräumung oder die Verpflichtung hierzu widerru- fen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nut- zungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer ge- meinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe- ber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glau- ben ausüben.
2513Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
5. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfa- ches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“
6. Nach § 32b wird der folgende § 32c eingefügt:
„§ 32c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson- derte angemessene Vergütung, wenn der Ver- tragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ver- tragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Ver- tragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urhe- ber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nut- zungsrecht für jedermann einräumen.“
7. In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 63 ist entsprechend anzuwenden.“
8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Wer- kes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“
9. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Ar- tikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffent- lichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informations- blättern in anderen Zeitungen und Informations- blättern dieser Art sowie die öffentliche Wieder- gabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildun- gen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder reli- giöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.“
10. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Er- läuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“
11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:
„§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Be- stand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Mu- seen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck ver- folgen, ausschließlich in den Räumen der jeweili- gen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegen- stehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugäng- lich gemacht werden, als der Bestand der Einrich- tung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel- tend gemacht werden.“
12. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „her- gestellte“ die Wörter „oder öffentlich zugäng- lich gemachte“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wör- tern „soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist“ die Wörter „und sie keinen gewerblichen Zwecken dient“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Archiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse tätig ist und“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Schulunterricht“ durch die Wörter „zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen“ und die Wörter „eine Schul- klasse“ durch die Wörter „die Unterrichts- teilnehmer“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen be- stimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“
e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „unter den Voraussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Verviel- fältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bib- liotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veran- schaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Über- mittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Be- dingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer- tungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst:
„§ 54
Vergütungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vor- nahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ver- gütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbe- reich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
§ 54a
Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutz- maßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwir- kende Geräte oder Speichermedien insgesamt an- gemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der
Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Spei- cherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beein- trächtigen; sie muss in einem wirtschaftlich ange- messenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
§ 54b
Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamt- schuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerb- lich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speicher- medien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn- lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle- gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegen- stände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflich- teter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtver- trag über die Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezo- genen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeich- neten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalender- halbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Wei- terbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs- einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die ent- geltliche Herstellung von Ablichtungen bereithal- ten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer an- gemessenen Vergütung.
2515Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahr- scheinlich ist.
§ 54d
Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Er- teilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inver- kehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
§ 54e
Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein- führt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen- über verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführ- ten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeich- neten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Melde- pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrich- tig nach, kann der doppelte Vergütungssatz ver- langt werden.
§ 54f
Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs- bereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers er- streckt sich auch auf die Benennung der Bezugs- quellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erfor- derliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Ver- pflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvoll- ständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54g
Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betrei- ber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforder- lich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstel- lung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet
wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt wer- den, dass vermeidbare Betriebsstörungen unter- bleiben.
§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Ver- wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemesse- ner Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahl- ten Vergütungen zu. Soweit Werke mit techni- schen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemein- same Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deut- sche Patent- und Markenamt gibt diese im Bun- desanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Ab- satz 1 verwenden.“
15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
16. § 63a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs- gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten wer- den, wenn dieser sie durch eine Verwertungsge- sellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Ver- legern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
16a. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „45 bis 63“ durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind ent- sprechend anzuwenden.“
17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen.
17b. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
18. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag ge- meinsam mit den in Bezug auf die Kabel- weitersendung anspruchsberechtigten Verwer- tungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Ver- tragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.“
19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge- strichen und folgender Satz angefügt:
„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.“
20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge- strichen und folgender Satz angefügt:
„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.“
20a. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ gestrichen.
21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt:
„§ 137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich so- wie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung wider- spricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen er- lischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich be- kannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urhe- ber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten über- tragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entspre- chend. Erklärt der Urheber den Widerspruch ge- genüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-
ber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson- derte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 auf- nimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt ent- sprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Ver- wertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Auf- nahme der neuen Art der Werknutzung für die Ver- gütung. Die Haftung des anderen entfällt.“
22. Die Anlage (zu § 54d Abs. 1) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz
(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Spei- chermedien bestimmt sich nach § 54a des Urhe- berrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungs- gesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu ver- handeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlun- gen, so können Verwertungsgesellschaften in Ab- weichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorlie- gen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Empfängergruppen.“
3. Der bisherige § 13a wird § 13b.
3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt ge- ändert:
In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54a Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 54c Abs. 1“ und die Angabe „oder 94 Abs. 5“ durch die Angabe „ , § 94 Abs. 4 oder § 137l Abs. 5“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind,“ das Wort „oder“ gestrichen.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch- stabe b eingefügt:
„b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder“.
2517Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch- stabe c.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie werden vom Bundesministerium der Justiz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zu- lässig.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- fügt:
„(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 bis 4. Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten des Deut- schen Patent- und Markenamts geregelt.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab- sätze 4 bis 8.
e) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Ab- sätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch- stabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.
(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit öffent- lichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.“
5. § 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten inner- halb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungs- vorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeit- raums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvor- schlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schieds- stelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvor- schlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.“
5a. § 14c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.
6. Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt:
„§ 14e
Aussetzung
Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag ge- macht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder nicht innerhalb des Verfahrenszeit- raums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abge- schlossen wurde“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet aus- schließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zu- ständige Oberlandesgericht im ersten Rechts- zug.“
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Freiwillige Schlichtung
(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.
(2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einver- nehmlich vorschlagen oder um die Benennung ei- nes Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eige- nen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.
(3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Ab- stimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine ein- vernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Betei- ligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.
(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jeder- zeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen.
(5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Ab- schluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten er- halten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung fin- det die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivil- prozessordnung gilt entsprechend.“
9. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:
(1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Ver- gütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt ent- sprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimm- ten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.
(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach § 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes beginnt.
