Bundesrecht konsolidiert
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Langtitel
Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) StF: BGBl. I Nr. 109/2001 (NR: GP XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.)
Änderung
BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.) [CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011] BGBl. I Nr. 42/2005 (NR: GP XXII RV 615 AB 921 S. 110. BR: AB 7282 S. 722.) [CELEX-Nr.: 31998L0044] BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.) BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.) BGBl. I Nr. 93/2015 (NR: GP XXV RV 673 AB 764 S. 85. BR: 9407 AB 9436 S. 844.) [CELEX-Nr.: 32015L0412]
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSÜBERSICHT
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen § 1. Begriffsbestimmungen § 2. Anwendungsbereich § 3. Schutzvoraussetzungen § 4. Wirkung des Sortenschutzes § 5. Dauer und Ende des Sortenschutzes § 6. Zwangslizenzen
2. Teil: Sortenschutzerteilung § 7. Anmeldung der Sorte § 8. Prioritätsrechte § 9. Bekanntmachung von Anmeldungen § 10. Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte § 11. Sortenprüfung § 12. Erteilung des Sortenschutzes § 13. Übertragung des Sortenschutzes § 14. Aufhebung des Sortenschutzes § 15. Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes § 16. Pflichten des Sortenschutzinhabers
3. Teil: Sortenbezeichnung § 17. Anmelde- und Sortenbezeichnung § 18. Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung
4. Teil: Behördenorganisation § 19. Zuständigkeit und Verfahrensrecht § 20. Zuständigkeit des Patentamts § 21. Sorten- und Saatgutblatt § 22. Sortenschutzregister
5. Teil: Sonstige Bestimmungen § 23. Gebühren § 24. Zivilrechtliche Ansprüche § 25. Strafbare Sortenschutzverletzungen § 26. Verwaltungsstrafen § 27. Übergangsbestimmungen § 28. In-Kraft-Tretens-Bestimmung § 29. Vollziehung
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Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich
solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;
2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht, a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von
Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen
pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden
kann; 3. Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die
a) vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und
b) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und c) außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der
wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
4. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;
5. Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;
6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“);
7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG); 8. EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.
(2) Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus so lange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für 1. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschützte Sorte ist selbst eine im
Wesentlichen abgeleitete Sorte, 2. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und 3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
Schutzvoraussetzungen
§ 3. (1) Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.
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(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
1. die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war, 2. ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem
Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder 3. Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar
daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.
(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.
(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.
(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:
1. ein Jahr im Inland, 2. vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.
Wirkung des Sortenschutzes
§ 4. (1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:
1. die Erzeugung oder Vermehrung, 2. die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung, 3. das Anbieten zum Verkauf, 4. der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen, 5. die Ausfuhr, 6. die Einfuhr und 7. die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die
Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.
(2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
(3) Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1 1. im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, 2. zu Versuchszwecken, 3. zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von
Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers notwendig.
(4) Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.
(5) Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,
1. dass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder
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2. dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.
Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 5. (1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2) Der Sortenschutz erlischt 1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den
Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages, 2. mit Ablauf der Schutzdauer, 3. mit der Rechtskraft der Entziehung, 4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
Zwangslizenzen
§ 6. (1) Soweit 1. es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem
Vermehrungsmaterial geboten ist und 2. es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und 3. der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist
zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten, ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden können.
(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.
(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.
(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu gestatten.
(6) Kann der Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.
(7) Wird einem Pflanzenzüchter eine nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschützten Erfindung.
(8) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß den Abs. 6 und 7 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den Abs. 6 und 7 sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
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2. Teil
Sortenschutzerteilung
Anmeldung der Sorte
§ 7. (1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
1. der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder 2. in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für
Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können. (2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem
Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Oberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten: 1. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters, 2. die Art sowie gegebenenfalls
a) Nutzungsrichtung, b) das Vermehrungssystem und c) den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter
Erbkomponenten erzeugt wird, 3. die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale, 4. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, 5. Name und Adresse jedes weiteren Züchters, 6. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine
Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde, 7. im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über
das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und
8. eine für das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist.
(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.
Prioritätsrechte
§ 8. (1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt (Anm.: richtig: Bundesamt für Ernährungssicherheit) durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.
