- Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge vonArbeitnehmern im privaten Dienst
- 1. Diensterfindungen
- § 5 Meldepflicht
- § 6 Inanspruchnahme
- § 7 Wirkung der Inanspruchnahme
- § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
- § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
- § 10
- § 11 Vergütungsrichtlinien
- § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
- § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
- § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
- § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
- § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
- § 17 Betriebsgeheimnisse
- 2. Freie Erfindungen
- 3. Technische Verbesserungsvorschläge
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
- 5.Schiedsverfahren
- § 28 Gütliche Einigung
- § 29 Errichtung der Schiedsstelle
- § 30 Besetzung der Schiedsstelle
- § 31 Anrufung der Schiedsstelle
- § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
- § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
- § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
- § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
- § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
- 6. Gerichtliches Verfahren
- 1. Diensterfindungen
- Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
- Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG
Ausfertigungsdatum: 25.07.1957
Vollzitat:
"Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 31.7.2009 I 2521
Zur Anwendung vgl. § 43
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1968 +++)
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich § 1
Erfindungen § 2
Technische Verbesserungsvorschläge § 3
Diensterfindungen und freie Erfindungen § 4
ZWEITER ABSCHNITT
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern
im privaten Dienst
1. Diensterfindungen
Meldepflicht § 5
Inanspruchnahme § 6
Wirkung der Inanspruchnahme § 7
Frei gewordene Diensterfindungen § 8
Vergütung bei Inanspruchnahme § 9
(weggefallen) § 10
Vergütungsrichtlinien § 11
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung § 12
Schutzrechtsanmeldung im Inland § 13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland § 14
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von
Schutzrechten § 15
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts § 16
Betriebsgeheimnisse § 17
2. Freie Erfindungen
Mitteilungspflicht § 18
Anbietungspflicht § 19
3. Technische Verbesserungsvorschläge § 20
4. Gemeinsame Bestimmungen
(weggefallen) § 21
Unabdingbarkeit § 22
Unbilligkeit § 23
Geheimhaltungspflicht § 24
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis § 25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses § 26
Insolvenzverfahren § 27
5. Schiedsverfahren
Gütliche Einigung § 28
Errichtung der Schiedsstelle § 29
Besetzung der Schiedsstelle § 30
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Anrufung der Schiedsstelle | § 31 | |||
---|---|---|---|---|
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle | § 32 | |||
Verfahren vor der Schiedsstelle | § 33 | |||
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle | § 34 | |||
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens | § 35 | |||
Kosten des Schiedsverfahrens | § 36 | |||
6 | . | Gerichtliche | Verfahren | |
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage | § 37 | |||
Klage auf angemessene Vergütung | § 38 | |||
Zuständigkeit | § 39 | |||
DRITTER ABSCHNITT |
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern
im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst § 40
Beamte, Soldaten § 41
Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen § 42
VIERTER ABSCHNITT
Übergangs-und Schlußbestimmungen
Übergangsvorschrift § 43
(weggefallen) § 44
Durchführungsbestimmungen § 45
Außerkrafttreten von Vorschriften § 46
(weggefallen) § 47
(weggefallen) § 48
Inkrafttreten § 49
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von
Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
§ 2 Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent-oder
gebrauchsmusterfähig sind.
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für
sonstige technische Neuerungen, die nicht patent-oder gebrauchsmusterfähig sind.
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
- (1)
- Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie
Erfindungen sein.
- (2)
- Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
- aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden
Tätigkeit entstanden sind oder
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen
Verwaltung beruhen.
- (3)
- Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen
jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.
- (4)
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
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Zweiter Abschnitt
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von
Arbeitnehmern im privaten Dienst
1.
Diensterfindungen
§ 5 Meldepflicht
- (1)
- Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie
unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu
machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer
an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam
abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer
unverzüglich in Textform zu bestätigen.
- (2)
- In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das
Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen
beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die
Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die
benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang
ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen
eigenen Anteil ansieht.
- (3)
- Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als
ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und
in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit
erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
§ 6 Inanspruchnahme
- (1)
- Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem
Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
- (2)
- Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung
nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5
Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme
- (1)
- Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung
auf den Arbeitgeber über.
- (2)
- Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme
getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte
beeinträchtigt werden.
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform
freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die
Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
- (1)
- Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
- (2)
- Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers
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im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung
maßgebend.
§ 10 (weggefallen)
-
§ 11 Vergütungsrichtlinien
Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die
Bemessung der Vergütung.
§ 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
- (1)
- Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme
der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
festgestellt werden.
- (2)
- Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung
für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile
der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten
bekanntzugeben.
- (3)
- Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach
Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die
Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen
und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.
- (4)
- Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung
in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist.
Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
- (5)
- Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung
für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der
Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt
sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten
neu festzusetzen.
- (6)
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere
Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits
geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht
anzuwenden.
§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
- (1)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete
Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine
patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden,
sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der
Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu
geschehen.
- (2)
- Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,
- wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);
- wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
- wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.
(3) Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner
Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom
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Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung
der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.
(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie
zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung
bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der
Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.
§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
- (1)
- Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch
im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
- (2)
- Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben
will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen
den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig
vorgenommen werden, daß der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen
Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.
- (3)
- Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein
nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden
ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, daß
der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden
ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der
Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung
berücksichtigt.
§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
- (1)
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung
zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn
von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den
Schriftwechsel zu gewähren.
- (2)
- Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu
unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
- (1)
- Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene
Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts
nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht
aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen
Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- (2)
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer
nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts
verlangt.
- (3)
- Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein
nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene
Vergütung vorbehalten.
§ 17 Betriebsgeheimnisse
- (1)
- Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung
nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines
Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem
Arbeitnehmer anerkennt.