(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig sind, nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge- setzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Oktober 2007
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r
D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s
2519Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Anlage (zu Artikel 1 Nr. 1)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil 1
Urheberrecht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1 Allgemeines
A b s c h n i t t 2
D a s We r k
§ 2 Geschützte Werke § 3 Bearbeitungen § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 5 Amtliche Werke § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
A b s c h n i t t 3
D e r U r h e b e r
§ 7 Urheber § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10 Vermutung der Urheberschaft
A b s c h n i t t 4
I n h a l t d e s U r h e b e r r e c h t s
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht § 13 Anerkennung der Urheberschaft § 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines § 16 Vervielfältigungsrecht § 17 Verbreitungsrecht § 18 Ausstellungsrecht § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20 Senderecht § 20a Europäische Satellitensendung § 20b Kabelweitersendung § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken § 26 Folgerecht § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
A b s c h n i t t 5
R e c h t s v e r k e h r i m U r h e b e r r e c h t
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten § 32 Angemessene Vergütung § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende Anwendung § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten § 34 Übertragung von Nutzungsrechten § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln § 36a Schlichtungsstelle § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38 Beiträge zu Sammlungen § 39 Änderungen des Werkes § 40 Verträge über künftige Werke § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44 Veräußerung des Originals des Werkes
A b s c h n i t t 6
S c h r a n k e n d e s U r h e b e r r e c h t s
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsge-
brauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
schung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung § 54 Vergütungspflicht § 54a Vergütungshöhe § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgerä-
ten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun- gen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
schäftsbetrieben § 57 Unwesentliches Beiwerk § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öf-
fentlich zugänglichen Einrichtungen § 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse § 61 (weggefallen) § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
A b s c h n i t t 7
D a u e r d e s U r h e b e r r e c h t s
§ 64 Allgemeines § 65 Miturheber, Filmwerke § 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 67 Lieferungswerke § 68 (weggefallen) § 69 Berechnung der Fristen
A b s c h n i t t 8
B e s o n d e r e B e s t i mm u n g e n f ü r C om p u t e r p r o g r amm e
§ 69a Gegenstand des Schutzes § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Hand-
lungen § 69e Dekompilierung § 69f Rechtsverletzungen § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
A b s c h n i t t 1
S c h u t z b e s t i mm t e r A u s g a b e n
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben § 71 Nachgelassene Werke
A b s c h n i t t 2
S c h u t z d e r L i c h t b i l d e r
§ 72 Lichtbilder
A b s c h n i t t 3
S c h u t z d e s a u s ü b e n d e n K ü n s t l e r s
§ 73 Ausübender Künstler § 74 Anerkennung als ausübender Künstler § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78 Öffentliche Wiedergabe § 79 Nutzungsrechte § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81 Schutz des Veranstalters § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 83 Schranken der Verwertungsrechte § 84 (weggefallen)
A b s c h n i t t 4
S c h u t z d e s H e r s t e l l e r s v o n To n t r ä g e r n
§ 85 Verwertungsrechte § 86 Anspruch auf Beteiligung
A b s c h n i t t 5
S c h u t z d e s S e n d e u n t e r n e hm e n s
§ 87 Sendeunternehmen
A b s c h n i t t 6
S c h u t z d e s D a t e n b a n k h e r s t e l l e r s
§ 87a Begriffsbestimmungen § 87b Rechte des Datenbankherstellers § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers § 87d Dauer der Rechte § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
A b s c h n i t t 1
F i l m w e r k e
§ 88 Recht zur Verfilmung § 89 Rechte am Filmwerk § 90 Einschränkung der Rechte § 91 (weggefallen) § 92 Ausübende Künstler § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung § 94 Schutz des Filmherstellers
A b s c h n i t t 2
L a u f b i l d e r
§ 95 Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
A b s c h n i t t 1
E r g ä n z e n d e S c h u t z b e s t i mm u n g e n
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen In-
formationen § 95d Kennzeichnungspflichten § 96 Verwertungsverbot
A b s c h n i t t 2
R e c h t s v e r l e t z u n g e n
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-
vielfältigungsstücke § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-
richtungen § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 101 Ausnahmen § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter § 102 Verjährung § 103 Bekanntmachung des Urteils § 104 Rechtsweg § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
2521Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio- nen
§ 109 Strafantrag § 110 Einziehung § 111 Bekanntgabe der Verurteilung § 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
A b s c h n i t t 3
Z w a n g s v o l l s t r e c k u n g
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht § 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht § 116 Originale von Werken § 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
A b s c h n i t t 1
A n w e n d u n g s b e r e i c h d e s G e s e t z e s
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige an- derer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige § 122 Staatenlose § 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder § 125 Schutz des ausübenden Künstlers § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 127 Schutz des Sendeunternehmens § 127a Schutz des Datenbankherstellers § 128 Schutz des Filmherstellers
A b s c h n i t t 2
Ü b e r g a n g s b e s t i mm u n g e n
§ 129 Werke § 130 Übersetzungen § 131 Vertonte Sprachwerke § 132 Verträge § 133 (weggefallen) § 134 Urheber § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte § 135a Berechnung der Schutzfrist § 136 Vervielfältigung und Verbreitung § 137 Übertragung von Rechten § 137a Lichtbildwerke § 137b Bestimmte Ausgaben § 137c Ausübende Künstler § 137d Computerprogramme § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
100/EWG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/
EWG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/
EG § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/
EWG § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
chung für Unterricht und Forschung § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
A b s c h n i t t 3
S c h l u s s b e s t i mm u n g e n
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke § 139 Änderung der Strafprozessordnung § 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September
1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen § 141 Aufgehobene Vorschriften § 142 (weggefallen) § 143 Inkrafttreten
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007