(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn
1. es in der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich geltend gemacht wird,
2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und
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3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.
Bekanntmachung von Anmeldungen
§ 9. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
1. die Art, 2. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, 3. den Anmeldetag, 4. ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, 5. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und 6. das Aktenzeichen der Anmeldung.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte
§ 10. (1) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass
1. die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder 2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder 3. der Anmelder nicht Berechtigter sei.
(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden: 1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens, 2. gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der
Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und 3. gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der
Sorte im Sorten- und Saatgutblatt. (3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom
Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
Sortenprüfungen
§ 11. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.
(3) Der Anmelder hat 1. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
a) das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
b) alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten, c) Betriebsbesichtigungen zuzulassen,
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2. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten, a) unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und b) in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber
1. Betriebsbesichtigungen vorzunehmen, 2. unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und 3. in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.
Erteilung des Sortenschutzes
§ 12. (1) Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn
1. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und 2. eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.
(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.
Übertragung des Sortenschutzes
§ 13. (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.
(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Bundesamt für Ernährungssicherheit gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.
Aufhebung des Sortenschutzes
§ 14. (1) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.
(2) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist
1. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,
2. die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder, 3. falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere
geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.
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Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes
§ 15. (1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn
1. sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder 2. der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.
(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück. (3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Abs. 1 Z 2 kann der
Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person beantragen.
(4) Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
(5) Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Pflichten des Sortenschutzinhabers
§ 16. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit 1. die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen, 2. das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie
Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
3. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen, 5. die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu
dulden, 6. alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte
dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.
3. Teil
Sortenbezeichnung
Anmelde- und Sortenbezeichnung
§ 17. (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
(2) Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die 1. einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder
Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
2. Ärgernis erregen können, 3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte,
geeignet sind, 4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
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5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthalten. (4) Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei einer Sorte,
für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
(5) Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
(6) Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.
(7) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
(8) Die Sortenbezeichnung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen zu löschen, wenn
1. sich herausstellt, dass a) die Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht, b) ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt, c) dem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,
2. der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder
3. einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde. Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(9) Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich mitzuteilen.
Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung
§ 18. (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden
1. vom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,
2. vom Inhaber einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde,
3. vom Inhaber einer im Inland bekannten, für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
4. von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen gleichen oder ähnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
5. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser
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Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.
(3) Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.
(4) Der Lauf der im Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die im § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.
4. Teil
Behörden
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 19. (1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
weisungsberechtigte Oberbehörde. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG
anzuwenden. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der
jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Zuständigkeit des Patentamtes
§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren 1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6, 2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15, 3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.
(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.
(3) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.
Sorten- und Saatgutblatt
§ 21. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen: 1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes, 2. die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten
Anmeldung, 3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes, 4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers, 5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung, 6. die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung, 7. die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und 8. Informationen und Angaben über
a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV, c) relevantes Gemeinschaftsrecht,
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d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen
betreffen, 9. eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten,
welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind. Sortenschutzregister
§ 22. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.
(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen: 1. die Registernummer, 2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag, 3. die Art sowie allenfalls
a) die Nutzungsrichtung, b) das Vermehrungssystem und c) der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter
Erbkomponenten erzeugt wird, d) in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,
4. die Sortenbezeichnung, 5. der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters, 6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes, 7. das Benützungsrecht des Dienstgebers, 8. der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen, 9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den
diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen, 10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes, 11. die Nichtigerklärung sowie 12. die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen. (3) Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das
Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:
1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. (4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der
automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
5. Teil
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 23. (1) Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 24. (1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
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(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
Strafbare Sortenschutzverletzungen
§ 25. (1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt. (3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß. (4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG)
Nr. 2100/1994 steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu. Verwaltungsstrafen
§ 26. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 € zu bestrafen, wer
1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht. Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.
(2) Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.
(3) Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.
(4) In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.
(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden. In-Kraft-Tretens-Bestimmung
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, BGBl. I Nr. 108/2001, außer Kraft.
(4) § 6 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie- Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(4) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. (5) § 7 Abs. 2, §§ 20, 22 Abs. 2 Z 9, § 27 Abs. 5 und § 29 Z 3 in der Fassung der Patent- und
Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Vollziehung
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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1. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und 6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.