- (2)
- Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so
kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer
Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
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(3) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die
wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus
ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
2.
Freie Erfindungen
§ 18 Mitteilungspflicht
- (1)
- Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie
Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in
Textform mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist,
auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen
kann, ob die Erfindung frei ist.
- (2)
- Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte
Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch
genommen werden (§ 6).
- (3)
- Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die
Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht
verwendbar ist.
§ 19 Anbietungspflicht
- (1)
- Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens
ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen
anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder
vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann
gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
- (2)
- Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt
das Vorrecht.
- (3)
- Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm
angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Bedingungen des Angebots
nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
- (4)
- Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen
beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder
festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.
3.
Technische Verbesserungsvorschläge
§ 20
- (1)
- Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche
Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen
den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)
- Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung
durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
4.
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Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 (weggefallen)
-
§ 22 Unabdingbarkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen
werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung,
über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer
Mitteilung.
§ 23 Unbilligkeit
- (1)
- Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische
Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind
unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die
Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).
- (2)
- Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergütung können
sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung
in Textform gegenüber dem anderen Teil geltend machen.
§ 24 Geheimhaltungspflicht
- (1)
- Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines
Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.
- (2)
- Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht
frei geworden ist (§ 8).
- (3)
- Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis
erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.
§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem
Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt,
soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes
ergibt.
§ 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
§ 27 Insolvenzverfahren
Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
- Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so
tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die
Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.
- Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners,
so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der
Insolvenzmasse zu zahlen.
- In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die
Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach
Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen
gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne
Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Veräußerung kann
der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet,
dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung
nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem
Veräußerungserlös zu zahlen.
4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur
als Insolvenzgläubiger geltend machen.
5.
Schiedsverfahren
§ 28 Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes
kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen,
eine gütliche Einigung herbeizuführen.
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
- (1)
- Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
- (2)
- Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
§ 30 Besetzung der Schiedsstelle
- (1)
- Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei
Beisitzern.
- (2)
- Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz für die
Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
- (3)
- Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder
der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden
vom Präsidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts
für den einzelnen Streitfall berufen.
- (4)
- Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen
Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese
Beisitzer werden vom Präsidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und
für den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind
berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und
die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-oder berufspolitischer
Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen
eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb
obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.
- (5)
- Der Präsident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der
Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört,
wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der
Schiedsstelle mitgeteilt hat.
- (6)
- Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht
über den Vorsitzenden der Präsident des Patentamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle
sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 31 Anrufung der Schiedsstelle
(1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll
in zwei Stücken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts
sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.
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(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit
der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag
schriftlich zu äußern.
§ 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der
die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen
Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden
Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.
§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050
der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber
(Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 -WiGBl. S. 179) sowie
Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle
nicht zurückgewiesen werden dürfen.
(2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
Fußnote
§ 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967.
Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisscheinen vgl. § 177 G v. 7.9.1966 424-5-1
§ 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
- (1)
- Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
- (2)
- Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der
Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu
unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der
Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist
den Beteiligten zuzustellen.
- (3)
- Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags
entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei
der Schiedsstelle eingeht.
- (4)
- Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den
Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der
Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf die er gestützt wird, und
die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach
Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und
der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.
- (5)
- Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die
Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht
statt.
§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist
nicht geäußert hat;
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- wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
- wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der
Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des
Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
§ 36 Kosten des Schiedsverfahrens
Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
6.
Gerichtliches Verfahren
§ 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
- (1)
- Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege
der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle
vorausgegangen ist.
- (2)
- Dies gilt nicht,
- wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend
gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht
rechtswirksam sei;
- wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;
- wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
- wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen.
Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28)
eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.
- (3)
- Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur
Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle
nicht angerufen worden ist.
- (4)
- Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf
Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
- (5)
- Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne
die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der
Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
§ 38 Klage auf angemessene Vergütung
Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines
vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.
§ 39 Zuständigkeit
- (1)
- Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für
Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in
Patentstreitsachen sind anzuwenden.
- (2)
- Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung
für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
Dritter Abschnitt
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und
Soldaten
§ 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in
Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind
die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- An Stelle der Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Arbeitgeber eine
angemessene Beteiligung an dem Ertrag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn
dies vorher vereinbart worden ist. Über die Höhe der Beteiligung können im voraus
bindende Abmachungen getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der
Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. § 12 Abs. 3
bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
- Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen nach § 20 Abs. 2 kann auch
durch Dienstvereinbarung geregelt werden; Vorschriften, nach denen die Einigung
über die Dienstvereinbarung durch die Entscheidung einer höheren Dienststelle oder
einer dritten Stelle ersetzt werden kann, finden keine Anwendung.
- Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen Interesse durch allgemeine Anordnung
der zuständigen obersten Dienstbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Art der
Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden.
- Zur Einreichung von Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind
auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt.
- Soweit öffentliche Verwaltungen eigene Schiedsstellen zur Beilegung von
Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften
der §§ 29 bis 32 keine Anwendung.
§ 41 Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind
die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen
Bestimmungen:
- Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr-und
Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in
der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine
Anwendung.
- Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr-und Forschungsfreiheit die Offenbarung
seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem
Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren
Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu
melden.
- Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein
nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner
Lehr-und Forschungstätigkeit.
- Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom
Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
- § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
Vierter Abschnitt
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Übergangs-und Schlußbestimmungen
§ 43 Übergangsvorschrift
- (1)
- § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes
findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden
sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder
wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung
der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich
verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6.
Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.
- (2)
- Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten
Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der
bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren,
Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule,
dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt
unberührt.
- (3)
- Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften
dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Durchführungsbestimmungen
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5)
erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann er bestimmen,
- welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus
Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;
- wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu
entschädigen sind.
§ 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit
sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1. die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom
12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);
2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von
Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
-
§ 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.